SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Natürliche Person (1) qDer Mensch ist primärer Adressat des...
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SoWi VL- 1
Natürliche Person (1)
Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/ RF)
erlangt er durch die Rechtsordnung/ RO Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie
§ 16 ABGB: ‚Jeder‘ Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit!
RF haben heute natürliche und juristische Personen; § 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung
Bei juristischen Personen auch Teil-Rechtsfähigkeit: zB bis 2002 Universitäten
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SoWi VL- 2
Natürliche Person (2)
Die Rechtsfähigkeit betrifft: die privatrechtliche (zB Verträge) und (!) die öffentlichrechtliche Rechtsstellung; zB
WahlR Beginn der RF: mit vollendeter Geburt
Vorwirkungen: § 22 ABGB/sog Nasciturus ↔ § 97 StGB - Spannungsverhältnis
Ende: heute Hirntod früher Herz-Kreislauftod Nachwirkungen: zB sog postmortale
PersönlichkeitsRe; UrhG, PatG
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SoWi VL- 3
Beginn und Ende der natürlichen Person
Der Mensch als Rechtsperson (RF) beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod
● Vgl § 1 dtBGB: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“
● Heute wird jeder Mensch mit der Geburt voll rechtsfähig und bleibt es; früher: Sklaverei, bürgerlicher Tod, Klostertod etc
Wann ist die Geburt vollendet? …● Vorwirkungen; § 22 ABGB: Leibesfrucht ↔ aber auch § 97 StGB:
Schwangerschaftsabbruch – Spannungsverhältnis Wann ist der Tod eingetreten?
● Todeskriterien sind ins Wanken geraten: Entwicklung vom Herz-Kreislauftod zum Hirntod
● Nachwirkungen: Nachlaß + postmortale PersönlichkeitsRe etc
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SoWi VL- 4
Lebensschutz: Leibesfrucht
§ 22 ABGB: Nasciturus „Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte
ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen . . .“
Art 2 EMRK: „Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt.Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.“
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SoWi VL- 5
Der Lebensbeginn – Geburt
Beginn: Ein Kind ist geboren, wenn es aus dem Mutterleib ausgetreten ist, auch wenn die Nabelschnur noch nicht durchtrennt wurde
‚3‘ Lebenszeichen: Einsetzen der Lungenatmung Herzschlag Pulsieren der Nabelschnur
Im Zweifel wird Lebendgeburt angenommen: § 23 ABGB = Rechtsvermutung/ praesumtio iuris
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SoWi VL- 6
Was ist eine Rechtsvermutung ?Wir unterscheiden (im Hinblick auf Beweiskraft): Widerlegbare oder einfache Rechtsvermutung
lat.: praesumtio iuris Gegenbeweis ist möglich! Beispiele: - § 19 TEG (Todeserklärung) oder - § 23 ABGB
(Lebendgeburt), - Besitzprivilegien (§§ 323, 328 ABGB)
Unwiderlegbare Rechtsvermutung lat.: praesumtio iuris ac de iure Gegenbeweis ist nicht möglich! Beispiele: – §§ 1426 ff ABGB: Quittung;
– § 915, 1. Fall ABGB: donatio non praesumitur; eine behauptete Schenkung muss bewiesen werden
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SoWi VL- 7
Einschränkungen des § 22 ABGB
§ 22 ABGB letzter HalbS:„… ein tot geborenes Kind wird aber in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden“
§ 97 StGB: Schwangerschaftsabbruch gesetzliche Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit
§ 5a KAKuG iVm § 16 ABGB: Recht auf einen würdigen Tod – Das Leben der Mutter hat Vorrang vor dem Leben der Leibesfrucht ! – Erlanger Experiment
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SoWi VL- 8
Das Lebensende – Tod Recht und Medizin; heute Hirntod Tod wird durch Amtsperson/Amtsarzt - zB Gemeindearzt -
festgestellt, der eine öffentliche Urkunde ausstellt: Totenschein
Ist die übliche Feststellung des Todes nicht möglich, kommt es zur Todeserklärung TEG 1950
Der Leichnam wird heute überwiegend als ‚Sache‘ angesehen, aber keine wie alle andern; größte Pietät, Schutz der Totenruhe: § 190 StGB!
