Das neue Heilverfahren

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Einführend ist anzumerken, dass die Wissenschaftlichen Leiter mein Referat zum Glück nicht mit dem Titel versehen haben:„Was ändert sich denn nun wirk- lich?“ oder „Ändert sich überhaupt wirk- lich etwas?“ Einer solchen Überschrift nach den vollzogenen Änderungen der Änderungen hätte kaum widersprochen werden können. Um vorab die Antwort auf die Titel- frage zu geben: Es ändert sich einiges, aber wirklich nicht so viel, dass mit Recht von einem „Neuen Heilverfahren“ ge- sprochen werden könnte bzw. sollte, wie es die Bezeichnung des Hauptthemas tut.Wir haben es vielmehr bei den in Re- de stehenden Änderungen mit Anpas- sungen an zwischenzeitliche medizini- sche und rechtliche Entwicklungen zu tun, die es in der Geschichte des berufs- genossenschaftlichen Heilverfahrens immer wieder gegeben hat und geben wird. Grundlagen des Heilverfahrens im SGB VII Das in seinen wesentlichen Teilen am 1.1.1997 in Kraft getretene SGB VII sollte nach dem erklärten Willen des Gesetz- gebers nur eine begrenzte Sachreform darstellen. Die Grundlagen und Grund- züge des bewährten Systems der gesetz- lichen Unfallversicherung sollten aus- drücklich beibehalten werden. Diese Aussage in der Gesetzesbegründung kann und muss als ein Erfolg für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ge- wertet werden. Insbesondere konnte er- reicht werden, dass der bisherige Auf- trag der Unfallversicherungsträger, den durch einen Arbeitsunfall oder eine Be- rufskrankheit verursachten Gesundheits- schaden mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig zu beseitigen, auch in das SGB VII übernommen wurde (§26 Abs. 2 Nr. 1). Als Grundnorm für die Organisa- tion der Heilbehandlung bestimmt §34 SGB VII, dass die Unfallversicherungs- träger alle Maßnahmen zu treffen ha- ben, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, so weit erforderlich, besondere unfall- medizinische Behandlung gewährleistet wird. Sie können zu diesem Zweck die von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hin- blick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. Sie können daneben nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehand- lung vorsehen. Mit dieser gesetzlichen Grundlage ist in erfreulicher Klarheit die Verant- wortung der Unfallversicherungsträger für die Rehabilitation der Verletzten fest- gelegt. Und mit noch größerem Recht als Trauma und Berufskrankheit · Supplement 1 · 2001 S37 Trauma Berufskrankh 2001 · 3 [Suppl 1]: S37–S40 © Springer-Verlag 2001 Heilverfahren Bernhard Förster Landesverband Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Hannover Das neue Heilverfahren Was ändert sich wirklich? B. Förster Geschäftsführer,Landesverband Nordwest- deutschland der gewerblichen Berufs- genossenschaften, Hildesheimer Straße 309, 30519 Hannover (E-Mail:[email protected], Tel.: 0511-9872201, Fax: 0511-9872220) Zusammenfassung Das SGB VII hat eine neue Rechtsgrundlage für das berufsgenossenschaftliche Heilver- fahren geschaffen (§34 SGB VII), die die Ver- antwortlichkeit der Unfallversicherungs- träger für die Organisation der Heilbehand- lung klarer als bisher regelt. Auf dieser Basis sind das Durchgangsarztverfahren und das Verletzungsartenverfahren überarbeitet worden. Entscheidendes Kriterium ist die stärkere Ausrichtung auf die Unfallchirurgie. Schlüsselwörter SGB VII · Organisation der Heilbehandlung · Durchgangsarztverfahren · Verletzungs- artenverfahren

Transcript of Das neue Heilverfahren

Einführend ist anzumerken, dass dieWissenschaftlichen Leiter mein Referatzum Glück nicht mit dem Titel versehenhaben:„Was ändert sich denn nun wirk-lich?“ oder „Ändert sich überhaupt wirk-lich etwas?“ Einer solchen Überschriftnach den vollzogenen Änderungen derÄnderungen hätte kaum widersprochenwerden können.

Um vorab die Antwort auf die Titel-frage zu geben: Es ändert sich einiges,aber wirklich nicht so viel, dass mit Rechtvon einem „Neuen Heilverfahren“ ge-sprochen werden könnte bzw. sollte, wiees die Bezeichnung des Hauptthemastut.Wir haben es vielmehr bei den in Re-de stehenden Änderungen mit Anpas-sungen an zwischenzeitliche medizini-sche und rechtliche Entwicklungen zutun, die es in der Geschichte des berufs-genossenschaftlichen Heilverfahrensimmer wieder gegeben hat und gebenwird.

Grundlagen des Heilverfahrensim SGB VII

Das in seinen wesentlichen Teilen am1.1.1997 in Kraft getretene SGB VII solltenach dem erklärten Willen des Gesetz-gebers nur eine begrenzte Sachreformdarstellen. Die Grundlagen und Grund-züge des bewährten Systems der gesetz-lichen Unfallversicherung sollten aus-drücklich beibehalten werden. DieseAussage in der Gesetzesbegründung kannund muss als ein Erfolg für die Trägerder gesetzlichen Unfallversicherung ge-wertet werden. Insbesondere konnte er-reicht werden, dass der bisherige Auf-

trag der Unfallversicherungsträger, dendurch einen Arbeitsunfall oder eine Be-rufskrankheit verursachten Gesundheits-schaden mit allen geeigneten Mittelnmöglichst frühzeitig zu beseitigen, auchin das SGB VII übernommen wurde(§26 Abs. 2 Nr. 1).

Als Grundnorm für die Organisa-tion der Heilbehandlung bestimmt §34SGB VII, dass die Unfallversicherungs-träger alle Maßnahmen zu treffen ha-ben, durch die eine möglichst frühzeitignach dem Versicherungsfall einsetzendeund sachgemäße Heilbehandlung und,so weit erforderlich, besondere unfall-medizinische Behandlung gewährleistetwird. Sie können zu diesem Zweck dievon den Ärzten und Krankenhäusern zuerfüllenden Voraussetzungen im Hin-blick auf die fachliche Befähigung, diesächliche und personelle Ausstattungsowie die zu übernehmenden Pflichtenfestlegen. Sie können daneben nach Artund Schwere des Gesundheitsschadensbesondere Verfahren für die Heilbehand-lung vorsehen.

Mit dieser gesetzlichen Grundlageist in erfreulicher Klarheit die Verant-wortung der Unfallversicherungsträgerfür die Rehabilitation der Verletzten fest-gelegt.Und mit noch größerem Recht als

Trauma und Berufskrankheit · Supplement 1 · 2001 S37

Trauma Berufskrankh2001 · 3 [Suppl 1]: S37–S40 © Springer-Verlag 2001 Heilverfahren

Bernhard FörsterLandesverband Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Hannover

Das neue HeilverfahrenWas ändert sich wirklich?

B. FörsterGeschäftsführer, Landesverband Nordwest-deutschland der gewerblichen Berufs-genossenschaften, Hildesheimer Straße 309,30519 Hannover(E-Mail: [email protected],Tel.: 0511-9872201, Fax: 0511-9872220)

Zusammenfassung

Das SGB VII hat eine neue Rechtsgrundlagefür das berufsgenossenschaftliche Heilver-fahren geschaffen (§34 SGB VII), die die Ver-antwortlichkeit der Unfallversicherungs-träger für die Organisation der Heilbehand-lung klarer als bisher regelt. Auf dieser Basissind das Durchgangsarztverfahren und dasVerletzungsartenverfahren überarbeitetworden. Entscheidendes Kriterium ist diestärkere Ausrichtung auf die Unfallchirurgie.

Schlüsselwörter

SGB VII · Organisation der Heilbehandlung ·Durchgangsarztverfahren · Verletzungs-artenverfahren

nach dem bisherigen §557 Abs. 2 RVOkann jetzt §34 Abs. 1 SGB VII als „magnacarta“ der berufsgenossenschaftlichenHeilbehandlung bezeichnet werden.Da mit dem Unfallversicherungseinord-nungsgesetz auch die maßgeblichen Be-stimmungen des früheren Reichsversi-cherungsamts als Grundlage der bishe-rigen Heilverfahrensarten weggefallensind (Art. 35 Nr. 6), musste die Ermäch-tigung der Träger der gesetzlichen Un-fallversicherung für die Durchführungder Heilbehandlung im Gesetz eindeu-tiger als bisher geregelt werden.

