ZGB Modul A-14 Personen- und Familienrecht. ZGB Inhalt Die natürlichen Personen ...
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ZGB Inhalt Die natürlichen Personen Persönlichkeitsrechte Verschollenheit Persönlichkeitsschutz Wohnsitz Ehe- und Güterrecht Verwandschaft Erwachsenenschutzrecht
Wer ist urteilsfähig?Art. 16 nZGB:Urteilsfähig ist [..] jeder, dem nicht wegen - seines Kindesalter - infolge psychischer Störungen - geistige Behinderung- Rausch- ähnlichen Zuständendie Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Handlungsfähigkeit
Handlungsfähigkeit braucht:
+ Urteilsfähigkeit+ Volljährigkeit (ab 18 Jahren)
fehlt die Volljährigket (beschränkte Handlungsunfähigkeit), kann sie ersetzt werden durch die Zustimmung der Vertreter
Ausnahmen ohne Vertretung
unentgeltliche Vorteile (Art. 19 Abs. 2 nZGB, Bsp. Schenkung)
Verfügung über Taschengeld und Lohn (Art. 19 Abs. 2 nZGB)
Ausnahmen der möglichen Vertretung
Heirat erst mit 18 Jahren (Art. 94 ZGB) Verfassen Testament (Art. 467 ZGB)
Wer, ab wann und bis wann ist rechtsfähig?
Der Mensch Beginnt mit dem Leben nach der Geburt
und einem Lebenszeichen (Bsp. Atmung). Endet mit dem Tod des Menschen (heute
Gehirntod)
Verschollenerklärung Verschwinden in hoher Todesgefahr
+ 1 Jahr warten, dann Einreichung Gesuch Verschollenerklärung
+ 1 Jahr warten für Aufrufverfahren durch den Richter, danach Verschollenerklärung gültig
Lange nachrichtenlose Abwesenheit+ 5 Jahre warten, dann Einreichung Gesuch
Verschollenerklärung+ 1 Jahr warten für Aufrufverfahren durch den Richter,
danach Verschollenerklärung gültig
ZGB Personen- und Familienrecht
1.3Persönlichkeitsschutz und Persönlichkeitsverletzung Art. 27 ff. ZGB
Was kann verletzt werden? physische Persönlichkeit (Bewegung,
Körperverletzung etc.) emotionale Persönlichkeit (Tötung eines
Angehörigen, Verletzung Andenken eines Verstorbenen, Zuführung von physischem Schmerz etc.)
Soziale Persönlichkeit (Ehre, Privat- und Geheimsphäre etc.)
Namen
Was bestehen für zivilrechtliche Möglichkeit, sich dagegen zu wehren? Klage
Drohende Verletzung verbieten (Zukunft) Bestehende Verletzung beseitigen
(Gegenwart) Feststellung (Vergangenheit)
Schadenersatz Genugtuung
Wieso braucht es einen Wohnsitz? Behördenzuständigkeit (für
Namensänderung, Vorbereitung Ehe, Adoption, Bevormundung etc.)
Erbrecht nach dem Wohnsitzkanton Prozessrecht, wo ein Prozess statt findet Steuerrecht (Ausnahmen möglich) Ausübung politische Rechte
Bestimmung Wohnsitz
Grundsatz: an dem Orte, wo die Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
Kinder haben den Wohnsitz der Eltern (falls Eltern kein gemeinsamer Wohnsitz, derjenige des Elternteils unter dessen Obhut Kind steht)
Verbeiständete Personen, den des Sitzes der Erwachsenenschutzbehörde
Für sich alleine keine Wohnsitzbegründung bei Eintritt in Lehr-, Heil- oder Strafanstalt etc.
Verlöbnis Ist ein Versprechen, miteinander die Ehe
einzugehen. Wirkung: nahestehende Person (Art. 107,
477 ZGB), Ausstands-vorschriften und Zeugnis-verweigerungsrechte etc.
Besteht aber keine Klagemöglichkeit für tatsächlich Eingehung der Ehe
Art. 90 ZGB ff.
Voraussetzungen zu Ehe Urteilsfähigkeit gefordert Erst mit 18 Jahren möglich, keine
Vertretung vorher möglich. Ehe verboten zwischen Verwandten in
gerader Linie sowie Geschwistern und Halbgeschwistern.
