COMPLIANCE UND QUALITÄT - VID · 2016. 9. 5. · COMPLIANCE UND QUALITÄT VID-MITGLIEDERTAGUNG 21....
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COMPLIANCE UND QUALITÄT
VID-MITGLIEDERTAGUNG
21. – 23.04.2016 IN REGENSBURG
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein
Justizakademie des Landes Nordrhein Westfalen
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 1 23.04.2016
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Gliederung Abschnitte: 1. Triebfedern für Gerichte (Folien 3 bis 9)
2. Gesetzliche Grundlagen für
gerichtliche Compliance- und
Qualitätsanforderungen (Folien 10 bis 23)
3. Der Umgang mit Performance-
Abweichungen (Folien 24 bis 40)
4. Fazit (Folien 41 bis 45)
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 2 23.04.2016
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1. ABSCHNITT
TRIEBFEDERN FÜR GERICHTE
Welche Gründe gibt es für Gerichte, um sich mit der
Compliance und der Qualität der Insolvenzverwalter
und ihrer Büros auseinanderzusetzen?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 3 23.04.2016
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Vermeidung von Haftungsgefahren als Antrieb?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 4 23.04.2016
• Aus Sicht der Justiz besteht die Sorge, dass ein
Compliance- und Qualitätsproblem eines Verwalters einen
„weiterfressenden Mangel“ begründet:
Es droht ein (potentielles) gerichtliches Haftungsproblem.
• Bei einer Schadensersatzpflicht des Staates nach Art. 34
S. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB droht Insolvenzrichtern ein
Regress.
Der (weitgehende) Ausschluss von Schadensersatzan-
sprüchen durch das Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2
S. 1 BGB) gilt für die insolvenzrichterliche Tätigkeit
grundsätzlich nicht.
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Vermeidung von Haftungsgefahren als Antrieb?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 5 23.04.2016
• Bei einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung
droht Richtern und Beamten die Beendigung des
Dienstverhältnisses, § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr.
1 BeamtStG.
In präsenter Erinnerung ist in den Insolvenzgerichten die
Anklageerhebung gegen einen Rechtspfleger, dem mit
der Anklage Rechtsbeugung zur Last gelegt worden ist.
Hintergrund war der Vorwurf, dass der Rechtspfleger die
Vergütung der Mitglieder eines (vor-) vorläufigen
Gläubigerausschusses ohne genaue Überprüfung
festgesetzt habe.
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Vermeidung von Haftungsgefahren als Antrieb?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 6 23.04.2016
Trotz der abgelehnten Eröffnung eines Hauptverfahrens (LG Aurich, Beschluss vom 13.05.2013, 15 Kls 1000 Js 55939/12 - 2/13,
ZInsO 2014, 343-359)
haben die Umstände des Falles in den Insolvenzgerichten
für erhebliche Verunsicherung gesorgt.
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Ein Teil der gesetzlichen Aufgabe der
Insolvenzgerichte!
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 7 23.04.2016
• Gerichtliche Compliance ist verfassungsrechtlich geboten infolge des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG).
• Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips gehört die Rechtssicherheit (BVerfG, Beschluss vom 08.06.1977, 2 BvR 499/74 und 1042/75, NJW 1977, 2024, 2025),
aus der sich Anforderungen an die gerichtliche Verfahrensgestaltung ergeben.
• Die Insolvenzgerichte sind Hüter eines rechtskonformen Verfahrens (BT-Drs. 12/2443, Seite 80 linke Spalte 2. Absatz).
• Die an das Gericht gestellten Anforderungen schlagen auf das Verhältnis zu bestellten Insolvenzverwaltern durch.
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Problemfälle unterstreichen die Notwendigkeit
einer effektiven Aufgabenwahrnehmung
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 8 23.04.2016
• Publik gewordene Problemfälle gehen regelmäßig mit
einem Interesse der Öffentlichkeit und der Fachwelt
einher.
• Besonderen Stellenwert genießen spektakuläre (Einzel-)
Fälle:
Anklageerhebungen gegen Insolvenzverwalter mit
dem Tatvorwurf der Untreue (§ 266 StGB) mit teilweise
erheblichen Schadenssummen, die oftmals zu einer
rechtskräftigen Verurteilung führen und
Insolvenzanträge gegen Insolvenzverwalter,
insbesondere bei nachfolgender Verfahrenseröffnung
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Problemfälle unterstreichen die Notwendigkeit
einer effektiven Aufgabenwahrnehmung
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 9 23.04.2016
• Es stellt sich nicht nur die Frage, ob im Einzelfall eine
frühzeitigere Aufdeckung möglich gewesen wäre.
• Vielmehr wird regelmäßig auch die Frage laut, welche
Anforderungen die Insolvenzgerichte an die
Verfahrensbearbeitung durch die Insolvenzverwalter
stellen
und wie sie diese Anforderungen überwachen.
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2. ABSCHNITT
GESETZLICHE GRUNDLAGEN FÜR
GERICHTLICHE COMPLIANCE- UND
QUALITÄTS- ANFORDERUNGEN Welche gesetzlichen Grundlagen bestehen für gerichtliche
Compliance- und Qualitäts- Anforderungen an Insolvenz-
verwalter? Welche Anforderungen werden gestellt? Wie
können Gerichte die Anforderungen überprüfen?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 10 23.04.2016
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Gesetzliche Einfallstore für gerichtliche
Anforderungen an Insolvenzverwalter
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 11 23.04.2016
… sind im dritten Abschnitt des zweiten Teils der InsO
(§§ 56 ff. InsO) ausdrücklich angelegt.
t
Listing
Prüfung der
verfahrensunabhängigen
Eignung des
Insolvenzverwalters
.
§ 56 Abs. 1 S. 1 2. HS
InsO
.
Listing Auswahl
Prüfung der
verfahrensunabhängigen
Eignung des
Insolvenzverwalters
.
Prüfung der Eignung des
Insolvenzverwalters für
das konkrete Verfahren
.
§ 56 Abs. 1 S. 1 2. HS
InsO
.
§ 56 Abs. 1 S. 1 InsO
§ 56a Abs. 2 S. 1 InsO
§ 57 Abs. 3 InsO
Listing Auswahl Aufsicht
Prüfung der
verfahrensunabhängigen
Eignung des
Insolvenzverwalters
.
Prüfung der Eignung des
Insolvenzverwalters für
das konkrete Verfahren
.
Prüfung der
fortbestehenden Eignung
des in dem konkreten
Verfahren ausgewählten
Insolvenzverwalters,
verneinendenfalls:
Entlassung!
§ 56 Abs. 1 S. 1 2. HS
InsO
.
§ 56 Abs. 1 S. 1 InsO
§ 56a Abs. 2 S. 1 InsO
§ 57 Abs. 3 InsO
§ 58 Abs. 1 S. 1 InsO
§ 59 Abs. 1 S. 1 InsO
Listing Auswahl Aufsicht Delisting
Prüfung der
verfahrensunabhängigen
Eignung des
Insolvenzverwalters
Prüfung der Eignung des
Insolvenzverwalters für
das konkrete Verfahren
Prüfung der
fortbestehenden Eignung
des in dem konkreten
Verfahren ausgewählten
Insolvenzverwalters,
verneinendenfalls:
Entlassung!
Prüfung der
fortbestehenden
verfahrensunabhängigen
Eignung des
Insolvenzverwalters
§ 56 Abs. 1 S. 1 2. HS
InsO
§ 56 Abs. 1 S. 1 InsO
§ 56a Abs. 2 S. 1 InsO
§ 57 Abs. 3 InsO
§ 58 Abs. 1 S. 1 InsO
§ 59 Abs. 1 S. 1 InsO
§ 56 Abs. 1 S. 1 2. HS
InsO
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Wie gewinnt das Gericht notwendige
Informationen?
t
Listing Eigeninitiative Infor-
mationsübermittlung
durch den Bewerber
allgemeine
Bewerbungsunterlagen
.
Standardisierte
Informationserhebung
beim Bewerber
mittels Fragebogen
.
.
