BUNDESGESETZBLATT - Bundeskanzleramt€¦ · Jahrgang 1984 Ausgegeben am 18. Juli 1984 129. Stück...

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1771 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1984 Ausgegeben am 18. Juli 1984 129. Stück 287. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Landarbeitsgesetzes 287. Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juli 1984, mit dem das Landarbeitsge- setz wiederverlautbart wird ABSCHNITT A Artikel I Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlage 1 das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/ 1948, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände- rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben: 1. Landarbeitsgesetznovelle 1957, BGBl. Nr. 279; 2. Bundesgesetz vom 18. März 1959, BGBl. Nr. 92, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen abgeän- dert wird und im Zusammenhang damit auch andere Rechtsvorschriften abgeändert werden (EGVG-Novelle); 3. Landarbeitsgesetznovelle 1960, BGBl. Nr. 241; 4. Bundesgesetz vom 15. März 1961, BGBl. Nr. 97, mit dem die Landarbeitsgesetzno- velle 1960 ergänzt wird; 5. Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 10/1962, mit dem das Landar- beitsgesetz neuerlich abgeändert wird; 6. Landarbeitsgesetz-Novelle 1964, BGBl. Nr. 194; 7. Landarbeitsgesetz-Novelle 1965, BGBl. Nr. 238; 8. Landarbeitsgesetz-Novelle 1967, BGBl. Nr. 265; 9. Landarbeitsgesetz-Novelle 1968, BGBl. Nr. 283; 10. Landarbeitsgesetz-Novelle 1969, BGBl. Nr. 463; 11. Bundesgesetz vom 16. Juni 1971, BGBl. Nr. 239, mit dem das Landarbeitsgesetz geändert wird; 12. 2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1971, BGBl. Nr. 318; 13. 3. Landarbeitsgesetz-Novelle 1971, BGBl. Nr. 333; 14. Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/ 1974; 15. Landarbeitsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 457; 16. 2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 782; 17. Bundesgesetz vom 11. Juni 1975, BGBl. Nr. 360, mit dem das Arbeitsverfassungsge- setz und das Landarbeitsgesetz geändert werden, Art. II; 18. Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 392, mit dem das Landarbeitsgesetz geändert wird; 19. Bundesgesetz vom 30. Juni 1978, BGBl. Nr. 342, mit dem das Mutterschutzgesetz geändert wird, Art. II; 20. Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978, BGBl. Nr. 519, mit dem das Arbeitsverfassungsge- setz, das Landarbeitsgesetz und das Arbeiter- kammergesetz geändert werden, Art. II; 21. Kundmachung des Bundeskanzlers vom 2. Feber 1979, BGBl. Nr. 47, über die Aufhe- bung von Bestimmungen des Arbeitsverfas- sungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes und des Arbeiterkammergesetzes durch den Ver- fassungsgerichtshof; 22. Landarbeitsgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 449; 23. Landarbeitsgesetz-Novelle 1981, BGBl. Nr. 355; 24. Landarbeitsgesetz-Novelle 1982, BGBl. Nr. 82/1983; 25. Bundesgesetz vom 21. Oktober 1983, BGBl. Nr. 544, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Landarbeits- gesetz geändert werden, Art. III. Artikel III Folgende Bestimmungen sind aufgehoben und werden daher als nicht mehr geltend festgestellt: 1. § 18 samt Überschrift durch Art. I Z 12 der 2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1974; 2. §§ 28 und 29 durch Art. I Z 19 der 2. Landar- beitsgesetz-Novelle 1974; 62 18g

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

1771

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1984 Ausgegeben am 18. Juli 1984 129. Stück

287. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Landarbeitsgesetzes

2 8 7 . Kundmachung des Bundeskanzlers unddes Bundesministers für soziale Verwaltungvom 9. Juli 1984, mit dem das Landarbeitsge-

setz wiederverlautbart wird

ABSCHNITT A

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in derAnlage 1 das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sichaus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

1. Landarbeitsgesetznovelle 1957, BGBl.Nr. 279;

2. Bundesgesetz vom 18. März 1959, BGBl.Nr. 92, mit dem das Einführungsgesetz zuden Verwaltungsverfahrensgesetzen abgeän-dert wird und im Zusammenhang damitauch andere Rechtsvorschriften abgeändertwerden (EGVG-Novelle);

3. Landarbeitsgesetznovelle 1960, BGBl.Nr. 241;

4. Bundesgesetz vom 15. März 1961, BGBl.Nr. 97, mit dem die Landarbeitsgesetzno-velle 1960 ergänzt wird;

5. Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961,BGBl. Nr. 10/1962, mit dem das Landar-beitsgesetz neuerlich abgeändert wird;

6. Landarbeitsgesetz-Novelle 1964, BGBl.Nr. 194;

7. Landarbeitsgesetz-Novelle 1965, BGBl.Nr. 238;

8. Landarbeitsgesetz-Novelle 1967, BGBl.Nr. 265;

9. Landarbeitsgesetz-Novelle 1968, BGBl.Nr. 283;

10. Landarbeitsgesetz-Novelle 1969, BGBl.Nr. 463;

11. Bundesgesetz vom 16. Juni 1971, BGBl.Nr. 239, mit dem das Landarbeitsgesetzgeändert wird;

12. 2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1971, BGBl.Nr. 318;

13. 3. Landarbeitsgesetz-Novelle 1971, BGBl.Nr. 333;

14. Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974;

15. Landarbeitsgesetz-Novelle 1974, BGBl.Nr. 457;

16. 2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1974, BGBl.Nr. 782;

17. Bundesgesetz vom 11. Juni 1975, BGBl.Nr. 360, mit dem das Arbeitsverfassungsge-setz und das Landarbeitsgesetz geändertwerden, Art. II;

18. Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl.Nr. 392, mit dem das Landarbeitsgesetzgeändert wird;

19. Bundesgesetz vom 30. Juni 1978, BGBl.Nr. 342, mit dem das Mutterschutzgesetzgeändert wird, Art. II;

20. Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978, BGBl.Nr. 519, mit dem das Arbeitsverfassungsge-setz, das Landarbeitsgesetz und das Arbeiter-kammergesetz geändert werden, Art. II;

21. Kundmachung des Bundeskanzlers vom2. Feber 1979, BGBl. Nr. 47, über die Aufhe-bung von Bestimmungen des Arbeitsverfas-sungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes unddes Arbeiterkammergesetzes durch den Ver-fassungsgerichtshof;

22. Landarbeitsgesetz-Novelle 1980, BGBl.Nr. 449;

23. Landarbeitsgesetz-Novelle 1981, BGBl.Nr. 355;

24. Landarbeitsgesetz-Novelle 1982, BGBl.Nr. 82/1983;

25. Bundesgesetz vom 21. Oktober 1983, BGBl.Nr. 544, mit dem das Angestelltengesetz, dasGutsangestelltengesetz und das Landarbeits-gesetz geändert werden, Art. III.

Artikel III

Folgende Bestimmungen sind aufgehoben undwerden daher als nicht mehr geltend festgestellt:

1. § 18 samt Überschrift durch Art. I Z 12 der2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1974;

2. §§ 28 und 29 durch Art. I Z 19 der 2. Landar-beitsgesetz-Novelle 1974;

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1772 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

3. § 39 samt Überschrift durch Art. I Z 2 derLandarbeitsgesetz-Novelle 1969;

4. §§ 78 bis 80 samt Überschrift durch Art. IZ 40 der 2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1974;

5. § 90 durch Art. 10 der EGVG-Novelle, BGBl.Nr. 92/1959;

6. § 107 durch Art. I Z 10 der Landarbeitsge-setz-Novelle 1965;

7. § 111 Abs. 2 Z 2 durch die KundmachungBGBl. Nr. 47/1979.

Artikel IVFolgende gegenstandslos gewordene Bestimmun-

gen werden als nicht mehr geltend festgestellt:1. im § 56 Abs. 2 die Worte „ab 6. Jänner 1975

44 Stunden, ab 5. Jänner 1976 43 Stunden, ab3. Jänner 1977";

2. im § 57 Abs. 1 die Worte „um sechs Stunden,ab 5. Jänner 1976";

3. im § 59 Abs. 3 die Worte „ab 5. Jänner 1976";4. § 74 Abs. 2 und 3;5. im § 206 Abs. 1 die Worte „und, soweit

Arbeitsgerichte nicht bestehen, der ordentli-chen Gerichte";

6. §§ 209 bis 212;7. die Überschriften vor den §§ 28, 90 und 107;8. Art. II.

Artikel VUnter Berücksichtigung des Art. VII der 2. Land-

arbeitsgesetz-Novelle 1974 werden im wiederver-lautbarten Text folgende Änderungen vorgenom-men:

1. Im § 20 Abs. 3 werden vor dem ersten Satzdie Worte „(Unmittelbar anwendbares Bun-desrecht)" eingefügt. Der zweite Satz desAbs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4, die bis-herigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeich-nung Abs. 5 und 6. Im nunmehrigen Abs. 4werden die Worte „unter den gleichen Vor-aussetzungen" durch die Worte „unter denVoraussetzungen des Abs. 3" ersetzt.

2. Im § 22 b Abs. 2 werden nach der Absatzbe-zeichnung die Worte „(Unmittelbar anwend-bares Bundesrecht)" eingefügt.

3. § 185 Abs. 3 Satz zwei bis fünf erhält dieBezeichnung Abs. 4, der sechste bis letzte Satzdie Bezeichnung Abs. 5 und der bisherigeAbs. 4 die Bezeichnung Abs. 6. Im nunmehri-gen Abs. 4 werden vor dem ersten Satz dieWorte „(Unmittelbar anwendbares Bundes-recht)" eingefügt und im ersten Satz das Wort„sie" durch die Worte „die Dienstnehmerver-treter im Aufsichtsrat" ersetzt.

4. Im § 206 werden nach der Paragraphenbe-zeichnung die Worte „(Unmittelbar anwend-bares Bundesrecht)" eingefügt.

Artikel VIUnter Berücksichtigung anderer als der bisher

genannten Rechtsvorschriften werden im wieder-

verlautbarten Text folgende Änderungen vorge-nommen:

1. im §82 Abs. 2 entfällt das Wort „landwirt-schaftlichen" im Hinblick auf Art. VII undVIII der 29. ASVG-Novelle, BGBl.Nr. 31/1973;

2. in den §§ 95 bis 98, 99 bis 102 und 104 bis 106wird der Ausdruck „Lehrherr" gemäß Art. IIAbs. 2 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle1978, BGBl. Nr. 232, durch „Lehrberechtig-ter" ersetzt.

Artikel VII

(1) In den folgenden Bestimmungen werdenüberholte terminologische Wendungen, Bezugnah-men auf andere Rechtsvorschriften, die dem Standder Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, Unein-heitlichkeiten in der Zitierung anderer Rechtsvor-schriften und sonstige Unstimmigkeiten richtigge-stellt:

Artikel I Einleitung, §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 3 Z 7, 7Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 2,16 Überschrift, 17 Abs. 1, 22 Abs. 7, 24 Abs. 3, 26,30 Überschrift, 31 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 2, 41Abs. 2, 45 Abs. 1 und 5 lit. a, 46, 47 Abs. 1, 49Abs. 4, 50 Abs. 1 und 3, 52, 62 Abs. 3, 65 bis 70Überschriften, 65 a Abs. 2 Z 2 und 4, 65 d Abs. 6,71 d Abs. 2, 71 f Abs. 3, 71 g Abs. 3, 71 1 Abs. 1,71 n Abs. 4, 71 p Abs. 3, 75 Abs. 3 und 4, 75 gAbs. 3 und 4, 75 h Abs. 2 und 5, 75 i, 75 j , 77 Abs. 2und 7, 81 Abs. 2, 84 Abs. 3, 85 Abs. 3 und 6, 87,101 a Z 1, 102 Abs. 1, 111 Abs. 2 Z 1, 115 Abs. 3,116 Abs. 3, 124 Abs. 1, 125 Abs. 2, 127 Abs. 1, 128Abs. 3, 134 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 1, 138 Z 2, 142Abs. 3, 143 Abs. 2, 144 Abs. 4, 145, 146, 149 Abs. 3,150 Abs. 3, 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, 153 Abs. 4, 156Abs. 2, 157 Abs. 4, 164 Z 3, 169 Abs. 6, 170 Abs. 1,174 Abs. 3, 175 Abs. 1, 180 Abs. 3, 181 Abs. 2, 185Abs. 1 und 3, 190 Abs. 3, 191 Abs. 5 und 6, 192Abs. 1 und 3, 199 Abs. 1, 201 Abs. 2, 206 Abs. 1und 5, 208.

(2) In den folgenden Bestimmungen werden dieüberholten Wendungen „die Bestimmungen des",„finden . . . Anwendung" u. dgl. durch einfachereWendungen ersetzt:

§§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 4, 5 Abs. 3, 11 Abs. 3, 20Abs. 5, 22 a Abs. 6, 22 d, 41 Abs. 3, 43, 47 Abs. 2,48, 49 Abs. 4, 50 Abs. 6, 51 Abs. 1 und 3, 54, 55Abs. 4, 58 Abs. 1, 60 Abs. 4, 63 Abs. 4, 65 Abs. 4,75 b Abs. 3 und 4, 75 g Abs. 1 und 2, 75 h Abs. 5,75 j , 81 Abs. 2, 85 Abs. 2, 101 Abs. 2, 102 Abs. 1lit. b Z 4, 115 Abs. 2, 131 Abs. 2, 133, 141 Abs. 6,153 Abs. 5, 156 Abs. 5, 158, 172 Abs. 3, 185 Abs. 3und 4, 194, 195 Abs. 1, 199 Abs. 1, 207, 208, Art. VAbs. 2 bis 4.

(3) In den §§ 4 Abs. 2, 45 Abs. 5 lit. c, 85 Abs. 2,196 Abs. 1 und 201 Abs. 1 und 2 werden die Aus-drücke „Bundesland" bzw. Bundesländer" durch„Land" bzw. „Länder" ersetzt.

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1773

(4) Im § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „Arbeits-zeiten" durch „Dienstzeiten" und im § 22 b Abs. 3der Ausdruck „Arbeitsverhinderung" durch„Dienstverhinderung" ersetzt.

(5) Im § 75 h Abs. 5 wird der offensichtlich aufeinem Redaktionsversehen beruhende Hinweis auf§ 5 Abs. 1 (vgl. § 15 Abs. 5 des Mutterschutzgeset-zes 1979, BGBl. Nr. 221) durch den Hinweis auf§ 75 h Abs. 1 ersetzt.

(6) In den §§ 196 Abs. 2 und 199 Abs. 1 werdendie Ausdrücke „Ersatzmann" bzw. „Ersatzmän-ner" durch „Ersatzmitglied" bzw. „Ersatzmitglie-der" ersetzt.

(7) Die Schreibweise von Abkürzungen, Zahlen,Artikelbezeichnungen, Überschriften u. dgl. wirdder heutigen Schreibweise angepaßt.

Artikel VIII

Im wiederverlautbarten Text werden die bisheri-gen Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbe-zeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmendarauf innerhalb des Textes entsprechend richtig-gestellt:

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1774 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

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129. Stück - Ausgegeben am 18. Juli 1984 - Nr. 287 1775

Artikel IX

Das Landarbeitsgesetz wird mit dem Titel „Bun-desgesetz betreffend die Grundsätze für die Rege-lung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirt-schaft (Landarbeitsgesetz 1984 — LAG)" wieder-verlautbart.

ABSCHNITT B

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG werden in derAnlage 2 Übergangsbestimmungen in Novellenzum Landarbeitsgesetz sowie die noch anzuwen-dende frühere Fassung des § 65 Abs. 1 (§ 67 Abs. 1neu) des Landarbeitsgesetzes wiederverlautbart.

Artikel II

Folgende Übergangsbestimmungen werden wie-derverlautbart:

1. Art. IV der 2. Landarbeitsgesetz-Novelle1974;

2. Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli1976, BGBl. Nr. 392;

3. Art. II Abs. 2 der Landarbeitsgesetz-Novelle1981;

4. Art. II der Landarbeitsgesetz-Novelle 1982.

Artikel III

Art. VI des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976,BGBl. Nr. 392, ist mit dem Inkrafttreten der ent-

sprechenden Ausführungsgesetze der Länder außerKraft getreten und wird daher als nicht mehr gel-tend festgestellt.

Artikel IV

Folgende gegenstandslos gewordene Übergangs-bestimmungen werden als nicht mehr geltend fest-gestellt:

1. Art. II der Landarbeitsgesetz-Novelle 1969;2. Art. II der 2. Landarbeitsgesetz-Novelle 1971;3. Art. II der 3. Landarbeitsgesetz-Novelle 1971;4. Art. II, III und VI der 2. Landarbeitsgesetz-

Novelle 1974;5. Art. II Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom

7. Juli 1976, BGBl. Nr. 392.

Artikel V

Die in den Art. I und II genannten Bestimmun-gen werden in folgender Weise wiederverlautbart:

1. Art. II Abs. 2 der Landarbeitsgesetz-Novelle1981 als Art. I der Anlage 2;

2. Art. IV der 2. Landarbeitsgesetz-Novelle1974 als Art. II der Anlage 2;

3. Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli1976, BGBl. Nr. 392, als Art. III der Anlage 2;

4. Art. II der Landarbeitsgesetz-Novelle 1982 alsArt. IV der Anlage 2;

5. § 67 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes in derFassung vor dem 1. Juli 1983 als Art. V derAnlage 2.

Artikel VI

(1) Im Art. II der Anlage 2 werden die Worte„im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesge-setzes" durch „am 1. Jänner 1975" ersetzt.

(2) Im Art. III der Anlage 2 entfallen die Worte„Bestimmungen der" und „dieses Bundesgesetzes".

(3) Im Art. IV der Anlage 2 werden1. im Abs. 1 die Worte „durch Artikel I" durch

„im § 67 Abs. 1",2. im Abs. 4 die Worte „dieses Bundesgesetz"

durch 㤠67 Abs. 1 bzw. die Abs. 1 und 2 die-ses Artikels"

ersetzt.

Artikel VII

Im wiederverlautbarten Text werden Bezugnah-men auf Gliederungsbezeichnungen des Landar-beitsgesetzes entsprechend Art. VIII des Abschnit-tes A dieser Kundmachung richtiggestellt.

Sinowatz Dallinger

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1776 129. Stück - Ausgegeben am 18. Juli 1984 - Nr. 287

Anlage 1

Bundesgesetz betreffend die Grundsätzefür die Regelung des Arbeitsrechts in derLand- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz

1984 — LAG)

ARTIKEL IFür die Regelung des Arbeitsrechts in der Land-

und Forstwirtschaft (Landarbeitsordnungen) wer-den gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Ver-fassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die fol-genden Grundsätze aufgestellt:

1. Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Landarbeitsordnungen regeln:1. das Arbeitsvertragsrecht der land- und forst-

wirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);2. den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit

es sich um land- und forstwirtschaftlicheArbeiter und Angestellte handelt.

(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bun-desgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßigDienstleistungen in Betrieben der Land- und Forst-wirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig,ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebersaufgenommen sind oder nicht.

(3) Als Landarbeiter sind ferner Personen anzu-sehen, die Dienste für die Hauswirtschaft desDienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandesverrichten, wenn sie auch Dienste für den land-und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebersleisten und nicht unter das Hausgehilfen- undHausangestelltengesetz fallen. (BGBl.Nr. 782/1974, Art. I Z l)

(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestelltesind Personen, die in Betrieben der Land- undForstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höhereroder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiar-beiten angestellt sind, wenn die vereinbarte odertatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf denMonat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen derdurch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenenwöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt. (BGBl.Nr. 392/1976, Art. I Z l)

§ 2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Von diesem Bundesgesetz sind ausgenommen dieArbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbei-tungsstätten, Mühlen und Molkereien, die vonland- und fostwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaften betrieben werden, sofernin diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmerbeschäftigt sind.

§ 3. (1) Von diesem Bundesgesetz sind unbescha-det des Abs. 3 die familieneigenen Arbeitskräfteausgenommen.

(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:1. der Ehegatte,

2. die Kinder und Kindeskinder,3. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,4. die Eltern und Großeltern

des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemein-schaft leben und in seinem land- und forstwirt-schaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.

(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) sinddie nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesge-setzes anzuwenden: die §§ 13, 77 bis 94, 109 Abs. 1,2, 4 und 7 sowie 110; ferner die Abschnitte 5, 6 und7. (BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z l)

§ 4. (1) Die Abschnitte 2, 6, 7, 10 und 11 sowiedie §§ 40 bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 67 bis76 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten inder Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.

(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirt-schaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichenKörperschaft oder in Betrieben eines öffentlichenFonds beschäftigt sind, gelten die Landarbeitsord-nungen nur insoweit, als für diese Dienstnehmerkeine besonderen Vorschriften für Rechtsgebietebestehen, die in den einzelnen Abschnitten diesesBundesgesetzes geregelt sind. Dieses Bundesgesetzgilt hingegen nicht für Bedienstete, die in land- undforstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, einesLandes, einer Gemeinde oder eines Gemeindever-bandes beschäftigt sind.

(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 2)

§ 5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaftim Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe derland- und forstwirtschaftlichen Produktion undihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsachedie Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zumGegenstand haben und sich nicht als selbständige,von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwal-tete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfs-betriebe, die der Herstellung und Instandhaltungder Betriebsmittel für den land- und forstwirt-schaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rah-men zählen zur land- und forstwirtschaftlichenProduktion die Hervorbringung und Gewinnungpflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfteeinschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gar-tenbaues und der Baumschulen, das Halten vonNutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnungtierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.

(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist dieHervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäu-men und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eige-nem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht aufdie Betriebsweise zu verstehen, nicht aber dieErrichtung und die Instandhaltung von Gärten ein-schließlich der gärtnerischen Gräber- und Raum-ausschmückung, ferner nicht das Binden von Krän-zen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereier-zeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten imRahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetrie-bes, das heißt in einem im Verhältnis zum Haupt-

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1777

betrieb untergeordneten Umfang und in derHauptsache unter Verwendung eigener Erzeug-nisse ausgeübt werden.

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaftgelten, unbeschadet des § 2, auch die Betriebe land-und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbe-trieb dieser Genossenschaften im wesentlichen derFörderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrerMitglieder dient und in denen überwiegend nach-stehende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1. der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien,Brennereien, Keltereien und sonstigen nachaltem Herkommen üblichen Zweigen derVerarbeitung land- und forstwirtschaftlicherErzeugnisse;

2. die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufessowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

3. der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicherErzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen,Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wegeder Versteigerung;

4. der im Zusammenhang mit den Tätigkeitengemäß Z 3 vorgenommene Einkauf von Ver-packungen und Umhüllungen für die von derZ 3 erfaßten Erzeugnisse;

5. die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung,Verwertung und Beschaffung von Saatgut;

6. die Nutzung von land- und forstwirtschaftli-chen Grundstücken und ortsfesten land- undforstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen,sofern diese Tätigkeit der Hervorbringungund Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisseoder dem Halten von Nutztieren (Abs. 1 letz-ter Satz) dient sowie die Nutzung von Kühl-anlagen, diese jedoch nur für den Eigenver-brauch der Mitglieder;

7. die Wahrnehmung der Rechte der Mitgliederhinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrech-ten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 überdie Behandlung der Wald- und Weidenut-zungsrechte sowie besonderer Felddienstbar-keiten, BGBl. Nr. 103.

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaftgelten ferner die Betriebe der land- und forstwirt-schaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften,soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land-und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse unddem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteterland- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßtsind. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemein-schaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze alsBetriebe der Land- und Forstwirtschaft.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 4)

2. Dienstvertrag

A b s c h l u ß d e s D i e n s t v e r t r a g e s

§ 6. Der Abschluß des Dienstvertrages ist ankeine bestimmte Form gebunden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 5)

D i e n s t s c h e i n

§ 7. Wird ein Dienstvertrag mündlich abge-schlossen, so ist dem Dienstnehmer vom Dienstge-ber auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung(Dienstschein) über die wesentlichen Rechte undPflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. DerDienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.

(BGBl. Nr. 782/1974, An. I Z 6; BGBl.Nr. 449/1980, Art. I Z 2)

I n h a l t des D i e n s t v e r t r a g e s

§ 8. (1) Art und Ausmaß der Dienstleistungsowie des hiefür gebührenden Entgelts werdendurch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelungeiner solchen sind den Umständen angemesseneArbeit und ebensolches Entgelt unter billigerBerücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzesgehören der Barlohn und die Naturalbezüge. AlsNaturalbezüge sind inbesondere Deputate, Kost,Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzuse-hen.

D a u e r d e s D i e n s t v e r t r a g e s

§ 9. (1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossenwerden:

1. auf bestimmte Zeit,2. auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endetmit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertragabgeschlossen worden ist.

(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer derDienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht einDienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zumAbschluß eines neuen Dienstvertrages gelten diebisherigen Bedingungen weiter. (BGBl.Nr. 782/1974, Art. I Z 7)

Probedienstverhältnis

§ 10. (1) Ein Probedienstverhältnis darf längstensauf die Dauer eines Monates eingegangen werden;es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilenjederzeit gelöst werden.

(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienst-verhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnismangels einer anderweitigen Vereinbarung in einDienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über.

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D i e n s t a n t r i t t

§ 11. (1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer zurvereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutre-ten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienst-nehmer zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzu-nehmen.

(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienstnicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt,den Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen,wenn Gründe vorliegen, die zu einer vorzeitigenLösung des Dienstverhältnisses berechtigen wür-den.

(3) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigenGrund den Dienst nicht an oder läßt der Dienstge-ber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund nichtzum Dienst zu, so sind die Vorschriften über unge-rechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhält-nisses anzuwenden.

A l l g e m e i n e P f l i c h t e n desD i e n s t n e h m e r s

§ 12. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihmobliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaf-tigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenenWohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, dieWohnung und deren Einrichtung sowie die zurAusführung seiner Arbeiten verwendeten Werk-zeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zubenützen, die Haustiere sorgsam und mit Güte zubehandeln. Er ist verpflichtet, dem Dienstgeber,dessen Familie und den Mitarbeitern gegenübersich anständig und gesittet zu benehmen.

A l l g e m e i n e P f l i c h t e n d e sD i e n s t g e b e r s

§ 13. Der Dienstgeber ist verpflichtet, denDienstnehmer dem Recht und der guten Sitte ent-sprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingun-gen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die not-wendigen Vorkehrungen zum Schutze des Lebens,der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmerszu treffen; insbesondere hat er für die beruflicheAusbildung und den sittlichen Schutz des jugendli-chen Dienstnehmers Sorge zu tragen.

E n g e l t

Allgemeine Vorschriften

§ 14. (1) Die Höhe des Entgelts und die Art sei-ner Entrichtung werden durch Vereinbarungbestimmt. Mangels einer solchen ist den Umstän-den angemessenes Entgelt unter billiger Berück-sichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Ent-gelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fäl-lig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. EineAufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kannnur im Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutions-ordnung erfolgen.

(3) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienst-nehmer über sein Verlangen ein der geleistetenArbeit und seinen Auslagen entsprechender Vor-schuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.

(4) Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung, ausder die Berechnung der Höhe des Entgelts zu erse-hen ist, mindestens einmal monatlich sowie dannauszufolgen, wenn sich dessen Höhe ändert.(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 8)

(5) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzuse-hen, daß für Betriebe mit weniger als fünf Dienst-nehmern durch Kollektivvertrag eine von Abs. 4abweichende Regelung getroffen werden kann.(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 8)

Barlohn

§ 15. (1) Der Barlohn ist der Vereinbarung ent-sprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinba-rung sind ein nach Tagen bemessener Barlohnwöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich imnachhinein auszubezahlen.

(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkord-ähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämienoder Entgelte werden mangels Vereinbarung nachFertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestensbinnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruchgemäß § 14 Abs. 3 bleibt unberührt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 9)

Sonderzahlungen

§ 16. (1) Neben dem laufenden Entgelt gebührtdem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und einWeihnachtsgeld.

(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis wäh-rend des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienst-nehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechendder im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeitanteilsmäßig. Der Dienstnehmer verliert jedochdiese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grundvorzeitig austritt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 10; BGBl.Nr. 449/1980, Art. I Z 3)

Deputate

§ 17. (1) Die als Teil des Entgelts zu leistendenNaturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreierBeschaffenheit, ortsüblicher Art und Güte zugewähren und nach metrischem Maß und Gewichtzu bemessen. Die Deputate sind, sofern nicht ande-res vereinbart wurde oder sofern nicht deren Artund Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfol-gung erfordern, in der Regel monatlich im vorhin-ein zu entrichten. Die Deputate können im Einver-nehmen mit dem Dienstnehmer in Geld abgelöstwerden.

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(2) Bei Gewährung von Deputaten an Landarbei-terfamilien ist auf die Anzahl der mitbeschäftigtenund auch der arbeitsunfähigen Familienangehöri-gen sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder desDienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vorAblauf der vereinbarten Dauer sind die Deputateim Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu lei-sten; können die Deputate nicht in natura geleistetwerden, so sind sie mit dem entsprechenden Geld-wert zu vergüten.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z ll)

Wohnung

§ 18. (1) Wird als Teil der Naturalentlohnungauch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellteWohnung den Forderungen der Gesundheit undSittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriftenentsprechen. In Kellerräumen oder Ställen dürfenkeine Wohnungen errichtet werden. Für angemes-sene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstneh-mer verschiedenen Geschlechtes müssen getrenntuntergebracht werden.

(2) Die Wohnungen der ledigen und jenerDienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen,müssen die notwendigen Einrichtungsgegenständeenthalten und verschließbar sein. Für die ortsübli-che Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstge-ber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.

(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sindgeeignete Familienwohnungen bereitzustellen,deren Wohnräume unter Berücksichtigung derKinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.

(4) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzuse-hen, daß im Falle des Fehlens geeigneter Landar-beiterwohnungen dem Dienstgeber die Herstellungneuer bzw. die Verbesserung der vorhandenenLandarbeiterwohnungen aufgetragen wird. (BGBl.Nr. 782/1974, Art. I Z 13)

Räumung der Wohnung bei Beendigung desDienstverhältnisses

§ 19. (1) Dienstnehmer, die keinen eigenenHaushalt führen, haben eine von ihnen innegehabteDienstwohnung binnen einem Monat nach Beendi-gung des Dienstverhältnisses zu räumen.

(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt habeneine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnendrei Monaten nach Beendigung des Dienstverhält-nisses zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, sohaben die hinterbliebenen Familienangehörigen, diemit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, dieWohnung binnen drei Monaten zu räumen.

(3) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) DasExekutionsgericht hat dem Verpflichteten einenAufschub der zwangsweisen Räumung von höch-stens drei Monaten zu bewilligen, wenn dieser

sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetztwäre. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. VII)

(4) Den Hinterbliebenen von Gefallenen oderVermißten, von Opfern politischer Verfolgungoder tödlich verunglückten Angehörigen desBetriebes kann unter den Voraussetzungen desAbs. 3 ein weiterer Aufschub bewilligt werden.

