SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Zession, Gläubigerwechsel, Forderungsabtretung qOffene...
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SoWi Ü - 1
Zession, Gläubigerwechsel, Forderungsabtretung
‚Offene‘ Forderungen gehören wie Geld oder sonstige Werte zum Vermögen eines Unternehmens
Solche Forderungen können verkauft und zu Geld gemacht werden; sie können auch verschenkt werden oder
… in der Geschäftspraxis - fast noch wichtiger – sie können zur Besicherung von Darlehens- oder Kreditaufnahmen verwendet werden
Gegenstand der Zession sind nur Rechte!
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SoWi Ü - 2
Beispiel: Zession, Forderungs(ver)kauf
Republik ÖsterreichBundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hat
Darlehensforderungen
im Gesamtnominale von 6.32 Mrd öS zum Preis von
4.51 Mrd öS an folgende Bestbieter verkauft [= zediert]:
Österr. Kommunalkredit AG; GiroCredit Bank AG der Sparkassen; West LB Westdeutsche Landesbank (Austria) AG; Raiffeisen Landesbank NÖ-Wien reg. Gen.m.b.H.; Die Erste österr. Spar-Casse-Bank AG; P.S.K. Österreichische Postsparkasse; Raiffeisen Zentralbank Österreich AG; KNP Leykam Netherlands B.V.; Raiffeisenbank OÖ reg.Gen.m.b.H.;Österr. Investitionskredit AG
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SoWi Ü - 3
Zession (1)
Gegenstand der Zession sind Rechte als un-körperliche Sachen; § 292 ABGB
Übertragen werden Forderungen (= relative Rechte)– Wie Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche
– zB Liesinggeber tritt GWL-Ansprüche an Leasingnehmer ab Nicht Pflichten! Daher auch nicht (ganze)
Rechtsverhältnisse, die aus Rechten und Pflichten bestehen
– > Dazu dient die Vertragsübernahme
Anwendung der Lehre von Titel & Modus (§ 380): Zession beinhaltet (schuldrechtlichen) Modus (also das Verfügungsgeschäft) + tauglichen Titel (Verpflichtungsgeschäft) in einem!
– Unterschiedlicher Titel bei: Forderungs(ver)kauf, Forderungsschenkung, treuhändische Übertragung (Inkassozession), Forderungsverpfändung (Sicherungszession)
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SoWi Ü - 4
§ 1393 ABGB
Gegenstände der Cession.
Alle veräußerliche Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf den Überbringer lauten, werden schon durch die Übergabe abgetreten, und bedürfen nebst dem Besitze keines andern Beweises der Abtretung.
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SoWi Ü - 5
Zession (2)
Altgläubiger
Zedent
Neugläubiger
Zessionarübernommener
Zessus
ZessionsV
Schuldner
31
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SoWi Ü - 6
§ 292 ABGB
„Körperliche und unkörperliche Sachen;
Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; sonst heißen sie unkörperliche; z. B. das Recht zu jagen, zu fischen und alle andere Rechte.“
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SoWi Ü - 7
Zession (3) - denuntiatio
Der Zessionsvertrag wird zwischen Altgläubiger/ Zedent & Neugläubiger/ Zessionar geschlossen!
Zustimmung des Schuldners ist nicht nötig!
Verständigung/ denuntiatio des Schuldners (für Gültigkeit) nicht notwendig
– Sog verdeckte oder stille Zession bei Nichtverständigung:
– Schuldner kann weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung (!) - an alten Gläubiger zahlen!
– bei Sicherungszession ist jedoch die Verständigung des Schuldners konstitutiv
– dh andernfalls ist die Zession ungültig– Unterscheide davon: Verpfändung von Forderungen
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SoWi Ü - 8
Zession (4): Wirkungen
Forderung bleibt dieselbe: §§ 1394, 1395 Satz 2 ABGB Schuldner/ Zessus stehen alle Einreden zu, die er
gegen den Altgläubiger hatte; etwa:– Stundung durch den Altgläubiger– bereits erfolgte Zahlung, Verjährung– Irrtum, Wucher
Auch Nebenrechte gehen (mit Zession) über:– Hypotheken, Bürgschaften– Wertsicherung– Praktisch besonders wichtig: Eigentumsvorbehalt!
Mehrfachzession:– Kein gutgläubiger Erwerb möglich– Nur die erste Zession ist wirksam!
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SoWi Ü - 9
§ 1394 ABGB
Wirkung.
„Die Rechte des Übernehmers sind mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben.“
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SoWi Ü - 10
Zession (5): Wirkung
Nicht abtretbare Rechte Rechte höchstpersönlicher Natur; etwa:
– Anspruch des Arbeitgebers auf Dienstleistung + vice versa– Unterhaltsanspruch, Urlaubsanspruch
Zessionsverbot Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger mit
ursprünglich absoluter Wirkung; vgl nun aber § 1396a ABGB
– Vgl. § 399 BGB Verbot der Gehaltsabtretung; § 12 KSchG
Gewährleistung: § 1397 ABGB (iVm § 922 ff) für Richtigkeit und Einbringlichkeit
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SoWi Ü - 11
§ 1395 ABGB
„Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Überträger (Cedent) und dem Übernehmer der Forderung (Cessionar); nicht aber zwischen dem Letzten und dem übernommenen Schuldner (Cessus) eine neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, so lange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, den ersten Gläubiger zu bezahlen, oder sich sonst mit ihm abzufinden.“
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SoWi Ü - 12
§ 1397 ABGB: Haftung des Zedenten
„Wer eine Forderung ohne Entgelt abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeltliche Art zu Stande; so haftet der Überträger dem Übernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Übernehmer erhalten hat.“
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SoWi Ü - 13
Stille Zession (1)
Zedent Zessionar
Zessus
Schuldner wird von ‚Abtretung‘ nicht verständigt!
ZessionsV
1
2
3
4a
4b
4c
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SoWi Ü - 14
Stille Zession (2)
Zedent hat Forderung gegen Schuldner … und überträgt sie mittels Zessionsvertrags
still (= ohne Verständigung des Schuldners) an den Zessionar
Dem Zessionar steht nun (an und für sich) zu, diese Forderung gegen den Schuldner geltend zu machen
Kraft Vereinbarung tritt jedoch weiterhin (nach außen) Zedent als Gläubiger auf! (Gründe?)
Der Schuldner leistet daher an Zedenten/ Altgläubiger schuldbefreiend!
Zedent leitet (intern/Verpflichtung!) das vom Schuldner an ihn Geleistete an Zessionar weiter
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SoWi Ü - 15
Inkassozession: § 247 GewO 1994
Gläubiger
Zedent
Inkassobüro
ZessionarSchuldner
Zessus
Inkasso-ZessionsV
1
2
3a
3b
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SoWi Ü - 16
§ 247 GewO 1994
Inkassoinstitute
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Einziehung fremder Forderungen.
(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.
(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.
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SoWi Ü - 17
Sicherungszession
VK
Zedent
Bank
Zessionar
Zessus
ZessionsV
K
KreditV
3
1
2
gesicherte Forderung
Sicherungsforderung
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SoWi Ü - 18
Pfändung einer Forderung
Drittschuldner
Zahlungsverbot;sog. Drittverbot
Verfügungsverbot
Schuldner
(betreibender)Gläubiger
Gericht
Verpflichteter
Doppelverbot
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SoWi Ü - 19
§ 294 Abs 1 EO
Pfändung.
(1) Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung. Sofern nicht die Bestimmung des § 296 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Gericht, welches die Exekution bewilligt, dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich ist dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. ...
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SoWi Ü - 20
§ 294 Abs 2-4 EO
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Verpflichteten ist hiebei mitzuteilen, dass der betreibende Gläubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten oder dem Exekutionsgericht anzeigen, daß die Exekutionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei.
