Das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch Welche Änderungen kommen auf Unternehmen zu? Dr. Tibor...

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Das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch Welche Änderungen kommen auf Unternehmen zu? Dr. Tibor Gálffy

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Das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch

Welche Änderungen kommen auf Unternehmen zu?

Dr. Tibor Gálffy

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Das neue ungarische BGB 2Dr. Tibor Gálffy

Rechtsanwalt

Dr. Tibor GálffyRechtsanwalt

in Österreich und in Ungarn 2004 Kanzleigründung Wien Büro Budapest seit 2006 Schwerpunkte:

Unternehmensrecht Arbeitsrecht Immobilienrecht Vertragsrecht, Kreditsicherungen grenzüberschreitende Dienstleistungen Forderungsbetreibung, Insolvenzrecht

www.galffy.com

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Ungarisches Rechtssystem

geringe Regelungstiefe der Gesetze oft tiefgreifende Änderungen, insb. wegen

Systemwechsel 1989 EU-Beitritt 2004 regelmäßiger Regierungswechsel dzt. parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen

wenig einschlägige Judikatur zurückhaltende Rechtsprechung, dadurch

geringe richterliche Fortentwicklung juristische Ausbildung wenig praxisorientiert formalistische Gesetzesauslegung der Behörden eingeschränkte Rechtssicherheit

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Ungarisches Unternehmensrecht

kein spezielles Unternehmensgesetzbuch nun auch Abschaffung der Sonderregeln für

„wirtschaftenden Organisationen“ im BGB wenig Sonderbestimmungen

für unternehmensbezogenen Geschäfte Gesellschaftsrecht wird in das BGB implementiert einheitliches Arbeitsgesetzbuch kein kodifiziertes Gewerberecht keine Konsumentenschutzorganisationen geringer Vertrauensschutz

gesetzlicher Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse

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Themen

Allgemeines zum BGB Vertragsrecht Gesellschaftsrecht Schadenersatzrecht Kreditsicherheiten

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Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

4. Kodifizierung des Gesellschaftsrechts seit 1988 Gesellschaftsrecht ist Teil des 3. Buchs/BGB:

1. Allgemeiner Teil für alle juristische Personen2. Verein3. Wirtschaftsgesellschaften

OG KG GmbH AG (geschlossene AG und offene AG)

4. Genossenschaft5. „Vereinigung“ 6. Stiftung7. Staat

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Umfassende Gestaltungsfreiheit„Privatautonomie“

Gesellschaftsrecht nunmehr dispositiv, außer bei ausdrücklichem Verbot („nichtig“) Schutzbestimmungen zugunsten

Gläubiger Arbeitnehmer Minderheitsgesellschafter gesetzlicher Aufsicht

Treuepflicht der Gesellschafter Firmengericht darf nur in den gesetzlich

bestimmten Fällen beanstanden weiterhin Vertragsmuster (fakultiv) stille Gesellschaft ist nicht geregelt, aber mE

möglich

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Geschäftsführung

weisungsfrei hins. Gesellschafter (ausg. Ein-Pers.-Ges.) Weisungen durch Gesellschafterbeschlüsse

möglich auch von anderen Organen der Gesellschaft?

Verlagerung von Kompetenzen zugunsten AR oder Gesellschafterversammlung möglich GF-Haftung reduziert sich entsprechend

Neben Geschäftsführer und Prokuristen können weitere Vertretungsberechtigte bestellt werden.

Nach Eintritt der Insolvenz sind Gläubigerinteressen zu berücksichtigen.

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GeschäftsführungHaftung

gegenüber Gesellschaft (Innenhaftung wie bisher)

keine Innenhaftung nach Entlastung durch Gesellschafterversammlung Anspruch des GF auf Entlastung unklar

NEU: Geschäftsführer haftet gegenüber Dritten für deliktischen Schaden gemeinsam mit Ges!

unmittelbare Haftung wg. Konkursverschleppung gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei

Konkursverschleppung quotenmäßig gegenüber Gesellschaftern Frist: ein Jahr nach Löschung der Gesellschaft

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Aufsichtsrat

obligatorischer AR wie bisher bei offener AG > 200 Arbeitnehmer

Betriebsrat kann auf Mitarbeiterbeteiligung im AR verzichten

AR besteht grs. aus 3 Mitglieder, aber künftig keine Obergrenze für Anzahl Freiwilliger AR auch unter 3 Mitglieder möglich

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Aufsichtsrat

Delegierung von Kompetenzen der Gesellschafterversammlung an AR weitgehend möglich bereits bisher möglich

Zustimmungsrechte Bestellung Geschäftsführung Festlegung Vergütung

Künftig möglich? Weisungen Board-System

Haftung AR wie Geschäftsführung AR kann SV beiziehen

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GmbH

Liberalisierung bewirkt Gestaltungsfreiheit, insb. Anpassung an Bedürfnisse der Gesellschafter Organisation der Geschäftsführung, z.B.

