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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2323 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1991 Ausgegeben am 18. Oktober 1991 196. Stück 538. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung 538. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Bodensee-Schiffahrts-Ordnung geändert wird Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkom- mens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, wird unter Bedachtnahme auf den am 4. Juni 1991 gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee gefaßten Beschluß der Internationalen Schiffahrtskommission für den Bodensee verordnet: Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Ver- kehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung), BGBl. Nr. 93/ 1976, in der Fassung BGBl. Nr. 617/1988 wird wie folgt geändert: 1. § 13.11 zweiter Satz entfällt. 2. Nach § 13.11 wird folgender § 13.11a einge- fügt: Abgasemissionen „§ 13.11 a. (1) Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Schiffsmotoren. (2) Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Ottomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Die- selmotoren (Selbstzündungsmotoren) müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen. (3) Alle Otto- und Dieselmotoren dürfen hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmon- oxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stick- oxiden (NO x ) die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren dürfen außerdem hinsichtlich der Abgastrübung die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. (4) Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb bestimmten Otto- oder Dieselmotoren ausgerüstet sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die Gesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten. (5) Bei der Zulassung nach § 14.01 ist nachzuwei- sen, daß die in der Anlage C festgelegten Bauvor- schriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgastypenprüfbescheinigung wird auf Grund einer Abgasprüfung gemäß Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen, welche die Abgas- -und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen bzw. gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt. (6) Bestehende Typenprüfungen von Dieselmoto- ren nach ECE-Regelung Nr. 49 (Abgasemissionen) und ECE-Regelung Nr. 24 (Abgastrübung/Rauch) oder auf diesen basierende äquivalente Typenprü- fungen werden anerkannt. Dabei gelten die Grenzwerte des letzten ECE-Änderungsstandes mit deren Inkraftsetzungsdaten. Dies gilt auch für die Partikelmessung. Wurde bei einem Dieselmotor eine Abgastypenprüfung nach den ECE-Regelun- gen Nr. 49 und Nr. 24 bereits durchgeführt und erfüllt der Motor deren Anforderungen, sind die Bestimmungen dieser Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbe- scheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden. (7) Bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersu- chung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C sind bei allen Otto- und Dieselmoto- ren alle abgasrelevanten Systeme zu überprüfen und bei Ottomotoren zusätzlich mit typengeprüften oder geeichten Abgasprüfgeräten die in den Abgasen enthaltenen Konzentrationen an Kohlen- monoxid, Kohlenwasserstoffen und Kohlendioxid sowie die Drehzahl zu messen. Die Messung ist bei stillstehendem Fahrzeug mit betriebswarmem Mo- tor im Leerlauf durchzuführen. Die Referenzwerte 40 301

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1991 Ausgegeben am 18. Oktober 1991 196. Stück

5 3 8 . Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

538. Verordnung des Bundesministers füröffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der dieBodensee-Schiffahrts-Ordnung geändert wird

Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkom-mens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samtAnlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975,und des Abschnittes II des Vertrages über dieSchiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl.Nr. 633/1975, wird unter Bedachtnahme auf denam 4. Juni 1991 gemäß Art. 19 Abs. 2 desÜbereinkommens über die Schiffahrt auf demBodensee gefaßten Beschluß der InternationalenSchiffahrtskommission für den Bodensee verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Ver-kehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee(Bodensee-Schiffahrts-Ordnung), BGBl. Nr. 93/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 617/1988 wird wiefolgt geändert:

1. § 13.11 zweiter Satz entfällt.

2. Nach § 13.11 wird folgender § 13.11a einge-fügt:

Abgasemissionen

„§ 13.11 a. (1) Die Anlage C dieser Verordnungenthält die Abgasvorschriften für Schiffsmotoren.

(2) Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmtenOttomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Die-selmotoren (Selbstzündungsmotoren) müssen denBauvorschriften der Anlage C entsprechen.

(3) Alle Otto- und Dieselmotoren dürfenhinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlenmon-oxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stick-oxiden (NOx) die in der Anlage C festgelegtenGrenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotorendürfen außerdem hinsichtlich der Abgastrübung diein der Anlage C festgelegten Grenzwerte nichtüberschreiten.

(4) Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antriebbestimmten Otto- oder Dieselmotoren ausgerüstetsind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf dieGesamtleistung aller Motoren, nicht überschreiten.

(5) Bei der Zulassung nach § 14.01 ist nachzuwei-sen, daß die in der Anlage C festgelegten Bauvor-schriften und Grenzwerte eingehalten sind. DieserNachweis ist durch Vorlage einer von einerzuständigen Behörde nach Anlage C erteiltenAbgastypenprüfbescheinigung zu erbringen. DieAbgastypenprüfbescheinigung wird auf Grund einerAbgasprüfung gemäß Anlage C erteilt. Bau-,Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriftensowie Prüfgeräte nach anderen Bestimmungen,welche die Abgas- -und Verdunstungsemissionenmindestens gleich streng begrenzen bzw. gleichgenau messen, das gleiche Schutzniveau bieten unddie gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.

(6) Bestehende Typenprüfungen von Dieselmoto-ren nach ECE-Regelung Nr. 49 (Abgasemissionen)und ECE-Regelung Nr. 24 (Abgastrübung/Rauch)oder auf diesen basierende äquivalente Typenprü-fungen werden anerkannt. Dabei gelten dieGrenzwerte des letzten ECE-Änderungsstandes mitderen Inkraftsetzungsdaten. Dies gilt auch für diePartikelmessung. Wurde bei einem Dieselmotoreine Abgastypenprüfung nach den ECE-Regelun-gen Nr. 49 und Nr. 24 bereits durchgeführt underfüllt der Motor deren Anforderungen, sind dieBestimmungen dieser Regelungen auf den Antrag,die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbe-scheinigung und das Verfahren zur Überprüfungder Produktion anzuwenden.

(7) Bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersu-chung oder Untersuchung von Amts wegen nachder Anlage C sind bei allen Otto- und Dieselmoto-ren alle abgasrelevanten Systeme zu überprüfen undbei Ottomotoren zusätzlich mit typengeprüftenoder geeichten Abgasprüfgeräten die in denAbgasen enthaltenen Konzentrationen an Kohlen-monoxid, Kohlenwasserstoffen und Kohlendioxidsowie die Drehzahl zu messen. Die Messung ist beistillstehendem Fahrzeug mit betriebswarmem Mo-tor im Leerlauf durchzuführen. Die Referenzwerte

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der Abgastypenprüfbescheinigung dürfen bei derNachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Un-tersuchung von Amts wegen nach der Anlage Cnicht überschritten werden."

3. Im § 16.02 Abs. 1 ist nach dem Ausdruck„13.11" einzufügen: „13.11 a,".

4. Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mitSchiffsmotoren, die erstmals nach dem 1. Jänner1993 nach den Vorschriften der Bodensee-Schiff-fahrts-Ordnung zugelassen werden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 inKraft. Abweichend hievon treten die Abgasgrenz-werte der Stufe 1 nach Anlage C mit 1. Jänner 1993,die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 nach Anlage C mit1. Jänner 1996 in Kraft und § 13.11 zweiter Satz am1. Jänner 1993 außer Kraft.

Streicher

Anlage C

ABGASVORSCHRIFTEN

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1. Verfahren zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung

§ 1.1 Einleitung§ 1.2 Motorarten und Einsatzzwecke§ 1.3 Antrag zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung§ 1.4 Abgastypenprüfung§ 1.5 Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung§ 1.6 Prüfnummer§ 1.7 Ablehnung§ 1.8 Eintragung der Abgaswerte§ 1.9 Verpflichtung zur Serienüberprüfung§ 1.10 Begriffsbestimmungen

§ 2. Verfahren zur Abgasprüfung

§ 2.1 Grundsatz§2.1.1 Gasförmige Emissionen§2.1.2 Abgastrübung (Rauch)§ 2.2 Verfahren§2.2.1 Leistungsprüfstand§ 2.2.2 Meßverfahren§ 2.2.3 Prüfprogramm§ 2.2.4 Prüfablauf§ 2.3 Ausrüstung und Einstellung§ 2.4 Bestimmte Einstellungen§ 2.5 Abweichung von Herstellerangaben§ 2.6 Nennleistung§ 2.7 Weitere Überprüfungen§ 2.8 Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung

§ 3. Abgasgrenzwerte

§ 3.1 Grundsatz§ 3.2 Abgasgrenzwerte Stufe 1§ 3.3 Abgasgrenzwerte Stufe 2§ 3.4 Rundung

§ 4. Bauvorschriften

§4.1 Grundsatz§ 4.2 Vereitelungsvorrichtungen

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§ 4.3 Abgasentnahmesonden§4.3.1 Grundsatz§ 4.3.2 Besondere Abgasentnahmesonde für die Abgastypenprüfung§ 4.3.3 Besondere Abgasentnahmesonde für die Abgasnachuntersuchung§ 4.4 Anschluß für Drehzahlmessung§4.4.1 Grundsatz§ 4.4.2 Ottomotoren§ 4.4.3 Dieselmotoren§ 4.5 Kurbelgehäuse-Entlüftung§ 4.6 Treibstoff§ 4.7 Benzineinfüllstutzen§ 4.8 Verstelleinrichtungen

§ 5. Änderung von typengeprüften Motoren§ 5.1 Technische Änderungen§ 5.2 Neue Abgastypenprüfung

§ 6. Übereinstimmung mit der Produktion (Serienüberprüfung)§ 6.1 Grundsatz§ 6.2 Erste Stichprobe§ 6.3 Einfahren der Motoren§ 6.4 Wartungsarbeiten§ 6.5 Einwendungen zur Auswahl§ 6.6 Bestandene Prüfung§ 6.7 Nicht bestandene Prüfung§ 6.8 Instandsetzung fehlerhafter Motoren§ 6.9 Endgültige Stichprobe§ 6.10 Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung§ 6.11 Wirkung des Entzuges

§ 7. Verschiedenes§7.1 Einbauvorschriften§ 7.2 Wartungs- und Bedienungsvorschriften§ 7.3 Einrichtungen zur Abgastypenprüfung§ 7.3.1 Leistungsprüfstand und Motorausrüstung§ 7.3.2 Geräte für die Probeentnahme und Gasanalyse§ 7.3.3 Messung und Berechnung des Abgasdurchsatzes§ 7.3.4 Verwendung der Analysatoren und Entnahmegeräte§ 7.3.5 Kalibrierverfahren§ 7.3.6 Vorprüfungen§ 7.4 Treibstoff§ 7.4.1 Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung)§ 7.4.2 Dieselmotoren (Motoren mit Selbstzündung)§ 7.4.3 Motoren für gasförmige oder alkoholische Treibstoffe§•7.4.4 Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren§ 7.5 Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor§ 7.6 Durchführung der Prüfung§ 7.7 Auswertung der Aufzeichnungen§ 7.8 Berechnung der Emissionen§ 7.8.1 Grundsatz und Wichtungsfaktoren§ 7.8.2 Kohlenstoffbilanz§ 7.8.3 Zulässige alternative Verfahren zur Schadstoffmassenbestimmung

§ 8. Analysesysteme§ 8.1 Grundsatz§ 8.2 Zusätzliche Analysatoren§ 8.3 Analysesystem mit beheizter Probeentnahme§ 8.4 Analysesystem mit unbeheizter Probeentnahme§ 8.5 Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe in § 8

§9. Abkürzungen und Einheiten

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2326 196. Stück — Ausgegeben am 18. Oktober 1991 — Nr. 538

ANHANG 1 (zu § 1.3)

Hauptmerkmale des Motors und Angaben für die Durchführung der Prüfungen

ANHANG 2 (zu § 13.11 lit. a Abs. 4 BSO, zu § 2.1.2)

Messung der Abgastrübung (Rauch) mit der Filtermethode

ANHANG 3 (zu §1.6)

Prüfnummer für die Abgastypenprüfbescheinigung

ANHANG 4 (zu § 1.5)

Abgastypenprüfbescheinigung

Anlage C(zu § 13.11 lit. a BSO)

§ 1. Verfahren zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung

§ 1.1 Einleitung

1.1.1 Diese Anlage beschreibt das Verfahren zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung,-dieerforderlichen Einrichtungen und Verfahren der Prüfung der Abgasemissionen vonOttomotoren und Dieselmotoren für den Schiffsantrieb, die Einrichtungen und das Verfahrenfür die Bestimmung der Abgastrübung (Rauch) an Dieselmotoren sowie die Abgasmessung(Referenzmessung) an Ottomotoren im Leerlauf.

1.1.2 Der Geltungsbereich dieser Anlage sowie die Anerkennung von Typenprüfungen von anderenVerfahren (zB ECE-Regelung Nr. 49, ECE-Regelung Nr. 24) ist im Artikel 13.11a derBodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) geregelt.

§ 1.2 Motorenarten und Einsatzzwecke

1.2.1 Es wird zwischen folgenden Motorarten unterschieden:1. Innenbord — Ottomotoren;2. Außenbord — Ottomotoren;3. Innenbord — Dieselmotoren;4. Außenbord — Dieselmotoren.

1.2.2 Fahrzeuge, bei denen die Motorenarten nach § 1.2.1 zum Einsatz kommen, werden in folgendeGruppen unterteilt:

Gruppe A: Vergnügungsfahrzeuge; Fahrzeuge, die für Sport- oder Vergnügungszweckebestimmt sind oder hierfür verwendet werden;

Gruppe B: Fahrzeuge, die nicht der Gruppe A angehören und gewerblichen Zwecken dienen.Fahrzeuge der Gruppe A, die auch gewerblichen Zwecken dienen, bleiben in derGruppe A.

§ 1.3 Antrag zur Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung

1.3.1 Grundsatz

Um eine Abgastypenprüfbescheinigung für eine Motorenfamilie oder einen Motor zu erhalten,hat der Hersteller einen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen.

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Dem Antrag ist folgendes beizufügen:— Gesamtansicht des Motors mit Lage und Anordnung der Bauteile und Baugruppen;— Zeichnungen des Brennraumes und der Oberfläche des Kolbens;— Zeichnungen über die Lage und Ausgestaltung der Abgasentnahmesonden;— Zeichnungen über die Ausgestaltung der Kurbelgehäuseentlüftung;— Zeichnungen über die Art, Lage und Ausgestaltung von Emissionskontrolleinrichtungen

und abgasrelevanten Bauteilen;— eine technische Beschreibung des Motors, die alle Angaben gemäß Anhang 1 enthält;— Wartungsvorschriften, welche alle Wartungsarbeiten und Einstelldaten enthalten;— Ein- oder Anbauvorschriften, die beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhalten

sind;— eine Betriebsanleitung für den Betrieb des Motors;— Zeichnung über den Anbringungsort der Nummer der Abgastypenprüfbescheinigung;— die mutmaßliche Anzahl in Verkehr kommender Motoren für die verschiedenen

Motortypen;— die Resultate der Abgasmessungen der ausgewählten Prüfmotoren und deren

Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung;— bestätigte Angaben über die für die Motoren jeder Motorenfamilie minimale

Einfahrdistanz zur Stabilisierung der emissionsrelevanten Teile, damit die Abgasprüfungenaussagekräftig und reproduzierbar sind;

— eine Erklärung darüber, daß— an den geprüften Motoren nur solche Instandhaltungsarbeiten vorgenommen wurden,

die vom Hersteller für den betreffenden Motortyp vorgeschrieben sind;— die Motoren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

1.3.2 Die zuständige Behörde kann zusätzliche Angaben verlangen, namentlich über diePrüfmotoren, die Prüfeinrichtungen, den verwendeten Treibstoff und allenfalls durchgeführteDauerhaftigkeitsprüfungen.

Der Hersteller darf keinen Antrag für eine neue Motorenfamilie einreichen, wenn für dieseschon eine Abgastypenprüfbescheinigung vorliegt und die konstruktiven Merkmaleunverändert sind.

§ 1.3.3 Bedingungen für die Einteilung in Motorenfamilien

1.3.3.1 In Motorenfamilien, für die ein Antrag auf eine Abgastypenprüfgenehmigung gestellt wird,dürfen nur Motoren eingeteilt werden, die hinsichtlich der Schadstoffemissionen gleichartigeEigenschaften haben. Ein Motor darf nicht in mehreren Motorenfamilien enthalten sein.

1.3.3.2 Motoren, welche in den folgenden konstruktiven Merkmalen übereinstimmen, sind in dieselbeMotorenfamilie einzuteilen:— Abstand von Mittelpunkt zu Mittelpunkt der Zylinderbohrungen;— Anordnung, Zahl der Zylinder und Ausführung des Zylinderblockes (zB luft- oder

wassergekühlt, 4-Zylinder-Reihenmotor, V6-Motor usw.);— Lage der Ein- und Auslaßventile oder -Öffnungen;— Verbrennungs- und Arbeitsverfahren;— Luftansaugverfahren (zB Aufladung);— Art des Abgasnachbehandlungssystems;— Merkmale des Abgasnachbehandlungssystems, bei Systemen mit Katalysatoren:

— Art des Katalysators (Oxidations- oder Dreiwegkatalysator);— Volumen des Katalysators mit einer Toleranz von maximal +/— 15% der aktiven

Oberfläche;— Art der Gemischaufbereitung;— Art des Ladeluftkühlers (wenn vorhanden).

§ 1.4 Abgastypenprüfung

Der Hersteller hat den Motor in einer der technischen Prüfstellen prüfen zu lassen, welche diezuständige Behörde bezeichnet.

Die zuständige Behörde kann auch auf eine vom Hersteller nach diesen Vorschriftendurchgeführte Abgastypenprüfung (Werksprüfung) abstellen, sofern innerhalb von zweiJahren nach Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung eine Serienüberprüfung gemäß § 6durchgeführt wird.

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Sofern der Hersteller über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt, kann die technische Prüfstellein gegenseitigem Einvernehmen die Prüfung beim Hersteller durchführen, wobei derHersteller das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung stellen muß. Die technischePrüfstelle kann die Prüfeinrichtungen des Herstellers kontrollieren.

§ 1.5 Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung

Der Hersteller hat der zuständigen Behörde das Ergebnis der Abgastypenprüfung zuübermitteln. Entspricht der abgastypengeprüfte Motortyp oder die abgasgeprüfte Motorenfa-milie diesen Vorschriften, ist die Abgastypenprüfbescheinigung nach Anhang 4 zu erteilen.

§ 1.6 Prüfnummer

Die Abgastypenprüfbescheinigung hat eine Prüfnummer nach Anhang 3 zu enthalten. Diese istan jedem Motor, der dem nach diesen Vorschriften genehmigtem Typ entspricht, gut sichtbarund ständig lesbar anzubringen.

§ 1.7 Ablehnung

Die Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung ist abzulehnen, wenn der Motor bei derAbgastypenprüfung diesen Vorschriften nicht entspricht.

§ 1.8 Eintragung der Abgaswerte

In die Abgastypenprüfbescheinigung sind einzutragen:— die bei der Abgastypenprüfung ermittelten Abgaswerte;— die bei der Abgastypenprüfung im Leerlauf ermittelten Referenzwerte für die

Abgasnachuntersuchung nach § 2.8;— erfüllte Abgasgrenzwert-Stufe nach § 3;— Datum der Bescheinigung.

§ 1.9 Verpflichtung zur Serienüberprüfung

Mit der Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung und deren Annahme durch den Herstellerverpflichtet sich dieser, nach den Weisungen der zuständigen Behörde Serienüberprüfungennach § 6 durchführen zu lassen.

§ 1.10 Begriffsbestimmungen1.10.1 „Technische Prüfstelle": Stelle, die Abgastypenprüfungen bzw. Serienüberprüfungen

durchführt.

1.10.2 „Hersteller": Unternehmen, das den Motor konstruiert hat oder diesen produziert oderproduzieren läßt oder wer sonst ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einerAbgastypenprüfbescheinigung nachweist.

1.10.3 „Typenprüfbescheinigung für einen Motor": die Genehmigung eines Motorentyps imHinblick auf die gasförmigen Schadstoffe und bei Dieselmotoren zusätzlich im Hinblick aufdie Abgastrübung (Rauch).

1.10.4 „Emissions-Kontrollsysteme": Kombination aller Teile, die zur Kontrolle, Steuerung undVerminderung der Abgas- und Kurbelgehäuseemissionen dienen.

1.10.5 „Gasförmige Schadstoffe": Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe HC (ausgedrückt alsC1H1,85; bei der Bestimmung der Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung als C6 H14),Stickoxide NOx (ausgedrückt als NO2 — Äquivalent).

1.10.6 „Abgastrübung (Rauch)": sichtbarer Schwarzrauch (Ruß) bestimmt mit der Filtermethodenach Anhang 2.

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1.10.7 „Kurbelgehäuseemissionen": in die Atmosphäre oder in das Wasser ausgestoßene Gase oderDämpfe aus den innerhalb oder außerhalb des Motors liegenden Räumen, die über innere oderäußere Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind.

1.10.8 „Nennleistung (Dauerleistung)": auf Normbezugsbedingungen bezogene Dauerleistung inKilowatt (kW) bei Nenndrehzahl nach DIN 6271 Teil 1 oder ISO 3046, abgenommen auf demPrüfstand am Ende der Kurbelwelle, an einem entsprechenden anderen Bauteil oder beiAußenbordmotoren an der Propellerwelle. Sofern die gemessene maximale Leistung, die derMotor abgeben kann, mehr als 110% der auf Normbezugsbedingungen bezogenenDauerleistung beträgt, gilt im Sinne dieser Verordnung die maximale Leistung alsNennleistung (Dauerleistung), die zugehörige Drehzahl als Nenndrehzahl.

1.10.9 „Nenndrehzahl": Drehzahl, bei welcher der Motor die Nennleistung abgibt.

1.10.10 „Propellerleistungskurve": Leistungskurve nach der Gleichung

die durch den Vollastpunkt bei Nenndrehzahl geht.

1.10.11 „Motorenfamilie": Basiseinheiten, in welche der Hersteller seine Produktionsreihe für dieAuswahl von Prüfmotoren einteilt.

§ 2. Verfahren zur Abgasprüfung

§2.1 Grundsatz

2.1.1 Gasförmige Emissionen

Die Emissionen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickoxiden und Kohlendioxid vonOttomotoren und Dieselmotoren werden auf einem Leistungsprüfstand während einervorgeschriebenen Folge von Betriebsbedingungen (§§ 2.2.3, 2.2.4) gemessen und ermittelt.

2.1.2 Abgastrübung (Rauch)

Die Abgastrübung (Rauch) von Dieselmotoren ist im Vollastpunkt (Drehzahl bei der größtenLeistung) mit der Filtermethode zu messen (geregelt in Anhang 2).

§ 2.2 Verfahren

2.2.1 Leistungsprüfstand

Für die Prüfung ist der Motor auf einen Leistungsprüfstand aufzubauen. Außenbordmotorenwerden dabei nach § 7.3.1.3 in einen Wasserbehälter gestellt und die Propellerantriebswelle beiabgenommenem Propeller mit der Leistungsbremse verbunden.

2.2.2 Meßverfahren

Die zu messenden gasförmigen Emissionen aus dem Motorabgas sind:Kohlenwasserstoffe HC,Kohlenmonoxid CO,Stickoxide NOx,Kohlendioxid CO2.

Während einer vorgeschriebenen Folge von Betriebszuständen bei betriebswarmem Motor sinddie Mengen der oben genannten Gase im Abgas fortlaufend zu bestimmen. Ebenso ist derTreibstoffverbrauch laufend genau zu messen. Die nach §§ 2.2.3 und 2.2.4 vorgeschriebeneFolge von Betriebszuständen umfaßt eine Anzahl von Drehzahl- und Lastzuständen, die dentypischen Betriebsbereich von Schiffsmotoren abdecken. Die Belastung des Motors erfolgtentsprechend einer Propellerleistungskurve mit der Gleichung

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die durch den Nennleistungspunkt geht. Während jedes Betriebszustandes sind dieKonzentrationen der zu messenden Gase, der Treibstoffverbrauch und die Leistung zubestimmen (vgl. § 7.3 ff); die Massenwerte sind, wie in § 7.8 beschrieben, zu bestimmen undfür die Berechnung der Emissionen in g/h und g/kWh zu verwenden.

Anschließend sind bei noch warmem Motor die Referenzwerte für die Abgasnachuntersu-chung nach § 2.8 zu messen und zu bestimmen.

2.2.3 Prüfprogramm

Die Prüfung des Motors ist nach folgendem Programm durchzuführen (Prüfprogramm):

2.2.4 Prüfablauf

Nachdem der Motor aufgewärmt wurde, wird er für die Abgastypenprüfung zweimal nachdem Prüfprogramm betrieben:

1. Anwärmphase: während zehn Minuten mit frei wählbarer Teillast, anschließend während20 Minuten mit Vollast bei 50 + / - 5% der Nenndrehzahl

2. Prüfung: 1. Phase: der warme Motor wird ohne Abstellen gemäß §2.2.3 vomMeßpunkt 1 bis Meßpunkt 9 betrieben; dabei werden die Emissionen unddie übrigen erforderlichen Daten gemessen;2. Phase: der warme Motor wird ohne Abstellen gemäß § 2.2.3 vomMeßpunkt 9 bis Meßpunkt 1 betrieben; dabei werden die Emissionen unddie übrigen erforderlichen Daten gemessen.

Bei Dieselmotoren erfolgt gleichzeitig oder direkt anschließend die Messung derAbgastrübung (Rauch) bei Vollast gemäß den Ausführungen in Anhang 2 dieser Verordnung.

Bei Ottomotoren sind die Referenzwerte im Leerlauf nach § 2.8 bei warmem Motor zu messen.

§ 2.3 Ausrüstung und Einstellung

Die Ausrüstung und Einstellung der zu prüfenden Motoren muß den Angaben im Antragentsprechen.

§ 2.4 Bestimmte Einstellungen

Soweit bei den zu prüfenden Motoren verstellbare abgasrelevante Bauteile oder Baugruppenvorhanden sind, kann die technische Prüfstelle eine bestimmte Einstellung verlangen. Die von

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der technischen Prüfstelle verlangte Einstellung muß innerhalb der vom Antragstellerangegebenen Toleranzen liegen.

Der Hersteller muß die Toleranzen so festlegen, daß sie von Werkstätten mit üblichenEinrichtungen und Arbeitsmöglichkeiten eingehalten werden können.

Die bei der Abgastypenprüfung verwendeten Einstellungen verstellbarer Bauteile oderBaugruppen sind auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen. Die vollständigenEinstellungen sind in den Betriebsanweisungen anzugeben.

Die zuständige Behörde kann das Anbringen von Plomben oder anderen Sicherungen anemissionsrelevanten Bauteilen oder Baugruppen vorschreiben.

§ 2.5 Abweichung von Herstellerangaben

Wird bei der Abgastypenprüfung die vom Hersteller angegebene Nennleistung bei derentsprechenden Nenndrehzahl um mehr als 5% unterschritten, ist die Abgastypenprüfungungültig.

§ 2.6 Nennleistung

Als Nennleistung für die Abgastypenprüfung gilt die Dauerleistung nach ISO 3046/1-1986oder DIN 6271, Teil 1. Wenn die maximale Leistung mehr als 110% der Dauerleistung beträgt,gilt diese für die Abgastypenprüfung als Nennleistung.

§ 2.7 Weitere Überprüfungen

Die technische Prüfstelle kann geprüfte Motoren oder Teile davon längstens bis zurSerienüberprüfung insbesondere dann zu weiteren Überprüfungen zurückhalten, wennZweifel darüber bestehen, ob der Motor diese Vorschriften dauerhaft einhält.

§ 2.8 Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung

2.8.1 Referenzwerte für Ottomotoren ohne Katalysator

Bei der Abgastypenprüfung für Ottomotoren ohne Katalysator sind im Leerlauf dieKonzentrationen von Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen (alsHexan-Äquivalente) mit der ergänzten Analysenanlage (§ 8) oder mit einem nach nationalerZulassung typengeprüften Abgasprüfgerät zweimal zu messen. Der Mittelwert aus beidenMessungen ist für die Berechnung des Referenzwertes zu verwenden.

Die bei der Abgasnachuntersuchung einzuhaltenden Referenzwerte sind wie folgt zuberechnen und auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen:

2.8.2 Referenzwerte für Ottomotoren mit Katalysator

Für Ottomotoren mit Katalysator gibt der Hersteller Einstellwerte vor Katalysator (mitToleranzen) und Kontrollwerte nach Katalysator an. Die Einstellwerte vor Katalysatorkönnen bei elektronisch geregelten Systemen durch entsprechende elektrische Einstellwerteersetzt werden.

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§ 3. Abgasgrenzwerte

§ 3.1 Grundsatz

Die Masse des ermittelten Kohlenmonoxids, der ermittelten Kohlenwasserstoffe und derermittelten Stickoxide sowie die Abgastrübung bei Dieselmotoren darf bei Ottomotoren undbei Dieselmotoren, welche gemäß diesen Vorschriften geprüft werden, die nachfolgendenAbgasgrenzwerte nicht übersteigen.

§ 3.2 Abgasgrenzwerte Stufe 1

3.2.1 Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh

Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfennicht größer sein als:

3.2.2 Massenemissionen in g/h

Die nach § 7.8 berechneten Massenemissionen in Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotorender Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der Gruppe A nicht größer sein als:

4 500 g/h für Kohlenmonoxid CO290 g/h für Kohlenwasserstoffe HC

1 100 g/h für Stickoxide NOx

3.2.3 Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren

Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende Bosch-Schwärzungszahl (BSZ) darf nichtgrößer sein als:

BSZ 4,0 für SaugmotorenBSZ 3,0 für Motoren mit Abgasturbolader

§ 3.3 Abgasgrenzwerte Stufe 2

3.3.1 Spezifische Abgasgrenzwerte in g/kWh

3.3.1.1 Spezifische Abgasgrenzwerte für Ottomotoren in g/kWh

Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfenfür Ottomotoren nicht größer sein als:

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196. Stück — Ausgegeben am 18. Oktober 1991 — Nr. 538 2333

3.3.1.2 Spezifische Abgasgrenzwerte für Dieselmotoren in g/kWh

Die nach § 7.8 berechneten Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfenfür Dieselmotoren nicht größer sein als:

3.3.2 Massenemissionen in g/h

Die nach § 7.8 berechneten Massenemissionen in Gramm pro Stunde dürfen bei Ottomotorender Gruppen A und B sowie bei Dieselmotoren der Gruppe A nicht größer sein als:— 1500 g/h für Kohlenmonoxid CO— 95 g/h für Kohlenwasserstoffe HC— 360 g/h für Stickoxide NOx

3.3.3 Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren

Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende Bosch-Schwärzungszahl (BSZ) darf nichtgrößer sein als:

BSZ 3,5 für SaugmotorenBSZ 2,5 für Motoren mit Abgasturbolader

§ 3.4 Rundung

Die Abgasgrenzwerte und die Prüfergebnisse sind auf zwei signifikante Ziffern zu runden(ISO 31/0 Anhang B2 Regel B).

§ 4. Bauvorschriften

§4.1 Grundsatz

Alle Teile, die einen Einfluß auf die Emissionen gasförmiger Schadstoffe haben können,müssen so beschaffen, gebaut und montiert sein, daß der Motor bei betriebsüblicherBeanspruchung und bei Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartung trotz der

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Einwirkung veränderlicher Größen, wie Hitze, Kälte, Wasser, wiederholtem KaltstartErschütterungen, diesen Vorschriften entspricht. Der Motor muß bei der Abgasnachuntersu-chung die Referenzwerte nach § 2.8 einhalten.

§ 4.2 Vereitelungsvorrichtungen

Ein Motor darf keine Konstruktionselemente oder technischen Einrichtungen aufweisen, diein irgendeiner Art die Wirksamkeit der abgasrelevanten Elemente des Motors so verändern,regulieren oder verzögern, daß das Emissionsverhalten des Motors ungünstig beeinflußt wird.Notabschalt- oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen sind in diesem Sinne keineVereitelungsvorrichtungen.

Einrichtungen zur Regelung der Drehzahl von Motoren müssen so gebaut sein, daß dieAbgasgrenzwerte eingehalten werden.

§ 4.3 Abgasentnahmesonden

4.3.1 Grundsatz

Alle Motoren müssen mit einer Abgasentnahmesonde ausgerüstet sein, welche die Entnahmeeines genügenden, gut gemischten und unverdünnten Abgasteilstromes aller Zylinder bei derAbgastypenprüfung und der Abgasnachuntersuchung erlaubt. In die Sonde darf keinKühlwasser oder Wasserdampf gelangen. Die Sonde muß zudem so angeordnet sein, daß vorder Entnahmestelle keine in den Abgasen enthaltenen Schadstoffe kondensieren können.

Wenn der Motor mit Auflade- und ähnlichen Einrichtungen oder mit besonderen, die Abgasebeeinflussenden Einrichtungen, wie Lufteinblasung, Portliner, Abgasrückführung, Reaktoren,Katalysatoren, ausgerüstet ist, muß die Abgasentnahme mit Entnahmesonde nach diesenEinrichtungen erfolgen.

Die Einlaßöffnung der Abgasentnahmesonde muß in der Mitte des Abgaskanal-Querschnittsund mindestens 50 mm „stromabwärts" nach der Einmündung des Auslaßkanals oderAuslaßventils des letzten Zylinders angeordnet werden.

Bei besonderen technischen Bedingungen können mehrere Abgasentnahmesonden eingebautwerden, deren Ausgänge vor dem Meßanschluß in geeigneter Weise zusammenzuführen sind.

Der Meßanschluß der Abgasentnahmesonde muß leicht zugänglich und mit einemverschließbaren Endstück von mindestens 20 mm Länge, 10 mm äußerem und 8 mm inneremDurchmesser versehen sein.

Die Sonden müssen aus einem Material bestehen, das bei den im Motor herrschendenBedingungen nicht korrodiert oder verzundert.

4.3.2 Besondere Abgasentnahmesonden für die Abgastypenprüfung

4.3.2.1 Abweichend von §4.3.1 kann der Hersteller für die Abgastypenprüfung besondereAbgasentnahmesonden vorsehen, die so eingebaut werden müssen, daß die Abgase allerZylinder erfaßt und gut gemischt für die Messungen zur Verfügung stehen. Die Vorschriftennach § 4.3.1 sind im übrigen einzuhalten.

4.3.2.2 Abweichend von § 4.3.1 kann auch je Zylinder eine Abgasentnahmesonde vorgesehen werden,deren Ausgänge vor dem Meßanschluß zusammenzuführen sind. Die Einlaßöffnungen derAbgasentnahmesonden müssen für alle Zylinder — auf den Zylinder bezogen — an dergleichen Stelle liegen; der Abstand zur Achse der Auslaßventile oder Auslaßschlitze hat 50 mm( + /— 10 mm) zu betragen. Die Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigen einzuhalten. DerEinbau der Abgasentnahmesonden weiter „stromabwärts" ist im Einvernehmen mit dertechnischen Prüfstelle zulässig, sofern kein Kühlwasser oder Wasserdampf in dieEntnahmesonden gelangen kann.

4.3.2.3 Wenn der Hersteller nach §§4.3.2.1 oder 4.3.2.2 besondere Abgasentnahmesonden für dieAbgastypenprüfung vorsieht und einbaut, so hat er die für die Serienüberprüfung ausgewähltenMotoren unter Aufsicht der technischen Prüfstelle in gleicher Art und Weise mitAbgasentnahmesonden auszurüsten.

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4.3.3 Besondere Abgasentnahmesonde für die Abgasnachuntersuchung

Abweichend von § 4.3.1 kann der Hersteller für die Abgasnachuntersuchung eine odermehrere besondere Abgasentnahmesonden vorsehen, die an allen Motoren eingebaut seinmüssen. Die Entnahme eines gut gemischten Abgasteilstromes von mindestens der Hälfte derZylinder eines Motors muß möglich sein. Bei Motoren mit mehreren Gemischaufbereitungssy-stemen muß die Entnahme eines Abgasteilstromes so erfolgen, daß Abgase aus Zylindern allerGemischaufbereitungssysteme erfaßt werden. Die Vorschriften nach § 4.3.1 sind im übrigeneinzuhalten.

§ 4.4 Anschluß für Drehzahlmessung

4.4.1 Grundsatz

Alle Motoren müssen mit leicht zugänglichen Möglichkeiten für Drehzahlmessungenausgerüstet sein.

4.4.2 Ottomotoren

Das Zündkabel für einen Zylinder oder eine diesem entsprechende Einrichtung muß leichtzugänglich sein, sodaß die Klemmen der Meßgeräte leicht und ohne Aufwand angebrachtwerden können. Wenn dies nicht möglich ist, muß ein besonderer Meßanschluß vorhandensein.

Motoren, die der technischen Prüfstelle zur Abgastypenprüfung zur Verfügung gestelltwerden, müssen zudem mit einem leicht zugänglichen Anschluß des Primär-Stromkreises derZündung versehen sein.

4.4.3 Dieselmotoren

Dieselmotoren müssen an einem mit der Kurbelwelle oder der Einspritzpumpe festverbundenen Teil mit einer leicht zugänglichen Einrichtung versehen sein, die eine sichere,berührungslose Drehzahlmessung (optisch, induktiv) ermöglicht.

§ 4.5 Kurbelgehäuse-Entlüftung

Die Kurbelgehäuse-Entlüftung aller Motoren ist in geschlossener Bauweise auszuführen, undzwar so, daß alle aus dem Kurbelgehäuse stammenden Gase und Dämpfe über die Ansaugluftoder das angesaugte Gemisch der Verbrennung im Motor zugeführt werden.

Kurbelgehäuseemissionen dürfen weder gas- oder dampfförmig noch in kondensierter Form indie Luft oder ins Wasser abgegeben werden.

§ 4.6 Treibstoff

Ottomotoren müssen so konstruiert sein, daß sie mit handelsüblichem unverbleitem Kraftstoffdauernd betrieben werden können. Am Motor und beim Benzineinfüllstutzen muß eindauerhaft lesbares Schild mit der sinngemäßen Aufschrift „NUR UNVERBLEITESBENZIN" angebracht werden.

§ 4.7 Benzineinfüllstutzen

Der Benzineinfüllstutzen muß so beschaffen sein, daß die Betankung mit einem Zapfhahn miteinem äußeren Durchmesser der Endöffnung von 23,6 mm oder mehr nicht möglich ist. DieBetankung darf nur mit einem Zapfhahn mit folgenden Abmessungen möglich sein:— der Außendurchmesser der Endöffnung darf nicht größer als 21,3 mm sein;— das Endstück muß aus einem mindestens 63 mm langen geraden Rohrstück bestehen.

Der Tankeinfüllstutzen muß dauerhaft und so beschaffen sein, daß ein unbefugtes Abändernnicht möglich ist.

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2336 196. Stück - Ausgegeben am 18. Oktober 1991 - Nr. 538

§ 4.8 Verstelleinrichtungen

Bei allen Motoren dürfen die Verstelleinrichtungen, soweit deren Verstellung unzulässigeÄnderungen des Emissionsverhaltens bewirken, wie einstellbare Teile der Gemischaufberei-tung, der Einspritzeinrichtung und der Zündanlage, nur mit Spezialwerkzeugen zugänglichsein. Bei Ottomotoren gilt dies auch für die Leerlaufgemischeinstellung, nicht aber für dieLeerlaufdrehzahlverstellung. Bei Dieselmotoren gilt dies insbesondere für die Reglereinstel-lung.

§ 5. Änderung von typengeprüften Motoren

§5.1 Technische Änderungen

Nimmt der Hersteller technische Änderungen an typengeprüften Motoren vor, die bewirken,daß einzelne Angaben im Antrag zur Abgastypenprüfbescheinigung oder in derAbgastypenprüfbescheinigung nicht mehr zutreffen, sind die Änderungen der zuständigenBehörde zu melden.

§ 5.2 Neue Abgastypenprüfung

Die zuständige Behörde kann vom Hersteller zusätzliche Angaben und Prüfergebnisseverlangen oder eine neue Abgastypenprüfung anordnen.

Wenn der geänderte Motor diesen Vorschriften entspricht, wird eine Abgastypenprüfbeschei-nigung erteilt, welche die technischen Änderungen einschließt.

Sind die technischen Änderungen umfangreich oder betreffen sie wesentliche Konstruktions-merkmale, muß ein vollständiger Antrag gemäß diesen Vorschriften eingereicht und ein neuesAbgastypenprüfverfahren durchgeführt werden.

§ 6. Übereinstimmung mit der Produktion (Serienüberprüfung)

§6.1 Grundsatz

Die Serienüberprüfung wird von der zuständigen Behörde des Landes angeordnet, welche dieAbgastypenprüfbescheinigung erteilt hat.

§ 6.2 Erste Stichprobe

Die zuständige Behörde kann eine technische Prüfstelle beauftragen, in einer ersten Stichprobebis zu drei in Betrieb stehende oder zur Inbetriebnahme vorgesehene Motoren der gleichenMotorenfamilie zufällig auszuwählen und einer Abgastypenprüfung nach diesen Vorschriftenzu unterziehen. Der Hersteller hat die vorgesehenen Motoren zur Verfügung zu stellen; dieseVerpflichtung geht er mit der Einreichung des Antrages zur Typenprüfbescheinigung ein.

§6.3 Einfahren der Motoren

Die technische Prüfstelle hat die ausgewählten Motoren nach Angaben des Herstellers oder imZweifel nach eigenem Ermessen einzustellen.

§ 6.4 Wartungsarbeiten

Die technische Prüfstelle hat an den ausgewählten Motoren die Wartungsarbeitenauszuführen, die nach den Anleitungen des Herstellers vorgesehen sind oder wennoffensichtliche Defekte vorliegen.

Die Wartungsarbeiten können auch durch den Hersteller unter Aufsicht der technischenPrüfstelle ausgeführt werden.

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§ 6.5 Einwendungen zur Auswahl

Wenn der Hersteller Einwendungen bezüglich der Auswahl der Motoren vorzubringen hat, somuß er dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Abgastypenprüfungen mitteilen.

§ 6.6 Bestandene Prüfung

Die Serienüberprüfung gilt als bestanden, wenn die abgasrelevante Ausrüstung der in die ersteStichprobe einbezogenen Motoren mit den Angaben im Antrag für die Abgastypenprüfbe-scheinigung übereinstimmt und die Abgasgrenzwerte eingehalten werden.

Die zuständige Behörde gibt dem Hersteller das Ergebnis der Serienüberprüfung innerhalb von30 Tagen nach Abschluß der Abgasmessungen schriftlich bekannt.

§ 6.7 Nicht bestandene Prüfung

Werden in der ersten Stichprobe nicht alle Abgasgrenzwerte eingehalten oder stimmt dieemissionsrelevante Ausrüstung nicht mit den Angaben im Antrag für die Abgastypenprüfbe-scheinigung überein, so gilt die Serienüberprüfung als nicht bestanden. Der Hersteller hat dannfolgende Möglichkeiten:1. er bringt alle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits in Betrieb stehenden und zur

Inbetriebnahme vorgesehenen fehlerhaften Motoren entsprechend der Abgastypenprüfbe-scheinigung innerhalb von sechs Monaten auf seine Kosten in einen diesen Vorschriftenentsprechenden Zustand, oder

2. er verlangt die Durchführung weiterer Prüfungen mit einer endgültigen Stichprobe gemäߧ6.9.

§ 6.8 Instandsetzung fehlerhafter Motoren

Entschließt sich der Hersteller zur Instandsetzung der Motoren, so hat er der zuständigenBehörde innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab der schriftlichen Benachrichtigung,mitzuteilen, welche technischen Maßnahmen er durchzuführen beabsichtigt. Die zuständigeBehörde kann diese Frist auf Antrag des Herstellers einmal um weitere 30 Tage verlängern.

Die zuständige Behörde kann die instand gesetzten Motoren mit einer ersten Stichprobeüberprüfen. Die Kosten für die Überprüfung der instand gesetzten Motoren hat der Herstellerzu tragen.

§ 6.9 Endgültige Stichprobe

Wählt der Hersteller die Durchführung einer endgültigen Stichprobe, so hat er schriftlich zuerklären, daß er auch die Kosten für die zusätzlichen Prüfungen übernimmt.

Der Hersteller kann der zuständigen Behörde Vorschläge über den Umfang der endgültigenStichprobe unterbreiten. Die zuständige Behörde legt den Umfang der endgültigen Stichprobefest (maximal 19 Motoren) und wählt die zu prüfenden Motoren aus.

Die endgültige Stichprobe enthält die bei der ersten Stichprobe geprüften Motoren. Die überdie Motoren der ersteh Stichprobe hinaus in der endgültigen Stichprobe enthaltenen Motorenwerden einer Abgastypenprüfung nach diesen Vorschriften unterzogen.

Die Serienüberprüfung gilt als bestanden, wenn die emissionsrelevante Ausrüstung allergeprüften Motoren mit den Angaben im Antrag für die Abgastypenprüfbescheinigungübereinstimmt und folgende Bedingung für jeden Schadstoff erfüllt ist:

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§ 6.10 Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung

Ist die Serienüberprüfung nicht bestanden, so ist die Abgastypenprüfbescheinigung von derzuständigen Behörde zu entziehen. Vom Entzug ist abzusehen, wenn der Hersteller sichverpflichtet, alle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits zugelassenen, fehlerhaftenMotoren entsprechend der Abgastypenprüfbescheinigung innerhalb von sechs Monaten aufseine Kosten in Ordnung zu bringen.

Entschließt sich der Hersteller zur Instandsetzung der Motoren, so ist nach § 6.8 zu verfahren.

Die Abgastypenprüfbescheinigung ist auch zu entziehen, wenn der Hersteller seinenVerpflichtungen in zeitlicher oder materieller Hinsicht nicht nachkommt.

§ 6.11 Wirkung des Entzuges

Der Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung bewirkt, daß im Geltungsbereich dieserVerordnung mit diesen Motoren ausgerüstete Fahrzeuge ab diesem Zeitpunkt nicht neu zumVerkehr zugelassen werden dürfen und die Abgastypenprüfbescheinigung dieser Motorenungültig wird.

Die zuständige Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten, ihreeigenen für die Zulassung zuständigen Behörden und den Hersteller über den Entzug derAbgastypenprüfbescheinigung zu unterrichten. Die Zulassungsbehörden haben die Halter vonFahrzeugen mit fehlerhaften Motoren über den Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung zuunterrichten.

Fahrzeuge, die nach Ablauf der Instandsetzungsfrist noch immer einen fehlerhaften Motoraufweisen, dürfen nicht mehr verkehren. Die Zulassung ist nach Ablauf der Instandsetzungs-frist zu entziehen (§ 14.06 BSO).

§ 7. Verschiedenes§7.1 Einbauvorschriften

Für jeden Motor muß eine schriftliche Einbauvorschrift des Herstellers für den Schiffsbauervorliegen. Diese Einbauvorschrift hat alle notwendigen Angaben zu enthalten, die vomSchiffsbauer beim Einbau des abgasgeprüften Motors in ein Fahrzeug zu beachten sind, damitdas Abgasverhalten des Motors durch den Einbau in ein Fahrzeug nicht verändert wird.

§ 7.2 Wartungs- und Bedienungsvorschriften

Für jedes Fahrzeug, dessen Motor diesen Vorschriften unterliegt, muß eine schriftlicheWartungs- und Betriebsanleitung des Herstellers vorliegen. Diese muß eine Anleitung zur

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196. Stück — Ausgegeben am 18. Oktober 1991 — Nr. 538 2339

Bedienung des Motors sowie die nötigen Angaben zur Sicherstellung des richtigenFunktionierens von Emissionskontrollsystemen enthalten. Ebenso müssen die Intervalle fürabgasrelevante Wartungsarbeiten und deren Umfang aufgeführt sein.

§ 7.3 Einrichtungen zur Abgastypenprüfung

7.3.1 Leistungsprüfstand und Motorausrüstung

Die Abgastypenprüfungen von Motoren sind auf Leistungsprüfständen durchzuführen, diefolgende Ausrüstung aufweisen:

7.3.1.1 einen Motorprüfstand, der ausreichende Eigenschaften aufweist, um das in dieser Anlagebeschriebene Prüfprogramm nach § 2.2.2 ff. durchzuführen;

7.3.1.2 Meßgeräte für Zeit, Drehzahl, Drehmoment, Treibstoffverbrauch, Temperatur von Kühl- undSchmiermitteln, Ansaugunterdruck, Abgasgegendruck, Ansauglufttemperatur, Luftfeuchtig-keit, atmosphärischen Druck und Treibstofftemperatur;

zusätzlich können, insbesondere zur Bestimmung der Massenemissionen, Meßgeräte für dieMessung des Luftdurchsatzes, des Ansaugunterdruckes und des Abgasdurchsatzes verwendetwerden;

die Meßgenauigkeit dieser Geräte muß dem jeweils letzten Stand der geltendenECE-Regelungen entsprechen;

7.3.1.3 ein Motorkühlsystem mit ausreichender Leistungsfähigkeit, um während der Dauer dervorgeschriebenen Motorprüfung normale Betriebstemperaturen mit ausreichender Konstanzaufrechterhalten zu können. Außenbordmotoren sind hiezu in einen Wasserbehälter mit einerhöhenverstellbaren Überlauföffnung zu stellen. Die Wässerhöhe ist in der Regel 150 mm überder Kavitationsplatte einzustellen. Der Abgasaustritt muß, wie beim Bootsbetrieb desAußenbordmotors, in das Wasser erfolgen, um den Abgasgegendruck in realistischerGrößenordnung zu halten. Auf Antrag des Herstellers kann zur korrekten Einhaltung desvorgeschriebenen Gegendruckes der Motor an eine Fremdkühlung angeschlossen werden;

7.3.1.4 eine bis zu den Entnahmestellen des Abgases serienmäßige Auspuffanlage. Die weitereAusführung der Auspuffanlage muß den Erfordernissen der Abgasentnahme und desPrüfstandbetriebs (Abgas ohne Wasserzugabe) Rechnung tragen und die abgasrelevantenEigenschaften einer serienmäßigen Schiffsauspuffanlage aufweisen. Sie ist von der Prüfstelle inAbstimmung mit dem Hersteller festzulegen. Der Abgasgegendruck der Auspuffanlage darfsich vom oberen Grenzwert bei Nennleistung gemäß den Angaben des Herstellers in denWartungs- oder Einbauunterlagen um höchstens +/— 650 Pa unterscheiden;

7.3.1.5 ein Ansaugsystem des Motors, das im Nennleistungspunkt eine Saugrohrunterdrucktoleranzvon +/— 300 Pa, bezogen auf den oberen Grenzwert, den der Hersteller für den mit einemsauberen Luftfilter zu prüfenden Motor angibt, aufweist.

Die Prüfung zur Messung der Abgasemissionen ist an einem kompletten Motor vorzunehmen,wobei alle serienmäßigen Zubehörteile, welche die Leistung, Drehzahl und Emissionennormalerweise beeinflussen können, angebaut und in Betrieb sein müssen. Beifremdangetriebenen Zubehörteilen ist nach DIN 6271 oder ISO 3046/1 zu verfahren.

Die Leistungsabnahme hat bei Innenbordmotoren an der Kurbelwelle und beiAußenbordmotoren an der Propellerwelle zu erfolgen.

7.3.2 Geräte für die Probeentnahme und Gasanalyse

7.3.2.1 Der zur Analyse entnommene Abgasteilstrom ist vom Meßanschluß der Abgasentnahme-sonde(n) über eine beheizte, möglichst kurze und korrosionsfreie Leitung den Analysatorenzuzuführen. Die Temperatur der Leitung ist auf 190° C +/— 10° C konstant zu halten. DieLeitung muß mit einem beheizten Filter mit einem Wirkungsgrad von 99% versehen sein, mitdem Teilchen > 0,3 µm zurückgehalten werden können.

Die auf den beheizten Flammenionisations-Detektor (HFID) führende Leitung muß bis zudessen Eingang beheizt sein. Die Temperatur der Leitung ist auf 190° C + / — 10° C konstantzu halten.

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Das zur Messung der Stickoxide dem Chemiluminiszenz-Analysator (CLA) zuzuführendeAbgas muß trocken sein. Dazu ist die zum CLA führende Leitung über ein Kühlelement undeinen Filter zu führen.

Für Abgasmessungen an Ottomotoren kann nach § 8.4 auf eine beheizte Abgasentnahmelei-tung verzichtet werden.

7.3.2.2 Die Analyse der Abgase ist mit folgenden Geräten durchzuführen:— Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2):

Nichtdispersiver Infrarot-Absorptionsanalysator NDIR;— Kohlenwasserstoffe (HC):

Flammenionisations-Detektor mit beheizten Ventilen, Rohrleitungen usw., Wandtempera-tur auf 190° C + / - 10° C (HFID); propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent C1 (für Ottomotoren können auch unbeheizte Flammenionisations-Detektoren[FID] verwendet werden);

Hinweis: die C1-Werte entsprechen dem dreifachen Massewert eines Propan-C3H8-kali-brierten FID.

— Stickoxide (NOx):Chemiluminiszenz-Analysator (CLA) mit NO2/NO-Konverter, (für Otto- und Dieselmo-toren können auch beheizte HCL-Analysatoren mit einem Temperaturbereich von 95 bis200° C zusammen mit beheizter Zuleitung verwendet werden);

Die Genauigkeit der Analysatoren muß zwischen +/— 2,5% des Skalenendwertes liegen. DieMeßskala ist entsprechend der zu messenden Werte zu wählen.

Analysesysteme sind in § 8 beschrieben. Zugelassen sind auch die für ECE-Regelung Nr. 49-01verwendeten Analyseanlagen. Andere Systeme können verwendet werden, wenn nachgewiesenwird, daß sie gleichwertige Ergebnisse liefern.

Die Analysenanlage und die Analysatoren sind nach den Vorschriften der Gerätehersteller zubetreiben und zu warten. Zusätzlich sind sinngemäß die bei ECE-Regelung Nr. 49-01(Annex 4, Appendix 2) vorgeschriebenen Kalibrierungsverfahren (FID-Eichung, NOx-Kon-verterkontrolle usw.) periodisch auszuführen.

7.3.3 Messung und Berechnung des Abgasdurchsatzes

7.3.3.1 Der Treibstoffverbrauch kann gravimetrisch oder mit einem Durchflußmeßgerät gemessenwerden, dessen Genauigkeit zwischen + / — 2,5% des Skalenendwertes betragen muß. DieWiederholungsgenauigkeit bei beiden Verfahren muß innerhalb von + / — 1% liegen, derMeß- bzw. Durchflußbereich muß mindestens 125% des höchsten während der Prüfung zuerwartenden Treibstoffverbrauchs betragen.

Durchflußmeßgeräte müssen zudem folgende Bedingungen erfüllen:— Auflösung: 0,5% des Skalenendwertes;— Nullpunktabweichung: weniger als 0,5% des Skalenendwertes während zwei Stunden;— Temperaturbereich: 15° C — 65° C Umgebungstemperatur;— Ansprechzeit: 90% der Endanzeige von 0 bis maximalen Treibstoffdurchfluß in weniger als

10 s.

7.3.3.2 Für die Berechnung des Abgasdurchflusses und der Massenemissionen kann der Luftdurchsatzdurch geeignete Geräte und Einrichtungen gemessen werden. Für die Messung desTreibstoffverbrauches gilt § 7.3.3.1.

Zur Messung des Luftdurchsatzes ist ein geeignetes Strömungsmeßgerät zu verwenden, dessenWiederholungsgenauigkeit zwischen + / — 2,5% der Anzeige liegen muß. Zwischen dasLuftansaugsystem des Motors und den Strömungsmesser ist eine Dämpfungskammer zuschalten, deren Volumen minimal 100 mal größer sein muß, als das Hubvolumen einesZylinders des zu prüfenden Motors.

Auf die Dämpfungskammer kann verzichtet werden, wenn frequenzunempfindlicheMeßgeräte verwendet werden.

7.3.3.3 Anstelle der Verfahren nach §§7.3.3.1 oder 7.3.3.2 kann der Abgasdurchsatz mit einerDurchflußdüse (Venturirohr) oder einem gleichwertigen Meßsystem direkt gemessen werden.Die Wiederholungsgenauigkeit des verwendeten Meßsystems muß zwischen + / — 2,5% derAnzeige liegen. Die Bestimmung des Abgasdurchsatzes muß mit einer Genauigkeit von+ /— 2,5% oder genauer erfolgen.

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7.3.4 Verwendung der Analysatoren und Entnahmegeräte

Bei der Verwendung der Analysatoren sind die Anweisungen der Gerätehersteller für dieInbetriebnahme und den Betrieb zu beachten. Insbesondere sind die nachstehendenMindestanforderungen nach §§ 7.3.5 und 7.3.6 zu beachten.

7.3.5 Kalibrierverfahren

7.3.5.1 Die Kalibrierung ist höchstens einen Monat vor der Abgasprüfung durchzuführen. SämtlicheGeräte sind zu kalibrieren und die Kalibrierkurven anhand von Kalibriergasen zu überprüfen.Der Gasdurchsatz muß der gleiche wie bei der Gasentnahme sein.

7.3.5.2 Gase

7.3.5.2.1 Betriebsgase

Die für die Kalibrierung und für den Einsatz der Geräte verwendeten reinen Gase müssenfolgende Bedingungen erfüllen:— gereinigter Stickstoff (Reinheit 1 ppm C, 1 ppm CO, 400 ppm CO2,

0,1 ppm NO);— gereinigte synthetische Luft (Reinheit 1 ppm C, 1 ppm CO, 400 ppm CO2,

0,1 ppm NO), Sauerstoffgehalt zwischen 18 und 21 Volumenprozent;— gereinigter Sauerstoff (Reinheit 99,5 Volumenprozent O2);— Wasserstoff-/Helium-Geniisch (40 ± 2% H2-Anteil) (Reinheit 1 ppm C,

400 ppm CO2) oder— bei bestehenden Anlagen; gereinigter Wasserstoff (100% H2, Reinheit 1 ppm C,

400 ppm CO2).

7.3.5.2.2 Kalibriergase

Die für die Kalibrierung verwendeten Gasgemische müssen die nachstehend genanntechemische Zusammensetzung haben:— C3H8 und gereinigte synthetische Luft (siehe reine Gase);— CO und gereinigter Stickstoff;— CO2 und gereinigter Stickstoff;— NO und gereinigter Stickstoff (der NO2-Anteil im Kalibriergas darf 5% des NO-Gehaltes

nicht überschreiten).

Die tatsächliche Konzentration eines Kalibriergases muß auf +/—2% mit dem Nennwertübereinstimmen. Alle Konzentrationen sind in vol-% anzugeben.

Alle Konzentrationen sind auf das Volumen bezogen anzugeben (vol-%, vol-ppm).

Die vorgeschriebenen Konzentrationen können auch mit einem Gas-Mischdosierer durchVerdünnung mit gereinigtem Stickstoff oder mit gereinigter synthetischer Luft erzielt werden.Das Mischgerät muß so genau sein, daß die Konzentration der verdünnten Kalibriergase auf+ / — 2% bestimmt werden kann.

7.3.5.3 Die Analysatoren sind mindestens während zwei Stunden vorzuheizen.

7.3.5.4 Es ist eine Dichtigkeitsprüfung des Systems durchzuführen. Die Sonde oder beifesteingebauten Sonden die Abgasprobenleitung ist dabei von der Auspuffanlage oder denGasentnahmesonden zu entfernen und ihr Ende zu verschließen. Die Pumpe der Analysatorenist einzuschalten. Nach einer vorangegangenen Stabilisierungsphase müssen alle Druckanzei-ger und Durchflußmesser Null anzeigen.

7.3.5.5 Wenn erforderlich, muß der NDIR-Analysator abgestimmt und das Brennen der Flamme desHFID-Analysators optimiert werden.

7.3.5.6 Die CO- und NOx-Analysatoren sind unter Verwendung von Stickstoff, der HC-Analysatorunter Verwendung von gereinigter und trockener Luft, auf Null einzustellen. UnterVerwendung entsprechender Kalibriergase sind die Analysatoren neu einzustellen. Dies giltsinngemäß auch für den CO2-Analysator.

7.3.5.7 Die Nulleinstellung ist nochmals zu überprüfen; falls erforderlich muß das Verfahren nach§ 7.3.5.5 wiederholt werden.

7.3.5.8 Die NDIR-Analysatoren sind mit Kalibriergasen zu kalibrieren, die etwa 25, 50, 75 und 90%eines jeden verwendeten Meßbereichs entsprechen; die CLA- und HFID-Analysatoren sind zukalibrieren, dabei sind etwa 50 und 90% eines jeden Meßbereiches zu verwenden. DieKonzentration dieser Werte ist mit einer Genauigkeit von + / — 2,5% zu ermitteln.

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7.3.5.9 Die Ergebnisse der Kalibrierung sind mit früheren Werten zu vergleichen. Eine deutlicheAbweichung weist auf einen Fehler im System hin, der zu lokalisieren und zu korrigieren sowiemit einer neuen Kalibrierung zu überprüfen ist. Unter Berücksichtigung der Kalibriergase istdie passendste Kalibrierkurve zu wählen.

7.3.6 Vorprüfungen

7.3.6.1 Für die Beheizung der NDIR-Analysatoren ist eine Mindestzeit von zwei Stunden vorzusehen;vorzugsweise ist der Analysator jedoch ständig in eingeschaltetem Zustand zu belassen. DieBlendenradmotoren können ausgeschaltet werden, wenn die Analysatoren nicht in Betriebsind.

7.3.6.2 Der HFID- oder der FID-Analysator ist mittels trockener synthetischer Luft auf Nulleinzustellen; am Verstärker- und Registriergerät muß ein stabiler Nullpunkt erreicht sein.

7.3.6.3 Die Meßbereichsgase sind zuzuführen und der Verstärkungsgrad ist entsprechend derKalibrierkurve einzustellen. Es muß der gleiche Durchsatz für die Kalibrierung, dieMeßbereichspunkte und die Probeentnahme verwendet werden, um eine Korrektur desDruckes in der Analysekammer zu vermeiden. Bei den zu verwendenden Meßbereichsgasenmuß die Konzentration der Komponenten jeweils 75 bis 95% des vollen Skalenendwertesbetragen. Die Konzentration muß mit einer Genauigkeit von + / — 2,5% erreicht werden.

7.3.6.4 Die Nulleinstellung ist zu überprüfen. Wenn erforderlich, sind die Verfahren nach §§ 7.3.6.2oder 7.3.6.3 zu wiederholen.

7.3.6.5 Der Gasdurchsatz ist zu überprüfen.

7.3.6.6 Die Null- und Meßbereichspunkte sind nach jeder Prüfung oder nötigenfalls während derPrüfung erneut zu kontrollieren. Wenn dabei eine Veränderung des Skalenendwertes vonmehr als 2% festgestellt wird, ist die Prüfung zu wiederholen.

§ 7.4 Treibstoff

Für die Abgastypenprüfungen sind folgende Bezugstreibstoffe zu verwenden:

7.4.1 Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung)

Referenz-Treibstoff: CEC RF-08-A-85Typ: unverbleites Referenzbenzin

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7.4.3 Motoren für gasförmige oder alkoholische Treibstoffe

Die Definition von gasförmigen oder alkoholischen Treibstoffen bleibt vorläufig denHerstellern überlassen. Der Hersteller muß die genaue Zusammensetzung des Treibstoffesangeben. Die Zulassung des Treibstoffes durch die zuständige Behörde bleibt vorbehalten.

7.4.4 Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren

Die Wahl und Definition des dem Treibstoff nach § 7.4.1 beizumischenden Schmierstoffesbleibt den Herstellern überlassen. Der Hersteller muß die genaue Zusammensetzung desSchmierstoffes angeben. Die Zulassung des Schmierstoffes durch die zuständige Behördebleibt vorbehalten.

§ 7.5 Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor

7.5.1 Der atmosphärische Bezugszustand ist:

Temperatur (TO): 298 K (25° C);Druck der trockenen Luft (ps): 99 kPa.

Anmerkung: Der Druck der trockenen Luft beruht auf einem Gesamtdruck von 100 kPa undeinem Wasserdampfdruck von 1 kPa.

7.5.2 Die absolute Temperatur T in Kelvin (K) der Ansaugluft und der trockene atmosphärischeDruck ps (barometrischer Druck minus Dampfdruck) in Kilopascal (kPa) sind zu messen unddie Kennzahl F ist mittels folgender Formeln zu berechnen:

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7.5.3 Hinweise

Die Prüfungen können in Prüfräumen mit Klimaanlage, in denen der atmosphärische Zustandgeregelt werden kann, durchgeführt werden.

§ 7.6 Durchführung der Prüfung

7.6.1 Bei jedem Punkt des Prüfprogrammes muß die vorgeschriebene Drehzahl innerhalb von+ /—50 min-1 und das durch §2.2.2 definierte Drehmoment innerhalb +/—2% desjeweiligen Wertes konstant gehalten werden.

Die Treibstofftemperatur am Vergaser- oder Pumpeneingang muß 311 + /—5 K (38+ /—5° C) betragen; kann der Hersteller diese Temperaturen nicht einhalten, so kann diePrüfstelle andere Temperaturen zulassen. Einspritzpumpe oder Vergaser sind nachHerstellerangaben in der Betriebs- oder Wartungsanleitung einzustellen. Die Prüfstelle kannAbweichungen zulassen.

7.6.2 Die Abgastypenprüfung ist schrittweise wie folgt durchzuführen:

7.6.2.1 die Meßgeräte und Analysatoren sind anzuschließen und in Betrieb zu setzen;

7.6.2.2 das Kühlsystem ist in Betrieb zu setzen;

7.6.2.3 der Motor ist anzulassen und nach § 2.2.4 warmzufahren;

7.6.2.4 die Leistung bei der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl (Nennleistung) nach § 2.6 istzu messen; die Prüfpunkte sind nach §§ 2.2.2 und 2.2.3 zu berechnen und festzulegen. Wenndie gemessene Leistung um mehr als + / — 5% von der Angabe des Herstellers abweicht, istnach § 2.5 die Prüfung abzubrechen;

danach ist die maximale Leistung des Motors zu messen. Wenn die maximale Leistung mehr als110% der vom Hersteller angegebenen Nennleistung beträgt, sind die Prüfpunkte nach § 2.2.2mit der maximalen Leistung festzulegen (vgl. § 2.6);

wenn die maximale Leistung der Nennleistung des Motors entspricht, sind die Meßpunkte 8und 9 des Prüfprogramms nach § 2.2.3 je mit der gleichen Leistung zu fahren;

7.6.2.5 die Gasanalysatoren sind auf Null einzustellen und zu kalibrieren;

7.6.2.6 die Prüfung nach § 2.2.4 ist zu beginnen. Der Motor ist bei jedem Prüfpunkt sechs Minutenlang zu betreiben. Drehzahl- und Laständerung müssen innerhalb der ersten Minute beendetsein. Das Ansprechen der Analysatoren und der zeitliche Verlauf der durch sie gemessenenWerte sind auf einem Schreiber während der Gesamtdauer der sechs Minuten aufzuzeichnen;dabei muß das Abgas mindestens während der letzten drei Minuten durch die Analysatorenströmen;

7.6.2.7 alle für die Berechnung der Abgasemissionen erforderlichen zusätzlichen Daten, insbesondereder Treibstoffdurchsatz, sind abzulesen und zu protokollieren oder durch Geräte zuregistrieren;

7.6.2.8 die Nullpunkt- und Meßbereichseinstellungen der Analysatoren sind mindestens am Ende derPrüfung nach § 7.3.6.6 zu kontrollieren und nötigenfalls neu einzustellen.

§7.7 Auswertung der Aufzeichnungen

Die letzten 60 Sekunden bei jedem Prüfpunkt der beiden Meßphasen nach § 2.2.4 sind auf demMeßstreifen zu bestimmen und aus den Aufzeichnungen der mittlere gemessene Wert für HC,CO, NOx und CO2 für diesen Zeitraum zu ermitteln. Die Konzentration dieser Gase ist beijedem Prüfpunkt aus diesen Mittelwerten der Aufzeichnungen und den entsprechendenKalibrierungsdaten zu bestimmen.

Wenn die gemessenen Konzentrationswerte der Gase in der ersten und zweiten Phase derPrüfung nach § 2.2.4 um mehr als

+ / - 0,25% Vol CO,+ / - 3 0 0 ppm C1,+ / - 100 ppm NOx

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gegenüber dem berechneten Mittelwert aus beiden Phasen abweichen, ist die Messung odernötigenfalls die ganze Prüfung zu wiederholen. Kann nach drei Versuchen diese Bedingungnicht bei allen Meßpunkten eingehalten werden, ist die Abgastypenprüfung abzubrechen.

§ 7.8 Berechnung der Emissionen

7.8.1 Grundsatz und Wichtungsfaktoren

Die in der Abgastypenprüfbescheinigung anzugebenden endgültigen Ergebnisse derAbgastypenprüfung sind nach §§ 7.8.2 oder 7.8.3 zu berechnen und dabei dieWichtungsfaktoren (WF) nach § 2.2.3 zu verwenden.

7.8.2 Kohlenstoffbilanz

7.8.2.1 Die Schadstoff-Massendurchsätze werden mit Hilfe der Kohlenstoffbilanz wie folgt ermittelt:

7.8.2.1.1 Die ungemittelten Massenemissionen sind für jeden Meßpunkt der ersten und zweiten Phasenach § 2.2.4 mit den folgenden Beziehungen zu berechnen:

Die Abkürzungen und Formelzeichen folgen aus § 9.

Für die Komponenten CO, HG und NOx sind die relativen Molmassen 28, 46 und 13.85eingesetzt. Bh ist der Treibstoffdurchsatz pro Stunde.

Bei den Kohlenwasserstoffen sind die Konzentrationen als C1 zu ermitteln und einzusetzen.Die Stickoxide werden als NO gemessen, bei der Massenberechnung wird jedoch die relativeMolmasse von NO2 eingesetzt.

7.8.2.1.2 Aus den Ergebnissen nach §7.8.2.1.1 sind die Mittelwerte für jeden Meßpunkt desPrüfprogramms nach § 2.2.3 zu bilden. Die Mittelwerte sind mit dem Wichtungsfaktor WF zumultiplizieren. Die gewichteten Mittelwerte für die Meßpunkte 1 bis 8 bzw. 9 sind danach zusummieren. Die so errechneten Schadstoff-Massendurchsätze in Gramm pro Stunde bezogenauf das Prüfprogramm nach § 2.2.3 sind auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragenund dürfen die Grenzwerte nach § 3 nicht übersteigen.

7.8.2.2 Für die Berechnung der (leistungsbezogenen) Schadstoffemissionen in g/kWh gilt:

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Im Meßpunkt 1 (Leerlauf) ist P l = O . Die Wichtungsfaktoren haben die Dimension h undkönnen als fiktive Zeitanteile, bezogen auf eine Stunde Gesamtlaufzeit, gedeutet werden.

Die errechneten, leistungsbezogenen Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowattstunde sindauf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen und dürfen die Grenzwerte nach § 3 nichtübersteigen.

7.8.3 Zulässige alternative Verfahren zur Schadstoffmassenbestimmung

7.8.3.1 Anstelle der Kohlenstoffbilanz können die anzugebenden endgültigen Prüfergebnisse auchunter Verwendung des gemessenen Kraftstoffverbrauches, des gemessenen Luftdurchsatzesoder des gemessenen Abgasdurchsatzes ermittelt werden. Bei Fremdluftzusatz (zBLufteinblasung) ist dieser in der Berechnung des Gesamtdurchsatzes zu berücksichtigen.

Für die Berechnung des Abgasdurchflusses gilt:

Die Kohlenmonoxid- und Stickoxidkonzentrationen werden im trockenen Abgas gemessen.Aus diesem Grund müssen die CO- und NOx-Emissionen aus dem Volumen des trockenenAbgases V ' E X H berechnet werden (bei beheizten HCL-Analysatoren für die NOx-Messungentfällt diese Korrektur). In der Berechnung der HC-Emissionen muß entsprechend demverwendeten Meßverfahren GEXH oder V"EXH berücksichtigt werden.

7.8.3.2 Falls G E X H verwendet wird, ist die gemessene Kohlenmonoxid- und Stickoxidkonzentrationauf feuchten Bezugszustand nach folgenden Gleichungen umzurechnen:

7.8.3.3 Die NOx-Konzentration ist wie folgt zu korrigieren:

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7.8.3.4 Der Massendurchsatz der Schadstoffe ist für jeden Betriebspunkt wie folgt zu berechnen:

7.8.3.5 Die Berechnung der auf das Prüfprogramm nach §2.2.3 bezogenen gewichtetenSchadstoff-Massendurchsätze und der leistungsbezogenen Schadstoffemissionen erfolgtsinngemäß nach §§ 7.8.2.1.2 und 7.8.2.2.

§ 8. Analysesysteme

§ 8.1 Grundsatz

Für die Abgastypenprüfung können die nachfolgend beschriebenen zwei Analysesystemeverwendet werden, die auf der Verwendung eines FID-Analysators oder einesHFID-Analysators zur Messung der Kohlenwasserstoffe, eines NDIR-Analysators zurMessung von CO und eines CLA-Analysators zur Messung von NOx beruhen.

Das Abgasanalysesystem mit unbeheizter Probeentnahme und einem FID-Analysator zurMessung der Kohlenwasserstoffe darf nur bei Ottomotoren angewendet werden.

§ 8.2 Zusätzliche Analysatoren

— NDIR-Analysator zur Messung des Kohlendioxids (für die Berechnung desAbgasdurchsatzes nach der Kohlenstoffbilanzmethode oder Leerlaufmessung beiOttomotoren)

— NDIR-Analysator für die Messung der Kohlenwasserstoffe, Eineichung mit Hexan inStickstoff oder mit Korrekturfaktor mit Propan in Stickstoff (Leerlaufmessung beiOttomotoren)

Für die Leerlaufmessung bei Ottomotoren können auch von dieser Anlage unabhängigeMeßgeräte mit nationaler Zulassung verwendet werden.

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§ 8.3 Diagramm des Abgasanalysesystems mit beheizter Probeentnahme und HFID-Analysator(Zulässig für Messungen an Ottomotoren und Dieselmotoren)

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§ 8.4 Diagramm des Analysesystems mit unbeheizter Probeentnahme und FID-Analysator(Nur zulässig für Messungen an Ottomotoren)

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Anhang 1(zu § 1.3)

Hauptmerkmale des Motors bzw. der Motorenfamilie und Angaben über die Durchführung der Prüfungen

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Anhang 2(zu Art. 13.11 a Abs. 4 BSO, zu § 2.1.2)

Messung der Abgastrübung (Rauch) mit der Filtermethode

§ 1. Einleitung

Dieser Anhang beschreibt die erforderlichen Einrichtungen und das Verfahren für dieRauchmessung an Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) bei der Abgastypenprüfung (nach§2.1:2).

§ 2. Meßprinzip

Die Messung wird bei Vollast im Betriebspunkt der max. Leistung (Meßpunkt 8 oder 9 gemäߧ 2.2.3) durchgeführt. Die Messung ist mit einem Meßgerät nach dem Filterprinzipauszuführen. Das Meßergebnis ist als Bosch-Schwärzungszahl (BSZ) auszudrücken(Skalenwert: 0—10 BSZ).

§ 3. Prüfmotor

Die Rauchmessung ist an dem für die Abgastypenprüfung ausgewählten Motor während oderunmittelbar nach der Abgasmessung durchzuführen. Dabei ist die Motorausrüstung und-einstellung unverändert zu belassen. Die vorgeschriebenen Betriebsbedingungen sind auch fürdie Rauchmessung einzuhalten. Der Motor ist mit dem Referenztreibstoff (Diesel) nach § 7.4.2zu betreiben.

§ 4. Prüfeinrichtungen§ 4.1 Motorenprüfstand und zugehörige Meßgeräte

Diese haben den Vorschriften nach § 7.3.1 zu entsprechen.

§ 4.2 Filter-Rauchmeßgeräte

Es sind national zugelassene Rauchmeßgeräte zu verwenden, die eine Anzeige desRauchwertes in Bosch-Schwärzungszahlen (BSZ) ermöglichen und mit dem Basistypkorrelieren.

Basistyp: BOSCH-Filterpumpe EFAW 65A, Pumpeninhalt 330 cm3, Filterfläche 8 cm2,(Ø 32 mm), Saugzeit ca. 2 s, angeschlossen an eine BOSCH-Sonde mit Schlauch,Innen-Ø 4 mm, Länge 700 mm;

sowie: BOSCH-Auswertegerät EFAW 68A mit zugehörigem Fotoelementadapter fürdefinierte Filterrondellen.

§ 4.3 Sonden

Es sind die vom Gerätehersteller gelieferten Sonden für den Einbau in das Auspuffrohr oderfür die Probenahme am Endstück zu verwenden und nach dessen Vorschriften einzubauen. Es

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muß sichergestellt sein, daß dabei keine Verdünnung der Probenahme erfolgen kann.

Die in §§ 4.3.1 und 4.3.2 beschriebenen Abgasentnahmesonden können für die Rauchmessungverwendet werden, sofern deren Ausführung und Lage die Messung nicht beeinflußt.

Sind mehrere Auspuffenden vorhanden, so sind entweder die Ausgänge zu einem gemeinsamenRohr zusammenzuschließen oder die Messung in jedem von ihnen durchzuführen.

§ 5. Durchführung der Messung

§ 5.1 Vorbereitung

5.1.1 Die Versuchskonditionen im Prüfraum richten sich nach § 7.5:

5.1.2 Das Rauchmeßgerät ist auf Leckfreiheit zu prüfen, das Auswertegerät nach den Angaben desGeräteherstellers zu kalibrieren.

5.1.3 Der Motor ist auf die vorgeschriebene Betriebstemperatur zu bringen und der Vollastpunkt aufdem Motorprüfstand einzustellen.

§ 5.2 Messung

5.2.1 Während der Rauchmessung sind gleichzeitig die Motordrehzahl und die Leistungaufzunehmen.

5.2.2 Die Rauchwertbestimmung ist so oft zu wiederholen, bis zwei aufeinanderfolgende Ergebnissenicht um mehr als 0,5 BSZ voneinander abweichen. Maßgebend für die Auswertung ist dasMittel dieser beiden Einzelergebnisse.

§ 5.3 Auswertung

Das gemittelte Prüfergebnis ist auf zwei signifikante Ziffern zu runden (ISO 31/0, Anhang B2Regel B) und mit den Grenzwerten nach §§ 3.2.3 bzw. 3.3.3 zu vergleichen.

Anhang 3

(zu § r.6)

Prüfnummer für die Abgastypenprüfbescheinigung

Die Prüfnummer der Abgastypenprüfbescheinigung setzt sich zusammen:

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Anhang 4

(zu § 1.5)

Abgastypenprüfbescheinigung

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