SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Fragen qWarum braucht eine juristische Person Organe? qWas ist...
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Fragen
Warum braucht eine juristische Person Organe? Was ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Abgrenzung
von Verzug und Gewährleistung? Was ist der Unterschied zwischen Eigentum und
Besitz? Was versteht man unter zivilrechtlicher
Deliktsfähigkeit? Welche Personengruppen unterscheidet man?
Was ist eine invitatio ad offerendum? Nennen Sie 2 praktische Beispiele.
Worin liegt der Unterschied zwischen den Grundrechten und den Persönlichkeitsrechten?
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SchadenersatzAllgemeiner Teil
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Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
Große Bedeutung für die Praxis § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder
seinen Schaden selbst zu tragen Viele Schäden werden daher nicht ersetzt
–zB verlorener Schlüsselbund
Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf den Schädiger braucht es eine Norm:
SchadenersatzR = Summe der (Überwälzungs) Normen
Sondergesetze: zB EKHG, AHG, DHG, PHG ...
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Haftungssysteme
Verschuldenshaftung zB Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
Nichtverschuldenshaftungen: Gefährdungshaftung
Haftung für Betriebsgefahr; zB EKHG, PHG/MPG Eingriffshaftung
Nachbarrechtlicher Ausgleich: § 364a ABGB Erfolgshaftung = Haftung für rechtswidrig
eingetretenen ErfolgGewährleistung: § 922 ff ABGBGastwirtehaftung: §§ 970 ff ABGBSchuldnerverzug: zB § 1334 ABGBGläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB
Billigkeitshaftung: § 1310 ABGB, § 2 DHG
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Entstehung von Schadenersatzansprüchen
Aus "verletztem" Vertrag (ex contractu) oder vertragsähnlicher Beziehung (cic):
zB Lieferant liefert „schlampig“
Aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto) Ohne Zusammenhang mit einem Vertrag;
zB Autofahrer stößt Fußgängerin nieder– Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten
Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag! Daher stützt man – wenn möglich – seinen
Schadenersatzanspruch darauf– Ersatz kann aber nur „1x“ erlangt werden
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Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs
Es müssen kumulativ vorliegen :
1. Schaden Frage: Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ?
2. Kausalität Frage: Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine
Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ?
3. Rechtswidrigkeit Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig?
Rechtswidrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret: einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag
4. Verschulden Frage: Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt?
Bei Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium
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Kausalität / Verursachung
Ein Schaden muss vom Schädiger verursacht werden, sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muss kausal sein
Juristische Kausalität deckt sich nicht völlig mit naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität:
Kausalität der Unterlassung Zurechnung fremden Verhaltens; zB
Gehilfenhaftung eigene rechtliche Kausalität des
Zusammenwirkens nach § 1301 f ABGB: zB Wirtshausrauferei
Rechtliche Kausalitätskonzepte: Äquivalenz- oder Bedingungslehre: csqun-Konzept
–Adäquanzkonzept
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Der Verkehrsunfall
Peter hat es wider einmal sehr eilig und fährt mit dem von Toni ausgeliehenen Auto mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung ein, wobei er einen Zusammenstoß mit Edith, die ebenfalls mit ihrem Auto unterwegs ist, verursacht. Gott sei dank gibt es nur einen Blechschaden.
Wer kann was von wem aus welchem Rechtsgrund fordern?
SchadE AT
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Arten des Verschuldens
Vorsatz = böse Absicht, dolus § 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens „mit
Wissen und Willen“
Fahrlässigkeit = Versehen, culpa § 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer Unwissenheit,
mangelnder Aufmerksamkeit / Sorgfalt etc Kurz: Fahrlässig handelt, wer gebotene Sorgfalt außer
Acht lässt; vgl § 1297 ABGB Leichte Fahrlässigkeit: „Kleiner“ Sorgfaltsverstoß, der
auch sorgfältigen Menschen bisweilen unterläuft Grobe Fahrlässigkeit: Auffallende Sorglosigkeit, die
einem sorgfältigen Menschen nicht passiert: § 1325 ABGB
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Mitverschulden: § 1304 ABGB
Hier trifft auch den Geschädigten am Schadens-eintritt Verschulden; sog Eigenverschulden
Mitverschulden spielt in der Prozesspraxis eine wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene Ersatzpflicht zu mindern !
Schadensteilung nach Verschuldensanteil oder, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen
Gesetzliche Mitverschuldensfiktion Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht; Rechtsfolge: Reduzierung eines allfälligen Schmerzengeldanspruchs
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Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen Ge- oder Verbote der Rechtsordnung verstößt
§ 1294 ABGB gegen einen Vertrag; "lex contractus" gegen ein Gesetz; zB StGB, StVO gegen die guten Sitten: § 879 ABGB
Unterlassung ist nur rechtswidrig, wenn ein Handeln rechtlich geboten ist
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Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung
Deliktshaftung:Beweislast nach § 1296 ABGB
Die Beweislast trifft hier den Geschädigten Der Geschädigte hat aber nicht nur das Verschulden,
sondern auch die anderen Schadenersatzvoraus-setzungen zu beweisen
Vertragshaftung:Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB
Hier trifft also den Schädiger die Beweislast. Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht beweisen
kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozess.
Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch an die Beweisbarkeit denken !
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Die ungeschickten Lieferanten
Sie haben bei einem Möbelgeschäft eine schöne große Couch und einen dazugehörigen Tisch bestellt. Die Lieferung „frei Haus“ ist im Preis inbegriffen. Als die Möbel geliefert werden, beschädigt einer der beiden Lieferanten bereits beim Einparken vor dem Haus ihr Fahrrad, das dort am Fahrradständer angehängt ist. Als die Lieferanten die Couch in den zweiten Stock tragen, wo sich ihre gemietete Wohnung befindet, stoßen sie im Stiegenhaus gegen eine Wandlampe und zerstören sie dabei.
Wer kann was von wem aus welchem Rechtsgrund fordern?
SchadE AT
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Beweislast und Gehilfenhaftung
Geltendmachung aus Vertrag und Delikt: Vergleich Beweislast:
vertraglich: § 1298 ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1296 ABGB = ungünstiger für Geschädigte
Gehilfenhaftung: vertraglich: § 1313 a ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1315 ABGB = ungünstiger für Geschädigte
Beispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von Gästegepäcka) und beschädigt einen Koffer oder den Gast selbst
b) verletzt einen Passanten
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Ersatz von Körperverletzungen
Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung immer zu ersetzen:
das heißt: ohne Unterschied des Verschuldensgrades und daher schon ab leichter Fahrlässigkeit !
die Heilungskosten reicht von ärztlicher Erstversorgung bis zur Rehabilitation
etc
der Verdienstentgang der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig
entgehende Verdienst
ein angemessenes Schmerzen(s)geld = Ersatz des ideellen Schadens
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Tödliche Körperverletzung: § 1327 ABGB
"Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten [siehe § 1325] , sondern auch den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], für deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“
Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung von Drittschadensersatz !
Ein Kind muss nach der Rspr, um gem § 1327 ABGB unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der Verletzung gezeugt sein
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EKHG 1959
Regelt Haftung für Schäden, die durch ein Kfz oder eine Eisenbahn verursacht(!) wurden
Sog Haftung für Betriebsgefahr Gefährdungshaftung
Wer haftet? der Betriebsunternehmer der Eisenbahn der Kfz- Halter
Haftungsausschluss für:– "blinde Passagiere"; § 3 Z 1 EKHG– Autostopper; § 3 Z 2 EKHG– beim Betrieb tätige Personen (zB Schaffner); § 3 Z 3 EKHG– "Schwarzfahrt"; § 6 EKHG– unabwendbares Ereignis: § 9 EKHG
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Entwicklung des Halterbegriffs
Der wichtige Halterbegriff des EKHG stammt aus der
Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB
Ausdehnung auf immer weitere Bereiche: EKHG 1959: Eisenbahnen (auch Seilbahnen,
Sessel- und Schlepplifte) und Kraftfahrzeuge Luftfahrzeuge 1957 AtomhaftpflichtG 1964 RohrleitungsG 1975 Wegehalter: § 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!)
Gebäudehalter: §§ 1318, 1319 ABGB
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Wer ist Halter ?
Die Rspr zum Halterbegriff stellt – ähnlich wie beim Besitz – auf die tatsächliche Beziehung zum Kfz ab
Nicht darauf, wem zB ein Kfz „gehört“ (iSv Eigentum)
Halter ist danach, wer ein Kfz: wirtschaftlich auf eigene Rechnung gebrauchtund darüber tatsächlich verfügen kannund auch über Aufsicht und Verwahrung (im eigenen
Namen) bestimmt
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Vorsatz
HöhereGewalt
leichte F
Haftung für „Zufall“ und „höhere Gewalt“
Bei SchutzG-Verletzung:Beweislastumkehr
Grenze der normalen schaden-ersatzrechtl Verschuldens-haftung: Was nicht mehr leichte Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich
casum sentit dominus = denZufall trägt der ETü = grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! - Einige HaftpflichtGe sehen aber eine solche Haftung vor
§ 1311 Satz 1
Zu
fall
grobe F
Ver
sch
uld
en
AB
GB
AB
GB
+H
aftp
flG
e
EinzelneHaftpflGe
§ 1311 Satz 2
Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet; zB AtomHG
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Fragen
Wodurch unterscheidet sich nach österreichischem Recht ein einfaches Bundesgesetz von einem Bundesverfassungsgesetz?
Beschreiben Sie das Modell der Gewaltenteilung. Was sind „Baugesetze der Verfassung“? Nennen
Sie 3 Beispiele. Was sind die 4 Formen der Privatautonomie? Welche Willensmängel beim Vertragsschluss
kennen Sie? In welchem Verhältnis stehen Possessorium und
Petitorium zueinander?