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Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2019/2020 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht 1 (c) Goldberg Rechtsanwälte 2020 www.goldberg.de

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Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus

gründerspezifischer Sicht

Vorlesung Wintersemester 2019/2020Rechtsanwalt Alexander Goldberg

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Urheberrecht - Historie

• In antiken Rechtsordnungen gab es kein Urheberrecht im heutigen Sinne.

• Aber Beziehung von Autoren zum eigenen Werk Stolz auf das eigene WerkWeitergabe göttlicher InspirationEs galt als „unfein“ fremde Werke zu kopieren

Marcus Valerius Martialis (40 n.Chr – ca 104 n.Chr. : schrieb Epigramme und Fidentinus gab diese als Eigene aus.

Martialis verglich seine Gedichte mit freigelassenen Sklaven die Fidentinus geraubt hatte

Plagiarius (Seelenverkäufer; Menschenräuber) PLAGIAT

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Urheberrecht - Historie

• Im Mittelalter kein Urheberschutz

• Renaissance: Privilegien

Die Witwe von Albrecht Dürer erhält das erste postmortale Privileg (1527)

Schutz des Urhebers als Person

Kunstwerke sind immer noch reine Sachen

Keine Entlohnung

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Urheberrecht - Historie

18. und 19. Jahrhundert

1710: Statute of Anne,

erstes ausschließliches Vervielfältigungsrecht der Autoren an, die es dann an die Verleger abtraten. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück.

Schutz: Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen und mit einem Copyrightzeichen versehen sein, damit es geschützt war. Die USA führten das Verfahren 1795 ein

Abschaffung: England 1956 und in USA 1978

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Urheberrecht - Historie

Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst

völkerrechtlicher Vertrag

1886 in Bern geschlossen

1908 Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ).

jeder Vertragsstaat erkennt den Schutz an Werken von Bürgern anderer Vertragspartner genauso anerkennt wie den Schutz von Werken der eigenen Bürger („Schutzlandprinzip“).

Diese Gleichstellung ausländischer Urheber mit inländischen Urhebern erübrigt, jeweils nach den ausländischen Schutzvorschriften zu forschen.

Der Schutz erfolgt gemäß der Berner Übereinkunft automatisch, d. h. es wird keine Registrierung und kein Copyright-Vermerk vorausgesetzt.

Die (R)BÜ garantiert eine Schutzdauer von mindestens fünfzig Jahren über den Tod des Urhebers (post mortem auctoris) hinaus. Den Vertragsstaaten steht es offen, diese Zeitspanne zu verlängern.

• Europäische Union: 1993 Urheberrechtsschutz auf 70 Jahre verlängert.

• Die Vereinigten Staaten Sonny Bono Copyright Term Extension Act von 1998 (70 Jahre)

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Urheberrecht - Historie

1994 Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedete Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights(TRIPS)

weltweite Mindeststandards für das Urheberrecht, nach denen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Urheber auf wenige Sonderfälle reduziert werden müssen

(Drei-Stufen-Test, Art. 9 Abs. 2 RBÜ).

• Article 9Right of Reproduction:1. Generally; 2. Possible exceptions; 3. Sound and visual recordings

• (1) Authors of literary and artistic works protected by this Convention shall have the exclusive right of authorizing the reproduction of these works, in any manner or form.

• (2) It shall be a matter for legislation in the countries of the Union to permit the reproduction of such works in certain special cases, provided that such reproduction does not conflict with a normal exploitation of the work and does not unreasonably prejudice the legitimate interests of the author.

• (3) Any sound or visual recording shall be considered as a reproduction for the purposes of this Convention.

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Urheberrecht - Historie

1994 Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedete Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights(TRIPS)

Einschränkung der Vermietung von urheberrechtlich geschützten Werken

Mindestschutzdauer von 50 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus (post mortem auctoris) vor.

2001 EU EG-Urheberrechtsrichtlinie

„Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“

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Urheberrecht – Grundlagen 01

• Eines der schwierigsten Rechtsgebiete

• Durch den multimedialen Einsatz und die hohen Auflagen können erhebliche Schäden für das eigenen Unternehmen entstehen

• 100 % Sicherheit gibt es bei dem Einsatz fremder Werke nicht

• Mit genauer und sogfältiger Arbeitsweise sind die meisten Fehler vermeidbar

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Urheberrecht – Grundlagen 02

• § 2 Geschützte Werke• (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören

insbesondere: • 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;• 2.Werke der Musik;• 3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;• 4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der

angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;• 5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke

geschaffen werden;• 6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen

werden;• 7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne,

Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.• (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

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Urheberrecht – Baukunst 01

„Eine eigenpersönliche geistige Schöpfung, die mit Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt ist; dabei ist gleichgültig, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck dient. Der ästhetische Gehalt des Werkes muss jedoch einen solchen Grad erreichen, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann."

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Urheberrecht – Baukunst 03

Nach der Rechtsprechung liegt ein Baukunstwerk vor, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt und das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung ist oder sich vom durchschnittlichen Architektenschaffen abhebt.

Ein ästhetischer Gehalt ist somit grundsätzlich nicht erforderlich. Bisher wurde noch kein Urheberrecht abgelehnt, weil das Bauwerk zu hässlich war.

Der Niederschlag, den die künstlerische Leistung im Werk findet, bestimmt die Individualität, die für den urheberrechtlichen Schutz maßgebend ist; der Gebrauchszweck schließt somit den Kunstschutz eines Bauwerkes nicht aus.

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Urheberrecht – Baukunst 04

In der Praxis ist davon auszugehen, dass lediglich 10 % bis 20 % aller Gebäude

Urheberrechtsschutz genießen.

Einzelfallprüfung

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Urheberrecht – Baukunst 05

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Urheberrecht – Baukunst 05

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Urheberrecht – Grundlagen 03

• § 7 Urheber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.• § 8 Miturheber• (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich

ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

• (2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

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Urheberrecht – Grundlagen 04

• (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

• 1.das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

• 2.das Verbreitungsrecht (§ 17),

• 3.das Ausstellungsrecht (§ 18).

• (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

• 1.das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),

• 2.das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a),

• 3.das Senderecht (§ 20),

• 4.das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),

• 5.das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

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Urheberrecht – Grundlagen 05

Erwerb von Rechten

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

• (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

• (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

• (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleib

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Urheberrecht – Grundlagen 05

Urheberbenennungsrecht

• § 13 Anerkennung der Urheberschaft

• Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

• Verstöße führen zu doppeltem Schadensersatz

• Beispiel

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Urheberrecht – Grundlagen 06

Erwerb von Rechten – Schutz des Unternehmens

In Katalogen, Unternehmensdarstellungen (Website) usw. werden von Dritten bereitgestellte Werke eingesetzt:

– Bilder

– Texte

– Zeichnungen

– Filme

Es gilt das eigene Unternehmen durch den Erwerb von Rechten zu schützen.

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Urheberrecht – Grundlagen 07

Erwerb von Rechten – Schutz des Unternehmens

Merkpunkte ohne jede Ausnahme:

• Keine Verwendung von Materialien ohne Dokumentation

• Keine Verwendung von Materialien ohne Vertrag (Fotografen, Freie Mitarbeiter, Datenlieferanten usw.)

• Keine Verwendung von Bildern Texten usw. im Verfahren copy/paste aus Quellen ohne Nachverfolgbarkeit (BSP.: Internet)

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Urheberrecht – Grundlagen 05

Urheberbenennungsrecht

• § 13 Anerkennung der Urheberschaft

• Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

• Verstöße führen zu doppeltem Schadensersatz

• Beispiel

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Urheberrecht – Grundlagen 08

Erwerb von Rechten – Schutz des Unternehmens

Vertragsgestaltung:

1. Mit dem Urheber direkt ! Am besten Schriftform! (nie mündlich!)

2. Wenn Vertrag mit Händler – Verlag – oder der Gesellschaft bei der der Urheber Angestellt ist schriftliche Zusicherung der Rechte

Vertragsstrafe

3. Welche Nutzungsrecht ?

a) einfaches Nutzungsrecht ?

b) ausschließliches Nutzungsrecht ?

c) Welche Nutzungsart ? ACHTUNG: es muss jede Nutzungsart ausdrücklich vereinbart werden.

d) Welche Auflage – Für welchen Zeitraum ?

e) Welches Vertragsgebiet ? jedes Gebiet (Staat) muss aufgeführt werden!

f) Vereinbarung über das Urheberbenennungsrecht?

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Urheberrecht – Grundlagen 08

Erwerb von Rechten – Schutz des Unternehmens

Vertragsgestaltung - konkret:

1. Genaue Bezeichnung der Vertragsparteien

2. Bezeichnung des Werkes – so genau wie möglich

3. Bezeichnung des Urhebers!

4. Vereinbarung über das Urheberbenennungsrecht.

5. Nutzungsrechte genauste Regelung erforderlich (Fehlerquelle !!)

6. Vergütung

7. Haftung und Gewährleistung

§ 31 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten• (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln

bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

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