COMPLIANCE UND QUALITÄT - VID · 2016. 9. 5. · COMPLIANCE UND QUALITÄT VID-MITGLIEDERTAGUNG 21....

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COMPLIANCE UND QUALITÄT VID-MITGLIEDERTAGUNG 21. 23.04.2016 IN REGENSBURG Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein Justizakademie des Landes Nordrhein Westfalen Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein: Compliance und Qualität 1 23.04.2016

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  • COMPLIANCE UND QUALITÄT

    VID-MITGLIEDERTAGUNG

    21. – 23.04.2016 IN REGENSBURG

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein

    Justizakademie des Landes Nordrhein Westfalen

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 1 23.04.2016

  • Gliederung Abschnitte: 1. Triebfedern für Gerichte (Folien 3 bis 9)

    2. Gesetzliche Grundlagen für

    gerichtliche Compliance- und

    Qualitätsanforderungen (Folien 10 bis 23)

    3. Der Umgang mit Performance-

    Abweichungen (Folien 24 bis 40)

    4. Fazit (Folien 41 bis 45)

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 2 23.04.2016

  • 1. ABSCHNITT

    TRIEBFEDERN FÜR GERICHTE

    Welche Gründe gibt es für Gerichte, um sich mit der

    Compliance und der Qualität der Insolvenzverwalter

    und ihrer Büros auseinanderzusetzen?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 3 23.04.2016

  • Vermeidung von Haftungsgefahren als Antrieb?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 4 23.04.2016

    • Aus Sicht der Justiz besteht die Sorge, dass ein

    Compliance- und Qualitätsproblem eines Verwalters einen

    „weiterfressenden Mangel“ begründet:

    Es droht ein (potentielles) gerichtliches Haftungsproblem.

    • Bei einer Schadensersatzpflicht des Staates nach Art. 34

    S. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB droht Insolvenzrichtern ein

    Regress.

    Der (weitgehende) Ausschluss von Schadensersatzan-

    sprüchen durch das Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2

    S. 1 BGB) gilt für die insolvenzrichterliche Tätigkeit

    grundsätzlich nicht.

  • Vermeidung von Haftungsgefahren als Antrieb?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 5 23.04.2016

    • Bei einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung

    droht Richtern und Beamten die Beendigung des

    Dienstverhältnisses, § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr.

    1 BeamtStG.

    In präsenter Erinnerung ist in den Insolvenzgerichten die

    Anklageerhebung gegen einen Rechtspfleger, dem mit

    der Anklage Rechtsbeugung zur Last gelegt worden ist.

    Hintergrund war der Vorwurf, dass der Rechtspfleger die

    Vergütung der Mitglieder eines (vor-) vorläufigen

    Gläubigerausschusses ohne genaue Überprüfung

    festgesetzt habe.

  • Vermeidung von Haftungsgefahren als Antrieb?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 6 23.04.2016

    Trotz der abgelehnten Eröffnung eines Hauptverfahrens (LG Aurich, Beschluss vom 13.05.2013, 15 Kls 1000 Js 55939/12 - 2/13,

    ZInsO 2014, 343-359)

    haben die Umstände des Falles in den Insolvenzgerichten

    für erhebliche Verunsicherung gesorgt.

  • Ein Teil der gesetzlichen Aufgabe der

    Insolvenzgerichte!

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 7 23.04.2016

    • Gerichtliche Compliance ist verfassungsrechtlich geboten infolge des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG).

    • Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips gehört die Rechtssicherheit (BVerfG, Beschluss vom 08.06.1977, 2 BvR 499/74 und 1042/75, NJW 1977, 2024, 2025),

    aus der sich Anforderungen an die gerichtliche Verfahrensgestaltung ergeben.

    • Die Insolvenzgerichte sind Hüter eines rechtskonformen Verfahrens (BT-Drs. 12/2443, Seite 80 linke Spalte 2. Absatz).

    • Die an das Gericht gestellten Anforderungen schlagen auf das Verhältnis zu bestellten Insolvenzverwaltern durch.

  • Problemfälle unterstreichen die Notwendigkeit

    einer effektiven Aufgabenwahrnehmung

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 8 23.04.2016

    • Publik gewordene Problemfälle gehen regelmäßig mit

    einem Interesse der Öffentlichkeit und der Fachwelt

    einher.

