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Barta: Zivilrecht online SoWi VL- 1 Natürliche Person (1) Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/ RF) erlangt er durch die Rechtsordnung/ RO Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie § 16 ABGB: ‚Jeder‘ Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit! RF haben heute natürliche und juristische Personen; § 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung Bei juristischen Personen auch Teil-Rechtsfähigkeit: zB bis 2002 Universitäten

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Natürliche Person (1)

Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/ RF)

erlangt er durch die Rechtsordnung/ RO Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie

§ 16 ABGB: ‚Jeder‘ Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit!

RF haben heute natürliche und juristische Personen; § 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung

Bei juristischen Personen auch Teil-Rechtsfähigkeit: zB bis 2002 Universitäten

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Natürliche Person (2)

Die Rechtsfähigkeit betrifft: die privatrechtliche (zB Verträge) und (!) die öffentlichrechtliche Rechtsstellung; zB

WahlR Beginn der RF: mit vollendeter Geburt

Vorwirkungen: § 22 ABGB/sog Nasciturus ↔ § 97 StGB - Spannungsverhältnis

Ende: heute Hirntod früher Herz-Kreislauftod Nachwirkungen: zB sog postmortale

PersönlichkeitsRe; UrhG, PatG

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Beginn und Ende der natürlichen Person

Der Mensch als Rechtsperson (RF) beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod

● Vgl § 1 dtBGB: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“

● Heute wird jeder Mensch mit der Geburt voll rechtsfähig und bleibt es; früher: Sklaverei, bürgerlicher Tod, Klostertod etc

Wann ist die Geburt vollendet? …● Vorwirkungen; § 22 ABGB: Leibesfrucht ↔ aber auch § 97 StGB:

Schwangerschaftsabbruch – Spannungsverhältnis Wann ist der Tod eingetreten?

● Todeskriterien sind ins Wanken geraten: Entwicklung vom Herz-Kreislauftod zum Hirntod

● Nachwirkungen: Nachlaß + postmortale PersönlichkeitsRe etc

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Lebensschutz: Leibesfrucht

§ 22 ABGB: Nasciturus „Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte

ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen . . .“

Art 2 EMRK: „Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt.Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.“

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Der Lebensbeginn – Geburt

Beginn: Ein Kind ist geboren, wenn es aus dem Mutterleib ausgetreten ist, auch wenn die Nabelschnur noch nicht durchtrennt wurde

‚3‘ Lebenszeichen: Einsetzen der Lungenatmung Herzschlag Pulsieren der Nabelschnur

Im Zweifel wird Lebendgeburt angenommen: § 23 ABGB = Rechtsvermutung/ praesumtio iuris

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Was ist eine Rechtsvermutung ?Wir unterscheiden (im Hinblick auf Beweiskraft): Widerlegbare oder einfache Rechtsvermutung

lat.: praesumtio iuris Gegenbeweis ist möglich! Beispiele: - § 19 TEG (Todeserklärung) oder - § 23 ABGB

(Lebendgeburt), - Besitzprivilegien (§§ 323, 328 ABGB)

Unwiderlegbare Rechtsvermutung lat.: praesumtio iuris ac de iure Gegenbeweis ist nicht möglich! Beispiele: – §§ 1426 ff ABGB: Quittung;

– § 915, 1. Fall ABGB: donatio non praesumitur; eine behauptete Schenkung muss bewiesen werden

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Einschränkungen des § 22 ABGB

§ 22 ABGB letzter HalbS:„… ein tot geborenes Kind wird aber in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden“

§ 97 StGB: Schwangerschaftsabbruch gesetzliche Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit

§ 5a KAKuG iVm § 16 ABGB: Recht auf einen würdigen Tod – Das Leben der Mutter hat Vorrang vor dem Leben der Leibesfrucht ! – Erlanger Experiment

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Das Lebensende – Tod Recht und Medizin; heute Hirntod Tod wird durch Amtsperson/Amtsarzt - zB Gemeindearzt -

festgestellt, der eine öffentliche Urkunde ausstellt: Totenschein

Ist die übliche Feststellung des Todes nicht möglich, kommt es zur Todeserklärung TEG 1950

Der Leichnam wird heute überwiegend als ‚Sache‘ angesehen, aber keine wie alle andern; größte Pietät, Schutz der Totenruhe: § 190 StGB!

