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EUROPÄISCHE EINKAUFSGENOSSENSCHAFT

BEITRITT ZUR GENOSSEAnteils-Kategorie: AK100 BonusDepot

Ihr Beitritt zur ALTINA Global Network SCE wird hiermit bestätigt:

__________________________________________________________ Datum, Unterschrift Verwaltungsrat oder geschäftsführende

ALTINA Global Network SCE l Stallau 30 l 8367

3 JA, ICH WERDE MITGLIED !

1. SATZUNG Für den Beitritt und die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der beiliegenden Satzung der ALTINA Global Network SCE sowie die Regularien der Anteils-Kategorie AK100

2. PERSÖNLICHE ANGABEN

n Herr n Frau

Vorname, Familienname 7

Straße, Hausnummer 7

Postleitzahl, Ort 7

3. BEITRITTSERKLÄRUNG Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur ALTINA Global Network SCE

n als kostenloses Mitglied (Bonus-Partner)

n als investierendes Mitglied (Basic-Partner) Mindestzeichnung 200 Anteile à 1,25 € = 250 €. Höhere Beträge müssen durch

n als aktives Mitglied (Active-Partner) durch den Erwerb von Mindestzeichnung 2000 Anteile à 1,25 € = 2.500 €. Höhere Beträge müssen durch 250 € teilbar

Ich verpflichte mich, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf die Gesellschaftsanteile

Monatsraten à

Nach Eingang meiner Beitrittserklärung bei der

Ort, Datum 7

4. ZAHLUNGSWEISE Um Verwaltungsaufwand zu sparen, bitten wir Sie, am SEPAIhre Mandatsreferenznummer wird Ihnen separat mitgeteilt. Die Gläubiger

n Ja, ich ermächtige ALTINA Global Network SCE, Zahlungen von meinem Konto mittels SEPALastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ALTINA Global Network SCE auf mein Konto gezogenen SEPA-Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb voacht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

IBAN-Kontonummer

Kontoinhaber/-in

Ô IHRE UNTERSCHRIFT IST GEFRAGT

26.0

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BEITRITT ZUR GENOSSENSCHAFT AK100 BonusDepot

wird hiermit bestätigt: Ihr Empfehlungsgeber oder Gutschein

___________________________________________________________________________________ geschäftsführende Direktorin

…………………………………….………………………………………Kein Eintrittsgeld mit Empfehlungsgeber

83670 Bad Heilbrunn l Telefon: 08046-6349964 l Fax: 08046-6349965

JA, ICH WERDE MITGLIED !

Für den Beitritt und die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der beiliegenden Satzung der ALTINA Global Network SCE sowie BonusDepot. Diese können jederzeit unter altina24.com/r

Mit einem 7 gekennzeichnete Felder sind Pflichtangaben.

Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) 7

Telefon / Fax

E-Mail

Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur ALTINA Global Network SCE und beteilige mich an der Kategorie

Partner) durch Übernahme eines kostenlosen Anteils.

Partner) durch den Erwerb von ___________________ Anteilen à 1,25 Euro = . Höhere Beträge müssen durch 50 € teilbar sein. Die Monatsrate muss mind. 25 € betragen

durch den Erwerb von ______________________ Anteilen à 1,25 Euro = . Höhere Beträge müssen durch 250 € teilbar sein. Die Monatsrate muss mind. 125 € betragen.

verpflichte mich, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf die Gesellschaftsanteile

Euro Einmalzahlung, zum

Euro Ratenzahlung ab dem

bei der ALTINA Global Network SCE erhalte ich umgehend eine schriftliche Bestätigung.

7 Unterschrift(en) des Beitretenden und/oder der/des gesetzlichen Vertreter(s

Verwaltungsaufwand zu sparen, bitten wir Sie, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Vielen Dank ! Ihre Mandatsreferenznummer wird Ihnen separat mitgeteilt. Die Gläubiger-ID von ALTINA Global Network SCE lautet: DE13ZZZ00001262190

ALTINA Global Network SCE, Zahlungen von meinem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ALTINA Global Network

Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

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Empfehlungsgeber oder Gutschein-Code:

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Kein Eintrittsgeld mit Empfehlungsgeber/Gutschein-Code

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Für den Beitritt und die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der beiliegenden Satzung der ALTINA Global Network SCE sowie regularien/ eingesehen werden.

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Beruf

und beteilige mich an der Kategorie AK100 BonusDepot

Anteilen à 1,25 Euro = _____________________ Euro. € betragen

Anteilen à 1,25 Euro = _________________________ Euro. sein. Die Monatsrate muss mind. 125 € betragen.

verpflichte mich, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf die Gesellschaftsanteile wie folgt zu erbringen:

ALTINA Global Network SCE erhalte ich umgehend eine schriftliche Bestätigung.

Unterschrift(en) des Beitretenden und/oder der/des gesetzlichen Vertreter(s)

ID von ALTINA Global Network SCE lautet: DE13ZZZ00001262190

Ich überweise den fälligen Betrag nach Erhalt der Mitgliedsbestätigung selbst auf das Konto der ALTINA Global Network SCE, bei der GLS Gemeinschaftsbank eG, IBAN: DE12 4306 0967 4037 0663 00

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Allgemeine Regularien der ALTINA Global Network SCE

ALTINA Global Network SCE l Abtswingertweg 1 l FL-9490 Vaduz l Fax: +423 233 34 46 l [email protected] l altina-global.net Registernummer: FL 0002.339.448-8 l Verwaltungsrat: Dr. Wolfgang Strub, Dr. Bertram Schneider, Oliver J. Wolff, Wilhelm Hollerbach

ALTINA Global Network SCE

Die ALTINA Global Network SCE ist eine Europäische Genossenschaft mit offenem Mitgliederkreis. Gegenstand der ALTINA ist die Vermittlung von Waren und Dienstleistungen, die Beschaffung verbilligter Bezugsmöglichkeiten aller Art, sowie die wirtschaftliche Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

Geschäftsanteile der ALTINA

Die Geschäftsanteile der ALTINA werden für mehrere, wirtschaftlich getrennt voneinander geführte Anteils-Kategorien ausgegeben. Die Mitglieder können aus einem Angebot unterschiedlicher Anteils-Kategorien frei auswählen und Geschäftsanteile in mehreren Anteils-Kategorien erwerben. Die unterschiedlichen Kategorien von Geschäftsanteilen sind mit unterschiedlichen Rechten bei der Verteilung der Ergebnisse verbunden. Anteile, die die gleichen Rechte gewähren, bilden eine eigene Kategorie.

Die gezeichneten Geschäftsanteile können als Einmalzahlung oder in monatlichen Raten erbracht werden. Der Ausgabepreis je Geschäftsanteil beträgt 1,25 €. Der Nennwert beträgt 1,00 € je Anteil.

Mitglied der ALTINA

Mitglied der ALTINA können natürliche Personen, Personengesell-schaften und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird, bei gleichzeitiger Zeichnung von Geschäftsanteilen und Zahlung des Eintrittsgelds, durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung erworben, wenn der Bewerber durch ein aktives Mitglied angemeldet wird und/oder der Verwaltungsrat dem Beitritt zustimmt.

Zum Kennenlernen der ALTINA ist eine kostenlose Mitgliedschaft als Bonus-Partner, durch Übernahme eines kostenlosen Anteils der Kategorie AK100 BonusDepot, für drei volle Geschäftsjahre möglich.

Der Beitritt als investierendes Mitglied (Basic-Partner) ist durch Erwerb oder Übernahme von mind. 200 Geschäftsanteilen möglich. Zuvor gelten die Regularien für Bonus-Partner.

Der Beitritt als aktives Mitglied (Active-Partner) ist durch Erwerb oder Übernahme von mind. 2000 Geschäftsanteilen möglich. Die Einlage kann als Einmal- oder Ratenzahlung erbracht werden. Die Qualifizierung setzt zudem die Gewinnung von acht neuen Mitgliedern voraus. Zuvor gelten die Regularien für Basic-Partner.

Bei Empfehlung durch ein Mitglied der Genossenschaft entfällt das einmalige Eintrittsgeld in Höhe von 50 € (Ersparnis 50 €).

Dauer der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung (bei juristischen Personen), Austritt oder Ausschluss durch die Generalversammlung aus wichtigen Gründen. Ist im Rahmen der Kategorie nichts anderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Austrittsfristen nach Art. 439 ff PGR (Austritt zum Jahresende bei schriftlicher Kündigung mit 3 Monaten Frist). Die Abfindung der Anteile erfolgt zum Anteilswert der Anteils-Kategorie, jedoch maximal zum Nennwert der Anteile.

