Das Unrecht der NS-Justiz und wie wir darauf reagieren · Gustav Radbruch, Rechtslehrer,...
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Niedersächsisches Justizministerium
Das Unrecht der NS-Justiz und wie wir
darauf reagieren
Rede von Dr. Rainer Litten
am Vorabend des 9. November 2002
im Landgericht Osnabrück
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Rede des Staatssekretärs im
Niedersächsischen Justizministerium,
Dr. Rainer Litten
anlässlich der Eröffnung der Wanderausstellung
„Justiz im Nationalsozialismus – Über Verbrechen
im Namen des Deutschen Volkes“
im Landgericht Osnabrück
gehalten am 8. November 2002
in der Aula der Universität Osnabrück
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– Es gilt das gesprochene Wort –
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(I)
In diesen Wochen ist es drei Jahre her, dass in Wolfenbüttel in der Dokumentati-
ons- und Gedenkstätte für die Opfer der NS-Justiz eine neue Dauerausstellung
„Justiz und Strafvollzug im Nationalsozialismus“ eröffnet wurde. Schnell wurde
dort festgestellt, dass der Besucherandrang kaum bewältigt werden konnte: die
Nachfrage war und ist sehr groß, und die Lage der Gedenkstätte - in der Justiz-
vollzugsanstalt Wolfenbüttel – begrenzt die Möglichkeiten.
Deshalb wurde in kurzer Zeit eine reduzierte Version der Ausstellung erarbeitet
und seit Januar des vergangenen Jahres als Wanderausstellung in niedersäch-
sischen Gerichten präsentiert, ab heute hier in Osnabrück, im Landgericht.
Sie brauchen jetzt keine der kaum endenden Ansprachen von mir zu erwarten,
wichtiger ist das persönliche Gespräch und die Gelegenheit, noch heute, nach
dieser Eröffnungsveranstaltung an einer Sonderführung durch die Ausstellung
teilnehmen zu können.
Lassen Sie mich deshalb nur auf die wesentlichen Aspekte der Ausstellung hin-
weisen.
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(II) • Diese Ausstellung dokumentiert, wie sich die Justiz der Weimarer Republik
willig an das neue nationalsozialistische Regime angepasst hat, welchen Bei-
trag Juristen zwischen 1933 und 1945 geleistet haben, und wie es ihnen
nach 1945 ergangen ist.
Die Ausstellung zeigt an Beispielen, vorrangig an niedersächsischen, dass Ju-
risten mit viel Kreati vität und großem Engagement Gesetze schufen und an-
wendeten, die oft nur verbrämtes Unrecht waren.
Das gilt zum Beispiel für die „verschärften Vernehmungen“:
1937 einigten sich das Reichsjustizministerium und die Gestapo über die „kör-
perlichen Einwirkungen“ bei Vernehmungen. Bis zu 25 Stockhiebe seien zuläs-
sig, hieß es, vom 10. Stockhieb an müsse ein Arzt zugegen sein, und es müsse
ein – ich zitiere – : „Einheitsstock“ verwendet werden.
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(III)
• In der Ausstellung – und im Begleitprogramm – werden sowohl das Handeln
der Täter konkret dargestellt als auch das Schicksal und das Leiden der Opfer
der NS-Justiz. Dies erfolgt anhand einzelner Beispiele und Biografien. Dazu
gehören möglichst immer Fotografien der Personen - Dank der intensiven
Recherchen der Gedenkstätte in Wolfenbüttel gelang es sogar, den hinge-
richteten Widerstandskämpfern die ihres Namens beraubt und von der Justiz
lediglich als Nummer behandelt wurden, ihr Gesicht wieder zu geben.
