Das neue Rechnungs legungsrecht in der Praxis - pwc.ch · kriterien Einzelunternehmen und...

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www.pwc.ch/kmucontrolling Das neue Rechnungs- legungsrecht in der Praxis Werkzeuge, Tipps zur Umsetzung und Best Practices Januar 2015 Ein PwC-Papier (nicht nur) für Rechnungslegungs- und Revisionsverantwortliche Bestellen Sie Ihr PwC- Gratistool

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www.pwc.ch/kmucontrolling

Das neue Rechnungs­legungsrecht in der PraxisWerkzeuge, Tipps zur Umsetzung und Best Practices

Januar 2015

Ein PwC-Papier (nicht nur) für Rechnungslegungs- undRevisionsverantwortliche

Bestellen Sie

Ihr PwC-

Gratistool

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2 – Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis

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Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis – 3

VorwortLiebe Leserin, lieber Leser

Am 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft getreten. Die betroffenen Unternehmen müssen die neuen Bestimmungen ab dem Geschäftsjahr 2015 – bei der Konzernrechnung ab dem Geschäftsjahr 2016 – anwenden. Sie können diese aber auch freiwillig bereits früher anwenden.

Wir möchten Ihnen die Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts so einfach wie möglich machen. Aus diesem Grund hat PwC für Sie eine Musterjahresrechnung entwickelt und diese in Microsoft Excel umge-setzt. Dieses Werkzeug soll Ihnen die Sicherheit geben, dass Ihre Jahres- rechnung den Anforderungen des neuen Rechnungslegungsrechts entspricht.

Nicht zuletzt können Sie durch unser Werkzeug Zeit und Geld sparen, da wir Ihnen das Werkzeug kostenlos zur Verfügung stellen. Im Rahmen eines unverbindlichen Gesprächs erhalten Sie zudem die Möglichkeit, mit unseren Experten Fragen rund um das neue Rechnungslegungsrecht sowie hieraus resultierende Auswirkungen auf andere Bereiche (z.B. auf die unternehmensinterne Planung und Steuerung) zu besprechen.

Sie können die Software durch Ausfüllen des beiliegenden Talons oder online über www.pwc.ch/kmucontrolling bei uns bestellen/downloaden.

Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und viel Erfolg bei der Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts.

Norbert Kühnis Leiter KMU Schweiz

Beat Posratschnig Leiter Management & Controlling Services für KMU

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4 – Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis

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Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis – 5

Inhaltsverzeichnis

1. Das neue Rechnungslegungsrecht im Überblick1) 6

1.1. Was war das Ziel der Revision des Rechnungslegungsrechts? 6

1.2. Wer ist von der neuen Regelung betroffen? 6

1.3. Welche Bestimmungen sind von allen Unternehmen zu beachten? 7

1.4. Wie erfolgt die Differenzierung nach Unternehmensgrösse? 8

1.5. Was sind die zusätzlichen Anforderungen an den Geschäftsbericht bei grösseren Unternehmen? 9

1.6. Wer muss eine Konzernrechnung erstellen? 9

1.7. Nach welchen Grundsätzen ist die Konzernrechnung zu erstellen? 10

2. Praxistipps: Wie kann die Jahresrechnung umgesetzt werden? 11

2.1. Allgemeine Hinweise zum PwC-Tool 11

2.2. Welche Mindestanforderungen muss mein Unternehmen einhalten? 12

2.3. Wie sieht die Mindestgliederung der Bilanz aus? 12

2.4. Wie ist die Erfolgsrechnung zu gliedern? 13

2.5. Was ist im Anhang offenzulegen? 14

2.6. Welche Informationen beinhaltet der Lagebericht? 15

2.7. Wie kann die Konsolidierung effizient umgesetzt werden? 16

3. Welche Auswirkungen ergeben sich für die unternehmensinterne Planung und Steuerung? 17

Ihre Ansprechpersonen 19

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6 – Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis

1. Das neue Rechnungslegungsrecht im Überblick1)

1.1. Was war das Ziel der Revision des Rechnungslegungsrechts?Das neue Rechnungslegungsrecht hält am bisherigen Ziel fest, dass die Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen soll, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.

