BRPA / 15 April 2010 1 Freiburger Gemeindeverband Vertiefungskurs im Zusammenhang mit dem neuen...
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BRPA / 15 April 2010 1
Freiburger Gemeindeverband
Vertiefungskurs im Zusammenhang mit dem neuen Raumplanungs- und Baugesetz
Ortsplanung
2BRPA / 15 April 2010
Plan
Richtplandossier
Gemeindebaureglement (GBR)
Grundsätze zur Verfassung des GBR und Fragen zum Übergangsrecht
Detailbebauungsplan (DBP)
Natur und Ziele des Instruments
3BRPA / 15 April 2010
Richtplandossier Rechtlicher Rahmen
Zusammensetzung des OP (Art. 39 RPBG)
- Ein mit dem Bundesrecht im Einklang stehender erläuternder Bericht (Art. 39 al. 2, 40 al. 2 RPBG)
- Richtplandossier (Art. 40 ff. RPBG)
- Zonennutzungsplan (Art. 43 ff. RPBG)
- GBR (Art. 60 RPBG und Art. 26 RPBR)
- DBP (Art. 62 ff. RPBG)
4BRPA / 15 April 2010
Richtplandossier Die Ziele des Gesetzgebers
Stärkung des strategischen Charakters der Ortsplanung
Stärkung der Koordination zwischen der Gebietsplanung und der Erschliessungsplanung
Gewährleistung der Stabilität der Pläne
Verbesserung der Qualität der Dossiers (Erläuternder Bericht; Richtlinien)
5BRPA / 15 April 2010
Richtplandossier Zusammensetzung des Richtplandossiers
Gemeinderichtplan (Art. 41 RPBG)
Erschliessungsprogramm (Art. 42 RPBG)
Begründender Bericht (Art. 40 Abs. 2 RPBG)
6BRPA / 15 April 2010
Richtplandossier Der Gemeinderichtplan (1/2)
Anderer Ansatz hinsichtlich der Darstellung der Gemeinderichtplanung
- Hervorhebung der mittel-/ und langfristigen Ziele sowie der projektierten Massnahmen
- Keine unbesehene Übernahme der Elemente des ZNP
Je nach Gemeinde ist es möglich und sogar empfohlen (Lesbarkeit der Pläne), mehrere Pläne, in welchen die verschiedenen Bereiche behandelt werden, zu erstellen
7BRPA / 15 April 2010
Richtplandossier Der Gemeinderichtplan (2/2)
Ein wichtiger Teil: das Verkehrsnetz (Art. 41 Abs. 2 RPBG)
- Definition in Art. 23 RPBR
- Der Gemeinderichtplan hat die bestehenden Verkehrsbelastungen sowie die Konsequenzen der vorgesehenen Entwicklung in Bezug auf die Mobilität (eingeschlossen Langsamverkehr) und Umweltbeeinträchtigungen zu berücksichtigen
Unterscheidung zwischen den bestehenden Elementen (begründender Bericht) und denjenigen, die zu verändern/realisieren sind: Handeln der Gemeinschaft (Richtplan)
8BRPA / 15 April 2010
Richtplandossier Beispiel eines Gemeinderichtplans
9BRPA / 15 April 2010
RichtplandossierErschliessungsprogramm (1/4)
Neues Instrument, in welchem der Ablauf und die Modalitäten hinsichtlich der Realisierung der erforderlichen Anlagen zur Erschliessung der Bauzone festgelegt sind. Dies unter Berücksichtigung der Kosten, die zu Lasten der Gemeinde gehen, und der von dieser festgelegten Prioritäten
- Hilfsinstrument für die Gemeinden, zur Bestimmung der Zonen, für welche sie die Finanzierung bereitstellen kann
- Stabilität der Planung
10BRPA / 15 April 2010
RichtplandossierErschliessungsprogramm (2/4)
Das Erschliessungsprogramm
- Wird auf der Grundlage des geltenden und zukünftigen ZNP erstellt
- Ist mit dem Finanzplan der Gemeinde zu koordinieren
Vgl. Art. 43c Abs. 1bis GG
Schätzung der Kosten: die im Richtplandossier angegebenen Beträge stellen keine gebundene Ausgaben dar
Keine Kontrolle durch das GemA
11BRPA / 15 April 2010
RichtplandossierErschliessungsprogramm (3/4)
Das Erschliessungsprogramm:
Bezieht sich auf die Planung der Groberschliessung (Art. 93 Abs. 1 RPBG)
Ist mit den vorgesehenen Planungsetappen im ZNP zu koordinieren (Art. 49 RPBG)
Ist dem Richtplanverfahren unterstellt
Keine Einsprachen möglich
Räumt den Grundeigentümern den Erschliessungsanspruch ein (Art. 104 RPBG)
12BRPA / 15 April 2010
RichtplandossierErschliessungsprogramm (4/4)
Blätter für die Arbeitshilfe Ortsplanung sind in Bearbeitung
- In Vernehmlassung beim FGV und den Ortsplanern
13BRPA / 15 April 2010
RichtplandossierBegründender Bericht
Begründung der durch die Gemeinde gewählten Optionen
Eine allfällige Koordination mit den ZNP anderer Gemeinden sollte ebenfalls aus dem Bericht hervorgehen
Im Falle einer Gesamtrevision kann der Inhalt dieses Bericht Bestandteil des erläuternden Berichts bilden (Art. 39 Abs. 2 RPBG, 21 RPBR)
14BRPA / 15 April 2010
GBR Gesetzlicher Rahmen
GBR (Art. 60 RPBG und Art. 26 RPBR)
= « Gesetz » der Gemeinde zum Zonennutzungsplan, das für die bezeichneten Zonen die anwendbaren Raumplanungs- und Bauvorschriften enthält
Gesetzliche Grundlage im Rahmen der Behandlung der DBP und Baubewilligungen (einschliesslich der Abweichungsgesuche u.s.w.)
