Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang,...
-
Upload
hulderich-westfahl -
Category
Documents
-
view
105 -
download
1
Transcript of Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang,...
Schul- und Beamtenrecht 1
Einführung
Beamtenrecht
H. Fredrich
Schul- und Beamtenrecht 2
ÜbersichtI. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang,
Rechtsgrundlagen)
II. Laufbahn
III.Ernennung
IV.Vergleich Angestellter-Beamter
V. Hergebrachte Grundsätze
VI.Grundbegriffe – Beamtentum
VII.Arten von Beamtenverhältnissen
VIII.Veränderungen (Dienstort & Verhältnis)
IX.Pflichten
X. Rechte
XI.Dienstpflichtverletzungen
H. Fredrich
3
I. Allgemeines
1. Begründung und Legitimation des Beamtenverhältnisses
Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben soll die Rechtsstaatlichkeit und Verfassungstreue, die Verlässlichkeit und Neutralität durch das Berufsbeamtentum gesichert werden.
Besonders bei Hoheitsaufgaben ist die Gerechtigkeit oberstes Ziel.
Die Vergabe von „Lebens-Chancen“ ist eine besondere hoheitliche Aufgabe. Die Unkündbarkeit der verbeamteten Lehrer ist eine Bedingung der Unabhängigkeit und Chancengleichheit.
Durch das Fürsorgeprinzip wird ein Ausgleich für die Abtretung des Streikrechtes geschaffen. Wiederkehrende oder massive Streiks würden insbesondere die schwächeren Schüler treffen und sie damit in ihrem Kompetenzerwerb behindern.
Im schulischen Bereich geht es zudem um den gesicherten Fortbestand der Gesellschaft. Diese Aufgabe soll durch Beamte, die nicht durch Interessensgruppen beeinflusst werden, erfüllt werden.
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
4
I. Allgemeines2. Status: Öffentlicher DienstArt. 33 GG (1)Jeder Deutsche hat in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2)Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang, zu jedem öffentlichen Amte.
(3)Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4)Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich rechtlichen Dienst¬- und Treueverhältnis stehen.
(5)Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
5
I. Allgemeines3. ZugangsvoraussetzungenBürger eines EU- bzw. EWR-Staates Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung im
Sinne des GrundgesetzesVorgeschriebene Vorbildung für Laufbahn( Für Lehreranwärter: bestandene 1. Staatprüfung; für Lehrer: bestandene 2. Staatsprüfung )
Der Bewerber soll das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Bewerber muss für den Beamtenberuf gesundheitlich
geeignet sein Der Bewerber muss in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen
leben. Der Bewerber darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht verloren haben und nicht entmündigt sein Der Bewerber darf kein Verbrechen oder Vergehen begangen
haben, das ihn der Berufung in ein Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt. (Führungszeugnis)
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
6
I. Allgemeines
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
4. Rechtsgrundlagen
7
II. Laufbahn
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
EinstellungEntlassun
gEinstellung Beförderung
Beamter auf Widerruf
Lehreranwärter
Beamter auf Probe
RL
Beamter, Beamter auf Lebenszeit
RL (KR, RR)
Vorbereitungsdienst
01.02. – Juli des Folgejahres
Probezeit von 36 Monaten
(Verkürzung bzw. Verlängerung möglich)
Übernahme auf Lebenszeit
1. Laufbahngruppen
Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen.
