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I.FIRMA,SITZ,ZWECKUNDGEGENSTANDDESUNTERNEHMENS

§1

FirmaundSitz

(1)DieFirmaderGenossenschaftlautet:BrauereigenossenschaftIsmaningeG(2)DieGenossenschafthatihrenSitzin:85737Ismaning,Osterfeldstr.23-25

§2ZweckundGegenstand

(1)ZweckderGenossenschaftistdieFörderungdesErwerbsundderWirtschaftderMitgliedersowiederensozialeoderkulturelleBelangedurchgemein-schaftlichenGeschäftsbetrieb.(2)GegenstanddesUnternehmensistderBetriebeinerBrauereimitdenüblicherweisezusammenhängendenGeschäften,insbesonderederHerstellungunddemVertriebvonGetränkenunddieDurchführungvonVeranstaltungen.WeitererGegenstandistdieErhaltungderbayrischenBrautraditioninIsmaning.(3)DieGenossenschaftkannZweigniederlassungenerrichtenundsichanUnternehmenbeteiligensoweitsiederFörderungdesErwerbesoderderWirtschaftderMitgliederderGenossenschaftohnedenalleinigenoderüberwiegendenZweckderGenossenschaftzubildenzudienenbestimmtsind(§1Abs.2GenG).(4)DieAusdehnungdesGeschäftsbetriebsaufNichtmitgliederistzugelassen.

II.MITGLIEDSCHAFT

§3ErwerbderMitgliedschaft

(1)DieMitgliedschaftkönnenerwerben:a)natürlichePersonen,b)Personengesellschaften,c)juristischePersonendesprivatenoderöffentlichenRechts.(2)DieMitgliedschaftwirderworbendurch:

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a)einevondemBeitretendenzuunterzeichnendeunbedingteErklärungdesBeitritts,diedenAnforderungendesGenossenschaftsgesetzesentsprechenmuss,b)ZulassungdurchdieGenossenschaft.(3)DasMitgliedistunverzüglichindieMitgliederliste(§16Abs.2Buchst.e)einzutragenundhiervonunverzüglichzubenachrichtigen.

§4

BeendigungderMitgliedschaft

DieMitgliedschaftendetdurch:a)Kündigung(§5Abs.1),b)ÜbertragungdesGeschäftsguthabens(§6Abs.1),c)TodeinesMitgliedes(§7),d)AuflösungeinerjuristischenPersonodereinerPersonengesellschaft(§8),e)Ausschluss(§9).

§5Kündigung

(1)JedesMitgliedhatdasRecht,seineMitgliedschaftzumSchlusseinesGeschäftsjahresunterEinhaltungeinerFristvon24Monatenzukündigen.(2)SoweiteinMitgliedmitmehrerenGeschäftsanteilenbeteiligtist,ohnehierzudurchdieSatzungodereineVereinbarungmitderGenossenschaftverpflichtetzusein,kannesseineBeteiligungmiteinemodermehrerenseinerweiterenGeschäftsanteilezumSchlusseinesGeschäftsjahresunterEinhaltungeinerFristvon24Monatenkündigen.

§6ÜbertragungdesGeschäftsguthabens

(1)EinMitgliedkannjederzeit,auchimLaufedesGeschäftsjahres,seinGeschäftsguthabendurchschriftlichenVertragaufeinenanderenübertragenundhierdurchausderGenossenschaftohneAuseinandersetzungausscheiden,sofernderErwerberbereitsMitgliedistoderMitgliedwird.DieÜbertragungdesGeschäftsguthabensistnurzulässig,wennmitderZuschreibungdesGeschäftsguthabensdesVeräußerersderGesamtbetragderGeschäftsanteile,

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mitdenenderErwerberbeteiligtistodersichbeteiligt,nichtüberschrittenwird.(2)EinMitgliedkannseinGeschäftsguthaben,ohneausderGenossenschaftauszuscheiden,teilweiseübertragenunddamitdieAnzahlseinerGeschäfts-anteileverringern.Absatz1giltentsprechend.(3)DieÜbertragungdesGeschäftsguthabensbedarfaußerindenFällendes§76Abs.2GenGderZustimmungdesVorstands.

§7AusscheidendurchTodeinesMitglieds

(1)MitdemTodscheideteinMitgliedaus;seineMitgliedschaftgehtaufdenErbenüber.(2)DieMitgliedschaftdesErbenendetnichtmitdemSchlussdesGeschäfts-jahres,indemderErbfalleingetretenist,sondernwirdfortgesetzt,wennderErbediezumErwerberforderlichenVoraussetzungenerfüllt.WirdderErblasserdurchmehrereErbenbeerbt,endetdieMitgliedschaftmitdemSchlussdesaufdenErbfallfolgendenGeschäftsjahres,wennsienichtbiszudiesemZeitpunkteinemMiterbenüberlassenwird.DieÜberlassungistwirksammitEintragungdesMiterbenindieMitgliederliste;zudiesemZweckmussdieÜberlassungvondenMiterbenrechtzeitigschriftlichdemVorstandangezeigtwerden.DerMiterbemusszumZeitpunktderÜberlassungdievorstehendenpersönlichenVoraussetzungenerfüllen.

§8AuflösungeinerjuristischenPersonodereinerPersonengesellschaft

WirdeinejuristischePersonodereinePersonengesellschaftaufgelöstodererlischtsie,soendetdieMitgliedschaftmitdemSchlussdesGeschäftsjahres,indemdieAuflösungoderdasErlöschenwirksamgewordenist.ImFallederGesamtrechtsnachfolgewirddieMitgliedschaftbiszumSchlussdesGeschäftsjahresdurchdenGesamtrechtsnachfolgerfortgesetzt.

§9Ausschluss

(1)EinMitgliedkannausderGenossenschaftzumSchlusseines

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Geschäftsjahresausgeschlossenwerden,wenn:a)estrotzschriftlicherAufforderungunterAndrohungdesAusschlussesdensatzungsmäßigenodersonstigenderGenossenschaftgegenüberbestehendenVerpflichtungennichtnachkommt,b)esunrichtigeJahresabschlüsseoderVermögensübersichteneinreichtodersonstunrichtigeoderunvollständigeErklärungenüberseinerechtlichenundwirtschaftlichenVerhältnisseabgibt,c)esdurchNichterfüllungseinerVerpflichtungengegenüberderGenossenschaftdieseschädigtodergeschädigthatoderwegenNichterfüllungeinerVerbindlichkeitgerichtlicheMaßnahmennotwendigsind,d)eszahlungsunfähiggewordenoderüberschuldetistoderwennüberseinVermögendasInsolvenzverfahreneröffnetwordenist,e)esseinenSitzoderWohnsitzverlegtoderwennseindauernderAuf-enthaltsortunbekanntist,f)eseineigenesmitderGenossenschaftinWettbewerbstehendesUnter-nehmenbetreibtodersichaneinemsolchenbeteiligt,oderwenneinmitderGenossenschaftinWettbewerbstehendesUnternehmensichandemUnternehmendesMitgliedsbeteiligt,g)sichseinVerhaltenmitdenBelangenderGenossenschaftnichtvereinbarenlässt.(2)FürdenAusschlussistderVorstandzuständig.MitgliederdesVorstandsoderdesAufsichtsratskönnenjedochnurdurchBeschlussderGeneralversammlungausgeschlossenwerden.(3)VorderBeschlussfassungistdemAuszuschließendenGelegenheitzugeben,sichzudembeabsichtigtenAusschlusszuäußern.HierbeisindihmdiewesentlichenTatsachen,aufdenenderAusschlussberuhensoll,sowiedersatzungsmäßigeAusschließungsgrundmitzuteilen.(4)DerBeschluss,durchdendasMitgliedausgeschlossenwird,hatdieTatsachen,aufdenenderAusschlussberuht,sowiedensatzungsmäßigenAusschließungsgrundanzugeben.(5)DerBeschlussistdemAusgeschlossenenvondemVorstandunverzüglichdurcheingeschriebenenBriefmitzuteilen.VonderAbsendungdesBriefesankanndasMitgliednichtmehranderGeneralversammlungteilnehmenundnichtMitglieddesVorstandsoderdesAufsichtsratssein.(6)DerAusgeschlossenekann,wennnichtdieGeneralversammlungdenAusschlussbeschlossenhat,innerhalbeinesMonatsseitderAbsendungdesBriefesBeschwerdebeimAufsichtsrateinlegen.DieBeschwerdeentscheidungdesAufsichtsratsistgenossenschaftsinternendgültig.

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(7)EsbleibtdemAusgeschlossenenunbenommen,gegendenAusschlussdenordentlichenRechtswegzubeschreiten.DerordentlicheRechtswegistjedochausgeschlossen,wenndasMitgliedvonderBeschwerdemöglichkeitgemäßAbsatz6keinenGebrauchgemachthat.

§10Auseinandersetzung

(1)FürdieAuseinandersetzungzwischendemausgeschiedenenMitgliedundderGenossenschaftistderfestgestellteJahresabschlussmaßgebend;VerlustvorträgesindnachdemVerhältnisderGeschäftsanteilezuberücksichtigen.BeiÜbertragungdesGeschäftsguthabens(§6)sowieimFallederFortsetzungderMitgliedschaftimErbfall(§7Abs.2)findeteineAus-einandersetzungnichtstatt.(2)DasausgeschiedeneMitgliedhatAnspruchaufAuszahlungdesAus-einandersetzungsguthabens.DarüberhinaushateskeineAnsprücheaufdasVermögenderGenossenschaft.DieGenossenschaftistberechtigt,beiderAuseinandersetzungdieihrgegendasausgeschiedeneMitgliedzustehendenfälligenForderungengegendasAuseinandersetzungsguthabenaufzurechnen.DerGenossenschafthaftetdasAusein-andersetzungsguthabendesMitgliedsalsPfandfüreinenetwaigenAusfall,insbesondereinInsolvenzverfahrendesMitglieds.(3)DieAbsätze1und2geltenentsprechendfürdieAuseinandersetzungnachKündigungeinzelnerGeschäftsanteile.

§11RechtederMitglieder

JedesMitgliedhatdasRecht,nachMaßgabedesGenossenschaftsgesetzesundderSatzungdieLeistungenderGenossenschaftinAnspruchzunehmenundanderGestaltungderGenossenschaftmitzuwirken.EshatinsbesonderedasRecht:a)anderGeneralversammlungundanihrenBeratungen,AbstimmungenundWahlenteilzunehmen,b)inderGeneralversammlungAuskünfteüberAngelegenheitenderGenossenschaftzuverlangen(§34),c)AnträgefürdieTagesordnungderGeneralversammlungeinzureichen;hierzu

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bedarfesmindestensdeszehntenTeilsderMitglieder(§28Abs.4),d)beiAnträgenaufBerufungaußerordentlicherGeneralversammlungenmitzuwirken;zusolchenAnträgenbedarfesderUnterschriftmindestensdeszehntenTeilsderMitglieder(§28Abs.2),e)nachMaßgabedereinschlägigenBestimmungenundBeschlüsseamJahresgewinnteilzunehmen,f)rechtzeitigvorFeststellungdesJahresabschlussesdurchdieGeneralversammlungaufseineKosteneineAbschriftdesJahresabschlusses,desLageberichts,soweitdiesergesetzlicherforderlichist,unddesBerichtsdesAufsichtsratszuverlangen,g)dieNiederschriftüberdieGeneralversammlungeinzusehen,h)dieMitgliederlisteeinzusehen,i)daszusammengefassteErgebnisdesPrüfungsberichtseinzusehen.

§12

PflichtenderMitgliederJedesMitgliedhatdiePflicht,dasInteressederGenossenschaftzuwahren.Eshatinsbesondere:a)denBestimmungendesGenossenschaftsgesetzes,derSatzungunddenBeschlüssenderGeneralversammlungnachzukommen,b)dieEinzahlungenaufdenGeschäftsanteiloderaufweitereGeschäftsanteilegemäߧ37zuleisten,c)derGenossenschaftjedeÄnderungseinerAnschrift,ÄnderungderRechtsformsowiederInhaber-undBeteiligungsverhältnisseunverzüglichmitzuteilen.GleichesgiltfürÄnderungenderVertretungsbefugnisoderMitgliedschaft,soweitPersoneninihrerEigenschaftalsOrganmitgliedderGenossenschaftbetroffensind,d)beiderAufnahmeeinderKapitalrücklage(§39a)zuzuschreibendesEintrittsgeldzuzahlen,wenndessenHöheundEinzahlungsweisevonderGeneralversammlungfestgesetztist,e)Angebotsunterlagen,PreiseundKonditionen,RundschreibenundsonstigeInformationenderGenossenschaftgegenüberAußenstehendenvertraulichzubehandeln,f)GeschäftsanteilenachMaßgabedes§37Abs.3zuübernehmen.

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III.ORGANEDERGENOSSENSCHAFT

§13OrganederGenossenschaft

DieOrganederGenossenschaftsind:A.derVorstandB.derAufsichtsratC.dieGeneralversammlung

A.DerVorstand

§14LeitungderGenossenschaft

(1)DerVorstandleitetdieGenossenschaftineigenerVerantwortung.(2)DerVorstandführtdieGeschäftederGenossenschaftgemäßdenVorschriftenderGesetze,insbesonderedesGenossenschaftsgesetzes,derSatzungunddergemäߧ16Abs.2Buchst.b)zuerlassendenGeschäftsordnungfürdenVorstand.(3)DerVorstandvertrittdieGenossenschaftgerichtlichundaußergerichtlichnachMaßgabedes§15.

§15Vertretung

(1)ZweiVorstandsmitgliederkönnenrechtsverbindlichfürdieGenossenschaftzeichnenundErklärungenabgeben(gesetzlicheVertretung).DerAufsichtsratkanneinzelneoderalleVorstandsmitgliedervondemVerbotderMehr-vertretunggemäߧ181Alternative2BGBbefreien,ihnenalsodieBefugniserteilen,beiallenRechtshandlungen,welchedieGenossenschaftmitodergegenüberDrittenvornimmtzugleichalsVertreterDritterzuhandeln.(2)DieErteilungvonProkura,HandlungsvollmachtundsonstigenVollmachtenzurrechtsgeschäftlichenVertretungistzulässig.NäheresregeltdieGeschäftsordnungfürdenVorstand.