(5) Kranke und Dienstnehmerinnen während derSchutzfrist (§§ 97 Abs. 1 und 99 Abs. 1) dürfen beiBeendigung des Dienstverhältnisses erst danndurch Zwangsvollstreckung zur Räumung derWohnung verhalten werden, wenn sie die Woh-nung laut ärztlichem Zeugnis ohne Gefährdungihrer oder der Gesundheit ihres Kindes verlassenkönnen.

(6) Wird die Dienstwohnung nicht mit Beendi-gung des Dienstverhältnisses geräumt, sondern dieRäumung nach den Abs. 1 bis 5 aufgeschoben, sogilt dieser Aufschub auch für die Räumung derWirtschaftsgebäude (Ställe, Scheunen).

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 14)

Landnutzung und Viehhaltung

§20. (1) Werden als Teil des NaturallohnesLandnutzung und Viehhaltung gewährt, so richtensich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser Natu-ralbezüge nach der Vereinbarung oder mangelseiner solchen nach dem Ortsgebrauch.

(2) Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrund-stücke zugewiesen und endet das Dienstverhältnisvor der Ernte, so gebührt ihm jener Teil des Ern-teertrages, der dem Verhältnis der zurückgelegtenDienstzeit zur Dienstdauer, für welche die Land-nutzung gewährt wird, entspricht. Wenn das Depu-tatgrundstück ausschließlich vom Dienstnehmerbestellt wurde, so gebührt diesem der volle Ernteer-trag.

(3) Der Anspruch des Dienstnehmers auf denverhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird imFalle einer früheren Auflösung des Dienstverhält-nisses zwei Wochen nach Einbringung der Erntefällig. An Stelle des gebührenden Ernteertrageskann eine entsprechende Vergütung in Geld verein-bart werden.

A n s p r u c h auf E n t g e l t f o r t z a h l u n g

§ 21. (1) Wird ein Dienstnehmer durch Krank-heit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhin-dert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlichoder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,so behält er nach einer

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(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthaltein Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszen-tren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Grün-den der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstel-lung der Arbeitsfähigkeit bewilligt oder angeordnetwurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungendurch den Versicherten (Beschädigten) der Dienst-verhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten. DieAusführungsgesetzgebung hat die Behörden,Ämter, Träger der Sozialversicherung oder sonsti-gen öffentlichen Stellen zu bezeichnen, derenbewilligte öder angeordnete Aufenthalte als Dienst-verhinderung im Sinne des Abs. 1 gelten.

(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruchesgemäß Abs. 1 sind Dienstzeiten bei demselbenDienstgeber, die keine längeren Unterbrechungenals jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurech-nen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch,wenn die Unterbrechung durch eine Kündigungdes Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmeroder einen Austritt ohne wichtigen Grund odereine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassungeingetreten ist.

(4) Wenn innerhalb eines halben Jahres nachWiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienst-verhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) ein-tritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruchnach Abs. 1 zu verbrauchen. Soweit die Gesamt-dauer der Dienstverhinderungen die Anspruchs-dauer nach Abs. 1 übersteigt, gebühren noch 40 vHdes Entgelts für die halben Zeiträume nach Abs. 1.

(5) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfalloder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriftenüber die gesetzliche Unfallversicherung an der Lei-stung seiner Dienste verhindert, ohne daß er dieVerhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahr-lässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinenAnspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht aufandere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zurDauer von acht Wochen. Der Anspruch auf dasEntgelt erhöht sich auf die Dauer von zehnWochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre unun-terbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienst-verhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichenZusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einerBerufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch aufFortzahlung des Entgelts innerhalb eines Dienstjah-res nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nachdem ersteh oder zweiten Satz noch nicht erschöpftist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehrerenDienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruchnach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstge-ber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne die-ses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderenDienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.

(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegeneines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheitbewilligt oder angeordnet werden, sind einerDienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.

(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genanntenAufenthalte gelten auch dann als auf Rechnungeiner nach Abs. 2 von der Ausführungsgesetzge-bung zu bestimmenden Stelle erbracht, wenn hiezuein Kostenzuschuß mindestens in der halben Höheder gemäß § 45 Abs. 1 lit. a ASVG geltendenHöchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufent-haltes gewährt wird.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 15)

H ö h e d e s f o r t z u z a h l e n d e n E n t g e l t s

§ 22. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder länge-ren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegeneiner Dienstverhinderung für die Anspruchsdauergemäß § 21 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich derAnspruch gemäß § 21 nach dem regelmäßigen Ent-gelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührthätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetretenwäre.

(4) Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten, sosind sie mit den für die Sozialversicherung gelten-den Bewertungssätzen in Geld abzulösen, wenn siewährend der Dienstverhinderung nicht gewährtoder nicht in Anspruch genommen werden.

(5) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezoge-nen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzu-zahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letz-ten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausschei-dung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(6) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzuse-hen, daß durch Kollektivvertrag geregelt werdenkann, welche Leistungen des Dienstgebers als Ent-gelt anzusehen sind und welche Berechnungsart fürdie Ermittlung der Höhe des Entgelts abweichendvon den Abs. 3 bis 5 anzuwenden ist.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 16)

M i t t e i l u n g s - u n d N a c h w e i s p f l i c h t

§ 23. (1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohneVerzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeberbekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstge-bers, das nach angemessener Zeit wiederholt wer-den kann, eine Bestätigung des zuständigen Kran-kenversicherungsträgers oder des behandelndenArztes über Beginn, voraussichtliche Dauer undUrsache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. DieseBestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthal-ten, daß dem zuständigen Krankenversicherungs-träger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabeüber Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursacheder Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.

(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt des

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zuständigen Krankenversicherungsträgers fürarbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber von die-sem Krankenversicherungsträger über die Gesund-schreibung sofort zu verständigen. Diese Pflichtzur Verständigung besteht auch, wenn sich derDienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigenGrundes der für ihn vorgesehenen ärztlichenUntersuchung beim zuständigen Krankenversiche-rungsträger nicht unterzieht. (BGBl. Nr. 782/1974,Art. VII)

(3) In den Fällen des § 21 Abs. 2 und 6 hat derDienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilli-gung oder Anordnung sowie über den Zeitpunktdes in Aussicht genommenen Antrittes und dieDauer des die Dienstverhinderung begründendenAufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.

(4) Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Ver-pflichtungen nach Abs. 1 oder 3 nicht nach, so ver-liert er für die Dauer der Säumnis den Anspruchauf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienst-nehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundesder für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchungbeim zuständigen Krankenversicherungsträgernicht unterzieht.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 16)

B e e n d i g u n g d e sD i e n s t v e r h ä l t n i s s e s

§ 24. Wird der Dienstnehmer während einerDienstverhinderung gemäß § 21 gekündigt, ohnewichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft denDienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigenAustritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruchauf Fortzahlung des Entgelts für die nach §21Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenn-gleich das Dienstverhältnis früher endet.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 16)

G ü n s t i g e r e R e g e l u n g e n

§ 25. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzuse-hen, daß Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnun-gen, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge,die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts beiDienstverhinderung durch Krankheit. (Unglücks-fall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hin-sichtlich Wartezeit (§ 21 Abs. 1), Verschuldensgrad(§ 21 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 21Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, insoweit unbe-rührt bleiben. Die Ausführungsgesetzgebung hatferner zu bestimmen, daß für die Anspruchsdauernach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlasse-nen Ausführungsgesetzen deren Bestimmungen anStelle anderer Regelungen gelten.

(BGBL Nr. 782/1974, Art. I Z 16)

§ 26. (1) Der Dienstnehmer behält ferner denAnspruch auf das Entgelt für die tatsächlicheDauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens

auf die Dauer von einer Woche, wenn er durchandere wichtige, seine Person betreffende Gründeohne sein Verschulden an der Dienstleistung ver-hindert ist.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderungsind insbesondere:

1. schwere Erkrankung oder Todesfall vonnahen Familienmitgliedern,

2. eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,3. Niederkunft der Gattin,4. Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kin-

der, der Eltern oder Schwiegereltern, derGeschwister,

5. Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehand-lers,

6. Vorladung vor Gerichte, sonstige Behördenund öffentliche Ämter, sofern der Dienstneh-mer keinen Anspruch auf Ersatz des Ver-dienstentganges hat,

7. Wohnungswechsel,8. Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als

Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaf-ten,

9. Ausübung des Wahlrechtes.

(BGBL Nr. 782/1974, Art. I Z 17)

B e e n d i g u n g d e sD i e n s t v e r h ä l t n i s s e s

§ 27. (1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmteZeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf derZeit.

(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeitenden durch Kündigung.

(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstver-hältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmun-gen nicht berührt. (BGBL Nr. 782/1974, Art. IZ 18)

K ü n d i g u n g s f r i s t e n

§ 28. (1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmteZeit eingegangen sind, können beiderseits vier-zehntägig zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenesDienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, soerhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat.Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die Kün-digungsfrist auf zwei Monate, nach 15 Jahren aufdrei Monate.

K ü n d i g u n g s b e s c h r ä n k u n g für d e nD i e n s t g e b e r

§ 29. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbe-stimmte Zeit eingegangen wurde, ununterbrochenvom Beginn der Anbauzeit (im Forstbetrieb: derSchlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß der Ernte-arbeit (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten)gedauert, so darf es; ausgenommen aus wichtigen

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1782 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

Gründen, die eine vorzeitige Auflösung des Dienst-verhältnisses von Seite des Dienstgebers rechtferti-gen (§ 34), vom Dienstgeber erst zum Ende desKalenderjahres (im Forstbetrieb: zum Beginn derneuen Schlägerungsperiode) unter Einhaltung dergesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

K ü n d i g u n g s b e s c h r ä n k u n g für d e nD i e n s t n e h m e r

§ 30. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbe-stimmte Zeit eingegangen wurde, während derarbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vomDienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, dieseinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (§ 33), erstzum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb:der Schlägerungs- und Bringungsarbeiten) unterEinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristgekündigt werden.

A b f e r t i g u n g

§ 31. (1) War der Dienstnehmer ununterbrochendurch eine bestimmte Zeitdauer bei demselbenDienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt,so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnis-ses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß derAbfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren12 vH des Jahresentgelts und erhöht sich für jedesweitere volle Dienstjahr um 4 vH bis zum vollen25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr anerhöht sich die Abfertigung für jedes weitere volleDienstjahr um 3 vH. (BGBl. Nr. 355/1981, Art. IZ l)

(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn unddie Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einerAblösung der Naturalbezüge in Geld gelten fürderen Bewertung die für die Zwecke der Sozialver-sicherung festgesetzten Bewertungssätze.

(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grundvorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an dervorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbstkündigt.

(4) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betragvon 30 vH des Jahresentgelts nicht übersteigt, mitder Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. DieAusführungsgesetze bestimmen, inwieweit ein dar-über hinausgehender Restbetrag innerhalb einesJahres nach Auflösung des Dienstverhältnisses inTeilbeträgen abgestattet werden kann. (BGBl.Nr. 355/1981, Art. I Z 2)

(5) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhal-ten, wenn

1. Dienstnehmer bei Erreichung oder nachÜberschreiten der für die (vorzeitige) Alters-pension erforderlichen Altersgrenze oder

2. weibliche Dienstnehmer spätestens dreiMonate nach der Geburt eines Kindes, nachder Annahme eines Kindes, welches das

1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anKindes Statt (§ 105 Abs. 5 Z 1) oder nach derÜbernahme eines solchen Kindes in unent-geltliche Pflege (§ 105 Abs. 5 Z 2), bei Inan-spruchnahme eines Karenzurlaubes (§ 105Abs. 1) spätestens sechs Wochen nach dessenBeendigung

das Dienstverhältnis auflösen. (BGBl. Nr. 544/1983, Art. III)

(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod desDienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetz-lichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstneh-mer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflich-tet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1und 2. (BGBl. Nr. 355/1981, Art. I Z 3)

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 20)

Z e i t z u m A u f s u c h e n e i n e s n e u e nD i e n s t p l a t z e s

§ 32. (1) Dem Dienstnehmer ist im Falle derKündigung oder vier Wochen vor Ablauf des aufbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertragesnach mindestens dreimonatiger Beschäftigungs-dauer zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzesauf Verlangen eine freie Zeit ohne Schmälerungdes Entgelts zu gewähren.

(2) Die freie Zeit beträgt bei einem aufbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag undbei vierzehntägiger Kündigungsfrist zwei Werk-tage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monatdrei Werktage, bei einer solchen von zwei Monatenvier Werktage und bei einer zwei Monate überstei-genden Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freienTage können auch aufeinanderfolgend genommenwerden.

V o r z e i t i g e B e e n d i g u n g d e sD i e n s t v e r h ä l t n i s s e s v o n S e i t e d e s

D i e n s t n e h m e r s

§ 33. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstneh-mer, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war,vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einerKündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbeson-dere dann aufgelöst werden (vorzeitiger Austritt),wenn

1. der Dienstnehmer zur Fortsetzung seinerDienstleistung unfähig wird oder diese ohneSchaden für seine Gesundheit oder Sittlich-keit nicht fortsetzen kann;

2. der Dienstgeber das dem Dienstnehmergebührende Entgelt schmälert oder vorent-hält; wenn die verabreichte Kost oder diezugewiesene Unterkunft ungesund oderunzureichend ist oder sonstige wesentlicheVertragsbestimmungen vom Dienstgebernicht eingehalten werden;

3. der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, eine Ver-letzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehr-

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Verletzungen gegen den Dienstnehmer oderdessen Familienangehörige zuschulden kom-men läßt oder sich weigert, ihn oder dessenFamilienangehörige gegen solche Handlun-gen eines Familienangehörigen des Dienstge-bers oder eines Mitbeschäftigten zu schützen;

4. dem Dienstnehmer unvorhergesehene Verän-derungen in seinen Familienverhältnissen dieFortsetzung des Dienstverhältnisses ohneerheblichen Schaden unmöglich machen;

5. der Dienstgeber den ihm zum Schutze desLebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeitdes Dienstnehmers gesetzlich obliegendenPflichten nicht nachkommt.

V o r z e i t i g e B e e n d i g u n g desD i e n s t v e r h ä l t n i s s e s v o n S e i t e d e s

D i e n s t g e b e r s

§ 34. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstge-ber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war,vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einerKündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbeson-dere dann gelöst werden (Entlassung), wenn derDienstnehmer

1. sich einer gerichtlich strafbaren Handlung,die nur vorsätzlich begangen werden kannund mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafebedroht ist, oder einer anderen strafbarenHandlung aus Gewinnsucht oder gegen dieöffentliche Sittlichkeit schuldig macht; (BGBl.Nr. 422/1974, Art. VIII Abs. 5 Z 3)

2. sich trotz mehrmaliger Ermahnung währendder Arbeitszeit dem Trunke ergibt;

3. ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund wäh-rend einer den Umständen nach erheblichenZeit die Dienstleistung unterläßt;

4. trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvor-sichtig umgeht;

5. sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sitt-lichkeit oder erhebliche Ehrverletzung gegenden Dienstgeber, dessen Beauftragte, Fami-lienangehörige oder gegen Mitbeschäftigtezuschulden kommen läßt;

6. Eigentum des Dienstgebers oder dessen Fami-lienangehöriger oder in deren Gewahrsambefindliche Sachen vorsätzlich oder wieder-holt grob fahrlässig beschädigt oder wenn ausgrober Fahrlässigkeit des Dienstnehmersbeträchtlicher Schaden entstanden ist;

7. die Arbeit beharrlich verweigert.

R e c h t s f o l g e n d e r v o r z e i t i g e nB e e n d i g u n g d e s

D i e n s t v e r h ä l t n i s s e s

§ 35. (1) Wenn der Dienstgeber den Dienstneh-mer ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oderwenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Aus-tritt des Dienstnehmers trifft, behält dieser, unbe-schadet weitergehenden Schadenersatzes, seine ver-tragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den

Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstver-hältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertrags-zeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durchden Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Soweitdas Entgelt Naturalbezüge umfaßt, ist deren Wertin Geld zu vergüten, wenn und insoweit die Natu-ralleistung nicht möglich ist. Der Dienstnehmermuß sich auf das Entgelt anrechnen lassen, was erinfolge des Unterbleibens der Dienstleistungerspart oder durch anderweitige Verwendungerworben oder zu erwerben absichtlich versäumthat.

(2) Soweit der im Abs. 1 genannte Zeitraum dreiMonate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmerdas ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohneAbzug sofort, für den restlichen, über drei Monatehinausgehenden Zeitraum zur vereinbarten odergesetzlichen Zeit fordern.

§ 36. (1) Wenn der Dienstnehmer ohne wichti-gen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn einVerschulden an der Entlassung trifft, steht demDienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihmdadurch verursachten Schadens zu.

(2) Für die schon bewirkten Leistungen, derenEntgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstneh-mer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil desEntgelts zu.

§ 37. Trifft beide Teile ein Verschulden an demRücktritt oder an der vorzeitigen Lösung desDienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiemErmessen zu entscheiden, ob und in welcher Höheein Ersatz gebührt.

§ 38. Schadenersatzansprüche wegen vorzeitigerAuflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der§§35 und 36 müssen bei sonstigem Ausschluß bin-nen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an demsie erhoben werden konnten, gerichtlich geltendgemacht werden.

D i e n s t z e u g n i s

§ 39. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, beiBeendigung des Dienstverhältnisses dem Dienst-nehmer ein schriftliches Zeugnis über die Dauerund die Art der Dienstleistung auszustellen.Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung nichtnach, so soll er vom Dienstnehmer auf diese hinge-wiesen werden. Eintragungen und Anmerkungenim Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer dieErlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sindunzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt derDienstgeber. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 21)

(2) Verlangt der Dienstnehmer während derDauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so istihm ein solches auf seine Kosten auszustellen(Interimszeugnis).

(3) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in derVerwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihmauf Verlangen jederzeit auszufolgen.

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3. Kollektive Rechtsgestaltung

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 22)

K o l l e k t i v v e r t r a g

§ 40. (1) Kollektivverträge im Sinne dieses Bun-desgesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen kol-lektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstge-ber einerseits und der Dienstnehmer andererseitsschriftlich abgeschlossen werden.

(2) Durch Kollektivverträge können geregeltwerden:

1. die Rechtsbeziehungen zwischen den Kol-lektivvertragsparteien;

2. die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnisentspringenden Rechte und Pflichten derDienstgeber und der Dienstnehmer;

3. die Änderung kollektivvertraglicher Rechts-ansprüche gemäß Z 2 der aus dem Dienstver-hältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer;

4. Maßnahmen im Sinne des § 202 Abs. 1 Z 4;5. Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse

der Dienstnehmerschaft bei Durchführungvon Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maß-nahmen im Sinne des § 202 Abs. 1 Z 9;

6. gemeinsame Einrichtungen der Kollektivver-tragsparteien;

7. sonstige Angelegenheiten, deren Regelungdurch Gesetz dem Kollektivvertrag übertra-gen wird.

(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgenkönnen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischenDienstgebern und Dienstnehmern regeln, durchBetriebsvereinbarung oder Dienstvertrag wederaufgehoben noch beschränkt werden. Sonderver-einbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertragnicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für denDienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheitenbetreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregeltsind.

(4) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarungim Sinne des Abs. 3 günstiger ist als der Kollektiv-vertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufas-sen und gegenüberzustellen, die in einem rechtli-chen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 23)

K o l l e k t i v v e r t r a g s f ä h i g k e i t

§ 41. (1) Kollektivvertragsfähig sind:1. die zuständigen gesetzlichen Interessenvertre-

tungen der Dienstgeber und der Dienstneh-mer, die voneinander unabhängig sind;

2. die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhendenBerufsvereinigungen der Dienstgeber und derDienstnehmer,a) die sich nach ihren Statuten zur Aufgabe

stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalbihres Geltungsbereiches zu regeln,

b) deren Wirkungskreis sich über einen grö-ßeren fachlichen und räumlichen Bereicherstreckt,

c) denen vermöge der Zahl ihrer Mitgliederund des Umfanges ihrer Tätigkeit wirt-schaftlich eine maßgebliche Bedeutungzukommt und

d) die voneinander unabhängig sind.

(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. 1Z 2 wird nach Anhörung der in Betracht kommen-den gesetzlichen Interessenvertretungen durch dieObereinigungskommission (§ 229) zuerkannt. DieEntscheidung der Obereinigungskommission ist inder amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren undden Einigungskommissionen (§ 226) zur Kenntniszu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat dieBerufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähig-keit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zuerlegen. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 23 a.)

(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch dieObereinigungskommission von Amts wegen oderauf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufs-vereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird,daß die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 nicht mehrgegeben sind; Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 42. Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaftberuhenden Berufsvereinigung die Kollektivver-tragsfähigkeit zuerkannt (§ 41) und schließt dieseeinen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betrachtkommende gesetzliche Interessenvertretung hin-sichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung dieKollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Gel-tung des von der Berufsvereinigung abgeschlosse-nen Kollektivvertrages.

§ 43. Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtli-chen Körperschaften oder zu von diesen geführtenBetrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungenoder Fonds, die dem Abschnitt 3 unterliegen, sind,soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unterneh-mungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keinerkollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung odergesetzlichen Interessenvertretung (§ 41) angehören,die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbstkollektivvertragsfähig.

K o l l e k t i v v e r t r a g s a n g e h ö r i g k e i t

§ 44. Kollektivvertragsangehörig sind, soweit derKollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt,innerhalb seines räumlichen, fachlichen und per-sönlichen Geltungsbereiches

1. die Dienstgeber und die Dienstnehmer, diezur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertra-ges Mitglieder der am Kollektivvertrag betei-ligten Körperschaften waren oder später wer-den,

2. die Dienstgeber, auf die der Betrieb eines derin Z 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.

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H i n t e r l e g u n g u n d K u n d m a c h u n g

§45. (1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen zweiWochen nach seinem Abschluß von den beteiligtenVertragsparteien der Dienstnehmer in drei gleich-lautenden Ausfertigungen, die von den vertrag-schließenden Parteien ordnungsgemäß gefertigtsein müssen, bei der Obereinigungskommission amSitze des Amtes der Landesregierung zu hinterle-gen. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 24)

(2) Die Obereinigungskommission hat denAbschluß des Kollektivvertrages binnen zweiWochen nach der Hinterlegung durch Einschal-tung in die amtliche Landeszeitung kundzumachen.Die Kundmachung hat den Tag des Abschlussesdes Kollektivvertrages zu enthalten.

(3) Die Kosten der Kundmachung sind von denKollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tra-gen und im voraus zu erlegen.

(4) Die Obereinigungskommission hat eine Aus-fertigung des hinterlegten Kollektivvertrages demHinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführ-ten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausferti-gung ist dem Bundesministerium für soziale Ver-waltung unter Bekanntgabe der Kundmachung vor-zulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Katasterder Kollektivverträge einzuverleiben. (BGBl.Nr. 449/1980, Art. I Z 4)

(5) Der Hinterleger hat weiters je eine Abschriftdes Kollektivvertrages zu übermitteln

1. dem Bundesministerium für Land- und Forst-wirtschaft in Wien, (BGBl. Nr. 449/1980,Art. I Z 5)

2. dem Österreichischen Statistischen Zentral-amt in Wien,

3. den Einigungskommissionen des Landes,4. den nach dem Geltungsbereich des Kollektiv-

vertrages in Betracht kommenden gesetzli-chen Interessenvertretungen der Dienstgeberund der Dienstnehmer, sofern diese nichtselbst Kollektivvertragsparteien sind.

(6) Die bei der Obereinigungskommission hinter-legten und den Einigungskommissionen übermittel-ten Kollektivverträge können von jedermann einge-sehen werden.

§ 46. Jeder kollektivvertragsangehörige Dienst-geber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagennach dem Tag der Kundmachung (§ 45) im Betriebin einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raumaufzulegen und darauf in einer Betriebskundma-chung hinzuweisen.

R e c h t s w i r k u n g e n

§ 47. (1) Der Kollektivvertrag wird, sofern ernicht selbst Bestimmungen über seinen Wirkungs-beginn enthält, mit der ordnungsgemäßen Kund-machung wirksam. Die Wirksamkeit beginnt imletzteren Falle mit dem der Kundmachung folgen-den Tag.

(2) Der Kollektivvertrag ist, soweit er nicht dieRechtsbeziehungen zwischen den Kollektivver-tragsparteien regelt, innerhalb seines fachlichen,räumlichen und persönlichen Geltungsbereichesunmittelbar rechtsverbindlich. Die Rechtswirkun-gen des Kollektivvertrages bleiben nach seinemErlöschen für Dienstverhältnisse, die unmittelbarvor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, solange aufrecht, als für diese Dienstverhältnissenicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mitden betroffenen Dienstnehmern eine neue Einzel-vereinbarung abgeschlossen wird. (BGBl.Nr. 782/1974, Art. I Z 25)

(3) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertragestreten auch für nicht kollektivvertragsangehörigeDienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigenDienstgebers ein.

(4) Die gemäß Abs. 3 eingetretenen Rechtswir-kungen werden durch einen späteren Kollektivver-trag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.

§ 48. Die §§ 45 bis 47 gelten sinngemäß für dieVerlängerung und Abänderung von Kollektivver-trägen.

G e l t u n g s d a u e r

§ 49. (1) Enthält ein Kollektivvertrag keineBestimmungen über die Geltungsdauer, so kann ernach Ablauf eines Jahres jederzeit auf drei Monatezum Letzten eines Kalendermonates gekündigtwerden. Die Kündigung muß zu ihrer Rechtswirk-samkeit gegenüber der anderen vertragschließen-den Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausge-sprochen werden.

(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hatdie Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat,der Obereinigungskommission binnen einer Wochenach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen desKollektivvertrages anzuzeigen. Auch die andereKollektivvertragspartei ist berechtigt, die Anzeigezu erstatten.

(3) Wird einer Berufsvereinigung gemäß § 41Abs. 3 die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt, soerlöschen die von dieser Berufsvereinigung abge-schlossenen Kollektivverträge mit dem Tag, an demdie gemäß § 41 Abs. 3 ergangene Entscheidung derObereinigungskommission in der amtlichen Lan-deszeitung verlautbart wird. Im Falle des § 42erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertre-tung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mit-glieder der Berufsvereinigung mit dem Tag, an demder von der Berufsvereinigung abgeschlossene Kol-lektivvertrag in Wirksamkeit tritt.

(4) Das Erlöschen des Kollektivvertrages hat dieObereinigungskommission im Kataster der Kollek-tivverträge vorzumerken. Die Obereinigungskom-mission, die den Abschluß des Kollektivvertrageskundgemacht hat, hat auf Kosten der Kollektivver-tragsparteien das Erlöschen des Kollektivvertrages

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binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige(Abs. 2 bzw. nach dem im Abs. 3 bezeichneten Tag)in der amtlichen Landeszeitung kundzumachen.§ 45 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

S a t z u n g

§ 50. (1) Auf Antrag einer kollektivvertragsfähi-gen Körperschaft (§41 Abs. 1) kann durchBeschluß der Obereinigungskommission ausgespro-chen werden, daß ein gehörig kundgemachter gül-tiger Kollektivvertrag, dem überwiegende Bedeu-tung zukommt, in allen oder in einzelnen seinerBestimmungen, die die Rechtsverhältnisse zwischenden Dienstgebern und den Dienstnehmern regeln,auch außerhalb seines Geltungsbereiches für solcheDienstverhältnisse maßgebend zu sein hat, die mitdem durch den Kollektivvertrag erfaßten imwesentlichen gleichartig und nicht schon durcheinen Kollektivvertrag erfaßt sind. Die in denBeschluß aufgenommenen Bestimmungen werdenals Satzung bezeichnet.

(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abände-rung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten,wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigenKörperschaft (§§ 41 und 43) gestellt wird.

(3) Im Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsum-fang, der Beginn der Wirksamkeit und die Gel-tungsdauer der Satzung festzusetzen.

(4) Der Beschluß der Obereinigungskommissionist endgültig. Der Beschluß ist in der amtlichenLandeszeitung kundzumachen.

(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverlei-ben.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf das Verfahrenwegen Änderung oder Aufhebung einer Satzunganzuwenden.

R e c h t s w i r k u n g d e r S a t z u n g

§ 51. (1) Die in Rechtskraft erwachsene undgehörig kundgemachte Satzung gilt innerhalb ihresörtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbe-reiches von dem in ihr festgesetzten Wirksamkeits-beginn an als Bestandteil jedes Dienstvertrages, derzwischen einem Dienstgeber und einem Dienstneh-mer abgeschlossen ist oder während der Geltungs-dauer der Satzung abgeschlossen wird.

(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginnnicht festgesetzt, so beginnt ihre Wirkung von demTag, an dem die Rechtskraft des Beschlusses aufFestsetzung der Satzung kundgemacht (§ 50Abs. 4) wurde.

(3) Die Satzung kann durch Betriebsvereinba-rung oder Dienstvertrag weder aufgehoben nochbeschränkt werden. Sondervereinbarungen sind,sofern sie die Satzung nicht ausschließt, nur gültig,soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind

oder Angelegenheiten betreffen, die in der Satzungnicht geregelt sind. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. IZ 25 a)

(4) Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen Gel-tungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft.

BETRIEBSVEREINBARUNG

B e g r i f f

§ 52. Betriebsvereinbarungen sind schriftlicheVereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseitsund dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbe-triebsrat) andererseits in Angelegenheiten abge-schlossen werden, deren Regelung durch Gesetzoder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarungvorbehalten ist.

(BGBL Nr. 782/1974, Art. I Z 26)

W i r k s a m k e i t s b e g i n n

§ 53. (1) Betriebsvereinbarungen sind vomBetriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betriebaufzulegen oder an sichtbarer, für alle Dienstneh-mer zugänglicher Stelle anzuschlagen.

(2) Enthält die Betriebsvereinbarung keineBestimmung über ihren Wirksamkeitsbeginn, sotritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der Unter-zeichnung folgenden Tag ein.

(3) Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinba-rung ist vom Betriebsinhaber je eine Ausfertigungder Betriebsvereinbarung den zuständigen gesetzli-chen Interessenvertretungen und jenen Berufsverei-nigungen der- Dienstgeber und der Dienstnehmerzu übermitteln, die den Kollektivvertrag abge-schlossen haben, der Grundlage für die Betriebsver-einbarung ist.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art I Z 26)

R e c h t s w i r k u n g e n

§ 54. (1) Die Betriebsvereinbarung ist, soweit sienicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Ver-tragsparteien regelt, innerhalb ihres Geltungsberei-ches unmittelbar rechtsverbindlich.

