Booklet "Die 24 wichtigsten Urteile im Onlinehandel"

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Die 24 wichtigsten Urteile im Onlinehandel Alle Artikel aus unserer Kolumne der “E-Shop-Tipp” in der INTERNET World Business in 2016

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Die 24 wichtigsten Urteile im Onlinehandel

Alle Artikel aus unserer Kolumne der “E-Shop-Tipp”in der INTERNET World Business in 2016

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InhaltVorwort ............................................................................. Abmahnwelle kann Rechtsmissbrauch darstellen ............. Werbung mit geringer Stückzahl ....................................... Wo müssen wesentliche Produkteigenschaften stehen? ... Weiterempfehlung auf eBay ist eine Abmahnfalle ............ Annahmeverweigerung ist keine Widerrufserklärung ....... Werbeeinwilligungen bei Gewinnspielen .......................... Verbraucher müssen Widerruf nicht begründen ............... Unterlassungserklärung bei unzulässiger Werbung ......... B2B-Shops dürfen Verbraucher nicht ansprechen ............ Durchgestrichene eigene Altpreise ................................... „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ ................. Kundenzufriedenheitsanfragen sind unzulässig ................ Telefon in der Widerrufsbelehrung ist Pflicht .................... Bestätigungsmail bei Double-Opt-In kein Spam ................ BGH: 0180er-Rufnummer im Impressum unzulässig ........

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Werbeblocker bleiben zulässig .......................................... Link zur Angabe der Energieeffizienzklasse ...................... Unzulässige Einwilligungserklärung ................................. Streitwert bei Wettbewerbsverstößen ............................... Wettbewerbswidriger „Bisher“-Preis ................................ Abmahnrisiko Versandkosten bei Google Shopping ......... LG Arnsberg: Irreführende Preisvergleiche auf Idealo ...... Paypal-Zahlung als Risiko für Händler .............................. Werbung mit Garantien im Online-Shop ........................... Was wir für Sie tun können ............................................... Über RESMEDIA ................................................................ Info-App ............................................................................. E-Commerce-Newsservice .................................................

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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. ist Expertin im E-Commerce-Recht und betreut bereits seit 2005 die Kolumne „E-Shop- Rechtstipp“ der Zeitschrift INTERNET World Business.

Das vorliegende Booklet enthält eine Zusammenstellung der Artikel aus den Ausgaben des Jahres 2016. Es gibt damit einen Überblick über die wichtigsten und aktuellen Gerichts-entscheidungen für den Onlinehandel.

Sabine Heukrodt-Bauer ist Fachanwältin für IT-Recht sowie gewerblichen Rechtsschutz. Sie berät zu allen Rechtsfragen beim Aufbau und Betrieb von Onlineshops, E-Commerce-Plattformen, Shop-in-Shop-Systemen und Marketplaces.

Vorwort

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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht

Fachanwältin für gewerblichen RechtsschutzE-Mail: [email protected]

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Das Versenden von 43 Abmahnungen in 7 Tagen kann rechts-missbräuchlich sein (Urteil des OLG Hamm vom 15.09.2015, Az.: 4 U 105/15).

Ein Händler hatte einen Mitbewerber wegen wettbewerbswid-riger Werbeaussagen abgemahnt. Nachdem ein Landgericht in der mündlichen Verhandlung zu dem Verfügungsverfahren der Rechtsauffassung des Abmahners stattgab, mahnte dieser bereits ab dem darauffolgenden Tag innerhalb von sieben Tagen min-destens 43 Mitbewerber wegen desselben Verstoßes ab.

Das OLG wies darauf hin, dass eine umfangreiche Abmahntätig-keit zwar nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sei, im vor-liegenden Fall seien allerdings zusätzliche Umstände vorhanden, die die Kriterien des Rechtsmissbrauchs erfüllten. So stehe das sich aus der Vielzahl der Abmahnungen ergebende, sechsstellige Kostenrisiko des Abmahners in keinem Verhältnis

Abmahnwelle kann Rechtsmiss- brauch darstellen

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Ausgabe 2/16 vom 18.01.2016Seite 16

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können rechtsmiss-bräuchlich sein, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind, insbesondere wenn sie vorwie-gend dazu dienen, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwend-ungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, vgl. § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

zu dessen vierstelligem Jahresüberschuss. Auch habe man an-gesichts der vielen Abmahnungen und der Kürze der gesetzten Fristen nicht ernsthaft mit dem Eingang einer nennenswerten Anzahl von Unterlassungserklärungen rechnen können.

