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1 Das neue Werkvertragsrecht Überblick der bevorstehenden Änderungen für die Praxis 2 Infoportal zum Neuen Bauvertragsrecht gestartet www.neues-baurecht.de Es sind (nur) noch gut fünf Monate, bis die Ende März 2017 vom Bundesrat gebilligte Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für ab dem 01.01.2018 geschlossene Bauverträge Verbraucherbauverträge Architekten - und Ingenieurverträge sowie Bauträgerverträge verbindlich Anwendung findet. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir unter www.neues- baurecht.de ein Informationsportal gestaltet, das die von unserer Kanzlei zur Verfügung gestellten Übersichten, Ausarbeitungen und Veranstaltungen gebündelt zur Verfügung stellt.

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Das neue WerkvertragsrechtÜberblick der bevorstehenden Änderungen für die Praxis

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Infoportal zum Neuen Bauvertragsrecht gestartet

www.neues-baurecht.de

Es sind (nur) noch gut fünf Monate, bis die Ende März 2017 vom Bundesrat gebilligte Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für ab dem 01.01.2018 geschlossene

� Bauverträge� Verbraucherbauverträge� Architekten - und Ingenieurverträge sowie� Bauträgerverträge

verbindlich Anwendung findet.

Damit Sie den Überblick behalten, haben wir unter www.neues-baurecht.de ein Informationsportal gestaltet, das die von unserer Kanzlei zur Verfügung gestellten Übersichten, Ausarbeitungen und Veranstaltungen gebündelt zur Verfügung stellt.

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3Das neue Werkvertragsrecht

Ablauf und Inhalt

Neues Bauvertragsrecht – Praktische Folgen

Was ändert sich? Was ist zu beachten?

� Verfahren bei Abnahme, Kündigung und Geltendmachung von Werklohnansprüchen

� Nachtragsmanagement: Anordnungsrecht und Nachträge, Abwicklung von Streitigkeiten

� Neues Architektenrecht: Planerverträge

Verfahren bei Abnahme, Kündigung und

Geltendmachung von Werklohnansprüchen

Das neue Werkvertragsrecht4

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Verfahren bei Abnahme, Kündigung und

Geltendmachung von Werklohnansprüchen

Das neue Werkvertragsrecht5

Abnahme – bisherige Rechtslage

� Ausdrückliche / förmliche / konkludente Abnahme

� Keine Verweigerung wegen unwesentlicher Mängel, § 640 Abs. 1 S.2 BGB

� Fiktive Abnahme gem. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB : keine Abnahme trotz angemessener Frist

� Verfahren nach Abnahmeverweigerung

Das neue Werkvertragsrecht6

Verfahren bei Abnahme

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Fiktive Abnahme

§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.

(…) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm

vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abstimmt, obwohl er dazu verpflichtet

ist.

§ 640 Abs. 2 BGB n.F.

Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer den Besteller nach

Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der

Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des

Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer dem Besteller zusammen mit der

Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von

Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

Das neue Werkvertragsrecht7

Verfahren bei Abnahme

Fiktive Abnahme gem. § 640 Abs. 2 BGB n.F.

� Neuregelung erfordert aktive Handlung des Bestellers

− Abnahmeverweigerung

− Angabe konkreter Mängel

� Keine Beschränkung auf wesentliche Mängel

� Mängel können nachgeschoben werden: Problem des „findigen Bestellers“

� Verbraucherschutz: Belehrung über fiktive Abnahmewirkung in Textform erforderlich

Das neue Werkvertragsrecht8

Verfahren bei Abnahme

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Abnahmeverweigerung – Möglichkeit der Zustandsfeststellung

§ 650 g Abs. 1 BGB n.F.

Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf

Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands

des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der

Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden

Vertragsparteien zu unterschreiben.