Frühere Ehen müssen rechtsgültig aufgelöst sein
Wirkung der Ehe allgemein Einträchtiges Zusammenwirken, Treue und
gegenseitiger Beistand gemäss Art. 159 ZGB Wünsche und Bedürfnisse des anderen
respektieren und auch mal Kompromiss eingehen
Einander finanziell aushelfen, Mutter des anderen Partners aufnehmen, Anwalts-kosten des anderen nicht zahlungs-fähigen Partner übernehmen etc.
Wirkung der Ehe allgemein Sexuelle Treue Ehepartner nicht schlecht machen vor
anderen Pflicht zum Zusammenleben (Art. 162 ZGB)
Ausser einer Mahnung durch Richter keine Möglichkeit, diese Pflichten beim Partner durchzusetzen
Verschiedene Rechtsgeschäfte nur mit beider Zustimmung Familienwohnung kann nur mit beider
Zustimmung gekündigt werden Eine Bürgschaft kann nur mit beider
Zustimmung eingegangen werden Pensionskassenguthaben nur mit
beidseitiger Zustimmung bezogen werden Verkauf landwirtschaftliches Gewerbe nur
mit beider Zustimmung
Namensrecht neu ab 1.1.2013 Grundsatz: Braut und Bräutigam behalten
ihren Ledignamen Ausnahme: Können erklären, dass sie in
Zukunft gemeinsamen Familiennamen tragen Kinder erhalten entweder:
Gewählten Familiennamen oder den Ledignamen, welchen die Eltern bei der
Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder gewählt haben
Bürgerrecht neu ab 1.1.2013
Jeder Ehegatte behält sein Bürgerrecht Die Kinder erhalten das Bürgerrecht des
Elternteils, deren Namen sie tragen
Zwei Möglichkeiten Scheidung auf gemeinsames Begehren
Mit vollständiger Einigung Mit Teileinigung
Scheidung auf Klage eines Ehegatten 2 Jahre Trennungsfrist vor der Scheidung Ausnahme: ohne vorherige Trennung bei
Unzumutbarkeit (schwerste körperliche Attacken, Scheinehe, Belästigung und Verfolgung, Doppelleben, etc.)
Scheidungsurteil
Darin enthalten sind: Zusprechung der Kinder Besuchsrecht Unterhaltsbeiträge der Ehegatten und Kinder Verteilung Vermögen
Güterrecht Das Güterrecht regelt die rechtlichen
Verhältnisse des Vermögens: Eigentumsverhältnisse (wem gehört was?) Verwaltung und Nutzung des Vermögens
während Ehe (wer kann über was verfügen?) Verteilung nach Auflösung Ehe
Drei mögliche Güterstände Errungenschaftsbeteiligung (automatisch,
wenn nichts anderes vereinbart, ordentlicher Güterstand, Art. 181 ZGB)
Gütergemeinschaft (durch Ehevertrag, Art. 221 ff. ZGB)
Gütertrennung (durch Ehevertrag oder gerichtl. Entscheid, Art. 247 ff. ZGB)
Bindung zwischen Kind und Eltern Zur Mutter
Geburt des Kindes Adoption
Zum Vater Ehe mit Mutter Anerkennung Zusprechung des Richters Adoption
Vater Ehe mit Mutter (vor Geburt) Eigene Anerkennung durch Erklärung vor dem
Zivilstandesbeamten Verfügung durch den Richter bei Klage auf
Feststellung Vaterschaft durch Mutter oder Kind (Vertretung)
dadurch erhält das aussereheliche Kind einen Vater mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein eheliches Kind
Adoption Gemeinsame Adoption (Art.264a ZGB)
Voraussetzungen: mind. 5 Jahre verheiratet oder mind. 35 jährig
Stiefkindadoption (Art.264a ZGB) Voraussetzung: mind. 5 Jahre verheiratet
Einzeladoption (Art. 264b ZBG) Voraussetzung: mind. 35 jährig
Adoption Allgemeine Voraussetzungen
Mind. 16 Jahre jünger als Adoptiveltern Ein Jahr lang in Pflegeverhältnis Leibliche Eltern (bei Bevormundeten die
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) müssen zustimmen
Adoption Wirkung der Adoption
Das Kind erhält die gleichen Rechten und Pflichten wie ein eheliches Kind (Erbrecht, Unterstützungspflicht, Namensrecht etc.)