PrivatRe reichen über den Tod hinaus: Nachlaß/ ErbR postmortale PersönlichkeitsRe: § 16 ABGB (zB Ehre) UrheberRe: 70 Jahre! + Patentschutz (PatG; max 20 Jahre)
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SoWi VL- 9
Todeserklärung: TEG 1950
Anlässe: Verschollenheit = lange, nachrichtenlose Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder allgemeine Gefahrenverschollenheit (Hochwasser, Erdbeben, Feuer etc)
Wirkung: Bestellung eines Kurators (Außerstreitverfahren);TE-Beschluß begründet (widerlegbare) Vermutung des Todes; § 19 TEG (§ 10 TEG: bis zu diesem Zeitpkt – Lebensvermutung):
Erbfolge gilt als eingetreten höchstpersönliche (nicht postmortale) Rechte erlöschen §§ 43, 44 EheG: originelle Lösung – Wahlrecht Sog Kommorientenpräsumtion: Kommen Personen in
gemeinsamer Gefahr (Selbstmord, Unfälle, Katastrophen) um, gelten sie als gleichzeitig verstorben; § 11 TEG. – Personen kommen nicht für eine gegenseitige Erbfolge in Betracht
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SoWi VL- 10
…für eigenes rechts-widriges Verhalteneinstehen zu müssen
GF... sich durch eigenesrechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten
Geschäftsfähigkeit zivilrechtlicheDeliktsfähigkeit
HF = Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu erwerben
Rechtsfähigkeit
Handlungsfähigkeit
RF = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
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SoWi VL- 11
Geschäftsfähigkeit: Altersstufen
Minderjährige: § 21 ABGB stellt sie unter den besonderen Schutz der Gesetze
• Kinder bis 7 Jahre• unmündige Mje 7 bis 14 Jahre• mündige Mje 14 bis 18 Jahre
• Volljährige, großjährige oder eigenberechtigte Personen: ab 18 Jahre
Beachte: Jugendliche im Strafrecht: 14-18 Jahre; § 1 Z 2 JGG
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SoWi VL- 12
Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB
Alte österr Rechtstradition (18. Jh.)
(1) „Minderjährige ... stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
(2) Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ... Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das 14., und unter Kindern diejenigen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
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SoWi VL- 13
Geschäftsfähigkeit: § 151 ABGB
(1) Ein mj Kind kann ohne ausdrücklich oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.(3) Schließt ein mj Kind ein Rechtsgeschäft, das von Mj seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringe Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
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SoWi VL- 14
Geschäftsfähigkeit von Kindern: 0 - 7 Jahre
Kinder sind grundsätzlich geschäfts-unfähig; sie können sich weder:
selbständig berechtigen und erst recht nicht verpflichten;
§ 21 Abs 1, 151 Abs 1, 865 Satz 1 ABGB, §§ 2 und 102 EheG
Kleine Ausnahme nach § 151 Abs 3 ABGB Geschäfte, die „von Mj... üblicherweise
geschlossen“ werden „und eine geringfügige Angelegenheit des
täglichen Lebens“ betreffen werden „mit Erfüllung der das Kind treffenden
Pflichten rückwirkend rechtswirksam“
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SoWi VL- 15
Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger
7 bis 14-jährige können sich: schon selbständig berechtigen aber immer noch nicht allein verpflichten:
Genauer § 151 Abs 1 ABGB „... weder verfügen noch sich verpflichten“
Voraussetzung zu gültiger Verpflichtung =
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 151 Abs 1 und § 865 Satz 2 und 3 ABGB
Ausnahme: wiederum kleine alltägliche Geschäfte nach § 151 Abs 3 ABGB (vgl Kinder) – aber erweiterter Geschäftskreis
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SoWi VL- 16
Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger
14 bis 18-jährige können sich (wie unmündige Mje):
selbständig berechtigen aber auch noch nicht (selbständig) verpflichten
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichts nötig
Wichtige Ausnahmen: § 151 Abs 2 und § 152 ABGB „zur freien Verfügung“ überlassene Sachen „Einkommen aus eigenem Erwerb“ - Verpflichtung und
Verfügung, „soweit ... nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird“
„Verträge über Dienstleistungen“ mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen
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SoWi VL- 17
18-jährige täuschen Volljährigkeit vorBisher: § 866 ABGB aF Seit 1.7.2001: Unsinnige Aufhebung – § 7 ABGB! Tatbestand: „Wer nach Vollendung des 18. Lj
listigerweise vorgibt, daß er Verträge zu schließen fähig sei und dadurch einen anderen, der nicht leicht Erkundigungen einholen konnte, hintergeht, ...“
Rechtsfolge: „ ... ist zur Genugtuung verpflichtet“
Mje hafteten für den sog Vertrauensschaden (~ cic). – Aber: Vertrag kommt nicht (!) zustande; starker gesetzlicher Schutz Mj! Und doch auch Warnung!
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SoWi VL- 18
§ 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (1)
Abs 1: Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Ver-tretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
Abs 2: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, ua. betreffend- Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft- Erwerb einer Staatsangehörigkeit- vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder DienstV- Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kindbedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.
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SoWi VL- 19
§ 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (2)
Abs 3: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils ‚betreffend Vermögensangelegenheiten‘, die „nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören" „bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und [!] der Genehmigung des Gerichts"; dazu gehören insbesondere:- die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften- die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens- die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes- die Anlage von Geld ... oder die Erhebung einer Klage
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SoWi VL- 20
Volljährigkeit im ABGB Volljährigkeit
§ 21 Abs 2 ABGBVollendetes 18. Lj: elterliche Obsorge erlischt (§ 144 iVm § 172); wechselseitige Unterhalts- pflichten bleiben bestehen: §§ 140 - 143
Aufgehoben (!) durch KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135
Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert
Verlängerung und Verkürzung der Minderjährig-keit: § 173 und 174 Abs 1 ABGB
Volljährigkeit durch Eheschließung § 175 ABGB
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SoWi VL- 21
Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit Fähigkeit, für eigenes rechtswidriges und
schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein Deliktsfähigkeit/ DF: Teilbereich der
Handlungsfähigkeit Mit Mündigkeit (14 Jahre) wird eine Person
„... nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig“; § 153 ABGB
Im Zivilrecht ist aber – anders als im StrafR – eine Unterschreitung der DF-Grenze durch § 1310 ABGB möglich; Billigkeitshaftung
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SoWi VL- 22
Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: Personengruppen
Kinder und unmündige Mj
... sind delikts-unfähig: jedoch § 1310 ABGB; Diskretionsfähigkeit
Sind voll deliktsfähig
Hier ist auf den konkreten Fall abzustellen; zu beachten sind "lichte Augenblicke“/ lucida intervalla und § 1310 ABGB
... besteht ebenfalls Deliktsunfähigkeit
Bei vorübergehender Sinnesverwirrung
Psychisch Kranke + geistig Behinderte+ Personen unter Sachwalterschaft
Mündige Mj
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SoWi VL- 23
Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit
§ 16 ABGB: NatP§ 22 ABGB: Nasciturus
GesbR: §§ 1175 ff ABGB
StilleGesellschaft KGOG
EWIV
Ruhender Nachlaß + Sammelvermögen
GenossenschaftGmbH
AG Stiftung
Fonds
Verein
Beginn der jurP
Von der natürlichen Person zur juristischen Person
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SoWi VL- 24
Juristische Person; § 26 ABGB
Neben dem Menschen (= natürliche Person) sind auch juristische Personen/ jurP selbständige Träger von Rechten und Pflichten
Grundsätzliche Gleichstellung mit natP; § 26 ABGB Besitzen volle Rechts- und Handlungsfähigkeit,
Geschäfts-und Deliktsfähigkeit– Sie sind zB Eigentümer von Fahrnis und
Liegenschaften, Kfz-Halter, Gläubiger, Schuldner etc
Dient zweckdienlicher Rechts- und Interessensverfolgung
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SoWi VL- 25
Kriterien einer juristischen Person
Fähigkeit zu selbständiger Interessenverfolgung
Vorhandensein von Organen zur eigenen inneren Willensbildung (zB
Hauptversammlung des Vereins oder der Generalversammlung der GmbH)
zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen (Leitung); zB Vereinsvorstand, Geschäftsführung der GmbH
Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung
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SoWi VL- 26
Die Juristische Person und ihre Mitglieder
Striktes Trennungsprinzip Juristische Person und natürliche Personen, die
ihr angehören (zB Vereinsmitglieder, GmbH-Gesellschafter, Aktionäre) oder für sie handeln (sog Organe, zB Vorstand), sind zweierlei!
Zu trennen ist auch in Bezug auf Rechte und Pflichten
Gilt insbesondere für Haftung der jurP!
Alter Grundsatz: Die Schulden der jurP sind nicht die Schulden ihrer Mitglieder und umgekehrt!