Das neue Werkvertragsrecht9

Verfahren bei Abnahme

§ 650 g BGB n.F.: Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung

� Beidseitige Zustandsfeststellung (Abs. 1):− Abnahmeverweigerung des Bestellers− Unternehmer verlangt Zustandsfeststellung− Mitwirkungspflicht des Bestellers− Protokoll

� Einseitige Zustandsfeststellung (Abs. 2):− Fernbleiben des Bestellers− Vereinbarter/vom Unternehmer bestimmter Termin− Besteller hat das Fernbleiben zu vertreten− Zurverfügungstellen des Protokolls durch den Unternehmer

Das neue Werkvertragsrecht10

Verfahren bei Abnahme

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Folgen der Zustandsfeststellung

� Rechtssicherheit während Abnahmeverweigerung

� Vermutung, dass offenkundige Mängel erst nach Feststellung entstanden sind

� Beweislastumkehr zugunsten des Unternehmers

Das neue Werkvertragsrecht11

Verfahren bei Abnahme

Abnahmeverweigerung – Möglichkeit der Zustandsfeststellung

§ 650 g Abs. 3 BGB n.F.

Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung

nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet,

dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu

vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht

vom Besteller verursacht worden sein kann.

Das neue Werkvertragsrecht12

Verfahren bei Abnahme

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Schlussfolgerungen für die Praxis

� Fiktive Abnahme:

− Ausdrückliche Abnahmeverweigerung – Dokumentation

− Ausdrückliche Angabe eines Mangels bei Abnahmeverweigerung – Dokumentation / Anpassung von Formularen und Verträgen

− Nachschieben von Mängeln – vertragliche Ausgestaltung

− Belehrung bei Verbraucherverträgen notwendig – Anpassung von Formularen und Verträgen

Das neue Werkvertragsrecht13

Verfahren bei Abnahme

Schlussfolgerungen für die Praxis

� Zustandsfeststellung

− Aufforderungen durch den AN – Dokumentation

− Bedeutung der (gemeinsamen) Zustandsfeststellung für Gewährleistungsansprüche – Dokumentation und Umfang

− Rechtsfolgen der Zustandsfeststellung – vertragliche Ausgestaltung

Das neue Werkvertragsrecht14

Verfahren bei Abnahme

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Verfahren bei Abnahme, Kündigung und

Geltendmachung von Werklohnansprüchen

Das neue Werkvertragsrecht15

Kündigung – bisherige Rechtslage

� § 643 BGB: Kündigung bei unterlassener Mitwirkungshandlung

� § 649 BGB: Kündigungsrecht des Bestellers

� Rspr.: Anwendung § 314 BGB: Kündigung aus wichtigem Grund

Kündigung des Vertrages

Das neue Werkvertragsrecht16

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Kündigung – neue Rechtslage

� § 643 BGB (unverändert): Kündigung bei unterlassener Mitwirkungshandlung

� § 648 BGB (ehemals § 649 BGB, unverändert): Kündigungsrecht des Bestellers

� § 648 a BGB (neu): Kündigung aus wichtigem Grund

Das neue Werkvertragsrecht17

Kündigung des Vertrages

§ 648a Kündigung aus wichtigem Grund

(1)

Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen

Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks

nicht zugemutet werden kann.

(2)

Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des

geschuldeten Werks beziehen.

(3)

§ 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das neue Werkvertragsrecht18

Kündigung des Vertrages

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§ 648 a BGB – Kündigung aus wichtigem Grund

� Kodifizierung bisheriger Rechtsprechung, aber keine Konkretisierung

� Jederzeitiges Kündigungsrecht bei unzumutbarer Vertragsfortsetzung

� Fristsetzung bei Vertragsverletzungen

� Kündigung nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes

� Teilkündigungen von „abgrenzbaren Teilen des geschuldeten Werkes“ sind möglich

Das neue Werkvertragsrecht19

Kündigung des Vertrages

§ 648 a BGB – Kündigung aus wichtigem Grund

� Besonderheiten im Bauvertrag: § 650 h BGB: Schriftformerfordernis

� Besonderheiten im Bauträgervertrag: § 648 a BGB nicht anwendbar

Das neue Werkvertragsrecht20

Kündigung des Vertrages

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Schlussfolgerungen für die Praxis

