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Barta: Zivilrecht online SoWi VL- 1 Aufgaben des Sachenrechts (1) Wir wissen bereits: Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung ... es dient der Klarheit & Erkennbarkeit der Rechte an Sachen Die gesellschaftlich wichtige Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt Die Sachgüterzuordnung erfolgt auf doppelte Weise: Faktisch/ tatsächlich: durch den Besitz Sach- und Rechtsbesitz – Rechtmäßiger, redlicher, echter Besitz Rechtlich durch die dinglichen Sachenrechte – Eigentum, Pfandrecht, Servituten etc

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Aufgaben des Sachenrechts (1)

Wir wissen bereits: Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung

... es dient der Klarheit & Erkennbarkeit der Rechte an Sachen

Die gesellschaftlich wichtige Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt

Die Sachgüterzuordnung erfolgt auf doppelte Weise:

Faktisch/ tatsächlich: durch den Besitz– Sach- und Rechtsbesitz– Rechtmäßiger, redlicher, echter Besitz

Rechtlich durch die dinglichen Sachenrechte– Eigentum, Pfandrecht, Servituten etc

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Aufgaben des Sachenrechts (2)

Geschützt werden: Erworbener Besitz durch

– erlaubte Selbsthilfe: Besitzwehr und -kehr sowie– gerichtlichen Besitzschutz:

Besitzstörungsverfahren

Die dinglichen Sachenrechte durch die– petitorischen Klagen wie

– § 366 ABGB: eigentliche Eigentumsklage, rei vindicatio– § 37 EO: Exszindierungs- oder Widerspruchsklage– § 523, 2. Fall ABGB: Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria– § 523 ABGB, 1. Fall; Servitutsklage, actio confessoria

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SachR: Recht der Sachgüterzuordnung

SachenR = Recht der konkreten Sach(güter)-zuordnung an Rechtssubjekte

Dient der Klarheit & Erkennbarkeit, wem, welches (Sachen)Recht, in welchem Umfang zusteht!

Die Sachenrechts-Prinzipien dienen diesem Ziel: Dingliche Wirkung unmittelbare Sachherrschaft =

‚an der Sache haftend‘ absolute Wirkung von ‚allen‘ zu respektieren, daher

gegen ‚jedermann‘ durchsetzbar, weilvon jedermann verletzbar

Typenzwang Anzahl und Art der SachenRe vorgegeben Publizität Erkennbarkeit der Sachzuordnung; ET,

besonders wichtig im PfandR und GB Priorität prior tempore potior iure Spezialität SachenRe nur an bestimmten Sachen und

mit fixen Beträgen; objekt- u betragsbestimmt

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Arten der Sachenrechte: Überblick

§ 308 ABGB: Aufzählung der dinglichen SachenRe

• PfandR + Zurückbehaltungs-/RetentionsR• Dienstbarkeiten + Reallasten• BauR• Verbücherbare Re (§ 9 GBG):Vor- und

WiederkaufsR (§ 1070), BestandR (§ 1095), Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364 c ABGB)

• ideelles Mit-ET + W-ET

• Gesamt(hand)ET

• realgeteiltes ET

Allein-ET (inkl ET auf Zeit)

Mit-ET

Eigentumals dingl VollR:§§ 353, 362 ABGB

Beschränkte dingliche Rechte

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Dingliches Vollrecht - Begrenzte dingliche Rechte

Wichtig ist die Gegenüberstellung im SachenR zwischen: Dem Eigentum als dinglichem Vollrecht und Den begrenzten dinglichen Sachenrechten

Was ist mit dinglichem Vollrecht gemeint?Gemeint ist damit, dass die rechtlichen Befugnisse

eines Eigentümers nicht aufgezählt werden müssen, sondern alles umfassen, was rechtlich überhaupt zulässig ist!

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Titel = Rechtsgrund, rechtlicher Erwerbungsgrund Römisches Recht: causa

Modus = taugliche Erwerb(ung)sartzB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen)

§ 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden.“

§ 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.“

Aber nicht nur der Eigentumserwerb folgt der Lehre von Titel und Modus, sondern der Erwerb aller dinglichen Rechte; also auch des PfandR (§§ 449 ff ) oder der Servituten (§§ 480 f ABGB)

Lehre von ‚Titel und Modus‘: § 380 ABGB

Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt)

Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt)

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Sinn von Titel und Modus?

