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BRPA / 15 April 2010 1

Freiburger Gemeindeverband

Vertiefungskurs im Zusammenhang mit dem neuen Raumplanungs- und Baugesetz

Ortsplanung

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2BRPA / 15 April 2010

Plan

Richtplandossier

Gemeindebaureglement (GBR)

Grundsätze zur Verfassung des GBR und Fragen zum Übergangsrecht

Detailbebauungsplan (DBP)

Natur und Ziele des Instruments

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3BRPA / 15 April 2010

Richtplandossier Rechtlicher Rahmen

Zusammensetzung des OP (Art. 39 RPBG)

- Ein mit dem Bundesrecht im Einklang stehender erläuternder Bericht (Art. 39 al. 2, 40 al. 2 RPBG)

- Richtplandossier (Art. 40 ff. RPBG)

- Zonennutzungsplan (Art. 43 ff. RPBG)

- GBR (Art. 60 RPBG und Art. 26 RPBR)

- DBP (Art. 62 ff. RPBG)

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4BRPA / 15 April 2010

Richtplandossier Die Ziele des Gesetzgebers

Stärkung des strategischen Charakters der Ortsplanung

Stärkung der Koordination zwischen der Gebietsplanung und der Erschliessungsplanung

Gewährleistung der Stabilität der Pläne

Verbesserung der Qualität der Dossiers (Erläuternder Bericht; Richtlinien)

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Richtplandossier Zusammensetzung des Richtplandossiers

Gemeinderichtplan (Art. 41 RPBG)

Erschliessungsprogramm (Art. 42 RPBG)

Begründender Bericht (Art. 40 Abs. 2 RPBG)

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6BRPA / 15 April 2010

Richtplandossier Der Gemeinderichtplan (1/2)

Anderer Ansatz hinsichtlich der Darstellung der Gemeinderichtplanung

- Hervorhebung der mittel-/ und langfristigen Ziele sowie der projektierten Massnahmen

- Keine unbesehene Übernahme der Elemente des ZNP

Je nach Gemeinde ist es möglich und sogar empfohlen (Lesbarkeit der Pläne), mehrere Pläne, in welchen die verschiedenen Bereiche behandelt werden, zu erstellen

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7BRPA / 15 April 2010

Richtplandossier Der Gemeinderichtplan (2/2)

Ein wichtiger Teil: das Verkehrsnetz (Art. 41 Abs. 2 RPBG)

- Definition in Art. 23 RPBR

- Der Gemeinderichtplan hat die bestehenden Verkehrsbelastungen sowie die Konsequenzen der vorgesehenen Entwicklung in Bezug auf die Mobilität (eingeschlossen Langsamverkehr) und Umweltbeeinträchtigungen zu berücksichtigen

Unterscheidung zwischen den bestehenden Elementen (begründender Bericht) und denjenigen, die zu verändern/realisieren sind: Handeln der Gemeinschaft (Richtplan)

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Richtplandossier Beispiel eines Gemeinderichtplans

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RichtplandossierErschliessungsprogramm (1/4)

Neues Instrument, in welchem der Ablauf und die Modalitäten hinsichtlich der Realisierung der erforderlichen Anlagen zur Erschliessung der Bauzone festgelegt sind. Dies unter Berücksichtigung der Kosten, die zu Lasten der Gemeinde gehen, und der von dieser festgelegten Prioritäten

- Hilfsinstrument für die Gemeinden, zur Bestimmung der Zonen, für welche sie die Finanzierung bereitstellen kann

- Stabilität der Planung

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10BRPA / 15 April 2010

RichtplandossierErschliessungsprogramm (2/4)

Das Erschliessungsprogramm

- Wird auf der Grundlage des geltenden und zukünftigen ZNP erstellt

- Ist mit dem Finanzplan der Gemeinde zu koordinieren

Vgl. Art. 43c Abs. 1bis GG

Schätzung der Kosten: die im Richtplandossier angegebenen Beträge stellen keine gebundene Ausgaben dar

Keine Kontrolle durch das GemA

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RichtplandossierErschliessungsprogramm (3/4)

Das Erschliessungsprogramm:

Bezieht sich auf die Planung der Groberschliessung (Art. 93 Abs. 1 RPBG)

Ist mit den vorgesehenen Planungsetappen im ZNP zu koordinieren (Art. 49 RPBG)

Ist dem Richtplanverfahren unterstellt

Keine Einsprachen möglich

Räumt den Grundeigentümern den Erschliessungsanspruch ein (Art. 104 RPBG)

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12BRPA / 15 April 2010

RichtplandossierErschliessungsprogramm (4/4)