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SoWi VL- 27
Privatrechtliche Gesellschaftsformen
GesBR§§ 1175 ff ABGB
Gesellschaften des URs/HRs
Stille Gesellschaft
Kapitalgesellschaften● AktG, GmbHG, GenG
Vereine● ideelle: VereinsG 1951 idF
BGBl 1993/257● wirtschaftl: Vereinspatent
1852, RGBl 253 Stiftungen
● nach BSFG 1974● nach Landesgesetzen● nach PStG 1993
Fonds● nach BSFG 1974● nach LandesGn
Keine Juristische Person: Juristische Person:
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SoWi VL- 28
Arten juristischer Personen
Personenverbände Haben Mitglieder:
Natürliche oder juristische Personen
Willensbildung nach Mehrheitsprinzip
ZB: Verein, GmbH, AG, politische Parteien
Vermögensmassen Haben keine Mitglieder, nur
Begünstigte (Destinatäre) und Organe
Über Verwendung/ Tätigkeit entscheidet zB der Stifterwille / Wille des Fondsgründers
ZB: Privatstiftungen, Fonds
JurP des PrivatR Entstehen durch Vertrag
oder einseitige Willenserklärung
ZB: Verein, GmbH, AG,(Privat)Stiftung
JurP des öffentlR Beruhen auf Gesetz ZB: Bund, Länder,
Gemeinden, Kammern, öffentliche Fonds
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SoWi VL- 29
Organtypen juristischer Personen
Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe: Leitungsorgan
Ihm obliegen Geschäftsführung und Vertretung ZB: Vereinsvorstand, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand
einer AG oder Genossenschaft Kontrollorgan
ZB: Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer GmbH, AG oder Genossenschaft
Basisorgan Ihm gehören sämtliche Mitglieder / Gesellschafter / Aktionäre
an ZB: Mitgliederversammlung des Vereins, Generalver-
sammlung der GmbH, Hauptversammlung der AG
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SoWi VL- 30
Organbestellung bei juristischen Personen
= Leitungsorgan
= Kontrollorgan
= Basisorgan
… erfolgt typisch von unten nach oben – Beispiel: GmbH
Geschäftsführer
Generalversammlung23
bestellt
Aufsichtsrat
bestellt wählt
13
Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter13
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SoWi VL- 31
Die GesbR: §§ 1175 ff ABGB
… besitzt keine Rechtspersönlichkeit … hat keine Organe … es besteht keine (separate) Haftung der
Gesellschaft; nur Gesellschafter haften (anteilsmäßig) … ist weder grundbuchsfähig, noch aktiv oder
passiv klagslegitimiert Praktische Anwendung
/Beispiele:ARGE oderVorgründungs-gesellschaft
zB: Bau-ARGEAB
GesBR
C
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SoWi VL- 32
GmbH – StammG von 1906 Sie ist jurP
und Vollkaufmann Keine (!) Haftung der
Gesellschafter für GesellschaftsschuldenFirma: § 5 GmbHG –sog Formkaufmann
Organe: Geschäftsführung:
Drittorganschaft möglich Aufsichtsrat:
nicht obligatorisch Generalversammlung
Seit 1996 auch Ein-Personengesellschaft; EU-Anpassung
B
CD
EGmbH
A
Geschäftsanteil /Stammeinlage
GeschäftsführungGeneralversammlung
Gesellschafter
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SoWi VL- 33
Offene (Handels)Gesellschaft: §§ 105 ff UGB/HGB
… ist selbst keine jurP; jurPn können aber Gesellschafter sein Keine Organe; aber vertragliche Kompetenzverteilung möglich Unbeschränkte persönliche Haftung
aller Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
Zweck: Gemeinsamer Betriebeines (Voll)Handelsgewerbesunter gemeinsamer Firma
Gesellschaftsvermögen stehtim Gesamthandvermögen der Gesellschafter
Prozess- und grundbuchsfähig: § 105 UGB – umfassende RF der OG (= Gesellschaftsvermögen steht im Alleineigentum der Gesellschaft; der alte § 124 HGB wurde aufgehoben
OHG
C
BA
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SoWi VL- 34
Kommanditgesellschaft/KG: §§ 161 ff HGB
Wie OHG!,... aber anders ausgestaltet:
Unterschiedliche Gesellschaftertypen und Haftung (gegenüber Gesellschaftsgläubigern):
