Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den...

40
Das Wichtigste im Überblick Information

Transcript of Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den...

Page 1: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

Das Wichtigsteim Überblick

Information

Page 2: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

2

InhaltPflegeversichert bei der BKK ......................................................3

Kranken- und Pflegeversicherung bei der BKK .........................4Gesetzlich krankenversichert – privat pflegeversichert ................4

Pflegeversicherung = Versicherung im Pflegefall .....................5Prävention und Rehabilitation ....................................................5

Pflegebedürftigkeit – Voraussetzung für Leistungen ...............6Verrichtungen des täglichen Lebens ..........................................7Die zeitlichen Voraussetzungen ..................................................7Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen ......................................................................8Pflegebedürftigkeit bei Kindern ..................................................9

Feststellung der Pflegebedürftigkeit ........................................9Der Antrag ...................................................................................9Das Gutachten ............................................................................10Das Gutachten – Entscheidungsgrundlage der BKK ...............10Pflegeberatung ...........................................................................11

Beginn der Leistungen ..............................................................122-jährige Vorversicherungszeit .................................................13

Leistungen bei häuslicher Pflege ............................................13Pflege durch „Profis“ oder „Ehrenamtliche“ ..........................14Kombination: Pflegesachleistung und Pflegegeld ..................17Zusatzleistungen bei ambulanter Wohngruppenbetreuung ......18Die Ersatzpflege (Verhinderungspflege) ..................................20Tages- und Nachtpflege ............................................................22Kurzzeitpflege .............................................................................22Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen .............24Zusätzliche Leistungen für demenziell erkrankte Menschen ..................................................................26Pflegehilfsmittel .........................................................................28Besondere Leistungsform: Persönliches Budget ....................29

Leistungen bei vollstationärer Pflege ......................................30Qualität und Transparenz sind uns wichtig .............................31

Unterstützung für Pflegepersonen ..........................................32Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen .................32Unfallversicherung ....................................................................33Arbeitsförderung .......................................................................33Pflegekurse .................................................................................33

Pflegezeit ....................................................................................34

Familienpflegezeit .....................................................................36

Soziale Beiträge .........................................................................38

Impressum

Herausgeber:Wende Verlag Moderne Medien, 50226 Frechen www.wende-verlag.de, [email protected]© Wende Verlag Moderne Medien, Stand: Dezember 2014Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung

Best.-Nr. 9102 (12.14) – Wende Verlag, Frechen

Page 3: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

3

Pflegeversichert bei der BKKNiemand wünscht sich, sie einmal zu brauchen, doch alle fühlen ein Stück mehr Sicher-heit, wenn sie das persönliche Versicherungspaket vervoll-ständigt: die Pflegeversiche-rung. BKK-Versicherte können zudem auf kompetente Bera-tung und unbürokratische Hilfe vertrauen, sollte Pflegebedürf-tigkeit drohen oder eintreten. Denn die BKK-Pflegekasse geht auf die persönliche Pflegesituation ein und berät individuell, mit welchen Leistungen der Pflegeversiche-rung man die bestmögliche Hilfe im Pflegefall erhält.

Wer sich gern einen allgemeinen Überblick verschaffen möchte über die Leistungen der Pflegeversicherung

bei ambulanter und stationärer Pflege einschließ-lich teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,

zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie

Pflegehilfsmittel,

Zuschüsse zur pflegegerechten Umgestaltung der Wohnung sowie zur Förderung ambulant betreuter Wohngruppen,

besonderen Betreuungs- und Entlastungsleistungen und

zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen,

für den ist diese Broschüre genau richtig. Selbstver-ständlich sind unsere Mitarbeiter jederzeit auch gern zu einem persönlichen Beratungsgespräch bereit.

Page 4: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

4

Kranken- und Pflege- versicherung bei der BKK„Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ – so lautet der Grundsatz. Jeder gesetzlich Krankenversi-cherte ist automatisch auch pflegeversichert – ohne zusätzlichen Antrag und ohne zusätzliche Anmeldung. Jeder Versicherte der BKK wird somit vom Beginn bis zum Ende seiner Krankenversicherung zugleich von der BKK-Pflegekasse betreut.

Und sollte Ihre Kranken- und Pflegeversicherung einmal längere Zeit unterbrochen sein, z. B. wegen einer vorü-bergehenden Auslandsbeschäftigung, ohne dass der deutsche Sozialversicherungsschutz fortbesteht, dann bieten wir Ihnen eine freiwillige Weiterversicherung in der Pflegeversicherung an. Damit erhalten Sie sich Ihre Anwartschaft auf Leistungen der Pflegeversicherung nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland. Wer also einen längeren Auslandsaufenthalt plant, der sollte vorher mit uns persönlich die Frage des weiteren Versiche-rungsschutzes klären. Unsere Experten sorgen dafür, dass alles auf den richtigen Weg gebracht wird.

Gesetzlich krankenversichert – privat pflegeversichert

Zulässig ist diese Variante ausnahmsweise bei freiwil-lig Krankenversicherten. Denn für 3 Monate nach Be-ginn einer freiwilligen Krankenversicherung besteht ein Wahlrecht zur privaten Pflegeversicherung. Ratsam ist die Trennung von Kranken- und Pflegeversicherung aber nicht. Denn Pflegebedürftige benötigen regelmä-ßig Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Sollte die Zuständigkeitsfrage für eine bestimmte Leis-tung im Einzelfall mal unklar sein, bietet die Betreuung aus einer Hand durch die BKK die beste Garantie, dass der Versicherte die Leistung auf jeden Fall erhält. Kom-petenzstreit zwischen BKK und BKK-Pflegekasse gibt es nämlich nicht.

Bedenken sollte man zudem, dass auch in der Pflege-versicherung der Grundsatz gilt: „Einmal privat, immer privat!“. Wer der gesetzlichen Kranken- oder Pflegever-sicherung freiwillig den Rücken kehrt, dem bleibt der Weg zurück in die Gesetzliche grundsätzlich auf Dauer versperrt.

Page 5: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

5

Da die Pflegeversicherung, gleich ob gesetzlich oder privat, aber nur eine Grundsicherung bietet und keine Vollversicherung ist (in aller Regel sind somit im Pflege-fall auch Eigenleistungen notwendig, um die anfallenden Kosten zu decken), ist es durchaus sinnvoll, ergänzend zur BKK-Pflegeversicherung eine private Pflege-Zusatz-versicherung abzuschließen. Und seit dem 1.1.2013 wird dieses Zweier-Modell vom Staat besonders gefördert. Wer für eine solche Pflege-Zusatzversicherung mindes-tens 10 E monatlich als Prämie aufbringt, wird mit einer Pflegevorsorgezulage in Höhe von 5 E monatlich unter-stützt, vorausgesetzt der Versicherungsvertrag erfüllt die gesetzlich bestimmten Förderbedingungen.

Pflegeversicherung = Versicherung im PflegefallEine angeborene Behinderung, ein Unfall mit schwers-ten Krankheitsfolgen oder eine langsam fortschreitende Krankheit können z. B. Ursachen dafür sein, dass ein Mensch seine Alltagssituationen ohne fremde Hilfe nicht oder nicht mehr vollständig bewältigen kann. Erreicht der Hilfebedarf einen gesetzlich bestimmten Mindestumfang, garantiert die Pflegeversicherung eine menschenwürdige Pflege und entlastet den Pflegebe-dürftigen mit ihren Leistungen auch finanziell.

Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen die Eigen-vorsorge ergänzen. Sie befreien den Pflegebedürftigen weder von jeglicher finanzieller Eigenverantwortung noch wird dadurch die Hilfe innerhalb der Familie über-flüssig. Das bleibt auch nach der neuesten Pflegereform zum 1. Januar 2015 so, obwohl diese Reform noch ein-mal etliche Leistungsverbesserungen gebracht hat. Die BKK bietet ihren Versicherten jedoch eine kompetente persönliche Beratung zur konkreten Pflegesituation, insbesondere auch dazu, welche Leistungen der Pflege-versicherung im Einzelfall wie am besten zum Wohle des Pflegebedürftigen eingesetzt werden sollten.

Prävention und Rehabilitation

Was wir leisten können, um unsere Versicherten vor Pflegebedürftigkeit möglichst zu bewahren, das leisten wir auch – z. B. mit unseren allgemein zugänglichen Angeboten zur Prävention und Gesundheitsförderung auf qualitätsgesicherter Basis, speziell zu den Bereichen

Page 6: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

6

„Bewegung“, „Ernährung“, „Stressbewältigung/Ent-spannung“ sowie „Suchtmittelkonsum“. Ergänzend haben wir ebenso weitere Bereiche fest im Blick, um gesündere Lebensverhältnisse für die Menschen zu verwirklichen, etwa mit unserem hohen Engagement bei der Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz.

Zusätzlich unterstützen wir mit unseren medizinischen Leistungen zur Rehabilitation die ärztliche Therapie, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder deren Schweregrad zu lindern. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten BKK-Versicherte auch nach Ein-tritt von Pflegebedürftigkeit ohne Einschränkung.

Überdies unterstützen wir auch pflegende Angehörige mit unseren Leistungen zur Vorsorge und Rehabilita-tion. Ist aus medizinischen Gründen eine stationäre Maßnahme angezeigt, stehen hierfür spezielle mit uns vertraglich verbundene Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen zur Verfügung. Hierzu gehören auch Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleich-artige Einrichtungen, die ein auf pflegende Angehörige abgestimmtes Leistungsangebot bereithalten.

Pflegebedürftigkeit – Voraus- setzung für LeistungenPflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung wird nicht bereits bei jedem krankheits- oder behinde-rungsbedingten Hilfebedarf angenommen. Vielmehr definiert der Gesetzgeber die Pflegebedürftigkeit so:

„Pflegebedürftig ist derjenige, der wegen einer körper-lichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Be-hinderung

für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren-den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens

auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate,

in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf“.