Nachfrage bei anderen
Insolvenzgerichten
Persönliches
(Vorstellungs-)
Gespräch mit dem
Bewerber
Listing Auswahl Eigeninitiative Infor-
mationsübermittlung
durch den Bewerber
allgemeine
Bewerbungsunterlagen
.
Eigeninitiative Infor-
mationsübermittlung
durch den Bewerber
Bewerbungsunterlagen
bezogen auf ein konkretes
Verfahren „Beauty contest“
Standardisierte
Informationserhebung
beim Bewerber
mittels Fragebogen
.
Standardisierte
Informationserhebung
beim Bewerber
schriftliche
Datennacherhebung
.
.
Vergleich des einzelnen
Verwalters mit der
Erfahrungsauswertung
aller gelisteten Verwalter
Nachfrage bei anderen
Insolvenzgerichten
Nachfrage bei anderen
Insolvenzgerichten
Persönliches
(Vorstellungs-)
Gespräch mit dem
Bewerber
Persönliches Gespräch
mit dem Bewerber
Listing Auswahl Aufsicht Eigeninitiative Infor-
mationsübermittlung
durch den Bewerber
allgemeine
Bewerbungsunterlagen
.
Eigeninitiative Infor-
mationsübermittlung
durch den Bewerber
Bewerbungsunterlagen
bezogen auf ein konkretes
Verfahren „Beauty contest“
Standardisierte
Informationserhebung
beim Bewerber
mittels Fragebogen
Standardisierte
Informationserhebung
beim Bewerber
schriftliche
Datennacherhebung
Individuelle Informati-
onserhebung beim
Insolvenzverwalter
schriftliche
Datennacherhebung,
gegebenenfalls: (Erneute)
standardisierte Informa-
tionserhebung beim
Insolvenzverwalter
mittels Fragebogen
Vergleich des einzelnen
Verwalters mit der
Erfahrungsauswertung
aller gelisteten Verwalter
Vergleich des einzelnen
Verwalters mit der
Erfahrungsauswertung
aller gelisteten Verwalter
Nachfrage bei anderen
Insolvenzgerichten
Nachfrage bei anderen
Insolvenzgerichten
Nachfrage bei anderen
Insolvenzgerichten
Persönliches
(Vorstellungs-)
Gespräch mit dem
Bewerber
Persönliches Gespräch
mit dem Bewerber
Persönliches Gespräch
mit dem Verwalter
Listing Auswahl Aufsicht Delisting Eigeninitiative Infor-
mationsübermittlung
durch den Bewerber
allgemeine
Bewerbungsunterlagen
.
Eigeninitiative Infor-
mationsübermittlung
durch den Bewerber
Bewerbungsunterlagen
bezogen auf ein konkretes
Verfahren „Beauty contest“
Standardisierte
Informationserhebung
beim Bewerber
mittels Fragebogen
Standardisierte
Informationserhebung
beim Bewerber
schriftliche
Datennacherhebung
Individuelle Informati-
onserhebung beim
Insolvenzverwalter
schriftliche
Datennacherhebung,
gegebenenfalls: (Erneute)
standardisierte Informa-
tionserhebung beim
Insolvenzverwalter
mittels Fragebogen
Individuelle Informati-
onserhebung beim
Insolvenzverwalter
schriftliche
Datennacherhebung
Vergleich des einzelnen
Verwalters mit der
Erfahrungsauswertung
aller gelisteten Verwalter
Vergleich des einzelnen
Verwalters mit der
Erfahrungsauswertung
aller gelisteten Verwalter
Vergleich des einzelnen
Verwalters mit der
Erfahrungsauswertung
aller gelisteten Verwalter
Nachfrage bei anderen
Insolvenzgerichten
Nachfrage bei anderen
Insolvenzgerichten
Nachfrage bei anderen
Insolvenzgerichten
Nachfrage bei anderen
Insolvenzgerichten
Persönliches
(Vorstellungs-)
Gespräch mit dem
Bewerber
Persönliches Gespräch
mit dem Bewerber
Persönliches Gespräch
mit dem Verwalter
Persönliches Gespräch
mit dem Verwalter
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 12 23.04.2016
-
Welche Anforderungen werden an
Insolvenzverwalter gestellt?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 13 23.04.2016
• Im Anschluss an die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2006 (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006, 1 BvR 2530/04, ZInsO 2006, 765)
ist ein Diskurs zu möglichen Kriterien geführt worden.