So wurden z.B. am 3. Dezember 1943 die Gefangenen 87, 88, 89 und weitere
Gefangene hingerichtet – als namenlose Nummern, wie das Hinrichtungsbuch
der Strafanstalt Wolfenbüttel vermerkt. Die Ausstellung zeigt Fotografien und
biografische Daten der Personen und berichtet über die Geschichte der Wider-
standsgruppe Renard aus Poitiers. Für die Angehörigen der Opfer war und ist es
im übrigen von großer Bedeutung, die Gedenkstätte Wolfenbüttel aufzusuchen
und zu erfahren, wo und unter welchen Umständen ihre Leute umgebracht wur-
den. Diese Forschungen sind ein großes Verdienst von Herrn Wilfried Knauer.
Ein Schwerpunkt der Ausstellung liegt in der Strafjustiz der NS-Zeit. Hier wur-
den drastische Strafen ausgesprochen: 30.000 vollstreckte Todesstrafen in den
Jahren 1933 bis 1945, rund 700 davon in Wolfenbüttel, repräsentieren das
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furchtbare Unrecht, das in Deutschland herrschte; im faschistischen Italien hin-
gegen wurden weniger als 100 Menschen hingerichtet.
Für die hohe Zahl der Todesstrafen gab es viele Ursachen. Eine der Ursachen
war, dass Juristen im Nationalsozialismus Straftatbestände weit auslegten:
- So entschied das Reichsgericht, Unzucht zwischen Männern liege auch dann
vor, wenn „keine körperliche Berührung des anderen stattgefunden hat.“
- Das Reichsgericht erkannte ferner, Juden könnten schon dann wegen „Ras-
senschande“ verurteilt werden, wenn sie eine sexuelle Beziehung begehr-
ten, dies seien „geschlechtsverkehrsvorbereitende Maßnahmen“.
Ursächlich waren aber auch schlichtes Rachebedürfnis und Rassenhass. Dazu
zwei Beispiele aus dieser Ausstellung:
– Die in Osnabrück geborene Elfriede Scholz wurde im Dezember 1943 wegen
„defaitistischer Äußerungen“ hingerichtet.
Ihr Bruder Erich Maria Remarque war 1933 ins Exil gegangen.
„Ihr Bruder ist uns entwischt“, hatte Roland Freisler in der Hauptverhandlung
gegenüber Elfriede Scholz gesagt. „Sie werden uns nicht entwischen.“
– Vom Sondergericht Osnabrück zum Tode bestraft und hingerichtet wurde der
18-jährige Arbeiter Wilhelm Winter. Er hatte einige Hände voll getrockneter
Birnen weggenommen, er war nicht vorbestraft. Seine Herkunft als sog. Zi-
geunermischling wurde ihm zum Verhängnis.
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Aber auch das „scheinbar harmlose Zivilrecht“, wie Prof. Rainer Schröder es
formulierte, z.B. das Miet-, Ehe- oder Arbeitsrecht, wird in der Ausstellung nicht
ausgespart. Bei Viktor Klemperer kann das beispielsweise detailliert nachgelesen
werden.
- Juden passten nicht in die Betriebsgemeinschaft, Hausgemeinschaft oder gar
in eine deutsche Ehe, konnten also beschleunigt entlassen, gekündigt oder
geschieden werden. Für manche begann damit der Weg in den Tod – in
Auschwitz oder anderswo.
- Juristen waren im übrigen daran beteiligt, dass die Versicherungszahlungen
für Schäden in der Reichspogromnacht auf Sonderkonten gezahlt wurden, al-
so nicht an die eigentlich Geschädigten.
Zahlreiche Beispiele belegen: für gewöhnliche Bürger bestand zwar in der Mehr-
zahl keine Bedrohung im Zivilrecht – wohl aber für Juden, Polen oder politisch
Verdächtige.
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(IV)
• Ganz wesentlich ist, dass die Ausstellung nicht im April 1945 endet, sondern
auch die Zeit danach behandelt. Verantwortung für die eigene Geschichte
anzunehmen heißt auch, die eigenen Fehler zu bekennen.