Komplementäre haften unbeschränkt und persönlich: Vollhafter
Kommanditisten haften beschränkt auf ihre Einlage;Funktion: Geldgeber
Sonderform: GmbH&CoKG
KG
KommanditistenC
Einlage
AKomplementär
B
Einlage
DEinlage
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SoWi VL- 35
Sonderform der KG: GmbH&CoKG
Geschöpf der Vertragsfreiheit GmbH ist einzige (und
damit persönlich haftende) Komplementärin
Vorteile: Haftungsbeschränkung Keine steuerliche
Doppelbelastung der Gewinne durch Körperschafts- und Einkommenssteuer
Geschäftsführung durch außenstehende Fachleute möglich
KommanditistenC
Einlage
A-GmbH
Komplementär-GmbH
B
Einlage
DEinlage
GmbH&CoKG
Geschäftsführung
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SoWi VL- 36
Deliktsfähigkeit juristischer Personen
‚3‘ Entwicklungsphasen der Rspr; jurP haftet in der: 1. Phase: für alle Gehilfen
Von 1812 bis ~ 1900zB GlUNF 1279 (1901): Genossenschaftsmolkereifall
2. Phase: nur für satzungsmäßige Organeab ~ 1900, Einfluß des § 31 dtBGB
3. Phase: (Mittelmeinung ab Mitte der 60er Jahre) für satzungsmäßige Organe und andere wichtige Personen/Repräsentanten, deren sie sich bedient Beispiel: - Schwedenbombenfall: SZ 44/45 = JBl 1972, 312 Haftung für O.Ö.-Lokalredakteur der APA
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SoWi VL- 37
Brauerei AG
Mineralwasser AG
Konzern: Brauerei AG
Diese Konzernunternehmen
unterstehen direktder Konzernleitung
Vertriebs-GmbH
Die Holdingfaßt verwandte Firmen
eines Großunternehmenszusammen
Limonaden AGPapier-
verarbeitungs-AG
Glaserzeugungs-GmbH
60 %
Beteiligung
100 %
Beteiligung
GetränkeindustrieHolding AG75 %
75 %
BeherrschungsV
100 %
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SoWi VL- 38
Firmengründungen in Österreich
0 2.000 4.000 6.000 8.000
W
N
O
St
T
S
K
V
B
93 95 97 99 2000 2001
Quelle: WKÖ
Österreich gesamt
GründungenIm Jahr 2000gesamt 23.742
25.000
20.000
15.000
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SoWi VL- 39
0
10.000
20.000
30.000
40.000
50.000
60.000
70.000
Anzahl der Einzelunternehmen
RechtsformenAnzahl 6.311 10.633 1.263 11.617 65.073 2.075 1.085
OEG KEG OHG KG GmbH AG Gen
Rechtsformen österreichischer Unternehmen: 2001Nach der Anzahl der Unternehmen
Quelle: Wirtschaftskammern Österreichs
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SoWi VL- 40
Rechtsformen österreichischer Unternehmen: 1998Nach Beschäftigten
0
200.000
400.000
600.000
800.000
1.000.000
Beschäftigte
RechtsformenBeschäftigte 24.093 14.075 15.640 24.936 90.570 954.564 168.588 365.008 45.841
GesbR OEG KEG OHG KG GmbH GmbH&CoK
AG Gen
Quelle: ÖSTAT (31.12.1998); neuere Daten werden nicht mehr erhoben!
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SoWi VL- 41
Vereine in Österreich: Nach Bundesländern
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
Quelle: BMI
Stand 31.12.2002
insgesamt: 107.675
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SoWi VL- 42
42.2
69
45.7
34 58.4
00
78.8
35
99.9
79
0
10.000
20.000
30.000
40.000
50.000
60.000
70.000
80.000
90.000
100.000
1960 1970 1980 1990 1998
Turn-/Sportvereine: 22.223
Sparvereine: 15.473
Kulturvereine: 13.832
andere: 48.451 Quelle: Innenm
inisterium 1999
Im Vereinsregister eingetragene Vereine
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SoWi VL- 43
Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB
Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften)
Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ (Wer ist danach zuständig?)
Das ist: GemeindeO oder Satzung öffentl Körperschaften Faustregel: Stets Einblick nehmen !
Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein !
Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF
– Beispiel: Bürgermeister vergibt /verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Das Geschäft ist ungültig !