Broschüre Gewerbepark aktuell -...

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Auskunft erteilt:

Gemeinde Friedeburg Friedeburger Hauptstraße 96 • 26446 Friedeburg

Telefon: (04465) 806 - 0 Telefax: (04465) 806 - 7177 E-Mail: [email protected] Internet: www.friedeburg.de

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Herausgeber: Gemeinde Friedeburg Friedeburger Hauptstraße 96 26446 Friedeburg Stand: Januar 2016 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe von Anschriften und sonstigen Rechtsvor-schriften in dieser Broschüre, insbesondere Satzungstexten, wird vom Herausgeber keine Gewähr übernommen.

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(Rathaus Friedeburg) Die Wahl des richtigen Standortes ist Grundlage langfristiger Unterneh-mensplanung. Umso wichtiger ist es, in Zeiten allgemeiner Geldknapp-heit nicht nur betriebswirtschaftlich zu handeln, sondern auch kostenbe-wußt zu entscheiden.

Mit dem Gewerbepark Marx hat die Gemeinde Friedeburg die Vorausset-zungen für die Ansiedlung vielseitiger Gewerbebetriebe geschaffen. Ich möchte Sie in dieser Broschüre jedoch nicht nur über den Gewerbepark Marx informieren, sondern Sie gleichermaßen mit der Gemeinde Friede-burg vertraut machen. Wir bieten Ihnen einen vergünstigten Kaufpreis, einen niedrigen Gewerbesteuerhebesatz sowie ein starkes Arbeitskräfte-potential. Ich freue mich über Ihr Interesse. Gerne würde ich Sie in einem persönli-chen Gespräch über die vielseitigen Möglichkeiten, die sich für Sie und Ihr Unternehmen in der Gemeinde Friedeburg bieten, informieren.

Helfried Goetz B ü r g e r m e i s t e r

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Deutschland

Die Gemeinde Friedeburg mit ihren 10 Ortschaften liegt im südlichen Teil des Landkreises Wittmund. Auf einer Fläche von 164 km² leben z. Zt. rd. 10.300 Einwohner.

Gemeinde Friedeburg

Lage

Gewerbepark

Marx

Gemeinde Friedeburg

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Grundzentrum Die Gemeinde Friedeburg ist landwirtschaftlich-gewerblich gemischt strukturiert und verfügt im Grundzentrum Friedeburg über alle wichtigen Infrastruktureinrichtungen:

• 2 Kindergärten (davon einer mit integrativer Gruppe), Waldkindergarten in privater Trägerschaft

• Schulzentrum: Haupt- u. Realschule,

• Kulturelle Einrichtungen: Volkshochschule, Musikschule, Bücherei

• Sportanlagen: Großraumsporthalle, Turnhalle, Sportplätze, Tennisplätze, Waldfreibad, Reithalle, Reitplatz, Skateanlage

• Haus der Jugend Grundschulen befinden sich in den Ortschaften Horsten, Marx, Reepsholt und Wiesede. Sind Sie sportlich oder kulturell interessiert, so haben Sie die Möglichkeit, sich einem der in der Gemeinde Friedeburg beheimateten Vereine anzuschließen (Sport-, Bürger-, Reit-, Landvolk-vereinen etc. sowie Theater und Musikgruppen). Eine vollständige Vereinsliste ist bei der Ge-meinde erhältlich. Ortszentrum Friedeburg (staatl. anerkannter Erholun gsort)

ADAC-empfohlener Ferienfreizeitort

Hier finden Sie vielseitige und attraktive Einkaufs- und Dienstleistungsangebote:

• SB-Märkte und Fachgeschäfte

• Post, Sparkasse, Bank

• Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater,

Friseure

• Cafés, Gaststätten und Restaurants

• Bürger- und Gästehaus

Auch die einzelnen Ortschaften der Gemeinde Friede-burg bieten umfangreiche Angebote, die zur Grundver-sorgung beitragen und somit lange Wege ersparen. Bauen in Friedeburg Wohnen und Leben im Grünen, dennoch in möglichst kurzer Entfernung zum Arbeitsplatz. Ein Wunsch nicht nur vieler Arbeitnehmer, sondern ebenso von Firmengründern. Aus diesem Grund bietet die Gemeinde Friedeburg in vielen Ortschaften preisgünstige Baugrundstücke mit hohem Wohnwert zum Verkauf an. Informieren Sie sich.