§16AufgabenundPflichtendesVorstands

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(1)DieVorstandsmitgliederhabenbeiihrerGeschäftsführungdieSorgfalteinesordentlichenundgewissenhaftenGeschäftsleiterseinerGenossenschaftanzuwenden.ÜbervertraulicheAngabenundGeheimnisse,namentlichBetriebs-oderGeschäftsgeheimnisse,dieihnendurchdieTätigkeitimVorstandbekanntgewordensind,habensieStillschweigenzubewahren.(2)DerVorstandistinsbesondereverpflichtet:a)dieGeschäftederGenossenschaftentsprechendgenossenschaftlicherZielsetzungordnungsgemäßzuführenundsicherzustellen,dassLieferungenundLeistungenordnungsgemäßerbrachtunddieMitgliedersachgemäßbetreutwerden,b)eineGeschäftsordnungimEinvernehmenmitdemAufsichtsrataufzustellen,diedereinstimmigenBeschlussfassungimVorstandbedarfundvonallenVorstandsmitgliedernzuunterzeichnenist,c)diefüreinenordnungsgemäßenGeschäftsbetriebnotwendigenpersonellen,sachlichenundorganisatorischenMaßnahmenrechtzeitigzuplanenunddurchzuführen,d)füreinordnungsgemäßes,derRechnungslegungsowiePlanungundSteuerungdienlichesRechnungswesenzusorgen,e)überdieZulassungdesMitgliedschaftserwerbsundüberdieBeteiligungmitweiterenGeschäftsanteilenzuentscheidensowiedieMitgliederlistenachMaßgabedesGenossenschaftsgesetzeszuführen,f)ordnungsgemäßeInventurenvorzunehmenundeinInventarverzeichniszumEndedesGeschäftsjahresaufzustellenundunverzüglichdemAufsichtsratvorzulegen,g)spätestensinnerhalbvonfünfMonatennachEndedesGeschäftsjahresdenJahresabschlussundLagebericht,soweitdiesergesetzlicherforderlichist,aufzustellenundunverzüglichdemAufsichtsratundmitdessenBerichtderGeneralversammlungzurFeststellungvorzulegen,h)demgesetzlichenPrüfungsverbandEinberufung,Termin,TagesordnungundAnträgefürdieGeneralversammlungrechtzeitiganzuzeigen,i)imPrüfungsberichtfestgehalteneMängelabzustellenunddemPrüfungsverbanddarüberzuberichten.

§17BerichterstattunggegenüberdemAufsichtsrat

(1)DerVorstandhatdemAufsichtsratmindestensvierteljährlich,aufVerlangen

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oderbeiwichtigemAnlassunverzüglichüberdiegeschäftlicheEntwicklungderGenossenschaft,dieEinhaltungdergenossenschaftlichenGrundsätzeunddieUnternehmensplanung,insbesondereüberdenInvestitions-undKreditbedarf,zuunterrichten.(2)DerVorstandhatdemAufsichtsratmindestensvierteljährlich,aufVerlangenauchinkürzerenZeitabständen,u.a.zuberichten:a)überdiegeschäftlicheEntwicklungderGenossenschaftimabgelaufenenZeitraumanhandvonZwischenabschlüssen,b)überdieGesamtverbindlichkeitenderGenossenschafteinschließlichderWechsel-verpflichtungenunddesBürgschaftsobligos,c)überdievonderGenossenschaftgewährtenKredite.

§18ZusammensetzungundDienstverhältnis

(1)DerVorstandbestehtausmindestenszweiMitgliedern.(2)DieMitgliederdesVorstandswerdenvomAufsichtsratbestelltundabberufen.(3)DenVorsitzendendesVorstandsunddessenStellvertreterwähltderVorstandausseinerMitte.(4)DerAufsichtsratistfürdenAbschluss,dieÄnderungsowiedieBeendigungvonDienstverträgendurchordentlicheKündigungundAbschlusseinerAufhebungsvereinbarungmitVorstandsmitgliedernzuständig.DieErklärungendesAufsichtsratswerdendurchdenVorsitzendendesAufsichtsratsabgegeben,imFalleseinerVerhinderungdurchseinenStellvertreter.Fürdieaußer-ordentlicheKündigungdesDienstverhältnissesauswichtigemGrund(fristloseKündigung)istdieGeneralversammlungzuständig.DieBeendigungdesDienstverhältnisseshatdieAufhebungderOrganstellungzumZeitpunktdesAusscheidenszurFolge.(5)DieAmtsdauerdernichthauptamtlichenVorstandsmitgliederbeträgtdreiJahre.Wiederwahlistzulässig.(6)DerAufsichtsratkannjederzeiteinVorstandsmitgliedseinesAmtsentheben.DerAufsichtsratistbefugt,nachseinemErmessenabzuberufendeMitgliederdesVorstandsvorläufigbiszurEntscheidungderunverzüglichzuberufendenGeneralversammlungvonihrenGeschäftenzuenthebenundwegeneinstweiligerFortführungderselbendasErforderlichezuveranlassen.(7)DieVorstandsmitgliederdürfenihrAmtvorAblaufderAmtsdauernurnachrechtzeitigerAnkündigungundnichtzurUnzeitniederlegen,sodassein

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Vertreterbestelltwerdenkann;esseidenn,dasseinwichtigerGrundfürdieAmtsniederlegunggegebenist.

§19Willensbildung

(1)DieEntscheidungendesVorstandsbedürfengrundsätzlichderBeschlussfassung.VorstandssitzungensindnachBedarf,inderRegelabervierteljährlich,einzuberufen.EineVorstandssitzungmussunverzüglicheinberufenwerden,wenneinMitglieddesVorstandsdiesunterAngabederGründeverlangt.DieEinberufungderVorstandssitzungerfolgtdurchdenVorsitzenden,derdiewesentlichenzurVerhandlungkommendenGegenständeaufderEinladungmitteilensoll.NäheresregeltdieGeschäftsordnungfürdenVorstand.(2)DerVorstandistbeschlussfähig,wennmehralsdieHälfteseinerMitgliedermitwirkt.ErfasstseineBeschlüssemitMehrheitdergültigabgegebenenStimmen.BeiStimmengleichheitgilteinAntragalsabgelehnt.(3)BeschlüssesindzuBeweiszweckenordnungsgemäßzuprotokollieren.DieProtokollesindfortlaufendzunummerieren.SiesindvondenanderBeratungmitwirkendenVorstandsmitgliedernzuunterzeichnen.(4)WirdüberAngelegenheitenderGenossenschaftberaten,diedieInteresseneinesVorstandsmitglieds,seinesEhegatten,seinerEltern,Kinder,GeschwisterodereinervonihmkraftGesetzesoderVollmachtvertretenenPersonbe-rühren,sodarfdasbetreffendeVorstandsmitgliedanderBeratungundAbstimmungnichtteilnehmen.DasVorstandsmitgliedistjedochvorderBeschlussfassungzuhören.

§20TeilnahmeanSitzungendesAufsichtsrats

DieMitgliederdesVorstandssindberechtigt,andenSitzungendesAufsichtsratsteilzunehmen,wennnichtdurchbesonderenBeschlussdesAufsichtsratsdieTeilnahmeausgeschlossenwird.IndenSitzungendesAufsichtsratshatderVorstanddieerforderlichenAuskünfteübergeschäftlicheAngelegenheitenzuerteilen.BeiderBeschlussfassungdesAufsichtsratshabendieMitgliederdesVorstandskeinStimmrecht.