Anpassung des berufsgenos-senschaftlichen Heilverfahrensan das SGB VII

Trotz der weitgehenden Befugnis auf-grund des SGB VII bestand und bestehtkein Handlungsbedarf für die Träger dergesetzlichen Unfallversicherung, das inder Vergangenheit praktizierte berufs-genossenschaftliche Heilverfahren grund-legend zu überarbeiten. Es wäre ja wirk-lich kaum nachvollziehbar gewesen, nachder Fortschreibung des bisherigen Auf-trags in dem neuen Gesetz als erste Maß-nahme die Verfahren, die gleichsam einAushängeschild der gesetzlichen Unfall-versicherung waren und sind und aufdie in der Gesetzesbegründung aus-drücklich Bezug genommen wird, prin-zipiell in Frage zu stellen. Das SGB VIIbot aber Anlass, die bewährten Verfah-rensarten an die veränderten Verhält-nisse anzupassen.

Das berufsgenossenschaftliche Heil-verfahren hat sich als Grundlage der Re-habilitation Unfallverletzter in den un-gefähr 70 Jahren seiner Geschichte be-währt. Diese Feststellung kann m. E.ohne Einschränkung getroffen werden.Eine wichtige Voraussetzung für dieseBewährung war seine ständige Anpas-sung an Veränderungen der rechtlichenRahmenbedingungen und – v. a.– an diemedizinische Entwicklung, insbesonde-re an den Fortschritt der Chirurgie bzw.Unfallchirurgie.Als Beispiel soll hier nurauf die Denkschrift des Hauptverbandsder gewerblichen Berufsgenossenschaf-ten „Zur Verbesserung der medizini-schen Rehabilitation Unfallverletzter“[1] hingewiesen werden, die bereits 1972die Versorgung Unfallverletzter in un-fallchirurgischen Abteilungen forderte.Dem folgte einige Jahre später die For-derung nach der Berechtigung zum Füh-

ren der Teilgebietsbezeichnung „Unfall-chirurgie“ an den verantwortlichen Arztals Voraussetzung für die Zulassung zurBehandlung Schwerunfallverletzter.

Die medizinische Rehabilitation inder gesetzlichen Unfallversicherung be-ruht demgemäß zurzeit primär auf denbesonderen Heilverfahrensarten wie

∑ dem Durchgangsarztverfahren, durchdas ein flächendeckendes Netz von nie-dergelassenen und im Krankenhaustätigen qualifizierten Ärzten geschaffenwurde, und

∑ dem Verletzungsartenverfahren, beidem bestimmte Kliniken zur Behand-lung bestimmter Verletzungen zugelas-sen werden (bisher so genanntes §6-Verfahren).

In diese Verfahrensarten sind 9 Unfall-kliniken in Trägerschaft der Berufs-genossenschaften sowie mehrere be-rufsgenossenschaftliche Sonderstatio-nen eingebunden.

Mit dem Gesundheitsreformgesetz,den Gesundheitsstrukturgesetzen undder Bundespflegesatzverordnung – dieseAufzählung könnte ohne Schwierigkei-ten fortgeführt werden – wurde bzw.wird zwar vom Gesetzgeber primär eineKostendämpfung im Bereich der gesetz-lichen Krankenversicherung angestrebt;diese Regelungen haben aber natürlichauch Auswirkungen auf das medizini-sche Rehabilitationsverfahren der Un-fallversicherungsträger.Vor allem warenaber aufgrund der Empfehlungen derMusterweiterbildungsordnung nach denBeschlüssen des 95. Deutschen Ärzte-tages 1992 Änderungen der Anforderun-gen an die am berufsgenossenschaft-lichen Heilverfahren beteiligten Ärzteund Krankenhäuser erforderlich, umden neuen Voraussetzungen Rechnungzu tragen. Dabei sind wir der festenÜberzeugung, dass die Gliederung desFachs Chirurgie in die 4 Schwerpunkte

1. Thoraxchirurgie,2. Gefäßchirurgie,3. Viszeralchirurgie und4. Unfallchirurgie

mittelfristig Auswirkungen auf die Kran-kenhauslandschaft haben wird.

Entsprechend dieser Erwartung warin den ursprünglichen Überlegungengeplant, die stationäre Behandlung vonArbeitsunfallverletzten generell nur noch

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Heilverfahren

B. Förster

The new treatment procedures:what is really changing?

Abstract

Book VII of the SGB (Code of Social Law)has created a new legal basis for treatmentadministered under the auspices of theemployers’ liability insurance association(§34 SGB VII), which regulates the responsi-bilities of the accident insurances’ under-writers in the organization of curative treat-ment more clearly than hitherto. On this ba-sis, the emergency on-call procedures andthe procedures concerned with the types ofinjury have been revised.The most strikingdifference is a greater emphasis on traumasurgery.

Keywords

Organization of medical treatment ·Emergency on-call procedure · Lesion typingprocedure

Trauma Berufskrankh2001 · 3 [Suppl 1]: S37–S40 © Springer-Verlag 2001

in unfallchirurgischen Abteilungen vor-zusehen und das bisherige Verletzungs-artenverfahren aufzugeben. Allerdingserhob sich gegen diesen Plan ein in die-ser Form nicht erwarteter Widerstand,der ungeachtet der nach wie vor gegebe-nen sachlichen Begründung die Unfall-versicherungsträger bewog, schließlichdavon Abstand zu nehmen. Ausschlag-gebend war dabei, dass selbst auf hoherpolitischer Ebene nicht korrigierbarefalsche Vorstellungen über das Ausmaßund die Auswirkungen der Neuregelungbestanden und in tendenziöser Weisegenährt wurden, die den Weiterbestanddes Heilverfahrens insgesamt zu gefähr-den drohten.

Im Ergebnis ist also das Verletzungs-artenverfahren erhalten worden. Dieswar umso leichter möglich und vertret-bar, als es dadurch gelungen ist, die ei-gentlichen, wesentlichen Änderungenohne weitere Abstriche zu verwirk-lichen.

Das den Änderungen in den einzel-nen Verfahrensarten gemeinsame we-sentliche Merkmal ist die stärkere Aus-richtung auf den Schwerpunkt Unfall-chirurgie. Der Etablierung der Kinder-chirurgie als eigenes Fach wurde mit derFormulierung entsprechender Anforde-rungen an Ärzte und Kliniken Rechnunggetragen.

Gegenüber den bisherigen Regelun-gen sind in den Anforderungen im We-sentlichen folgende Änderungen einge-treten:

Durchgangsärzte

Bezüglich der Durchgangsärzte lassensich folgende Änderungen anführen:

1. Fachliche Befähigung∑ Erfordernis der Berechtigung zum

Führen der Schwerpunktbezeich-nung „Unfallchirurgie“

∑ Bei Erwerb der fachlichen Befähi-gung im Ausland ist für die Beteili-gung als Durchgangsarzt eine 1-jährige Tätigkeit bei einemDurchgangsarzt erforderlich

∑ Teilnahme an einem Seminar zurEinführung in die Durchgangsarzt-tätigkeit

∑ Grundsätzlich ist eine nach derFacharztanerkennung ausgeübteunfallchirurgische Tätigkeit nach-zuweisen, die nicht länger als 3 Jahre unterbrochen worden ist

2. Praxisausstattung∑ Neben dem aseptischen und dem

septischen Eingriffsraum müssenin der Praxis 2 Behandlungsräumevorhanden sein

∑ In Zuordnung zum aseptischenEingriffsraum muss ein Personal-umkleideraum mit Waschbeckenund Vorrichtung zur Händedesin-fektion vorhanden sein

∑ Für die sächliche Ausstattung derPraxis ist im Übrigen die Richtlinieder Bundesärztekammer zur Qua-litätssicherung ambulanter Opera-tionen zu beachten

3. Pflichten∑ Teilnahme an Maßnahmen der

Unfallversicherungsträger zurQualitätssicherung und deren Um-setzung

∑ Ständige unfallchirurgische Fort-bildung und Teilnahme an mindes-tens einer unfallchirurgischenFortbildungsveranstaltung proJahr

4. BeteiligungIn Anpassung an die Regelung in dervertragsärztlichen Versorgung endetauch die Beteiligung im Durchgangs-arztverfahren künftig mit Vollendungdes 68. Lebensjahrs des Arztes.

Die derzeitigen Bestellungen zum/rDurchgangsarzt/ärztin bleiben weiter-hin gültig. Der in den Anforderungenneu formulierte Pflichtenkatalog galtallerdings auch für bestehende Durch-gangsarztbestellungen.

Krankenhäuser

Hinsichtlich der Krankenhäuser ist an-zuführen:

1. PräambelAm Verletzungsartenverfahren werdennur Krankenhäuser beteiligt, die in denKrankenhausbedarfsplan eines Landsaufgenommen sind (Plankrankenhäu-ser), einen Versorgungsvertrag mit denKrankenkassen abgeschlossen haben,Hochschulkliniken oder BG-Klinikenoder BG-Krankenhäuser sind.