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Werbung mit geringer Stückzahl

Das OLG Koblenz hat eine Werbung mit dem Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ als unzulässig eingestuft, da Kunden auf-grund des geringen Vorrats keine realistische Chance hatten, die Ware innerhalb der kurzen Reaktionszeit zu kaufen (Urteil vom 02.12.2015 – Az.: 9 U 296/15).

Ein Händler hatte den Kauf eines Markenstaubsaugers im stationären Einzelhandel für einen bestimmten Tag, parallel im Online-Shop ab einer bestimmten Uhrzeit, beworben. Allerdings war die Ware dann online bereits innerhalb von vier Minuten ausverkauft. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Un-terlassung solcher Werbemaßnahmen, wenn damit zu rechnen sei, dass das Produkt am Geltungstag nicht für eine angemess-ene Dauer erhältlich sei. Trotz des Hinweises „nur in limitierter Stückzahl“ liege eine Irreführung vor, denn es gab keine Chance, die Ware innerhalb kurzer Zeit nach üblicher Kenntnisnahme erwerben zu können.

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Um unzulässige Lockvogelangebote zu vermeiden, ist bei geringem Warenvorrat zwar ein Hinweis wie „geringer Vor-rat“ erforderlich, aber auch dann muss die Ware für einen angemessenen Zeitraum in ausreichender Menge vorhanden sein.

Ausgabe 3/16 vom 01.02.2016Seite 19

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Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die wesentlichen Waren-merkmale nicht nur in der Artikelbeschreibung, sondern zusätz- lich in der Bestellübersichtsseite im Check-out aufzuführen sind (Urteil vom 14.01.2016, Az.: I-8 O 119/15).

Die Fernabsatz-Informationspflichten erfordern die Angabe der wesentlichen Eigenschaften einer Ware in der Artikelbe-schreibung. Zu den Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gehört es, diese Informationen „unmittelbar, bevor der Ver-braucher seine Bestellung abgibt“, zur Verfügung zu stellen. Nach Meinung des Gerichts hätten bei dem hier streitgegen-ständlichen Sonnenschirm daher Material, Stoffbeschaffenheit, Größe und Gewicht in der Bestellübersicht angegeben werden müssen. Die Information „Sonnenschirm eckig mit Kurbel 2 x 3 m blau Marktschirm Rechteckschirm Sonnenschutz“ sei dagegen als Wettbewerbsverstoß zu werten.

Wo müssen wesentliche Produkt- eigenschaften stehen?

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Gängige Praxis im Check-out ist die Verlinkung aus der Bestellübersicht heraus auf die vollständige Artikeldetailseite des jeweiligen Produkts. Ob jetzt alle Angaben als Text direkt auch in die Bestellübersicht eingefügt werden müssen, bleibt anhand kommender Urteile abzuwarten.

Ausgabe 4/16 vom 15.02.2016Seite 23

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Das LG Hamburg hält die Weiterempfehlungsfunktion in ebay-Angeboten für unzulässig und verurteilte einen Händler zur Unterlassung (Urteil vom 08.12.2015, Az.: 406 HKO 26/15).

Auf eBay-Angebotsseiten können Nutzer die E-Mail-Adresse von Dritten in die dort vorhandene Weiterempfehlungsfunktion eingeben. Die Empfänger erhalten dann Werbemails zu den entsprechenden Angeboten, obwohl sie dafür zuvor kein Einver-ständnis erteilt haben.

Das LG Hamburg nahm jetzt in einem solchen Fall einen Wettbe-werbsverstoß wegen unzulässiger E-Mail-Werbung an. Ebenso hatte schon das OLG Hamm zur Weiterempfehlungsfunktion auf Amazon entschieden (Urteil vom 09.07.2015, Az.: I-4 U 59/15). Die Mails verlinkten auf Angebote in den Händler-Produktseiten.

Weiterempfehlung auf eBay ist eine Abmahnfalle

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Für Händler besteht allein aufgrund des Einstellens von Ange-boten bei eBay ein erhebliches Abmahnrisiko. Abmahner können leicht einen Wettbewerbsverstoß herbeiführen

Dass Händler die Mails nicht selbst versenden und auf die Technik nicht zugreifen können, sei ohne Belang. Sie machten sich die Angaben und Funktionen der Plattform durch das Ein-stellen der Angebote zu Eigen.

Ausgabe 5/16 vom 29.02.2016Seite 20

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Annahmeverweigerung ist keine WiderrufserklärungDie Weigerung, die Ware bei Lieferung anzunehmen, stellt keine wirksame Widerrufserklärung dar (Urteil des AG Dieburg vom 04.11.2015, Az.: 20 C 218/15 (21)).