Gemeinde Friedeburg

Infrastruktur

Gewerbepark

Marx

Gemeinde Friedeburg

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Urlaubs- und Feriengebiet Sie arbeiten und wohnen dort, wo andere Menschen ihren Urlaub verbringen. Sie finden in der Gemeinde Friedeburg:

• Unterschiedliche Landschaftsformen: Wald-, Geest-, Moor- und Marschlandschaften • Natur - u. Landschaftsschutzgebiete, u.a. "Strooter Wald" mitten im Ort Friedeburg • Wander- und Radwege

Urlauber schätzen Friedeburg wegen der ursprünglichen Natur, der einzigar-tigen Wallheckenlandschaft, der Ruhe und der gesunden Luft.

Nicht umsonst wird Friedeburg als

bezeichnet. Die Nordseeküste erreichen Sie in ca. 30 Autominuten Zusammensetzung des Rates der Gemeinde Friedeburg Wahlperiode 2011-2016 CDU 12

SPD 9

Bündnis 90/Die Grünen 2

FWG 2

Einzelratsmitglied Theo Hinrichs 1

Hauptamtlicher Bürgermeister (parteilos)

1

0

2

4

6

8

10

12

CDU SPD Bündnis 90/Die Grünen FWG Einzelratsmitglied BM

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Verkehrsanbindung

Durch die Bundesstraßen 436 und 437 sowie die Landstraßen 11, 12, 18 und 34 ist Friedeburg an das überregionale Verkehrsnetz angeschlossen. Vier Kilometer von der Gemeindegrenze entfernt ist der Autobahnanschluss "Friedeburg/Sande" der Bundesautobahn A 29 Oldenburg-Wilhelmshaven, so daß auch die großstädtischen und industriellen Ballungsgebiete in nur wenigen Autostunden erreichbar sind. Über den Bahnhof Sande ist ein Zugang zum Schienennetz der Deutschen Bahn AG möglich. Das Reisen mit Privatflugzeugen ermöglicht der nahegelegene Flugplatz Mariensiel (15 km).

Steuerhebesätze Gewerbesteuer 350 % Grundsteuer A+B 350 % Arbeitskräftepotential Mangels ausreichender Arbeitsplätze vor Ort müssen viele Arbeitskräfte, insbesondere auch Fachkräfte, auspendeln. Außerdem werden durch Aufgabe weiterer landwirtschaftlicher Klein- und Mittelbetriebe zusätzliche Arbeitskräfte frei. Fördermöglichkeiten

• Stundung bzw. Verzicht auf Erschließungs- und Anschlußbeiträge für Schmutz- und Regenwasserkanalisation

• vergünstigter Kaufpreis

• staatl. Investitionsförderung, ERP-Darlehen, Landesbürgschaften

Mit den ortsansässigen Kreditinstituten können individuelle Finanzierungspläne aufgestellt werden. Hier werden Sie umfassend über alle aktuellen Finanzierungsmöglichkeiten informiert. Ansprechpartner in Sachen regionaler Wirtschaftsförderung finden Sie ab Seite 14 in dieser Broschüre.

Gemeinde Friedeburg

Unternehmensstandort

Gewerbepark

Marx

Gemeinde Friedeburg

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Am südlichen Rand des Grundzentrums Friedeburg liegt der Gewerbepark Marx. Die Gesamt-fläche beträgt ca. 18 ha, davon sind z.Zt. rd. 14,9 ha bebaut bzw. verkauft und noch rd. 3,1 ha im Eigentum der Gemeinde Friedeburg. Eine bedarfsorientierte Erweiterung in nördliche Rich-tung ist möglich. Für die Bebauung des Gewerbegebietes gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7 von Marx „Gewerbepark“. Der Bebauungsplan ist auszugsweise dieser Broschüre zur Information beige-fügt (Anhang). Für die privaten Grünflächen besteht ein Pflanzgebot mit standortgerechten Laubbäumen. Die Erschließung des Gebietes ist vorhanden (Straße, Schmutz- und Regenwasserkanalisation, Strom, Gas, Telefon pp.) bzw. wird nach Bedarf hergestellt, so daß die Grundstücke sofort be-baubar sind. Die Grundstücksgröße wird in Abstimmung mit der Gemeinde individuell auf Ihr Vorhaben zugeschnitten. Lage in der Gemeinde Friedeburg:

Gewerbepark Marx

Lage

Gewerbepark

Marx

Gemeinde Friedeburg

Gewerbepark Marx

Leer, Aurich, Emden

Wilhelmshaven - BAB 29

Wittmund

Oldenburg BAB 29

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(ohne Maßstab)

Gewerbepark Marx

Parzellierungsplan

Gewerbepark

Marx

Autolackiererei

Natursteinbetrieb

Baukeramik

Gartencenter

Reifen- u. Felgenservice

Kaminbetrieb

Heizungs- u. Sanitärbetrieb

Bedachungs- betrieb

Werbung, Grafik, Design

verkaufte Grundstücke

Straße

Bauunternehmung Kfz.- Werkstatt

Holzelemente

Hausmeister- dienst

Weinhandlung Automatenaufst.

Wäscherei

Kfz.-, Motorrad- handel/-rep.

Bauunternehmung Tischlerei

Rohrketten-förderanlagen

Abfallbeseitigung Arbeitssicherheit

Gemeinde Friedeburg

Erweiterungsfläche

Lkw-Reparatur

Metallver-arbeitung

Maschinen-reparatur

Hausmeister-dienst

Lohnunternehmen

8.377 m²

6.106 m²

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Grundstückskaufpreis

Bei leitliniengemäßer Nutzung von Gewerbeflächen: 5,10 €/m² ! Bei nicht leitliniengemäßer Nutzung und Wohnnutzung: Für ggf. anrechenbaren Grundstücksteil für Wohnzwecke 10,23 Euro/m² (600 m² je Wohnung) und bei nicht leitliniengemäßer Nutzung von Gewerbeflächen Erschließungsbeiträge (11,25 €/m²) und Anschlußbeiträge für Schmutz- und Regenwasserkanalisation (z.Zt. 4,72 €/m² zzgl. Revisionsschacht auf dem Grundstück) Baugebot Das Baugrundstück muß innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluß mit einer Betriebsstätte der vereinbarten Art und Größe bebaut werden. Der Betrieb muß ggf. innerhalb weiterer 8 Jahre mindestens auf die mit der Gemeinde abgesprochene Größe erweitert werden. Sonst Zahlung von Erschließungs- und Anschlußbeiträgen sowie Nachentrichtung des subventionierten Teils des Kaufpreises (5,13 €/m²) bzw. Rückauflassung an die Gemeinde. Schaffung von Arbeitsplätzen Ein Gewerbegrundstück kann grundsätzlich nur erworben werden, wenn durch die Errichtung der Betriebsstätte Vollzeitarbeitsplätze geschaffen werden. Ein Ausbildungsplatz wird wie zwei Dauerarbeitsplätze gewertet. Es gelten im übrigen die im Anhang abgedruckten Leitlinien über Maßnahmen zur Förderung der Gewerbe- und Industrieansiedlung der Gemeinde Friedeburg vom 26.03.2009 in der zur Zeit geltenden Fassung sowie der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7 von Marx „Gewerbepark“ mit seinem gesamten Inhalt.

Gewerbepark Marx

Preise, Verkaufs- u. Baubedingungen

Gewerbepark

Marx

Gemeinde Friedeburg

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• Wirtschaftsförderkreis Harlingerland e.V. • Ansprechpartner • Leitlinien über Maßnahmen zur Förderung der Ge-

werbe- und Industrieansiedlung der Gemeinde Frie-deburg vom 22.03.2012

• Bebauungsplan Nr. 7 von Marx - Auszug

Anhang

Übersicht

Gewerbepark

Marx

Gemeinde Friedeburg

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Wirtschaftsförderkreis Harlingerland Der im Jahre 1989 ins Leben gerufene Wirtschaftsförderkreis Harlin-gerland e.V. ist eine Initiative, deren Aufgabe die ständige Förderung und Entwicklung des Wirtschaftslebens zur Anhebung der Lebens-qualität der Bevölkerung im Landkreis Wittmund ist. Dies wird u.a. erfüllt durch Information und ideelle Werbung für die Schaffung und Bereitstellung von Beschäftigungsprogrammen und Ausbildungsplätzen für Jugendliche. Des weiteren bestrebt der Ver-ein die Qualifizierung bestehender Unternehmen und die Beratung bei Neugründungen und Neuansiedlungen, damit neue Arbeits- und Ausbildungsplätze geschaffen werden. weitere Ansprechpartner:

Anschrift:

Wirtschaftsförderkreis Harlingerland e.V.