Die hiermit gewonnenen Erfahrungen und neuere Er-kenntnisse haben den Gesetzgeber veranlasst, einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit zu entwickeln. Geplant ist dies bis spätestens 2017.

Page 7: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

7

Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig

Hilfebedarf bei der Grundpflege mindestens 1 x täglich für wenigstens 2 Verrichtungen; Gesamtpflegebedarf im Durchschnitt mindes-tens 1,5 Stunden täglich, davon mehr als 45 Minuten Grundpflege;

Pflegestufe II: schwer pflegebedürftig

Hilfebedarf bei der Grundpflege mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten; Gesamtpflegebedarf im Durchschnitt mindestens 3 Stunden täglich, davon mindestens 2 Stunden Grundpflege;

Körperpflege: das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren sowie die Darm- und Blasenent leerung;

Ernährung: das mundgerechte Zubereiten und die Aufnahme der Nahrung;

Mobilität: das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie Verlassen und Wiederauf-suchen der Wohnung;

hauswirtschaftliche Versorgung: das Einkaufen, Kochen, Reinigen und Beheizen der Wohnung, Spülen, Wechseln sowie Waschen der Wäsche und Kleidung.

Verrichtungen des täglichen Lebens

Bei den gewöhnlichen und regel-mäßig wiederkehrenden Verrich-tungen im Ablauf des täglichen Lebens unterscheidet man zwi-schen den Hilfen bei der Grund-pflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie denen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung:

Die zeitlichen Voraussetzungen

Der zeitliche Umfang, den ein Pflegebedürftiger an Hilfen benötigt, ist abhängig von der Schwere seiner Erkran-kung oder Behinderung, aber auch von der örtlichen Pflegeumgebung. Jeder Pflegebedürftige wird – je nach dem Umfang seines persönlichen Hilfebedarfs – einer von 3 Pflegestufen zugeordnet:

Page 8: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

8

Dieser Überblick zeigt: Wer weniger als 1,5 Stunden täglich oder ausschließlich bei der hauswirtschaftlichen Versor-gung Hilfe benötigt, der ist nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung. Wer aber wegen einer demenz-bedingten Fähigkeitsstörung, einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung hat (im Fachjargon: Personen mit erheblich eingeschränkter Alltags-kompetenz), kann dennoch, auch ohne Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen („Pflegestufe 0“), besondere Leistun-gen der Pflegeversicherung erhalten (s. Seite 24 und 26).

Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen

Im Zusammenhang mit den auf Seite 7 genannten Ver-richtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind oftmals auch Pflegemaßnahmen erforderlich, die eine pflege-fachliche Ausbildung oder zumindest Anleitung erfor-dern, wie das An- und Ausziehen von Kompressions-strümpfen ab Klasse II oder die Einmalkatheterisierung. Sofern bei solchen verrichtungsbezogenen krankheits-spezifischen Pflegemaßnahmen Hilfe erforderlich ist, wird auch dieser medizinische Pflegebedarf unter be-stimmten Voraussetzungen bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt.

Übrigens: Die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit kann auch zeitlich befristet werden. Eine solche Be-fristung erfolgt in der Regel dann, wenn zwar die Vo-raussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe für mindestens 6 Monate vorliegen, jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich der Hilfe-bedarf z. B. durch therapeutische oder rehabilitative Maßnahmen pflegestufenrelevant verringert.

Pflegestufe III: schwerst pflegebedürftig

Hilfebedarf bei der Grundpflege ist täglich jederzeit gegeben (rund um die Uhr), regelmä-ßig besteht auch mindestens 1 x in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) Hilfebedarf bei der Grundpflege; Gesamtpflegebedarf im Durch-schnitt mindestens 5 Stunden täglich, davon mindestens 4 Stunden Grundpflege;

In allen 3 Stufen wird mehrfach in der Woche ein Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Ver-sorgung gefordert. Dieser fließt in den Gesamt-pflegebedarf mit ein.

Page 9: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

9

Dies gilt selbst dann, wenn ein Pflegedienst diese Leis-tungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege zu Lasten der Krankenversicherung erbringt. Die BKK be-rät Sie hierzu gern umfassend.

Pflegebedürftigkeit bei Kindern

Grundsätzlich gilt auch für Kinder derselbe Begriff der Pflegebedürftigkeit. Kinder benötigen jedoch schon altersbedingt Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen. Deshalb wird der Hilfebedarf eines kranken oder be-hinderten Kindes dem eines gesunden, altersentspre-chend entwickelten Kindes im gleichen Alter gegen-übergestellt. Nur die Hilfe, die über den natürlichen, altersbedingten Hilfebedarf hinausgeht, ist Pflege im Sinne der Pflegeversicherung. Dabei steht der Hilfe-bedarf bei der Grundpflege im Vordergrund. Für den Bereich der Hauswirtschaft wird über pauschalierende Regelungen berücksichtigt, dass auch gesunde Kinder regelmäßig keine hauswirtschaftlichen Leistungen er-bringen. Da alle Kinder im 1. Lebensjahr eine Rundum-versorgung benötigen, wird bei ihnen Pflegebedürftig-keit eher die Ausnahme sein.

Feststellung der PflegebedürftigkeitBürokratie ist zwar nicht unsere Sache, doch ohne eini-ge Formalien funktioniert die Pflegeversicherung leider nicht. Auf Ihre BKK ist aber Verlass: Wir helfen, wo wir können, und wir erledigen für Sie, was möglich ist.

Der Antrag

Wer erstmals Leistungen der Pflegeversicherung beantragt, sollte hierfür den besonderen Vordruck benutzen, den die BKK für ihre Versicherten be-reithält und den wir Ihnen gern auf Anfrage zuschicken. Mit dem Vordruck werden einige Daten abgefragt, die wir aus organisatorischen Gründen zwingend für eine rasche Bearbeitung des Leistungs-antrags benötigen. Ein ärztliches Attest zur Pflegebe-dürftigkeit benötigen wir nicht.

Page 10: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

10

Das Gutachten

Leistungen der Pflegeversicherung kann nur derjenige erhalten, dessen Pflegebedürftigkeit „amtlich“ fest-gestellt worden ist. Wir holen hierzu im Regelfall ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein, als Aus-nahme beauftragen wir aber auch unter Mitwirkung des Pflegebedürftigen andere unabhängige Gutachter, sollte dies im Interesse einer raschen Entscheidung über den Pflegeantrag angezeigt sein. Damit sich der Gutachter (Arzt oder Pflegefachkraft) ein genaues Bild vom individuellen Hilfebedarf des Pflegebedürftigen machen kann, muss dieser sich auch einen persönli-chen Eindruck vom sozialen Umfeld des Pflegebedürf-tigen verschaffen, z. B. zur Wohn- und Pflegesituation. Notwendig ist deshalb ein Hausbesuch des Gutachters, der natürlich vorher angekündigt wird. Bei stationärer Pflege kommt der Gutachter ins Pflegeheim. Nur in Ausnahmefällen kann auf den Haus- oder Heimbesuch verzichtet werden.

Zwischen Ihrem Leistungsantrag und unserer Entschei-dung zu Ihren Leistungsansprüchen vergeht eine ge-wisse Zeit, weil die Begutachtung im Interesse des Antragstellers sorgfältig vorbereitet wird. Spätestens 5 Wochen nach Ihrem Antrag erhalten Sie allerdings unsere schriftliche Entscheidung. Sollten sich Ihnen in der Zwischenzeit Fragen stellen, beantworten unsere BKK-Berater diese natürlich jederzeit gern persönlich.

Das Gutachten – Entscheidungsgrundlage für die BKK

Der Gutachter äußert sich zur Pflegebedürftigkeit und zur Pflegestufe und erstellt außerdem eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung. Diese fügen wir unserem Leistungsbescheid bei und erläutern ergänzend, welche medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen angezeigt

Wichtig: Unsere Bearbeitungszeit geht nicht zu Ihren Lasten. Im Falle der Anerkennung von Pflegebedürftigkeit leisten wir rückwirkend ab Anspruchsbeginn.

Page 11: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

11

sind. Stimmt der Antragsteller zu, schalten wir den entsprechenden Rehabilitationsträger ein, der dann die notwendigen Schritte zur Umsetzung der Maßnahme ergreift. Die Gründe einer negativen Rehabilitations-empfehlung des Gutachters erläutern wir dem Antrag-steller umfassend und verständlich.

Die BKK-Pflegekasse folgt bei ihrer Entscheidung zur Pflegebedürftigkeit und Pflegestufe in der Regel den Empfehlungen des Gutachters. Jeder BKK-Versicherte, der einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt hat, erhält von uns einen schriftlichen Bescheid mit konkreten Angaben zu seinen Leistungsansprüchen. Auch das Gutachten fügen wir dem Bescheid bei, wenn der Antragsteller gegenüber dem Gutachter erklärt hatte, dass er dies wünscht. Das Gutachten senden wir auf Antrag aber auch zu einem späteren Zeitpunkt noch zu.

Der Gutachter legt regelmäßig auch einen Termin für eine Wiederholungsbegutachtung fest. Die BKK-Pflege-kasse veranlasst diese zum angegebenen Zeitpunkt von sich aus. Sollte schon vorher wegen einer Verschlech-terung des Gesundheitszustandes ein höherer Hilfe-bedarf eintreten, kann selbstverständlich auch der Pflegebedürftige den Anstoß für eine frühere Wieder-holungsbegutachtung geben (uns genügt z. B. ein tele-fonischer Hinweis).

Pflegeberatung

Die BKK-Pflegekasse wertet jedes einzelne Gutachten des Medizinischen Dienstes genauestens aus, insbe-sondere auch Hinweise zu benötigten Hilfeleistungen sowie zur Versorgung mit Hilfsmitteln oder zu Maß-nahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Die BKK-Berater nutzen diese Hinweise, um Pflegebedürf-tige wie pflegende Angehörige persönlich zu ihrer Pflegesituation zu beraten, die Pflege zu organisieren und ggf. bei der Beantragung von Leistungen anderer Leistungsträger behilflich zu sein.