Die Revision verfolgte folgende Ziele:

• Einheitliche Regelung für alle Rechtsformen des Privatrechts im OR• Differenzierung nach Unternehmensgrösse• Verständliche Begriffe, Gliederungs- und Bewertungsvorschriften• Erhöhung der Transparenz• Verstärkung des Minderheitenschutzes• Aussagekräftigere Konzernrechnung• Steuerneutrale Lösung

1.2. Wer ist von der neuen Regelung betroffen?Der allgemeinen Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterstehen Einzelunter-nehmen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), die im voran-gegangenen Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von über TCHF 500 erzielt haben, sowie alle juristischen Personen (Aktiengesellschaften, GmbH, Kommanditaktiengesellschaften, Genos-senschaften, Vereine und Stiftungen). Das Gesetz verwendet – unabhängig von der jeweiligen Rechtsform – für sie den Ausdruck «Unternehmen» (Art. 957 OR). Kleinstunternehmen (Einzel-unternehmen und Personengesellschaften mit weniger als TCHF 500 Umsatzerlös, Vereine und Stiftungen, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen, und von der Revision befreite Stiftungen) unterliegen lediglich einer reduzierten Buchführungspflicht.

1) Dieses Kapitel thematisiert ausgewählte Änderungen im neuen Rechnungslegungsrecht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für eine umfassende Beschreibung des neuen Rechnungslegungsrechts wird auf das PwC-Papier «Das neue Rechnungslegungsrecht: Die wichtigsten Neuerungen und die überarbeiteten Gesetzestexte im Überblick» und die dort angegebenen Gesetzestexte verwiesen.

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Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis – 7

1.3. Welche Bestimmungen sind von allen Unternehmen zu beachten?

Für alle Unternehmen gelten als minimale Anforderungen:

Buchführung (Art. 957 OR) Rechnungslegung (Art. 958 OR)1)

Zweck • Grundlage der Rechnungslegung

• Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachver-halte zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage

Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unter-nehmens, damit sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können

Annahme Unternehmensfortführung

Periodengerechte Erfolgsermittlung (Abgrenzung)

Grundsätze • vollständige, wahrheitsgetreue und systemati-sche Erfassung der Geschäftsvorfälle

• Belegnachweis

• Zweckmässigkeit (Art und Grösse angemessen)

• Klarheit

• Nachprüfbarkeit

(Art. 957a OR)

• klar und verständlich (Art. 958c OR)

• vollständig

• verlässlich

• das Wesentliche enthaltend

• vorsichtig

• Kontinuität in Darstellung und Bewertung

• Verrechnungsverbot

Allgemeine Vorschriften

Einhaltung der Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung

Pflicht zur Buchführung

Aufbewahrung

Einhaltung der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung

Nachweispflicht

Aufbewahrungsfrist

Genehmigung

Unterzeichnung

Bestandteile Geschäftsbücher

Buchungsbelege

Inventare

Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang, bei grösseren Unternehmen Geldflussrechnung)

Konzernrechnung 1) (Art. 963 OR)

Lagebericht 2) (Art. 961c OR)

Formen der Führung

schriftlich oder elektronisch Konto- oder Staffelform mit Vorjahresangaben

Währung in CHF oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung

in CHF oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (zusätzlich Angabe der Werte in CHF)

Sprache in Landessprache oder Englisch in Landessprache oder Englisch

1) Erleichterungen für Kleinstunternehmen2) sofern gefordert

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8 – Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis

Die Rechnungslegung ist Bestandteil des Geschäftsberichtes. Dieser enthält die Jahresrechnung. Der Geschäftsbericht ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen und dem zuständigen Organ bzw. der zuständigen Person vorzulegen (Art. 958 OR).

Zudem ist den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in die Jahres-rechnung und die Konzernrechnung sowie in die entsprechenden Revisionsstellenberichte zu gewähren (Art. 958e OR). Für die Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Revisionsberichte gelten Fristen von zehn Jahren. Ausserdem sind spezielle Vorschriften bei elektronischer und vergleichbarer Aufbewahrung zu beachten (Art. 958f OR).

1.4. Wie erfolgt die Differenzierung nach Unternehmensgrösse?Entsprechend der Grösse und der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens werden unterschiedliche Anforderungen an die Buchführung und Rechnungslegung gestellt.

Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen («Unternehmen»)

Grössen-kriterien

Einzelunternehmen und Personen-gesellschaften mit Umsatzerlös unter TCHF 500

nicht im HR einge-tragene Vereine und Stiftungen

(Kleinstunterneh-men)

Einzelunternehmen und Personen-gesellschaften

juristische Personen börsenkotierte Gesellschaften,

Genossen- schaften mit 2000 Genossen-schaftern,

grosse Stiftungen

Pflicht zur ordentlichen Revision?

2 von 3 Kriterien in 2 aufeinanderfolgenden Jahren: 3) Bilanzsumme: CHF 20 Mio.; Umsatzerlös: CHF 40 Mio.; Mitarbeiter: 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

nicht erreicht überschritten

Revision keine keine 1) keine oder einge-schränkte Revision (Art. 729 OR)

ordentliche Revision (Art. 727 OR)

ordentliche Revision (Art. 727 OR)

Rechnungs- legung nach OR

vereinfachte Einnahmen-/Ausgabenrechnung,

Vermögenslage

Jahresrechnung

• Bilanz• Erfolgsrechnung• Anhang 2)

Jahresrechnung

• Bilanz• Erfolgsrechnung• Anhang

Jahresrechnung

• Bilanz• Erfolgsrechnung• Anhang

+ zusätzliche Informationen 4)

– erweiterte Angaben im Anhang – Geldflussrechnung – Lagebericht

zusätzlich nach aner-kanntem Standard

auf Verlangen von Minderheits- beteiligten (Art. 962 Abs. 2 OR)

auf Verlangen von Minderheits- beteiligten

auf Verlangen von Minderheitsbeteiligten

auf Verlangen von Minderheitsbeteiligten

zwingend (Art. 962 OR)

1) Personengesellschaften unterliegen einer ordentlichen Revision, sofern ein persönlich haftender Gesellschafter einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangt oder wenn die Gesellschaft freiwillig eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt und diese ordentlich prüfen lässt. (Art. 962 Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. Art. 962a Abs. 3 OR bzw. Art. 962 Abs. 3 i.V.m. 963b Abs. 2 OR). Kommanditäre können eine Prüfung durch einen Sachverständigen verlangen (Art. 600 Abs. 3 OR).

2) Einzelunternehmen und Personengesellschaften (nicht aber juristische Personen) können auf den Anhang verzichten (Art. 959c Abs. 3 OR).

3) Für Vereine gelten die Kriterien Bilanzsumme CHF 10 Mio., Umsatzerlös CHF 20 Mio. und 50 Vollzeitstellen (Art. 69b Abs. 1 ZGB). Ein Ver-einsmitglied mit persönlicher Haftung oder einer Nachschusspflicht kann eine eingeschränkte Revision verlangen (Art. 69b Abs. 2 ZGB).

4) Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, können auf diese zusätzlichen Informationen verzichten, es sei denn, qualifizierte Minderheiten verlangen diese Zusatzinformationen (Art. 961d OR).

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Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis – 9

1.5. Was sind die zusätzlichen Anforderungen an den Geschäfts-bericht bei grösseren Unternehmen?

Als grössere Unternehmen gelten solche, die zu einer ordentlichen Revision (gemäss Art. 727 OR) verpflichtet sind. Sie müssen

• zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen (zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, zum Honorar für die Revisionsstelle) (Art. 961a OR),

• eine Geldflussrechnung erstellen (Art. 961b OR) und• einen Lagebericht verfassen.

Der Lagebericht soll – als Ergänzung zur Jahresrechnung – Aufschluss geben über die Durchfüh-rung einer Risikobeurteilung, die Bestellungs- und Auftragslage, die Forschungs- und Entwick-lungstätigkeit und aussergewöhnliche Ereignisse. Auch soll über die «Zukunftsaussichten» eine Aussage gemacht (Art. 961c OR) sowie die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt offen gelegt werden (Art. 961c OR).

Von den genannten zusätzlichen Anforderungen werden die grösseren Unternehmen befreit, wenn sie einem Konzern angehören, der eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt, und sofern nicht eine qualifizierte Minderheit dennoch auf diesen Informationen beharrt (Art. 961d OR).

1.6. Wer muss eine Konzernrechnung erstellen?Kontrolliert eine juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein, Stiftung) ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht – nebst der Jahres-rechnung – für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine Konzernrechnung erstel-len. Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind damit von der Konsolidierungspflicht befreit.

Die Kontrolle kann auf verschiedenen Fakten basieren (Kontrollprinzip):

• Mehrheit der Stimmen im obersten Organ• Recht, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu

bestellen oder abzuberufen• Möglichkeit, aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde oder vergleichbarer Instrumente

einen beherrschenden Einfluss ausüben zu können

Von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit sind Unternehmen, die zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Kriterien in zwei aufeinander- folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten:

• Bilanzsumme von CHF 20 Mio.• Umsatzerlös von CHF 40 Mio.• 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Daneben sind auch Subkonzerne von der Konsolidierung befreit, wenn die Konzernrechnung der Obergesellschaft nach gleichwertigen Vorschriften erstellt, geprüft und zugänglich gemacht worden ist (Art. 963a Abs. 1 Ziff. 2 OR).

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10 – Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis

Vereine, Stiftungen und Genossenschaften (nicht aber Aktiengesellschaften und GmbH) können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das kontrollierte Unternehmen sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und die Beherrschung tatsächlich ausübt (Leitungsprinzip).

In jedem Fall ist eine Konzernrechnung zu erstellen, wenn dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist. Auch können Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 10 Prozent der Vereinsmitglieder oder die Stiftungsaufsichtsbehörde sowie jeder Gesellschafter oder jedes Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unter-liegt, dies verlangen.

Die Vorschrift, dass bei der Aktiengesellschaft und der GmbH nebst der Jahresrechnung auch die Konzernrechnung von der Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlung zu genehmigen ist, gilt weiterhin (Art. 698 OR bzw. Art. 804 OR).

1.7. Nach welchen Grundsätzen ist die Konzernrechnung zu erstellen?

Kotierte Gesellschaften (wenn die Börse es verlangt), grosse Genossenschaften (mit mindes- tens 2000 Genossenschaftern) und Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind), müssen die Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER, IFRS, IFRS for SMEs, US GAAP, IPSAS) erstellen (Art. 963b OR).

Bei den übrigen Unternehmen untersteht die Konzernrechnung zwar den Grundsätzen ordnungs- mässiger Rechnungslegung, sie müssen jedoch keinen anerkannten Standard zur Rechnungs-legung anwenden, sind also im Rahmen der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung weitgehend frei in der Wahl der Konsolidierungs- und Bewertungsregeln. Wie im bisherigen Aktienrecht sind die angewandten Regeln im Anhang zu nennen (Art. 963b Abs. 3 OR).

In diesen Fällen können jedoch Gesellschafter, die 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 10 Prozent der Vereinsmitglieder, die Stiftungsaufsichts-behörde oder jeder Gesellschafter sowie jedes Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht unterliegt, verlangen, dass eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt wird.

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2. Praxistipps: Wie kann die Jahresrechnung umgesetzt werden?

