SoWi VL - 1 Barta: Zivilrecht online Persönlichkeitsschutz: Angeborne Rechte q§ 16 Satz 1 ABGB:...
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Persönlichkeitsschutz: ‚Angeborne Rechte‘
§ 16 Satz 1 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. …“
Generalklausel iS eines allgemeinen PersönlichkeitsR § 16 ist eine Schöpfung des NaturR: Karl A. v. Martini
– Westgalizisches Gesetzbuch von 1797/ WGGB enthielt bereits einen privatrechtlichen Grundrechtskatalog
§ 26 ABGB stellt jurPn den natürlichen gleich Soweit sinnvoll wird auch jurPn (Rspr: Verein, GmbH
sowie OHG, KG) Persönlichkeitsschutz gewährt PersönlichkeitsRe sind absolute Rechte
Dh sie wirken gegen ‚jedermann‘! → siehe Folgefolie Schutz durch die gesamte RO!
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Persönlichkeitsschutz Privatrechtlich
§§ 16, 17 (!), 43, 1325 ff, 1328, 1328a, 1329, 1330 ABGB §§ 77 f UrhG: Recht am eigenen Bild, an der eigenen
Stimme
Verfassungsrechtlich: B-VG, StGG 1867; EMRKGrund- und Freiheitsrechte: zB
StGG – Art 9: Hausrecht, Art 10: Briefgeheimnis, Art 12: Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Art 14: volle Glaubens- und Gewissensfreiheit
EMRK – Art 8: Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung, Art 5: Schutz der persönlichen Freiheit
Strafrechtlich: StGB, zB §§ 75 ff: Leib und Leben; §§ 99 ff: Freiheit;
§§ 111 ff: Ehre; §§ 118 ff: Privatsphäre, Berufsgeheimnis
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Anerkannte (private) Persönlichkeitsrechte (1)
Recht auf:
Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: § 1325-1327 ABGB + Art 2 EMRK
Freiheit und geschlechtliche Selbstbestimmung + Privatsphäre:
§§ 1328, 1328a, 1329 ABGB
Namensschutz: § 43 ABGB; §§ 17 ff UGB: Firma → siehe Folgefolie
Ehre, wirtschaftliches Fortkommen und Kreditwürdigkeit: § 1330 ABGB
Recht auf das eigene Bild + Stimme: § 78 UrhG
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Persönlichkeitsrechte (2)
§ 17 UGB regelt die Firma:
Abs 1: Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.Abs 2: Ein Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden; kurz: er kann unter seiner Firma klagen und beklagt werden. – Für Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren.
Beachte: Firma = Name des Unternehmers/Kaufmanns. Entwickelt Firmenschutz aus dem bürgerlichrechtlichen Namensschutz!
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Persönlichkeitsrechte (3)
Recht auf: Urheber- und Erfinderschutz: UrhG, PatG persönliche Privatsphäre, Geheimbereich: zB §
1328a ABGB, §§ 77 f UrhG
Ärztliche Schutzpflichten: Aufklärungspflicht, Verschwiegenheitspflicht etc; § 54 ÄrzteG + ZÄG 2005
… einen würdigen Tod: zB § 5a Z 9 KAG + § 16 ABGB – überhaupt § 5a KAKuG Z 1-11: PatientenpersönlichkeitsRe im Krankenhaus
Achtung religiösen Empfindens: § 39 ABGB
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§ 16 ABGB: Rspr – Rspr-Fälle (OGH)
§ 43 ABGB: Unbefugter Namensgebrauch eines Rechtsanwalts – Briefpapier
§ 78 UrhG: Bildnisschutz – ‚Zum Wohl ein guter Tropfen‘
§ 1330 ABGB: Recht auf Ehre – ‚Ratschenfall‘
§ 78 UrhG: Bildnisschutz - Photo eines Lueskranken in medizinischem Lehrbuch
Fotomodell (Kronenzeitung) - Reinhard K. (Rapid) Plattencover: ‚Das war André H.‘
Berühmte deutsche Fälle: Herrenreiterfall, Caterina Valente, Ginsengwurzel
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§ 43 ABGB: Schutz des Namens
Dient als ‚Muster‘ der Rechtsdurchsetzung bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten:
Tatbestand: „Wird jemandem das Recht zur Führung seines
Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens
(Decknamens) beeinträchtigt, …“
Rechtsfolge: „... so kann er auf Unterlassung oder bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.“
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Persönlichkeitsrecht – Namensschutz
JBl 2001, 54: ‚Radetzky-Fall‘: sog GestattungsV betreffend die Namensverwendung – hier des Namens ‚R.‘ für eine Weinsorte
Darin liegt keine Veräußerung des Namens, da das NamensR ein höchstpersönliches Recht ist, aber: Gestattung der Namensverwendung iS eines Verzichts auf das Geltendmachen von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen
Rechtliche Bindung gilt hier auch für die Rechtsnachfolger/ Erben!