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch zum 31.12. des dritten vollen Geschäftsjahres nach dem Beitritt, wenn das Mitglied bis dahin weniger als 200 Geschäftsanteile einer beliebigen Anteils-Kategorie besitzt. Kostenlos übertragene Geschäftsanteile werden der Anteils-Kategorie AK101 Marketing gutgeschrieben.

Kontrolle und Wahl der Revisionsstelle

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Mitglieder. Die Revisionsstelle wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Sie hat die Geschäftsführung und die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag vorzulegen.

AK100 BonusDepot – Basis-Kategorie für alle Mitglieder

Das AK100 BonusDepot wird jedem Mitglied als „Basis-Kategorie“ zur Verfügung gestellt. Es dient als Verrechnungskonto für Bonus- und Überschuss-Gutschriften aller Kategorien der Genossenschaft.

Der Ausgabepreis je Anteil beträgt 1,25 €. Je Anteil werden 1,00 € in die Beschaffung verbilligter Bezugsmöglichkeiten von Waren- und Dienstleistungs-Kontingente zugunsten der Mitglieder investiert.

Ersparnisse gegenüber dem regulären Preis werden dem Mitglied als Partner-Bonus im BonusDepot gutgeschrieben. Das Mitglied kann über den Bonus individuell verfügen und sich auszahlen lassen.

Das Aufgeld von 0,25 € je Anteil wird der Anteils-Kategorie AK101 Marketing gutgeschrieben und dort für die Gewinnung neuer Mitglieder (InfoBonus) sowie zur Deckung der laufenden Kosten verwendet.

Das Ergebnis (Überschuss) der Kategorie wird zum 31.12. ermittelt. Der Jahresüberschuss wird als Rücklage verwendet und hierzu der Kategorie AK101 Marketing gutgeschrieben.

InfoBonus für empfehlende Mitglieder

Die Empfehlungsgeber neuer Mitglieder der Kategorie AK100 BonusDepot erhalten folgende InfoBonus-Gutschriften:

Bonus-Partner Basic-Partner Active-Partner erhalten

6,25 € 12,50 € 25,- € je Basic-Partner

62,50 € 125,- € 250,- € je Active-Partner

Active- und Basic-Partner erhalten zusätzlich die InfoBonus-Differenz zu ihren Basic- und Bonus-Partnern als Overhead gutgeschrieben.

Rechtsprinzip von Treu und Glauben

Für die Mitglieder der ALTINA Global Network SCE gelten die Leitlinien und die Satzung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Kategorie-Regularien in der jeweils aktuellen Fassung.

Darüber hinaus gilt das Rechtsprinzip von Treu und Glauben, welches zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer und zu einem redlichen und loyalen Verhalten der Gesellschafter im Rechtsverkehr untereinander verpflichtet.

Haftung und Risiko des eingesetzten Kapitals

Die Haftung ist auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

Je nach Anteils-Kategorie sind die Geschäftsanteile der ALTINA mit unterschiedlichen Chancen und Risiken verbunden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Geschäftsanteile einzelne Kategorien nicht wie erwartet entwickeln. Investierende Mitglieder sollten deshalb vor dem Kauf von Geschäftsanteilen die spezifischen Risiken der jeweiligen Anteils-Kategorie kennen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Grundsätzlich handelt es sich hierbei sich nicht um mündelsichere Anlagen, sondern um Unternehmensbeteiligungen, die zum Teil- oder Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können.

Mittelherkunft

Einzahlungen auf Geschäftsanteile deren Mittelherkunft gemäß den Geldwäschebestimmungen nicht festgestellt werden kann, werden von ALTINA nicht angenommen.

Der Verwaltungsrat der ALTINA Global Network SCE wird die vorliegenden Beitritts-Regularien in regelmäßigen Abständen überprüfen und bei Bedarf anpassen. Den Mitgliedern stehen die Beitritts-Regularien unter www.altina-global.net dauerhaft zur Verfügung.

Vaduz, 26. April 2018

ALTINA Global Network SCE

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Satzung der ALTINA Global Network SCE – Europäische Genossenschaft 

 

Präambel Die Genossenschaft ist eine personalistisch organisierte juristische Person mit gesetzlichem Förderauftrag. In Zeiten, in denen sich der Staat, insbesondere angesichts der Verknappung zur Verfügung stehender Ressourcen, aus der sozialen Verantwortung zurückzieht, gewinnt der Gedanke genossenschaftlicher Solidarität wieder an Bedeutung. Dies trifft im Grunde genommen alle Bereiche des täglichen Lebens und der Daseinsvorsorge, namentlich auch und gerade die Alternative Vermögensbildung, dessen Risiken den Einzelnen in fachlicher und finanzieller Hinsicht vielfach überfordern. Die Genossenschaft ist ein Zweckbündnis, ohne abgeschlossenen Mitgliederkreis. Sie schöpft ihre wirtschaftliche Macht aus der Solidarität ihrer Mitglieder und wird nicht zum Eigennutze sondern von Gesetzes wegen zum Wohle ihrer Mitglieder tätig. Dies macht sie zu einem vielseitig interessanten Modell mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten für ihre Mitglieder. I. Name, Sitz, Dauer und Zweck der Genossenschaft Art. 1 Unter dem Namen ALTINA Global Network SCE (im Folgenden kurz: „ALTINA SCE“) besteht eine Europäische Genossenschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaften (SCE), des Gesetzes vom 22. Juni 2007 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE), LGBl. 2007 Nr. 229 sowie des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Sitz und Hauptverwaltung der Genossenschaft ist Vaduz. Die Europäische Genossenschaft nach monistischem System ist auf unbestimmte Dauer errichtet.

Art. 2 Die Genossenschaft bezweckt, den Erwerb, die Wirtschaft und den Bedarf ihrer Mitglieder zu fördern. Der Gegenstand der Genossenschaft ist: a) die Vermittlung von Waren und Dienstleistungen der Mitglieder, sowie die Herstellung und Vermarktung eigener Waren und Dienstleistungen aller Art; b) die wirtschaftliche Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, die Unterstützung ökonomischer und ökologischer Kooperationen, sowie die Beschaffung verbilligter Bezugsmöglichkeiten aller Art; c) die Beschaffung von Fördermitteln und Darlehen, insbesondere zur Finanzierung ökologischer Energieerzeugung, Klima- und Umweltschutz, sowie Wohnbau und -effizienzmaßnahmen; d) die Investition in Wohnbau und -effizienzmaßnahmen, nachhaltige Energie-, Klima- und Umwelt-Projekte, -Technik und -Forschung, sowie deren Entwicklung, Bau, Betrieb und Vermarktung; e) die Investition in Alternative Anlagen, Fonds und Wertpapiere sowie in Waren, Sachwerte und Beteiligungen aller Art. Die Genossenschaft kann darüber hinaus ihre Tätigkeiten auch Dritten, die nicht Mitglied sind, anbieten und alle Geschäfte betreiben, sowie Geschäftszweige ausgliedern und Tochterunternehmen gründen, wenn dies dem Genossenschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dient. II. Finanzielles Art. 3 Die Höhe des Genossenschaftsvermögens ist unbeschränkt. Das Mindestkapital (Grundkapital) der Genossenschaft beträgt 30.000,00 €. Dieser Betrag darf bei Rückzahlung der Geschäftsguthaben durch ausscheidende Mitglieder nicht unterschritten werden. Das Grundkapital kann durch sukzessive Einzahlungen der Mitglieder oder durch den Beitritt neuer Mitglieder erhöht und durch die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Geschäftsguthabens vorbehaltlich des Mindestkapitals herabgesetzt werden. Die Genossenschaft beschafft sich die erforderlichen Mittel durch Zeichnung von Geschäftsanteilen durch Mitglieder, sowie mittels Darlehen, Fördermitteln und Beiträgen von öffentlicher Hand.

Die Mindestanzahl von Gesellschaftsanteilen für investierende Mitglieder (Basic-Partner) beträgt zweihundert Anteile und für aktive Mitglieder (Active-Partner) zweitausend Anteile. Der Verwaltungsrat kann die Einzahlung in Raten zulassen. Das beitretende Mitglied hat ein einmaliges Eintrittsgeld gemäß Beitrittserklärung zu zahlen. Für die laufenden administrativen und technischen Kosten ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Über die anteilige Verwendung und die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die der Aufsichtsrat.

Art. 4 Die Geschäftsanteile der Genossenschaft werden für mehrere, wirtschaftlich getrennt voneinander geführte Kategorien ausgegeben. Die unterschiedlichen Kategorien von Geschäftsanteilen sind mit unterschiedlichen Rechten bei der Verteilung der Ergebnisse verbunden. Anteile, die die gleichen Rechte gewähren, bilden eine eigene Kategorie. Die Geschäftsanteile lauten auf den Namen des Inhabers. Ihr Nennwert beträgt 1,00 €, ihr Ausgabepreis beträgt 1,25 €. Die Anteile können nicht unter ihrem Nennwert ausgegeben werden. Geschäftsanteile, die gegen Bareinlagen ausgegeben werden, müssen am Tag der Ausgabe vollständig erbracht werden. Gegen Sacheinlagen ausgegebene Geschäftsanteile erfordern die vollständige Einbringung zum Zeitpunkt der Beteiligung. Auf die Bestellung von Sachverständigen und die Bewertung von Einlagen, die keine Bareinlagen sind, findet das für Aktiengesellschaften maßgebende Recht des Sitzmitgliedstaats der Gesellschaft entsprechend Anwendung.

Für die Gesellschaft erbrachte Vermittlungs-, Arbeits- oder Dienstleistungen, deren wirtschaftlicher Wert ermittelt werden kann, können mit Geschäftsanteilen zum Nennwert abgegolten werden.

Die Geschäftsanteile werden nicht verzinst und bei Auflösung gemäß Art. 32 verwendet.

Art. 5

Die Mittel der Genossenschaft dienen der Investition gemäß Art. 2, der Bestreitung von Auslagen für Marketing und Administration sowie der Bildung von Rückstellungen. Eintrittsgeld und Mitgliedsbeitrag, sowie aus der Differenz zwischen Nennwert und Ausgabepreis stammende Mittel (Aufgeld) können, im Namen und auf Rechnung der Anteilszeichner, für mildtätige Zwecke und Spenden verwendet werden. Ein Mitglied kann seine Geschäftsanteile jederzeit, ganz oder teilweise, durch schriftliche Vereinbarung einem anderen übertragen, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird oder bereits Mitglied ist. Die Abtretung oder Verpfändung von Geschäftsanteilen an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam.

Art. 6 Im Fall eines Jahresüberschusses wird dieser zur Bildung der gesetzlichen Rücklage verwendet. Solange die gesetzliche Rücklage den Betrag des eingezahlten Grundkapitals der Kategorie nicht erreicht, müssen mindestens 15% des Überschusses für das Geschäftsjahr abzüglich etwaiger Verlustvorträge entnommen werden. Der Restbetrag des Überschusses nach Einstellung in die gesetzliche Rücklage und nach etwaiger Anrechnung rückvergüteter Beträge, der gegebenenfalls um Gewinnvorträge und Entnahmen aus Rücklagen erhöht oder um Verlustvorträge vermindert wird, stellt das verfügbare Ergebnis dar.

Über die Verteilung eines Jahresüberschusses, sowie über die Deckung eines Jahresfehlbetrags, beschließen die Mitglieder dieser Kategorie in der Generalversammlung über den Abschluss des Geschäftsjahres. Die Gesamtzahl der teilnahmeberechtigten monatlich ermittelten Geschäftsanteile bilden die Grundlagen der anteilsmäßigen Ergebnisverteilung (pro rata temporis) in den Kategorien. Das verfügbare Ergebnis kann in Form von Warenrückvergütungen (Ersparnissen), Gewinnvortrag, Barzahlung oder Zuteilung weiterer Geschäftsanteile an die Gesellschafter verteilt werden.

III. Mitgliedschaft Art. 7 Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird, bei gleichzeitiger Zeichnung von Geschäftsanteilen und Zahlung des Eintrittsgelds, durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung erworben, wenn der Bewerber durch ein aktives Mitglied angemeldet wird und/oder der Verwaltungsrat dem Beitritt zustimmt. Gegen einen Ablehnungsbescheid des Verwaltungsrats steht dem Bewerber das Rechtsmittel des Einspruchs an die nächste Generalversammlung offen. Der Einspruch ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ablehnung bei der Verwaltung einzureichen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.

Art. 8 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung (sofern es sich um eine juristische Person handelt), Austritt oder Ausschluss durch die Generalversammlung aus wichtigen Gründen. Ist im Rahmen der Kategorie nicht anderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Austrittsfristen nach Art. 439 ff PGR. Der Anspruch aus der Gesellschaft ausscheidender Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben innerhalb dieser Fristen wird ausgesetzt, solange diese Rückzahlung ein Absinken des Grundkapitals unter den vorgeschriebenen Mindestbetrag gemäß Art. 3 der Satzung zur Folge hätte. Die Rückzahlung hat jedoch spätestens nach drei Jahren ab Ausscheiden des Mitgliedes zu erfolgen. Der Verwaltungsrat kann eine Mitgliedschaft bis zum Ausschlussentscheid der Generalversammlung suspendieren.

Art. 9 Bewerber, welche die Ziele der Genossenschaft passiv unterstützen wollen, können analog Art. 7 investierendes Mitglied (Basic-Partner) der Genossenschaft werden. Damit erhalten sie in elektronischer Form alle Informationen und Einladungen wie die aktiven Mitglieder (Active-Partner), sind jedoch vom Stimmrecht an der Generalversammlung ausgeschlossen.

IV. Organisation Art. 10 Die Organe der Genossenschaft sind a) die Generalversammlung b) der Verwaltungsrat c) die Revisionsstelle

A) Die Generalversammlung Art. 11 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Mitglieder. Ihr stehen folgende Befugnisse zu: a) Festlegung und Änderung der Satzung b) Wahl des Verwaltungsorgans c) Wahl der Revisionsstelle d) Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes e) Festlegung der Leitlinien für die Geschäftstätigkeiten auf Antrag des Verwaltungsrats oder der Mitglieder f) Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses g) Auflösung der Genossenschaft.

Art. 12 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat einberufen. Die Einberufung durch den Verwaltungsrat muss erfolgen, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

Art. 13 Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 30 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E−Mail. Der Einladung sind Tagesordnungspunkte, Geschäftsbericht und Jahresrechnung, bei Satzungsänderungen der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beizufügen. Anträge, die in der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Verwaltungsrat spätestens 7 Kalendertage vor dem Versand der Einladung schriftlich zugegangen sein.

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Satzung der ALTINA Global Network SCE – Europäische Genossenschaft 

 

Art. 14 Jedes aktive Genossenschaftsmitglied (Active-Partner) hat in der Generalversammlung eine Stimme, unabhängig der vom Mitglied gezeichneten Geschäftsanteile. Bei Abstimmungen bezüglich einer bestimmten Kategorie zählen nur die Stimmen der an dieser Kategorie beteiligten Mitglieder. Ein Genossenschaftsmitglied kann jeweils nur zwei andere Mitglieder durch schriftliche Vollmacht vertreten.

Art. 15 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen unter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen der Satzung mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht eine Mehrheit der Generalversammlung eine schriftliche Abstimmung beschließt oder der Verwaltungsrat eine schriftliche oder elektronische Abstimmung anordnet. Die elektronische Abstimmung ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass jedes Mitglied nur eine Stimme pro Wahlgang abgeben kann. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die Teilnahme an der elektronischen Abstimmung zu schaffen (Zugang zum Intranet der Genossenschaft).

Art. 16 Auf der Website der Genossenschaft (www.altina-global.net) können zusätzlich zur Generalversammlung virtuelle Mitgliederversammlungen (vMV) stattfinden. Virtuelle Mitgliederversammlungen dienen dazu, für alle wesentlichen Entscheidungen der Organe das Meinungsbild der Mitglieder einzuholen. Die Generalversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit eine Geschäftsordnung für die virtuellen Mitgliederversammlungen. Will die Generalversammlung Beschlüsse fassen, die von Beschlüssen der virtuellen Mitgliederversammlung zum selben Gegenstand abweichen, so hat sie die Beschlussfassung zu vertagen. Die abschließende Entscheidung erfolgt auf einer Generalversammlung, die unverzüglich vom Verwaltungsrat einzuberufen ist. B) Der Verwaltungsrat Art. 17 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und maximal sieben (wieder wählbaren) Mitgliedern, welche auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Leitung der gesamten Genossenschaftstätigkeit sowie die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung b) die Vertretung der Genossenschaft gegenüber Dritten c) die Errichtung und die Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung sowie die Vorbereitung der Jahresrechnung d) die Erstellung eines Jahres- bzw. Rechenschaftsberichtes zuhanden der Generalversammlung e) die Einrichtung von Kategorien sowie die Auswahl und Festlegung spezifischer Kategorie-Rechte f) Eintragung und Führung des Mitgliederregisters.

Art. 18 Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der Genossenschaft führen die Mitglieder des Verwaltungsrats je kollektiv zu zweien. Der Verwaltungsrat kann Drittpersonen (geschäftsführende Direktoren) mit der Geschäftsleitung beauftragen. Ebenso kann er die Abwicklung von Investitionen und Verwaltungsaufgaben an Drittpersonen übertragen.

Art. 19 Die Tätigkeiten von Verwaltungsrat und Drittpersonen werden vergütet. Die Entschädigungen werden durch ein separates Reglement bestimmt, welches durch die Generalversammlung zu genehmigen ist.

Die geschäftsführenden Direktoren Art. 20 Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren bestellen. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren (Delegierte) bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. Die Bestellung ist zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden.

Art. 21 Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Genossenschaft. Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, sind sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt; solange die vom Verwaltungsrat erlassene Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmt. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden.

Art. 22 Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, haben die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat unverzüglich darüber zu berichten. Dasselbe gilt, wenn die oder einzelne Kategorien der Genossenschaft zahlungsunfähig werden oder sich eine Überschuldung der Genossenschaft im Sinn des Genossenschaftsgesetzes ergibt.

Art. 23 Geschäftsführende Direktoren können jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften. Geschäftsführende Direktoren haben dem Verwaltungsrat jederzeit auf dessen Verlangen über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Direktoren gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Genossenschaft entsprechend. Die Vorschriften über die geschäftsführenden Direktoren gelten auch für ihre Stellvertreter.

Vertretung Art. 24 Sind geschäftsführende Direktoren bestellt, vertreten diese die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sind keine geschäftsführenden Direktoren (Führungslosigkeit) bestellt, wird die Genossenschaft durch den Verwaltungsrat vertreten. Mehrere geschäftsführende Direktoren sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem geschäftsführenden Direktor oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats. Sind einzelne geschäftsführende Direktoren allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt, gilt Absatz 2 Satz 2 in diesen Fällen entsprechend.

Art. 25 Zur Gesamtvertretung befugte geschäftsführende Direktoren können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelner geschäftsführender Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist. Gegenüber den geschäftsführenden Direktoren vertritt der Verwaltungsrat die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Art. 26 Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie betreffende Änderung, jede Änderung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden.

Art. 27 Sind geschäftsführende Direktoren bestellt, haben diese den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und danach unverzüglich dem Verwaltungsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats legt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich der Generalversammlung zum Zweck der Feststellung vor. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind jedem Verwaltungsratsmitglied auszuhändigen.

D) Die Revisionsstelle Art. 28 Die Revisionsstelle wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Sie hat die Geschäftsführung und die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag vorzulegen.

V. Haftung Art. 29 Die Haftung ist auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

VI. Satzungsänderungen Art. 30 Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abgeändert werden. Für die Änderung des Zweckartikels und für die Auflösung der Genossenschaft durch Liquidation oder Fusion bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

VII. Rechnungswesen Art. 31 Das Geschäftsjahr der Genossenschaft dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

VIII. Auflösung Art. 32 Falls sich bei einer Auflösung der Genossenschaft ein Liquidationsüberschuss ergibt, soll der entsprechende Betrag, auf Beschluss der Generalversammlung, im Verhältnis der Geschäftsanteile an die Mitglieder verteilt oder zur Förderung einer Organisation mit ähnlichen Zielen wie die aufgelöste Genossenschaft verwendet werden.

IX. Bekanntmachungen Art. 33

Bekanntmachungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder werden unter ihrer Firma im Internet auf der Homepage www.altina-global.net veröffentlicht. Bekanntmachungen an Dritte erfolgen in den Liechtensteinischen Landeszeitungen.

X. Gerichtsstand Art. 34

Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Fürstliche Landgericht, Vaduz.

XI. Schluss und Übergangsbestimmungen Art. 35 Gründungsgesellschafter der ALTINA Global Network SCE sind Manfred Caspari, Dr. Bertram Schneider, Oliver J. Wolff, Svetlana Schwaighofer, Dr. Wolfgang Strub, Ing. Lothar Wolff, Peter Okon, Dr. Wolfgang Schönharting, Thomas Nacke, Dr. Michael Schweiger, Wilhelm Hollerbach und Bartholomäus Schwaighofer. Die Gründungsgesellschafter erwerben ihre Geschäftsanteile zum Nennwert.

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 22. Januar 2010 von den Gründungsgesellschaftern einstimmig beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung der Genossenschaft im Öffentlichkeitsregister in Kraft. Vaduz, 22. Januar 2010 Verwaltungsrat der ALTINA Global Network SCE www.altina-global.net