Zur Justizgeschichte Niedersachsens gehört zum Beispiel Dr. Werner Hülle, den
älteren unter Ihnen vielleicht noch persönlich bekannt. Hülle war ein hervorra-
gender Jurist, der im Reichskriegsministerium Bestimmungen maßgeblich for-
mulierte wie den „Barbarossa“-Kriegsgerichtserlass, den „Nacht-und-Nebel“-
Erlass, oder den Befehl über Maßnahmen gegen Überläufer. Er wurde 1949 Se-
natspräsident am OLG Oldenburg und war von 1955 bis 1968 dessen Präsident,
also auch für Osnabrück zuständig. Ein Dienststrafverfahren, von Hülle selbst
beantragt, stellte das Niedersächsische Justizministerium im Jahre 1958 ein.
Unter Vorsitz des Amtsgerichtsrates Karl Linsenhoff entschied das Erbgesund-
heitsgericht Osnabrück, der Heuerling Friedrich Stuckwisch aus Niewedde sei zu
sterilisieren – wegen seiner Nachtblindheit. Linsenhoff trat 1949 wieder in den
Justizdienst ein und war bis zu seiner Pensionierung als Richter am Landgericht
Oldenburg tätig.
Seit zwei Monaten ist diese Ausstellung erweitert um eine detailliertere Darstel-
lung, wie die Justiz im Nachkriegsdeutschland mit den NS-Juristen verfuhr. So
werden die einzelnen Phasen vom Kontrollratsgesetz Nr. 10 bis zur generellen
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Aufhebung der Unrechtsurteile gegen Deserteure und Homosexuelle am 17. Mai
2002 skizziert. Am Fall Rehse wird die Relegitimierung des NS-Rechts illustriert.
Es werden aber auch die leider zu wenigen alternativen Positionen in der Bun-
desrepublik dargestellt. Fritz Bauer und Curt Staff seien hier genannt, aber auch
die von Studenten erarbeitete Ausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“ aus dem Jah-
re 1960.
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(V)
Osnabrück ist die achte Station dieser Ausstellung. In Führungen und Einträgen
im Gästebuch wird immer wieder gefragt, „Wie konnte es dazu kommen?“ und
„Warum erscheint diese Ausstellung so spät?“
Der historische Befund zeigt, dass der demokratische Anfang von 1918 mit der
Bürde einer überwiegend kaisertreuen, konservativen Beamten- und Richter-
schaft belastet war. Nur rund 300 der mehr als 10.000 Richter des Jahres 1933
waren Mitglied des republikanischen Richterbundes, sagten deutlich „Ja“ zu den
Prinzipien des neuen Staates. Die Mehrzahl ihrer Kollegen standen ihm skep-
tisch bis ablehnend gegenüber.
Die Justiz der Weimarer Republik war auf dem rechten Auge blind. So erhob der
Heidelberger Statistiker Emil Julius Gumbel für die Jahre 1919 bis 1922, wie auf
politische Morde reagiert wurde: 22 politische Morde von links wurden mit 10
Todesurteilen und drei lebenslänglichen Zuchthausstrafen und rund 250 Jahren
Freiheitsentzug geahndet. Für 354 politische Morde von rechts, also mehr als
das fünfzehnfache, wurden lediglich einmal „Lebenslänglich“ und 90 Jahre Haft
verhängt.
Zu denen, die anders handelten – und es waren nicht viele –, gehörte Franz
Heinrich Wilhelm Puttfarken. Seit 1930 Direktor des Landgerichts Lüneburg, lei-
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tete er mehrere Prozesse gegen nationalsozialistische Schlägergruppen wegen
Tötungsdelikten und stand nach Morddrohungen unter Polizeischutz. Diese
Leute wurden vor 1933 von vielen Kollegen gemobbt und nach 1933 verfolgt.
Ein Osnabrücker Jurist hat außerhalb Deutschlands, in den Niederlanden, Wider-
stand geleistet. Ich rede von Hans Calmeyer, dem 1933-1934 die Zulassung als
Rechtsanwalt wegen Betätigung „in kommunistischem Sinne“ entzogen worden
war. Ab März 1941 war Calmeyer in der Zivilverwaltung der besetzten Nieder-
lande tätig und hat mindestens 3.000 Juden vor dem Abtransport in die Ver-
nichtungslager bewahrt, indem er fi ngierte Abstammungslegenden anerkannte.
Auch diese Biografie ist Thema dieser Ausstellung und eines Vortrages am 7.
Januar in der Volkshochschule der Stadt Osnabrück.
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(VI)
Gustav Radbruch, Rechtslehrer, Sozialdemokrat und in der Weimarer Republik
zweimal für kurze Zeit Reichsjustizminister, veröffentlichte schon im Jahre 1946
in der „Süddeutschen Juristenzeitung“ einen Aufsatz mit dem Titel „Gesetzliches
Unrecht und übergesetzliches Recht“, in dem er unter anderem das Verhalten
der deutschen Juristen im Nationalsozialismus erklärt. Er macht den seit der
zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts dominierenden Rechtspositivismus für die
Willfährigkeit der Juristen in der NS-Zeit verantwortlich. „Der Grundsatz ‚Gesetz
ist Gesetz‘ kannte keine Einschränkung. Der Positivismus hat in der Tat mit sei-
ner Überzeugung ‚Gesetz ist Gesetz‘ den deutschen Juristenstand wehrlos ge-
macht gegen Gesetze willkürlichen und verbrecherischen Inhalts.“ Denn Recht
und Gesetz sind für den Positivisten identisch. Ethische, politische und andere
übergesetzliche Einwände sind ihm fremd.
Radbruch, der 1933 wegen seiner Zugehörigkeit zur Sozialdemokratie aus dem
Staatsdienst entlassen wurde, steht wahrlich nicht im Verdacht, die Unrechtsjus-
tiz der NS-Zeit rechtfertigen oder entschuldigen zu wollen. Im Gegenteil: Er
wollte anklagen und meinte damit auch sich selbst, denn als Rechtslehrer hatte
er die Lehren des Positivismus ebenfalls verbreitet. Von dieser Selbstanklage ist
er jedoch freizusprechen. Wie insbesondere Manfred Walther überzeugend aus-
geführt hat, waren die willfährigen Juristen der NS-Zeit keineswegs positivis-
tisch gestimmt. Vielmehr haben sie den Gesetzespositivismus als Irrlehre aus-
drücklich bekämpft.
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Mit dem Positivismus lässt sich das Vordringen einer „objektiven Auslegungs-
theorie“ nicht erklären, die nicht auf den „Willen des Gesetzgebers“ abhob, son-
dern auf den „Willen des Gesetzes“. Das eröffnete den Juristen die schon vor
1933 praktizierte Möglichkeit, eigene Zielsetzungen in der Gesetzesauslegung
zu berücksich
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tigen. Bernd Rüthers stellt „für die Periode des Nationalsozialismus“ fest, man
könne „geradezu von einer interpretativen Umdeutung der Privatrechtsordnung
sprechen“.
Eine strenge Bindung des Richters an die Gesetze wäre jedenfalls eher Fessel als
Stütze des neuen Regimes gewesen. „Der Nationalsozialismus hat in Deutsch-
land eine neue, spezifisch deutsche Rechtsidee zur Geltung gebracht“, heißt es
bei Karl Larenz. Der Göttinger Ordinarius Siegert schreibt in seinem Vorwort zu
der von ihm verfassten Schrift „Grundzüge des Strafrechts im neuen Staate“: „Ein
nationalsozialistisches Strafrecht unterscheidet sich grundlegend von einem po-
sitivistisch-liberalistischen Strafrecht“. Reichsminister Hans Frank fasste es
knapper: „Alles was dem Volk nützt, ist Recht.“ Das Recht sollte der Verwirkli-
chung der nationalsozialistischen Weltanschauung dienen. Daher wurden Geset-
ze besonders in den ersten Jahren des NS-Staates im Lichte der nationalsozia-
listischen Weltanschauung, des völkischen Staates oder des Willens des Führers
interpretiert und angewendet. Ein Positivismus, der sich an den Buchstaben des
Gesetzes klammere, könne nur als Subversion bezeichnet werden.