    • Besonderen Stellenwert genießen spektakuläre (Einzel-)

    Fälle:

    Anklageerhebungen gegen Insolvenzverwalter mit

    dem Tatvorwurf der Untreue (§ 266 StGB) mit teilweise

    erheblichen Schadenssummen, die oftmals zu einer

    rechtskräftigen Verurteilung führen und

    Insolvenzanträge gegen Insolvenzverwalter,

    insbesondere bei nachfolgender Verfahrenseröffnung

  • Problemfälle unterstreichen die Notwendigkeit

    einer effektiven Aufgabenwahrnehmung

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 9 23.04.2016

    • Es stellt sich nicht nur die Frage, ob im Einzelfall eine

    frühzeitigere Aufdeckung möglich gewesen wäre.

    • Vielmehr wird regelmäßig auch die Frage laut, welche

    Anforderungen die Insolvenzgerichte an die

    Verfahrensbearbeitung durch die Insolvenzverwalter

    stellen

    und wie sie diese Anforderungen überwachen.

  • 2. ABSCHNITT

    GESETZLICHE GRUNDLAGEN FÜR

    GERICHTLICHE COMPLIANCE- UND

    QUALITÄTS- ANFORDERUNGEN Welche gesetzlichen Grundlagen bestehen für gerichtliche

    Compliance- und Qualitäts- Anforderungen an Insolvenz-

    verwalter? Welche Anforderungen werden gestellt? Wie

    können Gerichte die Anforderungen überprüfen?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 10 23.04.2016

  • Gesetzliche Einfallstore für gerichtliche

    Anforderungen an Insolvenzverwalter

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 11 23.04.2016

    … sind im dritten Abschnitt des zweiten Teils der InsO

    (§§ 56 ff. InsO) ausdrücklich angelegt.

    t

    Listing

    Prüfung der

    verfahrensunabhängigen

    Eignung des

    Insolvenzverwalters

    .

    § 56 Abs. 1 S. 1 2. HS

    InsO

    .

    Listing Auswahl

    Prüfung der

    verfahrensunabhängigen

    Eignung des

    Insolvenzverwalters

    .

    Prüfung der Eignung des

    Insolvenzverwalters für

    das konkrete Verfahren

    .

    § 56 Abs. 1 S. 1 2. HS

    InsO

    .

    § 56 Abs. 1 S. 1 InsO

    § 56a Abs. 2 S. 1 InsO

    § 57 Abs. 3 InsO

    Listing Auswahl Aufsicht

    Prüfung der

    verfahrensunabhängigen

    Eignung des

    Insolvenzverwalters

    .

    Prüfung der Eignung des

    Insolvenzverwalters für

    das konkrete Verfahren

    .

    Prüfung der

    fortbestehenden Eignung

    des in dem konkreten

    Verfahren ausgewählten

    Insolvenzverwalters,

    verneinendenfalls:

    Entlassung!

    § 56 Abs. 1 S. 1 2. HS

    InsO

    .

    § 56 Abs. 1 S. 1 InsO

    § 56a Abs. 2 S. 1 InsO

    § 57 Abs. 3 InsO

    § 58 Abs. 1 S. 1 InsO

    § 59 Abs. 1 S. 1 InsO

    Listing Auswahl Aufsicht Delisting

    Prüfung der

    verfahrensunabhängigen

    Eignung des

    Insolvenzverwalters

    Prüfung der Eignung des

    Insolvenzverwalters für

    das konkrete Verfahren

    Prüfung der

    fortbestehenden Eignung

    des in dem konkreten

    Verfahren ausgewählten

    Insolvenzverwalters,

    verneinendenfalls:

    Entlassung!

    Prüfung der

    fortbestehenden

    verfahrensunabhängigen

    Eignung des

    Insolvenzverwalters

    § 56 Abs. 1 S. 1 2. HS

    InsO

    § 56 Abs. 1 S. 1 InsO

    § 56a Abs. 2 S. 1 InsO

    § 57 Abs. 3 InsO

    § 58 Abs. 1 S. 1 InsO

    § 59 Abs. 1 S. 1 InsO

    § 56 Abs. 1 S. 1 2. HS

    InsO

  • Wie gewinnt das Gericht notwendige

    Informationen?

    t

    Listing Eigeninitiative Infor-

    mationsübermittlung

    durch den Bewerber

    allgemeine

    Bewerbungsunterlagen

    .

    Standardisierte

    Informationserhebung

    beim Bewerber

    mittels Fragebogen

    .

    .

    Nachfrage bei anderen

    Insolvenzgerichten

    Persönliches

    (Vorstellungs-)

    Gespräch mit dem

    Bewerber

    Listing Auswahl Eigeninitiative Infor-

    mationsübermittlung

    durch den Bewerber

    allgemeine

    Bewerbungsunterlagen

    .

    Eigeninitiative Infor-

    mationsübermittlung

    durch den Bewerber

    Bewerbungsunterlagen

    bezogen auf ein konkretes

    Verfahren „Beauty contest“

    Standardisierte

    Informationserhebung

    beim Bewerber

    mittels Fragebogen

    .

    Standardisierte

    Informationserhebung

    beim Bewerber

    schriftliche

    Datennacherhebung

    .

    .

    Vergleich des einzelnen

    Verwalters mit der

    Erfahrungsauswertung

    aller gelisteten Verwalter

    Nachfrage bei anderen

    Insolvenzgerichten

    Nachfrage bei anderen

    Insolvenzgerichten

    Persönliches

    (Vorstellungs-)

    Gespräch mit dem

    Bewerber

    Persönliches Gespräch

    mit dem Bewerber

    Listing Auswahl Aufsicht Eigeninitiative Infor-

    mationsübermittlung

    durch den Bewerber

    allgemeine

    Bewerbungsunterlagen

    .

    Eigeninitiative Infor-

    mationsübermittlung

    durch den Bewerber

    Bewerbungsunterlagen

    bezogen auf ein konkretes

    Verfahren „Beauty contest“

    Standardisierte

    Informationserhebung

    beim Bewerber

    mittels Fragebogen

    Standardisierte

    Informationserhebung

    beim Bewerber

    schriftliche

    Datennacherhebung

    Individuelle Informati-

    onserhebung beim

    Insolvenzverwalter

    schriftliche

    Datennacherhebung,

    gegebenenfalls: (Erneute)

    standardisierte Informa-

    tionserhebung beim

    Insolvenzverwalter

    mittels Fragebogen

    Vergleich des einzelnen

    Verwalters mit der

    Erfahrungsauswertung

    aller gelisteten Verwalter

    Vergleich des einzelnen

    Verwalters mit der

    Erfahrungsauswertung

    aller gelisteten Verwalter

    Nachfrage bei anderen

    Insolvenzgerichten

    Nachfrage bei anderen

    Insolvenzgerichten

    Nachfrage bei anderen

    Insolvenzgerichten

    Persönliches

    (Vorstellungs-)

    Gespräch mit dem

    Bewerber

    Persönliches Gespräch

    mit dem Bewerber

    Persönliches Gespräch

    mit dem Verwalter

    Listing Auswahl Aufsicht Delisting Eigeninitiative Infor-

    mationsübermittlung

    durch den Bewerber

    allgemeine

    Bewerbungsunterlagen

    .

    Eigeninitiative Infor-

    mationsübermittlung

    durch den Bewerber

    Bewerbungsunterlagen

    bezogen auf ein konkretes

    Verfahren „Beauty contest“

    Standardisierte

    Informationserhebung

    beim Bewerber

    mittels Fragebogen

    Standardisierte

    Informationserhebung

    beim Bewerber

    schriftliche

    Datennacherhebung

    Individuelle Informati-

    onserhebung beim

    Insolvenzverwalter

    schriftliche

    Datennacherhebung,

    gegebenenfalls: (Erneute)

    standardisierte Informa-

    tionserhebung beim

    Insolvenzverwalter

    mittels Fragebogen

    Individuelle Informati-

    onserhebung beim

    Insolvenzverwalter

    schriftliche

    Datennacherhebung

    Vergleich des einzelnen

    Verwalters mit der

    Erfahrungsauswertung

    aller gelisteten Verwalter

    Vergleich des einzelnen

    Verwalters mit der

    Erfahrungsauswertung

    aller gelisteten Verwalter

    Vergleich des einzelnen

    Verwalters mit der

    Erfahrungsauswertung

    aller gelisteten Verwalter

    Nachfrage bei anderen

    Insolvenzgerichten

    Nachfrage bei anderen

    Insolvenzgerichten

    Nachfrage bei anderen

    Insolvenzgerichten

    Nachfrage bei anderen

    Insolvenzgerichten

    Persönliches

    (Vorstellungs-)

    Gespräch mit dem

    Bewerber

    Persönliches Gespräch

    mit dem Bewerber

    Persönliches Gespräch

    mit dem Verwalter

    Persönliches Gespräch

    mit dem Verwalter

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 12 23.04.2016

  • Welche Anforderungen werden an

    Insolvenzverwalter gestellt?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 13 23.04.2016

    • Im Anschluss an die Entscheidung des

    Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2006 (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006, 1 BvR 2530/04, ZInsO 2006, 765)

    ist ein Diskurs zu möglichen Kriterien geführt worden.

    • Die Kriterien lassen sich zu Gruppen zusammenfassen:

    Fachliche Qualifikation

    Berufserfahrung

    übrige wirtschaftliche Betätigung

    Kanzleistruktur und deren Zertifizierung

    (Selbst-) Verpflichtung zu einer fortgeschriebenen

    Berichterstattung und Rechnungslegung

    Verfahrenskennzahlen/Parameter zur Erfolgskontrolle

  • Verdienen Verfahrenskennzahlen eine

    Sonderstellung im Anforderungskatalog?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 14 23.04.2016

    • Stellen diese einen „Rettungsring“ in einem Listing-

    Dilemma dar?

    Es besteht eine Differenzierungsschwäche der übrigen

    Kriteriengruppen!

    • Verfahrenskennzahlen können über das Listing hinaus

    wirken:

    Sie lassen sich zur weiteren Differenzierung zwischen

    gelisteten Verwaltern bei der Auswahl nutzen.

    Zudem liefern sie Aufsatzpunkte für die Aufsicht.

  • Welche Aussagekraft haben Verfahrenskenn-

    zahlen?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 15 23.04.2016

    • Ausdrücklich gibt die InsO keine „harten“ Erfolgskriterien

    vor.

    • Innerhalb des gesetzlich gesteckten Rahmens können die

    Verfahrensbeteiligten unterschiedliche Verfahrensziele

    verfolgen.

    Einzelne Verfahrenskennzahlen können für die

    shareholder ein unterschiedliches Gewicht haben.

    • „Gute“ Werte bei den Kennzahlen hängen zudem – neben

    der Bearbeitung durch den Verwalter – stark von den

    übertragenen Verfahren ab.

    • Die Aussagekraft einer isolierten Betrachtung einzelner

    Verfahrenskennzahlen für die Qualität eines

    Insolvenzverwalters dürfte begrenzt sein.

  • Welche Aussagekraft haben Verfahrenskenn-

    zahlen?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 16 23.04.2016

    • Aus der Gesamtschau verschiedener Kriterien lassen sich

    allerdings durchaus Erkenntnisse gewinnen, die zur

    Differenzierung zwischen verschiedenen Verwaltern

    dienlich sind.

  • Welche Bedeutung hat die Compliance des

    Verwalters für Gerichte?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 17 23.04.2016

    • Zu dem Einhalten zwingender gesetzlicher Vorschriften gibt es keine gesetzmäßigen Alternativen.

    • Für die Gerichte hat dies zwangsläufig die Forderung an die Insolvenzverwalter nach Compliance zur Folge.

    • Dort, wo gesetzliche Regelungen Handlungsrahmen abstecken, ist von den Gerichten zu fordern, dass sich die Arbeit des Insolvenzverwalters (und seines Büros) innerhalb der Grenzen des Rahmens hält.

    • Dies ist Folge der gerichtlichen Rolle als Hüter eines rechtskonformen Verfahrens.

    • In der Qualitätsdiskussion stellt sich vorhandene Compliance als „conditio sine qua non“ für Qualität in der Insolvenzverwaltung dar.

  • Wie lassen sich Erkenntnisse zur Compliance

    eines Verwalters gewinnen?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 18 23.04.2016

    • Erkenntnisse werden sich – wie bei den

    Verfahrenskennzahlen – primär durch die Bearbeitung

    von Verfahren gewinnen lassen.

    • Im Vorfeld einer Beauftragung sind die

    Erkenntnismöglichkeiten bestenfalls begrenzt.

    Hilfreich kann es hier sein, wenn der Verwalter ein

    Compliance-Management-System (CMS) eingeführt hat.

  • Wie können Verwalter sich auf gerichtliche

    Anforderungen einstellen?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 19 23.04.2016

    • Es liegt auf der Hand, dass es für Verwalter bedeutsam

    ist, die gerichtlichen Anforderungen zu kennen.

    • Ein Einstellen auf die Anforderungen ist für die Verwalter

    dann mit erhöhtem Aufwand verbunden, wenn die

    Gerichte, bei denen sie bestellt werden, unterschiedliche

    Anforderungen stellen.

    • Schriftliche Anforderungskataloge der Gerichte wären

    hilfreich, um eine verlässliche Grundlage zu schaffen.

    • Gegenwärtig bestehen allerdings keine

    gerichtsübergreifend abgestimmten Anforderungen,

    z.T. nicht einmal innerhalb eines Gerichts.

    • Auf absehbare Zeit wird an einem Informationsgespräch

    mit dem Gericht kein Weg vorbeiführen.

  • Wie kann das Gericht die gestellten

    Anforderungen überprüfen?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 20 23.04.2016

    • Erst im Rahmen der Zusammenarbeit kann überprüft

    werden, ob sich die gerichtlichen Anforderungen in der

    praktischen Arbeit des Verwalters niederschlagen.

    • Die Überprüfung der Qualität und der Compliance des

    Insolvenzverwalters ist Teil der gerichtlichen Aufsicht nach

    § 58 Abs. 1 S. 1 InsO

    (Frind, ZInsO 2008, 126, 130).

    • Es bleibt damit ein „try and error“-Verfahren (Neubert, ZInsO 2007, 979, 980).

  • Wie kann das Gericht die gestellten

    Anforderungen überprüfen?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 21 23.04.2016

    • Eine anlassunabhängige und vollständige Prüfung aller

    Verfahren, die den gelisteten Verwaltern übertragen

    worden sind, kann durch die listenführenden Richter nicht

    erfolgen.

    Künftig wird die Justizverwaltung für die

    Personalzuweisung im richterlichen Bereich unabhängig

    von der Verfahrensart pauschal 79 Minuten je Eingang

    berücksichtigen.

  • Wie kann das Gericht die gestellten

    Anforderungen überprüfen?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 22 23.04.2016

    • Um den gesamten Verwalterbestand im Blick zu halten,

    gilt es aus der täglichen Arbeit fortlaufend Erkenntnisse zu

    gewinnen.

    • Hierdurch können die Verwalter identifiziert werden, bei

    denen weitergehende Maßnahmen angezeigt sind.

    • Solche Erkenntnisse stehen der Justiz grundsätzlich in

    ausreichendem Maße zur Verfügung.

    • Allerdings müssen die Arbeitsergebnisse des Verwalters,

    systematisch und vollständig erfasst und ausgewertet

    werden.

    Problematisch ist, dass innerhalb der Justiz regelmäßig

    mehrere Personen verschiedener Berufsgruppen ihre

    Erkenntnisse zusammenführen müssen.

  • Wie kann das Gericht die gestellten

    Anforderungen überprüfen?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 23 23.04.2016

    • Die systematische Erfassung der Arbeitsergebnisse hängt

    nicht unwesentlich von der Kommunikation zwischen

    Richtern und Rechtspflegern, (so bereits die auch heute noch zutreffenden Analysen von Förster, ZInsO

    2006, 865, 866, und Neubert, ZInsO 2007, 979, 980).

    aber auch mit den Servicekräften ab.

    Dies ist zugegebenermaßen ein justizinternes Problem (hierauf weist Förster, ZInsO 2006, 865, 866, mit Recht hin).

  • 3. ABSCHNITT

    DER UMGANG MIT PERFORMANCE-

    ABWEICHUNGEN

    Wie werden festgestellte Auffälligkeiten weiter

    behandelt? Werden diese ein Fall für die gerichtliche

    Aufsicht oder sogar für ein Delisting-Verfahren?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 24 23.04.2016

  • Wie sollten festgestellte Auffälligkeiten dokumentiert werden? Welche

    Verfahrensweise ist gegenüber dem Verwalter angezeigt?

    1. UNTERABSCHNITT

    ADMINISTRATIVE BEHANDLUNG

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 25 23.04.2016

  • Wie sollten festgestellte Auffälligkeiten

    dokumentiert werden?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 26 23.04.2016

    • Festgestellte Auffälligkeiten müssen dokumentiert werden.

    • Hierzu bietet es sich an, dass ein Vermerk gefertigt wird,

    in dem das Aktenzeichen des jeweiligen Verfahrens und

    eine detaillierte Darstellung der Auffälligkeit niedergelegt

    wird (so im Ergebnis auch Frind, ZInsO 2008, 126, 131, der das Führen einer

    „Auffälligkeiten-Liste“ empfiehlt).

    Ebenfalls sollte die Reaktion des Gerichts dokumentiert

    werden.

    Der Vermerk sollte so verfasst und abgelegt werden, dass

    er ein Nachhalten der Auffälligkeiten eines Verwalters

    ohne Sachakten ermöglicht.

  • Welche Verfahrensweise ist gegenüber dem

    Verwalter angezeigt?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 27 23.04.2016

    • Die Beanstandungen müssen gegenüber dem Verwalter

    offen gelegt werden.

    • Spätestens auf Nachfrage wird das Gericht dem Verwalter

    mitzuteilen haben, ob und wenn ja welche Beanstan-

    dungen hinsichtlich seiner Arbeit zu erheben sind.

    • Auch ungefragt wird das Gericht Beanstandungen dann

    offen zu legen haben, wenn das Gericht hieran

    Aufsichtsmaßnahmen knüpft.

  • Welche Ansätze legen Gerichte der weiteren Behandlung der

    festgestellten Auffälligkeiten zu Grunde?

    2. UNTERABSCHNITT

    BEHANDLUNGANSÄTZE

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 28 23.04.2016

  • Wo gehobelt wird, da fallen Späne!?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 29 23.04.2016

    Fotos: Rainer Sturm / pixelio.de

    • Ausgangspunkt: Qualitätshypothese

    • Folge: Auffälligkeiten stehen

    einer weiteren Zusammenarbeit nicht

    grundsätzlich entgegen

    • Fehlertoleranter Ansatz

    • Berücksichtigt hohe Anforderungen an ein Delisting

  • Null Toleranz!?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 30 23.04.2016

    Foto: Annamartha / pixelio.de

    • Ansatz: Festgestellte Auffälligkeiten stellen nur die

    „Spitze des Eisbergs“ dar

    • Folge: Suspendierung des Verwalters bis zur

    Ursachenklärung

    • Trägt hohen Anforderungen an gerichtliche Aufsicht

    Rechnung

  • Differenzierte Betrachtung!?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 31 23.04.2016

    Foto: S. Hofschlaeger / pixelio.de

    • Ausgangspunkt: Nicht alle Auffälligkeiten haben das

    gleiche Gewicht

    • Ansatz: Unterschiede in der Schwere der

    Auffälligkeiten führen zu Unterschieden in

    den Folgen der Auffälligkeiten

    • Folge: Kategorisierung zur

    Differenzierung

  • Ein Versuch, die Beanstandungen in qualitativer und quantitativer

    Hinsicht zu der Zahl der bearbeiteten Verfahren in Beziehung zu

    setzen.

    3. UNTERABSCHNITT

    WERTENDE BETRACHTUNG

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 32 23.04.2016

  • • Auffälligkeiten finden unter qualitativen und quantitativen

    Aspekten Berücksichtigung.

    • Festgestellte Auffälligkeiten werden vollständig erfasst.

    • Die Auffälligkeiten werden kategorisiert.

    • Zudem werden Auffälligkeiten zu der Gesamtzahl der

    bearbeiteten Verfahren ins Verhältnis gesetzt.

    • Maßnahmen werden abgestuft ergriffen in Abhängigkeit

    von der Kategorisierung einzelner Auffälligkeiten und

    dem Verhältnis von Auffälligkeiten und Verfahren.

    • Hierdurch lässt sich ein differenziertes Bild der

    Verwalterschaft und damit ein Kriterium gewinnen,

    welches zur Auswahl und zur Aufsicht genutzt werden

    kann.

    Ein Ansatz zur differenzierten Betrachtung:

    Wertende Gesamtbetrachtung

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 33 23.04.2016

  • Tabelle: Kategorisierung von Auffälligkeiten und Reaktionen hierauf

    Ein Ansatz zur differenzierten Betrachtung:

    Kategorisierung und Reaktionen

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 34 23.04.2016

    Kategorie

    Reaktion

    A

    z.B. Versäumung von

    Fristen; (offensichtliche)

    Rechen- und

    Übertragungsfehler

    innerhalb des Gutachtens

    B

    z.B. fehlende Darstellung einer

    Überprüfung von Anfechtungs-

    ansprüchen im Rahmen einer

    Gutachtenerstellung

    C

    z.B. Fehlende Reaktion des

    Verwalters auf Anfragen; keine

    Rücksendung von Empfangs-

    bekenntnissen; Rückbriefe und

    fehlende Erreichbarkeit (sic!)

    Dokumentation?

    ja ja ja

    Anhörung?

    nein ja ja

    Suspendierung?

    nein nein ja

  • Diagramm: Beanstandungen in Kategorien A und B je Verwalter je 10 Verfahren (Datenbasis: 1683 Verfahren des Amtsgerichts Essen, die von 69 Verwaltern bearbeitet wurden

    (Filterkriterium: Bearbeitung von mindestens fünf Verfahren))

    Ein Ansatz zur differenzierten Betrachtung:

    Anzahl der Beanstandungen in den Kategorien

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 35 23.04.2016

    1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69

    Anzahl B-Verstöße

    je 10 Verfahren 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,2 0,0 0,0 0,0 0,0 0,1 0,0 0,0 0,5 0,2 0,4 0,6 0,9 0,4 0,3 0,5 0,0 0,5 0,7 0,8 1,1 0,8 0,3 0,8 0,5 0,5 0,5 0,6 0,9 0,5 1,0 1,2 1,1 0,7 1,1 0,0 0,7 1,4 1,2 0,8 0,2 0,8 0,3 1,6 1,0 0,6 0,7 0,7 1,2 1,8 0,0 1,3 1,7 2,8 1,6 1,1 2,3 1,4 1,6 0,8

    Anzahl A-Verstöße

    je 10 Verfahren 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,2 0,9 0,9 1,0 1,0 0,7 1,1 1,3 0,0 0,8 0,6 0,3 0,0 1,2 1,4 0,9 2,5 1,1 0,7 0,6 0,0 0,8 2,1 0,8 1,8 2,0 1,8 1,6 0,9 2,1 1,0 0,6 0,9 1,9 1,1 4,0 2,3 0,7 1,2 2,4 3,7 2,5 3,8 0,8 2,5 3,7 3,5 3,5 2,4 0,9 5,5 2,9 2,3 0,0 3,2 4,5 2,3 5,0 5,8 10,

    0,00

    2,00

    4,00

    6,00

    8,00

    10,00

    12,00 Anzahl A-Verstöße je 10 Verfahren

    Anzahl B-Verstöße je 10 Verfahren

  • Diagramm: Gewichte A- und B-Verstöße je Verwalter (A = 4 Punkte, B = 10 Punkte) (Datenbasis: 1683 Verfahren des Amtsgerichts Essen, die von 69 Verwaltern bearbeitet wurden

    (Filterkriterium: Bearbeitung von mindestens fünf Verfahren))

    Ein Ansatz zur differenzierten Betrachtung:

    Gewichtete Beanstandungen

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 36 23.04.2016

    0,00

    0,50

    1,00

    1,50

    2,00

    2,50

    3,00

    3,50

    4,00

    4,50

    5,00

    5,50

    Verwalterkennziffer

    Gewichtete Beanstandungen pro Verfahren (Basis: 1683 Verfahren)

    Schnitt: 1,39 Punkte

  • • Im Ausgangspunkt liefert der Ansatz nur Indikatoren

    hinsichtlich des einzelnen Verwalters.

    • Hypothese: Darüber hinaus lassen sich auch Aussagen

    zur Kanzlei treffen.

    • Prüfung: Filterung der Kanzleien, in denen mehr als ein

    Verwalter bestellt wird, sofern die Verwalter mindestens

    fünf Verfahren bearbeitet haben.

    Ein Ansatz zur differenzierten Betrachtung:

    Was sagt dieser über die Verwalterkanzlei aus?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 37 23.04.2016

  • Diagramm: Gewichte A- und B-Verstöße je Verwalter (A = 4 Punkte, B = 10 Punkte) (Datenbasis: 824 Verfahren des Amtsgerichts Essen, die von 24 Verwaltern aus 12 Kanzleien

    bearbeitet wurden (Filterkriterium: Bearbeitung von mindestens fünf Verfahren))

    Ein Ansatz zur differenzierten Betrachtung:

    Was sagt dieser über die Verwalterkanzlei aus?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 38 23.04.2016

    Schnitt: 1,39 Punkte

    0,00

    0,50

    1,00

    1,50

    2,00

    2,50

    3,00

    3,50

    4,00

    4,50

    5,00

    5,50

    Verwalterkennziffer

    Vergleich von jeweils zwei Verwaltern aus einem Büro: Gewichte Beanstandungen pro Verfahren

    (Basis: 824 Verfahren)

  • Endet die Verbreitung der Erkenntnisse noch an der Tür des

    Richterbüros oder droht eine Weitergabe an andere Gerichte?