Aber schon vor der Begutachtung der Pflegebedürftig-keit bietet die BKK allen Erstantragstellern innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags auf Pflege-leistungen einen Beratungstermin zur umfassenden Information rund um die Pflege an. Beantwortet werden beispielsweise Fragen zum Leistungsumfang der Pflege-

Page 12: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

12

versicherung, zur Realisierung der Leistungsansprüche, auch unter Berücksichtigung notwendiger Eigenleis-tungen, und zur Organisation der Pflege. Gern entspre-chen wir Ihrem Wunsch, wenn Sie in Ihrem häuslichen Umfeld beraten werden möchten. Unser Beratungsan-gebot kann auch zu einem späteren Zeitpunkt in An-spruch genommen werden.

Diese Form einer umfassenden Pflegeberatung gehört schon seit Jahren zum selbst gewählten Standard der BKK-Pflegekassen. Sofern die zuständigen Landesbe-hörden dies für erforderlich halten, kann die Pflege-beratung auch als gemeinsame Beratung der an der pflegerischen Versorgung Beteiligten in sog. Pflege-stützpunkten angeboten werden. Ob dieses Angebot in Ihrer Region besteht, darüber informieren wir Sie gern persönlich. Rufen Sie uns einfach an.

Beginn der LeistungenPflegebedürftige erhalten Leistungen der Pflegeversi-cherung – unabhängig von der Dauer des Feststellungs-

verfahrens – ab dem Tag des Eingangs des Antrags bei der BKK, frühestens vom Beginn der Pflegebedürftigkeit an. Lag Pflegebedürftigkeit schon im Monat vor dem Leistungsan-trag vor, leistet die BKK-Pflege-kasse bereits ab Beginn des Antragsmonats.

Beispiele:

Eintritt der Pflegebedürftig-

keit

Tag des An-trags

Beginn des Leistungs- anspruchs

6.6.1.7.6.6.

10.6.10.6.

2.7. bzw. 10.7.

10.6. 1.7. 1.7.

Wird bei einer Wiederholungsbegutachtung festge-stellt, dass die Voraussetzungen für eine höhere Pflege-stufe bereits von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an vorlagen, erhalten BKK-Versicherte die höheren Leistungen rückwirkend.

Page 13: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

13

Hat sich der Gesundheitszustand verbessert und ist die zutreffende Pflegestufe deshalb niedriger, passt die BKK-Pflegekasse ihre Leistungen zukunftsbezogen an.

2-jährige Vorversicherungszeit

Weitere Voraussetzung für den Beginn der Leistungen ist der Nachweis einer 2-jährigen Vorversicherungszeit. Zu erfüllen ist diese innerhalb von 10 Jahren vor dem Leistungsantrag. Sie braucht nicht „an einem Stück“ zu verlaufen.

Berücksichtigt werden sämtliche Mitgliedszeiten und Zeiten einer Familienversicherung bei einer gesetzli-chen Pflegekasse. Zeiten einer privaten Pflegeversiche-rung bei einem privaten Krankenversicherungsunter-nehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls angerechnet werden.

Leistungen bei häuslicher PflegeDie meisten Pflegebedürftigen erhalten ihre Hilfe im häuslichen Bereich (z. B. im eigenen Haushalt oder dem eines Familienangehörigen oder in einem Altenwohn-heim, manchmal auch in einer ambulant betreuten Wohn-gruppe). Wird ein Pflegebedürftiger in einem (von den Pflegekassen zugelassenen) stationären Pflegeheim be-treut, stehen die Leistungen der stationären Pflege zu.

Auch für pflegebedürftige Menschen (mindestens Pflegestufe I), die in speziellen stationären Einrichtungen leben (z. B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen mit angeschlossenem Wohnheim oder Sondereinrich-tungen für behinderte Kinder), leistet die BKK-Pflege-kasse Zuschüsse bis zu 266 € monatlich für die Pflege in der vollstationären Einrichtung. Ergänzend stehen die Leistungen bei häuslicher Pflege für solche Tage zu, an denen der behinderte Mensch vorübergehend (z. B. an den Wochenenden oder in Ferienzeiten) im häuslichen Bereich betreut wird (ggf. wird der an die stationäre Einrichtung gezahlte Betrag auf die Pflegesachleistung angerechnet). Pflegegeld wird für jeden Tag der häus-lichen Pflege (auch An- und Abreisetag) anteilig (1/30 des monatlichen Betrages) geleistet. Die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung (s. Seite 17) ist ebenfalls möglich.

Page 14: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

14

Pflege durch „Profis“ oder „Ehrenamtliche“

Pflegebedürftige können in der häuslichen Pflege wäh-len zwischen

der Pflegesachleistung, das ist die Hilfe durch Fachpersonal (vornehmlich Gesundheits- und Kran-kenpfleger/in, Altenpfleger/in) eines ambulanten Pflegedienstes (etwa einer Sozialstation oder eines privaten Pflegedienstes),

dem Pflegegeld, dann leisten Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn die Hilfe (diese wird der ehrenamtlichen Pflege zugeordnet) oder

der Kombination aus diesen beiden Leistungen.

Sowohl für die Pflegesachleistung als auch für das Pflegegeld gelten monatliche Höchstwerte:

Pflegestufe Pflegesachleistung Pflegegeld

I bis zu 468 e 244 e

II bis zu 1.144 e 458 e

III bis zu 1.612 e 728 e

III – Härtefall*) bis zu 1.995 e

* Ein Härtefall liegt vor, wenn die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch in der Nacht (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nur von mehreren Pflegekräf-ten gemeinsam erbracht werden kann oder Hilfe bei der Grundpflege mindestens 6 Stunden täglich, davon mindestens 3 x in der Nacht, erfor-derlich ist. Bei Bezug von Pflegegeld gibt es keine Härtefallregelung. Zu den Beträgen, die Pflegebedürftigen mit eingeschränkter Alltagskompe-tenz, z. B. wegen Demenz, zustehen, auch bei Pflegestufe 0, s. Seite 26.

Mit der Pflegesachleistung wird vorrangig die Grund-pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung eines ambulant tätigen Pflegedienstes finanziert. Seit dem 1. Januar 2013 fallen ergänzend auch Leistungen der häuslichen eines ambulant tätigen Pflegedienstes darunter. Diese Leistungsart wird häufig von Pflegebedürftigen mit einer demenziellen Erkrankung benötigt, sie steht aber allen Pflegebedürftigen der Pflegestufe I bis III zu. Der Inhalt der häuslichen Betreuung kann vielfältig sein und umfasst beispielsweise die Unterstützung des Haushalts des Pflegebedürftigen und seiner Familie, Hilfen bei der Gestaltung des Alltags sowie Hilfen, um soziale Kontakte des Pflegebedürftigen aufrecht zu halten (so Spaziergänge, Besuche bei Verwandten und Bekannten, Begleitung zum Friedhof). Bevor allerdings mit der Pflegesachleistung Hilfen der häuslichen Be-treuung finanziert werden können, muss gewährleistet sein, dass zunächst der Hilfebedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Betreuung sichergestellt ist.

Page 15: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

15

Ab dem 1.1.2015 kann der Anspruch auf Pflegesach-leistung vom Pflegebedürftigen flexibler realisiert werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge, gemessen am jeweils gültigen Höchstbetrag, können bis zu 40 % des Höchstbetrages für so genannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen (vgl. Seite 24) genutzt werden, sofern der Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ansonsten gesichert ist. Bevor der insoweit verfügbare Betrag feststeht, müssen eventuelle Ansprüche des ambulant tätigen Pflegedienstes für die Pflegesachleistung abgerechnet sein. Die Kosten für die Betreuung und Entlastung sind vorzufinanzieren und werden nach Vorlage entspre-chender Kostennachweise im Rahmen der 40-%-Grenze erstattet. Diese neue Leistungskombination eröffnet die Möglichkeit, die benötigte Hilfe stark auf die persönliche Pflegesituation und die Wünsche des Pflegebedürftigen auszurichten. Wegen der Vielfalt der Kombinations-möglichkeiten und der unterschiedlichen Pflegesitua-tionen im Einzelfall bietet die BKK hierzu eine individu-elle Beratung an, damit der optimale Pflege-Mix auch gewährleistet ist. Eine vorherige fachliche Beratung ist auch deshalb angezeigt, weil mit einer solchen Leistungs-kombination auch Pflichten für den Pflegebedürftigen verbunden sind (regelmäßiger Abruf eines zugelasse-nen Beratungsdienstes; siehe auch Seite 16).

Pflegesachleistungen können von mehreren Pflege-bedürftigen, etwa von Nachbarn in einer Wohnanlage oder in Wohngemeinschaften, gemeinsam in Anspruch genommen werden. Dies kann Vorteile für die Pflege-bedürftigen bringen. Denn die durch die gemeinsame Pflege entstehenden finanziellen Einsparungen oder die „gewonnene“ Pflegezeit der Pflegekraft können für die Betreuung in der Gemeinschaft genutzt werden. Auch häusliche Betreuung können mehrere Pflegebe-dürftige gemeinschaftlich in der Wohnung eines Pflege-bedürftigen bzw. der eines Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die BKK-Pflegekasse sichert solche Pflegearrangements mit Pflegediensten oder Einzel-pflegekräften vertraglich ab. Sprechen Sie uns an.

Alle Pflegebedürftigen erhalten von der BKK-Pflege-kasse eine Liste über ortsansässige Pflegedienste, die von den Pflegekassen für die Pflegesachleistung zu-gelassen sind.

