BUNDESGESETZBLATT · 2062 89. Stück Ausgegeben am 17. Mai 1989 Nr. 219 Studierenden sind, sofern...

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P. b. b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2059 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1989 Ausgegeben am 17. Mai 1989 89. Stück 219. Verordnung: Universitäts-Studienevidenzverordnung — UniStEVO 219. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. März 1989 über die Aufnahme, Inskription und Prü- fungsevidenz an Universitäten (Universitäts- Studienevidenzverordnung — UniStEVO) Auf Grund des § 12 des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981 sowie BGBl. Nr. 2/1989 wird verordnet: Aufnahme § 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulas- sung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitäts- direktion einer Universität (Stammhochschule) ein- zubringen. Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewer- bung für das Wintersemester bis längstens 1. Sep- tember und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen. (2) Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzu- lassung (Formular 1/2) sind anzuschließen: 1. ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1); 2. gültiges Reisedokument oder Staatsbürger- schaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis; 3. Nachweis der Hochschulreife durch ein Rei- feprüfungs-, Berufsreifeprüfungs- oder Stu- dienberechtigungszeugnis oder ein analoges ausländisches Dokument; 4. allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kennt- nissen und Fertigkeiten oder künstlerischer Begabung (§ 7 Abs. 4, 6 und 7 AHStG); 5. ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelba- rem Übertritt von einer anderen Universität oder einer Hochschule künstlerischer Rich- tung; 6. Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke; 7. Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim Übertritt von einer anderen Universität oder von einer Hochschule künstlerischer Rich- tung (Formular 18/1 und 18/2). (3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachi- gen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Über- setzungen beizufügen. (4) Die Bewerbung um Aufnahme als außeror- dentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu entsprechenden Studien ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitäts- direktion einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwen- den, doch tritt an die Stelle der in Abs. 2 Z 3 und 4 vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erfor- derlichen Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums. (5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Universität oder Hochschule künstleri- scher Richtung aufgenommen sein. Studienrichtungs- und Universitätswechsel § 2. (1) Will ein Studierender die Studienrich- tung (den Studienzweig, das Studium) wechseln, so hat er dies fristgerecht mittels des Formulars 1/2 zu beantragen und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen. (2) Wechselt ein Studierender die Universität, so ist § 1 anzuwenden. (3) Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungs- wiederholungen (§ 30 AHStG), so hat das zustän- dige Universitätsorgan die erforderlichen Aus- künfte bei der früheren Universität einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen. Mehrfachstudien § 3. (1) Bei der Zulassung zu einem weiteren Stu- dium an derselben Universität ist § 2 Abs. 1 sinnge- mäß anzuwenden. (2) Beantragt der Studierende die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universi- tät, so hat er dies fristgerecht mittels des Formula- res 1/2 zu tun und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen. 32 166

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  • P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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    BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

    Jahrgang 1989 Ausgegeben am 17. Mai 1989 89. Stück

    2 1 9 . Verordnung: Universitäts-Studienevidenzverordnung — UniStEVO

    219. Verordnung des Bundesministers fürWissenschaft und Forschung vom 22. März1989 über die Aufnahme, Inskription und Prü-fungsevidenz an Universitäten (Universitäts-

    Studienevidenzverordnung — UniStEVO)

    Auf Grund des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, inder Fassung BGBl. Nr. 332/1981 sowie BGBl.Nr. 2/1989 wird verordnet:

    Aufnahme

    § 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme alsordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulas-sung zu einem Studium ist während der von derUniversität festgesetzten Frist bei der Universitäts-direktion einer Universität (Stammhochschule) ein-zubringen. Ausländer und Staatenlose, die nichtdurch Gesetz oder zwischenstaatliches AbkommenInländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewer-bung für das Wintersemester bis längstens 1. Sep-tember und für das Sommersemester bis längstens1. Feber einzubringen.