Nachdem im vorangehenden Kapitel die theoretischen Anforderungen des neuen Rechnungs-legungsrechts im Vordergrund standen, möchten wir in diesem Kapitel auf dessen praktische Umsetzung eingehen. PwC hat hierzu ein Werkzeug (nachfolgend: PwC-Tool) entwickelt, welches Ihnen die Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts erleichtern soll. Gleichzeitig soll es Ihnen die Sicherheit geben, dass Ihre Jahresrechnung den Anforderungen des neuen Rechnungslegungsrechts entspricht. Nicht zuletzt können Sie durch unsere vordefinierte Musterjahresrechnung sowohl Zeit als auch Geld sparen!

In den nachfolgenden Abschnitten stellen wir Ihnen die wichtigsten Funktionalitäten des PwC-Tools anhand ausgewählter Screenshots vor. Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Funktionsweise des PwC-Tools im Detail oder beantworten Ihnen weitere Fragen rund um das neue Rechnungslegungsrecht.

2.1. Allgemeine Hinweise zum PwC-ToolDas PwC-Tool zum neuen Rechnungslegungsrecht besteht aus folgenden Bereichen (jeweils separate Tabellenblätter in MS Excel):

1. Allgemeine Hinweise2. Titelblatt3. Bilanz4. Erfolgsrechnung nach Gesamtkosten-/Umsatzkostenverfahren5. Geldflussrechnung6. Anhang7. Gewinnverwendung8. Lagebericht Beispiel und Checkliste

Die einzelnen Bereiche sind miteinander verbunden. Dies hat den Vorteil, dass Eingaben nur ein-mal getätigt werden müssen und – sofern relevant – in andere Bereiche (z.B. Geldflussrechnung) übernommen werden. Die wichtigsten Funktionen sind:

Grau gekennzeichnete Bereiche sind Eingabefelder.

Weiss gekennzeichnete Bereiche sind Felder, die auf Basis der Eingaben automatisch berechnet werden.

Rot formatierter Text zeigt an, ob die eingebauten Kontrollen zu einem Fehler führen oder nicht.

Ausführliche Hinweise erhalten Sie im ersten Tabellenblatt «Allgemeine Hinweise» im PwC-Tool. Die einzelnen Seiten sind so formatiert, dass Sie die Jahresrechnung unmittelbar aus-drucken können – Sie müssen nur noch Ihr Logo einfügen.

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2.2. Welche Mindestanforderungen muss mein Unternehmen einhalten?

Vor Anwendung des PwC-Tools sollten Sie sich intensiv darüber Gedanken machen, welche Anforderungen gemäss OR speziell für Ihr Unternehmen gelten. Aufgrund der zahlreichen Aus-nahmeregelungen empfiehlt es sich, ein Gespräch mit Ihrer Revisionsstelle zu führen. Gerne stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung.

2.3. Wie sieht die Mindestgliederung der Bilanz aus?Das Gesetz definiert neu einige wichtige Begriffe des Bilanzrechts:

Als AKTIVEN müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn gemäss Art. 959 Abs. 1 OR

• aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann• ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist • ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann

Verbindlichkeiten müssen als FREMDKAPITAL bilanziert werden, wenn gemäss Art. 959 Abs. 5 OR

• diese durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden• ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist• ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann

Das EIGENKAPITAL ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen (Art. 959 Abs. 7 OR).

Die Gliederung ist anzupassen, sofern dies aufgrund der Unternehmenstätigkeit oder für Zwecke der Beurteilung der Vermögenslage notwendig ist. Forderungen aus Verbindlichkeiten gegen-über Beteiligten, Organen sowie Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht, müssen gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. Als Umlaufvermögen oder kurz-fristige Verbindlichkeiten gelten alle Positionen, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus realisiert bzw. fällig werden. Die Bilanz ist nach Liquiditätsgrad (Aktiven) sowie nach Fälligkeit (Passiven) gegliedert. Eigene Aktien sind nicht mehr als Vermögenswert zu aktivieren, sondern als Reduktion des Eigen- kapitals separat abzubilden. Verzinsliche Verbindlichkeiten (Finanzschulden) sind getrennt auszuweisen, um die Berechnung wichtiger Kennzahlen und deren Analyse (z.B. EBIT) zu erleichtern.