Gegen die Verantwortlichkeit des Positivismus sprechen auch die schon ge-
nannten Urteile für politische Morde in der Weimarer Republik. Die republik-
feindliche Haltung einer großen Mehrzahl vor allem der Richter ist breit belegt
und findet hier ihren Niederschlag. Diese Juristen waren ihrem Staat keineswegs
treu. Treu waren sie vielmehr einem anderen, von ihnen herbeigesehnten Staat,
der über der Gesellschaft stand. Die Einforderung von Loyalität gegenüber dem
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Weimarer Staat wurde von Ihnen als politische Zumutung empfunden, der ge-
genüber sie das Banner der richterlichen Unabhängigkeit hoch zu halten hätten.
„Wir Richter sind der einzige Stand, der seinen Schild blank gehalten hat und ich
glaube, dass das ein Ehrenschild für den deutschen Richter ist“, verkündete der
Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Karl Linz, bei der Selbstauflösung
seines Verbandes am 15. Dezember 1933. Aber schon innerhalb dieser
10 ½ Monate nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten hatte
sich, wie Walther es formuliert, eine auf volle politische Unabhängigkeit be-
dachte und deshalb über das Ansinnen republikanischer Rechtsprechung zu-
tiefst empörte Justiz-Juristenschaft einer Gleichschaltungspolitik angepasst, de-
ren Ziele „alles andere waren als eine politisch neutrale Rechtspflege“.
Radbruchs These hatte gleichwohl Folgen. „Konnten Richter, die von dem herr-
schenden Positivismus so weit verbildet waren, dass sie ein anderes als das ge-
setzte Recht nicht kannten“, fragt Radbruch, „bei der Anwendung positiver Ge-
setze den Vorsatz der Rechtsbeugung haben?“
Neben dem beginnenden Kalten Krieg, der Notwendigkeit , eine funktionierende
Verwaltung und Justiz aufzubauen, und anderen Faktoren trug gerade diese Be-
gründung zur Entwicklung nach 1945 in den westlichen Besatzungszonen und
der Bundesrepublik bei: kein Jurist wurde wegen Rechtsbeugung bestraft, ja,
fast jeder, der wollte, gelangte wieder in den Staatsdienst.
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Da nimmt es nicht wunder, dass erst ab der Mitte der 60er Jahre kritische Stu-
dien über die Justiz im Nationalsozialismus veröffentlicht wurden, dass der
deutsche Bundestag erst 50 Jahre nach Kriegende den Volksgerichtshof als Ter-
rorinstrument verurteilte, und erst 1989 unter dem Bundesjustizminister Engel-
hardt eine erste Wanderausstellung über die NS-Justiz entstand.
Und der Bundesgerichtshof formulierte erst gegen Ende des Jahres 1995, dass
„die damalige Rechtsprechung zu Recht als ‚Blutjustiz‘ bezeichnet worden“ ist.
Weitere sieben Jahre vergingen, bis der Präsident des BGH, Prof. Dr. Günter
Hirsch, ein deutliches Schuldbekenntnis aussprach. In seiner Ansprache zum
100. Geburtstag von Hans von Dohnanyi sagte Hirsch im Frühjahr 2002 unter
anderem – auch das ist in der Ausstellung drüben im Landgericht nachzulesen –
: „Er wurde von Verbrechern, die sich Richter nannten, ermordet.“
Niedersachsens Justiz hat sich lange Zeit schwer getan mit ihrer Vergangenheit.
Gerade deshalb begrüße ich es, dass diese Ausstellung in den Gerichten gezeigt
wird, dem historischen Ort der Anklage und Verurteilung, dass sie in Zusam-
menarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung weiterentwickelt und
inhaltlich betreut wird, und dass ein weiter wachsender Service rundum die
Ausstellung entwickelt wurde.
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(VII)
Die Ereignisse von 1989 und die Frage, wie mit den Opfern und den Tätern des
DDR-Staates umgegangen werden soll, haben der NS-Vergangenheit erneut
große Aufmerksamkeit gebracht. Davon hat sicherlich auch unsere Wander-
ausstellung „Justiz im Nationalsozialismus“ profitiert: bislang mehr als 48.000
Besucher und mehr als 580 Führungen für Gruppen in Celle, Oldenburg und
Hannover, in Verden, Braunschweig, Göttingen und jüngst in Berlin, können als
Erfolg bezeichnet werden.
Es gibt aber nicht nur den kritischen Blick zurück in die Geschichte. Die Ausstel-
lung demonstriert anhand des „gesetzlichen Unrechts“ der NS-Justiz, welche
Bedeutung die Justiz im demokratischen Rechtsstaat hat, wie wichtig Gewalten-
teilung, Rechtssicherheit, kurzum eine demokratische Rechtsordnung sind. Am
Ende seines vorhin erwähnten Aufsatzes schreibt Gustav Radbruch: „Demokratie
ist gewiss ein preisenswertes Gut, Rechtsstaat aber ist wie das tägliche Brot, wie
Wasser zum Trinken und wie Luft zum Atmen, und das Beste an der Demokratie
ist gerade dieses, dass nur sie geeignet ist, den Rechtsstaat zu sichern.“
Die große Aktualität dieses Themas wird auch bestätigt durch die noch immer
nicht abgeschlossene innere Einheit Deutschlands; durch die Probleme der jun-
gen Demokratien Ost- und Südosteuropas und in den früheren Sowjetrepubli-
ken; und durch manche Diskussionsbeiträge zur Inneren Sicherheit nach dem
11. September 2001.
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Dass sie aus der Geschichte gelernt hat, hat die deutsche Justiz und hat die
deutsche Rechtspolitik nicht nur durch Schuldbekenntnisse, sondern auch durch
praktisches Handeln bewiesen:
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(1) Aufarbeitung des DDR-Unrechts
– Schneller und gründlicher als nach 1945 wurden Rehabilitierungsgesetze für
die Opfer von Willkürakten und Verfolgungsmaßnahmen des SED-Regimes
beschlossen und – bis ins Jahr 2000 – erweitert. Rehabilitation, Kassation von
Urteilen, Wiederaufnahme von Verfahren und Ausgleichsleistungen wurden
damit ermöglicht.
– Bis zum Stichtag 31. Dezember 1995 wurden rund 142.000 Anträge auf Re-
habilitation gestellt und 90 Prozent davon positiv beschieden. Nur ein Teil
der Betroffenen beantragte auch eine Kapitalentschädigung – etwa
625 Mio. DM wurden ausgezahlt.
– Für die Bestrafung von Tätern lag die juristische Meßlatte hoch. Ausnahmen
vom Artikel 103 II Grundgesetz (nulla poena sine lege) wurden möglich durch
die Formel, dass man sich „auf ein extrem ungerechtes Gesetz nicht berufen
könne“ (sie stammt übrigens von Radbruch) und die Europäische Menschen-
rechtskonvention.
– Die „Enquêtekommission zur Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der
SED-Diktatur in Deutschland“ befasste sich auch mit der Justiz der DDR.
– Das Personal der früheren DDR wurde nicht komplett, aber in großem Um-
fang ausgetauscht. Der Einigungsvertrag sah eine Einzelfallprüfung statt ei-
ner Pauschalregelung für Richter und Staatsanwälte vor. Sie hatten sich einer
Überprüfung zu unterziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt wurden,
die ihre Berufung nicht gerechtfertigt hätten. Etwa 53 Prozent der Überprüf-
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ten wurden in die bundesdeutsche Justiz übernommen, nämlich knapp 650
Richter und 400 Staatsanwälte.
– Die „Justiz im SED-Staat“ ist schließlich Thema einer Ausstellung des Bundes-
justizministeriums.
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Dies sowie die Justiz der NS-Zeit sind ständige Themen der Fortbildung in der
deutschen Richterakademie.
(2) Dokumentation des DDR-Unrechts
Das Land Niedersachsen hat, wie andere Bundesländer auch, den Aufbau der
Justiz in den neuen Ländern personell unterstützt. Personelle Verwaltungshilfe
wurde für die ZERV geleistet, die „Zentrale polizeiliche Ermittlungsstelle für die
Bekämpfung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität“, sowie für die Ar-
beitsgruppe Regierungskriminalität bei der Staatsanwaltschaft II Berlin, die spä-
tere Zentrale Stelle für die Unterstützung der historischen Aufarbeitung des
DDR-Unrechts.
(3) Unterstützung für junge Demokratien
Besonders erwähnen möchte ich auch die Hilfe der niedersächsischen Justiz in
anderen Ländern des ehemaligen Ostblocks. Viele der heute hier Anwesenden
wissen von der Unterstützung für die Justiz in der Mongolei, der Region Perm
oder der Provinz Anhui in China. Austauschbesuche gab es auch mit Litauen,
Albanien, Belarus und Nachfolgeländern des früheren Jugoslawien.
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Besonders intensiv ist unser Austausch mit der polnischen Justiz, besonders den
Partnerregionen Breslau und Posen. Staatsanwälte werden noch im November zu
einer weiteren Tagung zusammenkommen und in dieser Woche besuchen Mit-
arbeiter des Warschauer Justizministeriums die niedersächsische Justiz.
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(Schluss)
Die Schuld der deutschen Justiz im sog. Dritten Reich zu erkennen und einzu-
gestehen, ist ein Gebot der Ehrlichkeit und Wahrheit gegenüber der Geschichte
und gegenüber den Opfern dieser Justiz. Sie birgt auch die Chance, grundle-
gende Prinzipien einer rechtsstaatlichen Justiz lebendig zu erhalten, den Grund-
satz nämlich, dass die Justiz in richterlicher Unabhängigkeit mit der geschriebe-
nen Rechtsordnung die Menschenrechte schützen soll.
Verfassungen, ihre Grundsätze und Institutionen, verwelken, wenn sie nicht ge-
lebt werden. Ihr Sinn gerät in Vergessenheit, und sie verkommen zu bloßer Tra-
dition. Diese aber läuft Gefahr, als lästiger Ballast abgeworfen und beiseite ge-
räumt zu werden, wenn man sich, wie in unserer Zeit, ganz neuen Problemen
stellen muss. Die Erinnerung an Schuld und Versäumnisse bewahrt den Sinn un-
serer demokratischen Institutionen.
In diesem Sinne wünsche ich der Ausstellung auch in Osnabrück zahlreiche Be-
sucherinnen und Besucher.
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Außerdem erschienen in dieser Reihe:
• ... am 11. April 1945 befreit: Das Strafgefängnis Wolfenbüttel und die Justiz im Nationalsozialismus. Rede von Dr. Rainer Litten, Staatssekretär im Niedersächsächsischen Justizmi-nisterium
• Das juristische Erbe des „Dritten Rei-ches“ – Vortrag von Prof. Dr. Joa-chim Perels am 5. April 2001 im Amtsgericht Hannover
• Warum gab es nur so wenige, die Courage zeigten? Rede des Nieder-sächsischen Justizministers Prof. Dr. Christian Pfeiffer anlässlich der Er-öffnung der Wanderausstellung „Jus-tiz im Nationalsozialismus“ am 27.1.2001
• Erich Schiff und Ernst Löwenstein – zum Schicksal jüdischer Rechtsan-wälte in Oldenburg im Dritten Reich. Vortrag von Dr. Ulf Brückner am 7. Juni 2001 im Landgericht Oldenburg
• Zur Theorie und Praxis des Sonder-gerichtes Bremen. Vortrag von Dr. Hans Wrobel am 28. Juni 2001 im Landgericht Oldenburg
• Senatspräsident am Oberlandesge-richt Celle: Das Schicksal Dr. Richard Katzensteins bis zu seiner Verset-zung in den Ruhestand am 1. Febru-ar 1934. Vortrag von Dr. Brigitte Streich am 2. August 2001 im OLG Celle
• Lenkung und eigene Verantwortung der Staatsanwaltschaft in der NS-Justiz und deren Aufarbeitung in der Nachkriegszeit. Vortrag von Prof. Dr.
Hinrich Rüping am 6. September 2001 im Oberlandesgericht Celle
• Bestrafung der „Rechtsschänder“ – eine Herausforderung für den demo-kratischen Rechtsstaat nach dem En-de diktatorischer Systeme. Vortrag von Prof. Dr. Peter Steinbach am 30. August 2001 im OLG Celle
• Das „gesetzliche Unrecht“ der NS-Justiz und die Bedeutung der demo-kratischen Rechtsordnung. Rede von Dr. Rainer Litten am Vorabend des 9. November 2001 im Landgericht Göt-tingen
• Die Staatsanwaltschaft im Dritten Reich als „gegebene Lenkungsbehör-de“. Vortrag von Prof. Dr. Hinrich Rüping am 8. November 2001 im Landgericht Göttingen
• Judenverfolgung in Hannoversch Münden: Der Fall Erwin Proskauer 1939. Vortrag von Dr. Johann Diet-rich von Pezold am 29. November 2002 im Landgericht Göttingen
• Lernen, nicht wegzusehen. Eine Aus-stellung über die Justiz im Nationalsozialismus und die Gegenwart 2002. Rede des Niedersächsischen Justizministers Prof. Dr. Christian Pfeiffer anlässlich der Eröffnung der Wanderausstellung „Justiz im Nationalsozialismus“ in Verden am 27. Januar 2002
• NS-Justiz und NS-Juristenkarrieren nach 1945 im Landgerichtsbezirk Verden. Vortrag von Joachim Woock am 9. März 2002 im Landgericht Verden
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• „ .... ein Alfabet der Un-Justiz“. Vor-trag von Jean-Luc Bellanger (Paris) zur Ausstellungseröffnung am 17. April 2002 im Landgericht Braun-schweig
• „Es sei also jeder gewarnt ....“. Das Sondergericht Braunschweig 1933 – 1945. Vortrag von Dr. Hans-Ulrich Ludewig am 16. Mai 2002 im Land-gericht Braunschweig
• Versagen und Mut – Zum Umgang der Justiz mit ihrer NS -Vergangenheit. Rede von Prof. Dr. Christian Pfeiffer am 10. September 2002 in Berlin
– Weitere Texte in Vorbereitung –
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Vielfältiges Informationsmaterial er-halten Sie beim: Niedersächsisches Justizministerium Stefan Weigang Referat Presse- und Öffentlichkeitsar-beit Am Waterlooplatz 1 30169 Hannover Tel. (0511) 120 50 30 Tel. (0179) 41 90 337 Fax (0511) 120 99 50 30 eMail: [email protected] Hinweis: Einige Materialien sowie aktu-elle Informationen finden Sie auf unse-rer Seite im Internet – auch zum Run-terladen: www.mj.niedersachsen.de | wir über uns | Wanderausstellung
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Diese Broschüre erscheint begleitend zur Wanderausstellung „Justiz im Natio-
nalsozialismus – Über Verbrechen im Namen des Deutschen Volkes“. Die weite-
ren Stationen der Wanderausstellung nach Hannover, Oldenburg, Celle, Göttin-
gen, Verden, Braunschweig, Hannover und Osnabrück sind:
27. Januar bis 23. März 2003 Landgericht Lüneburg
28. März bis 16. Mai 2003 Landgericht Bückeburg
23. Mai bis 13. Juli 2003 Landgericht Aurich
23. August bis 13. Oktober 2003 Amtsgericht Papenburg
8. Nov. 2003 bis 16. Jan. 2004 Landgericht Stade
ab 27. Januar 2004 Amtsgericht Nordenham
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Ihre Notizen
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Herausgeber: Niedersächsisches Justizministerium Am Waterlooplatz 1 30169 Hannover November 2002