Osterstraße 1 26409 Wittmund

Tel. (04462) 5031 Fax: (04462) 6628

Landkreis Wittmund - Kämmerei – Am Markt 9

26409 Wittmund Tel. (04462) 86-01

Fax: (04462) 86 11 25

Handwerk skammer für Ostfriesland

Straße des Handwerks 2 26603 Aurich

Tel. (04941) 17 97 – 0 Fax: (04941) 19 97 40

Industrie - u. Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg

Ringstraße 4 26721 Emden

Tel. (04921) 8901-0 Fax: (04921) 89 01 33

Anhang

Ansprechpartner

Gewerbepark

Marx

Gemeinde Friedeburg

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1. Grundsätze

1.1 Eine Förderung kommt grundsätzlich nur für gewerbliche Ansiedlungen bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses in Frage auf gemeindeeigenen Grundstücken, die in einem B-Plan als MI, GE, GE-E oder GI festgesetzt sind.

1.2 Für andere Vorhaben können im Einzelfall die gleichen oder ähnliche Fördermaßnah-

men Anwendung finden. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf gemeindliche Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht,

vielmehr entscheidet der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Friedeburg nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Förderungsmaßnahmen durch die Gemeinde

2.1 Grundstücksverkauf Die Gemeinde stellt als Grundstückseigentümerin ein Grundstück in der erforderlichen Größe zu einem vergünstigten Kaufpreis oder auf Erbbaurechtsbasis bereit. Falls auf dem Betriebsgrundstück außer der gewerblichen Niederlassung auch zu Wohnzwecken dienende Räume (getrennt oder innerhalb des Betriebsgebäudes) er-richtet werden sollen, ist anteilig der volle Grundstückskaufpreis zu zahlen, sofern die Gemeinde das Grundstück zu einem vergünstigten Kaufpreis ausgegeben hat. Im Re-gelfall wird dafür eine Grundstücksgröße von 600 m² je Wohneinheit zugrunde gelegt.

2.2 Stundung von Erschließungsbeiträgen

Erschließungsbeiträge gem. BauGB können bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses bis zum Ablauf der gem. Ziffer 3.1 geltenden oder gesondert vereinbarten Fristen und für die Dauer der Betriebstätigkeit gegen Eintragung einer Sicherungshypothek zinslos gestundet werden. Die Beiträge amortisieren sich in 30 Jahren dadurch, dass die Gemeinde für jeden an-gefangenen Monat der Betriebstätigkeit auf 1/360 der Beitragsforderung verzichtet. Bei nur teilweiser gewerblicher Nutzung des Grundstücks beschränkt sich die Stundung nach Ablauf der gem. Ziffer 3.2 geltenden oder gesondert vereinbarten Fristen auf den Teil des Grundstücks, der der gewerblichen Nutzung entspricht. Im Zweifelsfalle werden für je angefangene 50 m² gewerblich bebauter Grundfläche 150 m² Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Die Amortisation der Beiträge beginnt frühestens mit der jeweiligen In-betriebnahme der gewerblichen Anlagen. Die Stundung von Erschließungsbeiträgen gilt nicht bezüglich der anrechenbaren Grundstücksteile für Wohnzwecke (Ziffer 2.1). Insoweit sind Erschließungsbeiträge für 600 m² je Wohneinheit gem. Beitragssatzung der Gemeinde zu zahlen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller der Investitionsförderung gem. 2.3 unterliegt.

2.3 Investitionsförderung von anderen Vorhaben gem. Ziffer 1.2

Bei gewerblichen Investitionsvorhaben, die sich nicht auf gemeindeeigene Grundstücke beschränken, behält sich der Gemeinderat eine Investitionsförderung im Einzelfall vor. Eine Förderung anderer Vorhaben gem. Ziffer 1.2 kommt grundsätzlich nur bei Vorlie-gen eines öffentlichen Interesses und bei solchen Investitionen in Frage, die ausgehend von der Zahl der zusätzlichen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Be-triebes erfordern.

Anhang Leitlinien über Maßnahmen zur Förderung der Gewerbe- und Industrieansiedlung