HinweisIm Tabellenblatt «Bilanz» im PwC-Tool finden Sie die Bilanzstruktur gemäss zuvor genannten Vorschriften des OR. Die Dateneingabe erfolgt direkt in den farblich hinterlegten Zellen. Sofern bei einzelnen Positionen ergänzende Hinweise zu beachten sind, wurden im PwC-Tool entsprechende Kommentare hinterlegt (entweder direkt als Excel-Kommentar oder als Fuss-note unterhalb der Bilanz).

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Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis – 13

2.4. Wie ist die Erfolgsrechnung zu gliedern?Die Erfolgsrechnung kann entweder als Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) oder als Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) dargestellt werden (Art. 959b OR). Im Fall der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang der Personalaufwand sowie Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens aufgeführt sein.

Bei anerkannten Standards (z.B. IFRS, US GAAP) werden ausserordentliche Posten – zur Ver-meidung von heiklen Abgrenzungen – nur extrem selten bzw. gar nicht toleriert. Insbesondere dort, wo Anreize bestehen, die an die Erreichung bestimmter Kennzahlen gekoppelt sind, dürfte die Neigung der Betroffenen gross sein, einen Aufwandsposten als «ausserordentlich» zu quali-fizieren. Aus den gleichen Gründen tendieren die Unternehmen dazu, Erträgen im Zweifelsfall eine betriebliche Natur zuzuschreiben. Das schweizerische Recht erlaubt dagegen ausserordent-liche, einmalige und periodenfremde Posten. Diese sind jedoch in der Erfolgsrechnung separat auszuweisen und zusätzlich im Anhang zu erläutern (Art. 959c Abs. 2).

A Eingabefelder: Hier werden Daten für das aktuelle Jahr und – sofern erforderlich – für die Vorjahre eingegeben. Alternativ können Sie natürlich auch Links zu Dateien aus Ihren Vorsyste-men integrieren.

B Berechnungsfelder: Hierbei handelt es sich in der Regel um (Zwischen-)Totale. Automatisch werden jedoch auch Felder berechnet, die sich aus Informationen aus vorgelagerten Tabellen-blättern ergeben (z.B. Veränderung Vorräte).

C Fussnoten bestimmen: In einigen Tabellenblättern finden Sie zu ausgewählten Positionen ergänzende Bemerkungen.

D Kommentare: Nützliche Tipps und Hinweise haben wir als Excel-Kommentar bei bestimmten Positionen hinterlegt.

C

A

B

D

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HinweisZu beachten sind die Kontrollrechnungen im PwC-Tool, die im Hintergrund automatisch durchgeführt werden. So wird der in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Jahresgewinn/-verlust sowohl mit der korrespondierenden Bilanzposition als auch mit dem Ausweis in der Gewinnverwendung validiert.

2.5. Was ist im Anhang offenzulegen?Neu haben alle Unternehmen mit Ausnahme der Einzelunternehmen und der Personengesell-schaften einen Anhang zu erstellen. Dieser ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung.

HinweisIm PwC-Tool gibt es zwei Tabellenblätter zur Darstellung der Erfolgsrechnung, eines für das Gesamtkosten- und eines für das Umsatzkostenverfahren. Da beide Verfahren zu einem identischen Jahresgewinn/-verlust führen, gelingt die Übernahme der Eingaben in die weitere Berechnung unabhängig von dem gewählten Verfahren.

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Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis – 15

A

A Information zur Bearbeitung (sollte vor Druck gelöscht werden)

2.6. Welche Informationen beinhaltet der Lagebericht?Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen (Art. 961c Abs. 1 OR). Der Lagebericht ist damit eine erklärende Darstellung von wichtigen Vorkommnissen während des Geschäftsjahrs.

HinweisDa der Lagebericht auf jedes Unternehmen individuell zugeschnitten werden muss, gibt es hierfür keine Standardvorlage im PwC-Tool. Stattdessen beinhaltet das PwC-Tool eine Checkliste mit den wichtigsten Elementen, die der Lagebericht enthalten sollte. Neben dem allgemeinen Geschäftsverlauf fallen hierunter beispielsweise auch die Risikobeurteilung, aussergewöhnliche Ereignisse sowie die Zukunftsaussichten. Darüber hinaus findet sich im PwC-Tool auch ein exemplarischer Lagebericht eines Musterunternehmens.

HinweisDas PwC-Tool unterstützt Sie bei der Erstellung eines gesetzeskonformen Anhangs, indem es Ihnen einen «Baukasten» zur Verfügung stellt, der sämtliche Angaben umfasst. Passagen, in denen unternehmensspezifische Angaben erforderlich sind, wurden rot markiert. Angaben, die für Ihr Unternehmen nicht zutreffend sind oder die bereits in der Bilanz oder Erfolgsrech-nung abgedeckt wurden, können einfach gelöscht werden.

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16 – Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis

2.7. Wie kann die Konsolidierung effizient umgesetzt werden?Kontrolliert eine juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein, Stiftung) ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht – nebst der Jahres-rechnung – für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine Konzernrechnung erstellen.

Die Erstellung einer Konzernrechnung kann je nach Komplexität des Unternehmens viel Zeit und Geld kosten. Aus diesem Grund finden kommerzielle Softwarelösungen mehr und mehr Anwendung auch bei kleinen und mittleren Unternehmen. Inwiefern diesbezüglich Investitionen einen notwendigen Mehrwert liefern, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, z.B.

• Anzahl der zu konsolidierenden Einheiten• zu berücksichtigende Währungen• Anzahl Konsolidierungsläufe pro Jahr• angewendeter Rechnungslegungsstandard• Umfang zusätzlich zu konsolidierenden Informationen (z.B. zusätzliche Management-

Informationen, Cash Flow Statement)• Umfang der Intercompany-Beziehungen• vorhandene Minderheiten oder quotenkonsolidierte Einheiten• Anzahl Firmentransaktionen resp. Verschiebungen im Konsolidierungskreis

HinweisAufgrund der Komplexität einer Konzernrechnung ist im kostenfreien PwC-Tool standard-mässig keine Konsolidierungsfunktion enthalten. PwC bietet jedoch eine Reihe von Lösungen im Konsolidierungsbereich an – angefangen von einer Excel-basierten Lösung bis hin zu kommerzieller Konsolidierungssoftware. Kommen Sie auf uns zu. Gerne beraten wir Sie unverbindlich, welche Lösung für Sie persönlich die beste Kosten-Nutzen-Relation bietet. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei der Implementierung einer auf Sie angepassten Konsolidierungslösung zur Seite.

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3. Welche Auswirkungen ergeben sich für die unternehmensinterne Planung und Steuerung?

Das neue Rechnungslegungsrecht im Speziellen sowie das Obligationenrecht im Allgemeinen äussern sich nicht explizit zur Ausgestaltung der (internen) Unternehmensplanung und -steuerung. Auf der anderen Seite ist es offensichtlich, dass einige der geforderten Minimal-anforderungen – beispielsweise im Zusammenhang mit der Erstellung des Lageberichts (Art. 961c OR) – nicht allein durch die Finanzbuchhaltung beantwortet werden können. Dies betrifft neben nicht-finanziellen Kenngrössen wie der Anzahl Vollzeitstellen oder dem Bestel-lungs- und Auftragseingang insbesondere zukunftsorientierte Indikatoren wie die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit oder die Chancen- und Risikobeurteilung.

Die Gesamtheit aller Führungsinformationen, die der Geschäftsleitung und den verantwort-lichen Mitarbeitern regelmässig zur Verfügung gestellt wird, beschreibt das Management-Informationssystem (MIS). Hauptaufgabe des MIS ist es, auf möglichst effiziente Art und Weise Transparenz im Unternehmen zu erzeugen. Durch geeignete Kontrollmechanismen muss sicher-gestellt werden, dass die Informationen konsistent und vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.

