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839 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1950 Ausgegeben am 14. Oktober 1950 48. Stück 186. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Epidemiegesetzes. 187. Kundmachung: Geltung des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der Ver- wundeten und Kranken der Heere im Felde und des Abkommens vom 27. Juli 1929 über die Behandlung der Kriegsgefangenen in bezug auf die Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien. 188. Kundmachung: Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld zur Einrichtung der erweiterten Vor- mundschaft für den Sprengel des Bezirksgerichtes Fürstenfeld. 186. Kundmachung der Bundesregierung vom 8. August 1950 über die Wiederverlaut- barung des Gesetzes über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetz). Artikel 1. Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 114, werden in der Anlage die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1913, RGBl. Nr. 67, über die Ver- hütung und Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten neu verlautbart. Artikel 2. (1) Bei der Wiederverlautbarung dieses Gesetzes wurden die Änderungen und Ergänzungen be- rücksichtigt, die sich aus nachstehenden Rechts- vorschriften ergeben: 1. Gesetz vom 17. Februar 1920, StGBl. Nr. 83 (Epidemiegesetznovelle); 2. Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a; 3. Verordnung der Bundesregierung vom 4. Mai 1925, BGBl. Nr. 161, über die Erhöhung der auf Grund der §§ 34 und 35 des Gesetzes vom 14. April 1913, RGBl. Nr. 67, zuerkannten und in Hinkunft zuzuerkennenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse; 4. Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz), Arti- kel 34 und 35; 5. Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 269 (Übergangsnovelle); 6. Bundesgesetz vom 3. Dezember 1925, BGBl. Nr. 449 (II. Epidemiegesetznovelle), Artikel III Abs. 1 und 2 und Artikel IV; 7. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1927, BGBl. Nr. 365 (Bundes-Verwaltungsstraferhö- hungsgesetz 1928); 8. Gesetz vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94, Behörden-Überleitungsgesetz in der Fassung der Novellen StGBl. Nr. 236/1945 und BGBl. Nr. 23/ 1946 und 64/1946, Abschnitt II B Überschrift und C § 15 Abs. 2; 9. Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, über die Wiederherstellung des öster- reichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesund- heitswesens, Artikel II Z. 5 und Artikel III und IV Abs. 3 und 4, unter Berücksichtigung der Druckfehlerberichtigungen im BGBl. Nr. 43/1948, Z. 2, und im BGBl. Nr. 216/1948 zu Z. 2; 10. Bundesgesetz vom 4. Februar 1948, BGBl. Nr. 50, über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht, § 1 Abs. 1 lit. a und b. (2) Bestimmungen des neuverlautbarten Ge- setzes, die als nicht mehr geltend festgestellt werden, sind im Texte der Neuverlautbarung bezeichnet. Artikel 3. Das neuverlautbarte Gesetz ist als „Epidemie- gesetz 1950" zu bezeichnen. Artikel 4. Als Tag der Herausgabe der Wiederverlaut- barung wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt festgestellt. Figl Schärf Helmer Tschadek Hurdes Maisel Margarétha Kraus Kolb Waldbrunner Gruber Anlage Epidemiegesetz 1950. I. HAUPTSTÜCK. Ermittlung der Krankheit. Anzeigepflichtige Krankheiten. § 1. (1) Anzeigepflichtige Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind: 12 87

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1950 Ausgegeben am 14. Oktober 1950 48. Stück

186. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Epidemiegesetzes.1 8 7 . Kundmachung: Geltung des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der Ver-

wundeten und Kranken der Heere im Felde und des Abkommens vom 27. Juli 1929 über die Behandlungder Kriegsgefangenen in bezug auf die Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien.

188. Kundmachung: Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld zur Einrichtung der erweiterten Vor-mundschaft für den Sprengel des Bezirksgerichtes Fürstenfeld.

1 8 6 . Kundmachung der Bundesregierungvom 8. August 1950 über die Wiederverlaut-barung des Gesetzes über die Verhütung undBekämpfung übertragbarer Krankheiten

(Epidemiegesetz).

Artikel 1.

Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzesvom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 114, werden inder Anlage die Bestimmungen des Gesetzes vom14. April 1913, RGBl. Nr. 67, über die Ver-hütung und Bekämpfung übertragbarer Krank-heiten neu verlautbart.

Artikel 2.

(1) Bei der Wiederverlautbarung dieses Gesetzeswurden die Änderungen und Ergänzungen be-rücksichtigt, die sich aus nachstehenden Rechts-vorschriften ergeben:

1. Gesetz vom 17. Februar 1920, StGBl. Nr. 83(Epidemiegesetznovelle);

2. Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, inder Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5Eingang und lit. a;

3. Verordnung der Bundesregierung vom4. Mai 1925, BGBl. Nr. 161, über die Erhöhungder auf Grund der §§ 34 und 35 des Gesetzesvom 14. April 1913, RGBl. Nr. 67, zuerkanntenund in Hinkunft zuzuerkennenden Ruhe- undVersorgungsgenüsse;

4. Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl.Nr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz), Arti-kel 34 und 35;

5. Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925,BGBl. Nr. 269 (Übergangsnovelle);

6. Bundesgesetz vom 3. Dezember 1925, BGBl.Nr. 449 (II. Epidemiegesetznovelle), Artikel IIIAbs. 1 und 2 und Artikel IV;

7. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1927,BGBl. Nr. 365 (Bundes-Verwaltungsstraferhö-hungsgesetz 1928);

8. Gesetz vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 94,Behörden-Überleitungsgesetz in der Fassung derNovellen StGBl. Nr. 236/1945 und BGBl. Nr. 23/1946 und 64/1946, Abschnitt II B Überschriftund C § 15 Abs. 2;

9. Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl.Nr. 151, über die Wiederherstellung des öster-reichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesund-heitswesens, Artikel II Z. 5 und Artikel IIIund IV Abs. 3 und 4, unter Berücksichtigung derDruckfehlerberichtigungen im BGBl. Nr. 43/1948,Z. 2, und im BGBl. Nr. 216/1948 zu Z. 2;

10. Bundesgesetz vom 4. Februar 1948, BGBl.Nr. 50, über die Erhöhung der Geldstrafen imVerwaltungsstrafrecht, § 1 Abs. 1 lit. a und b.

(2) Bestimmungen des neuverlautbarten Ge-setzes, die als nicht mehr geltend festgestelltwerden, sind im Texte der Neuverlautbarungbezeichnet.

Artikel 3.

Das neuverlautbarte Gesetz ist als „Epidemie-gesetz 1950" zu bezeichnen.

Artikel 4.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlaut-barung wird der Tag der Kundmachung imBundesgesetzblatt festgestellt.

Figl Schärf Helmer TschadekHurdes Maisel Margarétha Kraus

Kolb Waldbrunner Gruber

Anlage

Epidemiegesetz 1950.

I. HAUPTSTÜCK.

Ermittlung der Krankheit.

Anzeigepflichtige Krankheiten.

