Bundesgesetzblatt Teil 1; Nr. 43 - Bundesinstitut für Berufsbildung · 2020. 8. 18. · 2336...

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2335 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. Au- gust 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundes- ministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bun- desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium des Innern: Inhaltsübersicht Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserversorgungstechnik § 4 Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsrahmenplan § 6 Ausbildungsplan § 7 Berichtsheft § 8 Zwischenprüfung § 9 Abschlussprüfung Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Abwassertechnik § 10 Ausbildungsberufsbild § 11 Ausbildungsrahmenplan § 12 Ausbildungsplan *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr- plan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes- anzeiger veröffentlicht. § 13 Berichtsheft § 14 Zwischenprüfung § 15 Abschlussprüfung Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft § 16 Ausbildungsberufsbild § 17 Ausbildungsrahmenplan § 18 Ausbildungsplan § 19 Berichtsheft § 20 Zwischenprüfung § 21 Abschlussprüfung Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice § 22 Ausbildungsberufsbild § 23 Ausbildungsrahmenplan § 24 Ausbildungsplan § 25 Berichtsheft § 26 Zwischenprüfung § 27 Abschlussprüfung Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 28 Übergangsregelung § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Abwassertechnik Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen*) Vom 17. Juni 2002

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2335

    Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mitAbs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. Au-gust 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. IS. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundes-ministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bun-desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Bildung und Forschung und dem Bundesministeriumdes Innern:

    I n h a l t s ü b e r s i c h t

    Teil 1

    Gemeinsame Vorschriften

    § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

    § 2 Ausbildungsdauer

    § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

    Teil 2

    Vorschriften für den AusbildungsberufFachkraft für Wasserversorgungstechnik

    § 4 Ausbildungsberufsbild

    § 5 Ausbildungsrahmenplan

    § 6 Ausbildungsplan

    § 7 Berichtsheft

    § 8 Zwischenprüfung

    § 9 Abschlussprüfung

    Teil 3

    Vorschriften für den AusbildungsberufFachkraft für Abwassertechnik

    § 10 Ausbildungsberufsbild

    § 11 Ausbildungsrahmenplan

    § 12 Ausbildungsplan

    *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damitabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister derLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-plan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes-anzeiger veröffentlicht.

    § 13 Berichtsheft

    § 14 Zwischenprüfung

    § 15 Abschlussprüfung

    Teil 4

    Vorschriften für den AusbildungsberufFachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

    § 16 Ausbildungsberufsbild

    § 17 Ausbildungsrahmenplan

    § 18 Ausbildungsplan

    § 19 Berichtsheft

    § 20 Zwischenprüfung

    § 21 Abschlussprüfung

    Teil 5

    Vorschriften für den AusbildungsberufFachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

    § 22 Ausbildungsberufsbild

    § 23 Ausbildungsrahmenplan

    § 24 Ausbildungsplan

    § 25 Berichtsheft

    § 26 Zwischenprüfung

    § 27 Abschlussprüfung

    Teil 6

    Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 28 Übergangsregelung

    § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Anlagen

    Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zurFachkraft für Wasserversorgungstechnik

    Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zurFachkraft für Abwassertechnik

    Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zurFachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

    Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zurFachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

    Verordnungüber die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen*)

    Vom 17. Juni 2002

  • 2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    T e i l 1

    G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n

    § 1

    Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

    Die Ausbildungsberufe

    1. Fachkraft für Wasserversorgungstechnik,

    2. Fachkraft für Abwassertechnik,

    3. Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft,

    4. Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

    werden staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung imBereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sieAusbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Soweit dieAusbildung in der gewerblichen Wirtschaft stattfindet,sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

    § 2

    Ausbildungsdauer

    Die Ausbildung dauert drei Jahre.

    § 3

    Struktur undZielsetzung der Berufsausbildung

    (1) Die Ausbildung gliedert sich in:

    1. für alle Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zuvermittelnde Kernqualifikationen gemäß § 4 Nr. 1bis 12, § 10 Nr. 1 bis 12, § 16 Nr. 1 bis 12 und § 22 Nr. 1bis 12;

    2. für jeden Ausbildungsberuf spezifische Fachqualifika-tionen:

    a) für die Fachkraft für Wasserversorgungstechnikgemäß § 4 Nr. 13 bis 24,

    b) für die Fachkraft für Abwassertechnik gemäß § 10Nr. 13 bis 22,

    c) für die Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaftgemäß § 16 Nr. 13 bis 22,

    d) für die Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrie-service gemäß § 22 Nr. 13 bis 18.

    (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten undKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubil-dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzesbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nachden §§ 8, 9, 14, 15, 20, 21, 26 und 27 nachzuweisen.

    T e i l 2

    V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u fF a c h k r a f t f ü r W a s s e r v e r s o r g u n g s t e c h n i k

    § 4

    Ausbildungsberufsbild

    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens diefolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    4. Umweltschutz,

    5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation,

    6. Information und Dokumentation, qualitätssicherndeMaßnahmen,

    7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,

    8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

    9. Umgang mit elektrischen Gefahren,

    10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,

    11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-stoffe, Werkstoffbearbeitung,

    12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,

    13. Sicherheit von Personen und Anlagen,

    14. Wasserwirtschaft,

    15. Wassergewinnung,

    16. Wasserbeschaffenheit, Wasseraufbereitung,

    17. Wasserförderung, -speicherung und -verteilung,

    18. Wasseruntersuchung,

    19. Messen, Steuern, Regeln,

    20. elektrische Anlagen in der Wasserversorgung,

    21. Dokumentation,

    22. Trinkwasserschutz und Kundenanlage,

    23. Kundenorientierung,

    24. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke.

    § 5

    Ausbildungsrahmenplan

    Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nachder in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichenund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten dieAbweichung erfordern.

    § 6

    Ausbildungsplan

    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einenAusbildungsplan zu erstellen.

    § 7

    Berichtsheft

    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form einesAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zugeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zuführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßigdurchzusehen.

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2337

    § 8

    Zwischenprüfung

    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 1 in Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge-führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den imBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-ausbildung wesentlich ist.

    (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung ininsgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf-gabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann,durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er dieArbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel fest-legen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah-men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei derArbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherungergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins-besondere in Betracht:

    Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren undWarten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-men, Messen physikalischer Größen und Durchführen vonUntersuchungen und Einsetzen technischer Kommunika-tionsmittel.

    (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung inhöchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zurQualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgabenkommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicherZusammenhänge und berufsbezogener Berechnungeninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:

    1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,

    2. Anlagen- und Maschinentechnik,

    3. Mess- und Analysentechnik,

    4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-stoffe.

    § 9

    Abschlussprüfung

    (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowieauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung inhöchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe, dieaus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Hierfürkommt insbesondere in Betracht:

    Betreiben, Überwachen und Instandhalten von Wasser-versorgungseinrichtungen unter Berücksichtigung derÜberprüfung von Qualitätsparametern und Durchführenelektrotechnischer Arbeiten unter Einbeziehung derMess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

    Bei der Durchführung der Aufgabe soll der Prüfling zei-gen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits-zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie-ren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und

    zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifenkann. Der Prüfling soll weiter zeigen, dass er möglicheGefahren des elektrischen Stroms erkennen, elektrischeArbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht ausführenkann.

    (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung inden Prüfungsbereichen Wasserversorgung, Elektrotech-nische Arbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkundegeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wasserversor-gung sowie Elektrotechnische Arbeiten soll der Prüflingzeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpftenarbeitsorganisatorischen, technologischen und mathema-tisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten unter Be-achtung des technischen Regelwerks und der Rechts-grundlagen lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zurSicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeitsowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden.Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgendenGebieten in Betracht:

    1. im Prüfungsbereich Wasserversorgung:

    a) Betreiben, Überwachen und Instandhalten von An-lagen,

    b) Steuern von Aufbereitungsprozessen,

    c) Probenahme; Messen, Dokumentieren und Aus-werten von Qualitätsparametern,

    d) Rohrnetze und Rohrleitungen;

    2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten:

    a) Grundlagen der Elektrotechnik,

    b) elektrische Anlagen und Teile,

    c) elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtun-gen;

    3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

    (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    1. im PrüfungsbereichWasserversorgung 180 Minuten,

    2. im PrüfungsbereichElektrotechnische Arbeiten 60 Minuten,

    3. im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

    (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag desPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschussesin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zuergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung denAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind dasbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichenErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.

    (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind diePrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    1. PrüfungsbereichWasserversorgung 60 Prozent,

    2. PrüfungsbereichElektrotechnische Arbeiten 20 Prozent,

    3. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

  • 2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-tischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestensausreichende Leistungen erbracht sind. Dabei müsseninnerhalb des praktischen Teils der Prüfung im Prüfungs-bereich Elektrotechnische Arbeiten sowie innerhalb desschriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Was-serversorgung ebenfalls mindestens ausreichende Leis-tungen erbracht sein.

    T e i l 3

    V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u fF a c h k r a f t f ü r A b w a s s e r t e c h n i k

    § 10

    Ausbildungsberufsbild

    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens diefolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    4. Umweltschutz,

    5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation,

    6. Information und Dokumentation, qualitätssicherndeMaßnahmen,

    7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,

    8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

    9. Umgang mit elektrischen Gefahren,

    10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,

    11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-stoffe, Werkstoffbearbeitung,

    12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,

    13. Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen,

    14. Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen,

    15. Indirekteinleiterüberwachung,

    16. Betrieb und Unterhalt von Abwasserbehandlungs-anlagen,

    17. Klärschlammbehandlung und Verwertung von Abfäl-len aus Abwasseranlagen,

    18. Probenahme und Untersuchung von Abwasser undSchlamm,

    19. Dokumentation, Qualitäts- und Umweltmanagement,

    20. elektrische Anlagen in der Abwassertechnik,

    21. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke,

    22. Vertiefungsphase Kanalbetrieb oder Kläranlagen-betrieb.

    § 11

    Ausbildungsrahmenplan

    Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nachder in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichenund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-

    bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitlicheGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonderezulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten dieAbweichung erfordern.

    § 12

    Ausbildungsplan

    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einenAusbildungsplan zu erstellen.

    § 13

    Berichtsheft

    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form einesAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zugeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zuführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßigdurchzusehen.

    § 14

    Zwischenprüfung

    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 2 in Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge-führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den imBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-ausbildung wesentlich ist.

    (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung ininsgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf-gabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann,durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er dieArbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel fest-legen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah-men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei derArbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherungergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins-besondere in Betracht:

    Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren undWarten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-men, Messen physikalischer Größen und Durchführen vonUntersuchungen und Einsetzen technischer Kommunika-tionsmittel.

    (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung inhöchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zurQualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgabenkommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicherZusammenhänge und berufsbezogener Berechnungeninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:

    1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,

    2. Anlagen- und Maschinentechnik,

    3. Mess- und Analysentechnik,

    4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-stoffe.

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2339

    § 15

    Abschlussprüfung

    (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowieauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung inhöchstens zehn Stunden eine praktische Aufgabe, die ausmehreren Teilaufgaben bestehen kann, durchführen. Hier-für kommt insbesondere in Betracht:

    Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssystemen undAbwasserbehandlungsanlagen einschließlich dem Durch-führen analytischer und elektrotechnischer Arbeiten.

    Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe wirt-schaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen,Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maß-nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz beider Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssicherndeMaßnahmen ergreifen kann. Der Prüfling soll weiter zei-gen, dass er mögliche Gefahren des elektrischen Stromserkennen, elektrische Arbeiten beurteilen und sicherheits-gerecht ausführen kann.

    (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung inden Prüfungsbereichen Abwassertechnik, Elektrotechni-sche Arbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüftwerden. In den Prüfungsbereichen Abwassertechnik undElektrotechnische Arbeiten soll der Prüfling zeigen, dasser praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorga-nisatorischen, technologischen und mathematisch-natur-wissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabeisollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-schutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnah-men dargestellt werden. Es kommen unter Berücksich-tigung berufsbezogener Berechnungen insbesondereAufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:

    1. im Prüfungsbereich Abwassertechnik:

    a) Betrieb und Unterhalt von Entwässerungssyste-men,

    b) Betrieb und Unterhalt von Abwasserbehandlungs-anlagen,

    c) Probenahmeverfahren, Analyseverfahren und Ana-lysegeräte;

    2. im Prüfungsbereich Elektrotechnische Arbeiten:

    a) Grundlagen der Elektrotechnik,

    b) elektrische Anlagen und Teile,

    c) elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtun-gen;

    3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

    (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    1. im PrüfungsbereichAbwassertechnik 180 Minuten,

    2. im PrüfungsbereichElektrotechnische Arbeiten 60 Minuten,

    3. im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

    (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag desPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschussesin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zuergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung denAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind dasbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichenErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.

    (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind diePrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    1. PrüfungsbereichAbwassertechnik 60 Prozent,

    2. PrüfungsbereichElektrotechnische Arbeiten 20 Prozent,

    3. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

    (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-reichende Leistungen erbracht sind. Dabei müssen inner-halb des praktischen Teils der Prüfung im Prüfungsbe-reich Elektrotechnische Arbeiten sowie innerhalb desschriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Abwas-sertechnik ebenfalls mindestens ausreichende Leistungenerbracht sein.

    T e i l 4

    V o r s c h r i f t e n f ü rd e n A u s b i l d u n g s b e r u f F a c h k r a f t

    f ü r K r e i s l a u f - u n d A b f a l l w i r t s c h a f t

    § 16

    Ausbildungsberufsbild

    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens diefolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    4. Umweltschutz,

    5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisa-tion,

    6. Information und Dokumentation, qualitätssicherndeMaßnahmen,

    7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,

    8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

    9. Umgang mit elektrischen Gefahren,

    10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,

    11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-stoffe, Werkstoffbearbeitung,

    12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,

    13. Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen,

    14. kundenorientiertes Handeln,

    15. kaufmännisches Handeln,

  • 2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    16. Abfälle und Abfallannahme,

    17. Abfallentsorgungsverfahren,

    18. Betrieb und Instandhaltung,

    19. Stoffströme, Logistik und Disposition,

    20. qualitätssichernde Maßnahmen,

    21. Informationstechnik,

    22. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke.

    § 17

    Ausbildungsrahmenplan

    Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 16 sollen unterBerücksichtigung der Schwerpunkte „Logistik, Sammlungund Vertrieb“, „Abfallverwertung und -behandlung“ und„Abfallbeseitigung und -behandlung“ nach der in derAnlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-chung erfordern.

    § 18

    Ausbildungsplan

    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einenAusbildungsplan zu erstellen.

    § 19

    Berichtsheft

    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form einesAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zugeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zuführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßigdurchzusehen.

    § 20

    Zwischenprüfung

    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 3 in Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge-führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den imBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-ausbildung wesentlich ist.

    (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung ininsgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf-gabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann,durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er dieArbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel fest-legen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah-men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei derArbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherungergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins-besondere in Betracht:

    Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren undWarten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-men, Messen physikalischer Größen und Durchführen vonUntersuchungen und Einsetzen technischer Kommunika-tionsmittel.

    (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung inhöchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zurQualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgabenkommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicherZusammenhänge und berufsbezogener Berechnungeninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:

    1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,

    2. Anlagen- und Maschinentechnik,

    3. Mess- und Analysentechnik,

    4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-stoffe.

    § 21

    Abschlussprüfung

    (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowieauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung inhöchstens zehn Stunden drei praktische Aufgaben, dar-unter zwei gemeinsame und eine schwerpunktbezogeneAufgabe, durchführen. Für die gemeinsamen Aufgabenkommen insbesondere in Betracht:

    Identifizieren, Deklarieren und Untersuchen von Abfällensowie deren Zuordnung zu den entsprechenden Entsor-gungswegen und Bedienen und Warten von Einrichtungender Abfallbehandlung.

    Für die schwerpunktbezogene Aufgabe kommt insbeson-dere in Betracht:

    1. im Schwerpunkt Logistik, Sammlung und Vertrieb:Durchführen einer logistischen Aufgabe;

    2. im Schwerpunkt Abfallverwertung und -behandlung:Durchführen einer Aufgabe der Abfallverwertung und-behandlung;

    3. im Schwerpunkt Abfallbeseitigung und -behandlung:Durchführen einer Aufgabe der Abfallbeseitigung und-behandlung.

    Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zei-gen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits-zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie-ren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit undzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifenkann. Die beiden gemeinsamen praktischen Aufgabenwerden mit insgesamt 70 Prozent, die schwerpunktbezo-gene Aufgabe wird mit 30 Prozent gewichtet.

    (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung inden Prüfungsbereichen Abfallwirtschaftliche Prozesse,Kaufmännisches Handeln und Recht sowie Wirtschafts-

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2341

    und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsberei-chen Abfallwirtschaftliche Prozesse sowie Kaufmänni-sches Handeln und Recht soll der Prüfling zeigen, dass erpraxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorgani-satorischen, technologischen und mathematisch-natur-wissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabeisollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-schutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maß-nahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbe-sondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

    1. im Prüfungsbereich Abfallwirtschaftliche Prozesse:

    a) Hygiene,

    b) Abfallzusammensetzung,

    c) Abfallsammlung und Transport,

    d) Verwertung, Beseitigung,

    e) naturwissenschaftliche Prozesse,

    f) Betrieb und Instandhaltung;

    2. im Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln undRecht:

    a) Informationstechnik,

    b) kundenorientiertes Handeln,

    c) Rechtsvorschriften und Regelwerke,

    d) Abfalldisposition;

    3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

    (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    1. im PrüfungsbereichAbfallwirtschaftliche Prozesse 180 Minuten,

    2. im PrüfungsbereichKaufmännisches Handeln und Recht 60 Minuten,

    3. im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

    (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag desPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschussesin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zuergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung denAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind dasbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichenErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.

    (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind diePrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    1. PrüfungsbereichAbfallwirtschaftliche Prozesse 60 Prozent,

    2. PrüfungsbereichKaufmännisches Handeln und Recht 20 Prozent,

    3. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

    (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalbdes schriftlichen Teils der Prüfung im PrüfungsbereichAbfallwirtschaftliche Prozesse mindestens ausreichendeLeistungen erbracht sind.

    T e i l 5

    V o r s c h r i f t e n f ü rd e n A u s b i l d u n g s b e r u f F a c h k r a f t

    f ü r R o h r - , K a n a l - u n d I n d u s t r i e s e r v i c e

    § 22

    Ausbildungsberufsbild

    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens diefolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    4. Umweltschutz,

    5. betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisa-tion,

    6. Information und Dokumentation, qualitätssicherndeMaßnahmen,

    7. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,

    8. Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik,Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

    9. Umgang mit elektrischen Gefahren,

    10. Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen,

    11. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-stoffe, Werkstoffbearbeitung,

    12. Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen,

    13. Arbeitsvorbereitung, Sichern und Räumen desArbeitsumfeldes,

    14. Atem-, Brand- und Explosionsschutz,

    15. qualitätssichernde Maßnahmen, Sicherheitstechnikund Umweltschutz,

    16. Entsorgung,

    17. Maschinen und Geräte zur Reinigung,

    18. Rechtsvorschriften und technische Regelwerke,

    19. Reinigung,

    20. Wartung und Unterhalt.

    § 23

    Ausbildungsrahmenplan

    Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 22 sollen unterBerücksichtigung der Schwerpunkte „Rohr- und Kanal-service“ und „Industrieservice“ nach der in der Anlage 4enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplanabweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be-triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-dern.

    § 24

    Ausbildungsplan

    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einenAusbildungsplan zu erstellen.

  • 2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    § 25

    Berichtsheft

    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form einesAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zugeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zuführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßigdurchzusehen.

    § 26

    Zwischenprüfung

    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 4 in Abschnitt 1 für die ersten 15 Monate aufge-führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den imBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-ausbildung wesentlich ist.

    (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung ininsgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Auf-gabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann,durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er dieArbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel fest-legen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnah-men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei derArbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherungergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt ins-besondere in Betracht:

    Bearbeiten von Werkstoffen, Montieren, Demontieren undWarten von Bauteilen oder Arbeitsgeräten, Proben neh-men, Messen physikalischer Größen und Durchführen vonUntersuchungen und Einsetzen technischer Kommunika-tionsmittel.

    (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung inhöchstens 180 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen.Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zurQualitätssicherung dargestellt werden. Für die Aufgabenkommen unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicherZusammenhänge und berufsbezogener Berechnungeninsbesondere folgende Gebiete in Betracht:

    1. Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe undHygiene,

    2. Anlagen- und Maschinentechnik,

    3. Mess- und Analysentechnik,

    4. Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeits-stoffe.

    § 27

    Abschlussprüfung

    (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowieauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung inhöchstens zehn Stunden zwei praktische Aufgaben, dar-unter eine gemeinsame Aufgabe und eine Aufgabe imjeweiligen Schwerpunkt, durchführen. Für die gemein-same Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:

    Durchführen einer Reinigung einer abwassertechnischenAnlage unter Berücksichtigung arbeitsvorbereitenderMaßnahmen und der Arbeitssicherheit.

    Für die schwerpunktbezogene Aufgabe kommt insbeson-dere in Betracht:

    1. im Schwerpunkt Rohr- und Kanalservice:

    Durchführen einer Wartungs- und Unterhaltsmaßnah-me;

    2. im Schwerpunkt Industrieservice:

    Auswählen und Überprüfen von Arbeitsgeräten sowieDurchführen einer Industrieserviceaufgabe.

    Bei der Durchführung der Aufgaben soll der Prüfling zei-gen, dass er Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeits-zusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollie-ren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit undzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-schutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifenkann. Die beiden praktischen Aufgaben werden mit je50 Prozent gewichtet.

    (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung inden Prüfungsbereichen Arbeitssicherheit, Gesundheits-schutz und Recht, Verfahrenstechnik sowie Wirtschafts-und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsberei-chen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rechtsowie Verfahrenstechnik soll der Prüfling zeigen, dass erpraxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorgani-satorischen, technologischen und mathematisch-natur-wissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabeisollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-schutz bei der Arbeit sowie qualitätssichernde Maßnah-men dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbeson-dere aus folgenden Gebieten in Betracht:

    1. im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit, Gesundheits-schutz und Recht:

    a) Umgang mit Gefahrstoffen; Hygiene,

    b) technische und persönliche Arbeitsschutzausrüs-tung,

    c) Rechtsvorschriften und fachbezogene technischeRegelwerke;

    2. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik:

    a) Verfahren zur Reinigung,

    b) Verfahren der Wartung und des Unterhalts,

    c) Maschinen- und Gerätetechnik;

    3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

    (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

    1. im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit,Gesundheitsschutz und Recht 120 Minuten,

    2. im PrüfungsbereichVerfahrenstechnik 120 Minuten,

    3. im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

    (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag desPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschussesin einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zuergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2343

    Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind dasbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichenErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.

    (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind diePrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

    1. Prüfungsbereich Arbeitssicherheit,Gesundheitsschutz und Recht 40 Prozent,

    2. PrüfungsbereichVerfahrenstechnik 40 Prozent,

    3. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

    (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-schen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens aus-reichende Leistungen erbracht sind. Die Prüfung ist nichtbestanden, wenn in einem der Prüfungsbereiche ungenü-gende Leistungen erbracht werden.

    T e i l 6

    Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n

    § 28

    Übergangsregelung

    Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttretendieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriftendieser Verordnung.

    § 29

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Ver- und Entsorger-Ausbildungsver-ordnung vom 30. Mai 1984 (BGBl. I S. 731) außer Kraft.

    Berlin, den 17. Juni 2002

    D e r B u n d e s m i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e

    In VertretungT a c k e

    D e r B u n d e s m i n i s t e rf ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t

    In VertretungR a i n e r B a a k e

  • 2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    Anlage 1(zu § 5)

    Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik

    A b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1

    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen imberuflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

    a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutzan Beispielen erklären

    b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

    c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

    d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

    Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)

    4

    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

    b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

    c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

    d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreibenund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

    Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)

    3

    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,erklären

    c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

    d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichenOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben

    Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)

    2

    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondereAbschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

    c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

    Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)

    1

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

    während dergesamten Ausbildungzu vermitteln

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2345

    19

    a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zumTrennen von Stoffgemischen anwenden

    b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-keiten und Gasen anwenden

    c) Armaturen montieren und demontieren

    d) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-dichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren,sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperiereneinsetzen und bedienen

    e) Methoden des Messens, Steuerns und Regelnsunterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifi-scher Geräte erläutern

    f) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse nachVorgaben durchführen

    g) Energieträger und Energiearten unter Beachtung derWirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und desGefährdungspotentials einsetzen

    h) Methoden der Energieumwandlung beschreiben

    Grundlagen der Maschi-nen- und Verfahrenstech-nik, Mess-, Steuerungs-und Regelungstechnik(§ 4 Nr. 8)

    8

    8

    a) ökologische Kreisläufe beschreiben

    b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-tungen der Luft, des Wassers, des Bodens und derUmgebung kennen lernen und beschreiben

    c) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-treiben von Netzen, Systemen und Anlagen beach-ten

    d) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-wasser, Schlämmen und Abfall beschreiben

    e) Netze und Anlagen beschreiben

    f) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung vonUmweltbelastungen durch Anlagen und Technikenbeschreiben

    g) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden

    Umweltschutztechnik,ökologische Kreisläufeund Hygiene(§ 4 Nr. 7)

    7

    4

    a) Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten,Informations- und Kommunikationssysteme nutzen

    b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen an-fertigen

    c) organisatorische Anweisungen anwenden

    d) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen

    e) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten

    f) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-mentieren und kontrollieren

    Information und Doku-mentation, qualitäts-sichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 6)

    6

    4

    a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten

    b) Kostenarten und -stellen unterscheiden

    c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen

    d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-niken einsetzen

    e) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen

    f) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-sation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken

    BetriebswirtschaftlicheProzesse, Arbeits-organisation(§ 4 Nr. 5)

    5

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

  • 2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    4

    a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes undihrer Eigenschaften lagern und befördern

    b) Bestandskontrollen durchführen und Korrektureneinleiten

    c) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen

    d) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-ren, warten und reinigen

    e) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-stellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigungergreifen

    Lagerhaltung, Arbeits-geräte und Einrichtungen(§ 4 Nr. 12)

    12

    12

    a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrerEigenschaften und Verwendbarkeit auswählen undeinsetzen

    b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennenund unter Beachtung der Sicherheitsvorschriftenund Schutzmaßnahmen einsetzen

    c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff-bearbeitung handhaben

    d) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen

    e) Verbindungstechniken beschreiben

    f) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-formen, verbinden und trennen

    Werk-, Hilfs- undGefahrstoffe, gefährlicheArbeitsstoffe, Werkstoff-bearbeitung(§ 4 Nr. 11)

    11

    10

    a) physikalische Größen messen und auswerten, Stoff-eigenschaften bestimmen

    b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbe-wahren

    c) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristischeEigenschaften von Stoffen erläutern

    d) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;Ergebnisse kontrollieren

    e) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fäl-lungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-dox-Reaktionen, beschreiben

    f) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-führen und Ergebnisse bewerten

    g) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-organismen erläutern sowie ihre Bedeutung für dieArbeit im Betrieb beschreiben

    h) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Un-tersuchungsmethoden beschreiben

    Anwenden naturwissen-schaftlicher Grundlagen(§ 4 Nr. 10)

    10

    4

    a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-ben

    b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen undwechselnden Arbeitsplätzen erkennen

    c) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahrendurch Strom ergreifen und veranlassen

    d) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischenStrom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten

    Umgang mit elektrischenGefahren(§ 4 Nr. 9)

    9

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2347

    9

    a) Notwendigkeit der Wasseruntersuchung erläutern

    b) Probenahmegeräte bedienen und instand halten

    c) Wasserproben nehmen, Vor-Ort-Untersuchungen durch-führen

    d) physikalisch-chemische Analysen durchführen, aus-werten und dokumentieren

    Wasseruntersuchung(§ 4 Nr. 18)

    18

    24

    a) Einrichtungen zur Wasserförderung bedienen und in-stand halten

    b) Arten der Wasserspeicher unterscheiden

    c) Anlagen zur Wasserspeicherung bedienen und in-stand halten

    d) Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterschei-den

    e) Werk- und Hilfsstoffe zum Bau und Betrieb vonRohrleitungen auswählen und einsetzen

    f) Baustellen im öffentlichen Verkehrsbereich sichern

    g) Tiefbauarbeiten überwachen, Rohrleitungen montie-ren

    h) Rohrnetze betreiben und instand halten

    i) Sanierungsmöglichkeiten für Rohrnetze beschreiben

    Wasserförderung,-speicherung und-verteilung(§ 4 Nr. 17)

    17

    12

    a) Eigenschaften und Inhaltsstoffe des Wassers be-schreiben

    b) Wassergüteanforderungen beachten

    c) hygienische Grundsätze beim Betreiben der Wasser-versorgungsanlagen anwenden

    d) Verfahren der Wasseraufbereitung erläutern

    e) Anlagen der Wasseraufbereitung bedienen und in-stand halten

    Wasserbeschaffenheit,Wasseraufbereitung(§ 4 Nr. 16)

    16

    4

    a) Verfahren der Wassergewinnung erläutern

    b) Maßnahmen zum Schutz von Wasservorkommenerläutern und umsetzen

    c) Anlagen der Wassergewinnung bedienen und in-stand halten

    Wassergewinnung(§ 4 Nr. 15)

    15

    2

    a) Gesamtzusammenhänge der Wasserwirtschaft dar-stellen

    b) Arten der Wasservorkommen erklären und abgren-zen

    c) Möglichkeiten der Gewässernutzung unterscheiden

    d) Wasserbedarf ermitteln und begründen

    Wasserwirtschaft(§ 4 Nr. 14)

    14

    2

    a) fachspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheitund zum Gesundheitsschutz einhalten

    b) Maßnahmen zum Schutz der Anlagen vor Fremdein-wirkungen ergreifen

    Sicherheit von Personenund Anlagen(§ 4 Nr. 13)

    13

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

    A b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchs tabe a

  • 2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    _______________*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

    2*)Rechtsvorschriften und technische Regelwerke anwen-den

    Rechtsvorschriften undtechnische Regelwerke(§ 4 Nr. 24)

    24

    4

    a) rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen undKunden beachten

    b) Gespräche und Verhandlungen kundenorientiertführen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen

    Kundenorientierung(§ 4 Nr. 23)

    23

    4

    a) Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kunden-anlagen feststellen und Maßnahmen einleiten

    b) Bauteile, Apparate und Werkstoffe in Hausinstallatio-nen beschreiben und beurteilen

    Trinkwasserschutz undKundenanlage(§ 4 Nr. 22)

    22

    4

    a) Verlegeskizzen für Rohrleitungen anfertigen

    b) Materialbedarf ermitteln und Material anfordern

    c) Betriebsaufzeichnungen führen und auswerten, Be-richte erstellen

    Dokumentation(§ 4 Nr. 21)

    21

    16

    a) Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand-haben

    b) betriebsspezifische Schaltpläne lesen

    c) Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Be-leuchtungsmittel und Signallampen prüfen und aus-tauschen

    d) Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbe-sondere Pumpen und Motoren, austauschen undwieder in Betrieb nehmen

    e) unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außer-halb von Schaltschränken austauschen

    f) Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen

    g) Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten

    Elektrische Anlagen in derWasserversorgung(§ 4 Nr. 20)

    20

    8

    a) Verfahren zur Messung von Wasserständen, -men-gen, -durchflüssen und Qualitätsparametern be-schreiben

    b) technische Parameter und Prozesse erfassen undbeeinflussen

    c) Methoden der Fernwirktechnik erläutern

    d) Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungenbedienen, kontrollieren und warten

    e) Störungen im Prozessablauf feststellen und Maß-nahmen zu deren Beseitigung ergreifen

    Messen, Steuern, Regeln(§ 4 Nr. 19)

    19

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2349

    Anlage 2(zu § 11)

    Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Abwassertechnik

    A b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1

    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen imberuflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

    a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutzan Beispielen erklären

    b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

    c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

    d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

    Umweltschutz(§ 10 Nr. 4)

    4

    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

    b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

    c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

    d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreibenund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

    Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 10 Nr. 3)

    3

    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,erklären

    c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

    d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichenOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben

    Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 10 Nr. 2)

    2

    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondereAbschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

    c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

    Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 10 Nr. 1)

    1

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

    während dergesamten Ausbildungzu vermitteln

  • 2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    19

    a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zumTrennen von Stoffgemischen anwenden

    b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-keiten und Gasen anwenden

    c) Armaturen montieren und demontieren

    d) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-dichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren,sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperiereneinsetzen und bedienen

    e) Methoden des Messens, Steuerns und Regelnsunterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifi-scher Geräte erläutern

    f) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unterAnleitung durchführen

    g) Energieträger und Energiearten unter Beachtung derWirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und desGefährdungspotentials einsetzen

    h) Methoden der Energieumwandlung beschreiben

    Grundlagen der Maschi-nen- und Verfahrenstech-nik, Mess-, Steuerungs-und Regelungstechnik(§ 10 Nr. 8)

    8

    8

    a) ökologische Kreisläufe beschreiben

    b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-tungen der Luft, des Wassers, des Bodens und derUmgebung kennen lernen und beschreiben

    c) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-treiben von Netzen, Systemen und Anlagen beach-ten

    d) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-wasser, Schlämmen und Abfall beschreiben

    e) Netze und Anlagen beschreiben

    f) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung vonUmweltbelastungen durch Anlagen und Technikenbeschreiben

    g) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden

    Umweltschutztechnik,ökologische Kreisläufeund Hygiene(§ 10 Nr. 7)

    7

    4

    a) Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten,Informations- und Kommunikationssysteme nutzen

    b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen an-fertigen

    c) organisatorische Anweisungen anwenden

    d) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen

    e) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten

    f) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-mentieren und kontrollieren

    Information und Doku-mentation, qualitäts-sichernde Maßnahmen(§ 10 Nr. 6)

    6

    4

    a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten

    b) Kostenarten und -stellen unterscheiden

    c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen

    d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-niken einsetzen

    e) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen

    f) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-sation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken

    BetriebswirtschaftlicheProzesse, Arbeits-organisation(§ 10 Nr. 5)

    5

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2351

    4

    a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes undihrer Eigenschaften lagern und befördern

    b) Bestandskontrollen durchführen und Korrektureneinleiten

    c) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen

    d) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-ren, warten und reinigen

    e) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-stellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigungergreifen

    Lagerhaltung, Arbeits-geräte und Einrichtungen(§ 10 Nr. 12)

    12

    12

    a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrerEigenschaften und Verwendbarkeit auswählen undeinsetzen

    b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennenund unter Beachtung der Sicherheitsvorschriftenund Schutzmaßnahmen einsetzen

    c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff-bearbeitung handhaben

    d) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen

    e) Verbindungstechniken beschreiben

    f) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-formen, verbinden und trennen

    Werk-, Hilfs- undGefahrstoffe, gefährlicheArbeitsstoffe, Werkstoff-bearbeitung(§ 10 Nr. 11)

    11

    10

    a) physikalische Größen messen und auswerten, Stoff-eigenschaften bestimmen

    b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbe-wahren

    c) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristischeEigenschaften von Stoffen erläutern

    d) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;Ergebnisse kontrollieren

    e) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fäl-lungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-dox-Reaktionen, beschreiben

    f) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-führen und Ergebnisse bewerten

    g) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-organismen erläutern sowie ihre Bedeutung für dieArbeit im Betrieb beschreiben

    h) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Un-tersuchungsmethoden beschreiben

    Anwenden naturwissen-schaftlicher Grundlagen(§ 10 Nr. 10)

    10

    4

    a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-ben

    b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen undwechselnden Arbeitsplätzen erkennen

    c) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahrendurch Strom ergreifen und veranlassen

    d) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischenStrom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten

    Umgang mit elektrischenGefahren(§ 10 Nr. 9)

    9

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

  • 2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    a) Einrichtungen zur Schlammbehandlung bedienenund unterhalten

    b) Einrichtungen zur Gasaufbereitung und -verwertungbedienen und unterhalten

    Klärschlammbehandlungund Verwertung von Abfäl-len aus Abwasseranlagen(§ 10 Nr. 17)

    17

    20

    a) Verfahren der mechanischen Abwasserreinigung be-schreiben und deren Einrichtungen bedienen undunterhalten

    b) Verfahren der chemisch-biologischen Abwasserreini-gung beschreiben und deren Einrichtungen bedie-nen und unterhalten

    c) Zusammenhänge der Verfahrensstufen bei der Ab-wasserbehandlung berücksichtigen

    d) Sonderverfahren der Abwasserreinigung beschrei-ben

    e) Störungen feststellen und Maßnahmen zu derenBeseitigung ergreifen

    f) Betriebsabläufe mit Hilfe der Leittechnik überwa-chen, steuern und regeln

    Betrieb und Unterhaltvon Abwasserbehand-lungsanlagen(§ 10 Nr. 16)

    16

    3

    a) Betriebsbegehungen durchführen

    b) Indirekteinleitungsstellen überwachen; mobile Probe-nahmen und Messungen vor Ort durchführen

    c) Indirekteinleiterkataster anwenden

    Indirekteinleiter-überwachung(§ 10 Nr. 15)

    15

    18

    a) Entwässerungssysteme beschreiben

    b) Einrichtungen, insbesondere Sonderbauwerke undPumpwerke, bedienen und unterhalten

    c) Betriebsabläufe mit Hilfe der Leittechnik überwa-chen, steuern und regeln

    d) Reinigung, Inspektion und Dichtheitsprüfung unterBerücksichtigung der Werkstoffe und der Sanie-rungsmaßnahmen planen, durchführen und kontrol-lieren

    e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behe-bung ergreifen

    f) Netzinformationssysteme nutzen

    g) Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenbereichdurchführen

    Betrieb und Unterhalt vonEntwässerungssystemen(§ 10 Nr. 14)

    14

    2

    a) persönliche Schutzausrüstungen auswählen undhandhaben

    b) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienenund ihre Funktionsfähigkeit erhalten

    c) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmenzum Explosionsschutz ergreifen

    d) Gefährdungen durch Krankheitserreger in Abwasserund Schlamm berücksichtigen und die Regeln derArbeitshygiene anwenden

    e) Verhaltensregeln beim Arbeiten in umschlossenenRäumen einhalten

    Sicherheitsvorschriftenund Betriebsanweisungen(§ 10 Nr. 13)

    13

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

    A b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchs tabe b

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2353

    *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

    2*)fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Regel-werke anwenden

    Rechtsvorschriften undtechnische Regelwerke(§ 10 Nr. 21)

    21

    16

    a) Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und hand-haben

    b) betriebsspezifische Schaltpläne lesen

    c) Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen,Beleuchtungsmittel und Signallampen prüfen undaustauschen

    d) Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbe-sondere Pumpen und Motoren, austauschen undwieder in Betrieb nehmen

    e) unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außer-halb von Schaltschränken austauschen

    f) Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen

    g) Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten

    Elektrische Anlagenin der Abwassertechnik(§ 10 Nr. 20)

    20

    2*)

    a) rechtliche und betriebsbezogene Vorgaben desQualitäts- und Umweltmanagements anwenden

    b) Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse kontrollieren,dokumentieren und bewerten

    c) Ergebnisse, insbesondere in Betriebstagebüchernund Datenbanken, dokumentieren und sichern

    Dokumentation, Qualitäts-und Umweltmanagement(§ 10 Nr. 19)

    19

    14

    a) Sinnesprüfungen an verschiedenen Abwasser- undSchlammarten durchführen

    b) in der Abwasserableitung und Abwasserreinigungübliche physikalische Untersuchungen einschließlichProbenahme durchführen und auswerten, insbeson-dere absetzbare Stoffe, Schlammtrockensubstanz,Glühverlust, Schlammindex, Sichttiefe und Trübungbestimmen

    c) Mengen, Füllstände, Durchflüsse und Konzentratio-nen messen

    d) Abwasser- und Schlammuntersuchungen zur Be-triebs- und Qualitätskontrolle durchführen; Einzel-und Summenparameter, insbesondere Phosphor,Stickstoff, Kohlendioxid, Methan, TOC, BSB5, CSBund Säurekapazität, bestimmen

    e) mikrobiologische Untersuchungen durchführen

    f) die zur Untersuchung von Abwasser und Schlammerforderlichen Laborgeräte nach Einsatzmöglichkei-ten und Funktionsweisen unterscheiden, auswählenund handhaben

    g) Online-Messgeräte einsetzen und instand halten

    Probenahme und Unter-suchung von Abwasserund Schlamm(§ 10 Nr. 18)

    18

    6c) Betriebsabläufe überwachen, steuern und regeln

    d) Abfälle der Verwertung und Beseitigung zuführen

    e) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrerBeseitigung ergreifen

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

  • 2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    8

    Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkei-ten und Kenntnisse gemäß der laufenden Nummern 14und 15 für den Kanalbetrieb oder 16 und 17 für denKläranlagenbetrieb unter Berücksichtigung betriebsbe-dingter Schwerpunkte vertieft werden.

    Vertiefungsphase Kanal-betrieb oder Kläranlagen-betrieb(§ 10 Nr. 22)

    22

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2355

    Anlage 3(zu § 17)

    Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

    A b s c h n i t t 1: G e m e i n s a m e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 A b s. 1 N r. 1

    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen imberuflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

    a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutzan Beispielen erklären

    b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

    c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

    d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

    Umweltschutz(§ 16 Nr. 4)

    4

    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrerVermeidung ergreifen

    b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

    c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

    d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreibenund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

    Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit(§ 16 Nr. 3)

    3

    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebeserläutern

    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,erklären

    c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-vertretungen und Gewerkschaften nennen

    d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichenOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben

    Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 16 Nr. 2)

    2

    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondereAbschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

    c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

    Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 16 Nr. 1)

    1

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

    während dergesamten Ausbildungzu vermitteln

  • 2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    19

    a) Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zumTrennen von Stoffgemischen anwenden

    b) Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssig-keiten und Gasen anwenden

    c) Armaturen montieren und demontieren

    d) Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Ver-dichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren,sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperiereneinsetzen und bedienen

    e) Methoden des Messens, Steuerns und Regelnsunterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifi-scher Geräte erläutern

    f) Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unterAnleitung durchführen

    g) Energieträger und Energiearten unter Beachtung derWirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und desGefährdungspotentials einsetzen

    h) Methoden der Energieumwandlung beschreiben

    Grundlagen der Maschi-nen- und Verfahrenstech-nik, Mess-, Steuerungs-und Regelungstechnik(§ 16 Nr. 8)

    8

    8

    a) ökologische Kreisläufe beschreiben

    b) Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelas-tungen der Luft, des Wassers, des Bodens und derUmgebung kennen lernen und beschreiben

    c) Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Be-treiben von Netzen, Systemen und Anlagen beach-ten

    d) Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Ab-wasser, Schlämmen und Abfall beschreiben

    e) Netze und Anlagen beschreiben

    f) Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung vonUmweltbelastungen durch Anlagen und Technikenbeschreiben

    g) Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden

    Umweltschutztechnik,ökologische Kreisläufeund Hygiene(§ 16 Nr. 7)

    7

    4

    a) Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten,Informations- und Kommunikationssysteme nutzen

    b) technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen an-fertigen

    c) organisatorische Anweisungen anwenden

    d) Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen

    e) rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten

    f) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, doku-mentieren und kontrollieren

    Information und Doku-mentation, qualitäts-sichernde Maßnahmen(§ 16 Nr. 6)

    6

    4

    a) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten

    b) Kostenarten und -stellen unterscheiden

    c) die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen

    d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstech-niken einsetzen

    e) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen;Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen

    f) an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-sation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken

    BetriebswirtschaftlicheProzesse, Arbeits-organisation(§ 16 Nr. 5)

    5

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2357

    4

    a) Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes undihrer Eigenschaften lagern und befördern

    b) Bestandskontrollen durchführen und Korrektureneinleiten

    c) Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen

    d) Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizie-ren, warten und reinigen

    e) Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen fest-stellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigungergreifen

    Lagerhaltung, Arbeits-geräte und Einrichtungen(§ 16 Nr. 12)

    12

    12

    a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrerEigenschaften und Verwendbarkeit auswählen undeinsetzen

    b) Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennenund unter Beachtung der Sicherheitsvorschriftenund Schutzmaßnahmen einsetzen

    c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoff-bearbeitung handhaben

    d) Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen

    e) Verbindungstechniken beschreiben

    f) Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos ver-formen, verbinden und trennen

    Werk-, Hilfs- undGefahrstoffe, gefährlicheArbeitsstoffe, Werkstoff-bearbeitung(§ 16 Nr. 11)

    11

    10

    a) physikalische Größen messen und auswerten, Stoff-eigenschaften bestimmen

    b) Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen,vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbe-wahren

    c) Zusammenhänge von Aufbau und charakteristischeEigenschaften von Stoffen erläutern

    d) Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen;Ergebnisse kontrollieren

    e) Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fäl-lungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Re-dox-Reaktionen, beschreiben

    f) qualitative und quantitative Bestimmungen durch-führen und Ergebnisse bewerten

    g) Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikro-organismen erläutern sowie ihre Bedeutung für dieArbeit im Betrieb beschreiben

    h) Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Un-tersuchungsmethoden beschreiben

    Anwenden naturwissen-schaftlicher Grundlagen(§ 16 Nr. 10)

    10

    4

    a) Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschrei-ben

    b) Gefahren des elektrischen Stromes an festen undwechselnden Arbeitsplätzen erkennen

    c) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahrendurch Strom ergreifen und veranlassen

    d) Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischenStrom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten

    Umgang mit elektrischenGefahren(§ 16 Nr. 9)

    9

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

  • 2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    11

    a) physikalische, chemische und biologische Prozesseund deren Bedeutung beschreiben

    b) Anlagentechniken und Kombinationen von Anlage-teilen darstellen

    c) Anforderungen an Prozesse und Anlagentechnik be-schreiben

    d) Umweltbelastungen feststellen, Möglichkeiten zuihrer Vermeidung beschreiben und Gegenmaßnah-men bei Bedarf veranlassen

    Abfallentsorgungs-verfahren(§ 16 Nr. 17)

    17

    9

    a) Produkte, Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Be-seitigung unterscheiden

    b) über Abfallherkunft, Abfallanfallstellen, Abfallaufkom-men und Abfallarten Auskunft geben

    c) Abfallmengen überwachen und bilanzieren

    d) Abfälle nach Eigenschaften, insbesondere nach demGrad der Überwachungsbedürftigkeit, unterscheidenund zuordnen

    e) Abfälle identifizieren, deklarieren und dem Europäi-schen Abfallverzeichnis zuordnen

    f) Abfälle auf Anlagen und bei Abfallerzeugern anneh-men, trennen und für die einzelnen Stoffströme undderen weitere Bearbeitung bereitstellen

    g) Materialien und Produkte zur Verwertung und Besei-tigung benennen, Eigenschaften darlegen und Qua-litätsanforderungen beschreiben

    h) Bearbeitungskriterien und Reaktionsmöglichkeitenverschiedener Abfälle aufzeigen

    Abfälle und Abfallannahme(§ 16 Nr. 16)

    16

    4

    a) Prinzipien der Abfallwirtschaft sowie Wettbewerbs-situation und Grundlagen der Preisgestaltung be-schreiben

    b) Angebot und Nachfrage erläutern

    Kaufmännisches Handeln(§ 16 Nr. 15)

    15

    4

    a) Aufgaben und Bedeutung des Außen- und Innen-dienstes darstellen

    b) Gespräche und Verhandlungen kundenorientiertführen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen

    c) rechtliche Beziehungen zwischen Unternehmen undKunden beachten

    d) Kundenzufriedenheitsanalyse und Lieferantenbewer-tungen beachten

    KundenorientiertesHandeln(§ 16 Nr. 14)

    14

    4

    Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeits-schutz bei der Sammlung, der Beförderung und derBehandlung von Abfällen, Gefahrstoffen und Sonder-abfällen anwenden

    Sicherheitsvorschriftenund Betriebsanweisungen(§ 16 Nr. 13)

    13

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

    A b s c h n i t t 2: B e r u f s s p e z i f i s c h e F a c h q u a l i f i k a t i o n e n g e m ä ß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchs tabe c

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2359

    *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

    4*)

    a) rechtliche Regelungen und fachbezogene techni-sche Regelwerke anwenden

    b) Nachweisverfahren anwenden

    c) über Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen Aus-kunft geben und entsprechende Daten aufbereiten

    Rechtsvorschriften undtechnische Regelwerke(§ 16 Nr. 22)

    22

    4

    a) betriebsspezifische Programme für die Kreislauf-und Abfallwirtschaft anwenden

    b) Balken- und Kreisdiagramme, Ganglinien, Summen-linien und Tabellen für abfallwirtschaftliche Fra-gestellungen und Dokumentationen erstellen

    c) Formularwesen des Betriebes anwenden

    Informationstechnik(§ 16 Nr. 21)

    21

    6

    a) Grundlagen des Qualitäts- und Umweltmanage-ments und die Bedeutung des Entsorgungsfach-betriebes darlegen

    b) Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungender Systeme anwenden und Änderungen erfassen

    c) Anforderungen für wiederverwendbare, zu verwer-tende und abzugebende Abfälle und Materialienangeben und Qualitätskontrollen durchführen

    d) Probenahme und Probenaufbereitung für die Analy-tik durchführen

    e) Mess- und Analyseverfahren für die Eingangs- undAusgangsmaterialien anwenden

    f) Analyseergebnisse in Verbindung mit Annahmekrite-rien beurteilen

    g) Anforderungen der Gütekennzeichnung von Abfällenund Produkten beachten

    QualitätssicherndeMaßnahmen(§ 16 Nr. 20)

    20

    7

    a) Fahrzeugarten, Behälterarten und Sammelsystemebeschreiben sowie nach Kundenbedürfnissen undEinsatzgebieten zusammenstellen

    b) Hilfsmittel zur Abwicklung der Disposition anwen-den

    c) den Einsatz von Fahrzeugen, Personal und Behälterndisponieren

    d) Möglichkeiten der Bereitstellung, der Beförderung,der Lagerung und der Zwischenlagerung beschrei-ben

    Stoffströme, Logistik undDisposition(§ 16 Nr. 19)

    19

    8

    a) Inbetrieb- und Außerbetriebnahme von Anlagenteilendurchführen und dokumentieren

    b) Normalbetrieb der Anlagen dokumentieren

    c) Geräte, Apparate und Anlagen bedienen, überwa-chen und warten

    d) Betriebsstörungen feststellen und dokumentieren,Gegenmaßnahmen einleiten

    Betrieb undInstandhaltung(§ 16 Nr. 18)

    18

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

  • 2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    2

    a) Sicherheitsvorschriften bei Gefahrstoffen, gefährli-chen Abfällen und biologischen Arbeitsstoffen an-wenden

    b) Richtlinien der Arbeitssicherheit für die Lagerung, dieSammlung und die Beförderung anwenden

    c) Vorschriften des Gefahrgutrechtes anwenden

    d) Straßenverkehrsrecht und Güterverkehrsrecht fürdas Sammeln und den Transport von Abfällen an-wenden

    e) tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen anwen-den

    Sicherheitsvorschriftenund Betriebsanweisungen(§ 16 Nr. 13)

    3

    19

    a) Abfälle in Zwischenlagern und Umladestationenannehmen

    b) Lagerein- und -ausgänge unter Berücksichtigungder Qualitäts- und Mengenvorgaben zusammenstel-len

    c) stationäre und mobile Sammelstellen betreiben undSchadstoffsammlungen durchführen

    d) Bring- und Holsysteme beschreiben

    e) Arten von Wechsel- und Umleerbehältern sowie AS-Behälter für die Aufnahme der verschiedenenAbfallarten Einsatzbereichen zuordnen

    f) Transportsysteme für pastöse, flüssige und sonstigeAbfälle anwenden

    g) Fahrzeugtechniken und Einsatzmöglichkeiten derFahrzeuge einschließlich Aufnahme-, Schüttungs-,Identifikations- und Wägesysteme beschreiben

    h) Behälter, Fahrzeuge und Personal disponieren

    i) Einsatzplanung durchführen und bei der Tourenopti-mierung mitwirken

    k) Aufwendungen für die Systeme feststellen sowieKostenermittlungen und Leistungskontrollen durch-führen

    Stoffströme, Logistikund Disposition(§ 16 Nr. 19)

    2

    9

    a) Kundenwünsche analysieren und zusammenstellen;Kundenaufträge annehmen und durchführen

    b) Abfälle ordern und Verwertungs- oder Beseitigungs-wegen zuordnen

    c) Begleitpapiere und Abrechnungen erstellen

    d) Aufwendungen für Leistungen festhalten, Kostenermitteln und Leistungen kalkulieren

    e) bei Leistungsverzeichnissen und Angeboten mitwir-ken

    f) Reklamationen bearbeiten

    g) Vorgänge nach gesetzlichen und betrieblichen An-forderungen dokumentieren

    Kaufmännisches Handeln(§ 16 Nr. 15)

    1

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

    Schwerpunkt Logistik, Sammlung und Vertrieb

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002 2361

    2

    a) Gefährdungen durch biologische Stoffe und Gefahr-stoffe beschreiben

    b) Sicherheitsvorschriften für die Anlagen- und Verfah-renstechnik anwenden

    c) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtungenbeschreiben und bedienen

    d) Maßnahmen zum Explosionsschutz durchführen

    e) tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen anwenden

    Sicherheitsvorschriftenund Betriebsanweisungen(§ 16 Nr. 13)

    4

    5

    a) Stoffströme und Mengen im Anlagesystem nachhal-ten und dokumentieren

    b) Probenahme, Probenvorbereitung, Probenahmepro-tokoll und Güteüberwachung durchführen

    c) Verwertungsprodukte nach Güte überprüfen unddokumentieren und bei Bedarf Maßnahmen zur Ver-besserung der Güte einleiten

    d) Verwertungsprodukte und Sekundärrohstoffe für dieVermarktung bereitstellen und vertreiben

    e) Restabfälle der Beseitigung zuführen

    f) Personal-, Fahrzeug- und Gerätebereitstellung pla-nen und dokumentieren

    Stoffströme, Logistikund Disposition(§ 16 Nr. 19)

    3

    6

    a) Prozesse der Aufbereitung und Verwertung steuern,regeln und überwachen

    b) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen bedienen

    c) Anlagenteile und Einrichtungen bedienen, überwa-chen und warten

    d) Fehlfunktionen der Aggregate, Maschinen undGeräte sowie Betriebsstörungen erkennen und derenBeseitigung einleiten

    e) Mängel an der Verfahrenstechnik erkennen und Ver-besserungen einleiten

    f) Revisionen planen und veranlassen, an Umbautenmitwirken

    g) den laufenden Betrieb und die Instandhaltung doku-mentieren

    Betrieb undInstandhaltung(§ 16 Nr. 18)

    2

    17

    a) Abfälle annehmen, behandeln und bereitstellen

    b) Abfälle und Produkte zwischenlagern und lagern

    c) Grundoperationen der Aufbereitung, Verwertung undBehandlung beschreiben

    d) Verfahrensschritte zur Schaffung von Produkten ausAbfällen beschreiben

    e) Reinigungsverfahren für Sekundärrohstoffe anwenden

    f) Verfahrenskombinationen der Aufbereitung und Ver-wertung anwenden

    g) Stör- und Fremdstoffe im Aufbereitungs- und Ver-wertungsprozess beseitigen

    h) Schadstoffe feststellen, Gefährdungspotentiale ken-nen und Entsorgungswegen zuordnen

    Abfallentsorgungs-verfahren(§ 16 Nr. 17)

    1

    4321

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsmonat

    1.–15. 16.–36.Monat Monat

    Fertigkeiten und Kenntnisse,die unter Einbeziehung selbständigen Planens,

    Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    Teil desAusbildungsberufsbildes

    Lfd.Nr.

    Schwerpunkt Abfallverwertung und -behandlung

  • 2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2002

    2

    a) Gefährdungen durch biologische Stoffe und Gefahr-stoffe beschreiben

    b) Sicherheitsvorschriften für die Anlagen- und Verfah-renstechnik anwenden

    c) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtungenbeschreiben und bedienen

    d) Maßnahmen zum Explosionsschutz durchführen

    e) tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen anwenden

    Sicherheitsvorschriftenund Betriebsanweisungen(§ 16 Nr. 13)

    4

    5

    a) betriebliche Abläufe der Abfallbehandlung und Ab-fallbeseitigung beschreiben

    b) Probenahme, Probenvorbereitungen, Probenahme-protokoll und Untersuchungen durchführen

    c) Stoffströme hinsichtlich Menge, Qualität und Güteim Anlagesystem nachhalten und dokumentieren

    d) Messungen für die Steuerung der Anlagen und fürdie Immissionsbetrachtungen durchführen

    e) Abgabe von Stoffen und Energien festhalten

    f) Abfälle zur Beseitigung getrennt erfassen, zwischen-lagern und für die Beseitigung bereitstellen

    g) Personal-, Fahrzeug- und Gerätebe