� Ausgestaltung des Kündigungsrechts in Verträgen –Regelbeispiele

� Möglichkeiten der Teilkündigung erweitert

� Schriftformerfordernis – Dokumentation

� Schriftformerfordernis – Auswirkungen auf die nachträgliche Auslegung

Das neue Werkvertragsrecht21

Kündigung des Vertrages

Verfahren bei Abnahme, Kündigung und

Geltendmachung von Werklohnansprüchen

Das neue Werkvertragsrecht22

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Bisherige Rechtslage

� Fälligkeit mit Abnahme, § 640 BGB

� Abschlagszahlungen nach Wertzuwachs, § 632 a BGB

Neue Rechtslage

� Fälligkeit mit Abnahme und prüfbarer Schlussrechnung

� Abschlagszahlung nach geschuldeter und erbrachter Leistung

Das neue Werkvertragsrecht23

Geltendmachung von Werklohn

Fälligkeitsvoraussetzungen neben der Abnahme: § 650 g Abs. 4 BGB

� Nur für Bauverträge

� Unternehmer muss dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung mit übersichtlicher Aufstellung der erbrachten Leistungen zur Verfügung stellen

� Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nur binnen 30 Tagen zulässig

� Anlehnung an die §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B

Neu:

Die Schlussrechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung!

Das neue Werkvertragsrecht24

Geltendmachung von Werklohn

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Abschlagszahlungen gem. § 632 a BGB

� Berechnungsgrundlage:− Bisher: Anknüpfung an Wertzuwachs beim Besteller− Nunmehr: Anknüpfung an geschuldete und erbrachte Leistungen− Begrenzung bei Verbraucherbauverträgen auf 90% der vereinbarten

Gesamtvergütung

� Bei Mängeln:− Bisher: Volles Leistungsverweigerungsrecht bei wesentlichem Mangel− Nunmehr: Teileinbehalt des geschuldeten Abschlages in Höhe der

Mangelbeseitigungskosten (inkl. Druckzuschlag) auch bei wesentlichen Mängeln

Das neue Werkvertragsrecht25

Geltendmachung von Werklohn

Vergütungsansprüche nach Kündigung

� Ständige Rechtsprechung des BGH: Abnahme auch nach Kündigung erforderlich, d.h. für Bauverträge gem. § 650 g Abs. 4 BGB: Abnahme und Schlussrechnung

� § 648 a Abs. 5 BGB: Vergütung nur in Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen

� § 648 a Abs. 4 BGB: Leistungsstandfeststellung möglich (Beweislastumkehr)

Das neue Werkvertragsrecht26

Geltendmachung von Werklohn

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Schlussfolgerungen für die Praxis

� Schlussrechnung:− Bedeutung der Schlussrechnung analog zum VOB/B Vertrag – Anpassung

der Verträge − Hinauszögern der Fälligkeit bei zu erwartender Aufrechnung –

Möglichkeiten und Ausgestaltung

� Abschlagszahlungen: − Berechnung nach geschuldeter und erbrachter Leistung – Dokumentation /

Anpassung von Formularen − Neuausgestaltung der Einbehalte bei Mängeln

� Kündigung − Auswirkungen der Leistungsstandfeststellung

Das neue Werkvertragsrecht27

Geltendmachung von Werklohn

28Das neue Werkvertragsrecht

Das Anordnungsrecht des Bestellers

und Nachträge

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29Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Anordnungsrecht

� Bisherige Rechtslage:

− BGB-Verträge: Kein gesetzlich geregeltes Anordnungsrecht für Änderungen, auch dementsprechend keine Regelung für Nachträge

− VOB/B-Verträge: Anordnungsrecht für zusätzliche Leistungen und geänderte Leistungen in § 1 Abs. 3, 4 VOB/B