Es gibt vier Laufbahngruppen:
einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst
2. Verlauf der Laufbahn
8
III. Ernennung• Ernennung Verwaltungsakt
• Abhängig von der Einwilligung des zu Ernennenden und der Aushändigung einer Ernennungsurkunde § 12 LBG
• „auf Widerruf“, „auf Probe", „auf Lebenszeit"
• Rückwirkende Ernennungen: unzulässig § 12 Abs. 3 LBG
• Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen § 11 LBG
• Fehlerhafte Ernennungen:
Nichternennung (§ 12 Abs. 2 LBG) z.B. fehlerhafte Urkunde
Nichtigkeit (§ 13 LBG) z.B. unzuständige Behörde, persönliche Voraussetzungen fehlen
Rücknahme (§ 14 LBG) z.B. arglistige Täuschung
Arten:
• zur Einstellung (= Begründung des Beamtenverhältnisses, Ernennung i. engeren Sinne)
Beispiel: „auf Widerruf“, „auf Probe“
• Umwandlung von Beamtenverhältnissen
Beispiel. Beamter auf Probe è Beamter
• zur Anstellung (= erste Verleihung eines Amtes)
• Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung
Beispiel: Beförderung
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
Schul- und Beamtenrecht 9 H. Fredrich
IV. Vergleich Beamter – Angestellter
Beamtenverhältnis privatrechtliches Arbeitsverhältnis
öffentliches Recht
Über-/Unterordnungsverhältnis
Ernennung als Hoheitsakt
Verwaltungsgericht
Zivilrecht Arbeitsrecht
Gleichrangigkeit
BGB; Vertrag
Arbeitsgericht
Dienstherr
gesetzlich bestimmt
Arbeitgeber
grundsätzlich jeder
Besoldung durch Gesetz
Streikverbot
Gehalt vereinbart
Streikrecht
Staatshaftung Eigenhaftung für Pflichtverletzung
Lebenszeitprinzip
Entfernung / Entlassung in besonderen
Verfahren
Kündbarkeit
Ausnahme:
§§ 53 Abs. 3, 55 BAT
Kündigungsschutzgesetz
Schul- und Beamtenrecht 10 H. Fredrich
IV. Vergleich Beamter – AngestellterBeamtenverhältnis privatrechtliches Arbeitsverhältnis
Ernennung mit Urkunde ("Formstrenge")
Formlose Begründung
Leistungsprinzip Einstellung nach freier Entscheidung
Laufbahnprinzip
Laufbahngruppen
Verlauf der Laufbahn
Einstellung für bestimmte Positionen
Beschäftigung auch privatrechtlich möglich
aber keine allgemeine Privatisierung
Beschäftigung nur privatrechtlich
keine Beamte
Beendigung durch
Entlassung
Ruhestand (§§ 36 ff LBG)
Beendigung durch Erreichung d. Altersgrenze
Vereinbarung
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
Versorgungsprinzip
(durch den Staat; geregelt im Beamtenversorgungsgesetz; z.B.
Ruhegehalt)
Versicherungsprinzip
(durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern)
11
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an mich!
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
AUFGABE
(1)Erarbeiten Sie sich a) in Einzelarbeit oder b) in Absprache mit einer Gruppe, anhand der einschlägigen Normen und deren Kommentierung und/oder mit dem ausgeteilten Skript die Fragestellungen auf dem ausgeteilten Arbeitsblatt eigenständig!
(2)Tragen Sie die Informationen b) in Ihrer Gruppe vor oder a) vergleichen Sie diese.
Arbeitsphase
12
V. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
Treuepflicht - z.B. Neutralitätspflicht, Zurückhaltungspflicht, kein Streikrecht
Fürsorgepflicht - z.B. amtsangemessene Alimentation Versorgung Eignungs und Leistungsprinzip‑ Laufbahn- und Lebenszeitprinzip Alimentationsprinzip und Staatshaftung aber keinen Anspruch auf - 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Beihilfen,
Gestattung von Nebentätigkeiten, Struktur der Besoldung und Gehaltsbetrag
Artikel 33 Abs. 5 GG
13
VI. Grundbegriffe Beamtentum
Dienstherr Land Baden-Württemberg (derjenige der Beamte hat)
Dienstvorgesetzter: Der Regierungspräsident des für die Schule zuständigen Regierungspräsidiums (wer über die wesentlichen
dienstlichen Angelegenheiten entscheidet)
Der Schulleiter für Lehrkräfte beim Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung
Vorgesetzter: Jeder, der dem Beamten gegenüber weisungsberechtigt ist
Dienstaufsichtsbehörden: Dienststellen, die Fach- oder Dienstaufsicht über die Schulen bzw. Lehrer führt
Untere Dienstaufsichtsbehörde: Staatliche Schulämter (21)
Obere Dienstaufsichtsbehörde: Regierungspräsidium (4)
Oberste Dienstaufsichtsbehörde: Kultusministerium
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
14
VI. Grundbegriffe BeamtentumÖrtlicher Personalrat: Vertretung der Mitarbeiter bei einer Dienststelle
(GHRS: auf der Ebene „Staatl. Schulamt“)
Bezirkspersonalrat: Vertretung der Mitarbeiter auf der Ebene des Regierungspräsidiums
Hauptpersonalrat: Vertretung der Mitarbeiter auf Landesebene
Versetzung: Der Beamte wird aus dienstlichen Gründen oder aus persönlichen Gründen (Antrag des Beamten) auf Dauer einer anderen Dienststelle (Schule) zugeordnet.
