Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches...

29
UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ Pflegekongress – Hämatologie und Onkologie 04. September 2014 Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal 19.09.2014 Wolfgang Keber Rechtsabteilung

Transcript of Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches...

Page 1: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Pflegekongress – Hämatologie und Onkologie 04. September 2014

Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal

19.09.2014

Wolfgang Keber Rechtsabteilung

Page 2: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 3: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 3

Zivilrechtliche Haftung Schadensersatz

Page 4: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 4

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht (Auszug)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

das Leben, den Körper, die Gesundheit............eines anderen

widerrechtlich verletzt,

ist.......zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 5: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 5

Zivilrechtliche Haftung Schadensersatz

Strafrechtliche Haftung Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 6: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 6

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 229 StGB

Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 222 StGB

Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 7: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 7

Zivilrechtliche Haftung Schadensersatz

Strafrechtliche Haftung Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Arbeitsrechtliche Haftung Abmahnung oder Kündigung

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 8: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 8

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus

wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist……nicht zugemutet werden kann.

(2) ……..

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 9: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 9

Themenkreise

- Welche ärztlichen Tätigkeiten sind nicht delegierbar? - Delegationsverantwortung und Übernahmeverantwortung - Versicherungsschutz - Welche Chancen resultieren aus der Übernahme ärztlicher

Aufgaben für nichtärztliches Personal?

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 10: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 10

Delegationsfähige ärztliche Tätigkeiten Gesetzliche Regelungen Das ärztliche Tätigkeitsspektrum ist nicht eindeutig von demjenigen anderer Gesundheitsberufe abgrenzbar. § 1 Berufsordnung für die Ärzte in RLP (2) Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 11: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 11

Nur im Ausnahmefall ist ein Arztvorbehalt gesetzlich normiert z.B. § 5 Abs. 1 Transfusionsgesetz „Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zugelassen werden (deren)….Tauglichkeit durch eine ärztliche Person festgestellt worden ist.“ § 13 Betäubungsmittelgesetz „Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten…und nur dann vertrieben werden, wenn…. § 7 Abs. 1 Gendiagnostikgesetz „Eine diagnostische genetische Untersuchung darf nur durch Ärztinnen und Ärzte und eine prädikative genetische Untersuchung nur durch Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik….vorgenommen werden.“

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 12: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 12

BGH Urteil vom 29.11.1994 (VI ZR 189/93)

Die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten eines Arztes richten sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben. Der Richter muss daher den berufsfachlichen Sorgfaltsmaßstab mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen ermitteln. Es darf dem medizinischen Standard nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen. OLG Hamm Urteil vom 28.02.2001 (3 U 17/00)

Bei der Beurteilung medizinischen Geschehens hat das Gericht grundsätzlich auf die Fachkenntnisse des Sachverständigen aus dem betroffenen medizinischen Sachgebiet abzustellen.

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 13: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 13

OLG Dresden Urteil vom 24.07.2008 4 U 1857/07 Sachverhalt: Intravenöse Injektion einer Technetium-Lösung durch MTRA zur Vorbereitung eines Schilddrüsen-Szintigramms führt zu einer Nervenläsion Vorwürfe der Klägerseite:

Injektionen dieser Art sind dem Arzt vorbehalten MTRA war nicht ausreichend qualifiziert und hatte keine hinreichende Erfahrung mit derartigen Injektionen Die Injektion war auch fehlerhaft durchgeführt Die Aufklärungspflicht vor der Injektion wurde verletzt

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 14: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 14

OLG Dresden Urteil vom 24.07.2008 4 U 1857/07

Zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit gehören alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die wegen besonderer Schwierigkeit besonderer Risiken für den Patienten oder Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen

professionelles ärztliches Fachwissen voraussetzen.

(Entscheidungserheblich ist also nicht das Risiko, das aus einer unsachgemäßen Behandlung resultiert, sondern dasjenige, das daraus resultiert, dass ein Nicht-Arzt die Behandlung durchführt)

Page 15: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 15

OLG Dresden Urteil vom 24.07.2008 4 U 1857/07 Sachverhalt: Intravenöse Injektion einer Technetium-Lösung durch MTRA zur Vorbereitung eines Schilddrüsen-Szintigramms führt zu einer Nervenläsion Vorwürfe der Klägerseite:

Injektionen dieser Art sind dem Arzt vorbehalten MTRA war nicht ausreichend qualifiziert und hatte keine hinreichende Erfahrung mit derartigen Injektionen Die Injektion war auch fehlerhaft durchgeführt Die Aufklärungspflicht vor der Injektion wurde verletzt

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 16: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 16

Kernbereiche ärztlicher Tätigkeiten sind demnach

Diagnosestellung

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 17: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 17

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 18: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 18

Kernbereiche ärztlicher Tätigkeiten sind demnach

Diagnosestellung Festlegung des Therapieplans Aufklärungsgespräch operative Eingriffe

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 19: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 19

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 20: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 20

Delegationsverantwortung

Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den GKV-Spitzenverband über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß §28 Abs. 1 S. 3 SGB V vom 1. Oktober 2013

§ 4 Abs. 1 Der Arzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert.

Abs. 2 Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist (Auswahlpflicht). Er hat ihn zur selbstständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) sowie regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Die Qualifikation des Mitarbeiters ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitung und der Überwachung.

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 21: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 21

Übernahmeverantwortung BGH Urteil vom 27.09.1983 (VI ZR 230/81)

Erkennt der in Ausbildung befindliche Assistenzarzt, dass der Patient bei einer anweisungsgemäß von ihm eigenverantwortlich durchzuführenden Operation einem höheren Gesundheitsrisiko ausgesetzt wäre, darf er nicht gegen bessere Überzeugung handeln und die Anweisung des übergeordneten Facharztes befolgen. Ihm ist zuzumuten, dagegen seine Bedenken zu äußern und notfalls eine Operation ohne Aufsicht abzulehnen. (Andererseits wird sich der in Ausbildung befindliche Arzt aber doch in der Regel auf die Beurteilung des übergeordneten Facharztes verlassen können).

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 22: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 22

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 23: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 23

Übernahmeverschulden

§ 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 24: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 24

Übernahmeverantwortung

Die Übernahme der ärztlichen Tätigkeit ist abzulehnen, - wenn es sich um eine Aufgabe aus dem Kernbereich ärztlicher Tätigkeit handelt - wenn der Übernehmende für die konkrete Tätigkeit objektiv noch nicht ausreichend angeleitet wurde, - wenn der Übernehmende sich subjektiv noch nicht in der Lage sieht, die Aufgabe zu übernehmen

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 25: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 25

Inhaltliche Mindestanforderungen an eine Dienstanweisung Was soll delegiert werden? Wer darf delegieren? An wen darf delegiert werden? In welcher Form ist zu delegieren? Unter welchen Umständen darf der Delegationsempfänger die Übernahme der Tätigkeit ablehnen?

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 26: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 26

Versicherungsschutz Betriebshaftpflichtversicherung (Schutz vor zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter)

• Deckungssumme z.Z. 10 Mio. EUR • Absicherung des gesamten Fahrlässigkeitsspektrums (auch „grobe“ ´Fahrlässigkeit) • Absicherung der Mitarbeit am Wahlleistungspatienten • Regressverzicht

Strafrechtschutzversicherung

• Anwalt nach Wahl • Honorarvereinbarung auch im Ermittlungsverfahren • Einschluss von Ordnungswidrigkeitsverfahren • Zeugenbeistand

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 27: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 27

Chancen einer Übernahme ärztlicher Aufgaben

Steigerung des Ansehens der übernehmenden Berufsgruppe allgemein resp. des Einzelnen innerhalb seiner Berufsgruppe Erweiterung von Aufstiegschancen Bessere Vergütung

und....

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 28: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 28

Besseres Arbeitsklima

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ

Page 29: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal · 19.09.2014 4 Bürgerliches Gesetzbuch § 823 Schadensersatzpflicht (Auszug) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das

19.09.2014 29

Weiterführende Literatur: „Delegation ärztlicher Tätigkeiten an nicht ärztliches Assistenzpersonal im Krankenhaus“ (Püschel, Das Krankenhaus 2007, 736 ff) „Haftungsrechtliche Aspekte der Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztlihces Medizinpersonal“ (Spiekhoff/Seibl, MedizinRecht 2008, 463 ff) „Strafrechtliche Folgen der Delegation ärztlicher Aufgaben“ (Ellbogen, ArztRecht 2008, 312 ff) „Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen auf/durch nichtärztliches Personal“ (Bergmann, MedizinRecht 2009, 1ff)

UNIVERSITÄTSmedizin. MAINZ