Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang,...

25
Einführung Beamtenrecht Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich

Transcript of Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang,...

Page 1: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

Schul- und Beamtenrecht 1

Einführung

Beamtenrecht

H. Fredrich

Page 2: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

Schul- und Beamtenrecht 2

ÜbersichtI. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang,

Rechtsgrundlagen)  

II. Laufbahn

III.Ernennung

IV.Vergleich Angestellter-Beamter

V. Hergebrachte Grundsätze

VI.Grundbegriffe – Beamtentum

VII.Arten von Beamtenverhältnissen

VIII.Veränderungen (Dienstort & Verhältnis)

IX.Pflichten

X. Rechte

XI.Dienstpflichtverletzungen

H. Fredrich

Page 3: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

3

I. Allgemeines

1. Begründung und Legitimation des Beamtenverhältnisses

Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben soll die Rechtsstaatlichkeit und Verfassungstreue, die Verlässlichkeit und Neutralität durch das Berufsbeamtentum gesichert werden.

Besonders bei Hoheitsaufgaben ist die Gerechtigkeit oberstes Ziel.

Die Vergabe von „Lebens-Chancen“ ist eine besondere hoheitliche Aufgabe. Die Unkündbarkeit der verbeamteten Lehrer ist eine Bedingung der Unabhängigkeit und Chancengleichheit.

Durch das Fürsorgeprinzip wird ein Ausgleich für die Abtretung des Streikrechtes geschaffen. Wiederkehrende oder massive Streiks würden insbesondere die schwächeren Schüler treffen und sie damit in ihrem Kompetenzerwerb behindern.

Im schulischen Bereich geht es zudem um den gesicherten Fortbestand der Gesellschaft. Diese Aufgabe soll durch Beamte, die nicht durch Interessensgruppen beeinflusst werden, erfüllt werden.

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Page 4: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

4

I. Allgemeines2. Status: Öffentlicher DienstArt. 33 GG (1)Jeder Deutsche hat in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen

Rechte und Pflichten.

(2)Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang, zu jedem öffentlichen Amte.

(3)Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4)Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich rechtlichen Dienst¬- und Treueverhältnis stehen.

(5)Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Page 5: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

5

I. Allgemeines3. ZugangsvoraussetzungenBürger eines EU- bzw. EWR-Staates Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung im

Sinne des GrundgesetzesVorgeschriebene Vorbildung für Laufbahn( Für Lehreranwärter: bestandene 1. Staatprüfung; für Lehrer: bestandene 2. Staatsprüfung )

Der Bewerber soll das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Bewerber muss für den Beamtenberuf gesundheitlich

geeignet sein Der Bewerber muss in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen

leben. Der Bewerber darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

nicht verloren haben und nicht entmündigt sein Der Bewerber darf kein Verbrechen oder Vergehen begangen

haben, das ihn der Berufung in ein Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt. (Führungszeugnis)

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Page 6: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

6

I. Allgemeines

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

4. Rechtsgrundlagen

Page 7: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

7

II. Laufbahn

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

EinstellungEntlassun

gEinstellung Beförderung

Beamter auf Widerruf

Lehreranwärter

Beamter auf Probe

RL

Beamter, Beamter auf Lebenszeit

RL (KR, RR)

Vorbereitungsdienst

01.02. – Juli des Folgejahres

Probezeit von 36 Monaten

(Verkürzung bzw. Verlängerung möglich)

Übernahme auf Lebenszeit

1. Laufbahngruppen

Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen.

Es gibt vier Laufbahngruppen:

einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst

2. Verlauf der Laufbahn

Page 8: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

8

III. Ernennung• Ernennung Verwaltungsakt

• Abhängig von der Einwilligung des zu Ernennenden und der Aushändigung einer Ernennungsurkunde § 12 LBG

• „auf Widerruf“, „auf Probe", „auf Lebenszeit"

• Rückwirkende Ernennungen: unzulässig § 12 Abs. 3 LBG

• Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen § 11 LBG

• Fehlerhafte Ernennungen:

       Nichternennung (§ 12 Abs. 2 LBG) z.B. fehlerhafte Urkunde

        Nichtigkeit (§ 13 LBG) z.B. unzuständige Behörde, persönliche Voraussetzungen fehlen

        Rücknahme (§ 14 LBG) z.B. arglistige Täuschung

Arten:

• zur Einstellung (= Begründung des Beamtenverhältnisses, Ernennung i. engeren Sinne)

Beispiel: „auf Widerruf“, „auf Probe“

• Umwandlung von Beamtenverhältnissen

Beispiel. Beamter auf Probe è Beamter

• zur Anstellung (= erste Verleihung eines Amtes)

• Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung

   Beispiel: Beförderung

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Page 9: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

Schul- und Beamtenrecht 9 H. Fredrich

IV. Vergleich Beamter – Angestellter

Beamtenverhältnis privatrechtliches Arbeitsverhältnis

öffentliches Recht

Über-/Unterordnungsverhältnis

Ernennung als Hoheitsakt

Verwaltungsgericht

Zivilrecht Arbeitsrecht

Gleichrangigkeit

BGB; Vertrag

Arbeitsgericht

Dienstherr

gesetzlich bestimmt

Arbeitgeber

grundsätzlich jeder

Besoldung durch Gesetz

Streikverbot

Gehalt vereinbart

Streikrecht

Staatshaftung Eigenhaftung für Pflichtverletzung

Lebenszeitprinzip

Entfernung / Entlassung in besonderen

Verfahren

 

Kündbarkeit

Ausnahme:

§§ 53 Abs. 3, 55 BAT

Kündigungsschutzgesetz

Page 10: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

Schul- und Beamtenrecht 10 H. Fredrich

IV. Vergleich Beamter – AngestellterBeamtenverhältnis privatrechtliches Arbeitsverhältnis

Ernennung mit Urkunde ("Formstrenge")

Formlose Begründung

Leistungsprinzip Einstellung nach freier Entscheidung

Laufbahnprinzip

Laufbahngruppen

Verlauf der Laufbahn

Einstellung für bestimmte Positionen

Beschäftigung auch privatrechtlich möglich

aber keine allgemeine Privatisierung

Beschäftigung nur privatrechtlich

keine Beamte

Beendigung durch

Entlassung

Ruhestand (§§ 36 ff LBG)

Beendigung durch Erreichung d. Altersgrenze

Vereinbarung

Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

Versorgungsprinzip

(durch den Staat; geregelt im Beamtenversorgungsgesetz; z.B.

Ruhegehalt)

Versicherungsprinzip

(durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern)

Page 11: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

11

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an mich!

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

AUFGABE

(1)Erarbeiten Sie sich a) in Einzelarbeit oder b) in Absprache mit einer Gruppe, anhand der einschlägigen Normen und deren Kommentierung und/oder mit dem ausgeteilten Skript die Fragestellungen auf dem ausgeteilten Arbeitsblatt eigenständig!

(2)Tragen Sie die Informationen b) in Ihrer Gruppe vor oder a) vergleichen Sie diese.

Arbeitsphase

Page 12: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

12

V. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums

 

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Treuepflicht - z.B. Neutralitätspflicht, Zurückhaltungspflicht, kein Streikrecht

Fürsorgepflicht - z.B. amtsangemessene Alimentation Versorgung Eignungs und Leistungsprinzip‑ Laufbahn- und Lebenszeitprinzip Alimentationsprinzip und Staatshaftung aber keinen Anspruch auf - 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Beihilfen,

Gestattung von Nebentätigkeiten, Struktur der Besoldung und Gehaltsbetrag

Artikel 33 Abs. 5 GG

Page 13: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

13

VI. Grundbegriffe Beamtentum

Dienstherr                                   Land Baden-Württemberg (derjenige der Beamte hat)

Dienstvorgesetzter:                   Der Regierungspräsident des für die Schule zuständigen Regierungspräsidiums (wer über die wesentlichen

dienstlichen Angelegenheiten entscheidet)

                                                       Der Schulleiter für Lehrkräfte beim Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung

Vorgesetzter:                               Jeder, der dem Beamten gegenüber weisungsberechtigt ist

Dienstaufsichtsbehörden:         Dienststellen, die Fach- oder Dienstaufsicht über die Schulen bzw. Lehrer führt

Untere Dienstaufsichtsbehörde:    Staatliche Schulämter (21)

Obere Dienstaufsichtsbehörde:      Regierungspräsidium (4)

Oberste Dienstaufsichtsbehörde:   Kultusministerium

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Page 14: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

14

VI. Grundbegriffe BeamtentumÖrtlicher Personalrat:  Vertretung der Mitarbeiter bei einer Dienststelle

(GHRS: auf der Ebene „Staatl. Schulamt“)

Bezirkspersonalrat:  Vertretung der Mitarbeiter auf der Ebene des Regierungspräsidiums

Hauptpersonalrat:                 Vertretung der Mitarbeiter auf Landesebene

Versetzung: Der Beamte wird aus dienstlichen Gründen oder aus persönlichen Gründen (Antrag des Beamten) auf Dauer einer anderen Dienststelle (Schule) zugeordnet.

Abordnung:           Der Beamte wird für eine vorübergehende Verwendung zu einer anderen Dienststelle (Schule) abgeordnet. Dienstrechtlich bleibt er jedoch weiterhin seiner bisherigen Dienststelle Schule) zugeordnet, an welcher er nach Beendigung der Abordnung seinen Dienst wieder verrichtet.

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Page 15: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

15

VII. Arten von BeamtenverhältnissenBeamter auf Widerruf (z.B. Lehreranwärter)

Ausbildungsverhältnis!

automatisch mit dem Bestehen der 2. Staatsprüfung beendet

Beamter auf Probe (z.B. Lehrer)

= Bewährungsdienstverhältnis. Der Zweck der Probezeit besteht darin, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Probezeitbeamten für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festzustellen.

Probezeit beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis

Dauer: in der Regel drei Jahre (36 Monate).

Verkürzung: max. 2 Jahre (je 1 Jahr bei Mindestnote 1,4 bei 2. Staatsprüfung oder 1,5 bei dienstlicher Beurteilung)

Verlängerung bei mangelnder Bewährung.

Beamter auf Lebenszeit (z.B. Realschullehrer)

Verfassungsgebot : Laut Art. 33 Abs. 5 GG, ist der hauptberuflich ausgeübter Beamtenberuf auf Lebenszeit die Regel.

Beamtenverhältnis auf Zeit (z.B. Bürgermeister)

darf nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen begründet werden; kommt für den Lehrerberuf nicht in Frage

Ruhestandsbeamter (z.B. Realschulkonrektor a.D.)

Das aktive Beamtenverhältnis verwandelt sich in ein Ruhestandsverhältnis.

kraft Gesetzes (z.B. Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, dauernde Dienstunfähigkeit) oder auf Antrag des Beamten.

Die wichtigsten Pflichten und Rechte des aktiven Beamten entfallen (z.B. Pflicht zur Dienstleistung). Andere Pflichten und Rechte bleiben jedoch bestehen (z.B. Amtsverschwiegenheit, Verbot der Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung)

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Page 16: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

16

VIII. Veränderungen: Dienstort & Verhältnis

1. Versetzung

§ 24 LBG

dauernde Verwendung

bei einer anderen Dienststelle (Schule)

2. Abordnung

§ 25 LBG

vorübergehende Verwendung

bei einer anderen Dienststelle (Schule)

3. Umsetzung dauernde oder vorübergehende Zuteilung

eines vollständig anderen Aufgabenbereichs

innerhalb derselben Dienststelle (Schule)

Beispiel: Verwendung in der GS

statt in der HS, anderer LehrauftragSchul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Antrag oder dienstliches Bedürfnis Anhörung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 LBG) Ermessensentscheidung Verwaltungsakt

dienstliches Bedürfnis Anhörung (§ 28 LVwVfG) Ermessensentscheidung Verwaltungsakt

Lehrer bleibt an der Schule unter Beibehaltung des statusrechtlichen

Amtes jeder sachliche Grund ausreichend Anhörung (nur aus Fürsorgegründen) Ermessensentscheidung kein Verwaltungsakt (hoheitliche Maßnahme ohne Außenwirkung)

Page 17: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

17

IX. Pflichten des Beamten3. Allgemeine Beamtenpflichten• „Diener des Volkes“ Wohl der Allgemeinheit

• Einsatz für die freiheitlich-demokratische Grundordnung Diensteid

• voller Hingabe & uneigennützig

• außerhalb des Dienstes: „Vorbild“

• Vorgesetzte beraten und unterstützen

• Anordnungen ausführen

• Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen

• Verschwiegenheit (Auskünfte an Presse erteilt Schulleiter,….) •Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeit auf Anordnung der obersten Dienstbehörde

• Genehmigung bzw. Meldung sonstiger Nebentätigkeiten

• Verbot der Annahme von Geschenken in Bezug auf sein Amt

• Mehrarbeit ohne Vergütung

• Fernbleiben vom Dienst: Genehmigung oder Erkrankung melden

• Wohnung: ordnungsgemäßen Wahrnehmung d. Dienstes möglich.Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Page 18: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

18

IX. Pflichten des Beamten3. Spezielle Pflichten als Lehrer

• Erziehung und Bildung der Schüler

• Unterrichtsvorbereitung

• Einhaltung der Stunden- und Lehrpläne

• Führen amtlicher Listen

• Erstellung des Stoffverteilungsplanes

• Leistungsfeststellung und Zeugniserteilung

• Fortbildung

• Konferenzteilnahme

• Zusammenarbeit mit Eltern

• Übernahme von Verwaltungstätigkeiten

• Aufsichtspflicht Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Page 19: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

19

X. Rechte des Beamten1. Übersicht

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Vermögenswerte Rechte

Fürsorgerechte Schutzrechte

Besoldung BBesG 

Versorgung BeamtVGRuhegehalt

Dienstunfallfürsorge SachschadensersatzBeihilfe (BeihilfeVO)

Reise- und Umzugskosten

Allgemeine Fürsorge 

Spezielle FürsorgerechteMutterschutz u.

