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Fälligkeit und Verzug

Zugang der "Einmahnung"= Fälligstellung bewirkt Fälligkeit

rechtzeitige Zahlungallenfalls Stundung

0 Uhr 0/24 Uhr 24/0 Uhr

Beginn desSchuldnerverzugs

folgender Tag

Zum Beispiel

19h

Tag der Fälligstellung= Mahnung

Vertragsschluss

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Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB

Definition: § 918 und § 1334 ABGB „Objektiver“ Verzug

Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug kein Verschulden voraus ! - Das meint § 1334 ABGB:“Eine Verzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last ...“

Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit,

Verzug, Stundung und Kreditierung

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Zahlung von Verzugszinsen auch bei bloß objektivem Verzug

Bei verschuldetem („subjektivem“) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten

zB aus Schlamperei versäumter Liefertermin Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden

Gesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB

Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen !

Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen

zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs

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Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug:

● entweder weiterhin Erfüllung verlangen

– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz “wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden

● oder vom Vertrag zurücktreten

– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB)

Beweislastumkehr des § 1298 ABGB

● Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen

Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1)

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Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug

Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! - § 1425 ABGB

Rücktrittserklärung ist formfrei Muss insbes nicht gerichtlich erklärt werden -

anders bei der Gewährleistung; § 933 ABGB

Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamten Verzugsdauer

Rücktritt vom Vertrag (2)

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Rücktrittserklärung und Nachfristsetzungmüssen miteinander verbunden sein

Häufiger Fehler! Nachfrist muss lange genug sein, um die

vorbereitete Leistung erbringen zu könnenSinn:

"Rettung" des Vertrags Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung

– Rücktritt bleibt aber gültig Es empfiehlt sich:

– bei der Nachfristsetzung nicht zu kleinlich zu sein!– Der Grund des Rücktritts sollte genannt werden

Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist

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Nachfristsetzung kann entfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa:

bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist wenn Leistung auch bei angemessener

Nachfristsetzung nicht mehr nachgeholt werden kann Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflichtige)

Schuldner Unternehmer, so muss er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über

das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt

– Rechtsprechung: "Markisenfall"

Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig ...

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Der erklärte Rücktritt bewirkt: Vertragsauflösung ex tunc

also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr

geschuldet!

Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug obligatorische/schuldrechtliche Rückwirkung bereits übertragenes Eigentum muss rückübertragen

werden – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (Titelverlust) !

§ 921 Satz 2 ABGB; ähnlich § 1447 Satz 3 ABGB und § 877 ABGB; vgl auch § 1435 ABGB

Rücktritt (5) - Rechtsfolgen

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Beispiele

§ 3 KSchG: Rücktritt von sog Haustürgeschäften

Eigene Regeln für die Rückabwicklung in § 4 KSchG

§ 31 d KSchG: Rücktritt vom Reiseveranstaltungsvertrag

§ 30a KSchG: Rücktritt von Immobiliengeschäften

§ 5 BTVG: Gesetzliches Rücktrittsrecht des Erwerbers vom Bauträgervertrag

Rücktritt (6) - Sonderregeln

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Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft:

ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, dass die

Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird

Kürzel der Praxis: fix, prompt, präzise, genau, ultimo ...

Es gibt auch Fixgeschäfte aus der "Natur der Leistung“

Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw

Fixgeschäft: § 919 ABGB

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Leistung/Sache/Werk wird vom Schuldner als Erfüllung übergebenund

Vom Gläubiger als Erfüllung angenommenDas kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen!

Schuldnerverzug Gewährleistung

Verzug

§§ 918 ff ABGB

Übergabe/Lieferung

Gewährleistung

§§ 922 ff ABGB

Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs:

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Gewährleistung

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Gewährleistung (1)

Regelungsort: §§ 922 – 933b ABGB

Definition: ... bedeutet Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel bei entgeltlichen Geschäften

Gewährleistung = Schlechterfüllung Verzug = Nichterfüllung

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Gewährleistung (2) – Allgemeines/1

Mängel müssen grundsätzlich bei Übergabe vorliegen:

Die Gewährleistung beginnt idR mit Übergabe zu laufen: § 924 ABGB

Beweislast: bis 6 Mo bei VK; § 924 ABGB Rechtsvermutung

Gewährleistung setzt kein Verschulden voraus Gewährleistungsansprüche müssen gerichtlich

geltend gemacht werden; § 933 Abs 1 ABGB Anders der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB

GWL ist nachgiebiges Recht In Grenzen abdingbar; vgl aber KSchG !

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Gewährleistung (3) – Allgemeines/2

Gilt nur für entgeltliche Geschäfte; § 922 Abs 1 ABGB

Bei Schenkungen keine Gewährleistung für Sachmängel – Rechtssprichwort: "Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul“

Unterscheide von der GWL die vertragliche Garantie des § 9b KSchG

Vertraglich vereinbart Mangel kann erst während der Garantiefrist

entstehen und muss bloß innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden!

... ist üblicherweise länger als die gesetzliche Frist

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Ein (Sach)Mangel liegt vor, wenn: gewöhnlich vorausgesetzte oder bedungene zugesagte Eigenschaften fehlen

– Zusicherung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen; § 863 ABGB

Geteilte Beweislast bei Zusicherung:– Der Käufer hat die Zusicherung– der Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen;

– Vgl nunmehr § 924 ABGB: Vermutung der Mangelhaftigkeit

Gilt für Stück- und Gattungsschulden, für Qualitäts- und Quantitätsmängel

Keine Haftung für offenkundige Mängel: § 928 ABGB: "Augen auf, Kauf ist Kauf"

Sachmängelhaftung: §§ 922 ff ABGB

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Hier verschafft der Veräußerer dem Erwerber nicht jene Rechtsstellung, zu der er vertraglich verpflichtet war

Privatrechtliche Mängel– Grundstück ist mit Servitut belastet– Fehlendes Urheberrecht des Veräußerers von

Musikkassetten Öffentlichrechtliche Mängel

– Fehlende gewerberechtliche Anlagengenehmigung– Fehlende Baugenehmigung

Fristenlauf beginnt erst mit Erkennbarkeit !– Erwerber muss Mangel erkennen können; dies ist insbes der

Fall, wenn ein anderer seine Berechtigung geltend macht

Streitverkündigung nötig: § 931 ABGB

Rechtsmängelhaftung: § 923 ABGB ua

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Reihung der Rechtsbehelfe (1)

§ 932 Abs 1 ABGB

Verbesserung iSv Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden

Austausch der Sache

(Angemessene) Preisminderung oder

Wandlung (Aufhebung des Vertrags)

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Reihung der Rechtsbehelfe (2)

§ 932 Abs 2 und 4 ABGB

Übernehmer kann: Zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit

möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken

Sind Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Übernehmer:

Preisminderung oder Wandlung begehren; letztere nur, wenn kein geringfügiger Mangel

vorliegt

Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer

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Gewährleistung und Schadenersatz (1)

§ 933a ABGB Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, steht

dem Übernehmer auch Schadenersatz zu; Abs 1 Abs 2: Wegen des Mangels selbst (sog Mangelschaden) kann

der Übernehmer zunächst aber auch nur Verbesserung oder Austausch begehren; Geldersatz dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind

Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer

Abs 3: Verschuldensbeweis für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden obliegt nach 10 Jahren Übernehmer

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Sachverhalt (JBl 1990, 648): In Ferienhaus wurden Sanitär- und Heizungsinstallationen im Nov 1981 technisch falsch verlegt; nicht an Innen-, sondern Außenwänden

Folge: Wasserleitungen froren erstmals im Winter 1981/82 und erneut im Winter 1984/85 ein

Klägerin klagt daraufhin Installateur auf 205.000,- S zur Deckung der Behebungskosten

Architekt sagte noch 1982 unrichtigerweise: Mangelhafte Isolierungsarbeiten seien für das Abfrieren verantwortlich

Gewährleistung und Schadenersatz (2)

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§ 933b ABGB: Besonderer Rückgriff

Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, kann er seinerseits von seinem Vormann (Unternehmer) ohne Beschränkung durch die Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern; Abs 1

Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern. Dieser Anspruch umfasst die Höhe des eigenen Aufwands; er ist innerhalb von 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Der Rückgriff verjährt in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung.

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Dauer (Verlängerung oder Verkürzung möglich): bewegliche Sachen: 2 Jahre; vgl jedoch § 9

Abs 1 Satz 2 und 3 KSchG: gebrauchte Kfz unbewegliche Sachen: 3 Jahre Tiermängel: 6 Wochen

Beginn des Fristenlaufs bei: Sachmängeln: ab Übergabe Rechtsmängeln: ab Erkennbarkeit

Gewährleistung – Verjährung: § 933 ABGB

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Kaufmännische Mängelrüge (1)

Regelungsort: § 377 UGB

Voraussetzung: unternehmensbezogenes Geschäft für beide Vertragspartner

Wichtige unternehmensrechtliche Modifikation der ABGB-Gewährleistung

Zweck: Verkäufer soll rasch wissen, ob mit Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist

Besteht aus zwei Teilen: Untersuchungspflicht

– zB durch Stichproben, Sachverständige und Anzeigepflicht des Käufers innerhalb angemessener Frist

(14 Tage)– Art u Umfang des Mangels sind anzuführen!

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Kaufmännische Mängelrüge (2)

Mängelrüge ist Dispositivrecht ! Regelung ist abdingbar und modifizierbar

– zB in AGB oder Rahmenverträgen– zB: "Rüge innerhalb 1 Woche mittels

eingeschriebenen Briefes"

Bei Versäumnis der "Mängelanzeige“: Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche

Fiktion ! - "...gilt die Ware als genehmigt" Das ist eine harte Sanktion, daher ist größte Sorgfalt im

Betrieb angebracht, sonst bleibt man auf der mangelhaften Ware sitzen!

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Verjährung

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Verjährung: §§ 1451 ff ABGB

Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit

Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts Nach Fristablauf bleibt eine Naturalobligation bestehen =

zahlbar, aber nicht (mehr) einklagbar !

Konsequenz: Einklagen innerhalb der Verjährungszeit; bloße Mahnung verhindert Verjährung nicht!

Unverjährbare Rechte öffentliche Rechte: § 1456 ABGB; zB Recht, Steuern

einzuheben, aber: einzelne Steuerforderung verjährt in 40 Jahren das Eigentum als solches verjährt durch bloßen Nichtgebrauch

nicht; jedoch Ersitzung möglich Familien- und Personenrechte: zB Recht auf Unterhalt (§ 1481

ABGB); aber: konkrete Unterhaltsforderung verjährt in 3 Jahren

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Lange und Kurze Verjährung

Die lange Verjährung beträgt nach §§ 1472, 1485 ABGB 30 oder 40 Jahre

Für juristische Personen: insbes Staat, Gemeinden, Kirchen, GmbHs etc

Die kurze Verjährung beträgt 3 Jahre Forderungen des täglichen Lebens: § 1486 ABGB

– zB "Forderungen für Lieferungen von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen, ...Betriebe" (Z1); - "von Miet- und Pachtzinsen" (Z4)

Wiederkehrende Einzelleistungen: § 1480 ABGB– zB Unterhaltsforderungen, Leibrente, Ausgedinge, Annuitäten

Schadenersatzansprüche: § 1489 ABGB; ab Kenntnis von Schaden und (!) Schädiger