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Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB
JBl 1990, 734: Duldungs- und Mitwirkungspflichten Sozialversicherter im Bereich medizinischer Versorgung – Zumutbarkeit einer Operation
§ 16 ABGB ist nicht bloß ‚Programmsatz‘, sondern Zentralnorm unserer RO mit normativem, auch subjektive Rechte gewährendem Inhalt und schützt in seinem Kernbereich die Menschenwürde!
Sozialversicherte müssen sich danach nicht jeder medizinischen Maßnahme unterwerfen, aber doch sinnvollen Behandlungen unterziehen!
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Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB
Privates Schutzbedürfnis Informationsinteresse der Öffentlichkeit: Interessenabwägung!
RfR 1989, 37 (Erk des VfGH) – Waldheim-Interview im ORF:„Die Grenzen akzeptabler kritisch-provokanter Fragestellung sind in Bezug auf einen im öffentlichen Leben stehenden Politiker grundsätzlich weitergezogen als bezüglich einer Privatperson.“ – Waldheim war gefragt worden: „Herr Bundespräsident, bitte in einem Bereich, in dem wir kein Erinnerungsproblem haben …“ Der VfGH erblickte im Bescheid der Rundfunkkom- mission, der eine Verletzung des in § 2 RfG statuierten Objektivitätsgebots angenommen hatte, eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
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Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB
SZ 64/106 (1991): Ausgedinge – Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung:1975 war der Hof dem Sohn übergeben worden. Nach dem Tod des Vaters geht die Mutter erneut eine Lebensgemeinschaft ein, was zum Streit (mit dem Sohn und dessen Frau) führte. Die Schwiegertochter klagte schließlich die Schwiegermutter darauf, die Gestattung des weiteren Bewohnens des Hauses durch ihren Lebensgefährten zu unterlassen. – OGH wies ab, Begründung: Es ist ein PersönlichkeitsR, eine Lebensgemeinschaft einzugehen und dabei einen Lebensgefährten in die Ausgedingswohnung aufzunehmen. (Vertraglich hätte das aber ausgeschlossen werden können!)
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Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB
SZ 65/134 (1992): Tonbandaufnahmen einer vereinbarten Geschäftsbesprechung „unter vier Augen“ (ohne Zustimmung des Gesprächspartners)
Schutz des Domainnamens: SZ 72/207 (1999): ‚ortig-Fall‘ EvBl 2000/113: Allgemeine Ausführungen
zum Schutz von Internetadressen, also des Domainnamens nach § 43 ABGB
EvBl 2001/155: ‚rechnungshof.com‘ etc
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Sachwalterschaft: §§ 273 ff ABGB
Früher: Beschränkte und volle Entmündigung; nach der EntmO 1916 Seit 1984 Sachwalterschaft; Ziel: flexiblere rechtliche Lösungen
und Vermeiden von Stigmatisierung Geschützter Personenkreis:
1. Personen mit psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung, die
2. „alle oder einzelne Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen“ vermögen
SWSch ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann;
zB durch Familienmitglieder oder Behindertenhilfe
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Umfang der Sachwalterschaft
Je nach Behinderung: Personen(für)sorge – wurde ausgebaut ! Vermögensverwaltung
Vermögensverwaltung = Besorgung: ‚aller‘ Angelegenheiten oder
eines ‚bestimmten Kreises‘ von Angelegenheiten– zB Vermögensverwaltung oder
‚einzelner‘ Angelegenheiten– zB Abschluß eines (wichtigen) Rechtsgeschäfts;
etwa Vermögensveräußerung
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Wirkung(en) der Sachwalterschaft
Sachwalter übernimmt ‚gesetzliche‘ Vertretung:
wie bei Minderjährigen Sachwalterbestellung erfolgt durch Gericht
Sachwalterschaft bewirkt eine dauerhafte
Beschränkung der Geschäftsfähigkeit: Für Verfügungen und Verpflichtungen
muss – wie bei Minderjährigen – die Zustimmung des Sachwalters vorliegen
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Alte Menschen in West- und Mitteleuropa
Anteil der Bevölkerung über 60 Jahre:
~ 1900: etwa 5 %
~ 1992: etwa 20 %
~ 2000: etwa 25 %
~ 2030: etwa 35 - 40 % Statistisch gesehen kommen auf einen
Mann über 60 Jahre zwei Frauen
Quelle: L
. Rosenm
ayr, Streit der G
enerationen (1993)
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Unterbringungsgesetz – UbG 1990
Ziele: Schutz der PersönlichkeitsRe psychisch
Kranker Verstärkung eines kompensatorischen
Rechtsschutzes untergebrachter (!) Kranker Zurückdrängen von Zwang Stärkere Kontrolle der ärztlichen Tätigkeit
Geltungsbereich: § 2 UbG Gilt für alle Krankenanstalten und Abteilungen der Psychiatrie, in denen Personen ‚Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit‘ unterworfen sind
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§ 1 UbG: Schutz der Persönlichkeitsrechte
Abs 1: Die PersönlichkeitsRe psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
Abs 2: Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im VerfassungsR, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.
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SoWi VL - 20
§§ 4, 8 und 13 ff UbG
§ 4: Unterbringung auf VerlangenSogenannte freiwillige Unterbringung
§ 8: Unterbringung ohne VerlangenUnterbringung gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person
§§ 13 ff: Patientenanwaltschaft zur Vertretung (der Interessen) des Kranken Unterscheide davon: Sachwalterschaft
der §§ 273 ff ABGB sowie die Patientenvertretungen nach dem KAKuG und den L-KAG
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SoWi VL - 21
Alten- und Pflegeheime (1)
Interessenvertretung in diesem Bereich ? – ZB bei Verhängung freiheitsbeschränkender Maßnahmen
Sachwalterschaft: §§ 273 ff ABGB seit 1984
Patientenanwaltschaft: UbG 1990 Neu – Heim(bewohner)anwaltschaft (seit 2005)
Daneben B-HeimVertragsG + HeimAufentG: regelt das Verhängen freiheitsbeschränkender Maßnahmen
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Alten- und Pflegeheime (2)
Was spricht für die neue Heim(bewohner)anwaltschaft? Hohe Zahl täglicher Freiheitsbeschränkungen Hohe Zahl von Menschen in Alten- und
Pflegeheimen; derzeit etwa 65.000 mit steigender Tendenz
Die Chance der Weiterentwicklung des institutionellen UbG-Ansatzes der Patientenanwaltschaft für Heimbewohner; keine Individualvertretung
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Unterbringung ohne Verlangen
0
500
1000
1500
2000
2500
3000
3500
4000
Wien NÖ OÖ S Stmk K T
1997
2002
Angaben für Vorarlberg fehlen
Quelle: V
SP
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Beispiel zum Bildnisschutz
RechtssacheKlagende und gefährdete Parteien: 1. Dr. Thomas KLESTIL, Bundespräsident 2. Univ.Prof. Dr. Heinz FISCHER,
Präsident des Nationalrats 3. Dr. Franz VRANITZKY, Bundeskanzleralle vertreten durch: Dr. G. Zanger, Dr. A. Noll, RAe, 1010 WienBeklagte und Gegnerin der gefährdeten
Parteien: Familiapress ZeitungsgmbH ["täglich Alles"], Wienvertreten durch: Dr. M. Graff, RA, 1010 Wien
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SoWi VL - 26
Fortsetzung: Beispiel zum Bildnisschutz
wegen:
Unterlassung 500.000,- S
Beseitigung 100.000,- S
Urteilsveröffentlichung 100.000,- S
Gesamtstreitwert 700.000,- S
samt Anhang
Streitwert im Provisorialverfahren 500.000,- S
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Fortsetzung: Beispiel zum Bildnisschutz
SV: Die Bekl bewarb ein Gewinnspiel ("... ein Jahr wie ein Polit-Pensionist der Luxusklasse leben") mit Bildnissen der Kl und der Untertitelung:1. Preis: Vranitzkys Pension 318.000,- S monatlich
usw Mit Einstweiliger Verfügung wurde der Bekl bis
zur Beendigung des Rechtsstreits die weitere Veröffentlichung der Bildnisse der Kl im genannten Zusammenhang verboten.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde abgewiesen
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Fortsetzung: Beispiel zum Bildnisschutz
Das ErstG verurteilte idF die Bekl dazu: 1. weitere Bildnisveröffentlichungen im genannten Zusammenhang zu unterlassen, 2. die Vervielfältigungen (Postwurfsendungen, Pappständer, Ausgaben von "Täglich Alles") zu vernichten, 3. die Kosten für eine Urteilsveröffentlichung in fünf überregionalen Zeitungen zu tragenBegründung: Bildnisschutz (§ 78 UrhG) kommt auch Personen des öffentlichen Lebens zu, wenn kein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gegeben ist
Das BerG gab der Berufung der Bekl nicht statt.