Zusammenfassung Zivilrecht

153
Zusammenfassung Bürgerliches Recht Jänner 2013 Bürgerliches Recht Zusammenfassung Jänner 2013 Gregor 1

description

Zusammenfassung des Bürgerlichen Rechts zur Modulprüfung an der Universität Wien. Stand: Jänner 2013.Die Rechtsordnung kann sich seitdem geändert haben. Im Anhang befindet sich ein ausgearbeiteter Fragekatalog von Prof. Palten. Für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich natürlich nicht garantieren. Für die bessere Lesbarkeit und zum Bekämpfen von Sexismus in der Sprache verzichtet der Text auf die männliche Form. Wo die weibliche Form verwendet wird sind Männer natürlich mit gemeint. (Generisches Femininum)Das Dokument ist unter Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Österreich Lizenz.

Transcript of Zusammenfassung Zivilrecht

Zusammenfassung

Bürgerliches RechtJänner 2013

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 1

Für diese Zusammenfassung wurden Koziol­Welser in der 13.Auflage und Perner­Spitzer­Kodek in der 3.Auflage verwendet, ebenso der Kodex Bürgerliches Recht in der Auflage 2012. Da dies eine Zusammenfassung des Lehrstoffes darstellt, können sehr wortähnliche Sätze verwendet worden sein, damit ist keine Verletzung von Urheberinnenrechten oder plagiieren beabsichtigt. Für Vollständigkeit und Richtigkeit, vor Allem Richtigkeit der Antworten im Fragekatalog im Anhang kann ich natürlich nicht garantieren. Ebenso für die richtige Schwerpunktsetzung in dieser Zusammenfassung. Angaben von Paragraphen beziehen sich, soweit nicht anders angegeben auf das ABGB.

Aufgrund leichterer Lesbarkeit wurde auf die männliche Form gänzlich verzichtet. Wo ausschließlich die weibliche Form verwendet wird, sind Männer natürlich mit gemeint. (Generisches Femininum).

Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung ­ Nicht­kommerziell ­ Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Österreich Lizenz.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 2

I ­ Allgemeiner TeilPersönlichkeitsrechteRechtsobjekte

RechtsgeschäfteWillenserklärungenArten von RechtsgeschäftenVertragsabschlussFehlerhafte Willenserklärungen

IrrtumGeschäftsgrundlageList und DrohungMöglichkeit und Erlaubtheit

MöglichkeitErlaubtheit

Form der RechtsgeschäfteKonversionBedingungen, Befristung, Auflage

Bedingungen ­ §§696, 704BefristungAuflage

StellvertretungTreuhandAbschlussvermittlerinnen

Die ZeitVerjährungErsitzungVerschweigungVerwirkungPräklusion

II ­ SachenrechtSuperädifikatMaschinenFrüchteGesamtsache ­ §302

BesitzQualifikation von BesitzBesitzerwerb

EigentumBelastungs­ und VeräußerungsverbotArten des Eigentums

Verwaltung von MiteigentumWohnungseigentum

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 3

Erwerb von EigentumZueignung ­ §381FundZuwachsDerivativer ErwerbGutgläubiger Erwerb von NichtberechtigtenErsitzungEnteignungZuschlag in der Versteigerung

Verlust des EigentumsEigentumsschutz

Rei Vindicatio ­ §366Eigentumsfreiheitsklage ­ actio negatoria ­ §523Actio publiciana

GrundbuchPrinzipien des Grundbuchrechtes

PfandrechtPrinzipien des PfandrechtsGegenstand des PfandrechtsErwerb des Pfandrechts

Rechtsgeschäftlicher PfandrechtserwerbRichterliches PfandGesetzliches Pfandrecht

Übertragung des PfandrechtsRechtsverhältnis Pfandgläubigerin zu PfandbestellerinGrundpfand (Hypotheken)Schutz des PfandrechtesPfandrechtswandlungErlöschen des Pfandrechtes

Dingliche SicherungenSicherungsabretung ­ SicherungszessionEigentumsvorbehalt

ServitutenBegründungSchutz von ServitutenErlöschen von Servituten

ReallastenBaurecht

III ­ FamilienrechtEhe / Eingetragene Partnerinnenschaft

EheschließungEhefähigkeitEheverbote

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 4

Mangelhafte EheRechte und Pflichten der Eheleute

EhenameNicht vermögensrechtliche EhepflichtenUnterhaltSchlüsselgewaltBerufliche MitarbeitWohnungserhaltung

EhegüterrechtScheidung

Einvernehmliche ScheidungVerschuldensscheidungZerrüttungsscheidungVerschuldensausspruch

ScheidungsfolgenVermögensaufteilungUnterhalt

Eingetragene PartnerinnenschaftLebensgemeinschaft

KindschaftsrechtAbstammungÄnderung der VaterschaftKindsname

ObsorgeUnterhalt

Unterhaltszahlungen durch DritteUnterhaltsschutz

AdoptionPflegefamilie

PatchworkfamilienIV ­ Schuldrecht ­ Allgemeiner Teil

SchuldverhältnisZiel­ und DauerschuldverhältnisseSchuld und Haftung

Begründung von SchuldverhältnissenEntstehung durch ein RechtsgeschäftEntstehung durch rechtsgeschäftlichen KontaktNebenabreden zur Bestärkung/Schwächung von rechtsgeschäftlichen PflichtenSchuldinhalt

Art der LeistungLeistungszeitpunktLeistungsortLeistung Zug­um­Zug

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 5

LeistungsstörungenNachträgliche UnmöglichkeitVerzugKonkursGewährleistung

Art des MangelsRechtsfolgenVertragsketteKonkurrenz bei GewährleistungGewährleistung und SchadenersatzErsatz des Mangelschadens

Rechtsgeschäftliche GarantieVerkürzung über die Hälfte ­ laesio enormis

Erlöschen der SchuldErfüllungHinterlegungLeistung an Zahlungs stattAufrechnung = KompensationVereinigung = KonfusionVerzichtZeitablauf, KündigungTodInsolvenz

Umänderung der Rechte und VerbindlichkeitenNovationSchuldänderungVergleichAnerkenntnisForderungsabtretung ­ Zession

Vertragliche AbtretungsverboteZession durch RechtsgeschäftGesetzliche und notwendige Zession

SchuldübernahmeMehrheit von Berechtigten und Verpflichteten

Verträge zugunsten und zulasten DritterVerträge mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter

Die BürgschaftDer GarantievertragSchutz von InterzedentinnenDie Anweisung

Schuldrecht ­ Besonderer TeilKauf

Preisgefahr

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 6

NebenvereinbarungenUN Kaufrecht

VertragsabschlussVertragsverletzungPflichten VerkäuferinPflichten KäuferinSchadenersatz

TauschSchenkungVerwahrungsvertrag

GastwirtinnenhaftungLeiheDarlehen und Kreditgeschäfte

DarlehensvertragKreditvertragVerbraucherinnenkredit

AuftragBeauftragteAuftraggeberinBeendigung

TrödelvertragBestandsverträge

MietrechtsgesetzHaupt­ und UntermietePflichten BestandgeberinPflichten BestandnehmerinGefahrtragungBeendigung Bestandsverhältnis

Befristetes BestandsverhältnisUnbefristetetes BestandsverhältnisAllgemeine Endigungsgründe

Verhältnis Bestandnehmerin zu DrittenLeasingTime SharingBauträgerinnenvertragsgesetz

DienstvertragWerkvertrag

KostenvoranschlagSicherstellung bei BauverträgenGewährleistung und Schadenersatz

WarnpflichtenPreisgefahrBeendigung

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 7

ReiseveranstaltungsvertragWette & SpielLeibrentenvertrag

Gesetzliche SchuldverhältnisseBereicherungsrecht

LeistungskondiktionenIrrtümliche Leistung einer Nichtschuld ­ condictio indebiti §1431condictio sine causa ­ §877Nachträgliches Wegfallen des Leistungszweckes ­ condictio causa finita §1435condictio causa data causa non secuta ­ analog §1435Rückforderung bei Unmöglichkeit und Unerlaubtheitcondictio ob turpem vel iniustam causam ­ §1174/1/1

Rückabwicklung im DreiecksverhältnisAnweisungBürgschaft und GarantieZessionFalsus Procurator

VerwendungsanspruchAufwand für eine Andere

Inhalt und Umfang des BereicherungsanspruchesSchadenersatzrecht

SchadenVerursachung = KausalitätRechtswidrigkeit

RechtfertigungsgründeRechtswidrigkeitszusammenhangVerschuldenArten des SchadenersatzesUmfang des ErsatzesHaftung mehrerer SchädigerinnenMitverantwortlichkeit der GeschädigtenVorteilsausgleich + DrittschadenAlternative KausalitätKumulative KausalitätÜberholende Kausalität

Schadenersatz ­ Besonderer TeilHaftung bei PersonenschädenHaftung für SachschädenHaftung von SachverständigenGehilfinnenhaftung

ErfüllungsgehilfinBesorgungsgehilfinEigene Haftung

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 8

RegressDienstnehmerinnenhaftungHaftung für schuldloses VerhaltenHaftung für WohnungsinhaberinnenHaftung für BauwerkeWegehalterinnenhaftungTiereHaftung für gefährliche Sachen

EKHGProdukthaftungsgesetz ­ PHGAmts­, Organ­ und Staatshaftung

Amtshaftungsgesetz ­ AHGOrganhaftungStaatshaftung

Geschäftsführung ohne AuftragGeschäftsführung ohne Auftrag im NotfallGeschäftsführung ohne Auftrag zum Nutzen AndererUnnütze und unerlaubte GeschäfsführungNebenpflichtenAngewandte und unechte Geschäftsführung

GläubigerinnenanfechtungAnfechtungsklage

E­CommerceKonsumentinnenschutz

Rücktrittsrecht beim HaustürgeschäftRücktrittsrecht wegen Nichteintritt maßgeblicher UmständeKostenvoranschlägeFernabsatzGewinnzusagenUnzulässige Vertragsbestandteile

Schlichtweg ungültige Klauseln ­ §6/1 KSchGKlauseln, die expliziter Vereinbarung bedürfen ­ §6/2 KSchGTransparenzgebot ­ §6/3

Angeld und ReugeldGewährleistungUmfang von Vertretungsmacht, Wirksamkeit mündlicher ErklärungenVerbot der GehaltsabtretungTerminverlustAuslandsbezugVerträge über wiederkehrende LeistungenAbzahlungsgeschäfte = RatenkaufLieferung im Handel mit DruckwerkenWohnraumsanierung

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 9

WerkvertragHeimverträgeVorauszahlungskäufeImmobiliengeschäfteMaklerinnenvertrag

V ­ ErbrechtNachlass

UnterhaltSchadenersatzansprücheAnsprüche aus DienstverträgenPrivatversicherungsverhältnisseGesellschafterinnenrechteLeichnam und Grab

ErbfolgeBerufungsgründe (Delationsgründe)Erleben des AnfallsErbfähigkeitTransmissionErbverzicht

Gesetzliche Erbfolge1.Parentel2.Parentel3.Parentel4.Parentel

AdoptionEhegattinnenerbrechtAnrechnung auf den Erbteil

KinderEhegattin, Eingetragene Partnerin

SondererbfolgenWohnungseigentumMietrechtAnerbinnenrechtLegatarinnenHeimfall an den Staat

Gewillkürte ErbfolgeLetztwillige Verfügungen

FormWiderrufAuslegungFreigewordene AnteileAnfechtungPrätertion und Agnation

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 10

VermächtnisseGestaltungsmöglichkeiten

SubstitutionenGemeine Substitution = Ersatzerbschaft §604Fideikommissarische Substitution = Nacherbschaft

BedingungBefristungAuflage

Vereinbarungen auf den TodesfallErbvertragSchenkung auf den TodesfallErbverzicht

PflichtteilsrechtPflichtteilsberechtigteQuotenHinterlassungEnterbungPflichtteilsminderung

PflichtteilsberechnungAnrechnungen auf den PflichtteilSchenkungsanrechnung ­ §785

ErbschaftserwerbRechtsstellung der Erbinnen

VI ­ Internationales Privatrecht ­ IPRUN KaufrechtInternationales Privatrecht

VorfragenVertragliche Schuldverhältnisse

Rechts­ und HandlungsfähigkeitStellvertretung

Außervertragliche SchuldverhältnisseSchadenersatzBereicherung und Geschäftsführung

SachenrechtFamilienrecht

PersonalstatutEheschließungEhewirkungEhescheidungEingetragene PartnerinnenschaftKindschaftsrecht

Erbrecht

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 11

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 12

I ­ Allgemeiner TeilHandlungsfähigkeit: Die Fähigkeit durch eigenes Tun Rechte und Pflichten begründen zu können. Voll handlungsfähig sind geistig gesunde Volljährige. Eingeschränkt handlungsfähig sind Minderjährige (nach Alter abgestuft) und Menschen mit geistiger Behinderung.Deliktsfähigkeit: Fähigkeit durch vorsätzliches oder fahrlässig. Handeln schadenersatzpflichtig zu werden. Voll deliktsfähig sind Personen über 14.Jahren und ohne geisteriger Behinderung.Geschäftsfähigkeit:

Kinder unter 7: vollständig geschäftsunfähig ausser alterstypische Geschäfte des täglichen Lebens (“Taschengeldparagraph” §151(3)) wenn sie ihre Verpflichtung sofort erfüllen.

Unmündige Minderjährige (bis 14): können Geschenke annehmen die nur zu ihrem Vorteil gereichen, können Besitz erwerben und bestehende Verpflichtungen erfüllen. Verpflichtungen sind schwebend unwirksam bis zur Zustimmung der Obsorgeberechtigten.

Mündige Minderjährige (14­18): können sich zusätzlich zu Dienstleistungen verpflichten und über eigentum sowie eigenes einkommen verfügen (Selbsterhaltungspflicht!). Vor Gericht sind sie testierfähig.

Geisteszustand: Bei Geistesstörungen (Rausch, Behinderung) sind Erwachsene geschäftsunfähig bis auf Geschäfte des täglichen Lebens. Für Menschen mit geistiger Behinderung ist eine Sachwalterin zu bestellen. (§237), die Geschäftsfähigkeit wird dann soweit beschränkt wie die Vertretung der Sachwalterin geht. Geschäfte der vertretenen Person sind dann schwebend Unwirksam. Testierfähigkeit bleibt idR vor Gericht vorhanden, bloß vorteilhafte Versprechen können angenommen werden und Besitz kann erworben werden.

Juristische Personen sind Rechtsgebilde, denen Rechtssubjektsstatus zukommt. Darunter fallen Personenverbände (Gesellschaften) und Sachgesamtheiten (Stiftungen, Nachlass). Großteils sind diese juristischen Personen natürlichen Personen gleichgestellt (§26). Es gibt privatrechtliche und öffentlich­rechtliche juristische Personen.Privatrechtlich:

Vereine Handelsgesellschaften wie AG, GmbH (strittig: OG, KG) Eingetragene Erwerbsgesellschaften Stiftungen und Anstalten (dies sind Stiftungen mit Einrichtungen) ruhender Nachlass Wohnungseigentümerinnengemeinschaft

Öffentlich­rechtlich: Gebietskörperschaften (Bund, Länder) Sozialversicherungsträgerinnen Unis, gesetzliche Interessensvertretungen, Parteien

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 13

Juristische Personen sind v.a. körperschaftlich organisierte Gesellschaften, d.h. Organe handeln für Mitglieder, es gibt ein Mehrheitsprinzip zum Fassen von Beschlüssen und die Gesellschaft existiert unabhängig von Wechsel der Mitglieder. Rechte und Pflichten von Gesellschaften und Mitgliedern werden in aller Regel getrennt, Ausnahme bietet hier der Haftungsdurchgriff bei Zurechnung und Haftung. Organe handeln für juristische Personen, ihnen wird deren Handeln zugerechnet, sodass sie auch haftet. Welches Wissen sich dabei die juristische Person zurechnen lassen muss, wird differenziert.Vereine entstehen durch nicht­Verbot der Behörde nach Hinterlegen der Satzung. Bis zur Entstehung haften die Mitglieder persönlich und solidarisch. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.Stiftungen sind zweckgewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit aber ohne Mitglieder. Zur Entstehung bedarf es einer Stiftungserklärung und Genehmigung der Behörde bzw. Eintragung ins Firmenbuch. Es gibt gemeinnützige und Privatstiftungen mit unterschiedlichen Regelungen. Nicht auf Dauer angelegt sind Fonds deren Regeln in etwa denen der Stiftungen entsprechen.

Persönlichkeitsrechtedienen dem unmittelbaren Schutz der menschlichen Person (§16) und gelten teilweise auch bei juristischen Personen (Ehre, Namensrecht). Bei drohender Verletzung besteht ein Unterlassungsanspruch, bei tatsächlicher Verletzung besteht Anspruch auf Schadenersatz und verschuldensunabhängig auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Es ist bei allen Beeinträchtigungen eine Interessensabwägung durchzuführen. Einzelne Persönlichkeitsrechte:

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (§1325) Recht auf Freiheit (§§16,1329) mit Ausnahme von Haft und Unterbringung Namensrecht (§43) inkl. Decknamen, Künstlerinnennamen, Firmenname, Domainname Recht am eigenen Bild (§78 UrhG) Schutz vertraulicher Aufzeichnungen (§77 UrhG) Schutz auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf (§1330) Schutz des geistigen Eigentums und der Erfinderinnenehre Glaubens­ und Gewissensfreiheit Recht am gesprochenen Wort Achtung der Privatsphäre

Rechtsobjektesind Gegenstände, auf die sich subjektive Rechte beziehen können, vor Allem Sachen.Eine Sache ist alles was sich von der Person unterscheidet und zum Gebrauch der Menschen dient.” (§285) Tiere werden wie Sachen behandelt, Sachen sind auch unkörperliche Dinge wie Rechte und Immaterialgüter. Die Einteilung der Sachen:

Beweglich/Unbeweglich: unbeweglich sind Liegenschaften und Aufbauten sowie Bäume Verbrauchbar/Unverbrauchbar: Gebrauchsrechte nur an unverbrauchbaren Sachen Vertretbar/Unvertretbar: vertretbares wird bloß an Maß, Zahl und Gewicht bestimmt,

unvertretbares anhand von individuellen Merkmalen.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 14

RechtsgeschäfteRechtsgeschäft ist eine oder mehrere Willenserklärungen, die Rechtsfolgen auslösen. Dazu ist erforderlich dass den handelnden Personen erkennbar ist, dass sie bewusst Rechtsfolgen auslösen (=”gemäßigte Rechtsfolgentheorie”).Privatautonomie bedeutet die freie Bestimmbarkeit der privatrechtlichen Beziehungen, wobei diese oft durch Sachzwänge und Infomrationsgefälle und durch Gesetze eingeschränkt ist.Vertrauensschutz ist ein weiteres wichtiges Prinzip im Zivilrecht, es ist der Schutz von berechtigtem Vertrauen in Erklärungen.Äquivalenz besagt, dass Leistung und Gegenleistung idR gleich sein sollten und gewährt regelmäßig Auflösung oder Vertragsänderungen, wenn dies nicht der Fall ist.Bei manchen Rechtsgeschäften ist behördliche Zustimmung nötig, die RG sind dann schwebend unwirksam.

Willenserklärungenkönnen ausdrücklich oder konkludent erklärt werden (§863), bei konkludenten WE ist der Erklärungswert aus den Begleitumständen zu schließen, sie muss aber eindeutig und unmissverständlich sein. Schweigen hat keinen Erklärungswert, es sei denn es wurde vertraglich vereinbart (Widerspruchspflicht).

Es gibt auch fingierte Willenserklärungen (d.h. Anordnung von Rechtsfolgen ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Parteiwillen) und normierte Willenserklärungen (Gesetz regelt den Erklärungswert eines bestimmten Verhaltens).

Da auf Privatautonomie und auch auf Verkehrssicherheit zu achten ist, gelten Willenserklärungen so, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mussten (=”objektiver Erkärungswert”). Als Ausnahme davon gilt: “falsa demonstratio non nocet”.

Ist der Erklärungswert undeutlich oder unklar, muss er gem §§914,915 interpretiert werden. Falls auch dies undeutlich ist und keine Interpretation möglich ist, ist das Geschäft nichtig. Die Auslegungsschritte sind:

Wortsinn (gemäß dem Parteiwillen) redlicher Verkehrssinn dispositives Recht im Falle einer Regelungslücke bei unentgeltlichen Geschäften wird angenommen, dass sich die Verpflichtete möglichst

wenig Last auferlegen wollte. bei entgeltlichen Geschäften gehen Unklarheiten und Undeutlichkeiten zu Lasten der

Erklärenden.Fehlt das Erklärungsbewusstsein bei der Abgabe einer Willenserklärung, ist diese gültig, sofern sie zumindest fahrlässig abgegeben wurde. Nach dem Empfangstheorie gelten Willenserklärungen erst dann, wenn sie in die Sphäre der Empfängerin kommen. Die Erklärung reist auf das Risiko der Erklärenden (falls sie zB verfälscht ankommt). Nicht empfangsbedüftige Willenserklärungen gelten sofort (zB Auslobung).

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 15

Arten von Rechtsgeschäften Einseitige/Zweiseitige: abhängig davon wieviele Parteien beteiligt sind. Einseitig zB

Auslobung, Testament. Zweiseitige Rechtsgeschäfte erfordern überreinstimmende Willenserklärungen von mehreren Parteien, also vor allem Verträge.

Vermögensrechtliche/personenrechtliche Rechtsgeschäfte: je nachdem ob Werte oder personenrechtliche Tatbestände betroffen sind.

Einseitig/zweiseitig (synallagmatische) verpflichtende Rechtsgeschäfte Rechtsgeschäft mit/ohne Zuwendungscharakter. Rechtsgeschäfte mit

Zuwendungscharakter sollen das Vermögen einer Seite vermehren. Entgeltliche/unentgeltliche Rechtsgeschäfte Verpflichtungs­/Verfügungsgeschäfte. Erstere gehen auf künftige Leistung, letztere

wirken unmittelbar auf Rechte ein. Abstrakte/kausale Rechtsgeschäfte: je nachdem ob ein Rechtsgrund genannt wird,

welcher das Geschäft wirtschaftlich erklärt. Abstrakte Verpflichtungsgeschäfte sind in Österreich verboten.

Rechtsgeschäfte unter Lebenden/von Todes wegen.

Für ein mangelfreies Rechtsgeschäft gibt es einige Voraussetzungen: Geschäftsfähigkeit der beteiligten Parteien ersthafte, gewollte Willenserklärung ohne List, Zwang, Drohung Inhalt des Rechtsgeschäftes muss erlaubt sein und darf nicht sittenwidrig sein Formvorschriften sind, so vorhanden, einzuhalten Willenserklärungen müssen übereinstimmen (kein offener Dissenz)

VertragsabschlussEin Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Angebot und dessen Annahme. Das Angebot muss mit Bindungswillen gestellt worden sein und ausreichend bestimmt (essentialia negotii) sein. Die zustimmde Willenserklärung heißt Annahme, sie kann auch stillschweigend oder durch bloße Erfüllung gegeben werden. Angebot und Annahme sind empfangsbedüftig, das Angebot ist nach dem Zugang zeitlich begrenzt bindend (§862, unter Anwesenden sofort, schriftlich: Bedenkzeit+Postweg).

Für das Zustandekommen eines Vertrages werden übereinstimmende, verständliche, freie (kein List, Zwang, Drohung), fehlerfreie, bestimmte, ernstliche Willenserklärungen benötigt. Die Erklärungen müssen sich decken, sonst besteht Dissenz und damit kein Vertrag. Unklarheit über Nebenpunkte lässt den Vertrag trotzdem gültig entstehen, wenn dies dem Parteiwillen entspricht.

AGBs sind vorformulierte Klauseln zwischen Unternehmen und Privaten/Unternehmen. Im Verbraucherinnengeschäft unterliegen sie der Klauselkontrolle des KSchG. Kollidieren zwei AGBs miteinander, ist dies ein “battle of forms”, es besteht dann Dissenz in Nebenpunkten, keine der beiden Regelungen wird dann Vertragsinhalt. Unerwartete nachteilige Klauseln sind

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 16

aufgrund der Geltungskontrolle “864a irrelevant. Ebenso gröblich benachteiligende Klauseln gem §879(3). AGBs müssen transparent veröffentlicht werden und können von manchen Verbänden mit einer Verbandsklage angefochten werden. Schäden aus unzulässigen Klauseln sind als Vertrauensschaden zu ersetzen. Bei Online­Geschäften gibt es gem ECG erweiterte Informationspflichten.

Bei lebenswichtigen Versorgungsunternehmen mit monopolartiger Stellung kann diesen ein Kontrahierungszwang entgegen ihrer Privatautonomie auferlegt werden.

Die Verpflichtung, einen Vertrag in der Zukunft anzuschließen wird Vorvertrag genannt. Dieser erfordert, dass die wesentlichsten Punkte schon im Vorvertrag geklärt sind. Er gilt dann 1 Jahr, danach erlischt er (Präklusion), ebenso wenn sich die Begleitumstände wesentlich ändern. Ein Gestaltungsrecht auf sofortigen Vertragsschluss ist ein Option, kein Vorvertrag.

Fehlerhafte WillenserklärungenDas ABGB folgt der Vertrauenstheorie, d.h. die Erklärungsempfängerin darf sich auf die Erklärung verlassen, auch wenn sie nicht dem wahren Willen entspricht. Geheime Vorbehalte (=Mentalreservation) gelten nicht. Scherzerklärungen gelten nur dann, wenn nicht erkennbar war, dass es sich um eine solche handelt. Scheingeschäfte gelten wegen mangelndem Erklärungswillen nicht, es kommt dann auf den wahren Geschäftsinhalt an. Dritte dürfen allerdings auf das Scheingeschäft vertrauen (§916/2).

IrrtumIrrtum ist die unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit und wird in 3 Kategorien unterteilt: Motivirrtum, Geschäftsirrtum und Erklärungsirrtum.Erklärungsirrtum: Die Erklärende erklärt etwas anderes als sie meint oder glaubt, gar keine Erklärung abzugeben. Dazu gehören auch Verrechnen, Versprecher, Vertippen, Verschreiben, Übermittlungsfehler und Irrtum über die Bedeutung der Erklärung. Wenn eine Urkunde ungelesen unterschrieben wird wird der Inhalt angenommen, es sei denn die Urkunde enthält unübliche Klauseln oder die Unterschreibende meinte den Inhalt zu kennen und irrte über ihn. falsa demonstratio non nocet, d.h. beiderseitige Falschbezeichnung mit dem Willen auf die korrekte Sache schadet nicht.Motivirrtum: Erklärende irrt über Umstände außerhalb des Geschäftes. Diese Irrtümer sind nur beachtlich bei Schenkungen, letztwilligen Verfügungen oder wenn sie ausdrücklich Geschäftsinhalt wurden.Geschäftsirrtum: Irrtum über die Art des Rechtsgeschäftes, den Inhalt oder den Gegenstand oder aber die andere Partei. Irrtum über einen Umstand, über den aufgeklärt hätte werden müssen ist gem. §871 ein Geschäftsirrtum. Kein Geschäftsirrtum ist der Irrtum über den Verkehrswert.Ein Irrtum ist wesentlich wenn das Rechtsgeschäft ohne den Irrtum gar nicht geschlossen worden wäre. Motivirrtümer werden, wenn sie arglistig verursacht wurden beachtlich. Erklärungs­ und Geschäftsirrtümer sind beachtlich und können zur Anfechtbarkeit oder bloßen Anpsassung des Vertrages führen.Anfechtbarkeit: wenn der Irrtum wesentlich war und von der Anderen (oder ihren Gehilfinnen,

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 17

auch durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung) verursacht wurde, ihr auffallen hätte müssen oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (d.h. es wurden noch keine Vermögensdispositionen im Vertrauen auf das Rechtsgeschäft getätigt). Bei gemeinsamem Irrtum sind die Rechtsfolgen strittig.Die Anfechtbarkeit ist möglich aufgrund mangelnder Schutzwürdigkeit der Vertragspartnerin. Die Anfechtung löst den Vertrag ex tunc auf, Leistungen sind gem §877 zurückzugeben. Der Titel für die Eigentumsübertragung fällt rückwirkend weg, das Eigentumsrecht wechselt zurück und das Eigentum kann daher auch mit §366 zurückgefordert werden. (=”dingliche Wirkung der Irrtumsanfechtung”) Bei Dauerschuldverhältnissen gilt die Auflösung ex nunc.

Bei unwesentlichen Irrtümern ist die Vertragskorrektur so zu gestalten, wie die Parteien bei Kenntnis des Irrtums den Vertrag geschlossen hätten. Die Irrtumsvoraussetzungen müssen auch hier erfüllt sein.

Die Geltendmachung eines Irrtums ist ein Gestaltungsrecht der Irrenden und muss gerichtlich binnen 3 Jahren ab Vertragsschluss erfolgen. Ausserhalb des KSchG kann auf dieses Recht verzichtet werden. Falls der irrtümlich angenommene Tatbestand doch noch eintritt, fällt der Beschwerdegrund weg und die Irrende wird dadurch klagslos gestellt.

Geschäftsgrundlagesind Umstände, die aufgrund ihrer scheinbaren Selbstverständlichkeit von den Vertragsparteien nicht berücksichtigt werden. Wegfall der Geschäftsgrundlage in der Sphäre einer Partei ist nach Gefahrtragungsregeln zu behandeln. Zufälliger Wegfall führt zur Auflösbarkeit des Vertrages (strittig in der Lehre).

List und DrohungList ist bewusste Täuschung, welche der Getäuschten erweiterte Anfechtungsrechte verschafft, sofern die Täuschung kausal war.

Wenn ein Vertrag aufgrund einer Drohung unter Furcht geschlossen wird, kann der Vertrag ebenfalls angefochten werden. Die Drohung muss rechtswidrigen Zwang darstellen, dies kann auch durch ein rechtmäßiges Drohmittel passieren (zB Diebstahlsanzeige). Die Durcht muss wesentlich in Größe und Bedrohungsgrad sein.

Die Anfechtung wegen List&Drohung muss gem §870 vor Gericht geschehen. Kausalität zum Vertragsschluss ist nötig, die Frist für List ist 30 Jahre, für Drohung 3 Jahre ab Wegfall der Drohung. Wird der Willensmangel von einer Dritten verursacht, ist der Vertrag gültig und nur anfechtbar, wenn die Dritte einer Vertragspartei zurechenbar ist, oder die Vertragspartei von dem Mangel wußte oder gar daran teilnahm. (Gehilfinnen und Stellvertreterinnen sind direkt zurechenbar und damit keine Dritten)

Wer droht oder arglistig handelt, wird ausserdem schadenersatzpflichtig auf die volle Genugtuung, selbst bei bloß fahrlässiger Verursachung. Über den Schadenersatzanspruch kann es auch zur Aufhebung oder Anpassung des Vertrages kommen, da Naturalrestitution Vorrang hat. Vorteil: Schadenersatz läuft 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens, nicht ab Vertragsschluss.

Möglichkeit und Erlaubtheit

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 18

Möglichkeit(Nachträgliche Unmöglichkeit ist eine Leistungsstörung, siehe später)Ursprüngliche Unmöglichkeit, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann rechtlich oder tatsächlich sein. “Geradezu Unmögliches”, also rechtlich Unmögliches (zB Stockwerkseigentum) oder faktisch Absurdes (Vertrag über Einhorn) kann nicht Vertragsinhalt werden (§878). Ein solcher Vertrag ist auch ohne Anfechtung nichtig. War dies einer Vertragspartei bewusst, haftet sie für den Vertrauensschaden.

Sonstige Unmöglichkeit lässt den Vertrag gültig zustande kommen (v.a. subjektive Unmöglichkeit), über die Rechtsfolgen besteht ein Meinungsstreit, steht Erfüllungsinteresse oder nur Vertrauensinteresse zu? Als Mittelmeinung wird dafür auf den Verschuldensgrad abgestellt. Es ist auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen, ob der Rest des Vertrages gültig bleibt (§878/2), im Zweifel bleibt der Vertrag aufrecht (“pacta sunt servanda”). Dies gilt auch analog für Dissenz über Teile, Teilunmöglichkeit, Willensmängeln und Formfehlern, nicht aber bei gesetzlichen Verboten und Sittenwidrigkeit.

Erlaubtheit§879: Verträge die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.Verboten sind Geschäfte die gegen den Schutzzweck einer Norm verstoßen. Bloßer Verstoß gegen Gesetzeswortlaut kann einen Vertrag gültig lassen, wenn zB nicht der Inhalt selbst verboten war (zB Sonntagskauf). §879 regelt zusätzlich ausdrücklich Verbotene Verträge wie Wucher (d.h. krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und zumindest fahrlässiges Ausbeuten einer Zwangslage, von Leichtsinn, Aufregung, Unerfahrenheit oder Geistesschwäche).

Bei Umgehungsgeschäften wird die umgangene Norm in die Beurteilung der Rechtmäßigkeit mit einbezogen. Scheingeschäfte selbst gelten aufgrund mangeldem Rechtsfolgewillen und mangelnder Ernsthaftigkeit nicht.

Jedenfalls absolut nichtig sind Geschäfte die gegen Normen verstoßen, welche den Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlich Ordnung und der allgemeinen Sicherheit bewirken sollen. Auf die Nichtigkeit kann sich dann jede Person berufen. Ist der Schutzzweck nur auf die konkrete Vertragspartnerin gerichtet, kann auch nur sie die Nichtigkeit geltend machen. Der Schutzzweck der Norm bestimmt auch, ob Teilnichtigkeit möglich ist.

Form der RechtsgeschäftePrinzipiell gilt gem §883 Formfreiheit für Verträge. Die meisten Rechtsgeschäfte sind Konsensualverträge, d.h. sie kommen schon bei bloßem Konsens zustande. Es gibt auch Realverträge, die durch tatsächliche Leistung zustande kommen (zB Darlehen, Pfand, Leihe, Verwarung). Für manche Geschäfte sieht das Gesetz zum Übereilungsschutz, zur Publizität oder Beweissicherheit gewisse Formvorschriften vor (mündliche Absprache, Schriftform, öffentliche Form vor Gericht oder Notar). Schriftform kann handschriftlich (zB eigenhändiges Testament) oder maschinengeschrieben sein, die Unterschrift muss eigenhändig oder gesichert elektronisch erfolgen. Es können bei manchen Rechtsgeschäften auch Zeuginnen nötig sein (Ehe, Testament). Wird die gesetzliche Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft nichtig,

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 19

Pflichten werden zu bloßen Naturalobligation.Privatparteien können eigene Formvorschriften vereinbaren und auch gemeinsam wieder

von ihnen abweichen. “Punktation” ist das Verfassen einer Urkunde mit dem Vertragsinhalt nach Vertragsschluss ist nach §885 zulässig. Mündliche Nebenabreden sind nichtig, wenn sie gegen gesetzliche Formvorschriften verstoßen.

KonversionNichtigkeit infolge von Nichterreichen des Geschäftszwecks kann durch Umdeutung (=Konversion) abgewendet werden. Diese Umdeutung kann auch durch die Gesetzgeberin erfolgen, wenn dies dem Parteiwillen entspricht. Die Umdeutung kann aber auch verboten sein. Verschwinden nachtäglich die Hinderungsgründe des Rechtsgeschäftes, kann dieses heilen.

Bedingungen, Befristung, Auflagesind zulässige Nebenbestimmungen der Parteien in Verträgen. Manche Rechtsgeschäfte lassen keine oder nur bestimmte Bedingungen oder Befristungen zu, vor Allem im Familienrecht oder im Mietrecht.

Bedingungen ­ §§696, 704sind Beschränkungen, die eine Rechtswirkung aufschiebt oder auslöst, abhängig von einem noch ungewissen Umstand. Aufschiebende Bedingungen lassen die Rechtsfolge erst mit Bedingungseintritt gültig werden. Auflösende Bedingungen lösen die Rechtsfolgen mit Bedinungseintritt auf. Hängt die Bedingung vom Zufall ab, heißt sie Zufallsbedingung. Wollensbedingungen (=Potestativbedingungen) hängen vom Parteiwillen ab.

Unmögliche/Unerlaubte aufschiebende Bedingungen in letztwilligen Verfügungen machen diese ungültig, bei solchen auflösenden Bedingungen werden die Bedingungen einfach unbeachtlich. Bei Geschäften unter Lebenden hängt es von dem Schutzzweck der Norm ab, ob die auflösende Bedingung das Geschäft ungültig macht (§898). Der Eintritt/Nichteintritt einer aufschiebenden Bedingung darf nicht treuwidrig vereitelt oder herbeigeführt werden, sonst wird sie als gegenteilig eingetreten oder nicht eingetreten angesehen.

Befristung=Terminisierung. Dies ist eine zeitliche Beschränkung nach der ein Recht zu einer bestimmten Zeit entsteht oder endet. Der Eintritt ist im Vergleich zur Bedingung sicher und nur zeitlich angegeben. Der konkrete Zeitpunkt muss nicht feststehen.

Auflagefür letztwillige/unentgeltliche Geschäfte. Die Zuwendungsempfängerin wird hier zu bestimmtem Verhalten verpflichtet. Bei verschuldeter Nichterfüllung ist die Leistung zurückzugeben.

StellvertretungStellvertretung ist für die meisten Geschäfte möglich, sofern sie nicht höchstpersönlich sind

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 20

(Testament, Ehe). Es kommt dabei zur direkten Berechtigung und Verpflichtung der Vertretenen durch Handeln der Stellvertreterin. Voraussetzungen:

1. Handeln im Namen der Vertetenen (Offenlegungsgrundsatz): Stellvertreterin muss gegenüber der Vertragspartnerin klarstellen für wen sie handelt.

2. Vertretungsmacht: Die Stellvertreterin muss die Befugnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften haben.

3. Geschäftsfähigkeit: Die Stellvertreterin muss zumindest beschränkt geschäftsfähig seinDie Vertretungsmacht kann per Vollmacht erteilt werden, sich aus dem Gesetz ergeben (Eltern, Sachwalterinnen) oder als Organ einer juristischen Person bestehen. Beschränkungen des Innenverhältnisses sind meist im Aussenverhältnis nicht erkennbar und damit irrelevant.

Die Bevollmächtigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ohne Formzwang. Wird sie nur gegenüber der Empfängerin erklärt, ist es eine reine Innenvollmacht. Erklärung gegenüber Dritten macht es zu einer Aussenvollmacht. In bestimmten Fällen wird die Vertretungsmacht einer Personen aus ihrem faktischen Handeln geschlossen, so etwa bei der Verwalterinnenvollmacht (§1029), nach der Verwalterinnen die für die Verwaltung üblichen Geschäfte schließen dürfen; bei der Ladenvollmacht (§§1027,1030) und den Fällen der §§1032ff. Gibt jemand zu erkennen, dass sie (früher) eine Vollmacht erteilt hätte, so ist sie daran gebunden (Anscheins­ bzw. Duldungsvollmacht), wenn eine dritte Person darauf vertraut hat. Dafür ist es nötig, dass Umstände bestehen, die geeignet sind, Vertrauen in einer gültige Vertretung zu erwecken und die von der vertretenen Person ausgehen.

Der Umfang einer Vollmacht kann frei festgelegt werden. im Zweifel umfasst die Vollmacht die für das Geschäft üblichen Handlungen (§1029). Eine umfassende Vollmacht heißt Generalvollmacht, für nur bestimmte Geschäftstypen: Gattungsvollmacht und für ein einzelnes Rechtsgeschäft: Einzelvollmacht. Für bestimmte Geschäfte können Gattungs­ oder Einzelvollmachten nötig sein. Die Handlungsfreiheit kann beschränkt werden (z.B. “kein Rabbat gewähren”). Bei manchen Vollmachten ist der Umfang gesetzlich geregelt (z.B. Prokura).

Vollmacht erlischt bei Befristung mit Zeitablauf, bei Bedingungseintritt, bei Einzelvollmachten nach dem jeweiligen Rechtsgeschäft, per einseitiger empfangsbedüftiger Willenserklärung, mit dem Tod einer der Parteien (ausser Prozessvollmacht, Testamentsbestimmungen und absichtlich fortlaufende Vollmachten) sowie mit Konkurs. Gegenüber gutgläubigen Dritten gilt eine erloschene Vollmacht bis die Dritten vom Erlöschen erfahren.

Stellvetreterinnen können berechtigt sein, wiederum Stellvertreterinnen zu ernennen (Untervertretung), es können auch mehrere Personen zur Vertretung berechtigt sein. Wenn Vertretungshandlungen dann nur gemeinsam gesetzt werden dürfen, liegt Gesamtvertretung vor.

Wer im fremden Namen handelt, ohne dazu befugt zu sein, oder die Befugnis überschreitet, wird Scheinvertreterin (falsus procurator) genannt. Solche Vertretungshandlungen sind schwebend unwirksam und können von der vertretenen Person im Nachhinein genehmigt werden. Wird die Vertretung abgelehnt, haftet die falsus für den Vertrauensschaden. Sie kann allerdings nicht selbst auf Erfüllung drängen oder Erfüllungsinteresse verlangen. Unter Unternehmen haftet die dolose falsus sogar für den Nichterfüllungsschaden.

Die Überschreitung der inneren Vollmacht berührt die Gültigkeit des Geschäftes nicht, im Innenverhältnis kann aber Ersatz gefordert werden (Ausnahme: Kollusion, d.h. Dritte weiß davon

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 21

und es gibt gemeinsame Schädigungsabsicht... dann ist die Vertretung nicht gültig).Insichgeschäfte, also Vertretung beider Parteien durch die gleiche Person ist nur erlaubt,

wenn keine Schädigungsgefahr besteht, rein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird oder wenn die Machthaberinnen ausdrücklich einverstanden sind.

Wer sich für eine andere Person ausgibt und einen Fantasie­ oder Allerweltsnamen benützt, schließt ein Eigengeschäft hab. Die sonstige Verwendung eines fremden Namens gilt unter Abwesenden die falsus procurator Regel, unter Anwesenden wird die Handlung zugerechnet.

Bei der Stellvertretung die Dritte auf Nennung der Identität der Machthaberin verzichten. Bei sofort zu erfüllenden Barkäufen ist die Nennung der Vertretung ebenfalls nicht nötig.

Treuhandist, wenn jemand Rechte übertragen erhält, die sie im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person nur in einer bestimmten Weise ausüben soll. Anders als bei der Stellvertretung tritt die Treuhänderin im eigenen Namen auf und ist der Treuhandgeberin für treuwidriges Verhalten verantwortlich. Sie kann mehr als sie darf.

1. Fiducia: Vollrecht (z.B. Eigentum) wird auf die Treuhänderin übertragen2. Ermächtigungstreuhand: Verwaltungs­ oder Herrschaftsrechte werden übertragen

Die Treuhand kann offen oder versteckt sein, fremdnützig oder eigennützig (z.B. Sicherungstreuhand) sein. Wird Eigentum per Treuhand übertragen, gehört dieses haftungsmäßig weiterhin der Treuhandgeberin, beispielsweise im Falle eines Konkurses.

Abschlussvermittlerinnenbringen Vertragsparteien zusammen, sind aber keine Form der Stellvertretung. EbensoBotinnen, da diese keinen eigenen Willen bilden, sondern ihn bloß übermitteln.

Die ZeitRechtlich erheblicher Zeitpunkt heißt Termin, eine Zeitspanne Frist. Ist nichts anderes vereinbart, gilt die zivile Fristenrechnung gem §§902ff. Hier zählt der Tag des Rechtsereignisses nicht mit, die Frist beginnt am ersten Tag um 00:00. Ist bis zu einem Termin eine Erklärung abzugeben, kommt es auf das Einlangen an (§862a)

Verjährungist der Verlust einen bestehenden Rechtes durch Zeitablauf. Davon sind gewisse Rechte wie Hoheitsrechte ausgenommen. Nach herrschender Ansicht erlischt nicht das Recht selbst, sondern bloß die Klagbarkeit, es entsteht eine Naturalobligation. Rechte verjähren ab dem ersten Zeitpunkt der objektiv möglichen Geltendmachung (§1478). Die Verjährungfristen sind 30 Jahre (40 bei Staat/Kirche; gilt wenn nichts anderes bestimmt wurde) oder 3 Jahre. Die kurze Frist ist für Rechte, deren Beweis nach mehr als 3 Jahren zu schwierig wäre, v.a. wiederkehrende Einzelleistungen (Renten, Zinsen, Unterhalt...), Forderungen des täglichen Lebens, Schenkungswiderruf, Anfechten von letztwilligen Verfügungen, Irrtum+Furcht bei

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 22

vertragsschluss, Gewährleistung (unbeweglicher Sachen, bei beweglichen Sachen: 2 Jahre), Schadenersatz ab Schadenskenntnis,... Wurde ein Anspruch gerichtlich festgestellt, verjährt er immer erst nach 30 Jahren.Hemmung: Ereignis, welche Beginn/Fortsetzung der Verjährung hindernUnterbrechung: Verjährung gilt nach Wegfall der Unterbrechung völlig neu. (zB stattgegebene Klage, Vergleichsverhandlungen §1497)Verjährung muss nicht von Amts wegen festgestellt werden und ist daher selbst einzuwenden.

ErsitzungGutgläubiger Erwerb eines Rechtes nach Zeitablauf durch Besitz.

VerschweigungNichtberechtifte erwirbt ein Recht dadurch, dass die Berechtigte es nicht ausübt.

VerwirkungBerechtigte Person verzichtet konkludent auf ein Recht.

Präklusionist die Lebensdauer eines Rechtes und kann ablaufen. Es bleibt nichteinmal eine Naturalobligation zurück. Die Präklusion kann anders als die Verjährung per Rechtsgeschäft verlängert werden.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 23

II ­ Sachenrechtsind alle dinglichen Rechte. Dies sind absolute Rechte, also von allen Personen zu respektieren. Den Gegensatz bilden Schuldrechte, die bloß relativ gelten. Sachenrechte sind abschließend im ABGB geregelt (Typenzwang), die nötige Publizität wird durch Besitz und das Grundbuch geschaffen. Sachenrechte beziehen sich immer auf einzelne Sachen und müssen ebenso einzeln begründet werden. Dingliche Rechtsgeschäfte ändern die bestehende Güterzuordnung und sind daher Verfügungsgeschäfte. Die Willenerklärungen richten sich dabei auf die Begründung oder den Übergang von Sachenrechten. Die willentliche Besitzübertragung heißt Modus, das dazugehörige Rechtsgeschäft Titel. Erfordernisse zum Übertrag:

1. Berechtigung der Vorfrau2. Gültiges Grundgeschäft, Titel3. Einigung über Eigentumsübergang und Besitzübertragung, Modus

§308 listet alle dinglichen Sachenrechte auf, entspricht dabei aber nicht der aktuellen Lehre. Eigentum: Befugnis eine Sache nach Substanz und Nutzung willkürlich zu nutzen und

für sich zu haben und andere davon auszuschließen. (§354) Pfand: dingliches Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung einer Forderung an der Sache

vorrangig zu befriedigen (§469). Dienstbarkeit: (=Servitut) beschränktes dingliches Nutzungsrecht an fremden Sachen

(§472).§308 listet auch Besitz (Innehabung einer Sache corpore et animo §309) und Erbecht (absolutes Recht, aber kein Sachenrecht, da es keine unmittelbare Sachherrschaft gewährt) auf. Nicht enthalten aber dennoch Sachenrechte sind:

Reallastberechtigung: dinglich wirkende Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für bestimmte, in der Regel wiederkehrende Leistungen der jeweiligen Grundeigentümerin (§12 GBG).

Baurecht: dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht auf fremden Grund ein Bauwerk zu haben (§1 BauRG).

Sachenrechte verleihen unmittelbare Sachherrschaft, Schuldrechte nur Forderungsrechte. Sachenrechte regeln die Beziehung zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt. Die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes ist durch den Typenzwang des Sachenrechts eingeschränkt. Überschneidungen gibt es u.a. beim verbücherten Vorkaufsrecht (Schuldrecht mit dinglicher Wirkung) oder dem quasi­dinglichen Schutz von Mieterinnen (Schuldrecht verbunden mit Besitz).

Sachen sind alles, was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauch durch Menschen dient (§285). Dazu gehören körperliche und unkörperliche Sachen, sofern sie beherrschbar sind (nicht also z.B. das Meer, die Luft...).

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 24

Unterschieden wird: öffentliche/private Sachen bewegliche/unbewegliche Sachen; unbeweglich sind Liegenschaften, beweglich ist alles

was ohne Verletzung seiner Substanz bewegt werden kann. Bewegliche Sachen können Zubehör zu einer Liegenschaft sein und damit als unbeweglich behandelt werden. Rechte sind bewegliche Sache, wenn sie nicht mit einer Liegenschaft verbunden sind.

teilbare/unteilbare Sachen; unteilbare Sachen können nicht oder nur unter merklicher Wertminderung geteilt werden. Zivilteilung= Verkauf und Teilung des Erlöses

Schätzbare/unschätzbare Sachen: ob sich der Wert in Geld ausdrücken lässt. Wert: objektiver Wert (Nutzen für jede Person) und subjektiver Wert (Affektionsinteresse).

“Herrenlose” Sachen: gehören keiner Person, v.a. derelinquierte Sachen Verkehrsbeschränkte Sachen: im Rechtsverkehr gesetzlich beschränkt (z.B.Suchtgifte)

Es gibt einfache Sachen, Sachverbindungen und Zubehör (das sind Nebensachen, die einer Hauptsache dienen). Einfache Sachen sind eine unteilbare Einheit. Zusammengesetzte Sachen bestehen aus selbständigen oder unselbständigen Bestandteilen. Letztere können nicht (wirtschaftlich) getrennt werden, sie folgen rechtlich der Hauptsache. Selbständige Teile können getrennt werden und sind auch als Bestandteil sonderrechtsfähig (z.B. Autoreifen). Zubehör ist eine Nebensache, die nicht Teil der Hauptsache ist, aber dieser zugeordnet ist und dient. Eigentümerin ist bei Hauptsache und Zubehör gleich, das Zubehör muss der Hauptsache fortlaufend gewidmet sein und ein gewisses Naheverhältnis aufweisen. Eine vorübergehende Entfernung ist egal, rechtlich werden Zubehör und selbständiger Bestandteil gleich behandelt (selbes rechtliches Schicksal wie die Hauptsache, sonderrechtfähig).

Superädifikatist ein rechtlich selbständiges Bauwerk auf fremdem Grund ohne die Absicht, dass es dauerhaft stehen bleibt (§435). Wie das Baurecht folgt es nicht dem Grundsatz “superficies solo cedit”. Es muss der Erbauerin an Balssungsabsicht fehlen. Ein Superädifikat ist eine bewegliche Sache, die Übertragung erfolgt durch Urkundenhinterlegung. Ist ein Superädifikat unselbständiger Bestandteil eines Baurechtes, gilt er ausnahmsweise als unbewegliche Sache.

Maschinensind Zubehör, wenn sie mit der Liegenschaft in Verbindung stehen, Abweichendes, wie einPfandrecht ist im Grundbuch eigens zu vermerken.

Früchtenatürliche Früchte sind Erzeugnisse, die eine Sache hervorbringt und gelten bis zur Abtrennungals unselbständiger Teil der Muttersache.Zivilfrüchte sind Erträgnisse aufgrund von Rechtsverhältnissen (v.a. Zinsen).

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 25

Gesamtsache ­ §302ist der Begriff für mehrere Sachen, die als eine angesehen und mit einem Namen bezeichnetwerden (z.B. eine Herde, eine Büchersammlung, ein Unternehmen). Es liegen gleichrangigeSachen vor, sachenrechtlich ist es irrelevant.

BesitzAnimus (Wille die Sache für sich zu haben) + Coprus (Sachherrschaft)Sachbesitz: Animus und Corpus über eine SacheRechtbesitz: Animus und dauerhafte Ausübung eines Rechtes; Besitzschutz gibt es fürRechtsbesitz nur wo die Rechte mit der Innehabung oder dem Gebrauch einer körperlichenSache verbunden sind (z.B. Faustpfand).

Besitz kann auch von mehreren Personen ausgeübt werden (z.B. bei Konkurrenz von Rechtsbesitz und Sachbesitz; oder bei Teilbesitz, d.h. Besitz eines selbständigen Sachteils; oder bei Mitbesitz, d.h. nach Quoten aufgeteilter Besitz). Rechtsbesitz ist auch an unselbständigen Teilen möglich.

Qualifikation von Besitz1. rechtmäßiger Besitz ist es, wenn der Besitz auf einem gültigen Titel beruht (§316).

Dieser liegt in einem entsprechenden Rechtsgeschäft mit der Vorfrau oder in einem Urteil.

2. redlicher Besitz ist es, wenn die Besitzerin glauben darf, dass ihr der Besitz zusteht. Unredlich ist, wer weiß oder wissen muss, dass sie nicht berechtigt ist. Gutgläubigkeit wird in dubio vermutet.

3. echter Besitz ist nec vi, nec clam, nec precario.Wer alle 3 Voraussetzungen erfüllt, hat rechtlichen Besitz gem §1466, dieser ist Voraussetzung für Ersitzung und die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum.

Besitzerwerbgeschieht durch die Herstellung der Gewahrsame mit entsprechendem Animus.

unmittelbarer Besitzerwerb ist nur an freistehenden Sachen möglich (originär) einseitig ist der Besitzerwerb ohne Vorfrau Übergabearten:

körperliche Übergabe (§426) Übergabe durch Zeichen (§427) ist eine symbolische Übergabe, wenn eine

körperliche Übergabe nicht möglich ist (“untunlich”, d.h. wirtschaftlich nicht sinnvoll). Zeichen sind Urkunden, Werkzeuge zur Herstellung der Verfügungsgewalt und Merkmale, welche den Herrschaftsübergang kund tun. Auch andere Zeichen sind möglich, solange die publik sind und der vollständige Übergang der Sachherrschaft damit einher geht.

Übergabe durch Erklärung (§428) sind traditio brevi manu und Besitzkonstitut

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 26

Besitzanweisung (§428 analog) für Fälle in denen sich die Sache bei einer anderen Person befindet. Diese wird angewiesen, die Sache für eine andere Person inne zu haben.

Versendung (§429), stimmt die Übernehmerin zu, geht der Besitz mit Übergabe an das Transportunternehmen über. Nach der herrschenden Meinung stimmen Erwerberinnen konkludent der verkehrsüblichen Übersendung zu.