− Regelung für Nachtragsvergütung in § 2 Abs. 5, 6 VOB/B

30Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Anordnungsrecht

� Bisherige Rechtslage: Bedenken gegen VOB/B-Regelung

− Keine demokratische Legitimierung des Ausschusses

− Regelung undurchsichtig

− „Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis.“

� Einerseits: Einladung zur Spekulation

� Andererseits: Verlustfortschreibung

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31Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Anordnungsrecht

� Das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB-E)

− BGB unterscheidet ähnlich wie VOB/B zwischen

• „Änderungen des vereinbarten Werkerfolges“ (freie Anordnungen)

Bsp.: zusätzlicher Balkon

• „Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind“ (notwendige Änderungen)

Bsp.: zusätzliche Bewehrung

32Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Anordnungsrecht

� „Änderungen des vereinbarten Werkerfolges“

− Zentraler Anwendungsfall, vergleichbar mit „Änderung des Bauentwurfs“ gem. § 1 Abs. 3 VOB/B: Besteller kann Werkerfolg faktisch beliebig ändern

− Kein Anordnungsrecht für Bauumstände (insb. Bauzeit)?

Dagegen spricht: Gesetzeshistorie (Kritik am Referentenentwurf); Dafür spricht aber der Wortlaut in bewusster Abkehr der VOB/B

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33Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Anordnungsrecht

� „Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind“

� Bei Fehlern oder Lücken in der Leistungsbeschreibung, bei Rechtsänderungen oder bei verweigerter Baugenehmigung

34Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Anordnungsrecht

� Voraussetzungen für Anordnungsrecht

− Schritt 1: Änderungsbegehren; bei Planung durch AG auch Vorlage der Planung

− Schritt 2: Angebotspflicht des Unternehmers, sofern Änderung ihm zumutbar; sonst: Anzeige der Unzumutbarkeit

− Schritt 3: Einigungsversuch der Parteien über Änderung und Mehr-/Mindervergütung

− Schritt 4: Ablauf von 30 Tagen

− Schritt 5: Anordnung in Textform (Brief, Fax, E-Mail)

− Schritt 6: ggf. Einstweilige Verfügung

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35Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Anordnungsrecht

� Bei Streit über Anordnungsrecht: § 650 d

− Einstweilige Anordnungen werden erleichtert: Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) muss nicht glaubhaft gemacht werden.

− Dennoch Schadensersatzpflicht des Bestellers nach § 945 ZPO, wenn die Hauptsache anders entschieden wird? Welcher Schaden droht?

36Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Anordnungsrecht

� Offene Fragen zur Anordnung

− Was ist zumutbar / unzumutbar?

− Was sind betriebsinterne Vorgänge?

− Was kann der AG tun, wenn der AN trotz vertraglicher Pflicht kein Angebot erstellt oder der Anordnung nicht Folge leistet?

− Leistungspflicht erst nach 30 Tagen?

− Anordnungsrecht auch bei Streit über die Nachtragsfähigkeit?

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37Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Anordnungsrecht

� Die Vergütungsfolge: Neue Abrechnungsmethodik in § 650 c BGB

− Wahlrecht des AN:

Abrechnung nach tatsächlich erforderlichen Kosten oder gemäß Kalkulation

− AG kann nicht Abrechnung nach Kalkulation verlangen

38Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Anordnungsrecht

� Die Vergütungsfolge: Neue Abrechnungsmethodik in § 650 c BGB für Anordnungen (also keine Änderungsbegehren?)

− Grundsatz (Abs. 1): Abrechnung von tatsächlich erforderlichen Kosten plus angemessener Zuschläge (für AGK, Wagnis und Gewinn)

− Damit Unterschiede zu § 632 BGB und zu § 2 Abs. 5, 6 VOB/B:

• Was sind erforderliche Kosten? Hypothetische Soll-Kosten?

• Vertragspreisniveau ist für die EKT unerheblich?