ErziehungsurlaubFrauenförderung

Schwerbehindertenfürsorge

ErholungsurlaubAmtsbezeichnung

Allgemeine SchutzrechteGrundrechte

Recht auf Nebentätigkeit

Besondere Schutzrechte

PersonalaktenführungBeurteilung,

DienstzeugnisVerfahrensrechteBeschwerderecht

KlagerechtBeteiligungsrecht

Page 20: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

20

X. Rechte des Beamten2.Vermögenswirksame Rechte

Besoldung§ 106 LBG: „Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.“

Alimentationsprinzip = die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Das Alimentationsprinzip konkretisiert sich in der Besoldung, Beihilfe, Versorgung und Fürsorgepflicht. Die Besoldung ist hierbei nicht Gegenleistung für geleistete Dienste, d.h. auch bei lang andauernder Erkrankung behält der Beamte seinen Anspruch auf Besoldung.

Die Besoldung setzt sich zusammen aus:

• Grundgehalt gem. Einordnung in eine Besoldungsgruppe und Dienstalter,

z.B. Realschullehrer A 13, in der A- Besoldung gibt es 12 Dienstaltersstufen

• Familienzuschlag je nach Familienstand: verheiratet, Kinder,

• Zulagen für best. Funktionen, z.B. für geschäftsführenden Schulleiter.

LeistungsstufenVO als LeistungsanreizSchul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Page 21: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

21

X. Rechte des Beamten2.Vermögenswirksame Rechte

Besoldung§ 106 LBG: „Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz geregelt.“

Alimentationsprinzip = die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Das Alimentationsprinzip konkretisiert sich in der Besoldung, Beihilfe, Versorgung und Fürsorgepflicht. Die Besoldung ist hierbei nicht Gegenleistung für geleistete Dienste, d.h. auch bei lang andauernder Erkrankung behält der Beamte seinen Anspruch auf Besoldung.

Die Besoldung setzt sich zusammen aus:

• Grundgehalt gem. Einordnung in eine Besoldungsgruppe und Dienstalter,

z.B. Realschullehrer A 13, in der A- Besoldung gibt es 12 Dienstaltersstufen

• Familienzuschlag je nach Familienstand: verheiratet, Kinder,

• Zulagen für best. Funktionen, z.B. für geschäftsführenden Schulleiter.

LeistungsstufenVO als LeistungsanreizSchul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Page 22: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

22

XI. Dienstpflichtverletzunge

n

Fallbeispiel 1

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Bei der Schulleitung gehen regelmäßig Beschwerden über den Unterricht des Lehrers L ein. Die Schülerinnen und Schüler würden bei L nichts lernen. Tatsächlich ist L schon seit langer Zeit als Problemfall bekannt. Er wurde zu Beginn des Schuljahres von einer anderen Schule versetzt. Ein Unterrichtsbesuch bei L bestätigt, dass er mit seiner Klasse völlig überfordert ist.

???

Page 23: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

23

XI. Dienstpflichtverletzunge

n

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Page 24: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

24

XI. Dienstpflichtverletzunge

n

Fallbeispiel 1

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Bei der Schulleitung gehen regelmäßig Beschwerden über den Unterricht des Lehrers L ein. Die Schülerinnen und Schüler würden bei L nichts lernen. Tatsächlich ist L schon seit langer Zeit als Problemfall bekannt. Er wurde zu Beginn des Schuljahres von einer anderen Schule zuversetzt. Ein Unterrichtsbesuch bei L bestätigt, dass er mit seiner Klasse völlig überfordert ist.

§ 4 Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung (BeamtZuVO):„Die Schulleiter sind Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststellefür den Ausspruch schriftlicher Missbilligungen.“

Page 25: Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Allgemeines (Legitimation, Status, Zugang, Rechtsgrundlagen) II. Laufbahn III. Ernennung IV. Vergleich Angestellter-Beamter.

25

XI. Dienstpflichtverletzunge

n

Fallbeispiel 1

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich