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BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT BMWA Standardisierte Leistungsbeschreibung für die Haustechnik (LB-HT) Version 05, 2000-09 Gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Erstellt von den Arbeitsgruppen "Elektrotechnik" (LG 02 bis LG 39, LG 94) und "Heizung-Lüftung-Sanitär' (LG 40 bis LG 95) im Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Verein und der Bundesinnung der Elektro-, Radio- und Fernsehtechnik.

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  • BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT

    BMWA

    Standardisierte Leistungsbeschreibungfür die Haustechnik

    (LB-HT)

    Version 05, 2000-09

    Gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Erstellt von denArbeitsgruppen "Elektrotechnik" (LG 02 bis LG 39, LG 94) und "Heizung-Lüftung-Sanitär'

    (LG 40 bis LG 95) im Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Verein und derBundesinnung der Elektro-, Radio- und Fernsehtechnik.

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    Die standardisierte Leistungsbeschreibung für die Haustechnik (LB-HT) wird vom Bundesmi-nisterium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) zufolge seiner strategisch ministeriellenLeitlinienkompetenz für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung und im Rahmen derallgemeinen Aufgabe der Förderung der Wirtschaft betreut und herausgegeben.

    Die Veröffentlichung der Standardtexte erfolgt erstmals kostengünstig und unter Verwendungneuer Technologien (Internet). Die für die Arbeit der Anwender wesentlichen Disketten(Datenträger im Format der ÖNORM B 2062) können entgeltlich vom Kommissionsverlag beimÖsterreichischen Ingenieur- und Architekten-Verein, A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9,bezogen werden.

    Die standardisierte Leistungsbeschreibung für die Haustechnik (LB-HT) ist für die Bundesge-bäudeverwaltungen erstmals, die Elektrotechnik betreffend, mit Erlaß ZI. 600.000/5-V/1/88 alsRichtlinie zur verbindlichen Anwendung vorgeschrieben worden.

    Ein Nachdruck - auch auszugsweise - ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums fürWirtschaft und Arbeit gestattet.

    Die Anwendung der standardisierten Leistungsbeschreibung Haustechnik für Baumaßnahmenaußerhalb der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues wird auch allen Privaten und allenöffentlichen Stellen ausdrücklich empfohlen.

    Herausgeber, Eigentümer und VerlegerRepublik Österreich

    Bundesministerium für Wirtschaft und ArbeitSektion V - Bundeshochbau

    Redaktionen: Amtsdirektor Ing. Franz BRANTNER (LG 02 bis 39, LG 94)Amtsdirektor lng. Rudolf RESCH (LG 40 bis 95)

    Umschlaggrafik: Wolfgang NEIDHARTDruck: Hausdruckerei

    alle A-1010 Wien, Stubenring 1Kommissionsverlag: Österr. Ingenieur- und Architekten-Verein

    A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9Tel. (01) 587 35 36 Serie, Fax (01) 587 35 36-5

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    INHALTSVERZEICHNIS

    Seite

    Leistungsgruppenübersicht ......................................................................................... 4

    Österreichische Richtlinien .......................................................................................... 6

    Hinweise ........................................................................................................................ 6

    Anwendungen ............................................................................................................... 7

    Änderungsdienst .......................................................................................................... 7

    Vorwort zur Version 05, 2000-09 ................................................................................. 8

    LB-HT Version 05, 2000-09

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    LEISTUNGSGRUPPENÜBERSICHTVersion 05, 2000-09

    Elektrotechnik (ET)Ständige Vertragsbestimmungen der LB Version 05, 2000-09

    00. Allgemeine Vertragsbestimmungen Version 05, 2000-0901. Baustellengemeinkosten Version 05, 2000-0902. Freileitungen noch zu bearbeiten03. Hochspannungsverteilungen noch zu bearbeiten04. Umformer und Kompensatoren noch zu bearbeiten05. Netzersatzanlagen noch zu bearbeiten06. Nierderspannungsverteilungen Version 03, Mai 199507. Kabel f.Energie- u.Nachrichtenübertragung Version 04, Oktober 199608. Isolierte Leitungen Version 04, Oktober 199609. Rohr- und Tragsysteme Version 04, Oktober 199610. Schalt-, Steuer- und Steckgeräte Version 04, Oktober 199611. Leuchten und Lampen 2. Fassung vom 1993-09-0112. Erdungs- und Blitzschutzanlagen Version 04, Oktober 199613. Signal- und Meldegeräte noch zu bearbeiten14. Elektroheizanlagen noch zu bearbeiten15. Elektrotechnische Maschinen noch zu bearbeiten16. Haushalt- u.Gewerbegroß- u.Kleingeräte noch zu bearbeiten17. Radio-TV-Hifi (Audivisuelle Anlagen) noch zu bearbeiten18. Kommunikationsanlagen noch zu bearbeiten19. Elektronische Datenverarbeitung noch zu bearbeiten20. Brandmeldetechnik noch zu bearbeiten21. Sicherheitstechnik (Überwachungsanlagen) noch zu bearbeiten22. Medizinische Anlagen, Medizintechnik noch zu bearbeiten23. Verkehrssignalanlagen noch zu bearbeiten24. Fördertechnische Anlagen noch zu bearbeiten25. Elektronik-Bauelemente und Zubehör noch zu bearbeiten26. bis 27. Derzeit nicht belegt (Reserve)28. Werkzeuge noch zu bearbeiten29. Planung und Inbetriebnahme 1. Fassung vom 1986-05-2130. Regieleistungen Version 04, Oktober 199631. bis 39. Derzeit nicht belegt (Reserve)94. Wartung E 1. Fassung vom 1993-09-01

    Installationstechnik (IT)

    Ständige Vertragsbestimmungen der LB Version 05, 2000-0900. Allgemeine Vertragsbestimmungen Version 05, 2000-0901. Baustellengemeinkosten Version 05, 2000-0940. Kessel-Brenneranlagen, Gas-Wasserheizer Version 05, 2000-0941. Zubehör für Kessel-Brenneranlage 1. Fassung vom 1991-01-0142. Heizölbehälter und Zubehör 1. Fassung vom 1991-01-0143. Wärmepumpen noch zu bearbeiten44. Wärmetauscher und Speicher Version 05, 2000-0945. Solaranlagen noch zu bearbeiten46. Heizkörper und Deckenstrahlerplatten Version 05, 2000-0947. Fußbodenheizungen 1. Fassung vom 1991-01-0148. bis 49. Derzeit nicht belegt (Reserve)50. Lüftungszentralgeräte/Ventilatoren Version 05, 2000-09

    LB-HT Version 05, 2000-09

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    51. Einzel- sowie Luftnachbehandlungsgeräte Version 05, 2000-0952. Derzeit nicht belegt (Reserve)53. Schall- und Schwingungsdämpfung Version 05, 2000-0954, Luftleitungen 1. Fassung vom 1991-01-0155. Luftleitungseinbauten Version 05, 2000-0956. Luftdurchlässe Version 05, 2000-0957. Derzeit nicht belegt (Reserve)58. Kälteaggregate und Zubehör noch zu bearbeiten59. Derzeit nicht belegt (Reserve)60. Einrichtung/Ausstattungsgst., Feinarmaturen Version 05, 2000-0961. Derzeit nicht belegt (Reserve)62. Wasseraufbereitungsanlagen Version 05, 2000-0963. Beregnungsanlagen noch zu bearbeiten64. Technische Gasanlagen noch zu bearbeiten65. Medizinal-Gasanlagen noch zu bearbeiten66. Abwasseranlagen Version 05, 2000-0967. Desinfektionsanlagen noch zu bearbeiten68. Trocken- und Nasssteigleitunge, Zubehör noch zu bearbeiten69. Derzeit nicht belegt (Reserve)70. Metallrohre und Zubehör Version 04, 1996-1071. Kunststoffrohre und Zubehör Version 04, 1996-1072. Verbundrohre und allgemeines Zubehör Version 04, 1996-1073. Armaturen für Wasserleitungen 1. Fassung vom 1991-01-0174. Armaturen für Heizungsanlagen Version 04, 1996-1075. Armaturen für Gasanlagen 1. Fassung vom 1991-01-0176. Pumpen Version 05, 2000-0977. Verteiler und Entlüftungsstationen 1 Fassung vom 1991-01-0178. Ausdehnungsanlagen 1. Fassung vom 1991-01-0179. Druckluftanlagen noch zu bearbeiten80. Meß- und Kontrollgeräte Version 04, 1996-1081. Tragkonstruktionen, Roste u.Abdeckungen 1. Fassung vom 1991-01-0182. Wärme- und Kältedämmung Version 04, 1996-1083: Brand- und Schalldämmung Version 04, 1996-1084. MSR-Kompaktregler 1. Fassung vom 1993-09-0185. MSR-Automatisierungsgeräte 2. Fassung vom 1993-09-0186. MSR-Zentrale Bedien- u.Überwachungsgeräte 2. Fassung vom 1993-09-0187. MSR-Peripherie 2. Fassung vom 1993-09-0188. HLS-Schaltschrank 2. Fassung vom 1993-09-0189. Derzeit nicht belegt (Reserve)90. Regieleistungen 1. Fassung vom 1991-01-0191. Planung und Inbetriebnahme Version 05, 2000-0992. Abnahmeprüfung 1. Fassung vom 1991-01-0193. Gesonderte Überprüfung, Sonstiges noch zu bearbeiten94. Wartung Elekrotechnik 01. Fassung vom 1993-09-0195. Wartung Installationstechnik Version 04, 1996-1096. Gas-Überwachungsanlagen noch zu bearbeiten97. bis 99. Derzeit nicht belegt (Reserve)

    LB-HT Version 05, 2000-09

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    ÖSTERREICHISCHE RICHTLINIENDie ÖNORM B 2062 regelt den Aufbau von standardisierten Leistungsbeschreibungen unterBerücksichtigung automatisationsunterstützter Verfahren.

    Die ÖNORM B 2063 ist die Richtlinie für Ausschreibung, Angebot und Zuschlag unterBerücksichtigung automatisationsunterstützter Verfahren.

    Die ÖNORM B 2114 beinhaltet die Vertragsbestimmungen bei automatisationsunterstützterAbrechnung von Bauleistungen.

    HINWEISEDie LB-HT strebt keine Vollständigkeit in der Erfassung aller möglichen Leistungen an, weildadurch der Umfang so wachsen würde, dass die praktische Anwendung erschwert wäre.Ziel ist, bei Vorhaben in üblicher Bauweise 80% der Positionen eines Leistungs-verzeichnisses abzudecken. Erfahrungen zeigen, dass in der Praxis dieser Prozentsatzmeistens höher liegt. Die restlichen Leistungen sind in frei formulierten Positionen zuerfassen.

    Ein weiterer Grundsatz der LB-HT ist, dass Bestimmungen der ÖNORMEN als bekanntvorausgesetzt und in den standardisierten Texten nicht wiederholt werden. In geeigneterWeise (z.B. Angebotsbestimmungen oder Vorbemerkungen) sind die ÖNORMENtechnischen Inhalts zum Vertragsbestandteil zu erklären. *)

    Im Interesse einer knappen und übersichtlichen Formulierung wurde davon ausgegangen,die fertigen Leistungen in ihren Eigenschaften zu beschreiben und den dazu notwendigenHerstellungsvorgang nur dann, wenn dies zum Verständnis unvermeidbar schien. Ebensowurde darauf verzichtet, das Liefern, die Materialbeistellung und dergleichen immerwiederkehrende Bestimmungen in den LB-Positionen zu wiederholen. Eine geringe Zahl vonAusnahmen war zum besseren Verständnis zweckmäßig. Ansonsten ist durch einegeeignete ständige Vorbemerkung die Vollständigkeit der Leistungen im allgemeinen bereitsautomatisch bedungen.

    *) Weiter Informationen betreffend Normen Homepage des ON „www.on-norm.at“

    LB-HT Version 05, 2000-09

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    ANWENDUNGAbgesehen vom Ausfüllen der Lücken dürfen die Texte der LB-Positionen auf keinen Fallergänzt oder abgeändert werden.

    Soweit mit den LB-Positionen nicht das Auslangen gefunden werden kann, können LV-Positionen frei beschrieben (formuliert) werden. Sie sind den entsprechendenLeistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen sinngemäß zuzuordnen. Alle frei formuliertenTexte sind entsprechend zu kennzeichnen, um sie von jenen der LB zu unterscheiden.

    Kommentare, in der LB-HT durch Kursivdruck gekennzeichnet, sind Hinweise für denAusschreiber und sind nicht in Leistungsverzeichnisse aufzunehmen.

    Eine LB-Position kann mit dem Mehrfachverwendungskennzeichen gemäß ÖNORM B 2063(= eine zusätzliche Stelle der Positionsnummer mit Ziffern oder Großbuchstaben), z.B. fürunterschiedliche Angaben in Ausschreiberlücken, öfters verwendet werden.

    ÄNDERUNGSDIENSTDie LB-HT wird nur Erfolg haben und bestehen bleiben, wenn die bei der Anwendunggewonnenen Erfahrungen ebenso Berücksichtigung finden wie die fortschreitendetechnische Entwicklung und der Stand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.Entsprechend dieser Erkenntnis werden für die rasche und kostengünstige Verbreitungkünftig auch neue elektronische Publikationsmethoden berücksichtigt.

    Ein besonderer Vorteil standardisierter Leistungsbeschreibungen liegt darin, dassErfahrungen Einzelner allen Anwendern zugute kommen können. Notwendig ist, dassdiesbezüglich Erfahrungen dem Änderungsdienst zugeleitet werden. Alle Anwender werdenhiermit ersucht, Verbesserungsvorschläge an den Herausgeber zu senden.

    Jede, auch die geringfügigste Anregung für Verbesserungen, wird dankbarentgegengenommen. Für Hinweise geringfügiger Art, z.B. Druckfehler, genügt einTelefonanruf (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 01/71100, für die LG 02 bis 39Durchwahl 5343, für die LG 40 bis 95 Durchwahl 5563).

    Die entsprechenden Arbeitsgruppen, die für den Änderungsdienst vom BMWA wie bisherorganisiert werden, werden über die eingesandten Vorschläge beraten.

    LB-HT Version 05, 2000-09

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    VORWORTzur Version 05, 2000-09

    Die LB-HT hat den Zweck, den bewährten Stand der Technik in standardisierte Texte zufassen. Um den technischen Neuerungen bzw. den geänderten Ausführungsbestimmungengerecht zu werden, ist die Überarbeitung einiger Leistungsgruppen notwendig geworden.

    Dies trifft im Bereich der Installationstechnik (IT) auf die Leistungsgruppen 46, 66 und 76 zu.

    Neu erstellt wurden die Leistungsgruppen 50 „Lüftungszentralgeräte/Ventilatoren“,51 „Einzel- sowie Luftnachbehandlungsgeräte“, 53 „Schall- und Schwingungsdämpfung“,55 „Luftleitungseinbauten“, 56 „Luftdurchlässe“, 60 „Einrichtung/Ausstattungsgst.,Feinarmaturen“ und 62 „Wasseraufbereitungsanlagen“.

    In Abstimmung mit der standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau (LB-HB), wurdendie allgemeingültigen Leistungsgruppen 00.Allgemeine Bestimmungen und01. Baustellengemeinkosten ebenfalls überarbeitet und neu aufgelegt.

    Dipl.-Ing. Nesvadba

    Vorsitzender der Arbeitgruppen

    Elektrotechnik sowie

    Heizung Lüftung Sanitär

    im ÖIAV

    LB-HT Version 05, 2000-09

  • LB-HT Version 05, 2000-09, Ständige Vertragsbestimmungen der LB

    ÖNORM B 2062: LB-HT05_0 (LB-ET/LB-IT) Seite 1 von 1

    Ständige Vertragsbestimmungen der LB LB-HB Version 10, 2001-04 LB-HT Version 05, 2000-09 Standardisierte Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit einer Standardisierten Leistungsbeschreibung, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, erstellt. Unklarheiten, Widersprüche: Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen des Leistungsverzeichnisses gilt nachstehende Reihenfolge: Folgetext einer Position vor dem zugehörigen Grundtext, Positionstexte vor Vertragsbestimmungen, Vertragsbestimmungen der niedrigeren Gruppenhierarchie vor solchen der höheren Stufe (z.B.Vertragsbestimmungen der Unterleistungsgruppe vor jenen der Leistungsgruppe). Etwaige frei formulierte Vertragsbestimmungen oder Positionen im Leistungsverzeichnis sind gemäß ÖNORM B 2063 mit dem Herkunftszeichen "Z" gekennzeichnet, solche aus einer Ergänzungs-LB mit "+", Texte die gegenüber der LB unverändert sind, die aber inhaltlich durch etwaige geänderte Vertragsbestimmungen betroffen sind, sind mit "!" gekennzeichnet. Leistungsumfang: Wenn nicht anders angegeben, gelten mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über die jeweiligen Leistungen (Bauteil, Ausführung, Bauart, Baustoff und Abmessungen) auch der Herstellungsvorgang und Herstellungsablauf bis zur fertigen Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und den Ausführungsbestimmungen der im ÖNORM-Verzeichnis enthaltenen Normen als beschrieben. Sämtliche in den Normen enthaltenen Beschreibungen über Ausführung, Nebenleistungen, Bauhilfsstoffe, Ausmaßfeststellung und Abrechnung usw. werden in den Texten des Leistungsverzeichnissen in der Regel nicht mehr angeführt. Alle im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben sind in den Einheitspreisen einkalkuliert. Materialbeistellung: Wenn nicht anders angegeben, umfassen alle beschriebenen Leistungen auch das Liefern der dazugehörigen Stoffe und Erzeugnisse einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle. Wenn ausdrücklich nur das Verarbeiten, Versetzen oder Montieren von vom Auftraggeber beigestellten Stoffen oder Bauteilen vereinbart ist, ist das Abladen, Fördern zur Lagerstelle, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle in den Einheitspreisen der zugehörigen Verarbeitungs-, Versetz- oder Montageposition einkalkuliert.

    Kommentar: In dieser Version der LB sind erstmals "Ständige Vertragsbestimungen der Leistungsbeschreibung" enthalten, die jedenfalls notwendig sind, damit eine Ausschreibung vollständig ist. In den vorherigen Versionen mußten diese Inhalte als wählbare Vertragsbestimmungen aus der Leistungsgruppe 00 ausgewählt werden. In vielen Leistungsgruppen finden sich aber noch Kommentare, die jene Vertragsbestimmungen bezeichnen, die ausgewählt werden müssen, damit eine Ausschreibung korrekt und vollständig ist. Diese Hinweise sind daher teilweise überholt. Da sich durch die Übernahme von wählbaren Vertragsbestimmungen in ständige keine inhaltlichen Änderungen ergeben, wurde darauf verzichtet, sämtliche Leistungsgruppen mit der neuen Version zu bezeichnen.

  • LB-HT Version 05, 2000-09, LG 00 Allgemeine Bestimmungen

    ÖNORM B 2062: LB-HT05_0 (LB-ET/LB-IT) Seite 1 von 7

    00. Allgemeine Bestimmungen LB-HB Version 10, 2001-04 LB-HT Version 05, 2000-09 Kommentar: Allen Anwendern, die bereits nach der aktuellen ÖNORM A 2050, Ausgabe 2000-03-01, verfahren, wird die Verwendung der neuen Unterleistungsgruppen 00.11 bis 00.16 empfohlen. Die ehemaligen Unterleistungsgruppen 00.01, 00.02, 00.03, 00.05, 00.06 der LB-Hochbau, Version 09 bzw. der LB-Haustechnik,Version 04, entsprachen dem letzten Stand der für den Bundeshochbau geltenden Bestimmungen und können als "Z"-Positionen bei Bedarf auch für Leistungsverzeichnisse auf der Basis der neuen Version verwendet werden. Die ehemalige Unterleistungsgruppe 00.04 enthielt Ergänzungen zu einer veralteten Ausgabe der ÖNORM B 2110 und ist daher nicht mehr aktuell.

    00.11 Angebotsbestimmungen

    00.11 01 Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgt vorrangig unter Beachtung nachstehender gesetzlicher Bestimmungen und darauf beruhender etwaiger Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

    A Bundesvergabegesetz BVergG B Bgld.Vergabegesetz C Kärntner Auftragsvergabegesetz D NÖ Vergabegesetz E OÖ Vergabegesetz F LVergG Salzburg

    Landesvergabegesetz (LVergG) des Landes Salzburg. G StVerG (Steiermark)

    Steiermärkisches Vergabegesetz (StVergG). H Tiroler Vergabegesetz I Vergabegesetz Vorarlberg J WL VergG (Wien)

    Wiener Landesvergabegesetz (WLVergG).

    00.11 02 Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgt nach folgenden Bestimmungen:

    A Vergabe nach ÖNORM A2050 ÖNORM A 2050 Vergabe von Aufträgen über Leistungen.

    B Vergabe nach ÖNORM A2051 ÖNORM A 2051 Vergabe von Aufträgen über Leistungen im Sektorenbereich, Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationssektor.

    00.11 03 Die Form der Angebote wird wie folgt geregelt: Der vom Ausschreiber erstellte Vordruck ist in jedem Fall rechtsgültig unterfertigt abzugeben.

    A Datenträgeraustausch Ein Datenträgeraustausch gemäß ÖNORM B 2063 ist zulässig, wenn der Bieter vom Ausschreiber einen Datenträger mit dem Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis erhalten hat.

    Macht der Bieter von der Möglichkeit der Abgabe eines Datenträgers Gebrauch, ist die Abgabe eines eigenen automationsunterstützt und rechtsgültig unterfertigten Leistungsverzeichnisses des Bieters anstelle des auf den Vordrucken des Ausschreibers erstellten Angebotes zulässig. Der Mindestinhalt des gedruckten Angebotsleistungsverzeichnisses muss den Bestimmungen der ÖNORM B 2063 entsprechen. Der Datenträger wird im Zuge der Angebotsöffnung vom Ausschreiber eingelesen. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten, einschließlich technischer Probleme beim Einlesen des Datenträgers wird vereinbart: -Das Angebot wird vorläufig auf Grund des abgegebenen schriftlichen Leistungsverzeichnisses protokolliert. -Der fehlerhafte oder unlesbare Datenträger wird vom Bieter innerhalb einer vom Ausschreiber festgesetzten, angemessenen Frist durch einen mangelfreien ersetzt. -Gelingt es dem Bieter nicht, einen dem gedruckten Angebot entsprechenden mangelfreien Datenträger fristgerecht vorzulegen, der den Bestimmungen der ÖNORM B 2063 entspricht und auch tatsächlich vom Ausschreiber eingelesen werden kann, ist der Ausschreiber zu einer ersatzweisen Behebung dieses Mangels auf Kosten des Bieters berechtigt. Hat der Bieter sein Angebot auf dem Vordruck des Ausschreibers abgegeben, ist die Abgabe eines Datenträgers nicht erforderlich.

    B Vordrucke verbindlich Das Angebot ist auf den Vordrucken des Ausschreibers zu erstellen.

    C Kopien/Drucke zulässig Das Angebot kann auf den Vordrucken des Ausschreibers oder inhaltlich identen Kopien oder eigenen EDV-Ausdrucken mit komplettem Langtext erstellt werden. Bei Widersprüchen zwischen Vordruck und Kopie gilt der Vordruck des Ausschreibers.

    D Elektronische Datenübertragung Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig. Folgende Formvorschriften sind einzuhalten: _ _ _

    00.11 04 Ein Angebot gilt unbeschadet etwaiger Vorschriften in Gesetzen und Verordnungen, oder etwaiger Bestimmungen in der ÖNORM als vollständig, wenn es folgende Angaben und Unterlagen enthält:

    A Vollständigkeit des Angebotes Angaben des Bieters in allen vom Ausschreiber vorgesehenen Preisfeldern im Leistungsverzeichnis und in etwaigen beigeschlossenen Formularen, sowie sonstige in der Ausschreibung verlangte Nachweise und Beilagen zum Angebot.