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§21GewährungvonKreditenoderbesonderenVorteilenanVorstandsmitglieder

DieGewährungvonKreditenoderanderweitigenwirtschaftlichenVorteilenbesondererArtanMitgliederdesVorstands,derenEhegatten,minderjährigerKindersowieanDritte,diefürRechnungeinerdieserPersonenhandeln,bedürfenderBeschlussfassungdesVorstandsundderausdrücklichenZustimmungdesAufsichtsrats.

B.DerAufsichtsrat

§22

AufgabenundPflichtendesAufsichtsrats

(1)DerAufsichtsrathatdenVorstandbeidessenGeschäftsführungzuüberwachen.ErkannjederzeitBerichterstattungvomVorstandverlangenundselbstoderdurcheinzelnevonihmzubestimmendeMitgliederdieBücherundSchriftenderGenossenschaftsowiedenKassenbestandunddieBeständeanWertpapieren,HandelspapierenundWareneinsehenundprüfen.AucheineinzelnesMitglieddesAufsichtsratskannAuskünfte,jedochnurandenAufsichtsrat,verlangen.(2)DieMitgliederdesVorstandeswerdendurchdenAufsichtsratbestelltundabberufen.(3)DerAufsichtsratvertrittdieGenossenschaftgegenüberdenimAmtbefindlichenundausgeschiedenenVorstandsmitgliederngerichtlichundaußergerichtlich.ÜberdieFührungvonProzessengegenimAmtbefindlicheundausgeschiedeneVorstandsmitgliederwegenihrerOrganstellungentscheidetdieGeneralversammlung.(4)DerAufsichtsratkannzurErfüllungseinergesetzlichenundsatzungsgemäßenPflichtenausseinerMitteAusschüssebildenundsichderHilfevonSachverständigen,insbesonderedeszuständigenPrüfungsverbandes,aufKostenderGenossenschaftbedienen.SoweitderAufsichtsratAusschüssebildet,bestimmter,obdieseberatendeoderentscheidendeBefugnishaben;außerdembestimmterdieZahlderAusschussmitglieder.EinAusschussmitEntscheidungsbefugnismussmindestensausdreiPersonenbestehen.EinAusschussistbeschlussfähig,wennmehralsdieHälfteseinerMitgliederanwesendist.FürdieBeschlussfassunggiltergänzend§25.

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(5)DerAufsichtsrathatdenJahresabschluss,denLagebericht,soweitdiesergesetzlicherforderlichist,unddenVorschlagdesVorstandsfürdieVerwendungeinesJahresüberschussesoderfürdieDeckungeinesJahresfehlbetragszuprüfenundderGeneralversammlungvorFeststellungdesJahresabschlussesdarüberBerichtzuerstatten.JedesMitglieddesAufsichtsratshatdenInhaltdesPrüfungsberichtszurKenntniszunehmen.(6)DerAufsichtsrathatanderBesprechungdesvoraussichtlichenErgebnissesdergesetzlichenPrüfung(Schlussbesprechung)teilzunehmenundsichindernächstenGeneralversammlungüberdasErgebnisdieserPrüfungzuerklären.(7)EinzelheitenüberdieErfüllungderdemAufsichtsratobliegendenPflichtenregeltdieGeschäftsordnungdesAufsichtsrats.SieistvomAufsichtsratnachAnhörungdesVorstandsaufzustellenundjedemMitgliedgegenEmpfangsbescheinigungauszuhändigen.(8)DieMitgliederdesAufsichtsratshabenbeiihrerTätigkeitdieSorgfalteinesordentlichenundgewissenhaftenAufsichtsratsmitgliedseinerGenossenschaftzubeachten.SiehabenüberallevertraulichenAngabenundGeheimnissederGenossenschaftsowiederMitgliederundKunden,dieihnendurchdieTätigkeitimAufsichtsratbekanntgewordensind,Stillschweigenzubewahren.(9)DieMitgliederdesAufsichtsratsdürfenkeinenachdemGeschäftsergebnisbemesseneVergütung(z.B.Tantieme)beziehen.Auslagenkönnenersetztwerden.EinePauschalerstattungdieserAuslagenbeschließenVorstandundAufsichtsratgemäߧ23Abs.1Buchst.k).DarüberhinausgehendeVergütungenbedürfenderBeschlussfassungderGeneralversammlung.(10)DieBeschlüssedesAufsichtsratsvollziehtdessenVorsitzenderoderimFalleseinerVerhinderungseinStellvertreter.

§23GemeinsameSitzungenvonVorstandundAufsichtsrat

(1)ÜberfolgendeAngelegenheitenberatenVorstandundAufsichtsratgemeinsamundbeschließeningetrennterAbstimmung:a)dieGrundsätzederGeschäftspolitik,b)dieAufnahme,ÜbertragungoderAufgabeeineswesentlichenGeschäftsbereichs,soweitnichtdieGeneralversammlungnach§30Buchstabem)zuständigist,c)denErwerb,dieBelastungunddieVeräußerungvonbebautenundunbebautenGrundstückensowievonEigentumnachdemWohnungseigentumsgesetz,dieErrichtungvonGebäuden,dieÜbernahmeund

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dieAufgabevonBeteiligungensowiedenErwerbunddieAufgabederMitgliedschaftbeiGenossenschaften–einschließlichderTeilkündigung.AusgenommenistderGrundstückserwerbzurRettungeigenerForderungen,d)dieAbgabevonrechtserheblichenErklärungenvonbesondererBedeutung,insbesonderevonsolchenVerträgen,durchwelchewiederkehrendeVerpflichtungeninerheblichemUmfangfürdieGenossenschaftbegründetwerden,sowieüberdieAnschaffungundVeräußerungvonbeweglichenSachenimWertvonmehrals€10.000,e)denBeitrittzuundAustrittausVerbändenundsonstigenVereinigungen,f)dieFestlegungvonTerminundOrtderGeneralversammlung,g)dieVerwendungderRücklagengemäߧ§39und39a,h)dieErrichtungundSchließungvonZweigniederlassungenundWarenlagern,i)dieErteilungvonProkura,j)dieAusschüttungeinerRückvergütung(§42a),k)dieFestsetzungvonPauschalerstattungenderAuslagenanMitgliederdesAufsichtsratsgemäߧ22Abs.8,l)dieBestellungdesGeschäftsführers,soweitdiesernichtdemVorstandangehört,m)dieFestsetzungderHöheundVerwendungdesEintrittsgeldes.(2)GemeinsameSitzungenwerdenvondemVorsitzendendesAufsichtsratsoderdessenStellvertretereinberufen.FürdieEinberufunggilt§25Abs.4Satz2entsprechend.GemeinsameSitzungenvonVorstandundAufsichtsratsindaucherforderlichzurEntgegennahmedesBerichtsüberdasvoraussichtlicheErgebnisdergesetzlichenPrüfung(Schlussbesprechung)undzurBeratungüberdenschriftlichenPrüfungsbericht.(3)DenVorsitzindengemeinsamenSitzungenführtderVorsitzendedesAufsichtsratsoderdessenStellvertreter.(4)VorstandundAufsichtsratsindbeschlussfähig,wennmehralsdieHälftederMitgliederdesVorstandsundmehralsdieHälftederMitgliederdesAufsichtsratsanwesendsind.(5)EinAntragistabgelehnt,wennernichtdieMehrheitsowohlimVorstandalsauchimAufsichtsratfindet.(6)BeschlüssesindzuBeweiszweckenineinemgemeinsamenProtokollfestzuhalten;dasErgebnisdergetrenntenAbstimmungenisthierbeifestzuhalten;ergänzendgelten§19Abs.3und§25Abs.5entsprechend.