der Gemeinde Friedeburg v. 22.03.2012

Gewerbepark

Marx

Gemeinde Friedeburg

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Als Anteilsfinanzierung gewährt die Gemeinde im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Erweiterung einer Betriebsstätte einen Zuschuss in Höhe von max. 15 % der för-derfähigen Investitionen, höchstens jedoch 75.000,-- €. Das förderfähige Investitionsvo-lumen muss mindestens 150.000,-- € betragen. Nicht förderungsfähig sind erstattungs-fähige Mehrwertsteuer, Ausgaben für den Wohnungsbau, Verkehrs- und Transportmittel sowie Ersatzbeschaffungen. In Höhe des Investitionszuschusses wird im Grundbuch zugunsten der Gemeinde Frie-deburg eine Sicherungshypothek eingetragen. Das Unternehmen hat sich zu verpflich-ten, das Gewerbe am betreffenden Standort für 30 Jahre auszuüben. Im Falle der un-zureichenden Erfüllung der Verpflichtung ist der Investitionszuschuss anteilig zu erstat-ten. Mit jedem angefangenen Monat der Betriebstätigkeit verringert sich die evtl. Rück-zahlungsverpflichtung um 1/360. Es muss sich um ein geschlossenes Fördervorhaben handeln. Eine erneute Förderung desselben Unternehmens ist auch bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nur möglich, wenn es sich um eine neues, in sich geschlossenes Vorhaben handelt. Eine Investitionsförderung ist ausgeschlossen, wenn a) dem Antragsteller ein Zuschuss nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung

der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gewährt wird oder b) der Antragsteller der Förderung zur Stundung von Erschließungsbeiträgen gem. Zif-

fer 2.2. unterliegt. Falls auf dem Betriebsgrundstück außer der gewerblichen Niederlassung auch zu Wohnzwecken dienende Räume (getrennt oder innerhalb des Betriebsgebäudes) er-richtet werden sollen, unterliegt der Betrieb nur dann einer Förderung, wenn der ge-werbliche Anteil mindestens 50 % übersteigt.

2.4 Förderberatung Die Gemeinde ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bei der Beschaffung von Zuschüssen, zinsverbilligten Mitteln und sonstigen Vergünstigungen für die Betriebser-richtung behilflich. Eine Rechtsberatung ist ausgeschlossen.

3. Pflichten der geförderten Unternehmen

3.1 Eine Förderung nach Ziffern 2.2 und 2.3 kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn durch die Errichtung bzw. Erweiterung der Betriebsstätte Arbeitsplätze geschaffen wer-den:

a) Bei einer Stundung von Erschließungsbeiträgen nach Ziffer 2.2 ist die Zahl der zu

schaffenden Arbeitsplätze von der einzutragenden Sicherungshypothek abhängig. Pro 50.000,-- € an einzutragender Sicherungshypothek ist mindestens ein sozialver-sicherungspflichtiger Vollzeitdauerarbeitsplatz einzurichten. Pro Erwerbsvorgang sind maximal drei Vollzeitarbeitsplätze zu schaffen.

b) Bei einer Investitionsförderung nach Ziffer 2.3 müssen mit der Errichtung einer Be-

triebsstätte mindestens zehn Dauerarbeitsplätze entstehen und bei der Erweiterung einer Betriebsstätte die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Be-triebsstätte vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % erhöht werden.

Teilzeitarbeitsplätze werden entsprechend der jeweiligen Wochenarbeitszeit anteilig be-rücksichtigt. Teilzeitarbeitsplätze, die wegen Geringfügigkeit nicht zur Sozialversiche-rungspflicht führen, sowie Aushilfskräfte, Praktikanten und Heimarbeiter bleiben unbe-rücksichtigt. Ein zusätzlich geschaffener Ausbildungsplatz wird wie zwei Vollzeitdauerarbeitsplätze gewertet.

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Die Arbeits- und Ausbildungsplätze müssen mindestens im Falle einer Förderung nach Ziffern 2.2 und 2.3 für fünf Jahre nach Betriebseröffnung vorhanden und besetzt sein. Die Arbeits- und Ausbildungsplätze sind durch Vorlage der Arbeits- und Ausbildungsver-träge nachzuweisen.

3.2 Die von der Gemeinde Friedeburg geförderten Unternehmen haben sich zu verpflichten, auf dem Grundstück innerhalb von 2 Jahren nach Grundstückserwerb eine Betriebsstät-te der vereinbarten Art zu errichten und mit der Betriebstätigkeit zu beginnen und den Betrieb innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Grundstückserwerb mindestens auf die mit der Gemeinde abgesprochene Größe zu erweitern.

3.3 Ein Antrag auf Investitionsförderung gem. Ziffer 2.3 ist vor Investitionsbeginn an die

Gemeinde Friedeburg zu richten. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Ab-schluss der Maßnahme und Vorlage eines Verwendungsnachweises, der aus einem Sachstandsbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis der getätigten Investitionen be-steht.

3.4 Im Förderantrag sind neben einer Betriebsbeschreibung Angaben zur geplanten Investi-

tionsmaßnahme und zum Investitionszeitraum zu machen. Außerdem sind dem Antrag eine Kostenübersicht mit Finanzierungsplan und Baupläne/-skizzen beizufügen.

3.5 Im Falle der Nichterfüllung oder unzureichenden Erfüllung der Verpflichtung zu Ziffern

3.1 und 3.2 sind zu leisten:

3.5.1 Erstattung eines etwaigen Mehrbetrages, den die Gemeinde für den Erwerb des Grundstückes aufgewendet hat,

3.5.2 Zahlung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde, 3.5.3 Anteilige Rückzahlung des gem. Ziffer 2.3 gewährten Zuschusses zzgl. Zinsen (2

% über dem Basiszinssatz). 3.6 Die Gemeinde kann die Ansprüche der Erstattungs- und Zahlungspflicht zu Ziffer 3.5 bis

zum Ablauf eines Jahres nach Ablauf der zu Ziffer 3.2 genannten bzw. gesondert ver-einbarten (verlängerten) Fristen geltend machen. Für die Erstattungs- und Zahlungs-pflicht der Erschließungsbeiträge gem. Ziffer 2.2 und des Investitionszuschusses gem. Ziffer 2.3 gilt eine Frist von 30 Jahren.

3.7 Die Erstattungs- und Zahlungspflicht zu Ziffer 3.5 tritt auch ein, wenn das Unternehmen

innerhalb der zu Ziffern 3.2. und 3.6. genannten Fristen das Grundstück oder Teile da-von wieder verkauft oder verpachtet und der Übernehmer das Grundstück, die Gebäude und sonstigen Anlagen entgegen dem Willen der Gemeinde in anderer Weise als ur-sprünglich mit der Gemeinde vereinbart oder in erheblich verringertem Umfange als dies bei der Unternehmensgründung vorgesehen war, nutzt.

3.8 Im Grundbuch des erworbenen Grundstücks ist zu Gunsten der Gemeinde eine Rück-

auflassungsvormerkung eintragen zu lassen. Die Rückübertragung kann von der Ge-meinde wahlweise anstelle der Verpflichtung zu Ziffer 3.5 gegen Zahlung des vereinbar-ten Kaufpreises verlangt werden, falls der Grundstückserwerber seine Verpflichtungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig erfüllt.

3.9 Für den in der Gemeinde Friedeburg errichteten Betrieb sind alle Voraussetzungen zu

schaffen, damit der Gemeinde keine Steuerausfälle, die mit dem Betrieb zusammen-hängen, entstehen können.

3.10 Das erworbene Grundstück ist ständig in einem gepflegten und sauberen Zustand zu

halten. Dies gilt auch für die Grundstücksteile, die vorläufig noch nicht für gewerbliche oder Wohnzwecke benutzt werden (Vorratsflächen).

3.11 Sofern auf dem erworbenen Grundstück Wallhecken mit dem Baum- und Strauchbe-

stand vorhanden sind, unterliegen diese dem Schutz des Nds. Naturschutzgesetzes

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und den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Andere Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, und Baumgruppen, soweit sie nicht ohnehin durch Bebauungsplanfestset-zungen geschützt sind, dürfen nur mit Einwilligung der Gemeinde beseitigt werden. Für ggf. weitergehende Auflagen in Bezug auf Erhaltung bzw. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu beachten.

3.12 Die Gemeinde Friedeburg hat das Recht, die Antragsangaben, die Fördergrundlagen,

die Erfüllung der Voraussetzungen und Bestimmungen und sonstige im Rahmen der Förderung bedeutsamen Umstände in den Betrieben zu prüfen und darüber Erkundi-gungen einzuholen.

4. Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Gerichtsst and, Zuständigkeit

4.1 Diese Leitlinien treten ab sofort in Kraft. Zur gleichen Zeit treten die Leitlinien vom 26.03.2009 außer Kraft.

4.2 Für bis zum Inkrafttreten der neuen Leitlinien geförderte Unternehmen verbleibt es bei

den bisherigen Regelungen. 4.3 Bei Streitigkeiten gilt der für den Sitz der Gemeinde Friedeburg zuständige Gerichts-

stand als vereinbart. 4.4 Ergänzende Regelungen oder ausnahmsweise erforderliche Abweichungen von diesen

Leitlinien kann der Verwaltungsausschuss beschließen, der auch über die Grund-stücksvergaben und Förderungsmaßnahmen der Gemeinde in jedem Einzelfall ent-scheidet. Über Investitionsförderungsmaßnahme gem. Ziffer 2.3 entscheidet der Ge-meinderat.