Worin liegt der Zweck (dieser Lehre): Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung Dafür reicht Titelgeschäft nicht hin, zumal es keine

Außenwirkung zeitigt Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige

Publizität/ Erkennbarkeit der SachenRe sorgen soll

Konsequente Durchführung dieser Lehre beim Liegenschaftserwerb

Grundbuch ! Bei beweglichen Sachen → Übergabe: §§ 426, 427,

428 ABGB – Problem Besitzkonstitut !

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Übergabsarten – Überblick: §§ 426 ff ABGB

Für bewegliche Sachen § 426 ABGB: körperliche Übergabe § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/symbolische Übergabe § 428 ABGB: Übergabe durch Erklärung

– 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/constitutum possesorium

– 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/traditio brevi manu

– Praxis: Besitzanweisung § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann?

Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB Außerbücherliche/körperliche Besitz-Übertragung möglich:

– zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe von Haus-/Wohnungsschlüsseln

Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe (= Eintragung ins Grundbuch) erlangt; aber Ausnahmen : zB im Erbgang, bei Enteignung

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Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB

bisheriger Besitzerwird Inhaber

für Übernehmer

bisheriger Inhaberwird Besitzer

für Veräußerer

bisheriger Inhaberfür Veräußerer

wird Inhaberfür Übernehmer

3. Fall:Besitzanweisung

Übergabekurzer Hand

Besitzkonstitut§ 4281. HalbS

ABGB

§ 4282. HalbSABGB

§ 428 ABGB

Praxis/Rspr

constitutum possesoriumBesitzauftrag

traditio brevi manu;Besitzauflassung

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Besitzkonstitut: § 428 1. HalbS ABGB

Käufer =zB Verleiher

Verkäufer =zB Entlehner

Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen

(Sach)Inhaber: Besitzverhältnisse bleiben nach außen hin gleich !

zB:KaufV und idF LeihV

ET-Übergabe durch Erklärung

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Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. HalbS ABGB

zB: LeihV und idF KaufV

Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche

Übergabe mehr

Entlehner =zB späterer Käufer

Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu

Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (und idF ETü):

Verleiher =zB späterer Verkäufer

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Besitzanweisung

Nicht im Gesetz geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428 ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus dem ALR

Import-geschäft

An

wei

sun

g

Lagerhaus

wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen

KaufV

zB Kauf von Südfrüchten

Ver

wah

rung

sV

K

KVK= Importeur

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Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen

unbewegliche: Ausnahme: §§ 434, 435 ABGB

Bei Sachen

Bei Forderungen und Rechten: Zession Bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme Übertragung von Rechten und Pflichten

Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche

gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte u Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG

bewegliche: Übergabsformen der §§ 426 ff

Eintragung ins GB

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Übergabsformen im Vergleich

ET-Erwerb

§ 426 § 427 § 428

PfandR-Erwerbkörperliche Übergabe = § 451 ABGB

symbolische Übergabe = § 452 ABGB

Übergabe durch Erklärung

Merke: Publizitätsgedanke wird im Pfandrecht strenger gehandhabtMerke: Publizitätsgedanke wird im Pfandrecht strenger gehandhabt

entsprechendeBestimmungfehlt im PfandR

= Besitzkonstitut Übergabe kurzer Hand Besitzanweisung

Rspr: Besitzkonstitut im PfandR nicht zulässig:

Faustpfandprinzip !

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Zur Entstehung des Eigentums

ET ist das dingliche Vollrecht an einer Sache ET bedeutet begrifflich die vollständige rechtliche

Herrschaft einer Person über eine Sache oder einen (Sach)Teil

Wenn wir heute von ET sprechen, meinen wir IndividualET → diese ET-Form ist aber wesentlich jünger, als das FamilienET

Das GemeinschaftsET ist demnach viel älter als das IndividualET → Entwicklungsverlauf: KollektivET , FamilienET → IndividualET

IndividualET hat sich zuerst an Fahrnis entwickelt individuelles LiegenschaftsET ist wiederum jünger als FahrnisET (und setzt überdies das Sesshaftwerden des Menschen voraus); LiegenschaftsET war lange FamilienET!

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RO schützt Eigentum umfassend

ET-Klagen

spezielle Klagen

Schuldrechtliche und deliktische Klagen: zB Räumungsklage aus MietV

ÖffentlR:

PrivatR:

VölkerR Verfassungs- und VerwaltungsR StrafR

ET-Entziehungsklage: §§ 366 ff ABGB

ET-Freiheitsklage: § 523 2. Fall ABGB

Immissionsschutzklage: §§ 364 ff ABGB

Publizianische Klage: §§ 372 ff ABGB

Besitzstörungs-/-entziehungsklageExszindierungsklage: § 37 EO

Aussonderungsklagen: KO, AO

Löschungsklage: §§ 61 ff GB

Notwehr: §§ 19, 344 ABGB; § 3 StGB

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Schranken des (Privat)Eigentums

Einschränkung der §§ 354 und 362 ABGB durch § 364 Abs 1 ABGB

„Rechte eines Dritten“ „öffentliches Wohl“

Im Privatrecht: zB privates Nachbarrecht

Im öffentlichen Recht: zB Enteignung; Flächenwidmung

Durch subjektive öffentliche Rechte: öffentlicher Nachbarschutz, zB Bauordnungen

Schranken nach oben und unten: zB durch BauOn, Luftfahrt, Starkstromleitungen, BergR

Seitliche Schranken: Immissionen; §§ 364 Abs 2, 364a, 364b GrenzT, NotwegeR, BauO

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Grundverkehr

Landwirtschaftlich genutzter Grund kann nicht frei (ver)kauft werden - gesetzliche Beschränkungen

Rechtssprichwort: > Bauernland gehört in Bauernhand < Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (aber auch

Baugrundstücke) unterliegen, unabhängig von ihrer Eintragung im Flächenwidmungsplan, dem jeweiligen LandesgrundverkehrsG:

Bei Verkauf oder Schenkung bedarf der Vertrag der Bewilligung der Grundverkehrsbehörde

Diese prüft Vertrag, um Wirtschaftlichkeit zu erhalten und Spekulation zu verhindern

Die Landesgrundverkehrsbehörde besteht in Tirol aus: 1 Vorsitzender, 1 Richter, 1 RA, 1 Notar, jeweils 1 Vertreter der Arbeiter-, Landwirtschafts- und Wirtschaftskammer, 1 Beamter der Landesregierung, jeweils 1 Beamter des höheren Agrar- und Forstdienstes

Geprüft wird, ob das Grundstück auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird.

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Enteignung: § 365 ABGB (1)

Eigentumsschutz durch Art 5 StGG 1867: "Das Eigentum ist unverletzlich. ... Enteignung nur in den Fällen und in der Art ... welche das Gesetz bestimmt."

Unterscheide: formelle Enteignung = (rechts)förmlicher Entzug zB

des Eigentums materielle Enteignung = Eigentum bleibt zwar

"formal" bestehen, jedoch weitgehende inhaltliche (= "materielle") Aushöhlung; zB durch öffentlichrechtliche Beschränkungen einer Liegenschaft, wie Bauverbot

Zwecke: zB für Eisenbahn-, Kraftwerks- oder Straßenbau etc - Nicht nur Entzug des Eigentums; auch anderer dinglicher und obligatorischer Rechte

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Enteignung: § 365 ABGB (2)

„Wenn es das allgemeine Beste [= öffentliches Interesse/Gemeinwohl] erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.“

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Privates NachbarR: §§ 364 Abs 2 ff ABGBRF: Klage auf

Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung

Schadenersatz nur bei Verschulden

Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung

Schadenersatz nur bei Verschulden

Immissionen = mittelbare Einwirkungen, wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Strahlung ...

... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt

§ 36

4 A

bs

2 S

atz

364

Ab

s 2

Sat

z 1

Tb-Voraussetzungen:

Unmittelbare Zuleitung ist „unter allen Umständen

unzulässig“

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§§ 364 a und b ABGB: Nachbarrecht RF: Klage auf

Ausgleichsanspruch ohne Verschulden - aber kein Unterlas-sungsanspruch !

Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung

Schadenersatz bei Verschulden

Abgrabung/Vertiefung

§ 36

4 a

§ 36

4 b

Tb - Voraussetzungen:

Immissionen aus (individuell)

behördlich genehmigterAnlage ...