    00.11 05 Bieterlücken, die für Angaben des Bieters vorgesehen sind, die sich nicht auf Produkte (Erzeugnisse oder Materialien) beziehen, müssen Bieterangaben enthalten, wenn eine Leermeldung nicht auf Grund des Textzusammenhanges eine zulässige Angabe darstellt. Bieterlücken für Bieterangaben, die als Zuschlagskriterien vorgesehen sind, müssen ausgefüllt sein. Macht der Bieter bei Bieterlücken, die für die Angabe von Produkten (Erzeugnissen oder Materialien) vorgesehen sind, keine Bieterangaben, gelten folgende Vereinbarungen:

    A Fehlende Bieterangaben bei Bieterlücken -Ist in der Ausschreibung ein bestimmtes Produkt beispielhaft mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" (oder mit sinngemäß gleichartigem Wortlaut) enthalten, so gilt dieses Produkt gemäß ÖNORM A 2050, Ausgabe 2000-03-01, Abschnitt 6.1.8 als angeboten.

  • LB-HT Version 05, 2000-09, LG 00 Allgemeine Bestimmungen

    ÖNORM B 2062: LB-HT05_0 (LB-ET/LB-IT) Seite 2 von 7

    -Hat der Ausschreiber die Wahl des Produktes durch eine entsprechende Formulierung dem Auftragnehmer ausdrücklich freigestellt, gelten ausschließlich die in der Ausschreibung enthaltenen technischen Spezifikationen als vereinbart. -Ist ein beispielhaftes Produkt (Erzeugnis oder Material) in der Ausschreibung nicht angegeben, so schlägt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Leistungserbringung mehrere Produkte, die den technischen Angaben der Ausschreibung entsprechen, zur Auswahl vor.

    00.11 06 Rechnerisch fehlerhafte Angebote, die nach rechtlichen oder sonstigen Bestimmungen berichtigt wurden, werden in folgenden Fällen ausgeschieden:

    A Ausscheidung bei Rechenfehlern ÖNORM Gemäß ÖNORM, wenn die Summe der Berichtigungen - erhöhend oder vermindernd - 2% oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises (ohne Umsatzsteuer) beträgt.

    00.11 07 Folgende Interpretations- und Korrekturregeln gelten als vereinbart:

    A Einheitspreisanteile, Korrektur Die Zeichen "-" und "/" gelten als Null. Dies gilt auch bei Einheitspreisen. Wenn einer von zwei Einheitspreisanteilen fehlt und der andere Preisanteil kleiner als der Einheitspreis ist, gilt die Differenz als fehlender Einheitspreisanteil. Wenn der angegebene Preisanteil größer ist als der Einheitspreis, wird der angegebene Preisanteil auf die Höhe des Einheitspreises korrigiert; der fehlende Einheitspreisanteil gilt dann als Null. Wenn beide Einheitspreisanteile fehlen und der Einheitspreis angegeben ist, wird jeder Einheitspreisanteil mit der Hälfte des Einheitspreises angesetzt. Liegt die Summe der Einheitspreisanteile über oder unter dem Einheitspreis, erfolgt eine Korrektur der Preisaufgliederung gemäß ÖNORM.

    00.11 08 Für Nachlässe oder Aufschläge gilt:

    A Nachlässe Aufschläge ÖNORM Es gelten die Regeln der ÖNORM B 2063.

    B Nachlässe Aufschläge Vorgabe AG Nachlässe und Aufschläge sind grundsätzlich nur zulässig, wenn dies durch Datenfelder im Ausdruck, in etwaigen Formularen oder auf dem Ausschreibungsdatenträger des Ausschreibers vorgesehen ist.

    C Nachlässe Aufschläge mit Bedingungen Nachlässe oder Aufschläge, die an Bedingungen geknüpft sind, gelten nur dann als angeboten, wenn die Bedingungen eindeutig und unmissverständlich aus einem Begleitschreiben zum Angebot hervorgehen und diese daher bei der Angebotsöffnung protokolliert werden können. Eine nachträgliche schriftliche Aufklärung zu unklaren bedingten Nachlässen oder Aufschlägen ist nicht zulässig. Unklare Nachlässe oder Aufschläge gelten als nicht angeboten.

    D Skonti ohne Zahlungsfrist als Nachlass Ohne Zahlungsfrist angebotene Skonti gelten als unbedingte Preisnachlässe.

    00.11 09 Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Von den Bestimmungen der Ausschreibung abweichende Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen des Bieters, die auf etwaigen Geschäftspapieren oder standardisierten Beilagen des Bieters aufscheinen, dürfen nur im Rahmen eines Alternativangebotes verwendet werden.

    A Alternativangebot Gleichwertigkeit Hinsichtlich des Nachweises der Gleichwertigkeit von Alternativangeboten gilt: _ _ _

    B Alternativangebot selbständig Ein Alternativangebot ist auch ohne ausschreibungsgemäßem Angebot zulässig.

    00.11 10 Als wesentliche Positionen gelten:

    A Wesentliche Position W Alle im Ausschreibungsleistungsverzeichnis mit dem Kennzeichen W gemäß ÖNORM B 2063 gekennzeichneten Positionen.

    B Wesentliche Positionen frei _ _ _

    00.11 11 Zum Nachweis der Befugnis werden verlangt.

    A Nachw.Befugnis/Berechtigung Nachweis der Gewerbeberechtigung oder Befugnis.

    B Auszug Firmenbuch Auszug aus dem Firmenbuch (Berufs- oder Handelsregister).

    C Ausnahmegenehmigung ausl. Unternehmen Von nicht österreichischen Firmen auch eine Ausnahmegenehmigung für das Arbeiten über der Grenze.

    00.11 12 Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden verlangt:

    A LA Finanzamt Letztgültige Lastschriftanzeige des Finanzamtes.

    B Konto SVA Letztgültiger Kontoauszug von Sozialversicherungsanstalten und sonstigen Kassen für Sozialbeiträge.

    C Nachweis Kommunalsteuer Nachweis der Begleichung der Kommunalsteuer und ähnlicher Abgaben.

    D Zahl der Dienstnehmer Angaben über die Anzahl beschäftigter Dienstnehmer.

    E Bilanzen Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre.

    F Bankauskünfte Bonitätsauskünfte der Hausbank oder von unabhängigen Wirtschaftsauskunftsunternehmen.

    G Umsatz gesamt Angaben über den Gesamtumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren.

    H Umsatz spartenspezifisch Angabe des spartenspezifischen Umsatzes (im Hinblick auf den Angebotsgegenstand) der letzten drei Jahre.

    I Unternehmensbeteiligungen J Kapitalressourcen

    Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz.

  • LB-HT Version 05, 2000-09, LG 00 Allgemeine Bestimmungen

    ÖNORM B 2062: LB-HT05_0 (LB-ET/LB-IT) Seite 3 von 7

    00.11 13 Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit werden verlangt:

    A Ausbildungsnachweis Ausbildungsnachweis und/oder Bescheinigung über die berufliche Befähigung des Unternehmers oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen.

    B Referenzliste Referenzliste der in den letzten 5 Jahren erbrachten Leistungen, über deren Ausführung mit Angabe des Ortes, der Zeit und des Wertes der Leistungserfüllung sowie der Auftraggeber; soferne davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaft erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben.

    C Technische Ausstattung Angaben über die technische Ausstattung, wie Betriebsanlagen, Geräte, Maschinen, über die der Unternehmer verfügt oder bei der Leistung verfügen wird.

    D Personelle Ausstattung Angaben über die personelle Ausstattung, über die der Unternehmer bei der Ausführung der Leistung verfügen wird.

    E Produktpräsentation _ _ _

    F Muster/Dokumentation Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu liefernden Produkte.

    G Qualitätsbescheinigungen Qualitätsbescheinigungen oder Prüfzeugnisse akkreditierter Stellen, mit denen bestätigt wird, dass durch entsprechende Bezugnahme genau gekennzeichnete Produkte bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen.

    00.11 14 Zum Nachweis beziehungsweise zur Beurteilung der Zuverlässigkeit werden verlangt.

    A Strafregisterauszug Bescheinigung einer Behörde (z.B. Auszug aus dem Strafregister), dass gegen den Unternehmer beziehungsweise gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche die berufliche Zuverlässigkeit des Unternehmers in Frage stellt.

    B Erklärung des Unternehmers Erklärung des Unternehmers, in welcher er ausdrücklich seine Zuverlässigkeit, das Nichtzutreffen eines laufenden Insolvenzverfahrens sowie seine strafrechtliche und arbeitsrechtliche Unbescholtenheit bestätigt.

    C Auskunft Verwaltungsstrafevidenz Die Vorlage einer Auskunft gemäß Paragraph 16, Abs. 3, BVergG aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (Paragraph 28,b, Ausländerbeschäftigungsgesetz).

    00.11 15 Ergänzende Bestimmungen zu den geforderten Nachweisen:

    A Nachweise mit Angebot Sämtliche Nachweise sind mit dem Angebot vorzulegen.

    B Nachweise bei Aufforderung Sämtliche Nachweise sind bei Aufforderung durch den Ausschreiber innerhalb einer Frist von _ _ _ vorzulegen.

    C Inhaltliche Bestimmungen Bei der Vorlage der geforderten Nachweise sind folgende Bestimmungen zu beachten: _ _ _

    00.11 16 Die ausgeschriebene Gesamtleistung kann auch in Teilleistungen getrennt zur Vergabe gelangen.

    A Teilleistungen Teilangebote Folgende Teilleistungen sind vorgesehen: _ _ _ Die Abgabe von Teilangeboten für eine oder mehrere Teilleistungen ist zulässig.

    00.11 17 Für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt, wird vereinbart:

    A Vadium ÖNORM Als Sicherstellung ein Vadium gemäß ÖNORM in der Höhe von _ _ _ Kommentar: Gemäß ÖNORM A 2050 beziehungsweise A 2051 sollte das Vadium 5 % des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten.

    00.11 18 Für die Rückgabe von Unterlagen wird vereinbart:

    A Besondere Ausarbeitungen AG Der Ausschreiber behält sich das Recht vor, folgende von ihm ohne Vergütung zur Verfügung gestellte Ausarbeitungen zurückzufordern: _ _ _

    B Besondere Ausarbeitungen AN Besondere Ausarbeitungen des Bieters, die nicht vergütet wurden, werden nur dann auf Verlangen zurückgestellt, wenn dies vor Ablauf der Angebotsfrist schriftlich vorbehalten wurde.

    00.11 20 Bietergemeinschaften haben vor Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden, die dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung schuldet.

    A Bietergemeinschaft offenes Verfahren Bietergemeinschaften haben bereits mit dem Angebot eine Erklärung abzugeben, dass sie im Auftragsfalle die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen werden.

    B Bietergemeinschaft nicht offenes Verfahren Im nicht offenen Verfahren haben die geladenen Bewerber die Absicht der Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen. Der Auftraggeber braucht das Angebot einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft, die ohne seine Zustimmung gebildet wird, nicht berücksichtigen. Kommentar: Wortlaut gem. ÖNORM A 2050, Ausgabe 2000-03-01.

    00.11 21 Ist in der Ausschreibung ein bestimmtes Produkt beispielhaft angeführt und enthält die Bieterangabe ein anderes Produkt, dessen Gleichwertigkeit vom Bieter nicht nachgewiesen werden kann, gilt das beispielhaft angeführte Produkt ersatzweise nur in folgenden Fällen als angeboten:

    A Gleichwertigkeit Beilage Wenn dies gemäß ÖNORM aus einem Begleitschreiben zum Angebot eindeutig hervorgeht.

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    ÖNORM B 2062: LB-HT05_0 (LB-ET/LB-IT) Seite 4 von 7

    B Gleichwertigkeit Bietererklärung Wenn dies gemäß ÖNORM aus einem Begleitschreiben zum Angebot oder aus nachstehender Bietererklärung eindeutig hervorgeht. Bietererklärung: Der Bieter erklärt ausdrücklich, dass er im Falle der Feststellung, dass ein angebotenes Produkt nicht gleichwertig ist, ersatzweise das ausgeschriebene anbietet (als Bieterangabe z.B. JA oder NEIN einsetzen, leer bedeutet nein): . . . . Bei Widersprüchen zu einer etwaigen Beilage zum Angebot gilt die Beilage.

    00.11 22 Als Kriterien der Gleichwertigkeit für Produkte, die durch Bieterangaben (Bieterlücken) anstelle von beispielhaft angeführten Produkten angeboten werden gelten nachstehende Festlegungen. Kommentar: In der jeweils ersten Lücke können Merkmale konkretisiert sowie weitere Kriterien ergänzt werden, wie z.B. Leistung, Lebensdauer, Energieverbrauch, Wirkungsgrad, Wärmeschutz, Schallschutz, geringes Wartungserfordernis, Schadstofffreiheit. In der Lücke "Betrifft:" kann der Bezug zu Positionen, Unterleistungsgruppen oder Leistungsgruppen hergestellt werden.

    A Gleichwertig:Konstr.,Funkt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind Konstruktion und Funktion, _ _ _ Betrifft: _ _ _

    B Gleichw.:Konstr.,Funkt.,Form Maßgebliche Kriterien für die Beurtei lung der Gleichwertigkeit sind Konstruktion, Funktion und formale Gestaltung _ _ _ Betrifft: _ _ _

    C Gleichwertigkeit siehe LG/ULG Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in zusätzlichen Vertragsbestimmungen bei den Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen angegeben.

    00.11 23 Die Wahl des Angebotes für den Zuschlag erfolgt nach dem Bestbieterprinzip. Folgende Zuschlagskriterien werden zur Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes verwendet. Kommentar: Sollten für einzelne Teile des Angebotes unterschiedliche Zuschlagskriterien oder Reihenfolgen verwendet werden, kann die Vertragsbestimmung unter Verwendung des Mehrfachverwendungskennzeichens öfter ausgewählt und mit anderen Ausschreiberangaben versehen werden. In der Ausschreiberlücke sind die Teilleistungen, auf die sich die Zuschlagskriterien beziehen, anzugeben.

    A Zuschlagskriterien Preis+Qualität Neben dem Preis werden auch qualitative Unterschiede im Vergleich der Angebote beurteilt. Die Zuschlagskriterien sind sofern nicht anders angegeben (z.B. besondere Gewichtungen oder Gleichgewichtigkeit) in der Reihenfolge ihrer Bedeutung für die Gesamtbeurteilung angeführt. Nähere Verfahrensbestimmungen: _ _ _

    B Zuschlagskriterien siehe Beilage Das zur Anwendung gelangende Verfahren ist in einer Beilage zum Leistungsverzeichnis festgelegt, siehe: _ _ _

    C Zuschlagskriterien Preis+Bieterangaben Die Bieterangaben (Bieterlücken) über die angebotenen Produkte werden nach qualitativen Merkmalen ausgewertet und die Gesamtqualität bei der Vergabe zusätzlich zum Preis berücksichtigt. Nähere Verfahrensbestimmungen: _ _ _

    D Zuschlagskriterium nur Preis Ausschließlich der Preis. Betrifft folgende Leistungen: _ _ _ Kommentar: Gemäß der authentischen Interpretation des FN 018 zur ÖNORM A 2050 ist für Leistungen, bei denen der Auftraggeber keine Qualitätsunterschiede erwartet, ausnahmsweise ausschließlich der Preis heranzuziehen.

    00.11 24 In Umsetzung der Bestimmungen des Baukoordinationsgesetzes (BauKG) besteht die Ausschreibung aus dem Leistungsverzeichnis, etwaigen Beilagen, und aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) sowie der Unterlage für spätere Arbeiten.

    A Sicherheit und Gesundheitsschutz Maßnahmen im SiGe-Plan verbindlich: Im SiGe-Plan sind die vom Planungskoordinator koordinierten gemeinsamen Einrichtungen und Maßnahmen festgelegt sowie die Einteilung der Arbeiten, welche gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, die voraussichtliche Dauer für die Durchführung dieser Maßnahmen sowie Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind. Aus dem SiGe-Plan ist auch ersichtlich, welches Gewerk mit der Durchführung der einzelnen Maßnahmen beauftragt wird. Der SiGe-Plan ist bei der Kalkulation des Angebotes zu berücksichtigen. Kalkulationsgrundlage: Kosten für Maßnahmen, die der Bieter gemäß SiGe-Plan durchzuführen hat, sind - soweit das Leistungsverzeichnis dafür keine Positionen der Unterleistungsgruppe Baustellengemeinkosten im Einzelnen enthält - in den allgemeinen Sammelpositionen der Unterleistungsgruppe Zusammenfassung der Baustellengemeinkosten einkalkuliert. Ebenso sind darin Kosten enthalten, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von eigenen Arbeitnehmern auf Grund rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, wenn diese nicht als Nebenleistungen in anderen Positionen einkalkuliert sind. Ist aus der Sicht des Bewerbers oder Bieters eine Berichtigung der Ausschreibung (dazu zählt auch der SiGe-Plan) erforderlich, so hat dieser grundsätzlich 14 Tage vor Ende der Angebotsfrist dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Rahmentermine, Ausführungsfristen: Die im SiGe-Plan oder im Leistungsverzeichnis festgelegten Rahmentermine sind für das Angebot verbindliche Vorgaben. Die genauen Ausführungsfristen werden vom Auftraggeber in

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    ÖNORM B 2062: LB-HT05_0 (LB-ET/LB-IT) Seite 5 von 7

    Abstimmung mit dem Baustellenkoordinator und im Einvernehmen mit den ausführenden Firmen festgelegt. Etwaige Erschwernisse aus solchen Terminfestlegungen innerhalb des Rahmenterminplanes sind einkalkuliert und werden nicht gesondert abgerechnet. Bei Änderungen der Rahmentermine (z.B. bei erforderlichen Änderungen des SiGe-Planes) werden etwaige Mehr- oder Minderkosten unter Beachtung des Verursacherprinzipes in Übereinstimmung mit den vereinbarten Vertragsgrundlagen geregelt.

    00.12 Umstände der Leistungserbringung Vorbemerkung: Nachstehende Umstände (z.B. örtliche oder zeitliche Umstände beziehungsweise besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung, besondere Erschwernisse oder Erleichterungen) sind für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung. Kommentar: In dieser Unterleistungsgruppe sollen sämtliche Umstände der Leistungserbringung, die für die Kalkulation des Angebotes von Bedeutung sind, übersichtlich zusammengefasst werden. Hinweise auf etwa erforderliche Angaben sind auch in der ÖNORM B 2110, Ausgabe 2000-03-01, Abschnitt 4, zusammengestellt.

    00.12 01 Termine:

    A Leistungstermine Frühestmöglicher Arbeitsbeginn: _ _ _ Verbindlicher Fertigstellungstermin: _ _ _

    B Terminplan einvernehmlich Für Zwischentermine wird nach Auftragserteilung einvernehmlich ein verbindlicher Terminplan erstellt.

    C Zwischentermine verbindlich Nachstehende Zwischentermine sind verbindlich: _ _ _

    00.12 02 Auf folgende einzukalkulierende Umstände der Leistungserbringung wird aufmerksam gemacht:

    A Örtliche Besonderheiten _ _ _

    00.12 03 Auf folgende einzukalkulierende Erschwernisse oder Erleichterungen wird aufmerksam gemacht:

    A Besondere Erschwernisse/Erleichterungen _ _ _

    00.13 Zusammenfassende Beschreibung der Leistung Kommentar: In dieser ULG kann in Form von frei formulierten Vertragsbestimmungen eine allgeme ine Baubeschreibung direkt eingefügt oder auf eine Beilage zum Leistungsverzeichnis verwiesen werden.

    00.14 Allgemeine Vertragsbestimmungen Vorbemerkungen: Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus sämtlichen dem Vertragsabschluss zu Grunde gelegten Unterlagen. Kommentar: Die Formulierungen der Unterleistungsgruppe 00.14 bis 00.16 gehen davon aus, dass die ÖNORM B 2110 zur Vertragsgrundlage erklärt wird.

    00.14 01 Als Vertragsgrundlage werden folgende ÖNORMEN vereinbart.

    A Vertragsgrundlage ÖNORMEN Die ÖNORM B 2110 sowie alle dort angeführten ÖNORMEN, Ausgabe 2000-03-01, Abschnitt 5.1.

    00.14 02 Weiters gelten:

    A Ergänzungen _ _ _ Kommentar: Hier können ergänzende allgemeine Vertragsbestimmungen festgelegt werden. Besondere Vertragsbestimmungen des Auftraggebers sind in die Unterleistungsgruppe 00.15 einzureihen. Besondere Vertragsbestimmungen für den Einzelfall sind in der Unterleistungsgruppe 00.16 vorgesehen.

    00.14 03 Folgende Bestimmungen sind in der Fassung einzuhalten, die zum Zeitpunkt des Beginnes der Angebotsfrist Gültigkeit hatte; bei Fehlen einer Angebotsfrist gilt das Datum des Angebotes.

    A Bestimmungen EVU Geschäftsbedingungen des örtlich zuständigen Elektroversorgungsunternehmens: _ _ _

    B Bestimmungen Wasserversorgung Geschäftsbedingungen des örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmens: _ _ _

    C Bestimmungen Abwasserentsorgung Geschäftsbedingungen des örtlich zuständigen Abwasserentsorgungsunternehmens: _ _ _

    D Bestimmungen Gasversorgung Geschäftsbedingungen des örtlich zuständigen Gasversorgungsunternehmens: _ _ _

    E Bestimmungen Fernwärme Geschäftsbedingungen des örtlich zuständigen Fernwärmeversorgungsunternehmens: _ _ _

    00.15 Besondere Bestimmungen des Auftraggebers Vorbemerkungen: Die in dieser Unterleistungsgruppe enthaltenen Vertragsbestimmungen oder die hier angeführten Beilagen mit Vertragsbestimmungen des Auftraggebers gelten bei etwaigen Widersprüchen vor den Vertragsgrundlagen der Unterleistungsgruppe 00.14 Allgemeine Vertragsbestimmungen.

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    ÖNORM B 2062: LB-HT05_0 (LB-ET/LB-IT) Seite 6 von 7

    Kommentar: Diese Unterleistungsgruppe ist für die Anführung besonderer Vertragsbestimmungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gedacht.

    00.16 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall Vorbemerkung: Die in dieser Unterleistungsgruppe enthaltenen Vertragsbestimmungen gelten bei etwaigen Widersprüchen vor den Vertragsgrundlagen der Unterleistungsgruppe 00.14 Allgemeine Vertragsbestimmungen und 00.15 Besondere Bestimmungen des Auftraggebers. Kommentar: Die Formulierungen der Unterleistungsgruppen 00.14 bis 00.16 gehen davon aus, dass die ÖNORM B 2110 zur Vertragsgrundlage erklärt wird. Gemäß ÖNORM sind im Rahmen der Besonderen Bestimmungen des Leistungsvertrages auch etwaige Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln, insbesondere von geltenden ÖNORMEN festzulegen. Dies kann durch frei formulierte Positionen oder Vertragsbestimmungen auch bei den entsprechenden Leistungsgruppen oder Unterleistungsgruppen erfolgen.