Page 16: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

16

Die BKK-Mitarbeiter beraten auch gern persönlich zu Leistungsinhalten und Kosten für die Pflegesachleis-tung. Für die Pflegesachleistung wird mit dem ambu-lanten Pflegedienst ein Pflegevertrag geschlossen. Hierin sind Art, Inhalt und Umfang der Leistungen zu beschreiben. Auch die mit den Pflegekassen verein-barten Vergütungen – entweder für den Zeitaufwand, für die zeitunabhängigen Leistungen oder für Komplex-leistungen – sind im Pflegevertrag zu beschreiben. Der Pflegedienst muss den Pflegebedürftigen vor Vertrags-schluss aufklären, wie sich die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen auswirkt, wenn die Vergütungen zeit-bezogen oder zeitlich unabhängig bezahlt werden. Der Pflegebedürftige hat die freie Wahlmöglichkeit bei der Zusammenstellung dieser Vergütungsformen.

Bei ehrenamtlicher Pflege und dem Bezug von Pflege-geld unterstützen Pflegeprofis die häusliche Pflege durch einen Beratungseinsatz. Dieser ist für alle Pflege-bedürftigen verpflichtend

in den Pflegestufen I und II halbjährlich und

in der Pflegestufe III vierteljährlich

abzurufen. Hierdurch sollen Pflegende beraten und die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden. Die Kosten für die Beratungseinsätze übernimmt die BKK-Pflegekasse.

Das Pflegegeld steht im Übrigen für jeden Tag zu, an dem häusli-che Pflege geleistet wird. Muss der Pflegebedürftige zur stationä-ren Behandlung in ein Kranken-haus, erhält er stationäre Leistun-gen zur medizinischen Rehabili-tation oder wird er zur Vermeidung oder Verkürzung einer Kranken-hausbehandlung im Rahmen der

häuslichen Krankenpflege zu Hause medizinisch-pflege-risch versorgt, zahlt die BKK-Pflegekasse das Pflegegeld bis zu 4 Wochen weiter. Diese Begrenzung der Weiter-zahlung auf 4 Wochen entfällt bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte (Assistenzkräfte) sicherstellen, sofern dieses sog. Arbeitgebermodell finanziell durch den Sozialhilfe-träger unterstützt wird.

Page 17: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

17

Bei Unterbrechungen der häuslichen Pflege wegen einer Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte des zuvor gezahlten Pflegegeldes geleistet.

Diese Regelungen zur Weiterzahlung des Pflegegeldes bei den erwähnten Unterbrechungen gelten auch, wenn Pflegesachleistung und Pflegegeld kombiniert werden und deshalb nur gekürztes Pflegegeld zusteht.

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II nimmt die Pflegesachleistung bis zu 65 % des Höchstbetrags von 1.144 E in Anspruch. Die BKK-Pflegekasse übernimmt dann die Pflegesachleistungen in Höhe von 743,60 E und zahlt daneben Pflegegeld in Höhe von 35 % von 458 E, also 160,30 E.

Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld

Ergänzen sich Pflegeprofis und Ehrenamtliche bei der Pflege, können die Pflegesachleistung und das Pflege-geld kombiniert werden. Wie die Pflege im Einzelfall aufgeteilt wird, hängt von der konkreten Pflegesituation ab. Wir überlassen diese Entscheidung dem Pflege-bedürftigen. Natürlich können dann nicht die Höchst-beträge für beide Leistungen ausgeschöpft werden, sondern nur prozentual. Der Anteil, der bei der Pflege-sachleistung (gemessen am Höchstbetrag) bereits verbraucht ist, wird beim Pflegegeld angerechnet.

Soll ein Teilbetrag des Anspruchs auf die Pflegesach-leistung verwendet werden, um damit niedrigschwel-lige Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu finan-zieren (siehe Seite 24), wird dies so gewertet, als ob der Betrag für die Pflegesachleistung verbraucht wor-den wäre. Der Gesamtbetrag wird dann ins Verhältnis zum Höchstbetrag für die Pflegesachleistung gesetzt, um den Prozentsatz zu ermitteln, der noch für das Pflegegeld angesetzt werden kann.

Page 18: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

18

Zusatzleistungen bei ambulanter Wohngruppenbetreuung

Leben regelmäßig mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, in der sie als Wohngruppe ambulant betreut werden, erhält jeder Pflegebedürftige dieser Wohngruppe jeweils zusätzlich pauschal 205 € monatlich, wenn in der Wohngruppe eine Person tätig ist, die eine allgemeine – also nicht einer einzelnen pflegebedürftigen Person zuzuordnende – organisato-rische, verwaltende, betreuende oder das Gemein-schaftsleben fördernde Tätigkeit verrichtet oder haus-wirtschaftliche Unterstützung unter Einbeziehung der pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner leis-tet. Ein spezieller Kostennachweis, welcher Kostenauf-wand für die so genannte Präsenzkraft entsteht, ist nicht erforderlich. Alle Mitglieder der Wohngruppe müssen die Hilfskraft gemeinschaftlich beauftragen und dies auch nach einem Zuzug eines neuen Bewohners be-kräftigen.

Weiter erforderlich ist:

Die Wohngruppe muss aus mindestens drei Pflege-bedürftigen bestehen (mindestens der Pflegestufe I oder mindestens eine Person mit Pflegestufe I und zwei weiteren Personen mit erheblich eingeschränk-ter Alltagskompetenz, etwa wegen Demenz, ohne zuerkannter Pflegestufe, der Pflegestufe 0).

Maximal dürfen 10 Pflegebedürftige in der gemein-samen Wohnung zusammen leben.

Alle Pflegebedürftigen müssen die Pflegesachleis-tung, das Pflegegeld oder die Kombinationsleistung beziehen, auch die Personen mit erheblich einge-schränkter Alltagskompetenz mit Pflegestufe 0.

Der Anbieter der Wohnung darf nicht, auch nicht durch eine separate Einbindung Dritter, eine Voll-versorgung bieten wie sie in einem stationären Pflegeheim üblich ist. Die Bewohnerinnen und Be-wohner müssen vielmehr berechtigt bleiben, ihre pflegerische Versorgung selbst zu bestimmen und hierbei sowie in ihren Alltag ihr soziales Umfeld (z. B. Angehörige, Freunde, Nachbarn) einzubinden. Inwieweit sie von diesem Recht dann tatsächlich Gebrauch machen, ist unerheblich.

Page 19: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

19

Da nicht immer sofort ohne weiteres erkennbar ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Wohngrup-penzuschlag erfüllt sind, darf die BKK im gesetzlich bestimmten Umfang Unterlagen anfordern und die entsprechenden Daten auswerten.

Beispiel:

Fünf Pflegebedürftige (2 x Pflegestufe I, 3 x Pflege-stufe 0 bei erheblich eingeschränkter Alltagskompe-tenz) leben gemeinsam in einer Wohnung. Drei Pflege-bedürftige beziehen jeweils die Pflegesachleistung, zwei Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, weil sie von Angehörigen gepflegt werden. Zusätzlich übernimmt in der Wohngruppe eine Hilfskraft, auf die sich alle Bewohner geeinigt haben, verwaltende und organisa-torische Arbeiten. Jedem Pflegebedürftigen stehen zusätzlich 205 € monatlich (insgesamt somit 1025 €) zur Finanzierung der Verwaltungshilfskraft zu.

Wichtig: Bis zum 31.12.2014 galten für den Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag andere gesetzliche Voraus-setzungen. Wenn eine Wohngruppe diese am 31.12.2014 bereits erfüllt hatte, bleibt ihr Anspruch grundsätzlich bestehen, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass auch die neuen Voraussetzungen ab 1.1.2015 erfüllt sind.

Um diese Lebensform der ambulant betreuten Wohn-gruppe zu fördern, beteiligt sich die Pflegeversicherung an der Neugründung. Um die geplante Wohnung alters-gerecht und barrierearm umzugestalten, erhält jeder Pflegebedürftige der Wohngruppe einmalig bis zu 2.500 € – und das zusätzlich zu einem eventuellen Zu-schuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes (s. Seite 28). Die Umgestaltung einer Wohnung kann auch schon vorgenommen werden, bevor die Wohngruppe ge-gründet und die Bewohnerinnen und Bewohner zu-sammengezogen sind. Allerdings wird der Zuschuss erst geleistet, wenn die Voraussetzungen für den Wohn-gruppenzuschlag erfüllt sind. Der Neubau einer Woh-nung kann allerdings nicht gefördert werden.

Ziehen mehr als vier Pflegebedürftige in die Wohnung ein, ist der Höchstzuschuss für alle Pflegebedürftigen auf 10.000 € begrenzt. Diesen Betrag teilen die betei-ligten Pflegekassen anteilig unter sich auf.

Page 20: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

20

Die Ersatzpflege (Verhinderungspflege)

Ist die ehrenamtliche Pflegeperson an der Pflege ge-hindert (z. B. urlaubs- oder krankheitsbedingt), kann der Pflegebedürftige Ersatzpflege beanspruchen. Voraus-gesetzt wird eine vorangegangene Pflege im häuslichen Bereich von mindestens 6 Monaten. Dabei muss in dieser Vorpflegezeit allerdings noch keine Pflegebe-dürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorgelegen haben. Auch muss nicht dieselbe Pflegeperson die Pflege durchgeführt haben. Diese Vorpflegezeit muss nur bei einer erstmaligen Ersatzpflege, jedoch nicht mehr bei jeder späteren erfüllt sein.

Für den Regelanspruch gilt:

Bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr werden nachgewie-sene Kosten für eine Ersatzpflege erstattet.

Bei einer Ersatzpflege durch Verwandte/Verschwä-gerte gilt ggf. ein geringerer Betrag.

Der Zeitraum pro Kalenderjahr für eine Ersatzpflege ist auf 6 Wochen begrenzt.

Bis zu 50 % des Betrages, der für eine Kurzzeitpfle-ge (s. Seite 22) zur Verfügung steht, kann für die Ersatzpflege verwendet werden. Der Kostenerstat-tungsanspruch für die Ersatzpflege erhöht sich dann um bis zu 806 €, der Anspruch auf die Kurzzeitpfle-ge verringert sich dann um denselben Betrag.

Beispiel:

Für eine 25 Tage dauernde Ersatzpflege berechnet ein Pflegedienst 1.625 €. Es werden 1.612 € erstat-tet. Für einen anderen Pflegebedürftigen beziffert sich die Rechnung auf 1.600 € für eine 42-tägige Ersatzpflege. Hier werden die kompletten Aufwen-dungen erstattet.

Im ersten Fall ist zwar der Höchstbetrag ausgeschöpft, nicht jedoch der zeitliche Rahmen von 42 Tagen. 806 € des Anspruchs auf Kurzzeitpflege könnten für den Restbetrag von 13 € und die restlichen 793 € für eine weitere bis zu 17 Tage dauernde Ersatzpflege verwendet werden. Im zweiten Fall ist zwar der Höchst-betrag noch nicht ausgeschöpft, wohl aber die zeit-liche Grenze. In diesem Kalenderjahr kann somit eine Ersatzpflege nicht mehr finanziert werden, auch nicht durch Umwidmung des Anspruchs auf Kurzzeit-pflege. Denn über 42 Tage (6 Wochen) hinaus wird Ersatzpflege im selben Kalenderjahr nicht geleistet.

Page 21: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

21

Es gibt viele Möglichkeiten, die Ersatzpflege sicherzu-stellen. So kann die Fachkraft eines Pflegedienstes ebenso einspringen wie eine andere Laienpflegekraft. Denkbar ist auch die vorübergehende Betreuung des Pflegebedürftigen in einer besonderen Einrichtung, etwa einem Wohnheim für pflegebedürftige und be-hinderte Menschen.

Wird die Ersatzpflege durch Pflege-personen erbracht, die mit dem Pflegebedürftigen nicht (bis zum 2. Grade) verwandt oder verschwä-gert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, übernimmt die BKK-Pflegekasse die Kosten hierfür wie bei der Er-satzpflege durch professionelle Pflegekräfte.

Wird die Ersatzpflege dagegen nicht erwerbsmäßig durch Pflegepersonen geleistet, die mit dem Pflege-bedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, steht für die Ersatzpflege bis zu 42 Tage das 1,5fache des Pflegegeldes zu, das ansonsten für eine Laien- pflege für diesen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre (z. B. für einen Pflegebedürftigen der Pflegestufe I = 366 €, einen Pflegebedürftigen der Pflegestufe II mit Demenz = 817,50 €).

Daneben wird das vor der Ersatzpflege gezahlte Pflege-geld zur Hälfte fortgezahlt. Entstehen jedoch durch die Ersatzpflege tatsächliche Aufwendungen (wie Verdienst-ausfall, Fahrkosten), werden diese zusätzlich erstattet, insgesamt (ohne Anrechnung des hälftigen Pflegegeldes) bis zu 1.612 € für bis zu 6 Wochen. Insbesondere in den Fällen, in denen der Ersatzpflegeperson keine zusätz-lichen Aufwendungen entstehen, kann es für den Pflegebedürftigen günstiger sein, auf die Leistung „Ersatzpflege“ vorerst zu verzichten und stattdessen weiterhin das volle Pflegegeld zu beziehen. Dann bleibt der Anspruch auf die Ersatzpflege zunächst erhalten und steht für eine spätere Inanspruchnahme, auch für eine even-tuelle Profi-Ersatzpflege, ungeschmälert zur Verfügung.

Wegen der vielen Varianten, die bei der Ersatzpflege möglich sind, ist eine vorherige Beratung durch unse-re Experten sinnvoll. Scheuen Sie sich also nicht nach-zufragen. Denn wir freuen uns, wenn Sie unser Bera-tungsangebot nutzen.

Page 22: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

22

Tages- und Nachtpflege

Die Betreuung eines Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich kann kombiniert werden mit einer zeitweisen Unterbringung (tagsüber oder nachts) in einer teilsta-tionären Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung, z. B. um die Pflegeperson zu Hause zu entlasten oder wenn be-stimmte dort angebotene Pflegeleistungen für den Pflegebedürftigen sinnvoll sind. Je nach Pflegestufe gelten Höchstbeträge:

Pflegestufe I bis zu 468 e monatlichPflegestufe II bis zu 1.144 e monatlichPflegestufe III bis zu 1.612 e monatlich

Zu den Beträgen, die Pflegebedürftigen mit einge-schränkter Alltagskompetenz, z. B. wegen Demenz, auch mit der Pflegestufe 0 zustehen, s. Seite 24.

Um pflegende Angehörige noch mehr zu unterstützen und auch Familie, Pflege und Beruf im Pflegealltag einer häuslichen Pflege besser miteinander zu vereinbaren, können seit dem 1.1.2015 die Ansprüche auf teilstatio-näre Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der Pflegesachleistung und/oder dem Pflegegeld bean-sprucht werden. Eine gegenseitige Anrechnung dieser Leistungen findet nicht (mehr) statt.

Kurzzeitpflege

Spezielle Einrichtungen der Kurzzeitpflege, vertraglich durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen verbunden, bieten Pflegebedürftigen eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung ist allerdings nur vorübergehend vorgese-hen, beispielsweise

im Anschluss an eine stationäre Behandlung, um so den Angehörigen ausreichend Zeit zu geben, sich und das häusliche Umfeld auf die neue Situation vorzubereiten, wenn erstmals Pflegebedürftigkeit festgestellt wird,

oder

wenn häusliche Pflege für eine vorübergehende Zeit nicht möglich ist (etwa wegen einer Erkrankung der Pflegeperson) oder nicht ausreicht (so bei kurzfris-tiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebe-dürftigkeit).

Page 23: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

23

Besonders vorteilhaft für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige ist die Möglichkeit, Kurzzeitpflege auch in einer Vorsorge- oder Rehabilitationsklinik (ein-geschlossen sind spezielle Mütter-Väter-Einrichtungen) erhalten zu können, wenn der pflegende Angehörige dort eine medizinische stationäre Maßnahme erhält. Der gleichzeitige Aufenthalt des Pflegebedürftigen gilt dann als Leistung Kurzzeitpflege, es sei denn, der Pfle-gebedürftige erhält selbst eine Rehabilitationsmaß-nahme (z. B. von seiner Krankenkasse).

Die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Be-treuung übernimmt die BKK-Pflegekasse grundsätzlich bis zu einem Betrag von 1.612 € für bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr. Die Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung (so genannte Hotelkosten) fallen in die Eigenverantwortung. Anders als bei der Ersatzpflege ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch bei der ersten Inanspruchnahme nicht davon abhängig, dass eine Vorpflegezeit erfüllt ist.

Zahlte die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen vor der Kurzzeitpflege Pflegegeld, wird hiervon die Hälfte, bis zu 4 Wochen der Kurzzeitpflege, fortgezahlt.

Um häusliche Pflege noch flexibler zu gestalten, kann der Anspruch auf Ersatzpflege für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Hierfür stehen dann bis zu 3.224 € pro Kalenderjahr zu. Auch der zeitliche Rahmen wird dann auf bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr ausgedehnt. Der insoweit für die Kurzzeitpflege umgewidmete Betrag mindert dann in derselben Höhe den Anspruch auf die Ersatzpflege. Zum umgekehrten Fall: Mittel der Kurzzeit-pflege werden für die Ersatzpflege verwendet.

Beispiel:

Kurzzeitpflege wird geleistet für einen Pflegebedürf-tigen der Pflegestufe II vom 6.2. bis 26.2. 2015 und vom 3.9. bis 23.9.2015. Die Einrichtung berechnet für die pflegebedingten Aufwendungen, die medizi-nische Behandlungspflege und die soziale Betreuung jeweils 1.600 €, insgesamt somit 3.200 €. Aus dem Budget für die Kurzzeitpflege werden 1.612 € über-nommen, aus dem umgewidmeten Budget für die Ersatzpflege 1.588 €. Da der 8-Wochenzeitraum noch nicht ausgeschöpft ist, können noch 24 € für die Kurzzeitpflege verwendet werden, oder dieser Betrag steht für die Ersatzpflege zur Verfügung.

Page 24: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

24

Pflegebedürftige erhalten von uns ein Verzeichnis der Einrichtungen, die für die Kurzzeitpflege zugelassen sind. Eine Besonderheit: Wenn für einen Pflegebedürftige keine geeignete Einrichtung für die Kurzzeitpflege vorhanden ist (z. B. für ein Kind) oder nicht in zumut-barer Nähe zum Wohnort liegt, können sie Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch nehmen.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige der Stufen I, II oder III, die im häuslichen Bereich gepflegt werden und die nach Feststellung des Medizinischen Dienstes oder eines anderen beauftragten Gutachters wegen demenzbedingter Fähigkeitsstörun-gen („Altersverwirrtheit“), geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung nicht nur vorübergehend einen mindestens erheblichen Bedarf an allgemeiner Beauf-sichtigung und Betreuung Betreuung haben (Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz), erhalten zusätz-liche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dies gilt gleichermaßen für Personen mit Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I, die einen mindestens erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben.

Auch wenn somit noch keine Pflegebedürftigkeit mindes-tens der Pflegestufe I vorliegt, kann für Pflegebedürftige mit diesem Krankheitsbild ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung sinnvoll sein, auch mit Blick auf weite-re Leistungen, die diesen Personen zustehen, auch wenn nur die (inoffizielle) Pflegestufe 0 vorliegt.

Seit dem 1.1.2015 erhalten auch Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III ohne eingeschränkte Alltags-kompetenz Leistungen der Betreuung und Entlas-tung.

Je nach dem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung werden die Leistungen als monatlicher Grundbetrag für Personen mit eingeschränkter Alltags-kompetenz in Höhe von bis zu 104 € oder als erhöhter Betrag von bis zu 208 € monatlich zur Verfügung ge-stellt, bei Pflegebedürftigen ohne eingeschränkte All-tagskompetenz gilt der Monatsbetrag von 104 €. Die BKK-Pflegekasse informiert Sie über Ihren Leistungs-anspruch schriftlich.