    4. UNTERABSCHNITT

    DAS INFEKTIONSPOTENTIAL

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 39 23.04.2016

  • • Listentourismus führt für die einzelnen Verwalter

    teilweise zu einer Bestellungserosion bei einzelnen

    Gerichten

    • Aussagekräftige Erkenntnisse brauchen eine gewisse

    Zahl bearbeiteter Verfahren.

    • Kommunikation zwischen Insolvenzrichterinnen und -

    richtern ist notwendig um bei erheblichen

    Auffälligkeiten frühzeitig handeln zu können.

    • Grundlage hierfür kann eine Gestattung zum Informa-

    tionsaustausch in den Verwalterfragebögen sein.

    • Eine Vernetzung der Gerichte erleichtert die

    Kommunikation.

    • Professionelle gerichtliche Strukturen erfordern

    Konzentration und personelle Konstanz.

    Bedeutung der gerichtsinternen und

    -übergreifenden Kommunikation

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 40 23.04.2016

    Foto: Kurt Michel / pixelio.de

  • 4. ABSCHNITT

    FAZIT

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 41 23.04.2016

  • • Die Zahl der Insolvenzverfahren, in denen eine

    Entscheidung über den Eröffnungsantrag ergeht, ist seit

    2010 rückläufig. Bezogen auf Zahl der

    Unternehmensinsolvenzen hält der rückläufige Trend

    sogar schon seit 2009 an.

    • Zudem ist die Zahl massereicher (Groß-) Verfahren

    rückläufig.

    • Der Bewerberdruck bei den Gerichten verstärkt sich

    spürbar.

    Wo stehen wir heute?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 42 23.04.2016

  • • Vor diesem Hintergrund und in Ansehung aktueller

    Fehlentwicklungen besteht eine zunehmende Bereitschaft

    innerhalb der Insolvenzgerichte, sich der Compliance und

    der Qualität des Insolvenzverwalters aktiv anzunehmen.

    • Insoweit hat die Qualitätsdiskussion der letzten zehn

    Jahre – neben einigen Irrwegen – auch geeignete

    Anknüpfungspunkte hervorgebracht, die bei der

    Bearbeitung der Verfahren zu einer spürbaren

    Qualitätsorientierung geführt haben.

    Wo stehen wir heute?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 43 23.04.2016

  • • Gegenwärtig wird man auch für die nähere Zukunft damit

    rechnen müssen, dass die Zahl der Verfahren, in denen

    eine Entscheidung über den Eröffnungsantrag ergeht,

    weiter zurückgeht.

    • Ob sich durch die beabsichtigte Neufassung des § 14

    Abs. 1 InsO ein spürbarer Effekt bei den Massen ergibt,

    wird abzuwarten bleiben.

    • Der Wettbewerbsdruck unter den Insolvenzverwaltern

    dürfte sich verschärfen.

    • Dies erhöht abstrakt die Risiken für Fehlentwicklungen,

    denen es frühzeitig entgegenzuwirken gilt.

    Wo stehen wir morgen?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 44 23.04.2016

  • • Hierbei gilt es, dem weiteren Mäandern der gerichtlichen

    Anforderungen und Kriterien möglichst entgegenzuwirken.

    • Dennoch wird nach meiner Erwartung künftig das

    Implementieren und Unterhalten von Compliance-

    Management-Systemen (CMS) einen größeren Raum in

    den Anforderungsprofilen einnehmen.

    Neben der intrinsischen Motivation der Verwalterseite

    dürfte es diesbezüglich Forderungen von (einzelnen)

    Gerichten geben.

    Wo stehen wir morgen?

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 45 23.04.2016

  • HERZLICHEN DANK FÜR IHRE

    AUFMERKSAMKEIT!

    Marc Deutschbein Richter am Amtsgericht Stellvertretender Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus - August-Schmidt-Ring 20 45665 Recklinghausen Tel.: 02361 481-107 Fax: 02361 481-141 E-Mail: [email protected]

    Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:

    Compliance und Qualität 46 23.04.2016

    mailto:[email protected]