    (2) Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzu-lassung (Formular 1/2) sind anzuschließen:

    1. ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);2. gültiges Reisedokument oder Staatsbürger-

    schaftsnachweis in Verbindung mit einemamtlichen Lichtbildausweis;

    3. Nachweis der Hochschulreife durch ein Rei-feprüfungs-, Berufsreifeprüfungs- oder Stu-dienberechtigungszeugnis oder ein analogesausländisches Dokument;

    4. allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kennt-nissen und Fertigkeiten oder künstlerischerBegabung (§ 7 Abs. 4, 6 und 7 AHStG);

    5. ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelba-rem Übertritt von einer anderen Universitätoder einer Hochschule künstlerischer Rich-tung;

    6. Ausweis für Studierende (Formular 2) mitLichtbild und Bundesstempelmarke;

    7. Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beimÜbertritt von einer anderen Universität odervon einer Hochschule künstlerischer Rich-tung (Formular 18/1 und 18/2).

    (3) Alle Dokumente sind im Original oder inbeglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachi-gen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Über-setzungen beizufügen.

    (4) Die Bewerbung um Aufnahme als außeror-dentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zuentsprechenden Studien ist während der von derUniversität festgesetzten Frist bei der Universitäts-direktion einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwen-den, doch tritt an die Stelle der in Abs. 2 Z 3 und 4vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erfor-derlichen Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweisdes abgeschlossenen Hochschulstudiums.

    (5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehrals einer Universität oder Hochschule künstleri-scher Richtung aufgenommen sein.

    Studienrichtungs- und Universitätswechsel

    § 2. (1) Will ein Studierender die Studienrich-tung (den Studienzweig, das Studium) wechseln, sohat er dies fristgerecht mittels des Formulars 1/2 zubeantragen und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen.

    (2) Wechselt ein Studierender die Universität, soist § 1 anzuwenden.

    (3) Bestehen nach einem Universitätswechselanläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel überdie Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungs-wiederholungen (§ 30 AHStG), so hat das zustän-dige Universitätsorgan die erforderlichen Aus-künfte bei der früheren Universität einzuholen.Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zuerteilen.

    Mehrfachstudien

    § 3. (1) Bei der Zulassung zu einem weiteren Stu-dium an derselben Universität ist § 2 Abs. 1 sinnge-mäß anzuwenden.

    (2) Beantragt der Studierende die Zulassung zueinem weiteren Studium an einer anderen Universi-tät, so hat er dies fristgerecht mittels des Formula-res 1/2 zu tun und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen.

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  • 2060 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

    (3) Besucht ein Studierender nicht nur an derUniversität, an welcher er aufgenommen wurde,sondern auch an einer anderen Universität gemäߧ 5 Abs. 2 lit. c oder § 6 Abs. 2 letzter Satz AHStGLehrveranstaltungen, so hat er an dieser Universitätanläßlich seiner ersten Inskription als Mitbelegerauch die Formulare 1/1 und 1/2 vorzulegen.

    (4) Für Studierende der Akademie der bildendenKünste in Wien oder einer Kunsthochschule geltenAbs. 2 und Abs. 3 sinngemäß, sofern sie auch aneiner Universität inskribieren.

    Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums

    § 4. (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicherHörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörerhat die Universität eine siebenstellige Matrikelnum-mer zu vergeben. Hat der Studierende bereits voneiner Universität oder Hochschule künstlerischerRichtung eine Matrikelnummer erhalten, so istdiese beizubehalten.

    (2) Alle den Studierenden betreffenden Anträge,Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledi-gungen sind am rechten oberen Rand mit derMatrikelnummer zu versehen.

    (3) Die Kennzeichnung der Studien erfolgtdurch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzah-len. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 unter-halb der Matrikelnummer einzutragen, sofern dieentsprechenden Felder dafür vorgesehen sind.

    Inskription

    § 5. (1) Die Einschreibung der Studierenden zumBeginn oder zur Fortsetzung der Studien (Inskrip-tion) ist für jedes Semester bis zum Ende der vonder Universität festgesetzten Frist durchzuführen.

    (2) Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt(Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Ein-reichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen.

    (3) Bei der Inskription ist die Einzahlung desHochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Aus-länder oder Staatenlose haben überdies die Einzah-lung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teil-nehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehr-gängen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nach-zuweisen.

    (4) Die Inskription gemäß § 3 Abs. 2 und 3 istzulässig, wenn die Zugehörigkeit zu einer Universi-tät (Hochschule) für das betreffende Semesternachgewiesen wird.

    Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassungund Inskription

    § 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat dieUniversitätsdirektion dem Studierenden einen mitseinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen

    und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis giltals amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zurUniversität.

    (2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Stu-dierende wird semesterweise durch den Vermerk„gültig im WS 19 . . / . . bis 31.3. 19. ." für dasWintersemester und „gültig im SS 19 . . bis 31. 10.19 . ." für das Sommersemester verlängert. Anläß-lich der Inskription hat die Stammhochschule demStudierenden ein Semesteretikett zuzusenden, dasdie Matrikelnummer, den Familiennamen, allfälligeakademische Grade, den Hörerstatus, die ausstel-lende Universität und den Gültigkeitsvermerk zuenthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Aus-weis anzubringen. Ist der Studierende hingegennicht inskribiert, so hat die Universitätsdirektionauf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweisanzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gül-tigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mitRundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.

    (3) Anläßlich der Inskription sind dem Studie-renden mittels automationsunterstützter Datenver-arbeitung Inskriptionsbestätigungen auszustellen.Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungensind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen(Formular 4).

    Studienbuch

    § 7. (1) Das Studienbuch besteht aus den Stu-dienbuchblättern sowie aus behördlichen Erledi-gungen über den Studienverlauf, wie insbesondereBescheiden über die Bewilligung eines Studium irre-gulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über dieAnrechnung von Studien oder die Anerkennungvon Prüfungen, die vom Studierenden in der vonder Universitätsdirektion zur Verfügung gestelltenStudienbuchmappe abzuheften sind.

    (2) Über die Aufnahme, die Studienzulassungund jedes inskribierte Semester hat die Universitäts-direktion ein Studienbuchblatt zu erstellen unddem Studierenden auszufolgen. Dieses hat dieDaten des Formulars 1/2 und des Inskriptionsblat-tes zu enthalten. Im Fall der Mitbelegung (§ 3Abs. 3) ist als Hörerstatus „Mitbeleger" anzufüh-ren. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu über-prüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wocheneine Korrektur zu beantragen.

    Sonderbestimmung für Hochschulkurse und Hoch-schullehrgänge

    § 8. Bei Hochschulkursen und Hochschullehr-gängen, die ausschließlich in den Ferien stattfindenoder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt,kann der Rektor verfügen, daß Aufnahme undInskription (§§ 1 bis 5) sowie die Ausstellung vonAusweisen und Studienbüchern (§§ 6 und 7) unter-bleiben, sofern die Evidenthaltung in anderer Weisegesichert ist.

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    Evidenthaltung des Studienerfolges

    § 9. (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 17) sind aus-schließlich auf Grund der von den Einzelprüfernoder Vorsitzenden der Prüfungssenate zu führen-den Prüfungsprotokolle durch die Universitätsdi-rektion oder das Dekanat auszufertigen.