Blätter für die Arbeitshilfe Ortsplanung sind in Bearbeitung

- In Vernehmlassung beim FGV und den Ortsplanern

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13BRPA / 15 April 2010

RichtplandossierBegründender Bericht

Begründung der durch die Gemeinde gewählten Optionen

Eine allfällige Koordination mit den ZNP anderer Gemeinden sollte ebenfalls aus dem Bericht hervorgehen

Im Falle einer Gesamtrevision kann der Inhalt dieses Bericht Bestandteil des erläuternden Berichts bilden (Art. 39 Abs. 2 RPBG, 21 RPBR)

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GBR Gesetzlicher Rahmen

GBR (Art. 60 RPBG und Art. 26 RPBR)

= « Gesetz » der Gemeinde zum Zonennutzungsplan, das für die bezeichneten Zonen die anwendbaren Raumplanungs- und Bauvorschriften enthält

Gesetzliche Grundlage im Rahmen der Behandlung der DBP und Baubewilligungen (einschliesslich der Abweichungsgesuche u.s.w.)

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GBR Gesetzlicher Rahmen

Gemeindeautonomie (Art. 34 Abs. 1 RPBG)

- Handlungsspielraum bei Entscheidungen hinsichtlich Planung, Typologie, Bezeichnung und Zonencharakter

Z.B. Wohnzonen schwacher Dichte, Spezialzonen, Zonen mit Spezialbestimmungen usw.

- Hinsichtlich der Bauvorschriften können die Gemeinden strengere Regeln als das kantonale Recht vorsehen; hingegen können sie diese nur in jenen Fällen weniger strenge Regeln vorsehen, in denen diese Möglichkeit durch das kantonale Recht vorgesehen wird (Art. 60 Abs. 3 RPBG)

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16BRPA / 15 April 2010

GBR Gesetzlicher Rahmen

Verfassungsmässige Grundsätze zur Einschränkung der Eigentumsgarantie

- Gesetz im formellen Sinn

- Öffentliches Interesse

- Verhältnismässigkeit

Die Bestimmung muss hinreichend klar sein, sich in den vom materiellen Bundes- oder Kantonsrecht vorgegebenen Rahmen einfügen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und die Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung wahren.

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17BRPA / 15 April 2010

GBR Grundsätze zur Redaktion

Allgemeine Struktur

- Allgemeine Bestimmungen

Gesetzlicher Rahmen, Verfahren, spezielle Bereiche (Schutzmassnahmen) usw.

- Bestimmungen zu den im ZNP festgesetzten Zonen

Charakter, Ziel der Zone, Bauvorschriften, Empfindlichkeitsstufe

- Weitere Bestimmungen

Parkierung, Baupolizei, Strafbestimmungen usw.

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GBR Grundsätze zur Redaktion

Allgemeine Bestimmungen (1/2)

- Den Anwendungsbereich und die Funktion des GBR definieren

- Sich der juristischen Tragweite des GBR als « Reglement zum ZNP » bewusst sein

Z.B. gehören Bestimmungen, die sich auf das Privatrecht beziehen oder die im Detail die Erschliessungsrealisierung regeln, nicht ins GBR

- Darauf achten, dass der Inhalt des GBR und des ZNP kohärent sind

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19BRPA / 15 April 2010

GBR Grundsätze zur Redaktion

Allgemeine Bestimmungen (2/2)

- Überflüssiges vermeiden

Die gleiche oder ähnliche Bestimmung nicht an mehreren Stellen wiederholen

- Verfahrensregeln: Verweis auf das kantonale Recht

Keine Formulierungen wie « Der Gemeinderat kann bewilligen/zulassen/verlangen… »

(Das Baubewilligungs- und insbesondere das Abweichungsverfahren bleiben vorbehalten)

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20BRPA / 15 April 2010

GBR Grundsätze zur Redaktion

Bestimmungen zu den im ZNP festgesetzten Zonen (1/3)

- Klare Definierung des Charakters und des Zwecks der Zone

Die möglichen Aktivitäten dürfen mit der Natur und dem Zweck der Zone nicht widersprechen

Eine möglichst genaue Beschreibung der Aktivitäten, die nebst den ansonsten üblichen Aktivitäten möglich sind, jedoch trotzdem noch mit der überwiegenden Nutzung vereinbar sind

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21BRPA / 15 April 2010

GBR Grundsätze zur Redaktion

Bestimmungen zu den im ZNP festgesetzten Zonen (2/3)

- Hinsichtlich der Bauvorschriften muss auf folgendes geachtet werden:

Diese müssen mit dem kantonalen Recht übereinstimmen (RPBG, RPBR, IVHB)

- Vorsicht bei Verweisen (nur, wo diese wirklich nötig sind)

- Soweit möglich, im GBR nicht den Text der kantonalen Bestimmungen übernehmen

Die verschiedenen Bestimmungen sollen untereinander kohärent sein

Die Formulierung soll klar sein

- Empfehlungen vermeiden

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22BRPA / 15 April 2010

GBR Grundsätze zur Redaktion

Bestimmungen zu den im ZNP festgesetzten Zonen (3/3)

- Bei den Bauvorschriften muss auf folgendes geachtet werden:

Anwendbarkeit!