Ein Verbraucher hatte über eBay 480 Getränkedosen gekauft. Bei der Lieferung in insgesamt fünf Paketen verweigerte er die An-nahme der letzten beiden Pakete. Zwei Monate später verlangte der Käufer die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises.

Das AG wies die Klage jedoch ab. Die Annahmeverweigerung sei keine ausdrückliche Widerrufserklärung. Zwar könne die Rück-zahlungsaufforderung als solche gewertet werden, allerdings sei diese erst zwei Monate später und damit zu spät eingegangen. Das Argument des Käufers, die Frist sei mangels Inbesitznahme der Ware nicht in Gang gesetzt worden,

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ließ das Gericht nicht gelten. Von der erforderlichen tatsächli-chen Sachherrschaft habe der Verbraucher Gebrauch gemacht, als er die Ware habe zurückschicken lassen.

Nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss aus der Widerrufserklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Eine Annah-meverweigerung erfüllt diese Anforderungen nicht.

Ausgabe 6/16 vom 14.03.2016Seite 15

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Nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 17.12.2015 können Werbeeinwilligungen mit umfangreicher Sponsorenliste nicht im „Opt-out“-Verfahren eingeholt werden. Bei Cookie-Einwilligung ist das Opt-out dagegen zulässig (Az.: 6 U 30/15).

In der Anmeldung zu einem Online-Gewinnspiel war die Werbe- einwilligungserklärung so formuliert, dass der Teilnehmer der Zusendung von Werbung durch 59 Sponsoren des Webseitenbe-treibers zustimmt. In einer verlinkten Liste waren alle Firmen mit einem Button „Abmelden“ aufgeführt. Durch einzelnes Anklicken konnte zu jeder Firma angegeben werden, dass der Teilnehmer von dieser keine Werbung erhalten will (Opt-out). Der zweite Einwilligungstext betraf die Nutzung von Cookies zur Auswer-tung des Surf- und Nutzungsverhaltens auf der Webseite. Auch hier war die Checkbox zur Einwilligung vorab aktiviert.

Werbeeinwilligungen bei Gewinnspielen

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Das Verfahren zur Einholung der Werbeeinwilligungen hielt das Gericht für unzulässig. Es werde keine Einwilligung im Einzel-fall erteilt und das „Abmelden“ von einzelnen 59 Firmen sei unzumutbar. Die Cookie-Einwilligung sei dagegen zulässig, da gesetzlich kein Opt-in vorgeschrieben sei.

Einwilligungen für den Erhalt von Werbemails erfordern immer das ausdrückliche Einverständnis des Empfängers, vgl. § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Ausgabe 7/16 vom 29.03.2916Seite 17

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Verbraucher müssen Widerruf nicht begründenEs ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Verbraucher nur deshalb von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, weil er bei einem anderen Anbieter ein günstigeres Angebot gefunden hat. Verbraucher müssen ihren Widerruf überhaupt nicht begründen (Urteil des BGH vom 16.03.2016, AZ.: VII ZR 146/15).

Ein Verbraucher hatte zwei Matratzen im Internet gekauft und bezahlt. Als er ein günstigeres Angebot bei einem anderen Händler fand, bat er den Verkäufer um Rückerstattung der Dif-ferenz zum günstigeren Kaufpreis des Wettbewerbers. Nachdem es zu keiner Einigung kam, erklärte der Verbraucher fristgerecht den Widerruf und schickte die Matratzen zurück.

Der BGH entschied zugunsten des Verbrauchers. Es reiche aus, dass die Widerrufserklärung fristgerecht abgegeben werde. Eine Begründung sei nach dem Gesetz nicht erforderlich. Es sei daher unerheblich und auch nicht rechtsmissbrächlich, wenn der

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Warum Verbraucher Fernabsatzverträge widerrufen, ist uner-heblich, denn sie müssen die Gründe dafür überhaupt nicht darlegen.

Verbraucher nur widerrufe, weil er die Wettbewerbssituation zu seinem Vorteil nutzen wolle.

Ausgabe 8/16 vom 11.04.2016Seite 17

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Unterlassungserklärung bei unzulässiger WerbungEmpfänger von unzulässiger E-Mail-Werbung haben einen Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen beschränkt ist (Urteil des LG Erfurt vom 25.02.2016, Az.: 1 S 107/15).

Nach einer Abmahnung wegen einer unzulässigen Werbe-E-Mail hatte sich ein Unternehmen verpflichtet, dem Empfänger zukünftig keine Mails mehr an die E-Mail-Adresse „XY“ zu-zusenden. Das reichte dem Empfänger jedoch nicht, denn er verlangte, dass die Unterlassungserklärung ohne Beschränkung und nicht nur für eine E-Mail-Adresse abgegeben wird.