15BRPA / 15 April 2010
GBR Gesetzlicher Rahmen
Gemeindeautonomie (Art. 34 Abs. 1 RPBG)
- Handlungsspielraum bei Entscheidungen hinsichtlich Planung, Typologie, Bezeichnung und Zonencharakter
Z.B. Wohnzonen schwacher Dichte, Spezialzonen, Zonen mit Spezialbestimmungen usw.
- Hinsichtlich der Bauvorschriften können die Gemeinden strengere Regeln als das kantonale Recht vorsehen; hingegen können sie diese nur in jenen Fällen weniger strenge Regeln vorsehen, in denen diese Möglichkeit durch das kantonale Recht vorgesehen wird (Art. 60 Abs. 3 RPBG)
16BRPA / 15 April 2010
GBR Gesetzlicher Rahmen
Verfassungsmässige Grundsätze zur Einschränkung der Eigentumsgarantie
- Gesetz im formellen Sinn
- Öffentliches Interesse
- Verhältnismässigkeit
Die Bestimmung muss hinreichend klar sein, sich in den vom materiellen Bundes- oder Kantonsrecht vorgegebenen Rahmen einfügen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und die Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung wahren.
17BRPA / 15 April 2010
GBR Grundsätze zur Redaktion
Allgemeine Struktur
- Allgemeine Bestimmungen
Gesetzlicher Rahmen, Verfahren, spezielle Bereiche (Schutzmassnahmen) usw.
- Bestimmungen zu den im ZNP festgesetzten Zonen
Charakter, Ziel der Zone, Bauvorschriften, Empfindlichkeitsstufe
- Weitere Bestimmungen
Parkierung, Baupolizei, Strafbestimmungen usw.
18BRPA / 15 April 2010
GBR Grundsätze zur Redaktion
Allgemeine Bestimmungen (1/2)
- Den Anwendungsbereich und die Funktion des GBR definieren
- Sich der juristischen Tragweite des GBR als « Reglement zum ZNP » bewusst sein
Z.B. gehören Bestimmungen, die sich auf das Privatrecht beziehen oder die im Detail die Erschliessungsrealisierung regeln, nicht ins GBR
- Darauf achten, dass der Inhalt des GBR und des ZNP kohärent sind
19BRPA / 15 April 2010
GBR Grundsätze zur Redaktion
Allgemeine Bestimmungen (2/2)
- Überflüssiges vermeiden
Die gleiche oder ähnliche Bestimmung nicht an mehreren Stellen wiederholen
- Verfahrensregeln: Verweis auf das kantonale Recht
Keine Formulierungen wie « Der Gemeinderat kann bewilligen/zulassen/verlangen… »
(Das Baubewilligungs- und insbesondere das Abweichungsverfahren bleiben vorbehalten)
20BRPA / 15 April 2010
GBR Grundsätze zur Redaktion
Bestimmungen zu den im ZNP festgesetzten Zonen (1/3)
- Klare Definierung des Charakters und des Zwecks der Zone
Die möglichen Aktivitäten dürfen mit der Natur und dem Zweck der Zone nicht widersprechen
Eine möglichst genaue Beschreibung der Aktivitäten, die nebst den ansonsten üblichen Aktivitäten möglich sind, jedoch trotzdem noch mit der überwiegenden Nutzung vereinbar sind
21BRPA / 15 April 2010
GBR Grundsätze zur Redaktion
Bestimmungen zu den im ZNP festgesetzten Zonen (2/3)
- Hinsichtlich der Bauvorschriften muss auf folgendes geachtet werden:
Diese müssen mit dem kantonalen Recht übereinstimmen (RPBG, RPBR, IVHB)
- Vorsicht bei Verweisen (nur, wo diese wirklich nötig sind)
- Soweit möglich, im GBR nicht den Text der kantonalen Bestimmungen übernehmen
Die verschiedenen Bestimmungen sollen untereinander kohärent sein
Die Formulierung soll klar sein
- Empfehlungen vermeiden
22BRPA / 15 April 2010
GBR Grundsätze zur Redaktion
Bestimmungen zu den im ZNP festgesetzten Zonen (3/3)
- Bei den Bauvorschriften muss auf folgendes geachtet werden:
Anwendbarkeit!