Page 25: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

25

Die Beträge werden nicht – wie das Pflegegeld – zur freien Verwendung ausgezahlt, sondern sind beschränkt auf Aufwendungen für eine Betreuung und Entlas-tung

in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege (z. B. bei ansonsten ausgeschöpften Höchstbeträ-gen, s. Seite 22),

in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege (z. B. zur Ab-geltung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, s. Seite 22),

im Rahmen von besonderen Betreuungsangeboten oder von Angeboten der hauswirtschaftlichen Ver-sorgung zugelassener Pflegedienste,

im Rahmen besonderer anerkannter Angebote (z. B. Betreuungsgruppen für Demenzkranke, familien-entlastende Dienste),

im Rahmen besonderer Serviceangebote für haus-haltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleiter.

Mit der ab dem 1.1.2015 eingeführten Erweiterung des Leistungsangebots um Entlastungsleistungen (auch für Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompe-tenz) sollen Pflegebedürftige und ihre pflegenden An-gehörigen oder ihnen vergleichbar nahestehende Personen über die eigentliche pflegerische Versorgung hinaus im Pflegealltag wirksam unterstützt werden, etwa im Haushalt bei der hauswirtschaftlichen Versor-gung, bei allgemeinen gewöhn-lichen Alltagsanforderungen (z. B. bei Einkaufs- und Boten-gängen oder Beratung bei An-trägen und Korrespondenzen) oder bei der Organisation indivi-duell benötigter Hilfeleistungen (z. B. kleineren Reparaturen im Haushalt).

Nimmt ein Pflegebedürftiger diese zusätzlichen Hilfen in Anspruch und verwendet hierfür auch Mittel aus dem Anspruch für Ersatzpflege (s. Seite 20), schmälert dies den separaten Anspruch auf Leistungen der Betreuung und Entlastung nicht. Der Betrag von bis zu 104 € bzw. 208 € steht neben dem Anspruch auf Ersatzpflege zu.

Page 26: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

26

Gern nennen wir Ihnen Einrichtungen und Dienste, die berechtigt sind, diese zusätzlichen Betreuungsleistun-gen zu erbringen.

Die Aufwendungen erstatten wir nach Vorlage entspre-chender Nachweise (Quittung genügt). Wird der Höchstbetrag in einem Kalenderjahr nicht in voller Höhe ausgeschöpft, übertragen wir den Differenzbetrag auf das folgende Kalenderhalbjahr.

Pflegebedürftige mit diesem besonderen Betreuungs-bedarf, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, können außerdem zusätzliche, für sie kostenfreie Beratung durch eine professionelle Pflegekraft beanspruchen (Pflegestufen I und II: 1x halbjährlich; Pflegestufe III: 1 x vierteljährlich zusätzlich zu dem Grundanspruch, s. Seite 16). Für Versicherte mit entsprechendem Be-treuungsbedarf, die nicht als pflegebedürftig anerkannt sind, besteht dieser Beratungsanspruch einmal halb-jährlich.

Zusätzliche Leistungen für demenziell erkrankte Menschen

Bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, etwa wegen einer demenziellen Erkrankung, mildert der zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsbetrag von 104 bzw. 208 d zwar die insgesamt belastende Pflege-situation auch in finanzieller Hinsicht, dennoch wird der Pflegebedarf dieser Menschen, meistens von nahen Angehörigen geleistet, hierdurch im Allgemeinen fi-nanziell nicht ausreichend unterstützt.

Deshalb erhalten auch Personen ohne Pflegestufe bei festgestellter eingeschränkter Alltagskompetenz Leis-tungen von der BKK-Pflegekasse, und zwar

Pflegegeld in Höhe von 123 d je Kalendermonat oder

Pflegesachleistung in Höhe von bis zu 231 d monat-lich, verwendbar auch für gezielte Betreuungs- und Entlastungsleistungen eines ambulant tätigen Pflege-dienstes oder

eine Kombination dieser beiden Leistungen (s. Seite 17) und

Page 27: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

27

die Leistung „Ersatzpflege” (s. Seite 20) sowie

Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (s. Seite 28).

und seit dem 1.1.2015 auch

den Wohngruppenzuschlag (s. Seite 18) sowie den Zuschuss zur Gründung einer Wohngruppe

teilstationäre Tages- und Nachtpflege bis zum einem Betrag in Höhe von 231 d je Kalendermonat, sowie

Kurzzeitpflege (s. Seite 22).

Pflegebedürftige der Pflegestufe I mit erheblich ein-geschränkter Alltagskompetenz erhalten zusätzlich

Pflegegeld in Höhe von 72 d (insgesamt somit 316 d) je Kalendermonat oder

Pflegesachleistung in Höhe von bis zu 221 d (ins-gesamt somit bis zu 689 d) monatlich.

Leistungen der teilstationären Tages- und Nacht-pflege in Höhe von 221 d (insgesamt somit bis zu 689 d).

Werden Pflegesachleistung und Pflegegeld kombiniert, gelten diese Beträge, um die anteiligen Prozentsätze zu berechnen.

Ist Pflegestufe II zuerkannt, beträgt der zusätzliche Betrag

für das zusätzliche Pflegegeld 87 d (insgesamt somit 545 d) je Kalendermonat oder

für die zusätzliche Pflegesachleistung 154 d (ins-gesamt somit bis zu 1.298 d) monatlich sowie

für die Leistung der teilstationären Tages- und Nachtpflege 154 d (insgesamt somit bis zu 1.298 d).

Insbesondere Pflegebedürftige mit einer demenziellen Erkrankung können bei Inanspruchnahme der Pflege-sachleistung diese auch für die Teilleistung häusliche Betreuung verwenden, wenn ihr Hilfebedarf an Grund-pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung gesichert ist. Möglich ist auch, dass mehrere Pflegebedürftige die häusliche Betreuung als gemeinschaftliche häusliche Betreuung im häuslichen Umfeld eines Pflegebedürfti-gen oder dessen Familie in Anspruch nehmen.

Page 28: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

28

Pflegehilfsmittel

Zur Unterstützung und Erleichterung der Pflege in einem Haushalt, aber auch zur Förderung der Selbst-ständigkeit eines Pflegebedürftigen, können Pflege-bedürftige der Stufen I, II oder III sowie Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe erhalten:

Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Einmalhandschuhe, saugende Bettschutzein-lagen zum Einmalgebrauch), monatlich bis zu einem Betrag von 40 €, entweder als Sachleistung durch Vertragspartner der BKK-Pflegekasse oder im Kos-tenerstattungsverfahren;

technische Pflegehilfsmittel (z. B. Hausnotruf). Der Versicherte steuert ab dem vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich einen Eigenanteil in Höhe von 10 % der Kosten bei, maximal jedoch 25 € je Pflegehilfsmittel. Der Eigenanteil entfällt bei leihweiser Überlassung eines Pflegehilfsmittels; je nach Einkommenssitua-tion und Belastung auch mit Zuzahlungen im Bereich der Krankenversicherung (z. B. zu Arzneimitteln) ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich.

Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds (z. B. die Verbreiterung der Türen, der Umbau eines Wasch- und Toilettenraums) bis zu einem Höchst-betrag von 4.000 d für alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung objektiv notwendig sind. Maßnahmen bis zu diesem Höchstbetrag sind für den Pflegebedürftigen zuzahlungsfrei.

Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer Woh-nung zusammen und dient eine Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung mehreren Personen, er-hält jeder den Zuschuss bis zu 4.000 €, zusammen aber begrenzt auf 16.000 €. Bei mehr als vier An-spruchsberechtigten wird dieser Grenzwert auf die Beteiligten anteilig aufgeteilt.

Auch bei der Auswahl von Pflegehilfsmitteln gilt: Neh-men Sie vorab unsere Beratung in Anspruch. Denn Mehrkosten, die durch eine besondere, pflegerisch nicht notwendige Ausstattung entstehen, darf die BKK-Pflegekasse nicht übernehmen.

Page 29: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

29

Besondere Leistungsform: Persönliches Budget

Behinderte Menschen können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch als Persönliches Budget in Anspruch nehmen. Dies bedeu-tet, dass insbesondere die Kran-kenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversiche-rungsträger, Agenturen für Arbeit sowie Sozialhilfe-träger bestimmte Sachleistungen auf Antrag auch als Geldleistungen oder in Form von Gutscheinen zur Ver-fügung stellen.

Der behinderte Mensch schließt dabei mit den betrof-fenen Trägern – ggf. als trägerübergreifendes Persön-liches Budget mit allen Trägern gemeinsam – eine Vereinbarung darüber ab, dass er seine individuelle Versorgung mit den zur Verfügung gestellten Geldleis-tungen/Gutscheinen in Eigenregie sicherstellt. Wenn Sie dies wünschen, stellen wir Ihnen auch Leistungen der BKK-Pflegekasse als Persönliches Budget zur Ver-fügung. Wir zahlen dann ggf. das Pflegegeld, bei der Kombinationsleistung das anteilige Pflegegeld (s. Seite 16) sowie den Höchstleistungsbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (s. Seite 24) als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets aus.

Alternativ stellen wir Ihnen Gutscheine zur Inanspruch-nahme der Pflegesachleistungen bei zugelassenen Pflegediensten oder in Tages- bzw. Nachtpflegeein-richtungen zur Verfügung. Sie können mit diesen Leistungsanbietern dann individuelle Absprachen über die Vergütung der Leistungen treffen.

Wichtig: Stellen Sie Ihre Leistungen nicht auf ein Persönliches Budget um, ohne vorher ausführlich mit uns die Vor- und Nachteile erörtert zu haben. Wir beraten Sie hierzu gern.

Page 30: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

30

Leistungen bei vollstationärer PflegeErhält ein Pflegebedürftiger seine Hilfe in einem voll-stationären Pflegeheim, dann beteiligt sich die BKK-Pflegekasse an den Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung in der

Pflegestufe I bis zu 1.064 e monatlich

Pflegestufe II bis zu 1.330 e monatlich

Pflegestufe III bis zu 1.612 e monatlich

Pflegestufe III (Härtefall)*

bis zu 1.995 e monatlich

* Die Härtefalldefinition ist grds. identisch mit der im ambulanten Bereich (s. Seite 14). Zusätzlich wird hier bei der Beurteilung des Pflegezeitauf-wandes auch der dauerhaft bestehende Bedarf an medizinischer Be-handlungspflege berücksichtigt. Eine Anerkennung als Härtefall setzt jedoch voraus, dass zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte „Hotelkosten“) trägt der Pflegebedürftige selbst. Der Anteil der BKK-Pflegekasse wird unbürokratisch direkt an das Pflegeheim gezahlt.