§ 1. (1) Anzeigepflichtige Krankheiten imSinne dieses Gesetzes sind:

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840 Stück 48, Nr. 186.

1. Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Fleck-fieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Wochenbett-fieber, übertragbare Kinderlähmung, bakterielleLebensmittelvergiftung, Milzbrand, Papageien-krankheit (Psittakose), Paratyphus, Pest, Pocken(Blattern), Rotz, übertragbare Ruhr, Wutkrank-heit (Lyssa) sowie Bißverletzungen durch wut-kranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie,Typhus (Abdominaltyphus, Bauchtyphus).

2. Bang'sche Krankheit, Diphtherie, übertrag-bare Gehirnentzündung, übertragbare Genick-starre, Keuchhusten, Körnerkrankheit, [Ägyp-tische Augenentzündung (Trachom)], Lepto-spiren-Erkrankungen, Malaria, Rückfallfieber,Scharlach, Trichinose.

(2) Wenn eine im ersten Absatz nicht bezeich-nete Krankheit unter Erscheinungen oder unterVerhältnissen, insbesondere in Kurorten, Anstal-ten und Internaten, auftritt, die ihre Verbrei-tung in gefahrdrohender Weise oder im weite-ren Umfange besorgen lassen, kann diese Krank-heit durch Verordnung allgemein, für eine be-stimmte Zeitdauer oder für bestimmt zu be-zeichnende Gebiete der Anzeigepflicht unterwor-fen werden.

(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II 2. 5 lit. a.)

Bekämpfung der Tuberkulose.

§ 1 a. Bis zur Erlassung eines Bundesgesetzeszur Bekämpfung der Tuberkulose sind die Vor-schriften der §§ 1 bis 3 und 5 bis 8 des vor-liegenden Gesetzes auch auf die ansteckendeLungen- und Kehlkopftuberkulose, Hauttuber-kulose oder Tuberkulose anderer Organe sinn-gemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel III.)

Erstattung der Anzeige.

§ 2. (1) Jede Erkrankung, jeder Sterbefall aneiner anzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällendes § 1 Abs. 1 Z. 1 auch jeder Verdacht einersolchen Erkrankung, ist der Bezirksverwaltungs-behörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sichder Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhältoder der Tod eingetreten ist, unter Angabe desNamens, des Alters und der Wohnung und,soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krank-heit binnen 24 Stunden anzuzeigen.

(2) Binnen der gleichen Frist sind Personen,die, ohne selbst k rank zu sein, Erreger derbakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Para-typhus, der über t ragbaren R u h r oder desTyphus ausscheiden, der Bezirksverwaltungs-behörde (Gesundheitsamt) bekanntzugeben.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesund-heitsamt) ha t sich wegen Einlei tung u n d Durch-führung de r in diesem Gesetz vorgeschriebenenErhebungen u n d V o r k e h r u n g e n unverzüglichm i t der zuständigen Gemeindebehörde ins Ein-

vernehmen zu setzen.(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II 2. 5 lit. b.)

Zur Anzeige verpflichtete Personen.

§ 3. (1) Zur Erstattung der Anzeige sind ver-pflichtet:

1. Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär-und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiterder Anstalt oder der durch besondere Vorschrif-ten hiezu verpflichtete Vorstand einer Ab-teilung;

2. die zugezogene Hebamme;3. die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit

der Wartung des Kranken befaßt sind;

4. der Haushaltungsvorstand (Leiter einerAnstalt) oder die an seiner Stelle mit der Füh-rung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt)betraute Person;

5. die Vorsteher öffentlicher und privaterLehranstalten und Kindergärten in bezug aufdie ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehr-personen und Schulbediensteten;

6. der Wohnungsinhaber oder die an seinerStelle mit der Obsorge für die Wohnung be-traute Person;

7. Inhaber von Gast- und Schankgewerbensowie deren behördlich genehmigte Stellvertre-ter bezüglich der von ihnen beherbergten oderbei ihnen bediensteten Personen;

8. der Hausbesitzer oder die mit der Hand-habung der Hausordnung betraute Person;

9. bei Milzbrand, Papageienkrankheit, Rotz,Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durchwutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tular-aemie, Bang'scher Krankheit, Trichinose undLeptospiren-Erkrankungen auch Tierärzte, wennsie in Ausübung ihres Berufes von der erfolg-ten Infektion eines Menschen oder von demVerdacht einer solchen Kenntnis erlangen;(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II 2. 5 lit. c.)

10. der Totenbeschauer.(2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den

unter Z. 2 bis 8 bezeichneten Personen nurdann, wenn ein in der obigen Aufzählung unterZ. 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nichtvorhanden ist.

Weitere Anzeige an die Sanitätsbehörden.

§ 4. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 151/1947, Ar-tikel II 2. 5 lit. j.)

Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit.

§ 5. (1) Über jede Anzeige sowie über jedenVerdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigenKrankheit haben die zuständigen Behördendurch die ihnen zur Verfügung stehendenÄrzte unverzüglich die zur Feststellung der

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Krankheit erforderlichen Erhebungen und Un-tersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheits-verdächtige und Ansteckungsverdächtige sindverpflichtet, den zuständigen Behörden die er-forderlichen Auskünfte zu erteilen und sich dennotwendigen ärztlichen Untersuchungen sowieder Entnahme von Untersuchungsmaterial zuunterziehen. Zum Zwecke der Feststellung vonKrankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeitfachliche Untersuchungsanstalten in Anspruchzu nehmen. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel 112. 5 lit. d.)

(2) Unter welchen Voraussetzungen und vonwelchen Organen bei diesen Erhebungen dieÖffnung von Leichen und die Untersuchungvon Leichenteilen vorgenommen werden kann,wird durch Verordnung bestimmt.

II. HAUPTSTÜCK.

Vorkehrungen zur Verhütung und Be-kämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten

anzeigepflichtiger Krankheiten.

§ 6. (1) Über jeden Fall einer anzeigepflichti-gen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfalleiner solchen Krankheit sind, neben den nach§ 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Ver-zug die zur Verhütung der Weiterverbreitungder betreffenden Krankheit notwendigen Vor-kehrungen im Sinne der folgenden Bestimmun-gen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zutreffen.

(2) Zur allgemeinen Kenntnis bestimmte An-ordnungen sind in jeder Gemeinde des betrof-fenen Gebietes in ortsüblicher Weise und nachErfordernis in den zu amtlichen Kundmachun-gen bestimmten Zeitungen zu verlautbaren. Inder gleichen Weise ist auch die Aufhebung sol-cher Anordnungen ohne Verzug kundzumachen.

Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch V e r o r d n u n g werden jene an-zeigepflichtigen Krankhe i ten bezeichnet, beideren Auf t re ten die h ievon befallenen oderkrankhei tsverdächt igen Personen abzusondernsind. Hiebei sind auch die A r t und Weise zubest immen, in der die Absonderung bei jedereinzelnen Krankhe i t durchzuführen ist.

(2) K a n n eine zweckentsprechende Absonde-rung im Sinne der getroffenen Anordnungen inder W o h n u n g des Kranken nicht erfolgen oderwird die Absonderung unterlassen, so ist dieUnte rb r ingung des Kranken in einer Kranken-anstalt oder einem anderen geeigneten R a u m edurchzuführen, falls die Über führung ohne Ge-fährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Z u m Zwecke der Absonderung sind, woes m i t Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse

geboten erscheint, geeignete R ä u m e und zulässigerkannte Transpor tmi t te l rechtzeitig bereitzu-stellen, beziehungsweise transportable, mi t dennötigen Einrichtungen und Personal aus-gestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonde-rung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kanndie Überführung aus der Wohnung , in der ersich befindet, nur mi t behördlicher Genehmi-gung u n d unter genauer Beobachtung der hiebeivon der Behörde anzuordnenden Vorsichts-maßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nu r dann zu er-teilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rück-sichten hiedurch nicht zu besorgen steht u n d derKranke entweder in eine zur Aufnahme solcherKranker best immte Anstal t gebracht werden solloder die Über führung nach der Sachlage un-bedingt geboten erscheint.

Desinfektion.

§ 8. (1) Gegenstände und Räume , von denenanzunehmen ist, daß sie mit Krankheitskeimeneiner anzeigepflichtigen Krankhe i t behaftet (an-steckungsverdächtig) sind, unterl iegen der be-hördlichen Desinfektion. Ist eine zweckentspre-chende Desinfektion nicht möglich oder im Ver-hältnis zum Wer t e des Gegenstandes zu kost-spielig, so k a n n der Gegenstand vernichtetwerden.

(2) Ansteckungsverdächtige Gegenstände dür -fen der Desinfektion oder Vernichtung nichtentzogen und vor Durchführung dieser Maß-nahmen nicht aus der W o h n u n g entfernt wer-den.

(3) Von der erfolgten Durchführung der Des-infektion hat die zur Anzeige des betreffendenFalles nach § 3 verpflichtete Person in der nach§ 2 vorgeschriebenen Weise die Anzeige zu er-statten.

(4) Die Desinfektion ist nach Erfordernis un te rfachmännischer Lei tung durchzuführen.

(5) Die näheren Vorschriften über die Ein-leitung und die A r t der Durchführung der Des-infektion und der Vernichtung von Gegenstän-den werden durch V e r o r d n u n g erlassen.

Ausschließung einzelner Personen von Lehr-anstalten.

§ 9. (1) Bewohner von Ortschaften oderHäusern , in denen eine anzeigepflichtige Krank-heit aufgetreten ist, können v o m Besuche vonLehranstal ten, Kindergär ten und ähnlichen A n -stalten ausgeschlossen werden.

(2) V o n der erfolgten Ausschließung ist dieLeitung der Anstal t zu verständigen.

(3) Fü r die Beobachtung dieses Verbotes sindsowohl die ausgeschlossenen Personen selbst, beiUnmündigen deren gesetzliche Vertreter, als

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auch die zur Überwachung des Besuches derAnstalt berufenen Organe derselben verantwor t -lich.

Beschränkung der Wasserbenützung und sonstigeVorsichtsmaßregeln.

§ 10. (1) In Ortschaften, in denen eine anzeige-pflichtige Krankhei t aufgetreten ist oder dievon einer solchen anderwärts aufgetretenenKrankhei t bedroht sind, sowie in der Umgebungsolcher Ortschaften können, soweit dies zurVerhütung der Weiterverbrei tung der Krank-heit geboten erscheint, die Benützung vonöffentlichen Bade-, Wasch- und Bedürfnisanstal-ten beschränkt oder untersagt und andere ge-eignete Vorsichtsmaßregeln verfügt werden.

(2) In gleicher Weise kann beim Auftretenvon Abdominal typhus, Paratyphus, Ruhr , Fleck-typhus, Asiatischer Cholera, Ägyptischer Augen-entzündung oder Milzbrand die Benützung vonQuellen, Brunnen, Wasserleitungen, Bächen,Teichen und anderen Gewässern beschränkt oderuntersagt werden. (BGBl. Nr. 449/1925, Ar-tikel III Abs. 2.)

(3) Die im vorigen Absatz bezeichneten Ver-bote erstrecken sich jedoch nicht auf die Wasser-benützung zur Erzeugung motorischer Kraft, zuVerkehrs- und Industriezwecken, wohl aber aufdie Wasserbenützung zur Erzeugung und zumVertriebe von Nahrungs- und Genußmit te ln .

Beschränkung des Lebensmittelverkehrs.

§ 11. Die Abgabe von Lebensmitteln ausVerkaufsstätten, Häusern oder erforderlichen-falls aus einzelnen Ortsgebieten, in denenScharlach, Diphtherie , Abdominal typhus, Para-typhus, Ruhr , Flecktyphus, Blattern, AsiatischeCholera, Pest oder Ägyptische Augenentzün-dung aufgetreten ist, kann untersagt oder vonbest immten Vorsichten abhängig gemacht wer-den.

(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)

Abschließung von Wohnungen , Verbo t vonTotenfeierlichkeiten.

§ 12. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Di -phtherie, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cho-lera oder Pest dürfen vor Durchführung derDesinfektion die ansteckungsverdächtigen Räumevon unberufenen Personen nicht betreten,Leichenmahle und sonstige Totenfeierlichkeitenim selben Hause nicht veranstaltet werden.

(2) Durch Verordnung kann best immt werden,daß dasselbe Verbot auch beim Auftreten eineranderen anzeigepflichtigen Krankhei t Platz zugreifen hat.

Maßnahmen in Bezug auf Leichen.

§ 13. (1) Leichen von mit Flecktyphus, Blat-tern, Asiatischer Cholera, Pest behafteten Per-

sonen sind mi t tunlichster Beschleunigung ineine Leichenkammer zu überführen.

(2) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie ,Milzbrand oder R o t z kann gleichfalls die Über-führung der Leichen von mit einer dieser Krank-heiten behafteten Personen in eine Leichen-kammer angeordnet werden.

(3) Kann die Überführung in eine Leichen-kammer nicht erfolgen, so ist die Leiche bis zurBeerdigung in der Weise abgesondert zu ver-wahren, daß unberufene Personen nicht Zu t r i t tzur Leiche erhalten.

(4) Die Überführung oder Absonderung derLeiche ist erforderlichenfalls zwangsweise vorzu-nehmen.

(5) Nähere Vorschriften über die Einsargung,Überführung und Bestattung solcher Leichensowie über Einrichtung von Leichenkammernwerden durch Verordnung erlassen.

Vert i lgung von Tieren.§ 14. Zur Hin tanha l tung der Weiterverbrei-

tung übertragbarer Krankheiten können Maß-nahmen zur Verti lgung tierischer Schädlinge ge-troffen werden.

(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z. 5 lit. e.)

Maßnahmen gegen das Zusammenströmengrößerer Menschenmengen.

§ 15. Die Abhaltung von Märkten, Festlich-keiten und anderen besonderen Veranstaltun-gen, die ein Zusammenströmen größerer Men-schenmengen mit sich bringen, kann beim Auf-treten von Flecktyphus, Blattern, AsiatischerCholera, Pest oder bei gehäuftem Auftreten vonAbdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr oderÄgyptischer Augenentzündung allgemein odermit der Beschränkung auf bestimmte Fälle, aufbestimmte Zeiträume und Gebiete verbotenwerden.

(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)

Besondere Meldevorschriften.

§ 16. Für Orte und Gebiete, für welche dieGefahr des Entstehens oder der Einschleppungeiner anzeigepflichtigen Krankheit aus anderenGegenden besteht, können — unbeschadet dergeltenden Meldevorschriften — besondere An-ordnungen über die Meldung von Fremden undEinheimischen sowie über die Evidenthaltungder Meldungen erlassen werden.

Überwachung bestimmter Personen.

§ 17. (1) Personen, die als Träger von Krank-heitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheitanzusehen sind, können einer besonderen sanitäts-polizeilichen Beobachtung oder Überwachungunterworfen werden. Sie dürfen nach nähererAnordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Ge-

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sundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Be-handlung von Lebensmitteln in einer Weisetätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daßKrankheitskeime auf andere Personen oder aufLebensmittel übertragen werden. Für diese Per-sonen kann eine besondere Meldepflicht, dieperiodische ärztliche Untersuchung sowie er-forderlichenfalls die Desinfektion und Absonde-rung in ihrer Wohnung angeordnet werden; istdie Absonderung in der Wohnung in zweck-mäßiger Weise nicht durchführbar, so kann dieAbsonderung und Verpflegung in eigenen Räu-men verfügt werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Ar-tikel II Z. 5 lit. f.)

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht aufdie Über t ragung des Flecktyphus, der Blattern,der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist diesanitätspolizeiliche Beobachtung und Über-wachung der ansteckungsverdächtigen Personim Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfallsdurchzuführen.

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mi t derKrankenbehandlung, der Krankenpflege oderLeichenbesorgung beschäftigen, und für Heb-ammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichtenanzuordnen. Für solche Personen können Ver-kehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutz-maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, an-geordnet werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel IIZ. 5 lit. g.)

Schließung von Lehranstalten.

§ 18. Die vollständige oder teilweise Schließungvon Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichenAnstalten kann im Falle des Auftretens eineranzeigepflichtigen Krankheit ausgesprochen wer-den. Von dieser Verfügung ist die zuständigeSchulbehörde zu verständigen, welche dieSchließung unverzüglich durchzuführen hat.

Verbot des Hausierhandels.

§ 19. (1) Die Ausübung des Hausierhandelssowie der im Herumwandern ausgeübten Er-werbstätigkeiten kann bei Auftreten einer an-zeigepflichtigen Krankheit für das Gebiet ein-zelner oder mehrerer Ortschaften oder Gemein-den untersagt werden.

(2) Dieses Verbot sowie seine Aufhebung istnach Erfordernis auch in den angrenzenden Ge-meinden zu verlautbaren.

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerb-licher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Di -phtherie, Abdominaltyphus, Para typhus , bakteriel-ler Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern,Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kanndie Schließung von Betriebsstätten, in denen

bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Be-trieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitungdieser Krankhei t mi t sich bringt , für bestimmtzu bezeichnende Gebiete angeordnet werden,wenn und insoweit nach den im Betriebe be-stehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltungdesselben eine dringende und schwere Gefähr-dung der Betriebsangestellten selbst sowie derÖffentlichkeit überhaup t durch die Weiterver-breitung der Krankheit begründen würde. (BGBl.Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl.Nr. 151/1947, Artikel II Z. 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatzangeführten Krankhei ten kann unter den sonsti-gen d o r t bezeichneten Bedingungen der Betriebeinzelner gewerbsmäßig betriebener Unterneh-mungen mi t fester Betriebsstätte beschränkt oderdie Schließung der Betriebsstätte verfügt sowieauch einzelnen Personen, die mi t Kranken inBerührung kommen , das Betreten der Betriebs-s tät ten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedocherst dann zu verfügen, wenn ganz außerordent-liche Gefahren sie nöt ig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeich-neten Vorkehrungen auch beim Auftreten eineranderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffenwerden können, wird durch Verordnung be-sitmmt.

Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.

§ 21. (1) Beim Auftreten von Abdominal-typhus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asia-tischer Cholera oder Pest können Häuser, beiScharlach, Diphtherie, epidemischer GenickstarreWohnungen, in denen erkrankte Personen sichbefinden, durch entsprechende Bezeichnungenkenntlich gemacht werden. Diese Bezeichnungendürfen nicht vor Durchführung der Desinfektionentfernt werden. (BGBl. Nr. 449/1925, Arti-kel III Abs. 1.)

(2) Die Form der Bezeichnung wird durchVerordnung festgestellt.

Räumung von Wohnungen.

§ 22. (1) Die Räumung von Wohnungen undGebäuden, in denen ein Fall von Flecktyphus,Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest aufgetre-ten ist, kann angeordnet und zwangsweise durch-geführt werden, wenn diese Maßnahme sich zumSchutze der von der Krankheit nicht ergriffenenBewohner und zur wirksamen Bekämpfung derWeiterverbreitung der Krankheit überhaupt alsunabweislich darstellt.

(2) Den betreffenden Bewohnern ist über ihrBegehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosig-keit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunftund Verpflegung beizustellen.

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844 Stück 48, Nr. 186.

Verkehrsbeschränkung für bestimmte Gegen-stände.

§ 23. Beim Auftreten von Scharlach, Diphthe-rie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Fleck-typhus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest,Ägyptischer Augenentzündung, Milzbrand oderRotz kann der Verkehr mit Gegenständen, dieals Träger von Krankheitskeimen in Betrachtkommen und aus einem von der Krankheit be-fallenen Gebiete stammen, untersagt oder vonbestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.

(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner be-stimmter Ortschaften.

§ 24. (1) Beim Auftreten von Flecktyphus,Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest könnenVorschriften behufs Einschränkung des Verkehrsfür die Bewohner verseuchter Ortschaftenoder vorübergehender Niederlassungen erlassenwerden.

(2) Ebenso können Beschränkungen für denVerkehr mit den Bewohnern solcher Ortschaftenund Niederlassungen von außen angeordnetwerden.

Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Aus-lande.

§ 25. Durch Verordnung wird auf Grund derbestehenden Gesetze und Staatsverträge be-stimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung derEinschleppung einer Krankheit aus dem Aus-lande der Einlaß von Seeschiffen sowie andererdem Personen- oder Frachtverkehre dienendenFahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Warenund Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintrittund die Beförderung von Personen unterworfenwerden.

Vorschriften in Bezug auf Verkehrsanstalten imInlande.

§ 26. (1) Für den Betrieb öffentlicher Ver-kehrsanstalten (Eisenbahnen, Binnenschiffahrts-unternehmungen, Flöße usw.) und für den Ver-kehr auf denselben wird durch Verordnung be-stimmt, in welcher Weise und durch welcheOrgane die in diesem Gesetze bezeichneten Vor-kehrungen zur Verhütung und Bekämpfung an-zeigepflichtiger Krankheiten in Anwendung zubringen sind.

(2) In gleicher Weise werden die erforderlichenAnordnungen über die Anwendung der Bestim-mungen dieses Gesetzes auf Schiffen und Hafen-bauten und sonstigen im Bereiche der Seebehördengelegenen Objekten durch Verordnung erlassen.

Epidemieärzte.

§ 27. (1) Falls bei Auftreten einer anzeige-pflichtigen Krankheit die in den betroffenen Ge-

bieten zur Verfügung stehenden Ärzte, in ersterLinie die Gemeinde- und Distriktärzte, zurwirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht aus-reichen, können für die Dauer des BedarfesEpidemieärzte bestellt werden.

(2) Bei der Bestellung der Epidemieärzte wer-den ihre Bezüge durch Vertrag mit der Maßgabegeregelt, daß sie im Falle ihrer Erkrankung auchdann, wenn sie nicht die Berufsunfähigkeit be-gründet, ihren vollen Gehalt fortbeziehen.

Maßnahmen in Bezug auf Krankheitserreger.

§ 28. Für die Ausführung von Untersuchungenund Arbeiten mit Krankheitserregern sowie fürderen Aufbewahrung und den Verkehr mit den-selben können besondere Anordnungen durchVerordnung erlassen werden.

III. HAUPTSTÜCK.

Entschädigung und Bestreitung der Kosten.Entschädigungsanspruch.

§ 29. (1) Für Gegenstände, die nach den V o r -schriften dieses Gesetzes der behördlichen Des-infektion unterzogen und hiebei dera r t beschädigtworden sind, daß sie zu ihrem bes t immungs-gemäßen Gebrauche nicht m e h r verwendet wer -den können , sowie für vernichtete Gegenständewird eine angemessene Vergü tung gewährt .

(2) Die Entschädigung ist demjenigen aus-zubezahlen, in dessen Besitz sich der Gegenstandbefand.

(3) Für Gegenstände, die sich im Eigentumeiner öffentlichen Körperschaft (Bund, Land,Bezirk, Ortsgemeinde, Schulgemeinde usw.) odereines öffentlichen Fonds befinden, wi rd keineEntschädigung gewährt .

Ver lus t des Entschädigungsanspruches.

§ 30. (1) Der Anspruch auf Entschädigung gehtverloren, wenn der Eigentümer oder Besitzerdes Gegenstandes sich in Bezug auf die K r a n k -heit, zu deren Verhütung oder Bekämpfung dieDesinfektion oder Vernichtung verfügt wurde,einer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder derauf Grund derselben erlassenen Anordnungenwiderstreitenden Handlung oder Unterlassungschuldig gemacht hat.

(2) Ebenso geht der Anspruch auf Entschädi-gung verloren, wenn der Besitzer der beschädig-ten oder vernichteten Gegenstände sie oder ein-zelne von ihnen an sich gebracht hat, obwohl erwußte oder den Umständen nach annehmenmußte, daß sie bereits mit dem Krankheitsstoffbehaftet oder auf behördliche Anordnung zudesinfizieren waren.

Ermittlung der Höhe des Schadens.

§ 31. (1) Wenn der durch die Desinfektion oderVernichtung verursachte Schaden nicht auf

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Grund der Erklärung des Eigentümers, Besitzersoder Verwahrers oder sonstiger geeigneter An-haltspunkte in ausreichender Weise ermitteltwerden kann, ist derselbe vor der Rückstellungoder Vernichtung durch beeidete Sachverständigeund, wo dies nicht tunlich ist, durch unbefangeneGedenkzeugen, welche den Wert der beschädig-ten Gegenstände zu beurteilen vermögen, ab-zuschätzen.

(2) Die Abschätzung entfällt, wenn der Eigen-tümer oder Besitzer des Gegenstandes einen Ent-schädigungsanspruch nicht geltend zu machen er-klärt.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Mittellosen Personen, insbesondereKleingewerbetreibenden, Kleingrundbesitzern,Kleinhändlern, sowie Personen, die vom Tag-oder Wochenlohn leben, und ausnahmslos jenen,die einer Einkommensteuer nicht unterliegen,wird für die Zeit, während deren sie durch eineauf Grund der §§ 7, 17, 20 oder 22 getroffeneVerfügung an ihrem Erwerbe gehindert werden,eine Vergütung gewährt, welche bemessen wirdwie folgt:

a) bei den in einem Arbeits- (Dienstes-) oderLehrverhältnis stehenden Anspruchsberech-tigten in der H ö h e jenes Betrages, der demAnspruchsberechtigten nach den jeweils fürdie Krankenversicherung geltenden Vor -schriften als Krankengeld mindestens ge-bühr t oder im Falle der Krankenversiche-rungspflicht gebühren würde;

b) bei allen übrigen Anspruchsberechtigten inder H ö h e von 60 Prozent des durch ge-eignete Erhebungen, wenn nötig durchSchätzleute, zu ermit te lnden durchschnitt-lichen Erwerbseinkommens des Anspruchs-berechtigten während einer der Dauer derErwerbsbehinderung gleichen Zeit, jedochtäglich mi t keinem höheren Betrage alsjenem des Krankengeldes, das einer derKrankenversicherungspflicht unterliegendenPerson, die vom Tag- oder Wochenlohnlebt, entsprechend der Höchstbemessungs-grundlage nach den für die Krankenver-sicherung geltenden Vorschriften gebührt .

(2) W e n n der mittellosen Person nach sonstigenVorschriften oder auf Grund der Krankenver-sicherung für die Dauer der im Abs. 1 diesesParagraphen erwähnten Maßnahmen eine Ver-gütung für den Verdienstentgang gebührt , sowird diese Vergütung auf das nach den vor-stehenden Bestimmungen (lit. a und b) ent-fallende Ausmaß ergänzt.

(3) W e n n die der mittellosen Person nachsonstigen Vorschriften gebührende Vergütungdas nach den vorstehenden Bestimmungen (lit. aund b) entfallende Ausmaß erreicht oder über-

steigt, so finden diese Bestimmungen keine An-wendung.

(StGBl. Nr. 83/1920, Artikel I, sowie BGBl.Nr. 142/1947, § 1 Abs. 1 im Zusammenhalte mit§§ 165 ff. RVO.)

Frist zur Geltendmachung des Anspruches aufEntschädigung oder Vergütung des Verdienst-

entganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäߧ 29 ist binnen 30 Tagen nach erfolgter Des-infektion oder Rückstellung des Gegenstandesoder nach Verständigung von der erfolgten Ver-nichtung, der Anspruch auf Vergütung des Ver-dienstentganges in den Fällen der §§ 7, 17 oder20 binnen 30 Tagen vom Tage der Aufhebungder bezüglichen Vorkehrungen, im Falle des§ 22 jedoch binnen 30 Tagen vom Zeitpunkte derRäumung der Wohnung angefangen, bei der Be-zirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel diebetreffende Vorkehrung getroffen wurde, geltendzu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.Die Auszahlung der Entschädigung, beziehungs-weise Vergütung, hat mit aller Beschleunigungzu erfolgen.

(StGBl. Nr. 83/1920, Artikel I, und StGBl.Nr. 94/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 142/1946,Abschnitt II C § 15 Abs. 2.)

Kurkostenersatz für die von wütenden Hundengebissenen armen Personen.

§ 33 a. Für die Bestreitung der Heilungskostenbei armen, von wütenden Hunden beschädigtenPersonen gelten folgende Vorschriften:

1. Zum Ersatz sämtlicher Kosten, die für dieKur einer von einem wutkranken oder wut-verdächtigen Hunde gebissenen armen Personnotwendig sind, ist der zahlungsfähige Hunde-eigentümer zu verhalten.

2. Sonst hat die Ortsgemeinde, in deren Ge-biet die Bißverletzung stattgefunden hat, einDritteil, die anderen beiden Dritteile aber derBundesschatz auf sich zu nehmen.

3. Ersatzansprüche nach Punkt 1 und 2 sindbei sonstigem Erlöschen binnen längstens sechsMonaten nach Beendigung der Kur bei der Be-zirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.

4. Die Entscheidung über derartige Ersatz-ansprüche kommt dem Bundesministerium fürsoziale Verwaltung zu.

(BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 35, und StGBl.Nr. 94/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 142/1946,Abschnitt II C § 15 Abs. 2.)

Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte undihre Hinterbliebenen.

§ 34. (1) Wenn ein Arzt bei Bekämpfung eineranzeigepflichtigen Krankheit, im Inland tätig,berufsunfähig wird oder den Tod findet, so ge-

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bühren ihm und im Falle seines Ablebens seinenHinterbliebenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse.Bei Zuerkennung dieser Ruhe- und Versorgungs-genüsse sowie des Todfallsbeitrages sind die all-gemeinen Pensionsnormen zu beobachten. (BGBl.Nr. 161/1925.)

(2) Wenn dem Arzt oder seinen Hinterbliebe-nen nach sonstigen Vorschriften aus seinemDienstverhältnis Ruhe- und Versorgungsgenüssegebühren, so werden sie in den im Abs. 1 be-zeichneten Fällen auf das in der VerordnungBGBl. Nr . 161/1925 oder in einer an ihre Stelletretenden Vorschrift vorgeschriebene Ausmaßergänzt.

(3) Wenn die dem Arzt oder seinen Hinter-bliebenen nach sonstigen Vorschriften aus seinemDienstverhältnis gebührenden Ruhe- und Ver-sorgungsgenüsse das im Abs. 1 vorgeschriebeneAusmaß erreichen oder übersteigen, so findendie vorangehenden Bestimmungen dieses Para-graphen keine Anwendung.

Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflege-personen und ihre Hinterbliebenen.

§ 35. (1) W e n n eine Pflegeperson vermöge ihrerdauernden oder vorübergehenden Verwendungim öffentlichen Sanitätsdienst bei Bekämpfungeiner anzeigepflichtigen Krankhe i t erwerbs-unfähig wird oder den T o d findet, so gebührenihr und im Falle ihres Ablebens ihren H i n t e r -bliebenen R u h e - und Versorgungsgenüsse. Bei Z u -e rkennung dieser R u h e - und Versorgungsgenüssesowie des Todfallsbeitrages sind im übr igen dieallgemeinen Pensionsnormen zu beobachten.(BGBl. Nr. 161/1925.)

(2) W e n n der Pflegeperson oder ihren H i n t e r -bliebenen nach sonstigen Vorschriften aus ih remDienstverhäl tnis R u h e - und Versorgungsgenüssegebühren, so werden sie in den im Abs, 1 be-zeichneten Fällen auf das in der V e r o r d n u n gBGBl. N r . 161/1925 oder in einer an ihre Stelletretenden Vorschrift vorgeschriebene Ausmaß er-gänzt.

(3) W e n n die de r Pflegeperson oder ihren H i n -terbliebenen nach sonstigen Vorschriften ausihrem Dienstverhäl tnis gebührenden R u h e - undVersorgungsgenüsse das im Abs. 1 vorgeschrie-bene Ausmaß erreichen oder übersteigen, so fin-den die vorangehenden Best immungen diesesParagraphen keine Anwendung .

(4) W e n n eine Pflegeperson un te r den imAbs. 1 bezeichneten Bedingungen e rk rank t , ohnedaß die d o r t vorgesehenen Wirkungen eintre ten,ha t sie Anspruch auf den For tbezug ihres Ge-haltes.

(5) Dieser Paragraph findet auch auf die beimKranken t r anspo r t u n d bei der Desinfektion nach§ 8 beschäftigten Personen Anwendung.

Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.

§ 36. (1) Aus dem Bundesschatz sind zu be-streiten:

a) Aufgehoben; (durch BGBl. Nr. 151/1947,Artikel II Z. 5 lit. j.)

b) die Kosten der in staatlichen Unter-suchungsanstalten nach § 5 vorgenommenenUntersuchungen;

c) die Kosten der Vertilgung von Tieren,durch die Krankheitskeime verbreitet wer-den können (§ 14);

d) die Kosten der Überwachung und Ab-sonderung ansteckungsverdächtiger Per-sonen (§ 17);

e) die Kosten für die Beistellung von Unter-künften (§ 22);

f) die Kosten der Vorkehrungen zur Ein-schränkung des Verkehrs mit Bewohnernverseuchter Ortschaften und Niederlassun-gen (§ 24);

g) die Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);h) die Entschädigungen für die bei einer Des-

infizierung beschädigten oder vernichtetenGegenstände (§§ 29 bis 31);

i) die Vergütungen für den Verdienstentgang(§ 32);

k) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse fürÄrzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);

1) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse fürPflegepersonen und ihre Hinterbliebenen(§ 35);

m) die Kosten der von den staatlichen Be-hörden und Organen aus Anlaß der Durch-führung dieses Gesetzes zu pflegendenAmtshandlungen.

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 lit. hoder i e rhoben werden, entscheidet der Landes-h a u p t m a n n ; gegen seine Entscheidung ist dieBerufung an das Bundesminis ter ium für sozialeVerwal tung zulässig. Die Entscheidung über A n -sprüche auf G r u n d der übr igen Bes t immungendes Abs. 1 fällt in den Wirkungsbereich desBundesminister iums für soziale Verwal tung .(BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 34.)

(3) Die Bundesregierung ha t bei Auf t re ten oderUmsichgreifen v o n Epidemien bedürft igen Ge-meinden, insbesondere in Grenzbezi rken, im Be-darfsfalle Beihilfen in der H ö h e von wenigstensder Hälf te der Ausgaben zu gewähren, die ihnendurch die im § 7 u n d § 8 vorgesehenen M a ß -nahmen erwachsen.

Kostenersatz durch die Parteien.

§ 37. Wird als nicht mehr geltend festgestellt.(Übergangsnovelle BGBl. Nr. 269/1925.)

Prämien und Vergütungen für besondereLeistungen.

§ 38. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 151/1947, Ar-tikel II Z. 5 lit. j.)

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IV. HAUPTSTÜCK.

Strafbestimmungen.

Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.

§ 39. (1) Wer den in diesem Gesetz enthaltenenoder auf Grund desselben erlassenen Anordnun-gen über die Erstattung von Anzeigen und Mel-dungen zuwiderhandelt, wird von der Bezirks-verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu4000 Schilling oder mit Arrest bis zu vierWochen bestraft. (BGBl. Nr. 449/1925, Arti-kel IV, BGBl. Nr. 50/1948, § 1 Abs. 1 lit. b, undStGBl. Nr. 94/1945 in der Fassung BGBl.Nr. 142/1946, Abschnitt II C § 15 Abs. 2.)

(2) Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenndie Anzeige zwar nicht von den zunächst Ver-pflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.

Sonstige Übertretungen.

§ 40. Abgesehen von den im § 39 bezeichne-ten Fällen werden Handlungen oder Unterlassun-gen, die diesem Gesetz oder den auf Grund des-selben erlassenen Anordnungen zuwiderlaufen,sofern nicht die allgemeinen Strafgesetze zur An-wendung kommen, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu 400 Schil-ling oder mit Arrest bis zu vierzehn Tagen be-straft.

(StGBl. Nr. 94/1945 in der Fassung BGBl.Nr. 142/1946, Abschnitt II C § 15 Abs. 2, sowieBGBl. Nr. 365/1927, § 1, und BGBl. Nr. 50/1948,§ 1 Abs. 1 lit. a.)

Beschlagnahme und Verfall von Gegenständen.

§ 41. (1) Gegenstände, durch deren Verwah-rung, Behandlung oder Benützung eine Bestim-mung dieses Gesetzes oder eine auf Grund des-selben erlassene Anordnung verletzt oder um-gangen wurde, können von den berufenenOrganen der Sanitätsbehörden mit Beschlag be-legt werden.

(2) Gegenstände, mit denen ein nach § 25 er-lassenes Verkehrsverbot verletzt oder umgangenwurde, sind jedenfalls mit Beschlag zu belegenund durch die Bezirksverwaltungsbehörde, inderen Sprengel sie betreten wurden, als verfallenzu erklären. (StGBl. Nr. 94/1945 in der FassungBGBl. Nr. 142/1946, Abschnitt II C § 15 Abs. 2.)

(3) Die Beschlagnahme und der Verfall vonGegenständen im Sinne des Abs. 2 sind von derEinleitung der Strafverfolgung einer bestimmtenPerson und von der Verurtei lung derselben un-abhängig.

(4) W e n n die Vernichtung eines verfallenenGegenstandes nicht einzutreten hat, so ist der-selbe nach entsprechend durchgeführter Desinfek-tion im öffentlichen Versteigerungswege zu ver-äußern.

Widmung der Geldstrafen.

§ 42. Die Geldstrafen sowie der Erlös für diein Verfall erklärten Gegenstände fließen jenenGemeinden zu, in deren Gebiet die strafbareHandlung begangen oder der in Verfall erklärteGegenstand betreten wurde, und sind für Zweckeder öffentlichen Sanitätspflege zu verwenden.

V. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Best immungen.Behördliche Kompetenzen.

§ 43. (1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom30. Apri l 1870, RGBl. N r . 68, betreffend dieOrganisation des öffentlichen Sanitätsdienstes,bleiben durch die Vorschriften des gegenwärtigenGesetzes unberühr t .

(2) Demnach obliegen in erster Linie die Ein-leitung und Durchführung der im § 5 Abs. 1bezeichneten Erhebungen und der in den §§ 7bis 14 und 18 bezeichneten Vorkehrungen zurVerhütung ansteckender Krankhei ten und ihrerWeiterverbrei tung sowie auch die örtliche Mit-wirkung bei allen anderen im Sinne dieses Ge-setzes zu treffenden Vorkehrungen den Gemein-den im übertragenen Wirkungskreise.

(3) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie,Abdominal typhus, Paratyphus, Flecktyphus,Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, ÄgyptischerAugenentzündung, Wutkrankhe i t , Bißverletzun-gen durch wutkranke oder wutverdächtige Tieresowie in sonstigen Fällen dringender Gefahrsind die im § 5 Abs. 1 bezeichneten Erhebungenund die in den §§ 7 bis 14 bezeichneten Vor-kehrungen auch sofort an O r t und Stelle vonden zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienstestehenden Ärz ten zu treffen. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)

(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicher-stellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschrie-bener Erhebungen und Vorkehrungen zur Ver-hütung und Bekämpfung anzeigepflichtigerKrankheiten beziehungsweise die Überwachungund Förderung der in erster Linie von den Ge-meinden oder im Sinne des Abs. 3 von den zu-ständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkeh-rungen sind Aufgabe der zur Handhabung desstaatlichen Wirkungskreises in Sanitätsangelegen-heiten berufenen Behörden der allgemeinenstaatlichen Verwaltung. (Übergangsgesetz vom1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a.)

Besondere Befugnisse der Sanitätsbehörden undihrer Organe.

§ 44. (1) Die zur Untersuchung eines Krank-heitsfalles im Sinne des § 43 Abs. 3 oder aufGrund behördlicher Verfügung berufenen Ärzte

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848 Stück 48, Nr. 186.

sind nach Verständigung des Haushaltungsvor-standes oder der mit der Leitung der Pflege einesKranken betrauten Person zum Zutritte zumKranken oder zur Leiche und zur Vornahme derbehufs Feststellung der Krankheit erforderlichenUntersuchungen berechtigt. Hiebei ist nach Mög-lichkeit im Einvernehmen mit dem behandelndenArzte vorzugehen.

(2) Den zur Vornahme der Desinfektion oderzu sonstigen Vorkehrungen im Sinne dieses Ge-setzes behördlich abgeordneten Organen darf derZutritt in Grundstücke, Häuser und sonstige An-lagen, insbesondere in ansteckungsverdächtigeRäume und zu ansteckungsverdächtigen Gegen-ständen sowie die Vornahme der erforderlichenMaßnahmen und der zur Desinfektion oder Ver-nichtung erforderlichen Verfügungen über Ge-genstände und Räume nicht verwehrt werden.

(3) Ergibt sich der Verdacht, daß eine anzeige-pflichtige Krankhei t verheimlicht wird oder daßansteckungsverdächtige Gegenstände verborgenwerden, so kann durch die Bezirksverwaltungs-behörde nach den Vorschriften der §§ 3 und 5des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl.N r . 88, eine Hausdurchsuchung vorgenommenwerden. (StGBl. Nr. 94/1945 in der FassungBGBl. Nr. 142/1946, Abschnitt II C § 15 Abs. 2.)

Vorkehrungen im Bereiche der Militär-verwaltung.

§ 45. Die Durchführung der nach Maßgabedieses Gesetzes im Bereiche der Militärverwal-tung zu treffenden Vorkehrungen obliegt denMilitärbehörden. Zu den gedachten Zwecken istzwischen den Militärbehörden und den Sanitäts-behörden das Einvernehmen zu pflegen.

Wirkung von Berufungen.

§ 46. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 151/1947, Ar-tikel II Z. 5 lit. j.)

Portobehandlung.

§ 47. (1) Die nach diesem Gesetz zur Erstattungvon Anzeigen und Meldungen verpflichtetenPersonen haben für nicht eingeschriebene undnicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Post-beförderung solcher Anzeigen und MeldungenBriefumschläge oder Karten zu verwenden, die mitdem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger ein-heben" und dem Dienstsiegel der empfangendenBehörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aus-händigung der Meldung die einfache Postgebührfür die Briefpostsendung zu entrichten.

(2) Wenn die empfangende Behörde die ent-fallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfalle be-zahlen will, so können diese Gebühren monat-lich gestundet werden.

(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z. 5 lit. i.)

Aufhebung älterer Vorschriften.

§ 48. (1) Alle Vorschriften über Gegenstände,die in diesem Gesetze geregelt sind, oder aufGrund desselben durch Verordnung geregelt wer-den, sind mi t dem Beginne der Wirksamkei tdieses Gesetzes oder der betreffenden Verord-nung außer Kraft getreten.

(2) Das Hofkanzleidekret vom 11. Jänner 1816,PGS. Bd. 44 N r . 3, betreffend die Bestreitungder Heilungskosten bei armen, v o n wütendenHunden beschädigten Personen, wurde mit 1. Sep-tember 1925 als dem Wirksamkeitsbeginn desArtikel 35 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,BGBl. N r . 277/1925, aufgehoben.

(3) Das Patent vom 21 . Mai 1805, JGS. Nr . 731 ,ist m i t dem Inkraf t t re ten dieses Gesetzes in seinerursprünglichen Fassung außer Wirksamkei t ge-treten (die Worte „Die §§ 393 bis einschließlich397 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, RGBl.Nr. 117 und" entfallen im Hinblick auf dasösterreichische Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2).

(4) Die Verordnungen vom 17. Dezember1917, RGBl. N r . 490, betreffend die Bekämpfungder Malaria (Wechselfieber), vom 16. Juni 1923,BGBl, N r . 329, betreffend die Anzeigepflicht beiVaricellen (Windpocken) und vom 11. Jänner1927, BGBl. N r . 38, betreffend die Anzeigepflichtbei Poliomyelitis anterior acuta u n d Encephalitislethargica epidemica, sind mit Wirksamkeits-beginn des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947,BGBl. N r . 151, aufgehoben worden. (BGBl.Nr. 151/1947, Artikel IV Abs. 4.)

§ 49. Entfällt. (Im Hinblick auf das öster-reichische Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2.)

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. Dieses Gesetz ist in der Fassung des Ge-setzes vom 17. Februar 1920, StGBl. N r . 83(Epidemiegesetznovelle), und des Bundesgesetzesvom 3. Dezember 1925, BGBl. N r . 449 (II. Epi-demiegesetznovelle), sowie der Bestimmungendes Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl.Nr . 151, Art ikel II Z. 5 und Artikel III sowie IVAbs. 3 und 4 — nach Aufhebung der bezüglichenreichsrechtlichen Vorschriften durch das Bundes-gesetz vom 18. Juni 1947, BGBl. N r . 151, Ar-tikel I Z. 6 — am 22. August 1947 wieder inKraft getreten.

Vollziehung.

§ 51 . Mit der Vollziehung dieses Gesetzes istdas Bundesministerium für soziale Verwal tungim Einvernehmen mi t den beteiligten Bundes-ministerien betraut .

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Stück 48, Nr. 187 und 188. 849

187. Kundmachung des Bundeskanzler-amtes vom 19. August 1950 über die Geltungdes Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929zur Verbesserung des Loses der Verwundetenund Kranken der Heere im Felde und desAbkommens vom 27. Juli 1929 über die Be-handlung der Kriegsgefangenen in Bezug aufdie Republik der Vereinigten Staaten von

Indonesien.

Nach einer Mitteilung der Regierung derSchweizerischen Eidgenossenschaft hat der Hoch-kommissar der Republik der Vereinigten Staatenvon Indonesien in den Niederlanden am 5. Juni1950 im Eidgenössischen Politischen Departe-ment in Bern namens seiner Regierung eine Er-klärung unterzeichnet, gemäß welcher die Re-publik der Vereinigten Staaten von Indonesiendie Weitergeltung des Genfer Abkommens vom27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses derVerwundeten und Kranken der Heere im Feldeund des Abkommens vom 27. Juli 1929 überdie Behandlung der Kriegsgefangenen (beide Ab-kommen: BGBl. Nr. 166/1936) für das Gebietder Republik der Vereinigten Staaten von Indo-nesien anerkennt.

Die Republik der Vereinigten Staaten vonIndonesien, welche den beiden Abkommen biszu ihrer Entlassung aus dem Staatsverbande desKönigreiches der Niederlande auf Grund derVertragszugehörigkeit der Niederlande zu den

beiden Abkommen angehörte, ist durch die vor-hin erwähnte Erklärung selbständiger Vertrags-partner des Genfer Abkommens vom 27. Juli1929 zur Verbesserung des Loses der Ver-wundeten und Kranken der Heere im Felde unddes Abkommens vom 27. Juli 1929 über dieBehandlung der Kriegsgefangenen geworden.

Figl

1 8 8 . Kundmachung des Bundesministe-riums für Justiz vom 22. August 1950 überdie Ermächtigung der Bezirkshauptmann-schaft Fürstenfeld zur Einrichtung der er-weiterten Vormundschaft für den Sprengel

des Bezirksgerichtes Fürstenfeld.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Grazhat auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juli1928, BGBl. Nr. 194, und der Verordnungvom 23. Jänner 1929, BGBl. Nr. 54, in derFassung der Verordnung vom 28. September1932, BGBl. Nr. 302, die Bezirkshauptmann-schaft Fürstenfeld zur erweiterten Vormund-schaft für den Sprengel des BezirksgerichtesFürstenfeld ermächtigt und ihr die im § 3 desBundesgesetzes vom 13. Juli 1928, BGBl.Nr. 194, angeführten Befugnisse übertragen.

Tschadek

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