Besitzerinnen brauchen den Eigenbesitzwillen, um Besitz zu erwerben (animus rem sibi habendi). Dieser wird vermutet, muss sich aber im äußerlichen Verhalten niederschlagen. Geschäftsunfähige Personen können diesen Willen nicht bilden. Besitz kann auch durch Mittelspersonen erworben werden, Rechtsbesitz entsteht durch Ausübung des jeweilgen Rechtes. Sachbesitz endet mit dem Untergang oder dem unwiederbringliches Verlieren der Sache, mit Dereliktion und mit Besitzerwerb einer Dritten. Rechtsbesitz endet mit Verzicht, Widerspruch der anderen Partei oder wenn die Rechtausübung unmöglich wird.

Besitzende haben die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels (§323), dadurch hat Besitz eine Rechtsscheinwirkung. Besitzerinnen haben das Recht auf Selbsthilfe, wenn keine rechtzeitige Hilfe durch Behörden zu erwarten ist. Auch gesetzlich ist Besitz geschützt: Besitzstörungsverfahren bei dem die Klägerin den Besitz und dessen Störung durch die Beklagte beweisen muss. Die Klage ist binnen 30 Tagen einzubringen und geht auf Widerherstellung des ungestörten Besitzes und Unterlassung künftiger Störungen (kein Schadenersatz, aber auch verschuldensunabhängig). Sonderfall: Bauverbotsklage bei Gefahr auf Bauführung. Eine Besitzklage ist auch die actio publiciana (§372) welche feststellt, wer das stärkere Recht zum Besitz hat. Bei gleich starkem Recht gebührt Besitz der bisherigen Besitzerin. Zur Klage sind qualifizierte Sachbesitzerinnen berechtigt, nach herrschender Lehre auch Rechtsbesitzerinnen sofern sie die körperliche Sache dazu inne hatten.

Eigentumist die Befugnis, mit der Substanz und der nutzung einer Sache nach Willkür zu schalten und andere davon auszuschließen (§354). Dieses Recht darf nur so ausgeübt werden, dass dadurch nicht in fremde Rechte eingegriffen oder gegen allgemeines Interesse (zB Umweltschutz, Flächenwidmung, Baurecht) verstoßen wird. Das Eigentumsrecht kann beschränkt sein, auch bloß vorübergehend beschränkt. Privatrechtliche Beschränkungen von Eigentum gibt es v.a. bei Liegenschaften durch das Nachbarinnenrecht:

Immissionen (§§364f): Unzulässige Immissionen müssen von allen Personen im Einflussbereich der Liegenschaft (=Nachbarinnen) nicht geduldet werden. Immissionen sind Einwirkungen von Abwasser, Abluft, Rauch, Geruch, Geräusche, Lichtentzug (negative Immissionen) etc. Jedenfalls untersagt werden können unmittelbare Zuleitungen ohne Rechtstitel, andere Immissionen sind zulässig, wenn sie das gewöhnliche Maß und die Ortsüblichkeit nicht überschreiten. Negative Immissionen müssen sogar unzumutbar sein um gegen sie vorzugehen. Eine Klage ist erst nach gescheiterter Vermittlung möglich. Bei Wiederholungsgefahr oder akuter Gefährdung

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 27

steht ein Unterlassensanspruch zu, nach einer Immission ein Beseitigungsanspruch, beides unabhängig von Verschulden. Schadenersatz ist bei Verschulden ebenfalls möglich. Anspruchsberechtigt sind Eigentümerinnen, dinglich­berechtigte Rechtsbesitzerinnen, Wohnungseigentumsbewerberinnen und Bestandnehmerinnen. Passiv legitimiert sind die Verursacherinnen die den Grund für eigene Zwecke nützen und die Eigentümerinnen die die Störung dulden oder verursachen.

Immissionen von behördlich genehmigten Anlagen (mit Berücksichtigung der Nachbarinnen) gem §364a müssen auch geduldet werden, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten. Gestörten Eigentümerinnen kommt aber ein Ausgleichsanspruch zu. Zuleitung von Feststoffen oder Gesundheitsgefährdungen müssen nie geduldet werden.

Vertiefungen des Grundstücks: §364b, ein Grundstück darf durch Arbeiten nicht so vertieft oder geschwächt werden, dass der Boden oder Gebäude am Nachbarinnengrundstück ihre nötige Stütze verlieren. (Unterlassung, Wiederherstellung, Schadenersatz möglich)

Grenzbaum/Baum an der Grenze (§421): Eigentum an einem Baum richtet sich nach dessen Stamm. Liegt dieser auf der Grundstücksgrenze, kommt es zum Miteigentum. Über die Grenze ragende Wurzeln und Äste dürfen abgeschnitten werden, ohne dem Baum zu schaden. Früchte dürfen gepflückt werden.

Grenzeinrichtungen: (Bäume, Hecken, Planken, Mauern, Kanäle, etc.) stehen im Zweifel im Miteigentum der Nachbarinnen. Die Mauer darf dann von beiden bis zur Hälfte genutzt werden und muss auch von beiden erhalten werden. Grenzeinrichtungen im Alleineigentum sind selbst zu erhalten und auszubessern, sofern dem Nachbarinnengrundstück ein Schaden droht.

Belastungs­ und Veräußerungsverbotist die Beschränkung des Eigentums und verbietet Eigentumsübertragung sowie das Einräumen von Pfandrechten und beschränkt­dinglichen Nutzungsrechten. Das Verbot kann durch Gesetz, Urteil oder privates Rechtsgeschäft entstehen. Letzteres gilt nur dann absolut, wenn das Verbot unter Eheleuten, Eingetragenen Partnerinnen oder Kindern­Eltern vereinbart wurde und ins Grundbuch eingetragen wurde. An beweglichen Sachen gilt das Verbot nur relativ. Das Verbot erlischt mit dem Tod und gilt nur für die erste Eigentümerin.

Arten des EigentumsNormalerweise liegt das Eigentum bei nur einer Person: Alleineigentum. Bei mehreren Eigentümerinnen: Miteigentum (§825) durch Vertrag, Erbschaft oder ex lege (z.B. Erbinnengemeinschaft) und ist nach ideellen Anteilen, Quoten geteilt. Bei einem Gemenge vertretbarer Sachen kann auch Quantitätseigentum bestehen. Bei Miteigentum ist nicht die Sache, sondern das Recht geteilt. Die Miteigentümerinnen können über ihren Anteil frei verfügen.

Gesamthandeigentum ist gemeinsames Eigentum, über das nur mit Zustimmung aller verfügt werden darf (z.B. Gesellschaftseigentum). Die Sache muss dann gemeinsam verwaltet werden (§833), alle haben Gebrauchsrecht, sofern der Gebrauch der anderen dadurch nicht gestört wird. Art und Umfang des Gebrauchs kann auch gemeinsam festgelegt werden. Die

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 28

Nutzungen und Lasten werden im Zweifel nach Anteilen verteilt (§839, Schulden bei Unteilbarkeit solidarisch). Im Innenverhältnis steht Negatorien­ und Eigentumsklage zu.

Verwaltung von Miteigentum ordentliche Verwaltung (§833) ist, was für Erhalt und Betrieb der Sache nötig und

zweckmäßig ist. Die Maßnahmen müssen den Interessen aller Mitglieder dienen und keine besonderen Kosten verursachen. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit.

wichtige Veränderungen umfassen Erhaltung und Verbesserung der Benutzung des Hauptstammes (z.B. unübliche Vermietung, Regeln über gemeinsame Benutzung, grundlegende bauliche Veränderungen, etc.). Die Zustimmung benötigt Einstimmigkeit. Wird diese nicht erreicht, greifen §§834f und Mehrheit kann gewünschte Änderungen begehren. Überstimmte Personen dürfen Sicherstellung für künftige Schäden verlangen oder (ausser zur Unzeit) austreten. Erfolgt kein Austritt entscheidet eine Schiedsrichterin oder eine Aussertstreitrichterin ob die Veränderung unbedingt, gegen sicherstellung oder gar nicht stattfinden soll.

Für Gemeinschaftsbeschlüsse sind alle Teilhaberinnen zu verständigen. Per “wichtiger Veränderung” kann auch eine Verwalterin bestellt werden (Einrichtung per Konsens, konkrete Person per einfacher Mehrheit).

Die Miteigentumsgemeinschaft wird durch Einverständnis aller Personen aufgehoben. Die Teilung kann per Teilungsklage gefordert werden und wird durch Real­ oder Zivilteilung (falls Realteilung nicht möglich) vollzogen. Die Klage ist abzuweisen, wenn sie zur Unzeit kommt, oder zum Nachteil der Anderen erfolgt (beides nur vorübergehende Hindernisse). Wurde eine Laufzeit vereinbart, kann die Aufhebung vorher nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Bei Quantitätseigentum steht eine Klage auf Abtrennung der zustehenden Teilmenge zu (“Mengenvindikation”).

Wohnungseigentumist im WEG geregelt und ist das der Miteigentümerin oder einer Eigentümerinnenpartnerinnenschaft eingeräumte, dingliche Recht, eine selbständige Wohnung/Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und darüber allein zu verfügen. Es ist aber kein Eigentumsrecht an Teilen des Hauses und auch kein real geteiltes Eigentum, sondern Miteigentum an der Liegenschaft und dingliches Nutzungs­ und Verfügungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten. Zur Begründung bedarf es eines schriftlichen Vertrages der Miteigentümerinnen oder einer gerichtlichen Entscheidung und der Eintragung ins Grundbuch. §2/2 regelt, woran Wohnungseigentum begründet werden kann und was nur Zubehör ist. Für das Objekt muss ein Nutzwert bestimmt werden, welcher aussagt, wie groß der Anteil des Miteigentums sein muss, um das Wohnungseigentum zu besitzen. Diesen Mindestanteil können eine oder zwei Personen besitzen. Aus “wichtigen Gründen” können Miteigentümerinnen ausgeschlossen werden. Die Nutzung der Wohnung obliegt der Eigentümerin, auf Nachbarinnen ist aber Rücksicht zu nehmen. Die gemeinsamen Teile der Eigentümerinnengemeinschaft werden von dieser auch gemeinsam verwaltet (durch Mehrheit oder gewählte Vertreterin). Exekutionstitel gegen die Gemeinschaft können nur gegen das Gemeinschaftsvermögen vollstreckt werden. Darüber hinaus haften die Eigentümerinnen nach Anteil. Verwalterinnen können gekündigt werden, grobe

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 29

Pflichtverletzungen können Honorarminderungen und Schadenersatzansprüchen führen. Aufwendungen für die Liegenschaft sind anteilsmäßig zu tragen. Wohnungseigentumsbewerberinnen haben nach §§37ff besonderen Schutz.

Erwerb von Eigentum mittelbar: durch die vorherige Eigentümerin einseitig/zweiseitig: wieviele Personen am Erwerb beteiligt waren derivativ/originär

Erwerb erfordert immer einen Titel und einen Modus. Der Titel ist der Anspruch auf die Übereignung und der Modus die tatsächliche Übereignung selbst. Die Erwerbsarten sind: Zueignung, Fund, Zuwachs, derivativer Erwerb, gutgläubiger Erwerb, Ersitzung, Enteignung, Zuschlag in deiner Versteigerung und Erbgang.

Zueignung ­ §381ist der Eigentumserwerb an einer Sache ohne Eigentümerin. Ansprüchige Sachen können nur von Berechtigten okkupiert werden.

Tiere: wilde oder wieder wilde (42 Tage frei) Tiere nur durch jagdberechtigte Personen. Jagdberechtigt sind Grundeigentümerinnen.

Bodenschätze sind dem Verfügungsrecht der Grundeigentümerinnen entzogen. Bergfreie Stoffe (Metalle, Gips, Kohle) dürfen von jeder mit bestimmten Voraussetzungen gewonnen werden. Bundeseigene Materialien (z.B. Uran) gehören dem Bund. Alle anderen Stoffe der Grundeigentümerin.

FundIm Zweifel wird nicht angenommen, dass die Eigentümerin die Sache derelinquieren wollte, daher dürfen Sachen nicht einfach sich selbst zugeeignet werden. Wer eine gefundene Sache an sich nimmt ist Finderin (§389) und hat bestimmte Rechte&Pflichten. Der Fund ist abzugeben und anzuzeigen, wenn der Wert €10,­ überschreitet (Schlüssel und Dokumente immer!). Wird der fund 1 Jahr lang nicht angeholt, erhält die Finderin Eigentum. Wird der Gund abgeholt besteht Anspruch auf Finderinnenlohn (verloren: 10%, vergessen: 5%, über 2.000€ nur der halbe Prozentsatz).Ein Schatz ist eine Kostbarkeit, deren Eigentümerinnen wegen Verstreichens von zu lange Zeit nicht mehr feststellbar sind. Der Schatz steht im halben Miteigentum von Finderin und Grundeigentümerin, sofern diese die Suche gestattete (sonst: Staat).

Zuwachs Fruchterwerb nach Seperation von der Muttersache: Sache gehört der Eigentümerin

der Muttersache (§354, 405), sofern dem kein obligatorisches oder dingliches Recht zur Nutzung gegenübersteht (z.B. Pacht, Fruchtnießung). Die redliche Besitzerin erwirbt ebenfalls Eigentum an den Früchten.

Verarbeitung/Vereinigung/Ausbesserung: Beim Verbinden zweier Sachen bleiben diese im Eigentum der jeweiligen Personen, solange die Verbindung getrennt werden kann.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 30

Verarbeitung (=Spezifikation): aus einer alten Sache wird eine neue, andere Sache gemacht. Werterhöhung ist dafür wohl nicht umbedingt nötig. Ohne Wertsteigerung bleibt die Sache im bisherigen Eigentum. Andernfalls entsteht Miteigentum nach Quoten. Die Partei, die an der Verarbeitung unbeteiligt war, hat das Wahlrecht, ob sie die Sache ganz kaufen will, oder Wertersatz haben will. Waren beide Parteien beteiligt darf die Person mit dem höheren Anteil am Wert wählen. §415

Vereinigung ist das Zusammenfügen zweier Sachen durch Vermengung, Vermischung oder Verbindung. Die bisherigen Eigentümerinnen erhalten Miteigentum nach Quoten und ihrem wirtschaftliches Anteil der eingebrachten Sache. Trennung wie bei der Verarbeitung. Werden gleiche Sachen vermischt, besteht Quantitätseigentum.Sonderregel: Vermengung­§371. An nicht unterscheidbaren Gattungssachen geht Eigentum über, wenn diese vermengt werden und die Anteile nicht mehr erkennbar sind.

Ausbesserung: Sache wird mit fremden Materialien ausgebessert, die Identität der Sache bleibt bestehen. Es entsteht kein Miteigentum, das verwendet Material fällt der Eigentümerin der Hauptsache zu, es besteht Anspruch auf Wertersatz.

Bauen (§§417ff): falls keine Vereinbarung besteht, richtet sich das ABGB nach dem Grundsatz “Superficies solo cedit”, d.h. Gebäude sind unselbständige Bestandteile eines Grundstücks und folgen dessen rechtlichem Schicksal.

Eigener Grund / fremdes Material ­ §417: Grundeigentümerin erwibt Eigentum am Beuwerk, die Materialeigentümerin hat einen Ersatzanspruch nach §367, wenn die Bauführerin nicht gutgläubig war. Dieser Ersatzanspruch geht auf den Höchstwert und weiteren Schaden, Gutgläubige müssen nur den gemeinen Wert ersetzen.

Eigenes Material / fremder Grund ­ §418: Hier wird unterschieden, ob die Grundeigentümerin davon wusste, oder nicht.

Ja: Grundeigentümerin sagt trotz Kenntnis der Bauführung nichts, dann erwirbt die redliche Bauführerin ausserbücherlich Eigentum an der Liegenschaft und muss den gemeinen Liegenschaftswert bezahlen. War die Bauführerin unredlich, erwirbt die Liegenschaftseigentümerin das Bauwerk.

Nein: Wusste die Grundeigentümerin nichts von der Bauführung, erwirbt sie Eigentum am Bauwerk. Der redlichen Bauführerin sind die nützlichen und notwendigen aufwendungen zu ersetzen. Unredliche Bauführerinnen haften nach Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Es steht alternativ auch der Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu.

Ragt das Gebäude zum Teil aufs Nachbarinnengrundstück, sind §§415,416 anzuwenden. Sofern das Überragen beachtlich ist, kommt es zum ausserbücherlichen Miteigentum an beiden Liegenschaften. Bei unbeachtlichem Überragen erwirbt die Bauführerin Alleineigentum an der überragten Fläche mit Ersatzanspruch.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 31

Fremdes Matieral / fremder Grund ­ §419: Verhältnis zwischen Bauführerin und Grundeigentümerin wie §418, zwischen Bauführerin und Matieraleigentümerin wie bei §417.

Sähen / Pflanzen: fremder Grund und dauerhafte Verbindung führen zum Eigentumserwerb der Grundeigentümerin. Die Entschädigung bemisst sich nach der Redlichkeit der pflanzenden Person.

Derivativer Erwerbwird durch Übereignung einer Sache vollendet. Die Übereignung ist ein Verfügungsgeschäft mit dem Inhalt der Einigung über den Eigentumsübergang. Voraussetzung ist die Geschäftsfähigkeit sowie die Fähigkeit, Eigentum zu veräußern (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet) und zu erwerben.Das Verfügungsgeschäft kann auch bedingt sein, die Übereignung bewirkt den Rechtübergang und ist mit einer äußerlichen Übertragungsform (traditio, Grundbuch) zu verbinden. Bei mehreren Käuferinnen der selben Sache erwirbt nur die Person, der die Sache zuerst übereignet wird. Die Übereignung selbst ist nur wirksam, wenn die übertragende Person Eigentum oder das Verfügungsrecht hat. Es ist auch ein Titel nötig (=kausales Rechtsgeschäft), der objektiv gültig ist (d.h. nicht nichtig sein darf). Wird der Titel nachträglich angefochten oder fällt weg, wird angenommen, dass das Eigentum nie übergegangen ist (sachenrechtliche ex tunc Wirkung).

1. Einigung über den Eigentumsübergang inkl Geschäftsfähigkeit2. Übergabe oder Eintragung ins Grundbuch3. Erwerb nur von Eigentümerin oder der Verfügungsberechtigten4. gültiger Titel5. kein absolut wirkendes Veräusserungsverbot

Beim Streckengeschäft, als bei Kaufverträgen in einer Reihe über die selbe Sache ist theoretisch jedes Mal Titel und Modus erforderlich. Gelöst wird dies durch Zession (bloße Übertragung der Forderung), Schuldübernahme, Besitzanweisung, Vertrag zugunsten Dritter.

Gutgläubiger Erwerb von NichtberechtigtenAls Schutz des Rechtsverkehres, der Erwerb ist dann originär.

§367: schützt gutgläubige (von Abschluss bis Übergabe) Erwerberinnen beim entgeltlichen Erwerb beweglicher Sachen. Der Titel muss gültig sein, geschützt wird nur das nicht fahrlässige Vertrauen, dass das Gegenüber Eigentümerin ist (Vertrauen auf Verfügungsbefugnis reicht nicht!). Zusätzlich muss gegeben sein:

Erwerb auf einer öffentlichen Versteigerung Erwerb von einer Gewerbsfrau in deren gewöhnlichen Gewerbe Erwerb von einer Vertrauensperson, d.h. Person die von der Eigentümerin

freiwillig Gewahrsam übertragen erhalten hat. §366 UGB: ist anzuwenden, wenn die veräußernde Kauffrau ist und die Veräußerung in

ihrem Betrieb erfolgt. Es wird der gute Glaube auf Eigentümerin und Verfügungsbefugnis geschützt. Der gute Glaube gilt auch noch als gegeben, wenn leichte Fahrlässigkeit besteht. An gestohlenen und verlorenen Sachen ist der Gutglaubenserwerb größtenteils ausgeschlossen (Ausnahme z.B. Geld).

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 32

§371: hier erlangt die Erwerberin Eigentum allein aufgrund guten Glaubens, dies gilt nur für Geld und Inhaberinnenpapiere (d.h. ununterscheidbare Sachen).

§824: schützt den Erwerb von Scheinerbinnen nach gerichtlicher Einantwortung. Erwerberinnen sind auch bei nachträglicher erfolgreicher Erbschaftsklage geschützt. Das deckt sogar unentgeltliche Rechtsgeschäfte und unbewegliche Sachen.

ErsitzungErwerb eines Rechtes durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit durch originären Erwerb (§1478). Voraussetzungen sind eine ersitzungsfähige Sache (nur private Vermögensrechte, also v.a. Eigentum, Serivituten, etc. nicht aber rechtswidriges, Hoheitsrechte, Persönlichkeits­ und Familienrechte, Mitgliedschaften, Erb­ und Forderungsrechte) und qualifizierter Besitz, der für eine gesetzlcih bestimmte Frist ausgeübt wird.

eigentliche Ersitzung: bei beweglichen Sachen nach 3 Jahren (doppelt so lange bei staatlichen Sachen und Sachen juristischer Personen sowie bei Erwerb von mangelhaften Besitzerinnen). Der Besitz muss auf einem objektiv gültigen Titel beruhen, der bei der dinglichen Berechtigung der Vorperson für den Erwerb ausgereicht hätte. Eigentliche Ersitzung oft obsolet, da oft gutgläubiger Erwerb gegeben sein wird, daher v.a. beim unentgeltlichen Erwerb anwendbar.

uneigentliche Ersitzung: bewegliche und unbewegliche Sachen nach 30 Jahren (40 bei juristischen Personen), redliche+echte Besitzerin wird dann (ausserbücherlich) Eigentümerin, wobei vorhandene Lasten bleiben. Dies sogar bei ungültigem Titel.

Enteignungwird vom Staat für Großprojekte im Allgemeinwohl durch sondergesetzliche Normen und mitangemessener Schadloshaltung durchgeführt (§365).

Zuschlag in der VersteigerungBei zwangsweiser oder freiwilliger Versteigerung im Exekutionsverfahren geht Eigentum mitZuschlag über (Durchbruch des Intabulationsprinzips).

Verlust des Eigentums relativ: Eigentum geht auf andere Person über absolut: Eigentum erlischt aufgrund Dereliktion oder Untergang der Sache.

EigentumsschutzEigentum genießt absoluten Schutz, es kann von Unberechtigten mit der rei vindicatio (§366)herausgefordert werden. Gegen Störungen durch Dritte steht die actio negatoria zu (§523 iVm§366, Eigentumsfreiheitsklage).

Rei Vindicatio ­ §366Dies ist die Klage der nicht besitzenden Eigentümerin auf Herausgabe der Sache. Die Klage ist

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 33

beschränkt auf Sachen mit individualisierbaren Merkmalen (sonst ist nur Quantitätsvindikation möglich). Bei derivativ erworbenem Eigentum muss dieses eigentlich bis zum originären Erwerb zurück bewiesen werden. Stattdessen wird daher oft die actio publiciana angewandt. Die rei vindicatio ist abzuweisen, wenn die Innehaberin gegenüber der Eigentümerin ein Recht zur Innehabung hat. Die Sache kann aber von Dritten die die Eraubnis der eigentlichen Innehaberin haben herausgefordert werden, wenn die Weitergabe nicht gestattet war. Früchte können von unredlichen Besitzerinnen herausgefordert werden. Für verbrauchte und nachlässig nicht gezogene Früchte kann auch Ersatz verlangt werden. Ist nichts vereinbart wird für die Innehabung ein angemessenes Entgelt geschuldet.Die Innehaberin hat unter Umständen Gegenansprüche gegen die Eigentümerin:

Aufwandersatz für Aufwendungen zugunsten des Erhaltes der Substanz und Ertragssteigerung für die redliche Besitzerin. Darüber hinausgehender Aufwand (Luxusaufwand) ist nicht zu ersetzen, dieser kann aber falls möglich von der Innehaberin einbehalten werden. Die Nützlichkeit ist subjektiv aus der Sicher der Eigentümerin zu beurteilen, der Ersatz richtet sich dann nach dem gegenwärtigen Wert, maximal jedoch das tatsächlich aufgewendete. Unredliche Besitzinnen können Ersatz wie Geschäftsführerin ohne Auftrag verlangen.

Ersatz des Preises wird nur geleistet, wenn die Sache redlich besorgt wurde und die Eigentümerin die Sache sonst nur schwerlich erlangt hätte und die Eigentümerin dadurch einen Vorteil hat.

Zurückbehaltungsrecht (§§334 iVm 471) steht für offene Forderungen von Aufwänden zu, sofern es sich um eine körperliche Sache handelt, die nec vi, nec clam, nec precario in den Besitz gelangt ist. Die Sache darf nicht wie beim Pfand zur Befriedigung des Anspruchs verwertet werden (Ausnahme: bei Retetionsrecht unter Kaufleuten §369 UGB). Das Zurückbehaltungsrecht endet durch Befriedigung, durch Sicherung der Ansprüche und durch Aufgabe der Sache durch die Eigentümerin.

Schadenersatz steht gegen die schuldhafte unredliche Besitzerin zu. Sie muss akken Schaden gem §335 ersetzen und alle Nachteile ausgleichen, der sonst nicht entstanden wäre.

Eigentumsfreiheitsklage ­ actio negatoria ­ §523Abwehr von Störungen die unbefugt ins Eigentum eingreifen. Sie steht aufgrund eines Größenschlusses zu: §§523 iVm 354. Klägerin muss Eigentum und Störung beweisen und hat dann Unterlassungs­ und Beseitigungsansprüche. Verschulden ist nicht nötig.

Actio publicianaKlage aus dem rechtlich vermuteten Eigentume, s.o.

Sondervorschriften verweisen z.T. auf Eigentumsklagen, so beispielsweise die Aussonderungsklage im Konkursfall

Grundbuch

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 34

gewährleistet die für die Verkehrssicherheit nötige Publizität bei Liegenschaften, bei denen eine körperliche Übergabe ja nicht möglich ist. Das Grundbuch wird von Gerichten geführt und ist ein öffentliches Register in das Liegenschaften und an ihnen haftende dingliche Rechte eingetragen werden. Jede Person darf auf das was im Grundbuch steht vertrauen und ebenso darauf vertrauen, das nicht besteht, was nicht im Grundbuch steht (positive und negative Seite des Vertrauens). Die Eintragung ins Grundbuch ist der Modus für die Übergabe unbeweglicher Sachen. Das Grundbuch besteht aus einem Hautpbuch und der Urkundensammlung.

Hauptbuch: Jede flächenmäßige Einheit erhält eine Grundbuchseinlage mit eigener EZ=Einlagezahl. Die Einlage besteht aus allen in ihr zusammengefassten Flächen (=Grundbuchskörper), an den einzelnen Teilen des Grundbuchskörpers können Servituten und Belastungs­/Veräußerungsverbote bestehen. Andere dingliche Rechte an Teilen können nicht bestehen, dafür müssen sie in einen eigenen Grundbuchskörper ausgesondert werden. Pro Katastralgemeide gibt es ein eigenes Grundbuch.Einlagen bestehen auf 3 Teilen:

A­Blatt: Gutsbestandsblatt, es besteht aus der Bezeichnung der Liegenschaft, der Einlagezahl, Parzellen des Grundbuchkörpers, Widmung, Grunddienstbarkeiten, Veränderungen am Grundbuchkörper, öffentlich­rechtlichen Beschränkungen und Lasten sowie Liste von allfälligen fremden Maschinen

B­Blatt: Eigentumsblatt: Eigentumsverhältnisse und subjektive Beschränkungen C­Blatt: Lastenblatt: mit dem Eigentum verbundenen Belastungen wie Pfand,

Servituten, Reallasten, verbücherte Bestandsrechte, etc. Urkundensammlung: Bücherliche Eintragungen können nur aufgrund von hinterlegten

Urkunden erfolgen. Hilfen: Karten mit Landschaftsgrenzen, diese unterliegen aber nicht dem

Vertrauensschutz. Der Umfang einer erworbenen Liegenschaft richtet sich bei entsprechendem Vertrauen auf den Grenzkataster. Weiters: Personen und Nummernverzeichnis sowie Straßenverzeichnis.

Es sind 3 Eintragungsarten möglich: Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen. Eingetragen werden können nur bürgerliche Rechte (dingliche rechte, Vor­/Wiederkaufsrecht, Bestandsrechte). Für eine Eintragung müssen Urkunden mit erfüllten Formvorschriften, ersichtlichem Titel und ohne sichtliche Mängel vorgelegt werden.

Einverleibung (=Intabulation) dient dem unbedingten Rechtserwerb/Verlust von Eigentum, Servituten, etc. Nötig ist die Urkunde über das Erwerbsgeschäft und eine Aufsandungserklärung (schriftliche Willenserklärung der Veräussernden, dass sie in die Einverleibung einwilligt).

Vormerkung: dient dem bedingten Rechtserwerb/Verlust (v.a. bei Formmängeln, die eine Einverleibung verhindern). Mit der Vormerkung wird der Rang gewahrt. Die tatsächliche Rechtsänderung tritt erst bei Rechtfertigung der Vormerkung ein, also Heilen der Formmängel, Nachreichen der Urkunde, etc.

Anmerkung: Ersichtlichmachung rechtserheblicher Umstände (z.B. Sachwalterinnenbestellung) oder Auslösen besonders geregelter Rechtswirkungen.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 35

Dazu gehören Anmerkung der Rangordnung und Streitanmerkung (diese hat zur Folge dass das Urteil gegen alle nachfolgenden Ränge gilt) sowie Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums.

Prinzipien des Grundbuchrechtes1. Öffentlichkeitsgrundsatz (formelles Publizitätsprinzip): Jede Person hat das Recht auf

Einsicht ins Grundbuch. Das Personenverzeichnis ist nur beschränkt zugänglich (nur eigene Einträge oder bei rechtlichem Interesse).

2. Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) besagt, dass Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bürgerlicher Rechte nur durch Eintragung ins Grundbuch begründet werden können. Die Eintragung ist der Modus. Das Intabulationsprinzip wird an manchen Stellen durchbrochen (Erbschaft, Ersitzung, Zuschlag bei Versteigerung, Übergang des Anteils der vestorbenen Partnerin beim Wohnungseigentum, Bauführung nach §418, Enteignung).Voraussetzung für Eintragungen ist ein gültiger Titel, die Berechtigung der Vorperson und die Aufsandung. Das Grundbuchgericht prüft nur die äußerliche Korrektheit und die formalen Kriterien, nicht aber den Inhalt selbst. Gegen dessen Entscheidungen steht Rekurs zu. Beim materiellen Fehlern der Titels kann von der Betroffenen eine Löschungsklage angestrengt werden, diese richtet sich gegen die zu Unrecht Eingetragene.

3. Bücherliche Vorperson: Eintragungen sind nur gegen aktuell eingetragene Vorpersonen zulässig.

4. Vertrauensgrundsatz (materielles Publizitätsprinzip): Das Vertrauen von entgeltlichen Erwerberinnen auf das Grundbuch und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit ist geschützt. Was im Grundbuch steht gilt. Was nicht im Grundbuch steht, gilt nicht. Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben allerdings aus, im elektronischen Grundbuch ist für guten Glauben auch in das Löschungsverzeichnis einzusehen.

5. Prioritätsprinzip: Bei konkurrierenden Ansprüchen sieht der früher bei Gericht eingelangte Antrag. Zur vorläufigen Rangsicherung kann die Anmerkung der Rangordnung durch die Eigentümerin dienen. Diese Anmerkung gilt ein Jahr, der Rang kann durch Vertrag zwischen den beteiligten Personen geändert werden. Dafür müssen allerdings die Eigentümerin und alle nachfolgenden Eingetragenen zustimmen.

6. Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsgrundsatz): Bücherliche Rechte können immer nur einzeln und nicht gesammelt an allen Liegenschaften einer Person begründet werden.

7. Legalitätsprinzip: Grundbuchgericht muss in der Regel rechtliche Zulässigkeit prüfen.8. Antragsprinzip: Eintragungen ins Grundbuch erfolgen nur auf Antrag, nicht von Amts

wegen, mit der Ausnahme von unzulässigen Einträgen gem §§130ff GBG.Rechte an nicht verbücherten Liegenschaften und Superädifikaten werden durch Urkundenhinterlegung übertragen. Auf Unkenntnis von Tatsachen/Rechten in der Urkundensammlung kann sich niemand berufen, es besteht aber kein Vertrauensschutz.

Pfandrecht

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 36

Schuldnerinnen haften mit ihrem ganzen Vermögen (Personalschuld). Pfandrecht ist eine dingliche Haftung, die Gläubigerin erhält das absolute Recht sich bei Nichterfüllung der Schuld aus der Pfandsache zu befriedigen. Diese muss nicht notwendigerweise von der Schuldnerin stammen. Pfand ist ein dingliches Recht, welches der Sache anhaftet (es kann aber beim gutgläubigen Erwerb erlöschen).

Prinzipien des Pfandrechts1. Akzessorietät ­ §469: Das Pfandrecht soll eine Forderung besichern und besteht daher

nur wenn und so lange die Forderung besteht2. Recht an einer fremden Sache: Gegenstand des Pfandrechts ist meist eine fremde

Sache.3. Sepzialitätsgrundsatz: Pfand kann nur an einer individualisierbaren Sachen bestehen

(bzw. auch an mehreren Sachen). Die Pfandschuld muss ebenso bestimmt sein, zumindest jedenfalls zum Zeitpunkt der Verwertung.

4. Ungeteilte Pfandhaftung: Die gesamte Sache haftet für die gesamte Schuld. Das Pfandrecht wirkt ungeteilt, solange noch ein Teil der Schuld besteht. Wird an der Sache Miteigentum begründet haftet sie auch weiter ungeteilt. Einzige Ausnahme: Geldpfand, bei dem der frei gewordene Teil herausgefordert werden kann.

5. Faustpfandprinzip: Sache darf nicht bei Pfandbestellerin sein und muss tatsächlich übergeben werden.

Gegenstand des PfandrechtsDie Pfandsache muss verwertbar sein, es darf kein Verpfändungsverbot an der Sache bestehen. Möglich sind Pfandrechte an körperlichen und an unkörperlichen Sachen. Sachgesamtheiten wie “das Vermögen”, “ein Unternehmen” können mangels Spezialität nicht verpfändet werden. Bei Alleineigentum kann nur die ganze Sache, bei Miteigentum auch nur der eigene Anteil verpfändet werden. Pfand ohne Absonderung ist an Zubehör oder unselbständigen Bestandteilen möglich. An künftigen Sachen gibt es keine dinglichen Rechte, d.h. auch kein Pfandtecht. Unterschieden wird Faustpfand (Übergabe von beweglichen Sachen) und Grundpfand (Hypothek, unbewegliche Sachen). Wird eine Sache verpfändet, so betrifft das all ihre Teile, Früchte und Zubehör. Durch Abtrennung/Absoderung werden dann die Teile pfandfrei, die zu ziehenden Früchte sind nicht Teil des Pfandes (Ausnahme: Ertragshypothek darf sich nur an den zivilen Früchten befriedigen). Das Pfand haftet für die Schuldsumme, die Nebengebühren (Zinsen) und Prozess­ sowie Exekutionskosten.

Erwerb des PfandrechtsTitel und Modus erforderlich. Titel kann aus Urteil, Gesetz oder privatem Rechtsgeschäftstammen, Modus die Übergabe oder Eintragung ins Grundbuch.

Rechtsgeschäftlicher PfandrechtserwerbTitel ist der Pfandbestellungsvertrag, Modus die Einigung über den Erwerb und die Übergabe oder Eintragung ist Grundbuch. Die übertragende Person muss Eigentümerin sein oder

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 37

verfügungsbefugt sein.An einer beweglichen Sache muss Faustpfand bestehen, d.h. die Gläubigerin muss die

Sache auch tatsächlich in Verwahrung nehmen. Nur wenn die Übergabe untunlich wäre reicht eine Übergabe per Zeichen. Die Zeichen müssen an der Pfandsache gut sichtbar angebracht sein, ein Entfernen lässt das Pfandrecht erlöschen. Eine bloß kurzfristige Überlassung der Pfandsache an die Bestellerin lässt das Pfandrecht unberührt. Eine Rückgabe lässt das Pfandrecht erlöschen. Geld kann als normales oder als unregelmäßiges Pfand gegeben werden. Das unregelmäßige Pfand wird einverleibt, verpfändet wird nur das Rückforderungsrecht.

Grundpfand ist das Pfandrecht an einer Liegenschaft, es ist eine Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Dem Grundbuchgericht ist die zu sichernde Forderung zu beweisen. Die Schuld muss eine bestimmte Geldsumme in einer EWR Währung sein.

Pfand kann auch an Rechten bestehen, diese werden als bewegliche unübergebbare Sachen angesehen (Anleihen und Sparbücher müssen schon übergeben werden). Rechte sind mit Zeichen und Verständigung der Drittschuldnerin zu übertragen. Pfandrecht an einem Pfandrecht heißt Afterpfand, wofür keine Verständigung nötig ist. Unterbleibt sie, dann kann die Schuldnerin jedoch schuldbefreiend an die Erstgläubigerin leisten und die Erstgläubigerin haftet für Schaden der ohne Übergabe nicht eingetreten wäre.

Gutgläubiger Pgandrechterwerb (§456) entsteht, wie gutgläubiges Eigentum, d.h. von Vertrauenspersonen mit gutem Glauben der Erwerbenden, Entgeltlichkeit ist nicht nötig. Die Eigentümerin kann dann wählen, ob sie die Schuld befriedigen oder die Sache aufgeben will und kann sich bei der Vertrauensperson schadlos halten. Kein Pfand ist möglich an gestohlenen oder verlorenen Sachen, mit Ausnahme von Geld und Sparbüchern.

Richterliches Pfandentsteht durch Exekution aus einem Gerichtsurteil. Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgtdurch Aufnahme in das Pfändungsprotokoll, also ohne Übergabe. Bei Liegenschaften wird dieVerpfändung im Grundbuch eingetragen.

Gesetzliches Pfandrechtbesteht nach z.B. §1101 für Vermieterinnen an in den Mietgegenstand eingebrachten Sachenzur Sicherung der Mietzinses.

Übertragung des PfandrechtsPfandrecht kann nur zusammen mit der zu sichernden Forderung übertragen werden. Die Pfandsache muss der neuen Gläubigerin übertragen werden, wobei nach herrschender Meinung hier ausnahmsweise ein Besitzkonstitut ausreicht. Gesetzliche und Exekutionspfandrechte gehen automatisch über.

Bei Teilschuldverschreibungen ist die Inhaberin Gläubigerin über eine Teilschuld. Dies ist auch mit hypothekarischer Besicherung möglich. Das Pfandrecht ist dabei mit Inhaberinnenpapieren verbunden und so leicht übertragbar.

Rechtsverhältnis Pfandgläubigerin zu Pfandbestellerin

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 38

Die Gläubigerin darf die Pfandsache nicht gebrauchen (§459), Fruchtgenuss ist abseits des Pfandrechtes einräumbar (§1372). Ist die Pfandsache unverschuldet von der Gläubigerin im Nachhinein weniger Wert als die Forderung, kann eine neue Pfandsache verlangt werden (§458). Aus §458 geht auch der Anspruch auf Unterlassung von negativen Einwirkungen auf die Pfandsache hervor.

Die Pfandsache ist sorgfältig zu verwahren und nach Begleichung der Schuld zurückzustellen oder im Grundbuch zu vermerken. Pfandgläubigerinnen müssen gegenüber Dritten Auskunft erteilen und auf Anfrage eine Quittung für die gegebene Pfandsache erstellen. Gerät die Schuldnerin in Verzug darf sich die Pfandgläubigerin aus der Sache befriedigen oder auf das Vermögen der Schuldnerin greifen. Für die Verwertung der Pfandsache bedarf es einer Pfandrechtsklage und der Exekution. Alternativ kann mit der Schuldklage auf das Vermögen inklusive der Pfandsache gegriffen werden. Die Vereinbarung ausssergerichtlicher Pfandverwertung ist zulässig, nicht aber ein willkürlicher Verwertungszeitpunkt oder fixer Preis bzw. automatischer Eigentumsübergang (§1371). Ist der Erlös höher als die Schuld ist der Überschuss an die Schuldnerin auszuhändigen. Ist er niedriger haftet die Schuldnerin für den offenen Betrag (§464). Eine Sache kann mehreren Personen verpfändet werden, es gilt dann der Grundsatz der Priorität, wer die Pfandsache zuerst erhalten hat oder den früheren Rang im Grundbuch hat. Diese Rangordnung bestimmt, wer sich aus der Pfandsache zuerst und vollständig befriedigen darf. Pfandrechte im gleichen Rang werden anteilig befriedigt. Bestimmte öffentliche Pfandrechte haben ein Vorzugspfandrecht. Hypothekargläubigerinnen haben ein Vorkaufsrecht auf frühere Forderungen die eingelöst werden sollen (Einlösungsecht). Sie können also die Forderung abkaufen, ohne dafür die Zustimmung der Gläubigerin oder der Schuldnerin zu benötigen. Dies ist analog auf Faustpfand anzuwenden.

Grundpfand (Hypotheken) Höchstbetragshypothek weicht vom Spezialitätsgrundsatz ab und wird für eine noch

unbestimmte Forderung im Grundbuch bis zu einer bestimmten Höhe eingetragen. Simultanhypothek: Pfandrecht für eine Forderung an mehreren Liegenschaften. Die

Gläubigerin kann dann wählen aus welcher Forderung sie sich befriedigen will . DieExekutionsordnung sieht eine anteilsmäßige Haftung vor, daher können sich dieSimultanhypothekschuldnerinnen untereinander regressieren.

Forderungsentkleidete Eigentümerinnenhypothek: Bei Tilgung einer Hypothek kanndie Eigentümerin statt der Löschung der Hypothek im Grundbuch auch die Eintragungeiner neuen Forderung bis zu maximalen Höhe der alten Forderung vornehmen (v.a. beiErbfolge oder Tilgung). Bei nur teilweise Erlöschung der Forderung steht auch einTeilverfügungsrecht zu. Gegenüber Nach­Hypothekargläubigerinnen muss sich diesesRecht abbedungen werden. bei der Bestellung einer Hypothek gemäß §469a kann dasRecht nicht ausgeschlossen werden.

Rangvorbehalt: "reservieren" des Ranges einer getilgten Forderung für max. 3 Jahre. Forderungsbekleidete Eigentümerinnenhypothek: wenn durch Vereinigung eine

Gläubigerin Pfandeigentum erlangt und ihr die eigene Sache haftet. Hier ist ein

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 39

Pfandrecht an der eigenen Sache möglich. Bedingte Pfandrechtseintragung: Pfandrecht wird im Rang und Höhe eines

bestimmten Pfandrechts einverleibt. Antrag durch Eigentümerin oder Gläubigerin binneneines Jahres. (ähnlich zur forderungseinkleideten EH, nur direkte Ablöse ohne vorherigeTilgung)

Schutz des PfandrechtesFaustpfandbesitzerin ist Rechtsbesitzerin und genießt Besitzschutz. Hypothek ist kein Rechtsbesitz, daher unterliegt sie auch nicht dem Besitzschutz. Pfandrecht ist ein dingliches Herrschaftsrecht und daher kann die Sache von unberechtigten Dritten durch die Pfandgläubigerin herausgefordert werden. Bei allen Pfandsachen bestehen Unterlassungs­ und Beseitigungsansprüche bei Störungen, sowie Schadenersatzansprüche im Falle eines Schadens, auch gegen die Pfandbestellerin.

Pfandrechtswandlungist die Änderung der Pfandsache, beispielsweise durch Enteignung oder Sachuntergang (Pfandsache ist dann die Versicherungssumme). Im Falle der Verarbeitung ist die neue Sache als Pfandsache anzusehen.

Erlöschen des PfandrechtesPfandrecht ist akzessorisch, erlischt also mit der Leistung der Schuld (Bei Liegenschaften erst mit der Löschung im Grundbuch). Auch mit Verzicht, Untergang der Pfandsache, Zeitablauf bei Befristung, Vereinigung, nicht bloß kurzfristige Rückstellung der Pfandsache und gutgläubigem lastenfreien Erwerb durch Dritte. Ein Pfandrecht an Hypotheken kann außerdem verjähren.

Dingliche Sicherungensind Sicherungsübereignung, Sicherungszession und Eigentumsvorbehalt. Sicherungsübereignung ist eine Form der eigennützigen Treuhand, es wird zur Sicherung einer Forderung Eigentum übertragen, wobei die Sache meiist per Besitzkonstitut bei der Schuldnerin bleibt. Schuldrechtlicht wird vereinbart, dass das Eigentum nur so ausgeübt wird, wie es die Sicherung nötig macht. Im Falle eines Konkurses steht jeweils der Schuldnerin oder der Gläubigerin ein Aussonderungsrecht zu.

Titel der Sicherungsübereignung ist die Sicherungsabrede, Modus ist jede Übertragungsart. Akzessorietät gibt es bei der Sicherungsübereignung nicht, die Abrede ist aber unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegende Forderung nicht zustande gekommen ist. Wenn die Forderung erfüllt wird, muss die Sache wieder rückübereignet werden, die Übereignung kann sachenrechtlich auflösend oder schuldrechtlich vereinbart werden. §1371, die Verfallsklausel gilt analog.

Sicherungsabretung ­ SicherungszessionAnalog zur Sicherungsübereignung mit Übertragung von Rechten mit bloßer Bindung nach

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 40

innen. Die für die Verpfändung nötigen Akte sind einzuhalten, §1371 ist analog gültig. Für Gehaltsforderungen verbietet das KSchG die Sicherungszession, gestattet aber die Verpfändung.Wie bei der Sicherungsübereignung wird die Gläubigerin eigennützige Treuhänderin und darf so im Außenverhältnis mehr als im Innenverhältnis. Die Gläubigerin darf im Innenverhältnis nicht frei verfügen, darf aber bei Schuldnerinnenverzug die Forderung einziehen und verwerten. Bei Erfüllung ist die Forderung zurückzustellen. Die Sicherungszession ist nicht akzessorisch und erfordert nach herrschender Meinung Publizität durch Buchvermerkt oder Drittschulnderinnenverständigung. Gegenstand können alle verpfändbaren Rechte sein, wenn die Bestimmtheitsregeln eingehalten werden, ist sogar eine Globalzession möglich. Die Globalzession ist allerdings regelmäßig wegen "Knebelung der Schuldnerin" sittenwidrig.

Eigentumsvorbehaltist nicht gesetzlich geregelt und beschreibt die Übereignung einer Sache unter aufschiebender Bedingung der rechtzeitigen Kaufpreiszahlung.Die Vorbehaltsabrede betrifft das dingliche Verfügungsgeschäft, der Titel gibt einen Anspruch auf Übereignung und späteren Eigentumserwerb.

Beim normalen Kauf geht wegen Zug­um­Zug Eigentum auch erst mit Kaufpreiszahlung über, strittig sind die Folgen bei einseitig erklärtem Vorbehalt. Nach der Rechtssprechung ist dieser jedenfalls nicht zulässig. Vorm Eigentumsübergang durch Kaufpreiszahlung kann die Verkäuferin die Sache zurückfordern, wenn die Käuferin säumig wird. Gegen Dritte hat die Verkäuferin einen Anspruch auf Herausgabe. Das Publizitätsprinzip wird durch den Eigentumsvorbehalt durchbrochen. Die Käuferin hat ein Gebrauchs­ und Fruchtnutzungsrecht sowie possesorischen Schutz gegen Dritte. Sie hat ein übertragbares Anwartschaftsrecht (Modus+Titel wie beim Hauptgeschäft). Zum Verteidigen steht die actio publiciana zu, die Käuferin kann auch Schadenersatz geltend machen.

Die Übergabe der Sache beim schließlichen Eigentumserwerb ist durch Besitzkonstitut. Die Verkäuferin besitzt nur mehr ein auflösend bedingtes Eigentumsrecht und kann daher auch nur ein solches übertragen. Diese Übertragung ist häufig bei Drittfinanzierung, der Kaufpreis wird dabei von Dritten bezahlt und sie erhalten im Gegenzug die Forderung und das auflösend bedingte Eigentum übertragen. Schuldbefreiende Leistung dann an die Dritte. Nach Rsp. geht das bedingte Eigentum hier ohne eigenen Übertragungsakt an die Finanziererin über.

Weiterverkauf durch die Käuferin ist möglich. Hat sie die Verfügungsermächtigung der Verkäuferin wird Eigentum übertragen. Wenn nicht, kommt Gutglaubenserwerb in Frage, da die Käuferin ja Vertrauensperson der Verkäuferin ist. Verkauf auf Kredit ist von der angenommenen Ermächtigung ausgenommen, hier ist also kein Gutglaubenserwerb möglich. Liegen keine dieser Fälle vor, kann die Käuferin nur das Anwartschaftsrecht verkaufen. Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Vorausabtretung der Forderungen der Weiterverkäuferin an die Verkäuferin (falls dabei die Sicherungsabsicht überwiegt).

Servitutensind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Die Eigentümerin hat dann zu

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 41

dulden oder zu unterlassen, ein Servitut umfasst allerdings nie aktives Tun. Servitutsinhaberinnen haben ein absolut geschütztes Recht, zur Begründung braucht es als dingliches Recht Titel und Modus. Der Aufwand zur Herstellung und Erhaltung liegt allein bei der Servitutsberechtigten, die Ausübung der Servitut hat möglichst schonend zu erfolgen und darf nicht eigenmächtigt erweitert werden. Da Servituten Rechte an einer fremden Sache sind, erlöschen sie wenn die Servitutsberechtigte Eigentum an der Sache erhält (Ausnahmen: grundbücherlich eingetragene und offenkundige Servituten). Servituten können nicht üertragen werden, bei Teilung des berechtigten und/oder des belasteten Grundstücks besteht jedoch die Servitut weiter.Unterschieden werden:

Grunddienstbarkeiten: §474 (Realservitut) persönliche Dienstbarkeiten:

Fruchtgenuss Gebrauchsrecht Wohnungsrecht unregelmäßiges Servitut

Grunddienstbarkeiten stehen der Eigentümerin einer bestimmten Liegenschaft zu ("herrschendes Grundstück"), persönliche Dienstbarkeiten umfassen eine bestimmte Person und erlöschen demnach in der Regel auch mit dem Tod. Servituten sind dingliche Rechte und wirken damit absolut. Sie sind im Grundbuch zu vermerken, können aber auch als offenkundiges Servitut (Bruch des Intabulationsprinzips) bestehen. Das Servitut im Grundbuch kann sich auch nur auf eine Parzelle oder ein Wohnungseigentum beziehen. Gebrauchsrechte können auch rein schuldrechtlich eingeräumt werden. Bei einseitigem Widerrufsrecht besteht keine Servitut. Auch Legalservituten sind als gesetzliche Beschränkungen keine Servituten

1. Grunddienstbarkeiten (§§474ff) sind unterteilt in Gebäudedienstbarkeiten (Erleichterung für Benutzung von Gebäuden) und Feldservituten (v.a. Wegerechte).

2. Personaldienstbarkeitena. Fruchtgenuss (§509): ist das Recht eine fremde unverbrauchbare Sache unter

Schonung der Substanz und ohne sonstige Einschränkung zu nützen. An verbrauchbaren Sache kann das uneigentliche Fruchtgenussrecht bestehen, die Sache geht ins Eigentum über. nach Erlschen muss die selbe Menge, Gattung und Güte zurückgestellt werden (siehe auch uneigentliches Pfand). Die Berechtigte darf die Sache auch vermieten/verpachten, bzw. das Recht zur Nutzung weitergeben. Endet das Fruchtgenussrecht, tritt die Eigentümerin in Bestandsverträge ein, bei Schaffung tritt die Fruchtgenussnehmerin in die Verträge ein. Die Fruchtnießerin muss die Sache instand halten, aus den Erträgen ausbessern und bei Gefährdung der Substanz Sicherheit leisten. Für zufällige Wertverschlechterungen haftet sie aber nicht. Nach dem Ende ist die Sache zurückzustellen.

b. Gebrauchsrecht ist ähnlich dem Fruchtgenuss, aber die Sache darf nur soweit gebraucht werden, wie die persönlichen Bedürfnisse (zum Zeitpunkt der Servitutserrichtung) es verlangen. Weitergabe und Bestandsverträge sind nicht möglich, der Erhalt der Sache muss allerdings von der Eigentümerin getragen

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 42

werden.­ Wohnungsrecht ist ein dingliches Recht zum Gebrauch einer Wohnung (Miete/Pacht dagegen nur obligatorisch). Je nach Ausgestaltung folgt das Wohnungsrecht den Regeln des Gebrauchsrechtes oder des Fruchtgenussrechtes.

c. unregelmäßige Servituten sind solche, die als eigentliche Grundservituten bestimmten Personen eingeräumt werden, bzw. umgekehrt. Irreguläre Servituten werden juristischen Personen eingerichtet, kommen aber der Öffentlichkeit zugute.

BegründungServitutsbegründung erfordert Titel und Modus. Titel sind Verträge oder Testamente sowie das Gesetz im Falle von Ersitzung. Der Modus ist bei beweglichen Sachen jede Art der Eigentumsübertragung, bei unbeweglichen die Eintragung im Grundbuch (im C­Blatt der dienenden Liegenschaft). Ausgenommen davon sind offenkundige Servituten. Häufig werden Servituten ersessen (Eintragung ins Grundbuch schützt die Servitut vor gutgläubigem lastenfreien Erwerb). Der Umfang der Servitut richtet sich nach dem Titel.

Schutz von ServitutenServitutsberechtigte sind Rechtsbesitzerinnen und haben daher Besitzschutz. Das absolute Recht Servitut kann mit der Servitutsklage geltend gemacht werden, dabei müssen Servitutsbesitz und die Störung nachgewiesen werden. Alternativ kann die Servitutsklage auch publizianisch durchgeführt werden. Die Klage geht auf Abwehr von Störungen oder Einverleibung von ersessenen Servituten im Grundbuch

Erlöschen von Servituten Untergang der dienenden Sache (lebt aber auf bei Wiederherstellung §525) Zeitablauf, falls Servitut befristet war Verzicht (§524) Enteignung Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (bei nicht eingetragenen offenkundigen Servituten) Tod der Berechtigten nachträglicher Wegfall des rechtsgeschäftlichen Titels Zwecklosigkeit Nicht­Inanspruchname für 30 (40) Jahre Freiheitsersitzung (Nicht­Beeinspruchung der Störung für 3 (4) Jahre)

Reallastensind dinglich wirkende Belastungen eines Grundstücks, bei denen eine bestimmte, wiederkehrende Leistung der Grundstückseigentümerin geschuldet wird (§12 GBG). Die

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 43

Berechtigte kann also im Gegensatz zu Servituten ein positives Tun verlangen.Berechtigt können einzelne Personen oder Grundstücke (Eigentümerinnen) sein. Bei Nichtleistung kann zwangsvollstreckt werden. Eine Sonderform ist das Ausgedinge für Altbäuerinnen für Wohnung, Kost und Pflege als Mischform Reallast+Servitut. Begründung erfolgt durch Grundbucheintrag.

Baurechtist das dingliche veräußerliche und vererbliche Recht auf/unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§1 BauRG). Das Baurecht kann von jeder Grundeigentümerin eingeräumt werden, auch an bereits bestehenden Bauwerken (Sinn und Zweck ähnlich Superädifikat). Baurecht und betroffenenes Bauwerk gelten als unbewegliche Sache und das Recht wird im C­Blatt eingetragen (Modus). Das Baurecht bezieht sich immer auf den gesamten Grundbuchskörper. In einer eigenen Baurechtseinlage im Grundbuch sind eigene Rechte, Pflichten und Unterbaurechte einzutragen. Bauberechtigte sind Eigentümerinnen an dem Bauwerk und haben ein Nutznießungsrecht am Grundstück.

Nach Rechtssprechung ist Baurecht an der eigenen Liegenschaft nur bei zufälligem Zusammenfall von Eigentümerin und Baurechtsinhaberin möglich (Eigentümerinnenbaurecht). Am Bauwerk kann auch Wohungseigentum begründet werden. Die Bezahlung kann in Raten erfolgen (sog. Bauzins mit bestimmtem Ausmaß und Fälligkeit). Das Baurecht ist auf 10­100 Jahre zu beschränken.

Ende ist durch Zeitablauf, Bauzinsrückstand von 2 Jahren mit Rücktritt und durch Vereinbarung. Eine auflösende Bedingung ist nicht möglich. Nach Erlöschen des Baurechts fällt das Bauwerk für ¼ des Wertes an die Grundeigentümerin. Belastungen des Baurechts sind auf die Entschädigungssumme anzurechnen.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 44

III ­ Familienrechtbesteht aus vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen Normen. Die Regelungsbereiche sind dabei Ehe bzw. EP­Eingetragene Partnerinnenschaft und Verwandtschaftsrecht bzw. Kindschaftsrecht. Eherecht wird im Ehegesetz (EheG) und im ABGB (Ehhewirkungen, Ehepakte) geregelt. Eingetragene Partnerinnenschaft wird im EPG geregelt. Kindschaftsrecht wird vor Allem im ABGB geregelt.

Ehe / Eingetragene Partnerinnenschaft

EheschließungDer Eheschließung geht der Vorvertrag Verlöbnis voraus, das ist das formfreie Versprechen einander zu heiraten. Im Unterschied zu anderen Vorverträgen ist das Verlöbnis jederzeit einseitig auflösbar und uneinklagbar und es sind keine Vertragsstrafen möglich. Die einseitige Auflösung kann zu Schadenersatzansprüchen für positiven Schaden (kein Gefühlsschäden!) führen, wenn sie schuldhaft gesetzt oder provoziert wird (§46). Geschenke die im Vertrauen auf das Zustandekommen der Ehe gegeben wurden, können zurückgefordert werden (§1247), wenn die Schenkende nicht Schuld am nicht­Zustandekommen ist. (Auch bei Schenkungen die in Erwartung des Fortbestehens einer reinen Lebensgemeinschaft gegeben werden, können bei deren Auflösung vertraglich oder mit §1435 analog rückgefordert werden.)

Die Ehe ist ein privatrechtlicher Vertrag, in dem zwei Personen verschiedenen Geschlechtes unter bestimmten Formvorschriften ihren Willen erklären, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten. In Österreich gilt die obligatorische Zivilehe (§15 EheG). Der begründende Akt heißt Eheschließung bzw. Trauung und muss vor einer Standesbeamtin durchgeführt werden.Bei sonstiger Nichtigkeit nötig sind also:

Geschlechterverschiedenheit (sonst: EPG) übereinstimmende Willenserklärungen Mitwirkung einer Standesbeamtin

EhefähigkeitDie Parteien müssen ehefähig sein, d.h.

ehegeschäftsfähig: Person muss geschäftsfähig sein oder beschränkt geschäftsfähig mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin und Erziehungsberechtigten. Die Zustimmung kann vom Gericht ersetzt werden.

ehemündig: sind alle Personen über 18 und ev. über 16­Jährige die vom Gericht ermächtigt werden.

Eheverbotesind alle Umstände, unter denen die Standesbeamtin Personen nicht verheiraten darf. Eheverbote im engeren Sinn sind v.a. Blutsverwandtschaft (nicht Adoption) und Doppelehe.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 45

Eheverbote im weiteren Sinn sind im Gesetz nicht ausdrücklich vermerkt: mangelnde Ehemündigkeit und mangelnde Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Mangelhafte EheLiegen die grundsätzlichsten Voraussetzungen einer Ehe (s.o.) nicht vor, ist sie nie gültig (Nichtehe) und muss nicht angefochten werden. Alle anderen Fehler wie Verletzung von Eheverboten, Willensmängel und Formmängel führen je nachdem zu relativer Nichtigkeit, Aufhebbarkeit oder haben unter Umständen keine eherechtlichen Konsequenzen .

Relativ nichtige Ehe: gilt, bis sie vom Gericht nach Klage der Ehegattin oder der Staatsanwältin rückwirkend für nichtig erklärt wird. Bei Gutgläubigkeit einer der Eheleute gelten dann Scheidungsfolgen (§31 EheG)

Blutsverwandtschaft (§25 EheG) Doppelehe (§24 EheG) völlige Geschäftsunfähigkeit (§22 EheG) Eheschließung nur zur Erlangung der Staatszugehörigkeit (§23 EheG) Formmängel (§21 EheG; Fehlen einer Standesbeamtin führt aber zur Nichtehe)

Aufhebbare Ehe: kann vom Gericht nach Klage ex nunc für ungültig erklärt werden. Die Aufhebung führt dann zu Scheidungsfolgen. Die Aufhebungsklage verjährt nach einem Jahr, manchmal ist eine Heilung möglich (wenn Ehe mehr als 5 Jahre besteht).

mangelnde Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin bei Trauung einer beschränkt Geschäftsfähigen (§35 EheG)

Irrtum: falsche Vorstellung von der Person (z.B. Prostitution, Homosexualität, AIDS) (§37 EheG)

arglistige Täuschung durch die Ehepartnerin (§38 EheG) Drohung (§39 EheG)

keine ehelichen Konsequenzen hat es, wenn die Standesbeamtin bloße Ordnungsvorschriften verletzt (z.B. Ja­Wort nicht vor ZeugInnen, keine Eintragung ins Ehebuch) oder ein Adoptionsverhältnis vorliegt sowie wenn gegen das Verbot der Eheschließung wegen mangelnder Ehemündigkeit verstoßen wird.

Rechte und Pflichten der EheleuteEheG regelt nur Eheschließung und Auflösung der Ehe, Rechte und Pflichten bei aufrechter Ehe regelt das ABGB.

EhenameVor oder bei der Eheschließung kann einer der Nachnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden (§93/1). Wird kein Ehename gewählt, wird der Name des Mannes automatisch Ehename. Es kann auch erklärt werden, den eigenen Namen fortführen zu wollen, oder einen Doppelnamen zu bilden. Kinder tragen den Ehenamen, nie aber einen Doppelnamen. Gibt es keinen Ehenamen, können sich die Eheleute auf einen Namen für die Kinder einigen, sonst erhalten sie den Namen des Vaters. Alle Kinder müssen den gleichen Nachnamen haben. Bei einer Scheidung behalten die Kinder ihren Namen. Hat eine Ehegattin den Nachnamen

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 46

angenommen, kann sie wieder auf ihren alten Namen wechseln. War der alte Name auch aus einer Scheidung, dann nur wenn es Kinder dieses Namens gibt.

Nicht vermögensrechtliche EhepflichtenGem. §44,90 begründet die Ehe die Pflicht zur umfassenden Lebensgemeinschaft. Die Ausgestaltung soll einvernehmlich erfolgen. Konkret umfasst die Lebensgemeinschaft:

Gemeinsames Wohnen (§§90,92,97), wobei eine abweichende Vereinbarung möglich ist. Aus wichtigem Grund kann eine Verlegung oder eine Trennung des Wohnsitzes gefordert werden, deren Rechtmäßigkeit gerichtlich festgestellt werden kann. Die auf die Wohnung angewiesene Ehegattin kann das Verlassen der Wohnung durch die Partnerin beantragen (Wegweisung), wenn es zu unzumutbaren Drohungen oder körperlichen Anfriffen kommt.. Dies erfolgt bis zu 2 Wochen durch die Polizei, danach per Gericht.

Zwingende Treuepflicht: Missachtung des Vertrauensverhältnisses ist unzulässig Anständige Begegnung: angemessener Kontakt ohne Beleidigungen / Herabwürdigung Beistandspflicht: Krankenpflege, Trost, liebesvoller Umgang, Beistand bei Obsorge,... Geschlechtsgemeinschaft Haushaltsführung: gemeinsam mit Berücksichtigung der beruflichen Belastung. Kinder liegen im Einvernehmen des Ehepaares.

Diese Regeln sind nicht erzwingbar, ein Verstoß kann aber einer als Eheverfehlung Sanktionen nach sich ziehen.

UnterhaltDie Bedürfnisse sind gemeinsam zu bestreiten (Anspannungstheorie: beide nach ihren Kräften), der Beitrag kann auch in der Haushaltsführung oder Kindererziehung liegen. Der Unterhalt richtet sich nach der Vereinbarung des Paares, ein kompletter Vorausverzicht oder ein grobes Missverhältnis sind nicht zulässig. Diese Vereinbarungen gelten wohl nur solange sich die Umstände nicht wesentlich ändern. Wird bezüglich des Unterhalts nichts vereinbart, gilt dass sich der Unterhalt nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen bemisst (etwa 33% des tatsächlichen Nettoeinkommens der Alleinverdienden ist der Unterhaltsanspruch). Dieser Anspruch verringert sich, wenn es noch andere Unterhaltsberechtigte gibt (Vorehe, Kinder,...). Geringfügige Einkünfte werden angemessen berücksichtigt, der Anspruch besteht auch bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Verdienen beide Eheleute, hat die schlechter Verdienende einen Unterhaltsergänzungsanspruch (40% des gemeinsamen Nettoeinkommens). Ist eine Ehegattin aufgrund einer körperlichen oder psychischen Behinderung gar nicht beruflich oder im Haushalt tätig, steht ihr trotzdem 33% des Nettoeinkommens zu. Der Unterhalt erfolgt meist durch Naturalleistungen, kann aber auch in Geld verlangt werden. Bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft steht der Unterhalt v.a. in Geld zu. Ansprüche verjähren nach 3 Jahren, diese Verjährung wird durch die aufrechte Ehe gehemmt (§1480 bzw. §1495).

Schlüsselgewaltist eine besondere Form der Stellvertretung, praktisch aber fast unbedeutend. Die einkommenslose Gattin vertritt die andere Person bei alltäglichen Rechtsgeschäften für den Haushalt. War die Vertretung nicht ersichtlich, haften beide Eheleute solidarisch.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 47

Berufliche MitarbeitSoweit zumutbar (sonstige Belastung der Gattin) und üblich (eheliches Umfeld), besteht gem. §90/2 die Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb der anderen, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Die Mitwirkung ist nur bei Selbständigen möglichen. Wer im Erwerb mithilft, hat einen vertraglichen oder falls nicht (angemessen), einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Abgeltung (§98). Diese ist eher als Erfolgsbeteiligung zu sehen und richtet sich nach Art/Dauer der Leistung sowie den Lebensverhältnissen der Eheleute. Die Ansprüche verjähren nach 6 Jahren, dies wird nicht durch die aufrechte Ehe gehemmt.

WohnungserhaltungHat die Gattin keine Verfügungsberechtigung an der Wohnung, aber ein dringendes Wohnbedürfnis, hat sie das Recht auf Wohungserhaltung. D.h. die andere Person muss Störungen des Nutzens und Gebrauchs der Wohnung unterlassen und die Wohnung erhalten. (Verboten sind z.B. Nicht­bezahlen der Miete, Schlössertausch, Kündigung, etc.) Dagegen stehen Unterlassungsansprüche zu, bei schuldhaften Verletzungen kann auch Schadenersatz gefordert werden. Die Aufgabe der Wohnung kann aus objektiven Umständen notwendig und damit erlaubt sein.

EhegüterrechtWird nichts anderes vereinbart, bleibt der gesetzliche Güterstand bestehen, d.h. Gütertrennung zwischen den Eheleuten. Beide bleiben Eigentümerin der Sachen, die sie einbringen und die sie alleine erwerben sowie alleine Schuldnerin für ihre Verbindlichkeiten. Die Gütertrennung bleibt bis zum Ende der Ehe bestehen, dann sind das Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse zu teilen.

Die Eheleute können mittels Ehepakt (notariatsaktspflichtig) auch Gütergemeinschaft vereinbaren, deren Reichweite ist Vereinbarungssache (alle bisherigen Sachen: beschränkte Gütergemeinschaft; alle bisherigen und zukünftigen Sachen: allgemeine Gütergemeinschaft; auch Mischformen sind möglich). Von der Gütergemeinschaft ausgenommene Güter werden Eigenvermögen genannt, höchstpersönliche Rechte können nicht eingebracht werden. Am gemeinsamen Gut besteht Miteigentum, bzw. wird solidarisch gehaftet, im Innenverhältnis besteht das Verbot, allein über den eigenen Anteil zu verfügen. Die Gütergemeinschaft besteht je nach Vereinbarung schon unter Lebenden oder mit dem Tod, im Zweifel letzteres. Bei Tod oder Insolvenz werden Schulden vom Vermögen abgezogen und das verbleibende Vermögen aufgeteilt. Bei Ende der Ehe durch Scheidung oder Aufhebung gilt die Parteienvereinbarung. Fehlt diese oder gibt es kein Verschulden werden die Ehepakte aufgelöst, jede Person erhält ihre eingebrachten und verdienten Anteile zurück. Bei Verschulden kann die unschuldige Partei wählen, wie sie aufteilen will.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 48

Scheidungist die Trennung einer eigentlich gültigen Ehe durch das Gericht (Urteil/Beschluss). Grundpfeiler des Scheidungsrechts sind das Zerrüttungsprinzip und das Verschuldensprinzip. Unterschieden werden:

Einvernehmliche Scheidung (§55a EheG) streitige Scheidung (§§49­55 EheG)

Verschuldensscheidung Scheidung wegen Zerrüttung

Einvernehmliche Scheidungerfolgt im außerstreitigen Verfahren und ist vom Konsens der beiden Eheleute geprägt. Erforderlich:

gemeinsamer Scheidungsantrag mind. 6 Monate Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen

Obsorge über die Kinder, bei gemeinsamer Obsorge deren Aufenthaltsort Unterhaltsansprüche der Kinder Unterhaltsansprüche der Eheleute; ist diese Erklärung ungültig, steht

Billigkeitsunterhalt gem §69a/2 EheG zu. Aufteilung des ehelichen Gebrauchvermögens, der ehelichen Ersparnisse und

der Schulden die Einigung kann (muss aber nicht) auch Regelungen über Besuchsrecht für die

gemeinsamen Kinder enthalten.

Verschuldensscheidungkommt bei unheilbarer und schuldhafter Zerrüttung der Ehe in Betracht. Sie muss auf einer schweren Eheverfehlung oder ehrlosem/unsittlichen Verhalten basieren und ist im Urteil festzuhalten (Verschuldensausspruch §60 EheG). Die Eheverfehlung muss auch kausal für die Zerrüttung sein und darf daher nicht verziehen worden sein. Als schwere Eheverfehlung gelten Ehebruch, Gewalt und sonstiges Zufügen von Leid gegenüber Kindern oder der Gattin sowie sonstige schwere Verfehlungen der ehelichen Pflichten. Diese Verfehlung muss auch vorwerfbar sein. Ausgeschlossen wird die Verschuldensscheidung, wenn die andere Person eine gleiche oder noch schlimmere Eheverfehlung begangen hat oder wenn die Verfehlung verziehen wurde. Das Verzeihen kann auch konkludent erfolgen. Das Klagerrecht erlischt nach 6 Monaten ab Kenntnis bzw. 10 Jahre ab Setzen des Scheidungsgrundes.

Zerrüttungsscheidungist eine Scheidung aufgrund von Zerrüttung und ohne Verschulden einer Partei. Voraussetzung ist dabei die unheilbare Zerrüttung sowie einer der 4 Gründe:

Eheverfehlung durch geistige Störung (§50 EheG): Auffangtatbestand falls die Verfehlung wegen geistiger Störung nicht vorwerfbar ist. Scheidungsgrund ist die Verfehlung.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 49

Geisteskrankheit (§51 EheG) welche die geistige Gemeinschaft unmöglich macht. Ekelerregende oder ansteckende Krankheit (§52 EheG): sofern baldige Heilung nicht zu

erwarten ist.Diese 3 Gründe stehen unter dem Vorbehalt der Härteklausel gem. §54 EheG, nach der eine Scheidung nicht möglich ist, wenn sie sittlich nicht gerechtfertigt, d.h. vor Allem für die Betroffene eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Die Härteklausel wirkt nicht, wenn die Hausgemeinschaft schon seit mehr als 6 Jahren aufgelöst wurde.

Heimtrennung; die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft für mindestens 3 Jahre (Heimtrennungsklage §55 EheG). Es reicht die Trennung der Lebensbereiche innerhalb einer Wohnung, sofern damit auch eine Trennung von Wirtschafts­ und Geschlechtsgemeinschaft einhergeht. Bei Versöhnung des Paares wird die Frist unterbrochen und würde neu beginnen. Gegen eine Scheidungsklage kann ein Widerspruch eingelegt werden, sofern die Widersprechende weniger oder kein Verschulden trifft und die Entscheidung die Beklagte wesentlich härter treffen würde. Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn die Aufhebung schon seit 6 oder mehr Jahren besteht. Nach 6 Jahren Heimtrennung können beide Eheleute jedenfalls auf Scheidung klagen. Dem kann nur noch die Feststellung von Verschulden entgegengehalten werden.

VerschuldensausspruchBestimmte Scheidungsfolgen wie der Unterhalt hängen vom Verschulden ab. Dieses ist abgestuft nach: alleinigem Verschulden ­ überwiegendem Verschulden ­ gleichteiliges Verschulden ­ minderes Verschulden ­ fehlendes Verschulden. Ob und wieviel Verschulden vorliegt ist vom Gericht festzuhalten.

Bei Verschuldensscheidung hat das Gericht das Verschulden amtswegig zu ermitteln und festzuhalten. Hält sich die Beklagte für unschuldig oder nur teilweise schuldig, kann sie Klagsabweisung begehren oder einen Mitverschuldensantrag stellen. Findet das Gericht kein Verschulden der Beklagten, ist die Verschuldensscheidung abzuweisen. Will die Beklagte die Ehe selbst nicht aufrecht erhalten, kann sie auch eine Widerklage einbringen. Diese kann dann zur Scheidung führen, wenn die erste Klage abgewiesen wird.

Bei Zerrüttungssscheidung ist ein Verschuldensausspruch mit Widerklage oder Verschuldensantrag möglich. Beim Verschuldensantrag geht es um das Verschulden an der Zerrüttung.

ScheidungsfolgenEine Scheidung beendet die Ehe ex nunc, es erlöschen damit auch die Ehepflichten. Ehelich geborene Kinder bleiben ehelich und haben einen Unterhaltsanspruch. Der Ehename kann behalten werden (s.o.).

VermögensaufteilungEs gilt das Prinzip der Güterteilhabe, das gemeinsame Vermögen soll aufgeteilt werden. Eine vertragliche Regelung der Scheidungsfolgen ist beachtlich. Fehlt diese, so ist binnen eines Jahres ab Scheidung ein Antrag auf richterliche Aufteilung zu stellen. Augzuteilen sind

das eheliche Gebrauchsvermögen (§81/2): Sachen die in aufrechte Ehe beide Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 50

Gattinnen gebraucht haben. (z.B. Geschirr, Wohnung, Möbel, Bilder, Teppiche, etc.) Ersparnisse (§81/3 EheG) sind finanzielle Reserven die während der Ehe angespart

wurden (z.B. nicht verwendete Immobilien, Sparbücher, Wertpapiere, etc.) Von der Verteilung ausgeschlossen sind in die Ehe Eingebrachtes, persönliche

Gegenstände (Hobbygeräte, Arbeitssachen), Geschenke und Erbschaften. Davon wieder die Gegenausnahme ist die Ehewohnung die jedenfalls in die Aufteilung mit einzubeziehen ist, wenn Gattin oder Kind auf sie angewiesen ist. Unternehmen werden nicht aufgeteilt, aber ihr Wert ist bei der Verteilung von Ersparnissen zu berücksichtigen.

Bei der Verteilung hat die Richterin einen großen Handlungsspielraum, maßgeblich zu berücksichtigen sind dabei die Beiträge zum Erwerb des aufzuteilenden Vermögens (inkl Haushaltsführung, Erziehung, Mitarbeit im gemeinsamen Unternehmen). Die Ehewohung geht dabei meist an die Person, die mit der Obsorge betraut wird. Die Teilung soll möglichst so gestaltet werden, dass sich die Lebensbereiche nicht oder nur wenig überschneiden. Die Richterin kann Eigentum und Schulden frei verteilen, und sogar dingliche Rechte an Liegenschaften begründen, soll aber eigentlich möglichst wenig eingreifen. Es kann auch die Stellung als Schuldnerin geändert werden (z.B. nur noch Ausfallshaftung statt Solidarhaftung). Vereinbarungen über vermögensrechtliche Folge schließen die gerichtliche Aufteilung aus.

Vereinbarung im Zuge des Scheidungsverfahrens (§97/5 EheG) sind formlos möglich Vorausbereinbarungen, Ehevertrag sind über Ersparnisse und über

Grabrauchsvermögen zulässig und unterliegen der Notiariatsaksform bzw. im Falle des Gebrauchsvermögens der Schriftform. Der Vertrag unterliegt jedenfalls der richterlichen Kontrolle, das Gericht kann vom Vertrag abweichen, wenn die Vereinbarung einen Teil unbillig und unzumutbar benachteiligt.Wenn das Gericht abweichen will, muss es jedenfalls beachten (§97/4 EheG):

Dauer der Ehe und Lebensverhältnisse; je länger die Ehe, desto eher ist die Vereinbarung veraltet und eher nicht zu beachten

ob Vertrag unter rechtlicher Beratung / in welcher Form er abgeschlossen wurde

Bezüglich der Ehewohnung bestehen Sonderregeln, sie fällt aus der Aufteilung, wenn sie eingebracht, geschenkt oder geerbt wurde und wird nur dann aufgeteilt, wenn eine Ehegattin und/oder ein Kind dringenden Wohnbedarf daran hat. Die Eheleute können die Ehewohnung explizit in die Verteilungsmaße mit aufnehmen oder davon ausschließen. Im Fall des Ausschlusses können die Parteien für Wohnungen mit besonderem Bedarf das Einräumen dinglicher Rechte ausschließen.

UnterhaltAuch der Unterhalt richtet sich vor Allem nach der Parteienvereinbarung. Fehlt diese, hängt der Unterhalt v.a. vom Verschulden ab und gebührt monatlich im Voraus (§§66­78 EheG). Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod der Berechtigten, bei Wiederverheiratung der Berechtigten und ruht bei einer neuen Lebensgemeinschaft. Bei selbst verschuldeter Bedürftigkeit reduziert sich der Anspruch auf den notdürftigen Unterhalt, also das Existenzminimum. Schwere Verfehlungen gegen die Verpflichtete lassen den

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 51

Unterhaltsanspruch erlöschen. Für die Unterhaltshöhe gilt die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus), d.h. der Unterhalt ist an sich ändernde Verhältnisse anzupassen.

Unterhalt bei Verschuldensscheidung: Die allein oder überwiegend schuldige Gattin hat der Anderen angemessenen Unterhalt zu leisten, sofern diese nicht aus eigener zumutbarer Erwerbstätigkeit und Vermögenseinkünften sich selbst versorgen kann. Der Unterhalt soll angemessen sein, d.h. Einkommenslose 33% des Nettoeinkommens, Verdienende 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens. Hat die Verpflichtete noch weitere Unterhaltspflichten, so verringert dies den Satz pro Kind um 3­4%, pro Ehegattin um 1­3%. Sowohl für Berechtigte als auch für Verpflichtete gilt das Anspannungsprinzip (d.h. zumutbare theoretische Erwerbsmöglichkeit). Würde die Unterhaltsverpflichtung für die Verpflichtete deren Existenz gefährden, sind die anderen unterhaltspflichtigen Verwandten der Berechtigten heranzuziehen. Gibt es keine solche Verwandten, dann der Vermögensstamm der Berechtigten. Fehlt auch der, besteht ein geminderter Anspruch gegen die Verpflichtete.

Unterhalt bei gleichem Verschulden: Es steht dabei nur dann Unterhalt nach Billigkeit zu, wenn eine Person nicht selbsterhaltungsfähig ist. (c.a 10­15% des Nettoeinkommens der verpflichteten Person)

Unterhalt bei Zerrüttungsscheidung: Wenn kein Verschulden ausgesprochen wurde, kann nur nach Billigkeit Unterhalt zugesprochen werden. Ob und wieviel hängt von den Bedürfnissen und Verhältnissen ab.

Bedarfsunterhalt: kann bei jeder Art der Scheidung und unabhängig vom Verschulden gewährt werden, wenn einem Teil aus Gründen, die in der Ehe wurzeln eine Arbeit nicht zugemutet werden kann. Dieser Unterhalt soll nur die Grundbedürfnisse abdecken und erlischt, wenn Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird. 2 gesetzliche Fälle:

Betreuungsunterhalt: Geschiedene erzieht gemeinsames Kind unter 5 und kann deshalb nicht arbeiten gehen

Unterhalt wegen ehebedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit: als Folge jahrenlangen Haushalt­führens und Erziehens ist am Arbeitsmarkt keine Stellung zu finden, soll als Ausgleich für früher nicht möglichen Berufseinstieg Unterhalt gezahlt werden.

Eingetragene Partnerinnenschaftsteht nur Personen gleichen Geschlechtes offen. Die Unterschiede zur Ehe sind:

Die EP wird vor der Bezirksverwaltung (statt Standesbeamtin) geschlossen und benötigt keine Zeuginnen.

Beim Bruch des Versprechens auf Eingehen einer EP steht kein Schadenersatz zu. Die EP hat keine Auswirkungen auf die Namen der Beteiligten, dies hat per seperater

Namensänderung zu erfolgen. Die Partnerinnen sind wörtlich nicht “zur Treue” sondern zur Vertrauensbeziehung

verpflichtet. Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist ab 3 Jahren ein absoluter Aufhebungsgrund EP werden an keiner Stelle als Familie bezeichnet. Adoption ist nicht gestattet, auch

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 52

nicht die Adoption von in die Beziehung eingebrachten Kindern (Stiefkindern). Obsorge­ und Vertretungsregeln gelten für die EP nicht, medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nicht erlaubt.

Lebensgemeinschaftist eine Beziehung mit länger andauernder Wohnungs­ Wirtschafts­ und Geschlechts­ gemeinschaft. Rechtlich sind Lebensgemeinschaften wenig geregelt. Rechtsfolgen sind u.a. Eltern eines gemeinsamen Kindes in häuslicher Gemeinschaft können gemeinsam die Obsorge tragen, Regeln im Sozialversicherungsrecht und Strafrecht, etc. Wichtig ist auch die Regel im Mietrecht, nach der bestimmte Personen im Falle des Todes der Mieterin ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag haben, wenn sie dort gemeinsam wohnten und ein dringendes Wohnbedürfnis haben. Sie gehen damit sogar den Erbinnen vor.

Kindschaftsrecht

Abstammungregelt die Herkunft eines Kindes. Regeln gelten absolut und finden sich im ABGB. Es wird noch in ehelich/unehelich unterschieden, allerdings mit wenig faktischen Unterschieden (Namen, Obsorge). Die Mutter ist, wer das Kind geboren hat. Es kann immer nur einen Vater und eine Mutter geben. Vater ist: (§138)

Der Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt: biologisch andere Herkunft ist dafür irrelevant. Das Kind hat Unterhaltsanspruch und Erbrecht gegen den Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt. Die Regel gilt auch, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren wird. Für Kinder, die nach einer Scheidung geboren wurden, greift diese Vermutung nicht.

wer die Vaterschaft anerkennt: durch persönliche Erklärung in einer öffentlichen bzw. beglaubigten Urkunde als Vaterschaftsanerkenntnis (§163c). Dagegen können Mutter und Kind binnen 2 Jahren Widerspruch erheben (für das Kind ist die Frist wegen Minderjährigkeit gehemmt). Dieser Widerspruch führt zu einem Verfahren, in dem die Abstimmung überprüft wird.

wer als Vater gerichtlich festgestellt wird: Antragsberechtigt ist das Kind gegen den Vater und umgekehrt (§138a) und auch deren jeweilige Rechtsnachfolgerinnen. Das Kind kann sich auch auf die Zeugungsvermutung stützen, wenn es beweisen kann, dass der potentielle Vater mit der Mutter innterhalb der kritischen Zeit geschlafen hat. Diese Zeugungsvermutung ist nur max. 2 Jahre nach dem Tod des potentiellen Vaters möglich, sofern der Beweis nicht wegen Gründen auf Seitens des potentiellen Vaters unmöglich ist. Ist die Vaterschaft festgestellt und heiraten Eltern danach, gilt das Kind als ehelich.

Bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung ist Vater, wer der Fortpflanzung per Notariats­ oder Gerichtsakt zugestimmt hat.

Änderung der Vaterschaft

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 53

Es kann immer nur einen Vater geben, die bestehende Vaterschaft kann geändert werden: Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann (§156)

Diese Anfechtung beseitigt die Vermutung der Abstammung auf Antrag des Ehemannes oder des Kindes bzw. deren Rechtnachfolgerinnen (nicht aber Dritte und Mutter!) wenn absolute Unwahrscheinlichkeit der Zeugung nachgewiesen wird. Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis des Zweifels einzubringen, die Frist ist für das Kind gehemmt wenn es noch nicht eigenberechtigt ist. Bei erfolgreichem Antrag gilt das Kind als vaterlos und unehelich.

Unwirksamkeitserklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses (§164)z.B. in Folge eines Widerspruchs von Mutter oder Kind, oder bei Willensmängeln des Erklärenden, bzw. sein nachträglicher Beweis, dass das Kind nicht von ihm ist.

Abänderungsantrag (§72 AußStrG)gegen gerichtlichen Feststellungsbeschluss binnen 30 Jahren im Außerstreitverfahren.

Vätertausch (§163b)Das Kind (!) kann die Feststellung der Vaterschaft auch beantragen, wenn ein anderer Mann als Vater festgestellt wurde. Bei erfolgreichem Antrag wird dann der neue Vater statt dem alten eingesetzt.

Vaterschaftsdurchbrechende Anerkenntnis (§163e)Auch eine Art des Austausches des bestehenden Vaters durch einen anerkennenden Dritten. Ist das Kind eigenberechtigt, muss es den Antrag unterstützen, damit dieser zulässig ist. Sonst bedarf es der Zustimmung von Mutter und Jugendwohlfahrtsträgerin. Der bisherige Vater und die Mutter können Widerspruch erheben, dann wird ein Verfahren eröffnet.

Kindsnames.o.; eheliche Kinder erhalten den Familiennamen, sonst den Namen der vereinbart wurde oderden Namen des Vaters. Uneheliche Kinder erhalten den Namen der Mutter.

Obsorgebetrifft das Verhältnis von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern und endet automatisch mit der Volljährigkeit. Oberstes Prinzip ist das Kindeswohl (§178a). Obsorge umfasst die Bereiche

Pflege und Erziehung (§146) ist die Wahrung der psychischen und physischen Gesundheit sowie Förderung der Entwicklung mit Beachtung der Bedürfnisse und Wünsche des Kindes.

Verwaltung des Kindesvermögens (§149): Eltern müssen sorgfältig das Kindesvermögen erhalten und ev. vermehren, Spekulationen sind verboten. Bedürfnisse des Kindes können wenn nötig aus dem Kindesvermögen beglichen werden, wobei die Unterhaltspflicht vorgeht.

Vertretung des Kindes nach außen. Haben beide Eltern die Obsorge, können sie jeweils allein das Kind vertreten, sogar wenn der andere Elternteil nicht einverstanden ist. Bestimmte, aufgezählte Geschäfte bedürfen der Zustimmung beider Obsorgeberechtigten (§154/2 Namensänderung, Religion, Ausbildung, etc.) oder sogar

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 54

eines Gerichtes (§154/3 außergewöhnliche Vermögensangelegenheiten).

Sind die Eltern verheiratet, haben sie beide gemeinsam die Obsorge. Bei einem in die Ehe eingebrachten Kind einer Partnerin hat die andere Beistand zur Obsorge zu leisten und ist zur Vertretung im Alltag berechtigt. Bei unehelichen Kindern liegt die Obsorge allein bei der Mutter. Der Vater kann per Vereinbarung mit der Mutter und gerichtlicher Bewilligung Obsorge erhalten.

Ist eine Obsorgeberechtigte verhindert (Tod, unbekannter Aufenthalt, etc.) ist die verbleibende Person alleine obsorgeberechtigt. Gibt es keine verbleibende Person, betreut das Gericht eine andere Person mit der Obsorge (Elternteil, Großeltern, Pflegeeltern). Bis zur Benennung obliegt die Obsorge der Jugendwohlfahrt.

Bei Gefährdung des Kindeswohls muss das Gericht eingreifen (§178), d.h. Anordnungen treffen, die Obsorge beschränken oder je nach Verhältnismäßigkeit ganz entziehen. Das Gericht muss bei Kenntnis amtswegig einschreiten.

Nach einer Scheidung bleibt die gemeinsame Obsorge aufrecht, es ist dem Gericht eine Vereinbarung über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes vorzulegen (§177). Die Eltern können auch mit gerichtlicher Genehmigung die Obsorge ganz einem Elternteil übertragen. Wenn es zu keiner Einigung kommt, hat das Gericht zu entscheiden (§177a). Bei alleiniger Obsorge (nach Scheidung oder uneheliches Kind) hat der andere Elternteil das Recht auf Verständigung und Äußerung zu wichtigen Themen (§178) und ein Besuchsrecht. Das Kind hat ein Recht auf Kontakt zu beiden Eltern (§148). Der Besuch ist einvernehmlich oder per Gericht zu regeln. Wird das Besuchsrecht nicht eingehalten, entfallen Informations­ und Äußerungsrecht.

UnterhaltKinder haben gegen ihre Eltern bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit Anspruch auf Unterhalt. Der Anspruch geht anteilig gegen beide Eltern und ist grundsätzlich in Naturalleistungen zu geben. Er umfasst auch Freizeitgestaltung und andere Lebensbedürfnisse. Selbsterhaltungsfähigkeit ist erreicht wenn das Kind seine Bedürfnisse selber decken kann oder könnte (Anspannungstheorie), ein ernsthaft betriebenes Studium schiebt die Selbsterhaltung hinaus.

Die Höhe bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes. In der Praxis ergibt sich das mit Prozentsätzen je nach Alter (0­6: 16%, 15+: 22%) mit Abzügen für weitere Unterhaltsverpflichtungen. Die Verpflichtete darf nicht unter ihr Existenzminimum gedrängt werden. Das Kind soll weder zu wenig noch zu viel Unterhalt bekommen, dies orientiert sich an jährlich neuen Regelbedarfsätzen. Es wird nur maximal der doppelte Regelbedarf als Unterhalt gewährt (Playboygrenze). Für Unterhaltspflichtige gilt die Anspannungstheorie.

Können die verpflichteten Eltern nicht selbst den Unterhalt aufbringen, ist das Vermögen des Kindes heranzuziehen. Sonst werden die Großeltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen. Unter bestimmten Umständen kann das Kind für seine Eltern oder Großeltern unterhaltspflichtig werden, sofern diese ihren Unterhalt nicht bestreiten können und sie dem Kind gegenüber nie Unterhalt schuldig blieben (§143).

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 55

Bei Säumigkeit der Unterhaltsschuldnerin leistet der Bund für Minderjährige einen Virschuss, wenn es schon einen vollstreckbaren Exekutionstitel gibt. Der Bund regressiert sich dann an der Schuldnerin.

Unterhaltszahlungen durch Drittekönnen entweder wissentlich oder irrtümlich erfolgen. Wer freiwillig Unterhalt leistet, kann sich an den eigentlichen Schuldnerinnen bereicherungsrechtlich schadlos halten (§1042). Wer irrtümlich Unterhalt leistet, kann gegen das Kind (Leistungsempfänger) einen Bereicherungsanspruch haben, bzw. nach §1042 gegen die wahre Schuldnerin. Wenn diese Person der juristische Vater ist, muss die Vaterschaft zuerst beseitigt werden, bevor der Bereicherungsanspruch geltend gemacht werden kann. Wurde beispielsweise der Vater durch die Mutter über die Vaterschaft getäuscht, kann Schadenersatz zustehen (Schaden=Unterhalt).

Unterhaltsschutzsoll verhindern, dass Unterhaltspflichtige kein Einkommen haben, aber von einer Dritten unterhalten werden. Es haftet nach §1 USchG, wer freiwillig einer Erwerbslosen Unterhalt gewährt als Bürgin und Zahlerin für deren Unterhaltsschuld, sofern diese bekannt war.

Adoptionbildet ein leibliches Kindschaftsverhältnis nach und erfolgt durch einen Vertrag mit gerichtlicher Genehmigung zwischen Wahleltern und Wahlkind. Das Wahlkind kann auch schon volljährig sein. Wahleltern können ein Ehepaar (dann nur gemeinsam) oder eine Einzelperson sein und müssen 28 (Frau) bzw. 30 (Mann) Jahre alt sein, sowie mindestens 18 Jahre älter als das Wahlkind. Für das Adoptieren eines minderjährigen Kindes muss Aussicht auf eine kindschaftsähnliche Beziehung bestehen, bei volljährigen muss diese Beziehung bereits vorhanden sein. Die Adoption muss jedenfalls dem Wohl des Kindes dienen und sie darf nicht den Anliegen leiblicher Kinder widersprechen. Als Vertrag erfordert es die Zustimmung des volljährigen Wahlkindes oder der Eltern des minderjährigen Wahlkindes oder eines Gerichtes.

Als Sonderfall: Inkognitoadoption bei der die Identität der Annehmenden zum Kindeswohl geheimgehalten wird. Die Eltern müssen zustimmen und werden über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Wahleltern informiert.

Die Adoption stellt ein leibliches Eltern­Kind­Verhältnis her, wobei dieses nur die Annehmenden und deren Nachkommen sowie die Angenommene und deren minderjährige Nachkommen erfasst. Die leiblichen Eltern werden verdrängt, die Obsorge steht nur den Wahleltern zu, der Unterhalt ist primär von den Wahleltern zu leisten, nur subsidiär von den leiblichen Eltern. Bei der Einzeladoption wird nur der entsprechende leibliche Elternteil ersetzt.

PflegefamiliePflegeeltern sind Personen, bei denen das Kind ohne Adoption lebt, gepflegt wird und Erziehung erhält (§186). Dir sind keine gesetzlichen Vertreterinnen des Kindes, aber dürfen Anträge für das Kind in Verfahren stellen und erhalten die Obsorge, wenn das Pflegefamilienverhältnis nicht bloß vorübergehend ist und dies dem Kindeswohl entspricht.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 56

PatchworkfamilienStiefeltern haben eigentlich keinerlei Rechte gegenüber dem Kind. Sie müssen aber gem §90 ihren Ehepartnerinnen bei der Obsorge beistehen und dürfen das Kind im Alltag vertreten. Die Verletzung der Beistandspflicht ist unter Umständen eine Eheverfehlung. Der Stiefelternteil ist gem §90 nur Vertreterin der Ehegattin, nicht des Kindes (Vertretungskette). Diese Vertretungsmacht kann auch untersagt werden. Die Vertretung ist offen zu legen, die Regeln über Anscheinsvollmacht können zur Anwendung kommen, ebenso die Regeln über falsus procurator (Haftung für Vertrauensschaden), wenn die Vertretungshandlung zu weit ging und nicht nachträglich genehmigt wird.

Für unverheiratete Personen, die mit dem minderjährigen Kind der Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben besteht gem §137/4 eine Schutzpflicht gegenüber dem Kind. Voraussetzung ist nur das Leben im gleichen Haushalt und ein familiäres Verhältnis. Verletzung kann zu Schadenersatzansprüchen führen.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 57

IV ­ Schuldrecht ­ Allgemeiner TeilSchuldrecht wird im ABGB “persönliches Sachenrecht” genannt. Wer schuldet ist Schuldnerin, wer das Recht auf eine Leistung hat ist Gläubigerin. Das Recht auf Leistung heißt Anspruch = Forderung(srecht). Der Inhalt des Anspruches ist die Verbindlichkeit auf Tun oder Unterlassen. Da das Forderungsrecht nur gegen die konkrete Schuldnerin geht, ist es ein relatives Recht. Es besteht aber ein gewisser Schutz vor Eingriffen Dritter.

Schuldverhältnisist die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Schuldnerin und Gläubigerin. Das sind Haupt­ und Nebenleistungspflichten, Schutz und Sorgfaltspflichten, Primär­ und Sekundärpflichten, Gestaltungsrechte und Obliegenheiten. Das Schuldverhältnis beginnt schon mit Vertragsanbahnung mit gewissen Schutz­ und Aufklärungspflichten.

Hauptleistungspflichten charakterisieren den Vertragstyp, meist haben dabei beide Parteien Rechte und Pflichten und sind daher gleichzeitig jeweils Schuldnerin und Gläubigerin. Solche wechselseitigen Verträge werden Synallagma genannt. Das sind Kauf, Tausch, Miete, Pacht, Werkvertrag, Dientvertrag. Durch die Wechselseitigkeit der Pflicht muss in der Regel nur geleistet werden, wenn auch die andere Seite leistet (Zug­um­Zug Prinzip).

Nebenleistungspflichten: selbständige: an ihnen besteht ein eigenes, von der Hauptleistung getrenntes

Interesse. Sie könnten Gegenstand eines eigenen Vertrages sein. Bei Leistungsstörungen gilt daher §918 (Rücktrittsrecht).

unselbständige: haben bloß dienende Wirkung und sind v.a. zur Abwicklung der Hauptleistungspflichten geeignet. Sie ergeben sich aus der Vereinbarung, dem Gesetz oder ergänzender Vertragsauslegung oder der redlichen Verkehrsübung (z.B. Schutz­ und Sorgfaltspflichten). Ob die Erfüllung einklagbar ist, hängt von der konkreten Beschaffenheit ab.

Schutz­ und Sorgfaltspflichten: Durch Erfüllungshandlung soll die Gläubigerin nicht geschädigt werden, sie ergeben sich aus Vertragsauslegung und Gesetz. Verstoß führt zu einer vertraglichen Schadenersatzpflicht.

Primär­ und Sekundärpflichten Primärpflichten sind Haupt­ und Nebenleistungspflichten sowie Schutz­ und

Sorgfaltspflichten Sekundärpflichten entstehen aus der Verletzung von Primärpflichten

Gestaltungsrecht ist das Recht durch einseitige Willenserklärung eine Änderung eines Rechtsverhältnisses herbeizuführen (z.B. Kündigung, Wandlung, Rücktritt).

Obliegenheiten sind nicht einklagbare Verbindlichkeiten. Die Nichtbeachtung führt nicht zu Ersatzansprüchen der anderen Seite, aber löst eventuell negative Rechtsfolgen aus.

Ziel­ und Dauerschuldverhältnisse

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 58

Ein Zielschuldverhältnis ist ein einmaliger Leistungsaustausch mit dem das Schuldverhältnis erfüllt wird.Bei einem Dauerschuldverhältnis wird ein länger dauerndes Verhalten geschuldet, die Erfüllung führt nicht zum Ende des Vertrages (z.B. Miete, Pacht, Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag, etc.). Der Gesamtumfang der Leistung ist hier nicht direkt vereinbart, sondern hängt von der Zeit ab. Dauerschuldverhältnisse enden mit Zeitablauf, Auflösungsvereinbarung oder einseitiger Kündigung (diese meist mit Terminen und Fristen). Durch Rechtsanalogie werden Vorschriften für alle Dauerschuldverhältnisse geschlossen, wie beispielsweise die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die Auflösung begonnener Dauerschuldverhältnisse bloß ex nunc falls die Rückabwicklung nicht einfach möglich ist.

Schuld und HaftungSchuld ist das Leistensollen, Haftung das Einstehen für die Schuld. Persönliche Haftung ist die Haftung mit dem ganzen Vermögen, dingliche Haftung ist beispielsweise das Pfandrecht (sachlich beschränkte Haftung). Die persönliche Hafting wird durch das Gesetz per Schuldnerinnenschutz wie das Existenzminimum beschränkt. Von Schulden mit beschränkter Haftung muss die Schuldbegrenzung unterschieden werden, die bei bestimmten Ereignissen Forderungen nur bis zu einer Höchstgrenze entstehen lassen (z.B. EKHG).

Begründung von Schuldverhältnissenerfolgt durch Gesetz (bei deliktischem Schaden, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht) oder durch ein Rechtsgeschäft (einseitig oder Vertrag).

Entstehung durch ein RechtsgeschäftDurch Vertrag entsteht ein Schuldverhältnism es gilt dabei Privatautonomie (Abschlussfreiheit, Formfreiheit, Gestaltungsfreiheit), bei gemischten Vertragstypen ist jene Regelung anzuwenden, die der jeweiligen Leistungspflicht am ehesten entstpricht. Eine klare gesetzliche Trennung gibt es hier nur zwischen Kauf und Tausch, es ist dabei auf das überwiegende Element zu achten (Absorbtionstheorie). Privatatonomie und Vertragsrecht sind durch Schutzvorschriften beschränkt.

Durch Auslobung, d.h. Zusage an eine nicht bestimmte Person für die Belohnung einer Leistung oder eines Erfolges (§860). Die Auslobung ist bindend bis zum gleichartigen Widerruf oder der gesetzten Frist. Es bedarf weder einer Annahme noch Kenntnis, damit die Leistungspflicht entsteht. Den Anspruch kann geltend machen, wer ihn als erste erfüllt. Eine Sonderform ist das Preisausschreiben. Öffentliche Ausschreibungen sind nur Aufforderungen zur Angebotslegung.

Entstehung durch rechtsgeschäftlichen KontaktDies sind die vorvertraglichen Pflichten, culpa in contrahendo. Bei Anbahnung eines

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 59

Rechtsgeschäftes entstehen schon vor Vertragsschluss gewisse Schutz­ Aufklärungs­ und Sorfgaltspflichten (z.B. Aufklärung über Beschaffenheit des möglichen Leistungsgegenstandes, Gefahren bei der Erfüllen oder rechtliche Hindernisse). Diese Pflichten richten sich nach der Verkehrssitte. Unter Umständen sind schon vor Vertragsschluss Hindernisse zu beseitigen, das grundlose Aufgeben von Verhandlungen kann ersatzpflichtig machen, wenn der Abschluss sehr sicher schien und ein Vertrauensschaden erwachsen ist. Verletzungen dieser Vorvertraglichen Pflichten durch Stellvertreterinnen führen zur Ersatzppflicht der Geschäftsherrin (§1313a). Die Verletzung von culpa in contrahendo führt zu Schadenersatzansprüchen für den Vertrauensschaden. Irreführendes Verhalten ist zu vermeiden. Bei Mitverschulden der Geschädigten ist der Schaden gem. §1304 zu teilen.

Nebenabreden zur Bestärkung/Schwächung von rechtsgeschäftlichen PflichtenAngeld (§908) ist die Anzahlung als Zeichen des Abschlusses oder zur Sicherstellung der Erfüllung. Voraussetzung ist ein gültiges Rechtsgeschäft, sonst muss das Angeld rückerstattet werden. Bei Nichterfüllung des gültigen Vertrages darf die Schuldlose das Geld behalten. Alternativ kann auch weiterhin Erfüllung gefordert werden, bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Das Angeld gilt auch als Anzahlung auf die Schuld, beim Konsumentinnengeschäft hat die Richterin ein Mäßigungsrecht. Verjährung: 3 bzw. 30 Jahre.Reugeld (§§909­911) ist die Vergütung für die Ausübung eines Rücktrittsrechtes, die versprechende Partei kann sich von der Erfüllungspflicht durch Zahlung des Reugeldes befreien. Das Recht gilt bis zur Vertragserfüllung. Voraussetzung ist wiederum ein gültiger Vertrag. Das Reugeld muss auch gezahlt werden, wenn die Erfüllung durch die Reugeldversprecherin unterbleibt. Es schwächt die vertraglichen Pflichten und kann ebenfalls richterlich gemäßigt werden.Vertragsstrafe (§1336) ist ein pauschalierter Schadenersatz für den Fall der nicht (gehörigen) Erfüllung des Vertrages. Ist nichts anderes vereinbart, ersetzt die Vereinbarung den Schadenersatz für Verzug, Nicht­ und Schlechterfüllung. Bei Dauerschuldverhältnissen kann doi Vertragsstrafe mit Begehren auf zukünftige Erfüllung verknüpft werden. Eine “Stornogebühr” ist beispielsweise eine Vertragsstrafe. Sie gebührt auch, wenn kein Schaden eingetreten ist und nur die Verpflichtung verletzt wurde. Schaden, der die Strafe übersteigt, kann geltend gemacht werden (im KSchG nur wenn ausdrücklich vereinbart). Die Vertragsstrafe erfordert Verschulden, sie kann auf Antrag richterlich gemäßigt werden. Bei Mitverschulden ist die Vertragsstrafe entsprechend zu mindern. Sie ist akzessorisch, aber auch zu bezahlen, wenn die Gläubigerin wegen Verzuges ex tunc zurücktritt.Verwirkungsabrede ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes oder Rechtsverlustes der Schuldnerin bei nicht gehöriger Erfüllung. Das kann auch der Verfall bisheriger Leistungen sein, oder der Terminverlust bei Krediten, der der nach Verzug einer Teilleistung alle verbleibenden Raten fällig werden. Im KSchG ist dafür 6­wöchiger Verzug, Androhung und Nachfrist von 2 Wochen nötig.

Schuldinhaltsind Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, Leistungsort und Leistung Zug­um­Zug

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 60

Art der LeistungLeistung ist ein Tun oder Unterlassen, für beides gelten die selben Regeln, wobei Unterlassen besonders geschützt ist (vorbeugende Unterlassungsklage, die kein Verschulden voraussetzt).

Eine Leistung ist teilbar, wenn zwischen dem Ganzen und den Teilen ein bloß mengenmäßiger Unterschied besteht (v.a. vertretbare Sachen). Die Teilbarkeit kann auch vertraglich geregelt werden. Wenn das Interesse nur an der Gesamtleistung besteht, ist es eine unteilbare Leistung. Die Erbringung einer Teilleistung lässt die Schuld teilweise erlöschen, was den Gesamtrücktritt unmöglich macht. Bei unteilbaren Leistungen ist eine Teilunmöglichkeit immer auch gleich eine Gesamtunmöglichkeit.

Die Leistung muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (§869). Bestimmung kann auch einer Dritten überlassen werden. Die Hauptpunkte müssen nach Billigkeit entschieden werden. Wurde nichts vereinbart, greift dispositives Recht bzw. die Vertragsauslegung (z.B. angemessenes Entgelt bei Dienst/Werkverträgen nach §1152, Kaufpreis als marktüblich). Ist der Preis und/oder die Leistung nicht bestimmbar, liegt wegen Dissenz kein Vertrag vor.

Gattungsschuld liegt vor, wenn die Sache bloß durch generelle Merkmale bestimmt wird. Stückschuld liegt vor, wenn die Sache durch individuelle Merkmale bestimmt wird. Beschränkte Gattungsschuld ist aus einem bestimmten Vorrat zu leisten, geschuldet wird dabei mittlere Art und Güte (bei Schenkung: gerade noch brauchbares). Die Auswahl der zu leistenden Sache ist die Konzentration und tritt nach Gesetz zum Zeitpunkt der bedungenen Übergabe ein. Beim Versendungskauf ist schon die Übergabe an die Transporteurin die Konzentration. Maßgeblich ist die Unterscheidung vor Allem für die Gefahrtragung, für die Unterscheidung ist der Parteiwille maßgeblich.

Wahlschuld (Alternativobligation); hier ist nur eine von verschiedenen Leistungen zu erbringen, die Wahl liegt in der Regel bei der Schuldnerin (§908). Wenn beide Leistungen erbracht werden, kann die Schuldnerin eine wieder zurückfordern (§1436). Die Wahl wird per Erklärung oder Erfüllung getroffen, bei Verzug kann nur auf eine der Leistungen geklagt werden. Bei Verzug der Wahl durch die Gläubigerin kann nach erfolgloser Aufforderung zur Wahl die Schuldnerin wählen oder zurücktreten. Bei zufälligem Untergang einer Sache ist die Wahlberechtigte nicht mehr an den Vertrag gebunden und kann entweder die verbleibende Sache fordern, oder zurücktreten. Liegt ein Verschulden der Schuldnerin vor, kann die Berechtigte auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Ein Sonderfall ist die Alternativermächtigung, hier besteht der Anspruch auf eine Sache, aber die Schuldnerin kann diese durch eine andere ersetzen. Geht das Geschuldete dabei unter, erlischt die Pflicht.

Geldschuld; als Geld zählt jedes Zahlungsmittel, inkl Buchgeld (sofort verfügbare Konten=Anspruch gegen die Bank; Buchgeld ist daher Leistung an Zahlungs statt gem. §1414 und bedarf der Zustimmung). Geldschulden sind Gattungsschulden und qualifizierte Schickschulden (§905/2; d.h. mehr als Schickschuld weil die Schuldnerin das Verlustrisiko trägt, weniger als Bringschuldm weil Verzögerungen nicht zulasten der Schuldnerin gehen und die Schuldnerin mit Absendung ihre Schuld erfüllt). Geldmangel gilt nicht als Unmöglichkeit, da die Schuldnerin mit ihrem ganzen Vermögen haftet. Inflationsbedingte Geldwertminderung ist nur im Unternehmerinnengeschäft beachtlich, oder wenn grobes Verschulden vorliegt (“entgangener

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 61

Gewinn”). Wertsicherungs­ und Indexanpassungsklauseln sind zulässig.Zinsen sind Entgelt für Kapitalnutzung, berechnet in Prozent des Kapitals

(Verzugszinsen sind eher Schadenersatz oder Bereicherungsrecht; Zins kann auch das Entgelt für Bestandname bezeichnen). Zinsen sind im ABGB Nebengebühren (§912), können aber auch Hauptleistungspflicht sein. Sie verjähren nach 3 Jahren (§1480). Die Gläubigerin kann frei über die Zinsen verfügen, die Grenze bestimmt sich aus Wucherbestimmungen. Der gesetzliche Wert gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde mit 4% p.a. (§1000). Die Pflicht zur Zinszahlung ergibt sich aus Gesetz oder Vertrag. Verzugszinsen gebühren als Folge verspäteter Leistung und richten sich nach der Vereinbarung (im KSchG max. 5%p.a.). Wurde nichts vereinbart, gilt 4%, dies ist verschuldensunabhängig. Unter Unternehmerinnen ist der Zinssatz 8% über den EZB Basiszinssatz. Sonstige Schäden über den Verzugszinsen sind schon ab leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen, darunter fallen v.a. Eintreibungsmaßnahmen. Rückständige Zinsen können die Hauptschuld nicht übersteigen (§1335, nicht bei Unternehmerinnengeschäften), Zinsenszinsen sind nur bei entsprechender Vereinbarung oder ab Klagseinbringung zu entrichten.

Sicherstellung, d.h. Sicherheitsleistungen ergeben sich aus Gesetz oder Vereinbarung, nach §1373 zuerst ein Pfand, nur ausnahmsweise eine Bürgin. Rechnungslegungspflicht trifft Verwalterinnen von fremdem oder gemeinschaftlichem Vermögen, es kann aber auch vertraglich vereinbart werden.

Leistungszeitpunktist die Fälligkeit, also der Zeitpunkt an dem die Schuldnerin zu leisten hat und die Gläubigerin annehmen soll (Annahme ist bloße Obliegenheit). Der Zeitpunkt richtet sich nach der Vereinbarung oder dem Gesetz (z.B. §§1418, 685) und nach Natur und Zweck der Leistung. Im Zweifel ist unverzüglich zu leisten, Gläubigerin kann nach §905 mahnen = fällig stellen. Nachträgliche ÄNderungen der Fälligkeit sind nur einvernehmlich möglich. Eine Ausnahme davon ist der Verbraucherinnenkredit, der auch früher als vereinbart rückgezahlt werden darf (§12a KSchG) und das Konkursverfahren, bei dem alle Forderungen sofort zu begleichen sind. Wer bei Fälligkeit nicht leistet ist im Schuldnerinnenverzug, wer nicht annimmt ist im Gläubigerinnenverzug. Das nachträgliche Hinausschrieben der Fälligkeit ist die Stundung (Reine Stundung verschiebt nur die Geltendmachung; dies ist im Zweifel anzunehmen). In Krisenzeiten kann ein Gesetz Stundung aufoktroyieren = Moratorium.

Leistungsortist der Ort an dem geleistet und angenommen werden soll, der Ort muss bekannt sein und bestimmt sich nach Vereinbarung oder Art des Geschäftes, bzw. falls beides unklar, nach dem Wohnsitz oder der Geschäftsniederlassung der Schuldnerin (§905). Im Zweifel ist Holschuld vor Schickschuld vor Bringschuld.

Leistung Zug­um­Zugist nichts anderes vereinbart, sind Leistungen gleichzeitig zu erbringen, d.h. Zug­um­Zug. Das Prinzip führt auch zum Recht der Zurückbehaltung: “Einrede des nicht erfüllten Vertrages”, oder wenn die Leistung nicht dem Vereinbarten entspricht :”Einrede des nicht gehörig erfüllten

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 62

Vertrages.”. Das Angebot muss real gemacht werden, nicht bloß mündlich. Bei Verbesserung kann die gesamte Leistung bis zur Mangelbehebung zurückgehalten werden um Druck auf die Gewährleistungsgeberin auszuüben. Das Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass die Zurückbehaltende ein Recht auf Leistung geltend macht. Das Rückbehaltungsrecht bezieht sich nur auf Haupt­ oder äquivalente Nebenleistungspflichten, nicht aber auf Schutzpflichten.

Zug­um­Zug kann abbedungen werden, z.B. mittels Vorausleistung, wobei auch dabei die Unsicherheitseinrede zusteht (§1052/2). Nach §471 kann bei nichtvertraglichem Anspruch ebenfalls zurückbehalten werden. Davon ausgenommen sind eigenmächtig oder listig entzogenene sowie entlehnte oder in Verwahrung oder Bestand genommene Sachen (§1440/1). Diese Zurückbehaltungsrechte gehen auf Forderungssicherung. Im UGB gehen sie auf Befriedung des Anspruches. Das Zurückbehaltungsrecht kann zulasten von Verbraucherinnen im KSchG nicht ausgeschlossen werden (§6/1/6+7 KSchG).

Leistungsstörungensind Störungen bei der Erfüllung oder Abwicklung der Leistung. Davon zu unterscheiden sind Wurzelmängel (ursprüngliche Unmöglichkeit, Willensmängel). Es gibt:

nachträgliche Unmöglichkeit Verzug mangelhafte Leistung positive Vertragsverletzung

Nachträgliche Unmöglichkeita.k.a. Unmöglichwerden der Leistung. Dies besteht, wenn nach Vertragsschluss der Leistung ein dauerndes Hinderniss entgegensteht. Ein bloß vorübergehendes Hindernis führt bloß zu Verzug. Eine Gattung kann nicht untergehen, daher gibt es Unmöglichkeit v.a. bei Untergang einer Speziessache oder konkretisierten Gattungssache. Unmöglichkeit liegt auch beim Doppelverkauf vor, es erwirbt nur diejenige, die die Sache zuerst übertragen erhält (§430). Die Unmöglichkeit tritt beim Doppelverkauf ein, wenn die Verkäuferin die Sache nicht wiedererlangen kann. Unmöglichkeit ist es auch, wenn der Erfolg zufällig eintritt oder die Erfüllung nachträglich verboten wird. Die Rechtsfolgen variieren je nach Verschulden der Beteiligten:

1. Schuldnerin verschuldet Unmöglichwerden (§§920,921)Verschulden liegt dann vor, wenn die Leistung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wird oder eine Gehilfin den Erfolg vereitelt, sowie wenn die Sache im Schuldnerinnen­ verzug zufällig untergeht. Die Schuldnerin haftet auch, wenn sie geeignete Maßnahmen zur Abwehr des Untergangs unterlässt oder bei unabwendbarem Untergang die Aufklärung darüber unterlässt. Die Gläubigerin kann in diesen Fällen wählen:

a. Leistung erbringen und Wertersatz fordern (=Erfüllungsinteresse)b. Rücktritt ohne Nachfristsetzung und Differenzanspruch (=Erfüllungsinteresse)

Das Ergebnis ist dabei das gleiche, wenn die Leistung in Geld bestand. Es gelten hier die

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 63

Regeln für das stellvertretende commodum nach denen ein Wert, der anstelle der untergegangenen Sache in das Vermögen eintritt (v.a. Versicherungssumme, Ersatzforderung) von der Gläubigerin gegen ihre Leistung herausgefordert werden kann.

2. Zufälliges Unmöglichwerden (§§1447, 880, 1048)Zufälliger Untergang für zur Beendigung des Vertrages. Bereits erbrachte Leistungen sind zurück zu erstatten. Für die Gefahrtragung ist der Fälligkeitszeitpunkt wichtig. Bei Verzug geht die Gefahr über (dispositiv, außer in Verbraucherinnengeschäften nach KSchG). Die Regeln des stellvertretenden commodums sind auch hier anzuwenden. Die wirtschaftliche Unerschwinglichkeit (außergewöhnlich hohe Kosten durch Änderung der Umstände, die den Ruin bedeuten können) oder Unzumutbarkeit (Gefährdung des Lebens, schwerster Gewissenskonflikt) fallen auch unter Unmöglichwerden.

3. Gläubiger verschuldet Unmöglichwerdena. Annahmeverzug: Preisgefahr geht auf Gläubigerin überb. Gläubigerin führt selbst den Erfolg herbei, sie muss dann trotzdem leisten.c. Gläubigerin vereitelt durch eigenes Verhalten den Erfolg, sie muss dann trotzdem

leisten.4. Verschulden beide Parteien die Unmöglichkeit, ist der Schaden zu teilen.5. Teilunmöglichkeit

ist beispielsweise ein Mangel bei einer Spezialschuld, eine zu geringe Menge bei einer Gattungsschuld, etc. Wenn die Gläubigerin trotzdem Interesse daran hat, behält sie ihren Erfüllungsanspruch (§920). Besteht kein Interesse, ist es eine Gesamtunmöglichkeit.

6. Kollision von Forderungsrechten bei beschränkten GattungsschuldenBei Unmöglichkeit der Leistung an mehrere Gläubigerinnen, weil die Gattung nur beschränkt verfügbar ist, muss anteilsmäßig an alle geleistet werden, ähnlich wie beim Konkurs.

Verzugbesteht als Schuldnerinnen­ und als Gläubigerinnenverzug

1. Schuldnerinnenverzugist es, wenn die Schuldnerin den Vertrag zur Fälligkeit am Leistungsort nicht gehörig erfüllt, der Vertrag muss entgeltlich sein und die Leistung gehörig angeboten werden.

a. Objektiver Verzug (=Verzögerung) ist Verzug unabhängig von dessen Zustandekommen. Die Leistung muss dann noch möglich sein, die Gläubigern kann zwischen Erfüllung und Rücktritt wählen (§918). Preisgefahr trägt dann die Schuldnerin, die Gläubigerin muss zur Leistung bereit sein. Der objektive Verzug endet durch gehöriges Angebot der Leistung oder Stundung. Der Rücktritt erfordert eine angemessene Nachfrist (außer bei Fixgeschäften). Eine Nachfrist muss nicht gesetzt werden, wenn erkennbar ist, dass die Schuldnerin nicht willens oder fähig zur Leistung ist. Eine Nachfrist muss lang genug sein. um eine Chance zur Leistung zu geben (Vorbereitungszeit, Durchführungszeit, Dringlichkeit, etc.), ist sie das nicht, kann die Schuldnerin Verlängerung begehren, zu früher Rücktritt ist ungültig. Die Nachfrist muss nach Rechtssprechung nur

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 64

gewährt, nicht ausgesprochen werden. Wenn die Gläubigerin im Verzug trotzdem die Erfüllung begehrt, kann sie bei erneuten Verzug wieder zurücktreten.

b. Subjektiver Verzug ist verschuldeter Verzug und löst zusätzlich (!) Schadenersatzansprüche aus. Diese gehen auf den “Verspätungsschaden” oder bei Rücktritt auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Erfüllungsinteresse, d.h. so stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre).

c. Teilverzug: Bei Teilbarkeit der Leistung ist auch ein Teilrücktritt möglich, bei Unteilbarkeit Gesamtrücktritt oder in beiden Fällen alternativ das Bestehen auf der Erfüllung. Bei einem sukzessiv­Lieferungsvertrag kann bezüglich der verzögerten, oder der noch ausständigen Teile zurücktreten. Bei sachlich eng zusammenhängenden Verträgen kommt auch ein Rücktritt von beiden bei Verzug in einem Vertrag in Betracht.

d. Verzug bei Nebenleistungspflichten führt nur zu einem Rücktrittsrecht, wenn der Verzug das Vertrauenverhältnis tief erschüttert oder wenn durch die Pflichtverletzung das Interesse an der Erfüllung weggefallen ist.

e. Verzug beim Fixgeschäft (ausdrücklich oder konkludent als Fixgeschäft erkennbar) führt automatisch zum Zerfall des Vertrages und Rückabwicklung. Die Gläubigerin kann allerdings durch unverzügliche Mitteilung am Vertrag festhalten, er wird dann zum normalen Zeitgeschäft.

f. Rechtsfolgen des Rücktritts ist die ex tunc Aufhebung des Vertrages, bereits geleistetes ist zurückzustellen (oder mit der condictio causa finita §1435 zurück zu fordern). Dies wirkt nur schuldrechtlich. Ist die Rückstellung nicht möglich, ist eine angemessene Vergütung inkl. Gebrauchsvergütung zu zahlen. Bei synallagmatischen Verträgen erfolgt die Rückstellung Zug­um­Zug. Der Rücktritt lässt den Anspruch auf Ersatz von verschuldetem Schaden durch Nichterfüllung intakt, die Schuldnerin haftet auch bei Rücktritt hier für das positive Vertragsinteresse. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich dabei auf den Differenzanspruch. Beim Nichterfüllungsschaden steht entgangener Gewinn nur bei grobem Verschulden oder unter Unternehmerinnen immer zu.

2. Gläubigerinnenverzugtritt ein, wenn die gehörig angebotene Sache bei Fälligkeit nicht angenommen wird. Die Leistung muss mangelfrei sein und real angeboten werden. Ein bloß wörtliches Anbieten reicht nur aus, wenn sich die Gläubigerin weigert die erforderliche Mitwirkung zu leisten (z.B. Holschuld). Kalendarisch vereinbarte Holschuld muss gar nicht angeboten werden. Gläubigerinnenverzug ist eine bloße Obliegenheitsverletzung, Annahme ist nicht erzwingbar. Die Schuldnerin hat ein Recht auf Abnahme, wenn ihr Interesse daran schon bei Vertragsschluss erkennbar war. Bei synallagmatischen Geschäften tritt oft Schuldnerinnen­ und Gläubigerinnenverzug gleichzeitig ein. Reiner Annahmeverzug führt zum Übergang der Preisgefahr nach §1419 ab dem Zeitpunkt der bedungenen Übergabe. Schuldnerin haftet dann nur mehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Sie kann die Sache dann auch gerichtlich hinterlegen, hat aber keine Schadenersatzansprüche sondern nur Ansprüche auf Aufwandsersatz nach Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Verzug erlischt durch Annahme, gerichtliche Hinterlegung, Stundung und

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 65

Vereinbarung. Die Abgrenzung zur Unmöglichkeit erfolgt nach der Sphärentheorie. Annahmeverzug gilt, wenn die Schuldnerin zu leisten bereit ist und das vorübergehende Hindernis auf Seiten der Gläubigerin liegt. Kann gar nicht mehr geleistet werden, liegt Unmöglichkeit vor.

KonkursIm Konkurs werden alle Gläubigerinnen gleichmäßig, also nach Quoten befriedigt. Alle Forderungen werden fällig und zu Geld. Masseverwallterin kann bei zweiseitigen Verträgen erfüllen oder zurücktreten, bei Rücktritt entsteht ein Schadenersatzanspruch schuldrechtlich nach Quote.

Gewährleistungist die gesetzlich verordnete Haftung der Schuldnerin für Sach­ und Rechtsmängel der Leistung bei Erbringung von entgeltlichen Geschäften (§§922ff). Zugunsten von Verbraucherinnen ist die Gewährleistung zwingend, Sonderregeln gibt es für Bestandsverträge, Zessionen und Unternehmensgeschäfte. Sinn der Gewährleistung ist der Ausgleich von subjektiver Inäquivalenz der Leistungen. Verschulden oder Verursachen ist für Gewährleistung unerheblich, der Mangel muss nur bei Übergabe der Sache schon vorliegen. Für die Abgrenzung von Verzug/Unmöglichkeit/Gewährleistung ist der Übergabezeitpunkt zu beachten. Bei einer Aliud­Lieferung gelten Verzugsregeln.

Art des Mangels1. Sachmangel haftet der Sache körperlich an, mangelhaft ist, was qualitativ oder

quantitativ nicht dem Geschuldeten entspricht. Gehaftet wird dabei für das vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften (auch: Parteiwille). Die Sache muss ihrer Beschreibung, der Probe oder dem Muster entsprechen und der Verabredung gemäß verwendet werden können. Werbeaussagen sind nur zum Teil beachtlich, keinesfalls allerdings, wenn sie beim Vertragsschluss nicht bekannt waren oder den Vertrag nicht beeinflusste. Die Mangelhaftigkeit hängt also vom konkreten Vertrag ab.

2. Rechtsmangel ist es, wenn der Gläubigerin nicht jene Rechtsposition verschafft wird, die vereinbart war (wird allerdings gutgläubig Eigentum erworben, besteht wegen Zweckerreichung keine Gewährleistung). Rechtmängel sind auch unerwartete Lasten auf Liegenschaften, fehlende Bauberechtigung, unerwartete Bestandsverträge, etc. Zur Geltendmachung der Gewährleistung genügt Kenntnis des Rechtsmangels. Der Übergeberin muss der Streit verkündet werden, da sie sonst jene Einreden hat, die sie gegen Dritte einbringen könnte.

RechtsfolgenEs gibt primäre und sekundäre Gewährleistungsbehelfe. Primär sind Verbesserung und Austausch zu leisten, sekundär Preisminderung vor Wandlung. Statt Gewährleistung kann auch Schadenersatz gem. §933a gefordert werden. Die sekundären Gewährleistungsbehelfe können nur bei Untätigkeit der Übergeberin, bei erheblichen Unannehmlichkeiten durch primäre Behelfe

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 66

oder bei Unzumutbarkeit aufgrund der Person der Übergeberin direkt geltend gemacht werden. Ein Austausch ist nur bei Gattungssachen möglich, für Verbesserung und Nachtrag darf kein extra Entgelt verlangt werden. Die Übernehmerin hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch, die Übergeberin kann eine Einrede erheben, wenn das gewählte unverhältnismäßig wäre. Außergewöhnliche Vorteile von Verbesserungen sind in der Regel zu vergüten. Wandlung und Preisminderung sind Gestaltungsrechte, die gerichtlich durch Klage oder Einrede ausgeübt werden müssen. Die gerichtliche Einrede entfällt bei einvernehmlicher Lösung, wählen kann wieder die Übernehmerin, die Wandlung darf aber nicht unverhältnismäßig sein. Der Mangel muss wesentlich sein, um sekundäre Behelfe in Anspruch zu nehmen.

Die Wandlung wirkt sachenrechtlich ex nunc, schuldrechtlich ex tunc. Es besteht daher ein Anspruch auf Beseitigung der mangelhaften Sache.

Die Preisminderung ist auch ein Gestaltungsrecht und führt zu einer Vertragsänderung, diese ist nach der relativen Berechnungsmethode vorzunehmen, Das Wertverhältnis Preis zu mangelfreier Sache soll beibehalten werden. Der Mangel muss im Übergabezeitpunkt zumindest angelegt sein. Für die ersten 6 Monate nach Übergabe gilt eine Beweislastumkehr (auch wenn die Geltendmachung später erfolgt, aber Mangel vorher auffiel). Von der Gewährleistung ist die typische Abnutzung ausgenommen. Für Viehmängel beträgt die Frist 6 Wochen (Ausnahme: KSchG).

Die Gewährleistung muss durch Klage oder Einrede gelten gemacht werden, die Frist ist 2 Jahre bei beweglichen und 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen (und Arbeiten an unbeweglichen Sachen). Der Fristenlauf beginnt ab der vollständigen Übergabe. Die Frist für nicht erkennbare Mängel und zugesicherte Eigenschaften beginnen erst zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit. Frist für Rechtsmängel ab dem Zeitpunkt der Erkennung. Die Gewährleistungsfristen sind vom Gericht nur auf Einrede wahrzunehmen, nach dem Fristablauf bleibt eine Naturalobligation. Die Frist kann verlängert und abgesehen von KSchG Geschäften auf verkürzt werden. Rügepflicht besteht nur für Unternehmerinnen und bei Reiseveranstaltungen. Die außergerichtliche Anzeige des Mangels führt zur Perpetuierung der Einrede, d.h. die Übernehmerin kann gegen Zahlungsforderung der Übergeberin auch nach dem Fristenlauf noch die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages geltend machen (§933).

Gewährleistung ist ex lege ausgeschlossen für offensichtliche Mängel und im Grundbuch eingetragene Lasten (auch offensichtliche Servituten; §928). Trotz Offenkundigkeit haftet die Verkäuferin für Arglist oder ausdrücklich Zugesichertes. Mängel die bei Vertragsschluss bekannt sind, sind ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für Schulden und Rückstände (z.B. Pfandrecht) haftet auch bei Offenkundigkeit die Verkäuferin. Beim Kauf in Pausch und Bogen haftet die Verkäuferin nur für Arglist und ausdrücklich Zugesichertes. Wissentlicher Kauf fremder Sachen schließt die Gewährleistung aus. Verzicht ist sehr restriktiv auszulegen, nachträglicher Verzicht ist möglich. Für Verbraucherinnen kann Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden.

VertragsketteNach §933b können Unternehmen die Gewähr leisten auf ihre vorverkaufenden Unternehmen greifen, auch wenn ihre Gewährleistungsfrist schon abgelaufen ist. Voraussetzungen sind die Abgabe an Endverbraucherinnen und binnen zweier Monate ab deren Geltendmachung der

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 67

Gewährleistung, maximal jedoch 5 Jahre nach der Leistung der Vorverkäuferin. Der Anspruch ist unter Unternehmen beliebig weit nach hinten greifbar, aber mit der Höhe des eigenen Gewährleistungsaufwandes beschränkt. Diese Form des Regresses kann ausgeschlossen werden und ist rügepflichtig.

Konkurrenz bei Gewährleistung Mit Irrtum: Wenn die Sache schon bei Vertragsschluss mangelhaft war, kann ein

Eigenschaftsirrtum vorliegen und es kann zu Anfechtung oder Anpassung kommen. Die Käuferin kann dann frei wählen, der Vorteil vom Irrtum: längere Fristen.

Mit Nichterfüllung: mangelhafte Leistung ist Schuldnerinnenverzug. Bis zur Übergabe gilt Verzug (Nichterfüllungansprüche §§918ff), danach Gewährleistung.

Mit Wucher und laesio enormis: hier kann es zur Realkonkurrenz kommen.

Gewährleistung und SchadenersatzDurch die vertraglichen Schutz­ und Sorgfaltspflichten sind die Rechtgüter der Gläubigerin geschützt. Möglich sind Mangelfolgeschäden (Schäden verursacht durch mangelhafte Leistung) und Begleitschäden bei ordnungsgemäßer Leistung. Für diese positiven Vertragsverletzungen wird aus dem Vertrag Schadenersatz geschuldet, auch für Handlungen von Gehilfinnen nach §1313a. Voraussetzung für Schadenersatz ist immer Verschulden oder fahrlässige Irreführung. Es gilt dabei eine 10 jährige Beweislastumkehr.

Ersatz des MangelschadensNach OGH ist Schadenersatz auch statt Gewährleistung möglich wenn ein Verschulden am Mangel vorliegt. Die Gläubigerin kann dabei frei wählen. Das Verschulden kann auch durch Unterlassen der Mangelbeseitigung vor der Übergabe vorliegen. Zunächst kann dabei ebenfalls nur Verbesserung oder Austausch gefordert werden wie bei der Gewährleistung. Gläubigerin kann wählen, Schuldnerin hat dagegen Einreden wie oben. Das Recht auf Schadenersatz in Geld besteht nur, wenn ein Anspruch auf Gewährleistungs­Preisminderung oder Wandlung besteht, also Austausch/Verbesserung nicht möglich oder unverhältnismäßig sind. Zu ersetzen ist dann das Erfüllungsinteresse (bei ursprünglichen und unbehebbaren Mängeln nur der Vertrauensschaden). Das Erfüllungsinteresse sind entweder die Mangelbehebungskosten, die Wertdifferenz zur mangelfreien Sache oder die Rückerstattung des Kaufpreises. Letztere nur bei nicht bloß geringfügigen Mängeln. Der Schadenersatzansprich verjährt 3 Jahre nach Kenntnis von Schade und Schädigerin, spätestens aber nach 30 Jahren ab Verursachung.

Rechtsgeschäftliche Garantieist eine Abänderung der gesetzlichen Gewährleistung durch Vertrag, meist durch Verlängerung der Frist oder auch inhaltlich (z.B. dass nachträglich keine Mängel mehr entstehen, diese Garantie ist als marktüblich im Zweifel anzunehmen). Diese Garantie durch Verkäuferin ist die unechte Garantie. Anders ist die echte Garantie durch einen Garantievertrag, durch den meist die Herstellerin neben die gesetzliche Gewährleistung tritt und die sich nach dem Vertrag richtet.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 68

Die Annahme erfolgt still und ist nach Verkehrssitte nicht ausdrücklich erwartet. Begünstigt ist die Endverbraucherin und nicht eventuell vorhandene Zwischenhändlerinnen.

Verkürzung über die Hälfte ­ laesio enormis§934, Aufhebung eines Vertrages durch gerichtliche Entscheidung oder Parteienvereinbarung mit schuldrechtlicher ex tunc und sachenrechtlicher ex nunc Wirkung aufgrund objektiver Leistungsinäquivalenz mit einem Wertverhältnis von 49 oder weniger zu 100. (Ausnahme: §1048). Die Übergeberin hat bei der Geltendmachung die Wahl auf Aufzahlung auf das Verhältnis 100:100 oder Aufhebung des Vertrages. Vorn vorhinein kann auf laesio enormis nicht verzichtet werden, sie ist aber nicht anzunehmen bei besonderer Vorliebe für die Sache, wenn der wahre Wert bekannt war, eine gemischte Schenkung vorliegt oder eine gerichtliche Versteigerung vorliegt. Auch für Glücksverträge und Vergleiche ist laesio enormis nicht anzuwenden. Sie verjährt jedenfalls nach 3 Jahren.

Erlöschen der Schuldist möglich durch Erfüllung, Hinterlegung, Leistung an Zahlungs statt, Aufrechnung, Vereinigung, Verzicht, Zeitablauf, Kündigung, Tod, Insolvenzverfahren.

Erfüllungist die Leistung des Geschuldeten (§1412), diese muss dem Vertrag entsprechen, Teilleistungen müssen nur bei entsprechender Vereinbarung angenommen werden. Wird Mehreres geschuldet, wird zuerst jene Schuld getilgt, die vereinbart war, sonst: Zinsen vor Kapital. Beim Kapital wird das fällige bzw. meist beschwerliche zuerst beglichen.

Erfüllung ist die Leistung an die Gläubigerin, deren Vertretung oder an dazu ermächtigte Personen, ausnahmsweise auch als gutgläubige Leistung an Nichtgläubigerinnen (§§824, 1395). Leistung an geschäftsunfähige Personen ist nur schuldbefreiend wenn die Leistung zu deren Nutzen verwendet wurde oder noch vorhanden ist. Die Leistung durch Dritte ist nur bei Zustimmung durch das Gegenüber zulässig und führt zur Tilgung der Forderung. Bei Zahlung durch Dritte geht bei Einlösung der Forderung die Forderung per Legalzession auf die leistende Person über (§1358, bei persönliche oder dinglicher Haftung oder bei Abtretungsbegehren und vertraglicher Abtretung durch Forderungskauf). Bei Leistung muss die Gläubigerin eine Quittung ausstellen oder vorhandene Schuldscheine zurückgeben.

Hinterlegung§1425, wenn die Gläubigerin unbekannt ist, abwesend oder im Verzug ist, kann die Schuldnerin beim Gericht des Erfüllungsortes hinterlegen. Wenn möglich ist die Gläubigerin zu informieren, mit Hinterlegung geht die Gefahrentragung über, das Eigentum allerdings noch nicht.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 69

Leistung an Zahlungs stattBefreiende Leistung, die einvernehmlich anstelle der geschuldeten Leistung gegeben und genommen wird. Durch Parteienübereinkunft wird so die Hauptleistungspflicht geändert und gleichzeitig geleistet. Da es ein entgeltliches Geschäft ist, stehen Gewährleistung und laesio enormis zu.

Unterschied dazu ist die Leistung zahlungshalber, bei der eine Forderung als Bezahlung übertragen wird, aus der sich die Gläubigerin befriedigen kann. Dabei ist die Leistung selbst noch keine Erfüllung.

Aufrechnung = Kompensationist die Aufrechnung einer Forderung mit einer Gegenforderung zur gegenseitigen Aufhebung. Die Aufrechnung wirkt als Zahlung, beide Forderungen werden nach Deckung getilgt. Aufrechnung ist gleichzeitig Zahlung und Eingebung sowie bloße Verrechnung. (Verrechnungszweck, Sicherungzweck, Befreiungszweck, Befriedungszweck) Voraussetzung zur Aufrechnung ist die Gegenseitigkeit der Forderung. Die einverständliche Aufrechnung ist nur von einigen zwingenden Normen begrenzt (z.B. Konkursregeln). Einseitige Aufrechnung bedarf einer Aufrechnungserklärung (Erklärung über Gestaltungsrechtsausübung) , die Forderung muss außerdem klagbar, fällig und gleichartig (gleiche Gattung und Güte) sein.

Aufrechnungsverbote ergeben sich aus dem Gesetz oder Vertrag und können explizit oder implizit nach Zweck des Vertrages sein. Nicht kompensiert werden können listig entzogene, entlehnte Bestands­ und Verwahrungssachen. Gegen den Staat können nur Forderungen gegen die selbe Zahlstelle aufgerechnet werden. Unpfändbare Forderungen sind von der Aufrechnung ausgenommen. Für die Aufrechnung ist eine Erklärung nötig, die gilt dann rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten möglichen Anrechenbarkeitszeitpunkt, d.h. Kompensationserklärungen wirken, wenn sie zur Zeit der Abgabe schon verjährt sind.

Kontokorrent bezeichnet die laufende Verrechnung und Aufrechnung von Forderungen in einem Dauerschuldverhältnis zur wirtschaftlichen Vereinfachung.

Vereinigung = KonfusionFallen Forderung und Schuld bei der selben Person zusammen, erlöschen beide (§1445).

VerzichtGläubigerin kann auf eine Forderung verzichten, die damit erlischt. Zustimmung der Schuldnerin ist erforderlich, der Verzicht kann auch entgeltlich sein. Keine Formvorschriften.

Zeitablauf, KündigungRechte und Pflichten enden, wenn sie befristet sind mit dem vereinbarten Termin. Dauerschuldverhältnisse enden mit einer Kündigung (einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, Voraussetzungen ergeben sich dafür aus Gesetz oder Vertrag).

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 70

Todführt zum erlöschen von höchstpersönlichen Schulden, alle anderen gehen auf Nachlass über.

InsolvenzKonkurs befreit nicht von den Verbindlichkeiten, diese werden aber im Insolventverfahren nach Quote getilgt. Für natürliche Personen ist ein schuldbefreiendes Verfahren möglich: Privatkonkurs.

Umänderung der Rechte und Verbindlichkeitendazu gehören Novation, Schuldänderung, Vergleich, Anerkenntnis, Forderungsabtretung = Zession, Schuldübernahme und Vertragsübernahme.

Novationist ein Neuerungsvertrag, der den Rechtsgrund oder den Hauptgegenstand einer Schuld ändert. Rechtsgrund ist der Titel, d.h. das zugrunde liegende Rechtsgeschäft. Die alte Verbindlichkeit wird zugunsten einer neuen Verbindlichkeit aufgehoben. Ungültigkeit der früheren Forderung macht auch die spätere ungültig. Erfolgreiche Anfechtung oder Aufhebung des neuen Vertrages lässt den alten Vertrag wieder aufleben. Bestehende Einreden gegen den alten Vertrag gelten auch gegen den neuen Vertrag, Pfand und Bürgschaft aber erlöschen.

SchuldänderungVertragliche Änderung der Nebenbestimmungen eines Vertrages, der gültig bleibt (§1379). Geändert werden z.B. Leistungszeit, Ort, Quantität, Zinshöhe, etc. Im Zweifel ist eher Schuldänderung als Novation anzunehmen. Bürgschaft und Pfandrechte bleiben bestehen.

Vergleichist die einverständliche Neufestlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte (§1380). Dabei geben beide Seiten etwas nach, der Vertrag ist zweiseitig verbindlich und entgeltlich. Strittige Rechtsverhältnisse an denen öffentliches Interesse besteht, können nicht verglichen werden. Bezüglich neuer Rechte und Pflichten wirkt der Vertrag dabei konstitutiv, der Vergleich kann über die darin einvernehmlich festgestellten Punkte nicht mir Irrtum angefochten werden. Relevant sind nur Erklärungsirrtum und Irrtum über die Grundlagen des Vergleichs. Anfechtung wegen Drohung, List und Wucher ist möglich, laesio enormis nicht. Wenn sich die Verbindlichkeit des Vertrages nicht ändert, bestehen Pfand und Bürgschaft weiter.

Anerkenntnisist ein Feststellungsvertrag über Bestand und Umfang eines Rechtes durch einseitiges Nachgeben der Schuldnerin. Anerkenntnis ist nicht besonders geregelt und wird als Unterfall des

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 71

Vergleiches angesehen, bzw. so abgehandelt. Der Unterschied ist, dass nur eine Seite nachgibt. Die Anerkenntnis stellt einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund dar, sie ist konstitutiv. Dagegen ist die bloß deklarative Anerkenntnis eine Wissenserklärung mit Beweiswirkung. Diese genügt für die Unterbrechung der Verjährung nach §1497.

Forderungsabtretung ­ ZessionZession ist die Übertragung einer Forderung von der bisherigen Gläubigerin auf eine neue Gläubigerin unter Aufrechterhaltung des Schuldinhaltes (§1392). Abgetreten werden können nur veräußerliche Rechte, höchstpersönliche Rechte können nicht übertragen werden. Künftig bestimmbare Forderungen können ebenso zediert werden wie Teile von teilbaren Forderungen. Sachenrechte folgen eigenen Regeln. Gestaltungsrechte sind in der Regel nur gemeinsam mit dem Hauptrecht übertragbar. Lohn­ und Gehaltsforderungen sind übertragbar aber nach KSchG beschränkt (§12 KSchG).

Vertragliche Abtretungsverbotesind vertragliche Übereinkünfte über ein Zessionsverbot. Die Verbote wurde stark beschränkt und sind nur gültig, wenn sie einzeln und ausdrücklich festgelegt wurden und die Gläubigerin nicht gröblich benachteiligen. Sie gelten nur unter Unternehmerinnen. Gegen ein Verbot übertragene Forderungen sind gültig übertragen, das Verbot wirkt nur relativ. Es stehen unter Umständen Schadenersatzforderungen zu. Die eingreifende Dritte ist selbst im Fall der Kollusion nicht belangbar (§1396a/2). Unter Verbraucherinnen oder bei Konsumentinnengeschäften wirken Zessionsverbote eher (Meinungsstreit) absolut.

Zession durch RechtsgeschäftZur vertraglichen Abtretung einer Forderung wird Titel (Kauf, Schenkung, Sicherungszession) und ein Modus erforderlich. Der Modus fällt meist mit dem Titel zusammen und ist formfrei (außer bei der Sicherungszession). Das Grundgeschäft kann unter Umständen eine Form verlangen. Zur Zession ist eine Verständigung der Schuldnerin nicht nötig, da die Schuld selbst nicht geändert wird. Die Schuldnerin darf bis zu ihrer Verständigung schuldbefreiend an die ursprüngliche Gläubigerin leisten. Im Zweifel hat die Schuldnerin aber nachzuforschen oder gerichtlich zu hinterlegen (§1425). Die Schuldnerin behält alle Einreden, die sie auch gegen die Altgläubigerin gehabt hätte (inklusive aller Rücktritts­ und Anfechtungsrechte) Die Schuldnerin verliert alle Einwendungen, wenn sie die Forderungen als richtig anerkennt.

Zwischen Alt­ und Neugläubigerin besteht ein Rechtsverhältnis entsprechend ihrem Vertrag, es gibt aber jedenfalls besondere Regeln zur Gewährleistung (§1397). Diese sind dispositiv und gelten nicht für unentgeltliche Zessionen. Gehaftet wird für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Zession (vereinbarte rechtliche Qualität, tatsächliche Durchsetzbarkeit) mit der Grenze der für die Zession bezahlten Gegenleistung. Bei Verschulden steht Schadenersatz zu. Auch ohne gesonderte Vereinbarung gehen alle Sicherungs­ und Durchsetzungsrechte mit der Zession über. Gutgläubiger Erwerb einer Zession ist nicht möglich, da sich §367 auf körperliche Sachen bezieht (Ausnahme: getilgte aber noch eingetragene Hypothek). Im Falle einer mehrfach­Zession erhält nur die erste Person die Forderung (nemo plus iuris).

Sicherungszession ist eine Form der eigennützigen Treuhand, bei der die Forderung Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 72

bedingt übertragen wird und nur bei Zahlungsverzug eingelöst werden darf. Bei Konkurs besteht ein Aussonderungsrecht. Wegen des Publizitätsprinzips muss die Schuldnerin verständigt werden.

Die Inkassozession ist eine Treuhand, bei der die Zessionarin die Zession einheben und dann wieder abtreten muss. Es steht bei Konkurs ebenfalls ein Aussonderungsrecht zu.

Stille Zession ist die Zession ohne Verständigung der Schuldnerin. Globalzession ist die Übertragung von vielen individualisierbaren Einzelforderungen. Mantelzession ist der schuldrechtliche Anspruch auf künftige Zessionen

(Bestimmtheitserfordernis!) Factoring: Forderungskauf bzw. Inkassozession für Unternehmen. Bei Übernahme des

Zahlungsrisikos: echtes Factoring.

Gesetzliche und notwendige ZessionLegalzession ist der Übergang einer Forderung kraft Gesetzes (z.B. §1358 bei bezahlung einer fremden Schuld).Notwendige Zession ist wer eine fremde Schuld bezahlt und dadurch die Zession fordern kann (z.B. §1422). In beiden Fällen gilt Gewährleistung nur gegen Betrug.

SchuldübernahmeIst eine Änderung auf der Schuldnerinnenseite, entweder durch Übernahme oder Schuldbeitritt.

Schuldeintritt: Neue Schuldnerin tritt an die Stelle der alten Schuldnerin (§1405), dies istnur mit Zustimmung der Gläubigerin möglich (Vertrag). Die Schuld selbst und auch alleEinreden bleiben bestehen. Pfand und Bürgschaft besteht nur weiter wennPfandbestellerin und Bürgin dem zugestimmt haben. Werden auch Gegenstand oderTitel geändert, ist es eine Novation und Sicherungen erlöschen.

Schuldbeitritt: neue Schuldnerin tritt der Schuld bei und haftet solidarisch (§1406), dafür ist keine Zustimmung der Gläubigerin nötig.

Gesetzlicher Schuldbeitritt (§1409): Erwerberin eines Unternehmens oder Vermögens haftet solidarisch mit der Verkäuferin für bekannte Schulden. Dies ist zwingendes Recht, gilt aber nicht bei Zwangsvollstreckung und Konkurs.

Hypothekenübernahme (§1408): im Zweifel gibt die Übernahme eines belasteten Grundstücks auch als Übernahme der besicherten Schuld. Die Gläubigerin muss binnen 6 Monaten widersprechen, sonst erfolgt Schuldübername.

Erfüllungsübername (§1404): Vertrag zwischen Schuldnerin und Dritter, dass die Dritte dafür sorgt, dass die Schuldnerin nicht in Anspruch genommen wird. Die Dritte haftet dafür allerdings nur im Innenverhältnis.

Vertragsübername: Komplette Übertragung eines Schuldverhältnisses ist zulässig, wenn alle Vertragpartnerinnen übereinkommen (Bei Miete und Bausparen sogar ohne Vereinbarung). Gesetzlicher Übertritt ist ebenfalls möglich, beispielsweise beim Mietverhältnis mit dem Tod. Bei Vertragsbeitritt wird niemand ersetzt, sondern eine neue Person hinzugefügt.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 73

Mehrheit von Berechtigten und Verpflichteten Geteiltes Schuldverhältnis (§§888f): Jede Schuldnerin haftet nur für ihren Anteil, die

Schuldverhältnisse haben nur den gleichen Entstehungsgrund. Gesamtschuldverhältnis: Jede Person schuldet die ganze Schuld oder kann die ganze

Schuld fordern. Die Gesamtschuld entsteht, wenn mehrere Personen zur Leistung eine unteilbaren Sache verpflichtet sind. Gläubigerinnen können wählen, von wem sie die Leistung verlangen wollen.Vertragliche Änderungen der Schuld betreffen immer nur die jeweilige Person, nicht das ganze Schuldverhältnis. Das gesamte Verhältnis erlischt durch Erfüllung (Erlass gilt im Zweifel nur für die konkrete Person). Verjährung, Hemmung und Unterbrechung gelten ebenso nur für die konkrete Einzelperson. Wer die Schuld bezahlt, kann sich im Innenverhältnis regressieren (§896). Falls nicht anders bestimmt, tragen alle die Schuld zu gleichen Teilen.

Gesamthandschuldverhältnis: es können nur alle gemeinsam leisten oder fordern. Dies entsteht durch Vereinbarung oder gemeinsames Schulden einer unteilbaren Leistung, sowie Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Von Schuldnerinnen kann nur die Leistung an alle Gläubigerinnen gefordert werden, dies dafür von jeweils Einzelnen.

Verträge zugunsten und zulasten DritterVerträge zulasten Dritter sind nicht möglich. Nur die Zusage, sich um die Leistung einer Dritten zu kümmern ist gültig.

Bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter hat nur die Vertragspartei ein Forderungsrecht. Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter hat auch die Dritte selbst ein Forderungsrecht, dies ist im Zweifel als gültig anzunehmen. Die Dritte kann die Leistung allerdings auch ablehnen. Gegen die dritte hat die Schuldnerin alle Einwendungen wie auch gegen die ursprüngliche Vertragspartnerin.

Verträge mit Schutzwirkungen zugunsten DritterEs bestehen Schutz­ und Sorgfaltspflichten (keine Leistungspflichten) gegenüber Dritten, sofernkeine Vertragsbeziehung mit der Dritten besteht, kein bloßer Vermögensschaden vorliegt und diePerson “der Erfüllung nahesteht”. Diese Schutzwirkung kann nicht ausgeschlossen werden, dader Ausschluss ein Vertrag zulasten Dritter wäre.

Die BürgschaftBürgin verpflichtet sich per Vertrag der Gläubigerin zur Zahlung, falls die Schuldnerin nicht zahlt (§§1346ff). Die Gläubigerin hat erweiterte Aufklärungspflichten gegenüber der Bürgin, die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Bürgschaft ist wie das Pfand akzessorisch (Ausnahme: Die

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 74

Bürgschaft für Geschäftsunfähige führt zum Schuldbeitritt). Die Bürgschaft kann maximal den gesamten Schuldbetrag umfassen, die Bürgin hat alle Einwendungen, die auch die Schuldnerin hat. Es gibt mehrere Arten:

Gemeine Bürgin: subsidiär zur Hauptschuldnerin, schuldet nach Mahnung. Solidarbürgin: gaftet solidarisch und kann daher auch ohne Ausfall belangt werden. Schadlosbürgin; schuldet nur, wenn die Exekution gegen die Gläubigerin erfolglos ist. Nachbürgin: bürgt für die Bürgin Entschädigungsbürgin: Haftet der Bürgin, wenn sie zahlen muss.

In der Regel besteht zwischen Bürgin und Schuldnerin ein Vertrag (v.a. Auftrag). Falls nicht, können die Regeln über Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar sein. Leistet die Bürgin, tritt sie per Legalzession in das Schuldverhältnis ein. Die Bürgin erhält dann von der Schuldnerin alle Sicherungsrechte (Pfand, etc.). Die Legalzession kann per Vertrag zwischen Bürgin und Schuldnerin ausgeschlossen werden, besteht aber schon, wenn kein Vertrag bestand und die Bürgschaft gegen den Willen der Schuldnerin bestand. Besteht die begründete Sorge des Zahlungsausfalles kann die Bürgin einen Sicherstellungsanspruch geltend machen.

Gibt es mehrere Bürginnen, haften diese solidarisch und können auch untereinander regressieren. Pfandbestellerinnen haften ebenso solidarisch. Wurde eine Bürgin/Pfandbestellerin von der Schuldnerin entlassen, haftet sie dennoch weiterhin den anderen Sicherungsbestellerinnen.

Die Bürgschaft endet mit Erfüllung, Zeitablauf, Entlassung, 3 Jahre nach Tod der Bürgin sowie bei Erlöschen der Hauptschuld. Die Bürgschaftsschuld erlischt nach 30 Jahren.

Der Garantievertrag§880a; Garantin übernimmt gegenüber der Begünstigten die Haftung für den noch ungewissen Erfolg oder Schaden eines Unternehmens. In dubio wird die volle Genugtuung geschuldet, d.h. positiver Schaden und entgangener Gewinn. Nicht zu ersetzen sind Sach­ und Werkleistungspflichten. Zweipersonale Garantie ist eine Garantie innerhalb des Vertrages zweier Parteien. Dreipersonale Garantie ist es, wenn die Verpflichtung ihren Grund allein in der Beziehung der Garantin zu einer Dritten hat.

Die Garantie ist in der Regel abstrakt, die Garantin muss ohne Prüfung des Anspruches leisten. Garantie ähnelt der Bürgschaft, ist aber nicht akzessorisch und muss schriftlich sein. Die Garantin hat Regressansprüche gegen die Garantieauftraggeberin.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 75

Schutz von InterzedentinnenInterzedentinnen sind Bürginnen, Garantinnen, Schuldbeitretende, Schuldübernehmende,...In Verwandschaftsverhältnissen ist Interzession sittenwidrig, wenn

1. Die Haftende finanziell überfordert ist UND2. Umstände bei Zustandekommen durch die Gläubigerin missbillig sind UND3. dies für die Gläubigerin beides erkennbar war.

Die Sittenwidrigkeit (analog zu Wucher) ist auch unter Privaten gültig. Das KSchG enthält ebenfalls Sicherungsvorschriften, die bei Verletzung zum Entfall der übernommenen Haftung führen, falls die fehlende Information zum nicht­Abschluss der Haftung geführt hätte. Die unterlassene Information stellt außerdem jedenfalls eine Verwaltungsübertretung dar und löst im KSchG ein richterliches Mäßigungsrecht aus.

Die Anweisung

Ist ein dreipersonales Verhältnis. Die Angewiesene handelt auf fremde Rechnung, aber im eigenen Namen. Es ist eine “doppelte Ermächtigung”, da die Angewiesene zur Leistung berechtigt wird und die Empfängerin zur Annahme auf Rechnung der Anweisenden berechtigt wird.

Das Deckungsverhältnis liegt zwischen Anweisender und Angewiesener vor und kann auf bereits bestehenden Schuld beruhen (dann: Pflicht zur Annahme der Anweisung §1407). oder auf Schenkung oder Kredit. Wenn nichts vereinbart, wird von einem Auftrag ausgegangen.

Das Valutaverhältnis liegt zwischen Anweisender und Empfängerin vor und ist der Grund für die Anweisung, meist eine offene Schuld. Die Anweisung ist dann leistungsschuldbefreiend. Ist die Empfängerin einverstanden, trifft sie die Pflicht zur Einholung der Leistung und Verständigung bei Problemen. In dubio gilt Anweisung nur zahlungshalber, d.h. Forderung gegen Anweisende gilt bis zur tatsächlichen Erfüllung.

Die Pflicht zur Leistung trifft die Angewiesene nur bei Anweisung auf Schuld §1401. Die Anweisungsempfängerin erhält erst bei Annahme oder Anweisung durch die Angewiesene und Zugang der Anweisung an sie einen Anspruch auf Leistung (§1400). Annahme ist nicht verpflichtend, führt dann aber zum Einredenausschluss gegenüber der Empfängerin (es bestehen nur Einwendungen gegen Gültigkeit der Annahme, Inhalt der Anweisung oder aufgrund

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 76

der persönlichen Beziehung zur Emüfängerin).Die Leistung kann verweigert werden, wenn Deckungs­ oder Valutaverhältnis nicht

bestehen. Die Anweisung erlischt durch rechtzeitiges Widerruf. Die Leistung kann von einer Gegenleistung der Empfängerin abhängig gemacht werden (Akkreditiv bei Geld, Kassalieferschein bei Warenleistung). Giroüberweisungen sind ebenfalls bloß Anweisungen an die Bank zur Leistung.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 77

Schuldrecht ­ Besonderer TeilEs gibt verschiedene Typen an Schuldverhältnissen:

Veräußerungsverträge Kauf Tausch Schenkung

Gebrauchsüberlassungsverträge Miete Pacht Leihe Darlehen

Arbeitsverträge Dienstvertrag Werkvertrag

Sonstige Verwahrungsvertrag Auftragsvertrag Gesellschaftsvertrag

Glücksverträge Spiel, Wette, Leibrente

gesetzliche, d.h. außervertragliche Schuldverhältnisse Geschäftsführung ohne Auftrag Rechtsgemeinschaft ohne vertragliche Grundlage Gastwirtehaftung Gläubigerinnenanfechtung Bereicherungsrecht Schadenersatzrecht

Kauf§§1053ff; ist die Übereignung von einer Sache gegen Kaufpreis. Der Kauf ist nur das Verpflichtungsgeschäft (Titel), der Modus kann verschieden sein. Die Käuferin erwirbt daher zunächst nur ein Forderungsrecht. Der Kaufvertrag entsteht als Konsensualvertrag mit Einigung über Ware und Preis (essentialia negotii) und ist in der Regel formfrei. Gegenstand des Kaufvertrages können Rechte und Sachen sein (Gebrauch im Gebrauchsvertrag, Handlungen durch Arbeitsvertrag). Die Gegenleistung hat in Geld zu erfolgen, sonst liegt ein Tausch vor. Der Kaufpreis muss bestimmt oder bestimmbar sein (auch durch Dritte möglich), im Zweifel gilt der Preis als inklusive Steuern angegeben. Bei Überschreitung von gesetzlichen

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 78

Höchst­/Mindestpreisen wird der Vertrag ex lege angepasst, der Rest bleibt gültig bestehen. Die Versandkosten trägt im Zweifel die Käuferin (§1063a). Die Verkäuferin muss Eigentum verschaffen, Ausnahme ist dabei der Eigentumsvorbehalt. Nebenpflichten der Kaufes ergeben sich aus Vertrag und Verkehrssitte.

Sukzessivlieferungsverträge sind auch oft Kaufverträge, ebenso wie Zuleitungs und Bezugsverträge (atypischer Kauf, da ein Dauerschuldverhältnis). Beim Kauf auf Abruf entscheidet die Käuferin innerhalb eines Zeitraumes über den Leistungszeitpunkt.

Ware und Preis sind, wenn nicht anders geregelt Zug­um­Zug zu leisten (§1052). Bei Kreditkauf leistet die Verkäuferin zuerst, bei Vorauszahlungskauf die Käuferin.

Preisgefahrregelt das wirtschaftliche Risiko des zufälligen Untergangs zwischen Vertragsschluss und Übergabe. Vor der Übergabe trägt die Verkäuferin das Risiko, danach die Käuferin. Zeitpunkt ist die bedungene Übergabe, oder falls die fehlt, die tatsächliche Übergabe. Verliert die Sache mehr als 50% ihres Wertes, wird dies mit Untergang gleichgesetzt (nachträgliche laesio enormis). Bei Gattungssachen ist für den Übergang der Preisgefahr Konzentration erforderlich. Übergabezeitpunkt ist auch beim Eigentumsvorbehaltskauf beachtlich. Bei Liegenschaften zählt der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe.

Im Prinzip liegt die Preisgefahr bei der Person, die den Nutzen, also die tatsächliche Innehabung hat und damit vor Gefahren schützen muss.

Nebenvereinbarungensind zum Teil durch das Gesetz selbst geregelt.

Wiederkaufsrecht ist das Recht eine Sache zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen. Dies ist nur für Liegenschaften, Unternehmen und eine Speziesschuld zulässig. Widerkaufsrecht ist höchstpersönlich und nicht übertragbar/vererblich/pfändbar. Es kann auch im Nachhinein vereinbart werden. Das Wiederkaufsrecht ist ein Gestaltungsrecht, Kaufvertrag kommt schon durch die Erklärung zustande. Das Recht wirkt nur gegen Vertragspartnerinnen und deren Gesamtnachfolgerinnen, es sei denn es wurde im Grundbuch eingetragen.

Rückkaufsrecht ist das Recht die Sache der Verkäuferin zurück zu verkaufen. Vorkaufsrecht ist der Verkauf unter der Bedingung die Sache zuerst kaufen zu dürfen,

bevor die Käuferin diese weiterverkaufen darf. Das kann auch eigenständig vereinbart werden, es ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Schon das Angebot einer Dritten löst das Vorkaufsrecht aus. Die Frist zur Einlösung ist bei beweglichen Sachen 24 Stunden, bei unbeweglichen 30 Tage. Durch Eintragung ins Grundbuch kann das Vorkaufsrecht verdinglicht werden, Der Kaufvertrag kommt, wenn nicht anders geregelt, so wie der Kaufvertrag der dritten Angebotstellerin zustande, inklusive der Nebenleistungen. Andere Veräußerungsarten sind nur bei vertraglicher Erwähnung beachtlich (z.B. Vorkaufsrecht wegen Schenkung).

Kauf auf Probe ist ein Kaufvertrag mit der Bedingung der Genehmigung der Ware durch die Käuferin. Ist die Sache bereits übergeben, gilt ex lege Schweigen als Zustimmung. Beim Kauf nach Probe muss die Sache die Eigenschaften einer früheren Probe erfüllen.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 79

Kauf mit Umtauschvorbehalt: Käuferin kann die Sache gegen eine gleiche Gattungssache austauschen.

Kreditkauf: Verkäuferin leistet und kreditiert der Käuferin den Kaufpreis (oft mit Eigentumsvorbehalt). Es ist ein Abgehen vom Zug­um­Zug Prinzip. Die Verkäuferin hat unter Umständen die Unsicherheitseinrede, wenn Leistung gefährdet ist.

Drittfinanzierter Kauf: Der Kauf wird von einer dritten Person finanziert. Abtretungskonstruktion: Verkäuferin ist Kreditnehmerin. Finanziererin erhält die

Kaufpreisforderung und den Eigentumsvorbehalt zediert. Die Käuferin muss direkt an die Finanziererin leisten.

Darlehenskonstruktion: Käuferin ist Kreditnehmerin, Finanziererin zahlt direkt an Verkäuferin. Die Kreditvereinbarung ist dabei meist Bedingung für den Kauf.

Gem §18 KSchG kann die Konsumentin Einreden aus dem Kaufvertrag auch gegen die Finanziererin bringen, wenn die Verträge eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Auch bei Leistungsstörungen (Mangel, Verzug) hat die Konsumentin einen Einwendungsdurchgriff. Dieser gilt auch für Unternehmerinnen.

Spezifikationskauf: Wahlschuld mit Wahrecht der Käuferin über bewegliche Sachen. Das Wahlrecht bezieht sich auf die Ware. Menge oder Preis müssen bereits bestimmt sein (in der Praxis: Formen oder Sortenspezifikation). Verzug der Spezifikation wird wie Schuldnerinnenverzug behandelt, die Käuferin muss bestimmen. Gem §906 kann sonst die Verkäuferin zurücktreten oder selbst spezifizieren.

Hoffnungskauf ist ein Glücksgeschäft, der Kauf von künftiger Nutzung in Pausch und Bogen. Laesio enormis wird dabei ausgeschlossen.

Erschaftskauf, gerichtlicher Verkauf

UN Kaufrechtist dispositives Recht über Kaufverträge zwischen Parteien in verschiedenen Staaten. Betroffen sind bewegliche Sachen. Das UNK ist auch anwendbar, wenn das IPRG anwendbar ist und auch wenn vertraglich das Recht eines Staates vereinbart wurde. UNK trifft nicht auf Waren für privaten Gebrauch (et al §2 UNK) und Arbeitsverträge zu. Es regelt nur den Abschluss von Kaufverträgen und daraus resultierende Rechte und Pflichten, nicht aber Eigentumsverhältnisse.

VertragsabschlussDie Vorschriften über den Vertragsschluss sind größtenteils ident mit dem ABGB. Ausnahmen:

Angebot kann bis zum Absenden der Annahme widerrufen werden Rücknahme des Angebots ausgeschlossen, wenn das Angebot dies ausdrückt oder die

Empfängerin darauf vertrauen darf. Unwesentliche Ergänzungen der Annahme gegenüber dem Angebot sind unbeachtlich,

wenn nicht sofort gerügt wird. Als wesentlich gelten jedenfalls Preis, Bezahlung, Qualität, Menge, Ort, Zeit und Haftung.

Vertragsverletzungist der Sammelbegriff für Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung und positive Forderungsverletzung. Das UNK unterscheidet nicht so, sondern nur über die Wesentlichkeit.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 80

Wesentlich ist, wenn wegen der Verletzung eine Partei kein Interesse mehr an der Erfüllung hat und dies bekannt sein musste oder war.

Pflichten VerkäuferinVerkäuferin muss die Ware inklusive aller nötigen Dokumente liefern und Eigentum verschaffen. Ort und Zeit sind in Art 32,33 geregelt, wenn nicht näher bestimmt muss innerhalb angemessener Frist geliefert werden. Die Ware muss vertragsgemäß und frei von Rechten Dritter sein, die Regelungen zum Gefahrenübergang decken sich mit dem ABGB. Bei wesentlicher Vertragsverletzung durch die Verkäuferin kann die Käuferin Erfüllung verlangen, zurücktreten oder selbständig den Preis senken. Das UNK kennt den Anspruch auf Ersatzlieferung und Nachbesserung. Konkurrierend dazu kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Aufhebung des Vertrages beseitigt den Anspruch auf das Erfüllungsinteresse nicht. Bei Rechts­ und Sachmängeln läuft eine Geltendmachungsfrist von maximal 2 Jahren.

Pflichten KäuferinKaufpreiszahlung, Annahme der Ware Zug­um­Zug, Zahlung erst, wenn die Ware untersucht werden konnte. Es stehen der Verkäuferin ähnliche Rechtsbehelfe zu wie der Käuferin. Es gibt eine Annahmepflicht, keine bloße Obliegenheit.

SchadenersatzErsatzpflicht für Sach­ und Vermögensschäden (nicht Personenschäden!). Anspruch ist dabei verschuldensunabhängig (!!) aber durch Art 79 abgemildert. Für Schäden außerhalb des Einflussbereiches wird nicht gehaftet. Es ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen, wobei die Haftungsgrenze beim bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden liegt. Die Geschädigte hat eine Schadensminimierungspflicht. Bei Verzug sind Zinsen zu bezahlen.

Tausch§1045, ist die Überlassung einer Sache für eine andere Sache (d.h. entgeltlich). Kauf ist eigentlich nur eine Sonderform des Tausches, es gelten daher die selben Regeln. Tausch ist ein Konsensualvertrag. Unterschied zum Kauf ist, dass Preisminderung bei Mangel keine Option ist, es muss stattdessen aufgezahlt werden. Vorkaufsrecht ist beim Tausch nicht anwendbar. Bei Mischverträgen Kauf/Tausch gelten die Kaufregeln wenn der Geldwert gleich oder höher als der Sachwert ist (Absorbtionsprinzip). Bei Käufen mit Tausch auf Zahlung ist meist ein einheitliches Geschäft anzunehmen. Getrennte Verträge sind nur bei entsprechender eindeutiger Vereinbarung anzunehmen.

Schenkung§§938ff ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache, die der Zustimmung der Beschenkten bedarf. Das gesamte gegenwärtige Vermögen kann verschenkt werden, vom künftigen Vermögen nur die Hälfte (§944). Gegenstand der Schenkung kann auch eine Forderung sein. Die Schenkungsregeln werden bei manchen Schenkungen von lex specialis überlagert (z.B.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 81

Überlassung vertretbarer Sachen zum Gebrauch= Leihe; Aufträge und Dienstverträge können auch unentgeltlich sein). Grund der Schenkung ist Freigiebigkeit = Schenkungsabsicht. Die nachträgliche freiwillige Erhöhung der Leistung beim entgeltlichen Geschäft ist keine Schenkung.

Wird die Schenkung nicht gleich vollzogen, benötigt es zur Wirksamkeit eines Notariatsaktes (Ausnahme: Schuldenerlass). Als Übergabe gelten die körperliche Übergabe, Übergabe kurzer Hand, Besitzanweisung, aber nicht das Besitzkonstitut, da dabei keine äußerliche Veränderung passiert. Die Schenkung von Forderungen bedarf eines Zeichens, z.B. der Drittschuldnerinnenverständigung. Schenkungen können wegen Motivirrtums angefochten werden. Vorschriften über Verzug, schuldhafte Nichterfüllung, Gewährleistung und gutgläubigen Erwerb sind wegen der Unentgeltlichkeit nicht anwendbar. Wissentliche Schenkung einer fremden Sache führt schon zur Ersatzpflicht, Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist wohl in der Regel ausgeschlossen.Schenkungen dürfen nicht widerrufen werden, außer:

nachträgliche Dürftigkeit (§947), d.h. Probleme bei der Leistung von oder dem eigenen Unterhalt. Schenkende haben dann Recht auf die gesetzlichen Zinsen des geschenkten Betrages.

grober Undank, d.h. eine gerichtlich strafbare Verletzung von Leib, Ehre, Freiheit oder Vermögen der Schenkenden oder ihr nahestehender Personen. Der Unddank allein macht die Beschenkte zur unredlichen Besitzerin.

Das Widerrufsrecht verjährt nach 3 Jahren. Personen, deren ihnen zustehender Unterhalt gefährdet ist haben ein Einspruchsrecht. Schenkungen unter Verlobten mit Hinblick auf die künftige Ehe sind rückforderbar wenn die Ehe unverschuldet nicht zustande kommt. Gemischte Schenkungen sind zum Teil nach Schenkungs­ und zum Teil nach Kaufregeln zu behandeln. Welche Regeln auf entgeltsfreie Geschäfte (z.B. Sicherungen) anwendbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

Verwahrungsvertrag§§957; teilt sich in Gastwirtinnenhaftung und den eigentlichen Verwahrungsvertrag. Verwahrung ist die Übernahme einer fremden Sache in Obsorge. Der Verwahrungsvertrag ist ein Realvertrag, das bloße Versprechen der Verwahrung ist nur ein Vorvertrag. Die Verwahrung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, für bewegliche oder unbewegliche Sachen und ist ein Dauerschuldverhältnis. Die Verwahrerin muss die Sache sorgfältig verwahren, d.h. ohne Schaden oder sie zu verlieren. Sie haftet für jede schuldhafte Verletzung, nicht aber für Zufall, es sei denn sie hat die Sache gebraucht oder ungefragt Dritten übergeben, bzw. die Herausgabe verzögert und die Sache wäre dann nicht durch Zufall beschädigt worden. Mitschulden der Hinterlegerin mindert die Haftung. Als bloße Sachinhaberin darf die Verwahrerin die Sache nicht gebrauchen. Die Hinterlegerin muss Aufwendungen ersetzen und eventuell Schadenersatz leisten, sowie ein allenfalls vereinbartes Entgelt zahlen. Im Gegenzug besteht das Recht auf sorgfältige Verwahrung und Auskunft über den Zustand der Sache.

Die Verwahrung endet zum vereinbarten Zeitpunkt oder bei Kündigung bzw. dem Zeitpunkt der sich aus den Umständen ergibt. Die Sache ist dann inklusive Zuwachs im ursprünglichen Zustand zurückzustellen. Die Hinterlegerin darf vorzeitig zurückfordern, die

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 82

Verwahrerin darf jedoch nur dann selbständig vorzeitig zurückgeben wenn die Verwahrung unvorhergesehen nicht mehr möglich ist. Die Präklusionsfrist für Ansprüche aus der Verwahrung sind 30 Tage. Ergeben sich Verwahrungspflichten als gesetzliche oder vertragliche Nebenpflichten sind dies keine gesonderten Verwahrungsverträge. Sonderformen:

Schrankfachvertrag (=Safevertrag): Bank verspricht Bereitstellung eines Raumes und dessen Bewachung. Bei diesem gemischten Vertrag überwiegen die Mietelemente.

Vertretbare Sachen (Geld, Wertpapiere): reguläres Depot (depositum regulare): die vertretbaren Sachen sind in einem

geschlossenen Behältnis Summendepot: vertretbare Sachen werden gesondert aufbewahrt, dürfen aber

jederzeit ausgetauscht werden. Sammelverwahrung: selbe Sachen verschiedener Personen werden

gemeinsam verwahrt, es besteht Miteigentum aller Personen. irreguläres Depot (depostium irregulare): Eigentum geht auf die Verwahrerin

über, Hinterlegerin hat nur schuldrechtliche Rückforderungsansprüche. Ist wie ein Darlehen zu behandeln, falls die Verwahrerin Eigentum an den den Wertpapieren erwirbt.

Gastwirtinnenhaftung§§970ff, Gastwirtinnen haften für die von aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, wenn diese durch die Gastwirtin, Angestellte oder im Haus ein­und­ausgehende Personen verschuldet beschädigt oder gestohlen werden. Die Haftung geht weiter als die deliktische und die vertragliche Haftung aufgrund der Gefahr des offenen Hauses. Parallel können vertragliche und deliktische Haftung gelten. Betroffen sind nur Beherberungsbetriebe (inkl. Schlafwären, Badeanstalten, Garagen, Ställe, etc.). Ein Aufbewahrungsraum setzt geschlossene räumliche Verhältnisse voraus. Eine Sache gilt als eingebracht, wenn sie der Wirtin oder anderem Personal übergeben wird oder an einem dafür bestimmten Ort aufbewahrt wird. Die Sache kann auch einer dritten Person gehören. Die Haftung deckt solche Gegenstände nicht, die am Körper getragen werden. Sie beginnt mit der Einbringung und endet mit dem Wegbringen der Sache. Betroffen sind aufgenommene Gäste und solche in Aufnahmeverhandlungen.

Die Beweislast liegt bei der Gastwirtin, sie muss beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder ihre Leute verschuldet wurde, noch durch fremde, im Haus ein­und­aus gehende Personen verursacht wurde (Gäste, Lieferantinnen, Enschleicherinnen, nicht aber Einrecherinnen und Räuberinnen). Es kommt dabei nicht auf die Art der Gehilfinnen an (§§1313a und 1315). Trifft die Geschädigten ein Mitverschulden, hat die Richterin zu entscheiden ob und wie hoch zu entschädigen ist. Die Haftung kann nicht durch ein Schild abgewandt werden, die Aufforderung zum Versperren von Wertgegenständen ist aber möglich. Liegt Verschulden der Wirtin oder ihrer Gehilfinnen vor, haften sie unbegrenzt, sonst mit 1.000€ begrenzt (für Wertgegenstände nur 550€). Forderungen sind binnen 30 Tagen und sofort nach Kenntnis einzubringen, sonst tritt Präklusion ein. Im Gegenzug zur Haftung haben die Gastwirtinnen ein Rückbehaltungsrecht an den eingebrachten Sachen für offene Forderungen.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 83

Leihe§§971ff, ist die unentgeltliche Überlassung des Gebrauches einer unvertretbaren unverbrauchbaren Sache. Die Leihe ist ein Realvertrag, die Sache kann beweglich oder unbeweglich sein, die Verleiherin muss nicht die Eigentümerin sein. Die Entlehnerin ist zum Gebrauch berechtigt. Der Verleih von verbrauchbaren Sachen ist ein Darlehen. Der Unterschied zur Miete ist die Entgeltlichkeit. Die Leihe ist ein Dauerschuldverhältnis, Entlehnerin ist Rechtsbesitzerin und genießt daher Besitzschutz.

Prekarium ist die Bittleihe und jederzeit von der Verleiherin widerrufbar. Die Regeln der Leihe sind anwendar, aber die Entlehnerin ist keine Rechtsbesitzerin. Mit Prekarium darf die Miete nicht umgangen werden.

Verleiherin haftet wie Geschenkegeberin nur für wissentlich unberechtigte Leihe und positive Vertragsverletzung. Entlehnerin haftet für jede Form von Verschulden und wenn die Sache zu spät zurückgestellt wird oder ungerechtfertigt gebraucht wird auch für Zufall. Bei vertragswidrigem Gebrauch kann die Verleiherin die Sache umgehend zurückfordern. Die Entlehnerin haftet der Verleiherin gegenüber unabhängig davon, ob diese Eigentümerin ist. Aufwendungen die durch die Leihe entstehen trägt die Entleiherin, außerordentliche Aufwendungen hingegen die Verleiherin.

Die Dauer der Leihe wird ausdrücklich oder konkludent vereinbart oder ergibt sich aus dem Vertragszwck. Vorzeitiges Beenden ist von der Verleiherin in der Regeln nicht möglich, für die Entleiherin allerdings schon, sofern die Verleiherin zustimmt. Forderungen sind binnen 30 Tagen einzubringen, sonst tritt Präklusion ein. Das Rückforderungsrecht erlischt nach 30 Jahren.

Darlehen und Kreditgeschäfte§§983ff, Kreditgeschäfte regeln die Verschaffung von Kapital, das ABGB unterscheidet hier Darlehen, Kauf auf Borg und Kreditvertrag. Durch das DaKRÄG 2010 wurde das Kreditrecht grundlegend geändert.

DarlehensvertragGeberin übergibt vertretbare Sachen über die beliebig verfügt werden kann. Nehmerin muss bei Vertragsende genausoviele Sachen der gleichen Güte und Gattung zurückgeben. Dies kann entgeltlich oder unentgeltlich sein, im Zweifel entgeltlich. Entgeltlicher Vertrag über ein Darlehen heißt Kreditvertrag. Darlehen ist ein formfreier Konsenusalvertrag und wird formpflichtig, wenn er entgeltlich ist und nicht sofort übergeben wird oder wenn er unter Eheleuten gegeben wird. Unterschied zur Leihe ist, dass bei der Leihe die Sache nicht ins Eigentum wechselt

Darlehensvertrag ist ein auf Eigentumserwerb gerichtetes Titelgeschäft, die Gefahr des zufälligen Untergangs trifft die Darlehensnehmerin. Bei Insolvenz kann nur schuldrechtlich gefordert werden. Gewährleistung gibt es nur bei entgeltlichem Darlehen. Das Darlehen endet mit Zeitablauf, ordentlicher oder ausserordentlicher Kündigung. Wertschwankungen

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 84

unbeachtlich.

Kreditvertragist ein entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld. Entgelt ist dabei meist ein vereinbarter Zins. Höchstzinsen ergeben sich aus Wucher, laesio enormis, KSchG und der AusbeutungsV. Zinseszinsen gebühren nur ab Einrbingung einer Klage oder wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde sowie unter Unternehmerinnen. Verschlechtert sich während der Vertrages das Vermögen, kann die Auszahlung der Kreditsumme verweigert werden. Das Enddatum ergibt sich aus dem Vereinbarten oder den sonstigen Vertragsumständen.

Verbraucherinnenkreditsind für Verbraucherinnen günstigere und zwingende Regeln und gelten für Kredite über 200€ und mehr als 3 Monate, mit Ausnahme der §4/2 KSchG. §§5ff KSchG enthalten vorvertragliche Informationsvorschriften, Tilgungsplan, Änderungen des Sollzins, Kontomittielungen, Sonderrücktrittsrechte, Kündigung durch die Kreditgeberin nur wenn dies vereinbart war, außerordentliches Rückzahlungsrecht, etc.

Auftrag§§1002ff, ist ein Vertrag durch den sich jemand verpflichtet Geschäfte einer anderen auf deren Rechnung zu besorgen. Geschäftsbesorgung bedeutet die Erledigung von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen. Tatsächliche Handlungen (Arbeiten) fallen eher unter Arbeitsverträge. “Auf Rechnung” bedeutet, dass Kosten und Vorteile des Rechtsgeschäftes der Auftraggeberin zufallen.

Es gibt kein Formerfordernis, ein Auftrag ist je nach Inhalt Dauer­ oder Zielschuldverhältnis und kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Das ABGB mischt Vollmacht und Auftrag, wobei jeder Auftrag eine Vollmacht, aber nicht jede Vollmacht ein Auftrag ist. Ein Auftrag begründet im Innenverhältnis die Verpflichtung tätig zu werden und ist zustimmungsbedürftig. Die Vollmacht regelt nur das rechtliche Dürfen im Außenverhältnis und bedarf keiner Zustimmung. Rechtsgeschäfte, die gegen den Auftrag verstoßen können die Auftraggeberin trotzdem rechtlich binden. Eng mit dem Auftrag verwandt ist die Ermächtigung, das ist die Erlaubnis im eigenen Namen auf fremde Rechnung tätig zu werden. Die Ermächtigende wird dann direkt berechtigt und verpflichtet. Die Ermächtigung ist eine einseitige Willenserklärung.

Auftraggeberin = Vollmachtgeberin = Machtgeberin Beauftragte = Bevollmächtigte = Machthaberin

Personen, die öffentlich bestellt sind (Rechtsanwältin, Ziviltechnikerin) müssen Aufträge nicht annehmen, aber unverzüglich antworten.

Beauftragtemüssen sorgfältig sein und die Interessen der Auftraggeberin wahren sowie wenn nötig Weisungen einholen. Falls erforderlich besteht Geheimhaltungspflicht. Aufträge sind, wenn nicht

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 85

anders gestattet persönlich durchzuführen. Insichgeschäfte und Dopplevertretung ist unzulässig. Für Pflichtverletzungen (Abweichen vom oder Überschreiten des Auftrages) haftet die Beauftragte sogar wenn der Auftrag unentgeltlich ist. Sie muss alle Vorteile herausgeben und Rechnung legen. Die Beauftragte darf keine Geschenke annehmen.

Auftraggeberinmuss das vereinbarte, konkludente oder gesetzlich gebührende Entgelt zahlen, ebenso Ersatz für getätigte Ausgaben und einen Vorschuß, falls nötig. Der Aufwandersatz steht auch zu wenn der Auftrag erfolglos war oder zu früh abgebrochen wurde. Außerdem besteht eine verschuldensunabhängige Risikohaftung für die Auftraggeberin neben der Haftung für schuldhafte Vertragsverletzung (§1014). Die Risikohaftung deckt aber nur vertragstypische Schäden ab. Die Haftung für atypische Schäden ist mit der Entgeltshöhe begrenzt.

Beendigungjederzeit durch Widerruf der Auftraggeberin wenn der Auftrag nicht explizit unwiderruflich ist. Bis dahin entstandene Kosten und Honorar sind zu leisten. Jederzeit kann der Auftrag bei Verstoß gegen das Vertrauensverhältnis widerrufen werden. Beauftragte können jederzeit kündigen, müssen aber unaufschiebbare Geschäfte weiterführen und eventuell entstandenen Schaden ersetzen. Wird Auftrag durch Zufall vereitelt, endet der Auftrag ebenso wie bei Tod und Konkurs.

Trödelvertrag§§1986ff, ist ein Verkaufsauftrag. Die Eigentümerin übergibt die Sache für die ein bestimmter Preis zu zahlen, oder die Sache zurückzustellen ist. Trödelvertrag ist ein Realvertrag, nach der Frist erlischt das Wahlrecht und die Trödlerin wird bei Zahlungspflicht Eigentümerin. Mit Fristende geht auch die Gefahrentragung über. Für unbewegliche Sachen oder bei fehlender Vereinbarung über den Kaufpreis liegt ein Auftrag vor. Die Trödlerin kann durch den Verkauf Eigentum verschaffen, sie ist verfügungsbefugt. Die Eigentümerin kann vor Ablauf des Vertrages nicht zurücktreten. Im Unterschied zum Auftrag/Kommissionsgeschäft muss hier die Trödlerin immer den fixen Kaufpreis zahlen, unabhängig davon, was sie selbst erhalten hat.

Bestandsverträgesind Miete und Pacht; Beide Verträge sind Gebrauchsüberlassung für Entgelt. Ein Bestandsvertrag ist ein Konsensualvertrag, die essentialia negotii umfassen Bestandssache und Zins, welcher bestimmbar sein muss. Gegenstand von Bestandsverträgen sind unberbrauchbare bewegliche und unbewegliche, körperliche oder unkörperliche Sachen.Miete ist die entgeltliche Überlassung zum bloßen Gebrauch.Pacht ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zu Gebrauch und Fruchtnutzung.Im ABGB werden Miete und Pacht oft gleich verwendet, die Unterschiede sind:

Bei Miete unbeweglicher Sachen ist Zinsbefreiung wegen Unbrauchbarkeit unabdingbar Tragung der Lasten ist unterschiedlich Anwendung bestandrechtlicher Sondervorschriften (z.B. MRG) verschieden

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 86

Es gibt auch Mischverträge, dann entscheidet das überwiegende Element (Absorbtionstheorie). Überlässt die Mieterin/Pächterin den Gebrauch einer Dritten, entsteht ein Untermiet/pachtvertrag. Unterschied zwischem Miete und Leihe ist der Entgeltlichkeit und Leihe ist ein Realvertrag. Es gibt kein unentgeltliches Gegenstück zur Pacht.

Mietrechtsgesetzist lex specialis zum ABGB, die Regeln betreffen v.a. Kündigungsschutz und Mietzinsobergrenzen und sind zwingend. Das MRG regelt Mietverträge, nicht Pachtverträge. Das MRG erfasst nur Raummiete, diese kann aber zusätzlich noch offene Räume beinhalten, solange die wirtschaftliche Bedeutung der geschlossenen Räume überwiegt. Hobbyräume sind nicht vom MRG erfasst. Explizit ausgenommen sind des weiteren Dienstwohnungen, Wohnheime, Beherbergungsbetriebe, betreutes Wohnen, Zweitwohnsitze, etc. Gewisse Mietgegenstände sind von Teilen des MRG (Zins!) ausgenommen, v.a. Neubauten (nach 1953 privat gebautes).

Haupt­ und UntermieteMRG gilt v.a. für Hauptmieterinnen, also Verträge mit der Eigentümerin oder Fruchtnutzerin. Weitergabe des Gebrauchs schafft Untermiete. Gewisse Regeln des MRG gelten auch dafür, z.B. §27 verbotene Abreden; Bestandsschutz und dergleichen gelten nur beschränkt. Untermieterinnen können leichter gekündigt werden und ihre Zinsgrenzen sind höher. Bloße Scheinverträge der Hauptmiete zur Schaffung von Untermiete sind illegal.

Pachtschutz ist in Sondergesetzen zu finden (z.B. LandpachtG, KleingartenG,...)

Pflichten BestandgeberinBestandsache muss im brauchbaren Zustand übergeben und erhalten werden. Bei der Pacht muss allerdings die Pächterin die Ausbesserungen durchführen. Störungen durch die Bestandgeberin und durch Dritte ist zu unterbinden. Werden diese Pflichten verletzt werden Bestandsnehmerinnen ex lege ganz oder teilweise vom Zins befreit. Bei vis major besteht keine Wiederherstellungspflicht. Nach MRG muss die Vermieterin den ortsüblichen Standard erhalten und Gefahren beseitigen, sowie den Energieverbrauch reduzieren und gesetzliche Vorschriften umsetzen. Die Mietgegenstände sind nach MRG nur von ernsten Schäden und Gefahren zu bewahren. Nützliche Verbesserungen sind gem MRG durchzuführen, sofern die Kosten von der Mietzinsreserve gedeckt sind. Bei Unterlassen der Verbesserungen kann ein Gericht den Auftrag dazu erteilen. Nach MRG besteht schon die Pflicht, unbrauchbar gewordene Mietgegenstände wiederherstellen zu lassen.

Pflichten BestandnehmerinRecht auf vertragsgemäßen Unterbrauch, Störungen anderer Mieterinnen sind zu unterlassen. Gebrauchsrecht nach Vertrag, Zweck, Ortsüblichkeit. Gem. MRG darf Bestandsnehmerin Änderungen nach dem Stand der Technik Verkehrsübung durchführen. Die Sache ist in brauchbarem Zustand zu halten, Schäden sind sofort anzuzeigen. Für selbst behobene Schäden gelten die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Versorgungsleitungen sind von

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 87

der Mieterin selbst zu warten. §10 MRG bestimmt eine Ersatzpflicht bei Vertragsende. Lasten und Abgaben haben in der Regel Pächterin/Vermieterin zu tragen, wobei die Mieterin einen Anteil tragen muss.

Zins: Nach ABGB ist der Zins halbjährlich zu zahlen, wird aber meist per Vereinbarung

monatlich gezahlt. An den von der Mieterin eingebrachten Sachen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, die Höhe der Zinsen ist fast unbegrenzt

Nach MRG muss der Zins für die Hauptmieterin “angemessen” sein (nach Größe, Lage, Ausstattung; gilt gem §16 für Geschäftslokale, Gebäude unter Denkmalschutz und Neubauten sowie Wohungen über 130m²). Für alle anderen Mietverhältnisse (v.a. Altbau) kann ein Richtwertzins vereinbart werden, der vom Ministerium pro Bundesland verlautbart wird und den der Zins nicht um mehr als 50% übersteigen darf. Der Zins ist nach MRG am Monatsersten zu entrichten. Werden die Grenzen überschritten, tritt Teilunwirksamkeit ein. Zu hohe Mieten können binnen 3 Jahren oder 6 Monaten nach Ende der Miete beeinsprucht werden. Zu viel bezahlte Mieten können binnen 3 Jahren (10 bei Befristung) herausgefordert werden.Gewisse Zahlungen sind zum Schutz der Mieterin ungültig und können inklusive gesetzlicher Zinsen herausgefordert werden.

Weitergabe des Gebrauchsist zulässig, wenn es ohne Nachteil für die Eigentümerin möglich und nicht explizit untersagt ist (§1098). Es wird dann ein Rechtsverhältnis zwischen Haupt­ und Unterbestandnehmerin gegründet, ohne Involvierung der Bestandgeberin. Ein Räumungstitel gegen die Hauptbestandnehmerin gilt auch gegen die Unterbestandnehmerin. Das Ende des Hauptbestandsvertrages beendet auch automatisch das Unterbestandsverhältnis. Es kommen dann von der Unterbestandnehmerin Ansprüche wegen Nichterfüllung in Betracht. Nach Rechtssprechung kann Bestandgeberin nur gegen die Bestandnehmerin wegen unzulässiger Untermiete vorgehen und Beseitigung bzw. Schadenersatz verlangen. Nach MRG sind Untermietsverbote teilweise komplett (bei Unternehmen), teilweise nur mit wichtigen Gründen zulässig.

Vertragsübernahme & Zinsanhebung: nach ABGB: Mietvertrag kann nur übernommen werden mit Zustimmung der

Vermieterin. Ausnahme ist der Unternehmensübergang, hier geht die Miete über, wenn die Vermieterin nicht binnen 3er Monate widerspricht.

nach MRG: Wohnraumrecht kann unter nahen Angehörigen, die ebenfals in der Wohnung wohnten weitergegeben werden. Die Hauptmieterin hat das Recht zum Wohnungstausch innerhalb der Gemeinde, wenn wichtige Gründe vorliegen, und es den Vermieterinnen zumutbar ist.Bei Veräußerung eines Unternehmens zur Fortführung tritt die Käuferin in den Mietvertrag ein, die Vermieterin darf aber den Mietzins erhöhen. Das Recht zur Erhöhung besteht ab der obligatorischen Anzeige der Veräußerung.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 88

RückstellungBestandsache ist bei Vertragsende zurückzustellen, Veränderungen sind rückgängig zu machen, wenn nicht anders vereinbart. Die gewöhnliche Abnützung ist nicht ersatzpflichtig, alles andere schon. Für die Ansprüche gilt eine Präklusionsfrist (1 Jahr).

GefahrtragungJede Vertragspartei trägt das Risiko ihrer Sphäre für zufällige Unbenützbarkeit. Wird die Bestandssache ganz oder teilweise unbenützbar, trifft dies die Bestandgeberin und sie verliert den Anspruch auf den Zins. Ist die Bestandnehmerin am Gebrauch der Sache verhindert, muss die den Zins dennoch bezahlen. Bei Pacht von unter einem Jahr trägt die Verpächterin das Risiko des erheblich geminderten Ertrages.

Beendigung Bestandsverhältnis

Befristetes Bestandsverhältnis nach ABGB: Befristung ist möglich, mit Erklärungsvoraussetzung und automatisch bei

Zeitablauf. Wird die Erklärung unterlassen oder die Sache in stillschweigendem Einverständnis weiter gebraucht, verlängert sich der Vertrag mit den bisherigen Bedinungen (§1115). Vor Fristablauf kann nur aus wichtigem Grund (§§1117,1118) gekündigt werden. Bestandnehmerin kann v.a. wegen Unbenützbarkeit der Sache oder Gesundheitsgefahr kündigen. Bestandgeberin v.a. bei Gefährdung der Sache oder längerer nicht­Zahlung des Zinses.

nach MRG: Wohnungen haben eine Mindestfrist von 3 Jahren oder benötigen sonst einen schriftlichen Endtermin. Die Befristung mindert den zulässigen Mietzins um 25%Die Mieterin darf bei Befristung jedenfalls nach einem Jahr ao. kündigen. Bei der Voraussetzung von §1117 darf Mieterin ao. kündigen. Vermieterin nur bei nachteiligem Gebrauch oder Zinsrückstand (Eingeschränkt durch Nachzahlungsmöglichkeit).

Unbefristetetes Bestandsverhältnis nach ABGB: ao. Kündigung nach §§1117,1118 oder durch ordentliche Kündigung nur zu

bestimtten Terminen und Fristen. nach MRG: Vermieterin kann nur aus wichtigem Grund nach §30/1 MRG kündigen.

Vereinbarungen über §30 MRG hinaus zugunsten der Vermieterin sind unwirksam. Die Gründe umfassen Vertragsverletzungen, mangelnden Wohnbedarf, Eigentbedarf der Vermieterin, vereinbarte Umstände und Ersatzbeschaffung. Für Ersatzbeschaffung ist ein angemessener Ersatz für Geschäftsräume oder 2 für Wohnungen anzubieten. Untermietsverhältnisse können bei wichtigem Interesse der Untervermieterin gekündigt werden. Vermieterin muss gerichtlich kündigen und die Gründe dafür anführen. Mieterin kann auch bloß schriftlich kündigen. Gütliche Einigungen abseits davon sind möglich.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 89

Allgemeine EndigungsgründeBestandsvertrag endet, wenn die Sache unwiederherstellbar untergeht. Nach MRG bleibt der Vertrag allerdings aufrecht, wenn die Sache mit der Versicherungssumme wieder hergestellt werden kann. Tod berührt den Vertrag NICHT. Beim Tod einer Mieterin haben die Erbinnen ein ao. Kündigungsrecht (§1116a), bestimmte Erbinnen können in den Vertrag binnen 14 Tagen eintreten. Der Eintritt kann die Vermieterin zur Zinserhöhung berechtigen. Kommt es zu keinem Eintritt, kann die Vermieterin dem ruhenden Nachlass kündigen. Bei Vermächtnis des Bestandrechtes besteht nur ein Anspruch gegen die Erbin auf Übertragung, kein direkter Vertragseintritt. Das Bestandsverhältnis kann jederzeit envernehmlich geändert werden.

Verhältnis Bestandnehmerin zu DrittenDie Bestandnehmerin ist Rechtsbesitzerin und hat daher Besitzstörungs­ und Besitzentziehungsklage gegen Dritte. Bestandgeberin hat als Sachbesitzerin ebenfalls Besitzschutz. Die Bestandnehmerin hat gegen die Geberin das Recht gegen Störungen durch Dritte ein Eingreifen zu verlangen.

Bei Veräußerung bleibt Bestandsvertrag gültig, wird aber in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt. Daher kann die Käuferin innerhalb der gesetzlichen Frist nach §1120 kündigen. Unterbleibt die Kündigung, geht der Vertrag inklusive Nebenpflichten über. Auch bei Zwangsversteigerungen. Gem §1095 kann ein Bestandsverhältnisse ins Grundbuch eingetragen werden, dann entfällt das Kündigungsrecht der Käuferin oder ersteigernden Person. Die Eintragung unbefristeter Bestandsverhältnisse ist nur möglich, wenn die Vermieterin im Voraus auf das Kündigungsrecht verzichtet. Mietzinsvorauszahlungen können Erwerberinnen und Hypothekargläubigerinnen nur bei Eintragung ins Grundbuch entgegengehalten werden.

Hat die Mieterin das Objekt noch nicht übergeben bekommen, entsteht kein Rechtsverhältnis zur neuen Erwerberin. Ab Übergabe sind Nachfolgerinnen der Vermieterin an Hauptmietverträge gem MRG gebunden. Ungewöhnliche Nebenabreden gehen nur mit über, wenn die Erwerberin sie kannte oder kennen musste. Die Erwerberin tritt in den Vertrag ein und ist gem Kündigungsschutz des MRG auch an ihn gebunden.

Ein Bestandsvertrag, der zur Entwertung der Liegenschaft bei der Exekution geschlossen wurde, ist sittenwidrig und damit ungültig (ausnahmsweise Gültigkeit von “Kauf bricht Miete”). Dieser Grundsatz gilt sonst nur bevor das Mietobjekt der Mieterin übergeben wurde (s.o.). Kommt es zu so einem Bruch, hat die Mieterin Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin (§1120).

LeasingVerschiedene Vertragstypen regeln Gebrauchsüberlassung/Nutzung an Konsum­ und Investitionsgütern, wobei der Kapitalaufwand des Ankaufes entbehrlich werden soll.

unmittelbares Leasing: Produzentin/Händlerin nimmt Leasing vor. Bei mittelbarem Leasing kauft eine Liesinggesellschaft und schließt einen Leasingvertrag mit der Konsumentin.

Sale­and­lease­back: Sache wird verkauft und zurückgeleased. Passiert dies

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 90

Länderübergreifend: cross­border Leasing. Bei beweglichen Sachen: Mobilienleasing, sonst: Immobilienleasing. Operating­Leasing = Miete Finanzierungsleasing: Leasinggeberin ist Kreditgeberin und trägt die

Anschaffungskosten. Nehmerin zahlt einen höheren Betrag und trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs. Gewährleistung gilt ähnlich wie beim Kauf, wobei die Ansprüche meist gegen die Lieferantin, nicht gegen die Leasinggeberin gehen.Bei mittelbarem Finanzierungsleasing entfaltet der Vertrag zwischen Produzentin und Leasinggeberin Schutzwirkungen zugunsten Dritter (=der Leasingnehmerin).

Vollamortisierungsvertrag: vereinbarte Dauer deckt die Lebensdauer des Objektes. Bei Teilamortisierung ist die Gebrauchsdauer kürzer als die Lebensdauer, die Leasingnehmerin muss für den vereinbarten Restwert der Sache einstehen.

Nach Leasingende kann eine Übernahmsklausel vereinbart sein, der Vertrag kann aber dann dem normalen Ratenkauf sehr nahe kommen, wodurch das KSchG über Abzahlungsgeschäfte anwendbar wird.

Time Sharingsind Verwertungsformen von Ferienwohnungen und Hotels. Die Kundin erwirbt dabei ein alleiniges Nutzungsrecht zu bestimmten Zeiten, die Rechtsform kann sehr unterschiedlich sein (Fruchtgenuß, Miteigentum, Aktienerwerb, Verein, Treuhand, Miete,...). Rechtsgrundlage ist das Teilzeitnutzungsgesetz, welches für Konsumentinnen gilt. Günstigere Bestimmungen wie z.B. durch das MRG gelten weiterhin. Das Teilzeitnutzungsrecht gilt für mindestens 3 Jahre.

BauträgerinnenvertragsgesetzDies ist ein Vertrag über Eigentumserwerb/Wohnungseigentum/Baurecht/Bestandrecht oder sonstigen Nutzungsrechtes an zu errichtenden oder umfassend zu renovierenden Gebäuden, Gemeinschaftsräumen oder Wohnungen. Bauträgerin ist, wer zu Einräumung dieser Rechte verpflichtet ist. BTVG gilt für Verträge von Zahlungen vor Fertigstellung über 145€/m². Die Bauträgerin muss vor dem Verlust der Zahlung schützen, wenn die Fertigstellung unterbleibt. Diese Pflicht endet mit der Übergabe und Erlangung der vereinbarten Rechtsform.

Dienstvertragist die vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung für die Vertragspartnerin auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Dienstnehmerin schuldet keinen Erfolg sondern nur Bemühen. Die Dienstgeberin kann das Verhalten bestimmen, die Nehmerin wird in der Regel in einen bestimmten Betrieg eingegliedert. Falls mit der Tätigkeit eine Geschäftsbesorgung verbunden ist, gelten die Regeln über den Bevollmächtigungsvertrag. Die Dienstnehmerin steht in persönlicher, also nicht übertraglicher Abhängigkeit.

Freie Dienstverträge führen auch zur Schuld von Bemühen, freie Dienstnehmerinnen sind nicht in den Betrieb eingeglieder und arbeiten inhaltlich unabhängiger. Der freie Dienstvertrag ist in §§1164a nur minimal geregelt.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 91

Für Dienstveträge gelten keine Formvorschriften, die Gestaltungsfreheit ist zum Arbeitnehmerinnenschutz und durch Kollektivverträge eingeschränkt (relativ zwingendes Recht). Unter Umständen gibt es Formvorschriften durch Sondergesetze (Berufsausbildung, Invalidität). Der Dienstvertrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein, in dubio wird ein angemessenes Entgelt geschuldet (§1152), welches im Nachhinein zu leisten ist. Der Anspruch auf Entgelt bleibt einige Zeit auch ohne eigene Leistung bestehen, wenn dies unverschuldet ist (z.B. Krankheit), oder wenn die Dienstgeberin darauf verzichtet, oder die Hinderung an der Arbeit von ihr verschuldet wird.

Neben der Entgeltspflicht treffen die Dienstgeberin Fürsorgepflichten für Leben, Gesundheit, Persönlichkeitsrechte und teilweise sogar das Vermögen der Dienstnehmerin. Die Geberin haftet für Schäden, die die Nehmerin im Zuge der Vertragsausübung erleidet. Im Gegenzug stehen bestimmte Treue­ und Geheimhaltungspflichten zu.

Das Dienstverhältnis endet durch Zeitablauf, Kündigung, vorzeitige Auflösung oder Tod der Dienstnehmerin. Es bestehen Einschränkungen für die Kündigung durch Dienstgeberinnen. Vorzeitige Auflösung bedarf wichtiger Gründe. Arbeitskräfteüberlassung ist im AÜG geregelt und behandelt Leistung der Dienstnehmerin an dritte und deren Weisungsrechte. Dem ähnlich sind Gruppenarbeitsverhältnisse wie der Kapellmeisterinnenvertrag.

Der Großteil der ABGB Regelungen ist durch Sondergesetze verdängt.

Werkvertrag§§1165ff; Die Werknehmerin verpflichtet sich zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Dieser Erfolg kann sich auf bewegliche, unbewegliche, körperliche und unkörperliche Sachen beziehen. Die nötigen Handlungen und der Erfolg müssen aber tatsächlicher Natur sein, Rechtshandlungen fallen eher unter den Auftragsvertrag. Werkvertrag ist ein Zielschuldverhältnis, Unterschied zu Dienstvertrag ist das Schulden eines konkreten Erfolges. Der Unterschied zum Kaufvertrag ist teilweise schwer zu finden (z.B. Werklieferungsvertrag; ist hier das Material oder die genaue Anweisung über die Herstellung von der Käuferin ist es ein Werkvertrag, sonst und in dubio eher ein Kaufvertrag: §1166). He nachdem wer Eigentum am Werkstoff hatte, ist dann ein Eigentumsübertrag nötig. Werkvertrag muss nicht entgeltlich sein. Die Schutzvorschriften des Dienstvertrages gelten sinngemäß auch beim Werkvertrag.

Werkunternehmerin muss das Werk höchstpersönlich oder unter Haftung der herangezogenen Gehilfinnen und Subunternehmerinnen nach §1313a durchführen. Werkbestellerin muss das bedungene oder angemessene Entgelt leisten, nachdem die Vollendung und Überprüfung abgeschlossen sind. Wenn nicht anders vereinbart, ist Zug­um­Zug zu leisten, für Auslagen kann die Werkunternehmerin schon vor Vollendung Ersatz fordern (§1170). Steht der Werklohn nicht ex ante fest, wird er erst bei Rechnungslegung fällig und verjährt nach der Frist ab dem Zeitpunkt der möglichen Rechnungslegung. Im Falle einer Pauschale trägt die Werkunternehmerin das wirtschaftliche Risiko für den Mehraufwand. Für Entgeltsforderungen besteht kein Pfandrecht, aber die Eintede des nicht gehörig erfüllten Vertrages und Zurückbehaltungsrecht am Material gem §471.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 92

Kostenvoranschlagist eine Aufstellung der mit der Werkherstellung verbundenen Kosten. Wenn der Kostenvoranschlag mit Vorarbeiten verbinden ist, ist er im Zweifel entgeltlich, die Verbraucherin ist auf diese Kosten zuvor hinzuweisen. War der Voranschlag unter Garantie der Richtigkeit, kann die Werkunternehmerin die Mehrkosten nicht verlangen, muss aber auch Preisminderungen nicht weitergeben. Beim Kostenvoranschlag ohne Gewähr muss die Werkbestellerin nur geringfügige Überschreitungen selbst tragen, beträchtliche Mehrkosten sind ihr aber anzuzeigen. Bestellerin kann dann wählen ob sie vom Vertrag zurücktritt oder die Kosten trägt. Im Zweifel gilt der Voranschlag ohne Gewähr, bei Konsumentinnen im Zweifel als mit Gewähr gegeben.

Sicherstellung bei BauverträgenDie Werkbestellerin hat bis zu 20% des vereinbarten Entgelts als Sicherstellung im Voraus zu leisten. Sicherungsleistung kann dabei Bar­ und Buchgeld, Bankgarantie und Versicherung sein. Sicherungskosten bis 2% trägt dabei die Werkunternehmerin. Die Sicherung ist binnen angemessener Frist zu tätigen, sonst darf die Leistung eingestellt oder Rücktritt angedroht werden. Sicherstellung entfällt für öffentliche und juristische Personen sowie Konsumentinnen.

Gewährleistung und Schadenersatz§§922­933b; Gewährleistung deckt bei Werkverträgen auch die umschriebenen Eigenschaften. Besonderheit sind die Sowiesokosten, d.h. die Mehrkosten einer gewährleistungsrechtlichen Verbesserung, die die mangelfreie Herstellung ohnehin gekostet hätte. Diese muss die Werkbestellerin tragen, oder den Vertrag wandeln. Grundsätzlich wird ein mangelfreies Werk geschuldet.

Warnpflichtenbestehen bei von der Bestellerin stammenden Stoffen und Anweisungen, sofern diese offensichtlich untauglich oder unrichtig sind (§1168a). Das gilt auch gegenüber vermeidlich sachkundigen Bestellerinnen, die dann allerdings eventuell Mitverschulden trifft. Die Werkunternehmerin haftet auch für die Warnpflichten ihrer Gehilfinnen. Die Warnpflicht besteht schon als vorvertragliche Schutzpflicht. Ignoriert die Werkbestellerin die Warnung, haftet sie für den Schaden und Schaden der der Werkunternehmin entsteht. Die Gewährleistung entfällt, wenn der zur Verfügung gestellte Stoff ungeeignet ist, und keine Warnpflichten verletzt wurden. Die Gewährleistung ist dann verschuldensabhängig. Trifft beide eine Verschulden, wird die Gewährleistung geteilt.

PreisgefahrFür die Gefahr des Unterbleibens der Ausführung gilt die Sphärentheorie, also die Herkunft des Hindernisses. Bei Umständen auf der Seite der Bestellerin behält die Werkunternehmerin den Anspruch auf das Entgelt, muss aber erspartes davon abziehen. Erschwert die Bestellerin die Herstellung, treffen sie auch die höheren Kosten.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 93

Bei Umständen, die nicht bei der Bestellerin liegen, verliert die Werkunternehmerin den Anspruch, sogar wenn die Gründe in Sphären Dritter liegen. Gefahr für ein fertiges Werk wird wie beim Kauf beurteilt. Bis zur bedungenen Übergabe trägt sie die Werkunternehmerin, danach die Bestellerin. Wurde kein Zeitpunkt vereinbart, zählt die tatsächliche Ablieferung. Zufälligen Verlust des Stoffes trägt die Stoffbestellerin.

BeendigungWerkvertrag ist ein Zielschuldverhältnis und ende mit der Erfüllung. Beim Tod endet der Vertrag nur wenn die Leistung dadurch sinnlos wurde oder die Leistung durch die Verstorbene höchstpersönlich geschuldet wurde. Unterbleibt die nötige Mitwirkung der Bestellerin darf die Unternehmerin nach Nachfrist zurücktreten.

Reiseveranstaltungsvertragist eine Gesamtheit an Reiseleistungen gegen ein pauschalisiertes Entgelt. Es werden dafür ein Werk (Beförderung), Dienstleistung (Betreuung) und Besorgung von Geschäften geschuldet, weshalb der Reiseveranstaltungsvertrag ein Mischvertrag ist. Er ist von einem bloßen Vermittlungsvertrag zu unterscheiden. Regelungen finden sich dabei in §§31b­f und richten sich nicht nur an Verraucherinnen. Nötig ist, dass mindestens zwei der aufgezählten Leistungen im Vertrag mit Pauschalentgelt beinhaltet sind. Die Regelungen sind relativ zwingend zugusten der Reisenden. Preis­ oder inhaltliche Änderungen des Vertrages führen zu Wahlrecht der Reisenden (Rücktritt, andere Reise, Einverstanden). Die Reise kann an Dritte übertragen werden, dann haften beide Beteiligte solidarisch für die Mehrkosten.

Gewährleistung richtet sich nach §932 iVm §31e KSchG, demnach muss auch bei unbehebbaren Mängeln eine angemessene Vorkehrung getroffen, oder die Abreise ordganisiert werden, wenn die Reisende nicht mit der Alternative einverstanden ist. Die Reisende hat eine Rügeobliegenheit bei sonstigem Mitverschulden. Die Verbesserung nach der Reise kommt in der Regeln nicht in Betracht, daher kommen sekundäre Gewährleistungsbehelfe sofort in Betracht. Außerdem besteht Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude, wenn erhebliche Mängel eingetreten sind. Die Ersatzhöhe richtet sich nach Dauer und Schwere des Mangels und Grad des Verschuldens, sowie Zweck der Reise und Kaufpreishöhe. Die Zulässigkeit von Haftungsausschlüssen ist gem §6/1/9 eingeschränkt, die Verjährung kann aber auf ein Jahr beschränkt werden. Probleme mit Kriegen oder Naturkatastrophen vor Ort kann zur Anfechtung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage führen.

Wette & Spielsind Glücksveträge, Vertragsgegenstand ist die Übernahme von Risiko (Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles). Wette und Spiel sind schwer zu unterscheiden, aber ohnehin gleich geregelt. Beide können entgeltlich oder unentgeltlich sein, je nachdem ob beide Parteien eine Leistung versprechen. Ohne Hinterlegung der Leistung entsteht nur eine Naturalobligation. Verbotene Spiele sind komplett ungültig, dafür gezahlte Schulden können herausgefordert werden. Laesio enormis ist ausgeschloßen, Wucheranfechtung möglich.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 94

Leibrentenvertrag§§1284ff, Leistung einer Partei gegen Zusage einer Rente auf Lebensdauer. Entgeltlicher Glücksvertrag, der Umgang muss bestimmt sein. Dauer kann sich nach Leben der Berechtigten, der Verpflichteten oder einer Dritten richten, im Zweifel nach der Lebensdauer der Berechtigten. Leibrente für Dritte ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Laesio enormis Anfechtung ist möglich.

Gesetzliche Schuldverhältnisse

Bereicherungsrechtsoll ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig machen. Die entreicherte Person erhält einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ausgleich (=Bereicherungsanspruch). Diese Bereicherungsansprüche sind auf Herausgabe eines rechtsgrundlosen Vorteils gerichtet und schadensunabhängig. Es keinen einheitlichen Bereicherungstatbestand, sondern Normen an verschiedenen Stellen. Es gibt aber 2 Arten von Bereicherungsansprüchen:

1. Vermögensverschiebung durch Leistung der Verkürzten; dagegen: Leistungskondiktion2. sonstige Vermögensverschiebung: Eingrifftskondiktionen, bzw. Vermögensverschiebung

durch Zufall oder Handlungen der Verkürzten, die keine Leistungen sind.

Leistungskondiktionensind schuldrechtliche Ansprüche zur Rückgängigmachung einer nicht gerechtfertigten Leistung. Geregelt in §§1431­1437. Die Kondiktion steht der Leistenden gegen die Leistungsempfängerin zu, im Zweifel ist dabei auf die vorgestellte Zweckbeziehung abzustellen. Leistung ist die bewusste Vermögenszuwendung an eine andere Person zur Erreichung eines bestimmten Zwecks (Tun oder Unterlassen). Leistungszweck ist die Erfüllung eine Verbindlichkeit oder Erlangung einer Gegenleistung. Besteht oder zerfällt das Schildverhältnis, erreicht die Leistung nicht ihren Zweck. Dasselbe gilt auch wenn sich eine Zweckvereinbarung nicht erfüllt, Nicht zurückgefordert werden können bewusste Leistungen einer nichtschuld und Leistungen zur Erreichung eines unerlaubten Zwecks. Rückforderungsgrund ist nicht Besitz/Eigentum, sondern allen die fehlerhafte Leistung. Bei Eigentum konkurriert die Kondiktion mit der Eigentumsklage §366.

Irrtümliche Leistung einer Nichtschuld ­ condictio indebiti §1431Leistung trotz fehlender Verbindlichkeit oder Irrtum der Leistenden über den Bestand einer Schuld. Dem steht die Bezahlung einer bedingten und noch ungewissen Forderung gleich, nicht aber die Bezahlung einer nur noch nicht fälligen Schuld (Ausnahme wiederum ist die Leistung von Geschäftsunfähigen, die von deren gesetzlichen Vertreterinnen herausgefordert werden kann). Rückzahlung einer unklaren Schuld kann gefordert werden, ebenso Zahlung unter

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 95

Vorbehalt. Die Anerkenntnis einer strittigen Schuld durch Zahlung kann nicht zurückgefordert werden.

condictio sine causa ­ §877Bereicherungsanspruch wegen Aufhebung eines Vertrags aus mangelnder Einwilligung (Irrtum, List, Drohung). Durch die Rückwirkung der Auflösung fällt der Rechtsgrund fürs Behalten weg. Im Gegensatz zu §1431 ist kein Irrtum erforderlich. §877 ist auch für Kondiktion wegen Dissenz.

Nachträgliches Wegfallen des Leistungszweckes ­ condictio causa finita §1435ist v.a. dann anwendbar, wenn Verträge durch Gestaltungsrechte aufgehoben werden.

condictio causa data causa non secuta ­ analog §1435Rückforderung wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolges. Eine Leistung zur Erreichung eines Zweckes kann bei Nichterreichung zurückgefordert werden. Die Rückforderbarkeit besteht aber nur, wenn die Unerreichbarkeit nicht von Beginn an bekannt war (§1174/1/1) und wenn der Zweck erlaubt war.

Rückforderung bei Unmöglichkeit und Unerlaubtheitist ebenfalls möglich. Bei Unmöglichkeit: §§1431,1435. Bei Unerlaubtheit kommt es auf den Schutzzweck der Norm an. Sollte nur das Entstehen durchsetzbarer Verpflichtungen verhindert werden, besteht kein Rückforderungsanpruch. War der Verbotszweck der Schutz einer Partei oder der Leistungsaustausch, so ist die Zuwendung rückforderbar. Darlehen für verbotene Spiele sind nicht rückforderbar.

condictio ob turpem vel iniustam causam ­ §1174/1/1Kondiktion gegen Leistungen für verwerfliche Taten, wie z.B. Lösegeld

Rückabwicklung im DreiecksverhältnisWer hat an wen geleistet?

Anweisung

A verkauft C eine Ware. A kauft von von B diese Ware und weist B an, an C zu leisten. Ist das Deckungsverhältnis (A zu B) ungültig, hat die Angewiesene B nur einen Anspruch

(Leistungskondiktion) gegen die Anweisende A.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 96

Ist das Valutaverhältnis (A zu C) ungüötig, ist rückabszuwickeln. Die Anweisende A hat eine Leistungskonditkion gegen Anweisungsempfängerin C.

Sind Deckungs­ und Anweisungsverhältnis ungültig, liegt also ein Doppelmangel vor, wird ebenfalls rückabgewickelt. Kondiktion von B gegen A und von A gegen C.

Ist die Anweisung ungültig oder nie gegeben worden, oder widerrufen, kann sie A nicht zugerechnet werden und B kann nur von C kondizieren.

Hat die Angewiesene B gegenüber C die Anweisung angenommen, so ist eine abstrakte Schuld entstanden und die Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist nicht mehr möglich.

Verträge zugunster Dritter werden wie Anweisungen gehandhabt.

Bürgschaft und GarantieBürgschaft ist akzessorisch und verfällt mit der Hauptschuld. Wird dennoch bezahlt, hat die Bürgin einen Anspruch gegen die Gläubigerin. Garantie ist nicht akzessorisch, daher hat nicht die Garantin sondern die Garantieauftraggeberin einen Kondiktionsanspruch. Wenn der Garantievertrag selbst ungültig/anfechtbar ist, hat die Garantin selbst den Anspruch.

Zessionist strittig, nach herrschender Meinung kann die debitor cessus aber von der Zessionarin fordern.

Falsus ProcuratorWar falsus zum Empfang berechtigt: Kondiktion gegen unwirksam vertretene Person. War Falsus das nicht, geht die Kondiktion gegen sie selbst. Daneben sind Verwendungs­ und Eigentumsansprüche zu prüfen.

Verwendungsanspruch§1041 ­ Wird eine Sache zum Nutzen einer anderen verwendet, kann die Eigentümerin die Sache in natura zurückfordern oder falls das unmöglich ist, den Wert ersetzt verlangen. Die entreicherte Eigentümerin hat einen Bereicherungsanspruch dafür, dass die Sache ungerechtfertigt zu fremdem Nutzen verwendet wurde. Verwendungsanspruch dient der Rückführung des ungerechtfertigten Vorteils. Als Sache sind auch körperliche Sachen, Forderungsrechte, Namensrechte; Marken­ und Urheberiinenrechte, Schauspielstimmen und Arbeitsleistungen zu verstehen. Eigentümerin ist, wem das Rechtsgut zugeordnet ist. Besitz reicht dafür nur, wenn die Sache nach §372 absolut geschützt ist.

Verwendung ist jede dem Recht der Eigentümerin widersprechende Nutzung (Gebrauch, Verbrauch, Verfügung). Die Vermögensverschiebung kann auf jedwede Person oder sogar den Zufall zuückgehen, darf aber für den Verwendungsanspruch nicht durch einen Vertrag oder das Gesetz gerechtfertigt sein. Der Verwendungsanspruch ist subsidiär hinter Geschäftsführung ohne Auftrag und Leistungskonditkionen, kann aber mit Schadenersatz konkurrieren.

Dreipersonale Versionsklage: Zahlungsunfähigkeit der eingeschaltenen Mittelsperson führt nach herrschender Meinung nicht zu Ansprüchen der verkürzten Person gegen die bereicherte Person.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 97

Dreipersonale Verwendungsklage und Leistungskondiktion: Ist der Vertrag zwischen der Mittelspwerson und der Bereicherten ungültig, kann die verkürtzte Person gegen die Vereicherte vorgehen, wahlweise mit Leistungskondiktion gegen die Mittelsperson oder Verwendungsansprich gegen die Bereicherte. Der Vorrang der Leistungskondiktion gilt im dreipersonalen Verhältnis nicht.

Aufwand für eine AndereWer für eine andere Person einen Aufwand macht, den diese aus dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat das Recht auf Ersatz (§1042). Dies ist ein Unterfall des Verwendungsanspruches und erfordert ein dreipersonales Verhältnis. Der Nutzen der Bereicherten liegt in der Befreiung der erfüllten Verbindlichkeit. Für irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld ist die condictio indebiti (s.o.) anzuwenden. Die Bereicherte kann durch §1042 nicht schlechter gestellt werden, als ohne den Aufwand. Sie hat daher alle Einwendungen des Grundverhältnisses, v.a. Verjährung. Der aufwand ist jedenfalls nur zu ersetzen, wenn er nach dem Gesetz zu leisten war, nach herrschender Meinung aber auch bei vertraglichen Pflichten. §1042 kommt nicht zur Anwendung, wenn in Schenkungsabsicht gehandelt wurde.

Nach §1043 kann außerdem die jenige Ersatz von den Begünstigten verlangen, die eigenes Eigentum aufgeopfert hat, um einen Schaden von dem fremden Eigentum abzuwenden.

Inhalt und Umfang des BereicherungsanspruchesEs gelten die selben Regeln für Leistungskondiktionen und Verwendungsanspruch:

1. Herausgabe der Sache: Rückstellung der Sache oder Leistung in realer Kokurrenz zur rei vindicatio. Ist die Herausgabe unmöglich oder untunlich gebührt Wertersatz inklusive der erlangten Vorteile (Erlös, Ersparnis, Genuß). Die Höhe hängt vom guten/bösen Glauben ab, wobei die Redlichkeit vermutet wird. Gutgläubige müssen den Verkehrswert bzw. tatsächlichen Erwerb (falls geringer) herausgeben. Bei Schenkung den Verkehrswert. Unredliche müssen den höchsten am Markt erzielbaren Preis zahlen, falls sie die Sache verbraicht haben, sonst den Erlös mit Mindestgrenze Verkehrswert.

2. Angemessener Lohn: Falls Leistung eine Handlung war, ist ein angemessener Lohn zu bezahlen (§1431). Bei wissentlicher Inanspruchnahme ist unabhängig vom konkreten Nutzen ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.

3. Benützungsentgelt: Bereicherte hat den im Gebrauch liegenden Vorteil herauszugeben. Die Höhe hängt von der Redlichkeit ab. Redliche müssen den subjektiven Vorteil, also meist das gewöhnliche Benützungsentgelt zahlen. Unredliche das höchste am Markt erzielbare Benützungsentgelt.

4. Herausgabe der Früchte ergibt sich aus §§329ff. Redliche darf Früchte behalten, Unredliche muss jeden Vorteil herausgeben, aber darf für Aufwände Ersatz verlangen.

5. Nachteilsausgleich: Entstanden durch die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung der Bereicherten Nachteile, wie beispielsweise aus der Rückgabe, so ist der Verwendungsanspruch zu mildern, wenn die Bereicherte gutgläubig war und die Verschiebung auf Sorglosigkeit der Entreicherten beruht (z.B. Irrtümliche Zahlung).

6. Synallagmatische Schuldverhältnisse: Zug­um­Zug Prinzip auch bei der

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 98

bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung7. Geschäftsunfähigkeit der Bereicherten: Bei Zahlung einer Nichtschuld an die

Geschäftsunfähige kann die Leistung nur kodiziert werden, wenn sie noch vorhanden ist, oder zu ihrem Vorteil verwendet wurde.

8. Zufälliger Unterhang: Nach herrschender Meinung trifft der zufällige Untergang die herausgabeberechtigte Person (2 Konditikionen Theorie). Nach anderer Ansicht trägt die Empfängerin das Risiko des zufälligen Untergangs, da die Sache in ihrer Sphäre war. Sie hat also nur einen Anspruch, wenn der Wert ihrer Leistung den Wert der untergegangenen Sache übersteigt (Saldotheorie). Wird die Erfüllung der Rückstellungspflicht schuldhaft vereitelt, wird dafür voll gehaftet.

Schadenersatzrechtregelt wann Geschädigte Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen können, also wann dieser übergewälzt werden kann (Schadenstragung). Grundsätzlich trifft der Schaden die Person, in deren Vermögen er sich ereignet (§1311), es sei denn es gibt Gründe für die Zurechnung des Schadens zu einer anderen Person (Zurechnungsgründe). Der Schaden muss zur Zurechnung von der Person verursacht worden sein. Die Schädigerin muss dafür außerdem rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Die Person haftet also für ihr Verschulden in einem Delikt oder bei Verstoß gegen einen Vertrag = Verschuldenshaftung. Eine andere Haftungsart ist die Gefährdungsgaftung, bei der die besondere Gefahr der Handlung die Haftung begründet. Bei der Eingriffshaftung wird für den Eingriff in fremde Rechtsgüter nur bestimmt gehaftet. Eine Schadenersatzpflicht entsteht auch durch das Versprechen sie zu leisten, z.B. durch einen Versicherungsvertrag.

Zweck des Schadenersatzrechtes ist eine Ausgleichsfunktion für erlittenen Schaden. Die Ansprüche entstehen daher auch erst nach dem Schaden, bei bloß drohenden Nachteilen stehen Unterlassungsansprüche zu. Unabhängig vom Schadenersatz und Unterlassungsansprüchen kann ein Beseitigungsanspruch bestehen, der sich auch Rückgängigmachung des vorherigen Zustandes richtet und verschuldenunabhängig ist.

Schaden1. Vermögensschäden (§1293): wird noch einmal aufgeteilt in positiven Schaden und

entgangenen Gewinn. Vermögensschäden sind in Geld messbar. Realer/positiver Schaden ist die tatsächliche Veränderung an einem Vermögensgut. Entgangener Gewinn ist der Gewinn der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war, es ist die Verhinderung einer Vermögensvermehrung. Beides zusammen ist das “Interesse”.Wird nur der positive Schaden ersetzt, ist dies die eigentliche Schadloshaltung, wird auch der entgangene Gewinn ersetzt, ist dies die volle Genugtuung. Die erlittene Beschädigung (positiver Schaden) ist die Beeinträchtigung von vorhandenen Rechtsgütern und der deswegen zu tätigende Aufwand wie z.B. Reperaturkosten. Ob nur

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 99

positiver Schaden oder auch entgangener Gewinn ersetzt wird, hängt vom Verschuldensgrad ab (§1324). Eine Vereitelung einer bereits sicheren Erwerbschance ist ebenso positiver Schaden wie der Verlust des Pensionsanspruches, Bonus und Regressrechtsverlust, Verdienstausfall und die künftigen Früchte einer Sache. Ein bloßer Vermögensschaden liegt vor, wenn der Nachteil im Vermögen nicht durch eine Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes entstanden ist.

2. immaterielle Schäden: Nicht in Geld messbare Schäden wie Schmerzen oder Gefühlsschäden sind immaterieller = ideeller Schaden. Strittig ist dieser beispielsweise bei fiktiven Mietwagenkosten, also wenn bei Beschädigung eines KFZ die Eigentümerin den ihr zustehenden Mietwagen (der als positiver Schaden jedenfalls zusteht) nicht nimmt. Eine Mindermeinung sieht hier die Gebrauchsmöglichkeit als Vermögenswert, der beschädigt wird und sieht es als ersetzbar an. Jedenfalls zu ersetzen sind jedoch frustrierte Aufwendungen wie Garagenmiete, Steuer, Versicherung, etc. da der Schaden hier bereits getätigte Aufwendungen nutzlos macht. Entgangene Urlaubsfreunde ist nach §31e KSchG zu ersetzen.

3. wrongful birth ­ wrongful life. Schadenersatz kann verlangt werden wenn ein Kind nach unkorrekter ärztlicher Aufklärung mit einer Behinderung auf die Welt kommt. Dabei ist Unklar ob nur der Mehraufwand oder der gesamte Unterhalt zusteht. Für gesunde Kinder (wrongful birth) gibt es keinen Schadenersatz. Den Ersatzanspruch haben die Eltern, nicht das Kind selbst (wrongful life).

4. ex contractu: Nichterfüllungs­ / Vertrauensschaden: gibt es nur für vertragliche Ansprüche.

a. positives Interesse ist der Nichterfüllungsschaden; die Geschädigte ist so zu stellen, als wäre der Vertrag gehörig erfüllt worden.

b. negatives Interesse ist der Vertrauensschaden; die Geschädigte ist so zu stellen, wie sie ohne Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages gestanden wäre (nutzlose Aufwendungen, etc.). Das negative Interesse ist jedenfalls mit dem hypothetischen Erfüllungsinteresse beschränkt. Zum negativen Interesse zählen auch Nachteile wegen Versäumung anderer Abschlussgelegenheiten.

Es ist in beiden Fällen der entgangene Gewinn nur bei groben Verschulden zu ersetzen.

Verursachung = KausalitätÄquivalenztheorieVerursachung ist eine Voraussetzung für Haftung, d.h. war ein eigenes Tun oder Unterlassen oder eine zurechenbare Person (§§1313a,1315) ursächlich für den Schaden. Condictio sine qua non Formel. Alle Bedingungen werden als gleich relevant angesehen. Nicht verursacht sind in der Regel Aufwendungen zur Verhinderung eines Schadens (Vorhaltekosten). Zu ersetzen sind nur konkret verursachte Folgekosten. Umstritten sind Reservehaltungskosten (z.B. Mietwägen in Reserve der Versicherung), sind aber nach herrschender Meinung teilweise anrechenbar.AdäquanztheorieDa die Äquivalenztheorie sehr weit gezogen ist wird dies durch die Rechtssprechung eingeschränkt. Es wird nur für Verhalten gehaftet, wenn die Ursache nach ihrer allgemeinen

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 100

Natur für den konkret eingetretenen Erfolg geeignet ist und es zu keiner ganz außergewöhnlichen Verkettung der Umstände kam (innerhalb gewöhnlicher Lebenserfahrung).

Rechtswidrigkeitheißt der Verstoß gegen

Gebote und Normen der Rechtsordnung die guten Sitten vertragliche Pflichten absolut geschützte Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum, etc.) Verkehrssicherungspflichten

Rechtswidrig kann nur menschliches Verhalten sein, dabei kommt es auch immer auf die Verkerhrsüblichkeit an. Primäre Vermögensschäden, also nachteilige Änderungen des Vermögens ohne Folge der Verletzung absolut geschützter Rechte sind nur in Ausnahmefällen zu ersetzen (Schutzgesetze, sittenwidrige Schädigung, Vertragshaftung, Sonderbeziehungen).

RechtfertigungsgründeRechtswidriges Verhalten wird rechtmäßig, wenn es Rechtfertigungsgründe dafür gibt.

Notwehr: Abwehr eines unmittelbar drohenden oder gegenwärtigenrechtswidrigen Angriffs eines Menschen

Notstand: Eingriff in Rechtsgüter Dritter zur Abwehr einer unmittelbar drohendenGefahr, sofern die Interessen der Person in Not überiwegen. Es kommt dabei zurBilligkeitshaftung, d.h. die Richterin wiegt Umstände ab­

Selbsthilfe: Durchsetzung eigenen Rechts, wenn behördliche Hilfe zu spät käme Einwilligung der Geschädigten: falls der Eingriff nicht sittenwidrig ist

Rechtswidrigkeitszusammenhangstellt auf den Schutzzweck der Norm ab. Verbotsnormen verfolgen immer einen bestimmten Zweck. Tritt ein Schaden ein, der von dem Normzweck nicht erfasst ist, entsteht auch keine Ersatzpflicht. Vom Schutzzweck sind in der Regel auch alle Folgeschäden erfasst. In der Vertragshaftung bestimmt der Zweck der Klausel den Umfang des Ersatzes.

In der Regel sind nur Personen ersatzberechtigt, deren Rechtsgüter verletzt, deren Schutz bezweckt wurde, oder denen gegenüber die verletzte Verpflichtung bestand. Schäden, die Einsatzkräfte erleiden sind jedenfalls im Schutzzweck der Norm.

Rechtmäßiges Alternativverhalten beschreibt den Fall, in dem der Erfolg auch bei rechtmäßigem Handeln eingetreten wäre und die Rechtswidrigkeit nicht kausal für den Schaden war. Die Ersatzpflicht wird dann meist verneint.

Verschuldenist die subjektive Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens. Verschulden wird bei der Verschuldenshaftung benötigt. Die Täterin muss deliktsfähig (14 oder älter und geistig in der Lage) sein. Unterschieden werden Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsatz ist das bewusste und gewollte Herbeiführen eines Erfolges im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Fahrlässigkeit ist die

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 101

Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt. Für Deliktsfähige gilt ein objektiver (!) Maßstab.Beim Vorsatz wird im Ergebnis nicht unterschieden. Fahrlässigkeit unterteilt sich in grobe

Fahrlässigkeit (auffallendene Sorglosigkeit, wäre einem normalen Menschen nie passiert) und leichte Fahrlässigkeit (ein Fehler der auch ordentlichen Menschen passieren könnte). Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz heißen gemeinsam grobes Verschulden. Leichte Fahrlässigkeit auch leichtes Verschulden. Das DHG kennt auch leichteste Fahrlässigkeit (entschuldbare Fehlleistung). In dubio pro reo, das Verschulden ist von der Geschädigten zu beweisen. Bei Verletzung bestehender schuldrechtlicher Sonderbeziehungen (vertraglich, gesetzlich) tritt jedoch Beweislastumkehr für leichtes Verschulden ein. Kausalität ist jedoch immer von der Geschädigten zu beweisen. Die Beweislastumkehr gilt auch für vorvertragliche und Nebenleistungspflichten.

Arten des Schadenersatzesin der Regel ist Naturalrestitution zu leisten (§1323), d.h. die Geschädigte ist so zu stellen wie vor dem Ereignis (Herstellung eines im Wesen gleichartigen und gleichwertigen Zustandes). Nur bei Unmöglichkeit und Untunlichkeit ist Geldersatz zu leisten (z.B. Totalschaden als Tunlichkeitsgrenze). Ausnahme ist die Verletzung eines Tieres, die auch zu leisten ist, wenn sie höher als der Wert des Tieres ist.

Umfang des Ersatzes§1323 unterscheidet eigentliche Schadloshaltung für positiven Schaden und volle Genugtuung, was zusätzlich auch den entgangenen Gewinn umfasst. Umfang des Ersatzes bemisst sich nach dem Verschulden.Ersatz des positiven Schadensist schon ab leichter Fahrlässigkeit zu leisten. Bei Zerstörung ist der Schade nach dem gemeinen Wert der Sache, also objektiv abstrakt zu messen. Liegt der Nachteil im Entstehen eines Aufwandes oder einer Verbindlichkeit, so ist der konkrete Nachteil zu ersetzen.Volle Genugtuungist bei grobem Verschulden zu leisten, d.h. die Geschädigte ist unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde (subjektiv konkrete Berechnung). Der Schaden (Interesse) wird nach Differenzmethode berechnet. Geschädigte kann aber auch den bloßen Sachwert fordern.

Reparierte Sachen sind am Markt weniger Wert (merkantiler Minderwert). Die Rechtsprechung gewährt für relativ neue Sachen daher Ersatz. “Neu für Alt”: Es ist nur der aktuelle Wert einer Sache zu ersetzen. Die Differenz auf die Neuanschaffung muss die Geschädigte selber tragen, da eine neue Sache mehr wert ist, als die alte zerstörte Sache. Dies gilt auch für Ersatzteile, die anzurechnen sind. Bei gesetzlicher Anordnung in Ausnahmefällen ist bei voller Genugtuung auch der Schaden der verursachten Beleidigung zu ersetzen (v.a. bei Schmerzengeld, Verletzung der geschlechtlichen Selbstbestimmung, erhebliche Verletzung der Privatsphäre, Freiheitsentziehung,...)

Haftung mehrerer Schädigerinnen

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 102

Mittäterinnen haften solidarisch (§1302). Für voneinander unabhängige Täterinnen und Fahrlässigkeit haftet jede nur nach dem jeweils verursachten Schaden. Bei Unbestimmbarkeit haften sie solidarisch. Gegen die anderen Schädigerinnen hat die Leistende ein Regressrecht gemessen an Kausalität und Schwere des Verschuldens (in dubio aliquot). Prozesskosten und Verzugszinsen unterliegen aber nicht dem Regress.

Mitverantwortlichkeit der Geschädigten§1304; bei Mitverantwortlichkeit für einen Schaden trägt die Geschädigte diesen nach ihrem Anteil, falls unbestimmbar zu gleichen Teilen. Trifft die Dritte ein sehr schweres Verschulden, bleibt leichte Fahrlässigkeit der Geschädigten unbeachtlich. Das Mitverschulden der Geschädigten ist rechtlich kein Verschulden, da nur ins eigene Rechtsgut eingegriffen wird, da es aber nachteilige Folgen für die eigenen Ansprüche hat ist es eine Obliegenheitsverletzung. Gehilfinnen sind jedenfalls zuzurechen. Bei Gefährdungshaftung wird die Gefährdung durch die Geschädigte mit beachtet. Es besteht außerdem die Pflicht zur Schadensminimierung, d.h. die Geschädigte muss nach Möglichkeit den Schaden verhindern oder zumindest begrenzen. Auch das ist eine Obliegenheit, bei der ein Verstoß die eigenen Ansprüche schmälert.

Vorteilsausgleich + DrittschadenDie Frage des Vorteilsausgleiches (d.h. die Geschädigte soll nicht mehr erhalten als vor der Schädigung) stellt sich nur bei der abstrakten Berechnungsmethode des Schadens, da die Differenzmethode bei der konkreten Berechnung ja Vorteile mit einbezieht. Es sind allerdings nicht alle Vorteile auszuschließen; welche genau ist umstritten.

Oft gehen bei Ersatz durch Dritte (z.B. Versicherungen) die Ansprüche gegen die Schädigerin auf die Dritte über (Legalzession). Undeutlich geregelt ist dies z.B. bei der Entgeltfortzahlung und beim Unterhalt, hier kommt §1358 analog zum Tragen.

Trifft der Schaden auch mittelbar Geschädigte, wird er in der Regel nicht ersetzt, es sei denn der Schutzzweck der Norm erstreckt sich auf Drittschäden oder es bestehen gesetzliche Sonderbestimmungen (z.B. Ersatz an Hinterbliebene). Bei Schadensüberwälzung ist der Schaden der mittelbar Verletzten zu ersetzen (Übergang der Preisgefahr, mittelbare Stellvertretung, nachträgliche Schadentragungsregeln, Lohnfortzahlung, Pflegeaufwand).

Alternative KausalitätWenn unklar ist, wer genau die Schädigerin war, aber die Verdächtige bekannt ist, so haften sie solidarisch, wenn sie beide rechtswidrig, schuldhaft und konkret gefährlich gehandelt haben. Sie können sich davon auch freibeweisen. Alle Personen haften nach Köpfen und können sich intern regressieren. Nach Mindermeinung soll die Täterin auch nach Anteil haften, wenn nicht klar ist, ob sie oder der Zufall ursächlich war.

Kumulative KausalitätWenn zwei oder mehr Handlungen jeweils für sich genommen zum Schaden führen: Solidarhaftung.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 103

Überholende KausalitätSchaden wird verursacht, der später ohnehin eingetreten wäre. Es haftet dennoch die Person, die den Schaden real verursacht hat. War der Schaden schon angelegt, wird nur für die Vorverlegung des Schadens gehaftet.

Schadenersatz ­ Besonderer TeilSchadenersatz wird in Vertragshaftung und Deliktshaftung unterteilt. Vertragshaftung ist strenger, v.a. bei Gehilfinnenhaftung (§1313a), Ersatz bloßer Vermögensschäden und Beweislastumkehr. Für die Begründung der Rechtswidrigkeit bei deliktischem Schadenersatz gibt es Varianten:

Eingriff in absolut geschützte Rechte Absichtliche sittenwidrige Schädigung Verletzung von Schutzgesetzen oder allgemeinen Verhaltenspflichten

Haftung bei Personenschäden§1325; Wer eine Andere am Körper verletzt, haftet für Heilung, Verdienstentgang und Schmerzengeld. Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Gesundheit, inklusive psychischer Störungen mit Krankheitswert (Schockschaden), die eine ärztliche Behandlung notwendig macht. Bei grobem Verschulden und Tod spricht der OGH auch Trauerschaden zu.

Ärztliche Behandlungen sind rechtwidrig, wenn sie ohne Einwilligung und ohne Notfall passieren. Haftung kann für Ärztinnen auch durch fehlerhafte Behandlung oder Aufklärungsfehler entstehen. Kunstfehler sind Eingriffe nicht nach den Regeln der Medizin oder unterlassung einer erforderlichen Behandlung. Aufklärungsfehler sind keine oder mangelhafte Aufklärung über Art, Folgen und Alternativen zur Behandlung und Folgen von Unterlassung. Unterbleibt die Aufklärung, kann die Patientin nicht gültig zustimmen und Ärztinnen haften für jedes Risiko. Es besteht auch die Pflicht zur Dokumentation, der deren Verletzung vermutet wird, das nichts außer eingetragene Behandlungen durchgeführt wurden. Patientinnen können Verfügungen nach medizinischer Beratung bei Rechtsanwältin, Notarin oder Patientinnenvertretung für max. 5 Jahre errichten. Diese Verfügung kann beachtlich oder verbindlich sein. Haftbar sind Krankenanstaltsträgerinnen, Parteien des Behandlungsvertrages und die Ärztinnen rein deliktisch.

Heilungskosten sind alle Kosten zu Besserung des Gesundheitszustandes, auch wenn sie keinen Erfolg haben. Das inkludiert Behandlung, Aufenthalt, Kur, Operationen, Transport, Medikamente, Geilbehelfe, Pflege und Besuche naher Verwandter. Vermehrte Bedürfnisse wie Rollstuhl, behinderungsgerechte Ausstattung sind von der Schädigerin ebenfalls zu tragen. Ebenso kosmetische Operationen zur Beseitigung von Folgen, sofern diese tatsächlich durchgeführt werden.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 104

Verdienstentgang gebührt für die Zeit ab der Verletzung bis zum Wiedereinstieg für jeden Vermögensnachteil (Verringerung oder Entfall von Einkünften, Verlust von Aufstiegschancen). Obwohl es eigentlich Ersatz für entgangenen Gewinn darstellt, muss er schon bei bloß leichter Fahrlässigkeit ersetzt werden. Ebenfalls zu ersetzen ist eine benötigte Haushaltshilfe. Verdienstentgang wird nur wiederkehrende Renten ausgeglichen.

Schmerzengeld ist Ersatz von immateriellen Schäden und Genugtuung für Ungemach. Es steht nach Rechtsprechung auch zu, wenn die Schmerzen nicht mehr empfunden werden konnten. Schmerzengeld wird in Tagessätzen nach Grad der Schmerzen berechnet und als einmaliger Abfindungsbetrag bezahlt. Die Ansprüche sind schon vor der Geltendmachung abtretbar, verpfändbar und vererblich. Für Verunstaltungen, die ein besseres Fortkommen verhindern (entgangener Gewinn) steht ebenso Ersatz zu.

Tötung: Dabei sind die versuchte Heilung und alle mit dem Tod verbundenen Ausgaben (Beerdigung, Trauerkleidung, entgangener Unterhalt) zu ersetzen. Der Unterhaltsersatz bezieht sich auch auf Leistungen in natura wie Kindererziehung, verjährt nach 3 Jahren und ist als Rente zu leisten. Zu ersetzen ist die tatsächliche Unterhaltsleistung, nicht die gesetzlich vorgeschriebene (mindestens jedoch diese!). Der Anspruch entsteht originär.

Bei Verletzung der geschlechtlichen Selbstbestimmung sind Vermögensschäden und immaterielle Schäden zu ersetzen. Bei Verletzung der Privatsphäre steht neben Beseitigung und Unterlassung auch Schadenersatz zu. Freiheitsberaubung löst einen Anspruch auf volle Genugtuung und Ersatz des ideellen Schadens aus. Dieser Anspruch steht nach EMRK bei hoheitlichem Handeln verschuldensunabhängig zu.

Bei Ehrenbeleidigung als Angriff auf die Menschenwürde gebührt Ersatz des positiven Schadens und entgangenen Gewinns, nicht aber von ideellem Schaden. Kreditschädigung als Verbreiten unwahrer Tatsachen die Kredit, Erwerb oder Fortkommen hindern löst Anspruch auf Vermögensschaden und öffentlichen Widerruf aus. Wenn beide Tatbestände zutreffen, besteht ein Wahlrecht und Beweislastumkehr. Für Kreditschädigung haftet nicht, wer mit berechtigtem Interesse und in Unkenntnis der Wahrheit ein Tatsache nicht öffentlich weiterverbreitet. Inhaberinnen von Massenmedien haften verschuldensunabhängig für unrichtige Veröffentlichungen.

Haftung für SachschädenBei leichter Fahrlässigkeit ist der gemeine Wert, bei schwerem Verschulden auch der entgangene Gewinn einer zerstörten/beschädigten Sache zu ersetzen. Der gemeine Wert ist meist der Wiederbeschaffungswert (oder der schon vereinbarte Kaufpreis), Für Sachen ohne Verkehrswert sind es die Kosten der Neuherstellung abzüglich Alter und Abnutzung. Bei absichtlicher strafbarer Schädigung ist auch das Affektionsinteresse zu ersetzen (§1331).

Haftung von SachverständigenFür Sachverständige gilt nach §1299 ein strengerer Maßstab, sie müssen die durchschnittlichen Fähigkeiten ihrer Berufsgruppen aufweisen, die Haftung gilt aber nur gegenüber den deliktisch oder vertraglich geschädigten Personen, oder wenn ein Rat gegen Belohnung erteilt wurde. Aufgrund schuldrechtlicher Sonderbeziehungen haftet jede Partei für fahrlässige Auskünfte. Bei

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 105

unentgeltlichen Auskünften ist die Haftung dafür beschränkt. Für Ratschläge außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur für wissentlich falsche Information gehaftet, es sei denn der Ratschlag betrifft absolut geschützte Rechtsgüter.

Gehilfinnenhaftung§§1313a (Erfüllungsgehilfin), 1315 (Besorgungsgehilfin)

Erfüllungsgehilfinwird von der Geschäftsherrin zur Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses genützt. Das beinhaltet auch wirtschaftlich unabhängige Personen. Für das Verschulden von Zulieferinnen haftet die Werkunternehmerin nur, wenn eigentlich sie die Herstellungspflicht trifft. Gehaftet wird auch für Anscheinserfüllungsgehilfinnen, wenn der Anschein von der Geschäftsherrin erweckt wurde. Gesetzliche Vertreterinnen von nicht geschäftsfähigen Personen fallen unter §1313a. Verschulden von Gehilfinnen ist so zu verstehen, dass es schuldhaft ist, wenn die Geschäftsherrin es selbst gemacht hätte. Sie haftet für die Erweiterung ihres Aktionsradius. Gehaftet wird aber nur für Schäden im inneren Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis. Andere Schäden bei der Erfüllung selbst führen nur nach §1315 zur Haftung.

Besorgungsgehilfin§1315; Haftung für die Bedienung einer wissentlich gefährlichen oder habituell untüchtigen Person, es ist für die Haftung kein Schuldverhältnis nötig. Die Geschäftsherrin muss von der Gefährlichkeit wissen und sich auch jene konkrete Gefährlichkeit manifestieren. Wegehalterinnen haften für grobes Verschulden ihrer Gehilfinnen. Bei Gefährdungshaftungen sogar zum Teil für jedes Verschulden. Juristische Personen haften für ihre Machthaberinnen.

Eigene HaftungGehilfinnen haften nur deliktisch, dann aber solidarisch mit der Geschäftsherrin.

RegressGeschäftsherrin kann sich an den Vertrag schuldhaft verletzenden Gehilfinnen regressieren. Zu berücksichtigen sind dabei die Sonderregeln und Beschränkungen des DHG.

Dienstnehmerinnenhaftungnach DHG gibt es Ersatz für Schäden zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin bzw. gegenüber Dritten. Das DHG ist lex specialis zum ABGB und ist anwendbar auf wirtschaftlich unselbständige Personen (ausgenommen Organe der öffentlichen Hand: OrgHG). Die Haftung der Dienstnehmerinnen ist eingeschränkt, sie haften nicht für entschuldbare Fehlleistungen und das Gericht kann die Haftung einschränken sowie ausschließen. Die Dienstnehmerin kann sich sogar an der Dienstgeberin regressieren.nach ASVG: Wird eine Dienstnehmerin durch Unfall oder Berufskrankheit geschädigt, haftet die Dienstgeberin nur für Vorsatz (Dienstnehmerinnenhaftungsprivileg) aufgrund der Sozialversicherung. Dieses Privileg kommt auch Dienstgeberinnenvertreterinnen und

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 106

Aufseherinnen im Betrieb zu. Die Haftungsbefreiung entfällt, wenn der Personenschaden bei einem Unfall mit KFZ von der KFZ­Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Schädigung von Dienstnehmerinnen durch andere Dienstnehmerinnen führen zur normalen ABGB Haftung.

Haftung für schuldloses VerhaltenUnmündige und Geisteskranke haften nicht, weil sie schuldunfähig sind. Stattdessen haften ihre Aufsichtspflichtigen, wenn der Schaden auf eine schuldhafte Unterlassung der nötigen Obsorge zurückzuführen ist (§1309). Unter 3 Umständen kommt es jedoch zur Billigkeitshaftung der deliktsunfähigen Person selbst:

1. kann doch ein Verschulden nach Einsichtsfähigkeit zur Last gelegt werden2. hat die Geschädigte aus Rücksicht auf die Schädigerin die Verteidigung unterlassen3. kann die Schädigerin den Schaden leichter tragen als die Beschrädigte

Kein Ersatz steht zu, wenn das schädigende Verhalten herausgefordert wurde. Personen, die im Notstand handeln, trifft kein Verschulden, es kann aber auch bei ihnen zur Billigkeitshaftung kommen, wenn

1. Beschädigte die Abwehr aus Rücksicht auf Andere unterließ2. Verhältnis Beschädigung / Gefahr3. Verhältnis Vermögen von Schädigerin und Beschädigter

Für Sachwehr, also Abwehr einer Sache gebührt kein Ersatz.

Haftung für Wohnungsinhaberinnen§1318; Wohnungsinhaberin haftet verschuldensunabhängig für gefährlich aufgehängte/aufgestellte Sachen und für Sachen die aus der Wohnung geworfen/gegossen (muss nicht durch Menschen sein) werden. Inhaberin ist, wer über den Raum das Verfügungsrecht hat. Als Wohnung gilt jeder beherrschbare Raum. Gehaftet wird auch für Wasserschäden an der unteren Wohnung.

Haftung für BauwerkeFür Einsturz oder Ablösung von Gebäudeteilen in Folge von mangelhafter Beschaffenheit und dadurch verursachte Schäden haftet die Gebäudebesitzerin, wenn sie die eigene Sorgfalt nicht nachweisen kann (§1319). Bauwerk ist jeder künstliche Bau und sogar ein Baum. Es gilt eine Beweislastumkehr.

WegehalterinnenhaftungDie Wegehalterin haftet den Benützerinnen für Schäden aus dem mangelhaften Zustand des Weges. Die Haftung erstreckt sich auf grobes Verschulden und die Gehilfinnen (§1319a). Halterin ist, wer die Kosten für Errichtung und Erhaltung trägt und wer Verfügungsgewalt hat. Weg ist jede für Verkehr bestimmte Landfläche (inkl Stützmauern, Pisten, etc.). Mangelhaftigkeit ist, wenn aufgrund von Vernachlässigung der Instandhaltung oder Bestreuung unübliche Schäden eintreten, Sicherungseinrichtungen fehlen oder Gefahrenquellen nicht beseitigt werden. Die Haftung entfällt für unerlaubte Nutzung. Gehilfinnen haften auch selbst, allerdings nur für

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 107

grobes Verschulden. §1319a ist eine Norm für deliktische Haftung, die bei vertraglichen Beziehungen noch erweitert wird (z.B. Vignette, Maut). §1319a konkurriert mit §1319.

TiereFür Tiere gilt gem §1320 eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr.

Haftung für gefährliche Sachen

EKHGfindet Anwendung auf Unfälle mit KFZ und Eisenbahnen bei Sach­ und Personenschäden. EKHG ist eine Gefährdungshaftung, Eisenbahn ist im Eisenbahngesetz definiert, KFZ im KraftfahrG, es muss 10 km/h überschreiten können. Für Schädigung von beförderten Sachen zählen nur Handgepäck, sonst aus dem Beförderungsvertrag. Bei der Eisenbahn haftet die Betriebsunternehmerin, beim KFZ die Galterin, bei Personenmehrheit zu ungeteilter Hand. Halterin ist, wer die Verfügungsmacht besitzt und das KFZ auf eigene Rechnung betreibt (betrifft z.B. auch Werkstattbesitzerinnen).

Bei Schäden durch mehrere Halterinnen haften sie alle solidarisch bis zur jeweiligen Haftungshöchstgrenze. Die Haftung für entgeltlich beförderte Personen kann nicht beschränkt werden. Nicht gehaftet wird für den Betrieb durch unbefugte Dritte, außer der Betrieb wurde diesen fahrlässig ermöglicht. Fahrerinnen, die nur für die konkrete Fahrt nicht berechtigt waren haften gemeinsam mit den Halterinnen, haben aber die Beweislast. Die Haftung wird ausgeschlossen bei Schwarzfahrerinnen und Personen, die beim Betrieb des Fahrzeugs tätig waren.

Der Ersatz wird ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, d.h. trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht eingetreten ist und nicht auf einen Fahr oder Fahrzeugsfehler zurückzuführen ist. Die v.a. dann, wenn der Unfall auf Verhalten von Dritten, Tieren oder der Geschädigten zurückzuführen ist (Ausnahme: “außergewöhnliche Betriebsgefahr”). Die Halterin haftet also nicht, wenn ihre Sphäre völlig mangelfrei war. Geschädigte haften für ihr Mitverschulden (§1304). Bei mehreren Schädigerinnen bemisst sich die Haftung nach Verschulden.

Gehaftet wird auf Heilung, versuchte Heilung, Verdienstentgang, Schmerzengeld, Unterhalt, vermehrte Bedürfnisse, positiven Schaden sowie Fortkommenshinderung oder Begräbnis. Die Haftung ist aber durch Höchstgrenzen beschrönkt, diese richten sich nach Fahrzeugart und Schaden.

EKHG lässt ABGB Regeln unberührt, Geschädigte haben die Wahl. Bei Ersatz nach ABGB haftet Halterin nach §1315 ausnahmsweise für jedes Verhalten. Bei unbekannten oder unversicherten Täterinnen kann das Verkehrsopferschutzgesetz greifen. Neben EKHG gibt es weitere Sondergesetze mit Gefährdungshaftung wie AtomHG, ForstG, GastwirtschaftsG, etc.

Produkthaftungsgesetz ­ PHGist die schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit der Herstellerin für die Gefährlichkeit ihrer Produkte. Die Haftung bezieht sich nicht auf den Mangel sondern auf die Gefährlichkeit und

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 108

erstreckt sich auf die geschützten Güter (Leben, Eigentum, Gesundheit). Die Prdukthaftung ist verschuldensunabhängig, es ist eine Gefährdungshaftung. Händlerinnen haften nach dem PHG nur dann, wenn sie ihre Benennungspflicht, also die Pflicht die Herstellerin oder Importeurin in den EWR zu nennen verletzen.

Dritte können sich auch aufs PHG berufen. Zu ersetzen sind Personen­ und Sachschäden, welche durch Fehler des Produktes (der schon bei Inverkehrbringen besteht) verursacht werden. Produkte müssen dabei bewegliche körperliche Sachen, deren Teile (oder Energie) sein. Sachschäden müssen an einer von der Sache verschiedenen Sache auftreten, gehaftet wird für Beschädigung und Zerstörung. Der Ersatz muss sich auf die Wiederherstellungskosten oder den Wert der zerstörten Sache richten. Entgangener Gewinn und Nutzung sowie reine Vermögensschäden werden nicht ersetzt. Ebenso ausgenommen sind unternehmerisch genützte Sachen. Das Gesetz sieht eine Selbstbeteiligung von € 500,­ pro Schadensereignis vor. Bei Mitverschulden ist der Ersatz entsprechend zu mindern. Es haften:

die Herstellerin, die die Sache in Verkehr bringt die Importeurin, die die Sache in den EWR einführt.

Unternehmerin ist hier, wer das Produkt beruflich herstellt oder importiert. Hestellerin ist wer das Produkt, Teile oder den Rohstoff herstellt oder als Herstellerin auftritt. Wer Ersatz leistet, kann auf diejenige zurückgreifen, die den Fehler zu verantworten hat.

Der Schaden muss durch einen Produktfehler (d.h. Produkt bietet nicht die zu erwartetende Sicherheit) entstanden sein. Die Sicherheitserwartung ergibt sich aus Darbietung, Gebrauch und Zeitpunkt des In­Verkehr­bringens. Erfasst werden alle Fehler, die der Produzentin zugerechnet werden können. Sie hat die sogenannte Produktbeobachtungspflicht, d.h. über später auffallende Mängel ist zu informieren und zurückzurufen. Die Wirkungslosigkeit des Produktes fällt nicht unter das PHG.

Die PHG Haftung setzt voraus, dass die Sache in Verkehr gebracht wurde, also von der Produzentin an Dritte übergeben wurde (Werktorprinzip, Versand genügt). Die Haftung entfällt beim Beweis der Fehlerfreiheit zum Zeitpunkt des In­Verkehr­bringens oder wenn der Fehler bei der Produktion technisch nicht erkennbar war. Das PHG kann vertraglich nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden. Ansprüche verjähren 3 Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädigerin, sowie 10 Jahre nach dem in­Verkehr­bringen. Produzentin und oder Importeurin müssen für den Schadensfall Vorsorge treffen (z.B. Versicherung).

Amts­, Organ­ und Staatshaftung

Amtshaftungsgesetz ­ AHGRechtsträgerinnen haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Vermögens­ und Personenschäden im Zuge von Hoheitsverwaltung (Körperschaften öffentlichen Rechts, Bund, Länder, Sozialversicherungen, etc.). Der Ersatz hat immer in Geld zu erfolgen, das handelnde Organ selbst haftet nicht. Für entgangenen Gewinn wird nur bei schwerem Verschulden gehaftet. Voraussetzung ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang, nicht die subjektive Verletzung und die Begehung in Vollziehung der Gesetze (also nicht Handlungen der Privatwirtschaftsverwaltung). Die Gesetzgebung haftet nicht. Ersatz setzt Ausschöpfung der Rechtsmittel voraus, aus höchstgerichtlichen Entscheidungen kann kein Ersatzanspruch

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 109

abgeleitet werden. Rechtsträgerin kann gegen das Organ bei schwerem Verschulden regressieren.

Organhaftungregelt die Haftung der Organe in Vollziehung der Gesetze gegenüber der Rechtsträgerin. Organe sind alle physischen Personen in Vollziehung der Gesetze. Die Haftung entfällt aber, wenn

der Schaden aufgrund einer Weisung geschah (ausgenommen die Weisung kam von einer offensichtlich unzuständigen Stelle oder war strafrechtswidrig)

die Rechtsträgerin den Schaden per Rechtsmittel hätte abwenden können. eine entschuldbare Fehlleistung vorliegt.

Der Schaden ist immer in Geld zu ersetzen.

StaatshaftungHaftung des Staates für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht. Voraussetzungen:

Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verstoß des Staates Rechtwidrig sind Verstöße gegen Verordnungen und Nichtumsetzung von Richtlinien Rechtswidrigkeitszusammengang: verletzte Norm bezweckte individuelles Recht

Geschäftsführung ohne Auftrag§§1035ff, ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten einer Anderen in der Absicht, deren Interessen zu fördern.

Der geführte Geschäft kann tatsächlich oder rechtlich sein, die Besorgung gilt als eigenmächtig, wenn sie weder durch den Willen der Betroffenen oder Kraft Bescheides/Gesetzes erfolgte. Für Rechtsgeschäfte kann die Handelnde als falsus procurator auftreten oder ein bedingt gültiges Geschäfts schließen. Geschäftsführung ohne Auftrag braucht den Willen, im Interesse einer anderen tätig zu werden, was sich aber mit Eigeninteresse überschneiden kann. Wer irrtümlich handelt, hat diesen Willen nicht und daher eventuell bereicherungsrechtliche Ansprüche. Für tatsächliche Akte wird keine, für offene Vertretungsakte zumindest beschänkte Geschäftsfähigkeit benötigt. Geschäftsführung ohne Auftrag teilt sich in “im Notfall” und “zum Nutzen anderer”.

Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfallist es, wenn ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt wird (§1036). Der Schaden muss unmittelbar drohen und die Geschäftsherrin darf nicht rechtzeitig erreichbar sein. Sie muss dann den notwendigen und zweckmäßigen Aufwand ersetzen, auch wenn das Bemühen erfolglos war. Wurde das Bemühen in Ausübung ihres Berufes gesetzt, gebührt wohl auch Ersatz für die Arbeitsleistung.

Geschäftsführung ohne Auftrag zum Nutzen Andererwenn kein Notfall herrschte, aber zum klaren und überwiegenden Vorteil anderer gehandelt

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 110

wurde (§1037). Dafür muss dem subjektiven (!) Willen der Geschäftsherrin entsprochen werden. Ersatz gebührt nur für wirklich getätigte und fortwirkende Vorteile.

Unnütze und unerlaubte GeschäfsführungDie Geschäftsführung ist unnütz, wenn gegen den ausdrücklichen Willen oder nicht zum klaren und überwiegenden Vorteil gehandelt wurde. Es steht dann kein Ersatz zu und der vorherige Stand ist wiederherzustellen, allfälliger Schaden zu ersetzen.

NebenpflichtenEin angefangenes nützliches Geschäft muss in der Regel vollendet werden, wenn dadurch der Schaden nicht vergrößert wird. Die Geschäftsführerin hat wie eine Bevollmächtigte Rechnung zu leben oder Vorteile herauszugeben. Die Geschäftsherrin ist schnellstmöglich zu informieren.

Angewandte und unechte GeschäftsführungAngewandte Geschäftsführung ist es, wenn das Gesetz eine Person als Geschäftsführerin behandelt. Nach herrschender Meinung sind die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag auch anwendbar, wenn jemand fremde Geschäfte führt, um sich selbst die Vorteile zuzuwenden. Der Grund liegt in der Unredlichkeit der Geschäftsführerin und damit den Rechten der Geschäftsherrin.

GläubigerinnenanfechtungVerfügungen von Schuldnerinnen können ihr Vermögen, also ihren Haftungsfonds auf den die Gläubigerinnen greifen können, schmälern. Dagegen kann unter Umständen die Gläubigerin vorgehen und die Vermögensverfügung anfechten oder sogar Unterlassung begehren. Per Anfechtungsklage kann eine Gläubigerin das Zugriffsrecht gegenüber der Erwerberin erhalten, das Geschäft ist gegenüber der Gläubigerin dann relativ unwirksam. Bei erfolgreicher Anfechtung muss eine Zwangsvollstreckung geduldet werden oder die Sache an die Konkursmasse herausgegeben werden.

Anfechtungsklageist möglich, wenn

das Vermögen der Schuldnerin nicht für alle Verbindlichkeiten ausreicht UND die Anfechtung zu einer Vergößerung des Haftungsfonds führt

(befriedigungstauglich) UND eine Geldforderung gegen die Schuldnerin besteht

Anfechtungstatbestände finden sich in AnfO und KO: Absichtsanfechtung, Schenkungsanfechtung, Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung, Anfechtung wegen Befünstigung, Anfechtung wegen Kennen­müssens der Zahlungsunfähigkeit.

1. Absichtsanfechtung ist möglich, wenn die nachteilige Rechtsgandlung von der Schuldnerin gesetzt wurde, um die Gläubigerin zu schädigen und dies der Erwerberin

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 111

bekannt war oder bekannt sein musste. Sie ist auch zulässig, wenn die Gläubigerin einen durchsetzbaren Anspruch hatte.

2. Schenkungsanfechtung3. Verschleuderung: Kauf, Tausch und Lieferverträge sind anfechtbar, wenn der anderen

Partei eine benachteiligende Verschleuderung auffallen musste.4. Begünstigung (nur im Konkurs!): Anfechtbar sind hier Sicherstellung und Befriedigung

einer Gläubigerin, wenn sie der Art oder Zeit nach nicht hätte beanspruchen dürfen. Daraus ausgenommen sind sofort abzuwickelnde Zug um Zug Geschäfte. Die Regelung gilt ab 60 Tagen vor dem Konkurs. Verboten ist auch wenn die Schuldnerin eine Gläubigerin gegenüber den anderen begünstigen wollte und diese das merken musste.

E­Commerceregelt die deliktische Haftung der Internetdienstanbieterinnen ISPs.

Access­Providerinnen: Zugang zum Internet Host­Providerinnen: Speicherplatz für Inhalte Content­Providerinnen: Inhalte

Oft erfüllen Providerinnen mehreres davon. Das E­Commerce Gesetz erfasst nur Access und Hosting Providerinnen. Wer Inhalte veröffentlicht fällt ganz normal unter ABGB Regeln. Das ECG bestimmt nur Haftungsbefreiungen für reine Durchleitung und Caching, sowie für Inhalte und Links deren Rechtswidrigkeit sich für die ISPs aus keinem Umstand erschließen lassen.

KonsumentinnenschutzDas KSchG regelt vor Allem Verbraucherinnenverträge, also solche zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen. Ziel ist der besondere Schutz von wirtschaftlich schwächeren Personen. Viele Regeln sind zugunsten der Konsumentinnen verpflichtend und negative Abweichungen daher unwirksam.

Verbraucherinnengeschäfte sind Rechtsgeschäfte zwischen Personen für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört und Personen, auf die dies nicht zutrifft. Für diese Rechtsgeschäfte gelten die zwingenden Vorschriften des 1.Hauptstücks des KSchG. Bei späterer Vertragsübernahme ist die Anwendbarkeit des KSchG erneut zu überprüfen, sie ist von der Konsumentin zu beweisen. Gesetzlich definiert ist nur das Unternehmen (auf Dauer angelegte, organisierte, selbständige, wirtschaftliche Tätigkeit. Juristische Personen öffentlichen Rechts gelten hier immer als Unternehmen). Die Zugehörigkeit des Rechtsgeschäfts zum Unternehmen wird vermutet. Verträge zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin sind vom KSchG explizit ausgenommen.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 112

Rücktrittsrecht beim HaustürgeschäftEs gibt ein außerordentliches Rücktrittsrecht, wenn das Geschäft nicht in Geschäftsräumen geschlossen wurde. Davon ausgenommen ist es, wenn die Verbraucherin das konkrete Geschäft angebahnt hat, oder dem Vertragsschluss keine Beratung vorausging, sowie geringfügige Geschäfte, welche üblicherweise außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Hat allerdings die Unternehmerin gegen Gewerberecht verstoßen, steht jedenfalls ein Rücktrittsrecht zu.

Die Verbraucherin kann ihr Angebot bis zum Zustandekommen widerrufen. Wurde über das Rücktrittsrecht aufgeklärt, steht eine einwöchige Rücktrittsfrist zu, ohne Aufklärung ist die Rücktrittsfrist (außer bei Versicherungen) unbegrenzt. Zum Rücktritt bedarf es der Schriftform, die Fristwahrung reicht bei Absendung innterhalb der Frist. Die Beweislast für die Rücktrittsvoraussetzungen trifft die Verbraucherin. Rücktrittsfolgen finden sich in §4 KSchG, Leistung und gesetzliche Zinsen sind von der Unternehmerin zu erstatten, nötige und nützliche Aufwendungen zu ersetzen. Die Verbraucherin muss die Sache zurückstellen und Gebrauch und Wertminderung ersetzen.

Rücktrittsrecht wegen Nichteintritt maßgeblicher UmständeDie Verbraucherin kann zurücktreten, wenn maßgebliche Umstände (Kredit, Mitwirkung von Dritten, steuerliche Vorteile, Föderungen) welche von der Unternehmerin als wahrscheinlich dargestellt wurden nicht oder wesentlich geringen eintreten. Rücktritt ist schriftlich binnen einer Woche nach Kenntnis bzw, maximal 1 Monat nach Erfüllung möglich. Die Folgen sind wie oben. Abwendbar ist dies durch §3a/4/13 KSchG.

Kostenvoranschläges.o.; sie sind im KSchG nur kostenpflichtig wenn extra angegeben und Gewähr wird vermutet.

FernabsatzDas KSchG hat Sonderregeln für Verträge, die ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikation geschlossen wurden.Unternehmerin muss außerdem dafür über ein organisiertes Vertriebs­ und Dienstleistungssystem verfügen. Es bestehen umfangreiche Informationspflichten (Person, Ware, Preis, Lieferkosten, Zahlung,...). Kataloge und Homepages gelten als Aufforderung zur Angebotslegung, nicht als Angebot. Die Annahme der Unternehmerin erfolgt meist durch tatsächliche Entsprechung, wobei alle nötigen Informationen schon vorliegen müssen und rechtzeitig in dauerhafter Form zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Verbraucherin kann binnen einer Woche nach Warenerhalt zurücktreten, einen Monat wenn die Informationspflichten verletzt wurden. Vom Rücktritt ausgeschlossen sind:

Geschäfte über sofort zu verbrauchendes (Essen, Zeitung) Maßanfertigungen spekulative Verträge Dienstleistungen die vereinbarungsgemäß schon begonnen wurden

Folge des Rücktritts ist die Rückabwicklung Zug­um­Zg. Bei drittfinanzierten Verträgen gilt der Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 113

Rücktritt auch für den Kreditvertrag. Die Bestellung ist binnen 30 Tagen auszuführen, Unmöglichkeit und Nichtannahme ist unverzüglich mitzuteilen. Bei missbräuchlicher Verwendung der Zahlung kann von der Bank Rückgängigmachung der Zahlung gefordert werden.

GewinnzusagenWer den Eindruck erweckt, einen Preis zu versprechen, muss diesen auch leisten. Die Leistung ist einklagbar.

Unzulässige VertragsbestandteileDas KSchG beinhält einen Klauselkatalog. §6/1 enthält eine demonstrative Aufzählung jedenfalls ungültiger Klauseln, §6/2 eine demonstrative Aufzählung verhandelbarer Klauseln. Neben der Ungültigkeit kann durch unzulässige Vertragsbestandteile auch ein Schadenersatzanspruch entstehen.

Schlichtweg ungültige Klauseln ­ §6/1 KSchG unangemessene Frist für die Annahme durch Unternehmen Verbot der Zugangsfiktion maximal Schriftformerfordernis für Erklärungen von Verbraucherinnen Vereinbarung von höherem Entgelt nur bei sachlicher Rechtfertigung Zurückbehaltungsrechte der Konsumentinnen nicht beschränkbar Haftung für Personenschäden nicht beschränkbar, für Sachschäden nur auf grobes

Verschulden reduzierbar Beweislast darf nicht verschlechtert werden zu kurze Verfallsfristen sind nicht erlaubt Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht ausschließbar etc.

Klauseln, die expliziter Vereinbarung bedürfen ­ §6/2 KSchGDie Vereinbarung hat die Unternehmerin zu beweisen. Dazu gehören ein unbegründetes Rücktrittsrecht des Unternehmens, das Recht den Vertrag schuldbefreiend an Dritte zu übertragen, das Recht der Beschrönkung der Ansprüche auf ein Angeld, Schiedsklauseln, etc.

Transparenzgebot ­ §6/3Undeutlichkeit von Klauseln führt zu deren Unwirksamkeit. Sie sind undeutlich, wenn die typische Durchschnittskundin den Inhalt oder die Tragweite nicht duchschauen kann. Komplizierte Klauseln, die nicht einfacher dargestellt werden können sind aber erlaubt. Begünstigt eine unklare Klausel die Verbraucherin, behält sie ihre Gültigkeit.

Angeld und Reugeldkönnen im KSchG richterlich gemäßigt werden

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 114

Gewährleistungdes ABGB ist zugusten von Verbraucherinnen zwingend.

Erfüllungsort (§8 KSchG) ist bei Verbesserung und Austausch der Übergabsort oder der vereinbarte Ort. Die Verbraucherin kann auch den gewöhnlichen Aufenthaltsort für die Leistung bestimmen, wenn die Beförderung zur Unternehmerin untunlich wäre. Dabei ist ein gewährleistungsrechtliches Einzugsgebiet der Unternehmerin beachtlich. Verbraucherin kann auch auf die Gefahr der Unternehmerin hin die Sache versenden. Die Verbesserungskosten fallen auf das Unternehmen.

Beschränkung der Gewährleistungsansprüche (§9 KSchG) sind vor Kenntnis des Mangels nicht möglich. Danach ist auch ein Verzicht möglich. Wird die Sache vertraglich umschrieben, muss auf eine dadurch entstehende Haftungsbeschränkung geachtet werden. Bei Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen kann die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt werden.

Gewährleistung bei Montage (§9a KSchG): Unternehmerin haftet für an der Sache verursachte Mängel durch unsachgemäßes Verhalten, ebenso wenn die Anleitung fehlerhaft war. Nach ABGB wäre die Beschädigung einer bereits übergebenen Sache ein nur bei Verschulden zu ersetzender Mangelfolgeschaden.

Vertragliche Garantie (§9b KSchG) tritt oft neben die gesetzliche Gewährleistung, worauf hinzuweisen ist. Unternehmerin ist an die Garantieerklärung und in der Werbung genannten Inhalt gebunden. Die Garantieerklärung hat alle wesentlichen Infos zu erhalten. Der Verstoß berührt die Gültigkeit der Garantie nicht.

Umfang von Vertretungsmacht, Wirksamkeit mündlicher ErklärungenDie von einer Unternehmerin erteilte Vollmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die gewöhnlich Teil des Geschäftes sind. Beschränkungen sind nur wirksam, wenn sie bekannt waren (bei grober Fahrlässigkeit der Verbraucherin kann die Unternehmerin sofort zurücktreten). Die Gültigkeit formloser Erklärungen kann nicht beschränkt werden.

Verbot der GehaltsabtretungLohn­ und Gehaltsforderungen sind in der regel zedierbar, was aber nicht gestattet ist zur Sicherung oder Befriedigung von Unternehmensforderungen. Erlaubt ist aber deren Verpfändung. Wird entgegen dem Verbot von einer Arbeitgeberin an das Unternehmen geleistet und erlischt dadurch deren Forderung, kann die Verbraucherin einen Rückforderungsanspruch geltend machen.

TerminverlustEinen vereinbarten Terminverlust kann das Unternehmen nur geltend machen, wenn die eigene Leistung bereits erbracht wurde, die Verbraucherin mit der Zahlung mindestens 6 Wochen im Verzug ist und mit neuerlicher Frist von 2 Wochen und dem Terminverlust gedroht wurde.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 115

Auslandsbezug§13a beschränkt die Rechtswahl im KonsumentInnenschutz.

Verträge über wiederkehrende Leistungenerweiterte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherin für Verträge über einem Jahr Laufzeit. Darunter fallen auch Zielschuld­ und Sukzessivlieferungsverträge. Verbraucherin kann mit 2­Monatsfrist am Jahresende und dann mit Ablauf jedes Halbjahres kündigen. Bei erheblichem unternehmerischen aufwand können abweichende Fristen vereinbart werden.

Abzahlungsgeschäfte = Ratenkaufist ein Kauf mit stufenweiser Kreditierung (“nachgelagertes Sparen”). Gemeint sind dabei Kaufverträge über bewgliche körperliche Sachen bis 25.000€ bei denen die Sache noch vor vollständiger Bezahlung aller Raten übergeben wird. Es ist ein Ratenbrief zu erstellen, der alle wesentlichen Daten beinhalten muss und der Verbraucherin in Kopie ausgehändigt werden muss. Nichteinhaltung führt zu einer Verwaltungsstrafe. Ausgenommen sind Druckwerke die nicht im Haustürgeschäft verkauft werden. Für die Informationspflichten ist auch das Verbraucherinnenkreditrecht bedeutsam.

Spätestens bei Übergabe ist eine Mindestzahlung zu leisten. Erfolgt diese nicht, besteht kein Anspruch auf den vollen Kaufpreis. Die Raten sind binnen 5 Jahren zu bezahlen, darüber hinaus verfallen die Zinsen. Die Verbraucherin darf auch frühzeitig zurückzahlen, wodurch sie sich Zinsen ersparen kann. Bei Nichtbezahlung kann die Verkäuferin zurücktreten und, wenn vereinbart, die Sache weiterverkaufen. Die Gewährleistung läuft bis zur Zahlung der letzten Rate. Die Abzahlungsregeln gelten auch bei anderen Geschäften mit gleichem Zweck. Bei mdrittfinanzierten Kauf sind die Regelungen auch auf das Verhältnis mit der Geldgeberin anwendbar, sofern ein Naheverhältnis der Verträge besteht.

Lieferung im Handel mit Druckwerkenmüssen schriftlich vereinbart werden, wenn regelmäßig geleistet wird, der Vertrag als Haustürgeschäft geschlossen wird und der Gesamtpreis unter 25.000€ liegt. Ausgenommen sind Tageszeitungen, die Infopflichten bestehen wie beim Ratenkauf.

Wohnraumsanierungbedarf der Schriftform, wenn es als Haustürgeschäft geschlossen wurde. Der Vertrag muss den Leistungsgegenstand genau umschreiben.

Werkvertrag§27a KSchG ergänzt §1168 insoferne als dass die Unternehmerin Ersparnisse aus der von der Verbraucherin verschuldeten Vertragsauflösung anzeigen muss.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 116

HeimverträgeFür Verträge mit Bezug auf Wohnung und Pflege bestehen besondere Informationspflichten und Regelungen über Vertrauensperson, Entgeltminderung bei Mangel und Abwesenheit und Kündigungsschutz.

Vorauszahlungskäufesind das Gegenstück zum Ratenkauf, die Käuferin erhält die Sache erst nach Bezahlung und kann bis zur vollständigen Bezahlung jederzeit zurücktreten.

ImmobiliengeschäfteEs gibt ein ao. Rücktrittsrecht bei Annahme am Tag der ersten Besichtigung, falls ein dringendes Wohnbedürfnis bestand. Dies gilt auch für Geschäfte unter Konsumentinnen. Das Rücktrittsrecht gilt eine Woche, es kann solange auch vom Maklerinnenvertrag zurückgetreten werden. Erhält die Verbraucherin keine schriftliche Information über dieses Recht, gilt es einen Monat lang. Es kann für dieses Rücktrittsrecht keine Strafe vereinbart werden.

MaklerinnenvertragAufklärungspflichten, zeitliche Schranken für Alleinvermittlungsaufträge, manche Verträge erfordern Ausdrücklichkeit und Schriftform. Manche Normen des MaklerG sind zugunsten der Verbraucherinnen zwingend.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 117

V ­ Erbrechtregelt den Übergang der Vermögens einer verstorbenen Person (der Erblasserin) auf lebende Personen. Alles Vererbbare heißt Nachlass oder Verlassenschaft. Erbrecht im objektiven Sinn sind alle Regeln, die den Nachlass betreffen. Erbrecht im subjektiven Sinn ist die Befugnis den Nachlass ganz oder teilweise in Besitz zu nehmen. Es ist ein absolutes Recht und veräußerlich. Das Erbrecht ist absolut, aber aufgrund mangelnder Sachherrschaft nicht dinglich. Die Erbsberechtigten sind Erbinnen, ihr Nachlass die Erbschaft. Die Erbin wird Universalsukzessorin der Erblasserin und erwirbt durch die Einantwortung den Nachlass ganz oder nach Quoten­Teil und tritt in alle Rechte und Pflichten der Erblasserin ein.

Wer nur einzelne Stücke erbt ist Vermächtnisnehmerin/Legatarin und hat nur einen rein schuldrechtlichen Anspruch, haftet dafür aber den Gläubigerinnen nicht. Pflichtteile sind ebenfalls ein rein schuldrechtlicher Anspruch. Es gibt in der Theorie 3 Erbsysteme: Familienerbrecht (nur Verwandte erben), Testierfreiheit (Erblasserin darf komplett selbst bestimmen wer erbt) und als Mischschform Pflichtteilsrecht.

Vor dem Tod besteht kein Erbrecht, Verfügung ist daher nur als Erbvertrag gültig. Daher sind Rechtsgeschäfte über erhoffte Erbschaft ungültig. Der Erbschaftserwerb hat 3 Stadien:

1. Erbanfall: Tod oder Bedingungseintritt danach: Erbin muss gültig berufen, lebendig und erbfähig sein

2. Verlassenschaftsanordnung: gerichtliches Verfahren mit Möglichkeit von Entschlagung und Erbantrittserklärung

3. Einantwortung: nach Annahme und Nachweis des Erbrechts spricht das Gericht das Erbe zu, die Vermögen werden verschmolzen.

Nachlasssind alle vermögenswerten Rechte und Pflichten (Aktiva+Passiva). Öffentliche Rechte sind nur zu einem sehr kleinen Teil vererblich (max. Gewerbeberechtigung bei Gewerbsübernahme, Sozialversicherungsansprüche und Steuerschulden). Privatrechtliches ist in der Regel vererblich, v.a. dingliche Rechte, Bestandsrechte, Besitz, Forderungsrechte, Verbindlichkeiten und Unternehmen. Nicht vererblich sind hingegen Persönlichkeitsrechte, Familienrechte, Auftrag und Vollmacht, Wiederverkaufs­ und Vorkaufsrecht, persönliche Dienstbarkeiten, etc.

UnterhaltDas Recht auf Unterhalt ist unvererblich, ebenso die Unterhaltspflicht mit Ausnahme bereits fälliger Leistungen. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrer Kinder geht mit dem Erbe über (begrenzt mit dem Wert des Nachlasses, die Kinder müssen sich ihr Erbe auf die Unterhaltspflicht anrechnen lassen).

Ehegattinnen haben ebenso einen Unterhaltsanspruch der mit dem Wert des Nachlasses begrenzt ist und auf den sie selbst geerbtes anrechnen lassen müssen. Der Anspruch geht auf eine Geldrente, geschiedene Gattinnen haben keinen Anspruch. Der Anspruch geht Vermächtnissen vor, steht aber hinter Nachlassschulden und Pflichtteilen.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 118

Schadenersatzansprüchesind aktiv und passiv vererblich, ebenso wie Schmerzengeldansprüche.

Ansprüche aus DienstverträgenRechte der Dienstgeberin sind vererblich, die Dienstnehmerin hat zum Teil Auflösungsmöglichkeiten. Persönliche Ansprüche (Krankenpflege, etc.) erlöschen so wie alle Pflichten der Dienstnehmerin mit dem Tod. Urlaubsansprüche werden zu geldwerten vererblichen Ansprüchen.

Privatversicherungsverhältnissebereits entstandene Pflichten und Ansprüche sind Teil des Erbes, Ansprüche aus Unfall und Lebensversicherung stehen je nach Vertrag den Begünstigten direkt zu oder werden Teil des Nachlasses. Sachversicherungen wie Brandschutz sind vererblich, Personenversicherungen nicht.

GesellschafterinnenrechteGesellschafterinnenstellung in Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist nur bei Handelsgesellschaften vererblich, oder wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. OHG geht von werbender in eine abwickelnde Gesellschaft über. KG Anteil ist vererblich, sofern nicht anders bestimmt. AG/GmbH ist vererblich, ebenso Genossinnenschaft.

Leichnam und GrabEs ist nicht klar, ob der Leichnam eine Sache ist. Über ihr Schicksal bestimmt die Erblasserin selbst. Lässt sich der Wille nicht mehr eruieren, entscheiden die nächsten Angehörigen darüber. Organspende ist nur bei einer entgegenstehenden Erklärung unzulässig. Die Grabnutzungsrechte gehen beim Tod über.

ErbfolgeZum Erben wird ein Berufungsgrund (Titel) benötigt. Außerdem muss der Erbanfall erlebt werden und die Erbfähigkeit nicht ausgeschlossen sein. Das Weitervererben von bereits angefallenem Erbe (Transmission) ist möglich, ebenso der vertragliche Verzicht.

Berufungsgründe (Delationsgründe)sind der Erbvertrag, Testament und Gesetz. Erstere beruhen auf dem Willen der Erblasserin (gewillkürte Erbfolge). Der Erbvertrag geht dabei dem Testament vor. Gibt es keine solchen Verfügungen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Es können mehrere Berufungsgründe nebeneinander bestehen, von denen nur einer gültig sein kann.

Erleben des AnfallsErbanfall ist die Entstehung des Erbrechtes. Der Anfall mit dem Tod ist am häufigste,n kann aber auch aufschiebend bedingt sein. Die Erbin muss den Erbanfall erleben, sonst kann kein

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 119

Erbrecht erworben werden. Ungeborene haben ausnahmsweise ein Erbrecht, wenn sie später lebend geboren werden. Bei Todeserklärung mehrerer Personen wird der gleichzeitige Tod angenommen (Kommorientenpräsumtion). Auch eine juristische Person muss beim Erbanfall zumindest im Gründungsstadium existieren (Ausnahme: aus dem Nachlass zu gründende Stiftung). Bei künstlicher Befruchtung nach dem Tod steht gegenüber den Eltern wohl ein Erbrecht zu. Mit der Verlassenschaftsabhandlung muss aber nicht gewartet werden.

Erbfähigkeitist die erbrechtliche Erwerbsfähigkeit, die Voraussetzung jedes Erwerbes von Todes wegen. Die Erbfähigkeit muss beim Erbanfall (und nur dann) gegeben sein und ist jeden Rechtssubjekt gegeben. Es gibt aber absolut und relativ erbunfähige PersonenAbsolute Erbunfähigkeit: ist, wer gar kein Recht zu Erben hat, z.B. Ausländerinnen, in deren Herkunftsländern Österreicherinnen nicht erben dürfen (Retorsion).Relative Erbunfähgkeit: ist die Erbunwürdigkeit, also der Ausschluss aufgrund des vermuteten Willens der Erblasserin, wenn jemand ihr gegenüber schwere Verfehlungen beging oder den letzten Willen angriff. Die Erbunwürdigkeit schließt auch vom Pflichtteil und vom Vermächtnis aus. Sie gilt von Gesetzes wegen und kann von jeder geltend gemacht werden, die daran Interesse hat. Verfehlungen können aber auch verziehen werden (formfrei und sogar konkludent möglich). Nachkommen können über unwürdige Vorfahren hinweg erben, wenn sie nach der Partentelordnung zum Zuge kommen. Unwürdig ist, wer

1. eine Vorsatztat mit mehr als einem Jahr Strafbarkeit gegen die Erblasserin oder deren engste Familie begeht oder Rechte aus dem Eltern/Kind Verhältnis grob vernachlässigt.

2. einen Angriff auf den wahren Willen der Erblasserin unternimmt (Betrug, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Zwang,...). Solche Tätigkeiten zugunsten des wahren Willens sind keine Auslöser der Erbunwürdigkeit. Wer den letzten Willen vereiteln wollte, kann dafür Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig werden.

TransmissionIst die Vererbung von bereits angefallenem Erbe.Vor Erbantrittserklärung ist dies die Transmission im engeren Sinne, danach die Transmission im weiteren Sinne.Ersatzerbschaft geht der Transmission vor, erlischt aber, wenn das Erbe schon angetreten wurde. Auch Legate und Pflichtteile sind vererblich.

Erbverzicht§551, Verzicht auf künftiges Erbe per Vertrag. Es kann sich der Verzicht auf bestimmte oder alle Erbberufungsgründe beziehen.Verzicht ist die einzig wirksame Verfügen über das künftige Erbrecht und bedarf eines Notariatsaktes. Der Verzicht beseitigt den Berufungsgrund, das Erbe fällt dann der nächstberufenen Person zu. Da es zu keiner Erbunfähigkeit führt, ist eine spätere Bedenkung möglich. Der Verzicht kann nur einvernehmlich widerrufen werden, er erfolgt auch oft gegen Abfindung. Ein Verzicht ist nur als Vereinbarung mit der Erblasserin gültig und kann auch bedingt erfolgen. Bei Unklarheit sind mündliche Äußerungen zur Auslegung heranzuziehen. Die Regeln gelten entsprechend für den Verzicht auf Legate und Pflichtteile. Ergibt sich im Vertrag

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 120

nichts anderesm gilt der Verzicht auch für die Nachkommen der Verzichtenden.Ausschlagung ist nach dem Erbanfall und ist eine einseitige Willenserklärung.

Gesetzliche Erbfolgeist der wichtigste Berufungsgrund und hat Nachrang hinter Erbvertrag und Testament. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament, ein ungültiges Testament oder ein unvollständiges Testament vorliegt. Es ist also ein Auffangtatbestand. Den Nachlass erhalten nach dem Gesetz die Verwandten und die Ehegattin. Das Erbrecht setzt die festgestellte Verwandtschaft voraus. Eingetragene Partnerinnen werden wie die Ehegattin behandelt.Das Gesetz teilt Verwandte in Linien=Parentele ein, die die Verwandtschaftsnähe bestimmen.

1.Parentel: Kinder und deren Nachkommen2.Parentel: Eltern und deren Nachkommen3.Parentel: Großeltern und deren Nachkommen4 Parentel: UrgroßelternDie Verwandtschaft muss juristisch feststehen, neu auftauchende Erbinnen haben eine Erbschaftsklage gegen bereits eingeantwortete Erbinnen. Ehe ist keine Verwandtschaft!

Es erbt nur das niedrigste Parentel, in dem Personen vorhanden sind. Innerhalb des Parentels wird anteilsmäßig gererbt, es gehen die Vorfahren vor (Kind erbt vor Enkel).

1.ParentelKinder und falls diese vorverstorben oder erbunwürdig sind: deren Nachkommen

2.ParentelVater und Mutter je zur Hälfte, sonst deren Nachkommen. Gibt es keine Nachkommen, kommt es nur Anwachsung (d.h. beispielsweise die Mutter erhält alles). Gemeinsame Nachkommen repräsentieren gegenüber Nachkommen nur eines Elternteiles doppelt.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 121

3.ParentelAufteilung auf die 4 Großeltern, sonst Repräsentation, sonst Anwachsung

4.ParentelAufteilung auf 8 Urgroßeltern. Hier gibt es nur Anwachsung, keine Repräsentation. Es wird nach väterlicher und mütterlicher Seite getrennt.

AdoptionAdoptivkinder ist leiblichen Kindern gleichgestellt, erbt aber nicht von den Großeltern. Das Adoptivkind erbt zusätzlich auch von den leiblichen Eltern. Stirbt es selbst, erben die Adoptiveltern. Bei Einzeladoption wird nur ein Elternteil verdrängt.

EhegattinnenerbrechtDer Anteil am Erbe hängt für die Gattin davon ab, welche Parentel erbt.

1.Parentel: ⅓ 2. Parentel: ⅔ und alle Teile der Repräsentation durch Nachkommen der Geschwister 3.Parentel: ⅔ und alle Teile der Repräsentation 4.Parentel: Alles.

Unabhängig davon steht der Ehegattin das gesetzliche Vorausvermächtnis zu, d.h. alle zum Haushalt gehörenden Sachen sowie ein Wohnrecht an der Ehewohnung. Dieses Vorausvermächtnis steht zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil zu, es wird aber in den Pflichtteil eingerechnet und kann durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden. Das Vorausvermächtnis gehtnur Gläubigerinnenforderungen nach, es besteht bis zur erneuten Ehe oder eingetragenen Partnerinnenschaft ein Unterhaltsanspruch (Erbe und Erwerb sind dabei allerdings einzubeziehen). Nach Scheidung kann ein bestehender Unterhaltsanspruch vererbt werden, dieser kann allerdings dann weiter geschmälert werden.

Anrechnung auf den ErbteilDa nur das Vermögen zum Todeszeitpunkt vererbt wird, können Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten problematisch sein. Unbeabsichtigte Ungleichheiten sollen verhindert werden.

KinderKinder müssen sich in gesetzlicher Erbfolge Vorempfänge und Vorschüsse anrechnen lassen:

1. Vorempfang (§788): Zuwendung zur Existenzgründung oder Existenzerhalt, die ein eigenständiges Leben ermöglichen soll. Dazu zählen Ausstattung zu Ehe, Startfinanzierung bei Antritt eines Amtes oder Gewerbes und Tilgung von Schulden volljähriger Kinder.

2. Vorschuss (§789): Leistung die als Erbschaftsvorschuss verstanden wird und bei der daher die Anrechnung auf das Erbe vereinbart wurde.

Bloße Schenkungen werden nicht angerechnet, wenn dies nicht vereinbart wurde. Zur Wertberechnung ist die Inflation zu berücksichtigen, es zählt der Wert am Todestag. die

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 122

Vorempfänge sind anzurechnen, wenn ein Kind dies verlangt. Die Grenze der Anrechnung liegt beim tatsächlichen Erbe. Repräsentantinnen müssen sich eigene Vorleistungen und die ihrer Aszendentinnen anrechnen lassen.

Ehegattin, Eingetragene PartnerinZuwendungen in der Ehe/EP werden von der herrschenden Meinung nicht als Vorleistung angesehen. Anzurechnen ist nur was aufgrund von Ehevertrag/Ehepakt übertragen wurde (Einrechnung).

Sondererbfolgen

WohnungseigentumRechtsnachfolge geht nach allgemeinen Regeln, stand die Wohnung im Alleineigentum, geht sie auf die Erbin über. Da nur maximal 2 Personen Wohnungseigentum haben können, kommt es bei mehr Berechtigten zur Erbteilung.

Sonderregeln gibt es, wenn Miteigentum besteht. Falls die Parteien eine Vereinbarung haben, ist diese beachtlich. Falls nicht, geht das Eigentum sofort auf die andere Eigentümerin über, die dadurch Alleineigentum erhält (Anwachsung). Die Eigentümerin hat dafür die Hälfte des Verkehrswertes der Wohnung an den Nachlass zu bezahlen. War die Miteigentümerin selbst pflichtteilsberechtigt, muss sie gar nichts zahlen, außer es gibt noch andere Pflichtteilsberechtigte (dann 25% des Wohnungsverkehrswertes) oder wenn es zwar keine weiteren Berechtigten gibt, der Nachlass aber verschuldet ist (ebenfalls 25%). Die Miteigentümer in kann auch verzichten und ihren Anteil am Verkaufserlös fordern. Miteigentümerin und Pflichtteilsberechtigte können einvernehmlich Miteigentum veräußern, dann gehen 50% des Wohnungsverkehrswertes an den Nachlass.

MietrechtBestandsverträge sind vererblich, aber Vermieterinnen und Erbinnen haben unter Einhaltung der Fristen ein außerordentliches Kündigungsrecht. Es kann auch zur Mietzinserhöhung kommen.

Besonderes gilt für bestimmte Angehörige: Lebensgefährtin, Ehegattin, eingetragene Partnerin, Geschwister und Verwandte in gerade Linie sind, wenn sie bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis haben, eintrittsberechtigt. Trifft dies auf mehrere Personen zu, treten sie alle in den Mietvertrag ein. Die Lebensgefährtin muss dafür bereits 3 Jahre wirtschaftlich eheähnlich im Haushalt gewohnt haben.

Anerbinnenrechtist ein Sonderrecht zur Verhinderung landwirtschaftlicher Zerstückelung von Höfen. Die bestgeeignete Erbin (Anerbin) wird ausgesucht, den Hof zu übernehmen. Sie muss die übrigen weichenden Erbinnen abfinden. Der vom Verlassenschaftsgericht festzusetzende Preis ist an den Nachlass zu zahlen, der wiederum an alle Erbinnen inklusive Nacherbin ausbezahlt wird. Verkauft die Anerbin den Hof binnen 10 Jahren, ist der Erlös auf alle Erbinnen aufzuteilen.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 123

Legatarinnenerben, wenn sonst keine Person erbt, können sich aber auch der Erbschaft entschlagen. Die Erbreihenfolge ist:

1. Testament2. Ersatzerbschaft3. Anwachsung4. gesetzliches Erbe5. ao. Erbrecht der Legatarinnen6. Heimfall an den Staat

Heimfall an den Staaterbt auch keine Legatarin, fällt alles an den Staat. Dieser haftet nicht über den Wert des Nachlasses hinaus. Es gibt keine Transmission an den Staat.

Gewillkürte Erbfolge

Letztwillige VerfügungenEs gibt Testamente und Kodizile, für beide gelten die gleichen Regeln. In einem Kodizil werden keine Erbinnen genannt, es dient nur sonstigen Anweisungen. Letztwillige Verfügungen unterliegen strengen Formzwängen bei sonstiger Ungültigkeit. Es sind nicht empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärungen. Zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung wird Testierfähigkeit benötigt. D.h. geistig Gesundheit und Volljährigkeit. Mündige Minderjährige können vor Gericht und Notarin testieren, besachwaltete Personen bei entsprechender Einsichtsfähigkeit. Letztwillige Verfügungen können nur höchstpersönlich erstellt werden. Zur Erstellung muss auch Testierwille (animus testandi) vorliegen.

FormStrenger Formzwang bei sonstiger Ungültigkeit. Der Formzwang gilt auch für bloße Änderungen. Verweise auf ein anderes Testament gelten nur, wenn dieses auch die Formvorschriften erfüllt.

1. Eigenhändiges Testament (§578): handschriftlich mit eigener Unterschrift2. Fremdhändiges Testament (§579): gilt auch für maschinengeschriebene Testamente.

Es muss von der Erblasserin und 3 Zeuginnen unterschrieben werden. Die Erblasserin muss erklären, dass das Dokument ihrem letzten Willen entspricht: nuncuoatio, Bei dieser müssen mindestens 2 Zeuginnen anwesend sein. Die Zeuginnen müssen mit Zeugniszusatz unterschrieben, volljährige und unbefangen (=nicht selbst bedacht) sein und die Testamentssprache sprechen.

3. Öffentliches Testament: Vor Gericht oder Notarin mündlich oder schriftlich, wird in einem öffentlichen Register vermerkt.

4. Nottestament: Für Fälle in denen Gefahr des Todes oder Verlust der Testierfähigkeit subjektiv droht und kein anderes Testament möglich ist. Es sind 2 Zeuginnen nötig, das Nottestament gilt 3 Monate.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 124

Widerrufist jederzeit möglich und nicht beschränkbar. Der Widerruf ist entweder ausdrücklich durch ein neues Testament oder konkludent durch eine Zerstörungshandlung der Urkunde. Nimmt ein neues Tesament auf ein vorhergehendes nicht Rücksicht, so gilt das ältere nicht mehr. Spätere Kodizile haben frühere nur im Falle von Widersprüchen auf. Wird ein neueres Testament vernichtet, lebt das ältere wieder auf. Ist der Entstehungszeitpunkt unklar, gelten soweit wie möglich beide Testamente.

AuslegungZuerst Wortauslegung mit dem Ziel des wahren Willens der Erblasserin. Der wahre Wille soll verwirklicht werden, dazu können auch weitere Quellen dienen. Es gitl auch der favor testamenti, d.h. möglichst viel des Testamentes soll aufrecht bleiben. Dazu gibt es einige gesetzliche Vermutungen:

§555: Im Zweifel erben mehrere eingesetzte Erbinnen nach Köpfen §614: Sunstitution soll Vorerbinnen möglichst wenig belasten §617: Nacherbschaftsordnung gegenüber kinderlosem Kind erlischt, wenn es

Nachkommen hinterlässt. §649: Vermächtnisse sind von allen Erbinnen gemeinsam wirtschaftlich zu tragen.

Freigewordene Anteilesind Erbteile, die wegen Tod, Erbunwürdigkeit oder Entschlagung frei werden. Wurden alle Erbinnen ohne Quote eingesetzt, gebührt ihnen die Anwachsung. Nur bestimmt eingesetzte Erbinnen erhalten nicht mehr, es ist dann die gesetzliche Erbfolge anzuwenden.

AnfechtungEs gilt ausnahmsweise die Willentheorie. Wesentliche Irrtümer führen daher zur Anfechtbarkeit, unwesentliche zur Anpassbarkeit. Motivirrtümer sind beachtlich. Grenze der Umdeutung ist der äußerst mögliche Wortsinn. Anfechtungsberechtigt ist nur, wer vom Wegfall profitieren würde.

Prätertion und AgnationEinem übergangen Kind steht der Pflichtteil zu. Wird ein Kind irrtümlich übergangen, da die Erblasserin nichts von dem Kind weiß, wird der letzte Wille entkräftet (testamentum ruptum). Die Folge ist, dass nach gewöhnlicher gesetzlicher Erbfolge geerbt wird. §§777,778, da dies Irrtumstatbestände sind, ist ein kausaler Irrtum zur Anwendung nötig. Wird nur ein Kind von mehreren übergangen, bleibt das Testament aufrecht und wird so abgeändert, dass das übergangene Kind soviel erhält wie die zumindest bedachte Noterbin.

Vermächtnissesind Zuwendungen, die kein Erbe begründen und umfasst meist nur einzelne Sachen. Die Form entspricht dem des Testaments. Die Begünstigte erwirbt mit Erbanfall einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass. Erst mit Erfüllung dieses Anspruches erwirbt die Legatarin ihre Rechtsposition.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 125

Gegenstand kann jeder Vorteil für die Begünstigte sein. Die vermachte Sache muss im Eigentum des Nachlasses oder der Erbinnen stehen oder als Verschaffungspflicht angeordnet sein. Letzteres wird bei Gattungsvermächtnissen angenommen. Begünstigte sind meist Dritte, die nicht erben. Erhält eine Erbin zusätzlich ein Vermächtnis, muss geprüft werden, ob dieses auf das Erbe anzurechnen ist.Legate können verkürzt werden:

Bei §692 ­ bedingter Erbantrittserklärung und verschuldenetem Nachlass können Legate gekkürzt werden.

§783 ­ Wurde ein Pflichtteil nicht erfüllt, besteht der Anspruch in Geld und muss von den verbleibenden Erbinnen und Legatarinnen entsprechend ihrem Anteil ausbezahlt werden.

Gibt es keine sonstigen Erbinnen, können Legatarinnen zu Erbinnen werden.

Gestaltungsmöglichkeiten

Substitutionen

Gemeine Substitution = Ersatzerbschaft §604Bestimmung, wer erben soll, wenn die eingesetzte Person wegen Tod oder Erbunwürdigkeit nicht erben kann oder will. Die Ersatzerbin tritt dann an die Stelle der eingesetzten Erbin. Bei Tod einer Erbin nach Erbanfall kann das Erbrecht vererbt werden: Transmission. Die Ersatzerbschaft geht der Transmission vor, wenn noch keine Erbantrittserklärung abgegeben wurde. Die Nachkommen von als Erbinnen eingesetzten Kindern gelten im Zweifel als Ersatzerbinnen (§779).

Fideikommissarische Substitution = Nacherbschaft

Erblasserin bestimmt, wer das Vermögen nach dem Tod der eingesetzten Erbin erhalten soll. Es können so viele Zeitgenossinnen wie gewünscht eingesetzt werden, namentlich unbekannte allerdings nur 2 (bei beweglichen Sachen) oder 1 (bei unbeweglichen Sachen). Vorerbin und Nacherbin können darüber übereinkommen die Nacherbschaft aufzuheben. Vorerbin erhält twar Eigentum, muss aber wie eine Fruchtnutzerin die Substanz schonen. Das Gesetz deutet unzulässige Verfügungen so um, dass sie nach Möglichkeit gültig bleiben (§610). Nacherbschaft inkludiert Ersatzerbschaft.

BedingungEintritt oder Wegfall eines Rechtes abhängig vom Eintritt eines zukünftigen noch ungewissen Ereignisses. Suspensivbedingung ist es, wenn das Recht erst mit Erfüllung der Bedingung eintritt, es entsteht eine aufschiebend bedingte Rechtsposition. Resolutivbedingung: auflösend Bedingte Rechsposition. Negativ aufschiebende Bedingungen werden in positiv auflösende Bedingungen umgewandelt. Bedingungen dürfen bei sonstiger Ungültigkeit nicht unerlaubt oder unmöglich sein. Bestreitungsverbot (also das Verbot der Testamentsanfechtung als Bedingung) gilt nur für mutwillig falsche Bestreitungen.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 126

BefristungRecht endet oder beginnt mit einem bestimmten (gewissen oder ungewissen) Zeitpunkt. Befristetes Erbe kann auch vererbt werden.

AuflageGebot oder Verbot eines bestimmten Handelns bei sonstiger Sanktion (§709). Die Erfüllung kann erzwungen werden. Es genügt die annähernde Erfüllung, falls genaue Erfüllung unmöglich ist. Ist auch das nicht möglich, fällt die Auflage weg. Die verschuldete Nichterfüllung wirkt wie eine auflösende Bedingung.

Vereinbarungen auf den Todesfall

ErbvertragVertrag zwischen der Erblasserin und deren Gattin über bis zu ¾ des Vermögens, welche die Gattin beim Erbanfall erhalten soll. Ein Erbvertrag geht allen anderen Berufungsgründen vor. Ein Erbvertrag steht zwischen Testament und Vertrag und muss daher beide Formvorschriften erfüllen. Die Erlasserin muss testierfähig sein. Zur Berechnung der ¾ sind vom Reinvermögen auch die Pflichtteile abzuziehen. Mit Ende der Ehe erlischt der Erbvertrag, außer gegenüber der schuldlosen Partnerin (§1266).

Schenkung auf den Todesfallist ein Vertrag über eine terminisierte Zuwendung und möglich für bis zu ¾ des Vermögens. Die Erblasserin hat dann alles zu unterlassen, was den Anspruch schmälern würde. Voraussetzungen:

1. Begünstigte nimmt an UND2. Notariatsaktform UND3. Erblasserin verzichtet ausdrücklich auf ihr Widerrufsrecht.

Begünstigte muss den Erbanfall dann nicht erleben. Die Schenkung ist bis zum Tod ein Vertrag, danach ein Vermächtnis.Aufträge und Übergabe auf den Todesfall sind (wegen Formmängeln) ungültig.

Erbverzichtist die einzig zulässige Verfügung über ein künftiges Erbrecht und bedarf eines Notariatsaktes. Davon verschieden sind die Entschlagung, welche eine bloße Erklärung ist, ein zustehendes angefallenes Erbe nicht antreten zu wollen. Wenn nicht anders bedungen gilt der Erbverzicht auch für die Nachkommen und für den Pflichtteil. Die Person wird erbrechtlich so behandelt, als wäre sie nicht vorhanden.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 127

Pflichtteilsrechtbegrenzt die Testierfreiheit, enge Personen sollen jedenfalls am Vermögen teilhaben. Wer etwas erhalten muss wird Pflichtteilsberechtigte oder Noterbin genannt.

Pflichtteilsberechtigtesind gem §762 die Ehegattin bzw. eingetragene Partnerin und die Nachkommen, bzw. falls keine Nachkommen vorhanden sind, die Vorfahren. Diese Gruppen sind abstrakt pflichtteilsberechtigt. Konkret pflichtteilsberechtigt ist, wer nach gesetzlicher Erbfolge geerbt hätte. Daher nicht: Erbunwürdige, Vorverstorbene, … Großeltern nur wenn 1+2 Parentel leer sind.

QuotenNachkommen und Ehegattin erhalten jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Vorfahren ⅓.

HinterlassungErblasserin kann Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zuweisen, diese können ihn, wenn sie erben wollen nicht ausschlagen. Der Pflichtteil darf nicht durch Bedingungen, Auflagen , Befristungen oder Substitutionen belastet sein. Die Zuwendung muss zur Pflichtteilsdeckung geeignet sein. Wird der Pflichtteilsanspruch nicht ausreichend zugewendet, besteht ein Pflichtteilergänzungsanspruch auf Geld, welcher nach 3 Jahren verjährt.

Enterbungist die Entziehung des Pflichtteils, ausdrücklich oder stillschweigend. Es bedarf dafür einer ausdrücklichen letztwilligen Verfügung und eines Enterbunsgrundes. Dieser muss nur bestehen, aber nicht extra angeführt werden.Gegen Enterbung kann 3 Jahre lang vorgegangen werden, Erbinnen müssen dann den Grund beweisen. Wenn ihnen das nicht gelingt, steht den Enterbten der Pflichtteil zu.Enterbungsgründe:

Erblasserin wurde im Notstand hilflos im Stich gelassen Lebenslange/20­Jährige Freiheitsstrafe wegen Vorsatztat (gegen öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart) Bei Ehegattin/eingetragener Partnerin: gröbliche Vernachlässigung der Beistandspflicht alle Erbunwürdigkeitsgründe (Angriff auf den Erlasserinnenwillen, Vorsatztat über einem

Jahr Strafdrohung gegen Erblasserin, gröbliche Vernachlässigung aus dem Eltern/Kind Verhältnis)

Enterbung in guter Absicht: Pflichtteil wird wegen verschwenderischen Lebensstils gleich an die Nachfahrinnen gegeben

Nachkommen von enterbten Kindern haben ein Pflichtteilsrecht.

PflichtteilsminderungPflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn ohne Schuld der Erlasserin zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestand

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 128

PflichtteilsberechnungFür die Berechnung ist der reine Nachlass maßgebend (Aktiva minus Passiva). Dabei sind auch sämtliche Kosten der Verlassenschaftsabhandlung, Begräbnis und Todesfall einzubeziehen. Vermächtnisse sind Teil des reinen Nachlasses und werden nicht abgezogen. Zuwendungen, die zu Lebzeiten gemacht wurden, mindern den Pflichtteil, da sie den Nachlass mindern. Daher werden bestimmte Schenkungen angerechnet. (Anrechnung ist die Berücksichtigung von Zuwendungen unter Lebenden; Einrechnung die Berücksichtigung von Zuwendungen im Nachlass).Anrechnung auf den Pflichtteil: Berücksichtigen von Vorempfängen und Vorschüssen = Nachlasspflichtteil. Der Nachlasspflichtteil und der Schenkungspflichtteil bilden zusammen den erhöhten Pflichtteil.

Anrechnungen auf den Pflichtteilbei Vorempfängen gem §788 (Eheausstattung, Antrittsausstattung, Schuldentilgung Volljähriger) und bei Vorschüssen gem. §789. (siehe oben)

Schenkungsanrechnung ­ §785dem unterliegen:

Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod der

Erblasserin (entfällt bei Schenkungen an Privatstiftungen auf die Einfluß besteht)

von der Anrechnungspflicht ausgenommen sind: Schenkungen, die das Stammvermögen nicht schmälern Schnkungen zu gemeinnützigen Zwecken Schenkungen aus sittlicher Pflicht

Ein Kind kann Schenkungsanrechnung nur begehren, wenn es zum Schenkungszeitpunkt am Leben war (Ehefrau/eingetragene Partnerin nur während der Beziehung). Der Schenkungspflichtteil ist aus dem Nachlass zu entrichten, subsidiär dazu kann die Beschenkte herangezogen werden, die dann das Geschenk auszufolgen hat oder den Betrag ersetzen muss. Die erste Ersatzpflicht trifft immer die zuletzt beschenkte Person. Die Anrechnung kann von Kindern und der Gattin/eingetragenen Partnerin begehrt werden.

Die Anrechnung auf den Erbteil ergibt, was eine Person tatsächlich bekommt.Die Anrechnung auf den Pflichtteil ergibt, was eine Person bekommen muss.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 129

ErbschaftserwerbWem der Nachlass zusteht wird im außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren ermittelt. Dies beginnt mit dem Vorverfahren mit Übermittlung des Totenscheins. Eine Notarin erhebt dann als Gerichtskommissärin alle wesentlichen Umstände und leitet das Verlassenschaftsverfahren. Sie kann auch Sicherungsmaßnahmen treffen.

Bei Erbschaften unter 4.000€ kann das Verfahren im Vorstadium beendet werden. Ist der Nachlass überschuldet kommt es zur Verlassenschaftsinsolvent, bei der die Gläubigerinnen anteilig befriedigt werden.

Im Hauptverfahren wird ermittelt, wem ein Erbanspruch zusteht. Die porentiellen Erbinnen müssen dann erklären, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Widersprechen sich die Aussagen, wird dies im Verfahren geklärt.

Wenn feststeht wer erbt, ist der Nachlass vom Gericht den Erbinnen einzuantworten. Mit diesem Gerichtsbeschluss werden die Erbinnen Eigentümerinnen, Gläubigerinnen und Schuldnerinnen. Es kommt zur Universalsukzession. Die Erbinnen treten an die Vermögensrechtliche Stelle der Erblasserin (Bruch des Intabulationsprinzipes!)

Vor der Einantwortung ist der ruhende Nachlass als juristische Person Trägerin von Rechten und Pflichten, vertreten durch die Kuratorin oder durch Erbin, die eine Erbantrittserklärung abgegeben hat.

Wird das Erbe einer falschen Person eingeantwortet, ist sie eine Scheinerbin. Die wahre Erbin kann mit der Erbschaftsklage ihr Recht geltend machen und die Herausgabe des Nachlasses fordern. Die Klage verjährt nach 30 Jahren, die Testamentsanfechtung nach 3 Jahren. Scheinerbinnen werden nicht Eigentümerinnen (etc.), weshalb ihre Verfügungen ungültig sind. Nach §824 werden aber gutgläubige Dritte geschützt (Ersetzt das Erbrecht, aber nicht das Eigentum!).

Rechtsstellung der ErbinnenErbin ist Universalsukzessorin und haftet damit auch für alle Verbindlichkeiten, die hinterlassen werden. Je nach Antrittserklärung wird allerdings unbedingt (=unbeschränkt, d.h. Haftung mit eigenem Vermögen für alle Verbindlichkeiten) oder bedingt (d.h. Haftung bis zum Wert der Erbschaft) gehaftet.

Gläubigerinnen können Nachlassseperation beantragen, dann die Haftung auf die Vermögensstücke der Erblasserinnen, wenn die Gefahr besteht, dass die Erbin das Erbe verprasst. Gibt es beschränkte und unbeschränkte Erbinnen, haften alle nur beschränkt.

Gibt es mehrere Erbinnen, steht ihnen jeweils eine Quote zu. Wird dazu nichts angeordnet gehört allen Alles = Miteigentum. Um dies zu lösen gibt es das einvernehmliche Erbteilungsübereinkommen oder die Erbteilungsklage.

Angefallene Erbschaften können verschenkt und veräußert werden. Die neue Person tritt dann in das laufende Erbschaftsverfahren ein. Dieses Geschäft bedarf eines Notariatsaktes.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 130

VI ­ Internationales Privatrecht ­ IPRBei Fällen mit Auslandsbezug stellt sich die Frage, welche Rechtsornung anzuwenden ist. Das IPRG besteht aus Verweisungsnormen (Kollisionsnormen) die bestimmen, welches Privatrecht zur Anwendung gelangt. Das IPRG selbst ist österreichisches Recht.

UN Kaufrechts.o. unter Kaufrecht

Internationales Privatrechtbesteht aus dem IPRG, Staatsverträgen und EU Verordnungen. Es besteht Rechtswahlfreiheit. Wurde keine zulässige Rechtswahl getroffen, bestimmt das IPR das Statut (anwendbares Recht). Dabei ist am ehesten das Recht mit dem stärksten Bezug zum Sachverhalt zu wählen. Die Bestimmung des Statutes ist die Verweisung, die entweder als Sachnormverweisung auf materielles Recht geschieht, oder als Gesamtnormverweisung auf eine ganze Rechtsordnung (das kann auch ein fremdes IPR beinhalten). Verweist bei der Gesamtnormverweisung das ausländische Recht wieder zurück nach Österreich, ist entgültig österreichisches Recht anwendbar. Die Römer Verordnungen beinhalten nur Sachnormverweise. Bei Rechtswahl wird Sachnormverweis angenommen.

Unter Umständen ist trotz Verweis auf ausländisches Recht dieses nicht anzuwenden: Vorbehaltsklausel (ordre public, §6 IPRG) erlaubt die Anwendung ausländischen

Rechts nicht, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das nicht mit der österreichischen Rechtsordnung vereinbar ist. Es ist dann österreichisches Recht anzuwenden.

Eingriffsnormen sind international zwingende Bestimmungen, die immer anwendbar sind. Gemeint sind Normen an deren Anwendung öffentliches Interesse besteht (z.B. Mieterinnen­ Konsumentinnen oder Arbeitnehmerinnenschutz).

Zur Bewertung, welche IPR Normen anzuwenden sind, sind alle Umstände und betroffenen Rechtsordnungen zu berücksichtigen. Durch die Vereinheitlichung mithilfe der Römer Verordnungen sind die Begriffe der europäischen Rechtsakte heranzuziehen, also ohne auf nationales Recht greifen zu müssen.

Vorfragenstellen sich noch vor der Bewertung der eigentlichen Rechtsprobleme (z.B. Frage im Scheidungsrecht, Vorfrage: ist die Ehe überhaupt gültig?). Hier besteht ein Meinungsstreit, ob einfach das Recht der Hauptfrage die Vorfrage bestimmt (unselbständige Anknüpfung) oder ob die Vorfrage eigens behandelt wird (selbständige Anknüpfung).

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 131

Vertragliche SchuldverhältnisseFür mehrstaatliche vertragliche Schuldverhältnisse (“in Zivil­ und Handelssachen”) gilt die Rom I Verordnung, also Kauf, Mietverträge, Werkverträge, Schenkungen, etc. Ausgenommen sind laut Art1(2) culpa in contrahendo, Familienrechte und Erbreche, etc. Rom I wird nicht angewandt, wenn UNK angewandt wird, da dieses ja selbständig materielles Recht ist.

Es sind alle EU Staaten außer Dänemarkt Vertragspartnerinnen. Es sind auch Verweisungen auf Rechte von Nicht­Mitgliedsstaaten möglich. Alle Verweise der Rom I Verordnung sind Sachnormverweisungen.

Rom I stellt Rechtswahl durch die Parteien an die oberste Stelle, diese kann auch schlüssig oder im Nachhinein erfolgen. Wurde keine Rechtswahl getroffen, wird nach dem Anknüpfungskatalog vorgegangen:

Kaufverträge über bewegliche Sachen folgen dem Recht des Aufenthaltslandes der Verkäuferin

Dienstverträge folgen dem Recht des Aufenthaltslandes der Dienstleisterin Verträge über unbewegliches Sachen (Miete, Pacht, Eigentum, etc.) folgen dem Recht

des Staates wo die Sache sich befindet. Andere Verträge folgen dem Recht des Staates, in der die Person den gewöhnliches

Aufenthalt hat, die die vertragscharakteristische Leistung erbringt. (Artikel 4 Absatz 2)Ist danach immer noch unklar welches Recht anzuwenden ist, kommt es auf das Recht jenes Staates an, der eine engere Verbindung aufweist. Ergibt sich aus den Umständen, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat als dem durch die obrigen Regeln bestimmten hat, ist stattdessen die Rechtsordnung des enger verbundenen Staates anzuwenden (Ausweichklausel). Bei Verbraucherinnenverträgen gilt das Recht des Staates der Verbraucherin, wenn die Unternehmerin ihre Tätigkeit in diesem Lande ausübt oder ausrichtet (situative Anwendungsvoraussetzung). Dies darf nicht durch Rechtswahl unterwandert werden.

Sonderregeln gelten für Verträge, bei denen eine Partei typischerweise schwächer ist (z.B. Arbeitnehmerinnenschutz) und für Rechte die mehrere Personen betreffen. Änderungen nach Vertragsschluss und festgestelltem Anknüpfungsland haben keine Auswirkungen mehr.

Wird Rom I angewandt, betrifft dies den kompletten Vertrag, vom Vertragsschluss (inkl. Formvorschriften) über Erfüllung (inkl. vertraglichem Schadenersatz) bis zum Erlöschen der Verpflichtung. Nicht geklärt sind Vorfragen wie Vertretungsmacht oder Geschäftsfähigkeit, die nach IPRG zu lösen sind.

Rechts­ und HandlungsfähigkeitRechts­ und Geschäftsfähigkeit richtet sich im IPR nach der Staatsangehörigkeit. Deliktsfähigkeit richtet sich bezüglich des Alters nach der Staatsangehörigkeit, bezüglich des Geisteszustandes nach dem Recht der Hauptfrage des Deliktes.

Juristische Personen werden nach ihrem Sitzstaat beurteilt und wird anerkannt, auch wenn sie ihren Sitz über Grenzen hinweg verlegt.

Stellvertretung

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 132

Bei organschaftlicher oder gesetzlicher Vertretung ist das der Vertretungsmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis entscheidend. Für rechtsgeschäftliche Vertretung ist das Land in dem die Vertretung wirksam sein soll oder tatsächlich tätig wird der Anknüpfungspunkt.

Außervertragliche Schuldverhältnissesind in der Rom II Verordnung geregelt, die allerdings hinter Staatsverträgen wie das Haager Straßenverkehrsabkommen zurücktritt. Der örtliche Anwensungsbereich ist wie bei der Rom I Verordnung, es sind auch hier Sachnormverweise.

SchadenersatzFür Schadenersatzansprüche (“Ansprüche aus unerlaubter Handlung”) gibt es eine

allgemeine Kollisionsnorm: Es gilt das Recht des Staates in dem der Schaden eintritt Es gilt das Recht des Staates in dem Schädigerin und Geschädigte ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben (anzuwenden vor Fall 1) Es gilt das Recht des Staates, zu dem nach allen Umständen deutlich mehr

Anknüpfungspunkte bestehen (Ausweichklausel, anzuwenden vor Fall 1,2)Abweichendes gilt bei Produkthaftung (Land des Inverkehrbringens), unlauterem Wettbewerb, Umweltschäden, Urheberinnenrechtsverstößen und Arbeitskampf. Die Parteien können nach Entstehen des Rechtsverhältnisses einvernehmlich ein anderes Recht wählen. Vor dem entstehen ist es unter Unternehmerinnen auch zulässig. Strittig ist, ob eine AGB Rechtswahl den Regeln entspricht.

Bereicherung und GeschäftsführungBereicherungen, die mit einem Rechtsverhältnis im Zusammenhang stehen, werden nach dem gleichen Recht wie dieses selbst bewertet. Liegt keine enge Verbindung vor, ist entweder das Recht des gemeinsamen gewöhnliches Aufenthaltes oder dem Ort der Bereicherung zu bewerten. Die Ausweichklausel gilt auch hier.

Gleiche Regeln gelten für Geschäftsführung ohne Auftrag. Die einvernehmliche Rechtswahl im Nachhinein ist zulässig.

Sachenrechtist nicht europäisch geregelt und richtet sich nach dem IPRG. Sie sind nach dem Recht jener Staaten zu beurteilen, in dem sich die Sache bei Vollendung des Rechtserwerbes befindet. Wenn der Rechtserwerb einmal bejaht wurde, ändert ein späterer Wechsel der Belegenheit nichts.Dingliche Sicherheiten wie Pfand sind größtenteils gleich geregelt, wobei eine spätere Ortsänderung beachtlich ist. Es gelten immer die Publizitätsvorschriften des Aufenthaltsortes.

Familienrecht

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 133

teilt sich auf in IPRG, Rom III VO über Ehescheidungen, EU Unterhaltsverordnung und Staatsverträge. Dabei schaut das IPRG eher auf die Staatsangehörigkeit, das andere Recht eher auf den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

Personalstatutist die Staatsbürgerinnenschaft. Bei multiplen Staatszugehörigkeiten gilt nach IPRG österreichisches Recht, wenn auch eine österreichische vorliegt. Sonst gilt die Staatszugehörigkeit mit der stärksten Beziehung. Nach der Staatszugehörigkeit ist auch die Führung eines Namens zu beurteilen, wobei bestehende Namen auch bei Statutswechsel bestehen bleiben.

Bei juristischen Personen gilt der Sitz der Hauptverwaltung.

EheschließungMaterielle Ehevoraussetzungen wie Alter (etc.) richten sich nach der Staatszugehörigkeit. Ehefehler werden nach der Rechtsordnung mit der stärkeren Wirkung beurteilt. Die Form richtet sich innerhalb Österreichs immer nach österreichischem Recht. Eheschließungen außerhalb hängen von der Staatszugehörigkeit der Beteiligten ab, es genügt die Einhaltung der Ortsform.

EhewirkungUnterhalt richtet sich nach dem Haager Unterhaltsprotokoll. Ohne Rechtswahl durch die Beteiligten gilt hier das Recht des Ortes des gewöhnliches Aufenthalts der berechtigten Person.

Sonstige Ehewirkungen richten sich nach dem IPRG, eine Rechtswahl ist im Ehegüterrecht möglich. Die Anknüpfung wird nach der Kegel’schen Leiter geregelt, welche Verweise erlaubt:

1. Ehewirkungen nach der gemeinsamen Staatszugehörigkeit2. Liegt das nicht vor, dann nach der letzten gemeinsamen Staatszugehörigkeit3. Liegt das nicht vor, dann die Rechtordnung des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes.4. Liegt das nicht, dann die Rechtsordnung des letzten Staates des gemeinsamen

gewöhnlichen Aufenthalts, wenn dort noch eine Gattin wohnt.

Ehescheidunggilt nach der Rom III Verordnung, unklar allerdings ob das auch gleichgeschlechtliche Ehe betrifft. In den teilnehmenden Ländern gilt die VO universell und enthält wie auch Rom I+II Sachnormverweisungen. Die VO enthält Regelungen, ob und wie eine Ehe geschieden werden kann. Nicht enthalten sind aber namens­ und vermögensrechtliche Folgen. Unterhalt ist im Haager Unterhaltsprotokoll und nicht in Rom III geregelt. Andere nicht in Rom III erfasste Wirkungen sind im IPRG geregelt.

Rom II gibt die Möglichkeit der Rechtswahl eines Rechts mit Sachbezug. Wenn keine getroffen wird, gilt das Land des letzten gemeinsamen gewöhnliches Aufenthalts, sonst gemeinsame Staatszugehörigkeit, sonst das Recht des angerufenen Gerichtes.

Eingetragene Partnerinnenschaft

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 134

betrifft nicht gleichgeschlechtliche Ehe und ist im IPRG geregelt. Anknüpfungspunkt für Form und Voraussetzungen ist der Staat in dem die Partnerinnenschaft gegründet wurde. Ebenso im Güterrecht. Persönliche Rechtswirkungen gehen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, ebenso die Auflösung.

KindschaftsrechtAbstammung richtet sich nach §21 IPRG nach der gemeinsamen Staatszugehörigkeit, oder der des Kindes.Adoption stellt nach §26 IPRG auf die Staatszugehörigkeit der annehmenden Person ab. Es kommt auch das Haager Adoptionsübereinkommen zur Anwendung.

Erbrechtist v.a. im IPRG geregelt und teilweise durch Staatsverträge ergänzt (Haager Testamentsübereinkommen, et al). Ab 2015 wird die Rom IV Verordnung über Erbsachen anwendbar.Nach derzeitiger Rechtslage gilt, dass die Rechtsnachfolge der Staatszugehörigkeit der Erblasserin beim Todeszeitpunkt zu bewerten ist. Für die Testierfähigkeit kommt es auf die Staatszugehörigkeit zum Testierzeitpunkt (alternativ: zum Todeszeitpunkt) an. Die Form von Erbverzicht und Erbvertrag geht nach IPRG.