Abordnung: Der Beamte wird für eine vorübergehende Verwendung zu einer anderen Dienststelle (Schule) abgeordnet. Dienstrechtlich bleibt er jedoch weiterhin seiner bisherigen Dienststelle Schule) zugeordnet, an welcher er nach Beendigung der Abordnung seinen Dienst wieder verrichtet.
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
15
VII. Arten von BeamtenverhältnissenBeamter auf Widerruf (z.B. Lehreranwärter)
Ausbildungsverhältnis!
automatisch mit dem Bestehen der 2. Staatsprüfung beendet
Beamter auf Probe (z.B. Lehrer)
= Bewährungsdienstverhältnis. Der Zweck der Probezeit besteht darin, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Probezeitbeamten für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festzustellen.
Probezeit beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis
Dauer: in der Regel drei Jahre (36 Monate).
Verkürzung: max. 2 Jahre (je 1 Jahr bei Mindestnote 1,4 bei 2. Staatsprüfung oder 1,5 bei dienstlicher Beurteilung)
Verlängerung bei mangelnder Bewährung.
Beamter auf Lebenszeit (z.B. Realschullehrer)
Verfassungsgebot : Laut Art. 33 Abs. 5 GG, ist der hauptberuflich ausgeübter Beamtenberuf auf Lebenszeit die Regel.
Beamtenverhältnis auf Zeit (z.B. Bürgermeister)
darf nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen begründet werden; kommt für den Lehrerberuf nicht in Frage
Ruhestandsbeamter (z.B. Realschulkonrektor a.D.)
Das aktive Beamtenverhältnis verwandelt sich in ein Ruhestandsverhältnis.
kraft Gesetzes (z.B. Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, dauernde Dienstunfähigkeit) oder auf Antrag des Beamten.
Die wichtigsten Pflichten und Rechte des aktiven Beamten entfallen (z.B. Pflicht zur Dienstleistung). Andere Pflichten und Rechte bleiben jedoch bestehen (z.B. Amtsverschwiegenheit, Verbot der Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung)
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
16
VIII. Veränderungen: Dienstort & Verhältnis
1. Versetzung
§ 24 LBG
dauernde Verwendung
bei einer anderen Dienststelle (Schule)
2. Abordnung
§ 25 LBG
vorübergehende Verwendung
bei einer anderen Dienststelle (Schule)
3. Umsetzung dauernde oder vorübergehende Zuteilung
eines vollständig anderen Aufgabenbereichs
innerhalb derselben Dienststelle (Schule)
Beispiel: Verwendung in der GS
statt in der HS, anderer LehrauftragSchul- und Beamtenrecht H. Fredrich
Antrag oder dienstliches Bedürfnis Anhörung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 LBG) Ermessensentscheidung Verwaltungsakt
dienstliches Bedürfnis Anhörung (§ 28 LVwVfG) Ermessensentscheidung Verwaltungsakt
Lehrer bleibt an der Schule unter Beibehaltung des statusrechtlichen
Amtes jeder sachliche Grund ausreichend Anhörung (nur aus Fürsorgegründen) Ermessensentscheidung kein Verwaltungsakt (hoheitliche Maßnahme ohne Außenwirkung)
17
IX. Pflichten des Beamten3. Allgemeine Beamtenpflichten• „Diener des Volkes“ Wohl der Allgemeinheit
• Einsatz für die freiheitlich-demokratische Grundordnung Diensteid
• voller Hingabe & uneigennützig
• außerhalb des Dienstes: „Vorbild“
• Vorgesetzte beraten und unterstützen
• Anordnungen ausführen
• Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen
• Verschwiegenheit (Auskünfte an Presse erteilt Schulleiter,….) •Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeit auf Anordnung der obersten Dienstbehörde
• Genehmigung bzw. Meldung sonstiger Nebentätigkeiten
• Verbot der Annahme von Geschenken in Bezug auf sein Amt
• Mehrarbeit ohne Vergütung
• Fernbleiben vom Dienst: Genehmigung oder Erkrankung melden
• Wohnung: ordnungsgemäßen Wahrnehmung d. Dienstes möglich.Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
18
IX. Pflichten des Beamten3. Spezielle Pflichten als Lehrer
• Erziehung und Bildung der Schüler
• Unterrichtsvorbereitung
• Einhaltung der Stunden- und Lehrpläne
• Führen amtlicher Listen
• Erstellung des Stoffverteilungsplanes
• Leistungsfeststellung und Zeugniserteilung
• Fortbildung
• Konferenzteilnahme
• Zusammenarbeit mit Eltern
• Übernahme von Verwaltungstätigkeiten
• Aufsichtspflicht Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
19
X. Rechte des Beamten1. Übersicht
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
Vermögenswerte Rechte
Fürsorgerechte Schutzrechte
Besoldung BBesG
Versorgung BeamtVGRuhegehalt
Dienstunfallfürsorge SachschadensersatzBeihilfe (BeihilfeVO)
Reise- und Umzugskosten
Allgemeine Fürsorge
Spezielle FürsorgerechteMutterschutz u.
ErziehungsurlaubFrauenförderung
Schwerbehindertenfürsorge
ErholungsurlaubAmtsbezeichnung
Allgemeine SchutzrechteGrundrechte
Recht auf Nebentätigkeit
Besondere Schutzrechte
PersonalaktenführungBeurteilung,
DienstzeugnisVerfahrensrechteBeschwerderecht
KlagerechtBeteiligungsrecht
20
X. Rechte des Beamten2.Vermögenswirksame Rechte
Besoldung§ 106 LBG: „Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.“
Alimentationsprinzip = die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Das Alimentationsprinzip konkretisiert sich in der Besoldung, Beihilfe, Versorgung und Fürsorgepflicht. Die Besoldung ist hierbei nicht Gegenleistung für geleistete Dienste, d.h. auch bei lang andauernder Erkrankung behält der Beamte seinen Anspruch auf Besoldung.
Die Besoldung setzt sich zusammen aus:
• Grundgehalt gem. Einordnung in eine Besoldungsgruppe und Dienstalter,
z.B. Realschullehrer A 13, in der A- Besoldung gibt es 12 Dienstaltersstufen
• Familienzuschlag je nach Familienstand: verheiratet, Kinder,
• Zulagen für best. Funktionen, z.B. für geschäftsführenden Schulleiter.
LeistungsstufenVO als LeistungsanreizSchul- und Beamtenrecht H. Fredrich
21
X. Rechte des Beamten2.Vermögenswirksame Rechte
Besoldung§ 106 LBG: „Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.“
Alimentationsprinzip = die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Das Alimentationsprinzip konkretisiert sich in der Besoldung, Beihilfe, Versorgung und Fürsorgepflicht. Die Besoldung ist hierbei nicht Gegenleistung für geleistete Dienste, d.h. auch bei lang andauernder Erkrankung behält der Beamte seinen Anspruch auf Besoldung.
Die Besoldung setzt sich zusammen aus:
• Grundgehalt gem. Einordnung in eine Besoldungsgruppe und Dienstalter,
z.B. Realschullehrer A 13, in der A- Besoldung gibt es 12 Dienstaltersstufen
• Familienzuschlag je nach Familienstand: verheiratet, Kinder,
• Zulagen für best. Funktionen, z.B. für geschäftsführenden Schulleiter.
LeistungsstufenVO als LeistungsanreizSchul- und Beamtenrecht H. Fredrich
22
XI. Dienstpflichtverletzunge
n
Fallbeispiel 1
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
Bei der Schulleitung gehen regelmäßig Beschwerden über den Unterricht des Lehrers L ein. Die Schülerinnen und Schüler würden bei L nichts lernen. Tatsächlich ist L schon seit langer Zeit als Problemfall bekannt. Er wurde zu Beginn des Schuljahres von einer anderen Schule versetzt. Ein Unterrichtsbesuch bei L bestätigt, dass er mit seiner Klasse völlig überfordert ist.
???
23
XI. Dienstpflichtverletzunge
n
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
24
XI. Dienstpflichtverletzunge
n
Fallbeispiel 1
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
Bei der Schulleitung gehen regelmäßig Beschwerden über den Unterricht des Lehrers L ein. Die Schülerinnen und Schüler würden bei L nichts lernen. Tatsächlich ist L schon seit langer Zeit als Problemfall bekannt. Er wurde zu Beginn des Schuljahres von einer anderen Schule zuversetzt. Ein Unterrichtsbesuch bei L bestätigt, dass er mit seiner Klasse völlig überfordert ist.
§ 4 Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung (BeamtZuVO):„Die Schulleiter sind Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststellefür den Ausspruch schriftlicher Missbilligungen.“
25
XI. Dienstpflichtverletzunge
n
Fallbeispiel 1
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich