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Kaufvertrag

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Kauf und Tausch

Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz:

Tausch: Austausch "Sache gegen Sache“; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch "Sache gegen Geld“; §§ 1053 ff ABGB

Historische Entwicklung: Schenkung Tausch KaufDie unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge

Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge Kauf und Tausch sind Konsensualverträge / -kontrakte Beide Verträge sind formfrei! – Auch der Liegenschaftskauf ? Abschluss des Kaufvertrags

Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb!

Auch die Kaufpreiszahlung bewirkt nicht den Eigentumsübergang

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Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten

Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben: Verschaffungspflicht

Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands

Geldgläubiger +Sachschuldner

Geldschuldner +Sachgläubiger

VK und K sind zugleich Gläubiger und Schuldner und können daher in Gläubiger- und Schuldnerverzug geraten

Sog Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache (genetische, funktionale etc) Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner)

Haupt(leistungs)pflichten

§§ 1061, 1062 ABGB

KVK

Recht auf Kaufpreis

Kaufpreis-zahlungs-

pflicht

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Haupt- und Neben(leistungs)pflichten

Recht auf KaufpreisPflicht zur

Kaufpreiszahlung

Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben

Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands

VK KHaupt(leistungs)pflichten

Neben Haupt(leistungs)pflichten bestehen häufig auch Neben(leistungs)rechte und -pflichten:

● zB Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB● Insbes aber Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-

pflichten: zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung; Informationsrechte: zB Hotline

zB beim Kauf

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Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1)

Auch formfrei gültig!

Aber: schriftliche Vertragsausfertigung für Verbücherung nötig

Sie ist Erfüllung(shandlung) des mündlich geschlossenen Vertrags !

Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren Aufsandung(serklärung): § 32 GBG

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts

Allenfalls weitere Genehmigungen nötig ! ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung

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Liegenschaftskauf (2)

Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig: Anmerkung der Rangordnung + RangO-

Bescheid – sichert den VK und K; §§ 53 ff GBG

Restkaufpreishypothek– sichert nur Verkäufer

Treuhandlösung– sichert beide, jedoch...!

Zurückhalten der Aufsandungserklärung– Sichert nur Verkäufer – Eine Art

Eigentumsvorbehalt! Nunmehr: BTVG 1997

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KSchG

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ABGB, UGB und KSchG

ABGBGrundlage für alle Rechtsgeschäfte

UGB Sonderregeln für Unternehmer

KSchG Sonderregeln

für Verbraucher

Zusammenspiel der Vorschriften von ABGB, UGB und KSchG: Sie gelangen häufig gleichzeitig zur Anwendung

Gemeinsamer Anwendungsbereich

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Konsumentenschutzgesetz / KSchGBGBl 1979/140

Schutz von Verbrauchern vor Überrumpelung und unlauterem Wettbewerb

Überlegungen des Gesetzgebers: Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit (vor allem der

Inhaltsfreiheit) durch Vertragsschablonen und aggressive Vertriebsmethoden

SITUATION FRÜHER:● Einzelverträge ● Rechtsgeschäfte über einfache Bedarfsgegenstände● persönlicher Kontakt der Kontrahenten● Geringe wirtschaftliche Unterschiede● Überschaubarkeit des Marktes

JETZT: ● Massengeschäft ● größere Tragweite der Geschäfte● Undurchschaubarkeit der Produktion und der Vertriebs- methoden für Konsumenten● Konzentration der Anbieter● Riesiges Warenangebot

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KSchG 1979

§ 1: Legaldefinitionen - zB Verbraucher, Unternehmer

§ 2 Abs 2: relativ zwingendes Recht

§§ 3, 4: Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften

§ 5: Kostenvoranschläge

§§ 5a-5j: Vertragsschlüsse im Fernabsatz

§ 6: unzulässige Vertragsbestandteile

§ 7 Mäßigung von An- und Reugeld

§§ 8, 9, 9a, 9b, 23: Gewährleistung + Garantie

§ 12: Verbot der Gehaltsabtretung

§ 13: Terminsverlust

§ 14: Gerichtsstand

§ 15: Verträge über wiederkehrende Leistungen

§§ 25a-25d: Kredite von Ehegatten und Verbrauchern

§§ 27b – i: Heimverträge

§§ 28, 29: Verbandsklage

§§ 30a ff: Immobiliengeschäfte

§§ 31b-31f: Reiseveranstaltungsvertrag

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AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen

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AGB - Allgemeines

Zweck: Kaufmännisch-rechtliche Rationalisierung AGB : Vertragsschluss unter Beifügung von AGB (Vertrags) Formblätter: das sind "vorgefertigte" Verträge

Rationalisierung durch AGB: Kurze Vertragstexte und Offerten werden möglich Typisierung immer gleicher Verträge Gleichbehandlung von Kunden aber auch Gefahr einseitig vorteilhafter Verträge Was wird geregelt? - ZB Liefer- und Zahlungsbe-

dingungen, Schadenersatzansprüche, Freizeichnungs-klauseln, Eigentumsvorbehalte, Rücktrittsrechte

Zwei zentrale Fragestellungen: Geltungsgrund + Inhaltskontrolle von AGB

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AGB – Geltungsgrund/1

... liegt in der ausdrücklichen oder schlüssigen Einzelvereinbarung§ 863 ABGB

AGB dürfen daher nicht im nachhinein unterlegt oder abgeändert werden

Der Einzelvertrag kann aber von erstellten AGB abweichen

Vertragspartner muss wenigstens Einsicht (in AGB) nehmen könnenBeispiele: Deutlicher Hinweis im Formular; Abdruck auf Rückseite – Gefahr des "Kleingedruckten"

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AGB – Geltungsgrund/2

§ 864a ABGB: Ungewöhnliche und nachteilige Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil; trotz "Vereinbarung" !

Unter Unternehmern besteht oft ein Handelsbrauch (§ 346 UGB), dass zu AGB abgeschlossen wird; zB für AÖSp

Dann ist nicht einmal mehr ein Hinweis auf sie nötig ! Auslegung wie Verträge: §§ 914, 915 ABGB –

sog Unklarheitenregel! Rahmenverträge sind eine Art gemeinsam

ausgehandelter AGB für bestimmte längerfristige Geschäftsbeziehungen

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AGB – Inhaltskontrolle/1

AGB bergen die Gefahr der Übervorteilung durch das Ausnützen von Marktmacht

Daher: Auch schon vereinbarte, aber gesetz- oder sittenwidrige AGB können noch nachträglich (= ex post) gerichtlich kontrolliert werden !

Möglichkeit: Individuelle Kontrolle durch Klage

oder Verbandsklage (samt Abmahnung):

§§ 28 ff KSchG; Österr Arbeiterkammertag; Bundeswirtschaftskammer, etc.

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AGB – Inhaltskontrolle/2

Normative Kriterien für gerichtliche Inhaltskontrolle:

§ 879 Abs 1 ABGB: "Gute Sitten„ als Generalklausel

§ 879 Abs 3 ABGB: grob benachteiligende Nebenbestimmungen

§ 864a ABGB: Ungewöhnlichkeitsregel § 6 KSchG: unzulässige Vertragsbestandteile Auslegung wie Verträge: insbes § 915 ABGB

Rechtsfolge bei Gesetz- oder Sittenwidrigkeit: Teilnichtigkeit/Restgültigkeit

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AGB - § 6 Abs 1 KSchG

§ 6 Abs 1 KSchG: "Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmun-gen [iSd § 879 ABGB] jedenfalls nicht verbindlich, ...": Etwa

unbestimmte oder überlange Antragsbindung des Verbrauchers

überstrenge Zugangserfordernisse Ausschluss von Schadenersatz für vorsätzliche

und grob fahrlässige Schädigung Beweislastverträge unangemessen kurze Verfallszeiten für

überlassene Sachen

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AGB (8) - § 6 Abs 2 KSchG

§ 6 Abs 2 KSchG: „sofern ... sie [nicht] im einzelnen ausgehandelt “ wurden, gilt das gleiche für folgende Klauseln:

ungerechtfertigtes Rücktrittsrecht des Unternehmers

Vertragsüberbürdung an ungenannte Dritte

einseitige Leistungsänderungen Ausschluss von Schadenersatz für

Schäden an übernommenen Sachen

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culpa in contrahendoVerkehrssicherungspflichten

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Fallgruppen von Verkehrssicherungspflichten

... aus bestehendem Vertrag zB Kokosläufer in Rechtsanwaltskanzlei Betonsockel eines Sessellifts KAC-Eishokeymatch Concord-Landung in Linz-Hörsching

... aus vorvertraglicher Verpflichtung (c.i.c.) Rolltreppe in Kaufhaus Tyrol Stufen zum Bäckerladen Linoleumrollen-Fall

... aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zB Pflichten gegenüber Krankenhausbesuchern (str.)

... aus bloß deliktischem Verhalten Allgemeine Schutznormen iS des § 1311 ABGB Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten

– zB § 93 StVO Gehsteigreinigung, Dachlawinenschutz

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cic – Allgemeines/1

Mit Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontakts beginnt ein gesetzliches Schuldverhältnis, dessenInhalt Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geschäftspartner sind Typische Situation: Vorverhandlungen zu einem

Vertrag

nicht gesetzlich geregelt, aber von der Rspr durch Rechtsanalogie gewonnen

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cic - Verkehrssicherungspflichten

Grundgedanke: Wer einen geschäftlichen Verkehr eröffnet, hat für die

Sicherheit seiner Kundschaft zu sorgen

Ausdehnung des Grundgedankens der cic auf: Kontakte von Geschäftsleuten/Unternehmen mit

potentiellen Kunden– zB Hotels, Kaufhäuser, SB-Läden, Cafe's, Verkehrsbetriebe, Lifte

cic-Haftung ist eine Verschuldenshaftung: Leichte Fahrlässigkeit genügt ! Weinbeeren-Fall: Frau rutscht in SB-Laden auf

Weinbeere aus und stürzt; OGH: kein Verschulden des Geschäftsinhabers, daher keine Haftung !

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cic - Entscheidungsbeispiele

Schutz und Sorgfaltspflichten bei vertraglichen Vorverhandlungen:

● Golfhotel-Fall (siehe gleich): SZ 52/90 = JBl 1980, 33

● EDV-Anlage für medizinisch-diagnostisches Labor

Vorvertragliche Verkehrssicherungspflichten:● Vereiste Stufen vor Bäckerladen● Rolltreppe im Kaufhaus Tyrol● Schunkeln im Festzelt● Bananenschalenfälle

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cic - Golfhotel-Fall

Hotelier wollte Golfplatz errichten: Kreditverhandlungen mit Abteilungsleiter seiner Bank

(Interne) Beschränkungen der Vertretungsmacht des Angestellten (hier Gesamtprokura mit Vorgesetzten) muss Kunden erkennbar sein

Leiter der Kreditabteilung machte (entgegen Richtlinien) dennoch Kreditzusage

Kunde vertraute auf das Zustandekommen des Kreditvertrags und machte Aufwendungen

zB Rechtsanwaltskosten

OGH lässt Bank für vorvertragliches Verschulden (c.i.c.) ihres Prokuristen haften: Vertrauensschaden