Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz - Kanzlei Michaelis · 2018. 8. 5. · •Betriebliche...

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Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz Fachtagung 05.10.2017 - Ameron Hamburg - Dr. Jan Freitag, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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  • Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz

    Fachtagung 05.10.2017

    - Ameron Hamburg -

    Dr. Jan Freitag, Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz

    • Veröffentlichung des Gesetzes am 17.08.2017

    • Verkündung des Gesetzes am 23.08.2017

    • Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2018

  • Gliederung

    I. Grundlage für jede Beratung zum Betriebsrentenstärkungsgesetz: Die Genese des Gesetzes

    1. Ausgangslage

    2. Entscheidung des Gesetzgebers

    II. Wesentliche Inhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes: Neue Vertriebsargumente, neue Vertriebsansätze

    1. neues Vertriebsargument: Opting-Out-Regel

    2. neues Vertriebsargument: sozialrechtliche Vorteile und Zuschüsse

    3. neues Vertriebsargument: steuerrechtliche Vorteile und Zuschüsse

    4. neues Vertriebsargument: reine Beitragszusagen möglich

    5. neuer Vertriebsansatz: durch Sozialpartnermodell auch kleiner und mittlere Unternehmen (KMU) als Zielgruppe

    6. neuer Vertriebsansatz: neue Anlagestrategien in der bAV möglich

    III. Ausblick

    1. Schicksal des Betriebsrentenstärkungsgesetzes nach der Bundestagswahl: Einschätzungen

    2. Alternativen in der Diskussion

    3. Chancen für Versicherungsmakler !

  • I. 1. Ausgangslage

    → Problematik gesetzliche Rentenversicherung „Demografie“: Trotz Demografiezuschuss von im Jahre 2018 erstmalig über

    100 Milliarden Euro (!) Entwicklung bis zu einem Sicherungsniveau von 42 % im Jahre 2045 (im Jahr 2000 noch 53 %) bei

    einer Steigerung des Beitrages auf 25 %. („Erheblicher Handlungsbedarf !“)

    → betriebliche Altersversorgung hat nur einen Anteil von 14 % am jährlichen Volumen der Alterssicherungsleistungen /

    Quelle: „Alterssicherung in Deutschland“, ASID2015. („Trotz erheblichem Handlungsbedarf bAV unterrepräsentiert !“)

  • I. 1. Ausgangslage

    → nur ca. 17,7 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (nur 60 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten) haben bAV-

    Modelle / Quelle: Begründung Betriebsrentenstärkungsgesetz, Drucksache 18/11286 („Trotz erheblichem Handlungsbedarf bAV

    unterrepräsentiert !““)

    → bei Unternehmen mit bis 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verbreitungsgrad der bAV nur bei 28 %, bei Unternehmen bis 49

    Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur bei 38 % / Quelle: Begründung Betriebsrentenstärkungsgesetz, Drucksache 18/11286)

    („bAV besonders in kleinen und mittleren Unternehmen unterrepräsentiert !“)

    → knapp 47 % der Beschäftigten mit weniger als € 1.500,00 Erwerbseinkommen im Monat haben weder eine Betriebs- noch eine Riesterrente

    / Quelle: Begründung Betriebsrentenstärkungsgesetz, Drucksache 18/11286 („insbesondere Geringverdiener haben selten bAV !“)

  • I. 2. Entscheidung des Gesetzgebers

    • Änderung des Betriebsrentengesetzes

    • Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

    • Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

    • Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    • Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

    • Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

    • Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

    • Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

    • Änderung des Einkommensteuergesetzes

    • Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

    • Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

    • Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

    • Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

    • Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

    • Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

  • • Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

    • Nach langen Verhandlungen in der großen Koalition (!):

    Schlussformel

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

    Der Bundespräsident

    Steinmeier

    Die Bundeskanzlerin

    Dr. Angela Merkel

    Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

    Andrea Nahles

    Der Bundesminister der Finanzen

    Schäuble

  • II. Wesentliche Inhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes: Neue Vertriebsargumente, neue Vertriebsansätze

    „Grundkonzeption “:

    • Es geht um Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung.

    • Betriebliche Altersversorgung verbleibt auf freiwilliger Basis.

    • Betriebliche Altersversorgung soll soweit in die Hände der Tarifvertragsparteien gelegt werden.

  • II.1. neues Vertriebsargument: Opting-Out-Regel

    § 20 Abs. 2 BetrAVG n.F.:

    § 20

    Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme

    (1) …

    (2) In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat (Optionssystem). Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat…

  • II. 1. neues Vertriebsargument: Opting-Out-Regel

    Bessere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung dadurch, dass Arbeitnehmer, wenn sie sich nicht bewusst gegen eine Entgeltumwandlung entscheiden, „automatisch“ eine betriebliche Altersversorgung erwerben („Regel – Ausnahme“ soll umgekehrt werden).

  • II.2. neues Vertriebsargument: sozialrechtliche Vorteile

    →Beitragsfreiheit in Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Betriebsrenten mit Riesterförderung (Ergänzung in § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V)

    →Freibetrag in der Grundsicherung für Renten aus zusätzlicher Altersvorsorge (Neufassung § 82 SGB XII, Änderungen in § 90 SGB XII, zielt auf Geringverdiener)

    →Erhöhung der Riester-Grundzulage von € 154 auf € 175

    →Weitergabe ersparter Sozialversicherungsbeiträge bei Entgeltumwandlung durch Arbeitgeber: 15 % Zuschuss bei Entgeltumwandlung in der bAV

  • II.2. neues Vertriebsargument: sozialrechtliche Vorteile15 % Zuschuss für Entgeltumwandlung in der bAV

    § 1a BetrAVG n.F. Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

    (1) …

    (1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

    (2) … (unverändert)

    →Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines 15-Prozent-Zuschusses an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung besteht nur, soweit der Arbeitgeber durch die Direktumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

    →Großzügige Übergangsregelungen (2019, 2022)

    →hochkomplizierte Rechnungen

  • II.3. neues Vertriebsargument: steuerrechtliche Vorteile

    →§ 3 Nr. 63 EStG „steuerfreier Dotierungsrahmen“ künftig 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (RV West)

    →„Vereinfachungen“ bei der Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG, § 5 Absatz 1 LStDV)

    →BAV-Förderbetragsmodell für Geringverdiener (§ 100 EStG)

    →weitere steuerliche Verbesserungen, z.B. § 3 Nr.55 HS1 EStG „Mitnahme bAV bei Arbeitgeberwechsel“ oder § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchstabe a EStG „Wechsel der externen Versorgungsträger“

    →„BMF-Schreiben noch in Arbeit“

  • II. 4. neues Vertriebsargument: reine Betriebszusagen möglich

    →großer Paradigmenwechsel (mit Chancen und Risiken)

    →Garantieleistung durch Versorgungsträger sogar verboten

    →Versorgungslasten der Arbeitgeber durch Pensionsrückstellung sind erheblich: Neuregelung soll Lösungsansatz sein.

    →Risiken in der Niedrigzinsphase dramatisch : Neuregelung soll Lösungsansatz sein.

  • II. 4. neues Vertriebsargument: reine Betriebszusagen möglich Kleine Lasten, große Lasten“ – Auswahl von Dax-Konzernen mit Pensionsverpflichtungen*:

    Verpflichtung Deckungsgrad

    **

    Deckungslücke

    ***

    VW 37,2 Mrd. € 26 % 40 %

    Siemens 36,8 Mrd. € 73 % 12 %

    Daimler 27,6 Mrd. € 69 % 10 %

    Bayer 26,0 Mrd. € 58 % 11 %

    BASF 24,9 Mrd. € 75 % 10 %

    Allianz 22,3 Mrd. € 59 % 12 %

    Lufthansa 19,0 Mrd. € 65 % 98 %

    Post 17,3 Mrd. € 64 % 20 %

    Telekom 10,8 Mrd. € 25 % 10 %

    Thyssen-Krupp 9,7 Mrd. € 17 % 77 %

    SAP 1,1 Mrd. € 88 % weniger als 1 %

    *Stand: Dez. 2015, Handelsblatt-Berechnungen

    **Anteil der Pensionsverpflichtungen, der durch extern angesparte Vermögen gedeckt ist

    ***in Prozent des Börsenwerts

  • II. 4. neues Vertriebsargument: reine Betriebszusagen möglich

    →für Arbeitgeber in diesem System keine Anpassungspflicht !!

    →für Arbeitgeber in diesem System keine Haftung !!!

  • II.5. neuer Vertriebsansatz: durch Sozialpartnermodell auch kleiner und mittlere Unternehmen (KMU) als Zielgruppe

    →Betriebsrentenstärkungsgesetz hat als Voraussetzung eine tarifvertragliche Grundlage

    →eigentlich große „Hürde“ für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), § 2 Absatz 1 TVG

    →Erleichterung für Allgemeinverbindlichkeitserklärungen

  • II.5. neuer Vertriebsansatz: durch Sozialpartnermodell auch kleiner und mittlere Unternehmen (KMU) als Zielgruppe

    • ARBEITSRECHTLICHE ERLEICHTERUNG: Über „nur“ arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag, also ohne Bindung im Arbeitgeberverband und sonst an den Tarifvertrag, „Beitritt“ von KMUs in die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen möglich, wenn diese (in der Praxis unwahrscheinlich) dies nicht ausschließen (§§ 24 i.V.m. 21 Absatz 3 BetrAVG neu).

  • II.5. neuer Vertriebsansatz: durch Sozialpartnermodell auch kleiner und mittlere Unternehmen (KMU) als Zielgruppe

    • „Hürden“ zum Engagement, gerade für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), in der BAV sollen so durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz genommen werden !

  • II.6. neuer Vertriebsansatz: neue Anlagestrategien in der bAV möglich

    Durch neue Anlagemöglichkeiten in der bAV ganz neue Vertriebsansätze für Versicherungsmakler:

    Zum Beispiel Investitionen in Aktien oder Immobilien möglich !

  • II.6. neuer Vertriebsansatz: neue Anlagestrategien in der bAV möglich

    „dafür“:

    → Verbesserung für die Arbeitnehmer bei der Unverfallbarkeit

    →Einbau von Sicherungselementen durch die Tarifpartner (auch steuerlich gefördert)

    →Überwachung durch die BaFin

  • III. 1. Schicksal des Betriebsrentenstärkungsgesetzes nach der Bundestagswahl, Einschätzungen

    • 5→„reine Beitragsverpflichtung sei eine Pokerrente“

    →„Ziel sollte eine solidarische Mindestrente sein“

    →„Riester soll weg“

    →„Ziel könnte eine gesetzlicheVerpflichtung zur Altersversorgung (Ende der Freiwilligkeit) sein“

  • III. 1. Schicksal des Betriebsrentenstärkungsgesetzes nach der Bundestagswahl, Einschätzungen

    → Diskussion über Stärkung der Tarifvertragsparteien

    → „Größere Unternehmen, die Garantierente gewährleisten könnten, werden aus der Pflicht genommen. KMUs haben immer noch zu viele Hürden.“

    → „Einkünfte aus privater und betrieblicher Altersvorsorge sollen nur teilweise auf die Grundsicherung im Alter angerechnet werden.“

    → „Für die betriebliche und private Altersvorsorge soll die Möglichkeit ausgeweitet werden, auch in Infrastrukturaktien und andere Beteiligungen zu investieren.“

    → „Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge auch für nicht tarifgebundene Unternehmen.“

    → „kein Reformbedarf“, wenn später „Deutschland-Rente“

  • III. 1. Schicksal des Betriebsrentenstärkungsgesetzes nach der Bundestagswahl, Einschätzungen

    →Aufschnüren des Paketes „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ (Beschluss nur mit Stimmen der Großen Koalition) nicht ausgeschlossen, aber aufgrund der Aussagen der Parteien im Wahlkampf eher unwahrscheinlich.

  • III. 2. (weitere) Alternativen in der Diskussion

    →insbesondere: Diskussion über gesetzliche

    Verpflichtungen zur betrieblichen

    Altersversorgung

    →(dadurch) Vereinfachung der

    betrieblichen Altersversorgung

  • weitere (arbeitsrechtliche) Themen: z.B. „Zusammentreffen alte BAV und neue BAV“: „3-Stufen-Theorie“ des BAG, siehe z.B. BAG AZR 323/13, „1. Eingriff in erdiente Anwartschaften = zwingende Gründe“, 2. Eingriff in erdiente Dynamiken = „triftige Gründe“, 3. „Eingriff in noch zu erdienende Anwartschaften = sachliche Gründe, dazu § 21 Absatz BertrAVG, „Wechsel vom Gesetzgeber gewünscht“

    weitere Quellen zum neuen BRSG: z.B. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Markus Kirner, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, „Betriebsrentenstärkungsgesetz – Chance ohne Garantie“ in Zeitschrift für Versicherungswesen, Ausgabe 13/17

    III. 3. Chancen für Versicherungsmakler

  • III. 3. Chancen für Versicherungsmakler

    Trotz aller Schwächen und Unwägbarkeiten:

    Gute neue Vertriebsargumente , sogar neue Vertriebsansätze für Versicherungsmakler !

    Neue Zielgruppen sowohl auf Arbeitnehmerseite (Arbeitnehmer auch in KMUs, insbesondere Geringverdiener), als auch auf Arbeitgeberseite (KMUs, aber auch größere Unternehmen, denn erleichterter Einstieg und massives Interesse auf Arbeitgeberseite

    durch Haftungswegfall) !

    Es sind neue Vertriebsansätze sogar in der konkreten Produktberatung möglich, insbesondere in der Anlageberatung im Rahmen des neuen Modells !

    Auch die Diskussion über politische Alternativen spielt Versicherungsmaklern eher in die Hände („gesetzliche bAV“) !

    Eine Beschäftigung mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz lohnt sich !!!

  • Wir freuen uns gleich auf einen tollen und zünftigen Abend mit Ihnen! Ihr Rechtsanwalt Dr. Jan Freitag