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Kapitel 7: Chemikalien

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Rechtsgrundlagen

Die Schweiz kennt in Bezug auf den Umgang mit Chemikalien namentlich folgende Rechtsgrundlagen:

Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) (SR 813.1)

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) (SR 814.01)

Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV)

Verordnung vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) (SR 814.202)

IGS-Giftlisten des Bundesamts für Gesundheit (BAG)

European Inventory of Existing Commercial Substances (EINECS)

Am 1. Januar 2005 ist mit dem Chemikaliengesetz (ChemG) die neue Gesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen in Kraft getreten. Mit diesem neu-en Gesetz wurde gleichzeitig das Giftgesetz vom 21. März 1969 (SR 813.0) aufgehoben.

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Kapitel 7: Chemikalien

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Säuren und Laugen

Einleitung

Als Säuren und Laugen im Sinne der in der Schweiz geltenden Sicherheitsbestimmungen gelten Feststoffe und Flüssigkeiten, die allein oder in Lösung sauer oder alkalisch reagie-ren und beim Kontakt mit lebendem Gewebe ätzend wirken bzw. dessen Schädigung oder Zerstörung verursachen können.

In zahlreichen Diensten und Betrieben werden Säuren und Laugen täglich verwendet. Es handelt sich dabei vor allem um Laboratorien, aber auch um Reinigungsdienste (Wasser-aufbereitungsprodukte, Javelwasser, Weichspüler), Mechaniker und Elektrotechniker (Lei-terplatten), Elektriker und Automechaniker (Batterien), Audio-Video-Techniker.

Der pH-Wert einer Lösung hängt von der Konzentration sowie von der Stärke der Säure bzw. der Lauge ab (Wasserlöslichkeit).

Tabelle 1: pH-Werte der geläufigsten sauren oder alkalischen Lösungen:

Säure Konz. pH Lauge Konz. pH

Chlorwasserstoff 0.1 N 1.1 Calciumcarbonat sat. 9.4

Chlorwasserstoff 0.01 N 2.0 Salmiakgeist 0.01 N 10.6

Essigsäure 1 N 2.4 Salmiakgeist 0.1 N 11.1

Essigsäure 0.1 N 2.9 Salmiakgeist 1 N 11.6

Essigsäure 0.01 N 3.4 Natriumhydroxid 0.01 N 12.0

Kohlensäure sat. 3.8 Natriumhydroxid 0.1 N 13.0

Borsäure 0.1 N 5.2 Natriumhydroxid 1 N 14.0

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Besondere Rechtsgrundlage

Die besonderen Vorschriften über den Umgang mit und die Lagerung von Säuren und Lau-gen sind in den Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssi-cherheit (EKAS) enthalten:

EKAS. Säuren und Laugen. Richtlinie Nr. 6501, Ausgabe 4.90, März 2003.

Hauptgefahren

Der Kontakt mit Säuren- und Laugenkonzentraten kann schwere Verbrennungen der Haut, der Schleimhäute und der Augen verursachen.

Die Tragweite der Schädigungen hängt von 4 Faktoren ab: Korrosions-kraft, Konzentration, Temperatur der Lösung und Dauer des Kontakts.

Das Einatmen von säurehaltigen Dämpfen kann zu Reizungen und Verbrennungen der Atemwege führen.

Der chronische Kontakt mit schwachen oder verdünnten Säuren und Laugen kann zu Schädigungen des Gewebes führen (Dermatitis). Salizylsäure oder Oxalsäure können zum Beispiel die Keratinschicht, welche die Haut schützt, reduzieren und eine starke Reizung der Gewebe verursachen.

Abgesehen von den direkten Gewebeschäden können gewisse Säuren, wie zum Bei-spiel Chromsäure oder Pikrinsäure (auch verdünnt) allergische Reaktionen hervorru-fen.

Die Verdünnung von konzentrierten Säuren und Laugen im Wasser ist stark exother-misch und kann zu Spritzern führen.

Weitere Gefahren

Fluorwasserstoffsäure (HF) ist lebensgefährlich. Sie kann durch die Haut dringen und den Organismus in der Tiefe angreifen (Gewebenekrose). Der Umgang mit HF bedarf besonderer Massnahmen zum Schutze der Haut.

Eine Verbrennung mit konzentrierter HF (50-70 %) ist sofort spürbar, während es mehrere Stunden dauern kann, bis man eine Verbrennung mit verdünnter HF (1-25 %) spürt.

Eine HF-Verbrennung von nur 2 Prozent der Körperoberfläche kann bereits töd-lich sein.

Nebst ihrer korrosiven Eigenschaft sind einige Säuren für den Organismus auch toxisch; das Einatmen der entsprechenden Dämpfe kann somit schädlich sein.

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Weitere Informationen sind dem Abschnitt «Weisungen in Bezug auf schädliche/ toxische Substanzen» zu entnehmen.

Laugen dringen im Allgemeinen tiefer in das Gewebe ein als Säuren. Die Schädigun-gen im Zusammenhang mit Verbrennungen durch alkalische Lösungen sind daher po-tenziell gefährlicher (insbesondere für die Augen).

Säuren und Laugen, die freigesetzt oder verschüttet werden oder mit denen falsch um-gegangen wird, können mit anderen Produkten in Kontakt treten, die mit ihnen in-kompatibel sind (z.B. organisches Lösungsmittel + Salpetersäure) und gefährliche Re-aktionen hervorrufen.

Allgemeine Weisungen

Transport (intern und extern) Chemikalien sind soweit möglich in ihrer ursprünglichen Verpackung zu transportie-

ren, um einerseits die Unversehrtheit der Behälter zu garantieren und andererseits um die angemessenen Sicherheitsetikettierungen zu bewahren.

Produkte ohne Verpackung müssen in geeigneten Behältern transportiert werden (Eimer, Kisten, Rollwagen mit Auffangwannen).

Verwendung Räumlichkeiten, in denen regelmässig mit Säuren und Laugen gearbeitet wird, müssen

mit Körper- und/oder Augenduschen ausgerüstet sein.

Pipettierungen von sauren oder alkalischen Lösungen erfolgen durch geeignete Propi-petten/Makro-Pipettierhelfer. Pipettierungen mit dem Mund sind untersagt.

Behälter, die Säuren oder Laugen enthalten, müssen mit einer entsprechenden Etikette versehen sein.

Arbeiten, bei denen saure oder kaustische Dämpfe entstehen können (Umgang mit konzentrierten Lösungen, Erhitzungen, exothermische Reaktionen, besonders schädli-che Säuren oder Laugen), müssen in der Kapelle durchgeführt werden.

Um Spritzer zu vermeiden, müssen Lösungen oder Gemische hergestellt werden, indem die Säure langsam ins Wasser geleert wird und nicht umgekehrt. Aus dem gleichen Grund sind sehr solide Laugen (wie z.B. Kalium- oder Natriumhydroxid) in kaltem Wasser aufzulösen.

Beim Umgang mit Säuren und Laugen sind Schutzhandschuhe und Schutzbrillen zu tragen. Das Tragen von Kontaktlinsen stellt auf keinen Fall einen hinreichenden Schutz gegen Spritzer von Säuren oder Laugen dar.

Bei direktem Kontakt mit Säuren oder Laugen betroffene Stellen sofort und mit reichlich Wasser spülen. Bei Hautkontakt kann die betroffene Hautstelle mit Seife gewaschen werden.

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Lagerung und Zwischenlagerung Räumlichkeiten, die der Lagerung von Säuren und Laugen dienen, müssen mit einer

Sicherheitsmarkierung gekennzeichnet sein.

Gebinde oder Tanks zur Lagerung von Säuren müssen mit einer Etikette gekennzeich-net sein.

Grundsätzlich sollten nur die Säuren und Laugen, die im Moment oder täglich ver-wendet werden, am Arbeitsplatz aufbewahrt werden. Der Rest sollte in Schränken ein-geschlossen sein.

Lagerschränke für Säuren und Laugen müssen belüftet und mit Auffangwannen verse-hen sein. Um eine Verätzung durch Dämpfe oder ausgelaufene Flüssigkeiten zu ver-meiden, ist darauf zu achten, dass (für die Auffangwannen und Schränke) Materialien verwendet werden, die gegenüber den gelagerten Produkten widerstandsfähig sind. Für die Lagerung von Säuren sind beispielsweise Wannen oder Schränke aus Metall zu vermeiden.

Um das Risiko gefährlicher Reaktionen zu begrenzen, sind die unterschiedlichen Stof-fe (Säuren, Laugen, brennbare Lösungsmittel, Oxidantien) getrennt zu lagern. Bei der Lagerung ist ganz allgemein darauf zu achten, dass Säuren und Laugen von Stoffen, die gefährliche Inkompatibilitäten aufweisen, getrennt werden.

Es ist weiter darauf zu achten, dass oxidierende Säuren, wie z.B. Salpetersäure, die mit organischen Substanzen zu heftigen Reaktionen führen kann, getrennt ge-lagert werden (vgl. Inkompatibilitätstabelle im Abschnitt «Brennbare Stoffe».

Die Produkte können im selben Schrank gelagert werden, sofern sie in getrennten Auf-fangwannen angeordnet sind. Die Auffangwanne muss gross genug sein, um das Flüs-sigkeitsvolumen, das dem grössten darin enthaltenen Behälter entspricht, auffangen zu können.

Entsorgung Säure- und Laugenabfälle müssen gemäss den im Kapitel «Abfallentsorgung» enthaltenen Weisungen gesammelt und entsorgt werden.

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Besondere Weisungen

Flusssäure Im Laboratorium muss ein spezifischer Notfallkasten für Unfälle mit Flusssäure vor-

handen sein. Dieser hat namentlich eine Kalzium-Gluconat-Lösung zu enthalten (Neutralisierungslösung als Pomade oder zur Injektion). Das Personal ist über die Verwendung entsprechend zu informieren.

Die Gluconat-Lösung ist für die Injektion zum Arzt mitzunehmen.

Jegliche Manipulationen mit Flusssäure haben in der Kapelle zu erfolgen.

Neben geeigneten Schutzhandschuhen und Schutzbekleidung ist dabei auch ein Ge-sichtsschutz zu tragen. Ganz allgemein ist darauf zu achten, dass alle Körperpartien, die Spritzern ausgesetzt sein könnten, bedeckt sind.

Quellen

EKAS. Säuren und Laugen. Richtlinie Nr. 6501, Ausgabe 4.90, März 2003.

Picot A./Grenouillet P. La sécurité en laboratoire de chimie et de biochimie. 2. Aufl., Lavoisier, Paris, 1992.

Nützliche Links

Fiches de toxicologiques de l’INRS (Frankreich): http://www.inrs.fr/ (Rubrik «bases de données», dann «Fiches toxicologiques»)

NIOSH pocket guide to chemical hazards (Sicherheitsblätter des NIOSH, USA): http://www.cdc.gov/niosh/npg/npg.html

Programme international sur la sécurité des substances chimiques - fiches de sécurité http://www.cdc.gov/niosh/ipcs/french.html

Inventaire européen des substances commerciales existantes (EINECS) http://ecb.jrc.it/esis/esis.php?PGM=ein&DEPUIS=autre

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Kryogene Gase

Einleitung

Kryogene Gase sind Gase, die bei Raumtemperatur nicht nur durch alleinige Druckerhöhung verflüssigt werden können. Flüssige oder feste kryogene Gase werden (wie Trockeneis) als Kühlprodukte verwendet.

Rechtsgrundlagen

-

Hauptgefahren

Der Kontakt mit Kryogenen kann zu schlimmen Kaltverbrennungen führen, die ther-mischen Verbrennungen ähnlich sind. Aufgrund der betäubenden Wirkung der Kälte kann es vorkommen, dass der durch den Kontakt mit Kryogenen hervorgerufene Schmerz keine ausreichende Warnung darstellt.

Es besteht das Risiko mechanischer Beschädigungen aufgrund der niedrigen Tempera-turen. Die Kälte beschädigt die Materialeigenschaften derart, dass einige Materialen brüchig werden können (Gummi, Stahl, Kunststoff usw.).

Die Verdampfung eines kryogenen Gases in einem geschlossenen Raum führt zu einer Herabsetzung des Sauerstoffgehalts in der Luft, womit Erstickungsgefahr besteht. 1 Liter flüssiger Stickstoff produziert rund 0,7 m3 gasförmigen Stickstoff (geruchlos und unsichtbar).

Die Verdampfung von Trockeneis in einem ungenügend belüfteten Raum führt zu einer Erhöhung des Kohlendioxidgehalts. 1 kg Trockeneis produziert rund 0,5 m3 gas-förmiges Kohlendioxid (CO2).

Wird verflüssigter Stickstoff nach und nach durch Sauerstoff angereichert (durch Kon-densation), kann es zu Explosionen kommen, wenn organische Komponenten vorhan-den sind.

Tabelle 1: Eigenschaften der gängigsten kryogenen Flüssigkeiten

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Kryogen Siedepunkt [°C]

Verdampfungswärme[kJ/Kg]

Risiko einer Sauer-stoffanreicherung

Helium flüssig He - 269 23,9 ja

Stickstoff flüssig N2 - 196 199,2 ja

Argon flüssig Ar - 186 162,7 nein

Weitere Gefahren

Einige kryogene Flüssigkeiten, wie z.B. verflüssigter Wasserstoff oder verflüssigtes Methan, sind brennbar. Der Umgang mit ihnen erfordert besondere Vorsichtsmass-nahmen, auf die in diesem Handbuch nicht näher eingegangen wird.

Allgemeine Weisungen

Transport (intern und extern) Die Lieferung, einschliesslich des Abfüllens in die Tanks, wird durch den Lieferanten

sichergestellt. Das Umfüllen von Kryogenen sowie der interne Transport werden von den einzelnen

Abteilungen sichergestellt. Während des Umfüllens und des Transports von kryogenen Flüssigkeiten sind Brillen,

die den ganzen Augenbereich schützen (an der Seite geschlossen), oder ein entspre-chender Gesichtsschutz sowie geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung zu tragen (lange Ärmel, geschlossene Schuhe usw.).

Verwendung Ausschliesslich Behälter verwenden, die speziell für kryogene Flüssigkeiten konzi-

piert sind (Vakuum-Doppelwand-System). Die Verwendung von Trockeneis-Behältern aus expandiertem Polystyrol (EPS) ist für kryogene Flüssigkeiten nicht ge-eignet.

Um die Bildung von Eis und eine Anreicherung mit Sauerstoff zu vermeiden, müssen Behälter, die kryogene Flüssigkeiten enthalten (mit Ausnahme von Dewar-Gefässen), geschlossen sein. Es sind spezielle Verschlüsse (die mit dem Behälter geliefert wer-den) zu verwenden, die mit einem Auspuff versehen sind, um Überdruckprobleme zu vermeiden; es ist ausserdem zu prüfen, dass der Verschluss nicht verstopft ist.

Um einen Überdruck und ein Platzen des Behälters zu vermeiden, dürfen weder Tro-ckeneis noch kryogene Flüssigkeiten in hermetisch dichte Behälter gefüllt werden.

Beim Umgang mit Kryogenen sind Handschuhe zu tragen. Aufgrund ihrer geringen Viskosität durchdringen kryogene Flüssigkeiten die Schutzkleidung leichter als Was-

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ser. Es sind daher Handschuhe aus nicht absorbierendem Material zu verwenden (z.B. aus PVC oder Leder).

Beim Umgang mit Kryogenen sind geeignete Schutzbrillen und Schutzkleidung zu tragen (lange Ärmel, geschlossene Schuhe usw.).

Lagerung und Zwischenlagerung Um die Bildung von Eis, die Anreicherung von Sauerstoff oder einen Überdruck zu

vermeiden, müssen Kryogene in speziell dafür vorgesehenen Behältern gelagert wer-den. Diese bestehen aus einem Vakuum-Doppelwand-System und verfügen über einen mit einem Auspuff versehenen Verschluss.

In Räumen, in denen grosse Kryogen-Mengen vorhanden sind (Abfüll-, Lagerräume), braucht es eine ausreichende Lufterneuerung (Entlüftung unten). Bei Bedarf sind Sau-erstoffmelder zu installieren. In diesem Zusammenhang und um eine unzulässige Än-derung des Raumklimas zu vermeiden (zulässige Maximalveränderung des Sauer-stoffgehalts von 21 % auf 20 %), dürfen die Kryogen-Mengen auf keinen Fall folgen-de Werte überschreiten:

geschlossener Raum mit Tür und Fenster: maximal 1,5 l/m3 des Raums Raum mit natürlicher Belüftung: maximal 30 l/m3 des Raums Raum mit ständiger künstlicher Belüftung: maximal 150 l/m3 des Raums Unterirdische Lagerräume sind mit einer ständigen künstlichen Belüftung zu ver-

sehen

Anlagen und Ausrüstungen, die durch kalte Temperaturen beschädigt werden könnten, sind zu isolieren.

Quellen

British Cryogenic Council. Cryogenics Safety Manual. 3. Aufl., Butterworth, Oxford, 1991.

Hempseed. Safety considerations in using liquid nitrogen. Loss Prevention Bulletin Nr. 097.

Nützliche Links

Sicherheitsdatenblätter für reine Gase und Gasgemische, die von der Carbagas verkauft wer-den: http://www.carbagas.ch/new/deutsch/sicherheit.htm

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Brennbare Stoffe

Einleitung

Als brennbar gelten Flüssigkeiten, die sich bei bestimmten Temperaturen (Raumtempera-tur) mit Hilfe einer Zündquelle (Funke, Flamme, warme Oberfläche usw.) entzünden kön-nen. Als Flammpunkt wird die Temperatur bezeichnet, bei der eine Flüssigkeit brennbar ist. Flüssigkeiten, die bei einer Temperatur von bis zu 55°C (Flammpunkt unter 55°C) mit der Luft brennbare Dämpfe bilden können, gelten als brennbar.

Die meisten organischen Flüssigkeiten, die in Laboratorien verwendet werden, sind brenn-bar. Auch bestimmte Desinfektions- oder Reinigungsmittel sind brennbar. Und schliesslich finden sich auch im technischen Bereich zahlreiche brennbare Stoffe (Farbverdünnungs-mittel, Fleckenentferner usw.).

Tabelle 2: Klassierung nach brand- und explosionstechnischen Eigenschaften

Eigenschaft Gefahren-klasse

EU-Symbol

Flammpunkt Beispiele

leicht brennbar F 1

< 21 °C Benzin, Brennsprit, reiner Äthylalko-hol, Azeton

leicht brennbar F 2

21 °C bis 55 °C Petrol, Terpentin, verdünnter Äthyl-alkohol, Formaldehyd (>25 %)

brennbar F 3

> 55 °C bis 100 °C Heizöl, Formaldehyd (5-25 %)

brennbar F 4 - > 100 °C Öle

schwer brennbar F 5 - schwer brennbar halogenierte Kohlenwasserstoffe

nicht brennbar F 6 - nicht brennbar Wasser

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Rechtsgrundlagen

Die Definition der Brennbarkeit entspricht den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG:

brennbar: Stoffe und Zubereitungen, die als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen Flammpunkt zwischen 21° und 55° C haben.

leicht entzündlich: Stoffe und Zubereitungen, die - bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr sich erhitzen und

schliesslich entzünden können oder - als feste Stoffe oder Zubereitungen durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle

leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiter-glimmen oder

- als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen Flammpunkt unter 21° C haben oder - als Gase bei Normaldruck mit Luft einen Zündbereich haben oder - in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher

Menge entwickeln.

brandfördernd: Stoffe und Zubereitungen, die in Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen stark exotherm reagieren können.

explosionsgefährlich: Stoffe und Zubereitungen, die durch Flammenzündung zur Explosi-on gebracht werden können oder gegen Stoss oder Reibung empfindlicher sind als Dinitro-benzol.

Gefahren

Sobald die Temperatur über der Temperatur des Flammpunkts liegt, reicht der Dampf-druck entzündlicher und brennbarer Flüssigkeiten aus, um die Bildung von brennbaren Dampf/Luft-Gemischen zu ermöglichen. Es besteht somit Brand- und Explosionsge-fahr. Diese Gemische können sich entzünden, wenn ausreichende Energiequellen vor-handen sind, wie zum Beispiel:

Flammen (Zigaretten, Schweissarbeiten, Bunsenbrenner usw.)

Funken elektrischer Geräte, die nicht den Vorschriften entsprechen

warme Flächen (ungeeignete Heizkörper)

Funken aufgrund statischer Elektrizität (z.B. beim Abfüllen schwachleitender Flüssigkeiten: Hexan, Toluol, Xylol)

usw.

Dampf/Luft-Gemische sind dichter und schwerer als Luft. Sie können sich daher, wenn eine ausreichende Belüftung fehlt, in den unteren Regionen ansammeln (Unter-

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geschosse, Kanalisationen usw.). Die Entzündung eines Dampf/Luft-Gemischs kann je nach Bedingungen zu einer mehr oder weniger starken Explosion führen.

Die Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten sind immer schwerer als Luft!

Bei einer Entzündung geht die ganze Fläche, die durch die Flüssigkeit genässt ist, so-fort in Flammen auf, und das Feuer breitet sich sehr schnell aus.

Bei einer hohen Temperaturzunahme (Umgangstemperatur > Verpackungstemperatur, Brand usw.) nimmt der Innendruck von geschlossenen Behältern, die brennbare Flüs-sigkeiten oder Gase enthalten, rasch zu, so dass es zu einer mechanischen Reaktion (Bersten) und/oder zur Entweichung der Flüssigkeit kommen kann.

Besondere Gefahren

Brennbare Flüssigkeiten haben die Eigenschaft, dass sie einen grossen Dampfdruck haben können. Aus diesem Grund kann der Umgang mit ihnen bei ungenügender Luft-erneuerung zu Dampfkonzentrationen führen, die durch das Einatmen schädigend wir-ken. Weitere Informationen in diesem Zusammenhang sind dem Kapitel «Weisungen in Bezug auf schädliche/toxische Substanzen» zu entnehmen.

Allgemeine Weisungen

Transport (extern und intern) Chemikalien sind soweit möglich in ihrer ursprünglichen Verpackung zu transportie-

ren, um einerseits die Unversehrtheit der Behälter zu garantieren und andererseits um die geeigneten Sicherheitsetikettierungen zu bewahren.

Produkte ohne Verpackung müssen in geeigneten Behältern transportiert werden (Ei-mer, Kisten, Rollwagen mit Auffangwannen). Der Transport von chemischen Produk-ten von einem Stockwerk ins andere erfolgt über so genannte "Schmutzaufzüge".

Sicherheitsinformationen Sofern die Abteilung keine Produkte abfüllt, werden diese den Laboratorien in ihrer Ori-ginalverpackung zugestellt. Die Behälter müssen somit mit einer Kennzeichnung verse-hen sein, die Sicherheitsinformationen umfasst. Diese Sicherheitsdatenblätter müssen dem Nutzer zur Verfügung stehen!

Beachten Sie die Sicherheitsdatenblätter!

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Brennbare Produkte im Kühlschrank Es besteht ein Explosionsrisiko, wenn leicht brennbare Produkte im Kühlschrank aufbe-wahrt werden. Das Auslösen des Thermostats oder der Beleuchtung kann eine Entzündung der Lösungsmitteldämpfe verursachen. Diese Produkte sollten in speziellen explosionsge-schützten Kühlschränken aufbewahrt werden.

Lösungsmittel, deren Flammpunkt unter der Temperatur des Kühlschranks liegt, können eine Explosion auslösen. Es handelt sich dabei v.a. um Toluen (7°C), Aceton (-20°C), Me-thylethylketon (-14°C), Ethylacetat (-4°C), n-Hexan (-22°C).

Behälter, Umfüllung Um beim Umfüllen elektrostatische Entladungen zu vermeiden, sollten bei der Umfül-

lung grösserer Mengen brennbarer Flüssigkeiten keine Behälter aus nicht leitenden Materialen verwendet werden. Für häufig gebrauchte Produkte (Alkohol, Aceton) wer-den heutzutage vor allem Plastikbehälter verwendet.

Angesichts des Preises von Sicherheitskanistern scheint ein sofortiger Ersatz der Be-hälter unangemessen. Es wird darum gehen, den Lagerbestand nach und nach durch Sicherheitsbehälter aus Metall zu erneuern. Das Endziel besteht darin, für Mengen über 5 Liter (höchstens 10 l für Alkohol) keine Plastikbehälter mehr zu verwenden.

Es müssen Abzugshauben zur Verfügung stehen. Diese sind bei Arbeiten zu verwen-den, bei denen leicht brennbare Dämpfe, Gase oder Stäube entstehen können.

Die Abzugshauben haben folgende Kapazitäten aufzuweisen:

- 400 m3/Std. pro Breitenmeter bei Standard-Abzugshauben

- 600 m3/Std. pro Breitenmeter bei niedrigen Abzugshauben

Lagerung und Zwischenlagerung Lagerungsorte

Zwischenlagerungsorte Aus praktischen Gründen ist es oft nötig, in unmittelbarer Nähe des Laboratoriums über ein Zwischenlager mit Produkten zu verfügen. Solche Zwischenlager sind möglich, wenn bestimmte Vorsichtsmassnahmen eingehalten werden:

Grosse Mengen brennbarer Lösungsmittel (> 100 l) müssen in speziell dafür vorgesehenen Räumen gelagert werden. Wünschenswert: Grosse Mengen werden, wenn möglich, in Sicherheits-schränken vom Typ Düperthal (Brandschutzschränke) gelagert.

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Im Laboratorium:

Am Arbeitsplatz dürfen sich immer nur diejenigen Mengen an gefährlichen Stoffen befinden, die für die laufenden Arbeiten notwendig sind; der Rest bleibt in Schränken oder ad-hoc-Räumen gelagert. Die am Arbeitsplatz zulässige Höchstmenge an leicht brennbaren Flüssigkeiten beträgt 15 Liter (max. Behälterinhalt: 3 l).

Brennbare Substanzen sind in zumindest schwer brennbaren Schränken (PVC) oder in Metallschränken, die mit einer Auffangwanne versehen und belüftet sind, aufzube-wahren. Die pro Laboratorium zulässige Höchstmenge beträgt 100 Liter.

Kapellen dürfen nicht zu Lagerungszwecken und auf keinen Fall für die Lagerung von Produkten mit Strahlung verwendet werden.

Jedes Laboratorium sollte über mindestens einen ad-hoc-Schrank für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten verfügen (Ziel: vermeiden von Lagern am Boden oder in ungeeigneten Schränken).

Vom Gebrauch von nicht belüfteten Schränken wird aus Gründen der Sicherheit und der Arbeitsgesundheit abgeraten. Bei geplanten Einrichtungen oder Umbauten ist da-her immer darauf zu achten, dass Lagerschränke systematisch belüftet sind.

Schrankabteilungen Bei der Lagerung ist darauf zu achten, dass brennbare Produkte von Produkten mit

gefährlichen Inkompatibilitäten (vgl. Tabelle im Anhang) getrennt werden.

Es ist ausserdem für eine getrennte Lagerung zu sorgen, um Vermischungen zu ver-meiden:

Essigsäure gilt im Zusammenhang mit der Lagerung als brennbar.

Radioaktive Substanzen sind von anderen Substanzen getrennt zu lagern. Des Weiteren sind die radioaktiven Substanzen untereinander aufgrund ihrer chemi-schen Inkompatibilitäten zu trennen.

Inkompatible Produkte sind vorzugsweise in getrennten Schränken zu lagern (je nach vorhandenen Mengen). Die Trennung inkompatibler Produkte erfolgt mindestens mit-tels getrennter Auffangwannen. Die Auffangwanne muss gross genug sein, um min-destens das Volumen des grössten darin stehenden Behälters aufnehmen zu können.

Entsorgung

Abfälle aus Lösemitteln müssen über den internen Transportdienst entsorgt werden (vgl. Kapitel «Abfallentsorgung»).

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Quellen

Chemische Laboratorien. SUVA-Bestellnummer 1871.D, EKAS 1990.

Sicherheit beim Umgang mit Lösemitteln. Bestellnummer SBA 155.D, SUVA 2001.

Brennbare Flüssigkeiten. Lagern und Umgang. SUVA-Bestellnummer 1825.D, EKAS 2005: http://wwwitsp1.suva.ch/sap/its/mimes/waswo/99/pdf/01825.d.pdf

Nützliche Links

Programme international sur la sécurité des substances chimiques (International Che-mical Safety Cards – Sicherheitsdatenblätter)

http://www.cdc.gov/niosh/ipcs/french.html

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Giftstoffe

Einleitung

Man spricht von toxischen Folgen, um unerwünschte physiologische Störungen zu be-schreiben, die entstehen, wenn man physikalischen oder chemischen Stoffen ausgesetzt ist.

Das seit Anfang 2005 in Kraft stehende Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) (SR 813.1) hat die Unterteilung der Giftstoffe in 5 Giftklassen aufgehoben. Diese Unterteilung wurde durch die internatio-nale Nomenklatur ersetzt, die Sicherheitssymbole sowie Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) umfasst.

Giftstoffe können sehr unterschiedliche Auswirkungen auf den Organismus haben. Diese hängen namentlich ab: - von der erhaltenen Dosis - von der eigentlichen Giftigkeit der Substanz (letale Dosis, chronische Folgen, Allergene

usw.) - von der Art der Penetration - vom Stoffwechsel der einzelnen Person - vom Gesundheitszustand der einzelnen Person (Müdigkeit, Stress usw.) - von der Präsenz weiterer Substanzen im Organismus (weitere Giftstoffe, Tabak, Alko-

hol, Medikamente usw.)

Man unterscheidet bei den Vergiftungen zwischen der Dauer, während der man einem Giftstoff ausgesetzt ist (Einwirkungsdauer), und der Zeit, während der die Auswirkungen auf die Gesundheit zu sehen sind (Wirkungsdauer). Man spricht von akuter Einwirkung, wenn man punktuell einem giftigen Stoff ausgesetzt ist (z.B. Unfall), und von subakuter oder chronischer Einwirkung, wenn es sich um eine wiederholte Einwirkung über längere Zeit handelt. Für subakute und chronische Einwirkungen gelten in der Schweiz die so ge-nannten MAK-Werte (maximale Arbeitsplatzkonzentrationswerte sowie Kurzzeitgrenz-werte). Es gibt auch noch andere Normen oder Empfehlungen in Bezug auf akute Risiken, wie z.B. die Letaldosis, die effektive Dosis (Dosis, bei der es zu spezifischen Gesundheits-störungen kommen kann) oder der IDLH-Wert (Immediately Dangerous for Life and Health).

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Giftstoffe werden regelmässig in Laboratorien verwendet (Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin). Man findet sie aber auch oft an eher unerwarteten Orten. Sie betreffen in direk-ter Weise das Gartenpersonal (Herbizide und Insektizide), das Hauspersonal (Reinigung der Laboratorien), das Wäschereipersonal (Wasserbehandlungsprodukte, Waschmittel), das Unterhaltspersonal in den Werkstätten (Farben, Lösemittel, Leime).

Gefahren

Äussere Auswirkungen Giftstoffe können äussere (lokale) Auswirkungen auf die betroffenen Gewebe haben;

dies ist namentlich bei ätzenden oder allergieauslösenden Substanzen der Fall.

Ein Hautkontakt mit Nickel kann z.B. eine allergische Dermatitis auslösen.

Eindringungswege Giftstoffe können auf verschiedene Art und Weise in den Organismus gelangen (meis-

tens bestehen für ein und denselben Giftstoff zudem mehrere Eindringungswege).

durch Einatmung

perkutane Eindringung: Es handelt sich hierbei um die Eindringung über Hautver-letzungen (Schrunden, Schnitte, Stiche usw.)

transkutane Eindringung: Auch eine intakte Haut bildet keine wirksame Barriere gegen alle giftigen Stoffe. Bestimmte Lösungsmittel können die Hautschichten durchdringen und so ins Blut gelangen.

durch Einnahme: Zu einer zufälligen und unbeabsichtigten Einnahme von Gift-stoffen kann es kommen, wenn kontaminierte Gegenstände zum Mund geführt werden, bei Pipettierungen mit dem Mund, bei Verspritzen von Flüssigkeiten usw.

Innere Auswirkungen Viele giftige Stäube, Gase und Dämpfe sind Reizstoffe für die Atemwege. Die Folgen

reichen von der einfachen Reizung (des Halses oder der Nase) bis hin zum Ödem (bei schwerer Einwirkung).

In Form von Feinstaub, Aerosolen oder Dampf können Giftstoffe über die Atemwege in den Körper gelangen. Beissende, ätzende oder allergieauslösende Giftstoffe können sich direkt auf das Atemsystem auswirken (Reizungen, Asthma, Ödeme usw.). Fettlös-liche Substanzen (was die meisten organischen Substanzen sind!) können die Zell-wände durchdringen und ins Blut gelangen. Einige Allergene, wie z.B. Ethylenoxid, Isozyanate oder Mehlstaub, wirken sich auf die Atemwege aus und können zu Berufsasthma führen.

Nachdem sie eingedrungen sind, können Giftstoffe allgemeine Auswirkungen auf den Organismus haben oder, was häufiger vorkommt, ihre Wirkungen im Gewebe oder in

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Kapitel 7: Chemikalien

CUSSTR / Januar 2005 – Es gilt die jeweils aktualisierte Internetversion 19

bestimmten Organen lokalisieren. So greifen Giftstoffe oft die Lungen, die Leber und die Nieren an.

Mit Ausnahme von Gemischen mit einem atembaren Sauerstoffgehalt können alle Gase in hoher Konzentration wie einfache Erstickungsstoffe wirken (indem sie den Sauerstoff in der Luft verdünnen). Solche Situationen können besonderes gefährlich sein, wenn es sich um geruchslose Gase handelt, die meistens zu spät erkannt werden.

Bei einigen Gasen handelt es sich um chemische Erstickungsstoffe, die schon in ge-ringen Konzentrationen den Atemprozess beeinträchtigen können. Solche Situationen können besonderes gefährlich sein, wenn es sich um geruchslose Gase handelt, die meistens zu spät erkannt werden. Beim Kohlenmonoxid (CO), beim Schwefelwasserstoff H2S) und bei der Blausäure handelt es sich um Gase und Dämpfe, die chemische Erstickungen verursachen kön-nen.

Viele giftige Gase und Dämpfe können die Funktionen des zentralen Nervensystems stören und so zu übermässiger Müdigkeit und dämmrigen Zuständen führen. Bei ho-hen Konzentrationen haben diese Stoffe eine betäubende Wirkung. Solche Wirkungen finden sich beispielsweise bei gewissen Äthern, Alkoholen, aliphati-schen Ketonen und aromatischen Kohlenwasserstoffen.

Besondere Gefahren

Bestimmte Giftstoffe können die Zellfunktionen oder das genetische Material schädi-gen. Je nach Wirkung spricht man von mutagenen (erbgutverändernden), kanzeroge-nen (krebserzeugenden), teratogenen (Missbildungen verursachenden, z.B. bei Föten) oder toxischen Folgen für die Fortpflanzung. Es gibt zurzeit nur wenige Substanzen, für die solche Auswirkungen auf den Menschen nachgewiesen werden konnten. Dennoch gibt es relativ viele Substanzen, bei denen solche Auswirkungen vermutet werden. Diese müssen somit aus Vorsichtsgründen als potenziell gefährlich erachtet werden, was einen entsprechenden Umgang mit ihnen verlangt. Asbestfasern, Benzol und bestimmte Chromverbindungen gelten z.B. für den Menschen als krebserzeugend. Schwefelkohlenstoff (CS2) und Blei haben z.B. Auswirkungen auf die Fortpflanzung.

Einige Giftstoffe haben ätzende oder entzündliche Eigenschaften. Bei diesen Substan-zen sind auch die besonderen Gefahrenhinweise zu beachten (vgl. dazu Kapitel «Säu-ren/Laugen» und «brennbare Stoffe»).

Und schliesslich können einige Giftstoffe auch noch andere, z.B. neurotoxische oder herzsensibilisierende, Auswirkungen auf den Organismus haben. Organometallische Verbindungen und gewisse Metalle (z.B. Blei oder Merkur) gehö-ren zu den Hauptgiftstoffen mit neurotoxischen Auswirkungen. Starke Konzentrationen von Chloroform oder Zyklopropan können beispielsweise das Herz schwächen.

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Allgemeine Weisungen

Bestellungen Der Nutzer muss die Richtlinien in Bezug auf die Bestellungen kennen.

Transport (intern und extern) Chemikalien sind soweit möglich in ihrer ursprünglichen Verpackung zu transportie-

ren, um einerseits die Unversehrtheit der Behälter zu garantieren und andererseits um die geeigneten Sicherheitsetikettierungen zu bewahren.

Produkte ohne Verpackung müssen in geeigneten Behältern transportiert werden. Die internen Vorschriften in Bezug auf den Lifttransport sind ebenfalls zu beachten.

Lagerung und Zwischenlagerung Alle Giftstoffe (Klassen 1 bis 5) müssen von Lebensmitteln und Medikamenten ge-

trennt gehalten werden.

Giftstoffe der Klasse 1 bis 3 müssen an einem Ort aufbewahrt werden, der unberech-tigten Personen nicht zugänglich ist.

Unterteilung Bei der Lagerung ist darauf zu achten, dass Giftstoffe von Substanzen mit gefährlichen

Inkompatibilitäten getrennt werden (vgl. Tabelle «Inkompatibilitäten von Chemika-lien» im Anhang).

Allgemeine Benutzungsregeln Um gute Arbeitsbedingungen zu schaffen, müssen die verwendeten Substanzen und die entsprechenden Vorsichtsmassnahmen bekannt sein.

Giftstoffe können zahlreiche unerwünschte Wirkungen haben. Die Einhaltung der Si-cherheitsvorschriften und Sicherheitsempfehlungen hilft Ihnen, Ihre Gesundheit zu schützen.

Nehmen Sie die Sicherheitsempfehlungen der verwendeten Substanzen zur Kenntnis (E-tikette, Giftscheine).

Verwendung von Giftstoffen in Räumen Es ist ganz allgemein darauf zu achten, dass ein Risiko der Einnahme, der Einatmung oder des Hautkontakts mit Giftstoffen vermieden wird. Folgendes ist zu beachten:

Es ist verboten, in den Laboratorien zu essen, zu trinken, zu rauchen oder sich zu schminken.

Pipettierungen mit dem Mund sind verboten.

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Es müssen Abzugshauben zur Verfügung stehen. Diese sind bei Arbeiten zu verwen-den, bei denen gesundheitsschädigende Dämpfe, Gase oder Stäube entstehen können.

Die Abzugshauben haben folgende Kapazitäten aufzuweisen: - 400 m3/Std. pro Breitenmeter bei Standard-Abzugshauben - 600 m3/Std. pro Breitenmeter bei niedrigen Abzugshauben

In Räumlichkeiten, in denen Giftstoffe verwendet werden, müssen folgende Informationen ausgehängt sein: Telefonnummer und Adresse eines Giftstoff-Informationszentrums, die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen, um Vergiftungen zu vermeiden sowie die Erste-Hilfe-Massnahmen.

Ganz allgemein ist dafür zu sorgen, dass vor Ort nur diejenigen Mengen an Substanzen vorhanden sind, die für die Durchführung der Arbeiten nötig sind. Der Rest ist in speziell dafür vorgesehenen Schränken oder Räumen zu lagern.

Etikettierung, Sicherheitsdatenblätter Die im Laboratorium verwendeten Flaschen müssen klar gekennzeichnet sein (mindestens: Name des Produkts, Konzentration, Datum, Unterschrift).

Gas-, Dampf- und Staub-Aussetzung Es existieren Grenzwerte für die maximal zulässigen Mengen an Gas, Staub und Dampf, denen man am Arbeitsplatz ausgesetzt sein darf.

In der Schweiz gelten auf diesem Gebiet die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationswerte gesundheitsgefährdender Stoffe (MAK-Werte), die von der Schweizerischen Unfallversi-cherungsanstalt (SUVA) erlassen worden sind. Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Konzentrationswerten.

Der Maximale Arbeitsplatzkonzentrationswert (MAK-Wert) ist die höchstzulässi-ge Durchschnittskonzentration eines gas-, dampf- oder staubförmigen Arbeitsstoffes in der Luft, die nach derzeitiger Kenntnis in der Regel bei Einwirkung während einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich und bis 42 Stunden pro Woche auch über längere Perioden bei der ganz stark überwiegenden Zahl der gesunden, am Arbeitsplatz Be-schäftigten die Gesundheit nicht gefährdet.

Für lokal reizende Stoffe entspricht der Kurzzeitgrenzwert (STEL)1 für eine 15-minütige Probenahme in der Regel dem Schichtmittelwert, d.h. dass der MAK-Wert bei diesen Stoffen, auch über einen Zeitraum von 15 Minuten gemessen, nicht über-schritten werden darf. Für Stoffe mit einem Kurzzeitgrenzwert über dem MAK-Wert werden die Kurzzeitgrenzwerte als Mittelwert über 15 Minuten angegeben. Der Ab-stand zwischen den vier erlaubten Expositionsspitzen pro Schicht soll mindestens eine Stunde betragen. Der 8-Stunden-Mittelwert ist in jedem Falle einzuhalten.

1 STEL = Short Term Exposure Limit.

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Tabelle 3: Beispiele für MAK-Werte

Arbeitsstoff MAK STEL Anmerkung

tägli. Ausset-zungsgrenze

Äthanol 500 ppm(1) 1000 ppm 4 x 30 Min.

Aceton 500 ppm 1000 ppm I(2) 8 x 5 Min. M(3)

Xylol 100 ppm 200 ppm 4 x 30 Min. M(3) R(4)

Formaldehyd 0,5 ppm 1,0 I ppm 8 x 5 Min. S(5)

Natronlauge 2 mg/m3 i(6) 4 mg/m3 I(2) 8 x 5 Min.

Benzol 1 ppm - - R(4) ca(7)

(1) ppm = parts per million (Bestandteile pro 1 Million Produktbestandteile) (2) I = Momentanwert, darf niemals überschritten werden (3) M = Biologisches Monito-ring möglich (4) R = transkutanes Eindrin-gen möglich (5) S = Sensibilisator (allergi-sche Reaktionen) (6) i = einatembare Stäube (7) ca = krebserzeugend

Bei den mehreren Millionen bekannten chemischen Stoffen, gibt es für einige hundert Stof-fe MAK-Werte. Wenn eine Substanz keinen MAK-Wert enthält, bedeutet das nicht, dass sie nicht gefährlich ist, sondern dass ihre Toxizität noch nicht sehr gut bekannt ist oder dass sie noch nicht von der schweizerischen Gesetzgebung erfasst ist. Fehlt eine Substanz in der Liste der MAK-Werte, gelten die internationalen Normen und Empfehlungen.

Vorsichtsmassnahmen Es sind zahlreiche Vorsichtsmassnahmen möglich, um sicherzustellen, dass die Sicher-heitsbestimmungen und die Arbeitsplatzvorschriften eingehalten werden. Soweit möglich ist den Präventivmassnahmen, welche die Gefahren direkt an der Quelle angehen, der Vor-zug zu geben. Im Folgenden werden einige Beispiele für Präventivmassnahmen genannt (Reihenfolge nach Priorität): 1. Massnahmen an der Quelle: Ersatz (durch weniger toxische Substanzen), Einschrän-

kung (der verwendeten Mengen), Isolation (in abgeschlossenem Raum). 2. Massnahmen zwischen der Quelle und dem Ziel: Signalisieren (Plakate, Gefahreneti-

ketten), Eingrenzung (Trennung der Arbeitsbereiche), Kanalisieren (Abzugshauben), Auflösung (allgemeine Lüftung).

3. Massnahmen beim Ziel: Schützen (Brillen, Masken), Begrenzen (der Aussetzungsdau-er, der Aussetzungsfrequenz).

Ohne geeignete Schutzmassnahmen und Schutzausrüstung (Handschuhe, Brillen, Kittel) darf nicht mit giftigen Stoffen gearbeitet werden. Bei Bedarf sind spezielle Schutzausrüs-tungen, wie Atemschutzmasken, Gesichtsschutz, spezielle Kleidung) zu verwenden. Es ist ganz allgemein darauf zu achten, dass die Schutzmassnahmen für die im Laboratrium ver-wendeten Stoffe geeignet sind. Die Sicherheitsdatenblätter der einzelnen Stoffe gelten stets als Referenz in Bezug auf die Schutzempfehlungen.

Entsorgung Vgl. Kapitel Abfallentsorgung.

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Quellen

Grenzwerte am Arbeitsplatz. MAK-Werte, BAT-Werte, Grenzwerte für physikalische Einwirkungen. SUVA Bestell-Nr. 1903.d (2005)

http://wwwitsp1.suva.ch/sap/its/mimes/waswo/99/pdf/01903-d.pdf

Chemische Laboratorien. EKAS-Richtlinie Nr. 1871.d, Juli 2004.

Fundamentals of Industrial Hygiene. Occupational Safety and Health series. National Safety Council. Itasca, Illinois. 4. Aufl., 1996.

Picot A. Grenouillet P. La sécurité en laboratoire de chimie et de biochimie. 2. Aufl., Lavoisier, Paris, 1992.

Nützliche Links

Fiches de toxicologiques de l’INRS (Frankreich): http://www.inrs.fr («bases de données» dann «fiches toxicologiques»)

NIOSH pocket guide to chemical hazards (Sicherheitsdatenblätter des NIOSH, USA): http://www.cdc.gov/niosh/npg/npg.html

Programme international sur la sécurité des substances chimiques - Sicherheitsdaten-blätter

http://www.cdc.gov/niosh/ipcs/french.html

Sicherheitsdatenblätter: http://www.sigmaaldrich.com/Area_of_Interest/Europe_Home/Switzerland__Suisse_.html

Fiches de sécurité et apprentissage de leur fonctionnement: http://www.bag.admin.ch/chemikal/fdsinfo.ch

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Anhänge

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Inkompatibilitäten von Chemikalien

Chemikalien, die untereinander nicht kompatibel sind, müssen getrennt voneinander auf-bewahrt und gelagert werden.

+ Können zusammen gelagert werden. O Dürfen nicht zusammen gelagert werden, ausser wenn bestimmte Sondermass-

nahmen getroffen werden. - Dürfen nicht zusammen gelagert werden.

o

+

+

+

+

+

+

- - - --

-

-

-

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-

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o

o

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o

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- -

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Zulässige Grenzwerte

MAK-Werte: Maximale Arbeitsplatzkonzentrationswerte Der Maximale Arbeitsplatzkonzentrationswert (MAK-Wert) ist die (in der Schweiz) höchstzulässi-ge Durchschnittskonzentration eines gas-, dampf- oder staubförmigen Arbeitsstoffes in der Luft, die nach derzeitiger Kenntnis in der Regel bei Einwirkung während einer Arbeitszeit von 8 Stunden täg-lich und bis 42 Stunden pro Woche auch über längere Perioden bei der ganz stark überwiegenden Zahl der gesunden, am Arbeitsplatz Beschäftigten die Gesundheit nicht gefährdet. Für lokal reizende Stoffe entspricht der Kurzzeitgrenzwert für eine 15-minütige Probenahme in der Regel dem Schichtmittelwert, das heisst, dass der MAK-Wert bei diesen Stoffen, auch über einen Zeitraum von 15 Minuten gemessen, nicht überschritten werden darf. Bei diesen Stoffen wird in der Spalte Kurzzeitgrenzwerte der dem Schichtmittelwert entsprechende Kurzzeitgrenzwert angegeben, ergänzt mit dem Hinweis «15 min» in der Spalte für die zeitliche Begrenzung. Für Stoffe mit einem Kurzzeitgrenzwert über dem MAK-Wert werden die Kurzzeitgrenzwerte als Mittelwert über 15 Minuten angegeben. Der Abstand zwischen den vier erlaubten Expositionsspitzen pro Schicht soll mindestens eine Stunde betragen. Der 8-Stunden-Mittelwert ist in jedem Falle ein-zuhalten. BAT-Wert: Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert Der Biologische Arbeitsstofftoleranzwert (BAT-Wert) ist die (in der Schweiz) höchstzulässige Kon-zentration eines Arbeitsstoffes bzw. dessen Metaboliten im biologischen Material oder die durch die Einwirkung des Arbeitsstoffes ausgelöste Abweichung eines biologischen Parameters von seiner Norm, welche nach der derzeitigen Erkenntnis bei Einwirkung während einer Arbeitszeit von 8 Stun-den täglich und bis 42 Stunden pro Woche auch über längere Perioden bei der ganz stark überwie-genden Zahl der gesunden am Arbeitsplatz Beschäftigten die Gesundheit nicht gefährdet. Die MAK-Werte und die BAT-Werte werden von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in der folgenden Richtlinie veröffentlicht: Grenzwerte am Arbeitsplatz. MAK-Werte, BAT-Werte, Grenzwerte für physikalische Einwirkungen (SUVA,

Bestellnummer 1903.d – Auflage 2005): http://wwwitsp1.suva.ch/sap/its/mimes/waswo/99/pdf/01903-d.pdf

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Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich. R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich. R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich. R 4 Bildet hoch empfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig. R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig. R 7 Kann Brand verursachen. R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen. R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen. R 10 Entzündlich. R 11 Leicht entzündlich. R 12 Hoch entzündlich. R 14 Reagiert heftig mit Wasser. R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen. R 17 Selbstentzündlich an der Luft R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leicht entzündlicher Dampf/Luft-Gemische möglich. R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden. R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen. R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut. R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. R 23 Giftig beim Einatmen. R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut. R 25 Giftig beim Verschlucken. R 26 Sehr giftig beim Einatmen. R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut. R 28 Sehr giftig beim Verschlucken. R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden. R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen. R 34 Verursacht Verätzungen. R 35 Verursacht schwere Verätzungen. R 36 Reizt die Augen. R 37 Reizt die Atmungsorgane. R 38 Reizt die Haut. R 39 Ernste Gefahr Irreversiblen Schadens R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. R 41 Gefahr ernster Augenschäden. R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich. R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.

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R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Verschluss. R 45 Kann Krebs erzeugen. R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen. R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition. R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen. R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen. R 51 Giftig für Wasserorganismen. R 52 Schädlich für Wasserorganismen. R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R 54 Giftig für Pflanzen. R 55 Giftig für Tiere. R 56 Giftig für Bodenorganismen. R 57 Giftig für Bienen. R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben. R 59 Gefährlich für die Ozonschicht. R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen. R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen R 68 Irreversibler Schaden möglich.

Kombination der R-Sätze R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase. R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken. R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken. R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken. R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane. R 36/38 Reizt die Augen und die Haut. R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.

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R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut. R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen. R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken. R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch

Verschlucken. R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen. R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken. R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlu-

cken. R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch

Verschlucken. R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen. R 40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. R 40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken. R 40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit

der Haut. R 40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch

Verschlucken. R 40/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut

und durch Verschlucken. R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich. R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung

mit der Haut. R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlu-

cken. R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen

und durch Berührung mit der Haut. R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen

und durch Verschlucken. R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung

mit der Haut und durch Verschlucken. R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen,

Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut. R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken. R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berüh-

rung mit der Haut.

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R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Ver-schlucken.

R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen. R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken. R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit

der Haut. R 68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch

Verschlucken. R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut

und durch Verschlucken.

Sicherheitsratschläge (S-Sätze) S 1 Unter Verschluss aufbewahren. S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S 3 Kühl aufbewahren. S 4 Von Wohnplätzen fern halten. S 5 Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben). S 6 Unter ... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben). S 7 Behälter dicht geschlossen halten. S 8 Behälter trocken halten. S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. S 12 Behälter nicht gasdicht verschliessen. S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fern halten. S 14 Von ... fern halten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben). S 15 Vor Hitze schützen. S 16 Von Zündquellen fern halten - Nicht rauchen. S 17 Von brennbaren Stoffen fern halten. S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben. S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken. S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen. S 22 Staub nicht einatmen.

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Kapitel 7: Chemikalien

CUSSTR / Januar 2005 – Es gilt die jeweils aktualisierte Internetversion 31

S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben. S 24 Berührung mit der Haut vermeiden. S 25 Berührung mit den Augen vermeiden. S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen. S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel ... abwaschen (vom Hersteller anzugeben). S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. S 30 Niemals Wasser hinzugiessen. S 33 Massnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen. S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen. S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen. S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S 40 Fussboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen (Material vom Hersteller anzugeben). S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen. S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Her-

steller anzugeben). S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: ”Kein

Wasser verwenden”). S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S 47 Nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben). S 48 Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben). S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren. S 50 Nicht mischen mit ... (vom Hersteller anzugeben). S 51 Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden. S 52 Nicht grossflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume verwenden. S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden. S 59 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen. S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate

ziehen. S 62 Beim Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder

dieses Etikett vorzeigen. S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhig stellen S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist)

Kombination der S-Sätze S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren.

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Kapitel 7: Chemikalien

CUSSTR / Januar 2005 – Es gilt die jeweils aktualisierte Internetversion 32

S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermie-den werden muss, sind vom Hersteller anzugeben).

S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben).

S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren. S 3/14 An einem kühlen, von ... entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden

muss, sind vom Hersteller anzugeben). S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten. S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren (vom Hersteller an-

zugeben). S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen. S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort mit viel ...

abwaschen (vom Hersteller anzugeben). S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt

werden. S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung

zuführen. S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... °C aufbewahren (vom Hersteller an-

zugeben).