Testamente gehen nach dem Haager Testamentsübereinkommen, es gilt wenn die Form dem Recht des Errichtungsstaates oder der Staatszugehörigkeit zum Todeszeitpunkt oder des gewöhnlichen Aufenthalts oder des

Zur Nachlassspaltung kommt es, wenn österreichische und ausländische Gerichte jeweils teilweise zuständig für die Verlassenschaftsabhandlung sind. Dazu kommt es wenn ein eine unbewegliche Erbsache in Österreich liegt, aber die Erblasserin nicht Österreicherin war oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte. Die Pflichtteilsberechnung erfolgt dann nur auf das Vermögen, das das österreichische Gericht abhandelt.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 135

VII ­ Fragenkatalog Palten

Allgemeiner TeilA bringt ihr Auto zur Reperatur in die Werkstatt. B, die dort arbeitet, verspricht dass das Auto in 2 Tagen wieder fertig sein wird. Die Chefin meint, dass sie gar nichts hätte versprechen dürfen.A: Kundinnen dürfen sich darauf verlassen, dass sofern es nicht anders ersichtlich ist, Mitarbeiterinnen jene Bevollmächtigungen besitzen, die sie im normalen Geschäftsbetrieb brauchen (Ladenvollmacht). Daher darf sich A auf die Aussagen der B verlassen. Die Chefin muss die Aussagen ihrer Mitarbeiterin gegen sich gelten lassen.

Kann eine Anscheinsvollmacht eingeschränkt werden?A: Anscheinsvollmacht ist eine Vollmacht, deren Bestehen aus dem Verhaltenen der vertretenen Person geschlossen wird, nicht aus einem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Die Vertretene kann dieses Verhalten, aus dem die Vertretung geschlossen wird beenden oder gegenüber Dritten kundtun, dass keine Vollmacht vorliegt. Die Dritten müssen tatsächlich auf die Anscheinsvollmacht vertrauen. Dieses Vertrauen wird geschützt, da die vertretene Person selbst kausal für diesen Irrtum war.

Was sind Gestaltungsrecht? Was ist der Unterschied zwischen Irrtumsanfechtung und Wandlung/Rücktritt?A: Gestaltungsrechte sind einseitige Rechte, das Rechtsverhältnis zu ändern. Irrtumsanfechtung beruft sich auf eine falsche Vorstellung der Wirklichkeit und kann geltend gemacht werden, wenn

1. ein gültiger Vertrag vorliegt2. Irrtum kausal war für das Rechtsgeschäft3. ein Geschäftsirrtum oder ein beachtlicher Motivirrtum vorliegt.4. eine der 3 Voraussetzungen des §871 vorliegt:

a. Irrtum wurde vom Gegenüber verursachtb. Irrtum auffallen hätte müssenc. Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde

Wandlung ist ein ein sekundärer Gewährleistungsbehelf der den Vertrag aufhebt. Nur möglich bei nicht bloß geringfügigen Mängeln und bei Griff auf sekundäre Gewährleistungsbehelfe (dann: Leistungskondiktionen nach §1435).Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht zur Auflösung, aus Vertrag oder Gesetz (wie z.B. Schuldnerinnenverzug) und wirkt sachenrechtlich ex nunc.

Was ist teleologische Reduktion?A: Ist der Wortlaut einer Norm zu weit gefasst, kann mit Berufung auf den Zweck der Norm diese enger ausgelegt werden. Beispiel ist §879/1 welche Verträge die dem Gesetz widersprechen nichtig macht, dies ist aber nicht bei bloßen Formmängeln zutreffend (Schutzzweck der Norm). z.B. Verkauf außerhalb der Ladenöffnungszeiten.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 136

Was ist eine Pflicht, was ist eine Obliegenheit?A: Pflicht ist eine einklagbare und exekutierbares Recht der Gläubigerin gegen die Schuldnerin. Obliegenheit ist eine Rechtspflicht minderer Ordnung, deren Nichtbeachtung zu negativen Folgen für eigene Ansprüche führt (Beispielweise: Mängelrüge).

Was ist die Drittwirkung der Grundrechte?A: Grundrechte sollen eigentlich Eingriffe des Staates in das Leben von Privatpersonen beschränken und regeln. Die Grundrechte haben zum Teil allerdings auch Wirkung auf Rechtsgeschäfte von Privatpersonen untereinander. Die unmittelbare Wirkung ist gegeben, wenn sich direkt ein Anspruch aus einem Grundrecht ergibt, was zu verneinen ist. Die mittelbare Wirkung bedeutet, dass die Gesetze, welche direkte Auswirkungen haben, sich ihrerseits auf Grundrechte stützen.

Was ist eine Analogie? Beispiele?A: Analogie ist die Anwendung von Normen auf einen von ihnen nicht unmittelbar gergelten Sachverhalt, da eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Beispielsweise §862a wird dahingehend erweitert, dass alle Willenserklärungen (nicht bloß Annahme) ab dem Zugang gültig sind.

Was sind AGB? Wie kann gegen die vorgegangen werden?A: AGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen und werden oft von Unternehmen zur Vertragsgrundlage erklärt. Ihre Regeln dürfen natürlich nicht gegen §879 verstoßen und unterliegen einer Geltungskontrolle und einer Inhaltskontrolle. Weiters müssen Kundinnen den Inhalt von AGBs erkennen können, was zur Folge hat, dass es zur keiner geltungserhaltenden Reduktion kommt.Geltungskontrolle: AGB gelten nur, wenn die Parteien sie vereinbaren. Überraschende und nachteilige Klauseln werden nach §864a nicht Teil des VertragesInhaltskontrolle: §879/3; Nebenbestimmungen, welche eine Person gröblich benachteiligen sind ungültig (z.B. Gewährleistungsausschluss für neue Ware). Die nachteilige Klausel wird dann ungültig. §6 KSchG benennt außerdem jedenfalls ungültige Klauseln.

Was ist Vertrauensschutz im Zivilrecht?A: Vertrauen wird im Zivilrecht besonders geschützt. Beispiele dafür sind der Vertrauensschutz ins Grundbuch, die Vertrauenstheorie bei Willenserklärungen oder der Ersatz von Vertrauensschaden bei Verträgen.

A ist bei den ÖBB beschäftigt und betreibt einen kleinen Bäuerinnenhof neben der Arbeit. Sie kauft Unkrautvernichtungsmittel. Ist dies ein Konsumentinnengeschäft? Was ist eine Unternehmerin?A: Unternehmerin ist, für wen das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§1/1/1 KSchG). Verbraucherin ist, wer als Privatperson agiert. Im Zweifel wird Unternehmerinnenstatus angenommen (§344 UGB). Wichtig für den Bestand eines Unternehmens ist nicht die Größe, der Umsatz oder die Wirtschaftlichkeit sondern eher Selbständigkeit und Dauer.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 137

Eine Bank schreibt einen Brief an eine Kundin, in dem neue AGB vereinbart werden. Diese sollen nach 6 Wochen gültig werden, die AGB sind angehängt. Laut Brief haben die Kundinnen 6 Wochen Zeit zum Widerspruch.A: Schweigen als Zustimmung ist eigentlich nicht möglich, wenn dies nicht vereinbart wurde.?

Wodurch unterscheidet sich eine Vollmacht von der Verfügungsbefugnis und wo kommt diese vor?A: Vertretungsbefugnis: Macht im fremden Namen für die vertretene Person zu handeln. Ohne die Vertretungsbefugnis gelten die Regeln zur falsus procuratio.Vollmacht die die rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsbefugnis oder die entsprechende Urkunde, die diese erklärt.

Eine sehr alte Frau bestellt zwanghaft Waren im Versandhaus, was kann dagegen getan werden? Variante: Sie hat eine Sachwalterin.A: Vorfrage: War die Frau noch geschäftsfähig? Es kann eine Sachwalterin bestellt werden, wenn die Frau nicht mehr voll geschäftsfähig ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Die Sachwalterin wird vom Gericht bestellt und kann einzelne oder alle Bereiche der Geschäftsführung übernehmen. In den Bereichen in denen in denen die Sachwalterin bestellt ist, ist die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. Möglich ist auch eine Vertretung durch nahe Angehörige.War sie nicht mehr geschäftsfähig, sind die geschlossenen Verträge ungültig. Es kommt dann zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, wobei Geschäftunfähige nur herausgeben muss, was die noch hat oder zu ihrem Vorteil verwendet wurde.

Können Formalfehler geheilt werden?A: Rechtsgeschäfte mit Formmängeln lassen bloße Naturalobligationen entstehen, welche durch Erfüllung “heilen” können.

Was ist die dingliche Wirkung der Irrtumsanfechtung?A: Anfechtung wegen Irrtums hebt einen Vertrag sachenrechtlich ex tunc, also rückwirkend auf. Eigentum geht daher nie über, weshalb es per Leistungskonditkion oder mit der Eigentumsklage rei vindicatio herausgefordert werden.

Was ist der Zugang von Willenserklärung? Wann gilt ein Mail als zugegangen?A: Zugang ist das Erreichen der Sphäre der Empfängerin. Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn die Möglichkeit besteht, sie zu erfahren. Im Falle der Mail wohl ab Erreichen der Mailbox.

Was sind natürliche Rechtsgrundsätze? Beispiel?A: Wenn die Bestimmung von Normen durch Analogie oder Auslegung nicht ausreicht, wird als

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 138

ultima ratio die Auslegung durch die “natürlichen Rechtsgrundsätze” vorgenommen (§7). Dies sind die allgemeinsten Wertprinzipien unserer Rechtsordnung. Ein Beispiel ist, dass durch Arglist keine Vorteile entstehen sollen.

Was sind gemischte Verträge?A: Beispielsweise ein Werklieferungsvertrag, welcher eine Mischung aus Kauf und Werkvertrag ist. Im Zweifel gilt dabei ein Kaufvertrag. Es sind nach der Absorbtionstheorie jene Regeln anzuwenden, denen der Vertrag eher entspricht.

Was sind die “Freizeichnungsklauseln” des KSchG?A: Dies ist eine Vereinbarung einer eingeschränkten Haftung für Schäden und nach §6 KSchG nicht zulässig.

Was ist die clausula rebus sic stantibus?A: Ist die "Bestimmung der gleich bleibenden Umstände", welche nach herrschender Meinung ohnehin Teil aller Verträge ist. Sie ist eng verwandt mit der Anfechtung aufgrund des Wegfalles der Geschäftsgrundlage.

Was ist ein gesetzlicher Vertragübergang?A: Ein ex lege Vertragsübergang gibt es beispielsweise im Mietrecht bei Unternehmensübergang oder beim Tod einer Mieterin. Dabei können bestimmte Angehörige in das Mietverhältnis eintreten.

Was ist Wegfall der Geschäftsgrundlage, was ist Motivirrtum?A: Motivirrtum ist eine faktische Vorstellung oder Erwartung in der eigenen Sphäre und nur beachtlich, wenn es ausdrücklich zum Geschäftsinhalt erhoben wurde oder bei unentgeltlichen Geschäften, bzw. dolosen Hervorrufung durch die Vertragpartnerin (List).Geschäftsgrundlage ist die Vorstellung der Geschäftspartnerinnen von vorherrschenden oder geschäftstypischen Umständen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Analog zum Irrtum kann bei deren unverschuldetem Wegfall der Vertrag angefochten oder angepasst werden.

Eine Trafikantin verkauft einer 10­Jährigen Feuerwerkskörper, was dem oberösterreichischen Jugendschutzgesetz widerspricht. Was ist die Rechtslage?A: Ob das Rechtsgeschäft gültig ist, hängt davon ab, ob der Schutzzweck der Norm die Ungültigkeit des Geschäftes gem §879 bewirken will, was hier der Fall sein kann. Die Leistungen können dann bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden.

A sieht ein Buch in der Auslage “10 Jahre jünger in 30 Tagen”, kauft es und will es dann nach einiger Zeit ohne wirkung enttäuscht zurückgeben. Ist das möglich?A: Nein, da die Aussage nicht als Versprechen über die Wirksamkeit, sondern als Werbeaussage getätigt wurde und ihr so weniger inhaltliche Bedeutung zukommt. Es liegt wohl ein Motivirrtum vor, der nicht beachtlich ist.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 139

Die Firma A betreibt einen Filmverleih in Österreich, der die alleinigen Verwertungsrechte für große Filme verkauft. Ein kleines Kino will diese erwerben, die Firma A lehnt ab, da sie nur an große Kinos verleihen will. Ist das zulässig? Variante: Das kleine Kino bezog schon regelmäßig Filme, es gab aber Probleme mit der Abrechnung. Ändert das etwas?A: Normalerweise gilt Privatautonomie, was auch beinhaltet, keinen Vertrag schließen zu müssen. Aufgrund der Monopolstellung des Verleihs, sind sie allerdings dazu gezwungen zu gewöhnlichen Konditionen einen Vertrag zu schließen. Der Vertragsschluss kann aus sachlichen Gründen aber unterbleiben, was bei bloßen Zahlungsproblemen wohl noch nicht der Fall sein wird.

V will K ein Vertragsangebot machen, trifft aber nur die Sekretärin an, die verspricht, das Angebot weiterzuleiten. Sie erzählt K aber das Angebot nur unvollständig, K schickt am nächsten Tag ein Fax mit “Ich nehme das Angebot an” an die V.A: Frage ist, welche Rolle die Sekretärin hat? Ist sie Botin? Wem ist sie zuzurechnen? Oder fällt sie in die Sphäre der K und es ist daher ihr zuzurechnen?

In Wien gibt es sogenannte “wilde Marktstände”, die ohne Genehmigung des Magistrates und entsprechende Erlaubnis diverse Sachen verkaufen. Ist der Kauf von einem solchen Stand unwirksam?A: Nein. Es ist auf den Schutzzweck der Norm abzustellen, welcher hier nicht in der Nichtigkeit des Vertrages liegt. Daher ist der Vertrag ansich wirksam, §879 wird hier restriktiv ausgelegt.

Was ist der Unterschied zwischen Außenvollmacht und Innenvollmacht?A: Der Unterschied liegt darin, wem gegenüber die Vollmacht erklärt wurde. Außenvollmacht wurde gegenüber Dritten, die Innenvollmacht nur im Innenverhältnis erklärt.

Sind Vollmachten formpflichtig?A: Nein.

Die 17jährige A schließt einen Vertrag 2 Wochen vor ihrem Geburtstag, die Erfüllung soll erst nach Volljährigkeit eintreten. Zum Erfüllungszeitpunkt verweigert die nun 18­Jährige A die Erfüllung. Wie ist die Rechtslage?A: Es ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Pacta sunt servanda, A muss den Vertrag erfüllen.

Ist der Kauf eines Religionsbekenntnisses möglich?A: Dies ist wohl sittenwidrig und damit nach §879 nicht erlaubt. Außerdem stellt ein Bekenntnis ansich keine “Sache” dar und kann daher ev. nicht gekauft werden.

Ist ein wucherisches Geschäft immer nichtig?A: Wucher ist die Ausbeutung von Leichtsinn, Zwangslage, Unerfahrenheit, etc. durch Versprechen einer Leistung im krassen Missverhältnis (§879/2/4). Die Vereinbarung ist relativ nichtig, d.h. nur bei Geltendmachung der entreicherten Person.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 140

Was ist die Einrede des nicht erfüllten Vertrages?A: Wird eine Sache nicht oder nicht gehörig angeboten, hat die Gläubigerin gem §1052 ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Leistung aus dem Vertrag. Sie muss erst bei der Leistung der Vertragspartnerin leisten. Wurde eine mangelhafte Sache geleistet steht das Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn Verbesserung gefordert wurde. Im KSchG ist das Zurückbehaltungsrecht zwingen.

Ist ein Motivirrtum beim entgeltlichen Geschäft immer anfechtbar?A: Motivirrtümer sind nicht beachtlich, es sei denn sie wurden zum Geschäftsinhalt erhoben. Nur bei Schenkungen und letztwilligen Verfügungen sind sie immer beachtlich.

Bauvertrag zwischen Bauherrin und Baumeisterin mit einer Klausel, nach der Vertragsänderung der Schriftform bedürfen. Später wird mündlich die Lieferung am Tag X vereinbart. Gültig?A: Formvorschriften können gemeinsam vereinbart werden, es kann aber auch jederzeit einvernehmlich und stillschweigend von ihnen abgewichen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Notariatsakt und notarieller Beglaubigung?A: Beglaubigung ist eine bloße Bestätigung der Urkunde. Beim Notariatsakt klärt eine Notarin über die Rechtsfolgen auf.

Wie funktioniert eine Schenkung? Gibt es eine Formpflicht? Sind Motivirrtümer beachtlich?A: Schenkung ist ein unentgeltlicher zweiseitiger Vertrag, welcher eine tatsächliche Übergabe oder einen Notariatsakt zu seiner Gültigkeit bedarf. Motivirrtümer sind jedenfalls bachtlich, da die Schenkerin als schützenswürdiger gilt. Die Schenkung kann auch wegen grobem Undank angefochten werden oder bei Bedürftigkeit die Zinsen gefordert werden.

A kauft Marmelade im Supermarkt, die Kassiererin hat die Ware schon gescannt, A findet aber die Marmelade zu teuer. Kann sie zurücktreten?A: Ausstellen der Ware ist noch kein Angebot sondern nur eine Aufforderung zum Stellen des Angebotes. Das Angebot wird mit der Übergabe an die Kassiererin gestellt und von ihr konkludent durch einscannen angenommen. Ein Wertirrtum ist ein Motivirrtum und daher eigentlich nicht beachtlich.

Was ist die Verkehrssitte bei Vertragsauslegung?A: Verkehrssitte ist bei der Vertragsauslegung heranzuziehen um unklare Punkte zu klären. So kann beispielsweise nach der Verkehrssitte Schweigen ausnahmsweise doch als Zustimmung gelten.Was ist der Unterschied zwischen §914 und §915?A: Bei §914 wird eine Willenserklärung/Vertragsbestimmung so ausgelegt wie es für beide Vertragsparteien am wenigsten schmerzhaft ist (also, wie es dem redlichem Verkehr entspricht), bei §915 wird quasi einseitig angepasst. Entweder die geringere Last bei einseitigen Verträgen wie Schenkungen oder bei zweiseitigen zum Nachteil der Person, die sich der

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 141

undeutlichen Regelung bedient hat.

Was ist der Verhältnis von guter Sitte zur Verkehrssitte?A: Verstoß gegen gute Sitten führt zu Nichtigkeit nach §879, Verkehrssitten werden verwendet um Verträge bei Unternehmergeschäften anzupassen/auszulegen.

A hat von B eine Vollmacht erteilt bekommen und möchte ein Geschäft im Namen der B mit der C abschließen. Worauf soll C achten?A: Auf den Umfang der Außenvollmacht. Ist C der Umfang der Innenvollmacht bekannt, darf sie nicht böswillig diese gemeinsam mit der Vertreterin B überschreiten (Kollusion).

A hat ein Handy von Betreiberin B gekauft mit dem ausschließlichen Zweck, mit seiner Frau C zu telefonieren. Handy funktioniert aber nicht, da in der Wohnung von A kein Empfang ist.A: Wurde der Willen des A erklärt und zum Geschäftsinhalt, dann ist der Motivirrtum beachtlich und es kommt eine Irrtumsanfechtung nach §871 in Frage, da der Irrtum durch B verursacht wurde.

Was sind die Anwendungsfälle von Analogie?A: Analogie ist die Beseitigung von Regelungslücken durch Erstreckung einer eigentlich anzuwendenden Rechtsnorm auf die Lücke. Es gibt:

Gesetzesanalogie: Einzelne Norm wird angewandt Rechtsanalogie: Mehrere Rechtssätze werden angewandt (z.B. Culpa in Contrahendo) Gesamtanalogie: Anwendung der natürlichen Rechtgrundsätze

Kann es sein, dass eine Person einer anderen schadenersatzpflichtig wird, obwohl sie zum Zeitpunkt der Begehung nicht schuld­ oder deliktsfähig war?A: Schadenersatz setzt eigentlich Verschulden voraus (Verschuldenshaftung), es kann aber zu einer Haftung von deliktsunfähigen Personen kommen, der sogenannten Billigkeitshaftung (auch bei gerechtfertigten Eingriffen wie Notstand). Die Haftung entfällt also, wenn:

Schädigerin das Unrecht erkennen konnte (gewisse Einsichtsfähigkeit) der Ersatzanspruch nach einem Vermögensvergleich gerechtfertigt erscheint die Schädigerin die Anwehr aus Rücksicht auf die Geschäftsunfähige unterlassen hat

E ist Eigentümerin eines Grundstücks, dessen Wert 500.000€ beträgt. Sie verkauft es für 100.000€ an die B. Wie ist die Rechtslage?A: Wenn E beim Vertragsschluss einen Schenkungswillen hatte, liegt eine gemischte Schenkung vor und der Vertrag ist gültig, wenn die Sache schon übergeben wurde oder ein Notariatsakt vollzogen wurde. Sonst kommt u.a. das Gestaltungsrecht der laesio enormis in Betracht, da das Werteverhältnis unter 1:2 liegt. B könnte dann entweder auf den vollen Wert aufzahlen, oder der Vertrag wird aufgelöst (Wahlschuld, facultas alternativa). Ein Verzicht auf laesio enormis ist nur unter Unternehmerinnen zulässig. Bei Glücksverträgen ist sie nicht anwendbar, außer im Sonderfall der Leibrente.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 142

Wie steht laesio enormis zum Irrtum?A: Laesio enormis hat eine feste Wertgrenze und dient dem Schutz von Übervorteilung. Irrtum kennt diese Wertgrenze nicht, folgt aber strengeren Regel was die Beachtlichkeit und Voraussetzungen betrifft. Beide Behelfe sind ein Gestaltungsrecht.

Was ist der Unterschied zwischen Schein und Umgehungsgeschäft?A: Ein Scheingeschäft ist gem §918 ein Geschäft zur Deckung eines anderen Geschäftes. Das Scheingeschäft wirkt wegen mangeldem Rechtsfolgewillen der Parteien nicht, das versteckte Geschäft ist nach dem Gesetz zu beurteilen. Dritte dürfen auf das Scheingeschäft vertrauen.Ein Umgehungsgeschäft ist die Wahl einer unüblichen Rechtsform zur Umgehung bestimmter Normen. Diese sind aber dann analog anzuwenden.

Werden Persönlichkeitsrechte im ABGB geschützt?A: Persönlichkeitsrechte sind als Teil der persönlichen Individualität besonders geschützt. Bei Gefahr der Beeinträchtigung steht ein Unterlassungsanspruch zu, bei Verletzung Schadenersatz und verschuldensunabhängig Beseitigung der Beeinträchtigung. Geschützt sind beispielsweise Name, Ehre, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, das Recht am eigenen Bild, etc.

Was ist der Unterschied zwischen Grundrechten und Persönlichkeitsrechten?A: Persönlichkeitsrechte betreffen das Individuum, Grundrechte betreffen alle Menschen. Die Normadressatin ist also verschieden.

“Angenommen, ich verprügle sie jetzt, ist das eine Grundrechtsverletzung?”A: Nein, es ist eine konkrete Sachnormverletzung. Jede Person hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Diese Norm wird verletzt, nicht die Rechtsordnung als solche.

Warum würden sie sich im Fall der letzten Frage an ein Zivilgericht wenden und nicht an den VfGH?A: Weil eine Norm des Privatrechts verletzt wurde und kein öffentliches Recht.

Was regelt §10/3 KSchG und wo ist der Unterschied zu §10/2 KSchG?A: Absatz 2 regelt ein Rücktrittsrecht im Falle der falsus procurator wenn die Verbraucherin grob fahrlässig war. Absatz 3 regelt, dass auch formlose Erklärungen durch die Konsumentin gültig sind und nicht ausgeschlossen werden können. Ersteres schützt Unternehmerin, Zweiteres Konsumentin.

Es wird eine Urkunde errichtet, in der ein Schreibfehler geschieht. Die Partein sind aber unzweifelhaft von Kaufpreis 12.500€ ausgegangen.A: Ein Fall des natürlichen Konsens, der über dem normativen Konsens steht. Falsa demonstratio non nocet. Beiden Parteien war der wahre Inhalt klar, der Vertrag kommt über diesen gültig zustande.

Welche Rechtsinstumente gibt es, um ein Rechtsgeschäft zu retten? Was ist Konversion,

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 143

Vergleich und §914?A: Konversion ist die Umdeutung eines Rechtsgeschäftes welches ansich aufgrund von Fehlern ungültig wäre, aber die Umdeutung dem Parteiwillen eher näherkommt als die Nichtigkeit, wie beispielsweise bei der Nacherbschaft.Vergleich ist ein entgeltlicher Vertrag in dem strittige Punkte unter beiderseitigem Nachgeben klar festgelegt werden. (Einseitiges Nachgeben wäre eine Anerkenntnis)§914 regelt die Vertragsauslegung bei Unklarheit und bestimmt, dass auf den Wortsinn, dann auf den Parteiwillen und dann auf die Verkehrssitte zu greifen ist, um die Bedeutung einer unklaren Norm zu erfassen.

Was ist geltungserhaltende Reduktion?A: Unwirksame Klauseln in AGB sind durch die "geltungserhaltende Reduktion" auf den nach dem hypothetischen Parteiwillen und dem Gesetz zulässigen Inhalt einzuschränken. Anders bei Verbraucherinnenverträgen, wo das Transparenzgebot des §6/3 KSchG gilt und besagt, dass solche Klauseln rechtsunwirksam bleiben.

Fall: Es werden Post­its bestellt mit 100 Zetteln pro Block. Da A damit zufrieden ist, kauft sie “120.000 Stück”, meint aber 120 Blöcke. Geliefert werden aber 120.000 Blöcke. Rechtslage?A: Erste Frage: Ist ein Vertrag zustande gekommen? Es liegt kein natürlicher Konsens vor, da sich die Erklärungen objektiv widersprechen. Es könnte aber normativer Konsens vorliegen. Dazu ist gem §§914,915 die Willenserklärung auszulegen. Da es im Verkehr üblich ist, Post­it Blöcke nicht nach Zetteln zu bestellen, durfte sich die Vertragspartnerin von A darauf verlassen, dass A 120.000 Blöcke meint. Der Vertrag kommt also durch normativen Konsens zustande. A kann ihn aber mit §871 Irrtum anfechten. A irrt sich in ihrer Erklärung, der Irrtum ist unwesentlich, da A den Vertrag zwar schließen wollte, dies aber unter anderen Umständen. Es kommt daher maximal Anpassung in Frage. Erklärungsirrtümer sind wie Geschäftsirrtümer beachtlich, der Vertrag kann also angefochten werden, wenn der Irrtum von der anderen Partei verursacht wurde, auffallen hätte müssen, oder noch keine Vermögensdispositionen darauf getroffen wurden. War die Bestellung einer so großen Zahl sehr ungewöhnlich, hätte der Fehler auffallen müssen, der Vertrag kann also angepasst werden.

Was ist Redintegration?A: Redintegration ist eine Mindermeinung im Irrtumsrecht nach der auch dann nach §871 angefochten werden kann, wenn schon Vermögensdispositionen auf den Vertrag getroffen wurden, diese aber ersetzt werden.Was ist der Unterschied zwischen “verschuldet” und “verursacht”?A: Verschulden ist die subjektive Vorwerfbarkeit. Sie kann durch Schuldausschlussgründe wegfallen. Verursachung ist die Kausalität, also der Zusammenhang zwischen Tun/Unterlassen und dem Ereignis (meist mit der condicitio sine qua non Formel zu lösen).

Wie haften juristische Personen?A: Juristische Personen können nicht selber handeln und benötigen daher Organe, die dies für sie erledigen. Organe können durch ihr Handeln die juristische Person direkt berechtigen und

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 144

verpflichten. Die juristische Person haftet über §§1313a,1315 hinaus für das Verhalten physischer Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung einnehmen (Machthaberinnen). Die handelnde natürliche Person haftet darüber hinaus selbst deliktisch.

A bekommt unaufgefordert eine Sache zugeschickt mit der Aufforderung, diese bei dem Wunsch sie nicht zu kaufen wieder zurückzusenden. A antwortet nicht. Muss sie zahlen?A: Die Zusendung stellt ein Realangebot dar und dies ist gem §864/2 nicht mit stiller Annahme möglich. A darf die Sache gebrauchen, vernichten oder aufheben. Es sind keine Ansprüche daraus ableitbar. Anderes gilt, wenn sich die Zustellung offensichtlich geirrt hat, dann muss A zumindest darüber aufklären.

In den AGB steht, dass “Alles was an Mitteilungen geschickt wird, als zuergangen gilt.”A: Diese Zugangsfiktion ist nicht zulässig und wird daher nicht Teil des Vertrages.

Die mündige Minderjährige A erhält ein Sparbuch geschenkt.A: Ein Versprechen zum bloßen Vorteil kann A selbst annehmen. Die Schenkung erfordert Übergabe oder einen Notariatsakt.

Ab wann hat ein Angebot Bindungswirkung?A: Ab Zugang an die fragliche Person hat ein Angebot Bindungswirkung. Zuergangen ist ein Angebot, wenn es in die Sphäre der Person gelangt und sie davon wissen kann. Unter Anwesenden ist dies sofort zu beantworten. Unter Abwesenden wird Bedenkzeit und Postweg eingerechnet. Der Widerruf des Angebots kann, wenn das Angebot noch nicht zur Kenntnis genommen wurde erklärt werden (z.B. Telefonat bevor der fragliche Brief gelesen wurde).

A und B streiten sich über eine unklare Schuld. A meint es wären 17.000, B meint eher 10.000. Sie einigen sich auf 12.500. Was ist das für ein Rechtsgeschäft?A: Dies ist ein Vergleich, bei dem beide ein Zugeständnis machen und die neue Schuld anerkannt wird.

Was ist der Unterschied zwischen Präklusion und Verjährung?A: Präklusion ist der Zerfall eines Rechtes nach Zeitablauf. Bei der Verjährung fällt durch Zeitablauf die Klagbarkeit weg, es bleibt eine Naturalobligation.

Was ist eine mittelbare Stellvertreterin?A: Mittelbare Stellvertretung liegt vor, wenn die Stellvertreterin nicht direkt für die vertretene Person tätig wird, sondern indirekt. A kauft von B und verkauft dann an die C weiter. A ist mittelbare Stellvertreterin von C.

SchuldrechtWas sind Dauerschuldverhältnisse?

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 145

A: Dauerschuldverhältnisse sind im Gegensatz zu Zielschuldverhältnissen solche, die eine Verpflichtung über längere Zeit auferlegen und durch Erfüllung nicht erlöschen. Sie können durch Zeitablauf oder Kündigung (ordentliche, außerordentliche) enden. Beispiel sind Miete und Pacht.

Was ist Preisgefahr? Was ist Leistungsgefahr?A: Preisgefahr regelt, wer den Schaden aus dem zufälligen Untergang der Sache tragen muss, wenn eine Speziesschuld (oder bereits konzentrierte Gattungsschuld) vorliegt. Vor der bedungenen (nicht tatsächlichen!) Übergabe trifft sie die Schuldnerin, danach die Gläubigerin. Bei Gattungsschulden wird dies Leistungsgefahr genannt, da beim Untergang einer Sache eine andere Sache zu leisten ist (genus non perit, eine Gattung geht nicht unter).

Was ist Rechtsbesitz?A: Der Besitz eines Rechtes. Rechtsbesitzerin hat eine Sache für sich, die sie aber nicht für sich haben will. Rechtsbesitzerinnen genießen analog zu Sachbesitzerinnen Besitzschutz. Beispiele: Miete, Pacht,...

Wie entstehen Solidarschulden?A: Solidarschuld ist das gemeinsame und gleichzeitige Einstehen­Müssen für eine Schuld und wird auch Gesamtschuld genannt (§891). Die Gläubigerin kann die Schuld von jeder Schuldnerin fordern. Diese kann sich wiederum bei den anderen Schuldnerinnen regressieren. Im Zweifel tragen alle die Schuld zu gleichen Teilen. Eine Solidarschuld entsteht ex lege durch gemeinsame Schuld einer unteilbaren Leistung oder bei gemeinsamer vorsätzlicher Schädigung. Sie kann auch durch ein Rechtsgeschäft vereinbart werden.

Wann und wie entstehen Teilschulden?A: Teilschulden entstehen durch das Schulden mehrerer einer teilbaren Leistung (§889). Jede muss ihren Anteil leisten, der sich nach internen Verhältnissen richtet. In dubio ist der Anteil gleich groß.

Wie ist die Gefahrtragung beim Versendungskauf?A: Versendungskauf ist ein Kauf bei dem die Ware geschickt werden muss, es handelt sich um eine Schickschuld. Gefahr und Eigentum gehen schon mit Übergabe an das Transportunternehmen über, wenn dem Versenden (auch konkludent) zugestimmt wurde. Die Zustimmung wird für die üblichen Transportunternehmen vermutet.

Wo steht die culpa in contrahendo im ABGB?A: Die culpa in contrahendo steht nicht im ABGB, sie ist eine Gesamtanalogie. Bei Aufnahme rechtsgeschäftliches Kontakts, also der Anbahnung entstehen schon Rechte und Pflichten, v.a. Schutz und Aufklärungspflichten. Cic ist eine Analogie auf die vertragsrechtliche Haftung im Schadenersatz.

A tritt B eine Forderung ab. Weil diese noch nicht fällig ist, kann B sie nicht kassieren. Rechtslage?

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 146

A: Die Übertragung einer Forderung wird Zession genannt. Sie ist formlos und die Drittschuldnerin muss dafür nicht unbedingt verständigt werden. Gehaftet wird für das Bestehen der Schuld (“Richtigkeit”) und für die Einbringlichkeit jeweils im Zeitpunkt der Übertragung oder der Fälligkeit (je nachdem was später ist). Die Fälligkeit ist nicht Teil der Haftung, wenn nicht ausdrücklich zugesichert.

A benötigt für die Unternehmensgründung 5 Millionen. A geht daher mit ihrer Mutter, die Taxifahrerin ist zur Bank. Die Bankangestellte drängt die Mutter zur Verpflichtung als Mitschuldnerin. Als A zahlungsunfähig wird, wendet sich die Bank an die Mutter. Rechtslage?A: Hier wird die Mutter zu einer Haftung als “Bürgin und Zahlerin” gedrängt. ABGB und KSchG beschränken aber die Zulässigkeit im Fall familiären Drucks. Die Bank hat weitreichende Informationspflichten über die Vermögensverhältnisse und das entstehende Risiko. Wurde dies nicht eingehalten und hätte die Mutter der A dem mit ausreichend Wissen nicht zugestimmt, ist die Haftung nichtig. Weiters besteht keine Haftung, wenn analog zum Wucher die Bürgschaft aufgrund familiären Drucks unter zu hohem Eigenrisiko abgeschlossen wurde. Es besteht außerdem ein richterliches Mäßigungsrecht nach §25d KSchG.

Was ist der “Vorteilsausgleich”?A: Schadenersatz soll nur den erlittenen Nachteil ausgleichen, nicht aber einen Vorteil bringen. Dieses Problem könnte sich aber bei der subjektiven Schadensberechnung stellen. Leistungen Dritter sollen die Schädigerin nicht entlasten, daher kommt es zur Legalzession der Forderung gegen die Schädigerin an zB die leistende Versicherung der Geschädigten. (=verhinderter Vorteilsausgleich)

A schuldet B 1.000€ kann aber in Fälligkeitszeitpunkt nicht zahlen. Daraufhin sagt A zu B: “Dann zahlst du eben später.” Was für eine Auswirkung hat das?A: Es liegt hier eine Stundung, also Aufschiebung der Fälligkeit oder Eintreibung vor. Im Zweifel wird dabei nur die Eintreibung der Schuld verschoben, also eine “reine Stundung” vereinbart.

Ist ein Schuldbeitritt formpflichtig?A: In Analogie zur Bürgschaft ist hier Schriftform erforderlich.

Was ist Legalzession, was notwendige Zession?A: Legalzession ist der ex lege Übergang einer Forderung an die leistende Person (Bürgin oder Drittpfandbestellerin bei §1358; Versicherung bei §332 ASVG oder §67 VersG) inklusive der Sicherungsrechte.Notwendige Zession (=Einlösung) ist das Bezahlen einer fremden Schuld, für die nicht gehaftet wird, wobei bei der Bezahlung die Abtretung der Forderung gem §1422 oder §1042 gefordert werden kann.

Was ist anfängliche Unmöglichkeit?A: Anfängliche Unmöglichkeit ist ein Wurzelmangel, bei dem die Erbringung schon beim

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 147

Geschäftsabschluss entweder absolut oder schlicht unmöglich ist (§878). Absolut unmöglich ist rechtliche Unmöglichkeit (z.B. Stockwerkseigentum) oder faktisch Absurdes. Es kommt dann zur absoluten Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes. Wer die absolute Unmöglichkeit kannte oder kennen musste haftet für den Vertrauensschaden. Schlichte anfängliche Unmöglichkeit: Dabei ist die Leistung nicht vollständig, sondern meist bloß subjektiv, also der Schuldnerin unmöglich (“Unvermögen”). Dabei kommt das Geschäft zwar gültig zustande, aber nach hM steht Erfüllungsinteresse bei Verschulden zu. Anderer Meinung nach steht Rücktritt und bei Verschulden auch Ersatz des Vertrauensschadens zu. Als Mittelweg ist der Einzelfall zu überprüfen, ob die Leistung garantiert wurde (dann Erfüllungsinteresse) oder bloß zugesagt wurde (dann Vertrauensschaden).

A tritt eine Forderung an die Bank ab, die Forderung besteht aber gar nicht mehr.A: Bei entgeltlichen Zessionen wird für Richtigkeit und Einbringlichkeit im Zeitpunkt der Übergabe gehaftet, was hier also zur Gewährleistung führen könnte.

Was ist “kausale Tradition”?A: Kausale Tradition ist das in Österreich gültige Prinzip. nach dem ein Verfügungsgeschäft für seine Gültigkeit ein Verpflichtungsgeschäft benötigt. Ohne dieses wäre es abstrakt (was ist Deutschland beispielsweise erlaubt wäre).

Kauf einer Speziesschuld, Gläubigerin kommt nicht, Schuldnerin kommt ebenfalls nicht. Vereinbart war eine Bringschuld. Die Sache geht unter. Rechtslage?A: Wird eine Sache nicht gehörig angeboten, kann sie auch nicht angenommen werden. Es kommt daher zum Schuldnerinnenverzug, der zufällige Untergang trifft die Schuldnerin, die dann die Preisgefahr trägt.

Eine Fabrikantin benötigt zur Herstellung einer Ware Lieferungen von L1 und L2. Beide liefern aber nicht. Wer haftet?A: Es handelt sich hierbei um einen Fall von kummulativer Kausalität, bei dem beide Schädigerinnen jeweils alleine kausal für den Schaden sind, aber die condictio sine qua non Formel zu keiner Haftung führt. Es kommt dann zur solidarischen Haftung, die Schädigerinnen können intern Regressansprüche geltend machen.Was sind Schutzmaßnahmen für Gläubigerinnen, welche gibt es?A: Es gibt einige Methoden, wie sich Schuldnerinnen zusätzliche Sicherheiten besorgen können, wie Pfand, Sicherungsübereignungen, Schuldbeitritt, Bürgschaft, etc. Es gibt aber auch die sogenannte Gläubigerinnenanfechtung bei der nachteilige Verfügungen der Schuldnerin über ihren Haftungsfonds durch die Gläubigerin angefochten werden können gem AnfO. Bei erfolgreicher Anfechtung ist das Verfügungsgeschäft gegenüber der Gläubigerin unwirksam. Ähnliches ist die Nachlassseperation, bei der ein bereits einverleibtes Erbe gerichtlich verwahrt wird, wenn die Gefahr besteht, dass Erbin den Haftungsfonds verringert. Die Gläubigerinnen können sich dann (nur!) aus dem separierten Nachlass befriedigen.

Was ist eine Garantie, was ist ist Gewährleistung?

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 148

A: Es gibt zwei Formen von Garantie. Den Garantievertrag des ABGB, der ähnlich einer Bürgschaft eine Ausfallshaftung für den Nichteintritt eines Erfolges ist. Es gibt aber auch die rechtsgeschäftliche Garantie, welche meist eine Produzentin per konkludent­zugestimmtem Vertrag mit der Konsumentin schließt und eine Haftung für das Funktionieren des Produktes darstellt. Umfang richtet sich dabei nach dem Vertrag.Gewährleistung ist das verschuldensunabhängige Einstehen­müssen bei entgeltlichen Geschäften für Mängel an der Sache, §§922ff. Voraussetzung ist, dass der Mangel bei der Übergabe schon vorhanden war, und die Gewährleistung nicht ausgeschlossen war (nicht möglich im KSchG). Es stehen dann Zugriffe auf die primären Behelfe (Austausch, Verbesserung) oder falls der Mangel nicht bloß geringfügig war und die primären Behelfe nicht möglich sind die sekundären Behelfe (Preisminderung, Wandlung) zu. Die Frist ist bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre und bei nicht erkennbaren Rechtsmängeln beginnt der Fristenlauf erst ab Erkennbarkeit. Es gilt eine Beweisumkehr 6 Monate nach Übergabe.

Was ist die Einrede des nicht erfüllten Vertrages?A: Das ist eine Einrede mit der die eigene Leistung zurückgehalten werden kann, wenn die geschuldete Sache nicht oder nicht gehörig angeboten wurde und daher Verzug besteht.

Was ist ein Zessionsverbot? Wie wirkt es?A: Zessionsverbot ist das rechtsgeschäftlich vereinbarte Verbot der Abtretung eines Rechtes aus dem Vertrag. Es kann zwischen Unternehmerinnen nur vereinbart werden, wenn es nicht gröblich benachteiligend wirkt und gilt auch dann nur relativ, sodass eine Abtretung möglich ist, aber Schadenersatzpflichten aus Vertragsverletzung auslöst. Sonst kann das Zessionsverbot gültig und auch absolut gültig vereinbart werden.

Was ist der Unterschied zwischen Kündigungsfrist und Kündigungstermin?A: Kündigungstermin ist ein bestimmter Tag, zu dem gekündigt werden kann, typischerweise Dauerschuldverhältnisse wie Dienstverträge oder Mietverträge. Kündigungsfrist ist jener Zeitabschnitt, der der Kündigung bis zum tatsächlichen Ende des Vertragsverhältnisses folgt.

Gibt es bei Bürgschaft eine Formvorschrift?A: Bürgschaft ist das Einstehen­müssen für die Schuld einer anderen Person. Je nach Ausgestaltung erst bei Ausfall oder sogar solidarisch für die Schuldnerin. Eine Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Bürgin und Gläubigerin, oft nach Auftrag der Schuldnerin. Die Bürgschaft ist akzessorisch und benötigt zum Übereilungsschutz die Schriftform.

Was ist eine Sicherungszession?A: Das ist die Übereignung einer Forderung zur Sicherung einer Schuld, ähnlich der Sicherungsübereignung. Es liegt dann eine eigennützige Treuhand vor. Publizität wird durch Eintragung im Grundbuch oder die Verständigung der Drittschuldnerin hergestellt. Es erwirbt die Forderung nur, wer sie zuerst übertragen erhält.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 149

Was ist Konzentration?A: Die Fähigkeit wirklich zu lernen... Oder aber die Aussonderung, bzw. das Auswählen einer Sache aus einer Gattung zur Erfüllung der Schuld. Es wird dabei die Gattungsschuld zur Speziesschuld, was für die nachträgliche Unmöglichkeit wichtig ist.

A kauft Möbel, es wird sonst nicht vereinbart. Muss A die Möbel abholen?A: Grundsätzlich gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde eine Holschuld, A muss sie also abholen.

Wann kann eine Gläubigerin ohne Mahnung oder Nachfrist zurücktreten?A: Bei einem Fixgeschäft oder wenn die Schuldnerin klar macht, dass keine Leistung mehr folgen wird.

Wann ist eine Leistung fällig? Was bedeutet das?A: Fälligkeit ist Vereinbarungssache, sonst muss umgehend geleistet werden. Fälligkeit ist der Zeitpunkt des Leisten­müssens und des Gefahrenübergangs sofern die Leistung zumindest gehörig angeboten wird.

Ist die Zession formpflichtig?A: Nein, es sei denn es wurde vereinbart, oder aber das Grundgeschäft verlangt eine bestimmte Form (z.B. Schenkung einer Zession durch Notariatsakt).

Was ist der Unterschied zwischen Gattungsschuld und Speziesschuld?A: Gattungsschuld ist das Schulden aus einer nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Gruppe an Sachen. Speziesschuld ist das Schulden einer bestimmten, nach individuellen Kriterien unterscheidbaren Sache. Die Unterscheidung ist für den Fall des Unterganges der Sache relevant.

Was passiert bei verschuldetem Verzug?A: Verschuldeter Schuldnerinnenverzug führt zu Schadenersatzansprüchen und Anspruch auf das Erfüllungsinteresse beim Vertragsrücktritt, oder auf das Verspätungsinteresse beim Festhalten am Vertrag. Beim Untergang der Sache im verschuldeten Verzug handelt es sich um nachträgliche Unmöglichkeit mit Anspruch auf das Erfüllungsinteresse.

Ist eine Verwahrerin Rechtsbesitzerin?A: Nein, bei einem Verwahrungsvertrag besteht nur Sachbesitz, da die Sache nicht gebraucht werden darf. Wird sie doch gebraucht, entsteht eine Casus­Mixtus Haftung für zufällige Schäden an der Sache die ohne den ungerechtfertigten Gebrauch nicht entstanden wären. Eine Entleiherin ist schon Rechtsbesitzerin.

Was ist das Erfüllungsinteresse, was das Vertrauensinteresse?A: Erfüllungsinteresse ist der Vorteil, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages bestanden hätte. Das Erfüllungsinteresse gebührt bei Verletzung einer vertraglichen

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 150

Leistungspflicht. Die Gläubigerin ist so zu stellen, wie sie bei erfülltem Vertrag gestanden wäre.Vertrauensinteresse sind Ausgaben sie im Vertrauen auf einem gültigen Vertrag getätigt wurden und gebühren beispielsweise bei einem anfänglich unmöglichen Vertrag und Wissen der Vertragspartnerin um die Unmöglichkeit.

Was ist schlichte Unmöglichkeit?A: Dabei handelt es sich um schlichte anfängliche Unmöglichkeit. Anders als die absolute Unmöglichkeit (faktisch absurd, rechtlich unmöglich) handelt es sich dabei meist eher um persönliches Unvermögen als um faktische Unmöglichkeit. Das Rechtsgeschäft kommt zustande. Wurde bereits etwas geleistet, ist Gewährleistung möglich, sonst wird bereicherungsrechtlich Rückabgewickelt. War der Schuldnerin die Unmöglichkeit bekannt, oder musste sie ihr bekannt sein haftet sie auf Schadenersatz für den Vertrauensschaden.

Welche Leistungsstörungen kennen sie?A: Leistungsstörungen sind nicht gehörige Erfüllungen eines gültigen Rechtsverhältnisses. Darunter fallen Mängel, Verzug und nachträgliche Unmöglichkeit.

Welche Unmöglichkeitsfälle gibt es?A: Es gibt anfängliche schlichte, anfängliche absolute und nachträgliche Unmöglichkeit.Schlichte anfängliche Unmöglichkeit: Leistung ist nur der konkreten Partei nicht möglich. Das Geschäft kommt zustande, gehaftet wird für den Vertrauensschaden.Absolute anfängliche Unmöglichkeit: Leistung ist faktisch absurd oder rechtlich unmöglich. Der Vertrag kommt gem §878 nicht zustande. Bereits geleistetes ist mit §1431 zurück zu fordern.Nachträgliche Unmöglichkeit kann zufällig entstehen, dann ist es eine Frage der Gefahrentragung. Vor bedungener Fälligkeit trifft es die Verkäuferin, danach die Käuferin. Verschuldet die Schuldnerin die Unmöglichkeit, trägt sie die Leistungsgefahr. Die Gläubigerin kann den Differenzanspruch verlangen. Verschuldet die Gläubigerin die Unmöglichkeit muss sie das Entgelt leisten, erhält aber nichts dafür.Bei Teilunmöglichkeit ist auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen ob am Rest des Vertrages festgehalten wird, oder ob der ganze Vertrag zerfällt und bereicherungsrechtlich rückabgewickelt wird (§1435).

Was ist eine Kündigung?A: Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, also das Recht einseitig ein Vertragsverhältnis zu ändern, konkret es zu beenden. Kündigung gibt es bei Dauerschuldverhältnissen. Oft sind Kündigungsrechte an Termine und Fristen gebunden, manchmal durch das Gesetz beschränkt um die Vertragspartnerin zu schützen (Mieterinnenschutz, Arbeitnehmerinnenschutz...).

Was regelt §862a?A: §862a regelt, dass Annahmeerklärungen durch Zugang wirksam werden. Dies wird durch Rechtsanalogie auf alle anderen empfangsbedürftigen Willenserklärungen ausgedehnt.

Wie kann ein befristetes oder unbefristetes Dauerschuldverhältnis aufgelöst werden?

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 151

A: Durch außerordentliche Kündigung aus wichtigtem Grund können beide Arten der Dauerschuldverhältnisse gekündigt werden. Wurde es vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung beim befristeten Dauerschuldverhältnis auch möglich. Beim unbefristeten Verhältnis ist sie jedenfalls möglich.

Welche Dauerschuldverhältnisse regelt das ABGB?A: Bestandsverträge (Miete, Pacht), Arbeitsverträge, Leihe und Verwahrung.

Was ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?A: Die Ausdehnung der vertraglichen und vorbertraglichen Schutz und Sorgfaltspflichten auf Personen, die der Erfüllung des Vertrages und einer Partei nahestehen, aber nicht selbst Vertragspartnerinnen sind.

Was ist ein Vertrag zugunsten Dritter? Muss die Dritte zustimmen? Was ist die Unterscheidung echt/unecht in dem Zusammenhang?A: Ein Vertrag zugunsten Dritter ist möglich, nicht aber zulasten Dritter. Der Vertrag ist echt oder unecht, je nachdem ob die Dritte ein Recht hat auf die Leistung zu klagen oder nicht. Die begünstigte Person muss der Leistung nicht zustimmen, sie muss sie aber auch nicht annehmen. Typische Verträge zugunsten Dritter sind beispielsweise Lebensversicherungen.

Ist es immer so, dass Schuldnerinnen solidarisch haften?A: Nein, es gibt auch geteilte Haftung, bei der jede Person nur für ihren Anteil haftet.

Wenn eine Gläubigerin gegenüber der Schuldnerin auf die Schuld verzichtet, gilt dann die Bürgschaft weiter?A: Nein, da die Bürgschaft akzessorisch ist und mit der Hauptschuld erlischt.

Was ist die Lehre vom Schutzzweck der Norm?A: Schutzzweck der Norm beschreibt ihren Zweck (teleologische Auslegung). Je nach Schutzzweck der Norm ergibt sich auch, ob Verstoß gegen eine Norm rechtswidrig ist, oder aus dem Rechtswidrigkeitszusammenhang fällt. (“Ist es verboten x zu tun, weil y nicht eintreten soll?”)

S2 tritt der Schuld von S1 bei. Die Gläubigerin verzichtet gegenüber S1. Haftet S2 weiterhin?A: Ja, da der Verzicht nur gegenüber der konkreten Person gilt.

Was ist ein Quantitätsmangel?A: Die Lieferung einer geringeren Menge als vereinbart. Strittig ist dabei, ob es sich um Verzug oder um einen Mangel (und demnach Gewährleistung) handelt. Wurde die Leistung als von der Schuldnerin als Gesamtleistung angesehen kommt es zur Gewährleistung.

Was ist der Unterschied zwischen Nichterfüllung und Schlechterfüllung?

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 152

A: Es handelt sich dabei um Leistungsstörungen. Nichterfüllung löst Verzugsfolgen aus, Schlechterfüllung ist eine Leistung die angenommen wird, es kann zu Gewährleistungsansprüchen kommen.

Was ist die “6 Monats Frist”?A: Die Beweislastumkehr bei der Gewährleistung. Die Frist läuft ab Übergabe der Sache.

Wie stehen Gewährleistung und Schadenersatz zu einander?A: Ist eine Sache mangelhaft, kommen bei Verschulden der Schuldnerin beide Rechtsbehelfe in Betracht. Gewährleistung erfordert, dass der Mangel bei Übergabe bereits bestand und die Einhaltung der Frist (2/3 Jahre). Schadenersatz statt Gewährleistung ist in §933a geregelt und erfordert ein Verschulden der Schuldnerin. Die Frist dafür ist mit 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin (max. 30) Jahren wesentlich länger, 10 Jahre gilt sogar eine Umkehr der Beweislast. Wichtig ist, dass auch bei Schadenersatz statt Gewährleistung erst die primären behelfe Austausch und Verbesserung zustehen. Der Geschädigten steht bei Geldersatz der Ersatz des Erfüllungsinteresses zu.

Was ist überhaupt ein Mangel?A: Ein Mangel ist es, wenn die Sache nicht den vorausgesetzten und vereinbarten Eigenschaften entspricht. Sachmangel haften der Sache körperlich an. Rechtsmängel sind Fehler in der zu verschaffenden Rechtsposition. Rechtsfolgen von Mängeln ist Gewährleistung oder Schadenersatz statt Gewährleistung. Mangelfolgeschäden sind Schäden, die nicht der Mangelhaftigkeit ansich liegen, sondern durch die mangelhafte Leistung verursacht wurden. Er kann nur im Zuge von Schadenersatz zurückgefordert werden.

Was ist eine Aliud Lieferung?A: Aliud ist die Leistung einer anderen Sache als der Geschuldeten. Die Schuldnerin ist dann im Verzug. Bei Speziesschuld darf nur die konkrete Sache geleistet werden, bei Gattungsschuld jede Sache aus der Gattung. Zur Beurteilung ist die Verkehrssitte heranzuziehen. Zu fragen ist, was eine Maßfigur annehmen müsste. Beim Unternehmensgeschäft ist bei Mangelhaftigkeit und Aliud­Lieferung zu rügen, sonst geht der Anspruch verloren.

A tritt eine Forderung an B ab. Diese ist aber nicht einklagbar, oder die Schuldnerin kann nicht zahlen. A wusste davon, hat es aber verschwiegen. Gibt es Ansprüche?A: Ja. Es gibt prinzipiell Gewährleistung für entgeltlich übertragene Forderungen für deren Richtigkeit, Fälligkeit und Einbringlichkeit, beschränkt mit dem bezahlten Preis für die Übertragung. Die Gewährleistung entfällt, wenn B ebenfalls davon wusste. Handelt A vorsätzlich, steht außerdem Schadenersatz ex contractu zu. Auch laesio enormis kann angedacht werden.

Bürgerliches Recht ­ Zusammenfassung Jänner 2013

Gregor 153