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§24ZusammensetzungundWahldesAufsichtsrats

(1)DerAufsichtsratbestehtausmindestensdreiMitgliedern,dievonderGeneralversammlunggewähltwerden.EssollennuraktivtätigeMitgliederoderPersonen,diezurVertretungvonsolchenMitgliedernbefugtsind,indenAufsichtsratgewähltwerden.DieMitgliederdesAufsichtsratesdürfennichtzugleichVorstandsmitglieder,dauerndeStellvertreter,ProkuristenoderzumBetriebdesgesamtenGeschäftsermächtigteHandlungsbevollmächtigtederGenossenschaftsein.(2)BeiderWahlderMitgliederdesAufsichtsratsmussjederWahlberechtigtedieMöglichkeithaben,überjedeneinzelnenKandidatenabzustimmen.FürdieWahlgiltimübrigen§33.(3)DasAmteinesAufsichtsratsmitgliedsbeginntmitdemSchlussderGeneralversammlung,diedieWahlvorgenommenhat,undendetamSchlussderGeneralversammlung,diefürdasdritteGeschäftsjahrnachderWahlstattfindet.HierbeiwirddasGeschäftsjahr,inwelchemdasAufsichts-ratsmitgliedgewähltwird,mitgerechnet.DieGeneralversammlungkannfüralleodereinzelneAufsichtsratsmitgliedereinekürzereAmtsdauerbestimmen.Wiederwahlistzulässig.JährlichscheideteinDrittelderAufsichtsratsmitgliederaus,beieinernichtdurchdreiteilbarenZahlzuerstdergeringereTeil.IndenbeidenerstenJahrenentscheidetdasLos,späterdieAmtsdauer.BeiErweiterungdesAufsichtsratsscheidetvondenbisherigenAufsichtsratsmitgliedernjeweilsdasDienstältesteDrittelaus;vondenneuenMitgliedernscheidetdurchLosebenfallseinDrittelaus,bissicheinTurnusergibt;sodannentscheidetauchbeidiesenMitgliederndieAmtsdauer.Wiederwahlistzulässig.(4)DasAmteinesAufsichtsratsmitgliedsendetvorzeitig,wennesdaraufberuht,dassdasAufsichtsratsmitgliedMitgliedeinereingetragenenGenossenschaftistunddieseMitgliedschaftbeendetist.EntsprechendesgiltfürzurgesetzlichenVertretungandererjuristischerPersonenoderPersonengesellschaftenbefugtePersonen,wennderenVertretungsbefugnisendet.BestehtStreitüberdieWirksamkeitderBeendigungderMitgliedschaftoderVertretungsbefugnis,entscheidetdieschriftlicheErklärungderGenossenschaftoderanderenjuristischenPersonoderPersonengesellschaft,dassdieMitgliedschaftoderVertretungsbefugnisbeendetist.(5)ScheidenMitgliederimLaufeihrerAmtszeitaus,sobestehtderAufsichtsratbiszurnächstenordentlichenGeneralversammlung,inderErsatzwahlenvorgenommenwerden,nurausdenverbleibendenMitgliedern.Frühere

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ErsatzwahlendurcheineaußerordentlicheGeneralversammlungsindnurdannerforderlich,wenndieZahlderAufsichtsratsmitgliederunterdiegesetzlicheMindestzahlvondreiherabsinkt.ErsatzwahlenerfolgenfürdenRestderAmtsdauerausgeschiedenerAufsichtsratsmitglieder.(6)AusdemVorstandausgeschiedeneMitgliederkönnenerstindenAufsichtsratgewähltwerden,wennsiefürihregesamteVorstandstätigkeitentlastetwordensind.

§25Konstituierung,Beschlussfassung

(1)DerAufsichtsratwähltausseinerMitteeinenVorsitzendensowieeinenStellvertreter.SitzungendesAufsichtsratswerdendurchseinenVorsitzenden,imVerhinderungsfalledurchdessenStellvertreter,einberufen.SolangeeinVorsitzenderundeinStellvertreternichtgewähltoderverhindertsind,werdendieAufsichtsratssitzungendurchdasanLebensjahrenältesteAufsichtsratsmitgliedeinberufen.(2)DerAufsichtsratistbeschlussfähig,wennmehralsdieHälfteseinerMitgliederanwesendist.ErfasstseineBeschlüssemitMehrheitdergültigabgegebenenStimmen.StimmenthaltungenundungültigeStimmenwerdennichtmitgerechnet.BeiStimmen-gleichheitgilteinAntragalsabgelehnt;beiWahlengilt§33sinngemäß.(3)EineBeschlussfassungistindringendenFällenauchohneEinberufungeinerSitzungimWegeschriftlicherAbstimmungoderdurchentsprechendeFernkommunikationsmedienzulässig,wennderVorsitzendedesAufsichtsratsoderseinStellvertretereinesolcheBeschlussfassungveranlasstundkeinMitglieddesAufsichtsratsdiesemVerfahrenwiderspricht.(4)DieSitzungendesAufsichtsratssolleninderRegelvierteljährlichstattfinden.Außer-demhatderVorsitzendeeineSitzungunterMitteilungderTagesordnungeinzuberufen,sooftdiesimInteressederGenossenschaftnötigerscheint,ebenso,wennesderVorstandodermindestensdieHälftederAufsichtsratsmitgliederschriftlichunterAn-gabedesZwecksundderGründeverlangt.WirddiesemVerlangennichtentsprochen,sokönnendieAntragstellerunterMitteilungdesSachverhaltsselbstdenAufsichtsrateinberufen.(5)DieBeschlüssedesAufsichtsratssindzuBeweiszweckenordnungsgemäßzuproto-kolieren.DieProtokollesindfortlaufendzunummerieren.SiesindvonmindestenszweiSitzungsteilnehmernzuunterzeichnenundmitdensonstigen

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UnterlagenbeiderGenossenschaftaufzubewahren.(6)WirdüberdieAngelegenheitenderGenossenschaftberaten,diedieInteresseneinesAufsichtsratsmitglieds,seinesEhegatten,seinerEltern,Kinder,GeschwisterodereinervonihmkraftGesetzesoderVollmachtvertretenenPersonberühren,sodarfdasbetreffendeAufsichtsratsmitgliedanderBeratungundAbstimmungnichtteilnehmen.DasAufsichtsratsmitgliedistjedochvorderBeschlussfassungzuhören.