Stellhebel: Effizienter und effektiver Einsatz von Prozessen, Mitarbeitern, Daten und Systemen, um die unternehmerischen Aktivitäten zu unterstützen.

Transparenz: Ausrichtung und Präsentation von Informationen, um gezielt Erkenntnisse zur Führung des Unternehmens und zur Entscheidungsunterstützung bereitzustellen.

Effizienz: Zeitnahes Versorgen der Mitarbeiter mit relevanten Führungsinformationen unter Anwendung effizienter Prozesse und Organisationsstrukturen.

Risiko und Compliance: Laufende Kontrolle der Stell-hebel, um sicherzustellen, dass die richtigen Personen Verantwortung für Informationen übernehmen und effi-zient auf konsistente Informationen zugreifen können.

Transparenz

Stellhebel

EffizienzRisiko und

Compliance

Daten Mitarbeiter

Prozesse

Systeme

In der Praxis heisst Transparenz, dass im MIS – überspitzt formuliert – nicht nur Informationen und Analysen über die Umsatzentwicklung und das Unternehmensergebnis enthalten sind. Zwar ist es wichtig, die Gründe für positive und negative Entwicklungen in der Vergangenheit zu kennen. Gleichermassen ist es aber von Bedeutung, die Treiber für die zukünftige Umsatz- und Ergebnisentwicklung zu kennen, zu messen und zu beurteilen. Nur diese Treiber können von der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat aktiv beeinflusst werden.

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18 – Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis

Ein wichtiger Aspekt zur Gewährleistung von Effizienz ist, dass das MIS auf die wesentlichen Sachverhalte fokussiert und bereits vorgängig Kommentare und Handlungsempfehlungen seitens der verantwortlichen Mitarbeiter enthält. Heutige IT-Lösungen erlauben es ferner, seitenlange Tabellen problemlos in verständliche und aussagekräftige Grafiken zu übersetzen. Mittels sogenannter Drill-Down-Funktionalitäten können per Knopfdruck und adressaten-gerecht weitere Details erzeugt werden. Hierdurch kann der manuelle Erstellungsaufwand im Unternehmen massiv reduziert werden, ohne den Informationsgehalt für die Adressaten zu beeinträchtigen.

Basis für jedes MIS sind die Bedürfnisse der Entscheidungsträger im Unternehmen. Üblicher-weise lassen sich diese Bedürfnisse aus der Strategie eines Unternehmens – operationalisiert durch einen Businessplan – ableiten. Anders formuliert muss jedes funktionierende MIS Klarheit darüber schaffen, wo ein Unternehmen auf dem Weg seiner Strategieumsetzung steht – und zwar in sämtlichen Bereichen des Unternehmens.

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Das neue Rechnungslegungsrecht in der Praxis – 19

Ihre AnsprechpersonenUnser dediziertes Beratungsteam für KMU konnte bereits viele Kunden unterstützen – von der inhaltlichen Ausgestaltung eines MIS über den Aufbau einer hieraus abgeleiteten Kosten- und Leistungsrechnung bis hin zur technischen Implementierung in einer speziell hierfür konzipierten Softwarelösung. Das Team besteht aus praxiserfahrenen Experten in den Bereichen Reporting, Controlling und Rechnungslegung. Je nach Projektanforderung stellen wir mit Ihrer Hilfe das optimale Team betreffend fachliches Know-how, Grad der Verantwortlichkeit, Führungserfahrung und Industrieerfahrung zusammen. Neben fachlichem Support übernehmen wir – abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse – auch gerne Aufgaben im Projektmanagement oder unterstützen Sie operativ bei Mitarbeiterengpässen.

Norbert KühnisLeiter KMU Schweiz+41 58 792 63 63 [email protected]

Beat PosratschnigLeiter Management & Controlling Services für KMU+41 58 792 28 [email protected]

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