DAP-Update: Rezeptbelieferung
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DAP-Update: Rezeptbelieferung
News zu SARS-CoV-2-AMVersVO und Hämophiliearzneimitteln
Nina Thiele, 21.09.2021
Ausnahmeregeln nach SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
• Lockerungen der Rahmenvertragsvorgaben
• Sonder-PZN nach SARS-CoV-2-AMVersVO
• SGB V: Ausnahmen im Botendienst
• Sonderregelungen Entlassrezepte
• Exkurs: Heilungsmöglichkeiten Entlassrezepte
• Weitere Sonderfälle
Besonderheiten bei der Abgabe von Hämophiliearzneimitteln
• Zusammenstellen von Normgrößen
• Dokumentations- und Meldepflichten
Agenda
21.09.2021Nina Thiele 3
Zielsetzung
• Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in der Pandemie
• Anzahl der Apotheken- und Arztkontakte der Patienten minimieren
• Senkung des Infektionsrisikos
Kein Muss, sondern sinnvolle Anwendung der neuen Regeln und nur, wenn es notwendig ist
Keine Retaxierungen und Beanstandungen in den Fällen des § 1 Abs. 4 der Verordnung
SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
21.09.2021Nina Thiele 4
Ist das verordnete oder das aut-idem-fähige Präparat nicht vorrätig oder nicht
lieferbar Abweichen von Aut-idem-Kriterien bei der Abgabe eines wirkstoffgleichen Arzneimittels hinsichtlich (§ 1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVersVO):
• Packungsgröße (andere Packungsgröße und Teilmenge)
• Packungsanzahl
• Wirkstärke
Ist keine wirkstoffgleiche Alternative vorhanden, darf nach Rücksprache mit dem Arzt ein aut-simile-fähiges Arzneimittel abgegeben werden.
Lockerungen der Rahmenvertragsvorgaben
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Sonder-PZN nach SARS-CoV-2-AMVersVO
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# Ein Vermerk auf dem Rezept („Covid-19“ oder „Corona“) wird in der Vereinbarung zur technischen Umsetzung zwischen GKV-
Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband nicht gefordert. Bitte erkundigen Sie sich aber bei Ihrem zuständigen
Landesapothekerverband, ob in Ihrem Bundesland ggf. abweichende Regelungen dazu existieren.## Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf dabei nicht überschritten werden.
Ist ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht vorrätig und nicht
lieferbar:
Nach Rücksprache mit dem Arzt darf ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgegeben werden.
Tipp: Äquivalenzdosistabellen der AMK
Aut-simile
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Ausnahmen im Botendienst
21.09.2021Nina Thiele 9
Pro Lieferort und Tag kann bei Zustellung eines verschreibungspflichtigen
Arzneimittels an gesetzliche Versicherte fix ein Zusatzbetrag von 2,50 € zzgl. MwSt. (= 2,98 €) abgerechnet werden.
Kein Botendienst-Zuschlag bei:
- Privatrezepten
- OTC-Arzneimitteln
- Hilfsmitteln
- Medizinprodukten
Förderung des Botendienstes: einmalige Abrechnung von 250 € zuzüglich MwSt. über die GKV Auszahlung über den Nacht- und Notdienstfonds
Sonderregelungen Entlassrezepte
21.09.2021Nina Thiele 12
* Hierbei ist der Ausstellungstag mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist.
Bisherige Regelung Sonderregelung
In der Regel auf eine Packung mit dem kleinsten Normkennzeichen gemäß PackungsV (N1) begrenzt
Menge abhängig vom Versorgungsbedarf; der Klinikarzt darf eine Packung bis zum größten Normkennzeichen (N3) verordnen.
Dürfen nur innerhalb von 3 Werktagen zulasten der GKV beliefert werden*
Dürfen innerhalb von 6 Werktagen zulasten der GKV beliefert werden*
Änderungen und Ergänzungen zu einer ausgestellten Verordnung, generell und im Entlassmanagement, bedürfen der erneuten Unterschrift des Arztes mit Datumsangabe
Heilungsmöglichkeiten nach Rahmenvertrag und nach § 17 ApBetrO sollen erneute Arztbesuche der Patienten durch Rücksprachen mit dem
verordnenden Arzt vermeiden.
Verbandstoffe, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte und bilanzierte Diäten nach § 31 SGB V für einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen
verordnungsfähig
Verbandstoffe, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte und bilanzierte Diäten nach § 31 SGB V für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen
verordnungsfähig
Im Rahmen des Entlassmanagements HiMi nur in einer Versorgungsmenge für bis zu 7 Kalendertage
verordnen
Im Rahmen des Entlassmanagements HiMi in einer Versorgungsmenge für bis zu 14 Kalendertage
verordnen
Exkurs: Heilungsmöglichkeiten Entlassrezept*
21.09.2021Nina Thiele 14
Ohne Arztrücksprache möglich:
• Ergänzung der Ziffer „4“• Ergänzung der Arztnummer
aus dem Arztstempel• Ergänzung der BSNR aus der
Codierleiste
Nach Arztrücksprache möglich:
• BSNR nicht übereinstimmend
*Heilungsmöglichkeiten auf Entlassrezepten nach Anlage 8 des Rahmenvertrages
Exkurs: Heilung Entlassrezept*: BtM- und T-Rezept
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Ohne Arztrücksprache möglich:
• Ergänzung Ziffer „4“, wenn BSNR beginnend mit „75“
• Ergänzung der Arzt-Nr. aus dem Arztstempel
Nach Arztrücksprache möglich:
• Ergänzung bzw. Korrektur BSNR, wenn Ziffer „4“ vorhanden, aber BSNR nicht mit „75“ beginnt
*Heilungsmöglichkeiten auf Entlassrezepten nach Anlage 8 des Rahmenvertrages
Aut-idem-Kreuz
• Austausch nach Rücksprache mit dem Arzt • Abgabe eines wirkstoffgleichen oder pharmakologisch-therapeutisch
vergleichbaren Arzneimittels
Substitutionsausschlussliste:
• Grundsätzliche keine Ausnahmen zum Rahmenvertrag, aber vertragliche Absprachen mit Ersatzkassen und einigen Regionalkassen
Biologika:
• Keine Ausnahmen von den Abgaberegeln des Rahmenvertrags
Sprechstundenbedarf:
• Keine Ausnahmeregeln
Weitere Sonderfälle
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Hilfsmittel:
• Apotheke darf Unterschrift für Versicherten übernehmen (bis zum 30.09.2021)
• 28-Tage-Frist ausgesetzt (bis 30.09.2021)
• Monatliche Pflegehilfsmittelpauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) bis zum 31.12.2021 = 60 Euro
Weitere Sonderfälle
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• Vereinheitlichung des Vertriebswegs seit dem 1. September 2020 Apotheke
• Früher: Direktvertrieb der Hersteller an Hämophiliezentren, behandelnder Arzt gab Zubereitungen an Patienten
• Hintergrund: Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)
• Besondere Rezeptbelieferung und Dokumentations- und Meldepflichten
Besonderheiten Abgabe von Hämophilie-Arzneimitteln
21.09.2021Nina Thiele
• Zusammenstellung von Normgrößen gemäß § 3 PackungsV möglich einmalige Zuzahlung des Patienten, wenn Packungsgröße in einen Normbereich fällt
• Keine Abgabe von Jumbopackungen erlaubt
• Regeln des Rahmenvertrags bzgl. des Austausches (z. B. Abgaberangfolge, Rabattverträge und preisgünstige Importe) relevant für die Abgabe
• Bei unklaren Verordnungen: Änderung nach ärztlicher Rücksprache
Besonderheiten bei der Rezeptbelieferung
21.09.2021Nina Thiele
Abgabefrage
Der Arzt hat das Präparat 30 Mal verordnet. Muss der Patient nun 30 Mal die Zuzahlung leisten? Gibt es die Möglichkeit, Packungen zusammenzustellen? Was müssen wir dabei beachten?
Zusammenstellen von Normgrößen
21.09.2021Nina Thiele
Antwort
Gemäß § 3 PackungsV kann die Apotheke die 30 N1-Packungen zu einer N3-Packung zusammenstellen.
• Definierte Normbereiche für Antihämorrhagika:
• 30 x N1 1 x N3
• Patient zahlt nur 1 x die gesetzliche Zuzahlung
• Es dürfen nur Packungen einer Wirkstärke zusammengefasst werden
Zusammenstellen von Normgrößen
21.09.2021Nina Thiele
Hinweis
Für den Antikörper Emicizumab, der ebenfalls zur Therapie der Hämophilie eingesetzt wird, gelten abweichende Normbereiche.
Zusammenstellen von Normgrößen
21.09.2021Nina Thiele
Dokumentation gemäß § 17 Abs. 6a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) für alle Blutprodukte sowie Hämophilie-Arzneimittel:
• Bezeichnung
• Charge und Menge
• Datum des Erwerbs und der Abgabe
• Name und Anschrift des Arztes
• Name/Firma und Anschrift des Lieferanten
• Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder jeweils die Angabe zur Arztpraxis
• Aufbewahrung: 30 Jahre
Dokumentations- und Meldepflichten
21.09.2021Nina Thiele
Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 6a ApBetrO nach der Abgabe eines Hämophilie-Arzneimittels:
• Meldung an den Arzt (schriftlich/elektronisch)
Dazu gehört Folgendes:
• Bezeichnung des Arzneimittels
• Chargenbezeichnung und Menge des Arzneimittels
• Datum der Abgabe
• Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten
• Arzt übermittelt an Deutsches Hämophilieregister
Dokumentations- und Meldepflichten
21.09.2021Nina Thiele