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SoWi Ü - 21
Zessionsverbot: § 1396a ABGB (neu)
(1) Eine Vereinbarung, dass eine Geldforderung zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften nicht abgetreten werden darf (Zessionsverbot), ist nur verbindlich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist und den Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gröblich benachteiligt. Auch ein solches Zessionsverbot steht der Wirksamkeit einer Abtretung aber nicht entgegen; sobald die Abtretung und der Übernehmer dem Schuldner bekannt gemacht worden sind, kann dieser nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Überträger leisten, es sei denn, dass ihm dabei nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2) Rechte des Schuldners gegen den Überträger wegen der Verletzung eines verbindlichen Zessionsverbots bleiben unberührt, sie können aber gegen die Forderung nicht eingewendet werden. Der Übernehmer haftet dem Schuldner nicht allein deshalb, weil er das Zessionsverbot gekannt hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zessionsverbote, die zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer von dieser gegründeten Einrichtung und einem Förderungswerber vereinbart werden.
(Zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005, in Kraft seit 1.1.2007)
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SoWi Ü - 22
Ursprüngliches Zessionsverbot
Verkäufer Dritter
Zessionentgegen Zessionsverbot
Käufer
Kaufpreisforderung mit Zessionsverbot
1
2
3
Drittwirkung
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SoWi Ü - 23
§ 1396 aF ABGB
Dieses kann der Schuldner nicht mehr, so bald ihm der Uebernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Uebernehmer für richtig erkannt, so ist er verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen. (Vgl. nunmehr neue Fassung!)
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SoWi Ü - 24
§ 12 KschG
Verbot der Gehaltsabtretung
(1) Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden.
(2) Hat der Dienstgeber dem Unternehmer oder einem Dritten auf Grund einer entgegen dem Abs. 1 abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung Beträge mit der Wirkung gezahlt, daß er von der Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers befreit worden ist, so hat der Verbraucher an den Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz dieses Betrages, soweit nicht der Unternehmer beweist, daß der Verbraucher durch die Abtretung oder die Bezahlung der Lohn- oder Gehaltsforderung von einer Schuld befreit worden ist.
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SoWi Ü - 25
§ 399 BGB
Ausschluß der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
„Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.“
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SoWi Ü - 26
Wie funktioniert Factoring ?
Factor =Bank
= Factoring-Klientösterr Exporteur
= Factoring-Debitorausländischer Importeur
Factor leitet Rest-betrags an VK weiter66
Forderungs-verkauf an Factor
22
Factor übernimmt:Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen, Inkasso für VK
44K zahlt an Factor55
Bevorschussung(max 90 %) durch Factor
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Warenlieferung11KaufV
KVK
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SoWi Ü - 27
Abwicklung beim Exportfactoring
ExporteurÖsterreich
Importeur Ausland
Export-Factor
Import-Factor
Zah
lung
20
%
6c
Faktura (Transfer)5
Lieferung und Faktura+1 2
Bev
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Zah
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Fa
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ra
3
Delcredere 6a
Zahlung 100 % 6b
Del
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IF
EF
Fac
tori
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KaufV
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SoWi Ü - 28
Wie funktioniert Export-Factoring ? (1)
Wie beim Dokumentenakkreditiv bedient sich hier die Inlandsbank (= EF) häufig einer ausländischen Korrespondenzbank (= IF), weil zB der österr EF kein ausreichendes Wissen über brasilianisches Recht oder Kundenbonität besitzt. In diesem Fall wird aus einem drei-, ein viergliedriges Factoring
Beteiligt sind dann: Exporteur + Importeur sowie Export-Factor (im Exportland) +
Import-Factor (im Importland)
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SoWi Ü - 29
Wie funktioniert Export-Factoring ? (2)
Export-Factoring erfüllt 3 Funktionen: Debitorenmanagement/ Schuldenverwaltung Bonitätskontrolle + Delkredereübernahme Finanzierung/ Kaufpreiszahlung
Es erfolgt eine Arbeitsteilung zwischen Export- und Import-Factor:
Export-Factor übernimmt Finanzierung Import-Factor übernimmt Mahn- und
Inkassowesen sowie Risikoübernahme im Ausland
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SoWi Ü - 30
Legende zur Abwicklung des Exportfactoring
E(xporteur) liefert Waren an I(mporteur) Originalrechnungen von E, mit dem Vermerk, daß I an IF zu zahlen hat,
werden an I gesandt Rechnungskopien werden an EF, den Vertragspartner des E im Inland,
übermittelt Anhand dieser angekauften Forderungen 4a kann, wenn vertraglich
vereinbart, sofort eine Kaufpreiszahlung an Exporteur in Höhe von 80-90 % des Fakturenwertes erfolgen 4b
EF verkauft idF "seine" Forderung(en) weiter an IF. Durch den Weiterverkauf dieser Forderung(en) wird IF „ETü“ der Forderung(en). Aus diesem Vorgang resultieren wesentliche Vorteile für EF: Auslandsforderungen werden zu Inlandsforderungen, bedeutende Probleme und Risiken wie fremde Sprachen, unbekannte Gesetzgebung, ungewohnte Mahn- und Inkassopraxis sowie ungeläufige Handelsusancen werden ausgeschaltet
IF übernimmt von EF Delcredere(haftung) 6a und zahlt übernommene Forderung zu 100 %an EF 6b , worauf dieser die restlichen 20 % an E zahlt 6c; idF 7 u 8 :s Skizze
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SoWi Ü - 31
Export-Factoring: Echtes und Unechtes
Echtes Factoring = mit Übernahme des Delkredererisikos; auch F ohne Regreß genannt
Hier trifft die F-Bank eine unbedingte Zahlungsver-pflichtung, selbst wenn der Importeur nicht zahlen sollte
Diese Form des F ist teurer, überwiegt aber in der Praxis
Unechtes Factoring = ohne Übernahme des Delkredererisikos; auch F mit Regreß genannt
Hier hält sich F-Bank im Falle der Nichtzahlung seitens des Importeurs am Exporteur schadlos/ Regreß
Diese Form ist billiger und es kann ein hoher Anteil der angekauften Forderungen bevorschußt werden
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SoWi Ü - 32
„3“ Arten des Schuldnerwechsels
Schuldnerwechsel ↔ Gläubigerwechsel/ Zession
Gläubiger Alt-Schuldner
Neu-Schuldner
befreiende oder privative
Schuldübernahme
Gläubiger Alt-Schuldner
beitretender Schuldner
Schuldbeitritt oder kummulative Schuldübernahme
Gläubiger Schuldner
interner Übernehmer
Erfüllungsübernahme bloß interne Schuldübernahme
+
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SoWi Ü - 33
Privative Schuldübernahme
Neuschuldner tritt an die Stelle des Altschuldners
Daher ist Zustimmung des Gläubigers nötig § 1405 ABGB: zum Unterschied zur Zession!
Schuld bleibt aber dieselbe: § 1407 ABGB Daher stehen alle Einwendungen des Altschuldners
(gegen seinen Gläubiger) auch dem Übernehmer (Neuschuldner) zu
Aber: Bürgen und Pfänder haften aber nicht (mehr) für den Übernehmer; § 1407 Abs 2 ABGB!
Gläubiger Alt-Schuldner
Neu-Schuldner
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SoWi Ü - 34
§ 1407 ABGB
(1) Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen.
(2) Die Nebenrechte der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.
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SoWi Ü - 35
Schuldbeitritt
Neuschuldner tritt dem Altschuldner zur Seite Daher ist Zustimmung des Gläubigers nicht nötig
– denn der Altschuldner wird nicht befreit– ... und Gläubiger gewinnt einen neuen Schuldner dazu; und– Altschuldner und beitretender Schuldner haften solidarisch
Beitrittsvertrag: ... zwischen Altschuldner und beitretendem Schuldner ... oder durch Erklärung des beitretenden Schuldners an den
Gläubiger; § 1406 Abs 2 ABGB
Gläubiger Alt-Schuldner
Beitretender Schuldner
Solidarische Haftung: § 1357 ABGB+
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SoWi Ü - 36
Erfüllungsübernahme: § 1409 ABGB
Der Erfüllungsübernehmer/ EÜverpflichtet sich dem Schuldner gegenüber für ihn zu erfüllen
interner Übernehmer
GläubigerSchuldner
Schuldner wird nicht (von seiner Schuld) befreit Die EÜ wirkt nur im Innenverhältnis zwischen Schuldner
und Übernehmer Übernehmer wird nicht Schuldner des Gläubigers Gläubiger kann deshalb auch nicht auf den Übernehmer greifen, da
dieser ihm ja nichts schuldet ! Schuldner kann von EÜ nur Leistung an Gläubiger fordern,
nicht an sich selbst! Übliche Formulierung in Verträgen: „Übernehmer verpflich-
tet sich, den Schuldner schad- und klaglos zu halten“
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SoWi Ü - 37
Hypothekenübernahme: § 1408 ABGB
Sonderfall des Schuldnerwechsels Der Erwerber einer mit einer Hypothek belasteten
Liegenschaft wird Realschuldner; Sachhaftung! Erwerber übernimmt Liegenschaft mit Hypothek Gläubiger der sichergestellten Forderung kann in die
Liegenschaft zwangsvollstrecken
Ein Fall der Zustimmung durch Stillschweigen! – iSd § 863 ABGBBeispiel: K kauft Grundstück, zahlt aber Kaufpreis an den VK nicht zur Gänze bar, sondern übernimmt eine auf der Liegenschaft lastende Schuld/Hypothek (des VK)
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SoWi Ü - 38
§ 1408 ABGB
„Übernimmt bei Veräußerung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies im Zweifel als Schuldübernahme zu verstehen. Der Veräußerer kann, nach vollzogener Übertragung des Eigentums, den Gläubiger zur Annahme des neuen Schuldners an seiner Stelle schriftlich mit der Wirkung auffordern, daß die Einwilligung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten versagt wird. Auf diese Wirkung muß in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.“
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SoWi Ü - 39
Vermögens- oder Unternehmensübernahme (1)
Begriffe: Unternehmen: „selbständige, organisierte
Erwerbsgelegenheit“– Gewerbebetrieb, landwirtschafticher Betrieb, Sanatorium
Vermögen: Gesamtsache iSd § 302 ABGB– Verkehrsauffassung entscheidet
Haftung für die Schulden - gesetzlicher Schuldbeitritt:
Veräußerer haftet weiter! Erwerber haftet mit ihm solidarisch! (gesetzl Schuldbeitritt!) Voraussetzung: Das Wesentliche des Unternehmens -
sog Unternehmenskern - muß übergehen, nicht nur ein Vermögensbruchteil oder Unternehmensteil
§ 1409 ABGB
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SoWi Ü - 40
Vermögens- oder Unternehmensübernahme (2)
Übernehmer- oder Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB gilt nur für jene Schulden, „die er bei der Übergabe [des Vermögens/Unternehmens] kannte oder kennen mußte"
System der Betragsbeschränkung/ pro viribus-HaftungHaftung ist beschränkt auf die Höhe der übernommenen Aktiva
§ 1409 Abs 3 ABGB setzt zwingendes Recht Beweislastumkehr für nahe Angehörige
Der Begriff naher Angehöriger stammt aus § 32 KO § 1409a ABGB: ● Keine Übernehmerhaftung bei
Exekution, Ausgleich und Konkurs etc; denn: ● Haftung nach § 1409 ABGB gilt nur für rechtsgeschäftliche Übernahmen
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SoWi Ü - 41
§ 302 ABGB
Gesamtsache (universitas rerum).
Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.
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SoWi Ü - 42
§ 1409 ABGB
(1) Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.
(2) Ist jedoch ein naher Angehöriger des Veräußerers (§ 32 KO) der Übernehmer, so trifft ihn diese Verpflichtung, soweit er nicht beweist, daß ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.
(3) Entgegenstehende Vereinbarungen .... zum Nachteile der Gläubiger sind diesen gegenüber unwirksam.
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SoWi Ü - 43
§ 32 KO
1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(2) Ist der Gemeinschuldner eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so gelten die Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, als nahe Angehörige der Gesellschaft. Das gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im ersten Satz bezeichneten Gesellschafter.
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SoWi Ü - 44
§ 1409a ABGB
Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.
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SoWi Ü - 45
Abtretung des Mietrechts: § 12 Abs 1 MRG
(1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verläßt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister abtreten, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. .....
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SoWi Ü - 46
Vertragsübernahme
... meint: Übertragung aller Rechte und (!) Pflichten einer Partei im Schuldverhältnis durch einen einheitlichen Rechtsakt; also der Gläubiger- oder Schuldnerrolle
Praktisch bedeutsam für den:– Parteiwechsel im Kreditverhältnis; Umschuldung !– Austausch des Arbeitgebers bei Unternehmensveräußerungen
Sie ist dem ABGB noch unbekannt Schuldverhältnis: kontinuierliche, meist wechselseitige
Rechtsbeziehung, bestehend aus Rechten und Pflichten Grundsatz: alle 3 Parteien müssen zustimmen !
Unterscheide davon:– Übertragung einzelner Rechte = Zession– Übertragung einzelner Pflichten = Schuldnerwechsel– Vertragsübernahme ist nicht nur eine rechtliche Kombination von Zession
und Schuldübernahme; so behalf man sich aber früher!
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SoWi Ü - 47
Gesetzliche Ausnahmen ...
... vom Grundsatz der Zustimmung aller Beteiligten ! § 69 VersVG: Erwerber des versicherten Gegenstan-
des tritt anstelle des Veräußerers ins Versicherungsverhältnis ein; zB KFZ-Versicherung beim Autoverkauf
§ 12 Abs 1 MRG: Eintrittsrecht naher Angehöriger in den Mietvertrag; Gesetz spricht irreführend von Abtretung
§ 12a MRG: Übergang des Mietverhältnisses bei Unternehmensveräußerung oder -verpachtung
§ 13 MRG: Wohnungstausch auch gegen den Willen des Vermieters; Gericht ersetzt seine Zustimmung
§ 31c Abs 3 KSchG: Verhinderter Reisender kann sein Vertragsverhältnis auf eine „andere Person“ übertragen
§§ 3 ff AVRAG: Betriebsübergang
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SoWi Ü - 48
Unternehmens(ver)kauf - Ausnahme
Übernommene Partei(en): AN1-xAG2= Neupartei
AG1=Altpartei
AN1
AN2
AN3
AN4
ArbeitsV zw AG1 und AN
In Ö lange keine gesetzliche Regelung wie in der CH und D; nunmehr §§ 3 ff AVRAG, BGBl 495/1993
Unternehmenskauf:Überbürdung des gesamten Schuldverhältnisses = Re und Pfln wird bewirkt durch Vereinbarung zwischen AG1 + AG2
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SoWi Ü - 49
§ 1357 ABGB
Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungetheilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beide zugleich belangen wolle (§. 891).
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SoWi Ü - 50
§ 1405 ABGB
Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Bis diese Einwilligung erfolgt oder falls sie verweigert wird, haftet er wie bei Erfüllungsübernahme (§ 1404). Die Einwilligung des Gläubigers kann entweder dem Schuldner oder dem Übernehmer erklärt werden.
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SoWi Ü - 51
§ 1406 ABGB
(1) Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.
(2) Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen.
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SoWi Ü - 52
§ 12a Abs 1 MRG
(1) Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein. Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, die Unternehmensveräußerung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die Rechtsfolgen des durch die Unternehmensveräußerung herbeigeführten Eintritts des Erwerbers in das Hauptmietverhältnis ab dem der Unternehmensveräußerung folgenden Zinstermin geltend machen.
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SoWi Ü - 53
Wohnungstausch § 13 Abs 1 MRG
(1) Stimmt der Vermieter dem von seinem Hauptmieter, der die Wohnung vor mehr als fünf Jahren gemietet hat, aus wichtigen, besonders sozialen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag über den Tausch ihrer im selben Gemeindegebiet befindlichen Mietwohnungen zur angemessenen Befriedigung des beiderseitigen Wohnbedürfnisses nicht zu, obwohl ihm der Eintritt des Dritten in den Mietvertrag nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann, so hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) auf Antrag des Hauptmieters die zum Eintritt des Dritten in den Mietvertrag erforderliche Zustimmung des Vermieters zu ersetzen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung gegen den Hauptmieter weder eine gerichtliche Kündigung noch eine Klage auf Räumung der Wohnung anhängig ist.
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SoWi Ü - 54
Veräußerung einer versicherten Sache: § 69 VersVG
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
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SoWi Ü - 55
Übernahme von Handelsgeschäften: § 25 HGB
Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma:
Übernehmer haftet nach § 25 Abs 1 HGB für Geschäftsschulden
Forderungen gehen auf Erwerber über, wenn bisheriger Inhaber in die Fortführung der Firma einwilligt; § 25 Abs 2 HGB
Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts ohne bisherige Firma
Übernehmer haftet für bestehende Geschäftsschulden nur bei besonderer Verpflichtung; § 25 Abs 3 HGB
Keine Haftung bei Übernahme im Konkurs und Ausgleich; § 25 Abs 4 HGB
Andere Vorschriften bleiben nach § 25 Abs 5 HGB unberührt Insbesonders: § 1409 ABGB: gesetzlicher Schuldbeitritt des
Erwerbers
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SoWi Ü - 56
Übernahme von Handelsgeschäften: § 26 HGB
Veräußererhaftung verjährt nach § 26 Abs 1 HGB - anders als nach dem ABGB – in 5 Jahren
Erben haften für Verbindlichkeiten nach § 25 HGB: ... bei Fortführung der Firma; Aber keine unbeschränkte Haftung, wenn
Geschäftsbetrieb innerhalb von 3 Mo eingestellt wird
Vergesellschaftung; § 28 HGB eines Einzelhandelsunternehmens in OHG oder KG Haftung der Gesellschaft auch ohne Firmenfortführung Abweichende Vereinbarung (gegenüber Dritten) wirksam,
wenn Eintragung ins Firmenbuch + Bekanntmachung oder Mitteilung an Dritte
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SoWi Ü - 57
§ 25 Abs 1 und 2 HGB
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist
(3) ...
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SoWi Ü - 58
§ 25 Abs 3 bis 5 HGB
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemacht worden ist.
(4) Wer ein Handelsgeschäft im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach Abs. 1.
(5) Durch diese Bestimmungen wird eine durch andere Vorschriften begründete Haftung für die zu einem übernommenen Vermögen oder Unternehmen gehörenden Schulden nicht berührt.
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SoWi Ü - 59
§ 26 HGB
(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der im § 25 Abs. 3 bezeichneten Bekanntmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so verjähren die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber mit dem Ablaufe von fünf Jahren, falls nicht nach den allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon früher eintritt.
(2) Die Verjährung beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an welchem der neue Inhaber der Firma in das Firmenbuch des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen worden ist, im Falle des § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an welchem die Kundmachung der Übernahme stattgefunden hat. Konnte der Gläubiger die Leistung erst in einem späteren Zeitpunkte verlangen, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkte.
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SoWi Ü - 60
§ 27 HGB
(1) Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung
(2) Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten eingestellt wird. Die dreimonatige Frist läuft von der Einantwortung der Verlassenschaft oder, wenn dem Erben die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft nach § 810 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs überlassen worden ist, von der Erlassung dieser Anordnung. Ist der Erbe nicht eigenberechtigt und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so endet diese Frist nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters oder seit dem Eintritt der unbeschränkten Handlungsfähigkeit des Erben.
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SoWi Ü - 61
§ 28 HGB
(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.