(2) Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungenkönnen durch Einzelvereinbarung weder aufgeho-ben noch beschränkt werden. Einzelvereinbarun-gen sind nur gültig, soweit sie für den Dienstneh-mer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen,die durch Betriebsvereinbarungen nicht geregeltsind. § 40 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Geltung von Betriebsvereinbarungenwird durch den Übergang des Betriebes auf einenanderen Betriebsinhaber nicht berührt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 26)

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1787

G e l t u n g s d a u e r von B e t r i e b s v e r e i n -b a r u n g e n

§ 55. (1) Betriebsvereinbarungen können, soweitsie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer ent-halten und Abs. 2 nicht anderes bestimmt, vonjedem der Vertragspartner unter Einhaltung einerFrist von drei Monaten zum Letzten eines Kalen-dermonats schriftlich gekündigt werden.

(2) In Angelegenheiten, in denen das Gesetz beiNichtZustandekommen einer Einigung über denAbschluß, die Abänderung und Aufhebung einerBetriebsvereinbarung die Anrufung der Schlich-tungsstelle zuläßt, können Betriebsvereinbarungennicht gekündigt werden.

(3) Die Rechtswirkungen der Betriebsvereinba-rung enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine Betriebs-vereinbarung durch Kündigung erloschen, so blei-ben ihre Rechtswirkungen für Dienstverhältnisse,die unmittelbar vor ihrem Erlöschen durch sieerfaßt waren, so lange aufrecht, als für dieseDienstverhältnisse nicht eine neue Betriebsverein-barung wirksam oder mit den betroffenen Dienst-nehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abge-schlossen wird.

(4) Die Beendigung der Betriebsvereinbarung istentsprechend dem § 53 Abs. 1 im Betrieb kundzu-machen. Der Betriebsinhaber hat die im § 53 Abs. 3genannten Stellen vom Erlöschen der Betriebsver-einbarung zu verständigen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 26)

4. Arbeitsschutz

A r b e i t s z e i t

§ 56. (1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeitdarf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmtwird, 40 Stunden nicht überschreiten. (BGBLNr. 782/1974, Art. I Z 27)

(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemein-schaft lebenden Dienstnehmer mit freier Stationdarf die regelmäßige Wochenarbeitszeit 42 Stun-den nicht überschreiten. (BGBl. Nr. 782/1974,Art. I Z 27)

(3) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und inerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kanndie regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollek-tivvertrag auf höchstens 60 Stunden verlängert wer-den.

(BGBl. Nr. 463/1969, Art. I Z 3)

§ 57. (1) Während der Arbeitsspitzen darf dieregelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirt-schaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist inder arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß dieim § 56 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeitim Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 28)

(2) Die Verteilung der regelmäßigen Wochenar-beitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kanndurch Kollektivvertrag bestimmt werden. Die Aus-führungsgesetze haben über diese VerteilungBestimmungen vorzusehen für den Fall, daß einekollektivvertragliche Regelung fehlt oder fürbestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat.

(BGBl. Nr. 463/1969, Art. I Z 3)

§ 58. Als Tagesarbeitszeit gilt die Arbeitszeitinnerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von24 Stunden, als Wochenarbeitszeit gilt die Arbeits-zeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis ein-schließlich Sonntag.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 29)

§ 59. (1) Die auf Grund ihres Dienstverhältnissesneben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege,Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen imHaushalt beschäftigten Dienstnehmer haben dieseArbeiten und die üblichen Früh- und Abendarbei-ten (§ 61 Abs. 6) auch über die Wochenarbeitszeit(§§ 56 bis 58) hinaus bis zu einem Ausmaß vonsechs Stunden wöchentlich zu verrichten. Hiefürgebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis1 :1 innerhalb eines Monates. Über dieses Ausmaßhinaus geleistete Arbeiten unterliegen dem § 61.(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 30)

(2) Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährtwird, ist für die Mehrarbeiten im Sinne des Abs. 1eine besondere Vergütung zu leisten, deren Aus-maß durch Kollektivvertrag bestimmt werden kann.

(BGBl. Nr. 463/1969, Art. I Z 3)

§ 60. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist einSchichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichttur-nus darf die Wochenarbeitszeit die nach § 56 zuläs-sige Dauer nicht überschreiten.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 31)

Ü b e r s t u n d e n a r b e i t

§ 61. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn ent-weder die Grenzen der nach den §§ 56 bis 60 zuläs-sigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeitüberschritten werden, die sich auf Grund der ver-einbarten Verteilung dieser Wochenarbeitszeitergibt.

(2) Soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderesbestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer aneinem Wochentag höchstens zwei, an einem sonstarbeitsfreien Werktag höchstens acht, in einerArbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf Über-stunden verlangt werden.

(3) In landwirtschaftlichen Betrieben mit Arbeits-zeiteinteilung nach § 57 Abs. 1 dürfen während derZeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wocheninnerhalb des Kalenderjahres von einem Dienstneh-mer an einem Wochentag höchstens drei, an einemsonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun und

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insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens15 Überstunden verlangt werden.

(4) In landwirtschaftlichen Betrieben, die von derArbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1 keinenGebrauch machen, dürfen während der Zeit derArbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen inner-halb des Kalenderjahres von einem Dienstnehmeran einem Wochentag höchstens vier, an einemsonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn undinsgesamt in einer Arbeitswoche höchstens18 Überstunden verlangt werden.

(5) Die Leistung von Überstunden über die nor-male Arbeitszeit darf nicht verweigert werden,wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohendeWetterschläge und sonstige Elementarereignisse,ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Ver-derben der Produkte sowie Gefährdung des Wald-bestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit drin-gend notwendig machen.

(6) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, diezu den vertragsmäßigen Verrichtungen einesDienstnehmer gehören, gelten nicht als Überstun-den.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 32)

M i n d e s t r u h e z e i t

§ 62. (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in derarbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nacht-ruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb24 Stunden.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeitzwischen 19 Uhr und 5 Uhr.

(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus denim § 61 angeführten Gründen verkürzt werden. DieVerkürzung hat jedoch durch eine entsprechendlängere Ruhezeit während der nächstfolgendenTage ihren Ausgleich zu finden.

(4) § 60 bleibt von den vorstehenden Regelungen(Abs. 2 und 3) unberührt. (BGBl. Nr. 782/1974,Art. I Z 33)

A r b e i t s p a u s e n

§ 63. Dem Dienstnehmer sind während derArbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeitenangemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß vonmindestens einer Stunde täglich zu gewähren. DieArbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht ein-gerechnet.

(BGBl. Nr. 463/1969, Art. I Z 4)

S o n n - u n d F e i e r t a g s r u h e

§ 64. (1) Die Sonntage sowie die Feiertagegemäß dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl.Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung sindgesetzliche Ruhetage. Die Ausführungsgesetzge-bung hat die einzelnen Feiertage zu bezeichnen.

Welche sonstigen Feiertage (gebotene und lässige)noch als Ruhetage anzusehen sind, bestimmt dieAusführungsgesetzgebung. (BGBl. Nr. 265/1967,Art. I Z l)

(2) Beginn und Dauer der Sonntagsruhe sind festzu begrenzen.

(3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbareArbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimm-ten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feiertagennach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungenzu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder gesetzli-cher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat:

1. Den im § 59 Abs. 1 genannten Dienstnehmerngebührt für Arbeiten an einem Sonn- odergesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden einFreizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1,5 inner-halb eines Monates. Wenn dieser Freizeitaus-gleich nicht gewährt wird, ist für diese Mehr-arbeiten eine besondere Vergütung zu leisten,deren Ausmaß durch Kollektivvertrag be-stimmt werden kann.

2. Den ausschließlich mit der Viehpflege, Mel-kung und regelmäßigen Verrichtungen imHaushalt beschäftigten Dienstnehmerngebührt für jeden Sonn- und gesetzlichenFeiertag, an dem sie diese Arbeiten verrichtethaben, ein freier Werktag.

(BGBl. Nr. 463/1969, Art. I Z 5)

(4) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten,wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rück-sicht auf die Witterung dringend geboten ist,ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige fürdie Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlicheunaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.

(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feierta-gen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforder-liche Zeit freizugeben.

E n t l o h n u n g d e r Ü b e r s t u n d e n u n dd e r S o n n - u n d F e i e r t a g s a r b e i t

§ 65. (1) Die Leistung von Überstunden über dienormale Arbeitszeit wird besonders vergütet (Über-stundenentlohnung), sofern die Mehrdienstleistungnicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann.

(2) Für jede Überstunde gebührt eine besondereEntlohnung, die mindestens 50 vH höher ist als derStundenlohn, wobei nicht nur die Geld-, sondernauch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind.Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten diefür die Zwecke der Sozialversicherung festgesetz-ten Bewertungssätze. Für Arbeiten während derNachtruhezeit, an Sonntagen und an für Sonntags-arbeit gewährten Ersatzruhetagen gebührt ein100%iger Aufschlag zum Stundenlohn. (BGBl.Nr. 782/1974, Art. I Z 34)

(3) Für Feiertage, die gemäß §64 Abs. 1 alsRuhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 8

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Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet,gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu den im § 64Abs. 3 verzeichneten zählen, außer dem regelmäßi-gen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallendeEntgelt.

(4) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzuse-hen, daß bei mehrschichtiger Arbeitsweise durchKollektivvertrag eine von den Abs. 1 bis 3 abwei-chende Regelung getroffen werden kann. (BGBl.Nr. 782/1974, Art. I Z 35)

F r e i z e i t fü r D i e n s t n e h m e r m i te i g e n e r W i r t s c h a f t

§ 66. Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft istdie zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeitennotwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmenohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeitbedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhält-nisses.

U r l a u b

§ 67. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedesDienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub.Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeitvon weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöhtsich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werk-tage. (BGBl. Nr. 82/1983, Art. I Z l)

(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht im erstenDienstjahr nach Zurücklegung einer ununterbro-chenen Dienstzeit von sechs Monaten (Wartezeit),sonst mit Beginn des Dienstjahres.

(3) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmit-telbar vorangegangenen Dienst(Lehr)verhältnissenzum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, geltenfür die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung desUrlaubsausmaßes und die Berechnung des Urlaubs-jahres als Dienstzeiten.

(4) Die Ausführungsgesetzgebung kann zulassen,daß durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinba-rung anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahroder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahrvereinbart werden. Solche Vereinbarungen könnenunbeschadet des § 238 vorsehen, daß

1. Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufen-den Urlaubsjahr begründet wurde und welchedie Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubs-jahres noch nicht erfüllt haben, für jedenbegonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubeserhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt dervolle Urlaub;

2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenemKalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das(in den) der überwiegende Teil des Dienstjah-res fällt;

3. die Ansprüche der zu Beginn des neuenUrlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selbenDienstgeber beschäftigten Dienstnehmer fürden Umstellungszeitraum gesondert berech-net werden. Umstellungszeitraum ist der Zeit-

raum vom Beginn des Dienstjahres bis zumEnde des folgenden Kalenderjahres oder dessonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes.Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraumdem Dienstnehmer ein voller Urlaubsan-spruch und ein zusätzlicher aliquoterAnspruch für den Zeitraum vom Beginn desDienstjahres bis zum Beginn des neuenUrlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsan-spruch im Umstellungszeitraum ist ein für dasDienstjahr vor der Umstellung gebührenderund bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.

(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3)

A n r e c h n u n g s b e s t i m m u n g e n

§ 68. (1) Für die Bemessung des Urlaubsausma-ßes sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber,die keine längeren Unterbrechungen als jeweils dreiMonate aufweisen, zusammenzurechnen. DieseZusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn dieUnterbrechung durch eine Kündigung des Dienst-verhältnisses seitens des Dienstnehmers, durcheinen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grundoder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlas-sung eingetreten ist.

(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sindanzurechnen:

1. die in einem anderen Dienstverhältnis odereinem Beschäftigungsverhältnis im Sinne desHeimarbeitsgesetzes 1960, BGBl.Nr. 105/1961, im Inland zugebrachte Dienst-zeit sowie die Beschäftigung als familienei-gene Arbeitskraft (§ 3 Abs. 2), sofern sie min-destens je sechs Monate gedauert hat;

2. die über die Erfüllung der allgemeinen Schul-pflicht hinausgehende Zeit eines Studiums aneiner inländischen allgemeinbildenden höhe-ren oder einer berufsbildenden mittleren oderhöheren Schule oder einer Akademie imSinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. 242/1962, oder an einer diesen gesetzlichgeregelten Schularten vergleichbaren Schule,in dem für dieses Studium nach den schul-rechtlichen Vorschriften geltenden Mindest-ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß vonvier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen Stu-dienabschlusses ist bei Studien, die mit demSchuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien,die mit dem Kalenderjahr enden, der31. Dezember anzusehen. Zeiten des Stu-diums an einer vergleichbaren ausländischenSchule sind wie inländische Schulzeiten anzu-rechnen, wenn das Zeugnis einer solchen aus-ländischen Schule im Sinne der EuropäischenKonvention über die Gleichwertigkeit vonReifezeugnissen (BGBl. Nr. 44/1957) odereines entsprechenden internationalen Abkom-mens für die Zulassung zu den Universitätenals einem inländischen Reifezeugnis gleich-wertig anzusehen ist oder, wenn es nach den

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Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes,BGBl. Nr. 139/1974, über die Nostrifikationausländischer Zeugnisse nostrifiziert werdenkann;

3. Zeiten, für welche eine Haftentschädigunggemäß § 13 a Abs. 1 oder § 13 c Abs. 1 desOpferfürsorgegesetzes 1947, BGBl. Nr. 183,gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt,soweit ein Dienstverhältnis während der Haftaufrecht geblieben und aus diesem Grunde fürdie Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;

4. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelferfür eine Entwicklungshilfeorganisation imSinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfege-setzes, BGBl. Nr. 474/1974;

5. Zeiten einer im Inland zugebrachten selbstän-digen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestensje sechs Monate gedauert hat.

(3) Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 4 und 5 sind insge-samt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahrenanzurechnen. Zeiten nach Z 2 sind darüber hinausbis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jah-ren anzurechnen.

(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, sosind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nureinmal zu berücksichtigen.

(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3)

V e r b r a u c h de s U r l a u b e s

§ 69. (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes istzwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmerunter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse desBetriebes und die Erholungsmöglichkeit desDienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarunghat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst biszum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruchentstanden ist, verbraucht werden kann.

(2) Für Zeiträume, während deren ein Dienst-nehmer wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsun-fall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung ver-hindert ist oder während deren er sonst Anspruchauf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstlei-stung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbartwerden, wenn diese Umstände bereits bei Abschlußder Vereinbarung bekannt waren. Geschieht diesdennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderungnicht als Urlaub.

(3) Der Urlaub kann in zwei Teilen verbrauchtwerden, doch muß ein Teil mindestens sechs Werk-tage betragen.

(4) Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denenein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet ist, denvon ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt sei-nes Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauervon mindestens zwölf Werktagen dem Dienstgebermindestens drei Monate vorher bekanntgegebenund kommt eine Einigung zwischen dem Dienstge-ber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind

die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebs-rates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Eini-gung zustande, so kann der Dienstnehmer denUrlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunktantreten, es sei denn, der Dienstgeber hat währendeines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nichtweniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstneh-mer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrit-tes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubs-antrittes die Klage beim zuständigen Arbeitsgerichteingebracht.

(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablaufvon zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, indem er entstanden ist.

(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3)

E r k r a n k u n g w ä h r e n d de s U r l a u b e s

§ 70. (1) Erkrankt oder verunglückt ein Dienst-nehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätz-lich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, sowerden auf Werktage fallende Tage der Erkran-kung, an denen der Dienstnehmer durch dieErkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubs-ausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankunglänger als drei Kalendertage gedauert hat.

(2) Übt ein Dienstnehmer während seines Urlau-bes eine dem Erholungszweck widersprechendeErwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1 keine Anwen-dung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mitdieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusam-menhang steht.

(3) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nachdreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unver-züglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nichtvom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht mög-lich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt,wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinde-rungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantrittdes Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuld-hafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eineBestätigung des zuständigen Krankenversiche-rungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache derArbeitsunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt derDienstnehmer während eines Urlaubes im Ausland,so muß dem ärztlichen Zeugnis eine behördlicheBestätigung darüber beigefügt sein, daß es voneinem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenenArzt ausgestellt wurde. Eine solche behördlicheBestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztli-che Behandlung stationär oder ambulant in einerKrankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestäti-gung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt derDienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach,so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3)

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1791

U r l a u b s e n t g e l t

§71. (1) Während des Urlaubes behält derDienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nachMaßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Ein nach Wochen, Monaten oder längerenZeiträumen bemessenes Entgelt darf für dieUrlaubsdauer nicht gemindert werden.

(3) In allen anderen Fällen ist für die Urlaubs-dauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmä-ßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstneh-mer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetre-ten worden wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezoge-nen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgeltnach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbei-teten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahms-weise geleisteter Arbeiten zu berechnen.

(5) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienst-nehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch,so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstageinschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn-und Feiertage eine Vergütung in der Höhe desEineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversi-cherung festgesetzten Bewertungssätze.

(6) Die Ausführungsgesetzgebung kann zulassen,daß durch Kollektivvertrag bestimmt wird, welcheLeistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgeltanzusehen sind. Weiters kann die Ausführungsge-setzgebung zulassen, die Berechnungsart für dieRegelung der Höhe des Urlaubsentgelts durch Kol-lektivvertrag abweichend von den Abs. 3 bis 5 zuregeln.

(7) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlau-bes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu zah-len.

(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3)

A b l ö s e v e r b o t

§ 72. Vereinbarungen zwischen Dienstgeber undDienstnehmer, die für den NichtVerbrauch desUrlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte Lei-stungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsun-wirksam.

(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3)

A u f z e i c h n u n g e n

§ 73. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungenzu führen, aus denen hervorgeht

1. der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienst-nehmers, die angerechneten Dienstzeiten unddie Dauer des dem Dienstnehmer zustehen-den bezahlten Urlaubes;

2. die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinenbezahlten Urlaub genommen hat;

3. das Entgelt, das der Dienstnehmer für dieDauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat,und der Zeitpunkt der Auszahlung;

4. wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienst-jahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab demdie Umstellung gilt, und die Norm, auf Grundder die Umstellung erfolgt ist, sowie das Aus-maß der dem Dienstnehmer für den Umstel-lungszeitraum gebührenden Urlaubsansprü-che und der Zeitraum, in dem dieser Urlaubverbraucht wurde.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dannerfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungenhervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweisder Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3)

U r l a u b s e n t s c h ä d i g u n g

§ 74. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Ent-schädigung in der Höhe des noch ausstehendenUrlaubsentgelts, wenn das Dienstverhältnis nachEntstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vorVerbrauch des Urlaubes endet durch:

1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstneh-mers;

2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienst-nehmers;

3. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenndie Kündigungsfrist weniger als drei Monatebeträgt;

4. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenndie Kündigungsfrist mindestens drei Monatebeträgt und der Urlaub während der Kündi-gungsfrist nicht verbraucht werden konnteoder dem Dienstnehmer der Urlaubsver-brauch während der Kündigungsfrist nichtzumutbar war;

5. Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oderKündigung seitens des Dienstnehmers, wennin diesen Fällen bereits mehr als die Hälftedes Urlaubsjahres verstrichen ist.

(2) Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nachEntstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vorVerbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienst-nehmers endet.

(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3)

U r l a u b s a b f i n d u n g

§ 75. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfin-dung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch desUrlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsent-schädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jedeWoche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem einUrlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsent-gelts.

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1792 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

(2) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührtden Erben, wenn das Dienstverhältnis durch denTod des Dienstnehmers endet.

(3) Die Abfindung gebührt nicht, wenn derDienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus-tritt.

(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3)

P f ä n d u n g s s c h u t z

§ 76. Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädi-gung und die Urlaubsabfindung sind der Exekutionentzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüchebetrifft.

(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3)

V o r s o r g e für den S c h u t z de rD i e n s t n e h m e r

§ 77. (1) In jedem Betrieb muß entsprechendeVorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesund-heit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer bei Aus-übung ihrer beruflichen Tätigkeit und den damit imZusammenhang stehenden Aufenthalt im Betriebgetroffen sein. Diese Vorsorge umfaßt alle Maß-nahmen, die der Verhütung von beruflich beding-ten Unfällen und Erkrankungen der Dienstnehmerdienen oder sich sonst aus den durch die Berufsaus-übung bedingten hygienischen Erfordernissen erge-ben oder die durch Alter und Geschlecht derDienstnehmer gebotenen Rücksichten auf die Sitt-lichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechendmüssen die Betriebe eingerichtet sein sowie unter-halten und geführt werden.

(2) Durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mußfür eine dem allgemeinen Stand der Technik undder Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene undArbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie entspre-chende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und derArbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurchein unter Berücksichtigung aller Umstände beiumsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeitmöglichst wirksamer Schutz des Lebens und derGesundheit der Dienstnehmer erreicht werden.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 6)

A r b e i t s r ä u m e , s o n s t i g eB e t r i e b s r ä u m e u n d A r b e i t s s t e l l e n

§ 78. (1) Arbeitsräume müssen für den Aufent-halt von Menschen geeignet sein und unter Berück-sichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbe-dingungen den Erfordernissen des Schutzes desLebens und der Gesundheit der Dienstnehmer ent-sprechen.

(2) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräumeanzusehen sind, müssen, wenn darin vorüberge-hend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder esmüssen solche Vorkehrungen getroffen werden,

daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen desSchutzes der Dienstnehmer entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für alle anderenArbeitsstellen innerhalb des Betriebes, an denensich die Dienstnehmer bei ihrer beruflichen Tätig-keit aufhalten.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

A u s g ä n g e und V e r k e h r s w e g e

§ 79. (1) Ausgänge und Verkehrswege ein-schließlich der Stiegen müssen so angelegt undbeschaffen sein, daß sie einen sicheren Verkehrermöglichen. Insbesondere müssen in Betriebsräu-men und -gebäuden Ausgänge und Verkehrswegederart angelegt und ebenso wie Abschlüsse vonAusgängen so beschaffen sein, daß die Betriebs-räume und -gebäude von den Dienstnehmern raschund sicher verlassen werden können; nötigenfallsist für eine ausreichende Beleuchtung Sorge zu tra-gen.

(2) Für Verkehrswege im Betriebsbereich imFreien gilt Abs. 1 sinngemäß.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

B e t r i e b s e i n r i c h t u n g e n undB e t r i e b s m i t t e l

§ 80. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mecha-nische Einrichtungen und Betriebsmittel müssendem Stand der Technik entsprechend derart ausge-bildet oder sonst wirksam gesichert sein und auchso aufgestellt und verwendet werden, daß ein mög-lichst wirksamer Schutz des Lebens und derGesundheit der Dienstnehmer erreicht wird.Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Ein-richtungen und Betriebsmittel müssen hinsichtlichihrer Bauweise den anerkannten Regeln der Tech-nik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebensund der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, ent-sprechen. Von diesen Regeln abweichende Ausfüh-rungen sind jedoch zulässig, sofern zumindest dergleiche Schutz erreicht wird. Bei den Einrichtungenund Mitteln und bei deren Verwendung ist auf diearbeitsphysiologischen und ergonomischen Er-kenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies derSchutz der Dienstnehmer erfordert.

(2) In der Ausführungsgesetzgebung ist vorzuse-hen, welche Betriebseinrichtungen, sonstigenmechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel,deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutzdes Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmervon wesentlicher Bedeutung ist, in bestimmten Zeit-abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand inbesonderer Weise durch hiefür in fachlicher Hin-sicht geeignete Personen nachweislich zu prüfensind (Wiederkehrende Prüfungen). Darüber hinausist vorzusehen, daß jene Einrichtungen undBetriebsmittel, bei denen dies auf Grund ihrer Bau-weise geboten erscheint, auch vor ihrer erstmaligen

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1793

Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandset-zungen oder wesentlichen Änderungen in besonde-rer Weise nachweislich zu prüfen sind (Abnahme-prüfungen) und Betriebseinrichtungen, sonstigemechanische Einrichtungen sowie Betriebsmittelnur verwendet werden dürfen, wenn die vorge-schriebenen Prüfungen durchgeführt wurden.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

A r b e i t s v o r g ä n g e u n d A r b e i t s -v e r f a h r e n , A r b e i t s p l ä t z e , L a g e -

r u n g e n§ 81. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren

müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführtwerden, daß ein möglichst wirksamer Schutz desLebens und der Gesundheit der Dienstnehmererreicht wird. Dementsprechend sind vom Dienst-geber die hiefür notwendigen und geeigneten Ein-richtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen;auch ist von ihm die Arbeitsweise im Betrieb in die-sem Sinne einzurichten.

(2) Für Arbeiten, bei denen mit Stoffen umge-gangen wird oder bei denen sich aus anderen Ursa-chen Einwirkungen ergeben, durch die das Lebenund die Gesundheit der Dienstnehmer gefährdetwerden, müssen jene Schutzmaßnahmen getroffenwerden, durch die solche Einwirkungen möglichstvermieden werden. In Betrieben, in denen solcheStoffe gelagert oder verwendet werden, dürfendiese nur in Behältnissen verwahrt werden, die sobezeichnet sind, daß dadurch die Dienstnehmer aufdie Gefährlichkeit des Inhaltes aufmerksamgemacht werden; beim Füllen von Behältnissen istdarauf- besonders zu achten. Soweit eine Kenn-zeichnung nach anderen Rechtsvorschriften auchden Erfordernissen des Dienstnehmerschutzes ent-spricht, ist eine weitere Kennzeichnung nicht erfor-derlich. Wenn es der. Schutz des Lebens und derGesundheit der Dienstnehmer erfordert, ist in derAusführungsgesetzgebung die Verwendungbestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung be-stimmter Arbeitsverfahren zu untersagen, sofernder Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffenoder nach anderen Arbeitsverfahren mit einemangemessenen Aufwand erreicht werden kann; des-gleichen ist zu bestimmen, welche Stoffe zu ver-wenden oder welche Arbeitsverfahren anzuwendensind, bei denen diese Einwirkungen nicht oder nurin einem geringeren Ausmaß auftreten. Weiters istin der Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen,daß sich der Dienstgeber vor der Verwendungbestimmter Arbeitsstoffe oder der Anwendungbestimmter Arbeitsverfahren mit der Land- undForstwirtschaftsinspektion ins Einvernehmen zusetzen hat, wenn er aus der Zusammensetzung undder Art der Anwendung von Arbeitsstoffen anneh-men kann, daß Gefahr für Leben und Gesundheitder Dienstnehmer besteht.

(3) Durch die Ausführungsgesetzgebung sindArbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die

damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmerverbunden sind, zu bezeichnen und festzulegen,welche körperlichen und geistigen Voraussetzun-gen sowie welche vom Standpunkt des Schutzes derDienstnehmer notwendigen Fachkenntnisse undBerufserfahrungen für eine sichere Durchführungdieser Arbeiten vorliegen müssen; soweit Dienst-nehmer über die geforderten Kenntnisse undErfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zuderartigen Arbeiten erst nach entsprechenderUnterweisung beigezogen werden. Weiters ist inder Ausführungsgesetzgebung vorzusehen, für wel-che Arbeiten der angeführten Art Verhaltensanwei-sungen zu erteilen sind und wann eine der Art derbetreffenden Arbeit angemessene und in fachlicherHinsicht geeignete Aufsicht gegeben sein muß.

(4) Zu Arbeiten nach Abs. 3, bei denen es mitRücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenenGefahren für die damit Beschäftigten oder fürandere Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutungist, daß die notwendigen Fachkenntnisse für einesichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen,dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogenwerden, die den Nachweis dieser. Fachkenntnisseerbringen. In der Ausführungsgesetzgebung sinddie Arbeiten, für die das Vorliegen der notwendi-gen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nachzuwei-sen ist, zu bezeichnen und die Anforderungen inbezug auf diese Fachkenntnisse sowie die Stellen,die zur Ausstellung von Zeugnissen berechtigt sind,festzulegen.

(5) Arbeitsplätze sind unter Bedachtnahme aufdie. Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungenentsprechend den Erfordernissen des Schutzes desLebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zugestalten; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologi-schen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zunehmen.

(6) Die Ausführungsgesetzgebung hat dieSchutzmaßnahmen zu bezeichnen, die bei Lagerun-gen gefährlicher Arbeitsstoffe durchzuführen sind,damit Gefahren für die Dienstnehmer möglichstvermieden werden.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

V e r k e h r in d e n B e t r i e b e n

§ 82. (1) In der Ausführungsgesetzgebung ist zubestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, umden Verkehr innerhalb der Betriebe mit entspre-chender Umsicht abzuwickeln, damit ein möglichstwirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheitder Dienstnehmer erreicht wird. Für Straßen ohneöffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Ver-kehr im Bereich von Betrieben sind die für denöffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvor-schriften soweit sinngemäß anzuwenden, als diesedie Sicherheit des Verkehrs betreffen. Die Ausfüh-rungsgesetzgebung kann Abweichungen von dengenannten Bestimmungen zulassen, soweit dies mit

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1794 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendig-keiten unbedingt erforderlich ist. Für Fahrzeugegelten die grundsätzlichen Anforderungen des § 80Abs. 1.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahr-zeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezo-gen werden, die die hiefür notwendige Eignungund Ausbildung nachweisen.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

G e s u n d h e i t l i c h e E i g n u n g d e rD i e n s t n e h m e r

§ 83. (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabeiBeschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein kön-nen, die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schä-digen vermögen, dürfen solche Dienstnehmer nichtherangezogen werden, deren Gesundheitszustandeine derartige Beschäftigung nicht zuläßt. Dies giltfür Tätigkeiten, bei denen infolge der Art der Ein-wirkung die Gefahr besteht, daß Dienstnehmer aneiner Berufskrankheit erkranken, für Tätigkeiten,deren Ausübung mit besonderen physischen Bela-stungen unter erschwerenden Bedingungen verbun-den ist und für ähnliche Tätigkeiten. Soweit nachder Art der Einwirkung oder Belastung einer ärztli-chen Untersuchung prophylaktische Bedeutungzukommt, dürfen Dienstnehmer zu den Tätigkeitenerst herangezogen bzw. weiterverwendet werden,nachdem durch eine besondere ärztliche Untersu-chung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszu-stand eine derartige Tätigkeit zuläßt.

(2) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungennach Abs. 1 sind vom Dienstgeber zu tragen.Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt,bei denen infolge der Art der Einwirkung dieGefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit imSinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschrif-ten erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber demzuständigen Träger der UnfallversicherungAnspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichenUntersuchungen. Der Kostenersatz wird höchstensnach den bei der Versicherungsanstalt öffentlichBediensteter jeweils geltenden Honorarsätzengeleistet.

(3) In der Ausführungsgesetzgebung sind die Artder Einwirkungen oder Belastungen, bei denenärztliche Untersuchungen nach Abs. 1 durchzufüh-ren sind, Art und Umfang dieser Untersuchungenund die Zeitabstände zwischen diesen sowie jeneÄrzte oder Einrichtungen festzulegen, die für dieDurchführung dieser Untersuchungen in Betrachtkommen. Auch ist die Möglichkeit der Vorschrei-bung von Untersuchungen für den Einzelfall beianderen Einwirkungen oder Belastungen vorzuse-hen. Eine Weiterbeschäftigung unter solchen Ein-wirkungen oder Belastungen ist nur soweit gestat-tet, als die Land- und Forstwirtschaftsinspektiondagegen keinen Einwand erhebt. Wird von dieserjedoch ein Einspruch erhoben, dann hat der Dienst-

geber den betreffenden Dienstnehmer an einemanderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, soferndies dem Dienstgeber zugemutet werden kann undder Dienstnehmer damit einverstanden ist. Wenneine Weiterbeschäftigung an einem anderenArbeitsplatz nicht möglich ist, so kann der Dienst-geber den Dienstnehmer dennoch bis zum Ablaufder Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Terminzur bisherigen Tätigkeit heranziehen, sofern sichdie Land- und Forstwirtschaftsinspektion nichtwegen einer akuten Gefährdung von Leben undGesundheit des Dienstnehmers dagegen ausgespro-chen hat.

(4) Personen, die an einem körperlichen odergeistigen Gebrechen in einem. Maße leiden, daß sieentweder bei bestimmten Arbeiten einer außerge-wöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder anderegefährden könnten, dürfen zu solchen Arbeitennicht herangezogen werden.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

U n t e r w e i s u n g d e r D i e n s t n e h m e r

§ 84. (1) Durch die Ausführungsgesetzgebung istfestzulegen, in welcher Weise die Dienstnehmervor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit imBetrieb auf die in diesem bestehenden Gefahren fürLeben und Gesundheit aufmerksam zu machen undüber die zur Abwendung dieser Gefahren bestehen-den oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen zuunterweisen sind.

(2) In der Ausführungsgesetzgebung ist festzule-gen, in welcher Weise die Dienstnehmer vor dererstmaligen Verwendung an Betriebseinrichtungenoder Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligenHeranziehung zu Arbeiten nach § 81 Abs. 2 oder 3über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie überdie bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaß-nahmen zu unterweisen sind.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters zubestimmen, welchen fachlichen Qualifikationen diedie Unterweisungen nach den Abs. 1 und 2 durch-führenden Personen entsprechen müssen und inwelchen Zeiträumen diese Unterweisungen zu wie-derholen bzw. unter welchen Voraussetzungen sol-che Unterweisungen nicht erforderlich sind. Jedochist festzulegen, daß ein solches Erfordernis jeden-falls bei Änderungen im Betrieb gegeben ist, dieeine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheitder Dienstnehmer hervorrufen können, und daßdie Unterweisung weiters nach Unfällen zu wieder-holen ist, soweit dies zur Verhütung von weiterenUnfällen nützlich erscheint; dies gilt auch nachEreignissen, die beinahe zu einem Unfall geführthätten und von denen der Dienstgeber oder die fürdie Unterweisung zuständige Person Kenntniserhalten hat.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1795

S c h u t z a u s r ü s t u n g u n d A r b e i t s -k l e i d u n g

§ 85. (1) Den Dienstnehmern ist die für ihrenpersönlichen Schutz notwendige und hiefür geeig-nete Schutzausrüstung vom Dienstgeber kostenloszur Verfügung zu stellen, wenn für sie bei ihrerberuflichen Tätigkeit trotz entsprechender andererSchutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz desLebens oder der Gesundheit nicht erreicht wird.Eine derartige Schutzausrüstung ist auch dannkostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn entspre-chende andere Schutzmaßnahmen nicht durchführ-bar sind.

(2) In der Ausfuhrungsgesetzgebung sind dieAusrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäßerZustand für den Schutz der Dienstnehmer vonwesentlicher Bedeutung ist, zu bezeichnen und dieZeitabstände festzulegen, in denen diese nachweis-lich von einer fachkundigen Person auf diesenZustand zu prüfen sind.

(3) Arbeitskleidung muß den Erfordernissen derberuflichen Tätigkeit der Dienstnehmer entspre-chen und vor allem so beschaffen sein, daß durchdie Kleidung eine zusätzliche Gefährdung desLebens und der Gesundheit nicht bewirkt wird.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

B r a n d s c h u t z m a ß n a h m e n

§ 86. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat vor-zuschreiben, welche Vorkehrungen unter Berück-sichtigung der Art der Arbeitsvorgänge undArbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie derArbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie desUmfanges und der Lage des Betriebes zu treffensind, um das Entstehen eines Brandes und im Falleeines solchen eine Gefährdung des Lebens und derGesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermei-den.

(2) Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen müs-sen den anerkannten Regeln der Technik, insoweitdiese auch dem Schutz des Lebens und der Gesund-heit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Mit derHandhabung der Feuerlöschgeräte muß eine fürwirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichendeZahl von Dienstnehmern vertraut sein.

(3) In der Ausführungsgesetzgebung ist auszu-sprechen, welche Mittel, Geräte und Anlagen nachAbs. 2 in regelmäßigen Zeitabständen nachweislichvon geeigneten fachkundigen Personen auf ihrenordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und in wel-chen Zeitabständen im erforderlichen Umfang Ein-satzübungen durchzuführen sind.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

V o r s o r g e für E r s t e - H i l f e - L e i s t u n g

§ 87. (1) Den Dienstnehmern muß bei Verletzun-gen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfegeleistet werden können. Die hiefür notwendigenMittel und Einrichtungen sind unter Berücksichti-gung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsver-fahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise,der Größe des Betriebes und der Zahl der Dienst-nehmer in geeigneter Weise bereitzustellen.

(2) In der Ausführungsgesetzgebung ist festzule-gen, welche Anzahl von Personen mit Rücksichtauf die Größe oder die entlegene Lage des Betrie-bes bzw. die Unfallgefährdung eine Ausbildung inErster Hilfe zu erhalten hat.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

T r i n k w a s s e r , W a s c h g e l e g e n h e i t e n ,A b o r t e , U m k l e i d e - und

A u f e n t h a l t s r ä u m e

§ 88. (1) Den Dienstnehmern müssen in gesund-heitlicher Hinsicht einwandfreies Trinkwasser, eineausreichende Zahl von hygienisch unbedenklichenWaschplätzen mit fließendem, einwandfreiem Was-ser sowie entsprechend ausgestattete Abortanlagenin ausreichender Zahl und in geeigneter Lage zurVerfügung stehen. Eine Möglichkeit zur Warm-wasserbereitung muß gegeben sein.

(2) Jedem Dienstnehmer ist zur Aufbewahrungund zur Sicherung vor Wegnahme seiner Straßen-,Arbeits- und Schutzkleidung eine geeignete Aufbe-wahrungsmöglichkeit sowie für die von ihm für dieVerrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachtenGegenstände und jener Sachen, die von ihm nachVerkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zurArbeitsstätte mitgenommen werden, eine ausrei-chend große, versperrbare Einrichtung zur Verfü-gung zu stellen, wobei auch die Arbeitsbedingun-gen zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber haf-tet dem Dienstnehmer für jeden durch die schuld-hafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Scha-den.

(3) In größeren Betrieben müssen Wasch- undUmkleideräume vorhanden sein. Bei Beschäftigungmännlicher und weiblicher Dienstnehmer ist hin-sichtlich der Einrichtung und Benützung der Sani-täranlagen und Umkleideräume auf die Verschie-denheit der Geschlechter Rücksicht zu nehmen.

(4) Auf entlegenen Arbeitsstellen außerhalb desBetriebes, an denen während längerer Zeit gearbei-tet wird, ist den Regelungen der Abs. 1 bis 3 tun-lichst Rechnung zu tragen.

(5) Für den Aufenthalt während der Arbeitspau-sen im Betrieb müssen den Dienstnehmern zumin-dest entsprechende freie Plätze mit einer ausrei-chenden Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischenfür das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrich-tungen für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur

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Verfügung stehen. In größeren Betrieben müssenfür den Aufenthalt während der Arbeitspausengeeignete und entsprechend eingerichtete Räumezur Verfügung stehen.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

W o h n r ä u m e u n d U n t e r k ü n f t e

§ 89. (1) Der Ausführungsgesetzgebung bleibtvorbehalten zu bestimmen, welchen maßgebendenErfordernissen Räume entsprechen müssen, dieDienstnehmern für Wohnzwecke oder auch nurzur vorübergehenden Nächtigung zur Verfügunggestellt werden, soweit sie den Schutz des Lebens,der Gesundheit und der Sittlichkeit betreffen. DieseRäume müssen für ihren Verwendungszweck ent-sprechend eingerichtet und mindestens mit denhygienischen Anforderungen entsprechendemTrinkwasser, Waschgelegenheiten mit einwand-freiem Wasser zum Waschen und entsprechendenAbortanlagen versehen sein.

(2) Dienstnehmern, die auf Arbeitsstellenbeschäftigt werden, die so entlegen sind, daß sie inderen Umgebung keine Räume erhalten können,die gemäß Abs. 1 für Wohnzwecke geeignet sind,müssen feste Unterkünfte oder andere geeigneteEinrichtungen zur Verfügung stehen. Unterkünftesind an erfahrungsgemäß sicheren Orten mit eben-solchen Zugängen zu errichten; sie müssen denAnforderungen des Abs. 1 entsprechen. Für anderegeeignete Einrichtungen gilt dies sinngemäß.Unterkünfte müssen dem Verwendungszweckgemäß eingerichtet und ausgestattet sein. Für dasZubereiten und Wärmen von Speisen sowie für dasTrocknen nasser Kleidung müssen im Unterkunfts-bereich geeignete Einrichtungen zur Verfügungstehen.

(3) In jeder Unterkunft muß bei Verletzungenoder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe gelei-stet werden können; § 87 gilt sinngemäß.

(4) Werks- und Dienstwohnungen gehören nichtzu Wohnräumen im Sinne des Abs. 1.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

I n s t a n d h a l t u n g , P r ü f u n g u n dR e i n i g u n g

§ 90. (1) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkei-ten, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanischeEinrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume undUnterkünfte sowie die Schutzausrüstung und son-stige Einrichtungen oder Gegenstände für denSchutz der Dienstnehmer sind in sicherem Zustandzu erhalten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Verkehrswege imBetrieb, wobei der jeweiligen besonderen Beschaf-fenheit der Wege hinsichtlich der Sicherheitserfor-dernisse Rechnung zu tragen ist.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzule-gen, daß Betriebsgebäude und -räumlichkeiten,Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, Wohn-räume und Unterkünfte sowie die Schutzausrü-stung und sonstige Einrichtungen oder Gegen-stände für den Schutz der Dienstnehmer unbescha-det besonderer Prüfungen nach den §§ 80 Abs. 2,85 Abs. 2 und 86 Abs. 3 in regelmäßigen Zeitab-ständen ihrer Eigenart entsprechend durch geeig-nete, fachkundige Personen nachweislich auf ihrenordnungsgemäßen Zustand zu prüfen sind. Des-gleichen ist festzulegen, daß eine solche Prüfungsowie eine besondere Prüfung nach den angeführ-ten Bestimmungen zusätzlich dann vorzuschreibenist, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, obsich die im ersten Satz genannten Baulichkeiten,Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ord-nungsgemäßem Zustand befinden.

(4) Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude,Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen undBetriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowieder Schutzausrüstung und sonstiger Einrichtungenoder Gegenstände für den Schutz der Dienstneh-mer ist Sorge zu tragen.

(BGBl Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

P f l i c h t e n d e r D i e n s t g e b e r

§ 91. (1) Der Dienstgeber hat auf seine Kostendafür zu sorgen, daß der Betrieb so eingerichtet istund so unterhalten sowie geführt wird, daß die not-wendige Vorsorge für den Schutz des Lebens, derGesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmernach den in Betracht kommenden Vorschriftensowie den von der Behörde vorgeschriebenenBedingungen und Auflagen gegeben ist. Darüberhinaus hat sich der Dienstgeber so zu verhalten,daß eine Gefährdung des Lebens und der Gesund-heit der Dienstnehmer soweit als möglich vermie-den wird.

(2) Von den Vorschriften und den von derBehörde vorgeschriebenen Bedingungen und Aufla-gen abweichende Anordnungen in Fällen unmittel-bar drohender oder eingetretener Gefährdung desLebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sindsoweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzesderselben geboten erscheint, um die Gefährdungabzuwenden oder zu beseitigen.

(3) Der Dienstgeber darf ein den im Abs. 1 ange-führten Vorschriften, Bedingungen und Auflagenwidersprechendes Verhalten der Dienstnehmernicht dulden, es sei denn, es handelt sich um eineAnordnung im Sinne des Abs. 2.

(4) Der Dienstgeber hat das Interesse der Dienst-nehmer an allen Fragen, die im Rahmen des Betrie-bes den Schutz des Lebens und der Gesundheitsowie den durch Alter und Geschlecht der Dienst-nehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit betreffen,

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entsprechend zu fördern und auch sein Verhaltendanach einzurichten.

(5) Werden dem Dienstgeber nach § 92 Abs. 2Mängel an Betriebseinrichtungen, mechanischenEinrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständender Schutzausrüstung und von sonstigen Einrich-tungen oder Gegenständen für den Schutz derDienstnehmer zur Kenntnis gebracht, so hat erunverzüglich zu entscheiden, ob und unter welchenVoraussetzungen weitergearbeitet werden darf.

(6) Werden dem Dienstgeber Ereignisse zurKenntnis gebracht, die beinahe zu einem Unfallgeführt hätten, so hat er neben seiner Verpflichtungaus § 84 Abs. 3 auch jene Maßnahmen zu treffen,durch die in Hinkunft ein solches Ereignis verhin-dert werden kann.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I ZV)

P f l i c h t e n d e r D i e n s t n e h m e r§ 92. (1) Jeder Dienstnehmer hat die zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmernach den in Betracht kommenden Vorschriften undbehördlichen Anordnungen gebotenen Schutzmaß-nahmen anzuwenden sowie sich dementsprechendzu verhalten bzw. die ihm im Zusammenhangdamit erteilten Weisungen zu befolgen. Darüberhinaus haben sich die. Dienstnehmer so zu verhal-ten, daß eine Gefährdung des Lebens und derGesundheit soweit als möglich vermieden wird. Siehaben alle Einrichtungen, Vorrichtungen und Aus-rüstungen, die zum Schutz des Lebens und derGesundheit errichtet oder beigestellt werden, denErfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zubenützen und pfleglich zu behandeln.

(2) Die Dienstnehmer haben sich, soweit dies aufGrund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufser-fahrungen von ihnen verlangt werden kann, vor derBenützung von Betriebseinrichtungen, sonstigenmechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln sowieGegenständen der Schutzausrüstung und von son-stigen Einrichtungen oder Gegenständen für ihrenSchutz zu vergewissern, ob diese offenkundigeMängel aufweisen, durch die der notwendigeSchutz beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängelund auffallende Erscheinungen an solchen Einrich-tungen, Mitteln oder Gegenständen sind sogleichdem Dienstgeber oder der von diesem hiefürbestimmten Stelle und der Betriebsvertretung zumelden.

(3) Dem Dienstgeber ist jeder Arbeitsunfallunverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Dienstnehmer dürfen sich durch Alkohol,Medikamente oder Suchtgifte nicht in einenZustand versetzen, in dem sie sich selbst oderandere im Betrieb Beschäftigte gefährden, wie beimLenken von Fahrzeugen oder bei land- und forst-wirtschaftlichen Sprengarbeiten.

(BGBL Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

S i c h e r h e i t s v e r t r a u e n s p e r s o n e n

§ 93. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd min-destens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden,muß eine der Zahl der Dienstnehmer angemesseneZahl von Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vomDienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates zubestellen. Sie haben den Dienstgeber bei derDurchführung des Dienstnehmerschutzes imBetrieb zu unterstützen und insbesondere auf dasVorhandensein der entsprechenden Einrichtungenund Vorkehrungen sowie auf die Anwendung dergebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und dies-bezüglich bestehende Mängel dem Dienstgeberoder der sonst von diesem hiefür bestimmten Stelleim Betrieb zu melden. Die Sicherheitsvertrauens-personen haben die Dienstnehmer zur Mitarbeit inBelangen des Dienstnehmerschutzes anzuregenund dem Dienstgeber oder der von diesem hiefürbestimmten Stelle im Betrieb Vorschläge für Ver-besserungen mitzuteilen.

(3) Durch die Ausführungsgesetzgebung ist fest-zustellen, welche für eine erfolgreiche Tätigkeitnotwendigen persönlichen und fachlichen Voraus-setzungen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfül-len haben. Weiters ist die Zusammenarbeit derSicherheitsvertrauenspersonen mit dem Betriebsratsowie die Möglichkeit einer nebenberuflichenTätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson festzule-gen, wobei ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgabenerforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgeltszu gewähren ist. Durch die Tätigkeit der Sicher-heitsvertrauenspersonen wird die Verantwortungdes Dienstgebers auf Grund dieses Bundesgesetzesnicht berührt.

(4) Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist vomDienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates eineErsatzperson zu bestellen, die bei Verhinderungder Sicherheitsvertrauensperson deren Aufgabendurchzuführen hat.

(5) In der Ausführungsgesetzgebung ist festzule-gen, auf welche Zahl von dauernd beschäftigtenDienstnehmern weitere Sicherheitsvertrauensperso-nen zu entfallen haben. Weiters ist die Dauer ihrerFunktionsperiode zu bestimmen, die jedoch minde-stens drei Jahre zu betragen hat.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 7)

S i c h e r h e i t s v o r s c h r i f t e n g e g e nA r b e i t s u n f ä l l e

§ 94. (1) Maschinen und Geräte, die auf Grundder geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebietedes Maschinenschutzes nur mit bestimmten Schutz-vorrichtungen oder anderen Schutzmaßnahmenzum Schutz von Leben und Gesundheit ihrerBenützer in den inländischen Verkehr gebrachtwerden dürfen, sind mit den in diesen Rechtsvor-

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schriften bestimmten Schutzvorrichtungen undSchutzmaßnahmen anderer Axt zu verwenden.

(2) In der Ausführungsgesetzgebung sind Aus-nahmebestimmungen für Maschinen und Gerätefestzulegen, die in einem Betrieb bereits vor demInkrafttreten von Rechtsvorschriften nach Abs. 1verwendet wurden und diesen Vorschriften nichtentsprechen.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 8)

S c h u t z d e r F r a u e n

§ 95. (1) In den Betrieben der Land- und Forst-wirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer ohneUnterschied des Alters zur Nachtarbeit nicht her-angezogen werden.

(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden,wenn außerordentliche Umstände, wie drohendeWetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankungder Haustiere sowie sonstige erhebliche Gefahrenfür den Betrieb Nachtarbeit notwendig machen.

§ 96. Weibliche Dienstnehmer, die einen eigenenHaushalt führen, sind ohne Schmälerung des Ent-gelts von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten anSonn- und Feiertagen sowie an den Vortagen vorWeihnachten, Ostern und Pfingsten befreit. Alleindie bei der Viehpflege und Melkung notwendigenArbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagenverrichtet werden.

(BGBl. Nr. 463/1969, Art. I Z 8)

M u t t e r s c h u t z

§ 97. (1) Werdende Mütter dürfen in den letztenacht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung(Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. (BGBl.Nr. 457/1974, Art. I Z 1)

(2) Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäf-tigt werden, wenn nach dem Zeugnis eines Amts-arztes Leben oder Gesundheit von Mutter oderKind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdetwäre. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 2)

(3) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihreSchwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitigeBeendigung der Schwangerschaft eingetreten ist,dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen.Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb dervierten Woche vor dem Beginn der Achtwochen-frist (Abs. 1) den Dienstgeber auf deren Beginnaufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienst-gebers haben sie über das Bestehen der Schwanger-schaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichenEntbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzule-gen. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 2 und 3)

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglichnach Erlangung der Kenntnis von der Schwanger-schaft einer Dienstnehmerin oder, wenn er eineärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat,

unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigunghievon der zuständigen Land- und Forstwirt-schaftsinspektion Mitteilung zu machen. Hiebeisind Name, Alter und Tätigkeit der werdendenMutter bekanntzugeben. (BGBl. Nr. 457/1974,Art. I Z 4)

(BGBl. Nr. 279/1957, Art. I)

§ 98. (1) Werdende Mütter dürfen nicht mitschweren körperlichen Arbeiten und nicht mitArbeiten beschäftigt werden, die nach An desArbeitsvorganges öder der verwendeten Arbeits-stoffe oder -geräte für ihren Organismus währendder Schwangerschaft oder für das werdende Kindschädlich sind.

(2) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeitenbeschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht aufihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahrenausgesetzt sind.

(3) Im Zweifelsfalle entscheidet die Land- undForstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter einVerbot gemäß Abs. 1 und 2 fällt.

(BGBl. Nr. 279/1957, Art. I)

§ 99. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zumAblauf von acht Wochen nach ihrer Entbindungnicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten,Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindun-gen verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor derEntbindung eingetreten, so verlängert sich die acht-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Aus-maß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zurDauer von zwölf Wochen. (BGBl. Nr. 342/1978,Art. II Z l)

(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hin-aus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zurArbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, alssie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnensind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Ver-zug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlan-gen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigungüber die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähig-keit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin die-sen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie fürdie Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Ent-gelt. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 6)

(3) Über die Abs. 1 und 2 hinaus kann die Land-und Forstwirtschaftsinspektion für Dienstnehme-rinnen, die nach dem Zeugnis eines Amtsarztes inden ersten Monaten nach ihrer Entbindung nichtvoll leistungsfähig sind, dem Dienstgeber die Maß-nahmen auftragen, die zum Schutze der Gesund-heit der Dienstnehmerin notwendig sind.

(4) Wird dem Auftrag nach Abs. 3 nicht entspro-chen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspek-tion bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbe-

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 - Nr. 287 1799

hörde die Erlassung der erforderlichen Verfügungzu beantragen. § 115 Abs. 4 bleibt unberührt.

(BGBl. Nr. 279/1957, Art. I)

§ 100. (1) Die Ausnahmebestimmungen des § 95Abs. 2 über die Verkürzung der Nachtruhezeit fin-den auf werdende und stillende Mütter keineAnwendung.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen anSonntagen und gesetzlichen Feiertagen nichtbeschäftigt werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zuÜberstundenarbeiten (§ 61) nicht herangezogenwerden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täg-lich ist unzulässig.

(BGBl. Nr. 279/1957, Art. I)

§ 101. (1) Stillenden Müttern ist auf Verlangendie zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit frei-zugeben. Diese Freizeit hat für Dienstnehmerinnen,die nicht mit dem Dienstgeber in Hausgemein-schaft leben, an Tagen, an denen sie mehr als vier-einhalb Stunden arbeiten, 45 Minuten zu betragen;bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stundenist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeits-stätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmaleine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren.

(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf einVerdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darfnicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die ingesetzlichen Vorschriften oder kollektvvertragli-chen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausenangerechnet werden.

(BGBl. Nr. 279/1957, Art. I)

§ 102. (1) Dienstnehmerinnen können währendder Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vierMonaten nach der Entbindung rechtswirksam nichtgekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstge-ber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbin-dung nicht bekannt ist.

(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam,wenn die Tatsache der Schwangerschaft bezie-hungsweise Entbindung binnen fünf Arbeitstagennach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicherKündigung binnen fünf Arbeitstagen nach derenZustellung, dem Dienstgeber bekanntgegeben wird.Eine schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaftbeziehungsweise Entbindung ist rechtzeitig, wennsie innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegebenwird. Wendet die Dienstnehmerin die Tatsacheihrer Schwangerschaft beziehungsweise Entbin-dung innerhalb der vorstehenden Frist ein, so hatsie gleichzeitig durch eine ärztliche Bestätigung dieSchwangerschaft oder die Vermutung der Schwan-gerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkundedes Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerinaus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind,

dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungs-weise Entbindung nicht innerhalb der Fünftagefristbekanntgeben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzei-tig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall desHinderungsgrundes nachgeholt wird.

(3) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienst-verhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sieschriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigenDienstnehmerinnen muß dieser Vereinbarung über-dies eine Bescheinigung einer Einigungskommis-sion oder der gesetzlichen Interessenvertretung derDienstnehmer beigeschlossen sein, aus der hervor-geht, daß die Dienstnehmerin über den gesetzli-chen Kündigungsschutz im Falle der Mutterschaftbelehrt wurde. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 7)

(BGBl. Nr.279/1957, Art. I)

§ 103. Dienstnehmerinnen können während derSchwangerschaft und bis zum Ablauf von vierMonaten nach der Entbindung bei sonstigerRechtsunwirksamkeit nur aus den im § 34 aus-drücklich angeführten Gründen entlassen werden.

(BGBl. Nr. 279/1957, Art. I)

§ 104. (1) Macht die Anwendung der §§ 98, 99Abs. 3 und 4 oder des § 100 Abs. 1 eine Änderungder Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hatdie Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, dasdem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den siewährend der letzten 13 Wochen des Dienstverhält-nisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen inden Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während derdie Dienstnehmerin infolge Erkrankung oderKurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, soist auf diesen Umstand bei der Berechnung des Ent-gelts entsprechend Bedacht zu nehmen. Das gleichegilt, wenn die Änderung der Beschäftigung derDienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeitzur Folge hatte. Die näheren Vorschriften trifft dieAusführungsgesetzgebung. (BGBl. Nr. 457/1974,Art. 1Z 8; BGBl. Nr. 342/1978, Art. II Z 2)

(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 97 Abs. 2nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehme-rinnen, für die auf Grund der §§ 98, 99 Abs. 3 und4 oder des § 100 Abs. 1 keine Beschäftigungsmög-lichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf einEntgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäßanzuwenden ist. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 9;BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 38)

(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 bestehtnicht für Zeiten, während deren Wochengeld oderKrankengeld nach dem ASVG bezogen werdenkann; ein Anspruch auf einen Zuschuß des Dienst-gebers zum Krankengeld wird hiedurch nichtberührt.

(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch aufsonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinnedes § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes1972, BGBl. Nr. 440, in den Kalenderjahren, in

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welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nachdem ASVG fallen, in dem Ausmaß, das dem Teildes Kalenderjahres entspricht, in den keine derarti-gen Zeiten fallen. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. IZ 10)

(BGBl. Nr. 279/1957, Art. I)

§ 105. (1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlan-gen im Anschluß an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts(Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nachihrer Entbindung zu gewähren; das gleiche gilt,wenn anschließend an die Frist nach § 99 Abs. 1und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oderdie Dienstnehmerin durch Krankheit oderUnglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch aufsonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinnedes § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes1972, BGBl. Nr. 440, in den Kalenderjahren, inwelche Zeiten eines Karenzurlaubes nach Abs. 1fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalender-jahres entspricht, in den keine derartigen Zeitenfallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelun-gen werden dadurch nicht berührt. Soweit nichtanderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzur-laubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin,die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten,außer Betracht. Die Zeit eines gemäß Abs. 1gewährten Karenzurlaubes ist auf die Dauer derLehrzeit nicht anzurechnen. (BGBl. Nr. 97/1961,Art. I Z l; BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 11)

(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einesKarenzurlaubes im Sinne des Abs. 1, so gebührt einUrlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht wor-den ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer desKarenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht.Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsaus-maßes Teile von Werktagen, so sind diese aufganze Werktage aufzurunden.

(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt, soerstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungs-schutz nach den §§ 102 und 103 bis zum Ablaufvon vier Wochen nach Beendigung des Karenzur-laubes.

(5) Die §§ 102, 103 und 106 sowie die Abs. 1 bis4 sind auf Dienstnehmerinnen, die

1. allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind,welches das erste Lebensjahr noch nicht voll-endet hat, an Kindes Statt angenommenhaben (Adoptivmütter);

2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzu-nehmen, dieses in unentgeltliche Pflegegenommen haben, mit dem Kind im selbenHaushalt leben und es überwiegend selbstpflegen,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinn-gemäß anzuwenden, wenn sie einen Karenzurlaubim Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen.

An Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft(§ 102 Abs. 2) tritt die Mitteilung von der Annahmeeines Kindes an Kindes Statt oder von der behördli-chen Verständigung über die Zusage der Übergabeund der Erklärung über die beabsichtigte Über-nahme eines Kindes in Pflege; in beiden Fällen mußmit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährungeines Karenzurlaubes verbunden sein. An Stelle desim Abs. 1 erster Halbsatz festgelegten Zeitpunktesist der Karenzurlaub Adoptivmüttern ab dem Tagder Annahme eines Kindes an Kindes Statt, Dienst-nehmerinnen im Sinne der Z 2 ab dem Tag derÜbernahme eines Kindes in Pflege bis zum Ablaufeines Jahres nach dessen Geburt zu gewähren.(BGBl. Nr. 342/1978, Art. II Z 3)

(BGBl. Nr. 241/1960, Art. I)

§ 106. Vereinbarungen über den Anspruch derDienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst-(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft könnenwährend der Dauer des Kündigungs- und Entlas-sungsschutzes gemäß den §§ 102, 103 und 105Abs. 4 nur vor der Einigungskommission nach vor-angegangener Rechtsbelehrung der Dienstnehme-rin getroffen werden.

(BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 12)

§ 107. Für die Durchführung der in den §§ 98Abs. 3 und 99 Abs. 3 und 4 der Land- und Forst-wirtschaftsinspektion übertragenen Aufgaben undBefugnisse gilt Abschnitt 5.

(BGBl. Nr. 279/1957, Art. I; BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 13)

§ 108. Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligungoder des Befreiungsscheines (§§ 4 und 15 des Aus-länderbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975) einer Ausländerin wird im Falle der Schwan-gerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeit-punkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis nach§ 102 Abs. 1 und den dafür sonst geltenden gesetz-lichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgül-tig beendet werden kann.

(BGBl Nr. 342/1978, Art. II Z 4)

S c h u t z d e r J u g e n d l i c h e n

§ 109. (1) Unter Jugendlichen im Sinne diesesBundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen,die nicht als Kinder im Sinne des § 110 Abs. 6 gel-ten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendethaben, jedenfalls aber solange sie in einem Lehr-oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbil-dungsverhältnis stehen.

(2) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen istauf deren Gesundheit und körperliche Entwicklungbesonders Rücksicht zu nehmen. Es ist ihnen diezum Besuch der Berufsschule (Kurse) notwendigefreie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zugewähren.

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(3) Jugendliche (Abs. 1) dürfen zur Nachtarbeit(§ 62) und zu Überstundenarbeit (§ 61) nicht her-angezogen werden. Arbeiten an Sonn- und Feierta-gen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 64Abs. 4) zulässig.

(4) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr nochnicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordar-beiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezoge-nen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, beidenen durch ein gesteigertes Arbeitstempo einhöheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispiels-weise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das aufArbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, sta-tistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren,Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfin-dungsmethoden beruht, wenn die damit verbun-dene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräftedes Jugendlichen übersteigt, sowie zu Fließarbeitenmit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogenwerden.

(5) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf fürJugendliche die im § 56 Abs. 1 festgelegte Stunden-zahl nicht überschreiten. § 57 gilt sinngemäß.

(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Dienstneh-mern die für die Durchführung der Jugendlichen-untersuchungen gemäß §132 a ASVG erforderli-che Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zugewähren. (BGBl. Nr. 82/1983, Art. I Z 3)

(7) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäߧ 132 a ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmaligeine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst bin-nen zwei Monaten durchzuführen. (BGBl.Nr. 82/1983, Art. I Z 3)

(8) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung vonVorschriften betreffend den Schutz der Jugendli-chen bestraft werden, kann auf Antrag der Land-und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigungvon Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder aufDauer untersagt werden. (BGBl. Nr. 82/1983,Art. I Z 3)

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 39)

K i n d e r a r b e i t

§ 110. (1) Kinder dürfen, soweit im folgendennicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht her-angezogen werden.

(2) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesge-setzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nichtbesonders entlohnte, regelmäßige Verwendung vonKindern zu Arbeiten jeglicher Art.

(3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigungvon Kindern, die ausschließlich zum Zwecke desUnterrichts oder der Erziehung erfolgt; fernernicht die Heranziehung von Kindern zu vereinzel-ten leichten Dienstleistungen und die Beschäfti-gung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regel-mäßigen Leistungen von geringer Dauer.

(4) Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf dieSchulausbildung nicht beeinträchtigen.

(5) Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinnedes Abs. 3 ist auf deren Gesundheit, Sicherheit undkörperliche Entwicklung besonders Rücksicht zunehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zuvermeiden.

(6) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgeset-zes sind Minderjährige zu verstehen, die

1. die allgemeine Schulpflicht noch nicht been-det haben;

2. der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegenoder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli desKalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahrvollenden.

(7) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesge-setzes gelten Kinder (Abs. 6), die mit jenem, der siebeschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben undmit ihm bis zum dritten Grade verwandt oder ver-schwägert sind oder zu ihm im Verhältnis vonStiefkindern oder Wahlkindern stehen oder zuderen Vormund er bestellt ist. Alle übrigen Kindergelten als fremde Kinder.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 39)

5. Arbeitsaufsicht

A l l g e m e i n e s

§ 111. (1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichenSchutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlingein Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist eineLand- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Insoweit Vorschriften dieses Bundesgesetzesauch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaftanzuwenden sind, in denen nur familieneigeneArbeitskräfte beschäftigt werden, obliegt der Land-und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachungder Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesenBetrieben.

A u f g a b e n u n d B e f u g n i s s e d e r L a n d -u n d F o r s t w i r t s c h a f t s i n s p e k t i o n

§ 112. (1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspek-tion hat durch fortlaufende Betriebskontrollen dieEinhaltung der zum Schutze der land- und forst-wirtschaftlichen Dienstnehmer erlassenen Gesetze,Verordnungen und Verfügungen zu überwachen,insbesondere bezüglich des Lebens, der Gesundheitund Sittlichkeit, der Verwendung der Dienstneh-mer, der Arbeitszeit, der Dienstnehmerverzeich-nisse, Betriebsvereinbarung, Lohnzahlung, Beschäf-tigung der Jugendlichen, Ausbildung der Lehrlingeund der Kinderarbeit. Insbesondere hat sie die inden Betrieben verwendeten landwirtschaftlichenMaschinen und alle baulichen Anlagen auf die vor-geschriebenen Schutzmaßnahmen beziehungsweiseauf den baulichen Zustand hin zu überprüfen.(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 9)

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(2) In den Fragen der vorbeugenden Gesund-heitsfürsorge und der Unfallverhütung ist das Ein-vernehmen mit den zuständigen Sozialversiche-rungsträgern herzustellen.

(3) Die Organe der Land- und Forstwirtschafts-inspektion sind befugt, die Aufenthaltsräume undArbeitsstätten, die vom Betriebsinhaber bereitge-stellten Wohnungen und Unterkünfte sowie dieWohlfahrts- und sanitären Anlagen usw. jederzeitzu betreten und zu besichtigen. Dem Betriebsinha-ber steht es frei, der Besichtigung beizuwohnen.Auf Verlangen ist er hiezu verpflichtet. In Betrie-ben, in welchen Betriebsräte bestellt sind, sind dieseden Besichtigungen beizuziehen. In Betrieben, indenen keine Betriebsräte bestellt sind, ist denDienstnehmern von der Gegenwart der Organe derLand- und Forstwirtschaftsinspektion Kenntnis zugeben. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 14; BGBl.Nr. 782/1974, Art. I Z 41)

§ 113. Die Organe der Land- und Forstwirt-schaftsinspektion sind insbesondere befugt:

1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter unddie im Betriebe beschäftigten Dienstnehmerüber Umstände zu befragen, die ihren Wir-kungsbereich berühren;

2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienst-nehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Ein-zelverträge, der Lehrverträge, der Lohnlisten,der Urlaubslisten, der Betriebsvereinbarungsowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffendeUnterlagen zu verlangen und Abschriftenoder Auszüge davon anzufertigen. (BGBl.Nr. 449/1980, Art. I Z 9)

(BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 15)

§ 114. (1) Die Organe der Land- und Forstwirt-schaftsinspektion haben die Dienstgeber bei derErfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Dienstneh-mern durch Rat zu unterstützen. Sie haben dieDienstgeber und die Dienstnehmer bei sich bieten-der Gelegenheit über die Notwendigkeit und denGebrauch von Schutzvorkehrungen bei Maschinenund Geräten und über die Bedeutung von Maßnah-men der Gesundheitspflege und der Unfallverhü-tung und von Maßnahmen zum Schutze der Sitt-lichkeit in Betrieben zu belehren; sie haben schließ-lich eine vermittelnde Tätigkeit zum Ausgleich derInteressen der Dienstgeber und der Dienstnehmerauszuüben und sollen bei Streitigkeiten zur Wie-derherstellung des Einvernehmens beitragen. Hie-bei haben sie sich der Mitarbeit der Organe der imBetrieb errichteten Betriebsvertretung zu bedienen.

(2) Die Betriebsvertretungen haben wahrgenom-mene Mängel hinsichtlich der Einhaltung von Vor-schriften über den Dienstnehmerschutz der Land-und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis zubringen; erforderlichenfalls haben sie eine Revisiondes Betriebes zu beantragen.

(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirt-schaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits-(Hilfs)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmergefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe im unbe-dingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen undderen fachliche Untersuchung durch eine hiezubefugte Anstalt zu veranlassen. Ferner hat dieLand- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nachihrer Ansicht für die Dienstnehmer bereitgestelltesTrinkwasser oder im Betriebe an die Dienstnehmerverabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefähr-den, der zuständigen BezirksverwaltungsbehördeAnzeige zu erstatten.

(4) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 3erster Satz hat der Betriebsinhaber zu tragen, wennsich nach dem Untersuchungsergebnis die Ansichtder Land- und Forstwirtschaftsinspektion als rich-tig erweist.

§ 115. (1) Stellt ein Organ der Land- und Forst-wirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vor-schrift zum Schutze der Dienstnehmer fest, so hates dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragtenden Auftrag zu erteilen, unverzüglich den den gel-tenden Vorschriften und behördlichen Verfügun-gen entsprechenden Zustand herzustellen. Wenndiesem Auftrag nicht entsprochen wird, hat dieLand- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeigean die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuerstatten, falls die Anzeige nicht bereits anläßlichder Feststellung der Übertretung erstattet wurde.Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlichdes Strafausmaßes gestellt werden.

(2) Abs. 1 ist auf Betriebe des Bundes, der Län-der, der Bezirke und Gemeinden nicht anzuwen-den. Wird in solchen Betrieben eine Übertretungeiner Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmerfestgestellt, so hat die Land- und Forstwirtschafts-inspektion der vorgesetzten Dienststelle Anzeige zuerstatten.

(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspek-tion der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkeh-rungen zum Schutze des Lebens, der Gesundheitund der Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlichsind, so hat sie, wenn die gesetzlichen Vorausset-zungen für eine behördliche Verfügung gegebensind, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbe-hörde die Erlassung der erforderlichen Verfügungzu beantragen, es sei denn, daß der Betriebsinhaberdem Auftrag der Land- und Forstwirtschaftsinspek-tion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.

(4) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspek-tion anläßlich einer Besichtigung (§ 112) findet,daß der Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfeerfordert, so hat sie an Stelle der sonst zuständigenBezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Ver-fügung schriftlich mit der gleichen Wirkung selbstzu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassenworden wäre. Eine Abschrift des Bescheides ist der

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Bezirksverwaltungsbehörde und der Betriebsvertre-tung zuzustellen.

(5) Die von der Land- und Forstwirtschaftsin-spektion festgestellten Mängel sowie die gemäßAbs. 1 bis 4 getroffenen Maßnahmen sind unver-züglich dem Betriebsinhaber oder seinem Beauf-tragten und den Betriebsräten — falls keineBetriebsvertretung besteht, den hievon betroffenenDienstnehmern — zur Kenntnis zu bringen. (BGBLNr. 457/1974, Art. I Z 16; BGBl. Nr. 782/1974,Art. I Z 41 a)

(6) Über alle Anzeigen und Anträge der Land-und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirks-verwaltungsbehörde binnen zwei Wochen das Ver-fahren durchzuführen. Gelangt die Bezirksverwal-tungsbehörde bei den Erhebungen zu der Ansicht,daß das Strafverfahren einzustellen ist oder eineniedrigere Strafe, als von der Land- und Forstwirt-schaftsinspektion beantragt wurde, zu verhängenist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrensbzw. vor Fällung des Erkenntnisses der Land- undForstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausferti-gung des erlassenen Bescheides ist der Land- undForstwirtschaftsinspektion zuzustellen. (BGBl.Nr. 457/1974, Art. I Z 17)

§ 116. (1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspek-tion ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebietedes Dienstnehmerschutzes in der Land- und Forst-wirtschaft. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 18)

(2) Die Verwaltungsbehörden und sonstigenVerwaltungsstellen sind verpflichtet, vor Erlassungvon Entscheidungen, Verfügungen und vor sonsti-gen Maßnahmen, die den Schutz von land- undforstwirtschaftlichen Dienstnehmern berühren, ins-besondere Erteilung von Bau- und Benützungsbe-willigungen, Zulassung oder Überprüfung neuerMaschinen, Maschinentypen, Schutzvorrichtungenund -ausrüstungen, neuer Stoffe oder Substanzenund neuer Verfahren, eine Äußerung der Land-und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letz-tere kann von den Verwaltungsbehörden oder son-stigen Verwaltungsstellen zur Erstattung von Gut-achten oder Vorschlägen über zu verfügende Maß-nahmen zum Schutze der land- und forstwirt-schaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden.Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutach-ten und Vorschläge erstatten. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 18)

(3) Wird in einer den Schutz der land- und forst-wirtschaftlichen Dienstnehmer betreffenden Ange-legenheit durch die Verwaltungsbehörde dasErmittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land-und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an die-sem Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahmean der mündlichen Verhandlung, die in demErmittlungsverfahren stattfindet, zu laden. (BGBl.Nr. 457/1974, Art. I Z 19)

§ 117. In den Fällen der §§ 115 Abs. 6 und 116steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektiongegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungs-behörde erster Instanz die Berufung zu, wenn derBescheid dem von der Land- und Forstwirtschafts-inspektion gestellten Antrag oder der abgegebenenÄußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlas-sung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 116)nicht gehört worden ist.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 42)

§ 118. (1) Die Organe der Land- und Forstwirt-schaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnenbei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenenGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Ver-schwiegenheit zu bewahren. Übertretungen dieserBestimmung sind durch die Landarbeitsordnungenmit gerichtlichen Strafen zu bedrohen.

(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschafts-inspektion haben die Quelle jeder Beschwerde überbestehende Mängel oder über eine Verletzung dergesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulichzu behandeln und dürfen weder dem Betriebsinha-ber noch dessen Beauftragten andeuten, daß eineBesichtigung durch eine Beschwerde veranlaßtworden ist.

(BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 20)

§ 119. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektio-nen haben der Landesregierung alljährlich einenBericht über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungenzu erstatten, den diese zu verwerten und in einerzusammenfassenden Darstellung in der amtlichenLandeszeitung zu veröffentlichen hat. Der veröf-fentlichte Bericht ist nach Artikel 27 des Überein-kommens Nr. 129 der Internationalen Arbeitskon-ferenz zu gestalten.

(BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 21)

R e c h t s h i l f e

§ 120. Alle Behörden sowie die gesetzlichenInteressenvertretungen der Dienstgeber undDienstnehmer haben die Land- und Forstwirt-schaftsinspektionen bei Erfüllung ihrer Aufgabenzu unterstützen.

Z u s a m m e n a r b e i t mi t d e n T r ä g e r nd e r S o z i a l v e r s i c h e r u n g

§ 121. (1) Die Träger der Sozialversicherunghaben die Land- und Forstwirtschaftsinspektionenin ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionenhaben in den Angelegenheiten des Dienstnehmer-schutzes, insbesondere der Verhütung von Unfällenund Berufskrankheiten, auf ständige Zusammenar-beit mit den in Betracht kommenden Trägern derSozialversicherung und den Interessenvertretungender Dienstgeber und der Dienstnehmer Bedacht zunehmen. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 22)

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1804 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

(3) An Betriebsbesichtigungen der Land- undForstwirtschaftsinspektionen haben sich die Trägerder Sozialversicherung über Verlangen der Land-und Forstwirtschaftsinspektionen nach Tunlichkeitdurch Entsendung von fachkundigen Organen zubeteiligen. Die Kosten, die aus der Teilnahme ansolchen Betriebsbesichtigungen erwachsen, sindvon den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.

(4) Die Träger der Sozialversicherung könnenbei den Land- und Forstwirtschaftsinspektionen dieVornahme von Betriebsbesichtigungen beantragen,wenn nach ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnah-men im Interesse eines wirksamen Gesundheits-schutzes und der Unfallverhütung notwendigerscheinen. Zu solchen Betriebsbesichtigungenhaben die Land- und ForstwirtschaftsinspektionenOrgane des antragstellenden Trägers der Sozialver-sicherung beizuziehen.

§ 122. Die Organe von Trägern der Sozialversi-cherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 121Abs. 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der denLand- und Forstwirtschaftsinspektionen auferleg-ten Verschwiegenheitspflicht (§118 Abs. 1). DieStrafbestimmungen gelten sinngemäß.

O r g a n i s a t i o n

§ 123. (1) Bei jedem Amt der Landesregierung isteine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzu-richten.

(2) Die Aufsicht über die Land- und Forstwirt-schaftsinspektion übt die Landesregierung aus.

(3) Als Voraussetzung für eine Anstellung alsOrgan der Land- und Forstwirtschaftsinspektion istin den Landarbeitsordnungen vorzusehen: österrei-chische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, ent-sprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungenauf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.Kriegsbeschädigte und Personen, auf die dieBegünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwen-dung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzu-gen. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 23)

6. Lehrlingswesen

A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n

§ 124. (1) Die berufliche Ausbildung gliedert sichin eine Ausbildung für die Landwirtschaft, für dieSondergebiete der Landwirtschaft und für dieForstwirtschaft.

(2) Die Ausbildung umfaßt:1. die Lehre,2. die fachliche Fortbildung.

(BGBl. Nr. 238/1965, Art. I Z 1)

L e h r v e r h ä l t n i s

§ 125. (1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungs-verhältnis.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, werkörperlich und geistig geeignet ist und die allge-meine Schulpflicht erfüllt hat.

(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkann-ten Lehrbetrieben.

(4) Der Lehrling kann auch im elterlichenBetrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehr-betrieb anerkannt worden ist (Heimlehre).

(5) Wird der Lehrling in die Haus- und Familien-gemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen,hat er Kost und Wohnung zu erhalten.

(6) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsent-schädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungenentsprechend Rücksicht zu nehmen ist.

(7) Der Lehrberechtigte ist auf Verlangen ver-pflichtet, den Lehrling noch drei Monate nachBeendigung des Lehrverhältnisses zu behalten(Behaltspflicht).

(BGBl. Nr. 238/1965, Art. I Z 1)

L e h r z e i t

§ 126. (1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbil-dungszweigen drei Jahre. Sie kann im Falle nicht-bestandener Prüfung (Abs. 4) höchstens um einJahr verlängert werden (§ 136 Abs. 1 Z 4).

(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit geltenals Probezeit, während der das Lehrverhältnis vonbeiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeitgelöst werden kann; nach Ablauf der Probezeiterfolgt die Eintragung in die Lehrlingsstammrolle.Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung derLehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten einZeugnis auszustellen.

(4) Am Ende der Lehrzeit kann sich der Lehrlingder vorgeschriebenen Prüfung (Facharbeiter- bezie-hungsweise Gehilfenprüfung) unterziehen. Wirddie Prüfung bestanden, ist dem Lehrling ein Prü-fungszeugnis auszustellen.

(BGBl. Nr. 238/1965, Art. I Z 1)

L e h r v e r t r a g

§ 127. (1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehr-ling und Lehrberechtigtem wird durch den Lehrver-trag geregelt.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform undist zwischen dem Lehrberechtigten einerseits unddem Lehrling durch dessen gesetzlichen Vertreter(Vormund) andererseits abzuschließen und erhältGültigkeit durch die Genehmigung seitens derLehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 136).

(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion istvon der Genehmigung des Lehrvertrages in Kennt-nis zu setzen.

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1805

(4) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung desLehrverhältnisses (§ 132).

(5) Im Falle der Heimlehre (§ 125 Abs. 4) entfälltdas Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. DieGenehmigung des Lehrverhältnisses seitens derLehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgt in die-sem Fall auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige.

(BGBl. Nr. 238/1965, Art. I Z l)

§ 128: (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Der Abschluß des Lehrvertrages durch den gesetzli-chen Vertreter oder Vormund des Lehrlings bedarfnicht der Einwilligung des Vormundschaftsgerich-tes.

(BGBl. Nr. 238/1965, Art. I Z 2)

P f l i c h t e n d e s L e h r l i n g s

§ 129. (1) Der Lehrling ist dem Lehrberechtigtenzu Treue und Gehorsam verpflichtet; er hat denAnordnungen des Lehrberechtigten willig undgenau nachzukommen und die ihm übertragenenArbeiten fleißig und gewissenhaft auszuführen.

(2) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhü-tungsvorschriften genau zu beachten, die ihmanvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich zubehandeln und mit den ihm anvertrauten Tierensorgsam umzugehen.

(3) Er ist schließlich verpflichtet, den vorgeschrie-benen Berufsschulunterricht und die Fachkurseregelmäßig und pünktlich zu besuchen. (BGBl.Nr. 238/1965, Art. 1 Z 3)

P f l i c h t e n des L e h r b e r e c h t i g t e n

§ 130. (1) Der Lehrberechtigte oder sein Stellver-treter ist verpflichtet, den Lehrling in seinem Fachgründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, diefür den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen.Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit, zu gutenSitten und zur Erfüllung der religiösen Pflichtenanzuleiten.

(2) Der Lehrberechtigte ist ferner verpflichtet,dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule undder vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeitohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, ihnzum Besuch des Unterrichts anzuhalten und dieÜberwachung des Schulbesuches durch An- undAbmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen.(BGBl. Nr. 782/1974, Art. 1Z 43)

(3) Der Lehrberechtigte ist schließlich verpflich-tet, den Lehrling auf die Gefahren der Arbeit undinsbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriftenaufmerksam zu machen und die notwendigenGeräte und Maschinen in unfallsicherem Zustandzur Verfügung zu stellen.

L e h r b e r e c h t i g t e r u n d L e h r b e t r i e b

§ 131. (1) Die Anerkennung als Lehrberechtigterund als Lehrbetrieb erfolgt durch die bei den Land-wirtschaftskammern errichteten Lehrlings- undFachausbildungsstellen (§ 136) und kann an Bedin-gungen geknüpft werden.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung alsLehrberechtigter ist ein in staatsbürgerlicher undsittlicher Beziehung einwandfreier Lebenswandelund fachliche Eignung; für die Anerkennung alsLehrbetrieb gute Führung und fachlich ausrei-chende sowie den §§ 77 und 94 entsprechende Ein-richtung des Betriebes.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn dieVoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegebensind. Insbesondere ist einem Lehrberechtigten dieBerechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerken-nen, wenn er sich grober Pflichtverletzungengegenüber dem Lehrling schuldig gemacht hat oderwenn Tatsachen hervorkommen, die ihn in sittli-cher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung vonLehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.

(4) Eine gerichtliche Verurteilung des Lehrbe-rechtigten wegen einer oder mehrerer mit Vorsatzbegangener strafbarer Handlungen zu einer mehrals einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen eineroder mehrerer aus Gewinnsucht begangener odergegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenderstrafbarer Handlungen zieht den Verlust des Rech-tes auf Ausbildung von Lehrlingen nach sich.(BGBl. Nr. 422/1974, Art. VIII Abs. 2 bis 4)

(BGBl. Nr. 238/1965, Art. I Z 5)

B e e n d i g u n g d e s L e h r v e r h ä l t n i s s e s

§ 132. Das Lehrverhältnis endet in folgendenFällen:

1. Mit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;2. Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;3. Unmöglichkeit auf Seiten des Lehrberechtig-

ten oder des Lehrlings, die eingegangenenVerpflichtungen zu erfüllen;

4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen(§ 133);

5. durch Kündigung (§ 134);6. bei Auflösung des Lehrbetriebes;7. bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von

Lehrlingen gemäß § 131 Abs. 3 oder 4.(BGBl. Nr. 238/1965, Art. I Z 6)

A u f l ö s u n g d e s L e h r v e r h ä l t n i s s e s

§ 133. Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf derLehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden;solche sind insbesondere auf Seite

1. des Lehrberechtigten,

a) wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß derLehrling zur Erlernung des Berufes untaug-lich ist;

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1806 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

b) wenn der Lehrling sich eines Diebstahles,einer Veruntreuung oder einer sonstigenstrafbaren Handlung schuldig gemacht hat,welche ihn des Vertrauens des Lehrberechtig-ten unwürdig erscheinen läßt;

c) wenn der Lehrling die Arbeit wiederholtunbefugt verlassen hat oder beharrlich seinePflichten vernachlässigt;

d) wenn der Lehrling über sechs Monate wegenKrankheit an der Arbeit verhindert ist;

e) wenn der Lehrling durch mehr als dreiMonate in Haft gehalten wird;

2. des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,

a) wenn der Lehrberechtigte die Ausbildungs-pflicht nicht erfüllt;

b) wenn der Lehrling nicht ohne Schaden fürseine Gesundheit im Lehrverhältnis bleibenkann;

c) wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zuunsittlichen oder gesetzwidrigen Handlun-gen zu verleiten sucht, den Lehrling mißhan-delt oder es unterläßt, ihn vor Mißhandlun-gen durch Familienangehörige oder Mitbe-schäftigte zu schützen;

d) wenn der Lehrberechtigte dauernd den § 109(Schutz der Jugendlichen) verletzt.

K ü n d i g u n g

§ 1-34. Das Lehrverhältnis kann vom Lehrlingoder seinem gesetzlichen Vertreter vierzehntägigzum Monatsende gekündigt werden, wenn nachge-wiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf ausstichhältigen Gründen ändert oder wenn er von sei-nen Eltern wegen eingetretener Veränderung derVerhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrerWirtschaft benötigt wird.

L e h r s t e l l e n v o r m e r k u n g

§ 135. Bei den Lehrlings- und Fachausbildungs-stellen (§ 136) ist ein Verzeichnis der anerkanntenLehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen.Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seinerjeweiligen Änderungen ist dem zuständigenArbeitsamt und der Land- und Forstwirtschaftsin-spektion zuzuleiten.

(BGBl. Nr. 238/1965, Art. I Z 7)

M i t w i r k u n g d e rB e r u f s v e r t r e t u n g e n

§ 136. (1) Auf dem Gebiete des Lehrlingswesenssind die Landwirtschaftskammern unter Mitwir-kung der beruflichen Vertretungen der Dienstneh-mer berufen:

1. zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen undFestsetzung . der Lehrlingsentschädigung,soweit diese nicht in Kollektivverträgen fest-gesetzt ist;

2. zur Erlassung von Ausbildungs- und Prü-fungsordnungen;

3. zur Abhaltung von Prüfungen;4. zur Feststellung der Verlängerung der Lehr-

zeit auf Grund einer nichtbestandenen Prü-fung;

5. zur Anerkennung der Lehrberechtigten undLehrbetriebe, zum Widerruf dieser Anerken-nung und zur Aberkennung der Berechtigungzur Ausbildung von Lehrlingen;

6. zur Führung der Lehrlingsstammrollen;7. zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Ein-

tragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstamm-rolle, zur Zustimmung zur Auflösung einesLehrverhältnisses und zum Lehrstellenwech-sel.

(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist beijeder Landwirtschaftskammer eine „Land- undforstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbil-dungsstelle" einzurichten. Diese führt ihreGeschäfte unter Leitung eines Ausschusses, derparitätisch aus Vertretern der Dienstgeber und derDienstnehmer zusammengesetzt ist.

(BGBl. Nr. 238/1965, Art. I Z 8)

§ 137. Die Landarbeitsordnungen haben Bestim-mungen vorzusehen über

1. die Anrechnung des Besuches einschlägigerFachschulen auf die Lehrzeit,

2. die Anerkennung der Lehrberechtigten undder Lehrbetriebe und den Widerruf dieserAnerkennung,

3. den Lehrvertrag, das Lehrzeugnis und diePrüfungszeugnisse,

4. Richtlinien für die Lehrlingsentschädigung,5. die Mitwirkung der gesetzlichen beruflichen

Vertretungen bei Durchführung des Lehr-lingswesens.

(BGBl. Nr. 238/1965, Art. I Z 9)

7. Berufsausbildung

§ 138. Die Berufsausbildung in der Land- undForstwirtschaft wird unter besonderer Berücksichti-gung des Fortbildungs- und Fachschulwesens durchein besonderes Gesetz geregelt.

8. Betriebsverfassung

B e t r i e b s b e g r i f f

§ 139. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, dieeine organisatorische Einheit bildet, innerhalb dereine physische oder juristische Person oder einePersonengemeinschaft mit technischen oder imma-teriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeits-ergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht dar-auf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht

(2) Die Einigungskommission hat auf Antragfestzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1vorliegt. Die Entscheidung der Einigungskommis-

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1807

sion hat so lange bindende Wirkung, als sich nichtdie Voraussetzungen, die für die Entscheidungmaßgebend waren, wesentlich geändert haben unddies in einem neuerlichen Verfahren festgestelltwird.

(3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2 sindbei Vorliegen eines rechtlichen Interesses derBetriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so vielewahlberechtigte Dienstnehmer, als Betriebsratsmit-glieder zu wählen wären, sowie die zuständige frei-willige Berufsvereinigung und die gesetzliche Inter-essenvertretung der Dienstnehmer berechtigt. Jederim Betrieb bestehende Wahlvorstand hat im Ver-fahren Parteistellung.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

G l e i c h s t e l l u n g

§ 140. (1) Die Einigungskommission hat aufAntrag eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr alszehn Dienstnehmer beschäftigt sind und die nichtalle Merkmale eines Betriebes im Sinne des §139Abs. 1 aufweist, einem selbständigen Betrieb gleich-zustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetriebweit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereichund Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, dieder eines Betriebes nahekommt.

(2) Die Einigungskommission hat die Gleichstel-lung auf Antrag für beendet zu erklären, wenn dieVoraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegebensind.

(3) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 und 2sind der Betriebsrat, mindestens so viele Dienstneh-mer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären,die zuständige freiwillige Berufsvereinigung unddie gesetzliche Interessenvertretung der Dienstneh-mer; zur Antragstellung gemäß Abs. 2 ist auch derBetriebsinhaber berechtigt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

D i e n s t n e h m e r b e g r i f f

§ 141. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Ab-schnittes sind alle im Rahmen eines Betriebesbeschäftigten Personen einschließlich der Lehrlingeohne Unterschied des Alters.

(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:1. In Betrieben einer juristischen Person: die

Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichenVertretung der juristischen Person berufenist;

2. leitende Angestellte, denen maßgebender Ein-fluß auf die Führung des Betriebes zusteht;

3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung,Behandlung, Heilung oder Wiedereingliede-rung beschäftigt werden, sofern sie nicht aufGrund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;

4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungs-behördlichen oder gerichtlichen Verwah-

rungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafeoder freiheitsentziehenden vorbeugendenMaßnahme beschäftigt werden;

5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegenddurch religiöse, karitative oder soziale Motivebestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund einesDienstvertrages beschäftigt sind;

6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbil-dungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;

7. Personen, die Zivildienst nach dem Zivil-dienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, leisten.

(BGBl. Nr. 519/1978, Art. II Z l; BGBl.Nr. 47/1979, Abs. 1 Z 2)

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

R e c h t e des e i n z e l n e nD i e n s t n e h m e r s

§ 142. (1) Die Dienstnehmer dürfen in der Aus-übung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befug-nisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nichtbenachteiligt werden.

(2) Die Dienstnehmer können Anfragen, Wün-sche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungenbeim Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder undbeim Betriebsinhaber vorbringen.

(3) Die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben-den Informations-, Interventions-, Überwachungs-,Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnenDienstnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber unddie entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabersbleiben unberührt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art I Z 44)

A u f g a b e§ 143. Die Organe der Dienstnehmerschaft des

Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen,sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interes-sen der Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmenund zu fördern.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

G r u n d s ä t z e d e rI n t e r e s s e n v e r t r e t u n g

§ 144. (1) Ziel der Bestimmungen über dieBetriebsverfassung und deren Anwendung ist dieHerbeiführung eines Interessenausgleichs zumWohl der Dienstnehmer und des Betriebes.

(2) Die Organe der Dienstnehmerschaft desBetriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interes-senvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit denzuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaf-ten der Dienstnehmer vorgehen.

(3) Die Organe der Dienstnehmerschaft habenihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebeszu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führungund den Gang des Betriebes durch selbständigeAnordnungen einzugreifen.

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1808 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft könnenzu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten diezuständige freiwillige Berufsvereinigung odergesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmerbeiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwil-ligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Inter-essenvertretung der Dienstnehmer ist in diesen Fäl-len oder, soweit dies zur Ausübung der ihnen durchdieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonsterforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsin-habers oder seines Vertreters Zugang zum Betriebzu gewähren. Abs. 3 und § 218 Abs. 4 sind sinnge-mäß anzuwenden.

(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsverei-nigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmereingeräumten Befugnisse kommen nur jenen frei-willigen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 41Abs. 2 Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

ORGANISATIONSRECHT

O r g a n e d e r D i e n s t n e h m e r s c h a f t

§ 145. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd min-destens fünf stimmberechtigte (§ 154 Abs. 1)Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maß-gabe der folgenden Bestimmungen von der Dienst-nehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berech-nung dieser Zahl haben die gemäß § 158 Abs. 3 Z 1vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausge-schlossenen Familienangehörigen des Betriebsinha-bers außer Betracht zu bleiben.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerlicheBetriebe, sofern sie weniger als fünf ständigeDienstnehmer ohne Einrechnung der familieneige-nen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2) beschäftigen.

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Bun-desgesetzes haben jene zu gelten, in denen dieBetriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienver-band lebenden Familienangehörigen im Betriebmitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel inHausgemeinschaft leben und bei der Führung desBetriebes ein leitender Angestellter nicht beschäf-tigt wird.

(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter alsauch die Gruppe der Angestellten (§ 146 Abs. 3) dieVoraussetzungen des Abs. 1, so sind folgendeOrgane zu bilden:

1. Die Betriebshauptversammlung;2. die Gruppenversammlungen der Arbeiter und

der Angestellten;3. die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;4. die Betriebsräte der Arbeiter und der Ange-

stellten;5. der Betriebsausschuß;6. die Rechnungsprüfer.

(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungendes Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer

Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversamm-lungen in getrennten Abstimmungen die Bildungeines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgendeOrgane zu bilden:

1. Die Betriebsversammlung;2. der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;3. der Betriebsrat;4. die Rechnungsprüfer.

(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebeumfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden undvom Unternehmen zentral verwaltet werden, sosind folgende Organe zu bilden:

1. Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsrats-wahl;

2. der Zentralbetriebsrat;3. die Betriebsräteversammlung;4. die Rechnungsprüfer.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

D i e B e t r i e b s ( G r u p p e n - , B e t r i e b s -h a u p t ) v e r s a m m l u n g

Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit

§ 146. (1) Die Betriebs(Betriebshaupt)versamm-lung besteht aus der Gesamtheit der Dienstnehmer(§141) des Betriebes.

(2) Die Gruppenversammlung der Arbeiterbesteht aus den Dienstnehmern, die der Gruppe derArbeiter, die Gruppenversammlung der Angestell-ten besteht aus den Dienstnehmern, die der Gruppeder Angestellten angehören.

(3) Für die Gruppenzugehörigkeit ist die aufGesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung derDienstnehmer maßgebend. Zur Gruppe der Ange-stellten gehören ferner Arbeitnehmer, die mit demDienstgeber die Anwendung des Angestelltengeset-zes, des Gutsangestelltengesetzes sowie des Ange-stelltenkollektivvertrages, der auf den BetriebAnwendung findet, zuzüglich einer Einstufung indie Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages unwi-derruflich vereinbart haben. Lehrlinge, die zuAngestelltentätigkeiten ausgebildet werden, zählenzur Gruppe der Angestellten, die übrigen Lehrlingezur Gruppe der Arbeiter.

(4) Betriebsratsmitglieder gelten als Angehörigejener Dienstnehmergruppe, die sie gewählt hat.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)-versammlung

§ 147. (1) Der Betriebs(Gruppen)versammlungobliegt:

1. Behandlung von Berichten des Betriebsratesund der Rechnungsprüfer;

2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsrats-wahl;

3. Beschlußfassung über die Einhebung und dieHöhe einer Betriebsratsumlage sowie über die

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1809

Art und Weise der Auflösung des Betriebsrats-fonds;

4. Beschlußfassung über die Enthebung desBetriebsrates;

5. Beschlußfassung über die Enthebung desWahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6. Wahl der Rechnungsprüfer;7. Beschlußfassung über die Enthebung der

Rechnungsprüfer;8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der

Funktion des Betriebsrates nach Wiederauf-nahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdiesdie Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäߧ 169 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung überdie Errichtung eines gemeinsamen Betriebsratesgemäß § 145 Abs. 5.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt dieBehandlung von Berichtendes Betriebsausschusses.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Ordentliche und außerordentlicheVersammlungen

§ 148. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlunghat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,die Betriebshauptversammlung mindestens einmalin jedem Kalenderjahr stattzufinden.

(2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)-versammlung hat außerdem binnen zwei Wochenstattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in derbetreffenden Versammlung stimmberechtigtenDienstnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmit-glieder, im Falle der Betriebshauptversammlungauch dann, wenn einer der beiden Betriebsräte diesverlangt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Teilversammlungen

§ 149. (1) Wenn nach Zahl der Dienstnehmer,Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltungvon Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlun-gen oder die Teilnahme der Dienstnehmer an die-sen nicht oder nur schwer möglich ist, könnenBetriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungenin Form von Teilversammlungen durchgeführt wer-den. Die Entscheidung über die Abhaltung vonTeilversammlungen obliegt dem Betriebsrat(Betriebsausschuß).

(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergeb-nissen in den Angelegenheiten des § 147 ist dieGesamtheit der in den einreinen Teilversammlun-gen abgegebenen Stimmen maßgebend.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Einberufung

§ 150. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammIung istvom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlungvom Betriebsausschuß einzuberufen.

(2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß)oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sindzur Einberufung berechtigt:

1. Der an Lebensjahren älteste Dienstnehmeroder mindestens so viele Dienstnehmer, alsBetriebsratsmitglieder zu wählen sind;

2. in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20Dienstnehmer beschäftigt sind, eine zustän-dige freiwillige Berufsvereinigung oder diegesetzliche Interessenvertretung der Dienst-nehmer, wenn die nach Z 1 zur EinberufungBerechtigten trotz Aufforderung die Einberu-fung innerhalb von zwei Wochen nicht vor-nehmen.

(3) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-,Betriebshaupt)versammlung hat unter gleichzeitigerBekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Vorsitz

§ 151. Die Vorsitzführung obliegt dem Obmanndes Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fäl-len des § 150 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kanndie Vorsitzführung einem Stellvertreter aus demKreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertra-gen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Zeitpunkt und Ort der Versammlungen

§ 152. (1) Wenn es dem Betriebsinhaber unterBerücksichtigung der betrieblichen Verhältnissezumutbar ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebs-haupt)versammlungen während der Arbeitszeitabgehalten werden. Wird die Versammlung wäh-rend der Arbeitszeit abgehalten, entsteht denDienstnehmern für den erforderlichen Zeitraum einAnspruch auf Arbeitsfreistellung. Ansprüche derDienstnehmer auf Fortzahlung des Entgelts für die-sen Zeitraum können, soweit dies nicht im Kollek-tivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarunggeregelt werden. Dies gilt auch für die Vergütungvon Fahrtkosten.

(2) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)ver-sammlung kann im Betrieb oder außerhalb dessel-ben stattfinden. Findet die Versammlung innerhalbdes Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber nachTunlichkeit die erforderlichen Räumlichkeiten zurVerfügung zu stellen.

(BGBl. Nr, 782/1974, Art. I Z 44)

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1810 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr.287

Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbe-trieblichen Interessenvertretungen

§ 153. Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)-versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zustän-dige freiwillige Berufsvereinigung und die zustän-dige gesetzliche Interessenvertretung der Dienst-nehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversamm-lungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinha-ber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einla-dung der Einberufer an der Betriebsversammlungteilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnungsind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Stimmberechtigung und Beschlußfassung

§ 154. (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebs-haupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)-zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied derStaatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das18. Lebensjahr vollendet hat, am Tag der Betriebs-versammlung im Betrieb beschäftigt ist und nichtvom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körper-schaften ausgeschlossen ist.

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit vonmindestens der Hälfte der stimmberechtigtenDienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werdenmit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmengefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebs-rates (§ 147 Abs. 1 Z 4) oder eines Betriebsratsmit-gliedes (§ 147 Abs. 2) bedürfen der Mehrheit vonzwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamenBetriebsrates im Sinne des § 145 Abs. 5 bedürfender Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahldes jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlbe-rechtigten. Abstimmungen über die Bildung einesgemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 145Abs. 5 und über Enthebungen haben geheim zuerfolgen.

(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weni-ger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienst-nehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzu-warten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsver-sammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe-senden stimmberechtigten Dienstnehmer beschluß-fähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällender §§ 145 Abs. 5 und 147 Abs. 1 Z 3 bis 5 und 8und wenn die Betriebsversammlung gemäß § 150Abs. 2 Z 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigungoder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienst-nehmer einberufen wurde.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

B e t r i e b s r a t

Zahl der Betriebsratsmitglieder

§ 155. (1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben(Dienstnehmergruppen) mit fünf bis neun Dienst-

nehmern aus einer Person, mit zehn bis 19 Dienst-nehmern aus zwei Mitgliedern, mit- 20 bis 50Dienstnehmern aus drei Mitgliedern, mit 51 bis 100Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben(Dienstnehmergruppen) mit mehr als 100 Dienst-nehmern erhöht sich für je weitere 100 Dienstneh-mer, in Betrieben mit mehr als 1000 Dienstneh-mern für je weitere 400 Dienstnehmer die Zahl derMitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied.Bruchteile von 100 bzw. 400 werden für vollgerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsratesbestimmt sich nach der Zahl der am Tag derBetriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstan-des im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Einespätere Änderung der Zahl der Dienstnehmer istauf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates ohneEinfluß.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Wahlgrundsätze

§ 156. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates wer-den auf Grund des gleichen, unmittelbaren undgeheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hatdurch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällendes § 161 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe imPostwege zu erfolgen.

(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen desVerhältniswahlrechts durchzuführen. Die Berech-nung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge ent-fallenden Mitglieder des Betriebsrates hat nachdem System von d'Hondt zu erfolgen. Die Wahl-zeit ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Habennach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschlägeden gleichen Anspruch auf eine Mitgliedsstelle, soentscheidet das Los.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, sosind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehr-heit der abgegebenen Summen zu wählen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Aktives Wahlrecht

§ 157. (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmerohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die amTag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahl-vorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben, andiesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen desBetriebes beschäftigt und nicht vom Wahlrecht zuden gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlos-sen sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, istfür die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit(§ 146 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Page 41: BUNDESGESETZBLATT - Bundeskanzleramt€¦ · Jahrgang 1984 Ausgegeben am 18. Juli 1984 129. Stück 287. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Landarbeitsgesetzes 287. Kundmachung des

129. Stück— Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1811

Passives Wahlrecht

§ 158. (1) Wählbar sind alle Dienstnehmer,sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahlvolljährig, seit mindestens sechs Monaten im Rah-men des Betriebes oder des Unternehmens, dem derBetrieb angehört, beschäftigt sind, und die Voraus-setzungen für das Wahlrecht zu den gesetzgeben-den Körperschaften erfüllen.

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörigeder anderen Dienstnehmergruppe wählbar.

(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3Abs. 2 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzesausgenommen sind, sind nicht wählbar:

1. Der Ehegatte des Betriebsinhabers und Perso-nen, die mit dem Betriebsinhaber bis zumzweiten Grad verwandt oder verschwägertsind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl-oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeelternsowie Mündel oder Vormund stehen;

2. in Betrieben einer juristischen Person: dieEhegatten von Mitgliedern des Organs, daszur gesetzlichen Vertretung der juristischenPerson berufen ist, sowie Personen, die mitMitgliedern eines solchen Vertretungsorgansim ersten Grad verwandt oder verschwägertsind.

(BGBl. Nr. 519/1978, Art. II Z 2; BGBl.Nr. 47/1979, Abs. 1 Z 2 und Abs. 2)

(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitgliederzu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder undAngestellte einer zuständigen freiwilligen Berufs-vereinigung der Dienstnehmer wählbar. Minde-stens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssenDienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstands-mitglied oder Angestellter einer zuständigen frei-willigen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kanngleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.

(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbe-trieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die nochnicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmenbeschäftigt sind.

(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrerArt nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeitenoder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahreserheblich verstärkt arbeiten.

(BGBL Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Berufung des Wahlvorstandes

§ 159. (1) Zur Vorbereitung und Durchführungder Wahl des Betriebsrates hat die Betriebs(Grup-pen)versammlung einen Wahlvorstand (Ersatzmit-glieder) zu bestellen. In Betrieben, in denen einBetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand so recht-zeitig zu bestellen, daß der neugewählte Betriebsratbei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestensunmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer desabtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vor-nehmen kann.

(2) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestelltoder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitigbeendet, ist unverzüglich ein Wahlvorstand zubestellen.

(3) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitglie-dern. In den Wahlvorstand können als Mitgliederwahlberechtigte Dienstnehmer, in Betrieben, indenen dauernd mindestens 20 Dienstnehmerbeschäftigt sind, auch Vorstandsmitglieder oderAngestellte einer zuständigen freiwilligen Berufs-vereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretungder Dienstnehmer berufen werden. Mindestenszwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssenDienstnehmer des Betriebes sein.

(4) Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt durchdie Betriebs(Gruppen)versammlung. Als gewähltgelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der diemeisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Vor-schlag erstattet, so gelten ohne eine Abstimmungdie Kandidaten dieses Vorschlages als gewählt.

(5) In neuerrichteten Betrieben hat zur Vorberei-tung und Durchführung der erstmaligen Wahleines Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versamm-lung die Bestellung des Wahlvorstandes binnen vierWochen nach dem Tage der Aufnahme' des Betrie-bes vorzunehmen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Vorbereitung der Wahl

§ 160. (1) Der Wahlvorstand hat nach seinerBestellung die Wahl unverzüglich vorzubereitenund innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu ver-fassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigtenim Betrieb aufzulegen. Er hat ferner die Wahl inForm einer Wahlkundmachung auszuschreiben,über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Ein-wendungen und darüber zu entscheiden, welcheWahlberechtigten zur brieflichen Stimmabgabeberechtigt sind. Er hat die Wahlvorschläge entge-genzunehmen und über ihre Zulassung zu entschei-den.

(3) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstanddie zur Durchführung der Wahl erforderlichenVerzeichnisse der Dienstnehmer rechtzeitig zurVerfügung zu stellen.

(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzu-bringen und von mindestens doppelt so vielen wahl-berechtigten Dienstnehmern zu unterfertigen, alsBetriebsratsmitglieder zu wählen sind. Unterschrif-ten von Wahlwerbern werden auf die erforderlicheAnzahl von Unterschriften des Wahlvorschlagesnur bis zur Höhe der Zahl der zu wählendenBetriebsratsmitglieder angerechnet. Der Wahlvor-stand hat die zugelassenen Wahlvorschläge zurEinsicht im Betrieb aufzulegen.

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1812 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

(5) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzurei-chend nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)-versammlung enthoben werden. In diesem Fall istvon dieser Versammlung gleichzeitig ein Wahlvor-stand zu bestellen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Durchführung der Wahl

§ 161. (1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhand-lung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. DieWahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen. DasWahlrecht ist unbeschadet des Abs. 3 persönlichauszuüben.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz-urlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krank-heit am Wahltag an der Leistung der Dienste oderinfolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderenwichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ander persönlichen Stimmabgabe verhindert sind,haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diesehat im Postweg zu erfolgen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 162. Das Ergebnis der Wahl ist im Betriebkundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nachdem Standort des Betriebes zuständigen Einigungs-kommission, den zuständigen freiwilligen Berufs-vereinigungen und der zuständigen gesetzlichenInteressenvertretung der Dienstnehmer mitzuteilen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 163. Unbeschadet des § 156 Abs. 1 gilt inBetrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zuzwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgen-des:

1. Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmit-glieder werden mit Mehrheit der abgegebenenStimmen gewählt;

2. der Wahlvorstand besteht aus einem wahlbe-rechtigten Dienstnehmer;

3. es bedarf keiner Einreichung von Wahlvor-schlägen im Sinne des § 160 Abs. 4. Wurdensolche Wahlvorschläge nicht eingebracht, soist für jedes Betriebsratsmitglied und für jedesErsatzmitglied ein gesonderter Wahlgangdurchzuführen;

4. erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahl-werber) die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahl-gang durchzuführen. Im zweiten Wahlgangkönnen gültige Stimmen nur für die beidenWahlvorschläge (Wahlwerber) abgegebenwerden, die im ersten Wahlgang die meisten

Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleich-heit entscheidet das Los.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Anfechtung

S 164. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten undjede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnenMonatsfrist, vom Tag der Mitteilung des Wahler-gebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungs-kommission anzufechten, wenn wesentliche Bestim-mungen des Wahlverfahrens oder leitende Grund-sätze des Wahlrechts verletzt wurden und hiedurchdas Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberech-tigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,binnen Monatsfrist, vom Tag der Mitteilung desWahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei derEinigungskommission anzufechten, wenn die Wahlihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangelsVorliegens eines Betriebes nicht durchzuführengewesen wäre.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Nichtigkeit

§ 165. Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegeneines rechtlichen Interesses jederzeit auch durchAntrag auf Feststellung bei der Einigungskommis-sion geltend gemacht werden. Die Entscheidungder Einigungskommission über die Nichtigkeit derWahl hat bindende Wirkung.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

§ 166. (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsratesbeträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag derKonstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeits-dauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konsti-tuierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Erklärt die Einigungskommission die Wahleines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtungnach § 164 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt derfrühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zurKonstituierung des neugewählten Betriebsrates,höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monatenab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet,weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauerdes früheren Betriebsrates gemäß § 167 vorzeitiggeendet hat.

(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1)gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrateswerden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einerWahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebungder Betriebsratswahl nicht berührt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

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Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 167. Vor Ablauf des im § 166 Abs. 1 bezeichne-ten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer desBetriebsrates, wenn

1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig

wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mit-glieder unter die Hälfte der im § 155 Abs. 1festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Ent-hebung des Betriebsrates beschließt;

4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;5. die Einigungskommission die Wahl für ungül-

tig erklärt;6. die Einigungskommission die Gleichstellung

der Arbeitsstätte gemäß § 140 Abs. 2 für been-det erklärt.

(BGBl. Nr, 782/1974, Art. I Z 44)

Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§ 168. Nach Wiederaufnahme eines einge-schränkten oder stillgelegten Betriebes kann dieBetriebs(Gruppen)versammlung an Stelle von Neu-wahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früherenBetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprüngli-chen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern

1. die Zahl der im Betrieb verbliebenen und derwiedereingestellten ehemaligen Betriebsrats-mitglieder (Ersatzmitglieder) mindestens dieHälfte der Zahl der ursprünglichen Betriebs-ratsmandate erreicht und

2. am Tag der Beschlußfassung über die Fortset-zung der Tätigkeitsdauer des Betriebsratesmindestens halb so viele betriebs(gruppen)-zugehörige Dienstnehmer beschäftigt sind, alsam Tag der Wahlausschreibung für die Wahldes Betriebsrates, dessen Tätigkeitsdauer ver-längert werden soll, beschäftigt waren.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 169. (1) Die Mitgliedschaft zum Betriebsratbeginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn

1. die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;2. das Mitglied zurücktritt;3. das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet;4. die Dienstnehmergruppe, die das Mitglied in

den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegenVerlustes der Zugehörigkeit zu dieser Gruppebinnen vier Wochen enthebt.

(2) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischtfür Mitglieder, die gemäß §158 Abs. 4 gewähltwurden, auch mit Beendigung einer Funktion oderAnstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufs-vereinigung der Dienstnehmer.

(3) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder desBetriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des

Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochennach Ablauf der im § 171 Abs. 1 gesetzten Fristerfolgt.

(4) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist vonder Einigungskommission über Antrag abzuerken-nen, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeitnicht oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellungsind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied undder Betriebsinhaber berechtigt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Ersatzmitglieder

S 170. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitglied-schaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmit-gliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle.Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaftaller Betriebsratsmitglieder gemäß § 169 Abs. 3.

(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvor-schlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsratesfolgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nach-rückens der Ersatzmitglieder wird durch die Rei-hung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtetein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibtes weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvor-schlag in der ursprünglichen Reihung.

(3) Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung vonWahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen Stimmen gewählt (§ 163 Z 3), so tritt dasErsatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl andie Stelle des ausgeschiedenen oder verhindertenMitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidetdas Los.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Konstituierung des Betriebsrates

§ 171. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglieddes Betriebsrates hat die gewählten Mitglieder zurWahl der Organe des Betriebsrates einzuberufen(konstituierende Sitzung). Die Einberufung hatspätestens innerhalb von sechs Wochen nachDurchführung der Betriebsratswahl zu erfolgen.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Ein-berufer bis zur erfolgten Wahl des Obmannes denVorsitz zu führen.

(3) Die Betriebsratsmitglieder haben aus ihrerMitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen denObmann, einen oder mehrere Stellvertreter und,falls erforderlich, weitere Funktionäre zu wählen.Besteht ein Betriebsratsfonds, ist ein Kassaverwalterzu wählen. Die Wahl der Betriebsratsfunktionäreerfolgt für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.

(4.) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebs-rates ist eine Neuwahl eines Funktionärs vorzuneh-men, wenn

1. die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder dieEnthebung eines Funktionärs beschließt;

2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

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1814 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zumBetriebsrat erlischt.

(5) Besteht der Betriebsrat aus Vertretern beiderDienstnehmergruppen, so dürfen der Obmann undsein Stellvertreter nicht der gleichen Gruppe ange-hören.

(6) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für dieObmannstelle vorgeschlagene Betriebsratsmitgliedals gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandi-diert hat, der bei der Betriebsratswahl die meistenStimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hierStimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. Indiesem Fall ist der Obmannstellvertreter jenerwahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die aufGrund des Losentscheides nicht den Obmann stellt.Im Falle der Stimmengleichheit bei der Wahl derübrigen Funktionäre ist § 173 Abs. 2 sinngemäßanzuwenden.

(7) Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern,so wird mangels Einigung dasjenige Obmann, dasbei der Wahl die meisten Stimmen auf sich verei-nigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet dasLos. Wurden die Betriebsratsmitglieder auf einemWahlvorschlag gewählt, so wird mangels Einigungdas an erster Stelle gereihte Mitglied Obmann.

(8) Der Obmann hat unmittelbar nach Beendi-gung der konstituierenden Sitzung das Ergebnisder Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie dieReihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsin-haber, der zuständigen freiwilligen Berufsvereini-gung und der zuständigen gesetzlichen Interessen-vertretung der Dienstnehmer sowie der zuständi-gen Einigungskommission anzuzeigen und imBetrieb durch Anschlag kundzumachen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Sitzungen des Betriebsrates

§ 172. (1) Die Sitzungen des Betriebsrates sindvom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stell-vertreter mindestens einmal im Monat einzuberu-fen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsratessind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesord-nung zu laden.

(2) Der Obmann hat den Betriebsrat binnen zweiWochen einzuberufen, wenn es ein Drittel derBetriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zweiMitglieder verlangen.

(3) Kommt der Obmann seinen Verpflichtungengemäß den Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat dieEinigungskommission auf Antrag der gemäß Abs. 2Berechtigten die Sitzung einzuberufen.

(4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nichtöffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigungbestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht demBetriebsrat angehören, beratend zuziehen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Beschlußfassung

§ 173. (1) Der Betriebsrat ist beschlußfähig,wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwe-send ist.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesemBundesgesetz oder in der Geschäftsordnung(§ 175) keine strengeren Erfordernisse festgesetztsind, mit Mehrheit der abgegebenen Summengefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinungangenommen, für die der Obmann gestimmt hat.Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrateszur Kündigung oder Entlassung eines Dienstneh-mers bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln derabgegebenen Stimmen. Besteht ein Betriebsrat nuraus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur beiÜbereinstimmung beider Mitglieder zustande.

(3) Der Beschluß über den Rücktritt desBetriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmenaller Betriebsratsmitglieder.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Übertragung von Aufgaben

§ 174. (1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle dieDurchführung einzelner seiner Befugnisse einemoder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

(2) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Vor-bereitung und Durchführung seiner Beschlüsseeinem Ausschuß übertragen.

(3) Der Betriebsrat kann in der Geschäftsord-nung einem Ausschuß in bestimmten Angelegenhei-ten die Vorbereitung und Durchführung seinerBeschlüsse übertragen.

(4) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß denAbs. 2 und 3 ist § 172 Abs. 4 sinngemäß anzuwen-den. Die Mitglieder des Betriebsrates haben dasRecht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachterteilzunehmen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Autonome Geschäftsordnung

§ 175. Der Betriebsrat kann mit Mehrheit vonzwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsord-nung beschließen. Die Geschäftsordnung kann ins-besondere regeln:

1. Die Errichtung, Zusammensetzung undGeschäftsführung von Ausschüssen im Sinnedes § 174 Abs. 3;

2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsob-mannes und die Reihenfolge der Stellvertre-tung.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Vertretung nach außen

§ 176. Vertreter des Betriebsrates gegenüber demBetriebsinhaber und nach außen ist der Obmann,

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1815

bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. DerBetriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seinerMitglieder mit der Vertretung nach außen beauf-tragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen undeine besondere Regelung der Vertretungsbefug-nisse sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzutei-len; sie erlangen erst mit der VerständigungRechtswirksamkeit.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art I Z 44)

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 177. Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstandsind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufga-ben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfor-dernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einemder Größe des Betriebes und den Bedürfnissen desBetriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Aus-maß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfü-gung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinha-ber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereit-gestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

B e t r i e b s r a t s u m l a g e u n dB e t r i e b s r a t s f o n d s

Betriebsratsumlage

§ 178. (1) Zur Deckung der Kosten derGeschäftsführung des Betriebsrates und zur Errich-tung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungensowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnah-men zugunsten der Dienstnehmerschaft kann vonden Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage einge-hoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Pro-zent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.

(2) Die Einhebung und Höhe der Betriebsrats-umlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates dieBetriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlußfas-sung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfteder stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich.

(3) Die Umlagen sind vom Dienstgeber vomArbeitsentgelt einzubehalten und bei jederLohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfondsabzuführen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Betriebsratsfonds

§ 179. (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsum-lage sowie sonstige für die im § 178 Abs. 1 bezeich-neten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bil-den den mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetenBetriebsratsfonds.

(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegtdem Betriebsrat; Vertreter des Betriebsratsfonds istder Obmann des Betriebsrates, bei seiner Verhinde-rung dessen Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nurzu den im § 178 Abs. 1 bezeichneten Zwecken ver-wendet werden.

(4) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Geba-rung und der Verwendung der Mittel des Betriebs-ratsfonds obliegt der zuständigen gesetzlichenInteressenvertretung der Dienstnehmer.

(5) Nähere Regelungen der Vertretung und Ver-waltung des Betriebsratsfonds und der Errichtung,der Auflösung, der Zusammenlegung und Tren-nung von Betriebsratsfonds sind durch die Ausfüh-rungsgesetzgebung zu treffen.

(6) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Vor-aussetzungen für die Durchführung der Auflösungund der Vermögensübertragung bei Zusammenle-gung und Trennung durch die zuständige gesetzli-che Interessenvertretung der Dienstnehmer zuregeln.

(7) Die zuständige gesetzliche Interessenvertre-tung ist vom Beschluß über die Auflösung desBetriebsratsfonds oder von Maßnahmen im Zusam-menhang mit der Durchführung der Auflösung undder Vermögensübertragungen bei Zusammenle-gung und Trennung zu verständigen. Sie hat dieDurchführung der Auflösung durch einen Vertreterzu überwachen.

(8) Ein nach' Durchführung der Auflösung ver-bleibender Vermögensüberschuß geht auf diezuständige gesetzliche Interessenvertretung derDienstnehmer über und ist von dieser für Wohl-fahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zu verwen-den.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Rechnungsprüfer

§ 180. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung undGebarung des Betriebsratsfonds hat dieBetriebs(Gruppen)versammlung aus ihrer Mitte mitMehrheit der abgegebenen Stimmen einen, inBetrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als20 Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellver-treter) zu wählen. Diese dürfen dem Betriebsratnicht angehören. § 163 Z 4 ist sinngemäß anzuwen-den. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hatanläßlich der Beschlußfassung über die Einhebungeiner Betriebsratsumlage zu erfolgen.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellver-treter) dauert drei Jahre, es sei denn, die Wahlgemäß den Abs. 3 und 4 findet vor ihrem Ablaufstatt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), indenen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wäh-len sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlunganläßlich der Wahl des Wahlvorstandes (§ 159)beschließen, die Wahl der Rechnungsprüferzugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzu-führen.

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1816 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

(4) Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 3 vor, sohat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rech-nungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen. DieWahlkundmachung (§ 160 Abs. 2) hat auch dieAusschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer zuenthalten. Auf die Vorschläge für die Wahl derRechnungsprüfer ist § 160 Abs. 4 sinngemäß anzu-wenden. Die Wahl des Betriebsrates und der Rech-nungsprüfer kann mittels gemeinsamen Stimmzet-tels erfolgen. § 163 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44; BGBl.Nr. 360/1975, Art. II Z 2)

B e t r i e b s a u s s c h u ß

Voraussetzung und Errichtung

§181. (1) In Betrieben, in denen getrennteBetriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und derAngestellten bestehen, bildet die Gesamtheit derMitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmunggemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsaus-schuß.

(2) Die Sitzung zur Wahl des Obmannes desBetriebsausschusses und dessen Stellvertreters istvon den Obmännern der Betriebsräte gemeinsameinzuberufen. Kommt es innerhalb von zweiWochen zu keiner Einigung, so kann ein Obmannallein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl istdie Anwesenheit von mindestens der Hälfte derMitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes des Betriebsaus-schusses führt jener Betriebsratsobmann den Vor-sitz, der die größere Dienstnehmergruppe repräsen-tiert. Der Obmann des Betriebsausschusses unddessen Stellvertreter werden aus der Mitte der Mit-glieder beider Betriebsräte mit Mehrheit der abge-gebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist ausder Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zuwählen, dem der Obmann als Mitglied nicht ange-hört. § 163 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe nur jeein Betriebsratsmitglied zu wählen ist, gilt mangelsEinigung jener als Obmann des Betriebsausschus-ses, der die größere Dienstnehmergruppe repräsen-tiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet dasLos.

(5) Der Obmann des Betriebsausschusses unddessen Stellvertreter sind neu zu wählen, sobaldeiner der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahlkonstituiert hat.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. 1Z 44)

Geschäftsführung

§ 182. (1) Auf die Geschäftsführung des Betriebs-ausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderesbestimmt wird, die §§ 172 Abs. 1, 3 und 4, 173, 174Abs. 1, 2 und 3, 175 Z 1 und 2, 176 und 177 sinnge-mäß anzuwenden.

(2) Der Obmann hat den Betriebsausschuß bin-nen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als einDrittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebesoder ein Betriebsrat dies verlangt.

(3) Werden bei einer Abstimmung sämtlicheanwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppeüberstimmt, so bedarf es in einer zweiten Abstim-mung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgege-benen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur einBetriebsratsmitglied zu wählen, so bedarf es für dasZustandekommen eines Beschlusses der Überein-stimmung beider Betriebsratsmitglieder.

(BGBL Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

B e t r i e b s r ä t e v e r s a m m l u n g

Zusammensetzung und Geschäftsführung

§ 183. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der imUnternehmen bestellten Betriebsräte bildet dieBetriebsräteversammlung. Die Betriebsrätever-sammlung ist mindestens einmal in jedem Kalen-derjahr vom Zentralbetriebsrat einzuberufen. DenVorsitz führt der Obmann des Zentralbetriebsrates,bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Zur Beschlußfassung über die Fortsetzungder Tätigkeitsdauer (§187 Abs. 4) und über dieEnthebung des Zentralbetriebsrates (Abs. 4) kanndie Betriebsräteversammlung von jedem Betriebsrateinberufen werden. In diesem Falle führt derObmann des einberufenden Betriebsrates den Vor-sitz.

