Christoph Tschohl - Open Government Data aus Menschenrechtsperspektive
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Transcript of Christoph Tschohl - Open Government Data aus Menschenrechtsperspektive
A - 1 0 1 0 Wien
Freyung 6, 1. Hof, Stiege II
Tel. +43(1)4277/27420
Web: http://bim.lbg.ac.at/
Email: [email protected]
Open Government Data
Perspektive der Grund- und Menschenrechte
„Open Government Data“ - Konferenz 16.7.2011
16. Juni 2011
Ing. Mag. Christof Tschohl
Wissenschaftlicher Mitarbeiter des BIM
• Menschenrechte als subjektive, gerichtlich Einklagbare Rechte
� Konkrete Rechtsschutzfunktion� Institutionelle Funktion � Menschenrechte als Wertvorstellungen und Orientierungsnormen
• Besondere Bedeutung der Europäischen Menschenrechteskonvention (EMRK)
� 47 Mitgliedsstaaten in Europa (alle außer Weißrussland)� Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)� EMRK in Österreich seit 1964 im Verfassungsrang � Beschwerdeweg zum Verfassungsgerichtshof (VfGH)
• Umfassende staatliche Gewährleistungspflicht
� effektive Wirksamkeit der Garantien� Staat ist auch zu positivem Handeln Verpflichtet� Institutionelle Garantien / Verfahrensgewährleistung� Kann auch die Pflicht umfassen, Informationen zu erheben und zu veröffentlichen !
Funktionen der Grund- und Menschenrechte
• Fundamentale Veröffentlichungspflichten
� Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen (Bundesgesetzblatt)� Geltungsbedingung!
� Veröffentlichung von Entscheidungen der Höchstgerichte � Vorhersehbarkeit der Rechtssprechung
� Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) als Serviceeinrichtung� Keine verfassungsrechtliche Vorgabe zur Art der Veröffentlichung
• Öffentliche Register mit besonderem Vertrauensschutz
� Öffentliches Grundbuch � Rechtsordnung schützt das Vertrauen in den Grundbuchstand
(Gutglaubenserwerb)
� Ediktsdatei zu Insolvenzen, Zwangsverwaltungen, Versteigerungen,…� Sperrwirkung für die Geltendmachung von Forderungen
Bürgerinformation im Internet – Serviceleistung oder
Pflicht? Anhaltspunkte in der Rechtsordnung
• Art 10 EMRK – Meinungs- und Informationsfreiheit
� pluralistische Medienlandschaft und indoktrinierungsfreier Raum� Beschränkungen nur zur Erreichung höherwertiger Ziele auf gesetzlicher
Grundlage unter Achtung der Verhältnismäßigkeit
� Verbot der Zensur und Schutz des Redaktionsgeheimnisses� Bsp.: Fall des ORF Monopols in den 90ern
� Gewährleistungspflichten (positive Verpflichtungen)� Bsp.: Ausschluss kritischer Soldatenzeitung = Verletzung des Art 10 EMRK
� Verpflichtung des Staates, Informationen zugänglich zu machen� Leitentscheidung: EGMR 1984 im Fall Guerra gg. Italien
� Nicht aus Art 10 EMRK, aber aus Art 8 EMRK
Anhaltspunkte in der EMRK
für Veröffentlichungspflichten
grundlegende Verfahrens- und Informationsrechte sind dem
materiellen Anspruch immanent („Status Activus Procesualis“)
Grundrechte als Determinanten für die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen
• Aus klassischer Informationsfreiheit keine allgemeine Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit ableitbar.
• Wenn Information dem effektiven Schutz von Grundrechten dient, besteht Informationspflicht -> Vor Allem Umwelt- und Gesundheitsbereich
• Zwang für bestimmte Form der Zugänglichkeit (insb. via Internet)? ���� Abwägung Aufwand <-> Nutzen
• OGD: Verpflichtung und Ausmaß muss im Einzelfall geprüft werden
• „Digital Rights“: Welches Ausmaß an Kontrolle ist notwendig/zulässig (z.B.: IP-Logging)� Vor Allem im Zusammenhang mit politischen Grundrechten und
demokratischer Mitbestimmung sowie bei „Parteienöffentlichkeit“
• EMRK aus 1948 ���� „Digital Rights“ nicht mitbedacht, daher• EGMR 1978 Rechtssache Tyrer gg. UK: „Auslegung der Konvention im Licht der
aktuellen Umstände“
Die Europäische Grundrechte-Charta
• Charta seit Dezember 2009 durch Vertrag von Lissabon Primärrecht der EU
• Art 41: "Recht auf eine gute Verwaltung"• Art 42: "Recht auf Zugang zu Dokumenten"
• „Good Governance“
� Nachvollziehbarkeit von wesentlichen Entscheidungen (Verwaltungsbehörden, Gerichte, Regierung)
� Mindestanforderungen an eine transparente Verwaltung� Rechtsstaatliches Prinzip
• E-Government� Transparenz-Grundsatz schon bei der Konzeption von Systemen berücksichtigen
"Transparency by Design„
• Mögliche Gefahr einer Kollision mit dem Grundrecht auf Datenschutz
� Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
� In welchem Umfang sollen personenbezogene Daten zur Erreichung des Zwecks veröffentlicht werden sollen?
• Datenschutzgrundrecht als „Katalysator“ für den Schutz sonstiger Grundrechte
� Schutz der Privatsphäre, Schutz vor Diskriminierung, politische Grundrechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit,…)
� Klarheit über öffentlichen Nutzen und individuelle schutzwürdige Interessen
Transparente Verwaltung und Datenschutz
Balance zwischen Transparenz und Datenschutz
Danke für Ihre
Aufmerksamkeit!
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