• Aber nicht für Zuschläge? Was ist mit BGK?

• Einheitliche Vergütung von freien Anordnungen (Nr. 1) und notwendigen Anordnungen (Nr. 2)

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39Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Anordnungsrecht

− Oder optional nach § 650 c Abs. 2 BGB: Berechnung nach hinterlegter Urkalkulation

− Voraussetzung:

• Kalkulation muss offenbart oder wenigstens hinterlegt werden

• Kalkulation muss hinreichend aufgeschlüsselt und nachvollziehbar sein

• Nachträgliche Erstellung der Kalkulation ist ausgeschlossen

40Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Anordnungsrecht

� Aber: Einheitliche Nachtragspreisermittlung für jeweils eine „Anordnung“

− Also entweder: „Ansätze aus hinterlegter Urkalkulation“

Oder: „tatsächlich angefallener Kosten“

− Kein „Rosinenpicken“ bezüglich einzelner Nachtragspositionen

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41Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Anordnungsrecht

� Regelung bei Streit über Vergütung

− Abschlag i.H.v. 80 % der angebotenen Mehrvergütung – Prüfung der tatsächlichen Erforderlichkeit?

• Ziel: Sicherung der Liquidität der Bauunternehmen

• Verzinsungspflicht bei Überzahlungen (9 %-Punkte über Basiszins)

• 20 % Differenz wird erst mit Abnahme fällig

− Alternative (?): Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

42Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht

� Schlussfolgerungen für die Praxis:

− Vertragsgestaltung

− Projektorganisation und Operationalisierung

− Risiko einstweiliger Verfügungen

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43Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht

� Schlussfolgerungen für die Praxis: Vertragsgestaltung

− Möglichkeit 1: „reiner“ VOB/B-Vertrag ohne jegliche Änderung (auch nicht dort, wo Öffnungsmöglichkeiten bestehen, bspw. Gewährleistungsfrist)

− � gesetzliche Privilegierung

− � Anordnungsrecht wie bisher

− � Aber: ungeklärt, ob Rspr. das in der VOB nicht geregelte Verfahren anhand der subsidiär geltenden Bestimmungen des BGB nicht auch für VOB-Verträge anwendet

− � Auch ungeklärt, ob Rspr. optionale Vergütung nach Ist-Kosten für § 2 Abs. 5, 6 („Mehr- und Minderkosten“) zulässt

− � In jedem Fall dürfte aber das einstweilige Verfügungsverfahren zulässig sein

44Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht

� Schlussfolgerungen für die Praxis: Vertragsgestaltung

− Möglichkeit 2: bisherige Verträge unverändert fortsetzen

− Dann aber: Unsicherheit, ob die Verträge wegen (jetzt neuer) AGB-Widrigkeit wirksam sind. Im Zweifel kann sich der Vertragspartner auf die jeweils günstiges Regelung berufen (Rosinenpickerei)

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45Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht

� Schlussfolgerungen für die Praxis: Vertragsgestaltung

− Möglichkeit 3: neue Vertragsmuster erstellen:

− � zulässige Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild können vorgenommen werden

− � offene Fragen des gesetzlichen Regelungssystems können geklärt werden

− Beispiele: Umfang des Anordnungsrechtes, Präzisierung der Angebotsfristen, sofortige Vollziehbarkeit von Anordnungen, Höhe der Zuschläge, Berechnung der Kosten

46Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht

� Schlussfolgerungen für die Praxis: Projektvorbereitung

� AG:

− Prüfung der Urkalkulation− Einholung von Alternativangeboten (ggf. Prüfung durch SV)

� AN:

− Beleg von erforderlichen Kosten (Angebote, Rechnungen etc.)

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47Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht

� Schlussfolgerungen für die Praxis: Operationalisierung:

− Neue Muster für Änderungsbegehren, Anordnungen etc.