Das Gericht gab dem Kläger recht: Der Empfänger ungewollter E-Mail-Werbung dürfe verlangen, dass ihm überhaupt keine Mails mehr von dem Unternehmen zugesendet werden. Der Anspruch bestehe unabhängig davon, an welche E-Mail-

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Das Urteil birgt ein hohes Wiederholungsrisiko für Werbe- treibende. Die zukünftigen E-Mail-Adressen des Unterlas-sungsgläubigers sind noch nicht bekannt. Das Eintragen in Blacklists hilft daher nicht wirklich weiter.

Adressen die Werbung gehe und umfasse auch alle bestehenden und zukünftigen E-Mail-Adressen des Klägers.

Ausgabe 9/16 vom 25.04.2016 Seite 16

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B2B-Shops dürfen Verbraucher nicht ansprechenBetreiber von Shops, die sich nur an andere Unternehmer richten (B2B), müssen Verbraucher deutlich darüber inform-ieren, dass sich das Angebot nicht an sie richtet. Bestellungen von Verbrauchern müssen ausgeschlossen sein (LG Bochum am 23.02.2016, Az.: 25 O 139/15).

Ein Anbieter von Kochrezepten hatte auf der Startseite darauf hingewiesen, dass sich sein Angebot ausschließlich an andere Unternehmen richtet. Am oberen Bildrand war der Hinweis „B2B Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Chef-Köche und Profis” platziert. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden Ver-braucher vom Kauf ausgeschlossen. Die Hinweise reichten aber nicht aus, so das Landgericht, das einen Wettbewerbsverstoß bejahte. Die Beschränkung auf B2B-Geschäfte sei hier aufgrund mangelnder Hervorhebung für den Verbraucher nicht genügend erkennbar und leicht zu übersehen gewesen.

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Neben dem Ausschluss von Verbrauchern über eine entsprech-ende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es in einem B2B-Shop ganz entscheidend auf die Gestaltung im Einzelfall an. Die Hinweise auf das B2B-Angebot sind deutlich hervorzuheben.

Ausgabe 10/16 vom 9.05.2015Seite 18

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Durchgestrichene eigene Altpreise

Auch im Internet darf mit durchgestrichenen Preisen geworben werben, ohne dass ein erklärender Zusatz notwendig ist (Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14).

Ein Amazon-Händler hatte in seinen Angeboten einen durch-gestrichenen Altpreis und darunter einen niedrigeren Sonder-preis angegeben. Ein Konkurrent mahnte wegen Irreführung ab. Bei Preisgegenüberstellungen sei immer der erklärende Zusatz erforderlich, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle.

Der Senat entschied zugunsten des Händlers. Zwar müsse sich bei der Gegenüberstellung zweier Preise klar und deutlich erge-ben, was der durchgestrichene Preis bedeute. Hier aber gehe der durchschnittliche, verständige Verbraucher auch ohne Erklärung davon aus, dass der durchgestrichene Preis ein vom Verkäufer früher verlangter Preis sei. Eine Aufklärungspflicht könne den

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Bei durchgestrichenen Preisempfehlungen des Herstellers sollten Händler daher Hinweise wie „UVP“ in die Preisauszeich-nung aufnehmen.

Händler aber treffen, wenn es sich bei dem durchgestrichenen Preis nicht um seinen eigenen Altpreis handle.

Ausgabe 11/16 vom 23.05.2016Seite 16

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„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“Bindet ein Online-Händler auf der eigenen Website den Hinweis „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ ein, hat er selbst keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2016, Az.: I-20 U 52/15).

Ein Online-Händler hatte im Shop den Hinweis „Keine Abmah-nung ohne vorherigen Kontakt“ platziert. Nachdem er aber selbst einen Konkurrenten ohne vorherige Kontaktaufnahme anwaltlich hatte abmahnen lassen, verlangte er trotzdem die Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten – zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf entschied. Wer von anderen erwarte, dass sie sich vor Abmahnungen zunächst ohne anwaltlichen Beistand an ihn wenden, habe sich selbst auch so zu verhalten. Er ist so zu be-handeln, als habe er sich ebenfalls zum Kontakt vor der anwalt-lichen Inanspruchnahme verpflichtet. Es sei kein Grund er-

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Der genannte Hinweis entfaltet übrigens keine rechtliche Wirkung für potenzielle Abmahner. Diese sind nicht verpflich-tet, bei Verstößen vorab Kontakt aufzunehmen.

sichtlich, diese Vergünstigung, die der Online-Händler für sich in Anspruch nehme, seinen Mitbewerbern vorzuenthalten.