PrivatRe reichen über den Tod hinaus: Nachlaß/ ErbR postmortale PersönlichkeitsRe: § 16 ABGB (zB Ehre) UrheberRe: 70 Jahre! + Patentschutz (PatG; max 20 Jahre)

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Todeserklärung: TEG 1950

Anlässe: Verschollenheit = lange, nachrichtenlose Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder allgemeine Gefahrenverschollenheit (Hochwasser, Erdbeben, Feuer etc)

Wirkung: Bestellung eines Kurators (Außerstreitverfahren);TE-Beschluß begründet (widerlegbare) Vermutung des Todes; § 19 TEG (§ 10 TEG: bis zu diesem Zeitpkt – Lebensvermutung):

Erbfolge gilt als eingetreten höchstpersönliche (nicht postmortale) Rechte erlöschen §§ 43, 44 EheG: originelle Lösung – Wahlrecht Sog Kommorientenpräsumtion: Kommen Personen in

gemeinsamer Gefahr (Selbstmord, Unfälle, Katastrophen) um, gelten sie als gleichzeitig verstorben; § 11 TEG. – Personen kommen nicht für eine gegenseitige Erbfolge in Betracht

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…für eigenes rechts-widriges Verhalteneinstehen zu müssen

GF... sich durch eigenesrechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten

Geschäftsfähigkeit zivilrechtlicheDeliktsfähigkeit

HF = Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu erwerben

Rechtsfähigkeit

Handlungsfähigkeit

RF = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

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Geschäftsfähigkeit: Altersstufen

Minderjährige: § 21 ABGB stellt sie unter den besonderen Schutz der Gesetze

• Kinder bis 7 Jahre• unmündige Mje 7 bis 14 Jahre• mündige Mje 14 bis 18 Jahre

• Volljährige, großjährige oder eigenberechtigte Personen: ab 18 Jahre

Beachte: Jugendliche im Strafrecht: 14-18 Jahre; § 1 Z 2 JGG

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Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB

Alte österr Rechtstradition (18. Jh.)

(1) „Minderjährige ... stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

(2) Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ... Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das 14., und unter Kindern diejenigen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

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Geschäftsfähigkeit: § 151 ABGB

(1) Ein mj Kind kann ohne ausdrücklich oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.(3) Schließt ein mj Kind ein Rechtsgeschäft, das von Mj seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringe Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

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Geschäftsfähigkeit von Kindern: 0 - 7 Jahre

Kinder sind grundsätzlich geschäfts-unfähig; sie können sich weder:

selbständig berechtigen und erst recht nicht verpflichten;

§ 21 Abs 1, 151 Abs 1, 865 Satz 1 ABGB, §§ 2 und 102 EheG

Kleine Ausnahme nach § 151 Abs 3 ABGB Geschäfte, die „von Mj... üblicherweise

geschlossen“ werden „und eine geringfügige Angelegenheit des

täglichen Lebens“ betreffen werden „mit Erfüllung der das Kind treffenden

Pflichten rückwirkend rechtswirksam“

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Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger

7 bis 14-jährige können sich: schon selbständig berechtigen aber immer noch nicht allein verpflichten:

Genauer § 151 Abs 1 ABGB „... weder verfügen noch sich verpflichten“

Voraussetzung zu gültiger Verpflichtung =

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 151 Abs 1 und § 865 Satz 2 und 3 ABGB

Ausnahme: wiederum kleine alltägliche Geschäfte nach § 151 Abs 3 ABGB (vgl Kinder) – aber erweiterter Geschäftskreis

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Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger

14 bis 18-jährige können sich (wie unmündige Mje):

selbständig berechtigen aber auch noch nicht (selbständig) verpflichten

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichts nötig

Wichtige Ausnahmen: § 151 Abs 2 und § 152 ABGB „zur freien Verfügung“ überlassene Sachen „Einkommen aus eigenem Erwerb“ - Verpflichtung und

Verfügung, „soweit ... nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird“

„Verträge über Dienstleistungen“ mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen

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18-jährige täuschen Volljährigkeit vorBisher: § 866 ABGB aF Seit 1.7.2001: Unsinnige Aufhebung – § 7 ABGB! Tatbestand: „Wer nach Vollendung des 18. Lj

listigerweise vorgibt, daß er Verträge zu schließen fähig sei und dadurch einen anderen, der nicht leicht Erkundigungen einholen konnte, hintergeht, ...“

Rechtsfolge: „ ... ist zur Genugtuung verpflichtet“

Mje hafteten für den sog Vertrauensschaden (~ cic). – Aber: Vertrag kommt nicht (!) zustande; starker gesetzlicher Schutz Mj! Und doch auch Warnung!

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§ 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (1)

Abs 1: Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Ver-tretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

Abs 2: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, ua. betreffend- Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft- Erwerb einer Staatsangehörigkeit- vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder DienstV- Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kindbedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.

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§ 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (2)

Abs 3: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils ‚betreffend Vermögensangelegenheiten‘, die „nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören" „bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und [!] der Genehmigung des Gerichts"; dazu gehören insbesondere:- die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften- die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens- die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes- die Anlage von Geld ... oder die Erhebung einer Klage

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Volljährigkeit im ABGB Volljährigkeit

§ 21 Abs 2 ABGBVollendetes 18. Lj: elterliche Obsorge erlischt (§ 144 iVm § 172); wechselseitige Unterhalts- pflichten bleiben bestehen: §§ 140 - 143

Aufgehoben (!) durch KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135

Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert

Verlängerung und Verkürzung der Minderjährig-keit: § 173 und 174 Abs 1 ABGB

Volljährigkeit durch Eheschließung § 175 ABGB

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Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit Fähigkeit, für eigenes rechtswidriges und

schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein Deliktsfähigkeit/ DF: Teilbereich der

Handlungsfähigkeit Mit Mündigkeit (14 Jahre) wird eine Person

„... nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig“; § 153 ABGB

Im Zivilrecht ist aber – anders als im StrafR – eine Unterschreitung der DF-Grenze durch § 1310 ABGB möglich; Billigkeitshaftung

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Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: Personengruppen

Kinder und unmündige Mj

... sind delikts-unfähig: jedoch § 1310 ABGB; Diskretionsfähigkeit

Sind voll deliktsfähig

Hier ist auf den konkreten Fall abzustellen; zu beachten sind "lichte Augenblicke“/ lucida intervalla und § 1310 ABGB

... besteht ebenfalls Deliktsunfähigkeit

Bei vorübergehender Sinnesverwirrung

Psychisch Kranke + geistig Behinderte+ Personen unter Sachwalterschaft

Mündige Mj

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Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit

§ 16 ABGB: NatP§ 22 ABGB: Nasciturus

GesbR: §§ 1175 ff ABGB

StilleGesellschaft KGOG

EWIV

Ruhender Nachlaß + Sammelvermögen

GenossenschaftGmbH

AG Stiftung

Fonds

Verein

Beginn der jurP

Von der natürlichen Person zur juristischen Person

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Juristische Person; § 26 ABGB

Neben dem Menschen (= natürliche Person) sind auch juristische Personen/ jurP selbständige Träger von Rechten und Pflichten

Grundsätzliche Gleichstellung mit natP; § 26 ABGB Besitzen volle Rechts- und Handlungsfähigkeit,

Geschäfts-und Deliktsfähigkeit– Sie sind zB Eigentümer von Fahrnis und

Liegenschaften, Kfz-Halter, Gläubiger, Schuldner etc

Dient zweckdienlicher Rechts- und Interessensverfolgung

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Kriterien einer juristischen Person

Fähigkeit zu selbständiger Interessenverfolgung

Vorhandensein von Organen zur eigenen inneren Willensbildung (zB

Hauptversammlung des Vereins oder der Generalversammlung der GmbH)

zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen (Leitung); zB Vereinsvorstand, Geschäftsführung der GmbH

Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung

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Die Juristische Person und ihre Mitglieder

Striktes Trennungsprinzip Juristische Person und natürliche Personen, die

ihr angehören (zB Vereinsmitglieder, GmbH-Gesellschafter, Aktionäre) oder für sie handeln (sog Organe, zB Vorstand), sind zweierlei!

Zu trennen ist auch in Bezug auf Rechte und Pflichten

Gilt insbesondere für Haftung der jurP!

Alter Grundsatz: Die Schulden der jurP sind nicht die Schulden ihrer Mitglieder und umgekehrt!

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Privatrechtliche Gesellschaftsformen

GesBR§§ 1175 ff ABGB

Gesellschaften des URs/HRs

Stille Gesellschaft

Kapitalgesellschaften● AktG, GmbHG, GenG

Vereine● ideelle: VereinsG 1951 idF

BGBl 1993/257● wirtschaftl: Vereinspatent

1852, RGBl 253 Stiftungen

● nach BSFG 1974● nach Landesgesetzen● nach PStG 1993

Fonds● nach BSFG 1974● nach LandesGn

Keine Juristische Person: Juristische Person:

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Arten juristischer Personen

Personenverbände Haben Mitglieder:

Natürliche oder juristische Personen

Willensbildung nach Mehrheitsprinzip

ZB: Verein, GmbH, AG, politische Parteien

Vermögensmassen Haben keine Mitglieder, nur

Begünstigte (Destinatäre) und Organe

Über Verwendung/ Tätigkeit entscheidet zB der Stifterwille / Wille des Fondsgründers

ZB: Privatstiftungen, Fonds

JurP des PrivatR Entstehen durch Vertrag

oder einseitige Willenserklärung

ZB: Verein, GmbH, AG,(Privat)Stiftung

JurP des öffentlR Beruhen auf Gesetz ZB: Bund, Länder,

Gemeinden, Kammern, öffentliche Fonds

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Organtypen juristischer Personen

Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe: Leitungsorgan

Ihm obliegen Geschäftsführung und Vertretung ZB: Vereinsvorstand, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand

einer AG oder Genossenschaft Kontrollorgan

ZB: Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer GmbH, AG oder Genossenschaft

Basisorgan Ihm gehören sämtliche Mitglieder / Gesellschafter / Aktionäre

an ZB: Mitgliederversammlung des Vereins, Generalver-

sammlung der GmbH, Hauptversammlung der AG

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Organbestellung bei juristischen Personen

= Leitungsorgan

= Kontrollorgan

= Basisorgan

… erfolgt typisch von unten nach oben – Beispiel: GmbH

Geschäftsführer

Generalversammlung23

bestellt

Aufsichtsrat

bestellt wählt

13

Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter13

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Die GesbR: §§ 1175 ff ABGB

… besitzt keine Rechtspersönlichkeit … hat keine Organe … es besteht keine (separate) Haftung der

Gesellschaft; nur Gesellschafter haften (anteilsmäßig) … ist weder grundbuchsfähig, noch aktiv oder

passiv klagslegitimiert Praktische Anwendung

/Beispiele:ARGE oderVorgründungs-gesellschaft

zB: Bau-ARGEAB

GesBR

C

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GmbH – StammG von 1906 Sie ist jurP

und Vollkaufmann Keine (!) Haftung der

Gesellschafter für GesellschaftsschuldenFirma: § 5 GmbHG –sog Formkaufmann

Organe: Geschäftsführung:

Drittorganschaft möglich Aufsichtsrat:

nicht obligatorisch Generalversammlung

Seit 1996 auch Ein-Personengesellschaft; EU-Anpassung

B

CD

EGmbH

A

Geschäftsanteil /Stammeinlage

GeschäftsführungGeneralversammlung

Gesellschafter

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Offene (Handels)Gesellschaft: §§ 105 ff UGB/HGB

… ist selbst keine jurP; jurPn können aber Gesellschafter sein Keine Organe; aber vertragliche Kompetenzverteilung möglich Unbeschränkte persönliche Haftung

aller Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern

Zweck: Gemeinsamer Betriebeines (Voll)Handelsgewerbesunter gemeinsamer Firma

Gesellschaftsvermögen stehtim Gesamthandvermögen der Gesellschafter

Prozess- und grundbuchsfähig: § 105 UGB – umfassende RF der OG (= Gesellschaftsvermögen steht im Alleineigentum der Gesellschaft; der alte § 124 HGB wurde aufgehoben

OHG

C

BA

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Kommanditgesellschaft/KG: §§ 161 ff HGB

Wie OHG!,... aber anders ausgestaltet:

