Chemikalienrecht GefStoffV 3.3.1 Gefahrstoffverordnung ... · biphenyl, Benzidin, 4-Ni-trobiphenyl...

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3.3.1 Gefahrstoffverordnung – GefStoffV (Wortlaut) Verordnung zum Schutz vor Ge- fahrstoffen 1) 1) Diese Verordnung wurde verkündet als Art. 1 der Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffver- ordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643) und ist am 1.12.2010 in Kraft getreten. (Gefahrstoffverord- nung – GefStoffV) vom 26.11.2010 BGBl. I. S. 1643 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §1 Zielsetzung und Anwendungsbe- reich §2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gefahrstoffinformation §3 Gefährlichkeitsmerkmale §4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung §5 Sicherheitsdatenblatt und sonsti- ge Informationspflichten Abschnitt 3 Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten §6 Informationsermittlung und Ge- fährdungsbeurteilung §7 Grundpflichten Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen §8 Allgemeine Schutzmaßnahmen §9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen § 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeu- genden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Ge- fahrstoffen § 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere ge- gen Brand- und Explosionsge- fährdungen § 12 Tätigkeiten mit explosionsgefähr- lichen Stoffen und organischen Peroxiden § 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten § 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen Abschnitt 5 Verbote und Beschränkungen § 16 Herstellungs- und Verwendungs- beschränkungen § 17 Nationale Ausnahmen von Be- schränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Abschnitt 6 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe § 18 Unterrichtung der Behörde § 19 Behördliche Ausnahmen, Anord- nungen und Befugnisse § 20 Ausschuss für Gefahrstoffe Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten § 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen § 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten § 23 Chemikaliengesetz – EG-Rechts- akte § 24 Chemikaliengesetz – Herstel- lungs- und Verwendungsbe- schränkungen Chemikalienrecht GefStoffV 3.3.1

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3.3.1Gefahrstoffverordnung – GefStoffV(Wortlaut)

Verordnung zum Schutz vor Ge-fahrstoffen1)

1) Diese Verordnung wurde verkündet als Art. 1 derVerordnung zur Neufassung der Gefahrstoffver-ordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicherVerordnungen vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643)und ist am 1.12.2010 in Kraft getreten.

(Gefahrstoffverord-nung – GefStoffV)

vom 26.11.2010BGBl. I. S. 1643

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Zielsetzung, Anwendungsbereich

und Begriffsbestimmungen§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbe-

reich§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2Gefahrstoffinformation

§ 3 Gefährlichkeitsmerkmale§ 4 Einstufung, Kennzeichnung und

Verpackung§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonsti-

ge Informationspflichten

Abschnitt 3Gefährdungsbeurteilung und

Grundpflichten§ 6 Informationsermittlung und Ge-

fährdungsbeurteilung§ 7 Grundpflichten

Abschnitt 4Schutzmaßnahmen

§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen

bei Tätigkeiten mit krebserzeu-genden, erbgutverändernden und

fruchtbarkeitsgefährdenden Ge-fahrstoffen

§ 11 Besondere Schutzmaßnahmengegen physikalisch-chemischeEinwirkungen, insbesondere ge-gen Brand- und Explosionsge-fährdungen

§ 12 Tätigkeiten mit explosionsgefähr-lichen Stoffen und organischenPeroxiden

§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle undNotfälle

§ 14 Unterrichtung und Unterweisungder Beschäftigten

§ 15 Zusammenarbeit verschiedenerFirmen

Abschnitt 5Verbote und Beschränkungen

§ 16 Herstellungs- und Verwendungs-beschränkungen

§ 17 Nationale Ausnahmen von Be-schränkungsregelungen nach derVerordnung (EG) Nr. 1907/2006

Abschnitt 6Vollzugsregelungen und

Ausschuss für Gefahrstoffe§ 18 Unterrichtung der Behörde§ 19 Behördliche Ausnahmen, Anord-

nungen und Befugnisse§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe

Abschnitt 7Ordnungswidrigkeiten und

Straftaten§ 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen§ 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten§ 23 Chemikaliengesetz – EG-Rechts-

akte§ 24 Chemikaliengesetz – Herstel-

lungs- und Verwendungsbe-schränkungen

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Anhang I(zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)

Besondere Vorschriften fürbestimmte Gefahrstoffe und

TätigkeitenNummer 1 Brand- und Explosionsge-

fährdungenNummer 2 Partikelförmige Gefahr-

stoffeNummer 3 SchädlingsbekämpfungNummer 4 BegasungenNummer 5 Ammoniumnitrat

Anhang II (zu § 16 Absatz 2)Besondere Herstellungs- und

Verwendungsbeschränkungenfür bestimmte Stoffe,

Zubereitungen und ErzeugnisseNummer 1 AsbestNummer 2 2-Naphthylamin, 4-Amino-

biphenyl, Benzidin, 4-Ni-trobiphenyl

Nummer 3 Pentachlorphenol undseine Verbindungen

Nummer 4 Kühlschmierstoffe undKorrosionsschutzmittel

Nummer 5 Biopersistente FasernNummer 6 Besonders gefährliche

krebserzeugende Stoffe

Abschnitt 1Zielsetzung, Anwendungsbereich

und Begriffsbestimmungen

§ 1Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, denMenschen und die Umwelt vor stoffbe-dingten Schädigungen zu schützendurch

1. Regelungen zur Einstufung, Kenn-zeichnung und Verpackung gefährli-cher Stoffe und Zubereitungen,

2. Maßnahmen zum Schutz der Be-schäftigten und anderer Personen beiTätigkeiten mit Gefahrstoffen und

3. Beschränkungen für das Herstellenund Verwenden bestimmter gefährli-cher Stoffe, Zubereitungen und Er-zeugnisse.

(2) Abschnitt 2 gilt für das Inverkehr-bringen von

1. gefährlichen Stoffen und Zubereitun-gen,

2. bestimmten Stoffen, Zubereitungenund Erzeugnissen, die mit zusätzli-chen Kennzeichnungen zu versehensind, nach Maßgabea) der Richtlinie 96/59/EG1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.8 (DVD).

des Ra-tes vom 16. September 1996 überdie Beseitigung polychlorierter Bi-phenyle und polychlorierter Ter-phenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243vom 24.9.1996, S. 31), die durchdie Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,S. 14) geändert worden ist, oder

b) der Richtlinie 1999/45/EG2)

2) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.2.

desEuropäischen Parlaments und desRates vom 31. Mai 1999 zur An-gleichung der Rechts- und Verwal-tungsvorschriften der Mitgliedstaa-ten für die Einstufung, Verpackungund Kennzeichnung gefährlicherZubereitungen (ABl. L 200 vom30.7.1999, S. 1, L 6 vom10.1.2002, S. 71), die zuletzt durchdie Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,S. 1) geändert worden ist,

3. Biozid-Produkten im Sinne des § 3bAbsatz 1 Nummer 1 des Chemikali-engesetzes3)

3) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.2.

, die keine gefährlichenStoffe oder Zubereitungen sind, sowie

4. Biozid-Wirkstoffen im Sinne des § 3bAbsatz 1 Nummer 2 des Chemikali-engesetzes, die biologische Arbeits-stoffe im Sinne der Biostoffverord-nung4)

4) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.3.5.

sind, und Biozid-Produkten imSinne des § 3b Absatz 1 Nummer 1des Chemikaliengesetzes, die alsWirkstoffe solche biologischen Ar-beitsstoffe enthalten.

Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmitteloder Futtermittel in Form von Fertiger-zeugnissen, die für den Endverbrauchbestimmt sind.

(3) Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tä-tigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefähr-

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dungen ihrer Gesundheit und Sicherheitdurch Stoffe, Zubereitungen oder Er-zeugnisse ausgesetzt sein können. Siegelten auch, wenn als unmittelbare Fol-ge solcher Tätigkeiten die Gesundheitund Sicherheit anderer Personen gefähr-det sein können. Die Sätze 1 und 2 fin-den auch Anwendung auf Tätigkeiten,die im Zusammenhang mit der Beförde-rung von Stoffen, Zubereitungen und Er-zeugnissen ausgeübt werden. Die Vor-schriften des Gefahrgutbeförderungsge-setzes und der darauf gestützten Rechts-verordnungen bleiben unberührt.

(4) Sofern nicht ausdrücklich etwas an-deres bestimmt ist, gilt diese Verord-nung nicht für

1. biologische Arbeitsstoffe im Sinne derBiostoffverordnung und

2. private Haushalte.

Diese Verordnung gilt ferner nicht fürBetriebe, die dem Bundesberggesetz un-terliegen, soweit dort oder in Rechtsver-ordnungen, die auf Grund dieses Geset-zes erlassen worden sind, entsprechen-de Rechtsvorschriften bestehen.

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verord-nung sind

1. gefährliche Stoffe und Zubereitungennach § 3,

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnis-se, die explosionsfähig sind,

3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnis-se, aus denen bei der Herstellungoder Verwendung Stoffe nach Num-mer 1 oder Nummer 2 entstehen oderfreigesetzt werden,

4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kri-terien nach den Nummern 1 bis 3nicht erfüllen, aber auf Grund ihrerphysikalisch-chemischen, chemi-schen oder toxischen Eigenschaftenund der Art und Weise, wie sie am Ar-beitsplatz vorhanden sind oder ver-wendet werden, die Gesundheit unddie Sicherheit der Beschäftigten ge-fährden können,

5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatz-grenzwert zugewiesen worden ist.

(2) Für den Begriff Zubereitung gilt dieBegriffsbestimmung nach Artikel 2 Ab-satz 1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.2.

.

(3) Krebserzeugend, erbgutveränderndoder fruchtbarkeitsgefährdend im Sinnedes Abschnitts 4 sind

1. Stoffe, die die Kriterien für die Einstu-fung als krebserzeugend, erbgutver-ändernd oder fruchtbarkeitsgefähr-dend erfüllen nach Anhang VI derRichtlinie 67/548/EWG2)

2) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.1.6 (DVD).

des Ratesvom 27. Juni 1967 zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvor-schriften für die Einstufung, Verpa-ckung und Kennzeichnung gefährli-cher Stoffe (ABl. L 196 vom16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch dieRichtlinie 2009/2/EG (ABl. L 11 vom16.1.2009, S. 6) geändert worden ist,

2. Zubereitungen, die einen oder meh-rere der in Nummer 1 genanntenStoffe enthalten, wenn die Konzentra-tion eines oder mehrerer dieser Stoffedie Konzentrationsgrenzen für dieEinstufung einer Zubereitung alskrebserzeugend, erbgutveränderndoder fruchtbarkeitsgefährdend über-steigt,

3. Stoffe, Zubereitungen oder Verfah-ren, die in den nach § 20 Absatz 4 be-kannt gegebenen Regeln und Er-kenntnissen als krebserzeugend, erb-gutverändernd oder fruchtbarkeits-gefährdend bezeichnet werden.

Die Konzentrationsgrenzen im Sinne desSatzes 1 Nummer 2 sind festgelegt

1. in Tabelle 3.2 des Anhangs VI Teil 3der Verordnung (EG) Nr. 1272/20083)

3) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.3.2.6 (DVD).

des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 16. Dezem-ber 2008 über die Einstufung, Kenn-zeichnung und Verpackung von Stof-fen und Gemischen, zur Änderungund Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zurÄnderung der Verordnung (EG)Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom31.12.2008, S. 1), die durch die Ver-

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ordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L235 vom 5.9.2009, S. 1) geändertworden ist, in ihrer jeweils geltendenFassung oder

2. in Anhang II Teil B der Richtlinie1999/45/EG1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.2.2.

, wenn der Stoff oder dieStoffe nicht oder ohne Konzentrati-onsgrenzen in Anhang VI Teil 3 Ta-belle 3.2 der Verordnung (EG)Nr. 1272/20082)

2) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.3.2.6 (DVD).

aufgeführt sind.

(4) Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stof-fen, Zubereitungen oder Erzeugnissen,einschließlich Herstellung, Mischung, Ge-und Verbrauch, Lagerung, Aufbewah-rung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Um-füllung, Entfernung, Entsorgung und Ver-nichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auchdas innerbetriebliche Befördern sowieBedien- und Überwachungsarbeiten.

(5) Lagern ist das Aufbewahren zur spä-teren Verwendung sowie zur Abgabe anandere. Es schließt die Bereitstellung zurBeförderung ein, wenn die Beförderungnicht innerhalb von 24 Stunden nach derBereitstellung oder am darauffolgendenWerktag erfolgt. Ist dieser Werktag einSamstag, so endet die Frist mit Ablaufdes nächsten Werktags.

(6) Es stehen gleich

1. den Beschäftigten die in Heimarbeitbeschäftigten Personen sowie Schüle-rinnen und Schüler, Studierende undsonstige, insbesondere an wissen-schaftlichen Einrichtungen tätigePersonen, die Tätigkeiten mit Gefahr-stoffen ausüben; für Schülerinnenund Schüler und Studierende geltenjedoch nicht die Regelungen dieserVerordnung über die Beteiligung derPersonalvertretungen,

2. dem Arbeitgeber der Unternehmerohne Beschäftigte sowie der Auftrag-geber und der Zwischenmeister imSinne des Heimarbeitsgesetzes in derim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 804-1, veröffentlich-ten bereinigten Fassung, das zuletztdurch Artikel 225 der Verordnungvom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407) geändert worden ist.

(7) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist derGrenzwert für die zeitlich gewichtetedurchschnittliche Konzentration einesStoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Be-zug auf einen gegebenen Referenzzeit-raum. Er gibt an, bis zu welcher Konzen-tration eines Stoffs akute oder chroni-sche schädliche Auswirkungen auf dieGesundheit von Beschäftigten im Allge-meinen nicht zu erwarten sind.

(8) Der biologische Grenzwert ist derGrenzwert für die toxikologisch-arbeits-medizinisch abgeleitete Konzentrationeines Stoffs, seines Metaboliten oder ei-nes Beanspruchungsindikators im ent-sprechenden biologischen Material. Ergibt an, bis zu welcher Konzentration dieGesundheit von Beschäftigten im Allge-meinen nicht beeinträchtigt wird.

(9) Explosionsfähig sind Stoffe, Zuberei-tungen und Erzeugnisse,

1. wenn sie mit oder ohne Luft durchZündquellen wie äußere thermischeEinwirkungen, mechanische Bean-spruchungen oder Detonationsstößezu einer chemischen Reaktion ge-bracht werden können, bei der hoch-gespannte Gase in so kurzer Zeit ent-stehen, dass ein sprunghafter Tempe-ratur- und Druckanstieg hervorgeru-fen wird, oder

2. wenn im Gemisch mit Luft nach Wirk-samwerden einer Zündquelle einesich selbsttätig fortpflanzende Flam-menausbreitung stattfindet, die imAllgemeinen mit einem sprunghaftenTemperatur- und Druckanstieg ver-bunden ist.

(10) Ein explosionsfähiges Gemisch istein Gemisch aus brennbaren Gasen,Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in demsich der Verbrennungsvorgang nach er-folgter Zündung auf das gesamte unver-brannte Gemisch überträgt. Ein gefährli-ches explosionsfähiges Gemisch ist einexplosionsfähiges Gemisch, das in sol-cher Menge auftritt, dass besondereSchutzmaßnahmen für die Aufrechter-haltung der Gesundheit und Sicherheitder Beschäftigten oder anderer Perso-nen erforderlich werden (gefahrdrohen-de Menge). Explosionsfähige Atmosphä-re ist ein explosionsfähiges Gemisch un-

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ter atmosphärischen Bedingungen imGemisch mit Luft.

(11) Der Stand der Technik ist der Ent-wicklungsstand fortschrittlicher Verfah-ren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,der die praktische Eignung einer Maß-nahme zum Schutz der Gesundheit undzur Sicherheit der Beschäftigten gesi-chert erscheinen lässt. Bei der Bestim-mung des Stands der Technik sind insbe-sondere vergleichbare Verfahren, Ein-richtungen oder Betriebsweisen heran-zuziehen, die mit Erfolg in der Praxis er-probt worden sind. Gleiches gilt für dieAnforderungen an die Arbeitsmedizinund die Arbeitsplatzhygiene.

(12) Fachkundig ist, wer zur Ausübungeiner in dieser Verordnung bestimmtenAufgabe befähigt ist. Die Anforderungenan die Fachkunde sind abhängig von derjeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anfor-derungen zählen eine entsprechende Be-rufsausbildung, Berufserfahrung oder ei-ne zeitnah ausgeübte entsprechende be-rufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme anspezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

(13) Sachkundig ist, wer seine bestehen-de Fachkunde durch Teilnahme an einembehördlich anerkannten Sachkundelehr-gang erweitert hat. In Abhängigkeit vomAufgabengebiet kann es zum Erwerb derSachkunde auch erforderlich sein, denLehrgang mit einer erfolgreichen Prüfungabzuschließen. Sachkundig ist ferner,wer über eine von der zuständigen Behör-de als gleichwertig anerkannte oder indieser Verordnung als gleichwertig be-stimmte Qualifikation verfügt.

Abschnitt 2Gefahrstoffinformation

§ 3Gefährlichkeitsmerkmale

Gefährlich im Sinne dieser Verordnungsind Stoffe und Zubereitungen, die eineoder mehrere der in Satz 2 genanntenEigenschaften aufweisen. Stoffe und Zu-bereitungen sind

1. explosionsgefährlich, wenn sie infestem, flüssigem, pastenförmigemoder gelatinösem Zustand auch ohne

Beteiligung von Luftsauerstoff exo-therm und unter schneller Entwick-lung von Gasen reagieren könnenund unter festgelegten Prüfbedin-gungen detonieren, schnell defla-grieren oder beim Erhitzen unterteilweisem Einschluss explodieren,

2. brandfördernd, wenn sie in der Re-gel selbst nicht brennbar sind, aberbei Kontakt mit brennbaren Stoffenoder Zubereitungen, überwiegenddurch Sauerstoffabgabe, die Brand-gefahr und die Heftigkeit einesBrands beträchtlich erhöhen,

3. hochentzündlich, wenn siea) in flüssigem Zustand einen ext-

rem niedrigen Flammpunkt undeinen niedrigen Siedepunkt ha-ben,

b) als Gase bei gewöhnlicher Tem-peratur und Normaldruck in Mi-schung mit Luft einen Explosions-bereich haben,

4. leichtentzündlich, wenn siea) sich bei gewöhnlicher Tempera-

tur an der Luft ohne Energiezu-fuhr erhitzen und schließlich ent-zünden können,

b) in festem Zustand durch kurzzei-tige Einwirkung einer Zündquelleleicht entzündet werden könnenund nach deren Entfernen in ge-fährlicher Weise weiterbrennenoder weiterglimmen,

c) in flüssigem Zustand einen sehrniedrigen Flammpunkt haben,

d) bei Kontakt mit Wasser oder mitfeuchter Luft hochentzündlicheGase in gefährlicher Menge ent-wickeln,

5. entzündlich, wenn sie in flüssigemZustand einen niedrigen Flamm-punkt haben,

6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringerMenge bei Einatmen, Verschluckenoder Aufnahme über die Haut zumTod führen oder akute oder chroni-sche Gesundheitsschäden verursa-chen können,

7. giftig, wenn sie in geringer Mengebei Einatmen, Verschlucken oderAufnahme über die Haut zum Todführen oder akute oder chronischeGesundheitsschäden verursachenkönnen,

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8. gesundheitsschädlich, wenn sie beiEinatmen, Verschlucken oder Auf-nahme über die Haut zum Tod füh-ren oder akute oder chronische Ge-sundheitsschäden verursachen kön-nen,

9. ätzend, wenn sie lebende Gewebebei Kontakt zerstören können,

10. reizend, wenn sie ohne ätzend zusein bei kurzzeitigem, länger andau-erndem oder wiederholtem Kontaktmit Haut oder Schleimhaut eine Ent-zündung hervorrufen können,

11. sensibilisierend, wenn sie bei Einat-men oder Aufnahme über die HautÜberempfindlichkeitsreaktionenhervorrufen können, so dass beikünftiger Exposition gegenüber demStoff oder der Zubereitung charakte-ristische Störungen auftreten,

12. krebserzeugend (kanzerogen), wennsie bei Einatmen, Verschlucken oderAufnahme über die Haut Krebs her-vorrufen oder die Krebshäufigkeiterhöhen können,

13. fortpflanzungsgefährdend (repro-duktionstoxisch), wenn sie bei Einat-men, Verschlucken oder Aufnahmeüber die Hauta) nicht vererbbare Schäden der

Nachkommenschaft hervorrufenoder die Häufigkeit solcher Schä-den erhöhen (fruchtschädigend)oder

b) eine Beeinträchtigung der männ-lichen oder weiblichen Fortpflan-zungsfunktionen oder der Fort-pflanzungsfähigkeit zur Folge ha-ben können (fruchtbarkeitsge-fährdend),

14. erbgutverändernd (mutagen), wennsie bei Einatmen, Verschlucken oderAufnahme über die Haut vererbbaregenetische Schäden zur Folge habenoder deren Häufigkeit erhöhen kön-nen,

15. umweltgefährlich, wenn sie selbstoder ihre Umwandlungsproduktegeeignet sind, die Beschaffenheit desNaturhaushalts, von Wasser, Bodenoder Luft, Klima, Tieren, Pflanzenoder Mikroorganismen derart zuverändern, dass dadurch sofort oderspäter Gefahren für die Umwelt her-beigeführt werden können.

§ 4Einstufung, Kennzeichnung und

Verpackung

(1) Die Einstufung, Kennzeichnung undVerpackung von Stoffen und Gemischensowie von Erzeugnissen mit Explosiv-stoff richten sich nach den Bestimmun-gen der Verordnung (EG) Nr. 1272/20081)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.3.2.

.

(2) Sofern nach Artikel 61 der Verord-nung (EG) Nr. 1272/2008 die Einstu-fung, Kennzeichnung oder Verpackungvon Stoffen und Zubereitungen nach derRichtlinie 67/548/EWG2)

2) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.1 (DVD).

oder der Richt-linie 1999/45/EG3)

3) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.2.

erfolgt, sind unbe-schadet des § 19 Absatz 3 die Bestim-mungen dieser Richtlinien sowie die Ab-sätze 3 bis 6 und § 5 Absatz 3 anzuwen-den.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen undZubereitungen sind die nach § 20 Ab-satz 4 bekannt gegebenen Regeln undErkenntnisse zu beachten.

(4) Die Kennzeichnung von Stoffen undZubereitungen, die in Deutschland inVerkehr gebracht werden, muss in deut-scher Sprache erfolgen.

(5) Werden gefährliche Stoffe oder ge-fährliche Zubereitungen unverpackt inVerkehr gebracht, sind jeder Lieferein-heit geeignete Sicherheitsinformationenoder ein Sicherheitsdatenblatt in deut-scher Sprache beizufügen.

(6) Beabsichtigt ein Hersteller oder Ein-führer, der nach der Richtlinie 1999/45/EG3) kennzeichnet, von der in Artikel 15dieser Richtlinie festgelegten Möglich-keit zur abweichenden Bezeichnung vongefährlichen Stoffen bei der Kennzeich-nung von Zubereitungen Gebrauch zumachen, hat er die erforderlichen Infor-mationen und Nachweise der Bundes-stelle für Chemikalien (§ 4 Absatz 1Nummer 1 des Chemikaliengesetzes4)

4) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.2.

)rechtzeitig vorzulegen. Von der Möglich-keit zur abweichenden Bezeichnungkann für Wirkstoffe in Biozid-Produktennicht Gebrauch gemacht werden.

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(7) Der Hersteller oder Einführer hat Bi-ozid-Wirkstoffe, die als solche in Ver-kehr gebracht werden und zugleich bio-logische Arbeitsstoffe sind, zusätzlichnach den §§ 3 und 4 der Biostoffverord-nung1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.3.5 (DVD).

einzustufen.

(8) Für die Verpackung und Kennzeich-nung von Biozid-Produkten gilt zusätz-lich Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Buchsta-be a und Absatz 3 Satz 2 und 3 Buchsta-be a, c, f bis j, l und m sowie im Fall zuge-lassener oder registrierter Biozid-Pro-dukte zusätzlich Artikel 20 Absatz 3Satz 3 Buchstabe b, d, e und k der Richt-linie 98/8/EG2)

2) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.6 (DVD).

des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 16. Febru-ar 1998 über das Inverkehrbringen vonBiozid-Produkten (ABl. L 123 vom24.4.1998, S. 1, L 150 vom 8.6.2002,S. 71), die zuletzt durch die Richtlinien2010/7/EU, 2010/8/EU, 2010/9/EU,2010/10/EU und 2010/11/EU (ABl. L 37vom 10.2.2010, S. 33, 37, 40, 44, 47) ge-ändert worden ist. Bei der Kennzeich-nung von Biozid-Produkten, bei denender Wirkstoff ein biologischer Arbeits-stoff ist, sind darüber hinaus anzugeben

1. die Identität des Organismus nachAnhang IVA Abschnitt II Num-mer 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/8/EG,

2. die Einstufung der Mikroorganismenin Risikogruppen nach den §§ 3und 4 der Biostoffverordnung und

3. bei einer Einstufung in die Risiko-gruppe 2 und höher nach den §§ 3und 4 der Biostoffverordnung dasSymbol für Biogefährdung nach An-hang I der Biostoffverordnung.

Die nach Satz 2 und nach Artikel 20 Ab-satz 3 Satz 3 Buchstabe a, b, d, g und kder Richtlinie 98/8/EG erforderlichenAngaben müssen auf dem Kennzeich-nungsschild stehen. Die Angaben nachArtikel 20 Absatz 3 Satz 3 Buchstabe c,e, f, h, i, j und l der Richtlinie 98/8/EGkönnen auf dem Kennzeichnungsschildoder an anderer Stelle der Verpackungoder auf einem der Verpackung beige-fügten, integrierten Merkblatt stehen.

(9) Dekontaminierte PCB-haltige Geräteim Sinne der Richtlinie 96/59/EG3)

3) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.8 (DVD).

müs-sen nach dem Anhang dieser Richtliniegekennzeichnet werden.

(10) Die Kennzeichnung bestimmter, be-schränkter Stoffe, Zubereitungen undErzeugnisse richtet sich zusätzlich nachArtikel 67 in Verbindung mit An-hang XVII der Verordnung (EG)Nr. 1907/20064)

4) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.0.2.17.

des Europäischen Par-laments und des Rates vom 18. Dezem-ber 2006 zur Registrierung, Bewertung,Zulassung und Beschränkung chemi-scher Stoffe (REACH), zur Schaffung ei-ner Europäischen Chemikalienagentur,zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EGund zur Aufhebung der Verordnung(EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verord-nung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission,der Richtlinie 76/769/EWG des Rates so-wie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG derKommission (ABl. L 396 vom30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007,S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36vom 5.2.2009, S. 84), die zuletzt durchdie Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (ABl.L 133 vom 31.5.2010, S. 1) geändertworden ist, in ihrer jeweils geltendenFassung.

(11) Ist

1. der Informationsgehalt der Kenn-zeichnung oder des Sicherheitsdaten-blatts einer Zubereitung oder

2. die Information über eine Verunreini-gung oder Beimengung auf demKennzeichnungsschild oder im Si-cherheitsdatenblatt eines Stoffs

nicht ausreichend, um neue Zubereitun-gen bei der Herstellung ordnungsgemäßeinstufen zu können, hat der Inverkehr-bringer der Zubereitung oder des Stoffsden anderen Herstellern auf Anfrage un-verzüglich alle Informationen zur Verfü-gung zu stellen, die für eine ordnungsge-mäße Einstufung neuer Zubereitungenerforderlich sind.

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§ 5Sicherheitsdatenblatt und sonstige

Informationspflichten

(1) Die vom Hersteller, Einführer und er-neuten Inverkehrbringer hinsichtlich desSicherheitsdatenblatts beim Inverkehr-bringen von Stoffen und Zubereitungenzu beachtenden Anforderungen ergebensich aus Artikel 31 in Verbindung mit An-hang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.0.2.2.

. Ist nach diesen Vorschriften dieÜbermittlung eines Sicherheitsdaten-blatts nicht erforderlich, richten sich dieInformationspflichten nach Artikel 32der Verordnung (EG) Nr. 1907/20062)

2) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.0.2.

.

(2) Bei den Angaben, die nach den Num-mern 15 und 16 des Anhangs II der Ver-ordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu machensind, sind insbesondere die nach § 20Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln undErkenntnisse zu berücksichtigen, nachdenen Stoffe oder Tätigkeiten als krebs-erzeugend, erbgutverändernd oder fort-pflanzungsgefährdend bezeichnet wer-den.

(3) Werden Zubereitungen nach derRichtlinie 1999/45/EG3)

3) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.2.

gekennzeichnet,muss auf der Verpackung von Zuberei-tungen, die im Einzelhandel angebotenoder für jedermann erhältlich sind unddie als sehr giftig, giftig oder ätzend ein-gestuft sind, nach Maßgabe des An-hangs V Buchstabe A Nummer 1.2 derRichtlinie 1999/45/EG4)

4) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.2.5.

eine genaue undallgemein verständliche Gebrauchsan-weisung angebracht werden. Falls diestechnisch nicht möglich ist, muss die Ge-brauchsanweisung der Verpackung bei-gefügt werden.

Abschnitt 3Gefährdungsbeurteilung und

Grundpflichten

§ 6Informationsermittlung und

Gefährdungsbeurteilung

(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeur-teilung als Bestandteil der Beurteilung

der Arbeitsbedingungen nach § 5 desArbeitsschutzgesetzes5)

5) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 4.1 (DVD).

hat der Arbeit-geber festzustellen, ob die BeschäftigtenTätigkeiten mit Gefahrstoffen ausübenoder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe ent-stehen oder freigesetzt werden können.Ist dies der Fall, so hat er alle hiervonausgehenden Gefährdungen der Ge-sundheit und Sicherheit der Beschäftig-ten unter folgenden Gesichtspunkten zubeurteilen:

1. gefährliche Eigenschaften der Stoffeoder Zubereitungen, einschließlichihrer physikalisch-chemischen Wir-kungen,

2. Informationen des Herstellers oderInverkehrbringers zum Gesundheits-schutz und zur Sicherheit insbeson-dere im Sicherheitsdatenblatt,

3. Art und Ausmaß der Exposition unterBerücksichtigung aller Expositions-wege; dabei sind die Ergebnisse derMessungen und Ermittlungen nach§ 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,

4. Möglichkeiten einer Substitution,5. Arbeitsbedingungen und Verfahren,

einschließlich der Arbeitsmittel undder Gefahrstoffmenge,

6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologi-sche Grenzwerte,

7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zuergreifenden Schutzmaßnahmen,

8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizini-schen Vorsorgeuntersuchungen nachder Verordnung zur arbeitsmedizini-schen Vorsorge.

(2) Der Arbeitgeber hat sich die für dieGefährdungsbeurteilung notwendigenInformationen beim Inverkehrbringeroder aus anderen, ihm mit zumutbaremAufwand zugänglichen Quellen zu be-schaffen. Insbesondere hat der Arbeitge-ber die Informationen zu beachten, dieihm nach Titel IV der Verordnung (EG)Nr. 1907/20062) zur Verfügung gestelltwerden; dazu gehören Sicherheitsdaten-blätter und die Informationen zu Stoffenoder Zubereitungen, für die kein Sicher-heitsdatenblatt zu erstellen ist. Soferndie Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 kei-ne Informationspflicht vorsieht, hat derInverkehrbringer dem Arbeitgeber auf

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Anfrage die für die Gefährdungsbeurtei-lung notwendigen Informationen überdie Gefahrstoffe zur Verfügung zu stel-len.

(3) Stoffe und Zubereitungen, die nichtvon einem Inverkehrbringer nach § 4Absatz 1 oder Absatz 2 eingestuft undgekennzeichnet worden sind, beispiels-weise innerbetrieblich hergestellte Stof-fe oder Zubereitungen, hat der Arbeitge-ber selbst einzustufen. Zumindest aberhat er die von den Stoffen oder Zuberei-tungen ausgehenden Gefährdungen derBeschäftigten zu ermitteln; dies gilt auchfür Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 Num-mer 4.

(4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, obdie verwendeten Stoffe, Zubereitungenoder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auchunter Berücksichtigung verwendeter Ar-beitsmittel, Verfahren und der Arbeits-umgebung sowie ihrer möglichen Wech-selwirkungen, zu Brand- oder Explosi-onsgefährdungen führen können. Insbe-sondere hat er zu ermitteln, ob die Stoffe,Zubereitungen oder Erzeugnisse aufGrund ihrer Eigenschaften und der Artund Weise, wie sie am Arbeitsplatz vor-handen sind oder verwendet werden, ex-plosionsfähige Gemische bilden können.Im Fall von nicht atmosphärischen Be-dingungen sind auch die möglichen Ver-änderungen der für den Explosions-schutz relevanten sicherheitstechni-schen Kenngrößen zu ermitteln und zuberücksichtigen.

(5) Bei der Gefährdungsbeurteilung sindferner Tätigkeiten zu berücksichtigen,bei denen auch nach Ausschöpfungsämtlicher technischer Schutzmaßnah-men die Möglichkeit einer Gefährdungbesteht. Dies gilt insbesondere für In-standhaltungsarbeiten, einschließlichWartungsarbeiten. Darüber hinaus sindauch andere Tätigkeiten wie Bedien-und Überwachungsarbeiten zu berück-sichtigen, wenn diese zu einer Gefähr-dung von Beschäftigten durch Gefahr-stoffe führen können.

(6) Die mit den Tätigkeiten verbundeneninhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen sind unab-hängig voneinander zu beurteilen und in

der Gefährdungsbeurteilung zusam-menzuführen. Treten bei einer Tätigkeitmehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf,sind Wechsel- oder Kombinationswir-kungen der Gefahrstoffe, die Einfluss aufdie Gesundheit und Sicherheit der Be-schäftigten haben, bei der Gefährdungs-beurteilung zu berücksichtigen, soweitsolche Wirkungen bekannt sind.

(7) Der Arbeitgeber kann bei der Festle-gung der Schutzmaßnahmen eine Ge-fährdungsbeurteilung übernehmen, dieihm der Hersteller oder Inverkehrbrin-ger mitgeliefert hat, sofern die Angabenund Festlegungen in dieser Gefähr-dungsbeurteilung den Arbeitsbedingun-gen und Verfahren, einschließlich derArbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,im eigenen Betrieb entsprechen.

(8) Der Arbeitgeber hat die Gefähr-dungsbeurteilung unabhängig von derZahl der Beschäftigten erstmals vor Auf-nahme der Tätigkeit zu dokumentieren;dabei sind anzugeben

1. die Gefährdungen am Arbeitsplatz,2. das Ergebnis der Prüfung auf Mög-

lichkeiten einer Substitution nach Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 4,

3. eine Begründung für einen Verzichtauf eine technisch mögliche Substitu-tion, sofern Schutzmaßnahmen nach§ 9 oder § 10 zu ergreifen sind,

4. die durchzuführenden Schutzmaß-nahmen, einschließlich der zusätz-lich bei Überschreitung eines Arbeits-platzgrenzwerts ergriffenen Schutz-maßnahmen sowie geplanter weite-rer Schutzmaßnahmen, die zukünftigzur Einhaltung des Arbeitsplatz-grenzwerts ergriffen werden sollen,

5. eine Begründung, wenn von den nach§ 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Re-geln und Erkenntnissen abgewichenwird, und

6. die Ermittlungsergebnisse, die bele-gen, dass der Arbeitsplatzgrenzwerteingehalten wird oder – bei Stoffenohne Arbeitsplatzgrenzwert – die er-griffenen technischen Schutzmaß-nahmen wirksam sind.

Auf eine detaillierte Dokumentationkann bei Tätigkeiten mit geringer Ge-fährdung nach Absatz 11 verzichtet

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werden. Falls in anderen Fällen auf einedetaillierte Dokumentation verzichtetwird, ist dies nachvollziehbar zu begrün-den. Die Gefährdungsbeurteilung ist re-gelmäßig zu überprüfen und bei Bedarfzu aktualisieren. Sie ist umgehend zu ak-tualisieren, wenn maßgebliche Verände-rungen oder neue Informationen dies er-fordern oder wenn sich eine Aktualisie-rung auf Grund der Ergebnisse arbeits-medizinischer Vorsorgeuntersuchungennach der Verordnung zur arbeitsmedizi-nischen Vorsorge als notwendig erweist.

(9) Die Gefährdungsbeurteilung darf nurvon fachkundigen Personen durchge-führt werden. Verfügt der Arbeitgebernicht selbst über die entsprechendenKenntnisse, so hat er sich fachkundig be-raten zu lassen. Fachkundig können ins-besondere die Fachkraft für Arbeitssi-cherheit und die Betriebsärztin oder derBetriebsarzt sein.

(10) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnisder im Betrieb verwendeten Gefahrstoffezu führen, in dem auf die entsprechen-den Sicherheitsdatenblätter verwiesenwird. Das Verzeichnis muss mindestensfolgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,2. Einstufung des Gefahrstoffs oder An-

gaben zu den gefährlichen Eigen-schaften,

3. Angaben zu den im Betrieb verwen-deten Mengenbereichen,

4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, indenen Beschäftigte dem Gefahrstoffausgesetzt sein können.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nurTätigkeiten mit geringer Gefährdungnach Absatz 11 ausgeübt werden. DieAngaben nach Satz 2 Nummer 1, 2und 4 müssen allen betroffenen Beschäf-tigten und ihrer Vertretung zugänglichsein.

(11) Ergibt sich aus der Gefährdungsbe-urteilung für bestimmte Tätigkeiten aufGrund

1. der dem Gefahrstoff zugeordnetenGefährlichkeitsmerkmale,

2. einer geringen verwendeten Stoff-menge,

3. einer nach Höhe und Dauer niedrigenExposition und

4. der Arbeitsbedingungen

insgesamt eine nur geringe Gefährdungder Beschäftigten und reichen die nach§ 8 zu ergreifenden Maßnahmen zumSchutz der Beschäftigten aus, so müssenkeine weiteren Maßnahmen des Ab-schnitts 4 ergriffen werden.

(12) Wenn für Stoffe oder Zubereitungenkeine Prüfdaten oder entsprechendeaussagekräftige Informationen zur akuttoxischen, reizenden, hautsensibilisie-renden oder erbgutverändernden Wir-kung oder zur Wirkung bei wiederholterExposition vorliegen, sind die Stoffe oderZubereitungen bei der Gefährdungsbe-urteilung wie Gefahrstoffe mit entspre-chenden Wirkungen zu behandeln.

§ 7Grundpflichten

(1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeitmit Gefahrstoffen erst aufnehmen las-sen, nachdem eine Gefährdungsbeurtei-lung nach § 6 durchgeführt und die er-forderlichen Schutzmaßnahmen nachAbschnitt 4 ergriffen worden sind.

(2) Um die Gesundheit und die Sicher-heit der Beschäftigten bei allen Tätigkei-ten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten,hat der Arbeitgeber die erforderlichenMaßnahmen nach dem Arbeitsschutzge-setz1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 4.1 (DVD).

und zusätzlich die nach dieser Ver-ordnung erforderlichen Maßnahmen zuergreifen. Dabei hat er die nach § 20 Ab-satz 4 bekannt gegebenen Regeln undErkenntnisse zu beachten. Bei Einhal-tung dieser Regeln und Erkenntnisse istin der Regel davon auszugehen, dass dieAnforderungen dieser Verordnung er-füllt sind. Von diesen Regeln und Er-kenntnissen kann abgewichen werden,wenn durch andere Maßnahmen zumin-dest in vergleichbarer Weise der Schutzder Gesundheit und die Sicherheit derBeschäftigten gewährleistet werden.

(3) Der Arbeitgeber hat auf der Grundla-ge des Ergebnisses der Substitutionsprü-fung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Num-

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mer 4 vorrangig eine Substitutiondurchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oderVerfahren durch Stoffe, Zubereitungenoder Erzeugnisse oder Verfahren zu er-setzen, die unter den jeweiligen Verwen-dungsbedingungen für die Gesundheitund Sicherheit der Beschäftigten nichtoder weniger gefährlich sind.

(4) Der Arbeitgeber hat Gefährdungender Gesundheit und der Sicherheit derBeschäftigten bei Tätigkeiten mit Ge-fahrstoffen auszuschließen. Ist dies nichtmöglich, hat er sie auf ein Minimum zureduzieren. Diesen Geboten hat der Ar-beitgeber durch die Festlegung und An-wendung geeigneter SchutzmaßnahmenRechnung zu tragen. Dabei hat er folgen-de Rangfolge zu beachten:

1. Gestaltung geeigneter Verfahren undtechnischer Steuerungseinrichtun-gen von Verfahren, den Einsatz emis-sionsfreier oder emissionsarmer Ver-wendungsformen sowie Verwendunggeeigneter Arbeitsmittel und Materia-lien nach dem Stand der Technik,

2. Anwendung kollektiver Schutzmaß-nahmen technischer Art an der Gefah-renquelle, wie angemessene Be- undEntlüftung, und Anwendung geeigne-ter organisatorischer Maßnahmen,

3. sofern eine Gefährdung nicht durchMaßnahmen nach den Nummern 1und 2 verhütet werden kann, Anwen-dung von individuellen Schutzmaß-nahmen, die auch die Bereitstellungund Verwendung von persönlicherSchutzausrüstung umfassen.

(5) Beschäftigte müssen die bereitge-stellte persönliche Schutzausrüstungverwenden, solange eine Gefährdungbesteht. Die Verwendung von belasten-der persönlicher Schutzausrüstung darfkeine Dauermaßnahme sein. Sie ist fürjeden Beschäftigten auf das unbedingterforderliche Minimum zu beschränken.

(6) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass

1. die persönliche Schutzausrüstung aneinem dafür vorgesehenen Ort sach-gerecht aufbewahrt wird,

2. die persönliche Schutzausrüstung vorGebrauch geprüft und nach Gebrauchgereinigt wird und

3. schadhafte persönliche Schutzaus-rüstung vor erneutem Gebrauch aus-gebessert oder ausgetauscht wird.

(7) Der Arbeitgeber hat die Funktion unddie Wirksamkeit der technischenSchutzmaßnahmen regelmäßig, min-destens jedoch jedes dritte Jahr, zu über-prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen istaufzuzeichnen und vorzugsweise zu-sammen mit der Dokumentation nach§ 6 Absatz 8 aufzubewahren.

(8) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass dieArbeitsplatzgrenzwerte eingehaltenwerden. Er hat die Einhaltung durch Ar-beitsplatzmessungen oder durch anderegeeignete Methoden zur Ermittlung derExposition zu überprüfen. Ermittlungensind auch durchzuführen, wenn sich dieBedingungen ändern, welche die Exposi-tion der Beschäftigten beeinflussen kön-nen. Die Ermittlungsergebnisse sind auf-zuzeichnen, aufzubewahren und den Be-schäftigten und ihrer Vertretung zu-gänglich zu machen. Werden Tätigkei-ten entsprechend einem verfahrens- undstoffspezifischen Kriterium ausgeübt,das nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenworden ist, kann der Arbeitgeber in derRegel davon ausgehen, dass die Arbeits-platzgrenzwerte eingehalten werden; indiesem Fall findet Satz 2 keine Anwen-dung.

(9) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffenausgeübt werden, für die kein Arbeits-platzgrenzwert vorliegt, hat der Arbeit-geber regelmäßig die Wirksamkeit derergriffenen technischen Schutzmaßnah-men durch geeignete Ermittlungsmetho-den zu überprüfen, zu denen auch Ar-beitsplatzmessungen gehören können.

(10) Wer Arbeitsplatzmessungen vonGefahrstoffen durchführt, muss fach-kundig sein und über die erforderlichenEinrichtungen verfügen. Wenn ein Ar-beitgeber eine für Messungen von Ge-fahrstoffen an Arbeitsplätzen akkredi-tierte Messstelle1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.3.2.6 (DVD).

beauftragt, kann derArbeitgeber in der Regel davon ausge-hen, dass die von dieser Messstelle ge-wonnenen Erkenntnisse zutreffend sind.

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(11) Der Arbeitgeber hat bei allen Er-mittlungen und Messungen die nach§ 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Ver-fahren, Messregeln und Grenzwerte zubeachten, bei denen die entsprechendenBestimmungen der folgenden Richtlini-en berücksichtigt worden sind:

1. der Richtlinie 98/24/EG1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.9 (DVD).

des Ratesvom 7. April 1998 zum Schutz vonGesundheit und Sicherheit der Ar-beitnehmer vor der Gefährdungdurch chemische Arbeitsstoffe bei derArbeit (ABl. L 131 vom 5.5.1998,S. 11), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,S. 21) geändert worden ist, und ins-besondere der Richtlinien nach Arti-kel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie zu Ar-beitsplatzgrenzwerten,

2. der Richtlinie 2004/37/EG2)

2) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.4 (DVD).

des Euro-päischen Parlaments und des Ratesvom 29. April 2004 über den Schutzder Arbeitnehmer gegen Gefährdungdurch Karzinogene oder Mutagenebei der Arbeit (ABl. L 158 vom30.4.2004, S. 50, L 229 vom29.6.2004, S. 23, L 204 vom4.8.2007, S. 28) sowie

3. der Richtlinie 2009/148/EG3)

3) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.5 (DVD).

des Eu-ropäischen Parlaments und des Ratesvom 30. November 2009 über denSchutz der Arbeitnehmer gegen Ge-fährdung durch Asbest am Arbeits-platz (ABl. L 330 vom 16.12.2009,S. 28).

Abschnitt 4Schutzmaßnahmen

§ 8Allgemeine Schutzmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeitenmit Gefahrstoffen die folgenden Schutz-maßnahmen zu ergreifen:

1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplat-zes und geeignete Arbeitsorganisati-on,

2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmit-tel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffenund geeignete Wartungsverfahren

zur Gewährleistung der Gesundheitund Sicherheit der Beschäftigten beider Arbeit,

3. Begrenzung der Anzahl der Beschäf-tigten, die Gefahrstoffen ausgesetztsind oder ausgesetzt sein können,

4. Begrenzung der Dauer und der Höheder Exposition,

5. angemessene Hygienemaßnahmen,insbesondere zur Vermeidung vonKontaminationen, und die regelmäßi-ge Reinigung des Arbeitsplatzes,

6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vor-handenen Gefahrstoffe auf die Men-ge, die für den Fortgang der Tätigkei-ten erforderlich ist,

7. geeignete Arbeitsmethoden und Ver-fahren, welche die Gesundheit und Si-cherheit der Beschäftigten nicht be-einträchtigen oder die Gefährdung sogering wie möglich halten, ein-schließlich Vorkehrungen für die si-chere Handhabung, Lagerung undBeförderung von Gefahrstoffen undvon Abfällen, die Gefahrstoffe enthal-ten, am Arbeitsplatz.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,dass

1. alle verwendeten Stoffe und Zuberei-tungen identifizierbar sind,

2. gefährliche Stoffe und Zubereitungeninnerbetrieblich mit einer Kennzeich-nung versehen sind, die ausreichendeInformationen über die Einstufung,über die Gefahren bei der Handha-bung und über die zu beachtenden Si-cherheitsmaßnahmen enthält; vor-zugsweise ist eine Kennzeichnung zuwählen, die der Verordnung (EG)Nr. 1272/20084)

4) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.3.2.

oder nach den Über-gangsvorschriften dieser Verordnungder Richtlinie 67/548/EWG5)

5) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.1 (DVD).

oder derRichtlinie 1999/45/EG6)

6) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.2.

entspricht,3. Apparaturen und Rohrleitungen so

gekennzeichnet sind, dass mindes-tens die enthaltenen Gefahrstoffe so-wie die davon ausgehenden Gefahreneindeutig identifizierbar sind.

Kennzeichnungspflichten nach anderenRechtsvorschriften bleiben unberührt.

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Solange der Arbeitgeber den Verpflich-tungen nach Satz 1 nicht nachgekom-men ist, darf er Tätigkeiten mit den dortgenannten Stoffen und Zubereitungennicht ausüben lassen. Satz 1 Nummer 2gilt nicht für Stoffe, die für Forschungs-und Entwicklungszwecke oder für wis-senschaftliche Lehrzwecke neu herge-stellt worden sind und noch nicht geprüftwerden konnten. Eine Exposition derBeschäftigten bei Tätigkeiten mit diesenStoffen ist zu vermeiden.

(3) Der Arbeitgeber hat gemäß den Er-gebnissen der Gefährdungsbeurteilungnach § 6 sicherzustellen, dass die Be-schäftigten in Arbeitsbereichen, in de-nen sie Gefahrstoffen ausgesetzt seinkönnen, keine Nahrungs- oder Genuss-mittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeberhat hierfür vor Aufnahme der Tätigkei-ten geeignete Bereiche einzurichten.

(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,dass durch Verwendung verschließba-rer Behälter eine sichere Lagerung,Handhabung und Beförderung von Ge-fahrstoffen auch bei der Abfallentsor-gung gewährleistet ist.

(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder ge-lagert werden, dass sie weder diemenschliche Gesundheit noch die Um-welt gefährden. Er hat dabei wirksameVorkehrungen zu treffen, um Miss-brauch oder Fehlgebrauch zu verhin-dern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffenicht in solchen Behältern aufbewahrtoder gelagert werden, durch deren Formoder Bezeichnung der Inhalt mit Lebens-mitteln verwechselt werden kann. Siedürfen nur übersichtlich geordnet undnicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-,Lebens- oder Futtermitteln, einschließ-lich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt odergelagert werden. Bei der Aufbewahrungzur Abgabe oder zur sofortigen Verwen-dung muss eine Kennzeichnung nachAbsatz 2 deutlich sichtbar und lesbarangebracht sein.

(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benö-tigt werden, und entleerte Behälter, dienoch Reste von Gefahrstoffen enthaltenkönnen, sicher gehandhabt, vom Ar-

beitsplatz entfernt und sachgerecht gela-gert oder entsorgt werden.

(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,dass als giftig, sehr giftig, krebserzeu-gend Kategorie 1 oder 2, erbgutverän-dernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflan-zungsgefährdend Kategorie 1 oder 2eingestufte Stoffe und Zubereitungen un-ter Verschluss oder so aufbewahrt odergelagert werden, dass nur fachkundigeund zuverlässige Personen Zugang habe.Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Zube-reitungen sowie mit atemwegssensibili-sierenden Stoffen und Zubereitungendürfen nur von fachkundigen oder be-sonders unterwiesenen Personen ausge-führt werden. Die Sätze 1 und 2 geltennicht für Kraftstoffe an Tankstellen.

(8) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeitenmit Gefahrstoffen nach Anhang I Num-mer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 alsauch die betreffenden Vorschriften desAnhangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.

§ 9Zusätzliche Schutzmaßnahmen

(1) Sind die allgemeinen Schutzmaßnah-men nach § 8 nicht ausreichend, um Ge-fährdungen durch Einatmen, Aufnahmeüber die Haut oder Verschlucken entge-genzuwirken, hat der Arbeitgeber zu-sätzlich diejenigen Maßnahmen nachden Absätzen 2 bis 7 zu ergreifen, dieauf Grund der Gefährdungsbeurteilungnach § 6 erforderlich sind. Dies gilt ins-besondere, wenn

1. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologi-sche Grenzwerte überschritten wer-den,

2. bei hautresorptiven oder haut- oderaugenschädigenden Gefahrstoffen ei-ne Gefährdung durch Haut- oder Au-genkontakt besteht oder

3. bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatz-grenzwert und ohne biologischenGrenzwert eine Gefährdung aufGrund der ihnen zugeordneten Ge-fährlichkeitsmerkmale nach § 3 undder inhalativen Exposition angenom-men werden kann.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,dass Gefahrstoffe in einem geschlosse-

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nen System hergestellt und verwendetwerden, wenn

1. die Substitution der Gefahrstoffe nach§ 7 Absatz 3 durch solche Stoffe, Zu-bereitungen, Erzeugnisse oder Ver-fahren, die bei ihrer Verwendungnicht oder weniger gefährlich für dieGesundheit und Sicherheit sind, tech-nisch nicht möglich ist und

2. eine erhöhte Gefährdung der Be-schäftigten durch inhalative Expositi-on gegenüber diesen Gefahrstoffenbesteht.

Ist die Anwendung eines geschlossenenSystems technisch nicht möglich, so hatder Arbeitgeber dafür zu sorgen, dassdie Exposition der Beschäftigten nachdem Stand der Technik und unter Beach-tung von § 7 Absatz 4 so weit wie mög-lich verringert wird.

(3) Bei Überschreitung eines Arbeits-platzgrenzwerts muss der Arbeitgeberunverzüglich die Gefährdungsbeurtei-lung nach § 6 erneut durchführen undgeeignete zusätzliche Schutzmaßnah-men ergreifen, um den Arbeitsplatz-grenzwert einzuhalten. Wird trotz Aus-schöpfung aller technischen und organi-satorischen Schutzmaßnahmen der Ar-beitsplatzgrenzwert nicht eingehalten,hat der Arbeitgeber unverzüglich per-sönliche Schutzausrüstung bereitzustel-len. Dies gilt insbesondere für Abbruch-,Sanierungs- und Instandhaltungsarbei-ten.

(4) Besteht trotz Ausschöpfung allertechnischen und organisatorischenSchutzmaßnahmen bei hautresorptiven,haut- oder augenschädigenden Gefahr-stoffen eine Gefährdung durch Haut-oder Augenkontakt, hat der Arbeitgeberunverzüglich persönliche Schutzausrüs-tung bereitzustellen.

(5) Der Arbeitgeber hat getrennte Aufbe-wahrungsmöglichkeiten für die Arbeits-oder Schutzkleidung einerseits und dieStraßenkleidung andererseits zur Verfü-gung zu stellen. Der Arbeitgeber hat diedurch Gefahrstoffe verunreinigte Ar-beitskleidung zu reinigen.

(6) Der Arbeitgeber hat geeignete Maß-nahmen zu ergreifen, die gewährleisten,

dass Arbeitsbereiche, in denen eine er-höhte Gefährdung der Beschäftigten be-steht, nur den Beschäftigten zugänglichsind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeitoder zur Durchführung bestimmter Auf-gaben betreten müssen.

(7) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffenvon einer oder einem Beschäftigten al-lein ausgeübt werden, hat der Arbeitge-ber zusätzliche Schutzmaßnahmen zuergreifen oder eine angemessene Auf-sicht zu gewährleisten. Dies kann auchdurch den Einsatz technischer Mittel si-chergestellt werden.

§ 10Besondere Schutzmaßnahmen bei

Tätigkeiten mit krebserzeugenden,erbgutverändernden und

fruchtbarkeitsgefährdendenGefahrstoffen

(1) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugen-den, erbgutverändernden und frucht-barkeitsgefährdenden Gefahrstoffen derKategorie 1 oder 2 hat der Arbeitgeber,unbeschadet des Absatzes 2, zusätzlichdie Bestimmungen nach den Absätzen 3bis 5 zu erfüllen. Die besonderen Be-stimmungen des Anhangs II Nummer 6sind zu beachten.

(2) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht,wenn

1. ein Arbeitsplatzgrenzwert nach § 20Absatz 4 bekannt gegeben wordenist, dieser eingehalten und dies durchArbeitsplatzmessung oder durch an-dere geeignete Methoden zur Ermitt-lung der Exposition belegt wird oder

2. Tätigkeiten entsprechend einem nach§ 20 Absatz 4 bekannt gegebenenverfahrens- und stoffspezifischenKriterium ausgeübt werden.

(3) Wenn Tätigkeiten mit krebserzeu-genden, erbgutverändernden oderfruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstof-fen der Kategorie 1 oder 2 ausgeübt wer-den, hat der Arbeitgeber

1. die Exposition der Beschäftigtendurch Arbeitsplatzmessungen oderdurch andere geeignete Ermittlungs-methoden zu bestimmen, auch um er-höhte Expositionen infolge eines un-

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vorhersehbaren Ereignisses oder ei-nes Unfalls schnell erkennen zu kön-nen,

2. Gefahrenbereiche abzugrenzen, indenen Beschäftigte diesen Gefahr-stoffen ausgesetzt sind oder ausge-setzt sein können, und Warn- und Si-cherheitszeichen anzubringen, ein-schließlich der Verbotszeichen „Zu-tritt für Unbefugte verboten“ und„Rauchen verboten“ nach Anhang IINummer 3.1 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992über Mindestvorschriften für die Si-cherheits- und/oder Gesundheits-schutzkennzeichnung am Arbeits-platz (ABl. L 245 vom 26.8.1992,S. 23), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,S. 21) geändert worden ist.

(4) Bei Tätigkeiten, bei denen eine be-trächtliche Erhöhung der Exposition derBeschäftigten durch krebserzeugende,erbgutverändernde oder fruchtbarkeits-gefährdende Gefahrstoffe der Kategorie1 oder 2 zu erwarten ist und bei denenjede Möglichkeit weiterer technischerSchutzmaßnahmen zur Begrenzung die-ser Exposition bereits ausgeschöpft wur-de, hat der Arbeitgeber nach Beratungmit den Beschäftigten oder mit ihrer Ver-tretung Maßnahmen zu ergreifen, umdie Dauer der Exposition der Beschäftig-ten so weit wie möglich zu verkürzen undden Schutz der Beschäftigten währenddieser Tätigkeiten zu gewährleisten. Erhat den betreffenden Beschäftigten per-sönliche Schutzausrüstung zur Verfü-gung zu stellen, die sie während der ge-samten Dauer der erhöhten Expositiontragen müssen.

(5) Werden in einem Arbeitsbereich Tä-tigkeiten mit krebserzeugenden, erbgut-verändernden oder fruchtbarkeitsge-fährdenden Gefahrstoffen der Kategorie1 oder 2 ausgeübt, darf die dort abge-saugte Luft nicht in den Arbeitsbereichzurückgeführt werden. Dies gilt nicht,wenn die Luft unter Anwendung von be-hördlich oder von den Trägern der ge-setzlichen Unfallversicherung aner-kannten Verfahren oder Geräten ausrei-chend von solchen Stoffen gereinigt ist.Die Luft muss dann so geführt oder gerei-

nigt werden, dass krebserzeugende, erb-gutverändernde oder fruchtbarkeitsge-fährdende Stoffe nicht in die Atemluftanderer Beschäftigter gelangen.

§ 11Besondere Schutzmaßnahmen gegen

physikalisch-chemischeEinwirkungen, insbesondere gegen

Brand- und Explosionsgefährdungen

(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundla-ge der Gefährdungsbeurteilung nach § 6Maßnahmen zum Schutz der Beschäftig-ten und anderer Personen vor physika-lisch-chemischen Einwirkungen zu er-greifen. Insbesondere hat er Maßnah-men zu ergreifen, um bei Tätigkeiten mitGefahrstoffen Brand- und Explosionsge-fährdungen zu vermeiden oder diese soweit wie möglich zu verringern. Dies giltvor allem für Tätigkeiten mit explosions-gefährlichen, brandfördernden, hoch-entzündlichen, leichtentzündlichen undentzündlichen Stoffen oder Zubereitun-gen, einschließlich ihrer Lagerung. Fer-ner gilt dies für Tätigkeiten mit anderenGefahrstoffen, insbesondere mit explosi-onsfähigen Gefahrstoffen und Gefahr-stoffen, die chemisch miteinander rea-gieren können oder chemisch instabilsind, soweit daraus Brand- oder Explosi-onsgefährdungen entstehen können.

(2) Zur Vermeidung von Brand- und Ex-plosionsgefährdungen muss der Arbeit-geber Maßnahmen in der nachstehen-den Rangfolge ergreifen:

1. gefährliche Mengen oder Konzentra-tionen von Gefahrstoffen, die zuBrand- oder Explosionsgefährdun-gen führen können, sind zu vermei-den,

2. Zündquellen, die Brände oder Explo-sionen auslösen können, sind zu ver-meiden,

3. schädliche Auswirkungen von Brän-den oder Explosionen auf die Gesund-heit und Sicherheit der Beschäftigtenund anderer Personen sind zu verrin-gern.

(3) Über die Bestimmungen der Absät-ze 1 und 2 hinaus hat der ArbeitgeberAnhang I Nummer 1 zu beachten.

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§ 12Tätigkeiten mit

explosionsgefährlichen Stoffen undorganischen Peroxiden

Bei Tätigkeiten mit explosionsgefährli-chen Stoffen oder organischen Peroxi-den hat der Arbeitgeber auf der Grundla-ge der Gefährdungsbeurteilung nach § 6zum Schutz der Beschäftigten, andererPersonen und von Sachgütern zusätzlichbesondere Maßnahmen zu ergreifen,insbesondere verfahrenstechnische, or-ganisatorische und bauliche Schutzmaß-nahmen, einschließlich einzuhaltenderAbstände. Die Vorschriften des Spreng-stoffgesetzes und der darauf gestütztenRechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 13Betriebsstörungen, Unfälle und

Notfälle

(1) Um die Gesundheit und die Sicher-heit der Beschäftigten bei Betriebsstö-rungen, Unfällen oder Notfällen zuschützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitigdie Notfallmaßnahmen festzulegen, diebeim Eintreten eines derartigen Ereig-nisses zu ergreifen sind. Dies schließt dieBereitstellung angemessener Erste-Hil-fe-Einrichtungen und die Durchführungvon Sicherheitsübungen in regelmäßi-gen Abständen ein.

(2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 ge-nannten Ereignisse ein, so hat der Ar-beitgeber unverzüglich die gemäß Ab-satz 1 festgelegten Maßnahmen zu er-greifen, um

1. betroffene Beschäftigte über diedurch das Ereignis hervorgerufeneGefahrensituation im Betrieb zu in-formieren,

2. die Auswirkungen des Ereignisses zumindern und

3. wieder einen normalen Betriebsab-lauf herbeizuführen.

Neben den Rettungskräften dürfen nurdie Beschäftigten im Gefahrenbereichverbleiben, die Tätigkeiten zur Errei-chung der Ziele nach Satz 1 Nummer 2und 3 ausüben.

(3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten, dieim Gefahrenbereich tätig werden, vor

Aufnahme ihrer Tätigkeit geeigneteSchutzkleidung und persönliche Schutz-ausrüstung sowie gegebenenfalls erfor-derliche spezielle Sicherheitseinrichtun-gen und besondere Arbeitsmittel zur Ver-fügung zu stellen. Im Gefahrenbereichmüssen die Beschäftigten die Schutzklei-dung und die persönlichen Schutzausrüs-tung für die Dauer des nicht bestim-mungsgemäßen Betriebsablaufs verwen-den. Die Verwendung belastender per-sönlicher Schutzausrüstung muss für dieeinzelnen Beschäftigten zeitlich begrenztsein. Ungeschützte und unbefugte Perso-nen dürfen sich nicht im festzulegendenGefahrenbereich aufhalten.

(4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sons-tige Kommunikationssysteme, die eineerhöhte Gefährdung der Gesundheit undSicherheit anzeigen, zur Verfügung zustellen, so dass eine angemessene Reak-tion möglich ist und unverzüglich Abhil-femaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuie-rungs- und Rettungsmaßnahmen einge-leitet werden können.

(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,dass Informationen über Maßnahmenbei Notfällen mit Gefahrstoffen zur Ver-fügung stehen. Die zuständigen innerbe-trieblichen und betriebsfremden Unfall-und Notfalldienste müssen Zugang zudiesen Informationen erhalten. Zu die-sen Informationen zählen:

1. eine Vorabmitteilung über einschlä-gige Gefahren bei der Arbeit, überMaßnahmen zur Feststellung von Ge-fahren sowie über Vorsichtsmaßre-geln und Verfahren, damit die Notfall-dienste ihre eigenen Abhilfe- und Si-cherheitsmaßnahmen vorbereitenkönnen,

2. alle verfügbaren Informationen überspezifische Gefahren, die bei einemUnfall oder Notfall auftreten oder auf-treten können, einschließlich der In-formationen über die Verfahren nachden Absätzen 1 bis 4.

§ 14Unterrichtung und Unterweisung der

Beschäftigten

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,dass den Beschäftigten eine schriftliche

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Betriebsanweisung, die der Gefähr-dungsbeurteilung nach § 6 Rechnungträgt, in einer für die Beschäftigten ver-ständlichen Form und Sprache zugäng-lich gemacht wird. Die Betriebsanwei-sung muss mindestens Folgendes ent-halten:

1. Informationen über die am Arbeits-platz vorhandenen oder entstehen-den Gefahrstoffe, wie beispielsweisedie Bezeichnung der Gefahrstoffe, ih-re Kennzeichnung sowie möglicheGefährdungen der Gesundheit undder Sicherheit,

2. Informationen über angemesseneVorsichtsmaßregeln und Maßnah-men, die die Beschäftigten zu ihremeigenen Schutz und zum Schutz deranderen Beschäftigten am Arbeits-platz durchzuführen haben; dazu ge-hören insbesonderea) Hygienevorschriften,b) Informationen über Maßnahmen,

die zur Verhütung einer Expositi-on zu ergreifen sind,

c) Informationen zum Tragen undVerwenden von persönlicherSchutzausrüstung und Schutzklei-dung,

3. Informationen über Maßnahmen, diebei Betriebsstörungen, Unfällen undNotfällen und zur Verhütung dieservon den Beschäftigten, insbesonderevon Rettungsmannschaften, durch-zuführen sind.

Die Betriebsanweisung muss bei jedermaßgeblichen Veränderung der Arbeits-bedingungen aktualisiert werden. DerArbeitgeber hat ferner sicherzustellen,dass die Beschäftigten

1. Zugang haben zu allen Informationennach Artikel 35 der Verordnung (EG)Nr. 1907/20061)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.0.2.

über die Stoffe undZubereitungen, mit denen sie Tätig-keiten ausüben, insbesondere zu Si-cherheitsdatenblättern, und

2. über Methoden und Verfahren unter-richtet werden, die bei der Verwen-dung von Gefahrstoffen zum Schutzder Beschäftigten angewendet wer-den müssen.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,dass die Beschäftigten anhand der Be-triebsanweisung nach Absatz 1 über alleauftretenden Gefährdungen und ent-sprechende Schutzmaßnahmen münd-lich unterwiesen werden. Teil dieser Un-terweisung ist ferner eine allgemeine ar-beitsmedizinisch-toxikologische Bera-tung. Diese dient auch zur Informationder Beschäftigten über die Vorausset-zungen, unter denen sie Anspruch aufarbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-chungen nach der Verordnung zur ar-beitsmedizinischen Vorsorge haben,und über den Zweck dieser Vorsorgeun-tersuchungen. Die Beratung ist unter Be-teiligung der Ärztin oder des Arztes nach§ 7 Absatz 1 der Verordnung zur ar-beitsmedizinischen Vorsorge2)

2) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 2.1.2 (DVD).

durchzu-führen, falls dies erforderlich sein sollte.Die Unterweisung muss vor Aufnahmeder Beschäftigung und danach mindes-tens jährlich arbeitsplatzbezogen durch-geführt werden. Sie muss in für die Be-schäftigten verständlicher Form undSprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunktder Unterweisung sind schriftlich festzu-halten und von den Unterwiesenendurch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeitenmit krebserzeugenden, erbgutverän-dernden oder fruchtbarkeitsgefährden-den Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2sicherzustellen, dass

1. die Beschäftigten und ihre Vertretungnachprüfen können, ob die Bestim-mungen dieser Verordnung eingehal-ten werden, und zwar insbesonderein Bezug aufa) die Auswahl und Verwendung der

persönlichen Schutzausrüstungund die damit verbundenen Belas-tungen der Beschäftigten,

b) durchzuführende Maßnahmen imSinne des § 10 Absatz 4 Satz 1,

2. die Beschäftigten und ihre Vertretungbei einer erhöhten Exposition, ein-schließlich der in § 10 Absatz 4Satz 1 genannten Fälle, unverzüglichunterrichtet und über die Ursachensowie über die bereits ergriffenen

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oder noch zu ergreifenden Gegen-maßnahmen informiert werden,

3. ein aktualisiertes Verzeichnis überdie Beschäftigten geführt wird, dieTätigkeiten ausüben, bei denen dieGefährdungsbeurteilung nach § 6 ei-ne Gefährdung der Gesundheit oderder Sicherheit der Beschäftigten er-gibt; in dem Verzeichnis ist auch dieHöhe und die Dauer der Expositionanzugeben, der die Beschäftigtenausgesetzt waren,

4. das Verzeichnis nach Nummer 3 mitallen Aktualisierungen, 40 Jahrenach Ende der Exposition aufbewahrtwird; bei Beendigung von Beschäfti-gungsverhältnissen hat der Arbeitge-ber den Beschäftigten einen Auszugüber die sie betreffenden Angabendes Verzeichnisses auszuhändigenund einen Nachweis hierüber wiePersonalunterlagen aufzubewahren,

5. die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Ab-satz 1 der Verordnung zur arbeitsme-dizinischen Vorsorge1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 2.1.2 (DVD).

, die zuständi-ge Behörde sowie jede für die Ge-sundheit und die Sicherheit am Ar-beitsplatz verantwortliche Person Zu-gang zu dem Verzeichnis nach Num-mer 3 haben,

6. alle Beschäftigten Zugang zu den siepersönlich betreffenden Angaben indem Verzeichnis haben,

7. die Beschäftigten und ihre VertretungZugang zu den nicht personenbezo-genen Informationen allgemeiner Artin dem Verzeichnis haben.

§ 15Zusammenarbeit verschiedener

Firmen

(1) Sollen in einem Betrieb FremdfirmenTätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben,hat der Arbeitgeber als Auftraggeber si-cherzustellen, dass nur solche Fremdfir-men herangezogen werden, die über dieFachkenntnisse und Erfahrungen verfü-gen, die für diese Tätigkeiten erforder-lich sind. Der Arbeitgeber als Auftragge-ber hat die Fremdfirmen über Gefahren-quellen und spezifische Verhaltensre-geln zu informieren.

(2) Kann bei Tätigkeiten von Beschäftig-ten eines Arbeitgebers eine Gefährdungvon Beschäftigten anderer Arbeitgeberdurch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossenwerden, so haben alle betroffenen Ar-beitgeber bei der Durchführung ihrerGefährdungsbeurteilungen nach § 6 zu-sammenzuwirken und die Schutzmaß-nahmen abzustimmen. Dies ist zu doku-mentieren. Die Arbeitgeber haben dabeisicherzustellen, dass Gefährdungen derBeschäftigten aller beteiligten Unterneh-men durch Gefahrstoffe wirksam begeg-net wird.

(3) Jeder Arbeitgeber ist dafür verant-wortlich, dass seine Beschäftigten die ge-meinsam festgelegten Schutzmaßnah-men anwenden.

(4) Besteht bei Tätigkeiten von Beschäf-tigten eines Arbeitgebers eine erhöhteGefährdung von Beschäftigten andererArbeitgeber durch Gefahrstoffe, istdurch die beteiligten Arbeitgeber ein Ko-ordinator zu bestellen. Wurde ein Koor-dinator nach den Bestimmungen derBaustellenverordnung vom 10. Ju-ni 1998 (BGBl. I S. 1283), die durch Arti-kel 15 der Verordnung vom 23. Dezem-ber 2004 (BGBl. I S. 3758) geändertworden ist, bestellt, gilt die Pflicht nachSatz 1 als erfüllt. Dem Koordinator sindvon den beteiligten Arbeitgebern alle er-forderlichen sicherheitsrelevanten In-formationen sowie Informationen zu denfestgelegten Schutzmaßnahmen zurVerfügung zu stellen. Die Bestellung ei-nes Koordinators entbindet die Arbeitge-ber nicht von ihrer Verantwortung nachdieser Verordnung.

(5) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanie-rungs- und Instandhaltungsarbeiten oderBauarbeiten muss der Arbeitgeber für dieGefährdungsbeurteilung nach § 6 Infor-mationen, insbesondere vom Auftragge-ber oder Bauherrn, darüber einholen, obentsprechend der Nutzungs- oder Bauge-schichte des Objekts Gefahrstoffe, insbe-sondere Asbest, vorhanden oder zu er-warten sind. Weiter reichende Informati-ons-, Schutz- und Überwachungspflich-ten, die sich für den Auftraggeber oderBauherrn nach anderen Rechtsvorschrif-ten ergeben, bleiben unberührt.

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Abschnitt 5Verbote und Beschränkungen

§ 16Herstellungs- und

Verwendungsbeschränkungen

(1) Herstellungs- und Verwendungsbe-schränkungen für bestimmte Stoffe, Zu-bereitungen und Erzeugnisse ergebensich aus Artikel 67 in Verbindung mitAnhang XVII der Verordnung (EG)Nr. 1907/20061)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.0.2.17.

.

(2) Nach Maßgabe des Anhangs II beste-hen weitere Herstellungs- und Verwen-dungsbeschränkungen für dort genann-te Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnis-se.

(3) Biozid-Produkte dürfen nicht ver-wendet werden, soweit damit zu rech-nen ist, dass ihre Verwendung im einzel-nen Anwendungsfall schädliche Auswir-kungen auf die Gesundheit von Men-schen, Nicht-Zielorganismen oder aufdie Umwelt hat. Wer Biozid-Produkteverwendet, hat dies ordnungsgemäß zutun. Zur ordnungsgemäßen Verwen-dung gehört es insbesondere, dass

1. ein Biozid-Produkt nur für die in derKennzeichnung ausgewiesenen Ver-wendungszwecke eingesetzt wird,

2. die sich aus der Kennzeichnung undder Zulassung ergebenden Verwen-dungsbedingungen eingehalten wer-den und

3. der Einsatz von Biozid-Produktendurch eine sachgerechte Berücksich-tigung physikalischer, biologischer,chemischer und sonstiger Alternati-ven auf das Minimum begrenzt wird.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für privateHaushalte.

(4) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeitbeschäftigte Personen nur Tätigkeitenmit geringer Gefährdung im Sinne des§ 6 Absatz 11 ausüben lassen.

§ 17Nationale Ausnahmen von

Beschränkungsregelungen nach derVerordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1) Die Beschränkungen nach Artikel 67in Verbindung mit Anhang XVII Num-mer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061) gelten nicht für die Herstellung undfür das Verwenden chrysotilhaltiger Dia-phragmen für die Chloralkalielektrolyse,einschließlich der zu ihrer Herstellung be-nötigten asbesthaltigen Rohstoffe, in am1. Dezember 2010 bestehenden Anlagenbis zum Ende ihrer Nutzung, wenn

1. keine asbestfreien Ersatzstoffe, Zube-reitungen oder Erzeugnisse auf demMarkt angeboten werden oder

2. die Verwendung der asbestfreien Er-satzstoffe, Zubereitungen oder Er-zeugnisse zu einer unzumutbarenHärte führen würde

und die Konzentration der Asbestfasernin der Luft am Arbeitsplatz unterhalbvon 1 000 Fasern pro Kubikmeter liegt.

(2) Das Verwendungsverbot nach Arti-kel 67 in Verbindung mit Anhang XVIINummer 16 und 17 der Verordnung(EG) Nr. 1907/20061) gilt nicht für dieVerwendung der dort genannten Blei-verbindungen in Farben, die zur Erhal-tung oder originalgetreuen Wiederher-stellung von Kunstwerken und histori-schen Bestandteilen oder von Einrich-tungen denkmalgeschützter Gebäudebestimmt sind, wenn die Verwendungvon Ersatzstoffen nicht möglich ist.

Abschnitt 6Vollzugsregelungen und

Ausschuss für Gefahrstoffe§ 18

Unterrichtung der Behörde

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigenBehörde unverzüglich anzuzeigen

1. jeden Unfall und jede Betriebsstö-rung, die bei Tätigkeiten mit Gefahr-stoffen zu einer ernsten Gesundheits-schädigung von Beschäftigten geführthaben,

2. Krankheits- und Todesfälle, bei de-nen konkrete Anhaltspunkte dafür

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bestehen, dass sie durch die Tätigkeitmit Gefahrstoffen verursacht wordensind, mit der genauen Angabe der Tä-tigkeit und der Gefährdungsbeurtei-lung nach § 6.

Lassen sich die für die Anzeige nachSatz 1 erforderlichen Angaben gleich-wertig aus Anzeigen nach anderenRechtsvorschriften entnehmen, kann dieAnzeigepflicht auch durch Übermittlungvon Kopien dieser Anzeigen an die zu-ständige Behörde erfüllt werden. Der Ar-beitgeber hat den betroffenen Beschäf-tigten oder ihrer Vertretung Kopien derAnzeigen nach Satz 1 oder Satz 2 zurKenntnis zu geben.

(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeits-schutzgesetzes1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 4.1 (DVD).

hat der Arbeitgeber derzuständigen Behörde auf Verlangen Fol-gendes mitzuteilen:

1. das Ergebnis der Gefährdungsbeur-teilung nach § 6 und die ihr zugrundeliegenden Informationen, einschließ-lich der Dokumentation der Gefähr-dungsbeurteilung,

2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftig-te tatsächlich oder möglicherweisegegenüber Gefahrstoffen exponiertworden sind, und die Anzahl dieserBeschäftigten,

3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgeset-zes verantwortlichen Personen,

4. die durchgeführten Schutz- und Vor-sorgemaßnahmen, einschließlich derBetriebsanweisungen.

(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigenBehörde bei Tätigkeiten mit krebserzeu-genden, erbgutverändernden oderfruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstof-fen der Kategorie 1 oder 2 zusätzlich aufVerlangen Folgendes mitzuteilen:

1. das Ergebnis der Substitutionsprü-fung,

2. Informationen übera) ausgeübte Tätigkeiten und ange-

wandte industrielle Verfahren unddie Gründe für die Verwendungdieser Gefahrstoffe,

b) die Menge der hergestellten oderverwendeten Gefahrstoffe,

c) die Art der zu verwendendenSchutzausrüstung,

d) Art und Ausmaß der Exposition,e) durchgeführte Substitutionen.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Be-hörde ist die nach Anhang II der Verord-nung (EG) Nr. 1907/20062)

2) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.0.2.2.

geforderteFachkunde für die Erstellung von Sicher-heitsdatenblättern nachzuweisen.

§ 19Behördliche Ausnahmen,

Anordnungen und Befugnisse

(1) Die zuständige Behörde kann aufschriftlichen Antrag des ArbeitgebersAusnahmen von den §§ 6 bis 15 zulas-sen, wenn die Anwendung dieser Vor-schriften im Einzelfall zu einer unver-hältnismäßigen Härte führen würde unddie Abweichung mit dem Schutz der Be-schäftigten vereinbar ist. Der Arbeitge-ber hat der zuständigen Behörde im An-trag darzulegen:

1. den Grund für die Beantragung derAusnahme,

2. die jährlich zu verwendende Mengedes Gefahrstoffs,

3. die betroffenen Tätigkeiten und Ver-fahren,

4. die Zahl der voraussichtlich betroffe-nen Beschäftigten,

5. die geplanten Maßnahmen zur Ge-währleistung des Gesundheitsschut-zes und der Sicherheit der betroffe-nen Beschäftigten,

6. die technischen und organisatori-schen Maßnahmen, die zur Verringe-rung oder Vermeidung einer Exposi-tion der Beschäftigten ergriffen wer-den sollen.

(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 kannauch im Zusammenhang mit Verwal-tungsverfahren nach anderen Rechts-vorschriften beantragt werden.

(3) Im Fall des § 4 Absatz 2 kann die zu-ständige Behörde auf Antrag im Einzel-fall zulassen, dass die Kennzeichnungs-vorschriften der Richtlinie 67/548/EWG3)

3) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.1 (DVD).

bei Stoffen und der Richtlinie

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1999/45/EG1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.2.

bei Zubereitungen ganzoder teilweise nicht angewendet wer-den, wenn es sich um brandfördernde,entzündliche, leichtentzündliche, ge-sundheitsschädliche, reizende oder um-weltgefährliche Stoffe oder Zubereitun-gen in so geringen Mengen handelt, dasseine Gefährdung nicht zu befürchten ist.Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte.

(4) Die zuständige Behörde kann unbe-schadet des § 23 des Chemikaliengeset-zes2)

2) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.2.

im Einzelfall Maßnahmen anord-nen, die der Hersteller, Inverkehrbrin-ger oder Arbeitgeber zu ergreifen hat,um die Pflichten nach den Abschnitten 2bis 5 dieser Verordnung zu erfüllen; da-bei kann sie insbesondere anordnen,dass der Arbeitgeber

1. die zur Bekämpfung besonderer Ge-fahren notwendigen Maßnahmen er-greifen muss,

2. festzustellen hat, ob und in welchemUmfang eine vermutete Gefahr tat-sächlich besteht und welche Maßnah-men zur Bekämpfung der Gefahr er-griffen werden müssen,

3. die Arbeit, bei der die Beschäftigtengefährdet sind, einstellen zu lassenhat, wenn der Arbeitgeber die zur Be-kämpfung der Gefahr angeordnetennotwendigen Maßnahmen nicht un-verzüglich oder nicht innerhalb dergesetzten Frist ergreift.

Bei Gefahr im Verzug können die Anord-nungen auch gegenüber weisungsbe-rechtigten Personen im Betrieb erlassenwerden.

(5) Der zuständigen Behörde ist auf Ver-langen ein Nachweis vorzulegen, dassdie Gefährdungsbeurteilung fachkundignach § 6 Absatz 9 erstellt wurde.

(6) Die zuständige Behörde kann demArbeitgeber untersagen, Tätigkeiten mitGefahrstoffen auszuüben oder ausübenzu lassen, und insbesondere eine Stillle-gung der betroffenen Arbeitsbereicheanordnen, wenn der Arbeitgeber derMitteilungspflicht nach § 18 Absatz 2Nummer 1 nicht nachkommt.

§ 20Ausschuss für Gefahrstoffe

(1) Beim Bundesministerium für Arbeitund Soziales wird ein Ausschuss für Ge-fahrstoffe (AGS) gebildet, in dem geeig-nete Personen vonseiten der Arbeitge-ber, der Gewerkschaften, der Landesbe-hörden, der gesetzlichen Unfallversiche-rung und weitere geeignete Personen,insbesondere aus der Wissenschaft, ver-treten sein sollen. Die Gesamtzahl derMitglieder soll 21 Personen nicht über-schreiten. Für jedes Mitglied ist ein stell-vertretendes Mitglied zu benennen. DieMitgliedschaft im Ausschuss für Gefahr-stoffe ist ehrenamtlich.

(2) Das Bundesministerium für Arbeitund Soziales beruft die Mitglieder desAusschusses und die stellvertretendenMitglieder. Der Ausschuss gibt sich eineGeschäftsordnung und wählt die Vorsit-zende oder den Vorsitzenden aus seinerMitte. Die Geschäftsordnung und dieWahl der oder des Vorsitzenden bedür-fen der Zustimmung des Bundesministe-riums für Arbeit und Soziales.

(3) Zu den Aufgaben des Ausschussesgehört es:

1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedi-zin und Arbeitshygiene entsprechen-de Regeln aufzustellen und zu sonsti-gen gesicherten Erkenntnissen fürTätigkeiten mit Gefahrstoffen, ein-schließlich deren Einstufung undKennzeichnung, zu gelangen,

2. Regeln aufzustellen und zu Erkennt-nissen zu gelangen, wie die in dieserVerordnung gestellten Anforderun-gen erfüllt werden können,

3. das Bundesministerium für Arbeitund Soziales in allen Fragen zu Ge-fahrstoffen zu beraten und

4. Arbeitsplatzgrenzwerte, biologischeGrenzwerte und andere Beurtei-lungsmaßstäbe für Gefahrstoffe vor-zuschlagen und regelmäßig zu über-prüfen, wobei Folgendes zu berück-sichtigen ist:a) bei der Festlegung der Grenzwerte

ist sicherzustellen, dass der Schutzder Gesundheit der Beschäftigtengewahrt ist,

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Page 22: Chemikalienrecht GefStoffV 3.3.1 Gefahrstoffverordnung ... · biphenyl, Benzidin, 4-Ni-trobiphenyl Nummer 3 Pentachlorphenol und seine Verbindungen Nummer 4 Kühlschmierstoffe und

b) für jeden Stoff, für den ein Arbeits-platzgrenzwert oder ein biologi-scher Grenzwert in Rechtsaktender Europäischen Union festgelegtworden ist, ist unter Berücksichti-gung dieses Grenzwerts ein natio-naler Grenzwert vorzuschlagen.

Das Arbeitsprogramm des Ausschussesfür Gefahrstoffe wird mit dem Bundes-ministerium für Arbeit und Soziales ab-gestimmt, wobei die Letztentschei-dungsbefugnis beim Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales liegt.

(4) Das Bundesministerium für Arbeitund Soziales kann die vom Ausschuss fürGefahrstoffe nach Absatz 3 aufgestelltenRegeln und gewonnenen Erkenntnisseim Gemeinsamen Ministerialblatt be-kannt geben.

(5) Die Bundesministerien sowie dieobersten Landesbehörden können zuden Sitzungen des Ausschusses Vertre-terinnen oder Vertreter entsenden. AufVerlangen ist diesen in der Sitzung dasWort zu erteilen.

(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutzund Arbeitsmedizin führt die Geschäftedes Ausschusses.

Abschnitt 7Ordnungswidrigkeiten und

Straftaten

§ 21Chemikaliengesetz – Anzeigen

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Ab-satz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Che-mikaliengesetzes1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.2.

handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig

1. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 2.4.2Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eineAnzeige nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig er-stattet,

2. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 3.4 Ab-satz 1 oder Absatz 2 eine Anzeigenicht, nicht richtig, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 3.4 Ab-satz 3 eine Änderung nicht odernicht rechtzeitig anzeigt,

4. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 3.6 eineAnzeige nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig er-stattet,

5. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 4.3.2Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 inVerbindung mit Absatz 3 eine An-zeige nicht, nicht richtig, nicht voll-ständig oder nicht rechtzeitig erstat-tet,

6. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 4.3.2Absatz 4 eine Anzeige nicht odernicht rechtzeitig erstattet,

7. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 5.4.2.3Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeigenicht, nicht richtig, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig erstattet,

8. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 5.4.2.3Absatz 3 eine Änderung nicht odernicht rechtzeitig anzeigt,

9. entgegen § 18 Absatz 1 eine Anzeigenicht, nicht richtig, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig erstattet oder

10. entgegen § 18 Absatz 2 eine Mittei-lung nicht, nicht richtig, nicht voll-ständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 22Chemikaliengesetz – Tätigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b desChemikaliengesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 eineGefährdungsbeurteilung nicht,nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig dokumentiert,

2. entgegen § 6 Absatz 10 Satz 1 oderSatz 2 ein Gefahrstoffverzeichnisnicht, nicht richtig oder nicht voll-ständig führt,

3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Tätig-keit aufnehmen lässt,

3a. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 dasVerwenden von belastender per-

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sönlicher Schutzausrüstung alsDauermaßnahme anwendet,

4. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 dieFunktion und die Wirksamkeit dertechnischen Schutzmaßnahmennicht oder nicht rechtzeitig über-prüft,

5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 eineTätigkeit ausüben lässt,

6. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 einenBereich nicht oder nicht rechtzeitigeinrichtet,

7. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 Ge-fahrstoffe aufbewahrt oder lagert,

8. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 2.4.2Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,dass eine weisungsbefugte sach-kundige Person vor Ort tätig ist,

9. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 2.4.4Satz 1 einen Arbeitsplan nicht odernicht rechtzeitig aufstellt,

10. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 3.3Satz 2 eine Schädlingsbekämpfungdurchführt,

11. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Num-mer 5.4.2.1 Absatz 2 Stoffe undZubereitungen der Gruppe A lagertoder befördert,

12. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Num-mer 5.4.2.1 Absatz 3 brennbareMaterialien lagert,

13. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 5.4.2.2Absatz 3 Stoffe oder Zubereitungennicht oder nicht rechtzeitig in Teil-mengen unterteilt,

14. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Num-mer 5.4.2.3 Absatz 5 Stoffe oderZubereitungen lagert,

15. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 oder§ 9 Absatz 4 eine persönlicheSchutzausrüstung nicht oder nichtrechtzeitig bereitstellt,

15a. entgegen § 9 Absatz 5 nicht ge-währleistet, dass getrennte Aufbe-wahrungsmöglichkeiten zur Verfü-gung stehen,

16. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2Schutzkleidung oder ein Atem-

schutzgerät nicht zur Verfügungstellt,

17. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 ab-gesaugte Luft in einen Arbeitsbe-reich zurückführt,

18. entgegen § 11 Absatz 3 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 1.4Absatz 2 Satz 1 das Rauchen oderdie Verwendung von offenem Feueroder offenem Licht nicht verbietet,

19. entgegen § 11 Absatz 3 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 1.4Absatz 3 oder Nummer 1.5 Ab-satz 4 einen dort genannten Be-reich nicht oder nicht richtig kenn-zeichnet,

20. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 einedort genannte Maßnahme nichtoder nicht rechtzeitig ergreift,

21. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ei-nen Beschäftigten nicht oder nichtrechtzeitig ausstattet,

22. entgegen § 13 Absatz 4 Warn- undsonstige Kommunikationseinrich-tungen nicht zur Verfügung stellt,

23 entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1nicht sicherstellt, dass Informatio-nen über Notfallmaßnahmen zurVerfügung stehen,

24. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1nicht sicherstellt, dass den Be-schäftigten eine schriftliche Be-triebsanweisung in der vorge-schriebenen Weise zugänglich ge-macht wird,

25. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1nicht sicherstellt, dass die Beschäf-tigten über auftretende Gefährdun-gen und entsprechende Schutz-maßnahmen mündlich unterwie-sen werden,

26. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 2nicht oder nicht rechtzeitig sicher-stellt, dass die Beschäftigten undihre Vertretung unterrichtet undinformiert werden,

27. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 3nicht sicherstellt, dass ein aktuali-siertes Verzeichnis geführt wird,oder

28. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 4nicht sicherstellt, dass ein aktuali-siertes Verzeichnis 40 Jahre nachEnde der Exposition aufbewahrtwird.

Chemikalienrecht GefStoffV

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(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeich-nete Handlung das Leben oder die Ge-sundheit eines anderen oder fremde Sa-chen von bedeutendem Wert gefährdet,ist nach § 27 Absatz 2 bis 4 des Chemi-kaliengesetzes1)

1) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.2.

strafbar.

§ 23Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemi-kaliengesetzes1) handelt, wer gegen dieVerordnung (EG) Nr. 1907/20062)

2) Anm. d. Verlages: Siehe Kap. 3.6.0.2.

desEuropäischen Parlaments und des Ratesvom 18. Dezember 2006 zur Registrie-rung, Bewertung, Zulassung und Be-schränkung chemischer Stoffe (REACH),zur Schaffung einer Europäischen Che-mikalienagentur, zur Änderung derRichtlinie 1999/45/EG und zur Aufhe-bung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93des Rates, der Verordnung (EG)Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt-linie 76/769/EWG des Rates sowie derRichtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,93/105/EG und 2000/21/EG der Kom-mission (ABl. L 396 vom 30.12.2006,S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom5.2.2009, S. 84), die zuletzt durch dieVerordnung (EG) Nr. 453/2010 (ABl. L133 vom 31.5.2010, S. 1) geändert wor-den ist, verstößt, indem er vorsätzlichoder fahrlässig

1. entgegen deren Artikel 31 Absatz 1oder Absatz 3, jeweils in Verbindungmit Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein Si-cherheitsdatenblatt nicht, nicht rich-tig, nicht vollständig, nicht in der vor-geschriebenen Weise oder nichtrechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen deren Artikel 31 Absatz 2Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die In-formationen im Sicherheitsdatenblattmit den Angaben in der Stoffsicher-heitsbeurteilung übereinstimmen,

3. entgegen deren Artikel 31 Absatz 7ein Expositionsszenario zu eineridentifizierten Verwendung nicht,nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig beifügt, nicht, nicht

richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig einbezieht oder nicht,nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig weitergibt,

4. entgegen deren Artikel 31 Absatz 9das Sicherheitsdatenblatt nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig aktualisiert oder den frü-heren Abnehmern nicht oder nichtrechtzeitig zur Verfügung stellt oder

5. entgegen deren Artikel 32 eine dortgenannte Information nicht, nichtrichtig, nicht vollständig, nicht in dervorgeschriebenen Weise oder nichtrechtzeitig zur Verfügung stellt odernicht, nicht in der vorgeschriebenenWeise oder nicht rechtzeitig übermit-telt oder nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig ak-tualisiert.

§ 24Chemikaliengesetz – Herstellungs-und Verwendungsbeschränkungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a desChemikaliengesetzes1) handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 in Ver-bindung mit Satz 3 Nummer 1, auchin Verbindung mit Satz 4, ein Biozid-Produkt für einen nicht in der Kenn-zeichnung ausgewiesenen Verwen-dungszweck einsetzt oder

2. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 in Ver-bindung mit Satz 3 Nummer 2, auchin Verbindung mit Satz 4, eine sichaus der Kennzeichnung oder der Zu-lassung ergebende Verwendungsbe-dingung nicht einhält.

(2) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Ab-satz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes1)

wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-lässig

1. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 2.4.2Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1Abbruch-, Sanierungs- oder In-standhaltungsarbeiten durchführt,

2. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 3.5Satz 1 Schädlingsbekämpfungendurchführt,

GefStoffV Chemikalienrecht

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3. ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 8 inVerbindung mit Anhang I Num-mer 4.2 Absatz 1 Begasungendurchführt,

4. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbin-dung mit Anhang I Nummer 4.2 Ab-satz 7 Satz 1 Begasungen durch-führt,

5. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbin-dung mit Anhang II Nummer 1 Ab-satz 1 Satz 1 auch in Verbindung mitSatz 3 Arbeiten durchführt,

6. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbin-dung mit Anhang II Nummer 1 Ab-satz 1 Satz 4 Überdeckungs-, Über-bauungs-, Aufständerungs-, Reini-gungs- oder Beschichtungsarbeitendurchführt,

7. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbin-dung mit Anhang II Nummer 1 Ab-satz 1 Satz 5 asbesthaltige Gegen-stände oder Materialien zu anderenZwecken weiterverwendet,

8. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbin-dung mit Anhang II Nummer 2 Ab-

satz 1 die dort aufgeführten Stoffeoder Zubereitungen herstellt,

9. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbin-dung mit Anhang II Nummer 3 Ab-satz 1 die dort aufgeführten Erzeug-nisse verwendet,

10. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbin-dung mit Anhang II Nummer 4 Ab-satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Ab-satz 4 die dort aufgeführten Kühl-schmierstoffe oder Korrosions-schutzmittel verwendet,

11. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbin-dung mit Anhang II Nummer 5 Ab-satz 1 die dort aufgeführten Stoffe,Zubereitungen oder Erzeugnisseherstellt oder verwendet oder

12. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbin-dung mit Anhang II Nummer 6 Ab-satz 1 die dort aufgeführten Stoffeaußerhalb geschlossener Anlagenherstellt oder verwendet.

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