Das neue Namensrecht im ZGB – ein Jahrhundert bis zur Gleichstellung

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Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Das neue Namensrecht im ZGB – Das neue Namensrecht im ZGB – ein Jahrhundert bis zur Gleichstellung ein Jahrhundert bis zur Gleichstellung Referat von lic. iur. Harry Lütolf, Jur. Sekretär mbA beim Gemeindeamt des Kantons Zürich 7. Nationale Tagung der Schweizerischen Konferenz der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz (SKS) am 22. November 2012 in Winterthur

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Kanton ZürichDirektion der Justiz und des InnernGemeindeamt

Das neue Namensrecht im ZGB –Das neue Namensrecht im ZGB –

ein Jahrhundert bis zur Gleichstellungein Jahrhundert bis zur Gleichstellung

Referat von lic. iur. Harry Lütolf, Jur. Sekretär mbA beim Gemeindeamt des Kantons Zürich

7. Nationale Tagung der Schweizerischen Konferenz der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz (SKS) am22. November 2012 in Winterthur

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GEMEINDEAMT

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Vorgeschichte

bis ins 18. Jh.:bis ins 18. Jh.:Keine Namensregeln.

Jeder behält seinen Namen.

Ende 18./Anfang 19. Jh.:Ende 18./Anfang 19. Jh.:Privatrechtskodifikationen.

Deutsch-Schweiz Frau muss Name übernehmen.

Romandie/TI Frau fügt ihren Namen bei.

ZGB 1907:ZGB 1907:Ganze Schweiz Frau muss Name

übernehmen.

Neues Eherecht 1984:Neues Eherecht 1984:Aktuelle Regelung Pflicht

mit eingeschränkten Ausnahmen.

Neues Namensrecht 2011:Neues Namensrecht 2011:Zurück zu den Anfängen…

Harry Lütolf

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GEMEINDEAMT

3 Harry Lütolf

Name der Ehegatten: Regel

Neues NamensrechtNeues Namensrecht Bisheriges NamensrechtBisheriges Namensrecht

EheschliessungEheschliessung

(aZGB Art. 160 Abs. 1)

EhescheidungEhescheidung

(aZGB Art. 119 Abs. 1)

EhescheidungEhescheidung

(nZGB Art. 119, 1. Teilsatz)

EheschliessungEheschliessung

(nZGB Art. 160 Abs. 1)

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GEMEINDEAMT

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Harry Lütolf

Name der Ehegatten: Ausnahme

Neues NamensrechtNeues Namensrecht

Eheschliessung:Eheschliessung:Gemeinsamer Name(nZGB Art. 160 Abs. 3)

Ehescheidung:Ehescheidung:Namenswechsel(nZGB Art. 119, 2. Teilsatz)

Tod eines Ehegatten:Tod eines Ehegatten:Namenswechsel(nZGB Art. 30a)

Übergangsrecht:Übergangsrecht:Namenswechsel(nSchlT ZGB Art. 8a)

Bisheriges NamensrechtBisheriges Namensrecht

Eheschliessung:Eheschliessung:

aZGB Art. 160 Abs. 2

Tod eines Ehegatten:Tod eines Ehegatten:

Keine Regelung.

Übergangsrecht:Übergangsrecht:

aSchlT ZGB Art. 8a

Ehescheidung:Ehescheidung:

aZGB Art. 119 Abs. 1

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Amtliche Namen nach Eheschluss

Huber Müller

Huber Müller

Huber-Müller

Müller-Huber

Müller Huber

Müller

Müller Huber

Müller-Huber

Huber-Müller

Huber Müller

Huber

Harry Lütolf

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«Eheliche» Kinder«Eheliche» Kinder

(Vermutung der Vaterschaft des (Vermutung der Vaterschaft des

Ehemannes, ZGB Art. 255)Ehemannes, ZGB Art. 255)

«Aussereheliche» Kinder«Aussereheliche» Kinder

(Kinder unverheirateter Eltern)(Kinder unverheirateter Eltern)

LedigLedigname der Mutter wird

zum Familienname des Kindes

(nZGB Art. 270a Abs. 1).

Name der Eltern Name der Eltern unungleich:gleich:

Eltern bestimmen bei

Eheschluss einen ihrer

LedigLedignamen (nZGB Art. 160 Abs. 3

& nZGB Art. 270 Abs. 1).

Name der Eltern gleich:Name der Eltern gleich:

Gemeinsamer Name der Eltern

wird zum Familienname der

Kinder (nZGB Art. 270 Abs. 3).

WechselWechsel(nZGB 270 Abs. 2)

DispensDispens(nZGB 160 Abs. 3 Satz 2)

Wechsel auf LedigLedigname des

Vaters bei gemeinsamer

elterlicher Sorge (nZGB 270a Abs.

2).