Bietet das Pflegeheim zusätzliche Betreuungs- und Akti-vierungsangebote für Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, zahlt die BKK-Pflegekasse unter bestimmten Voraus-setzungen einen Vergütungszuschlag. Auch dies erfolgt – ganz unbürokratisch – in der Direktabrechnung zwischen Pflegeheim und BKK.

Reichen die Beträge der Pflegeversicherung und die eigenen Einkünfte des Pflegebedürftigen nicht aus, um

den Heimplatz zu finanzieren, sollte ggf. auch ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden.

Bereits mit der Leistungsbewilli-gung erhalten Pflegebedürftige eine Auflistung mit den ortsansäs-sigen Pflegeheimen, die von den Pflegekassen für die Versorgung und Betreuung ihrer Versicherten zugelassen sind.

Page 31: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

31

Qualität und Transparenz sind uns wichtig

Wir lassen die Qualität der Pflegeleistungen regelmäßig durch den Medizinischen Dienst prüfen. Seit der Pflegere-form 2008 ist gesetzlich klargestellt, dass diese Prüf-ergebnisse und sonstige für Pflegebedürftige und deren Angehörige wichtige Informationen zu den Leistungsan-geboten der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht werden dürfen. Auf der Internetseite www.bkk-pflegefinder.de erhalten Sie aktuelle Informationen, für welche Regio-nen bereits Prüfergebnisse ins Netz gestellt wurden. Darüber hinaus informieren wir Sie gern persönlich darüber, welche Daten über die Sie interessierenden Pflegeeinrichtungen bereits zur Verfügung stehen.

Unterstützung für PflegepersonenFür Pflegepersonen, die ihre Hilfe nicht erwerbs- mäßig in einem Haushalt leisten (ehrenamtliche Pflege), bietet die Pflegeversicherung ebenfalls spezifische Leistungen und weitere Vorteile. Unter bestimmten Voraussetzungen sind ehrenamtlich Pflegende gesetz-lich rentenversichert, erhalten ehrenamtlich Pflegende bei ihrer Pflege einen gesetzlichen Unfallversicherungs-schutz, können ehrenamtlich Pflegende nach Beendi-gung der Pflegetätigkeit besondere Unterstützung beim Wiedereinstieg in das Erwerbsleben erhalten und an für sie kostenfreien Pflegekursen teilnehmen.

Ehrenamtlichkeit entfällt im Übrigen nicht deshalb, weil der Pflegebedürftige das Pflegegeld an seine Pflege-person weiterreicht. Auch müssen Pflegende nicht befürchten, dass ihnen andere Sozialleistungen (wie Elterngeld oder vorzeitige Altersrente) aus diesem Grund gestrichen werden. Ebenso muss niemand des-wegen aus der kostenfreien Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der BKK aus-scheiden. Wer allerdings Arbeitslosengeld bezieht, der sollte der Agentur für Arbeit die ehrenamtliche Pflege anzeigen, damit geprüft werden kann, ob weiterhin Vermittlungsfähigkeit vorliegt.

Page 32: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

32

Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen

Wenn Sie – beispielsweise als Angehöriger, Freund oder Nachbar – einen bei der BKK versicherten Pflegebedürf-tigen regelmäßig und mindestens 14 Stunden wöchent-lich ehrenamtlich pflegen, zahlt die BKK-Pflegekasse für Sie für die Dauer der Pflege Rentenversicherungs-beiträge. Das gilt nicht, wenn Sie anderweitig mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig (z. B. als Arbeit-nehmer) oder versicherungsfrei in der Rentenversiche-rung sind (z. B. wegen des Bezugs einer Altersvollrente). Der Mindestpflegeaufwand von 14 Wochenstunden kann auch durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger (jeweils mindestens der Pflegestufe I) erfüllt werden.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem wöchent-lichen Umfang der Pflege und der Pflegestufe des Pflege-bedürftigen. Als Faustformel gilt: Je höher die Pflege-stufe und je höher der Zeitaufwand für die wöchentliche Pflege, desto höher sind die von uns gezahlten Beiträge und die dadurch erworbenen späteren Rentenansprüche. Die Höhe der Bemessungsgrundlage, von der wir ins-gesamt Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben, teilen wir dem Pflegenden mindestens jährlich mit.

Wer es schon vorher genau wissen möchte, der kann die Höhe der Beiträge gern bei uns erfragen. Ihr Vorteil: Auch bei kurzzeitiger Unterbrechung der Pflege wegen Urlaubs zahlt die BKK-Pflegekasse die Rentenversiche-rungsbeiträge bis zu 6 Wochen weiter.

Eine Bitte an alle ehrenamtlichen Pflegepersonen: In-formieren Sie uns über alle Veränderungen, die mög-licherweise Einfluss auf die Zahlung und die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge haben, z. B. eine höhere wöchentliche Pflegezeit, eine Verringerung der Pflege-zeit durch Aufteilung der Pflege auf mehrere Personen, eine Minderung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit auf nicht mehr als 30 Stunden oder eine längerfristige Unterbrechung der Pflege. Das schafft Klarheit und vermeidet nachträgliche Korrekturen.

Übrigens: Hat ein Pflegebedürftiger zugleich An-sprüche auf Beihilfe oder Heilfürsorge, zahlen wir nur den halben Beitrag. Die andere Hälfte steuert die für den Pflegebedürftigen zuständige Festsetzungs-stelle für die Beihilfe bzw. der Dienstherr bei. Damit wir diese Stelle über Ihre Rentenversicherungs-pflicht informieren können, bitten wir Sie, bereits bei der Antragstellung ggf. entsprechende Daten anzugeben (zum Antragsvordruck s. Seite 9).

Page 33: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

33

Unfallversicherung

Ehrenamtlich Pflegende sind für die Dauer der häusli-chen Pflege auch unfallversichert. Ein Antrag oder eine zusätzliche Beitragszahlung sind hierfür nicht erforder-lich. Den Pflegepersonen stehen dieselben Leistungs- ansprüche zu wie den anderen Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig sind die Gemeindeunfallversicherungsträger bzw. Eigenunfall-versicherungsträger der Städte.

Wenn Sie während der Pflegetätigkeit einen Unfall er-leiden, liegt ein „Arbeitsunfall“ vor. Sie sollten dann unbedingt einen Unfallarzt (Durchgangsarzt) aufsuchen bzw. bei Behandlung durch Ihren Hausarzt angeben, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. In diesem Fall entfallen die sonst erforderlichen Eigenbeteiligun-gen, z. B. im Krankenhaus oder bei den Arzneien.

Arbeitsförderung

Wer seine Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder betriebliche Ausbildung wegen der Betreuung pflege-bedürftiger Angehöriger für mindestens 1 Jahr unter-brochen hat und spätestens 1 Jahr danach erwerbs-tätig sein will, gilt als sogenannter Berufsrückkehrer. Berufsrückkehrer können eine besondere Unterstützung beim Wiedereinstieg in das Erwerbsleben erhalten. Hierzu gehören spezielle Beratungs- und Vermittlungs-angebote der Agenturen für Arbeit sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.

Darüber hinaus besteht für Pflegepersonen, die wegen der Pflege von Angehörigen eine versicherungspflichti-ge Beschäftigung aufgeben, auch die Möglichkeit, auf Antrag den umfassenden Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen aufrecht zu erhalten. Nähere Auskünfte er-teilen die Agenturen für Arbeit, die auch spezielle Infor-mationsbroschüren für Berufsrückkehrer bereithalten.

Pflegekurse

Angehörige von Pflegebedürftigen, aber auch andere Personen, die sich für ehrenamtliche Pflege interessieren, können kostenfrei an Pflegekursen der BKK-Pflegekasse teilnehmen. Wenn es sinnvoll ist, erhalten Pflegeper-sonen, die einen BKK-Versicherten pflegen, individuelle Pflegeberatung auch im häuslichen Bereich. Über Ein-zelheiten zu unserem Kursprogramm informieren wir Sie bei Bedarf gern ausführlicher.

Page 34: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

34

PflegezeitAngelehnt an den Anspruch auf Elternzeit sichert das sog. Pflegezeitgesetz Arbeitnehmern, die nahe Ange-hörige pflegen oder deren Pflege organisieren müssen, unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Freistellung sowie besonderen Kündigungsschutz gegenüber ihrem Arbeitgeber zu. Dabei wird zwischen dem Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung und einer längerfristigeren Pflegezeit unterschieden.

Um pflegebereiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mern die kurzfristige Organisation der neuen Pflegesitu-ation und die Bereitschaft zur längerfristigen Pflege zu erleichtern, erhalten sie ab dem 1.1.2015 eine finanzielle Absicherung für die Dauer der Arbeitsunterbrechung:

bei kurzfristiger Arbeitsfreistellung bis zu 10 Arbeits-tagen eine Sozialleistung von der BKK-Pflegekasse – das Pflegeunterstützungsgeld –, womit das aus-gefallene Arbeitsentgelt weitgehend ersetzt wird;

bei längerfristiger Pflegezeit ein vom Bund gegebe-nes zinsloses Darlehen, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird, und nach Ablauf der Pflegezeit zu tilgen ist.

Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung für bis zu 10 Arbeitstage haben alle Arbeitnehmer, wenn sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege organi-sieren oder die Pflege selbst übernehmen müssen. Ab dem 1.1.2015 ist der Personenkreis, der zu den nahen Angehörigen zählt, erheblich ausgeweitet worden. Wichtig: Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die Arbeitsverhinderung zu informieren. Zu empfehlen ist ferner eine Klärung, ob sich ggf. aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ein Anspruch auf bezahlte Freistellung er-gibt. Falls nicht und auch keine andere Sozialleistung zusteht (z.B. Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes), leistet die Pflegekasse des Pflegebedürftigen das (neue) Pflegeunterstützungsgeld, das dort unverzüglich zu beantragen ist. Hiermit werden im Regelfall 90 %, wenn eine beitragspflichtige Einmalzahlung zu berücksichti-gen ist sogar 100 %, des ausgefallenen Nettoarbeits-entgelts ausgeglichen (allerdings sind Versicherten-anteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversi-cherung zu zahlen), für höhere Arbeitsentgelte gilt al-lerdings eine Leistungshöchstgrenze.

Page 35: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

35

Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftig-ten räumt das Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten für jeden pflegebedürf-tigen nahen Angehörigen ein. Dieser Rechtsanspruch besteht auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (z. B. die Betreuung eines minderjährigen Kindes während eines stationären Krankenhausaufenthalts). Ein An-spruch auf Pflegezeit besteht darüber hinaus auch für Beschäftigte, die einen schwerstkranken nahen Ange-hörigen während der letzten Lebensphase von Wochen oder Monaten (bis zu drei Monate) begleiten möchten. Zulässig ist sowohl eine vollständige als auch eine teil-weise Freistellung von der Arbeit, um Zeit für die Pflege und Betreuung des Angehörigen zu haben. Die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeits-tage vor der Inanspruchnahme schriftlich anzuzeigen.

Für die Dauer der Pflegezeit erhält der Pflegende, sofern er dies beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-liche Aufgaben beantragt , als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsentgelts ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen. Ausgeglichen werden im Grundsatz 50 % des ausgefallenen (pauschalierten) Nettoentgelts, allerdings nicht der Differenzbetrag des Arbeitsentgelts, das auf die ersten 15 Wochenstunden entfällt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von 37 Stunden nimmt unter vollständiger Freistellung von der Arbeit Pflegezeit in Anspruch. Als zinsloses Darlehen (monatlich) können 50 % des pauschalierten Nettoentgelts für 22 Wochenstunden geleistet werden.

Möchte der Anspruchsberechtigte die mögliche Dar-lehenshöhe nur teilweise in Anspruch nehmen, darf der monatliche Zahlbetrag aber 50 € nicht unterschreiten.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens be-ginnt grundsätzlich nach der Pflegezeit. Der Rückzah-lungszeitraum beträgt im Regelfall 48 Monate mit monatlich gleich bleibenden Raten. Um den Situationen im Einzelfall gerecht zu werden, kann der Beginn der Rückzahlungsverpflichtung hinausgeschoben werden. Liegt ein Härtefall vor (was gesetzlich näher erläutert wird), kann die Rückzahlung gestundet werden. Unter Voraussetzungen ist auch ein Teilerlass (z. B. wenn weiterhin gepflegt werden muss) oder ein völliges Er-löschen der Darlehensschuld möglich.

Page 36: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

36

FamilienpflegezeitDas Familienpflegezeitgesetz eröffnet Berufstätigen eine weitere Möglichkeit, die Pflege eines Angehörigen im häuslichen Bereich zu leisten bzw. zu unterstützen. Seit dem 1.1.2015 ist der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, im Gegensatz zur Pflegezeit allerdings nur teilweise, ein Rechtsanspruch – ausgestattet mit einem Kündigungsschutz -, soweit der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Wie bei der Pflegezeit besteht auch dieser Rechtsanspruch, wenn ein minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöri-ger außerhäuslich betreut werden soll (z. B. die Betreu-ung eines minderjährigen Kindes während eines sta-tionären Krankenhausaufenthalts) oder wenn ein Be-schäftigter einen schwerstkranken nahen Angehörigen während der letzten Lebensphase von Wochen oder Monaten (bis zu drei Monate) begleiten möchte.

Formales Erfordernis ist die schriftliche Ankündigung zur Art und Dauer der gewünschten Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor dem Beginn. Soll sich die Familienpflegezeit an eine vorherige Pflegezeit wegen desselben Angehörigen nahtlos anschließen, beträgt die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber 3 Monate vor dem Beginn der Familienpflegezeit. Die inhaltliche Ausgestaltung der Familienpflegezeit ist mit dem Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren. Der von der BKK-Pflegekasse ausge-stellte Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Ange-hörigen nimmt der Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen.

Die Familienpflegezeit kann maximal für die Dauer von 24 Monaten beansprucht werden. Da nur eine teilweise Freistellung von der Arbeit vorgesehen ist, muss eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich ver-bleiben. Für denselben nahen Angehörigen können

So hilft die BKK:

Die BKK-Pflegekasse stellt Ihnen gern die im Zu-sammenhang mit der Beantragung einer Pflegezeit erforderliche Bescheinigung über die Pflegebedürftig-keit von Angehörigen zur Verfügung. Darüber hinaus zahlt die BKK-Pflegekasse während der Pflegezeit ggf. Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträgen sowie Beiträge zur Arbeitslosenversiche-rung. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Page 37: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

37

Die finanzielle Teilabsicherung des/der Beschäftigten während der Familienpflegezeit stellt das zinslose Dar-lehen zulasten des Bundes sicher. Es gelten dieselben Regeln wie beim zinslosen Darlehen während der Pfle-gezeit (s. Seite 34).

So könnte zum Beispiel eine Variante aussehen:

Pflegezeit und Familienpflegezeit mit Rechtsanspruch und Kündigungsschutz

Bis zu 10 Tage kurzzeitige Pflegezeit für eine akut aufgetretene Pflegesituation

- mit Arbeits- entgelt vom Arbeitgeber (kein gesetz-licher Anspruch)

- mit Pflegeunter-stützungsgeld als Lohnersatz durch Pflege-kasse des Pfle-gebedürftigen (gesetzlicher Anspruch)

6 Monate Pflegezeit

- mit zinslosem Darlehen

18 Monate Familienpflegezeit

- mit zinslosem Darlehen

Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen höchstens 24 Monate

Pflegezeit und Familienpflegezeit ohne Unterbrechung je nach persönlicher Lebenssituation kombiniert wer-den, die Höchstdauer von 24 Monaten darf aber nicht überschritten werden. Die Reihenfolge der Freistellun-gen – erst Pflegezeit, dann Familienpflege-zeit oder umgekehrt – bestimmt der oder die Beschäftigte, wo-bei gegenüber dem Arbeitgeber gesetz-lich bestimmte An-kündigungsfristen einzuhalten sind.

Page 38: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

38

Hinweis: Beträgt die reduzierte wöchentliche Arbeitszeit während der Pflegephase nicht mehr als 30 Stunden, kann trotz des verringerten Arbeitsentgelts mit der Familien-pflegezeit ein höherer Rentenanspruch erworben werden. Denn auch in diesem Fall zahlt die BKK-Pflegekasse für die familiäre, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege für die Pflegeperson unter den üblichen Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge (s. Seite 32).

Haben Sie weiteren Beratungsbedarf zur Familienpfle-gezeit, sprechen Sie uns an.

Soziale BeiträgeDie soziale Pflegeversicherung orientiert sich bei der Finanzierung der Leistungsausgaben an den Grund-sätzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Prakti-ziert wird somit die solidarische Finanzierung, also der soziale Ausgleich zwischen höheren und niedrigeren Einkommen.

Ab dem 1.1.2015 beträgt der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung 2,35 % der beitragspflichtigen Ein-nahmen des Mitglieds. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Nur im Freistaat Sachsen gilt eine Ausnahme. Hier beträgt der Beitrags-anteil der Arbeitnehmer 1,675 %, der Anteil der Arbeit-geber 0,675 % (als Ausgleich dafür, dass in Sachsen der Buß- und Bettag weiterhin Feiertag ist). Die Beiträge für Arbeitslose zahlt die Bundesagentur für Arbeit. Rentner zahlen hingegen den vollen Pflegeversiche-rungsbeitrag allein.

Seit 01.01.2005 wird ein Beitragszuschlag für Kinder-lose in Höhe von 0,25 % der beitragspflichtigen Ein-nahmen erhoben. Der Zuschlag ist in voller Höhe allein von den Mitgliedern zu tragen. Zur Zahlung verpflichtet sind Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nicht Eltern (leibliche Eltern, Pflegeeltern, Adoptiv- und Stiefeltern) im Sinne des Gesetzes sind.

Die Elterneigenschaft ist gegenüber den beitragsabfüh-renden Stellen (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherungs-träger) bzw. der Pflegekasse nachzuweisen. An den Nachweis stellen wir keine besonderen Anforderungen. Kopien z. B. der Geburtsurkunde oder des Kindergeld-bescheids reichen uns vollkommen aus.

Page 39: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger

Wird der Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt eines Kindes erbracht, können wir die Befreiung vom Beitragszuschlag ab dem Geburtsmonat anerken-nen, ansonsten erst mit dem Folgemonat des Nach-weises. Die Befreiung gilt dann für beide Elternteile auf Dauer, das heißt sie besteht auch dann fort, wenn die Kinder bereits „auf eigenen Füßen“ stehen. Selbst wenn das Kind verstirbt, gelten die Eltern nicht als kinderlos.

Keine Regel ohne Ausnahmen: Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, Personen, die seit dem 01.07.2011 den neuen freiwilligen Wehrdienst leisten, sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II sind per Gesetz generell von der zusätzlichen Beitragspflicht ausge-nommen. Für Mitglieder, die von einer Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Über-gangsgeld erhalten, zahlt die Bundesagentur für Arbeit einen pauschalen Beitragszuschlag zur Pflegeversiche-rung. Eine Beteiligung der Leistungsbezieher an dem Beitragszuschlag ist grundsätzlich möglich. Nähere In-formationen geben die Agenturen für Arbeit.

Page 40: Das Wichtigste im Überblick - BKK firmus · zur Vertretung der Pflegeperson im Urlaub oder zu den ergänzenden Leistungen, wie ... zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger