BUNDESGESETZBLATT · 1975 dem Übereinkommen über die Geltend-machung von Unterhaltsansprüchen im...

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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1681 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 18. Juli 1975 123. Stück 386. Kundmachung: Beitritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland 3 8 7 . Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (NR: GP XIII RV 1275 AB 1386 S. 134. BR: AB 1305 S. 338.) 388. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba andererseits über die Aner- kennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Her- stellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich 386. Kundmachung des Bundeskanzlers vom 17. Juni 1975 betreffend den Beitritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Ver- einten Nationen ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland am 13. März 1975 dem Übereinkommen über die Geltend- machung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung be- treffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 555/ 1974) beigetreten. Anläßlich des Beitrittes hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 12 des Übereinkom- mens erklärt, daß dieses auf keines der Gebiete Anwendung finden soll, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verant- wortlich ist. Kreisky 387. Der Nationalrat hat beschlossen : Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF STRASSENVER- KEHRSUNFÄLLE ANZU- WENDENDE RECHT Die Unterzeichnerstaaten die- ses Übereinkommens — in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung bei Straßenverkehrs- unfällen anzuwendende Recht festzulegen, — 12 205

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

1681

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1975 Ausgegeben am 18. Juli 1975 123. Stück

3 8 6 . Kundmachung: Beitritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland zumÜbereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen imAusland

3 8 7 . Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht(NR: GP XIII RV 1275 AB 1386 S. 134. BR: AB 1305 S. 338.)

3 8 8 . Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und demBundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und demMinister für Außenhandel der Republik Kuba andererseits über die Aner-kennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Her-stellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhrnach Österreich

386 . Kundmachung des Bundeskanzlersvom 17. Juni 1975 betreffend den Beitrittdes Vereinigten Königreiches Großbritannienund Nordirland zum Übereinkommen vom20. Juni 1956 über die Geltendmachung von

Unterhaltsansprüchen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Ver-einten Nationen ist das Vereinigte KönigreichGroßbritannien und Nordirland am 13. März1975 dem Übereinkommen über die Geltend-machung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

(BGBl. Nr. 316/1969, letzte Kundmachung be-treffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 555/1974) beigetreten.

Anläßlich des Beitrittes hat das VereinigteKönigreich gemäß Artikel 12 des Übereinkom-mens erklärt, daß dieses auf keines der GebieteAnwendung finden soll, für deren internationaleBeziehungen das Vereinigte Königreich verant-wortlich ist.

Kreisky

3 8 7 .

Der Nationalrat hat beschlossen :

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBERDAS AUF STRASSENVER-KEHRSUNFÄLLE ANZU-

WENDENDE RECHT

Die Unterzeichnerstaaten die-ses Übereinkommens —

in dem Wunsch, gemeinsameBestimmungen über das auf dieaußervertragliche zivilrechtlicheHaftung bei Straßenverkehrs-unfällen anzuwendende Rechtfestzulegen, —

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1682 123. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1975 — Nr. 387

haben beschlossen, zu diesemZweck ein Übereinkommen zuschließen, und haben folgendeBestimmungen vereinbart:

Artikel 1

Dieses Übereinkommen be-stimmt das auf die außerver-tragliche zivilrechtliche Haftungaus einem Straßenverkehrsunfallanzuwendende Recht, unabhän-gig von der Art des Verfah-rens, in dem darüber befundenwird.

Unter Straßenverkehrsunfallim Sinne dieses Übereinkom-mens ist jeder Unfall zu ver-stehen, an dem ein oder mehrereFahrzeuge, ob Motorfahrzeugeoder nicht, beteiligt sind undder mit dem Verkehr auföffentlichen Straßen, auf öffent-lich zugänglichem Gelände oderauf nichtöffentlichem, aber einergewissen Anzahl befugter Per-sonen zugänglichem Gelände zu-sammenhängt.

Artikel 2

Dieses Übereinkommen istnicht anzuwenden

1. auf die Haftung von Fahr-zeugherstellern, -verkäufernund -reparaturunternehmern;

2. auf die Haftung des Eigen-tümers des Verkehrswegs oderjeder anderen Person, die für dieInstandhaltung des Weges oderdie Sicherheit der Benutzer zusorgen hat;

3. auf die Haftung für Dritte,ausgenommen die Haftung desFahrzeugeigentümers oder desGeschäftsherrn;

4. auf Rückgriffsansprüchezwischen haftpflichtigen Per-sonen;

5. auf Rückgriffsansprücheund den Übergang von An-sprüchen, soweit Versicherer be-troffen sind;

6. auf Ansprüche und Rück-griffsansprüche, die von Ein-richtungen der sozialen Sicher-heit, Trägern der Sozialver-sicherung oder anderen ähn-lichen Einrichtungen und öffent-

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lichen Kraftfahrzeug-Garantie-fonds *) oder gegen sie geltendgemacht werden, sowie aufjeden Haftungsausschluß, der indem für diese Einrichtungenmaßgebenden Recht vorgesehenist.

Artikel 3

Das anzuwendende Recht istdas innerstaatliche Recht desStaates, in dessen Hoheitsgebietsich der Unfall ereignet hat.

Artikel 4

Vorbehaltlich des Artikels 5wird in folgenden Fällen vonArtikel 3 abgewichen:

a) Ist nur ein Fahrzeug andem Unfall beteiligt undist dieses Fahrzeug ineinem anderen als demStaat zugelassen, in dessenHoheitsgebiet sich derUnfall ereignet hat, so istdas innerstaatliche Rechtdes Zulassungsstaates an-zuwenden auf die Haf-tung

— gegenüber dem Fahr-zeugführer, dem Hal-ter, dem Eigentümeroder jeder anderenPerson, die hinsichtlichdes Fahrzeuges einRecht hat, ohne Rück-sich auf ihren gewöhn-lichen Aufenthalt;

— gegenüber einem Ge-schädigten, der Fahr-gast war, wenn erseinen gewöhnlichenAufenthalt in einemanderen als dem Staathatte, in dessenHoheitsgebiet sich derUnfall ereignet hat;

— gegenüber einem Ge-schädigten, der sich amUnfallort außerhalbdes Fahrzeuges befand,wenn er seinen ge-wöhnlichen Aufent-halt im Zulassungs-staat hatte.

*) Für die Schweiz: Motorfahr-zeug-Garantiefonds

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Im Falle mehrerer Ge-schädigter wird das anzu-wendende Recht für jedenvon ihnen gesondert be-stimmt.

b) Sind mehrere Fahrzeugean dem Unfall beteiligt, soist Buchstabe a nur anzu-wenden, wenn alle Fahr-zeuge im selben Staat zu-gelassen sind.

c) Sind Personen an demUnfall beteiligt, die sicham Unfallort außerhalbder Fahrzeuge befanden,so sind die Buchstaben aund b nur anzuwenden,wenn alle diese Personenihren gewöhnlichen Auf-enthalt im Zulassungs-staat hatten. Dies giltselbst dann, wenn diesePersonen auch Geschädigtedes Unfalls sind.

Artikel 5

Das Recht, das nach den Ar-tikeln 3 und 4 auf die Haftunggegenüber dem Fahrgast anzu-wenden ist, regelt auch die Haf-tung für Schäden an den mitdem Fahrzeug befördertenSachen, die dem Fahrgast ge-hören oder ihm anvertraut wor-den sind.

Das Recht, das nach den Ar-tikeln 3 und 4 auf die Haftunggegenüber dem Fahrzeugeigen-tümer anzuwenden ist, regeltdie Haftung für Schäden an an-deren als den in Absatz 1 be-zeichneten mit dem Fahrzeugbeförderten Sachen.

Das Recht, das auf die Haf-tung für Schäden an außerhalbdes oder der Fahrzeuge befind-lichen Sachen anzuwenden ist,ist das Recht des Staates, in des-sen Hoheitsgebiet sich der Un-fall ereignet hat. Die Haftungfür Schäden an der außerhalbder Fahrzeuge befindlichen per-sönlichen Habe des Geschädig-ten unterliegt jedoch dem in-

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nerstaatlichen Recht des Zulas-sungsstaates, wenn dieses Rechtauf die Haftung gegenüber demGeschädigten nach Artikel 4 an-zuwenden ist.

Artikel 6

Bei nicht zugelassenen oderin mehreren Staaten zugelasse-nen Fahrzeugen tritt an dieStelle des innerstaatlichen Rechtsdes Zulassungsstaates das Rechtdes Staates des gewöhnlichenStandorts. Das gleiche gilt, wennweder der Eigentümer noch derHalter noch der Führer desFahrzeugs zur Zeit des Unfallsihren gewöhnlichen Aufenthaltim Zulassungsstaat hatten.

Artikel 7

Unabhängig von dem anzu-wendenden Recht sind bei derBestimmung der Haftung dieam Ort und zur Zeit des Unfallsgeltenden Verkehrs- und Sicher-heitsvorschriften zu berücksich-tigen.

Artikel 8

Das anzuwendende Recht be-stimmt insbesondere

1. die Voraussetzungen undden Umfang der Haftung;

2. die Haftungsausschluß-gründe sowie jede Beschränkungund jede Aufteilung der Haf-tung;

3. das Vorhandensein und dieArt zu ersetzender Schäden;

4. die Art und den Umfangdes Ersatzes;

5. die Übertragbarkeit desErsatzanspruchs;

6. die Personen, die Anspruchauf Ersatz des persönlich er-littenen Schadens haben;

7. die Haftung des Geschäfts-herrn für seinen Gehilfen;

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8. die Verjährung und denauf Zeitablauf beruhendenRechtsverlust, einschließlich desBeginns, der Unterbrechung undder Hemmung der Fristen.

Artikel 9

Die geschädigten Personenhaben ein unmittelbares Klage-recht gegen den Versicherer desHaftpflichtigen, wenn ihnen einsolches Recht nach dem gemäßArtikel 3, 4 oder 5 anzuwen-denden Recht zusteht.

Sieht das nach Artikel 4oder 5 anzuwendende Recht desZulassungsstaats ein unmittel-bares Klagerecht nicht vor, sokann es gleichwohl ausgeübtwerden, wenn es vom inner-staatlichen Recht des Staates zu-gelassen ist, in dessen Hoheits-gebiet sich der Unfall ereignethat.

Sieht keines dieser Rechte einsolches Klagerecht vor, so kannes ausgeübt werden, wenn esvon dem Recht zugelassen ist,das für den Versicherungsver-trag maßgebend ist.

Artikel 10

Die Anwendung eines derdurch dieses Übereinkommenfür anwendbar erklärten Rechtekann nur ausgeschlossen werden,wenn sie mit der öffentlichenOrdnung offensichtlich unver-einbar ist.

Artikel 11

Die Anwendung der Artikel 1bis 10 ist unabhängig vom Er-fordernis der Gegenseitigkeit.Das Übereinkommen ist auchanzuwenden, wenn das anzu-wendende Recht nicht das Rechteines Vertragsstaats ist.

Artikel 12

Jede Gebietseinheit, die Teileines Staates mit einem nichteinheitlichen Rechtssystem ist,wird im Sinne der Artikel 2

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bis 11 als Staat angesehen, wennsie ihr eigenes Rechtssystem inbezug auf die außervertrag-liche zivilrechtliche Haftung beiStraßenverkehrsunfällen hat.

Artikel 13

Ein Staat mit einem nichteinheitlichen Rechtssystem istnicht verpflichtet, dieses Über-einkommen auf Unfälle anzu-wenden, die sich in seinemHoheitsgebiet ereignen und andenen nur Fahrzeuge beteiligtsind, die in den Gebietseinheitendieses Staates zugelassen sind.

Artikel 14

Ein Staat mit einem nicht ein-heitlichen Rechtssystem kannbei der Unterzeichnung, derRatifizierung oder dem Beitritterklären, daß dieses Überein-kommen sich auf alle oder nurauf eines oder mehrere seinerRechtssysteme erstreckt; erkann diese Erklärung jederzeitdurch eine neue Erklärung än-dern.

Diese Erklärungen werdendem Ministerium der Auswär-tigen Angelegenheiten der Nie-derlande notifiziert; sie habenausdrücklich anzugeben, aufwelche Rechtssysteme das Über-einkommen anzuwenden ist.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen hatkeinen Vorrang gegenüber an-deren Übereinkommen, derenVertragsparteien die Vertrags-staaten sind oder werden unddie auf besonderen Gebieten dieaußervertragliche zivilrechtlicheHaftung aus einem Straßenver-kehrsunfall regeln.

Artikel 16

Dieses Übereinkommen liegtfür die auf der Elften Tagungder Haager Konferenz für In-ternationales Privatrecht ver-tretenen Staaten zur Unterzeich-nung auf.

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Es bedarf der Ratifizierung;die Ratifikationsurkunden sindbeim Ministerium der Auswär-tigen Angelegenheiten der Nie-derlande zu hinterlegen.

Artikel 17

Dieses Übereinkommen trittam sechzigsten Tag nach der inArtikel 16 Absatz 2 vorgesehe-nen Hinterlegung der drittenRatifikationsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt fürjeden Unterzeichnerstaat, der esspäter ratifiziert, am sechzigstenTag nach Hinterlegung seinerRatifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 18

Jeder auf der Elften Tagungder Haager Konferenz für Inter-nationales Privatrecht nicht ver-tretene Staat, der Mitglied die-ser Konferenz oder der Verein-ten Nationen oder einer Son-derorganisation der VereintenNationen oder Vertragsparteider Satzung des InternationalenGerichtshofs ist, kann diesemÜbereinkommen beitreten,nachdem es gemäß Artikel 17Absatz 1 in Kraft getreten ist.

Die Beitrittsurkunde ist beimMinisterium der AuswärtigenAngelegenheiten der Nieder-lande zu hinterlegen.

Das Übereinkommen tritt fürden beitretenden Staat am sech-zigsten Tag nach der Hinter-legung seiner Beitrittsurkundein Kraft.

Der Beitritt wirkt nur imVerhältnis zwischen dem beitre-tenden Staat und den Vertrags-staaten, die erklärt haben, denBeitritt anzunehmen. Die Er-klärung ist beim Ministeriumder Auswärtigen Angelegenhei-ten der Niederlande zu hinter-legen; dieses übermittelt jedemVertragsstaat auf diplomati-schem Wege eine beglaubigteAbschrift.

123. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1975 — Nr. 387 1689

Das Übereinkommen trittzwischen dem beitretendenStaat und dem Staat, der er-klärt hat, den Beitritt anzuneh-men, am sechzigsten Tag nachHinterlegung der Annahme-erklärung in Kraft.

Artikel 19

Jeder Staat kann bei der Un-terzeichnung, der Ratifizierungoder dem Beitritt erklären, daßdieses Übereinkommen sich aufalle Hoheitsgebiete, deren in-ternationale Beziehungen erwahrnimmt, oder auf eines odermehrere dieser Hoheitsgebieteerstreckt. Diese Erklärung wirdwirksam, sobald das Überein-kommen für diesen Staat inKraft tritt.

Später wird jede derartige Er-streckung dem Ministerium derAuswärtigen Angelegenheitender Niederlande notifiziert.

Das Übereinkommen tritt fürdie Hoheitsgebiete, auf die es er-streckt wird, am sechzigstenTag nach der in Absatz 1 be-zeichneten Notifizierung inKraft.

Artikel 20

Dieses Übereinkommen giltfür die Dauer von fünf Jahren,beginnend mit dem Tag, an demes nach Artikel 17 Absatz 1in Kraft tritt; dies gilt auch fürdie Staaten, die es später rati-fiziert haben oder ihm späterbeigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Über-einkommens verlängert sich,außer im Fall der Kündigung,stillschweigend um jeweils fünfJahre.

Die Kündigung ist spätestenssechs Monate vor Ablauf derfünf Jahre dem Ministerium derAuswärtigen Angelegenheitender Niederlande zu notifizieren.

Die Kündigung kann sich aufeinzelne Hoheitsgebiete be-schränken, für die das Überein-kommen gilt.

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Die Kündigung wirkt nur fürden Staat, der sie notifiziert hat.Für die anderen Vertragsstaatenbleibt das Übereinkommen inKraft.

Artikel 21

Das Ministerium der Auswär-tigen Angelegenheiten der Nie-derlande notifiziert, den in Ar-tikel 16 bezeichneten Staaten,und den Staaten, die nach Ar-tikel 18 beigetreten sind,

a) jede Unterzeichnung undRatifikation nach Ar-tikel 16;

b) den Tag, an dem diesesÜbereinkommen nach Ar-tikel 17 Absatz 1 in Krafttritt;

c) jeden Beitritt nach Ar-tikel 18 und den Tag, andem der Beitritt wirksamwird;

d) jede Erklärung nach denArtikeln 14 und 19;

e) jede Kündigung nach Ar-tikel 20 Absatz 3.

ZU URKUND DESSENhaben die hiezu gehörig Bevoll-mächtigten dieses Übereinkom-men unterzeichnet.

GESCHEHEN in Den Haagam 4. Mai 1971 in französischerund englischer Sprache, wobeijeder Wortlaut gleichermaßenverbindlich ist, in einer Ur-schrift, die im Archiv der Re-gierung der Niederlande hinter-legt und von der jedem auf derElften Tagung der Haager Kon-ferenz für Internationales Pri-vatrecht vertretenen Staat aufdiplomatischem Wege eine be-glaubigte Abschrift übermitteltwird.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifika-tionsurkunde wurde am 12. März 1975 hinterlegt. Das Übereinkommen ist nach der am 4. April1975 erfolgten Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde gemäß seinem Artikel 17 erster Ab-satz zwischen Österreich, Belgien und Frankreich am 3. Juni 1975 in Kraft getreten.

Kreisky

123. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1975 — Nr. 388 1691

388.

(Übersetzung)

A b k o m m e nzwischen dem Bundesminister für Handel,Gewerbe und Industrie und dem Bundes-minister für Finanzen der Republik Öster-

reich einerseitsund dem Minister für Außenhandel der

Republik Kuba andererseitsüber die Anerkennung von Zeugnissen überden Ursprung und die handwerkliche Her-stellung von Waren zum Zwecke der zoll-freien oder zollermäßigten Einfuhr nach

Österreich

Artikel 1

Der Minister für Außenhandel der RepublikKuba bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeug-nissen über den Ursprung und die handwerklicheHerstellung von Waren zum Zwecke der zoll-freien oder zollermäßigten Einfuhr nach Öster-reich die Handelskammer der Republik Kubaermächtigt ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung unddie handwerkliche Herstellung entsprechen —vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 —nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allge-meinen Präferenzsystems verwendeten Form-blatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätz-liche Feststellungen:

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (inSpalte 7 des genannten Formblattes):„Alle oben genannten Waren sind hand-werklich hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genanntenermächtigten Stellen (in Spalte 4 des ge-nannten Formblattes):„Hiemit wird auf Grund der durchge-führten Kontrollen bescheinigt, daß die indiesem Zeugnis beschriebenen Waren hand-werklich hergestellte Waren gemäß demAbkommen zwischen Österreich und Kubasind.

(3) Als handwerklich hergestellte Waren wer-den Waren verstanden, die überwiegend vonHand oder nur unter Verwendung von aus-schließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedien-ten Maschinen oder Geräten hergestellt wordensind. Die Verwendung von maschinell erzeugtenRohmaterialien schließt grundsätzlich handwerk-lich hergestellte Waren von den nach österrei-chischem Recht eingeräumten Begünstigungennicht aus.

1692 123. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1975 — Nr. 388

Artikel 3

Der Minister für Außenhandel der RepublikKuba wird jede Änderung bezüglich der imArtikel 1 genannten Handelskammer der Repu-blik Kuba dem Bundesminister für Finanzen derRepublik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die Handelskammer der Republik Kubaleistet bei der Prüfung der Richtigkeit und Ord-nungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischenBehörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nachUnterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauervon zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeitverlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteiensechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlichauf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 13. Juni 1975,in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den Bundesministerfür Handel, Gewerbe undIndustrie der Republik

Österreich:

Dr. Rudolf WillenpartMinisterialrat

Für den Ministerfür Außenhandel

der Republik Kuba:

Luis Orlando RodriguezBotschafter

Für den Bundesministerfür Finanzen

der Republik Österreich:

Dr. Franz ManhartMinisterialrat

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 25. Juli 1975 in Kraft.

Kreisky