C.DieGeneralversammlung

§26

AusübungderMitgliedsrechte

(1)DieMitgliederübenihreRechteindenAngelegenheitenderGenossenschaftinderGeneralversammlungaus.(2)JedesMitgliedhateineStimme.(3)Geschäftsunfähige,beschränktgeschäftsfähigePersonensowiejuristischePersonenübenihrStimmrechtdurchdengesetzlichenVertreter,PersonengesellschaftendurchihrezurVertretungermächtigtenGesellschafteraus.(4)Mitglieder,derengesetzlicheVertreteroderzurVertretungermächtigteGesellschafterkönnensichdurchBevollmächtigtevertretenlassen.MehrereErbeneinesverstorbenenMitglieds(§7)könnendasStimmrechtnurdurcheinengemeinschaftlichenBevollmächtigtenausüben.EinBevollmächtigterkannnichtmehralszweiMitgliedervertreten.BevollmächtigtekönnennurMitgliederderGenossenschaft,Ehegatten,Eltern,KinderoderGeschwistereinesMitgliedsseinodermüssenzumVollmachtgeberineinemGesellschafts-oderAnstellungsverhältnisstehen.Personen,andiedieMitteilungüberdenAusschlussabgesandtist(§9Abs.5),sowiePersonen,diesichgeschäftsmäßigzurAusübungdesStimmrechtserbieten,könnennichtbevollmächtigtwerden.(5)Stimmberechtigtegesetzlichebzw.ermächtigteVertreteroderBevollmächtigtemüssenihreVertretungsbefugnisinderVersammlungschriftlichnachweisen.(6)NiemandkannfürsichodereinenanderendasStimmrechtausüben,wenndarüberBeschlussgefasstwird,oberoderdasvertreteneMitgliedzuentlastenodervoneinerVerbindlichkeitzubefreienist,oderobdieGenossenschaft

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gegenihnoderdasvertreteneMitgliedeinenAnspruchgeltendmachensoll.EristjedochvorderBeschlussfassungzuhören.

§27FristundTagungsort

(1)DieordentlicheGeneralversammlunghatinnerhalbdererstensechsMonatenachAblaufdesGeschäftsjahresstattzufinden.(2)AußerordentlicheGeneralversammlungenkönnennachBedarfeinberufenwerden.(3)DieGeneralversammlungfindetamSitzderGenossenschaftstatt,sofernnichtVorstandundAufsichtsratgemäߧ23Abs.1Buchst.f)einenanderenTagungsortfestlegen.

§28EinberufungundTagesordnung

(1)DieGeneralversammlungwirddurchdenVorstandeinberufen.DerAufsichtsratistzurEinberufungberechtigtundverpflichtet,wennhierfüreingesetzlicherodersat-zungsmäßigerGrundvorliegtoderwenndiesimInteressederGenossenschafterforderlichist,namentlichaufVerlangendesPrüfungsverbandes.(2)DieMitgliederderGenossenschaftkönnenineinemvonihnenunterzeichnetenAntragunterAngabedesZwecksundderGründedieEinberufungeineraußerordentlichenGeneralversammlungverlangen.HierzubedarfesderUnterschriftenvonmindestenseinemZehntelderMitglieder.(3)DieGeneralversammlungwirddurchunmittelbareBenachrichtigungsämtlicherMit-gliederinTextformeinberufenunterEinhaltungeinerFristvonmindestenszweiWochen,diezwischendemTagedesZugangs(Absatz7)bzw.derVeröffentlichungderEinberufungunddemTagederGeneralversammlungliegenmuss.BeiderEinberufungistdieTagesordnungbekanntzumachen.(4)DieTagesordnungwirdvondemjenigenfestgesetzt,derdieGeneralversammlungeinberuft.MitgliederderGenossenschaftkönnenineinemvonihnenunterzeichnetenAntragunterAngabederGründeverlangen,dassGegenständezurBeschlussfassunginderGeneralversammlungangekündigtwerden.HierzubedarfesderUnterschriftenvonmindestenseinemZehntelderMitglieder.

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(5)ÜberGegenstände,derenVerhandlungnichtsorechtzeitigangekündigtist,dassmindestenseineWochezwischendemZugangderAnkündigung(Absatz7)unddemTagderGeneralversammlungliegen,könnenBeschlüssenichtgefasstwerden;hiervonsindjedochBeschlüsseüberdenAblaufderVersammlungsowieüberAnträgeaufBerufungeineraußerordentlichenGeneralversammlungausgenommen.(6)ZuAnträgenundVerhandlungenohneBeschlussfassungbedarfeskeinerAnkündigung.(7)IndenFällenderAbsätze3und5geltendieMitteilungenalszugegangen,wennsiezweiWerktagevorBeginnderFristabgesendetwordensind.

§29

VersammlungsleitungDenVorsitzinderGeneralversammlungführtderVorsitzendedesAufsichtsratsoderseinStellvertreter(Versammlungsleiter).DurchBeschlussderGeneral-versammlungkannderVorsitzeinemMitglieddesVorstands,desAufsichtsrats,einemanderenMitgliedderGenossenschaftodereinemVertreterdesPrüfungsverbandesübertragenwerden.DerVersammlungsleiterernennteinenSchriftführerunderforderlichenfallsStimmenzähler.

§30

GegenständederBeschlussfassungDieGeneralversammlungbeschließtüberdieimGenossenschaftsgesetzundindieserSatzungbezeichnetenAngelegenheiten,insbesondereüber:a)ÄnderungderSatzung,b)UmfangderBekanntgabedesPrüfungsberichtsdesPrüfungsverbandes,c)FeststellungdesJahresabschlusses,VerwendungdesJahresüberschussesoderDeckungdesJahresfehlbetrages,d)EntlastungdesVorstandsunddesAufsichtsrats,e)WahlderMitgliederdesAufsichtsratsunddesVorstands,soweitdiesenichtvomAufsichtsratzuwählensind,sowieFestsetzungeinerVergütungandenAufsichtsratimSinnevon§22Abs.8,f)WiderrufderBestellungvonMitgliederndesVorstandssowiedesAufsichtsrats,g)AusschlussvonVorstands-undAufsichtsratsmitgliedernausder

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Genossenschaft,h)FührungvonProzessengegenimAmtbefindlicheundausgeschiedeneVorstands-undAufsichtsratsmitgliederwegenihrerOrganstellung,i)WahleinesBevollmächtigtenzurFührungvonProzessengegenAufsichtsratsmit-gliederwegenihrerOrganstellung,j)FestsetzungderBeschränkungenbeiKreditgewährunggemäߧ49GenG:-durchdenVorstandallein,-durchdenVorstandmitGenehmigungdesAufsichtsrats,k)AustrittausgenossenschaftlichenVerbänden,ZentralenundVereinigungen,l)Verschmelzung,SpaltungundFormwechselderGenossenschaftnachdenVorschriftendesUmwandlungsgesetzes,m)Aufnahme,ÜbertragungoderAufgabeeineswesentlichenGeschäftsbereiches,n)AuflösungderGenossenschaft,o)FortsetzungderGenossenschaftnachbeschlossenerAuflösung,p)EinführungderVertreterversammlungundZustimmungzurWahlordnung.

§31

Mehrheitserfordernisse(1)DieBeschlüssederGeneralversammlungbedürfendereinfachenMehrheitdergültigabgegebenenStimmen,soweitnichtdasGesetzoderdieseSatzungeinegrößereMehrheitvorschreibt.(2)EineMehrheitvondreiViertelndergültigabgegebenenStimmenistinsbesondereinfolgendenFällenerforderlich:a)ÄnderungderSatzung,b)Aufnahme,ÜbertragungoderAufgabeeineswesentlichenGeschäftsbereichsc)WiderrufderBestellungvonMitgliederndesVorstandsmitAusnahmedesin§40GenGgeregeltenFallessowievonMitgliederndesAufsichtsrats,d)AusschlussvonMitgliederndesVorstandsoderdesAufsichtsratsausderGenossenschaft,e)AustrittausgenossenschaftlichenVerbänden,ZentralenundVereinigungen,f)Verschmelzung,SpaltungundFormwechselderGenossenschaftnachdenVorschriftendesUmwandlungsgesetzes,g)AuflösungderGenossenschaft,h)FortsetzungderGenossenschaftnachbeschlossenerAuflösung.(3)VorderBeschlussfassungüberdieVerschmelzung,Spaltung,denFormwechselnachdenVorschriftendesUmwandlungsgesetzes,dieAuflösung

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undFortsetzungderaufgelöstenGenossenschaftistderPrüfungsverbandzuhören.EinGutachtendesPrüfungsverbandsistvomVorstandrechtzeitigzubeantragenundinderGeneralversammlungzuverlesen.(4)EineMehrheitvonneunZehntelndergültigabgegebenenStimmenisterforderlichfüreineÄnderungderSatzung,durchdieeineVerpflichtungderMitgliederzurInan-spruchnahmevonEinrichtungenoderanderenLeistungenderGenossenschaftoderzurLeistungvonSachenoderDiensteneingeführtodererweitertwird.

§32Entlastung

(1)NiemandkannfürsichodereinenanderendasStimmrechtausüben,wenndarüberBeschlussgefasstwird,oberoderdasvertreteneMitgliedzuentlastenist.(2)ÜberdieEntlastungvonVorstandundAufsichtsratistgetrenntabzustimmen;hierbeihabenwederdieMitgliederdesVorstandsnochdesAufsichtsratseinStimmrecht.

§33AbstimmungenundWahlen

(1)AbstimmungenundWahlenwerdeninderRegelmitHandzeichendurchgeführt.SiemüssengeheimdurchStimmzettelerfolgen,wennderVorstand,derAufsichtsratodermindestensdervierteTeilderbeiderBeschlussfassunghierübergültigabgegebenenStimmenesverlangt.(2)BeiderFeststellungdesStimmenverhältnisseswerdennurdiegültigabgegebenenJa-undNein-Stimmengezählt;StimmenthaltungenundungültigeStimmenwerdennichtberücksichtigt.BeiStimmengleichheitgilteinAntragalsabgelehnt;beiWahlenentscheidetindiesenFällendasLos.FürjedenzuwählendenKandidatenkannjeweilsnureineStimmeabgegebenwerden.(3)WirdeineWahlmitStimmzettelndurchgeführt,sohatjederWahlberechtigtesovieleStimmen,wieMandatezuvergebensind.DerWahlberechtigtebezeichnetaufdemStimmzetteldievorgeschlagenenKandidaten,denenerseineStimmegebenwill.GewähltsinddieKandidaten,diediemeistenStimmenerhalten.(4)WirdeineWahlmitHandzeichendurchgeführt,soistfürjedeszuvergebendeMandateinbesondererWahlgangerforderlich.Gewähltist,wer

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mehralsdieHälftederabgegebenengültigenStimmenerhaltenhat.ErhältkeinKandidatimerstenWahlgangdieerforderlicheMehrheit,sowirdeineStichwahlzwischenjeweilsdenbeidenKandidatendurchgeführt,diediemeistenStimmenerhaltenhaben.IndiesemFalleistderKandidatgewählt,derdiemeistenStimmenerhält.SindnichtmehrKandidatenvorgeschlagen,alsMandatezubesetzensind,sokanngemeinsam(enbloc)abgestimmtwerden,soferndemnichtwidersprochenwird.(5)DerGewähltehatunverzüglichderGenossenschaftgegenüberzuerklären,oberdieWahlannimmt.

§34Auskunftsrecht

(1)JedemMitgliedistaufVerlangeninderGeneralversammlungAuskunftüberAngelegenheitenderGenossenschaftzugeben,soweiteszursachgemäßenBeurteilungdesGegenstandsderTagesordnungerforderlichist.DieAuskunfterteiltderVorstandoderderAufsichtsrat.(2)DieAuskunftdarfverweigertwerden,soweit:a)dieErteilungderAuskunftnachvernünftigerkaufmännischerBeurteilunggeeignetist,derGenossenschafteinennichtunerheblichenNachteilzuzufügen,b)dieFragensteuerlicheWertansätzeoderdieHöheeinzelnerSteuernbetreffen,c)dieErteilungderAuskunftstrafbarwäreodereinegesetzliche,satzungsmäßigeodervertraglicheGeheimhaltungspflichtverletztwürde,d)dasAuskunftsverlangendiepersönlichenodergeschäftlichenVerhältnisseeinesDrittenbetrifft,e)essichumarbeitsvertraglicheVereinbarungenmitVorstandsmitgliedernoderMitarbeiternderGenossenschafthandelt,f)dieVerlesungvonSchriftstückenzueinerunzumutbarenVerlängerungderGene-ralversammlungführenwürde,g)sichdieFrageaufdieEinkaufsbedingungenderGenossenschaftoderderenKal-kulationsgrundlagenbezieht.

§35Versammlungsniederschrift

(1)DieBeschlüssederGeneralversammlungsindzuBeweiszwecken

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ordnungsgemäßzuprotokollieren.(2)DieNiederschriftsollspätestensinnerhalbvonzweiWochenerfolgen.DabeisollenOrtundTagderVersammlung,NamedesVersammlungsleiterssowieArtundErgebnisderAbstimmungenunddieFeststellungendesVersammlungsleitersüberdieBeschlussfassungangegebenwerden.DieNiederschriftmussvondemVersammlungsleiter,demSchriftführerunddenVorstandsmitgliedern,dieanderGeneralversammlungteilgenommenhaben,unterschriebenwerden;ihrsinddieBelegeüberdieEinberufungalsAnlagenbeizufügen.(3)DerNiederschriftistindenFällendes§47Abs.3GenGaußerdemeinVerzeichnisdererschienenenodervertretenenMitgliederundderVertretervonMitgliedernbeizufügen.BeijedemerschienenenodervertretenenMitgliedistdessenStimmenzahlzuvermerken.(4)DieNiederschriftistmitdendazugehörendenAnlagenaufzubewahren.DieEinsicht-nahmeistjedemMitgliedzugestatten.

§36TeilnahmederVerbände

VertreterdesPrüfungsverbandesunddergenossenschaftlichenSpitzenverbändesindberechtigt,anjederGeneralversammlungteilzunehmenundjederzeitdasWortzuergreifen.

IV.EIGENKAPITALUNDHAFTSUMME

§37GeschäftsanteilundGeschäftsguthaben

(1)DerGeschäftsanteilbeträgt€250,00.(2)DerGeschäftsanteilistsofortvolleinzuzahlen.(3)EinMitgliedkannsichweiterenGeschäftsanteilenbeteiligen.FürdieEinzahlunggiltAbsatz2entsprechend.(4)Dieaufden/dieGeschäftsanteilegeleistetenEinzahlungenzuzüglichsonstigerGutschriftenundabzüglichzurVerlustdeckungabgeschriebenerBeträgebildendasGeschäftsguthabeneinesMitglieds.(5)DasGeschäftsguthabendarf,solangedasMitgliednichtausgeschiedenist,vonderGenossenschaftnichtausgezahlt,nichtaufgerechnetoderim

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geschäftlichenBetriebderGenossenschaftalsSicherheitverwendetwerden.EinegeschuldeteEinzahlungdarfnichterlassenwerden;gegendiesekanndasMitgliednichtaufrechnen.(6)DieAbtretungoderVerpfändungdesGeschäftsguthabensanDritteistunzulässigundderGenossenschaftgegenüberunwirksam.EineAufrechnungdesGeschäftsguthabensdurchdasMitgliedgegenseineVerbindlichkeitengegenüberderGenossenschaftistnichtgestattet.FürdasAuseinandersetzungsguthabengilt§10.