Wechsel auf LedigLedigname des

Vaters bei alleiniger elterlicher

Sorge (nZGB Art. 270a Abs. 3).

MitwirkunMitwirkungg

(nZGB 270b)

FristFristfakultativfakultativ

Harry Lütolf

Familienname der gemeinsamen Kinder

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Kindername: Tückische Konsequenzen

Konstellation:Konstellation: Frau hat Kinder aus Vorehe, Name des Ex-Gatten der Frau hat Kinder aus Vorehe, Name des Ex-Gatten der

Kinder wegen beibehalten, Geburt eines weiteren Kindes mit Kinder wegen beibehalten, Geburt eines weiteren Kindes mit

anderem Mann (ehelich oder ausserehelich).anderem Mann (ehelich oder ausserehelich).

Konstellation:Konstellation: Gleiche Konstellation wie oben, aber statt Gleiche Konstellation wie oben, aber statt

Ehescheidung Tod des Ehegatten (Witwe).Ehescheidung Tod des Ehegatten (Witwe).

Konstellation:Konstellation: Das Kindesverhältnis des Kindes zum Ehegatten der Das Kindesverhältnis des Kindes zum Ehegatten der

Mutter wird gerichtlich aufgehoben.Mutter wird gerichtlich aufgehoben.

Harry Lütolf

Konsequenz: Konsequenz: Aktueller Familienname der Mutter kann nicht auf

das neugeborene Kind übertragen werden.

Konsequenz: Konsequenz: Aktueller Familienname der Mutter und Witwe

kann nicht auf das neugeborene Kind übertragen werden.

Konsequenz: Konsequenz: Das Kind erhält als Familienname zwingend den

Ledigname der Mutter (kein gemeinsamer Name mit Mutter oder

leiblichem Vater).

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Übergangsrecht beim Kindername

«Eheliche» Kinder«Eheliche» Kinder

Bei Namenswechsel eines Bei Namenswechsel eines

Ehegatten auf seinen Ehegatten auf seinen

LedigLedigname:name:

Namenswechsel des Kindes

bei Erklärung der Eltern binnen

Jahresfrist seit Inkrafttreten

(nSchlT ZGB Art. 13d Abs. 1).

«Aussereheliche» Kinder«Aussereheliche» Kinder

Bei bestehender gemeinsamer

elterlicher Sorge oder

alleiniger Sorge des Vaters:

Namenswechsel des Kindes

bei Erklärung der Eltern oder

des Vaters binnen Jahresfrist

seit Inkrafttreten (nSchlT ZGB Art.

13d Abs. 2).

Harry Lütolf

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GEMEINDEAMT

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Vergessen Sie alles, was gesagt wurde…

Behördliche Behördliche

NamensänderungNamensänderung

Neuer Art. 30 Abs. 1 ZGB:Neuer Art. 30 Abs. 1 ZGB:

Namensänderung neu aus

«achtenswerten» «achtenswerten» Gründen statt

wichtige Gründe.

Internationaler SachverhaltInternationaler Sachverhalt

Rund die HälfteHälfte aller in der

Schweiz registrierten Ehe-

schliessungen haben einen

binationalenbinationalen Bezug. Oft kommt

hier ausländisches Namens-ausländisches Namens-

recht recht zur Anwendung (Art. 37

IPRG). Das gilt sowohl für in der

Schweiz als auch im Ausland

geschlossene Ehen (Art. 32 IPRG).

Harry Lütolf

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10 Harry Lütolf

Exkurs I: Gleichgeschlechtliche Partnerschaften

Erstmalige Regelung der NamensführungErstmalige Regelung der Namensführung

Eintragung der Partnerschaft:Eintragung der Partnerschaft:

Beibehaltung des Namens als Regel (nPartG Art. 12a Abs. 1)

Übernahme des Ledignamens als Ausnahme (nPartG Art. 12a Abs. 2)

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (nPartG Art. 30a)(nPartG Art. 30a)::

Beibehaltung des Namens als Regel

zurück zum Ledignamen als Ausnahme

nZGB Art. 119, 2. Teilsatz

Übergangsrecht:Übergangsrecht:

Übernahme des Ledignamens (nPartG Art. 37a)

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Exkurs II: Bürgerrecht

Harry Lütolf

Neue Grundsätze beim BürgerrechtNeue Grundsätze beim Bürgerrecht

1. Grundsatz: Beibehaltung des Bürgerrechts1. Grundsatz: Beibehaltung des Bürgerrechts

«Jeder Ehegatte behältbehält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.»

(nZGB Art. 161a)

2. Grundsatz: Das Bürgerrecht der Kinder 2. Grundsatz: Das Bürgerrecht der Kinder folgt dem Namenfolgt dem Namen

Gemeinsame Kinder (nZGB Art. 271 und nBüG Art. 4 Abs. 2)

Adoptivkinder (nZGB Art. 267a)