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Ein maßstäblicher Bebauungsplan-Auszug ist auf Anfrage bei der Gemeinde Friedeburg erhältlich.

Dort können Sie auch Einsicht in die Begründung zum Bebauungsplan nehmen.

Anhang Bebauungsplan Nr. 7 von Marx - Auszug

Zeichnerische Festsetzungen

Gewerbepark

Marx

Gemeinde Friedeburg

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Planzeichenerklärung:

GE Gewerbegebiete

GE - E Gewerbegebiete - eingeschränkt

Geschoßflächenzahl

0,8 Grundflächenzahl

II Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze

a abweichende Bauweise

Baugrenze (überbaubare Flächen innerhalb und nicht überbaubare Flächen außerhalb der Bau-grenze)

Öffentliche Straßenverkehrsflächen

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: Zweckbestimmung: landwirtschaftliche Wege

Straßenbegrenzungslinie

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Öffentliche Grünflächen Zweckbestimmung: Verkehrsgrün

Private Grünflächen Zweckbestimmung: freiwachsende Pflanzriegel aus standortgerechten heimischen Bäumen und Sträuchern

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen: Anlegung einer landschaftstypischen Wallhecke mit Schutzstreifen, Bepflanzung sowie Mulden und Gräben zur Versickerung und Entwässerung

Anpflanzung von Bäumen

Sträuchern und

Sonstige Bepflanzungen

Erhaltung von Bäumen

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung

Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (Sicht-dreiecke)

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1. Gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 2 BauNVO werden in den GE- und GE-E-Gebieten nach § 8 Abs. 3 Ziffer 1

(Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeord-net sind) und nach Ziffer 2 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) sowie nach Ziffer 3 (Vergnügungsstätten) als Ausnahme allgemein zugelassen. Jedoch ist die Aus-nahme nach Ziffer 1 und 2. in dem nordwestlichen Planbereich (Knotenlinie mit 100 m Radius) und die Ausnahme nach Ziffer 3 im GE-E-Gebiet nicht zulässig.

2. In der abweichenden Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO sind Gebäude wie in der offenen Bau-

weise zulässig, jedoch ohne Längenbeschränkung. 3. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, sind im Bereich der Sichtdreiecke die Flächen über 0,80 m über

Fahrbahnoberkante von Sichthindernissen, Bewuchs oder Bäumen, Sträuchern, Hecken oder auch Einfriedigungen sowie jeder baulichen Art von Anlagen und Einrichtungen freizuhalten.

4. Im Bereich der Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-

lung von Natur und Landschaft (§ 9, Abs. 1 Ziffer 20 BauGB) sind Wallhecken standortgerecht herzu-richten und zu bepflanzen. Die Anlegung von Versickerungsmulden und Gräben hat landschaftsge-recht zu erfolgen.

5. In dem eingeschränkten Gewerbegebiet (GE-E) werden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO, die sonst zuläs-

sigen Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Ziffer 3. Tankstellen und Ziffer 4. Anlagen für sportliche Zwecke, nicht zugelassen.

6. Die Begrünung im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 7 der Gemeinde Friedeburg ist mit folgenden

Bäumen und Sträuchern durchzuführen:

6.1 Bäume Betula pubescens Populus tremula Betula pendula Prunus avium Carpinus betulus Quercus robur Fagus sylvatica Sorbus aucuparia Fraxinus excelsior Tilia cordata 6.2 Sträucher

Cornus sanguinea Prunus spinosa Corylus avellana Rosa canina Crataegus monogyna Sambucus nigra Euonymus europaea Viburnum opulus

7. Einzelelemente

Die im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzten Einzelbäume sind gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 25b BauGB zu schätzen und zu pflegen.

8. Sukzessionsfläche / Wildwiese

Die entsprechend im Grünordnungsplan gekennzeichneten Bereiche (im B-Plan innerhalb der Um-grenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) sind als Schutzzonen für angrenzende Wallhecken als pflegeextensive Wiesenzonen bzw. Sukzessionsflächen anzulegen, wobei aufkommender Gehölzbewuchs periodisch zu entfernen ist.

9. Räumstreifen

Die i.d.R. 4 m breiten Räumstreifen entlang der Entwässerungsgräben sind als Wildwiese anzulegen und einmal jährlich ab Ende September zu mähen. Das Mähgut ist abzuräumen.

10. zu erhaltende Wallhecken

Gemäß § 33, Abs. 1 NNatG sind die im B-Plan entsprechend dargestellten Wallhecken zu erhalten und zu pflegen. Offene Bereiche sind mit Bäumen und Sträuchern entsprechend Ziffer 11 der textli-chen Festsetzung nachzupflanzen. Zur Sicherung der Lebensgrundlagen der westöstlich verlaufen-den Wallhecke im Zentrum des Gebietes, ist diese beidseitig mit einem jeweils 4 m breiten Schutz-streifen zu versehen und in den öffentlichen Bereich zu legen. Die Schutzstreifen sind als pflegeex-tensive Wiesenzonen bzw. Sukzessionsflächen anzulegen, wobei aufkommender Gehölzbewuchs periodisch zu entfernen ist.

Anhang Bebauungsplan Nr. 7 von Marx - Auszug

Textliche Festsetzungen

Gewerbepark

Marx

Gemeinde Friedeburg

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11. geplante Wallhecken Zur landschaftsgerechten Einbindung und zur Gliederung des Baugebietes sowie zur Biotopvernet-zung ist gemäß § 20 BauGB als Maßnahme zur Entwicklung von Natur und Landschaft entsprechend Plandarstellung die Anlage von Wallhecken im öffentlichen Raum vorgesehen.

Die Wallkörper sind wie folgt auszuführen: Breite des Wallfußes: 2,5 m Breite der Wallkrone: 1,0 m Höhe des Walles: 1,5 m

Die Bepflanzung der Wälle soll mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern erfolgen, wobei bei den Groß- und Kleinbäumen ein Pflanzabstand von 10 m einzuhalten ist. Verwendet werden sollen entsprechend den angegebenen Anteilen folgende Arten:

Quercus robur zu 60 % Betula pendula zu 20 % Carpiiius betulus zu 10 % Sorbus aucoparia zu 10 %

Eine Zwischenpflanzung mit Sträuchern (6 Stück bei einem Pflanzabstand von ca. 1,5 m) soll mit Arten aus Ziffer 6.2 erfolgen.

12. Verkehrsgrün

Das Straßenbegleitgrün ist als Rasenfläche anzulegen. Die partiell angeordneten Baumreihen inner-halb des Verkehrsgrüns sind bei einem Pflanzabstand von 10 m mit Winterlinden (Tilia cordata) oder Stieleichen (Quercus robur) zu bepflanzen.

13. Private Grünflächen

Die mit Pflanzgebot versehenen und im Grünordnungsplan dargestellten privaten Grünflächen ent-lang der Straßenbegrenzungslinien bzw. am Baugebietsrand sind mit Bäumen und Sträuchern aus Ziffer 6.1 und 6.2 zu bepflanzen, wobei Bäume einen Anteil von 10 bis-20 % einnehmen sollen.

Die Gehölze sind mit einem Pflanzabstand von 1,5 m zu pflanzen. Die straßenbegleitenden Pflanz-riegel mit einer Breite von 3 bzw. 5 m sind bei einem Reihenabstand von 1 m als 2- bzw. 4-Zeiler an-zulegen. In den sonstigen, breiteren Gehölzstreifen ist ein Reihenabstand von 1,5 m einzuhalten.

14. Gräben

Im Randbereich des Plangebietes (im B-Plan innerhalb der Umgrenzung von Flächen für Maßnah-men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) werden zum Ableiten des hier anfallenden Oberflächenwassers Versickerungsgräben angelegt. Diese sind zugleich als Rückzugsraum für an feuchte bis nasse Bodenverhältnisse gebundene Flora und Fauna zu entwi-ckeln, indem nur eine extensive Pflege erfolgt. Eine Entkrautung soll nur maximal alle zwei Jahre durchgeführt werden.

Hinweis: 1. Sofern bei Erdarbeiten Bodenfunde zutage kommen, gilt die entsprechende Ziffer der Begründung. 2. Ausgenommen von den Pflanzbindungen auf öffentlichen und privaten Grünflächen sind Bereiche mit

Grundstückszufahrten. 3. Dieser Grünordnungsplan ist Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Friedeburg. Nachrichtliche Übernahme: 1. Nach § 33 Abs. 1 NNatschG i.d.F. vom 20.03.1981 dürfen im Plangebiet vorhandene Wallhecken -

mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedigung dienen oder dienten - nicht beseitigt werden. Dies gilt für die im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten wie für die im Be-bauungsplan nicht zeichnerisch festgesetzten Wallhecken. Ausnahmen gem. § 33 Abs. 4 NNatG können von der Unteren Naturschutzbehörde auf Antrag zugelassen werden.