Dem Kind kann ein neuer Vorname gegeben werden
Sämtliche rechtliche Bindungen zu den leiblichen Eltern erlöschen (ausser Eheverbot)
Elterliche Sorge Recht und Pflicht der Eltern, ihre Kinder
zu erziehen für sie zu sorgen sie gegenüber Dritten zu vertreten
Steht den Eltern gemeinsam zu Bei Trennung gilt seit 01.07.14 die
gemeinsame Sorge. Die Obhut und der persönliche Verkehr (Besuchsrecht) muss geregelt werden.
Schutz des Kindes Behördliche Eingriffe in elterliche Sorge:
Geeignete Massnahmen (Ermahnungen, Weisungen betreffend Pflege, Erziehung, Ausbildung etc.)
Beistandschaft Aufhebung elterliche Obhut (Wegnahme des
Kindes) Entziehung elterliche Sorge
Unterstützungspflicht Familie Verpflichtung, den Angehörigen
beizustehen, wenn sie ohne Hilfe in Not geraten würden Verwandte in auf- und absteigender Linie Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit = ohne
wesentliche Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandard (CHF 80’000 Jahreslohn und CHF 100’000 Vermögen)
Subsidiär: öffentliche Hand
Grundidee Behördliche Massnahmen Stellt das Wohl und den Schutz
hilfsbedürftiger Personen her (Betagte, Geistig Behinderte, Abhängige, etc.)
Subsidiarität = behördliche Massnahmen nur, wenn: Unterstützung durch Familie, nahe stehende
Personen oder private, wie öffentliche Dienste nicht ausreichen
Grundidee Behördliche Massnahmen
Wenn bei Urteilsunfähigkeit keine oder keine ausreichende Vorsorge getroffen wurde und Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Bsp. Vorsorgeauftrag, Vertretung durch Ehegatte)
Verhältnismässigkeit (immer die geringste eingreifende Massnahme)
Beistandschaft Voraussetzung Person kann ihre Angelegenheiten nicht
mehr oder nur teilweise besorgen, wegen: Geistiger Behinderung (angeborene oder
erworbene Intelligenzdefekte) Psychischer Störung (Psychosen, Demenz,
Suchtkrankheiten, etc.) Ähnlicher in der Person liegender
Schwächezustand (Betagte, etc.)
Errichtung und Ende Beistandschaft Auf Antrag der Betroffenen selbst Auf Antrag einer nahe stehenden Person Von Amtes wegen
Errichtung, wenn Voraussetzungen erfüllt für Beistandschaft
Ende, wenn Voraussetzungen wegfallen oder bei Tod der betroffenen Person
Massgeschneiderte Massnahmen Aufgabenbereiche (Art. 391 nZGB) Stufe der Beistandschaft
Begleitung Vertretung Mitwirkung Umfassende Beistandschaft
Kombination der verschiedenen Beistandschaften möglich (Art. 397 nZGB)
Begleitbeistandschaft
Begleitende Unterstützung bestimmter Angelegenheiten
Nur mit Zustimmung der Betroffenen Keine Einschränkung der
Handlungsfähigkeit der Betroffenen
Vetretungsbeistandschaft Ausschliessliche
Handlungsfähigkeit der Betroffenen eingeschränkt
Beistand nimmt Handlungen vor Nicht ausschliessliche
Handlungsfähigkeit der Betroffenen nicht eingeschränkt
Betroffene und Beistand können handeln Vermögensverwaltung
Mitwirkungsbeistandschaft
Bestimmte Handlungen können von den Betroffenen nur mit Zustimmung der Beistandschaft ausgeführt werden (keine Vertretung, Betroffene müssen selber handeln, Beistand zustimmen)
Umfassende Beistandschaft
Umfasst alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs
Bei dauernder Urteilsunfähigkeit (Bsp. schwer demenzkranke Menschen)
Beistand bzw. Beiständin natürliche Person
Privatperson Fachperson eines privaten oder öffentlichen
Sozialdienstes Berufsbeistand
persönlich und fachlich geeignet Pflicht, Beistandschaft zu übernehmen, wenn
nicht wichtige Gründe vorliegen können auch mehrere Personen sein
Aufgaben Sind individuell und im
Errichtungsbeschluss genau zu umschreiben
Bsp: Kontakt zu verbeiständeten Person Inventarpflicht regelmässig Rechnungabgabepflicht Handeln für verbeiständete Person
Erwachsenenschutzbehörde Fachbehörde Mehrere Personen (für Entscheide mind. 3
Personen) Aufgaben insbesondere
Anordnung/Aufhebung Beistandschaften Ernennung/Entlassung von Beiständen,
Festsetzung Entschädigung Mitwirkung bei Führung Beistandschaft Überwachung Beistand