• Die Kriterien lassen sich zu Gruppen zusammenfassen:
Fachliche Qualifikation
Berufserfahrung
übrige wirtschaftliche Betätigung
Kanzleistruktur und deren Zertifizierung
(Selbst-) Verpflichtung zu einer fortgeschriebenen
Berichterstattung und Rechnungslegung
Verfahrenskennzahlen/Parameter zur Erfolgskontrolle
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Verdienen Verfahrenskennzahlen eine
Sonderstellung im Anforderungskatalog?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 14 23.04.2016
• Stellen diese einen „Rettungsring“ in einem Listing-
Dilemma dar?
Es besteht eine Differenzierungsschwäche der übrigen
Kriteriengruppen!
• Verfahrenskennzahlen können über das Listing hinaus
wirken:
Sie lassen sich zur weiteren Differenzierung zwischen
gelisteten Verwaltern bei der Auswahl nutzen.
Zudem liefern sie Aufsatzpunkte für die Aufsicht.
-
Welche Aussagekraft haben Verfahrenskenn-
zahlen?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 15 23.04.2016
• Ausdrücklich gibt die InsO keine „harten“ Erfolgskriterien
vor.
• Innerhalb des gesetzlich gesteckten Rahmens können die
Verfahrensbeteiligten unterschiedliche Verfahrensziele
verfolgen.
Einzelne Verfahrenskennzahlen können für die
shareholder ein unterschiedliches Gewicht haben.
• „Gute“ Werte bei den Kennzahlen hängen zudem – neben
der Bearbeitung durch den Verwalter – stark von den
übertragenen Verfahren ab.
• Die Aussagekraft einer isolierten Betrachtung einzelner
Verfahrenskennzahlen für die Qualität eines
Insolvenzverwalters dürfte begrenzt sein.
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Welche Aussagekraft haben Verfahrenskenn-
zahlen?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 16 23.04.2016
• Aus der Gesamtschau verschiedener Kriterien lassen sich
allerdings durchaus Erkenntnisse gewinnen, die zur
Differenzierung zwischen verschiedenen Verwaltern
dienlich sind.
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Welche Bedeutung hat die Compliance des
Verwalters für Gerichte?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 17 23.04.2016
• Zu dem Einhalten zwingender gesetzlicher Vorschriften gibt es keine gesetzmäßigen Alternativen.
• Für die Gerichte hat dies zwangsläufig die Forderung an die Insolvenzverwalter nach Compliance zur Folge.
• Dort, wo gesetzliche Regelungen Handlungsrahmen abstecken, ist von den Gerichten zu fordern, dass sich die Arbeit des Insolvenzverwalters (und seines Büros) innerhalb der Grenzen des Rahmens hält.
• Dies ist Folge der gerichtlichen Rolle als Hüter eines rechtskonformen Verfahrens.
• In der Qualitätsdiskussion stellt sich vorhandene Compliance als „conditio sine qua non“ für Qualität in der Insolvenzverwaltung dar.
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Wie lassen sich Erkenntnisse zur Compliance
eines Verwalters gewinnen?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 18 23.04.2016
• Erkenntnisse werden sich – wie bei den
Verfahrenskennzahlen – primär durch die Bearbeitung
von Verfahren gewinnen lassen.
• Im Vorfeld einer Beauftragung sind die
Erkenntnismöglichkeiten bestenfalls begrenzt.
Hilfreich kann es hier sein, wenn der Verwalter ein
Compliance-Management-System (CMS) eingeführt hat.
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Wie können Verwalter sich auf gerichtliche
Anforderungen einstellen?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 19 23.04.2016
• Es liegt auf der Hand, dass es für Verwalter bedeutsam
ist, die gerichtlichen Anforderungen zu kennen.
• Ein Einstellen auf die Anforderungen ist für die Verwalter
dann mit erhöhtem Aufwand verbunden, wenn die
Gerichte, bei denen sie bestellt werden, unterschiedliche
Anforderungen stellen.