Ausgabe 12/16 vom 06.06.2016Seite 19

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Kundenzufriedenheitsanfragen ohne vorherige Einwilligung des Adressaten sind unerlaubte E-Mail-Werbung (Urteil des OLG Dresden vom 24.04.2016, Az.: 14 U 1773/13).

Ein Händler hatte seinen Kunden nach der Bestellabwicklung jeweils E-Mails „mit der Bitte um Teilnahme an einer Kundenzu-friedenheitsbefragung“ und dem Hinweis, „Gerne möchten wir Sie auch weiterhin als zufriedenen Kunden betreuen dürfen“, geschickt.

Das Gericht stufte dies als wettbewerbswidrige Werbung ein, denn der Händler habe damit das Ziel verfolgt, Kunden an sein Unternehmen zu binden und so seinen Umsatz zu steigern. Für diese Mails habe er jedoch nicht zuvor die Einwilligung der Emp-fänger eingeholt.

Kundenzufriedenheitsanfragen sind unzulässig

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Jegliche werbliche E-Mail-Kommunikation ohne vorherige Einwilligung ist unzulässig. Liegt keine Einwilligung vor, dürfen Werbemails ausnahmsweise nach § 7 Abs. 3 UWG nur dann an bestehende Kontakte versendet werden, wenn unter anderem bei Erhebung der E-Mail-Adresse auf deren Verwendung zu Werbezwecken verwiesen wird. Entsprechende Informationen finden sich in den Bestellformularen der meisten Online-Shops allerdings nicht.

Ausgabe 13/16 vom 20.06.2016 Seite 18

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Telefon in der Widerrufsbelehrung ist PflichtOnline-Händler müssen in der Widerrufsbelehrung ihre Telefon-nummer angeben, wenn ein Telefonanschluss vorhanden ist (Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 4. Februar 2016, Az. 6 W 10/16).

Ein Online-Händler für Drucker und Zubehör hatte in seiner Widerrufsbelehrung für Verbraucher keine Telefonnummer angegeben. Das OLG Frankfurt ordnete das Fehlen trotz eines vorhandenen Telefonanschlusses als Wettbewerbsverstoß ein. Die Interessen der Verbraucher seien spürbar beeinträchtigt, da ihnen die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des telefonischen Widerrufs ohne die Angabe erschwert werde. Dass der Händler keinen Mitarbeiter zur Entgegennahme von telefonischen Wider-rufserklärungen habe, sei unerheblich. Bestehe ein Telefonan-schluss, müsse dieser auch für die Abgabe telefonischer Wider-rufserklärungen genutzt werden können.

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Zu den Informationspflichten im Fernabsatz zählt die Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht, das seit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie im Juni 2014 auch telefonisch erklärt werden kann. Das gesetzliche Muster sieht dazu die Angabe einer Telefonnummer vor.

Entsprechend entschied bereits das OLG Hamm (Beschluss vom 24.03.2015, Az.: I-4 U 30/15).

Ausgabe 14/16 vom 04.07.2016 Seite 17

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Bestätigungsmail bei Double-Opt-In kein SpamDas OLG Düsseldorf hat Mails beim Double-Opt-In-Verfahren, bei denen Adressaten zunächst einen Bestätigungslink erhalten, als zulässig eingestuft (Urteil vom 17.03.2016, Az.: I-15 U 64/15).

In dem Verfahren ging es um einen Vertragsstrafenanspruch wegen unzulässiger E-Mail-Werbung. Das OLG entschied in diesem Zusammenhang, dass Werbende beim Double-Opt-In E-Mails an die angegebenen E-Mail-Adressen versenden dürfen, um sich vom Absender das Interesse am Erhalt von E-Mail-Wer-bung bestätigen zu lassen. Dabei sei allerdings zu beachten, dass zuvor das Einverständnis bereits eingeholt worden sein müsse. Mit der Mail werde nur noch geklärt, ob das Einverständnis auch vom Inhaber der E-Mail-Adresse selbst stamme. Die Übersend-ung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung sei im Interesse des Empfängers zulässig.

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Das OLG München hatte vor einiger Zeit noch gegenteilig ent-schieden und Bestätigungsmails bei Double-Opt-In als Spam eingestuft. Dies hatte zu einiger Rechtsunsicherheit geführt (Urteil vom 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12). Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil aus Düsseldorf jetzt Schule macht.

Ausgabe 15/16 vom 18.07.2016Seite 17

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BGH: 0180er-Rufnummer im Impressum unzulässigEine kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummer im Impres-sum einer Webseite entspricht nicht den Anforderungen an die Impressumspflicht und ist wettbewerbswidrig (Urteil des BGH vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14).

Ein Webseitenbetreiber hatte in seinem Impressum als Telefon-nummer eine kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummer angegeben. Zusätzlich war seine E-Mail-Adresse aufgeführt. Ein Kontaktformular oder ähnliche Optionen gab es nicht.

Die Richter bejahten einen Verstoß gegen die Impressumspflicht. Nach § 5 TMG seien im Impressum Angaben zu machen, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ ermöglichen. Eine kostenpflichtige Mehr-wertdiensterufnummer erschwere die Kontaktaufnahme jedoch, wobei die Höhe der Gebühren unerheblich sei.

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Im Impressum ist die schnelle und unmittelbare Kontakt-aufnahme sicherzustellen, was auch über eine Faxnummer oder ein Kontaktformular erfolgen kann. Allerdings müssen Unternehmer beim Verkauf an Verbraucher ohnehin aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz immer eine Telefon-nummer angeben.

Ausgabe 16/16 vom 01.08.2016Seite 18

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Werbeblocker bleiben zulässig

Werbeblocker sind zulässig, angeschlossene „Whitelisting“-Sys-teme sind dagegen wettbewerbswidrig (Urteil des OLG Köln vom 24.06.2016, Az.: 6 U 149/15).

In dem Fall ging es um die kostenfreie Software Adblock Plus, über die Nutzer die Anzeige von Werbung blockieren können. Der Softwareanbieter gab dabei Werbungtreibenden die Mögli-chkeit, sich auf eine „Whitelist“ setzen zu lassen, woraufhin deren Werbung von der Blockade ausgenommen und weiterhin angezeigt wurde. Dafür erhielt der Softwareanbieter eine Beteili-gung an dem Umsatz, der dem Werbungtreibenden durch das Setzen auf die Whitelist entstanden ist.

Die Kölner Richter stuften Werbeblocker grundsätzlich als zulässig ein. Nutzer dürften selbst entscheiden, ob sie Werbung angezeigt bekommen wollen. Das Whitelisting sei allerdings eine unzulässige aggressive Praktik und damit wettbewerbswidrig.

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Ohne kostenpflichtige Whitelistings werden Werbeblocker selbst in Zukunft wohl nur noch gegen Entgelt angeboten werden können.

Die Werbepartner müssten sich aus einer Blockadesituation frei-kaufen, die der Softwareanbieter erst durch den Werbeblocker geschaffen habe.

Ausgabe 17/16 vom 15.08.2016Seite 17

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Link zur Angabe der Energie- effizienzklasse

Die Angabe der Energieeffizienzklasse zu einem Elektrogerät in einem Online-Shop auf einer gesonderten Webseite ist zulässig (Urteil des BGH vom 04.02.2016, Az.: I ZR 181/14).

Nach der EU-Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung von Elektrogeräten müssen Händler bei der Werbung für ein TV-Gerät mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch des-sen Energieeffizienzklasse angeben. Ein Händler hatte unter der Abbildung eines Fernsehgeräts einen Link mit der Bezeichnung „Details zur Energieeffizienz“ platziert und auf der verlinkten Website die Angaben dazu dargestellt.

Laut BGH-Entscheid reiche ein Link zu den gesetzlichen An-gaben zur Energieeffizienzklasse aus, wenn er in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als

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elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienz-klasse zu erkennen sei. Die Verordnung verlange nicht, dass die Angabe auf derselben Seite zu erfolgen habe.

Die Angaben zur Energieeffizienz können über einen „sprechenden“ und klar erkennbaren Link über eine Unterseite zur Artikel-Detailseite verlinkt werden.

Ausgabe 18/16 vom 29.08.2016 Seite 17

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Unzulässige EinwilligungserklärungIn der Einwilligungserklärung für Werbung muss angegeben sein, für welche Waren und Dienstleistungen sie gilt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.07.2016, Az.: 6 U 93/15).

In einem Online-Gewinnspiel wurde die Einwilligung der Teil-nehmer für Werbung mit folgender Klausel eingeholt: „Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail-, Post- und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben [...].“ Die verlinkte Liste enthielt 50 Unternehmen mit Angaben zur Firma, Internet-Adresse und jeweils einem Geschäftsbereich.