- Soweit möglich, allfällige Anwendungsprobleme voraussehen

- Verhindern, dass der Weg der Abweichung für eine Zone oder einen Sektor nicht zur Tagesordnung gehört (Vorschriften zu den Arten/Neigungen der Dächer, Lukarnen usw.f)

- Formulierungen vermeiden, die bei jedem neuen Projekt einer Anpassung bedürfen

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23BRPA / 15 April 2010

GBR Grundsätze zur Redaktion

Beispiele

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24BRPA / 15 April 2010

GBR Grundsätze zur Redaktion

Weitere Bestimmungen

- Parkierung

- Bestockung und geschützte Naturobjekte

- Verweis auf das Reglement betreffend Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben

- Polizei- (insbesondere Art. 165 und 167 RPBG) und Strafmassnahmen (Art. 173 RPBG)

- Bestimmungen, die nicht mit der Anwendung des kantonalen Rechts in Zusammenhang stehen oder nicht das öffentliche Recht betreffen, gehören nicht ins GBR

z.B. Privatrechtliche Vereinbarung, Containerplatz, Strassenkategorien usw.

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25BRPA / 15 April 2010

GBR Übergangsrecht

Gesetzlicher Rahmen

- Das neue Recht ist auf die vor dessen Inkraftsetzung genehmigten Pläne und Reglemente anwendbar (Art. 174 RPBG)

- Innert 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die Gemeinden ihre Ortspläne anpassen (Art. 175 RPBG)

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26BRPA / 15 April 2010

GBR Übergangsrecht

Unmittelbar anwendbare kantonale Bestimmungen

- Verfahrensbestimmungen

- Materiellrechtliche Bestimmungen, namentlich:

GFZ (Art. 178 Abs. 1 RPBG)

Lukarnen (Aufhebung der kantonalen Regeln)

Verringerte Abstände (neues System)

Erhöhung der Abstände (neue Regelung)…

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27BRPA / 15 April 2010

GBR Übergangsrecht

Wirkung der Aufhebung einer kantonalen Regelung

- Beispiel: im kantonalen Recht sind keine Bestimmungen hinsichtlich der Dimensionierung der Lukarnen mehr enthalten (Aufhebung des Art. 30 aARRPBG)

Die Artikel des GBR, die auf Art. 30 aARRPBG verweisen oder den Text der Bestimmung unverändert übernehmen, sind nicht mehr anwendbar

Hingegen sind spezielle im GBR getroffene Regelungen, die vom Kulturgüterschutz gefordert wurden oder mit dem Ortsbildschutz dienen, weiterhin anwendbar

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28BRPA / 15 April 2010

GBR Übergangsrecht

Behandlung von Dossiers, die sich in der Gesamtrevision befinden

- Es wird sehr empfohlen, die Dossiers dem neuen Recht anzupassen, insbesondere, wenn die öffentliche Auflage noch nicht stattgefunden hat

Anpassungen vornehmen, die direkt vorgenommen werden können/müssen

Überprüfen, ob eine Anpassung der Ortsplanung in zwei Schritten zweckmässig wäre (z.B. in einem ersten Schritt die Nutzungsziffern anpassen)

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29BRPA / 15 April 2010

GBR Übergangsrecht

Zukünftige Ortsplanungsrevisionsdossiers

- Die Gesamtrevisionen/Änderungen, die 2010 in die Vorprüfung gegeben werden, müssen dem neuen Recht Rechnung tragen

- Zu koordinieren mit der Anpassung der Reglemente über die Ableitung und Reinigung von Abwasser sowie Trinkwasser (Art. 178 Abs. 2 RPBG)

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30BRPA / 15 April 2010

GBR Übergangsrecht

Einige mögliche Wege für die Anpassung des GBR (1/2)

- Kontrolle der gesetzlichen Verweise und gleichzeitig eine genaue Überprüfung des Inhalts der neuen Bestimmungen (manchmal genügt es nicht, einfach einen Artikelverweis durch einen anderen Verweis zu ersetzen)

- Überprüfung der Terminologie und der Abkürzungen

Z.B. Detailerschliessungsbewilligung (DEB), h (Gesamthöhe), Fh (Fassadenhöhe) usw.

- Überprüfung des Zonencharakters, der neuen Bedingungen und der zulässigen Bauten

Z.B. Mischzonen, Zonen von allgemeinem Interesse

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31BRPA / 15 April 2010

GBR Übergangsrecht

Einige mögliche Wege für die Anpassung des GBR (2/2)

- ÜZ: Vorsicht zu den Parkplätzen (unterirdisch usw.)

- Überprüfung der Bauvorschriften unter dem Blickwinkel des IVHB (traufseitige Fassadenhöhe, giebelseitige Fassadenhöhe, unterirdische Bauten, vorspringende Gebäudeteile, Attikageschosse, Dachgeschosse usw.)

- Erhöhte Abstände: evtl. eine Analyse für angemessene Lösungen

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32BRPA / 15 April 2010

DBP Gesetzlicher Rahmen

Instrument

- Art. 62 ff. RPBG

- Art. 28 RPBR

Verfahren

- Art. 77 RPBG: obligatorische Vorprüfung

- Art. 83 ff. RPBG und 30, 32-35 RPBR

Zu erstellen: Richtlinien der RUBD über den Inhalt des DBP

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33BRPA / 15 April 2010

DBP Gesetzlicher Rahmen

Wesen

- Planungsinstrument

Komplettiert und verfeinert das juristische Grundkonzept

- Ein Instrument zwischen dem ZNP und der Baubewilligung

Juristische Tragweite hinsichtlich des GBR

- Abweichungen hinsichtlich der Verteilung der Nutzungsdichte, der Anzahl Parkplätze, der Dimensionierung der Gebäude und deren architektonischen Charakter

- Jedoch nicht abgewichen werden darf hinsichtlich des Zonenzwecks oder der im GBR festgelegten Nutzungsziffern

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34BRPA / 15 April 2010

DBP Gesetzlicher Rahmen

Ziele

- Eine siedlungstechnisch und architektonisch hochstehende Lösung zu finden

- Eine angemessene und ausreichende Erschliessung sicherzustellen

- Eine gute Eingliederung des Projekts ins Ortsbild zu gewährleisten

- Gegebenenfalls für Beschränkungen, die sich aus einer anderen Gesetzgebung ergeben, angemessene Lösungen zu finden (Lärmschutz, Belastete Gebiete usw.)

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DBP Gesetzlicher Rahmen

Wesentliche Neuerungen (1/2)

- Einheitliche Terminologie

- Festlegung der Ziele der obligatorischen DBP im GBR (Art. 63 Abs. 1 RPBG)

- Obligatorische DBP (Art. 28 RPBR)

Liste der Projekte die automatisch einem DBP unterstellt sind

Fälle, in denen die Gemeinde und die RUBD im Rahmen des Baubewilligungverfahrens die Erstellung eines DBP verlangen können

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DBP Gesetzlicher Rahmen

Wesentliche Neuerungen (2/2)

- Beschränkung der Auswirkungen der Projekte ausserhalb und innerhalb des Perimeters (Art. 66 Abs. 1 RPBG)

- Kontrolle der DBP im Rahmen der Gesamtrevisionen der OP (Art. 68 RPBG)

Aufhebung oder Anpassung möglich/nötig

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DBP Grundsätze zur Ausarbeitung eines DBP

Regelung der öffentlich-rechtlich relevanten Aspekte

- Nicht die Regelung der finanziellen Beteiligung der Grundeigentümer

Soll die Möglichkeit, ein Projekt zu ändern, nicht verunmöglichen

- Es ist zu vermeiden, dass ein DBP schon geändert werden muss, sobald ein Projekt teilweise modifiziert wird

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38BRPA / 15 April 2010

DBP Grundsätze zur Ausarbeitung eines DBP

Ist darauf zu achten, dass zwischen dem Reglement zum DBP und den anderen geltenden Bestimmungen keine Widersprüche auftreten

Vorsicht bei Verweisen auf das GBR, soweit das GBR danach geändert wird

Formulierung von klaren und anwendbaren Bestimmungen

Keine Festlegung der Parzellierung

Unterscheidung zwischen den Dingen, die obligatorisch oder denjenigen, die wünschenswert sind

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DBP Grundsätze zur Ausarbeitung eines DBP

Vorstellung und Kommentierung eines Beispiels

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Zum Abschluss

Das BRPA steht Ihnen jederzeit für allfällige Fragen hinsichtlich der raumplanerischen Instrumente sowie zur Umsetzung des neuen RPBG’s zur Verfügung

Danke für Ihre Aufmerksamkeit und geschätzte Zusammenarbeit!