• Schriftliche Anforderungskataloge der Gerichte wären
hilfreich, um eine verlässliche Grundlage zu schaffen.
• Gegenwärtig bestehen allerdings keine
gerichtsübergreifend abgestimmten Anforderungen,
z.T. nicht einmal innerhalb eines Gerichts.
• Auf absehbare Zeit wird an einem Informationsgespräch
mit dem Gericht kein Weg vorbeiführen.
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Wie kann das Gericht die gestellten
Anforderungen überprüfen?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 20 23.04.2016
• Erst im Rahmen der Zusammenarbeit kann überprüft
werden, ob sich die gerichtlichen Anforderungen in der
praktischen Arbeit des Verwalters niederschlagen.
• Die Überprüfung der Qualität und der Compliance des
Insolvenzverwalters ist Teil der gerichtlichen Aufsicht nach
§ 58 Abs. 1 S. 1 InsO
(Frind, ZInsO 2008, 126, 130).
• Es bleibt damit ein „try and error“-Verfahren (Neubert, ZInsO 2007, 979, 980).
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Wie kann das Gericht die gestellten
Anforderungen überprüfen?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 21 23.04.2016
• Eine anlassunabhängige und vollständige Prüfung aller
Verfahren, die den gelisteten Verwaltern übertragen
worden sind, kann durch die listenführenden Richter nicht
erfolgen.
Künftig wird die Justizverwaltung für die
Personalzuweisung im richterlichen Bereich unabhängig
von der Verfahrensart pauschal 79 Minuten je Eingang
berücksichtigen.
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Wie kann das Gericht die gestellten
Anforderungen überprüfen?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 22 23.04.2016
• Um den gesamten Verwalterbestand im Blick zu halten,
gilt es aus der täglichen Arbeit fortlaufend Erkenntnisse zu
gewinnen.
• Hierdurch können die Verwalter identifiziert werden, bei
denen weitergehende Maßnahmen angezeigt sind.
• Solche Erkenntnisse stehen der Justiz grundsätzlich in
ausreichendem Maße zur Verfügung.
• Allerdings müssen die Arbeitsergebnisse des Verwalters,
systematisch und vollständig erfasst und ausgewertet
werden.
Problematisch ist, dass innerhalb der Justiz regelmäßig
mehrere Personen verschiedener Berufsgruppen ihre
Erkenntnisse zusammenführen müssen.
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Wie kann das Gericht die gestellten
Anforderungen überprüfen?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 23 23.04.2016
• Die systematische Erfassung der Arbeitsergebnisse hängt
nicht unwesentlich von der Kommunikation zwischen
Richtern und Rechtspflegern, (so bereits die auch heute noch zutreffenden Analysen von Förster, ZInsO
2006, 865, 866, und Neubert, ZInsO 2007, 979, 980).
aber auch mit den Servicekräften ab.
Dies ist zugegebenermaßen ein justizinternes Problem (hierauf weist Förster, ZInsO 2006, 865, 866, mit Recht hin).
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3. ABSCHNITT
DER UMGANG MIT PERFORMANCE-
ABWEICHUNGEN
Wie werden festgestellte Auffälligkeiten weiter
behandelt? Werden diese ein Fall für die gerichtliche
Aufsicht oder sogar für ein Delisting-Verfahren?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 24 23.04.2016
-
Wie sollten festgestellte Auffälligkeiten dokumentiert werden? Welche
Verfahrensweise ist gegenüber dem Verwalter angezeigt?
1. UNTERABSCHNITT
ADMINISTRATIVE BEHANDLUNG
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 25 23.04.2016
-
Wie sollten festgestellte Auffälligkeiten
dokumentiert werden?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 26 23.04.2016
• Festgestellte Auffälligkeiten müssen dokumentiert werden.
• Hierzu bietet es sich an, dass ein Vermerk gefertigt wird,
in dem das Aktenzeichen des jeweiligen Verfahrens und
eine detaillierte Darstellung der Auffälligkeit niedergelegt
wird (so im Ergebnis auch Frind, ZInsO 2008, 126, 131, der das Führen einer
„Auffälligkeiten-Liste“ empfiehlt).
Ebenfalls sollte die Reaktion des Gerichts dokumentiert
werden.
Der Vermerk sollte so verfasst und abgelegt werden, dass
er ein Nachhalten der Auffälligkeiten eines Verwalters
ohne Sachakten ermöglicht.
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Welche Verfahrensweise ist gegenüber dem
Verwalter angezeigt?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 27 23.04.2016
• Die Beanstandungen müssen gegenüber dem Verwalter
offen gelegt werden.
• Spätestens auf Nachfrage wird das Gericht dem Verwalter
mitzuteilen haben, ob und wenn ja welche Beanstan-
dungen hinsichtlich seiner Arbeit zu erheben sind.
• Auch ungefragt wird das Gericht Beanstandungen dann
offen zu legen haben, wenn das Gericht hieran
Aufsichtsmaßnahmen knüpft.
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Welche Ansätze legen Gerichte der weiteren Behandlung der
festgestellten Auffälligkeiten zu Grunde?
2. UNTERABSCHNITT
BEHANDLUNGANSÄTZE
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 28 23.04.2016
-
Wo gehobelt wird, da fallen Späne!?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 29 23.04.2016
Fotos: Rainer Sturm / pixelio.de
• Ausgangspunkt: Qualitätshypothese
• Folge: Auffälligkeiten stehen
einer weiteren Zusammenarbeit nicht
grundsätzlich entgegen
• Fehlertoleranter Ansatz
• Berücksichtigt hohe Anforderungen an ein Delisting
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Null Toleranz!?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 30 23.04.2016
Foto: Annamartha / pixelio.de
• Ansatz: Festgestellte Auffälligkeiten stellen nur die
„Spitze des Eisbergs“ dar
• Folge: Suspendierung des Verwalters bis zur
Ursachenklärung
• Trägt hohen Anforderungen an gerichtliche Aufsicht
Rechnung
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Differenzierte Betrachtung!?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 31 23.04.2016
Foto: S. Hofschlaeger / pixelio.de
• Ausgangspunkt: Nicht alle Auffälligkeiten haben das
gleiche Gewicht
• Ansatz: Unterschiede in der Schwere der
Auffälligkeiten führen zu Unterschieden in
den Folgen der Auffälligkeiten
• Folge: Kategorisierung zur
Differenzierung
-
Ein Versuch, die Beanstandungen in qualitativer und quantitativer
Hinsicht zu der Zahl der bearbeiteten Verfahren in Beziehung zu
setzen.
3. UNTERABSCHNITT
WERTENDE BETRACHTUNG
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 32 23.04.2016
-
• Auffälligkeiten finden unter qualitativen und quantitativen
Aspekten Berücksichtigung.
• Festgestellte Auffälligkeiten werden vollständig erfasst.
• Die Auffälligkeiten werden kategorisiert.
• Zudem werden Auffälligkeiten zu der Gesamtzahl der
bearbeiteten Verfahren ins Verhältnis gesetzt.
• Maßnahmen werden abgestuft ergriffen in Abhängigkeit
von der Kategorisierung einzelner Auffälligkeiten und
dem Verhältnis von Auffälligkeiten und Verfahren.
• Hierdurch lässt sich ein differenziertes Bild der
Verwalterschaft und damit ein Kriterium gewinnen,
welches zur Auswahl und zur Aufsicht genutzt werden
kann.
Ein Ansatz zur differenzierten Betrachtung:
Wertende Gesamtbetrachtung
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 33 23.04.2016
-
Tabelle: Kategorisierung von Auffälligkeiten und Reaktionen hierauf
Ein Ansatz zur differenzierten Betrachtung:
Kategorisierung und Reaktionen
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 34 23.04.2016
Kategorie
Reaktion
A
z.B. Versäumung von
Fristen; (offensichtliche)
Rechen- und
Übertragungsfehler
innerhalb des Gutachtens
B
z.B. fehlende Darstellung einer
Überprüfung von Anfechtungs-
ansprüchen im Rahmen einer
Gutachtenerstellung
C
z.B. Fehlende Reaktion des
Verwalters auf Anfragen; keine
Rücksendung von Empfangs-
bekenntnissen; Rückbriefe und
fehlende Erreichbarkeit (sic!)
Dokumentation?
ja ja ja
Anhörung?
nein ja ja
Suspendierung?
nein nein ja
-
Diagramm: Beanstandungen in Kategorien A und B je Verwalter je 10 Verfahren (Datenbasis: 1683 Verfahren des Amtsgerichts Essen, die von 69 Verwaltern bearbeitet wurden
(Filterkriterium: Bearbeitung von mindestens fünf Verfahren))
Ein Ansatz zur differenzierten Betrachtung:
Anzahl der Beanstandungen in den Kategorien
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 35 23.04.2016
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69
Anzahl B-Verstöße
je 10 Verfahren 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,2 0,0 0,0 0,0 0,0 0,1 0,0 0,0 0,5 0,2 0,4 0,6 0,9 0,4 0,3 0,5 0,0 0,5 0,7 0,8 1,1 0,8 0,3 0,8 0,5 0,5 0,5 0,6 0,9 0,5 1,0 1,2 1,1 0,7 1,1 0,0 0,7 1,4 1,2 0,8 0,2 0,8 0,3 1,6 1,0 0,6 0,7 0,7 1,2 1,8 0,0 1,3 1,7 2,8 1,6 1,1 2,3 1,4 1,6 0,8
Anzahl A-Verstöße
je 10 Verfahren 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,2 0,9 0,9 1,0 1,0 0,7 1,1 1,3 0,0 0,8 0,6 0,3 0,0 1,2 1,4 0,9 2,5 1,1 0,7 0,6 0,0 0,8 2,1 0,8 1,8 2,0 1,8 1,6 0,9 2,1 1,0 0,6 0,9 1,9 1,1 4,0 2,3 0,7 1,2 2,4 3,7 2,5 3,8 0,8 2,5 3,7 3,5 3,5 2,4 0,9 5,5 2,9 2,3 0,0 3,2 4,5 2,3 5,0 5,8 10,
0,00
2,00
4,00
6,00
8,00
10,00
12,00 Anzahl A-Verstöße je 10 Verfahren
Anzahl B-Verstöße je 10 Verfahren
-
Diagramm: Gewichte A- und B-Verstöße je Verwalter (A = 4 Punkte, B = 10 Punkte) (Datenbasis: 1683 Verfahren des Amtsgerichts Essen, die von 69 Verwaltern bearbeitet wurden
(Filterkriterium: Bearbeitung von mindestens fünf Verfahren))
Ein Ansatz zur differenzierten Betrachtung:
Gewichtete Beanstandungen
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 36 23.04.2016
0,00
0,50
1,00
1,50
2,00
2,50
3,00
3,50
4,00
4,50
5,00
5,50
Verwalterkennziffer
Gewichtete Beanstandungen pro Verfahren (Basis: 1683 Verfahren)
Schnitt: 1,39 Punkte
-
• Im Ausgangspunkt liefert der Ansatz nur Indikatoren
hinsichtlich des einzelnen Verwalters.
• Hypothese: Darüber hinaus lassen sich auch Aussagen
zur Kanzlei treffen.
• Prüfung: Filterung der Kanzleien, in denen mehr als ein
Verwalter bestellt wird, sofern die Verwalter mindestens
fünf Verfahren bearbeitet haben.
Ein Ansatz zur differenzierten Betrachtung:
Was sagt dieser über die Verwalterkanzlei aus?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 37 23.04.2016
-
Diagramm: Gewichte A- und B-Verstöße je Verwalter (A = 4 Punkte, B = 10 Punkte) (Datenbasis: 824 Verfahren des Amtsgerichts Essen, die von 24 Verwaltern aus 12 Kanzleien
bearbeitet wurden (Filterkriterium: Bearbeitung von mindestens fünf Verfahren))
Ein Ansatz zur differenzierten Betrachtung:
Was sagt dieser über die Verwalterkanzlei aus?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 38 23.04.2016
Schnitt: 1,39 Punkte
0,00
0,50
1,00
1,50
2,00
2,50
3,00
3,50
4,00
4,50
5,00
5,50
Verwalterkennziffer
Vergleich von jeweils zwei Verwaltern aus einem Büro: Gewichte Beanstandungen pro Verfahren
(Basis: 824 Verfahren)
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Endet die Verbreitung der Erkenntnisse noch an der Tür des
Richterbüros oder droht eine Weitergabe an andere Gerichte?
4. UNTERABSCHNITT
DAS INFEKTIONSPOTENTIAL
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 39 23.04.2016
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• Listentourismus führt für die einzelnen Verwalter
teilweise zu einer Bestellungserosion bei einzelnen
Gerichten
• Aussagekräftige Erkenntnisse brauchen eine gewisse
Zahl bearbeiteter Verfahren.
• Kommunikation zwischen Insolvenzrichterinnen und -
richtern ist notwendig um bei erheblichen
Auffälligkeiten frühzeitig handeln zu können.
• Grundlage hierfür kann eine Gestattung zum Informa-
tionsaustausch in den Verwalterfragebögen sein.
• Eine Vernetzung der Gerichte erleichtert die
Kommunikation.
• Professionelle gerichtliche Strukturen erfordern
Konzentration und personelle Konstanz.
Bedeutung der gerichtsinternen und
-übergreifenden Kommunikation
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 40 23.04.2016
Foto: Kurt Michel / pixelio.de
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4. ABSCHNITT
FAZIT
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 41 23.04.2016
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• Die Zahl der Insolvenzverfahren, in denen eine
Entscheidung über den Eröffnungsantrag ergeht, ist seit
2010 rückläufig. Bezogen auf Zahl der
Unternehmensinsolvenzen hält der rückläufige Trend
sogar schon seit 2009 an.
• Zudem ist die Zahl massereicher (Groß-) Verfahren
rückläufig.
• Der Bewerberdruck bei den Gerichten verstärkt sich
spürbar.
Wo stehen wir heute?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 42 23.04.2016
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• Vor diesem Hintergrund und in Ansehung aktueller
Fehlentwicklungen besteht eine zunehmende Bereitschaft
innerhalb der Insolvenzgerichte, sich der Compliance und
der Qualität des Insolvenzverwalters aktiv anzunehmen.
• Insoweit hat die Qualitätsdiskussion der letzten zehn
Jahre – neben einigen Irrwegen – auch geeignete
Anknüpfungspunkte hervorgebracht, die bei der
Bearbeitung der Verfahren zu einer spürbaren
Qualitätsorientierung geführt haben.
Wo stehen wir heute?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 43 23.04.2016
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• Gegenwärtig wird man auch für die nähere Zukunft damit
rechnen müssen, dass die Zahl der Verfahren, in denen
eine Entscheidung über den Eröffnungsantrag ergeht,
weiter zurückgeht.
• Ob sich durch die beabsichtigte Neufassung des § 14
Abs. 1 InsO ein spürbarer Effekt bei den Massen ergibt,
wird abzuwarten bleiben.
• Der Wettbewerbsdruck unter den Insolvenzverwaltern
dürfte sich verschärfen.
• Dies erhöht abstrakt die Risiken für Fehlentwicklungen,
denen es frühzeitig entgegenzuwirken gilt.
Wo stehen wir morgen?
Richter am Amtsgericht Marc Deutschbein:
Compliance und Qualität 44 23.04.2016
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• Hierbei gilt es, dem weiteren Mäandern der gerichtlichen
Anforderungen und Kriterien möglichst entgegenzuwirken.
• Dennoch wird nach meiner Erwartung künftig das
Implementieren und Unterhalten von Compliance-
Management-Systemen (CMS) einen größeren Raum in
den Anforderungsprofilen einnehmen.
Neben der intrinsischen Motivation der Verwalterseite
dürfte es diesbezüglich Forderungen von (einzelnen)
Gerichten geben.
Wo stehen wir morgen?
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Compliance und Qualität 45 23.04.2016
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HERZLICHEN DANK FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT!
Marc Deutschbein Richter am Amtsgericht Stellvertretender Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus - August-Schmidt-Ring 20 45665 Recklinghausen Tel.: 02361 481-107 Fax: 02361 481-141 E-Mail: [email protected]
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mailto:[email protected]