BUKG inklusive VwV und Durchführungsbestimmungen · über die Personalstruktur des...

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Bundesumzugskostengesetz § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 1 Anwendungsbereich Amtliche Begründung § 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu § 2 BUKG § 3 - Zusage der Umzugskostenvergütung Amtliche Begründung § 4 - Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu § 4 BUKG § 5 - Umzugskostenvergütung Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu § 5 BUKG § 6 - Beförderungsauslagen Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu § 6 BUKG Durchführungshinweise für das Land Brandenburg Durchführungshinweise für das Land Brandenburg Rationalisierungskartelle § 7 - Reisekosten Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu § 7 BUKG § 8 - Mietentschädigung Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu § 8 BUKG § 9 - Andere Auslagen Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu § 9 BUKG § 10 - Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu § 10 BUKG § 11 - Umzugskostenvergütung in Sonderfällen Amtliche Begründung Verwaltungsvorschrift zu § 11 BUKG

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Bundesumzugskostengesetz

§ 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12

§ 13 § 14 § 15 § 16

§ 1 Anwendungsbereich Amtliche Begründung

§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung Amtliche Begründung

Verwaltungsvorschrift zu § 2 BUKG

§ 3 - Zusage der Umzugskostenvergütung Amtliche Begründung

§ 4 - Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen Amtliche Begründung

Verwaltungsvorschrift zu § 4 BUKG

§ 5 - Umzugskostenvergütung Amtliche Begründung

Verwaltungsvorschrift zu § 5 BUKG

§ 6 - Beförderungsauslagen Amtliche Begründung

Verwaltungsvorschrift zu § 6 BUKG

Durchführungshinweise für das Land Brandenburg

Durchführungshinweise für das Land Brandenburg

Rationalisierungskartelle

§ 7 - Reisekosten Amtliche Begründung

Verwaltungsvorschrift zu § 7 BUKG

§ 8 - Mietentschädigung Amtliche Begründung

Verwaltungsvorschrift zu § 8 BUKG

§ 9 - Andere Auslagen Amtliche Begründung

Verwaltungsvorschrift zu § 9 BUKG

§ 10 - Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen Amtliche Begründung

Verwaltungsvorschrift zu § 10 BUKG

§ 11 - Umzugskostenvergütung in Sonderfällen Amtliche Begründung

Verwaltungsvorschrift zu § 11 BUKG

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§ 12 - Trennungsgeld Amtliche Begründung

Verwaltungsvorschrift zu § 12 BUKG

§ 13 - Auslandsumzüge Amtliche Begründung

§ 14 - Sondervorschriften für Auslandsumzüge Amtliche Begründung

§ 15 - Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften Amtliche Begründung

Verwaltungsvorschrift zu § 15 BUKG

§ 16 - Übergangsvorschrift

Amtliche Begründung

Verwaltungsvorschrift zu § 16 BUKG

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§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind: 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, 2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 4. Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im Ruhestand, 5. frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

6. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.

Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

I. Allgemeines

Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ist zuletzt im Jahre 1973 neu gefasst worden. Wegen der Vielzahl fallbezogener Einzelregelungen, vor allem bei der Erstattung sonstiger Umzugsauslagen gegen Einzelnachweis, hat sich seine Anwendung und praktische

Durchführung als sehr aufwändig erwiesen. Dies gilt insbesondere für Bereiche, in denen Bundesbedienstete häufig umziehen müssen, wie z. B. bei der Bundeswehr und bei der Zollverwaltung.

Mit der vorliegenden Neufassung wird das Umzugskostenrecht partiell neu gestaltet. Dabei werden einige Vorschriften umgegliedert; einzelne in ihnen enthaltene Regelungen werden systematisch neu geordnet. Darüber hinaus fallen solche Regelungen weg, die sich bereits aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ergeben, keinen Normcharakter haben

oder im Verwaltungsvollzug unproblematisch bzw. selbstverständlich sind. Der Entwurf trägt den Forderungen des Verteidigungs-, Innen- und Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sowie der Unabhängigen Kommission für Rechts- und

Verwaltungsvereinfachung des Bundes Rechnung, das Umzugskostenrecht zu straffen und damit seine Übersichtlichkeit zu erhöhen, auf Detailregelungen zu verzichten und nach Möglichkeit Pauschbeträge festzusetzen.

Ferner berücksichtigt die Neufassung unter Wahrung der notwendigen dienstlichen Mobilität besonders die Belange der Bediensteten mit Familie. Hervorzuheben ist, dass die bisher mögliche Einzelabrechnung wegfällt und der Begriff

des Hausstandes durch den Begriff der Wohnung ersetzt wird. Als Äquivalent für den Wegfall der Einzelabrechnung im Inlandsbereich wird die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen angehoben und dynamisiert; auch die Höchstbeträge bei der Erstattung

von Auslagen für zusätzlichen Unterricht werden dynamisiert.

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Bei der Gewährung von Trennungsgeld wird die bisher durch die Rechtsprechung

ausgeformte Verwaltungspraxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, indem die anzuerkennenden (sog. zwingenden) Umzugshinderungsgründe enumerativ und für den Verordnungsgeber bindend aufgeführt werden. Wegen der besonderen Bedürfnisse des

Auslandsdienstes und der besonderen Verhältnisse im Ausland werden entsprechende eigenständige Regelungsmöglichkeiten eröffnet. Der Entwurf geht zurück auf Vorarbeiten der Bund-Länder-Kommission für das

Reisekosten- und Umzugskostenrecht.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Absatz 1 Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes und ersetzt § 1 Abs. 1 und § 24 Abs.1BUKG (alt). Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen.

Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sind nicht mehr ausdrücklich auszuschließen, weil für sie Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nicht praktisch werden. Frühere Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf sind nicht mehr aufgeführt. Nach dem Gesetz

über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1357) gelten seit dem 1. Juli 1976 für die Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften, so dass die bisherige

umzugskostenrechtliche Sonderregelung gegenstandslos ist.

Absätze 2 und 3 Die Vorschriften entsprechen § 1 Abs. 2 und 3 BUKG (alt). . Die häusliche Gemeinschaft wird durch eine nur vorübergehende Abwesenheit, wie z. B. Unterbringung m einem Internat, Ableistung des Grundwehrdienstes oder Aufnahme eines

Studiums, nicht aufgehoben. Wer Berufssoldat oder Soldat auf Zeit wird, scheidet in der Regel aus der häuslichen Gemeinschaft aus. Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jede zum Aufenthalt geeignete Räumlichkeit

(z. B. auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft), es sei denn, dass das Gesetz für bestimmte Fälle einen besonderen Wohnungsbegriff bestimmt (z. B. in § 10 Abs. 3).

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§ 2

Anspruch auf Umzugskostenvergütung

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muss die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des

Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung, nämlich

die schriftliche Zusage (Absatz 1), die Beendigung des Umzuges (Absatz 2 Satz 1) und die

fristgerechte Antragstellung (Absatz 2 Satz 2 und 3).

Die hierzu bisher bestehenden Vorschriften in § 2 Abs. 1,5 und 7 BUKG (alt) werden

zusammengefasst und präzisiert.

Absatz 3 bestimmt, dass Umzugskostenvergütung nicht gewährt wird, wenn der Umzug nicht in

zeitlichem Zusammenhang mit der dienstlichen Maßnahme durchgeführt wird.

Absatz 1

Nach Satz 1 entsteht ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung nur, wenn sie schriftlich zugesagt

worden ist. Die Umzugskostenvergütung ist zur Rechtsklarheit im Regelfall gleichzeitig mit der den

Umzug veranlassenden Maßnahme zuzusagen (Satz 2).

Satz 3 bestimmt, dass bei Umzügen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 4 Abs.

3) Umzugskostenvergütung nur gewährt wird, wenn sie vor dem Umzug zugesagt worden ist.

Absatz 2

Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 7 Satz 1 BUKG (alt), dass die Umzugskostenvergütung von

den Hinterbliebenen bei der letzten Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen zu beantragen ist,

wurde als entbehrlich gestrichen. Sie soll als Verwaltungsbestimmung übernommen werden.

Absatz 3

Nach dieser Vorschrift wird Umzugskostenvergütung nicht gewährt, wenn der Umzug nicht

innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung

durchgeführt worden ist. Die Frist von fünf Jahren berücksichtigt in angemessenen Umfang, dass

dem Umzug persönliche Umzugshinderungsgründe entgegenstehen können. Um dem

Ausnahmecharakter der Vorschrift des Satzes 2 gerecht zu werden, kann von der

Verlängerungsmöglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Berechtigte nach Ablauf

der Regelfrist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen noch nicht umziehen kann.

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Für Umzüge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gilt eine kürzere Frist von zwei

Jahren.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird wirksam durch Bekanntgabe an den Berechtigten

(§§ 41, 43 VwVfG).

Zum Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. 8. 2002

(BGBI. I S. 3322; BT-Drucks.14/9418 S. 7) Zu Nummer 3 I Zu Artikel 10 und 11 (Änderung des

Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskostengesetzes)

Auch in den reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sollen die sich abzeichnenden

neuen Entwicklungen des elektronischen Geschäftsverkehrs genutzt werden können. Die

vorgesehene Regelung ermöglicht, neben der bisher geforderten Schriftform, die nur die

elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zulassen würde, zusätzlich

auch die elektronische Übermittlung ohne qualifizierte elektronische Signatur.

Text BUKGVwV - 2. Zu § 2

2.0 Allgemeines

Ein Umzug "aus Anlass" einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 liegt nur vor, wenn sich die neue

Wohnung am Dienstort oder an einem Ort befindet, der mit der neuen Dienststätte in einem

räumlichen Zusammenhang steht, d. h. der Berechtigte seine Wohnung so wählt, dass er in der

ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Liegt die neue

Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes, hat die Dienststelle vor dem Umzug zu prüfen, ob diese

Voraussetzung vorliegt.

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BUKG § 3

Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen

ist, b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll, c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30

Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt

(Einzugsgebiet) oder d) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich

verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,

2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,

3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,

4. aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass

1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

3. der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Die Vorschrift bestimmt, in welchen Fällen ein Rechtsanspruch auf die Zusage der

Umzugskostenvergütung entsteht. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 2 Abs. 2 und 4 Satz

1 BUKG (alt). .

Nach § 26 BBG i. V. m. § 28 VwVfG ist der Bedienstete vor der Versetzung zu hören, so dass

bereits im Zuge der Entscheidung über die Versetzung persönliche Hinderungsgründe mit zu

berücksichtigen sind.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung als solche ist ein ausschließlich begünstigender

Verwaltungsakt, der einer selbstständigen Anfechtung nicht zugänglich ist. Ob dem einzelnen

Beamten, Richter oder Soldaten ein Umzug zugemutet werden kann, ist bereits bei der

Vorbereitung der Personalmaßnahme abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1989 -6 C

47.86). Die für die Weitergewährung des Trennungsgeldes maßgebenden Hinderungsgründe

werden nunmehr im Gesetz abschließend aufgeführt (§ 12 Abs. 3).

Absatz 1

Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung besteht bei einer Versetzung aus dienstlichen

Gründen nur, wenn der neue Dienstort ein anderer Ort als der bisherige Dienstort ist (Absatz 1 Nr.

1). Die frühere Regelung, dass der neue Dienstort auch ein anderer Ort als der bisherige Wohnort

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sein musste, ist entbehrlich, da in diesem Falle die Wohnung im Einzugsgebiet (Absatz 1 Nr. 1

Buchstabe c) liegt und bereits aus diesem Grunde eine Zusage der Umzugskostenvergütung

ausgeschlossen ist.

Dienstort und Wohnort im Sinne des Gesetzes sind die jeweiligen politischen Gemeinden.

Besondere Gründe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b können dienstliche oder fiskalische

Gründe sein. Ein besonderer Grund für die Nichtzusage der Umzugskostenvergütung kann auch

das bevorstehende Ausscheiden aus dem Dienst sein. Darüber hinaus können in besonderen

Ausnahmefällen auch persönliche Gründe besondere Gründe im Sinne dieser Vorschrift sein. So

kann z. B. Versetzungshäufigkeit mit relativ kurzer Verwendungsdauer an einem Dienstort ein

Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung rechtfertigen, wenn die mit einem Umzug

verbundene familiäre Belastung im Einzelfall nicht zumutbar wäre.

Die Umzugskostenvergütung darf - dem bisherigen Recht entsprechend - nicht zugesagt werden,

wenn der Bedienstete schon im Einzugsgebiet wohnt (Nummer 1 Buchstabe c). Das Einzugsgebiet

ist unmittelbar in dieser Vorschrift definiert.

Die Regelung ersetzt damit § 2 Abs.6 BUKG (alt). Die Neudefinition des Einzugsgebietes stellt

nicht mehr auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der Gemeindegrenze des neuen

Dienstortes ab. Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist nunmehr

ihre Entfernung von der neuen Dienststätte. Außerdem darf die Wohnung nicht im Gemeindegebiet

des neuen Dienstortes liegen. Diese Neuabgrenzung des Einzugsgebietes beseitigt bisherige

Härtefälle und vermeidet die sich aus der Anwendung 'der bisherigen Regelung ergebenden

unbefriedigenden Ergebnisse, in denen bei Versetzungen von einer großen zu einer nahe

gelegenen kleinen Gemeinde die Zusage der Umzugskostenvergütung zu erteilen war, im

umgekehrten Fall jedoch ausschied, weil die Fahrstrecke von der Wohnung innerhalb der

flächengroßen Gemeinde größer ist und bis zur Gemeindegrenze des neuen Dienstortes nur eine

kleine Strecke verbleibt.

Das Einzugsgebiet ist auch bei ausländischen Dienstorten zu berücksichtigen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei inländischen Dienstorten an der deutschen Grenze die

Wohnungssuche auch auf das Ausland ausgedehnt werden muss. Bei ausländischen Dienstorten

an der deutschen Grenze kommt - wie bisher - eine Zusage der Umzugskostenvergütung nur für

einen Umzug an einen inländischen grenznahen Ort (Grenzort) in Betracht, wenn das Wohnen im

Ausland nicht im dienstlichen Interesse liegt.

Dienststätte ist die Stelle, bei der der Berechtigte seinen regelmäßigen Dienst verrichtet. Eine

Dienststelle kann aus einer oder mehreren Dienststätten bestehen.

Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3

genannten Personen. Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ist Voraussetzung

für die in der Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 4 zu regelnde Kostenerstattung.

Absatz 1 Nr. 2 behandelt die Fälle des § 74 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz.

Die Regelung des Absatzes 1 Nr. 4 betrifft den Fall des Vorwegumzugs (vgI. § 2 Abs. 3 der

Trennungsgeldverordnung).

Absatz 2

Nummern 1 und 2 entsprechen § 2 Abs. 4 Satz 1 BUKG (alt).

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Die Zusage der Umzugskostenvergütung in Fällen der vorübergehenden Zuteilung aus

dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3

geregelt.

Nummer 3 entspricht § 19 Abs. 2 BUKG (alt).

Text BUKGVwV - Zu § 3

3.0 Allgemeines

3.0.1 Vor dienstlichen Maßnahmen, die mit einer Zusage der Umzugskostenvergütung

verbunden werden sollen (ausgenommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen), ist der

Berechtigte zu hören; dabei sind auch die umzugsbezogenen persönlichen und familiären

Verhältnisse zu erörtern. Das Ergebnis der Anhörung ist aktenkundig zu machen.) Die

Zusage der Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich begünstigender

Verwaltungsakt, der nicht selbständig angefochten werden kann. Ob dem Berechtigten

ein Umzug zugemutet werden kann, ist bereits bei der Vorbereitung der

Personalmaßnahme abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 9. 1. 1989 -6C 47.86- BVerwGE81,

149). Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass dem Berechtigten, dem die Zusage der

Umzugskostenvergütung trotz Vorliegens von Hinderungsgründen erteilt wird,

Trennungsgeld nach Wegfall des Wohnungsmangels nur im Rahmen des § 12 Abs. 3

gewährt werden kann.

3.0.2 Darf ein Berechtigter auf Grund allgemeiner Anordnung nicht am neuen Dienstort

wohnen, ist ihm die Umzugskostenvergütung für einen Umzug an den Ort zuzusagen, in

dem er wohnen soll. Ist einem im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigten

Berechtigten ein im Inland gelegener Ort als dienstlicher Wohnsitz zugewiesen, so ist ihm

die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Versetzung (§ 3 Abs.1 Nr.1), der Einstellung

(§ 4 Abs.1 Nr. 1) oder der Abordnung (§ 4 Abs.1 Nr.2) für einen Umzug an diesen Ort

zuzusagen.

3.0.3 Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nach den Vorschriften des

Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden. Hat der Berechtigte eine vorläufige

Wohnung (§ 11 Abs. 1) bezogen, so kann die Zusage nur widerrufen werden, soweit sie

sich auf den weiteren Umzug in die endgültige Wohnung bezieht; § 11 Abs. 3 ist

anzuwenden. Sie darf nicht widerrufen werden, wenn der Berechtigte bis zur Beendigung

des Dienstverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder

Todes in einer vorläufigen Wohnung gewohnt. hat und die für die Anerkennung nach § 11

Abs. 1 maßgebenden Gründe noch bestehen.

3.1 Zu Absatz 1

3.1.1 Die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen

Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) ist dann

nicht mehr erforderlich, wenn der Versetzung eine andere dienstliche Maßnahme mit

Zusage der Umzugskostenvergütung an denselben Dienstort bereits vorausgegangen ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese dienstlichen Maßnahmen unmittelbar

aneinander anschließen.

3.1.2 Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1

Buchstaben a, und b abzusehen, wenn im Einzelfall oder erfahrungsgemäß die dem

Dienstherrn nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten (z. B. die

Umzugskostenvergütung für den Umzug und einen evtl. Rückumzug, einschließlich

Trennungsgeld) höher sein werden als das für die Dauer der dienstlichen Maßnahme

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voraussichtlich zu zahlende Trennungsgeld. Dies gilt nicht, wenn der Umzug aus

dienstlichen Gründen notwendig ist oder dem Berechtigten unter Würdigung aller

Umstände, insbesondere der Familienverhältnisse, ein Verzicht auf den Umzug nicht

zuzumuten ist.

3.1.3 § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b ermöglicht es auch, der durch häufige Versetzungen

belasteten familiären Situation verheirateter Berechtigter angemessen Rechnung zu

tragen, wenn sie ihre bisherige Wohnung beibehalten und am neuen Dienstort getrennten

Haushalt führen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9.1.1989 -6 C 47.86 - BVerwGE

81,149). Gleiches gilt für verwitwete, geschiedene und ledige Berechtigte, wenn sie unter

den gleichen Voraussetzungen mit berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 40 Abs. 3

BBesG) in häuslicher Gemeinschaft leben. Zu Gunsten dieser Berechtigten ist daher bei

Versetzungen aus dienstlichen Gründen im Inland, bei denen von vornherein mit einer

weiteren Versetzung innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist, die

Umzugskostenvergütung dann nicht zuzusagen, wenn die Dienststelle unter Abwägung

der dienstlichen Belange im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten

einen Umzug an den neuen Dienstort für unangemessen hält. Die Gründe für die

Nichtzusage sind aktenkundig zu machen. Dies gilt für höchstens zwei Versetzungen

innerhalb der Dienstzeit des Berechtigten.

3.1.4 Die Umzugskostenvergütung darf auch dann nicht zugesagt werden, wenn der

Berechtigte schon im Einzugsgebiet wohnt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c). Maßgebend für

die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist allein ihre Entfernung von der

neuen Dienststätte. Die Zusage ist nicht zu erteilen, wenn die Wohnung im neuen

Dienstort liegt. Bei der Berechnung der 30-km-Grenze ist die kürzeste "üblicherweise

befahrene Strecke" von der Wohnung zur Dienststätte zugrunde zu legen. Üblicherweise

befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig

verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden

kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich

benutzt.

3.1.5 Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1

Buchstabe d ist schriftlich zu erklären.

3.1.6 Wird die Umzugskostenvergütung aus den in § 3 Abs.1 Nr. 1 Buchstaben a bis d

genannten Gründen nicht zugesagt; so ist dies dem Berechtigten zugleich mit der

Versetzungsverfügung bekannt zu geben.

3.1.7 Bei den in § 3 Abs.1 Nr. 2 bezeichneten Umzügen handelt es sich z. B. um solche auf

Grund einer Anweisung nach § 74 Abs. 2 BBG.

Zusätzliche Bestimmung für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes

Zu Textziffer 3.1.7:

Anstelle des § 74 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes ist für den Geltungsbereich des LBG

dessen § 41 Abs. 2 anzuwenden.

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§ 4

Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

1. der Einstellung, 2. der Abordnung oder Kommandierung, 3. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen

Teil der Beschäftigungsbehörde, 4. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

1. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

2. der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,

3. einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheits- zustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muss,

4. eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zu- nahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Ortszu- schlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlass der Beendigung des

Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn

1. ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder

2. in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.

Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1Nr. 2 steht die Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.

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Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Absatz 1

Die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 macht deutlich, dass die Umzugskostenvergütung in den

genannten Fällen nur für Umzüge an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, in den Fällen

der Einstellung an einen anderen- Ort als den bisherigen Wohnort zugesagt werden kann.

Außerdem gelten die Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d entsprechend.

Abordnung im Sinne der Nummer 2 ist auch die Abordnung/ Zuweisung im Rahmen der

Ausbildung.

Eine "andere Stelle" als eine Dienststelle ist eine Stelle außerhalb des deutschen öffentlichen

Dienstes.

Absatz 2

Die Umzugskostenvergütung in den Fällen der Nummern 3 und 4 ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz

1.

Die bisherigen Regelungen für privat veranlasste Umzüge wegen der Schulausbildung eines

Kindes und der Räumung einer Wohnung infolge Einstellung - vgl. § 2 Abs.3 Satz 1. Nr. 5

Buchstaben b und d BUKG (alt) -wurden nicht übernommen.

Absatz 3

Satz 1 Nr. 1 entspricht § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BUKG (alt).

Satz 1 Nr. 2 trägt einem praktischen Bedürfnis Rechnung. Die Umzugskostenvergütung regelt in

diesem Fall § 11 Abs. 2 Satz 2.

Text BUKGVwV - Zu § 4

4.1 Zu Absatz 1 4.1.1 Wegen der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann die Umzugskostenvergütung in den

Fällen des § 4 Abs. 1 nur für Umzüge an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort,

in den Fällen der Einstellung an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zugesagt

werden. §3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d gelten entsprechend.

4.1.2 Aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) kann die Zusage der

Umzugskostenvergütung erteilt werden, wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass

der Bedienstete im Bundesdienst bleibt und der Umzug an den Einstellungsort unter

Berücksichtigung der dortigen Verwendungsdauer wirtschaftlicher als eine

Trennungsgeldgewährung ist. An Stelle des hier genannten Bundesdienstes treten der

Landes- /Kommunaldienst bzw. der Dienst bei einer sonstigen der Aufsicht des Landes

unterstehenden Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts.

Bei Einstellungen aus dem Ausland muss ein besonderes dienstliches Interesse

vorliegen, wenn die Zusage erteilt werden soll.

4.1.3 Abordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist auch die Abordnung im Rahmen der

Ausbildung nach § 22 Abs. 3 BRKG.

4.1.4 Ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, die für eine Dauer bis zu drei Monaten abgeordnet werden, ist die Umzugskostenvergütung im Regelfalle nicht zuzusagen. Bei Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten kann von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, - dass der Berechtigte wegen der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt am

neuen Dienstort vor Ablauf des Abordnungszeitraumes eine Wohnung im

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Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 TGV nicht erlangen kann oder - am bisherigen Dienstort nach Aufhebung der Abordnung für die

Wiedererlangung einer entsprechenden Wohnung einen Zeitraum benötigt, der mindestens der Dauer der Abordnung entspricht.

Bei Gewährung von Unterkunft des Amtes wegen oder Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen und neuen Dienstort ist die Umzugskostenvergütung im Regelfalle mit Beginn der dienstlichen Maßnahme zuzusagen.

4.1.5 Bei Berechtigten mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 richtet sich die Zusage der

Umzugskostenvergütung nach den allgemeinen Regeln.

4.1.6 Zum Wohnungsbegriff im Sinne der Textziffern 4.1.4 und 4.1.5 siehe Textziffer 10.3.

4.2 Zu Absatz 2

4.2.1 Die Umzugskostenvergütung kann aus Anlass der Räumung einer der in § 4 Abs.2 Nr.2

bezeichneten Wohnungen auf dienstliche Weisung nur zugesagt werden, wenn die

Wohnung

a) für dienstliche Zwecke benötigt wird,

b) für einen anderen Bundesbediensteten benötigt wird, der Empfänger von

Trennungsgeld ist oder aus dienstlichen Gründen in ihr wohnen soll,

c) wegen ihrer Miethöhe nicht mehr den Einkommensverhältnissen des Berechtigten

entspricht und einem einkommensschwächeren oder einem einkommensstärkeren

Bundesbediensteten zugewiesen werden soll,

d) für den Berechtigten infolge Verringerung der zu seiner häuslichen Gemeinschaft

gehörenden Personen zu groß geworden ist und für einen anderen Bundes-

bediensteten benötigt wird,

e) von dem Berechtigten wegen eines allgemein bestehenden Wohnungsmangels am

Dienstort geräumt werden soll.

Hinweis: Im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes treten an Stelle der hier

genannten Bundesbediensteten die Landesbediensteten bzw. Bediensteten der

Gemeinden und Gemeindeverbände und Bediensteten der sonstigen der Aufsicht des

Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen

Rechts.

Das dienstliche Interesse an der Räumung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die

Initiative zum Tätigwerden der Verwaltung vom Mieter ausgeht. Die Zusage der

Umzugskostenvergütung kann nicht erteilt werden, wenn der Berechtigte die Wohnung

ohnehin räumen will. Davon ist in den Fällen auszugehen, in denen er z. B. eine andere

Wohnung bereits gemietet hat oder ein eigenes Haus (Eigentumswohnung) beziehen will.

Die Umzugskostenvergütung kann ferner nicht zugesagt werden, wenn der Berechtigte

a) durch sein Verhalten dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des

Mietvertrages gegeben hat,

b) auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen werden soll oder

c) durch sein Verhalten Anlass zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis gegeben

hat.

4.2.2 Die Zusage der Umzugskostenvergütung wegen des Gesundheitszustandes ist nach § 4

Abs. 2 Nr. 3 dann zu erteilen, wenn dieser wegen der Dauer und Schwere der Erkrankung

ein dauerndes Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen

unzumutbar erscheinen lässt.

Vertrauensarzt i. S. dieser Vorschrift ist auch der von der Dienstbehörde mit diesen

Aufgaben betraute Arzt. Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung trägt der Berechtigte.

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4.2.3 Ortszuschlag im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ist ab 1. Juli 1997 der Familienzuschlag

(In-Kraft- Treten des Artikels 3 Nr. 13 Reformgesetz vom 24. Februar 1997, BGBI. I S.

322, 331, mit dem der Ortszuschlag zum Familienzuschlag umgestaltet worden ist).

4.2.4 Bei Ermittlung der zustehenden Zimmerzahl nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 ist die bevorstehende

Geburt eines Kindes zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für eine zur Annahme als

Kind in die häusliche Gemeinschaft aufgenommene Person.

Zusätzliche Bestimmung für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes

Zu Textziffer 4.1.2: An Stelle des dort genannten Bundesdienstes treten der Landes- /Kommunaldienst bzw. der

Dienst bei einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt und

Stiftung des öffentlichen Rechts.

Zu Textziffer 4.2.1:

An Stelle der dort genannten Bundesbediensteten treten Landesbedienstete bzw. Bedienstete der

Gemeinden und Gemeindeverbände und Bedienstete der sonstigen der Aufsicht des Landes

unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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§ 5

Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst 1. Beförderungsauslagen (§ 6), 2. Reisekosten (§ 7), 3. Mietentschädigung (§ 8), 4. andere Auslagen (§ 9), 5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10), 6. Auslagen nach § 11.

(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder

Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.

(3) Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Bundesdienst ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder zu einer in § 40 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertritt.

Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Absatz 1

Die Regelung entspricht weitgehend § 3 Abs. 1 BUKG (alt). Das Trennungsgeld gehört zu den

steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 13 Einkommensteuergesetz.

Die §§ 9 und 11 ersetzen die bisherigen Regelungen in §§ 6 a, 7, 8, 13 und 14. § 10 BUKG (alt) ist

ersatzlos weggefallen.

Absatz 2

Die Regelung entspricht § 3 Abs. 2 BUKG (alt).

Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3 Abs. 3 BUKG (alt). Die Neufassung

des Satzes 1 bringt zum Ausdruck, dass die Rückzahlungspflicht an die Beendigung des

Dienstverhältnisses zum Bund gebunden ist. Mit der Rückzahlung sollen Bundesmittel an den

Bund zurückfließen, wenn er im Vertrauen auf eine längere Beschäftigung des Berechtigten die

Einstellung bzw. den Wohnungswechsel aus Fürsorgegründen durch Gewährung einer

Umzugskostenvergütung gefördert hat.

Text BUKGVwV - Zu § 5:

Zu Absatz 1

(bleibt frei)

Zu Absatz 2

Zuwendungen im Sinne des § 5 Abs. 2 sind sowohl Geldbeträge als auch Sachleistungen.

Beschäftigungsstelle kann auch eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sein.

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Zu Absatz 3

Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 setzt nicht voraus, dass die Umzugskostenvergütung während des

Beamtenverhältnisses gewährt worden ist, sie erfasst auch die Umzugskostenvergütung aus der

Zeit eines vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses. Bei Anwendung der Vorschrift sind das

Arbeitsverhältnis und das sich anschließende Beamtenverhältnis als eine Einheit anzusehen.

Ein Statuswechsel ist kein vom Berechtigten zu vertretender Grund im Sinne der genannten

Vorschrift.

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BUKG § 6

Beförderungsauslagen

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere

bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 4 BUKG (alt).

Absatz 3

Zu den anderen beweglichen Gegenständen im Sinne des Satzes 1 gehörten bisher auch

Haustiere. Haustiere sind nunmehr neben den anderen beweglichen Gegenständen besonders

aufgeführt. Die Ergänzung berücksichtigt, dass Tiere künftig nicht mehr unter den Sachbegriff des

§ 90 BGB fallen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des

Tieres im bürgerlichen Recht -BR-Drucksache 380/89).

Die Angemessenheit des Umfanges (vgl. Satz 1) gilt auch für Haustiere. Maßstab für die

Angemessenheit sind die Transportmittel, die üblicherweise für einen Umzug benötigt werden.

Üblich sind Möbelwagen und vom Berechtigten selbst zu überführende eigene Kraftfahrzeuge,

Transport- und Wohnwagenanhänger.

Ein unverhältnismäßig großer Möbelwagenraum als Folge der Mitnahme von beweglichen

Gegenständen und Haustieren übersteigt die Grenze der Angemessenheit.

So gehören z. B. eine Hühnerfarm, eine Hundezucht oder ein Reitstall nicht zum Umzugsgut, wenn

für deren Transport Spezialfahrzeuge oder durch deren Mitnahme ein unverhältnismäßig großer

Möbelwagenraum benötigt wird.

Ein oder zwei Pferde gehören zum Umzugsgut nur, wenn sie als Anhängerlast mit einem eigenen

Personenkraftwagen transportiert werden dürfen und werden

(Urt. BVerwG v.17. September 1987 -6 C 28.86, Buchholz 261 § 4 Nr. 2).

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BUKGVwV - Zu §6

Zu Absatz 1

6.1.1 Für die Erstattung der Beförderungsauslagen sind die Textziffern 6.1.2 bis 6.1.7

maßgebend.

6.1.2 Wird zur Durchführung des Umzuges ein Speditionsunternehmen in Anspruch

genommen, ist zur Ermittlung der notwendigen Auslagen für das Befördern des

Umzugsgutes wie folgt zu verfahren:

Der Berechtigte ist in der Wahl des Möbelspediteurs grundsätzlich frei. Zur Ermittlung der

notwendigen Beförderungsauslagen hat er vor Durchführung des Umzuges mindestens

zwei rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Spediteure unabhängig voneinander

und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe

je eines vollständigen und umfassenden Kostenvoranschlages zu beauftragen. Es ist

nicht zulässig, dass der Spediteur für den Berechtigten ein Konkurrenzangebot einholt.

Die Besichtigung des Umzugsgutes ist vom Berechtigten im Antrag auf Abschlag und in

der Umzugskostenrechnung zu bestätigen.

Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Höchstpreis enthalten, der bei der

Abrechnung des tatsächlichen erbrachten Leistungsumfangs auf der Grundlage der in

dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Einheitspreise für die Beförderungsleistung und

Nebenleistungen nicht überschritten werden darf.

Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen für den geschlossen

durchzuführenden Umzug müssen im Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlags

enthalten sein. Der Umfang des Umzugsgutes, die Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand

und Lohnkosten für Be- und Entladen, für im Einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen

wie Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des

Leermaterials, sind einzeln auszuweisen. Der benötigte Laderaum ist anhand einer

Umzugsliste gemäß dem Muster der Anlage l zu ermitteln.

Erstattet werden die Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem

niedrigsten Höchstpreis, und zwar auf der Grundlage einer Abrechnung der tatsächlich

erbrachten Beförderungsleistung und Nebenleistungen zu den Einheitspreisen im

Kostenvoranschlag. Ist der Umfang des Umzugsgutes oder der Zeitaufwand größer als im

Kostenvoranschlag angegeben, ist jedoch nur der vereinbarte Höchstpreis

erstattungsfähig.

(Bei einem Umzug aus Anlass einer personellen Maßnahme im Zusammenhang mit dem

Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit

Deutschlands(§ 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996, BGBI. 15.

1183) hat der Berechtigte keinen zweiten Kostenvoranschlag vorzulegen, falls er einen

Möbelspediteur wählt, mit dem der Rahmenvertrag für Umzüge von Bediensteten

anlässlich der Umsetzung des Berlin/Bonn-Gesetzes abgeschlossen worden ist. Falls kein

Rahmenvertragspartner gewählt wird, sind die Beförderungsauslagen nach dem

Rahmenvertrag der erstattungsfähige Höchstbetrag.) Dieser Absatz findet im Land

Brandenburg keine Anwendung, da die Anwendung des Dienstrechtlichen

Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 auf Grund § 54 Abs. 1 Satz 1 LBG

ausgeschlossen ist.

Der Berechtigte hat die Kostenvoranschläge so rechtzeitig vorzulegen, dass eine

Kostenprüfung vor Auftragserteilung erfolgen kann. Zum Preisvergleich können in

Zweifelsfällen weitere Vergleichsangebote eingeholt werden; dies könnte etwa erforderlich

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werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die beiden vorgelegten

Kostenvoranschläge abgesprochen sind.

Sobald die zuständige Dienststelle die Kostenvoranschläge geprüft und mitgeteilt hat,

welches Angebot erstattungsfähig ist, kann der Berechtigte mit dem Umzug beginnen.

6.1.3 Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die Auslagen für die Versicherung des

Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden. Über die Haftung des Unternehmers

nach § 451 in Verbindung mit § 425 ff., §§ 451 d bis 451 g HGB hinaus können

Transportversicherungsauslagen oder Prämien zur Haftungserweiterung für diejenige

Versicherungssumme erstattet werden, die der privaten, Hausrat- oder

Feuerversicherungssumme entspricht.

Eine höhere Versicherungssumme kann berücksichtigt werden, wenn sie durch eine

Umzugsliste nach dem Muster der Anlage zu Textziffer 6.1.2 mit jeweiligen Wertangaben

(Zeitwert) nachgewiesen wird. Als notwendige Auslagen für die Transportversicherung

können bis zu 2,5 v. T. der maßgebenden Versicherungssumme erstattet werden.

Hat die Behörde für Umzüge ihrer Bediensteten mit bestimmten

Versicherungsunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen, ist die

Transportversicherungsprämie nach dem Rahmenvertrag gleichzeitig der

erstattungsfähige Höchstbetrag.

6.1.4 Bei Umzügen vom Inland an einen Ort außerhalb eines EU-Mitgliedstaates und

umgekehrt ist für den Möbeltransport insgesamt grundsätzlich keine Umsatzsteuer zu

entrichten. Das gilt auch für die mit dem Umzug notwendigerweise verbundenen

Nebenleistungen (z. B. Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Gestellung von

Packmaterial), wenn diese Nebenleistungen von demselben Unternehmer bewirkt

werden, der auch den Möbeltransport durchführt. Umsatzsteuerbeträge; die bei diesen

Umzügen den Umziehenden vom Unternehmer für die Beförderung des Umzugsgutes

und für die bezeichneten Nebenleistungen in Rechnung gestellt werden, sind deshalb

nicht erstattungsfähig.

Die Beförderung von Umzugsgut, die in dem Gebiet von zwei verschiedenen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union beginnt und endet (innergemeinschaftliche

Umzüge), wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung beginnt. Demnach

unterliegen innergemeinschaftliche Umzüge der deutschen Umsatzsteuer, wenn die

Beförderung im Bundesgebiet beginnt.

Beginnt die Beförderung des Umzugsgutes in einem anderen Mitgliedstaat, unterliegt sie

der Umsatzbesteuerung dieses Mitgliedstaates. Es kommt nicht darauf an, ob der

Beförderungsunternehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt, ansässig

ist. Bei innergemeinschaftlichen Umzügen von Mitgliedern einer in dem Gebiet eines

anderen EU-Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Mission oder

berufskonsularischen Vertretung an einen Ort außerhalb des Bundesgebietes wird nach

Regelungen des Gemeinschaftsrechts Umsatzsteuerbefreiung gewährt, wenn die

genannten Personen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Speditionsleistung bereits

Mitglied der im Gastmitgliedstaat ansässigen Auslandsvertretung sind und die

Voraussetzungen und Beschränkungen des Gastmitgliedstaates für die Steuerbefreiung

erfüllen bzw. einhalten. Bei Umzügen des vorgenannten Personenkreises von einem

anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet richtet sich die umsatzsteuerliche

Behandlung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung beginnt. Dies

gilt auch für Umzüge, die für deutsche Truppenangehörige, die in anderen Mitgliedstaaten

stationiert sind, oder für Mitglieder einer im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates

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ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtung durchgeführt werden. Mitgliedern einer im

Bundesgebiet ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtung werden jedoch nach dem

geltenden Privilegienübereinkommen und Sitzstaatabkommen grundsätzlich keine

umsatzsteuerlichen Privilegien eingeräumt.

Vom Spediteur in Rechnung gestellte Versicherungsbeiträge unterliegen als Teil seiner

Gesamtleistung der Umsatzsteuer, die jedoch umzugskostenrechtlich nicht als notwendig

und erstattungsfähig anerkannt werden kann.

6.1.5 Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z. B. Umzüge in Eigenregie)

werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet, Das gilt nicht, wenn die

Arbeiten vom Berechtigten selbst oder von mit ihm in häuslicher Gemeinschaft, lebenden

Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) durchgeführt werden.

6.1.6 Auslagen für das Befördern eines Kraftfahrzeugs durch einen Spediteur sind keine

notwendigen Beförderungsauslagen im Sinne des § 6 Abs. 1. Für das Überführendes zum

Umzugsgut gehörenden privaten Kraftfahrzeugs durch den Bediensteten oder einen

Angehörigen vom bisherigen zum neuen Wohnort wird eine Entschädigung nach § 5 Abs.

1 BRKG gewährt.

Für die Überführung eines zum Umzugsgut gehörenden Wohnwagenanhängers oder

eines anderen im Straßenverkehr zugelassenen Pkw-Anhängers von der bisherigen zur

neuen Wohnung wird unabhängig von dessen Größe daneben eine Entschädigung von

0,06 €/km gewährt.

6.1.7 Maßstab für die Angemessenheit sind die Transportmittel, die üblicher" weise für einen

Umzug benötigt werden. Üblich sind Möbelwagen und selbstständig zu überführende

eigene Kraftfahrzeuge, Wohnwagenanhänger oder andere im Straßenverkehr

zugelassene Pkw-Anhänger. Ein unverhältnismäßig großer Möbelwagenraum übersteigt

die Grenze der Angemessenheit. Dies ist auch der Fall, wenn für den Transport andere

als die genannten Fahrzeuge benötigt werden. Ein oder zwei Pferde gehören daher zum

Umzugsgut, wenn sie als Anhängerlast mit einem Personenkraftwagen transportiert

werden (BVerwG, Urteil v. 17.9.1987 - 6 C 28.86-Buchholz 261 § 4 Nr. 2).

Zu Absatz 2

Die Kosten für das Einlagern von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.

Rationalisierungskartelle im Speditionsgewerbe

RdSchr. des MdF vom 19. Januar 2001 - Az. 15.3-2712-08-6.1- (ABI. Bbg 5.154)

-Auszug-

In Ergänzung des Rundschreibens vom 29. Mai 2000 (ABI. S. 274)1) wird das Rundschreiben des

Bundesministeriums des Innern vom 12. Januar 2001 mit den aktualisierten Listen der

Rationalisierungskartelle im Speditionsgewerbe mit der Bitte um Beachtung übersandt.

Insbesondere wird auf die Erläuterung in Nummer 2 des Rundschreibens hingewiesen.

Die Listen der Speditionskartelle:

1. UTS Umzugs- und Transportsysteme GmbH & Co. KG

2. Deutsche Möbelspedition GmbH & Co. System Transport (DMS)

3. ConFern-Möbeltransportbetriebe GmbH & Co. KG

4. COMTRANS Comfort Möbeltransportgesellschaft mbH

5. EuroUMZUG e. V.

Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern

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vom 12. Januar 2001- D 15-222404-1/2-

Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV)

Schreiben vom 16. Mai 2000 -0 15 -222 404-1/21) -1-2)

1. Die dem Bezugsrundschreiben beigefügte Auflistung ist teilweise nicht mehr aktuell. Sie ist auf

Grund der mir vom Bundeskartellamt zugeleiteten Änderungsmitteilungen aktualisiert worden. Ich

bitte daher, die Seiten 2 bis 9 der alten Anlage gegen die aktualisierten Seiten auszutauschen.

2. Gewisse Anzeichen lassen befürchten, dass der Zweck des Bezugsrundschreibens offenbar von

einzelnen Dienststellen missverstanden wird (z. B. wenn Kostenvoranschläge von zwei oder mehr

Firmen aus demselben Kartell von vornherein unberücksichtigt oder ausgelassen werden). Eine

solche Handhabung widerspräche Textziffer 6.1.2 BUKGVwV.

Liegen zwei oder mehr Kostenvoranschläge von Unternehmen (Spediteuren) desselben

Rationalisierungskartells vor, soll nur eins von diesen berücksichtigt werden, und es wäre ein

weiterer (im Sinne der BUKGVwV zweiter) Kostenvoranschlag von einem nicht diesem Kartell

angehörigen Unternehmen einzuholen. Danach soll dann grundsätzlich der preiswertere

Kostenvoranschlag zum Zuge kommen. Das bedeutet umgekehrt, dass bei zwei oder mehr

Kostenvoranschlägen aus demselben Kartell stets ein Kostenvoranschlag berücksichtigungsfähig

bliebe und zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen

heranzuziehen wäre.

Ich bitte um Beachtung.

Zusätzliche Bestimmung für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes

Zu Textziffer 6.1.2 sechster Absatz (kursiv gesetzter Text in Klammern):

Dieser Absatz findet im Land Brandenburg keine Anwendung, da die Anwendung des

Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 auf Grund § 54 Abs. 1 Satz 1 LBG

ausgeschlossen ist.

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BUKG § 7

Reisekosten

(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, dass auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, dass die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.

(3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet.

(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 5 BUKG (alt). Für die Änderungen des Absatzes 2 und

3 und die Neuregelung des Absatzes 3 Satz 3 besteht ein sachliches Bedürfnis.

Absatz 2

Für die Reise zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung gilt der Grundsatz des

"Auslagenersatzes wie bei Dienstreisen" mit der Maßgabe, dass Fahrkosten nur bis zur Höhe der

billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden

Beförderungsmittels erstattet werden. Die Begrenzung "Fahrkosten bis zur Höhe" ist zugleich die

Obergrenze der Erstattung.

In den Worten' "zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung" ist das Wort "einer" ein

unbestimmter Artikel und keine Zahlenangabe.

Absatz 3

Die Fahrkosten werden wie in den Fällen des Absatzes 2 erstattet. Tage- und Übernachtungsgeld

wird nicht gewährt.

Die Neuregelung in Satz 3, nach der bei Vorwegumzügen die Fahrkosten für die Rückreise von der

neuen Wohnung zum Dienstort - bei einer Einstellung zur bisherigen Wohnung -erstattet werden,

geht davon aus, dass die Reise vom bisherigen zum neuen Wohnort die Umzugsreise (Absatz 1)

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und die spätere Reise aus Anlass des Dienstantritts eine Dienstreise (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BRKG)

ist.

BUKGVwV - Zu § 7

Zu Absatz 1

7.1.1 Wenn einem ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs.3 die Zusage

der Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), Abordnung (§

4 Abs. 1 Nr. 2) oder Versetzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) erteilt wird, ist die Einstellungs-,

Dienstantritts- oder Versetzungsreise als Umzugsreise nach § 7 Abs. 1 mit der Folge

abzurechnen, dass in diesen Fällen kein Anspruch auf Erstattung der Auslagen für eine

Reise zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs besteht. Auf den Umfang des

Umzugsgutes kommt es dabei nicht an.

Voraussetzung hierfür ist, dass dem Berechtigten die Zusage der

Umzugskostenvergütung vor Antritt der Reise bekannt gegeben wurde und dass er sein

gesamtes Umzugsgut (§ 6 Abs. 3) auf der Reise mit sich führt; der Umzug gilt sodann als

beendet. Eine entsprechende Erklärung ist von dem Berechtigten bei Abrechnung der

Reisekostenvergütung abzugeben.

7.1.2 Benutzt ein Berechtigter bei Durchführung der Umzugsreise sein privateigenes

Kraftfahrzeug, so ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung von der

Einschränkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG aus triftigen Gründen abzusehen, sofern

nicht bereits Wegstreckenentschädigung für dieses Kraftfahrzeug gewährt worden ist.