(3) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit vonmindestens der Hälfte aller Betriebsratsmitgliederdes Unternehmens erforderlich. Die Beschlüssewerden mit einfacher Mehrheit der abgegebenenStimmen gefaßt.

(4) Für eine Beschlußfassung über die Enthebungdes Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit vondrei Vierteln aller Betriebsratsmitglieder des Unter-nehmens und eine Mehrheit von zwei Dritteln derabgegebenen Stimmen erforderlich. JedemBetriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu,als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahlwahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch dieAnzahl der Gewählten, entspricht. Die Abstim-mung über die Enthebung hat mittels Stimmzettelsund geheim zu erfolgen.

(5) Sind bei Beginn der Betriebsräteversammlungweniger als die Hälfte der Betriebsratsmitgliederdes Unternehmens anwesend, so ist eine halbeStunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist dieBetriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf dieZahl der anwesenden Betriebsratsmitgliederbeschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht imFalle der Enthebung des Zentralbetriebsrates.. Imübrigen sind die §§ 152 Abs. 2 und 153 sinngemäßanzuwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1817

Aufgaben

§ 184. Der Betriebsräteversammlung obliegt:1. Behandlung von Berichten des Zentralbe-

triebsrates und der Rechnungsprüfer für denZentralbetriebsratsfonds;

2. Beschlußfassung über die Einhebung undHöhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüferfür den Zentralbetriebsratsfonds;

4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zen-tralbetriebsrates ;

5. Beschlußfassung über die Fortsetzung derTätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates(§ 187 Abs. 4).

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Z e n t r a l b e t r i e b s r a t

Zusammensetzung

S 185. Der Zentralbetriebsrat besteht in Unter-nehmen bis zu 1000 Dienstnehmern aus vier Mit-gliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für jeweitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mitmehr als 5000 Dienstnehmern für je weitere 1000Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteilevon 500 und 1000 werden für voll gerechnet. § 155Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Berufung

§ 186. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsra-tes werden von der Gesamtheit der Mitglieder derim Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrerMitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahl-rechtes (§ 156 Abs. 2) geheim gewählt. Jedem wahl-berechtigten Betriebsratsmitglied kommen so vieleStimmen zu, als der Zahl der bei der letztenBetriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer,geteilt durch die Anzahl der Gewählten, entspricht.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwardurch persönliche Stimmabgabe oder durch briefli-che Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.

(3) Bei Erstellung der Wahrvorschläge soll aufeine angemessene Vertretung der Gruppen derArbeiter und Angestellten und der einzelnenBetriebe des Unternehmens im ZentralbetriebsratBedacht genommen werden.

(4) Der Wahlvorstand besteht aus mindestensdrei Betriebsratsmitgliedern. Jeder im Unterneh-men bestehende Betriebsrat hat eines seiner Mit-glieder in den Wahlvorstand zu entsenden. DieZahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann mitZustimmung aller im Unternehmen bestelltenBetriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden.Bestehen in den Betrieben des Unternehmens nurzwei Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder desWahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl

der Dienstnehmer größeren Betriebes zu entsen-den. Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellungdie Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalbvon vier Wochen durchzuführen.

(5) Auf die Berufung des Zentralbetriebsratessind die §§ 156 Abs. 3, 159 Abs. 2, 161 Abs. 1, 162,164 und 165 sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Tätigkeitsdauer

§ 187. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbe-triebsrates beträgt drei Jahre. § 166 Abs. 1 zweiterSatz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeitendet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn

1. das Unternehmen aufgelöst wird;2. dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb ange-

hört;3. die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;4. die Betriebsräteversammlung die Enthebung

des Zentralbetriebsrates beschließt;5. der Zentralbetriebsrat den Rücktritt

beschließt;6. die Einigungskommission die Wahl für ungül-

tig erklärt.

(3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsraterlischt, wenn

1. die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsratesendet;

2. das Mitglied zurücktritt;3. die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.

(4) Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit desZentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durchvorübergehende Stillegung von Betrieben demUnternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oderdie Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsratesunter drei gesunken ist, und wird in der Folge inwenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe dieTätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mit-glieder der Betriebsräte des Unternehmens dieFortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsratesbis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätig-keitsdauer beschließen, wenn

1. in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wiederaufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortset-zung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates(.§ 168) gefaßt wurde und

2. die Zahl der im Unternehmen verbliebenenund wiedereingestellten ehemaligen Mitglie-der (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsra-tes mindestens die Hälfte der Zahl derursprünglichen Zentralbetriebsratsmandateerreicht.

(5) Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist§ 170 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahl-vorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhin-derte Mitglied angehört, kein für ein Nachrückenin Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet

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die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsrats-mitglied in den Zentralbetriebsrat.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Geschäftsführung

§ 188. Auf die Geschäftsordnung des Zentralbe-triebsrates sind die §§ 171 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 172,173, 174, 175 Z 1 und 2 und 176 sinngemäß anzu-wenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44; BGBl.Nr. 360/1975, Art. II Z 3)

Aufwand

§ 189. (1) Räumlichkeiten, Kanzlei- undGeschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfor-dernisse für den Zentralbetriebsrat sind in sinnge-mäßer Anwendung des § 177 vom Betriebsinhaberzur Verfügung zu stellen.

(2) Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbe-triebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsen-den Barauslagen sind aus dem Zentralbetriebsrats-fonds, ist ein solcher nicht errichtet, aus demBetriebsratsfonds des Betriebes, der das Mitglied inden Zentralbetriebsrat entsendet hat, zu entrichten.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Zentralbetriebsratsumlage

§ 190. (1) Zur Deckung der Kosten derGeschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zurErrichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrich-tungen der Dienstnehmerschaft des Unternehmenskann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehobenwerden. Sie darf höchstens 25 Prozent derBetriebsratsumlage betragen.

(2) Einhebung und Höhe der Zentralbetriebs-ratsumlage beschließt auf Antrag des Zentralbe-triebsrates oder eines Betriebsrates die Betriebsräte-versammlung. Die Zentralbetriebsratsumlage ist ausden in den einzelnen Betrieben des Unternehmenseingehobenen Betriebsratsumlagen zu entrichten.

(3) Der Dienstgeber hat die Zentralbetriebsrats-umlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlagein Abzug zu bringen und unmittelbar an den Zen-tralbetriebsratsfonds abzuführen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Zentralbetriebsratsfonds

§ 191. Die Eingänge aus der Zentralbetriebsrats-umlage sowie sonstige für die im § 190 Abs. 1bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaf-ten bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestat-teten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbe-triebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbe-triebsratsfonds sind zu den im § 190 Abs. 1 bezeich-neten Zwecken zu verwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Verwaltung und Auflösung desZentralbetriebsratsfonds

§ 192. Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulö-sen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtungeines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallensind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jeneBetriebsratsfonds des Unternehmens, aus derenBetriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebs-ratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Auftei-lung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zuden einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigenDienstnehmer. § 179 Abs. 2, 4 und 8 sind sinnge-mäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds

§ 193. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung undGebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat dieBetriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehr-heit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungs-prüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen demZentralbetriebsrat nicht angehören. § 163 Z 4 istsinngemäß anzuwenden die erstmalige Wahl derRechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfas-sung über die Einhebung einer Zentralbetriebsrats-umlage zu erfolgen. (BGBl. Nr. 360/1975, Art. IIZ4)

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellver-treter) dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

BEFUGNISSE DER

DIENSTNEHMERSCHAFT

A l l g e m e i n e B e f u g n i s s e

Überwachung

§ 194. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhal-tung der die Dienstnehmer des Betriebes betreffen-den Rechtsvorschriften zu überwachen. Insbeson-dere stehen ihm folgende Befugnisse zu:

1. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vomBetrieb geführten Aufzeichnungen über dieBezüge der Dienstnehmer und die zurBerechnung dieser Bezüge erforderlichenUnterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu über-prüfen und die Auszahlung zu kontrollieren.Dies gilt auch für andere die Dienstnehmerbetreffenden Aufzeichnungen, deren Führungdurch Rechtsvorschriften vorgesehen ist;

2. der Betriebsrat hat die Einhaltung der für denBetrieb geltenden Kollektivverträge, derBetriebsvereinbarungen und sonstiger arbeits-rechtlicher Vereinbarungen zu überwachen.Er hat darauf zu achten, daß die für denBetrieb geltenden Kollektivverträge imBetrieb aufgelegt (§ 46) und die Betriebsver-einbarungen angeschlagen oder aufgelegt(§ 53 Abs. 1) werden. Das gleiche gilt für

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Rechtsvorschriften, deren Auflage oder Aus-hang im Betrieb in anderen Gesetzen vorge-schrieben ist;

3. der Betriebsrat hat die Durchführung undEinhaltung der Vorschriften über den Dienst-nehmerschutz, über die Sozialversicherungsowie über die Berufsausbildung zu überwa-chen. Zu diesem Zwecke kann der Betriebsraterforderlichenfalls die betrieblichen Räum-lichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze besich-tigen. Werden Betriebsbesichtigungen vonden zur Überwachung der Dienstnehmer-schutzvorschriften gesetzlich berufenen Orga-nen oder mit deren Beteiligung durchgeführt,so ist der Betriebsrat diesen Besichtigungenbeizuziehen. Der Betriebsinhaber ist verpflich-tet, den Betriebsrat von der Ankunft einesAufsichtsorgans unverzüglich zu verständi-gen;

4. werden im Betrieb Personalakten geführt, soist dem Betriebsrat bei Einverständnis desDienstnehmers Einsicht in dessen Personalak-ten zu gewähren.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Intervention

§ 195. (1) Der Betriebsrat hat das Recht, in allenAngelegenheiten, die die Interessen der Dienstneh-mer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderli-chenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb desBetriebes entsprechende Maßnahmen zu beantra-gen und die Beseitigung von Mängeln zu verlan-gen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt:

1. Maßnahmen zur Einhaltung und Durchfüh-rung der die Dienstnehmer des Betriebesbetreffenden Rechtsvorschriften (§ 194) zubeantragen;

2. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbe-dingungen, der betrieblichen Ausbildung, zurVerhütung von Unfällen und Berufskrankhei-ten sowie zur menschengerechten Arbeitsge-staltung zu erstatten;

3. sonstige Maßnahmen zugunsten der Dienst-nehmer des Betriebes zu beantragen.

(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, denBetriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angele-genheiten, die die Interessen der Dienstnehmer desBetriebes berühren, anzuhören.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Allgemeine Information

§ 196. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, demBetriebsrat über alle Angelegenheiten, welche diewirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oderkulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betrie-bes berühren, Auskunft zu erteilen.

(BGBL Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Beratung

§ 197. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich undauf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemein-same Beratungen über laufende Angelegenheiten,allgemeine Grundsätze der Betriebsführung insozialer, personeller, wirtschaftlicher und techni-scher Hinsicht sowie über die Gestaltung derArbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei überwichtige Angelegenheiten zu informieren.

(2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berech-tigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigenKörperschaften das Ersuchen zu richten, einenVertreter zur Teilnahme an diesen Beratungen zuentsenden, sofern über Betriebsänderungen oderähnlich wichtige Angelegenheiten, die erheblicheAuswirkung auf die Dienstnehmer des Betriebeshaben, beraten werden soll. Betriebsinhaber undBetriebsrat haben einander gegenseitig rechtzeitigMitteilung zu machen, um dem anderen Teil dieBeiziehung seiner Interessenvertretung zu ermögli-chen.

(BGBL Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Errichtung und Verwaltung von Wohl-fahrtseinrichtungen der Dienstnehmer

§ 198. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunstender Dienstnehmer und ihrer FamilienangehörigenUnterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohl-fahnseinrichtungen zu errichten und ausschließlichzu verwalten.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

M i t w i r k u n g in s o z i a l e nA n g e l e g e n h e i t e n

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichenBerufsausbildung und Schulung

§ 199. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebs-rat über geplante Maßnahmen der betrieblichenBerufsausbildung sowie der betrieblichen Schulungund Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt inKenntnis zu setzen.

(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge inAngelegenheiten der betrieblichen Berufsausbil-dung, Schulung und Umschulung zu erstatten undMaßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaberist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessenVorschläge und Anträge zu beraten.

(3) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Pla-nung und Durchführung der betrieblichen Berufs-ausbildung sowie betrieblicher Schulungs- undUmschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Art undUmfang der Mitwirkung können durch Betriebs-vereinbarung geregelt werden.

(4) Der Betriebsrat hat das Recht, an den Ver-handlungen zwischen dem Betriebsinhaber und den

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1820 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung überMaßnahmen der betrieblichen Schulung, Umschu-lung und Berufsausbildung teilzunehmen. Zeit-punkt und Gegenstand der Beratungen sind ihmrechtzeitig mitzuteilen.

(5) Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allenbehördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welchedie Planung und Durchführung der betrieblichenBerufsausbildung berühren.

(6) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Ver-waltung von betriebs- und unternehmenseigenenSchulungs- und Bildungseinrichtungen teilzuneh-men. Art und Umfang der Teilnahme sind durchBetriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischenBetriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß,die Abänderung oder Aufhebung einer solchenBetriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande,so entscheidet auf Antrag eines der Streitteile dieland- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(7) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflö-sung von betriebs- und unternehmenseigenen Schu-lungs- und Bildungseinrichtungen können durchBetriebsvereinbarung geregelt werden.

(8) Der Betriebsrat kann die Auflösung einerbetriebs- oder unternehmenseigenen Schulungs-oder Bildungseinrichtung binnen vier Wochen beider Einigungskommission anfechten, wenn sie denin einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflö-sungsgründen widerspricht oder, wenn solcheRegelungen nicht bestehen, unter Abwägung derInteressen der Dienstnehmer und des Betriebesnicht gerechtfertigt ist.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Mitwirkung an betrieblichen Wohl-fahrtseinrichtungen

§ 200. (1) Der Betriebsrat hat das Recht, an derVerwaltung von betriebs- und unternehmenseige-nen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen. Artund Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsver-einbarung zu regeln. Kommt zwischen. Betriebsin-haber und Betriebsrat über den Abschluß, dieAbänderung oder Aufhebung einer solchenBetriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande,so entscheidet auf Antrag eines der Streitteile dieland- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(2) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflö-sung betriebs- und unternehmenseigener Wohl-fahrtseinrichtungen können durch Betriebsverein-barung geregelt werden.

(3) Der Betriebsrat kann die Auflösung einerbetriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrts-einrichtung binnen vier Wochen bei der Einigungs-kommission anfechten, wenn

1. die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung denin einer Betriebsvereinbarung vorgesehenenAuflösungsgründen widerspricht, oder

2. eine Betriebsvereinbarung über Gründe, dieden Betriebsinhaber zur Auflösung einerWohlfahrtseinrichtung berechtigen, nichtbesteht, der Betriebsratsfonds (Zentralbe-triebsratsfonds) oder die Dienstnehmer zumErrichtungs- und Erhaltungsaufwand derWohlfahrtseinrichtung erheblich beigetragenhaben und die Auflösung unter Abwägungder Interessen der Dienstnehmer und desBetriebes nicht gerechtfertigt ist.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Zustimmungspflichtige Maßnahmen

§ 201. (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsin-habers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit derZustimmung des Betriebsrates:

1. Die Einführung einer betrieblichen Diszipli-narordnung;

2. die Einführung von Personalfragebögen,sofern in diesen nicht bloß die allgemeinenAngaben zur Person und Angaben über diefachlichen Voraussetzungen für die beabsich-tigte Verwendung des Dienstnehmers enthal-ten sind;

3. die Einführung von Kontrollmaßnahmen undtechnischen Systemen zur Kontrolle derDienstnehmer, sofern diese Maßnahmen(Systeme) die Menschenwürde berühren;

4. insoweit eine Regelung durch Kollektivver-trag oder Satzung nicht besteht, die Einfüh-rung und die Regelung von Akkord-, Stück-und Gedinglöhnen, akkordähnlichen und son-stigen leistungsbezogenen Prämien und Ent-gelten, die auf Arbeits(Persönlichkeits)bewer-tungsverfahren, statistischen Verfahren,Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfah-ren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethodenberuhen, sowie der maßgeblichen Grundsätze(Systeme und Methoden) für die Ermittlungund Berechnung dieser Löhne bzw. Entgelte;

5. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowieDurchschnittsverdienste.

(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenhei-ten des Abs: 1 können, soweit sie keine Vorschrif-ten über ihre Geltungsdauer enthalten, von jedemder Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltungeiner Frist schriftlich gekündigt werden. § 55 Abs. 3zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Betriebsvereinbarungen

S 202. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des§ 52 können in folgenden Angelegenheiten abge-schlossen werden:

1. Allgemeine Ordnungsvorschriften, die dasVerhalten der Dienstnehmer im Betriebregeln;

2. generelle Festsetzung des Beginns und Endesder täglichen Arbeitszeit, der Dauer und

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1821

Lage der Arbeitspausen und der Verteilungder Arbeitszeit auf die einzelnen Wochen-tage;

3. Art und Weise der Abrechnung und. insbe-sondere Zeit und Ort der Auszahlung derBezüge;

4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigungoder Milderung der Folgen einer Betriebsän-derung im Sinne des § 214 Abs. 1 Z 1 bis 6,sofern diese wesentliche Nachteile für alleoder erhebliche Teile der Dienstnehmer-schaft mit sich bringt;

5. Art und Umfang der Teilnahme desBetriebsrates an der Verwaltung vonbetriebs- und unternehmenseigenen Schu-lungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtun-gen;

6. Maßnahmen zur zweckentsprechendenBenützung von Betriebseinrichtungen undBetriebsmitteln;

7. Richtlinien für die Vergabe von Werkwoh-nungen;

8. Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhü-tung von Unfällen und Berufskrankheitensowie Maßnahmen zum Schutz der Gesund-heit der Dienstnehmer;

9. Maßnahmen zur menschengerechtenArbeitsgestaltung;

10. Grundsätze betreffend den Verbrauch desErholungsurlaubes;

11. Entgeltfortzahlungsansprüche für den zurTeilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebs-haupt)versammlungen erforderlichen Zeit-raum und damit im Zusammenhang ste-hende Fahrtkostenvergütungen;

12. Erstattung von Auslagen und Aufwendungensowie Regelung von Aufwandsentschädigun-gen;

13. Anordnung der vorübergehenden Verkür-zung oder Verlängerung der Arbeitszeit;

14. betriebliches Vorschlagswesen;15. Gewährung von Zuwendungen aus besonde-

ren betrieblichen Anlässen;16. Systeme der Gewinnbeteiligung;17. Maßnahmen zur Sicherung der von den

Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;18. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistun-

gen;19. Art und Umfang der Mitwirkung des

Betriebsrates an der Planung und Durchfüh-rung von Maßnahmen der betrieblichenBerufsausbildung und betrieblicher Schu-lungs- und Bildungseinrichtungen sowie dieErrichtung, Ausgestaltung und Auflösungvon betriebs- und unternehmenseigenenSchulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtsein-richtungen;

20. betriebliches Beschwerdewesen;21. Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krank-

heit und Unfall;

22. Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeiti-gen Beendigung des Dienstverhältnisses;

23. Maßnahmen im Sinne des § 201 Abs. 1.

(2) Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 6 bezeichne-ten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber undBetriebsrat über den Abschluß, die Abänderungoder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinba-rung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet— insoweit eine Regelung durch Kollektivvertragoder Satzung nicht vorliegt — auf Antrag eines derStreitteile die land- und forstwirtschaftlicheSchlichtungsstelle.

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist Abs. 1 Z 7,in Betrieben, in denen dauernd weniger als20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch Abs. 1Z 4 nicht anzuwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

M i t w i r k u n g in p e r s o n e l l e nA n g e l e g e n h e i t e n

Personelles Informationsrecht

S 203. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsratüber den künftigen Bedarf an Dienstnehmern unddie im Zusammenhang damit in Aussicht genom-menen personellen Maßnahmen rechtzeitig zuunterrichten.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern

§ 204. (1) Der Betriebsrat kann dem Betriebsin-haber jederzeit die Ausschreibung eines zu beset-zenden Arbeitsplatzes vorschlagen.

(2) Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der auf-zunehmenden Dienstnehmer, deren geplante Ver-wendung und die in Aussicht genommenen Arbeits-plätze bekannt sind, hat er den Betriebsrat jenerGruppe, welcher die Einzustellenden angehörenwürden, darüber zu informieren.

(3) Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mitder Information nach Abs. 2 eine besondere Infor-mation (Beratung) über einzelne Einstellungen ver-langt, so hat der Betriebsinhaber eine besondereInformation (Beratung) vor der Einstellung durch-zuführen. Das gleiche gilt, wenn eine Informationnach Abs. 2 nicht stattgefunden hat. Wenn beiDurchführung einer Beratung die Entscheidungüber die Einstellung nicht rechtzeitig erfolgenkönnte, ist die Beratung nach erfolgter Einstellungdurchzuführen.

(4) Der Betriebsrat ist von jeder erfolgten Ein-stellung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. 1Z 44)

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1822 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungs-entgelten im Einzelfall

§ 205. (1) Entgelte der im § 201 Abs. 1 Z 4bezeichneten Art für einzelne Dienstnehmer odereinzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbartwerden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebs-inhaber und Dienstnehmer eine Einigung nichtzustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen Festset-zung der Zustimmung des Betriebsrates.

(2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach§ 201 Abs. 1 Z 5 für einzelne Dienstnehmer odereinzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag nichtvereinbart werden können, sind unter Mitwirkungdes Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen demBetriebsinhaber und dem Dienstnehmer keine Eini-gung zustande kommt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Mitwirkung bei Versetzungen

§ 206. Die dauernde Einreihung von Dienstneh-mern auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf zuihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung desBetriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeits-platzes eine Verschlechterung der Entgelt- odersonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. DieZustimmung kann durch Entscheidung der Eini-gungskommission ersetzt werden. Eine dauerndeEinreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeit-raum von voraussichtlich weniger als 13 Wochenerfolgt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. 1Z 44)

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinar-maßnahmen

§ 207. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhal-tung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. DieVerhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzel-fall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivver-trag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 201Abs. 1 Z 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern dar-über nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrateseingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmungdes Betriebsrates.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oderWerkwohnungen

§ 208. Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigteVergabe einer Dienst- oder Werkwohnung aneinen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglichmitzuteilen und über Verlangen des Betriebsratesmit diesem zu beraten.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Mitwirkung bei Beförderungen

§ 209. (1) Der Betriebsinhaber hat die beabsich-tigte Beförderung eines Dienstnehmers dem

Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Ver-langen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweckangemessene Vertraulichkeit zu wahren.

(2) Unter Beförderung im Sinne des Abs. 1 istjede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu ver-stehen, die mit einer Höherreihung im Entloh-nungsschema oder ansonsten mit einer Erhöhungdes Entgelts verbunden ist.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Anfechtung von Kündigungen

§ 210. (1) Der Betriebsinhaber hat vor jederKündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zuverständigen, der innerhalb von acht Tagen hiezuStellung nehmen kann.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen desBetriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zurStellungnahme über die Kündigung zu beraten.Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündi-gung ist rechtsunwirksam, es sei denn, daß derBetriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegebenhat.

(3) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündi-gung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist nichtausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei Gerichtangefochten werden, wenn

1. die Kündigunga) wegen des Beitrittes oder der Mitglied-

schaft des Dienstnehmers zu Gewerk-schaften;

b) wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaf-ten;

c) wegen Einberufung der Betriebsversamm-lung durch den Dienstnehmer;

d) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied desWahlvorstandes, einer Wahlkommissionoder als Wahlzeuge;

e) wegen seiner Bewerbung um eine Mit-gliedschaft zum Betriebsrat oder wegeneiner früheren Tätigkeit im Betriebsrat;

f) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied derland- und forstwirtschaftlichen Schlich-tungsstelle;

g) wegen der bevorstehenden Einberufungdes Dienstnehmers zum Präsenzdienst(§ 11 des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes,BGBl. Nr. 154/1956)

erfolgt ist oder2. die Kündigung sozial ungerechtfertigt und

der gekündigte Dienstnehmer bereits sechsMonate im Betrieb oder Unternehmen, demder Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozialungerechtfertigt ist eine Kündigung, diewesentliche Interessen des Dienstnehmersbeeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinha-ber erbringt den Nachweis, daß die Kündi-gung

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1823

a) durch Umstände, die in der Person desDienstnehmers gelegen sind und diebetrieblichen Interessen nachteilig berüh-ren oder

b) durch betriebliche Erfordernisse, die einerWeiterbeschäftigung des Dienstnehmersentgegenstehen,

begründet ist.Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung

gemäß lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben, soist die Kündigung des Dienstnehmers sozial unge-rechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichts-punkte für den Gekündigten eine größere sozialeHärte als für andere Dienstnehmer des gleichenBetriebes und derselben Tätigkeitsspane, derenArbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willensist, ergibt. Bei älteren Dienstnehmern sind sowohlbei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial unge-rechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialerGesichtspunkte der Umstand einer vieljährigenununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieboder Unternehmen, dem der Betrieb angehört,sowie die wegen des höheren Lebensalters zuerwartenden Schwierigkeiten bei der Wiederein-gliederung in den Arbeitsprozeß besonders zuberücksichtigen. (BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 4)

(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vomAusspruch der Kündigung zu verständigen. DerBetriebsrat kann auf Verlangen des gekündigtenDienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verstän-digung vom Ausspruch der Kündigung diese beiGericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsichtausdrücklich widersprochen hat. Kommt derBetriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmersnicht nach, so kann dieser innerhalb von zweiWochen nach Ablauf der für den Betriebsrat gel-tenden Frist die Kündigung selbst bei Gerichtanfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Fristdes Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kannder Dienstnehmer innerhalb einer Woche nachZugang der Kündigung diese bei Gericht selbstanfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialerGesichtspunkte im Sinne des Abs. 3 nicht vorzu-nehmen. Wird eine vom Betriebsrat erhobene Kün-digungsanfechtung ohne Zustimmung des gekün-digten Dienstnehmers zurückgezogen, so kann die-ser binnen 14 Tagen ab Kenntnis das Anfechtungs-verfahren selbst fortsetzen. (BGBl. Nr. 392/1976,Art. I Z 5)

(5) Insoweit der Anfechtungsberechtigte im Zugedes Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfech-tungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z 1 beruft, hat erdiesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtung istabzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umständeeine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daßein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtesMotiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

(6) Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so istdie Kündigung rechtsunwirksam.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Anfechtung von Entlassungen

§ 211. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebs-rat von jeder Entlassung eines Dienstnehmersunverzüglich zu verständigen und innerhalb vondrei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung aufVerlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlas-sung zu beraten.

(2) Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigenFrist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt,so kann diese bei Gericht angefochten werden,wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 210Abs. 3 vorliegt Und der betroffene Dienstnehmerkeinen Entlassungsgrund gesetzt hat. § 210 Abs. 4bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Anfechtung durch den Dienstnehmer

§ 212. (1) In Betrieben, in denen Betriebsräte zuerrichten sind, solche aber nicht bestehen, kann derbetroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochennach Zugang der Kündigung oder der Entlassungdiese bei Gericht anfechten.

(2) Wurde in Betrieben, in denen Betriebsrätenicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigtund ist die Kündigung offensichtlich wegen Aus-übung des Koalitionsrechtes oder wegen seinerTätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessen-vertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochendie Kündigung bei Gericht anfechten. Gibt dasGericht der Anfechtung Folge, so ist die Kündi-gung rechtsunwirksam.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

M i t w i r k u n g in w i r t s c h a f t l i c h e nA n g e l e g e n h e i t e n

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- undBeratungsrechte

§ 213. (1) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebs-rat Aufschluß zu geben über die wirtschaftlicheLage des Betriebes, über die Art und den Umfangder Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen-und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhabensowie über sonstige geplante Maßnahmen zurHebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes. DerBetriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammen-hang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen(Erzeugungs-, Investitions-, Absatz- und anderenPlänen) dem Betriebsinhaber Anregungen zu gebenund Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zumallgemeinen wirtschaftlichen Nutzen im Interessedes Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaft-lichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zufördern. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsratvon einer schriftlichen Anzeige an das zuständigeArbeitsamt auf Grund einer gemäß § 45 a desArbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, erlassenen Verordnung unverzüglich in

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1824 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

Kenntnis zu setzen. (BGBl. Nr. 392/1976, Art. IZ 6)

(2) In Betrieben, in denen dauernd mindestens50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebs-inhaber dem Betriebsrat alljährlich eine Abschriftder Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr ein-schließlich des Gewinn- und Verlustausweises spä-testens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbe-hörde zu übermitteln und dem Betriebsrat die zumVerständnis dieser Unterlagen erforderlichenErläuterungen und Aufklärungen zu geben.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen

§214. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungenehestmöglich in Kenntnis zu setzen und mit ihmdarüber zu beraten. Als Betriebsänderungen gelteninsbesondere

1. die Einschränkung oder Stillegung des gan-zen Betriebes oder von Betriebsteilen;

2. die Verlegung des ganzen Betriebes oder vonBetriebsteilen;

3. der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;4. Änderungen des Betriebszweckes, der

Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsor-ganisation;

5. die Einführung neuer Arbeitsmethoden;6. die Einführung von Rationalisierungs- und

Automatisierungsmaßnahmen von erheblicherBedeutung;

7. Änderungen der Rechtsform oder der Eigen-tumsverhältnisse an dem Betrieb.

(2) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhin-derung, Beseitigung oder Milderung von für dieDienstnehmer nachteiligen Folgen von Maßnah-men gemäß Abs. 1 erstatten; hiebei hat derBetriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwen-digkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.

(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne desAbs. 1 Z 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle odererhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich,so können in Betrieben, in denen dauernd minde-stens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnah-men zur Verhinderung, Beseitigung oder Milde-rung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarunggeregelt werden. Kommt zwischen Betriebsinhaberund Betriebsrat über den Abschluß, die Abände-rung oder Aufhebung einer solchen Betriebsverein-barung eine Einigung nicht zustande, so entschei-det — insoweit eine Regelung durch Kollektivver-trag oder Satzung nicht vorliegt — auf Antrageines der Streitteile die land- und forstwirtschaftli-che Schlichtungsstelle.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Mitwirkung im Aufsichtsrat

§ 215. (1) In Unternehmen, die in der Rechts-form einer Aktiengesellschaft geführt werden, ent-

sendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern nur einBetrieb besteht, der Betriebsrat aus dem Kreise derBetriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrechtzum Betriebsrat zusteht, für je zwei nach demAktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, oder der Satzungbestellte Aufsichtsratsmitglieder einen Dienstneh-mervertreter in den Aufsichtsrat. Ist die Zahl dernach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzungbestellten Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, soist ein weiterer Dienstnehmervertreter zu entsen-den.