neue Rolle des Aufsichtsrates

Regelungen zwischen den Gesellschaftern Gesellschaftervereinbarungen, Syndikatsverträge

Regelungen betreffend Geschäftsanteil Gründung ohne Einzahlung Kapital möglich, aber

keine Gewinnausschüttung persönliche Haftung der Gesellschafter

Erhöhung Mindeststammkapital auf HUF 3 Mio Widerspruchsrecht der Geschäftsführer

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Stiftung

Erweiterter Anwendungsbereich künftig nicht erforderlich: Gemeinnützigkeit oder öffentliches Interesse

Stifter und dessen Angehörigen dürfen keine Begünstigen sein

kein gesetzliches Mindestvermögen bei Gründung Stifter kann auch juristische Person sein Abänderung Stiftungserklärung durch Stifter Entscheidung durch mehrere Stifter bedarf

Einstimmigkeit

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Übergangsbestimmungen

Allgemeiner Verweis auf Gesetzesbestimmungen bedarf keiner Anpassung

Im Übrigen muss Anpassung bei erster Änderung der Firmenbuchdaten erfolgen, spätestens bei OG und KG bis 15.03.2015 bei GmbH und AG bis 15.03.2016

Anpassung Stammkapital der GmbH auf HUF 3 Mio bis 15.03.2016

Solange GmbH ihr Stammkapital nicht angepasst hat, gilt für diese die frühere Rechtslage (Gesellschaftsgesetz) weiter !?

Anpassung an neue Rechtslage ist gebührenfrei

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Kreditsicherungen

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Kreditsicherungen

Pfandrecht soll zurückdrängen Sicherungsübereignung Sicherungszession Sicherungsoption

bisheriges öffentliches Pfandregister heißt künftig „Register der Kreditsicherungen“ Einsicht mittels Internet möglich

Kaution wird im Pfandrecht geregelt Kaution geht vor Pfandrecht

Verbraucherschutzregelungen

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Pfandrecht

Pfandrecht wird im Sachenrecht geregelt Kaution wird als eine Art Pfand mit unmittelbaren

Befriedigungsrecht angesehen Rangordnung für die Verpfändung künftig

auch im „Register der Kreditsicherungen“ möglich Künftig kein selbständiges Pfandrecht

Pfandrecht wieder akzessorisch Pfandrecht am Vermögen (floating charge)

Unternehmen können Umlaufvermögen belasten

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Pfandrecht

Verbraucherpfandrecht Begründung Pfandrecht nur an der

finanzierten Sache ziffernmäßige Festlegung der Besicherung

Kommission im Pfandrecht Gläubiger ist Kommittent Pfandgläubiger ist Kommissionar Übertragung der besicherten Forderung

berührt Pfandrecht nicht Übertragung Pfandrecht ohne besicherte

Forderung möglich (abgesondertes Pfandrecht)

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Bürgschaft

Arten: Einfacher Bürge (setzt Mahnung voraus) Bürge und Zahler NEU: Schadlosbürge (Ausfallsbürge)

Informationspflicht des Gläubigers: Verzug des Schuldners nachteilige Umstände für Bürgen

befristete Bürgschaft erlischt mit Fristablauf unbefristete Bürgschaft durch Kündigung (3 Mon) Haftung für Vertragsverletzungen des Schuldners Verbraucherbürgschaft: Informationspflicht (sonst

Rücktrittsrecht), Festlegung Höchstbetrag

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Garantie

Nicht nur Banken vorbehalten Schriftlichkeitserfordernis Garantie ist NICHT akzessorisch Einwendungen aus dem besicherten Geschäft

nicht zulässig Recht des Abrufs der Garantie geht auf

Rechtsnachfolger über Garant darf bei offenkundigen Rechtsmissbrauch

seine Leistung zurückbehalten unbefristete Garantie kann nach 3 Jahren

gekündigt werden (Kündigungsfrist 3 Monate) Übernimmt ein Verbraucher eine Garantie gilt

dieser als Bürge und ZahlerDas neue ungarische BGB 21

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Zusammenfassung

ungarisches BGB bewirkt Neuerungen in nahezu allen Bereichen des Privatrechts

Tatbestände sind abstrakter definiert Liberalisierung im Gesellschaftsrecht zahlreiche Neudefinitionen und

Textmodifizierungen bei bestehenden Regelungen fallweise neue Rechtsinstitute Streichung von totem Recht Implementierung ungarischer Judikatur Antworten auf offene Fragen Viele Neuerungen im ungarischen BGB sind schon

im österreichischem Zivilrecht bekannt.

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