Unterschiedliche Gesellschaftertypen und Haftung (gegenüber Gesellschaftsgläubigern):

Komplementäre haften unbeschränkt und persönlich: Vollhafter

Kommanditisten haften beschränkt auf ihre Einlage;Funktion: Geldgeber

Sonderform: GmbH&CoKG

KG

KommanditistenC

Einlage

AKomplementär

B

Einlage

DEinlage

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Sonderform der KG: GmbH&CoKG

Geschöpf der Vertragsfreiheit GmbH ist einzige (und

damit persönlich haftende) Komplementärin

Vorteile: Haftungsbeschränkung Keine steuerliche

Doppelbelastung der Gewinne durch Körperschafts- und Einkommenssteuer

Geschäftsführung durch außenstehende Fachleute möglich

KommanditistenC

Einlage

A-GmbH

Komplementär-GmbH

B

Einlage

DEinlage

GmbH&CoKG

Geschäftsführung

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Deliktsfähigkeit juristischer Personen

‚3‘ Entwicklungsphasen der Rspr; jurP haftet in der: 1. Phase: für alle Gehilfen

Von 1812 bis ~ 1900zB GlUNF 1279 (1901): Genossenschaftsmolkereifall

2. Phase: nur für satzungsmäßige Organeab ~ 1900, Einfluß des § 31 dtBGB

3. Phase: (Mittelmeinung ab Mitte der 60er Jahre) für satzungsmäßige Organe und andere wichtige Personen/Repräsentanten, deren sie sich bedient Beispiel: - Schwedenbombenfall: SZ 44/45 = JBl 1972, 312 Haftung für O.Ö.-Lokalredakteur der APA

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Brauerei AG

Mineralwasser AG

Konzern: Brauerei AG

Diese Konzernunternehmen

unterstehen direktder Konzernleitung

Vertriebs-GmbH

Die Holdingfaßt verwandte Firmen

eines Großunternehmenszusammen

Limonaden AGPapier-

verarbeitungs-AG

Glaserzeugungs-GmbH

60 %

Beteiligung

100 %

Beteiligung

GetränkeindustrieHolding AG75 %

75 %

BeherrschungsV

100 %

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Firmengründungen in Österreich

0 2.000 4.000 6.000 8.000

W

N

O

St

T

S

K

V

B

93 95 97 99 2000 2001

Quelle: WKÖ

Österreich gesamt

GründungenIm Jahr 2000gesamt 23.742

25.000

20.000

15.000

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0

10.000

20.000

30.000

40.000

50.000

60.000

70.000

Anzahl der Einzelunternehmen

RechtsformenAnzahl 6.311 10.633 1.263 11.617 65.073 2.075 1.085

OEG KEG OHG KG GmbH AG Gen

Rechtsformen österreichischer Unternehmen: 2001Nach der Anzahl der Unternehmen

Quelle: Wirtschaftskammern Österreichs

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Rechtsformen österreichischer Unternehmen: 1998Nach Beschäftigten

0

200.000

400.000

600.000

800.000

1.000.000

Beschäftigte

RechtsformenBeschäftigte 24.093 14.075 15.640 24.936 90.570 954.564 168.588 365.008 45.841

GesbR OEG KEG OHG KG GmbH GmbH&CoK

AG Gen

Quelle: ÖSTAT (31.12.1998); neuere Daten werden nicht mehr erhoben!

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Vereine in Österreich: Nach Bundesländern

0

5.000

10.000

15.000

20.000

25.000

Quelle: BMI

Stand 31.12.2002

insgesamt: 107.675

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42.2

69

45.7

34 58.4

00

78.8

35

99.9

79

0

10.000

20.000

30.000

40.000

50.000

60.000

70.000

80.000

90.000

100.000

1960 1970 1980 1990 1998

Turn-/Sportvereine: 22.223

Sparvereine: 15.473

Kulturvereine: 13.832

andere: 48.451 Quelle: Innenm

inisterium 1999

Im Vereinsregister eingetragene Vereine

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Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB

Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften)

Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ (Wer ist danach zuständig?)

Das ist: GemeindeO oder Satzung öffentl Körperschaften Faustregel: Stets Einblick nehmen !

Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein !

Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF

– Beispiel: Bürgermeister vergibt /verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Das Geschäft ist ungültig !