Die Richter stuften die Einwilligung mangels Bestimmtheit als unzulässig ein. Es seien teilweise nur pauschale Angaben wie „Media und Zeitschriften“, „Versandhandel“ oder Telekommuni-kationsprodukte bzw. -angebote“ gemacht. Darauf könne keine wirksame Einwilligung in Werbemaßnahmen erklärt werden.

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Eine wirksame Einwilligung erfordert eine Erklärung „in Kenntnis der Sachlage“. Über die Inhalte der geplanten Werbe-maßnahmen muss daher so konkret wie möglich informiert werden.

Ausgabe 19/16 vom 12.09.2016Seite 18

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Streitwert bei Wettbewerbsverstößen

Das OLG Karlsruhe hat den Streitwert bei drei Wettbewerb-sverletzungen in einem Online-Shop auf 15.000 Euro festgelegt (Beschluss vom 08.08.2016, Az.: 4 W 62/16).

Der Betreiber eines Online-Shops hatte innerhalb seiner allge-meinen Geschäftsbedingungen unzulässige Klauseln verwendet. Insgesamt handelte es sich um drei verschiedene Wettbewerbs-verletzungen.

In der Vorinstanz hatte das LG Breisgau noch einen geringeren Streitwert festgesetzt. Das OLG bewertete den Streitwert des Verfahrens jetzt jedoch mit 15.000 Euro. Das Gericht begrün-dete seine Entscheidung damit, dass sich die drei unzulässigen Klauseln an einen weiten Empfängerkreis richten. Damit könne eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern aufgrund der falschen Informationen von der Durchsetzung ihrer Rechte abge-halten werden.

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Anwalts- und Verfahrenskosten werden immer auf der Basis von Streitwerten berechnet. Hierbei handelt es sich um Erfahrung-swerte, die letztlich nach billigem Ermessen durch das jeweils zuständige Gericht festgesetzt werden. Die Werte können daher in den unterschiedlichen Gerichtsbezirken stark variieren.

Ausgabe 20/16 vom 26.09.2016Seite 15

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Wettbewerbswidriger „Bisher“-Preis

Die Werbung unter Angabe eines „Bisher“-Preises ist unzuläs-sig, wenn zwischen dem jetzigen Angebot und dem Zeitpunkt, zu dem der Artikel den früheren Preis hatte, eine erhebliche Zeitspanne liegt (LG Bochum, Urteil vom 24.03.2016, Az.: I-14 O 3/16).

Ein Online-Händler für Sportwaren bewarb seine Ware mit ei-nem herabgesetzten Preis und zeigte in der Artikelbeschreibung auch den „bisher“ verlangten Preis an. Da unstreitig war, dass die Ware zuletzt vor mehr als drei Monaten zu diesem „Bisher“-Preis angeboten worden war, wurde der Online-Händler von einem Mitbewerber wegen Irreführung wettbewerbsrechtlich abgemahnt.

Das LG Bochum entschied, dass die Abmahnung berechtigt war und verbot dem Online-Händler die Bewerbung seiner Artikel mit dem „Bisher“-Preis. Zwischen dem aktuellen und dem

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Die Gegenüberstellung von neuen und alten Preisen ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass der alte Preis vor weniger als drei Monaten tatsächlich galt.

früheren Preis liege eine erhebliche Zeitspanne. Ab wann eine Zeitspanne erheblich sei, könne dahinstehen, da ein Zeitraum von mehr als drei Monaten jedenfalls erheblich sei.

Ausgabe 21/16 vom 10.10.2016Seite 16

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Abmahnrisiko Versandkosten bei Google ShoppingOnline-Händler bei Google Shopping haften für fehlerhafte Versandkostenangaben selbst dann, wenn Google den Fehler begangen hat (Urteil des OLG Naumburg vom 16.06.2016, Az.: 9 U 98/15).

Ein Online-Händler hatte seine Produkte bei Google Shopping auflisten lassen. In einem Angebot war bei Google der Hinweis „Versand gratis“ angezeigt worden, obwohl die Ware im Online-Shop tatsächlich exklusive Versandkosten verkauft werden sollte. Der Händler hatte bei der Angebotseinstellung zunächst angege-ben, dass der Versand kostenlos sei, sich später aber anders entschieden und versucht, die Angaben zu korrigieren. Unklar blieb, ob der Händler oder Google für den Datenfehler verant-wortlich war. Das ist nach Auffassung des Gerichts jedoch uner-heblich. Es sei die eigene Entscheidung des Händlers gewesen, seine Angebote bei Google zu bewerben. Die Plattform handle

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Beim Einstellen von Angeboten in Preis-Suchmaschinen müssen Händler sehr sorgfältig vorgehen, da sämtliche Fehler wettbewerbsrechtlich zu ihren Lasten gehen.

als Beauftragte des Händlers im wettbewerblichen Sinne, sodass dieser in jedem Falle für Fehler der Suchmaschine hafte.

als Beauftragte des Händlers im wettbewerblichen Sinne, so-dass dieser in jedem Falle für Fehler der Suchmaschine hafte.

Ausgabe 22/16 vom 24.10.2016Seite 17

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LG Arnsberg: Irreführende Preis- vergleiche auf IdealoBietet ein Händler seine Artikel über eine Preisvergleichs- plattform an, haftet er für deren irreführende Angaben in der Artikeldarstellung (Urteil des LG Arnsberg vom 08.09.2016, Az.: I-8 O 83/16).

Ein Online-Händler für Sonnenschirme hatte seine Angebote bei Idealo gelistet. Dabei wurde ein Schirm in einem Produktbild mit Bodenplatten dargestellt. Erst nach Aufruf des Angebots im Online-Shop des Händlers erschien der Hinweis, dass das Ange-bot nicht die Bodenplatten umfasst. Das Gericht verurteilte den Händler zur Unterlassung. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Verbraucher, der sich mithilfe einer Preisvergleichsliste wie Idealo informiere, bereits auf der Plattform eine Vorauswahl treffe und das günstigere und um-fangreichere Angebot bevorzuge. Werde er erst nach dieser Vorauswahl richtig informiert, liege eine Irreführung vor.

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Nach gängiger Rechtsprechung haften Händler für praktisch jeden Fehler in der Darstellung ihrer Angebote auf Plattformen wie Amazon, eBay oder auch Preissuchmaschinen. Es ist daher besonders wichtig, auf korrekte Bilder, Artikelbeschreibungen und Preise zu achten.

Ausgabe 24/16 vom 21.11.2016Seite 17

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Paypal-Zahlung als Risiko für Händler? Käufer erfüllen ihre Zahlungspflicht bei Bezahlung per Paypal auch dann, wenn der Betrag im Käuferschutzverfahren wieder zurückgebucht wird (Urteil des LG Saarbrücken vom 31.08.2016, Az.: 5 S 6/16).

Einem Händler wurde nach einer Online-Bestellung mit Paypal-Zahlung der Kaufpreis auf seinem Paypal-Konto gutgeschrieben. Als die gelieferte Ware von der Artikelbeschreibung abwich, beantragte der Käufer jedoch bei Paypal Käuferschutz und er-hielt den Betrag auf seinem Konto wieder gutgeschrieben. Der Online-Händler verklagte daraufhin den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, dass er im Verlauf der Bestell-abwicklung die Zahlung nie zur freien Verfügung gehabt habe.

Das Gericht entschied, dass Händler ihren Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden direkt mit Eingang der Gutschrift auf ihrem Paypal-Konto verlieren. Bei späteren Rückbuchungen im

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Paypal-Konten sind rechtlich wie allgemeine Bankkonten zu be-handeln. Jeder Geldeingang dort führt zur Erfüllung der Kauf preisforderung des Händlers. Die Teilnahme am Kundenschutz- programm führt zu Lasten des Händlers dazu, dass Paypal auch Geld zurücküberweisen kann.

Käuferschutzprogramm sei nicht die Rechtsbeziehung zwischen Händler und Käufer, sondern die zwischen Händler und Zahlungsdienstleister betroffen. Der Händler könne daher nur gegen Paypal wegen unberechtigter Rückbuchung vor-gehen.

Ausgabe 25/16 vom 05.12.2016Seite 17

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Werbung mit Garantien im Online-Shop Wird in einem Online-Angebot mit einer Garantie geworben, müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss Informationen über den Inhalt der Garantie bereitgestellt werden (OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016, Az.: 4 U 1/16).

Ein Online-Händler bot seine Artikel über eine Handelsplattform mit dem Zusatz „5 Jahre Garantie“ an. Weitere Informationen zur Garantie fehlten. Er wurde wegen Verstoßes gegen fernabsatz-rechtliche Informationspflichten abgemahnt. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Verbraucher müssen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien informiert werden, bevor sie eine Bestellung abgeben können.

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Richten sich Online-Angebote an Verbraucher, ist in der Artikel-beschreibung detailliert über das Bestehen etwaiger Garan-tien und die Garantiebedingungen mit allen Infos, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren. Dazu gehören die Dauer und der räumliche Geltungsbereich sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. Zusätzlich ist auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Ausgabe 26/16 vom 19.12.2016Seite 17

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