− Fristenwesen kontrollieren (30-Tages-Frist für Anordnungen)

− Erstellung von Nachtragsangeboten

− Rechnungslegung von Nachträgen – 80-%-Regelung in AR und AZ beachten (auch Zinsen)

− Kostenkontrolle bei Prüfung von Angeboten

− Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes wird erschwert

48Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht

� Schlussfolgerungen für die Praxis: Einstweilige Verfügungen:

− Faktische Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren nicht unterschätzen

− Schutzschriften bei Nachträgen

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49Das neue Werkvertragsrecht

Neues Architektenrecht: Planerverträge

Das neue Werkvertragsrecht - Planervertrag

Das neue Werkvertragsrecht50

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� Einordnung als Werkvertrag – Nichts Neues; Bestätigung der Rspr.!

� Eigener Abschnitt im Werkvertragsrecht (§§ 650p – 650t BGB n.F.),

weitgehend Verweis auf bauvertragliche Regelungen

� Definition (§ 650p Abs. 1 BGB n.F.):

„Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer

verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der

Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlichsind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.“

Das neue Werkvertragsrecht - Planervertrag

Das neue Werkvertragsrecht51

� Erforderliche Leistungen iSd § 650p Abs. 1 BGB n.F.:

Besteller B beauftragt Architekt A unter Bezugnahme auf die Regelungen der

HOAI mit der Ausführung der Leistungsphasen 1 – 9 zur Planung uns

Begleitung seines Bauvorhabens.

Nach Abschluss des Bauvorhabens legt der A seine Honorarschlussrechnung

und rechnet sämtliche Leistungsphasen zu vollen Prozentsätzen ab.

Der B verweigert die Bezahlung der Honorarschlussrechnung mit der

Begründung, der A habe nicht sämtliche Grundleistungen der

Leistungsphasen der HOAI erbracht.

Zu Recht?

Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Planervertrag

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� Erforderliche Leistungen iSd § 650p Abs. 1 BGB n.F.:

− Nur diejenigen Leistungen sind geschuldet, die erforderlich sind, um die Leistungsziele zu erreichen (Funktionalvertrag). Dies sind nicht immer alle Grundleistungen der HOAI!

− Nicht erforderliche und damit nicht beauftragte Grundleistungen werden nicht vergütet (§ 8 Abs. 2 HOAI).

− Abweichende Vereinbarung sind (wohl) zulässig. − Dann aber: Pflicht des Architekten den Auftraggeber über die Möglichkeit

zur Herausnahme von Grundleistungen, Abschluss eines Stufenauftrages etc. aufzuklären.

Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Planervertrag

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Praxisrat

Nicht bloßer Verweis auf die Leistungsphasen der HOAI,

sondern klare vertragliche Regelung und Vereinbarung des Leistungskataloges mit Definition und Bewertung der

beauftragten Leistungen!

Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Planervertrag

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� Die „Zielfindungsphase“ des § 650p Abs. 2 BGB n.F.

Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Planervertrag

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� Die „Zielfindungsphase“ des § 650p Abs. 2 BGB n.F.

Besteller B und Architekt A befinden sich in einer „Findungsphase“ zur

Planung und Errichtung des Bauvorhabens des B.

A fertigt nach Erörterung des Bauvorhabens mit B erste „Skizzen“ zur

Realisierung des Bauvorhabens des B an und legt dem B diese vor.

Nach Durchsicht der Skizzen teilt der B dem A mit, die Skizzen träfen nicht

seinen Geschmack, weshalb eine Zusammenarbeit keinen Sinn mache.

Hat A Anspruch auf Vergütung der investierten Arbeitsleistung?

Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Planervertrag

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� Die „Zielfindungsphase“ des § 650p Abs. 2 BGB n.F.

„Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen.

Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer

Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.“

Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Planervertrag

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� Die „Zielfindungsphase“ des § 650p Abs. 2 BGB n.F.

− Sofern wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart (Welches Dach? Wie viele Geschosse?)

