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Rechtssubjekte: natürliche und juristische Person

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die natürliche Person

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Natürliche Person (1)

Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/ RF)

erlangt er durch die Rechtsordnung/ RO Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie

§ 16 ABGB: ‚Jeder‘ Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit!

RF haben heute natürliche und juristische Personen; § 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung

Bei juristischen Personen auch Teil-Rechtsfähigkeit: zB bis 2002 Universitäten

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Natürliche Person (2)

Die Rechtsfähigkeit betrifft: die privatrechtliche (zB Verträge) und (!) die öffentlichrechtliche Rechtsstellung; zB

WahlR Beginn der RF: mit vollendeter Geburt

Vorwirkungen: § 22 ABGB/sog Nasciturus ↔ § 97 StGB - Spannungsverhältnis

Ende: heute Hirntod früher Herz-Kreislauftod Nachwirkungen: zB sog postmortale

PersönlichkeitsRe; UrhG, PatG

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Todeserklärung: TEG 1950

Anlässe: Verschollenheit = lange, nachrichtenlose Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder allgemeine Gefahrenverschollenheit (Hochwasser, Erdbeben, Feuer etc)

Wirkung: Bestellung eines Kurators (Außerstreitverfahren);TE-Beschluß begründet (widerlegbare) Vermutung des Todes; § 19 TEG (§ 10 TEG: bis zu diesem Zeitpkt – Lebensvermutung):

Erbfolge gilt als eingetreten höchstpersönliche (nicht postmortale) Rechte erlöschen §§ 43, 44 EheG: originelle Lösung – Wahlrecht Sog Kommorientenpräsumtion: Kommen Personen in

gemeinsamer Gefahr (Selbstmord, Unfälle, Katastrophen) um, gelten sie als gleichzeitig verstorben; § 11 TEG. – Personen kommen nicht für eine gegenseitige Erbfolge in Betracht

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…für eigenes rechts-widriges Verhalteneinstehen zu müssen

GF... sich durch eigenesrechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten

Geschäftsfähigkeit zivilrechtlicheDeliktsfähigkeit

HF = Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu erwerben

Rechtsfähigkeit

Handlungsfähigkeit

RF = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

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Geschäftsfähigkeit: Altersstufen

Minderjährige: § 21 ABGB stellt sie unter den besonderen Schutz der Gesetze

• Kinder bis 7 Jahre• unmündige Mje 7 bis 14 Jahre• mündige Mje 14 bis 18 Jahre

• Volljährige, großjährige oder eigenberechtigte Personen: ab 18 Jahre

Beachte: Jugendliche im Strafrecht: 14-18 Jahre; § 1 Z 2 JGG

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Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB

Alte österr Rechtstradition (18. Jh.)

(1) „Minderjährige ... stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

(2) Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ... Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das 14., und unter Kindern diejenigen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

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Geschäftsfähigkeit: § 170 ABGB

(1) Ein mj Kind kann ohne ausdrücklich oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.

(3) Schließt ein mj Kind ein Rechtsgeschäft, das von Mj seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringe Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

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Geschäftsfähigkeit von Kindern: 0 - 7 Jahre

Kinder sind grundsätzlich geschäfts-unfähig; sie können sich weder:

selbständig berechtigen und erst recht nicht verpflichten;

§ 21 Abs 1, 170 Abs 1, 865 Satz 1 ABGB, §§ 2 und 102 EheG

Kleine Ausnahme nach § 170 Abs 3 ABGB Geschäfte, die „von Mj... üblicherweise

geschlossen“ werden „und eine geringfügige Angelegenheit des

täglichen Lebens“ betreffen werden „mit Erfüllung der das Kind treffenden

Pflichten rückwirkend rechtswirksam“

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Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger

7 bis 14-jährige können sich: schon selbständig berechtigen aber immer noch nicht allein verpflichten:

Genauer § 170 Abs 1 ABGB „... weder verfügen noch sich verpflichten“

Voraussetzung zu gültiger Verpflichtung =

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 170 Abs 1 und § 865 Satz 2 und 3 ABGB

Ausnahme: wiederum kleine alltägliche Geschäfte nach § 170 Abs 3 ABGB (vgl Kinder) – aber erweiterter Geschäftskreis

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Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger

14 bis 18-jährige können sich (wie unmündige Mje):

selbständig berechtigen aber auch noch nicht (selbständig) verpflichten

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichts nötig

Wichtige Ausnahmen: § 170 Abs 2 und § 171 ABGB „zur freien Verfügung“ überlassene Sachen „Einkommen aus eigenem Erwerb“ - Verpflichtung und

Verfügung, „soweit ... nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird“

„Verträge über Dienstleistungen“ mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen

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§ 167 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (1)

Abs 1: Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Ver-tretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

Abs 2: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, ua. betreffend- Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft- Erwerb einer Staatsangehörigkeit- vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder DienstV- Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.

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§ 167 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (2)

Abs 3: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils ‚betreffend Vermögensangelegenheiten‘, die „nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören" „bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und [!] der Genehmigung des Gerichts"; dazu gehören insbesondere:- die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften- die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens- die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes- die Anlage von Geld ... oder die Erhebung einer Klage

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Volljährigkeit im ABGB

Volljährigkeit § 21 Abs 2 ABGB

Vollendetes 18. Lj: elterliche Obsorge erlischt (§ 158 iVm § 183); wechselseitige Unterhalts- pflichten bleiben bestehen: §§ 231 - 234

Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert

Volljährigkeit durch Eheschließung § 174 ABGB

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Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit

Fähigkeit, für eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein

Deliktsfähigkeit/ DF: Teilbereich der Handlungsfähigkeit

Mit Mündigkeit (14 Jahre) wird eine Person „... nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig“; § 176 ABGB

Im Zivilrecht ist aber – anders als im StrafR – eine Unterschreitung der DF-Grenze durch § 1310 ABGB möglich; Billigkeitshaftung

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Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: Personengruppen

Kinder und unmündige Mj

... sind deliktsunfähig: jedoch § 1310 ABGB; Diskretionsfähigkeit

Sind voll deliktsfähig

Hier ist auf den konkreten Fall abzustellen; zu beachten sind "lichte Augenblicke“/ lucida intervalla und § 1310 ABGB

... besteht ebenfalls Deliktsunfähigkeit

Bei vorübergehender Sinnesverwirrung

Psychisch Kranke + geistig Behinderte+ Personen unter Sachwalterschaft

Mündige Mj

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Einsichts- und Urteilsfähigkeit

Medizinische Behandlung § 173 ABGB

– Ab 14– Bei schwerwiegender Maßnahme bedarf es zusätzlich der

Zustimmung der obsorgeberechtigten Person

Piercen (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren) Unter 14 verboten schriftliche Einwilligung 14 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person,

wenn Piercing nicht innerhalb von 24 Tagen heilt

Tätowieren (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren) Unter 16 verboten Schriftliche Einwilligung 16 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person

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die juristische Person

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Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit

§ 16 ABGB: NatP

§ 22 ABGB: Nasciturus

GesbR: §§ 1175 ff ABGB

OG/KG

Ruhender Nachlaß + Sammelvermögen

GenossenschaftGmbH

AG Stiftung

Fonds

Verein

Beginn der jurP

Von der natürlichen Person zur juristischen Person

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Juristische Person; § 26 ABGB

Neben dem Menschen (= natürliche Person) sind auch juristische Personen/ jurP selbständige Träger von Rechten und Pflichten

Grundsätzliche Gleichstellung mit natP; § 26 ABGB

Besitzen volle Rechts- und Handlungsfähigkeit, Geschäfts-und Deliktsfähigkeit

– Sie sind zB Eigentümer von Fahrnis und Liegenschaften, Kfz-Halter, Gläubiger, Schuldner etc

Dient zweckdienlicher Rechts- und Interessensverfolgung

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Kriterien einer juristischen Person

Fähigkeit zu selbständiger Interessenverfolgung

Vorhandensein von Organen zur eigenen inneren Willensbildung (zB

Hauptversammlung des Vereins oder der Generalversammlung der GmbH)

zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen (Leitung); zB Vereinsvorstand, Geschäftsführung der GmbH

Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung

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Die Juristische Person und ihre Mitglieder

Striktes Trennungsprinzip Juristische Person und natürliche Personen, die

ihr angehören (zB Vereinsmitglieder, GmbH-Gesellschafter, Aktionäre) oder für sie handeln (sog Organe, zB Vorstand), sind zweierlei!

Zu trennen ist auch in Bezug auf Rechte und Pflichten!

Gilt insbesondere für Haftung der jurP!

Alter Grundsatz: Die Schulden der jurP sind nicht die Schulden ihrer Mitglieder und umgekehrt!

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Privatrechtliche Gesellschaftsformen

GesBR§§ 1175 ff ABGB

Gesellschaften des URs

Stille Gesellschaft: § 179 UGB (Vermögenseinlage in ein Unternehmen)

Kapitalgesellschaften● AktG, GmbHG, GenG

Vereine● ideelle: VereinsG 1951 idF

BGBl 1993/257● wirtschaftl: Vereinspatent

1852, RGBl 253 Stiftungen

● nach BSFG 1974● nach Landesgesetzen● nach PStG 1993

Fonds● nach BSFG 1974● nach LandesGn

Keine Juristische Person:Keine Juristische Person: Juristische Person:Juristische Person:

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Arten juristischer Personen

Personenverbände Haben Mitglieder: Natürliche

oder juristische Personen Willensbildung nach

Mehrheitsprinzip ZB: Verein, GmbH, AG,

politische Parteien

Vermögensmassen Haben keine Mitglieder, nur

Begünstigte (Destinatäre) und Organe

Über Verwendung/ Tätigkeit entscheidet zB der Stifterwille / Wille des Fondsgründers

ZB: Privatstiftungen, Fonds

JurP des PrivatR Entstehen durch Vertrag

oder einseitige Willenserklärung

ZB: Verein, GmbH, AG,(Privat)Stiftung

JurP des öffentlR Beruhen auf Gesetz ZB: Bund, Länder, Gemeinden,

Kammern, öffentliche Fonds, Sozialversicherungsträger, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften etc.

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Organtypen juristischer Personen

Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe:

Leitungsorgan Ihm obliegen Geschäftsführung und Vertretung

ZB: Vereinsvorstand, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder Genossenschaft

Kontrollorgan ZB: Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer GmbH, AG oder

Genossenschaft

Basisorgan Ihm gehören sämtliche Mitglieder / Gesellschafter / Aktionäre an

ZB: Mitgliederversammlung des Vereins, Generalversammlung der GmbH, Hauptversammlung der AG

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Organbestellung bei juristischen Personen

= Leitungsorgan

= Kontrollorgan

= Basisorgan

… erfolgt typisch von unten nach oben – Beispiel: GmbH

GeschäftsführerGeschäftsführer

Generalversammlung Generalversammlung23

bestellt

AufsichtsratAufsichtsrat

bestellt wählt

13

Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter

Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter13

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Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB

Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften)

Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ (Wer ist danach zuständig?)

Das ist: GemeindeO oder Satzung öffentl Körperschaften Faustregel: Stets Einblick nehmen !

Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein !

Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF

– Beispiel: Bürgermeister vergibt /verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Das Geschäft ist ungültig !