Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule 1. / 2. Aspekte §23...
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Schul- und Beamtenrecht 1
Schule als Institution
H. Fredrich
Schul- und Beamtenrecht 2
Übersicht
I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule1. / 2. Aspekte §23 SchG
3. / 4. Schulverhältnis
5. Generalklausel
II. Schulträger
III. Schulaufsicht
H. Fredrich
Schul- und Beamtenrecht 3
I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule
§ 23 SchG „ (1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).
(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.
(3) Soweit die Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt erlässt, gilt sie als untere Sonderbehörde im Sinne des § 17 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes.“
H. Fredrich
Erfassen Sie auf den folgenden 3 Folien die Aspekte des §23 und ergänzen Sie auf dem
Arbeitsblatt „Schule – Auftrag und Rechtsstellung“ fehlende Begriffe!
Schul- und Beamtenrecht 4
I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule
1. Schule: öffentliche Anstalt
die öffentliche Schule ist dauernde Einrichtung des Landes (§ 2 SchG)
gemeinsame Einrichtung des Landes mit einer Gebietskörperschaft (§2 SchG)
die Schule ist mit der erforderlichen Ausstattung versehen
sie dient einem bestimmten Zweck (Erfüllung des Erziehungs-und Bildungsauftrages gemäß LV Art. 11 und SchG § 1
die Zulassung ist gesetzlich geregelt (§§ 72 ff SchG, Versetzungs- und Aufnahmeordnungen in Verbindung mit § 89 SchG)
H. Fredrich
Schul- und Beamtenrecht 5
I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule
2. Schule: nicht rechtsfähig!
Dies bedeutet, dass die Schule, …
kein Selbstverwaltungsrecht hat dass ihr Handeln der Fach- und Rechtsaufsicht der
Schulbehörden unterliegt dass sie unselbstständiges Organ des Trägers ist kein Träger von Rechten und Pflichten ist/ sie kann
selbst weder schulden noch fordern
H. Fredrich
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I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule
3. Schulverhältnis § 23 SchG: „ …Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).“
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
Inneres Schulverhältnis Äußeres Schulverhältnis
Rechtsverhältnis zum Land Rechtsverhältnis zu der jeweiligen Gebietskörperschaft, die Schulträger ist.
inhaltliche, pädagogisch-didaktische Fragen (§ 23 Abs. 3 SchG)
sächliche, einschließlich der baulichen Ausstattung der Schulen (§§ 27, 36 SchG)
Klage wegen Nichtversetzung Schadenersatzklage eines verletzten Besuchers der Schule gegen den Schulträger
Gemeinde baut der Schule ein Haus, Herr im Haus ist der Staat.
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I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule
4. Verhältnis Schule – Schüler - Eltern
kein rechtsfreier Raum.
ausgerichtet am Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip (z.B. kein Schulgeld an öffentlichen Schulen/ Lernmittelfreiheit).
„grundrechtlich geschützte Individualsphäre“ - Eingriffe gestattet, wenn eine konkrete gesetzlichen Grundlage dafür existiert.
gegen Einzelentscheidungen können Rechtsmittel eingelegt werden.
Wo der persönliche Status nicht berührt ist, muss sich der Schüler im Interesse des geordneten Schulbetriebes der Gesamtheit anpassen. Berechtigung für Ordnung des Betriebsablaufs.
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
Früher: besonderes Gewaltverhältnis - weitgehend „rechtsfreier Raum“
Veränderung durch Bundesverfassungs-gericht: „…wo die Verfassung eine gesetzliche Grundlage verlangt, bleibt…kein Raum für eine gesetzesfreie Gestaltung des Schulverhältnisses durch die Exekutive (Schulverwaltung) ohne Beteiligung des Parlamentes…“
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I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule
5. Generalklausel § 23 SchG: „ (2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.“
Legitimation für viele schulische Maßnahmen,solange die Schüler gleich behandelt werden
undkeine exzessive Ausübung stattfindet!
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
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I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule
5. Generalklausel – Anwendungsbeispiele
Überweisung in eine Parallelklasse aus fürsorglichen Gründen
präventiver Ausschluss von einer Klassenfahrt aus Aufsichtsgründen
Verbot, störende oder gefährliche Gegenstände in die Schule mitzubringen
pflegliche Behandlung des Schuleigentums
Reinigung der Tafel, Sitzordnung der Klasse, Benutzung der Garderobe, Verhalten auf dem Schulhof, Abstellen von Fahrrädern
Kaugummiverbot (mündl. Leistung) wegen Bildungsauftrag
Kleidungsvorschriften – wegen mangelnder Hygiene
Untersagung von Schirmmützen im Unterricht (Blickkontakt) wegen Bildungsauftrag.
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
§23 (2)
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I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule
5. Generalklausel – AnwendungsbeispieleBei folgenden Fällen müssen verschiedene Rechtsnormen abgewogen und auf den Einzelfall angewendet werden. Eine allgemeine Regelung lässt sich in diesen Fällen nicht durch die Generalklausel ableiten.
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
§23 (2)
Verbot von politischen Symbolen, Slogan
× Meinungsäußerung Verfassungsgefahr
Springerstiefel: × „Erscheinungsbild“ Unterdrückung / Einschüchterung
Kopftuch: × Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) Gefährdung (Technikunterricht)
Schuluniform Ergänzung des SchG durch Gesetzgeber notwendig
Wegnahme Handy Prüfungen! Unterricht / Pausen aufgrund der
Schulordnung× Für Notfälle (Schultasche oder bei
außerunterrichtlichen Veranstaltungen)
Bitte in Kleingruppen bearbeiten:
Wägen Sie ab, welche Aspekte gegen und welche für schulische Maßnahmen
sprechen könnten!
Schul- und Beamtenrecht 11
II. Schulträger SchG § 27 – 31Als Schulträger gilt, wer die sächlichen Kosten der Schule trägt.
H. Fredrich
Gemeinde Landkreis, Stadtkreis Land
Grundschul
e Hauptschul
e Realschule Gymnasium Sonderschul
e
Berufl. Gymnasien Berufsschulen Fachschulen Berufsfachschulen Berufskolleg Schule für
Geistigbehinderte
Heimsonderschulen Gymnasien in
Aufbauform mit Heim
Kolleg
Auf dem Arbeitsblatt „Schulträger“ können Sie wiederum
wichtige Notizen machen!
Schul- und Beamtenrecht 12
II. Schulträger Der Schulträger entscheidet über …
• Die Einrichtung der Schule (+Lage, Ausstattung)
• Die Namensgebung
• Gemeinschaftsschule / Schulverbund
• Personalangelegenheiten des
nicht lehrenden Personals
• Anderweitige Verwendung der Schulräume
H. Fredrich
Finden Sie die passenden Paragraphen im Schulgesetz zu den Aufgaben des Schulträgers
§ 51 SchG
§ 24 SchG
§ 30, 36 SchG
§ 48 SchG
§ , § 31 SchG mit Zustimmung MKS
Schul- und Beamtenrecht 13
II. Schulträger Finanzierung der Schulen
Von Seiten des Landes erhält der Schulträger einen jährlichen finanziellen Ausgleich für die Einbringung der sächlichen Leistungen (Schullastenausgleich):
Schulträger zuständig für:
• Bau und die Unterhaltung der Schulgebäude (Zuschüsse z.B. GTS)
• Lehr- und Lernmittel
• sämtliche Verwaltungskosten
• gesetzliche Unfallversicherung,
• Verkehrssicherungspflicht
• „schulische Personal“ ( z.B. Schulsekretärin, Hausmeister,
Reinigungskräfte).H. Fredrich
§ 48 SchGAktuell:
Realschule: 568 € Gemeinschaftsschule: 1119
€
davon ca. 30 %
Schul- und Beamtenrecht 14
II. Schulträger Lernmittelfreiheit §94 SchG
Schüler erhalten die notwendigen Lernmittel (z.B. Bücher) vom Schulträger leihweise
ausgeschlossen: Gegenstände, die privat genutzt werden können (Wasserfarben, Taschenrechner,…)
Fachkonferenz: Auswahl des Lehrwerks Verbrauchsmaterialien (z.B. Holz, Karton,…) i.d.R. Etatwird das gestellte Material verarbeitet, geht es i.d.R. in
den Besitz der Schüler über. Eigenanteil möglich!
Schulgeldfreiheit §93 SchG
Unterricht an öffentlichen Schulen erfolgt unentgeltlich Privatschulen
H. Fredrich
Schul- und Beamtenrecht 15
III. Schulaufsicht GG Art. 6, 7; LV Art. 11 – 21, 77, 78 ; SchG § 32 – 37
Das gesamte Schulwesen
steht unter der Aufsicht des Staates Art. 7 Abs. 1 GG
Auch Privatschulen
Kirchen: besonderer Status
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Unterricht
Pädagogischer Freiraum
§ 38 Abs.6 SchG
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III. Schulaufsicht Umfang und Bereiche
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Dienstaufsicht
Erfüllung der Dienstpflichten der
Lehrkräfte (LBG)Fachaufsicht
Recht- und Zweckmäßigkeit
der Arbeit an Schulen
(fachlich richtig, d.h. effizient, fachgerecht, methodisch korrekt)
Rechtsaufsicht
Prüfung der Einhaltung von
Rechtsvorschriften(rechtmäßig oder
rechtswidrig)
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III. Schulaufsicht
H. Fredrich
Finden Sie Beispiele für Themen der
FachaufsichtDienstaufsicht
Schul- und Beamtenrecht 18
III. Schulaufsicht
H. Fredrich
Ergänzen Sie die Übersicht
auf Ihrem Arbeitsblatt!
Schul- und Beamtenrecht 19 H. Fredrich