2. Personelle Ausstattung∑ Anstelle der bisherigen 4-jährigen

Tätigkeit nach der chirurgischenFacharztanerkennung an einemzum Verletzungsartenverfahrenzugelassenen Krankenhaus istkünftig Beteiligungsvorausset-

zung, dass der/die für die Versor-gung der Unfallverletzten fachlichund fachlich-organisatorisch wei-sungsfreie Chefarzt/-ärztin oderleitender Arzt/Ärztin zum Führender deutschen Facharztbezeich-nung Chirurgie und der deutschenSchwerpunktbezeichnung Unfall-chirurgie berechtigt sein und nachErwerb der Schwerpunktbezeich-nung Unfallchirurgie mindestens 3 Jahre in der unfallchirurgischenAbteilung an einem von den ge-setzlichen Unfallversicherungsträ-gern beteiligten Krankenhaus tätiggewesen sein muss.

∑ Künftig muss der/die für die Ver-sorgung der Unfallverletztenverantwortliche Chefarzt/-ärztinoder leitende Arzt/Ärztin über dieWeiterbildungsermächtigung imSchwerpunkt Unfallchirurgie fürim Regelfall 2 Jahre verfügen.

∑ Der/die für die Versorgung Unfall-verletzter verantwortliche Arzt/Ärztin muss als Durchgangsarzt/-ärztin beteiligt sein.

∑ Es muss mindestens ein/e weitere/rArzt/Ärztin mit der Berechtigungzum Führen der Facharztbezeich-nung Chirurgie und der Schwer-punktbezeichnung Unfallchirurgiein der für die Versorgung der Un-fallverletzten zuständigen Abtei-lung angestellt sein.

3. Sächliche AusstattungEin Bewegungsbad muss am Kranken-haus nicht mehr vorgehalten werden.Bestimmte Leistungen und Geräte(Zentralsterilisation, Computertomo-graph, Kernspintomograph, Szintigra-phieeinrichtung) können auch im Rah-men eines Kooperationsvertrags mitLeistungserbringern außerhalb desKrankenhauses genutzt werden.

4. VerletzungsartenverzeichnisDas Verzeichnis der Verletzungsarten istüberarbeitet worden. Darin sind die Er-fahrungen mit dem aus dem Jahr 1966stammenden Katalog unter Berücksich-tigung der zwischenzeitlichen Entwick-lung der Unfallchirurgie eingeflossen.Im Wesentlichen handelt es sich bei denÄnderungen um Präzisierungen undexaktere Untergliederungen.

Für eine Übergangszeit von 5 Jahren –gerechnet vom 1.1.1999 – bleiben Kran-kenhäuser an der stationären Behand-lung Arbeitsunfallverletzter im Rahmen

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des Verletzungsartenverfahrens betei-ligt, so weit und so lange die für die bis-herige Beteiligung maßgeblichen Anfor-derungen erfüllt sind. In dieser Über-gangszeit besteht die Möglichkeit derAnpassung an die neuen Anforderun-gen.

Resümee

Wir sind überzeugt, dass die neuen An-forderungen einen Anstoß zu einer wei-teren Qualitätsverbesserung nicht nurim berufsgenossenschaftlichen Heilver-fahren, sondern in der Versorgung Un-fallverletzter generell geben werden. Da-

bei sind wir uns bewusst, dass die ebenskizzierten neuen Aspekte in der Be-handlung Arbeitsunfallverletzter nichtad hoc umgesetzt werden können.Es be-darf sicherlich eines längeren Zeitraums,bis die neuen Anforderungen in totoverwirklicht sein werden.

Abschließend ist zu bemerken: DieBerufsgenossenschaften haben ihr Heil-verfahren immer als ein System der Qua-litätssicherung betrachtet, das dazu die-nen sollte, den Verletzten „mit allen ge-eigneten Mitteln“ zu rehabilitieren. Andiesem Ziel hat sich die Ausgestaltungund Anpassung der einzelnen Verfah-rensarten stets orientiert. Mit den beab-sichtigten Änderungen ist ein weiterer

Schritt in diese Richtung beabsichtigt,mit der Hoffnung, dass die angestrebteVerbesserung der Strukturen und Pro-zesse auch Auswirkungen auf die Ergeb-nisqualität haben wird, deren Kontrollekünftig verstärkt unser Augenmerk ge-widmet werden wird.

Literatur1. Hauptverband der gewerblichen Berufs-

genossenschaften (1972) Zur Verbesserung dermedizinischen Rehabilitation Unfallverletzter.Hauptverband der gewerblichen Berufsge-nossenschaften, Sankt Augustin

S40 Trauma und Berufskrankheit · Supplement 1 · 2001

Heilverfahren