− Wünsche/Vorstellungen Besteller erfragen

− Skizze oder grobe Beschreibung genügt

− Vorlage zusammen mit Kosten(ein)schätzung zur Zustimmung

− Ziel: Vermeidung von Nachträgen und Beschränkung unentgeltlicher Akquise

Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Planervertrag

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� Die „Zielfindungsphase“ des § 650p Abs. 2 BGB n.F.

− Kritik:

• Detaillierungsgrad unklar, soll explizit eigentlicher Planung – und damit auch der Grundlagenermittlung und Vorplanung (LP 1 und 2 HOAI) –vorgeschaltet sein

• Ist ein Vertrag ohne Vereinbarung der wesentlich Planungsziele und damit ungeklärten essentialia negotii überhaupt denkbar?

• Bedarfsermittlung zukünftig durch Planer?• Konkrete Anwendnung beschränkt auf Fälle des Verbrauchervertrages?

Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Planervertrag

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� Sonderkündigungsrecht (§ 650r BGB n.F.)

Das neue Werkvertragsrecht

Das neue Werkvertragsrecht - Planervertrag

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� Sonderkündigungsrecht (§ 650r BGB n.F.)

„(1) 1Nach Vorlage von Unterlangen gemäß § 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. 2Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der

Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der

Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt

werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.

(2) 1Der Unternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 650p Absatz 2 Satz 2 setzen. 2Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Besteller

die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung zu den

Unterlagen abgibt.

(3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt,

die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.“

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� Sonderkündigungsrecht (§ 650r BGB n.F.)

− Anknüpfung an Zielfindungsphase

− Besteller: 14 Tage nach Übergabe der Unterlagen; Frist läuft für Verbraucher nur bei Belehrung über Kündigungsrecht

− Unternehmer: • nach Ablauf angemessener Frist für die Zustimmung zur

Planungsgrundlage und Kostenschätzung oder • bei Verweigerung der Zustimmung

− Folge: Vergütung für erbrachte Leistungen

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� Sonderkündigungsrecht (§ 650r BGB n.F.)

− Kritik:

• Unklares Ende der Zielfindungsphase (Abschluss der Bedarfsermittlung?; Abschluss der Grundlagenermittlung?, Abschluss der Vorplanung?; Abschluss der Entwurfsplanung?)

• Keine Abgeltung von bereits erfolgten Dispositionen insbesondere bei Großbauvorhaben

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Praxisrat

Vertragliche Vereinbarung und Konkretisierung einer „Planungsphase 0“ inklusive Leistungsinhalt.

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� Anordnungsrecht und Vergütungsanpassung (§ 650q BGB n.F.)

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� Anordnungsrecht und Vergütungsanpassung (§ 650q BGB n.F.)

(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.

(2) 1Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. 2Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar. 3Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung treffen, gilt § 650c entsprechend.

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� Anordnungsrecht und Vergütungsanpassung (§ 650q BGB n.F.)

− Art und Umfang des Anordnungsrechts entsprechend bauvertraglicher Regelungen

− Vergütungsanpassung bei Anordnungen soll sich abweichend vom Bauvertrag nach HOAI richten

− Ausnahme: die betroffenen Leistungen unterfallen nicht der HOAI; dann frei vereinbar, ohne Vereinbarung § 650c BGB n.F.

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� Anordnungsrecht und Vergütungsanpassung (§ 650q BGB n.F.)

− Kritik:

• HOAI gibt lediglich Honorarrahmen vor, keine Vergütungsermittlungsvorschrift

• Ermittlung des Mehrvergütungsanspruchs nach HOAI bei Pauschalhonorar schwierig

• Problem: Was gilt, wenn die HOAI zukünftig wegfällt?

Erinnerung: Europäische Kommission klagt gegen Deutschland vor dem EuGH wegen der Mindest- und Höchsthonorare der HOAI

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Praxisrat

Vertragliche Vereinbarung zur Berechnung von Planernachträgen.