Zu Absatz 2 (bleibt frei)

Zu Absatz 3

§ 7 Abs. 3 Satz 3 behandelt den Fall des Vorwegumzugs. Die Vorschrift geht davon aus, dass die

Reise vom bisherigen zum neuen Wohnort die Umzugsreise (§ 7 Abs. 1) und die spätere Reise

aus Anlass des Dienstantritts eine Dienstreise (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BRKG) ist.

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BUKG § 8

Mietentschädigung

(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.

(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte,

wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.

(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.

(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.

Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 6 BUKG (alt). Zur Miete, die künftig ohne Rücksicht auf

die Größe der Wohnung erstattet wird, gehören auch die nach dem Mietvertrag zu zahlenden

Mietnebenkosten mit Ausnahme der Kosten für den festgestellten Eigenverbrauch. Dem

Wohnungseigentum im Sinne des Absatzes 3 stehen der Miete vergleichbare Rechte, z. B.

Nießbrauch, gleich. Die Pacht eines Gartens wird wie andere Nutzungsbeiträge künftig nicht mehr

erstattet.

zu Absatz 1

Es wird nunmehr klargestellt, dass Mietentschädigung in dem Fall, in dem sich sowohl die neue als

auch die bisherige Wohnung im Eigentum des Berechtigten befinden, nur für die neue Wohnung

ausgeschlossen ist.

BUKGVwV - Zu § 8:

8.0 Allgemeines

8.0.1 Mietentschädigung kommt nur in Betracht, wenn für dieselbe Zeit Miete aus zwei

Mietverhältnissen zu zahlen ist. In diesem Fall wird eine Miete erstattet. Der Zwang zur

doppelten Mietzahlung besteht im Regelfalle erst von dem Zeitpunkt an, zu dem die

dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung wirksam wird. Er kann

jedoch auch vorliegen, wenn der Umzug vor dem Wirksamwerden der dienstlichen

Maßnahme (sog. Vorwegumzug) aus Fürsorge- oder fiskalischen Gründen (z. B. zur

Einsparung von Trennungsgeld) als notwendig anerkannt werden kann. Solche Gründe

können z. B. der Schulbesuch eines Kindes zum Beginn eines Schuljahres sein.

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8.0.2 Die Miete wird ohne Rücksicht auf die Größe der Wohnung erstattet. Die Erstattung ist

jedoch in offenkundigen Missbrauchsfällen einzuschränken, z. B. bei außergewöhnlich

luxuriösen Wohnungen.

8.0.3 Nach Lage des Einzelfalles kann eine Mietentschädigung nach § 8 Abs. 2 von einer

Mietentschädigung nach § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats abgelöst werden. Steht

Mietentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat zu, ist die Entschädigung in

Anlehnung an § 3 Abs. 4 BBesG tageweise festzusetzen.

8.1 Zu Absatz 1

Mietentschädigung wird für die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung

nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 auch erstattet, wenn die neue Wohnung ein eigenes

Haus oder eine Eigentumswohnung ist.

8.2 Zu Absatz 2

Die neue Wohnung kann noch nicht benutzt werden, wenn noch notwendige umfangreiche

Instandsetzungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen durchzuführen sind und für diese Zeit bereits

Miete gezahlt werden muss.

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BUKG § 9

Andere Auslagen

(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.

(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2) werden bis zu vierzig vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu fünfzig vom Hundert dieses Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln.

(3) Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu einem Betrag von 230,08 € erstattet, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. Sofern die neue Wohnung eine Mietwohnung ist, werden unter den gleichen Voraussetzungen auch die Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 163,61 € für jedes Zimmer erstattet.

Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 a BUKG (alt). Bei einer Mietwohnung kann ihre

tatsächliche Größe zu Grunde gelegt werden. Für Zimmer von nach § 6 Abs. 3 nicht

berücksichtigungsfähigen Personen wird eine Maklergebühr nicht erstattet. Somit ist die

Kostenerstattung nur in offenkundigen Missbrauchsfällen einzuschränken, z. B. bei

außergewöhnlich luxuriösen Wohnungen. Für den Erwerb von Wohneigentum werden

Maklergebühren nur bis zur Höhe der entsprechenden Gebühren für eine Mietwohnung erstattet.

Absatz 2

Die Regelung ersetzt § 8 BUKG (alt). Durch Bezugnahme auf ein Endgrundgehalt wird die

Erstattung der Auslagen den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst.

Absatz 3

Die Regelung ersetzt § 7 BUKG (alt). Die Erstattung hängt nicht mehr vom Vorhandensein eines

Hausstandes ab. § 7 Abs. 3 BUKG (alt) konnte daher entfallen.

Die Neuregelung sieht die Erstattung von Auslagen nur für Kochherde und Öfen vor. Andere

Heizgeräte werden nicht mehr berücksichtigt.

Die Worte "unter den gleichen Voraussetzungen" in Satz 2 bringen zum Ausdruck, dass auch die

Erstattung von Auslagen für Öfen in Mietwohnungen davon abhängt, dass die Ofenbeschaffung

beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist.

BUKGVwV - Zu § 9

9.1 Zu Absatz 1

Entsprechende Auslagen für eine eigene Wohnung sind auch die Maklergebühren für den Erwerb

eines Grundstücks, auf dem die eigene Wohnung errichtet wird. Ein Einstellplatz o. :A. ist wie eine

Garage zu behandeln.

9.2 Zu Absatz 2

Ob der zusätzliche Unterricht durch den Umzug bedingt ist, hat der Berechtigte in

geeigneter Weise nachzuweisen, z. B. durch eine Bescheinigung der Schule.

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9.3 Zu Absatz 3

9.3.1 Zu den Auslagen für einen Kochherd bzw. für Öfen gehören die Anschaffungskosten, die

evtl. anfallenden Auslagen für die Anlieferung der Gegenstände und ggf. anfallende

Kosten für das Anschließen der Geräte. Bei den Anschlusskosten handelt es sich um

Auslagen, die für die notwendige Verbindung der Geräte an das vorhandene Energienetz

bzw. an vorhandene Schornsteine anfallen, um sie gebrauchsfertig zu machen. Reichen

die vorhandenen Anschlüsse nicht aus und werden deshalb zusätzliche Arbeiten für die

Verlegung von Anschlussleitungen oder Ähnlichem erforderlich, bleiben die dadurch

entstehenden Auslagen unberücksichtigt.

9.3.2 Die Worte "unter den gleichen Voraussetzungen" in § 9 Abs. 3 Satz 2 bedeuten, dass

auch die Erstattung von Auslagen für Ofen in Mietwohnungen davon abhängt, dass die

Ofenbeschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist.

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BUKG § 10

Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Angehörige der Besoldungsgruppen B 3 bis B 11, C 4 sowie R 3 bis R 10 28,6, der Besoldungsgruppen B 1 und B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2 24,1, der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,4 sowie der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 20,2 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten 50 Prozent des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3

bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners um 6,3 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(2) Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. Dem in einer Lebenspartnerschaft Lebenden stehen gleich derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat, und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.

(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder 3. Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn das

Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(5) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt.

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Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Absätze 1 bis 3

Die Regelungen ersetzen § 9 Abs. 1 bis 4 BUKG (alt).

Die Pauschvergütung in Absatz 1 ist angehoben worden. Die Anhebung gegenüber den bisherigen

Sätzen beträgt bei Verheirateten ohne Kinder zwischen 6,20 v. H. (Tarifklasse I b) und 17,59 v. H.

(Tarifklasse ll), bei verheirateten Berechtigten mit einem Kind zwischen 16,85 v. H. (Tarifklasse I b)

und 29,28 v. H. (Tarifklasse ll) und bei Verheirateten mit zwei Kindern zwischen 25,10 v. H.

(Tarifklasse Ib) und 37,71 v. H. (Tarifklasse ll). Bei ledigen Berechtigten ist die Pauschvergütung

zwischen 8,85 v. H. (Tarifklasse Ib) und 21,15 v. H. (Tarifklasse ll) angehoben worden.

Die Pauschvergütung ist ausgerichtet an den durchschnittlich entstehenden notwendigen

sonstigen Umzugsauslagen und berücksichtigt in stärkerem Maße als bisher die Familiengröße.

Bei der Bemessung der neuen Pauschvergütung ist berücksichtigt, dass die bisherige

Wahlmöglichkeit der Einzelabrechnung nach § .10 BUKG (alt) und der Verordnung über die

Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen vom 22. Januar 1974 (BGBI.I S. 103)

entfällt. Der Wegfall der Einzelabrechnung stellt eine erhebliche Vereinfachung dar. Durch die

Anbindung an den Ortszuschlag nimmt die Pauschvergütung an der Veränderung der allgemeinen

wirtschaftlichen Verhältnisse teil.

Im Gegensatz zu der früheren Regelung kommt es nicht mehr auf das Vorhandensein eines

Hausstandes an. Nach der Neuregelung muss der Berechtigte vor und nach dem Umzug eine

Wohnung im Sinne des Absatzes 3 haben.

Ein einzelner Raum ist keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und der zur

Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Den Wohnungsbegriff erfüllt

ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette (Nebenraum). Bei Altbauwohnungen,

die im Übrigen die Voraussetzungen einer abgeschlossenen Wohnung erfüllen, können bestimmte

sanitäre Einrichtungen (z. B. Toiletten) auch außerhalb der Wohnung liegen.

Absätze 4 bis 7

Die Regelungen ersetzen § 9 Abs. 5 bis 7 BUKG (alt).

Absatz 5

Die Regelung stellt klar, dass bei einem Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung aus von

dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen eine Pauschvergütung nicht gewährt wird, dass

die nachgewiesenen notwendigen Auslagen aber bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet

werden. Berücksichtigt werden nur die Auslagen, die durch die Vorbereitung des Umzuges

entstanden und nach dem Gesetz erstattungsfähig sind. Die Pauschvergütung stellt in diesen

Fällen die Obergrenze der Erstattung dar.

Absatz 6

Der Häufigkeitszuschlag wird von 40 auf 50 vom Hundert der Pauschvergütung erhöht. Die

Erhöhung hat keine Rückwirkung auf die Höhe der Pauschvergütung, da diese nur

Berechnungsgrundlage für den Zuschlag ist.

Wegen der typischen Situation der Auszubildenden wird für Ledige ohne Wohnung ein

Häufigkeitszuschlag nicht gewährt.

Der Häufigkeitszuschlag wird gewährt, wenn der Berechtigte sowohl bei dem abzurechnenden als

auch beim vorausgegangenen Umzug eine Wohnung wieder eingerichtet hat. Der

Häufigkeitszuschlag wird deshalb nicht für einen Umzug gezahlt, für den eine Pauschvergütung

nach Absatz 4 gewährt worden ist.

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Absatz 7

Die Regelung stellt klar, dass für denselben Umzug Pauschvergütung nur einmal gewährt wird. Die

Klarstellung, wann es sich um denselben Umzug im Sinne des § 10 Abs. 7 handelt, wurde auf

Grund der in der zurückliegenden Zeit nicht einheitlichen Anwendung der Bestimmung erforderlich.

Amtliche Begründung zum Änderungsgesetz vom 24.2.1997 (BT-Drucks.13/3994):

Folgeänderung aus Wegfall des Ortszuschlages; Ersetzung durch neue Bezugsgröße. Die Höhe

der Pauschvergütung bleibt unverändert.

BUKGVwV - Zu § 10:

10.0 Allgemeines

Mit der Pauschvergütung werden alle sonstigen, nicht in den §§ 6 bis 9 bezeichneten

Umzugsauslagen pauschal abgegolten.

10.1 Zu Absatz 1

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, in der sich der Berechtigte am Tag vor dem Einladen des

Umzugsgutes befindet, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangs-

besoldungsgruppe ihrer Laufbahn. Bei Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 ist die

Besoldungsgruppe maßgebend, der sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses angehört haben

oder, wenn dies günstiger ist, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind. Bei Berechtigten

nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Verstorbene zuletzt

angehört hat oder, wenn dies günstiger ist, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind.

Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle bleibt unberücksichtigt. Der Tag vor dem

Einladen des Umzugsgutes ist auch für die Bestimmung des 'Familienstandes maßgebend.

Zu Absatz 2 (bleibt frei)

10.3 Zu Absatz 3

Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn vor und nach dem Umzug eine Wohnung

vorhanden ist. Der Wohnungsbegriff ergibt sich aus § 10 Abs. 3. Ein einzelner Raum ist hiernach

keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts

notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad,

die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 ebenfalls nicht

erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und

Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die

sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.

Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das

ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen

gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.

Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages,

nachzuweisen.

Zu Absatz 4 (bleibt frei)

10.5 Zu Absatz 5

§ 10 Abs. 5 stellt klar, dass für Umzugsvorbereitungen (§ 11 Abs. 3) eine Pauschvergütung für

sonstige Umzugsauslagen nicht gewährt wird, dass aber die sonstigen notwendigen Umzugs

auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet werden. Andere nach dem Gesetz

erstattungsfähige Umzugsauslagen (§§ 6 bis 9) werden daneben erstattet.

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10.6 Zu Absatz 6

Wenn der vorausgegangene Umzug ein Umzug aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) oder

der Räumung einer Mietwohnung auf dienstliche Veranlassung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) war, wird ein

Häufigkeitszuschlag nicht gewährt.

10.7 Zu Absatz 7

Um denselben Umzug handelt es sich immer dann, wenn neben dem Berechtigten weitere nach §

6 Abs. 3 berücksichtigungsfähige Personen mit jeweils eigener Zusage der

Umzugskostenvergütung aus einer gemeinsamen bisherigen Wohnung in eine gemeinsame neue

Wohnung umziehen.

In allen anderen Fällen handelt es sich nicht um denselben Umzug, so dass jedem Berechtigten

die jeweilige Pauschvergütung zusteht.

Anwendungshinweise

Die derzeit maßgebenden Beträge der Pauschvergütung ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Übersicht (Arbeitshilfe). Für die Gewährung einer vollen Pauschvergütung muss nach der Neuregelung vor und nach dem Umzug eine Wohnung vorhanden sein. Im Unterschied zur bisherigen Regelung erhalten Ledige ohne Wohnung eine Pauschvergütung (vgl. Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz). Nach Absatz 5 wird bei einem Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen eine Pauschvergütung nicht gewährt. Die nachgewiesenen notwendigen Auslagen werden jedoch bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet. Berücksichtigt werden nur Auslagen, die durch die Vorbereitung des Umzugs entstanden und nach dem Gesetz erstattungsfähig sind. Höhe der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG

01. März 2009 01.März 2010 01. April 2011 01. Januar 2012

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BUKG § 11

Umzugskostenvergütung in Sonderfällen

(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von

fünfundzwanzig Kilometern entstanden wären. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet. Satz 2 gilt auch für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.

(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.

Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Absatz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 12 BUKG (alt).

Absatz 2

Satz 1 regelt die Umzugskostenvergütung in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4. Er ersetzt § 11

BUKG (alt).

Satz 2 regelt die Umzugskostenvergütung in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ersetzt § 13

BUKG (alt).

Absatz 3

Die Regelung ersetzt § 14 BUKG (alt).

Amtliche Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher

Vorschriften vom 21. 8. 2002 (BGBI. I S. 3322;BT-Drucks.14/9418 S.7)

Zu Artikel 10 und 11 (Änderung des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskos-

tengesetzes)

Auch in den reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sollen die sich abzeichnenden

neuen Entwicklungen des elektronischen Geschäftsverkehrs genutzt werden können. Die

vorgesehene Regelung ermöglicht, neben der bisher geforderten Schriftform, die nur die

elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zulassen würde, zusätzlich

auch die elektronische Übermittlung ohne qualifizierte elektronische Signatur.

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BUKGVwV - Zu § 11

11.1 Zu Absatz 1

11.1.1 Die Gründe für die Anerkennung als vorläufige Wohnung können z. B. in der weiten

Entfernung zum Dienstort, in der Größe oder der Beschaffenheit der Wohnung oder in der

Höhe der Miete liegen.

11.1.2 Eine Anerkennung als vorläufige Wohnung kann bezüglich der Höhe der Miete erfolgen,

wenn die Nettokaltmiete der neuen Wohnung die der bisherigen von mindestens zehn

Prozent übersteigt. Befindet sich die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder ist sie

eine Eigentumswohnung, tritt an die Stelle der Miete der ortsübliche Mietwert der

Wohnung.

11.1.3 Hinsichtlich des Umfangs der Umzugskostenvergütung gibt es zwischen dem Umzug in

eine vorläufige Wohnung und dem Umzug in eine endgültige Wohnung keinen

Unterschied. Für den Umzug in eine vorläufige Wohnung kann daher ein

Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 6 BUKG gewährt werden.

11.1.4 Das Erfordernis der vorherigen Anerkennung ist erfüllt, wenn eine zeitgerechte

Entscheidung aus Gründen verzögert worden ist, die der Berechtigte nicht zu vertreten

hat.

11.1.5 Der Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung erstreckt sich sowohl auf den

Umzug in die vorläufige als auch auf den Umzug in die endgültige Wohnung, wenn die

vorläufige Wohnung noch nicht bezogen worden ist. Evtl. Auslagen für

Umzugsvorbereitungen werden nach § 11 Abs. 3 erstattet.

11.1.6 Wird die vorläufige Wohnung zur endgültigen Wohnung, ist die Anerkennung zu

widerrufen.

11.2. Zu Absatz 2 (bleibt frei)

11.3. Zu Absatz 3

11.3.1 Nach § 11 Abs. 3 können die Auslagen, die durch die Vorbereitung des Umzugs

entstanden sind, nur insoweit erstattet werden, als sie bei durchgeführtem Umzug zu

erstatten wären. Erstattet werden in der Regel nur durch Belege nachgewiesene

notwendige und nach diesem Gesetz erstattungsfähige Auslagen für

Umzugsvorbereitungen (§§ 6 bis 9). In Betracht kommen z. B. Auslagen für Reisen zum

Suchen oder Besichtigen einer Wohnung und Maklergebühren. Sonstige mit der

Umzugsvorbereitung zusammenhängende Auslagen werden nach § 10 Abs. 5 BUKG bis

zur Höhe der Pauschvergütung erstattet, z. B. Zeitungsanzeigen zum Vermieten der alten

und Suchen einer neuen Wohnung. '

11.3.2 Die Durchführung eines anderen Umzugs kann in Betracht kommen, wenn das

Mietverhältnis der alten Wohnung gekündigt und ein neuer Vertragsabschluss mit dem

Vermieter der alten Wohnung nicht möglich ist. Ein anderer Umzug kann auch ein

Vorwegumzug sein.

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§ 12

Trennungsgeld

(1) Trennungsgeld wird gewährt 1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei

Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d, 2. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der

Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und 3 bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung für die dem

Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden

notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht: 1. Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner

Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; 2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3

Satz 2 und 3) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder entsprechendem Landesrecht;

3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die

Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; 4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3).

Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;

5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;

6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.

Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe

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vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, dass Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und dass in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

(5) (weggefallen)

Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Die Vorschrift ersetzt § 15 BUKG (alt). Sie bestimmt, in welchen Fällen und welche Arten von

Trennungsgeld in Betracht kommen. Ihre Ausgestaltung bleibt der vom Bundesminister des Innern

zu erlassenden Rechtsverordnung überlassen.

Absatz 1

Die Fassung der Nummer 1 stellt durch die Ausnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d

klar, dass Trennungsgeld nicht gewährt wird, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet liegt oder auf

die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet wird und dienstliche Gründe den

Umzug nicht erfordern.

Für den Fall des Verzichts wird auf Absatz 4 letzter Halbsatz verwiesen.

Eine Wohnung im Sinne dieser Vorschrift muss den Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 BUKG

erfüllen. Eine Unterkunft ist jede andere Wohnung (s. Begründung zu § 1 Abs. 3).

Absätze 2 und 3

Die Regelungen ersetzen § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BUKG (alt).

Die Hinderungsgründe, die nach Wegfall des Wohnungsmangels zu einer vorübergehenden

Weitergewährung des Trennungsgeldes führen, sind nunmehr abschließend im Gesetz aufgeführt

(Absatz 3 Satz 1), ,Die aus dem Rahmen der üblichen Hinderungsgründe besonders

herausragenden Sachverhalte machen die Sonderregelungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4 und 5

erforderlich.

Die Hinderungsgründe des Absatzes 3 Satz 1 müssen im Zeitpunkt des Wegfalls des

Wohnungsmangels vorliegen.

Eine schwere Erkrankung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 ist dann vorübergehend, wenn sie

nicht länger als ein Jahr dauert. Unberücksichtigt bleiben hiernach z. B. eine schwere Erkrankung

ohne Aussicht auf Besserung oder die ständige ambulante Behandlung wegen chronischer

Erkrankung. Diese Fälle verzögern den Umzug nicht vorübergehend, sondern verhindern ihn auf

Dauer.

Voraussetzung für die Weitergewährung von Trennungsgeld nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 ist, dass

die Schul- oder Berufsausbildung am bisherigen Wohn- oder Dienstort bzw. in erreichbarer Nähe

hierzu stattfindet. Der Elternteil erhält dann in hohem Maße Hilfe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1

Nr. 5, wenn er sich in einem Zustand befindet, in dem er sich im Alltag in nahezu allen Bereichen

nicht selbst versorgen kann.

Absatz 4

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 BUKG (alt).

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Die Neuregelung des letzten Halbsatzes ermöglicht es, anstelle von Trennungsgeld nach den

Absätzen 1 bis 3 für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten zu gewähren. Dies gilt auch

für Berechtigte, die regelmäßig von ihrem Dienstort an den Wohnort zurückkehren (Berufspendler).

Der Hinweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d BUKG stellt klar, dass die Vorschrift nur bei

Versetzungen, nicht aber bei Abordnungen Anwendung finden kann.

Absatz 5 (aufgehoben durch Artikel 3 b des Gesetzes vom 4. November 2004 -BGBI. I S. 2686)

Begründung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zum Änderungsgesetz vom 4.

November 2004 (BGBl. I S. 2686, BT Drs. 15/3444,15/3830)

hier Aufhebung § 12 Abs. 5

Die verwaltungsaufwändige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Überwachung von

Mietbeiträgen haben zu der Entscheidung geführt, diese nicht mehr zu zahlen. Außerdem gingen

die ohnehin schon wenigen Anwendungsfälle in der Vergangenheit stark zurück.

BUKGVwV - Zu § 12 BUKG

Zu Absatz 1 (bleibt frei)

Zu Absatz 2 (bleibt frei)

Zu Absatz 3 (bleibt frei)

Zu Absatz 4 (bleibt frei)

Zu Absatz 5 (aufgehoben mit Wirkung vom 31.12. 2004 -weiter anzuwenden nur nach Maßgabe

der Textziffer 16)

Erläuterungen:

Die Textziffer 12.5 ersetzt die Mietbeitragsrichtlinie in der Fassung vom 27. November 1970

(GMBI. S. 659), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 5. April 1990 (GMBI. S. 317), sowie

die zu ihrer Anwendung ergangenen Rundschreiben.

Damit treten auch die folgenden der in Nummer 2 des Einführungsrundschreibens zum

Bundesumzugskostengesetz vom 3. Januar 1991 (GMBI. S. 62) genannten Rundschreiben außer

Kraft:

- Rundschreiben vom 29. März 1966 -II B 3 -222432/2 -betreffend Mietbeitrag für vom Ausland in

das Inland versetzte ledige Bedienstete mit Hausstand (n. v.),

- Rundschreiben vom 28. Juni 1967 (GMBI. S. 360) betreffend Versteuerung des Mietbeitrages,

- Rundschreiben vom 14. November 1969 -D II 3 -222 432/2 -betreffend angemessenen

Wohnraum (n. v.),

- Rundschreiben vom 27. November 1970 (GMBI. S. 658) betreffend Mietbeitragsrichtlinie,

- Rundschreiben vom 17. Dezember 1974 (GMBI. 1975 S. 47) betreffend Änderung der

Mietbeitragsrichtlinie,

- Rundschreiben vom 1. Juni L989 (GMBI. S. 407) betreffend Änderung der Mietbeitragsrichtlinie,

- Rundschreiben vom 5. April 1990 (GMBI. S. 317) betreffend Änderung der Mietbeitragsrichtlinie.

12.5.1 Um Berechtigten, denen die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 BUKG zugesagt

worden ist und die einen Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV (sofern

sie ihre Wohnung i. S. d. § 10 Abs. 3 BUKG, über die sie das ausschließliche

Verfügungsrecht besitzen, beibehalten) oder § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV oder § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 ATGV haben, die Anmietung einer Wohnung am

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neuen Dienstort oder in seinem räumlichen Zusammenhang zu erleichtern und gleichzeitig

Trennungsgeld einzusparen, können ihnen monatliche Mietbeiträge gewährt werden. Satz

1 gilt auch für vom Ausland in das Inland versetzte Berechtigte, wenn sie Trennungsgeld

nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV nur deshalb nicht erhalten, weil sie ihre Wohnung (§ 10 Abs. 3

BUKG) im Ausland aufgegeben und ihr Umzugsgut sofort in das Inland mitgenommen

haben.

12.5.2 Mietbeiträge dürfen nur für eine Wohnung im Inland gewährt werden. Ausgenommen sind

bundeseigene oder im Besetzungsrecht des Bundes stehende Mietwohnungen, es sei

denn, dass sie ohne die Gewährung eines Mietbeitrages an Trennungsgeldempfänger nicht

vermietet werden können.

12.5.3 Mietbeiträge werden nur gewährt, wenn der Berechtigte voraussichtlich vor Ablauf von zehn

Monaten nach dem Bezug der Wohnung an seinem neuen Dienstort einschließlich seines

Einzugsgebietes keine angemessene Wohnung zu einer zumutbaren Miete erhalten kann.

12.5.4 Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5

TGV entspricht. Wohnraum für andere als in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 genannte Personen

bleibt unberücksichtigt.

12.5.5 Die Miete ist zumutbar, wenn sie 18 vom Hundert der monatlichen Bezüge nicht übersteigt.

Monatliche Bezüge sind bei Empfängern von Dienstbezügen das Grundgehalt, Zuschüsse

zum Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe I, Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen

sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar

1997 (BGBI. I S. 322, 341). Bei anderen Berechtigten sind die entsprechenden

Bruttobezüge maßgebend.

12.5.6 Ist der Mietbeitrag höher als ein nach dem Wohngeldgesetz zustehendes Wohngeld, wird

er in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt.

12.5.7 Der Mietbeitrag kann bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach dem

Mietvertrag zu zahlenden Leerraummiete für eine angemessene Wohnung (Tz. 12.5.4) und

der zumutbaren Miete (Tz. 12.5.5) - jeweils ohne Nebenkosten und Umlagen - zuzüglich

eines pauschalen Zuschlages von 20 vom Hundert im Hinblick auf die zu entrichtende-

Lohn- oder Einkommensteuer gewährt werden. Er darf 317 Euro im Monat nicht

übersteigen. Gehören zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten mehr als fünf

Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3), erhöht sich der Höchstbetrag nach Satz 2 für jede

weitere Person um 51,13 Euro.

Die Summe der monatlichen Mietbeiträge darf für einen Berechtigten, der im Zeitpunkt der

Antragstellung die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld

- nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV oder § 8 Abs. 3 Satz 1 ATGV erfüllt, 11.399,76 Euro,

- nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV erfüllt, 8.528,35 Euro

nicht übersteigen.

Erläuterungen:

Die Anhebung des monatlichen Höchstbetrages des Mietbeitrages in Textziffer 12.5.7 auf

317 Euro berücksichtigt bereits die auch bisher wegen der Versteuerung auf besonderen

Antrag mögliche Anhebung des Mietbeitrages um 20 vom Hundert. Bei voller Ausschöpfung

des neuen Höchstbetrages ergibt sich bei dem unveränderten Gesamthöchstbetrag von

11.399,76 Euro z. B. für einen verheirateten Berechtigten die Gewährung eines

Mietbeitrages für ca. drei Jahre.

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12.5.8 Ist der Unterschiedsbetrag zwischen der zu zahlenden und der zumutbaren Miete (Tz.

12.5.5) geringer als 5,11 Euro, wird ein Mietbeitrag nicht gewährt.

12.5.9 Mietbeiträge werden monatlich nachträglich gewährt.

12.5.10 Die Höhe des Mietbeitrages ist nach jeweils zwölf Monaten veränderten Verhältnissen (z.

B. hinsichtlich der Bezüge oder der Miete) anzupassen. Die Zwölfmonatsfrist beginnt mit

dem Tage, ab dem Mietbeitrag erstmals gewährt wird. In den Lauf der Frist fallende

Veränderungen werden erst mit Ablauf der Frist wirksam. Erhöht sich jedoch die nach dem

Mietvertrag zu zahlende Miete, kann der Mietbeitrag auf einen spätestens drei Monate nach

dem Tag der Bekanntgabe der Mieterhöhung gestellten Antrag hin vom Ersten des Monats

an erhöht werden, von dem an die erhöhte Miete zu zahlen ist.

12.5.11 Der Berechtigte hat der Bewilligungsbehörde alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen,

die für die Gewährung des Mietbeitrages dem Grunde und der Höhe nach von Bedeutung

sein können.

12.5.12 Mietbeiträge werden nur bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem der Berechtigte eine

angemessene Wohnung zu einer zumutbaren Miete am neuen Dienstort einschließlich

seines Einzugsgebietes beziehen kann. Textziffer 12.5.7 bleibt unberührt.

12.5.13 Endet das Dienstverhältnis eines Berechtigten infolge Erreichens der Altersgrenze,

Dienstunfähigkeit oder durch Tod, wird der Mietbeitrag dem Berechtigten oder seinen

Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 2) weitergewährt.

12.5.14 Der Antrag auf Gewährung eines Mietbeitrages ist sobald wie möglich vor Abschluss des

Mietvertrages zu stellen. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon in besonders

begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

12.5.15 Bewilligungsbehörden sind die obersten Bundesbehörden oder die von ihnen dazu

bestimmten nachgeordneten Behörden.

12.5.16 Die Mietbeiträge sind bei Titel 453 01 zu buchen.

12.5.17 Eine Wohnung, für die ein Mietbeitrag gewährt wird oder gewährt worden ist, gilt als

vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 BUKG. Die Anerkennung als vorläufige Wohnung

entfällt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Miete für diese Wohnung die

zumutbare Miete (Tz. 12.5.5) nicht mehr übersteigt, es sei denn, dass die Wohnung auch

aus anderen Gründen als vorläufig anerkannt worden ist oder anerkannt worden wäre,

wenn der Berechtigte dies vor dem Bezug der Wohnung beantragt hätte.

12.5.18 Mit der Gewährung eines Mietbeitrages ist der Anspruch auf Trennungsgeld (vgl. Tz.

12.5.1) abgegolten. Ein bewilligter Mietbeitrag kann daher nicht mehr auf Trennungsgeld

umgestellt werden. Das gilt auch, wenn nach der Bewilligung des Mietbeitrages

Verhältnisse eintreten, bei deren Berücksichtigung die Trennungsgeldgewährung für den

Berechtigten günstiger wäre. Die Bewilligung des Mietbeitrages schließt die Gewährung

von Trennungsgeld jedoch nicht aus, wenn auf Grund einer neuen dienstlichen Maßnahme

nach § 1 Abs. 2 TGV ein neuer Trennungsgeldanspruch entsteht. In diesem Fall können

der aus Anlass der vorausgegangenen dienstlichen Maßnahme bewilligte Mietbeitrag und

das für den neuen Dienstort zustehende Trennungsgeld beim Vorliegen der sonstigen

Voraussetzungen nebeneinander gewährt werden.

Anwendungshinweise, Anlage 1 Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen -45.~- 2712 -10 - vom 6. Januar

2005

Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern -0 I 5 -222 400/18 - vom 25. November

2004

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Die Sechste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum

Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) vom 25. November 2004 übersende ich zu Ihrer

Kenntnis.

Die wesentlichen Änderungen erfolgen auf Grund des Artikels 3 b des Gesetzes vom 4. November

2004 (BGBI. I S. 2686), durch den die Regelung für die Gewährung von Mietbeiträgen (§ 12 Abs. 5

BUKG) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben wird. Mietbeiträge können danach auch in

den Fällen, in denen eine Wohnung auf Grund zu hoher Miete als vorläufige Wohnung im Sinne

des § 11 Abs. 1 BUKG anerkannt wurde, nicht mehr gewährt werden. Für bis zum 8. November

2004 bewilligte Mietbeiträge finden die Übergangsregelungen der neuen Textziffer 16 BUKGVwV

Anwendung.

Die mit der Aufhebung der Textziffer 12.5 BUKGVwV ebenfalls weggefallenen

Angemessenheitskriterien zu der Frage, wann eine neue Wohnung auf Grund hoher Miete als

vorläufige Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 1 BUKG anerkannt werden kann, beinhaltet nunmehr

die neue Textziffer 11.1.2 BUKGVwV.

Die Textziffem 8.1 und 10.7 BUKGVwV dienen der KlarsteIlung und erfolgen zur einheitlichen

Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Anwendungshinweise, Anlage 2 RdSchr. des MdF vom 5. März 1992 - Az. 1/6 -P 1751-92-

Die Hinderungsgründe, die nach Wegfall des Wohnungsmangels zu einer vorübergehenden

Weitergewährung des Trennungsgeldes führen, sind nunmehr abschließend im Gesetz aufgeführt

(Absatz 3).

Die früher vorgesehene Möglichkeit der Bewilligung von Beiträgen zur Beschaffung oder

Instandsetzung von Wohnungen ist nicht übernommen worden. Mietbeiträge können weiterhin

gewährt werden; maßgebend bleiben vorerst die unter Nummer 2 Buchstaben a, b, d bis g und i

genannten Rundschreiben.

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BUKG § 13

Auslandsumzüge

(1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. (2) Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge 1. der im Grenzverkehr tätigen Beamten, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Anschluss an die Tätigkeit im Grenzverkehr in das Inland oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 im Ausland umziehen, 2. in das Ausland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1, 3. in das Inland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 4. aus Anlass einer Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Kommandierung und der in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Maßnahmen im Inland einschließlich ihrer Aufhebung, wenn die bisherige oder die neue Wohnung im Ausland liegt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 wird für die Umzugsreise (§ 7 Abs. 1) Tage- und Übernachtungsgeld nur für die notwendige Reisedauer gewährt; § 7 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung. Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Die Vorschrift entspricht § 16 BUKG (alt). Durch die Neuregelung des Absatzes 2 Satz 2 wird

klargestellt, dass auf die unter Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Umzüge, die grundsätzlich

wie Auslandsumzüge behandelt werden, die hier besonders genannten Vorschriften für

Auslandsumzüge nicht anzuwenden sind.

Für die Fälle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gelten die Regelvorschriften.

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BUKG § 14

Sondervorschriften für Auslandsumzüge

(1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften über die notwendige Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverordnung, Absatz 2) sowie das notwendige Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3) zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse im Ausland es erfordern. Soweit aufgrund dieser Ermächtigung keine Sonderregelungen ergangen sind, finden auch auf Auslandsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung. (2) In der Auslandsumzugskostenverordnung sind insbesondere zu regeln: 1. Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen einschließlich Wohnungsbesichtigungsreisen, 2. Erstattung der Beförderungsauslagen, 3. Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Beförderungsauslagen für zurückgelassene

Personenkraftfahrzeuge, 4. Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise des Berechtigten und der zu seiner häuslichen

Gemeinschaft gehörenden Personen, 5. Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten von Personen, die mit der Reise in die

häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, und zu den Kosten des Beförderns des Heiratsgutes an den Auslandsdienstort, wenn der Anspruchsberechtigte nach seinem Umzug in das Ausland heiratet,

6. Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten sowie zu den Kosten der Beförderung des anteiligen Umzugsgutes eines Mitglieds der häuslichen Gemeinschaft, wenn es sich vom Berechtigten während seines Auslandsdienstes auf Dauer trennt, bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten Dienstort im Inland,

7. Gewährung der Mietentschädigung, 8. Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen und Aufwand, 9. Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen, 10. Erstattung der Lagerkosten oder der Auslagen für das Unterstellen zurückgelassenen Umzugsgutes, 11. Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Lagerkosten für

zurückgelassenes Umzugsgut, 12. Erstattung der Kosten für das Beibehalten der Wohnung im Inland in den Fällen des

Absatzes 5, 13. Erstattung der Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht, 14. Erstattung der Mietvertragsabschluß-, Gutachter-, Makler- oder vergleichbarer

Kosten für die eigene Wohnung, 15. Beiträge zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen, 16. Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte und Einrichtungen, die aufgrund der

örtlichen Gegebenheiten notwendig sind, 17. Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung,

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18. Ausstattungsbeitrag bei Auslandsverwendung, 19. Einrichtungsbeitrag für Leiter von Auslandsvertretungen und funktionell

selbständigen Delegationen, die von Botschaftern geleitet werden, sowie für ständige Vertreter und Leiter von Außenstellen von Auslandsvertretungen,

20. Erstattung der Auslagen für die Rückführung von Personen und Umzugsgut aus Sicherheitsgründen, 21. Erstattung der Auslagen für Umzüge in besonderen Fällen, 22. Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung, 23. Erstattung der Umzugsauslagen beim Ausscheiden aus dem Dienst im Ausland. (3) In der Auslandstrennungsgeldverordnung sind insbesondere zu regeln: 1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, 2. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung aus zwingenden persönlichen Gründen, 3. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort, 4. Mietersatz, 5. Gewährung von Trennungsgeld, wenn keine Auslandsdienstbezüge gewährt werden, 6. Gewährung von Trennungsgeld im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen

anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Trennungsgeld in Krisenfällen),

7. Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten für je drei Monate, in besonderen Fällen für je zwei Monate der Trennung. Dies gilt auch für längstens ein Jahr, wenn der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den

Umzug nicht erfordern. (4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 entsteht der Anspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung, den Ausstattungsbeitrag und den Einrichtungsbeitrag zu dem Zeitpunkt, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 zugesagt wird. (5) Abweichend von den §§ 3 und 4 kann die Umzugskostenvergütung auch in Teilen zugesagt werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern. (6) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Ausschlussfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 16 die Beitragsfähigkeit erst nach Beendigung des Umzuges anerkannt, beginnt die Ausschlussfrist mit der Anerkennung. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 beginnt sie mit dem Eintreffen am beziehungsweise der Abreise vom Dienstort. Bei laufenden Zahlungen muss die erste Zahlung innerhalb der Frist geleistet werden. Auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag können in besonderen Fällen auch später geleistete Zahlungen berücksichtigt werden. (7) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung allgemein oder im Einzelfall ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen. Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Die Regelung ersetzt §§ 17 und 18 BUKG (alt).

Absatz 1

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Die Federführung des Bundesministers des Auswärtigen für den Erlass der Rechtsverordnungen

resultiert aus dessen Sachnähe und dessen langjährigen Erfahrungen mit den

auslandsspezifischen Problemen auf diesem Gebiet. Das erforderliche Einvernehmen mit dem

Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der

Finanzen wird dabei sichergestellt.

Absatz 2

Die Regelungen in Nummern 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, 14, 16 bis 23 entsprechen § 17 Abs. 2, § 18 Satz

2 BUKG (alt), § 20 AUV.

Darüber hinaus sind Regelungen vorgesehen, die zu nicht unbeträchtlichen Einsparungen führen

können (Nummern 3, 11). In angemessenem Umfang können Härtefälle gemildert werden, die

durch Ausnahmesituationen entstehen (Nummer 6). Fälle einer eingeschränkten Zusage der

Umzugskostenvergütung werden berücksichtigt (Nummer 12). Daneben ist vorgesehen,

Lerndefizite infolge des Schulbesuchs im Ausland auszugleichen (Nummer 13). Weiterhin soll dem

jeweiligen nationalen Mietrecht, den Wohnungsverhältnissen sowie dem häufigen

Wohnungswechsel im Ausland Rechnung getragen werden (Nummern 14, 15).

Durch die Einbeziehung der ständigen Vertreter und Leiter von Außenstellen von

Auslandsvertretungen in den Personenkreis der Einrichtungsbeitragsberechtigten soll den

eigenständigen Repräsentationsfunktionen auch dieses Personenkreises angemessen Rechnung

getragen werden können, zumal die Residenz der Leiter von Auslandsvertretungen nur bei

besonderen Anlässen genutzt werden kann (Nummer 19).

Absatz 3

Die Regelungen in Nummern 1, 3 bis 6 entsprechen §§ 4 bis 12 ATGV.

Die Gewährung von Auslandstrennungsgeld als Entschädigung für getrennte Haushaltsführung

aus zwingenden persönlichen Gründen ist auch bei Vorliegen anderer als der in § 12 Abs. 3

aufgeführten Hinderungsgründe vorgesehen (Nummer 2). Bei getrennter Haushaltsführung ist -in

Anlehnung an die Inlandsregelung - erstmals die Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten

vorgesehen (Nummer 7). Mit der Regelung in Nummer 7 Satz 2 über die Gewährung von

Reisebeihilfen für längstens ein Jahr bei Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt

die für diese Fälle vorgesehene Inlandsvorschrift (vgl. § 3 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe d, § 12 Abs. 4

Satz 2 letzter Halbsatz) sinngemäß.

Absätze 4 bis 7

Die Regelungen entsprechen § 17 Abs. 3 bis 5, 8 BUKG (alt).

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BUKG § 15

Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften

(1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken. (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister der Verteidigung. Amtliche Begründung zum Bundesumzugskostengesetz

Die Vorschrift ersetzt § 21 BUKG (alt).

Absatz 1

Die Vorschrift ermöglicht, insbesondere solche benachbarten Gemeinden zu einem einheitlichen

Dienstort zu bestimmen, auf deren Gebiet sich eine zusammenhängende Liegenschaft einer oder

mehrerer Dienststellen befindet (z. B. Flughafengelände, Übungsplatz der Bundeswehr).

BUKGVwV Zu § 15 Die Vorschrift ermöglicht es der obersten Dienstbehörde, benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken. Anwendungsfälle für die Ermächtigung sind z. B. Truppenübungsplätze oder Kasernenbereiche, die über das Gebiet einer politischen Gemeinde hinausgehen. Erlass von Verwaltungsvorschriften durch das Ministerium der Finanzen

Beamte des Landes Brandenburg erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung sowie

Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in

entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften (§ 54 Abs.

1 des Landesbeamtengesetzes - LBG).

§ 16 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und § 15 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes

(BUKG) ermächtigten den Bundesminister des Innern, Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den

reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften zu erlassen. Entsprechendes gilt für die

trennungsgeldrechtlichen Vorschriften, die aufgrund der Ermächtigungen in § 15 Abs. 1 BRKG und

§ 12 Abs. 4 BUKG als Rechtsverordnung (Trennungsgeldverordnung -TGV) erlassen worden sind.

§ 54 Abs. 1 Satz 2 LBG bestimmt, dass, soweit in diesen Vorschriften die Zuständigkeit des

Bundesministers des Innern vorgesehen ist, an dessen Stelle das Ministerium der Finanzen tritt.

Hieraus ergibt sich die Zuständigkeit des Ministeriums der Finanzen zum Erlass von Allgemeinen

Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben u. Ä. zu einzelnen oder mehreren Fragen sowie

Einzelentscheidungen, die aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen für die Landesverwaltung

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verbindlich sind. Hierzu wird auch auf die Rechtsprechung verwiesen, u. a. auf das Urteil des Bay

VGH vom 5.5.1977 Nr. 175111 76 (Bay VBI. 1977 S. 700), in dem Folgendes festgestellt wurde:

"Wird das im Gesetz den zuständigen Behörden eingeräumte Ermessen durch

Verwaltungsvorschriften allgemein gebunden, so sind die Behörden bei Vorliegen der in den

Verwaltungsvorschriften geforderten Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nicht

mehr zu einer eigenen Ermessensentscheidung berechtigt."

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (zuletzt Urteil vom 10.4.1977 - BVerwG 2 C 38.95,

ZBR 1998 S. 46) sind Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus,

sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen

Handhabung auszulegen.

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BUKG § 16

Übergangsvorschrift

Ist ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Gesetzes bewilligt worden, wird er nach bisherigem Recht weiter gewährt.

Begründung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zum Änderungsgesetz vom 4. November 2004 (BGBI. I S. 2686, BT Drs. 15/344, 15/3830) hier: Neufassung § 16

Zu Artikel 3b (Änderung des Bundesumzugskostengesetzes) Nummer 2 Die Übergangsregelung berücksichtigt die Bestandsfälle und gewährt Vertrauensschutz für

alle bis zu dieser Änderung bewilligten Fälle.. BUKGVwV

Zu § 16

Mit Gesetz vom 4. November 2004 (BGBI. IS. 2686) wurde § 12 Abs. 5 mit Wirkung vom 31.

Dezember 2004 aufgehoben. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit für die Fälle, in denen ein

Mietbeitrag vor der Verkündung des Gesetzes, also bis zum 8. November 2004 bewilligt worden

ist.

16.1 Beziehen Berechtigte nach § 1 Abs. 1 eine wegen der Höhe der Miete als vorläufige

Wohnung nach § 11 Abs. 1 anerkannte neue Wohnung, werden Mietbeiträge nicht gewährt.

16.2 Mietbeiträge, die bis zum 8. November 2004 bewilligt wurden, können bis zum Ende des

Bewilligungszeitraums nach den Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden

Textziffer 12.5 weiter gewährt werden. Als bewilligt im Sinne des Satzes 1 gelten

Mietbeiträge auch, wenn ein Mietvertrag für eine als vorläufig anerkannte Wohnung vor In-

Kraft- Treten dieser Änderung abgeschlossen werden musste, der Umzug aber erst später

erfolgt und dieser Mietvertrag ohne die Zusage eines Mietbeitrages offenkundig nicht erfolgt

wäre.

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BUKG Anhang Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl.

II 1990, 889, 1143)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 13. Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), mit folgender Maßgabe: Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 1992 Übergangsregelungen treffen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 9 des Bundesumzugskostengesetzes) entsprechend den allgemeinen und wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im Bereich des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes und seiner Entwicklung abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und anzupassen.