- Soweit möglich, allfällige Anwendungsprobleme voraussehen
- Verhindern, dass der Weg der Abweichung für eine Zone oder einen Sektor nicht zur Tagesordnung gehört (Vorschriften zu den Arten/Neigungen der Dächer, Lukarnen usw.f)
- Formulierungen vermeiden, die bei jedem neuen Projekt einer Anpassung bedürfen
23BRPA / 15 April 2010
GBR Grundsätze zur Redaktion
Beispiele
24BRPA / 15 April 2010
GBR Grundsätze zur Redaktion
Weitere Bestimmungen
- Parkierung
- Bestockung und geschützte Naturobjekte
- Verweis auf das Reglement betreffend Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben
- Polizei- (insbesondere Art. 165 und 167 RPBG) und Strafmassnahmen (Art. 173 RPBG)
- Bestimmungen, die nicht mit der Anwendung des kantonalen Rechts in Zusammenhang stehen oder nicht das öffentliche Recht betreffen, gehören nicht ins GBR
z.B. Privatrechtliche Vereinbarung, Containerplatz, Strassenkategorien usw.
25BRPA / 15 April 2010
GBR Übergangsrecht
Gesetzlicher Rahmen
- Das neue Recht ist auf die vor dessen Inkraftsetzung genehmigten Pläne und Reglemente anwendbar (Art. 174 RPBG)
- Innert 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die Gemeinden ihre Ortspläne anpassen (Art. 175 RPBG)
26BRPA / 15 April 2010
GBR Übergangsrecht
Unmittelbar anwendbare kantonale Bestimmungen
- Verfahrensbestimmungen
- Materiellrechtliche Bestimmungen, namentlich:
GFZ (Art. 178 Abs. 1 RPBG)
Lukarnen (Aufhebung der kantonalen Regeln)
Verringerte Abstände (neues System)
Erhöhung der Abstände (neue Regelung)…
27BRPA / 15 April 2010
GBR Übergangsrecht
Wirkung der Aufhebung einer kantonalen Regelung
- Beispiel: im kantonalen Recht sind keine Bestimmungen hinsichtlich der Dimensionierung der Lukarnen mehr enthalten (Aufhebung des Art. 30 aARRPBG)
Die Artikel des GBR, die auf Art. 30 aARRPBG verweisen oder den Text der Bestimmung unverändert übernehmen, sind nicht mehr anwendbar
Hingegen sind spezielle im GBR getroffene Regelungen, die vom Kulturgüterschutz gefordert wurden oder mit dem Ortsbildschutz dienen, weiterhin anwendbar
28BRPA / 15 April 2010
GBR Übergangsrecht
Behandlung von Dossiers, die sich in der Gesamtrevision befinden
- Es wird sehr empfohlen, die Dossiers dem neuen Recht anzupassen, insbesondere, wenn die öffentliche Auflage noch nicht stattgefunden hat
Anpassungen vornehmen, die direkt vorgenommen werden können/müssen
Überprüfen, ob eine Anpassung der Ortsplanung in zwei Schritten zweckmässig wäre (z.B. in einem ersten Schritt die Nutzungsziffern anpassen)
29BRPA / 15 April 2010
GBR Übergangsrecht
Zukünftige Ortsplanungsrevisionsdossiers
- Die Gesamtrevisionen/Änderungen, die 2010 in die Vorprüfung gegeben werden, müssen dem neuen Recht Rechnung tragen
- Zu koordinieren mit der Anpassung der Reglemente über die Ableitung und Reinigung von Abwasser sowie Trinkwasser (Art. 178 Abs. 2 RPBG)
30BRPA / 15 April 2010
GBR Übergangsrecht
Einige mögliche Wege für die Anpassung des GBR (1/2)
- Kontrolle der gesetzlichen Verweise und gleichzeitig eine genaue Überprüfung des Inhalts der neuen Bestimmungen (manchmal genügt es nicht, einfach einen Artikelverweis durch einen anderen Verweis zu ersetzen)
- Überprüfung der Terminologie und der Abkürzungen
Z.B. Detailerschliessungsbewilligung (DEB), h (Gesamthöhe), Fh (Fassadenhöhe) usw.