    00.16 01 Als Vertragsbestandteile gelten:

    A SiGe-Plan verbindlich Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan), in der Fassung: _ _ _

    B Unterlage f.spätere Arbeiten Die Unterlage für spätere Arbeiten, in der Fassung: _ _ _

    00.16 03 Für den etwaigen Einsatz gefährlicher Stoffe durch den Auftragnehmer gelten folgende Vereinbarungen:

    A Ankündigung gefährlicher Stoffe Der Auftragnehmer beabsichtigt, nachfolgend angekündigte gefährliche Stoffe bis zu den angegebenen Lager- und Tagesmengen einzusetzen, weil Ersatzstoffe hierfür nicht verwendet werden können. Der Auftraggeber veranlasst die Berücksichtigung der angekündigten Stoffe in einem etwaigen SiGe-Plan. Ergibt sich im Zuge der Baudurchführung die Notwendigkeit, nicht angekündigte gefährliche Stoffe zu verwenden, wird vor deren Verwendung das Einvernehmen mit dem Baustellenkoordinator hergestellt. Auf Verlangen des Auftraggebers werden nähere Angaben zu den gefährlichen Stoffen beigebracht. Die Verwendung folgender gefährlicher Stoffe wird angekündigt (falls erforderlich Hinweis auf etwaige Beilagen): . . . .

    00.16 04 0 Beistellung von Leistungen des AG

    Folgende Stoffe, Erzeugnisse oder sonstige Eigenleistungen des Auftraggebers (AG) werden beigestellt und sind daher in den Einheitspreisen nicht einkalkuliert: _ _ _

    00.16 05 0 Baustellengemeinkosten

    Soweit hierfür keine gesonderten Positionen im Leistungsvertrag vorgesehen sind, sind etwaige Baustellengemeinkosten in den Einheitspreisen einkalkuliert.

    00.16 06 Die Kosten für den Verbrauch von Wasser trägt:

    A Wasserverbrauch: AG Der Auftraggeber (AG).

    B Wasserverbrauch: AN Tarif Der Auftragnehmer (AN) selber. Die Abgabe erfolgt nach dem Tarif des zuständigen Versorgungsunternehmens ohne Aufschlag.

    C Wasserverbrauch: AN Tarif+Aufschlag Der Auftragnehmer (AN) selber. Die Abgabe erfolgt nach dem Tarif des zuständigen Versorgungsunternehmens mit einem Aufschlag von: _ _ _

    00.16 07 Die Kosten für den Verbrauch von Strom trägt:

    A Stromverbrauch: AG Der Auftraggeber (AG).

    B Stromverbrauch: AN Tarif Der Auftragnehmer (AN) selber. Die Abgabe erfolgt nach dem Tarif des zuständigen Versorgungsunternehmens ohne Aufschlag.

    C Stromverbrauch: AN Tarif+Aufschlag Der Auftragnehmer (AN) selber. Die Abgabe erfolgt nach dem Tarif des zuständigen Versorgungsunternehmens mit einem Aufschlag von: _ _ _

    00.16 08 Der Auftragnehmer stellt die von ihm für eigene Leistungen hergestellten Entnahmemöglichkeiten, Anschlüsse oder dergleichen anderen Auftragnehmern (AN) kostenlos zur Verfügung.

    B Leistungen für andere AN Tarif Der festgestellte Verbrauch anderer AN wird nach dem Tarif des zuständigen Versorgungsunternehmens ohne Aufschlag weiterverrechnet.

    C Leistungen für andere AN Tarif+Aufschlag Der festgestellte Verbrauch anderer AN wird nach dem Tarif des zuständigen Versorgungsunternehmens mit einem Aufschlag von _ _ _ weiterverrechnet.

    00.16 09 Für die Feststellung des Verbrauches (z.B. Strom, Wasser, Gas) werden erforderliche Subzähler zur Verfügung gestellt. Die Montage ist in den Herstellungskosten einkalkuliert. Nähere Angaben: _ _ _ Kommentar: In der Ausschreiberlücke können die erforderlichen Subzähler und nähere Angaben hierzu eingetragen werden (z.B. Versperrbarkeit).

    A Subzähler: AG Vom Auftraggeber beigestellt (AG).

  • LB-HT Version 05, 2000-09, LG 00 Allgemeine Bestimmungen

    ÖNORM B 2062: LB-HT05_0 (LB-ET/LB-IT) Seite 7 von 7

    B Subzähler: AN Vom Auftragnehmer beigestellt (AN).

    00.16 10 0 Brandschutz

    Unbeschadet aller für den Auftragnehmer bestehenden rechtlichen Pflichten trifft der Auftragnehmer insbesondere folgende Brandschutzmaßnahmen ohne gesonderte Vergütung: _ _ _

    00.16 11 0 Erschwernis Winter/Schlechtwetter

    Soweit hierfür keine gesonderten Positionen im Leistungsvertrag enthalten sind, werden durch Winter- beziehungsweise Schlechtwetter bedingte Erschwernisse nicht gesondert vergütet.

    00.16 12 Bei Schlechtwetter gilt:

    A Frist Schlechtwetter gesondert Die Ausführungsfrist verlängert sich um die festgestellten (z.B. Baubuch oder Bautagesberichte) Schlechtwettertage (Arbeitstage).

    B Frist einschließlich Schlechtwetter Die Ausführungsfrist verlängert sich nicht infolge Behinderung durch Schlechtwetter.

    C Frist Schlechtwetter begrenzt Die Ausführungsfrist verlängert sich um jene Anzahl von Tagen, die den festgestellten (z.B. Baubuch oder Bautagesberichte) Schlechtwettertagen abzüglich der der Ausführungsfrist zuordenbaren "C-Tagen" gemäß offizieller Statistik zu Paragraph 3 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsges etzes 1957 entspricht.

    00.16 13 Für die Leistungserbringung in unterschiedlichen Geschossen wird vereinbart:

    A Leistung ohne Unterschied der Geschosse Wenn nicht anders angegeben, gelten alle Leistungen ohne Unterschied der Geschosse.

    00.16 15 Aufzeichnungen über wichtige Vorkommnisse:

    A Führung des Baubuches AG Die Führung eines Baubuches durch den Auftraggeber (AG) wird vereinbart.

    B Bautagesberichte AN Die Führung von Bautagesberichten durch den Auftragnehmer (AN) wird vereinbart.

    00.16 16 Hinsichtlich der Überwachung durch den Auftraggeber wird vereinbart:

    A Überwachung am Erfüllungsort Die Überprüfung am Erfüllungsort gemäß ÖNORM B 2110.

    B Überprüfung im Betrieb Die zusätzliche Überprüfung im Betrieb gemäß ÖNORM B 2110.

    00.16 17 Hinsichtlich der Übernahme durch den Auftraggeber wird vereinbart:

    A Übernahme formlos Eine formlose Übernahme.

    B Übernahme förmlich Eine förmliche Übernahme gemäß ÖNORM B 2110. _ _ _

    00.16 18 Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen wird vereinbart:

    A Gewährleistungsfristen nach ÖNORM Es gelten die Gewährleistungsfristen gemäß ÖNORM.

    B Gewährleistungsfristen vereinbarte _ _ _

    00.16 19 Hinsichtlich der Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist wird vereinbart:

    A Schlussfeststellung nur auf Verlangen Eine Schlussfeststellung ist nicht vorgesehen (sie erfolgt gemäß ÖNORM B 2110 nur bei Verlangen eines Vertragspartners).

    B Schlussfeststellung vereinbart Eine Schlussfeststellung wird gemäß ÖNORM B 2110 vereinbart. _ _ _

    00.16 20 Hinsichtlich einer automationsunterstützten Bauabrechnung wird vereinbart:

    A EDV-Bauabrechnung zulässig EDV-Bauabrechnung mit Datenträgeraustausch gemäß ÖNORM B 2114 ist zulässig.

    B EDV-Bauabrechnung verbindlich EDV-Bauabrechnung mit Datenträgeraustausch gemäß ÖNORM B 2114 verbindlich. Nähere Festlegungen: _ _ _

    00.16 21 Die angegebenen Sicherstellungen werden vereinbart. Soweit nicht anders bestimmt, können nach Wahl des Auftragnehmers als Sicherstellung dienen: Bargeld, Bankgarantien, Rücklassversicherungen.

    A Kaution Eine Kaution gemäß ÖNORM B 2110 in der Höhe von: _ _ _ Kommentar: Gemäß ÖNORM A 2050 sollte die Kaution 5 % des Auftragswertes nicht überschreiten. Die Höhe und etwaige nähere Bestimmungen können in der Ausschreiberlücke ergänzt werden.

    B Deckungsrücklass gemäß ÖNORM Ein Deckungsrücklass gemäß ÖNORM B 2110 in der Höhe von 7 %.

    C Deckungsrücklass lt. Angabe Ein Deckungsrücklass in der Höhe von: _ _ _

    D Haftungsrücklass gemäß ÖNORM Ein Haftungsrücklass gemäß ÖNORM B 2110 in der Höhe von 3 %.

    E Haftungsrücklass gemäß ÖNORM/Schwellenwert Ein Haftungsrücklass gemäß ÖNORM B 2110 in der Höhe von 3 %. Er entfällt für Beträge, die den Schwellenwert von 1.500 Euro unterschreiten.

    F Haftungsrücklass lt. Angabe Ein Haftungsrücklass in der Höhe von: _ _ _

  • LB-HT Version 05, 2000-09, LG 01 Baustellengemeinkosten

    ÖNORM B 2062: LB-HT05_0 (LB-ET/LB-IT) Seite 1 von 12

    01. Baustellengemeinkosten LB-HB Version 10, 2001-04 LB-HT Version 05, 2000-09 Vorbemerkungen: Die Baustellengemeinkosten sind im Sinne der ÖNORM B 2061 angeboten.

    01.00 Einzukalkulierende Leistungen

    01.00 10 0 Abgrenzungen Zuordnungen

    In dieser Leistungsgruppe sind die Baustellengemeinkosten, die nicht gemäß den Fachnormen als Nebenleistungen mit den mengenabhängigen Positionen abgegolten werden, zusammengefasst. Insbesondere zählen hierzu die Baustelleneinrichtung, die Gerätekosten, Kosten von Sonderfachleuten und Kosten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern auf der Baustelle soweit solche Maßnahmen nicht in anderen Positionen einkalkuliert sind. Bei Verrechnung nach Monaten (Mo) gilt ein Kalendertag als ein Dreißigstel. Eine Umrechnung nach Tagen kann nur für jene Zeit erfolgen, welche über die Vollmonate der angefallenen Einsatzzeit hinausgeht.

    01.00 11 Der Bieter weist als Beilage zum Angebot die Preisbildung der Positionen dieser Leistungsgruppe durch eine detaillierte Aufgliederung der Preiskomponenten gemäß ÖNORM B 2061 nach (K-7 Blatt beziehungsweise K-6 Blatt).

    A Kalk-Aufglied.Baust-gemeink. Für alle Positionen der Leistungsgruppe Baustellengemeinkosten.

    B Kalk-Aufglieder.Wesentliche P. Für die als "wesentliche Positionen" festgelegten Leistungen.

    C Kalk-Aufgliederung Angabe Für nachfolgend angeführte Leistungen beziehungsweise Positionen: _ _ _

    01.11 Zusammenfassung d. Baustellengemeinkosten Vorbemerkungen: In dieser Unterleistungsgruppe sind die Baustellengemeinkosten im Sinne der Unterleistungsgruppe 01.13 beziehungsweise Kosten der Baustelleneinrichtung, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Sammelpositionen zusammengefasst, für die im Leistungsverzeichnis keine Einzelpositionen vorgesehen sind. Zeitgebundene Kosten: Die zeitgebundenen Kosten der Baustelle sind in Vorhaltekosten für Maßnahmen, die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) festgelegt sind, und in sonstige Maßnahmen für den eigenen Bedarf (einschließlich zusätzlicher Sozialeinrichtungen und Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer) gegliedert.

    Bei Leistungen, die nicht während der gesamten Bauzeit benötigt werden, werden die unterschiedlichen Vorhaltezeiten ermittelt beziehungsweise dem SiGe-Plan entnommen. Die einzelnen Vorhaltekosten werden summiert und auf die geplante Baudauer umgelegt (durchschnittliche zeitgebundene Kosten je Monat).

    01.11 01 Einmalige Kosten der Baustelle, einschließlich Geräte, Stromversorgung, Verkehrswege und Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

    A Einrichten der Baustelle PA Herstellen des betriebsfertigen Zustandes.

    B Räumen der Baustelle PA Abbauen und Abtransportieren.

    01.11 02 Zeitgebundene durchschnittl iche Vorhaltekosten der Baustelle.

    A Vorhaltekosten eigene Baubetrieb Mo Einrichtungen für den eigenen Bedarf mit Ausnahme der im SiGe-Plan festgelegten, vorhalten während der Baubetriebszeit.

    B Vorhaltekosten eigene Still.-zeit Mo Einrichtungen für den eigenen Bedarf mit Ausnahme der im SiGe-Plan festgelegten, vorhalten während der Stillliegezeit.

    C Vorhaltekosten SiGe Baubetrieb Mo Maßnahmen gemäß SiGe-Plan, vorhalten während der Baubetriebszeit.

    D Vorhaltekosten SiGe Still.-zeit Mo Maßnahmen gemäß SiGe-Plan, vorhalten während der Stillliegezeit.

    01.12 Sonderkosten der Baustelle

    01.12 01 Sonderkosten der Baustelle.

    A Sonderk.Statik+Pläne AN PA Für das Ausarbeiten der statischen Berechnungen und der Konstruktionspläne (Schalungs-, Bewehrungs- und Werkstattpläne) durch den Auftragnehmer.

    B Sonderk.Statik+Pläne AN+ZT PA Für das Ausarbeiten der statischen Berechnungen und der Konstruktionspläne (Schalungs-, Bewehrungs- und Werkstattpläne) durch den Auftragnehmer, geprüft von einem befugten Ziviltechniker. Der vom Auftragnehmer beauftragte befugte Ziviltechniker wird dem Auftraggeber sofort nach Auftragserteilung bekannt gegeben. Die Unterlagen werden in fünffacher Ausführung so rechtzeitig übergeben, dass die Überprüfung noch vor dem Durchführen der Arbeiten möglich ist.

    C Sonderk.Baust.-koordinator PA Für die Ausübung der Funktion eines Baustellenkoordinators gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG).

    01.12 02 Bewachung der Baustelle

    A Bewach.nach Arbeitsz.ständig Mo Außerhalb der Normalarbeitszeit durch eine ständig anwesende Bewachung.

    B Bewach.nach Arbeitsz.Streife Mo Außerhalb der Normalarbeitszeit durch einen Streifendienst.

    C Bewachung rund um die Uhr Mo Rund um die Uhr. Bewachungsart: _ _ _

  • LB-HT Version 05, 2000-09, LG 01 Baustellengemeinkosten

    ÖNORM B 2062: LB-HT05_0 (LB-ET/LB-IT) Seite 2 von 12

    01.13 Baustellengemeinkosten im Einzelnen Vorbemerkung: Herstellen, Einrichten: Wenn nicht anders angegeben, umfasst die Leistung des Herstellens (herst.) das Antransportieren, Aufstellen beziehungsweise Montieren oder sonstiges Herstellen eines gebrauchsfähigen Zustandes sowie das Demontieren oder das Abbrechen und Abtransportieren von der Baustelle nach dem Ende der Vorhaltezeit. Der Begriff Einrichten (einr.) anstelle von Herstellen wird für Leistungen verwendet, die nur in Kombination mit vorhandenen räumlichen Gegebenheiten oder in Verbindung mit anderen Positionen (herst.) funktionsfähige Nutzungen ergeben. Wenn nicht anders vereinbart, wird die Teilleistung des Herstellens eines gebrauchsfertigen Zustandes mit 60%, die Teilleistung des Räumens mit 40% der Gesamtleistung bewertet. Vorhalten: Wenn nicht anders angegeben umfasst das Vorhalten auch sämtliche Überprüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen, etwaiges Verbrauchsmaterial und die erforderliche Reinigung.

    01.13 00 Die Mindest-Voraussetzung (Anschlussmöglichkeiten) zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern, bestehend aus Stromanschlussmöglichkeit 230 V mit Baustromverteiler zum Anschluss der Beleuchtung und Sozialeinrichtung, Wasseranschlussmöglichkeit für Sozialeinrichtungen (Waschgelegenheiten, WC usw.)

    A Mindest-Vorauss.Baustelle AG Wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

    B Mindest-Vorauss.Baustelle AN Wird vom Auftragnehmer bereitgestellt und ist in den Positionen des Einrichtens der Baustelle für eigene Erfordernisse einkalkuliert.

    01.13 01 Baubaracken oder Container. Grundlage der Abrechnung ist die Geschossfläche. Ausführung: _ _ _

    A Baracke einwandig herst. m2 Ausführung nicht wärmegedämmt (einwandig). Herstellen.

    B Baracke einw.vorh.Baubetrieb VE Ausführung nicht wärmegedämmt (einw.). Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich reinigen. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = m2 x Monate).

    C Baracke einw.vorh.Still.-zeit VE Ausführung nicht wärmegedämmt (einw.). Vorhalten während der Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = m2 x Monate).

    D Baracke doppelw.herst. m2 Ausführung wärmegedämmt (doppelw.). Herstellen.

    E Baracke doppelw.vorh.Baubetrieb VE Ausführung wärmegedämmt (doppelw.). Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich reinigen. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = m2 x Monate).

    F Baracke doppelw.vorh.Still.-zeit VE Ausführung wärmegedämmt (doppelw.). Vorhalten während der Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = m2 x Monate).

    01.13 02 Bauzaun, Zaunhöhe 1,5 bis 2,5 m über Terrain, Ausführung nach Wahl des Auftragnehmers. Türen und Tore werden nicht gesondert verrechnet. Abgerechnet wird die Zaunlänge.

    A Bauzaun n.Wahl AN herst. m Herstellen.

    B Bauzaun n.Wahl AN vorhalten VE Vorhalten ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = m x Monate).

    01.13 03 Schranke für Baustelleneinfahrt, verschließbar, Ausführung nach Wahl des Auftragnehmers, Durchfahrtsbreite 4,0 m.

    A Schranke Einfahrt herst. ST Herstellen.

    B Schranke Einf.vorh.Baubetrieb VE Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich Bedienung. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    C Schranke Einf.vorh.Still.-zeit VE Vorhalten während der Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    01.13 04 Baustromverteiler für andere Auftragnehmer in versperrbarem Kasten, mit Zählerplatte mit mindestens einer Universalsicherung 35A, FI-Schalter vierpolig 40/0,1 A, 2 Stück Steckdosen fünfpolig 16 A und 2 Stück Schukosteckdosen 16 A, aufgestellt und angeschlossen an einer vom Auftraggeber angegebenen Stelle.

    A Baustromverteiler herstellen ST Herstellen.

    B Baustromverteiler vorh.Baubetrieb VE Vorhalten ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    01.13 05 Aufenthaltsraum mit Umkleidemöglichkeit, sperrbarer Sammelgarderobe, Einrichtung zum Wärmen und Kühlen von Speisen und Getränken in vorhandenem Raum (Baracke, Container). Größe oder Personenanzahl: _ _ _

    A Aufenthaltsraum einr. ST Einrichten.

    B Aufenthaltsraum vorh.Baubetrieb VE Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich regelmäßiger Reinigung. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    C Aufenthaltsraum vorh.Still.-zeit VE Vorhalten während der Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    01.13 06 Baukanzlei für den Auftraggeber in vorhandenem Raum (Baracke, Container). Die Baukanzlei besteht aus: _ _ _

    A Baukanzlei AG einr. ST Einrichten.

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    B Baukanzlei AG vorh.Baubetrieb VE Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich regelmäßiger Reinigung. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    C Baukanzlei AG vorh.Still.-zeit VE Vorhalten während der Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    01.13 08 WC-Zellen einschließlich Zwischenwand, Türen mit Beschlägen, Sanitärgegenständen und Installationen (Wasser, Beleuchtung) in vorhandenem Raum (Baracke, Container), betriebsbereit angeschlossen.

    A WC-Zelle einr. ST Einrichten.

    B WC-Zelle vorh.Baubetrieb VE Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich täglicher Reinigung und Verbrauchsmaterialien (z.B. Toilettenpapier). Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    C WC-Zelle vorh.Still.-zeit VE Vorhalten während der Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    D Az Pissstand einr. ST Aufzahlung (Az) für die Einrichtung eines Pissstandes in der WC-Zelle oder im Vorraum.

    E Az Pissstand vorh.Baubetrieb VE Aufzahlung (Az) für das Vorhalten eines Pissstandes während der Baubetriebszeit, einschließlich täglicher Reinigung. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    F Az Pissstand vorh.Sill.-zeit VE Aufzahlung (Az) für das Vorhalten eines Pissstandes während der Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    G Az Handwaschg. einr. ST Aufzahlung (Az) für eine Handwaschgelegenheit (Kaltwasser) in der WC-Zelle oder im Vorraum.

    H Az Handwaschg.vorh.Baubetrieb VE Aufzahlung (Az) für das Vorhalten einer Handwaschgelegenheit während der Baubetriebszeit, einschließlich täglicher Reinigung. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    I Az Handwaschg.vorh.Still.-zeit VE Aufzahlung (Az) für das Vorhalten einer Handwaschgelegenheit während der Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    01.13 09 Waschraum mit Kalt- und Warmwasser in vorhandenem Raum (Baracke, Container), betriebsbereit angeschlossen. Größe / Anzahl der Waschplätze: _ _ _

    A Waschraum einr. ST Einrichten. Abgerechnet wird die Anzahl der Waschräume.

    B Waschraum vorh.Baubetrieb VE Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich täglicher Reinigung und der Verbrauchsmaterialien (z.B. Kalt- und Warmwasser, Seife, Handtücher). Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    C Waschraum vorh.Still.-zeit VE Vorhalten während der Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    01.13 10 Sanitätsraum in vorhandenen Raum (Baracke, Container). Im Preis enthalten sind die Kosten für Installation und Zugänge.

    A Sanitätsraum einr. ST Einrichten.

    B Sanitätsraum vorh.Baubetrieb VE Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich Betrieb, Verbrauchsmaterial und regelmäßige Reinigung. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    C Sanitätsraum vorh.Still.-zeit VE Vorhalten während der Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    01.13 12 Abfallentsorgung der Baustelle. Aufstellen von Containern des Entsorgungsunternehmens, einschließlich der periodischen Entleerung, während der Baubetriebszeit (während der Stilliegezeit wird die Abfallentsorgung eingestellt). Entsorgungsunternehmen: _ _ _

    A Container für Restmüll Mo Vorhalten während der Baubetriebszeit für Restmüll, Größe: _ _ _ Anzahl: _ _ _ Entleerungsintervall (z.B. 1 x je Woche): _ _ _ Abgerechnet wird die Vorhaltezeit.

    B Container für Kunststoff Mo Vorhalten während der Baubetriebszeit für Abfälle aus Kunststoff, Größe: _ _ _ Anzahl: _ _ _ Entleerungsintervall (z.B. 1 x je Woche): _ _ _ Abgerechnet wird die Vorhaltezeit.

    C Container für Weissglas Mo Vorhalten während der Baubetriebszeit für Weissglasabfälle, Größe: _ _ _ Anzahl: _ _ _ Entleerungsintervall (z.B. 1 x je Woche): _ _ _ Abgerechnet wird die Vorhaltezeit.

    D Container für Buntglas Mo Vorhalten während der Baubetriebszeit für Buntglasabfälle, Größe: _ _ _ Anzahl: _ _ _ Entleerungsintervall (z.B. 1 x je Woche): _ _ _ Abgerechnet wird die Vorhaltezeit.

    E Container für Metalldosen Mo Vorhalten wä hrend der Baubetriebszeit für Metalldosenabfälle, Größe: _ _ _ Anzahl: _ _ _ Entleerungsintervall (z.B. 1 x je Woche): _ _ _ Abgerechnet wird die Vorhaltezeit.

    F Az sperrbarer Container ST Aufzahlung (Az) für eine sperrbare Ausführung der Container. Abgerechnet wird in Stück ohne Unterschied der Dauer der Vorhaltezeit.

    01.13 13 Chemo-Toiletten ohne Wasser und Abwasseranschluss.

    A Chem.Toiletten herst. ST Herstellen

    B Chem.Toiletten vorh.Baubetrieb VE Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich täglicher Reinigung und Verbrauchsmaterial (z.B. Toilettenpapier, Handtücher). Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    C Chem.Toiletten vorh.Still.-zeit VE Vorhalten während der Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

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    01.13 15 Allgemeinbeleuchtung für die Hauptverkehrswege im Freien wie z.B. Wege, Straßen, Lagerplätze. Die Beleuchtungsstärke beträgt mindestens 7 Lux. Sämtliche Leuchten, Schalter, Leitungen, Zwischenzähler und dergleichen sind im Einheitspreis einkalkuliert. Das Installationsmaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Planungsangabe: _ _ _

    A Beleucht.im Freien herst. ST Herstellen. Abgerechnet wird die Anzahl der Anlagen.

    B Beleucht.im Freien vorhalten VE Vorhalten ohne Energieverbrauch, ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    C Beleucht. im Freien Betrieb VE Die Abrechnung der Stromkosten erfolgt durch gemeinsame Zwischenzählerablesung mit dem Auftraggeber. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = 1 kWh).

    01.13 16 Allgemeinbeleuchtung für die Hauptverkehrswege in Gebäuden, wie z.B. Flure, Schleusen, Treppenhäuser, Tiefgaragen, Keller. Die Beleuchtungsstärke beträgt mindestens 15 Lux. Sämtliche Leuchten, Schalter, Leitungen, Zwischenzähler und dergleichen sind im Einheitspreis einkalkuliert. Das Installationsmaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Planungsangabe: _ _ _

    A Beleucht.in Gebäude herst. ST Herstellen. Abgerechnet wird die Anzahl der Anlagen.

    B Beleucht. in Gebäuden vorhalten Mo Vorhalten ohne Energieverbrauch, ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit.

    C Beleucht. in Gebäude Betrieb VE Die Abrechnung der Stromkosten erfolgt durch gemeinsame Zwischenzählerablesung mit dem Auftraggeber. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = kWh).

    01.13 20 Verkehrszeichen gemäß StVO nach Angabe des Auftraggebers oder nach dem vom Auftragnehmer festgestellten Erfordernis. Tragkonstruktionen nach Wahl des Auftragnehmers sind im Preis einkalkuliert. Planungsangabe: _ _ _

    A Verkehrszeichen herst. PA Herstellen, ohne Unterschied der Anzahl. Abgerechnet wird als Pauschale.

    B Verkehrszeichen vorh. Mo Vorhalten ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit.

    01.13 21 Hinweistafeln, z.B. Warnschilder, Wegweiser und dergleichen ohne Unterschied des Materials, des Beschriftungsinhaltes oder der Grafikzeichen, im Baustellenbereich an Objektteilen, Gerüsten oder sonstigen vorhandenen Tragkonstruktionen montiert. Erforderliche Tragkonstruktionen nach Wahl des Auftragnehmers werden als Aufzahlung gesondert verrechnet. Hinweistafeln bis 0,25 m2 werden in einer Pauschale abgerechnet, größere Tafeln nach Stück. Planungsangabe: _ _ _

    A Hinweistafel b.0,25m2 herst. PA Herstellen, Fläche bis 0,25 m2, ohne Unterschied der Anzahl. Abgerechnet wird als Pauschale.

    B Hinweistafel b.0,25m2 vorh. Mo Vorhalten, Fläche bis 0,25 m2, ohne Unterschied der Anzahl, und, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit,

    C Hinweistafel ü.0,25-0,5m2 herst. ST Herstellen, Fläche über 0,25 bis 0,5 m2.

    D Hinweistafel ü.0,25-0,5m2 vorh. VE Vorhalten, Fläche über 0,25 bis 0,5 m2, ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    E Hinweistafel ü.0,5-1m2 herst. ST Herstellen, Fläche über 0,5 bis 1,0 m2.

    F Hinweistafel ü.0,5-1m2 vorh. VE Vorhalten, Fläche über 0,5 bis 1,0 m2, ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    G Hinweistafel ü.1m2 herst. ST Herstellen, Fläche über 1,0 m2. Abmessungen: _ _ _

    H Hinweistafel ü.1m2 vorh. VE Vorhalten, Fläche über 1,0 m2, ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate). Abmessungen: _ _ _

    R Az Tragkonstr.Hinweist.herst. ST Aufzahlung (Az) für das Herstellen von Tragkonstruktionen.

    S Az Tragkonstr.Hinweist.vorh. VE Aufzahlung (Az) für das Vorhalten von Tragkonstruktionen ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    01.13 25 Frei aufgestellte Betonschutzwand mit Auslenkbegrenzung. Aufhaltestufe gemäß EN 1317 mindestens H2, mindestens 80 cm hoch, nach Wahl des Auftragnehmers. Abgerechnet wird die jeweils gebrauchsfertig aufgestellte Länge (ohne etwaige zwischengelagerte Elemente).

    A Betonschutzw.80cm herst. m Herstellen.

    B Betonschutzw.80cm umsetzen m Umsetzen im Baustellenbereich.

    C Betonschutzw.80cm vorh. VE Vorhalten ohne Unterschied, ob Baubetriebszeiten oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Meter x Monate).

    01.13 26 Lichtzeichenanlage für den Verkehr (Ampelanlage). Planungsangabe: _ _ _

    A Lichtzeichenanlage herst. ST Herstellen.

    B Lichtzeichenanlage umsetzen ST Lichtzeichenanlage umsetzen, ohne Unterschied der Art. Abgerechnet wird die Anzahl der umgesetzten Anlagen.

    C Lichtzeichenanl.vorh.Baubetrieb VE Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich Betrieb, Betriebsmittel und automatischer Steuerung. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    D Lichtzeichenanl.vorh.Still.-zeit VE Vorhalten während der Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

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    01.13 30 Baustellensicherung mit Warnleuchten nach Angabe des Auftraggebers oder nach dem vom Auftraggeber festgestellten Erfordernis bei Hindernissen, z.B. zur Sicherung von Gerüsten, vorspringenden Einrichtungen und dergleichen bei Dunkelheit, mit Netzanschluss oder Batteriebetrieb nach Wahl des Auftragnehmers. Planungsangabe: _ _ _

    A Warnleuchten herst. PA Herstellen, ohne Unterschied der Anzahl. Abgerechnet wird als Pauschale.

    B Warnleuchten vorh.Baubetrieb Mo Vorhalten, ohne Unterschied der Anzahl und, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit.

    01.13 31 Netzunabhängige Stromversorgungsanlage (bei nicht vorhandenem Stromanschluss) bestehend aus einem stationären Wechselstromaggregat mit Schalldämmung von 75 dB (A), einschließlich Baustromverteilerschrank, mit Zähler, etwaiger Unterverteilung und erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen betreffend die Lagerung des Treibstoffes. Für eine Leistung von (kVA) _ _ _ Spannung (V) _ _ _ Sonstige Angaben: _ _ _

    A Stromversorg.herst. PA Herstellen, einschließlich etwaiger baulicher Vorarbeiten am Aufstellungsort und wetterfester Verbauung.

    B Stromversorg.vorh. Mo Vorhalten der gesamten Anlage ohne Treibstoffverbrauch, ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit.

    C Stromversorg.Betrieb VE Betrieb der Anlage, einschließlich Treibstoffverbrauch (Diesel). Abgerechnet wird die Anzahl der verbrauchten Kilowattstunden (VE = kwh).

    01.13 32 Provisorische Wasserentnahmestelle oder Anschlussmöglichkeit, einschließlich der Anschluss- und Versorgungsleitungen bis zum vorhandenen Netz im Baustellenbereich und eines etwaigen Wasserzählers. Die Wasserleitungen müssen nicht frostsicher verlegt werden. Im Preis inbegriffen sind die notwendigen Antragstellungen und Prüfgebühren. Planungsangabe: _ _ _

    A Wasseranschluss herst. ST Herstellen, Leitungsquerschnitt bis DN 25.

    B Wasseranschl.vorhalt. VE Vorhalten ohne Wasserverbrauch, ohne Unterschied der Art und, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    01.13 33 Provisorische Wasserversorgung der Baustelle, einschließlich erforderlicher Wassertanks und der dazugehörigen notwendigen Anschluss- und Versorgungsleitungen. Die Wasserleitungen müssen nicht frostsicher verlegt werden. Planungsangabe: _ _ _

    A Prov.Wasserversorgungsanlage PA Herstellen der Anlage.

    B Prov.Wasserversorgunga.vorhalt Mo Vorhalten ohne Wasserverbrauch, ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit.

    C Prov.Wasservers-anlag.Trinkw. m3 Antransport von Trinkwasser.

    01.13 34 Aufzahlung (Az) auf die Positionen mit Wasserversorgungsleitungen, nicht frostsicher verlegt, für eine frostsichere Verlegung, ohne Unterschied des Rohrdurchmessers.

    A Az Wasserleit.frostsicher verl m Frostsicher nach Wahl des Auftragnehmers.

    01.13 35 Provisorische Abwasserentsorgungsanlage, einschließlich Anschlussleitung zwischen dem öffentlichen Kanal und dem Anschluss (Reinigungsschacht) auf der Baustelle beziehungsweise Baugrundstück nach Anweisung des Entsorgungsunternehmens mit allen Verbindungsteilen und Formstücken und den Abflussleitungen innerhalb der Baustelle, bestehend aus Abwasserrohren DN 100 bis 150 mm. Im Preis inbegriffen sind die notwendigen Antragstellungen, Prüfgebühren sowie die anfallenden Anschlussgebühren. Planungsangabe: _ _ _

    A Prov.Abwasserents.herst. PA Herstellen der Anlage.

    B Prov.Abwasserents.vorh. Mo Vorhalten ohne Kanalbenützungsabgabe, ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Kommentar: Die Kanalbenützungsabgabe ist kommunal unterschiedlich geregelt und daher frei zu formulieren. Auffangbecken, Kläranlagen oder sonstige technische Maßnahmen sind frei zu formulieren.

    01.18 Gerüste Vorbemerkungen: Leistungsumfang: Wenn nicht anders angegeben, umfasst die Leistung des Herstellens (herst.) das Antransportieren, Aufstellen beziehungsweise Montieren oder sonstiges Herstellen eines gebrauchsfähigen Zustandes sowie das Demontieren und Abtransportieren von der Baustelle nach dem Ende der Vorhaltezeit. Statische Berechnungen und einmalige Prüfungen sind im Einheitspreis des Herstellens einkalkuliert. Im Einheitspreis des Vorhaltens sind wiederkehrende Prüfungen und Instandhaltungskosten einkalkuliert. Etwaige Stillliegezeiten werden wie Baubetriebszeiten verrechnet. Wenn nicht anders vereinbart, wird die Teilleistung des Herstellens eines gebrauchsfertigen Zustandes mit 60%, die Teilleistung des Räumens mit 40% der Gesamtleistung bewertet. Gerüstbeläge: Alle Gerüstbeläge entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Die verstärkte Ausführung der Gerüstlage wird nur dann als Aufzahlung auf die Herstellung der Gerüste zusätzlich verrechnet, wenn der Auftraggeber diese Ausführung verlangt.

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    Aufstieg und Zugänge: In den Einheitspreisen der Herstellung sind die erforderlichen Aufstiege und Zugänge einkalkuliert. Andere Zugänge, insbesondere Leitergänge mit Stufenleitern und Handlauf, Treppentürme oder Außentreppen werden nur dann verrechnet, wenn der Auftraggeber diese Ausführung verlangt. Brust-, Fuß- und Mittelwehren: Brust-, Fuß- und Mittelwehren an der Außenseite des Gerüstes sind in den Einheitspreisen einkalkuliert. Etwaige erforderliche objektseitige Wehren werden als Aufzahlung auf die Herstellung der Gerüste zusätzlich verrechnet. Umsetzen: Das Umsetzen von Gerüsten oder Gerüstteilen auf der Baustelle wird nach der Fläche oder nach der Anzahl der umgesetzten Gerüstteile oder Elemente verrechnet. Bei mehrmaligem Umsetzen werden die umgesetzten Ausmaße summiert. Beim Umsetzen sind das Abladen, der Transport innerhalb der Baustelle, das Aufbauen, statische Berechnungen und einmalige Prüfungen einkalkuliert. Die Vorhaltekosten werden nur für die Fläche oder Anzahl des auf der Baustelle jeweils für die Benützung gebrauchsfertigen Gerüstes berechnet. Bei verfahrbaren und fahrbaren Stand- oder Hängegerüste wird die Manipulation (Verschieben) während der Durchführung von Arbeiten nicht gesondert verrechnet. Beim Umsetzen wird das Gerüst abgebaut (zerlegt) und an anderer Stelle wieder aufgebaut. Schutzgerüste: Werden Schutzgerüste in Verbindung mit einem Arbeitsgerüst ausgeführt, wird jedes Umsetzen wie das Herstellen abgerechnet. Bei selbstständigen Schutzgerüsten wird zwischen Herstellen und Umsetzen unterschieden. Wenn nicht anders vereinbart, werden die Längen der zu sichernden Absturzkanten zuzüglich je 2,0 m seitlichem Überstand abgerechnet. Werden anstelle des seitlichen Überstandes sonstige Absicherungen ausgeführt, werden diese nicht gesondert verrechnet (die Abgeltung erfolgt durch die Länge des Überstandes).

    01.18 00 Der Auftragnehmer hält folgende Bestimmungen des Auftraggebers ein.

    A Verankerung der Gerüste Verankerung der Gerüste am Bauwerk: _ _ _

    B Vorhalten abz.Nichtnut.ab 30 T Von der Zeit des Vorhaltens wird die Zeit abgezogen, in der der Auftragnehmer das Gerüst für eigene noch ausständige Leistungen länger als 30 Kalendertage ununterbrochen (1 Monat) nicht nützt oder nicht nützen kann. Ausgenommen sind nur Gründe, die der Auftraggeber zu vertreten hat.

    01.18 02 Standgerüst als Arbeitsgerüst nach Wahl des Auftragnehmers für Arbeiten, die nur geringe Mengen von Bau- und Werkstoffen erfordern, wie Reinigungs-, Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, Spengler-, Maler- und Anstreicherarbeiten nach Wahl des Auftragnehmers (Arb-gerüst leicht). Höhe: _ _ _ Angebotene Gerüstart: . . . .

    A Arb-gerüst leicht herst. m2 Herstellen.

    B Arb-gerüst leicht umsetzen m2 Umsetzen.

    C Arb-gerüst leicht vorhalten VE Vorhalten. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Fläche x Monate).

    01.18 03 Standgerüst als Arbeitsgerüst nach Wahl des Auftragnehmers für Arbeiten, bei denen keine schweren Bauteile erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, sowie für Arbeiten, die nur geringe Mengen an Bau- und Werkstoffen erfordern (Fassadenger.). Höhe: _ _ _ Angebotene Gerüstart: . . . .

    A Fassadenger.herst. m2 Herstellen.

    B Fassadenger.umsetzen m2 Umsetzen.

    C Fassadenger.vorhalten VE Vorhalten. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Fläche x Monate).

    01.18 04 Standgerüst als Arbeitsgerüst für alle Bauarbeiten, einschließlich Mauer-, Beton-, Steinmetzarbeiten, sowie Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen nach Wahl des Auftragnehmers. Mindestbreite des Gerüstbelages 60 cm. Höhe: _ _ _ Angebotene Gerüstart: . . . .

    A Arb-gerüst 60 herst. m2 Herstellen.

    B Arb-gerüst 60 umsetzen m2 Umsetzen.

    C Arb-gerüst 60 vorhalten VE Vorhalten. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Fläche x Monate). Kommentar: Gerüste für schwere Beanspruchungen, wie befahrbare Gerüste oder solche zur Aufstellung und den Betrieb von schweren Geräten (z.B. Rammen, Bagger, Krane, Bauaufzüge) sowie Plateaugerüste sind frei zu formulieren.

    01.18 10 Ausschussgerüst als Arbeitsgerüst für alle Bauarbeiten, einschließlich Mauer-, Beton-, Steinmetzarbeiten, sowie Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen, nach Wahl des Auftragnehmers. Mindestbreite des Gerüstbelages 60 cm, Auskragung bis 1,50 m. Angebotene Gerüstart: . . . .

    A Arb.Ausschußger.herst. m Herstellen.

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    B Arb.Ausschußger.umstellen m Umstellen.

    C Arb-Ausschußger.vorhalten VE Vorhalten. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Länge x Monate).

    01.18 11 Konsolgerüst als Arbeitsgerüst für einfache Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, Spenglerarbeiten, Maler- und Anstreicharbeiten, Verputzarbeiten, Beschichtungsarbeiten, Verkleidungsarbeiten und sonstige Arbeiten mit geringen Mengen an Bau- und Werkstoffen. Angebotene Gerüstart: . . . .

    A Arb-Konsolger.herst. m Herstellen.

    B Arb-Konsolger.umstellen m Umstellen.

    C Arb-Konsolger.vorh.Baubetrieb VE Vorhalten. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Länge x Monate).

    01.18 12 Hängegerüst als Arbeitsgerüst nach Wahl des Auftragnehmers, Seitenlänge bis 3,5 m. Wenn erforderlich, Riegellöcher ausbrechen und wieder schließen beziehungsweise Dachhaut öffnen, zustecken und gegen Eintritt von Regenwasser sichern.

    A Hängegerüst herst. ST Herstellen.

    B Hängegerüst umhängen ST Umhängen.

    C Hängegerüst vorhalten VE Vorhalten. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    01.18 13 Verfahrbares Standgerüst als Arbeitsgerüst nach Wahl des Auftragnehmers, ohne Unterschied der Geschosse, innen oder außen, Höhe gemessen ab Aufstandsfläche bis oberste Arbeitsbühne, ausgelegt für alle Bauarbeiten, Belastung bis 3 kN/m2, Arbeitsbühne bis 3,0 m2. Angebotene Gerüstart: . . . .

    A Fahrb.Gerüst 3m herst. ST Herstellen. Höhe bis 3,0 m.

    B Fahrb.Gerüst 3m umsetzen ST Umsetzen. Höhe bis 3,0 m.

    C Fahrb.Gerüst 3m vorhalten VE Vorhalten. Höhe bis 3,0 m. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    D Fahrbar.Gerüst ü.3-5m herst. ST Herstellen. Höhe über 3,0 bis 5,0 m.

    E Fahrb.Gerüst ü.3-5m umsetzen ST Umsetzen. Höhe über 3,0 bis 5,0 m.

    F Fahrbar.Gerüst ü.3-5m vorhalten VE Vorhalten. Höhe über 3,0 bis 5,0 m. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    G Fahrb.Gerüst ü.5-7m herst. ST Herstellen. Höhe über 5,0 bis 7,0 m.

    H Fahrb.Gerüst ü.5-7m umsetzen ST Umsetzen. Höhe über 5,0 bis 7,0 m.

    I Fahrb.Gerüst ü.5-7m vorhalten VE Vorhalten. Höhe über 5,0 bis 7,0 m. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    J Fahrb.Gerüst ü.7-9m herst. ST Herstellen. Höhe über 7,0 bis 9,0 m.

    K Fahrb.Gerüst ü.7-9m umsetzen ST Umsetzen. Höhe über 7,0 bis 9,0 m.

    L Fahrb.Gerüst ü.7-9m vorhalten VE Vorhalten. Höhe über 7,0 bis 9,0 m. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    M Fahrb.Gerüst ü.9m herst. ST Herstellen. Höhe über 9,0 m bis _ _ _

    N Fahrb.Gerüst ü.9m umsetzen ST Umsetzen. Höhe über 9,0 m bis _ _ _

    O Fahrb.Gerüst ü.9m vorhalten VE Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Monate).

    01.18 14 Durchgehender, außenliegender Treppenturm mit Einstiegsplattform in der Höhe jeder Gerüstlage, einschließlich Absturzsicherung und Handlauf (Geländer). Abgerechnet wird die Höhe des angrenzenden Gerüstes.

    A Treppenturm herst. m Herstellen.

    B Treppenturm umsetzen m Umsetzen.

    C Treppenturm vorhalten VE Vorhalten. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Höhe x Monate).

    01.18 15 Aufzahlung (Az) auf Standgerüste als Arbeitsgerüste aller Art an Außenflächen mit Ausnahme verfahrbarer Arbeitsgerüste. Etwaige erhöhte Vorhaltekosten sind im Einheitspreis des Vorhaltens des Standgerüstes einkalkuliert.

    A Az Ecke hindernisfrei m Für durchgehend gefahrlos begehbare Eckausbildungen bei Gebäude-Außenkanten. Abgerechnet wird die Höhe der angrenzenden Gerüstfläche.

    B Az Standger.Balkon ST Für auskragende Bauteile (z.B. Platten, Balkone) über 3,0 bis 5,0 m Länge.

    C Az Standger.Durchfahrt ST Für Verstärkungen bei Gerüstdurchfahrten über 3,45 bis 5,0 m Breite.

    D Az Standger.Gesimse ü.0,9m m Für mehr als 0,9 m auskragende Hauptgesimse. Abgerechnet wird die Länge des Hauptgesimses.

    E Az Standger.ü.20 b.25m m2 Für Erschwernisse bei Gebäudehöhen über 20,0 bis 25,0 m. Abgerechnet wird der Teil über 20,0 m.

    F Az Stand auf Schutzdach m2 Für den Hochtransport auf ein vorhandenes Schutzdach (z.B. Passagegerüst). Die Höhe des Gerüstes wird ab Oberkante Schutzdach gemessen. Abgerechnet wird die gesamte Gerüstfläche.

    G Az Standger.Erker m2 Für Erker, einschließlich etwaiger Unterstellungen. Abgerechnet wird die umrüstete Fläche des Erkers.

    H Az Standger.Hof m2 Für die Erschwernis durch schwierigen Transport in den Hof, (nur bei fehlender Einfahrtsmöglichkeit für LKW, und wenn kein sonstiges mechanisches Transportmittel, z.B. Kran, vorhanden ist).

    I Az Standger.Lichthof m2 Für alle Erschwernisse in allseitig umbautem Lichthof mit einer Grundrißfläche bis 20,0 m2.

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    J Az Standger.Dachfläche m2 Für das Aufstellen auf Dächern oder Terrassen bei Verwendung von Dachtreppen zur Lastverteilung, einschließlich aller Erschwernisse. Abgerechnet wird die Fläche über der Basis (= Dachtreppe). Kommentar: Eine etwaige Erschwernis bei Standgerüsten durch das Angleichen an gekrümmte Wände ist frei zu formulieren.

    01.18 20 Fanggerüst in Verbindung mit Standgerüsten (Arbeitsgerüsten) aller Art mit Ausnahme verfahrbarer Arbeitsgerüste, bis 1,50 m vor die Absturzkante, einschließlich Blende, mindestens 50 cm hoch.

    A Standger.Fangger.herst. m Herstellen oder Umsetzen.

    B Standger.Fangger.vorhalten VE Vorhalten. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Länge x Monate).

    01.18 21 Dachfanggerüst in Verbindung mit Standgerüsten (Arbeitsgerüsten) aller Art mit Ausnahme verfahrbarer Arbeitsgerüste.

    A Standger.Dachfangger.herst. m Herstellen oder Umsetzen.

    B Standger.Dachfangger.vorhalten VE Vorhalten. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Länge x Monate).

    01.18 22 Schutzdach in Verbindung mit Standgerüsten (Arbeitsgerüsten) aller Art mit Ausnahme verfahrbarer Arbeitsgerüste, mindestens 1,50 m über den Rand des Gerüstes hinausragend, ohne Unterschied, ob mit Blende oder schräg.

    A Standger.Schutzdach herst. m Herstellen oder Umsetzen.

    B Standger.Schutzdach vorhalten VE Vorhalten. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Länge x Monate).

    01.18 23 Schutzwand in Verbindung mit Standge