    (2) Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu ent-halten:

    1. Familienname, Sozialversicherungsnummer,Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der ander Prüfung beteiligten Universitätslehrer;

    2. Matrikelnummer, Familienname, Studien-kennzahl, Prüfungsart und Prüfungsfächerjedes geprüften Kandidaten;

    3. bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlichNummer, Typ, Titel, Semesterwochenstundenund Semester der Lehrveranstaltung, auf diesich die Prüfung bezieht;

    4. Prüfungsmodus, Datum, Note und allfälligeReprobationsfrist sowie Abstimmungsergebnisbei kommissionellen Prüfungen;

    5. Ort und Zeit der Prüfung sowie allfälligebesondere Vorkommnisse.

    Prüfungsprotokolle sind sinngemäß auch für dieBeurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehr-veranstaltungen sowie wissenschaftlicher Arbeitenzu führen. Die Studierenden haben erforderlichen-falls vor der Prüfung ihren Familiennamen, dieMatrikelnummer und die Studienkennzahl in dasPrüfungsprotokoll einzutragen.

    (3) Benötigt der Studierende unmittelbar nachAblegung einer Einzelprüfung einen Nachweis, sohat er das entsprechende Formular (Formulare 11bis 13) auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit demVermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum"zu versehen und nach Unterfertigung durch denPrüfer dem Studierenden sofort auszufolgen.

    (4) Besteht eine Vorprüpfung oder Teilprüfungaus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltun-gen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln,indem

    1. die Note jedes dem Fach zugehörigen Prü-fungsteiles mit der Semesterwochenstunden-zahl der entsprechenden Lehrveranstaltungmultipliziert wird,

    2. die gemäß Z 1 errechneten Werte addiertwerden und

    3. das Ergebnis der Addition durch die Summeder Semesterwochenstunden der Lehrveran-staltungen dividiert wird.

    Zehntelwerte unter .6 bleiben sodann für die Fach-note außer Betracht, bei Zehntelwerten über .5 istdie nächstschlechtere Fachnote zu vergeben.

    (5) Zeugnisse über Gesamtprüfungen sind vomPräses der zuständigen Prüfungskommission aus-zustellen. Das Thema der Diplomarbeit oder Dis-sertation ist in die Abschlußprüfungs-, Diplomprü-fungs- und Rigorosenzeugnisse (Formulare 15 bis17) einzutragen. Die mit der Führung der Verwal-

    tungsgeschäfte betraute Dienststelle hat das Origi-nal des Zeugnisses dem Kandidaten auszuhändi-gen; eine Durchschrift ist der mit der Evidenthal-tung von Zeugnissen betrauten Dienststelle zuübermitteln.

    (6) Als Sammelnachweise sind dem Studierendenauf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigun-gen auszustellen. Die Ausstellung anderer Sammel-nachweise ist zulässig.

    (7) Die Universitätsdirektionen haben jedenfallsdie erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen,Rigorosen und Abschlußprüfungen mittels automa-tionsunterstützter Datenverarbeitung evident zuhalten. Soweit die Ausfertigung von Zeugnissenund deren Evidenthaltung den Dekanaten übertra-gen wurde, haben diese der Universitätsdirektiondie erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen,Rigorosen und Abschlußprüfungen unter Angabeder Matrikelnummer, des Familiennamens und derStudienrichtung des Studierenden sowie des Prü-fungsdatums binnen Monatsfrist zu melden.

    Hörerevidenz

    § 10. (1) Die Universitätsdirektion hat für jedenStudierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).

    (2) Der Evidenzakt hat zu enthalten:1. ärztliches Zeugnis;2. Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;3. sonstige Anträge und Erledigungen in Stu-

    dien- und Prüfungsangelegenheiten;4. Durchschriften von Zeugnissen und anderen

    Bescheinigungen des Studienerfolges, sofernnicht die Evidenthaltung der Zeugnisse denDekanaten übertragen wurde.

    (3) Sofern die Universitätsdirektion in der Lageist, Zweitausfertigungen von Studienbuchblätternoder von automationsunterstützt erstellten Zeug-nissen und Bescheinigungen des Studienerfolgesauf Antrag des Studierenden binnen zwei Wochenaus anderen Datenbeständen herzustellen, kann dielaufende Herstellung von Zweitausfertigungen undderen Ablage im Evidenzakt unterbleiben.

    (4) Der Studierende hat eine Änderung oderKorrektur der Zustelladresse mittels des Inskrip-tionsblattes, Änderungen oder Korrekturen allerübrigen auf dem Studienbuchblatt enthaltenenAngaben zur Person unter Vorlage der entspre-chenden Dokumente, des Ausweises für Studie-rende und des Studienbuches mittels des Formula-res 1/2 unverzüglich, spätestens jedoch bis zumEnde der Inskriptionsfrist des nächstfolgendenSemesters der Universitätsdirektion bekanntzuge-ben.

    Datenverwendung

    § 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studien-zulassung, Inskription und des Prüfungswesensautomationsunterstützt verarbeiteten Daten der

  • 2062 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

    Studierenden sind, sofern nicht im folgenden ande-res bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung derden Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenenAufgaben zu verwenden.

    (2) Jede Universität hat folgende Daten der Stu-dierenden längstens acht Wochen nach Beginnjedes Semesters dem Bundesministerium für Wis-senschaft und Forschung zu übermitteln:

    1. Familienname und Vomame(n) sowie allfäl-lige akademische Grade;

    2. Matrikelnummer;3. Gebunsdatum, Geschlecht und Familien-

    stand ;4. Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus

    gemäß §§10 und 11 des Hochschul-Taxen-gesetzes 1972, BGBl. Nr. 76;

    5. Schulform und Datum der Reifeprüfung;6. Stammhochschule und Hörerstatus;7. Aufnahmedatum und Datum der letzten Per-

    sonaldatenänderung;8. Landescode, Postleitzahl und Ort der

    Zustelladresse sowie der Adresse amHeimatort;

    9. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -Sta-tus jedes Studiums sowie Datum der letztenÄnderung;

    10. inskribierte Semester und Datum der letztenInskription;

    11. Studienabschnitt;12. Art und Datum von erfolgreich abgelegten

    Studienabschnitts- oder studienabschließen-den Prüfungen.

    Die Übermittlung entfällt bei Studierenden, beidenen seit der letzten Übermittlung keine der ange-führten Daten geändert wurde oder neu hinzuge-kommen ist.

    (3) Das Bundesministerium für Wissenschaft undForschung übermittelt folgende Daten unter Beifü-gung der Matrikelnummer für Zwecke der Hoch-schulstatistik an das Österreichische StatistischeZentralamt:

    1. die Daten gemäß Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 11;2. Staatsbürgerschaft;3. Gemeindecode und Postleitzahl des Heimat-

    ortes;4. Kennzeichnung und Zulassungsstatus jedes

    Studiums;5. Zahl der inskribierten Semester.

    (4) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungenvon Daten Studierender, insbesondere die Ausfol-gung von Mitgliederverzeichnissen an die Öster-reichische Hochschülerschaft und die Hochschüler-schaft an der betreffenden Universität (§ 2 Abs. 5und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.

    Archivierung

    § 12. (1) Innerhalb von zwei Jahren nach Abgangdes Studierenden von der Universität sind die aus-

    schließlich mittels automationsunterstützter Daten-verarbeitung gespeicherten Daten auf Papier oderMikrofilm zur dauernden Aufbewahrung auszuge-ben. Außerdem sind die Evidenzakten und die Prü-fungsprotokolle im Original oder in phototechni-scher Abschrift dauernd aufzubewahren.

    (2) Bei Archivierung phototechnischer Abschrif-ten dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahrenach Abgang des Studierenden ausgeschieden wer-den.

    (3) Die Universitätsdirektion hat vorzusorgen,daß die Archivalien sowohl über den Namen alsauch über die Matrikelnummer aufgefunden wer-den können. Auf eine zu diesem Zweck geführteDatei ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

    (4) Die automationsunterstützt gespeichertenDaten des Studierenden sind nach Ausgabe gemäßAbs. 1, längstens jedoch drei Jahre nach Abgangdes Studierenden zu löschen oder zu anonymisie-ren. Würde die spätere Ausstellung von Studien-nachweisen einen unzumutbaren Verwaltungsauf-wand erfordern, dürfen folgende Daten der Studie-renden bis längstens 50 Jahre nach Abgang von derUniversität personenbezogen automationsunter-stützt gespeichert werden:

    1. Familienname und Vorname(n) sowie allfäl-lige akademische Grade;

    2. Matrikelnummer;3. Geburtsdatum;4. Stammhochschule und Hörerstatus;5. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und inskri-

    bierte Semester jedes Studiums;6. Art und Datum von erfolgreich abgelegten

    Studienabschnitts- oder studienabschließen-den Prüfungen.

    Gestaltung und Verwendung von Formularen

    § 13. (1) Die Formulare sind nach den Musternder Anlage 1 zu gestalten und im Format A4 zuhalten. Hinsichtlich der Formate bestehen folgendeAusnahmen:

    1. Format A6 für den Ausweis für Studierende;2. Format A3 für den Antrag auf Bewilligung

    eines Studium irregulare (Formular 6);3. der Evidenzbogen ist als Kartonmappe

    (zumindest Format A3) zu gestalten;4. das Inskriptionsblatt kann bei organisatori-

    scher Verbindung von Inskription und Ein-zahlung des Hochschülerschaftsbeitrages ver-kleinert werden.

    (2) Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen(Formular 4) sowie Zeugnisse und Studienerfolgs-bescheinigungen (Formulare 11 bis 18) sind am lin-ken oberen Rand mit der Bezeichnung der Univer-sität zu versehen. Zusätzlich kann ein die Universi-tät kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblemangebracht werden.

  • 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219 2063

    (3) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- undRigorosenzeugnisse (Formulare 15 bis 17) sind mitfärbigem Unterdruck nach dem Muster derAnlage 2 zu versehen.

    (4) Auf dem Diplomprüfungszeugnis (Formu-lar 16) ist unter der Überschrift anzuführen, umwelche Diplomprüfung es sich handelt; dasselbegilt sinngemäß für Rigorosenzeugnisse (Formu-lar 17) in der Studienrichtung Medizin. VonAbschlußprüfungs- und Diplomprüfungszeugnissen(Formulare 15 und 16) können auch zweiseitigeVersionen erstellt werden, indem das Feld für dieAngabe der Prüfungsfächer auf der Rückseite fort-gesetzt wird.

    (5) Wenn eine Lehrveranstaltung oder eine Prü-fung in einer Fremdsprache durchgeführt oder einewissenschaftliche Arbeit in einer Fremdspracheabgefaßt wurde, ist dies im Zeugnis ersichtlich zumachen.

    (6) Bei automationsunterstützter Ausfertigungvon Zeugnissen, Bescheinigungen und Bestätigun-gen kann vom Schriftbild der Muster der Anlage 1abgewichen werden, doch sind die vorgesehenenDaten in derselben Reihenfolge anzuführen.

    Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

    § 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Septem-ber 1989 in Kraft. Die im § 12 vorgesehene Archi-vierung ist bis längstens 31. Dezember 1990 zu ver-wirklichen.

    (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnungtritt die 4. Durchführungsverordnung zum AHStG,

    BGBl. Nr. 432/1973, in der Fassung der Verord-nung BGBl. Nr. 60/1980 außer Kraft.

    (3) Sofern Zeugnisse über Einzelprüfungen, überden Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungenoder über wissenschaftliche Arbeiten (Formulare 11bis 14) abweichend von § 9 Abs. 1 noch durch denPrüfer (Beurteilenden) ausgefertigt werden, hat derStudierende das entsprechende Formular auszufül-len. Der Prüfer (Beurteilende) hat die Note einzu-setzen, das Zeugnis zu unterfertigen und dem Stu-dierenden auszufolgen.

    (4) Neben den Prüfungsprotokollen können vonden Zeugnissen über Einzelprüfungen und überden Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen(Formulare 11 bis 13) Durchschriften angefertigtund im Evidenzakt des Studierenden (§ 10 Abs. 2Z 4) abgelegt werden.

    (5) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungausgestellte Ausweise für Studierende können bislängstens zum Ende des Studienjahres 1994/95weiterverwendet werden. Das von der Universitäts-direktion zugesandte Semesteretikett hat der Stu-dierende auf Seite 8 des Ausweises in den letztendrei Gültigkeitsfeldern anzubringen. Enthaltendiese bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuerAusweis für Studierende auszustellen.

    (6) Bei Studien, die noch nach Studien- und Prü-fungsvorschriften durchgeführt werden, die nichtauf dem AHStG beruhen, sind die bisherigen Zeug-nisformulare weiterhin zu verwenden.

    Tuppy

    Anlage 1

    (zu § 13 Abs. 1)

    Formular 1/1 EvidenzbogenFormular 1/2 Antrag auf Aufnahme/Studienzulassung/ÄnderungFormular 2 Ausweis für StudierendeFormular 3 InskriptionsblattFormular 4 Inskriptions- und ZulassungsbestätigungFormular 5 Antrag auf DuplikatsausfertigungFormular 6 Antrag auf Bewilligung eines Studium irregulareFormular 11 Zeugnis über die Universitäts-SprachprüfungFormular 12 LehrveranstaltungszeugnisFormular 13/1 FachprüfungszeugnisFormular 13/2 Fachprüfungszeugnis mit PrüfungsteilenFormular 14/1 Beurteilung der DiplomarbeitFormular 14/2 Beurteilung der DissertationFormular 15/1 Abschlußprüfungszeugnis eines Kurzstudiums oder AufbaustudiumsFormular 15/2 Abschlußprüfungszeugnis eines ErweiterungsstudiumsFormular 15/3 Abschlußprüfungszeugnis eines Hochschullehrganges oder HochschulkursesFormular 16 DiplomprüfungszeugnisFormular 17 RigorosenzeugnisFormular 18/1 Abschlußbescheinigung (Absolutorium)Formular 18/2 Abgangsbescheinigung

  • 2064 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

    Evidenzbogen

  • 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219 2065

    Antrag auf Aufnahme / Studienzulassung / Änderung

  • 2066 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

  • 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219 2067

    Ausweisfür Studierende

  • 2068 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

    Inskriptionsblatt

  • 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219 2069

    Inskriptions- und * Zulassungsbestätigung

  • 2070 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

    Antrag auf Duplikatsausfertigung

  • 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219 2071

    Antragauf Bewilligung eines studium irregulare

  • 2072 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

  • 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219 2073

  • 2074 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

  • 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219 2075

    Zeugnisüber die Universitäts-Sprachprüfung

  • 2076 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

    Lehrveranstaltungszeugnis

  • 89. Stück - Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219 2077

    Fachprüfungszeugnis

  • 2078 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

    Fachprüfungszeugnis

  • 89. Stück - Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219 2079

    Beurteilung der Diplomarbeit

  • 2080 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

    Beurteilung der Dissertation

  • 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219 2081

    Abschlußprüfungszeugniseines Kurzstudiums oder Aufbaustudiums

  • 2082 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

    Abschlußprüfungszeugniseines Erweiterungsstudiums

  • 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 - Nr. 219 2083

    Abschlußprüfungszeugniseines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses

  • 2084 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

    Diplomprüfungszeugnis

  • 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219 2085

    Rigorosenzeugnis

  • 2086 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

    Abschlußbescheinigung(Absolutorium)

  • 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219 2087

  • 2088 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

    Abgangsbescheinigung

  • 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219 2089

  • 2090 89. Stück — Ausgegeben am 17. Mai 1989 — Nr. 219

    Anlage 2

    (zu § 13 Abs. 3)