- Überprüfung des Zonencharakters, der neuen Bedingungen und der zulässigen Bauten
Z.B. Mischzonen, Zonen von allgemeinem Interesse
31BRPA / 15 April 2010
GBR Übergangsrecht
Einige mögliche Wege für die Anpassung des GBR (2/2)
- ÜZ: Vorsicht zu den Parkplätzen (unterirdisch usw.)
- Überprüfung der Bauvorschriften unter dem Blickwinkel des IVHB (traufseitige Fassadenhöhe, giebelseitige Fassadenhöhe, unterirdische Bauten, vorspringende Gebäudeteile, Attikageschosse, Dachgeschosse usw.)
- Erhöhte Abstände: evtl. eine Analyse für angemessene Lösungen
32BRPA / 15 April 2010
DBP Gesetzlicher Rahmen
Instrument
- Art. 62 ff. RPBG
- Art. 28 RPBR
Verfahren
- Art. 77 RPBG: obligatorische Vorprüfung
- Art. 83 ff. RPBG und 30, 32-35 RPBR
Zu erstellen: Richtlinien der RUBD über den Inhalt des DBP
33BRPA / 15 April 2010
DBP Gesetzlicher Rahmen
Wesen
- Planungsinstrument
Komplettiert und verfeinert das juristische Grundkonzept
- Ein Instrument zwischen dem ZNP und der Baubewilligung
Juristische Tragweite hinsichtlich des GBR
- Abweichungen hinsichtlich der Verteilung der Nutzungsdichte, der Anzahl Parkplätze, der Dimensionierung der Gebäude und deren architektonischen Charakter
- Jedoch nicht abgewichen werden darf hinsichtlich des Zonenzwecks oder der im GBR festgelegten Nutzungsziffern
34BRPA / 15 April 2010
DBP Gesetzlicher Rahmen
Ziele
- Eine siedlungstechnisch und architektonisch hochstehende Lösung zu finden
- Eine angemessene und ausreichende Erschliessung sicherzustellen
- Eine gute Eingliederung des Projekts ins Ortsbild zu gewährleisten
- Gegebenenfalls für Beschränkungen, die sich aus einer anderen Gesetzgebung ergeben, angemessene Lösungen zu finden (Lärmschutz, Belastete Gebiete usw.)
35BRPA / 15 April 2010
DBP Gesetzlicher Rahmen
Wesentliche Neuerungen (1/2)
- Einheitliche Terminologie
- Festlegung der Ziele der obligatorischen DBP im GBR (Art. 63 Abs. 1 RPBG)
- Obligatorische DBP (Art. 28 RPBR)
Liste der Projekte die automatisch einem DBP unterstellt sind
Fälle, in denen die Gemeinde und die RUBD im Rahmen des Baubewilligungverfahrens die Erstellung eines DBP verlangen können
36BRPA / 15 April 2010
DBP Gesetzlicher Rahmen
Wesentliche Neuerungen (2/2)
- Beschränkung der Auswirkungen der Projekte ausserhalb und innerhalb des Perimeters (Art. 66 Abs. 1 RPBG)
- Kontrolle der DBP im Rahmen der Gesamtrevisionen der OP (Art. 68 RPBG)
Aufhebung oder Anpassung möglich/nötig
37BRPA / 15 April 2010
DBP Grundsätze zur Ausarbeitung eines DBP
Regelung der öffentlich-rechtlich relevanten Aspekte
- Nicht die Regelung der finanziellen Beteiligung der Grundeigentümer
Soll die Möglichkeit, ein Projekt zu ändern, nicht verunmöglichen
- Es ist zu vermeiden, dass ein DBP schon geändert werden muss, sobald ein Projekt teilweise modifiziert wird
38BRPA / 15 April 2010
DBP Grundsätze zur Ausarbeitung eines DBP
Ist darauf zu achten, dass zwischen dem Reglement zum DBP und den anderen geltenden Bestimmungen keine Widersprüche auftreten
Vorsicht bei Verweisen auf das GBR, soweit das GBR danach geändert wird
Formulierung von klaren und anwendbaren Bestimmungen
Keine Festlegung der Parzellierung
Unterscheidung zwischen den Dingen, die obligatorisch oder denjenigen, die wünschenswert sind
39BRPA / 15 April 2010
DBP Grundsätze zur Ausarbeitung eines DBP
Vorstellung und Kommentierung eines Beispiels
40BRPA / 15 April 2010
Zum Abschluss
Das BRPA steht Ihnen jederzeit für allfällige Fragen hinsichtlich der raumplanerischen Instrumente sowie zur Umsetzung des neuen RPBG’s zur Verfügung
Danke für Ihre Aufmerksamkeit und geschätzte Zusammenarbeit!