(2) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates(Betriebsrates), die auf dem Vorschlag einer wahl-werbenden Gruppe gewählt wurden, haben dasRecht, durch Mehrheitsbeschluß Dienstnehmerver-treter für die Entsendung in den Aufsichtsrat zunominieren sowie ihre Abberufung zu verlangen.Dieses Recht steht für so viele Dienstnehmervertre-ter zu, wie es dem Verhältnis der Zahl der vor-schlagsberechtigten Personen zur Gesamtzahl derMitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates)entspricht. Listenkoppelung ist zulässig. Bei Erstel-lung der Nominierungsvorschläge soll auf eineangemessene Vertretung der Gruppe der Arbeiterund Angestellten und der einzelnen Betriebe desUnternehmens Bedacht genommen werden. DerZentralbetriebsrat (Betriebsrat) ist bei Entsendungund Abberufung der Dienstnehmervertreter an dieVorschläge der zur Nominierung berechtigten Mit-glieder gebunden. Soweit vom Vorschlagsrechtnicht innerhalb von drei Monaten Gebrauchgemacht wird, entsendet der Zentralbetriebsrat(Betriebsrat) die restlichen Dienstnehmervertreterdurch Mehrheitsbeschluß in den Aufsichtsrat.

(3) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsratüben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie habenAnspruch auf Ersatz der angemessenen Barausla-gen.

(4) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Aufdie Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat sind die§§ 86 Abs. 1, 87, 90 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2und 98 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98,nicht anzuwenden. § 95 Abs. 2 erster Satz Aktien-gesetz 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daßauch zwei Dienstnehmervertreter im Aufsichtsratjederzeit vom Vorstand einen Bericht über dieAngelegenheiten der Gesellschaft einschließlichihrer Beziehungen zu Konzernunternehmen verlan-gen können. Ein Beschluß des Aufsichtsrates überdie Bestellung und Abberufung von Mitgliedern desVorstandes bedarf, abgesehen von den allgemeinenBeschlußerfordernissen des Aktiengesetzes, zu sei-ner Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheitder nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzungbestellten Mitglieder. Das gleiche gilt für die Wahldes Aufsichtsratsvorsitzenden und seines erstenStellvertreters.

(5) Im übrigen haben die Dienstnehmervertreterim Aufsichtsrat gleiche Rechte und Pflichten wie

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1825

nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzungbestellte Aufsichtsratsmitglieder. Ihre Mitglied-schaft endet mit der Mitgliedschaft zum Betriebsratoder mit der Abberufung durch die entsendendeStelle. Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsratsind vom Zentralbetriebsrat abzuberufen und neuzu entsenden, wenn sich die Zahl der von derHauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmit-glieder ändert.

(6) Die Abs. 1 bis 5 über die Vertretung derDienstnehmer im Aufsichtsrat von Aktiengesell-schaften sind sinngemäß anzuwenden auf Gesell-schaften mit beschränkter Haftung sowie aufGenossenschaften, die dauernd mindestens40 Dienstnehmer beschäftigen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44, Art. VII)

O r g a n z u s t ä n d i g k e i t

Kompetenzabgrenzung

§ 216. (1) Die der Dienstnehmerschaft zustehen-den Befugnisse werden, soweit nicht anderesbestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschußerrichtet ist, werden vom Betriebsausschuß fol-gende Befugnisse ausgeübt:

1. Beratungsrecht (§ 197);2. wirtschaftliche Informations- und Interven-

tionsrechte (§ 213);3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenhei-

ten gemäß den §§ 214 und 215;4. Abschluß, Änderung und Aufhebung von

Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbe-reich alle im Betriebsausschuß vertretenenDienstnehmergruppen erfaßt;

5. soweit die Interessen aller im Betriebsaus-schuß vertretenen Dienstnehmergruppenbetroffen sinda) Überwachung der Einhaltung der die

Dienstnehmer betreffenden Vorschriften(§ 194);

b) Recht auf Intervention (§ 195);c) allgemeines Informationsrecht (§ 196);d) Mitwirkung an betriebs- und unterneh-

menseigenen Schulungs-, Bildungs- undWohlfahrtseinrichtungen (§§ 199 und200).

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlichdie Interessen einer im Betriebsausschuß nicht ver-tretenen. Dienstnehmergruppe betreffen, könnenvom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamerBetriebsrat (§ 145 Abs. 5) errichtet ist, werden vondiesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 alsauch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbe-triebsrat zu errichten ist, werden folgende Befug-nisse von diesem ausgeübt:

1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenhei-ten gemäß § 215;

2. soweit sie nicht nur die Interessen der Dienst-nehmerschaft eines Betriebes berührena) Recht auf Intervention (§ 195);b) allgemeines Informationsrecht (§ 196);c) Beratungsrecht (§ 197);d) Mitwirkung an betriebs- und unterneh-

menseigenen Schulungs-, Bildungs- undWohlfahrtseinrichtungen (§§ 199 und200);

e) wirtschaftliche Informations- und Inter-ventionsrechte (§213);

f) Mitwirkung bei Betriebsänderungen(§214).

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Kompetenzübertragung

§ 217. (1) Der Betriebsrat und der Betriebsaus-schuß können dem Zentralbetriebsrat mit dessenZustimmung die Ausübung ihrer Befugnisse für ein-zelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheitenübertragen.

(2) Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 sind demBetriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlan-gen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DESBETRIEBSRATES

G r u n d s ä t z e d e r M a n d a t s a u s ü b u n g ,V e r s c h w i e g e n h e i t s p f l i c h t

§ 218. (1) Das Mandat des Betriebsratsmitgliedesist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichtanderes bestimmt wird, neben den Berufspflichtenauszuüben ist. Für erwachsene Barauslagen gebührtden Mitgliedern des Betriebsrates Ersatz aus demBetriebsratsfonds.

(2) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Aus-übung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungengebunden. Sie sind nur der Betriebs(Gruppen)ver-sammlung verantwortlich.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen inder Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt undwegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Ent-gelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benach-teiligt werden.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder desBetriebsrates sind verpflichtet, über alle in Aus-übung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über dieihnen als geheim bezeichneten technischen Einrich-tungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten desBetriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werdenim Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegen-heiten Mitgliedern des Betriebsrates persönliche

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1826 129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

Verhältnisse oder Angelegenheiten der Dienstneh-mer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihremInhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedür-fen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zubewahren.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

F r e i z e i t g e w ä h r u n g

§ 219. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist,unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach §221,die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderli-che Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zugewähren.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

F r e i s t e l l u n g

§ 220. (1) Auf Antrag des Betriebsrates sind inBetrieben mit mehr als 150 Dienstnehmern ein, inBetrieben mit mehr als 700 Dienstnehmern zweiund in Betrieben mit mehr als 3000 Dienstnehmerndrei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere3000 Dienstnehmer ein weiteres Mitglied desBetriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzah-lung des Entgelts freizustellen.

(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräteder Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind,gelten die in Abs. 1 angeführten Zahlen für diebetreffenden Dienstnehmergruppen.

(3) Sind in Betrieben eines Unternehmens, indenen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliederngemäß den Abs. 1 und 2 nicht möglich ist, mehr als400 Dienstnehmer beschäftigt, so ist auf Antrag desZentralbetriebsrates ein Mitglied desselben unterFortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistungfreizustellen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

B i l d u n g s f r e i s t e l l u n g

§ 221. (1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hatAnspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungzur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveran-staltungen bis zum Höchstausmaß von zweiWochen innerhalb einer Funktionsperiode unterFortzahlung des Entgelts; in Betrieben, in denendauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigtsind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruchauf eine solche Freistellung gegen Entfall des Ent-gelts.

(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnah-mefällen bei Vorliegen eines Interesses an einerbesonderen Ausbildung bis zu vier Wochen ausge-dehnt werden.

(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungenmüssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaf-ten der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veran-staltet sein oder von diesen übereinstimmend als

geeignet anerkannt werden und vornehmlich dieVermittlung von Kenntnissen zum Gegenstandhaben, die der Ausübung der Funktion als Mitglieddes Betriebsrates dienen.

(4) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber min-destens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes,für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntniszu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist imEinvernehmen zwischen Betriebsinhaber undBetriebsrat festzusetzen, wobei die Erfordernissedes Betriebes einerseits und die Interessen desBetriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes ande-rerseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall ent-scheidet die Einigungskommission.

(5) Betriebsratsmitglieder, die in der laufendenFunktionsperiode bereits nach § 222 freigestelltworden sind, haben während dieser Funktionspe-riode keinen Anspruch auf Freistellung gemäß denAbs. 1 und 2.

(6) Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates indas Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates dau-ernd nach, so hat es nur insoweit einen Anspruchgemäß den Abs. 1 und 2, als das ausgeschiedeneMitglied noch keine Bildungsfreistellung inAnspruch genommen hat.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

E r w e i t e r t e B i l d u n g s f r e i s t e l l u n g

§ 222. (1) In Betrieben mit mehr als 200 Dienst-nehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäߧ 221 auf Antrag des Betriebsrates ein weiteresBetriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schu-lungs- und Bildungsveranstaltungen bis zumHöchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Ent-gelts von der Arbeitsleistung freizustellen. Die§§ 220 Abs. 2 sowie 221 Abs. 3 und 4 sind sinnge-mäß anzuwenden.

(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungs-freistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren derUrlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgeltjedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauereiner Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahrentspricht.

(3) Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren,in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäßAbs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbeson-dere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 desEinkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, indem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungs-freistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmersnach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiteneiner Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, währendder das Dienstverhältnis bestanden hat, auf dieDauer der Dienstzeit anzurechnen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

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129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1827

K ü n d i g u n g s - u n d E n t l a s s u n g s -s c h u t z

§ 223. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf beisonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorherigerZustimmung der Einigungskommission gekündigtoder entlassen werden. Die Einigungskommissionhat bei ihrer Entscheidung den sich aus § 218Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglie-der wahrzunehmen. In den Fällen der §§ 224 Z 3und 225 Abs. 1 Z 3 erster Satzteil, Z 4 erster Satz-teil und Z 5 hat die Einigungskommission dieZustimmung zur Kündigung oder Entlassung einesBetriebsratsmitgliedes zu verweigern, wenn sich derAntrag auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedesstützt, das von diesem in Ausübung des Mandatesgesetzt wurde und unter Abwägung aller Umständeentschuldbar war.

(2) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfah-ren vor der Einigungskommission Parteistellungzu.

(3) Der sich aus den §§ 223 bis 225 ergebendeSchutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahmeder Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endetdrei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaftzum Betriebsrat, im Falle der dauernden Einstel-lung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauerdes Betriebsrates.

(4) Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 224 und 225 gel-ten sinngemäß für

1. Ersatzmitglieder, die an der Mandatsaus-übung verhinderte Betriebsratsmitgliederdurch mindestens zwei Wochen ununterbro-chen vertreten haben, bis zum Ablauf von dreiMonaten nach Beendigung dieser Tätigkeit,sofern der Betriebsinhaber vom Beginn undEnde der Vertretung ohne unnötigen Auf-schub in Kenntnis gesetzt wurde;

2. Mitglieder von Wahlvorständen und Wahl-werber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw.Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zurAnfechtung der Wahl;

3. Mitglieder eines Betriebsrates, der nach Been-digung seiner Tätigkeitsdauer die Geschäfteweiterführt (§ 166 Abs. 2), bis zum Ablauf vondrei Monaten nach Beendigung dieser Tätig-keit.

Wahlwerber sind Personen, die als Kandidatenauf einem Wahlvorschlag aufscheinen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

K ü n d i g u n g s s c h u t z

§ 224. Die Einigungskommission darf einer Kün-digung unter Bedachtnahme auf § 223 nur zustim-men, wenn

1. der Betriebsinhaber im Falle einer dauerndenEinstellung oder Einschränkung des Betriebesoder der Stillegung einzelner Betriebsabtei-lungen den Nachweis erbringt, daß er das

betroffene Betriebsratsmitglied trotz dessenVerlangens an einem anderen Arbeitsplatz imBetrieb oder in einem anderen Betrieb desUnternehmens ohne erheblichen Schadennicht weiterbeschäftigen kann;

2. das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die imArbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten,sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstel-lung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu erwartenist und dem Betriebsinhaber die Weiterbe-schäftigung oder die Erbringung einer ande-ren Arbeitsleistung durch das Betriebsratsmit-glied, zu deren Verrichtung sich dieses bereiterklärt hat, nicht zugemutet werden kann;

3. das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grunddes Dienstverhältnisses obliegenden Pflichtenbeharrlich verletzt und dem Betriebsinhaberdie Weiterbeschäftigung aus Gründen derArbeitsdisziplin nicht zugemutet werdenkann.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

E n t l a s s u n g s s c h u t z

§ 225. (1) Die Einigungskommission darf unterBedachtnahme auf § 223 einer Entlassung nurzustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied

1. absichtlich den Betriebsinhaber überUmstände, die für den Vertragsabschluß oderden Vollzug des in Aussicht genommenenDienstverhältnisses wesentlich sind, in Irrtumversetzt hat;

2. sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehrals einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten odereiner mit Bereicherungsvorsatz begangenengerichtlich strafbaren Handlung schuldigmachte, sofern die Verfolgung von Amtswegen oder auf Antrag des Betriebsinhaberszu erfolgen hat;

3. im Dienste untreu ist oder sich in seinerTätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabersvon dritten Personen unberechtigt Vorteilezuwenden läßt;

4. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrätoder ohne Einwilligung des Betriebsinhabersein der Verwendung im Betrieb abträglichesNebengeschäft betreibt;

5. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverlet-zungen gegen den Betriebsinhaber, dessen imBetrieb tätige oder anwesende Familienange-hörige oder Dienstnehmer des Betriebeszuschulden kommen läßt, sofern durch diesesVerhalten eine sinnvolle Zusammenarbeitzwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsin-haber nicht mehr zu erwarten ist.

(2) Die Einigungskommission darf der Entlas-sung nicht zustimmen, wenn nach den besonderenUmständen des Falles dem Betriebsinhaber dieWeiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedeszumutbar ist.

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1828 129. Stück - Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 5 kann dieEntlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nach-trägliche Einholung der Zustimmung der Eini-gungskommission ausgesprochen werden. Stimmtdie Einigungskommission der Entlassung nicht zu,so ist sie rechtsunwirksam.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

9. Behörden und Verfahren

E i n i g u n g s k o m m i s s i o n

§ 226. (1) In jedem Land ist mindestens eineEinigungskommission am Sitze einer Bezirksver-waltungsbehörde zu errichten. Die Standorte undSprengel der Einigungskommissionen sind durchdie Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen.

(2) Die Einigungskommission besteht aus einemVorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mit-gliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. DerVorsitzende und sein Stellvertreter werden von derLandesregierung aus dem Stande der rechtskundi-gen Beamten der in Betracht kommenden Bezirks-verwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, undzwar je zwei Vertreter der land- und forstwirt-schaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, wer-den über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessen-vertretung oder, mangels einer solchen, der zustän-digen Berufsvereinigung von der Landesregierungauf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicherWeise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitgliedbestellt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

§ 227. (1) In allen Fällen, in denen durch Gesetzdie Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskom-missionen übertragen wird, haben diese einen Aus-gleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eineEntscheidung zu fällen.

(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungs-kommissionen ist eine Berufung nicht zulässig.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

§ 228. (1) Die Einigungskommissionen habenüber Antrag eines hiezu Berechtigten einen Aus-gleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eineEntscheidung zu fällen in Streitigkeiten

1. über den Geltungsbereich der Bestimmungenüber die Betriebsverfassung;

2. über die Bestellung und die Geschäftsführungsowie die Beendigung der Funktion derOrgane der Dienstnehmerschaft;

3. über die Mitgliedschaft zu den Organen unddie Rechtsstellung der Mitglieder der Organeder Dienstnehmerschaft;

4. über den Betriebsratsfonds;5. über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft

und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissio-nen zuständig zur Entscheidung über

1. die Feststellung des Vorliegens eines Betrie-bes (§ 139);

2. die Gleichstellung von Betriebsteilen und dieBeendigung der Gleichstellung (§ 140);

3. die Anfechtung einer Wahl (§ 164);4. die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl

(§165);5. die Aberkennung der Mitgliedschaft zum

Betriebsrat (§ 169 Abs. 4);6. die Einberufung einer Betriebsratssitzung

(§ 172 Abs. 3);7. die Anfechtung der Auflösung von Schu-

lungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 199Abs. 8);

8. die Anfechtung der Auflösung von Wohl-fahrtseinrichtungen (§ 200 Abs. 3);

9. die Zustimmung zur Versetzung von Dienst-nehmern (§ 206);

10. die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bil-dungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung(§§ 221 Abs. 4, 222 Abs. 1);

11. den Antrag auf Zustimmung zur Kündigungund Entlassung von Betriebsratsmitgliedern(§§ 223 bis 225).

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

O b e r e i n i g u n g s k o m m i s s i o n

§ 229. Bei dem Amt einer jeden Landesregierungwird eine Obereinigungskommission errichtet. Siebesteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf auseinem oder mehreren Stellvertretern und acht Mit-gliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. DerVorsitzende und seine Stellvertreter werden vonder Landesregierung aus dem Stande der rechts-kundigen Beamten des Amtes der Landesregierungbestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatz-mitglieder) gilt § 226 Abs. 2 sinngemäß.

(BGBl. Nr. 782/1974, An. I Z 44; BGBl.Nr. 392/1976, Art. I Z 7)

§ 230. (1) Den Obereinigungskommissionenobliegt

1. bei Verhandlungen über den Abschluß oderdie Abänderung von Kollektivverträgen mit-zuwirken, wenn ein Antrag dieser Art voneiner der beteiligten Vertragsparteien odervon einer Behörde gestellt wird;

2. bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß,die Abänderung oder über die Auslegungeines Kollektivvertrages auf Antrag einer deram Streite beteiligten Parteien oder einerBehörde Einigungsverhandlungen einzuleitenund einen Schiedsspruch zu fällen;

3. die Registrierung und Kundmachung der hin-terlegten Kollektivverträge sowie deren Ver-längerungen und Abänderungen;

4. die Registrierung und Kundmachung desErlöschens von Kollektivverträgen;

Page 59: BUNDESGESETZBLATT - Bundeskanzleramt€¦ · Jahrgang 1984 Ausgegeben am 18. Juli 1984 129. Stück 287. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Landarbeitsgesetzes 287. Kundmachung des

129. Stück — Ausgegeben am 18. Juli 1984 — Nr. 287 1829

5. die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abände-rung oder Aufhebung von Satzungen sowiedie Registrierung und Kundmachung solcherBeschlüsse;

6. die Zu- und Aberkennung der Kollektivver-tragsfähigkeit (§41 Abs. 2 und 3);

7. die Abgabe eines Gutachtens über die Ausle-gung eines Kollektivvertrages auf Ersucheneines Gerichtes oder einer Verwaltungsbe-hörde;

8. die Anlage und Führung eines Katasters dervon ihnen beschlossenen Satzungen;

9. die Aufsicht über die Einigungskommissionenund die Überwachung insbesondere derGleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungskommissionen haben inAngelegenheit des Abs. 1 Z l und 2 zwischen denStreitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinba-rung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitig-keit hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruchnur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorherdie schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sichdem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schieds-sprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge(§40).

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

L a n d - u n d f o r s t w i r t s c h a f t l i c h eS c h l i c h t u n g s s t e l l e

§ 231. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeitenüber den Abschluß, die Änderung oder die Aufhe-bung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenhei-ten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durchSchlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag einesder Streitteile eine land- und forstwirtschaftlicheSchlichtungsstelle zu errichten. Die land- und forst-wirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei der Oberei-nigungskommission jenes Landes, in dem derBetrieb gelegen ist, zu errichten. Ein Antrag aufEntscheidung einer Streitigkeit durch die land- undforstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist an denVorsitzenden der Obereinigungskommission zurichten.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlich-tungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vierBeisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzendender Obereinigungskommission auf einvernehmli-chen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommteine Einigung der Streitteile auf die Person desVorsitzenden innerhalb von zwei Wochen abAntragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er aufAntrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden derObereinigungskommission zu bestellen; dieseBestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zuerfolgen, die in dem Land, für welches die land-und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zuerrichten ist, entweder gemäß § 9 des Arbeitsge-richtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, zu Vorsitzen-

den oder zu Stellvertretern des Vorsitzenden einesArbeitsgerichtes bestellt oder bei einem Landes-oder Kreisgericht ernannt und dort zum Zeitpunktihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeits-rechtssachen betraut sind.

(3) Jeder der Streitteile' hat zwei Beisitzer nam-haft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerli-ste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise der imBetrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden.Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen abAntragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Bei-sitzer nicht vorgenommen, so hat der Vorsitzendeder Obereinigungskommission sie aus der Liste derBeisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienst-nehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestel-len.

(4) Die Streitteile haben die Einigung auf diePerson des Vorsitzenden und die Nominierung derBeisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungs-kommission mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzen-den der land- und forstwirtschaftlichen Schlich-tungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestel-len und im Einvernehmen mit dem Vorsitzendender land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungs-stelle die erste mündliche Verhandlung anzuberau-men. Die weitere Verfahrensleitung obliegt demVorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichenSchlichtungsstelle.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 4)

§ 232. (1) Die Landeshauptleute haben aufGrund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer ausdem Kreise der Dienstgeber und eine Liste der Bei-sitzer aus dem Kreise der Dienstnehmer zu erstel-len. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellungder Listen ist auf die fachliche Qualifikation derBeisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entspre-chend Bedacht zu nehmen.

(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer ausdem Kreise der Dienstgeber und Dienstnehmersind von den zuständigen gesetzlichen Interessen-vertretungen zu erstatten.

(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind derObereinigungskommission, den zuständigengesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnenzwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Ent-scheidung der land- und forstwirtschaftlichenSchlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln;dies gilt sinngemäß auch für Änderungen dersel-ben.

(4) Die in Abs. 1 genannten Listen können beiden Obereinigungskommissionen während derAmtsstunden von jedermann eingesehen werden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

§ 233. In allen Angelegenheiten, in denen beiNichtZustandekommen einer Einigung über denAbschluß, die Aufhebung oder die Abänderungeiner Betriebsvereinbarung die Anrufung der land-

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und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorge-sehen ist, hat diese zwischen den Streitteilen zu ver-mitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragenzu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streit-teile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eineEntscheidung zu fällen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

§ 234. (1) Nähere Bestimmungen über die Ver-handlung und Beschlußfassung der land- und forst-wirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind durch dieAusführungsgesetzgebung zu treffen.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzuse-hen, daß Richtern, die zu Vorsitzenden der land-und forstwirtschaftlichen. Schlichtungsstelle bestelltwerden, unter Bedachtnahme auf den Umfang unddie Bedeutung ihrer Nebentätigkeit eine entspre-chende Entschädigung zu gewähren ist.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

10. Schutz der Koalitionsfreiheit

§ 235. Den Dienstnehmern steht es frei, sichzwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzu-schließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitions-freiheit ist verboten.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 46)

11. Streitigkeiten

§ 236. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Arbeitsge-richte nach den §§ 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgeset-zes, BGBl. Nr. 170/1946, können durch die Land-arbeitsordnungen zur Ermöglichung der gütlichenBeilegung von Rechtsstreitigkeiten aus den durchdie Landarbeitsordnungen geregelten Dienstver-hältnissen die Einigungskommissionen (§ 226) mitden Aufgaben von Schiedsstellen betraut werden.(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 47)

(2) Wurde ein Anspruch aus einem im Abs. 1bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage beiGericht geltend gemacht, so ist während der Dauerder Streitanhängigkeit die Anrufung der Schlich-tungsstelle unzulässig.

(3) Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle anund erklären beide Vertragsteile vor der Schlich-tungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einemSchiedsspruch der Schlichtungsstelle unterwerfen,so hat die Schlichtungsstelle ihr Verfahren einzulei-ten.

(4) Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrensist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig, wenndas Schlichtungsverfahren auf andere Weise alsdurch Schiedsspruch oder Vergleich beendet wor-den ist.

(5) Der Einleitung des Schlichtungsverfahrenskommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitan-hängigkeit zu; dies gilt im Falle des Abs. 4 jedoch

nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor demzuständigen Gericht binnen 14 Tagen nach Beendi-gung des Schlichtungsverfahrens geltend gemachtworden ist.

(6) Schiedssprüche und Vergleiche vor derSchlichtungsstelle sind Exekutionstitel im Sinne derExekutionsordnung.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 46, Art. VII)

12. Strafbestimmungen

§ 237. Die Ausführungsgesetzgebung hat zubestimmen, daß Übertretungen der §§ 7 Abs. 1, 56bis 65, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 125 Abs. 7, 130Abs. 2, 160 Abs. 3, 218 Abs. 4 und 235 von denBezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen sind.Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschrifteneiner strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausfüh-rungsgesetzgebung Geldstrafen bis 15000 S vorzu-sehen. Die Verjährungsfrist (§31 Abs. 2 VStG1950, BGBl. Nr. 172) ist mit sechs Monaten festzu-setzen.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 48; BGBlNr. 392/1976, Art. I Z 8)

13. Vorschriften zwingenden Rechtscharakters

§ 238. Die Rechte, welche den Dienstnehmernauf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, könnendurch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oderbeschränkt werden, als dieses Bundesgesetz aus-drücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 49)

ARTIKEL II

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kund-machung und Satzungserklärung von Kollektivver-trägen, ferner im Verfahren vor den Einigungs-kommissionen als Schlichtungsstellen und im Ver-kehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektionerforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Aus-fertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Ver-gleiche sind von den Stempel- und Rechtsgebührendes Bundes befreit.

(2) Ebenso sind die Lehrverträge (§ 127) sowieDienstscheine (§ 7) von den Stempel- und Rechts-gebühren des Bundes befreit.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 11)

ARTIKEL III

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

E r s a t z d e r K o s t e n v o n b e s t i m m t e nä r z t l i c h e n U n t e r s u c h u n g e n

(1) Der zuständige Träger der Unfallversiche-rung hat den Dienstgebern die Kosten der ärztli-chen Untersuchungen, die gemäß § 83 Abs. 2 zwei-

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ter Satz vorgenommen werden, zu ersetzen, wobeider Kostenersatz höchstens nach den bei der Versi-cherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils gel-tenden Honorarsätzen geleistet wird.

(2) Der zuständige Träger der Unfallversiche-rung kann mit den für die Durchführung dieserUntersuchungen in Betracht kommenden Ärztenoder Einrichtungen die direkte Verrechnung derKosten von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 83Abs. 2 zweiter Satz vereinbaren.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 12)

ARTIKEL IV

(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nachArt. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes inder Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist mitAusnahme der Bestimmungen, die unmittelbaranwendbares Bundesrecht darstellen, der Bundes-minister für soziale Verwaltung, hinsichtlich des§ 235 jedoch der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§2 und 23 Abs. 2sowie des Art. III ist der Bundesminister für sozialeVerwaltung betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 3, des§128, der §§ 210 Abs. 3 erster Satzteil und 211Abs. 2 hinsichtlich der Legitimation des Betriebsra-tes zur Anfechtung von Kündigungen und Entlas-sungen, des § 215 Abs. 4 und des § 236 ist der Bun-desminister für Justiz im Einvernehmen mit demBundesminister für soziale Verwaltung betraut.

(4) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bun-desminister für Finanzen betraut.

(BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 13)

Anlage 2

Übergangsrecht anläßlich von Novellen zumLandarbeitsgesetz

Artikel I (Zu § 31 Abs. 1 und 4)

Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daßKollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen,Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge, dieden Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln,insoweit unberührt bleiben. (BGBl. Nr. 355/1981,Art. II Abs. 2)

Artikel II (Zu den §§ 40 Abs. 1 und 52)

Die am 1. Jänner 1975 geltenden Arbeitsordnun-gen und Betriebsvereinbarungen bleiben in ihremgesamten Regelungsumfang mit den bisherigenRechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht,als sie nicht durch Kollektivvertrag oder durch

Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 40 Abs. 1oder des § 52 ersetzt oder aufgehoben werden.Sofern zwischen Betriebsrat und Betriebsinhabereine Einigung über die Aufhebung einer Arbeits-ordnung nicht zustande kommt, kann diese überAntrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsratesvon der land- und forstwirtschaftlichen Schlich-tungsstelle aufgehoben werden. § 234 ist sinngemäßanzuwenden. (BGBl Nr. 782/1974, Art. IV)

Artikel III (Zu den §§ 67 und 71)

Bestehende Vereinbarungen durch Kollektivver-trag oder Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten,in denen nach den §§ 67 Abs. 4 und 71 Abs. 6abweichende Regelungen durch Kollektivvertragoder Betriebsvereinbarung zulässig sind, gelten alssolche Regelungen, insoweit sie der vorgenanntenBestimmung entsprechen. (BGBl. Nr. 392/1976,Art. II Abs. 2)

Artikel IV (Zu § 67 Abs. 1)

(1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen,daß das im § 67 Abs. 1 vorgesehene Urlaubsausmaßerstmals für jenes Urlaubsjahr gebührt, das imJahre 1986 beginnt.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen,daß für das Urlaubsjahr,

1. das im Jahre 1984 beginnt, bei einer Dienst-zeit von weniger als 20 Jahren ein Urlaubsaus-maß von 26 Werktagen,bei einer Dienstzeit von 20 jedoch weniger als25 Jahren von 30 Werktagen,nach Vollendung des 25. Jahres von 32 Werk-tagen gebührt;

2. das im Jahre 1985 beginnt, bei einer Dienst-zeit von weniger als 20 Jahren ein Urlaubsaus-maß von 28 Werktagen, bei einer Dienstzeitvon 20 aber weniger als 25 Jahren von30 Werktagen,nach Vollendung des 25. Jahres von 34 Werk-tagen gebührt.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen,daß die gesetzlichen Regelungen, die im Vergleichzu der Etappenregelung (Abs. 2) günstiger sind,weitergelten.

(4) Die Ausführungsgesetze können vorsehen,daß ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaßübersteigender Anspruch, der durch Normen derkollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinba-rung vorgesehen ist, auf die durch § 67 Abs. 1 bzw.die Abs. 1 und 2 dieses Artikels vorgesehene Erhö-hung des Urlaubsanspruches anrechenbar ist,sofern der Anspruch nicht als Abgeltung fürerschwerende Arbeitsbedingungen, besondereGefährlichkeit der Arbeit oder Behinderunggewährt wird. Durch die Anrechnung darf sich

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jedoch keine Verringerung des dem Dienstnehmerbisher gebührenden Anspruches ergeben.

(BGBl. Nr. 82/1983, Art. II)

Artikel VFür jenes Urlaubsjahr, das vor dem 1. Jänner

1984 beginnt, gilt folgende Fassung des § 67 Abs. 1:

„Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienst-jahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. DasUrlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit vonweniger als 20 Jahren 24 Werktage und erhöht sichnach Vollendung des 20. Jahres auf 30 Werktage."(BGBl. Nr. 392/1976, Art. I Z 3)