§38GesetzlicheRücklage

(1)DiegesetzlicheRücklagedientzurDeckungvonBilanzverlusten.(2)SiewirdgebildetdurcheinejährlicheZuweisungvonmindestenszehnProzentdesJahresüberschusseszuzüglicheineseventuellenGewinnvortragsbzw.abzüglicheineseventuellenVerlustvortrags,solangedieRücklagezehnProzentderBilanzsummenichterreicht.(3)ÜberdieVerwendungdergesetzlichenRücklagebeschließtdieGeneralversammlung.

§39AndereErgebnisrücklagen

NebendergesetzlichenwirdeineandereErgebnisrücklagegebildet,derjährlichmindestenszehnProzentdesJahresüberschusseszuzüglicheineseventuellenGewinnvortragesundabzüglicheineseventuellenVerlustvortragessowieeinBetrag,dermindestenszehnProzentdervorgesehenengenossenschaftlichenRückvergütungentspricht,zuzuweisenist.ÜberihreVerwendungbeschließenVorstandundAufsichtsratingemeinsamerSitzung(§23Abs.1Buchst.g)).

§39aKapitalrücklage

WerdenEintrittsgelder,Strafgelder,BaukostenzuschüsseodervergleichbareBeiträgeerhoben,sosindsieeinerzubildendenKapitalrücklagezuzuweisen.ÜberihreVerwendungbeschließenVorstandundAufsichtsratingemeinsamerSitzung(§23Abs.1Buchst.g).

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§40Nachschusspflicht

EineNachschusspflichtderMitgliederbestehtnicht.

V.RECHNUNGSWESEN

§41Geschäftsjahr

DasGeschäftsjahrderGenossenschaftbeginntam01.01.undendetam31.12.DasersteGeschäftsjahristeinRumpfgeschäftsjahr,esbeginntmitdemTagderEintragungundendetamdarauffolgenden31.Dezember.

§42JahresabschlussundLagebericht

(1)DerVorstandhatinnerhalbvonfünfMonatennachEndedesGeschäftsjahresdenJahresabschlussunddenLagebericht,soweitdiesergesetzlicherforderlichist,fürdasvergangeneGeschäftsjahraufzustellen.(2)DerVorstandhatdenJahresabschlusssowiedenLagebericht,soweitdiesergesetzlicherforderlichist,unverzüglichdemAufsichtsratundsodannmitdessenBerichtderGeneralversammlungzurFeststellungdesJahresabschlussesvorzulegen.(3)JahresabschlussundLagebericht,soweitdiesergesetzlicherforderlichist,nebstdemBerichtdesAufsichtsratssollenmindestenseineWochevorderGeneralversammlungindenGeschäftsräumenderGenossenschaftoderaneineranderenbekanntzumachendenStellezurEinsichtderMitgliederausgelegtoderihnensonstzurKenntnisgebrachtwerden.(4)DerBerichtdesAufsichtsratsüberseinePrüfungdesJahresabschlussesunddesLageberichts(§22Abs.4),soweitdiesergesetzlicherforderlichist,istderordentlichenGeneralversammlungzuerstatten.(5)DerJahresabschlussundderLagebericht,soweitdiesergesetzlicherforderlichist,sinddemzuständigenPrüfungsverbandmitdenvonihmgefordertenNachweisenunverzüglicheinzureichen.

§42aÜberschussverteilung

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(1)VorstandundAufsichtsratbeschließenvorErstellungderBilanz,welcherTeildesÜberschussesalsgenossenschaftlicheRückvergütungausgeschüttetwird.DabeiistaufeinenangemessenenJahresüberschussBedachtzunehmen.AufdievonVorstandundAufsichtsratbeschlosseneRückvergütunghabenMitgliedereinenRechtsanspruch.(2)BiszurVolleinzahlungdesGeschäftsanteilswirddiedemMitgliedgewährtegenossenschaftlicheRückvergütungzu50%denGeschäftsguthabengutgeschrieben,soweitnichtdieGeneralversammlungeinenanderenProzentsatzbeschließt.

§43VerwendungdesJahresüberschusses

ÜberdieVerwendungdesJahresüberschussesbeschließtdieGeneralversammlung;dieserkann,soweiternichtdergesetzlichen(§38)odereineranderenErgebnisrücklage(§39)zugeführtoderzuanderenZweckenverwendetwird,andieMitgliedernachdemVerhältnisihrerGeschäftsguthabenamSchlussdesvorhergegangenenGeschäftsjahresverteiltwerden.BeiderGewinnverteilungsindzusätzlichdieimabgelaufenenGeschäftsjahraufdenGeschäftsanteilgeleistetenEinzahlungenvomTagderEinzahlunganzuberücksichtigen.DeraufdieMitgliederentfallendeTeildesGewinnswirddemGeschäfts-guthabensolangezugeschrieben,bisderGeschäftsanteilerreichtodereindurchVerlustvermindertesGeschäftsguthabenwiederergänztist.

§44DeckungeinesJahresfehlbetrags

(1)ÜberdieDeckungeinesJahresfehlbetragsbeschließtdieGeneralversammlung.(2)SoweiteinJahresfehlbetragnichtaufneueRechnungvorgetragenoderdurchHeran-ziehungderanderenErgebnisrücklagengedecktwird,isterdurchdiegesetzlicheRücklageoderdieKapitalrücklageoderdurchAbschreibungvondenGeschäftsguthabenderMitgliederoderdurchdieseMaßnahmenzugleichzudecken.(3)WerdendieGeschäftsguthabenzurVerlustdeckungherangezogen,sowirdderaufdaseinzelneMitgliedentfallendeVerlustanteilnachdemVerhältnisder

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übernommenenoderdersatzungsgemäßzuübernehmendenGeschäftsanteileallerMitgliederbeiBeginndesGeschäftsjahres,indemderVerlustentstandenist,berechnet.

VI.LIQUIDATION

§45Liquidation

NachderAuflösungerfolgtdieLiquidationderGenossenschaft.FürdieVerteilungdesVermögensderGenossenschaftistdasGesetzmitderMaßgabeanzuwenden,dassÜber-schüssenachdemVerhältnisderGeschäftsguthabenandieMitgliederverteiltwerden.

VII.BEKANNTMACHUNGEN

§46Bekanntmachungen

(1)DieBekanntmachungenderGenossenschaftwerdenindengesetzlichvorgesehenenFällenunterihrerFirmaimIsmaningerOrtsnachrichtenblattveröffentlicht.DerJahresabschlussunddieindiesemZusammenhangoffenzulegendenUnterlagenwerdensoweitgesetzlichvorgeschriebenimelektronischenBundesanzeigerunterderFirmaderGenossenschaftbekanntgemacht.(2)BeiderBekanntmachungsinddieNamenderPersonenanzugeben,vondenensieausgeht.

VIII.GERICHTSSTAND

§47Gerichtsstand

GerichtsstandfüralleStreitigkeitenzwischendemMitgliedundderGenossenschaftausdemMitgliedsverhältnisistdasAmts-oderLandgericht,dasfürdenSitzderGenossenschaftzuständigist.

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IX.MITGLIEDSCHAFTEN

§48

Mitgliedschaften

DieGenossenschaftistMitglieddesGenossenschaftsverbandesBayerne.V.,München.DieseSatzungwurdeangenommeninderGeneralversammlungvom28.03.2017undindasGenossenschaftsregistereingetragen.