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SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Fragen Warum braucht eine juristische Person Organe? Was ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Abgrenzung von Verzug und Gewährleistung? Was ist der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz? Was versteht man unter zivilrechtlicher Deliktsfähigkeit? Welche Personengruppen unterscheidet man? Was ist eine invitatio ad offerendum? Nennen Sie 2 praktische Beispiele. Worin liegt der Unterschied zwischen den Grundrechten und den Persönlichkeitsrechten?

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Fragen

Warum braucht eine juristische Person Organe? Was ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Abgrenzung

von Verzug und Gewährleistung? Was ist der Unterschied zwischen Eigentum und

Besitz? Was versteht man unter zivilrechtlicher

Deliktsfähigkeit? Welche Personengruppen unterscheidet man?

Was ist eine invitatio ad offerendum? Nennen Sie 2 praktische Beispiele.

Worin liegt der Unterschied zwischen den Grundrechten und den Persönlichkeitsrechten?

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SchadenersatzAllgemeiner Teil

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Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB

Große Bedeutung für die Praxis § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder

seinen Schaden selbst zu tragen Viele Schäden werden daher nicht ersetzt

–zB verlorener Schlüsselbund

Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf den Schädiger braucht es eine Norm:

SchadenersatzR = Summe der (Überwälzungs) Normen

Sondergesetze: zB EKHG, AHG, DHG, PHG ...

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Haftungssysteme

Verschuldenshaftung zB Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB

Nichtverschuldenshaftungen: Gefährdungshaftung

Haftung für Betriebsgefahr; zB EKHG, PHG/MPG Eingriffshaftung

Nachbarrechtlicher Ausgleich: § 364a ABGB Erfolgshaftung = Haftung für rechtswidrig

eingetretenen ErfolgGewährleistung: § 922 ff ABGBGastwirtehaftung: §§ 970 ff ABGBSchuldnerverzug: zB § 1334 ABGBGläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB

Billigkeitshaftung: § 1310 ABGB, § 2 DHG

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Entstehung von Schadenersatzansprüchen

Aus "verletztem" Vertrag (ex contractu) oder vertragsähnlicher Beziehung (cic):

zB Lieferant liefert „schlampig“

Aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto) Ohne Zusammenhang mit einem Vertrag;

zB Autofahrer stößt Fußgängerin nieder– Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten

Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag! Daher stützt man – wenn möglich – seinen

Schadenersatzanspruch darauf– Ersatz kann aber nur „1x“ erlangt werden

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Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs

Es müssen kumulativ vorliegen :

1. Schaden Frage: Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ?

2. Kausalität Frage: Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine

Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ?

3. Rechtswidrigkeit Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig?

Rechtswidrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret: einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag

4. Verschulden Frage: Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt?

Bei Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium

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Kausalität / Verursachung

Ein Schaden muss vom Schädiger verursacht werden, sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muss kausal sein

Juristische Kausalität deckt sich nicht völlig mit naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität:

Kausalität der Unterlassung Zurechnung fremden Verhaltens; zB

Gehilfenhaftung eigene rechtliche Kausalität des

Zusammenwirkens nach § 1301 f ABGB: zB Wirtshausrauferei

Rechtliche Kausalitätskonzepte: Äquivalenz- oder Bedingungslehre: csqun-Konzept

–Adäquanzkonzept

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Der Verkehrsunfall

Peter hat es wider einmal sehr eilig und fährt mit dem von Toni ausgeliehenen Auto mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung ein, wobei er einen Zusammenstoß mit Edith, die ebenfalls mit ihrem Auto unterwegs ist, verursacht. Gott sei dank gibt es nur einen Blechschaden.

Wer kann was von wem aus welchem Rechtsgrund fordern?

SchadE AT

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Arten des Verschuldens

Vorsatz = böse Absicht, dolus § 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens „mit

Wissen und Willen“

Fahrlässigkeit = Versehen, culpa § 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer Unwissenheit,

mangelnder Aufmerksamkeit / Sorgfalt etc Kurz: Fahrlässig handelt, wer gebotene Sorgfalt außer

Acht lässt; vgl § 1297 ABGB Leichte Fahrlässigkeit: „Kleiner“ Sorgfaltsverstoß, der

auch sorgfältigen Menschen bisweilen unterläuft Grobe Fahrlässigkeit: Auffallende Sorglosigkeit, die

einem sorgfältigen Menschen nicht passiert: § 1325 ABGB

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Mitverschulden: § 1304 ABGB

Hier trifft auch den Geschädigten am Schadens-eintritt Verschulden; sog Eigenverschulden

Mitverschulden spielt in der Prozesspraxis eine wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene Ersatzpflicht zu mindern !

Schadensteilung nach Verschuldensanteil oder, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen

Gesetzliche Mitverschuldensfiktion Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht; Rechtsfolge: Reduzierung eines allfälligen Schmerzengeldanspruchs

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Rechtswidrigkeit

Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen Ge- oder Verbote der Rechtsordnung verstößt

§ 1294 ABGB gegen einen Vertrag; "lex contractus" gegen ein Gesetz; zB StGB, StVO gegen die guten Sitten: § 879 ABGB

Unterlassung ist nur rechtswidrig, wenn ein Handeln rechtlich geboten ist

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Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung

Deliktshaftung:Beweislast nach § 1296 ABGB

Die Beweislast trifft hier den Geschädigten Der Geschädigte hat aber nicht nur das Verschulden,

sondern auch die anderen Schadenersatzvoraus-setzungen zu beweisen

Vertragshaftung:Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB

Hier trifft also den Schädiger die Beweislast. Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht beweisen

kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozess.

Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch an die Beweisbarkeit denken !

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Die ungeschickten Lieferanten

Sie haben bei einem Möbelgeschäft eine schöne große Couch und einen dazugehörigen Tisch bestellt. Die Lieferung „frei Haus“ ist im Preis inbegriffen. Als die Möbel geliefert werden, beschädigt einer der beiden Lieferanten bereits beim Einparken vor dem Haus ihr Fahrrad, das dort am Fahrradständer angehängt ist. Als die Lieferanten die Couch in den zweiten Stock tragen, wo sich ihre gemietete Wohnung befindet, stoßen sie im Stiegenhaus gegen eine Wandlampe und zerstören sie dabei.

Wer kann was von wem aus welchem Rechtsgrund fordern?

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Beweislast und Gehilfenhaftung

Geltendmachung aus Vertrag und Delikt: Vergleich Beweislast:

vertraglich: § 1298 ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1296 ABGB = ungünstiger für Geschädigte

Gehilfenhaftung: vertraglich: § 1313 a ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1315 ABGB = ungünstiger für Geschädigte

Beispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von Gästegepäcka) und beschädigt einen Koffer oder den Gast selbst

b) verletzt einen Passanten

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Ersatz von Körperverletzungen

Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung immer zu ersetzen:

das heißt: ohne Unterschied des Verschuldensgrades und daher schon ab leichter Fahrlässigkeit !

die Heilungskosten reicht von ärztlicher Erstversorgung bis zur Rehabilitation

etc

der Verdienstentgang der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig

entgehende Verdienst

ein angemessenes Schmerzen(s)geld = Ersatz des ideellen Schadens

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Tödliche Körperverletzung: § 1327 ABGB

"Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten [siehe § 1325] , sondern auch den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], für deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“

Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung von Drittschadensersatz !

Ein Kind muss nach der Rspr, um gem § 1327 ABGB unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der Verletzung gezeugt sein

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EKHG 1959

Regelt Haftung für Schäden, die durch ein Kfz oder eine Eisenbahn verursacht(!) wurden

Sog Haftung für Betriebsgefahr Gefährdungshaftung

Wer haftet? der Betriebsunternehmer der Eisenbahn der Kfz- Halter

Haftungsausschluss für:– "blinde Passagiere"; § 3 Z 1 EKHG– Autostopper; § 3 Z 2 EKHG– beim Betrieb tätige Personen (zB Schaffner); § 3 Z 3 EKHG– "Schwarzfahrt"; § 6 EKHG– unabwendbares Ereignis: § 9 EKHG

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Entwicklung des Halterbegriffs

Der wichtige Halterbegriff des EKHG stammt aus der

Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB

Ausdehnung auf immer weitere Bereiche: EKHG 1959: Eisenbahnen (auch Seilbahnen,

Sessel- und Schlepplifte) und Kraftfahrzeuge Luftfahrzeuge 1957 AtomhaftpflichtG 1964 RohrleitungsG 1975 Wegehalter: § 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!)

Gebäudehalter: §§ 1318, 1319 ABGB

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Wer ist Halter ?

Die Rspr zum Halterbegriff stellt – ähnlich wie beim Besitz – auf die tatsächliche Beziehung zum Kfz ab

Nicht darauf, wem zB ein Kfz „gehört“ (iSv Eigentum)

Halter ist danach, wer ein Kfz: wirtschaftlich auf eigene Rechnung gebrauchtund darüber tatsächlich verfügen kannund auch über Aufsicht und Verwahrung (im eigenen

Namen) bestimmt

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Vorsatz

HöhereGewalt

leichte F

Haftung für „Zufall“ und „höhere Gewalt“

Bei SchutzG-Verletzung:Beweislastumkehr

Grenze der normalen schaden-ersatzrechtl Verschuldens-haftung: Was nicht mehr leichte Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich

casum sentit dominus = denZufall trägt der ETü = grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! - Einige HaftpflichtGe sehen aber eine solche Haftung vor

§ 1311 Satz 1

Zu

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grobe F

Ver

sch

uld

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AB

GB

AB

GB

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aftp

flG

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EinzelneHaftpflGe

§ 1311 Satz 2

Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet; zB AtomHG

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Fragen

Wodurch unterscheidet sich nach österreichischem Recht ein einfaches Bundesgesetz von einem Bundesverfassungsgesetz?

Beschreiben Sie das Modell der Gewaltenteilung. Was sind „Baugesetze der Verfassung“? Nennen

Sie 3 Beispiele. Was sind die 4 Formen der Privatautonomie? Welche Willensmängel beim Vertragsschluss

kennen Sie? In welchem Verhältnis stehen Possessorium und

Petitorium zueinander?