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� Recht auf Teilabnahme (§ 650s BGB n.F.)

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� Recht auf Teilabnahme (§ 650s BGB n.F.)

Besteller B beauftragt Architekt A mit den Leistungsphasen 1 – 9 zur

Erstellung seines Bauvorhabens.

Auf der Grundlage der Planung des A wird der Unternehmer U mit der

Bauausführung beauftragt.

U produziert einen Mangel, der zugleich auf eine Bauüberwachungs-

pflichtverletzung des A zurückgeht. Diesen Mangel stellt B 6 Jahre nach

Abnahme der Bauausführungsleistungen des U fest.

Da die Ansprüche des B gegen U verjährt sind, nimmt B den A auf Zahlung der

Mangelbeseitigungskosten im Wege des Schadensersatzes in Anspruch.

Zu Recht?

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� Recht auf Teilabnahme (§ 650s BGB n.F.)

„Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer

eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.“

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� Recht auf Teilabnahme (§ 650s BGB n.F.)

− Ziele:

• Gleichlauf der Gewährleistungsfrist von Planungs- und Überwachungsfehlern mit Mängeln der ausführenden Unternehmen

• Verhinderung der Haftung des ausführenden Unternehmers über Gewährleistung hinaus über den Umweg des Regresses

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� Recht auf Teilabnahme (§ 650s BGB n.F.)

− Kritik:

• Häufig im Zeitpunkt der Erbringung der letzten Bauleistung Architektenleistung aus LP 8 noch nicht abgeschlossen

• Unklar, wie Abnahme erfolgen soll

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� Gesamtschuld mit dem Bauunternehmer (§ 650t BGB n.F.)

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� Gesamtschuld mit dem Bauunternehmer (§ 650t BGB n.F.)

Besteller B beauftragt Architekt A mit den Leistungsphasen 1 – 8 zur Erstellung

seines Bauvorhabens.

Auf der Grundlage der Planung des A wird der Unternehmer U mit der

Bauausführung beauftragt.

U produziert einen Mangel, der zugleich auf eine Bauüberwachungs-

pflichtverletzung des A zurückgeht.

Da B den U ohnehin nicht mehr auf seiner Baustelle sehen will, nimmt B den A

unmittelbar auf Zahlung der Mangelbeseitigungskosten im Wege des

Schadensersatzes in Anspruch.

Zu Recht?

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� Gesamtschuld mit dem Bauunternehmer (§ 650t BGB n.F.)

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� Gesamtschuld mit dem Bauunternehmer (§ 650t BGB n.F.)

„Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in

Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage

geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der

ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.“

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� Gesamtschuld mit dem Bauunternehmer (§ 650t BGB n.F.)

− Bei Überwachungsfehlern ohne Nacherfüllungsverlangen Leistungsverweigerungsrecht (Einrede!)

− Ziel: Schutz vor vorschneller Inanspruchnahme des Planers und Erhalt Nachbesserungsrecht des Bauunternehmers

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Infoportal zum Neuen Bauvertragsrecht gestartet

www.neues-baurecht.de

Es sind (nur) noch gut fünf Monate, bis die Ende März 2017 vom Bundesrat gebilligte Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für ab dem 01.01.2018 geschlossene

� Bauverträge� Verbraucherbauverträge� Architekten - und Ingenieurverträge sowie� Bauträgerverträge

verbindlich Anwendung findet.

Damit Sie den Überblick behalten, haben wir unter www.neues-baurecht.de ein Informationsportal gestaltet, das die von unserer Kanzlei zur Verfügung gestellten Übersichten, Ausarbeitungen und Veranstaltungen gebündelt zur Verfügung stellt.

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Bei Rückfragen kontaktieren Sie uns gerne unter [email protected].

Auch unsere Anwältinnen und Anwälte der Praxisgruppe Bau- und Architektenrecht stehen Ihnen gerne persönlich zur Verfügung: https://www.kapellmann.de/anwaelte/#/?competency=4