Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

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Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen begründet von Hans Langendorf, IHK Hagen betreut von Marc Bauer, IHK Region Stuttgart und Anna Gayk, Mendel Verlag n Demonstrationsversion n Stand April 2017 Benutzerinformationen n Weitere Publikationen n Bestellformular n www.mendel-verlag.de Mendel Verlag Mendel Verlag GmbH & Co. KG Wasserstr. 223, 44799 Bochum Tel.: +49 2302 20293-0, Fax: -11 www.mendel-verlag.de E-Mail: [email protected] © 2017 Mendel Verlag GmbH & Co. KG. Alle Angaben in den Werken ohne Gewähr . Bitte beachten Sie, dass in dieser Demoversion nur ein Teil des Originals wiedergegeben werden kann, somit sind auch die Funktionen ggf. nur eingeschränkt verfügbar.

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Page 1: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Begleitpapierefür Ausfuhrsendungenbegründet von Hans Langendorf, IHK Hagenbetreut von Marc Bauer, IHK Region Stuttgart und Anna Gayk, Mendel Verlag

n Demonstrationsversion

n Stand April 2017

Benutzerinformationen n

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Inhaltsübersicht

A Exportdokumentation

A 0. Schematische Darstellung einer ExportdokumentationA 1. GrundlagenA 1.1. Rechtliche GrundlagenA 1.2. Grundbegriffe des AußenhandelsA 1.3. Innerbetriebliche VoraussetzungenA 1.4. Einfuhrvorschriften der EmpfangsländerA 1.5. Auftragsvorschriften der KundenA 1.6. Aufbewahrungsvorschriften für AußenhandelsdokumenteA 2. Warenverkehr im EU-Binnenmarkt (Binnenhandel)A 2.1. Entstehung und Ziele der EG/EUA 2.2. Zollunion der EUA 2.2.1. Zollgebiet/Zolltarif/UnionszollkodexA 2.2.2. Unionswaren/Nicht-UnionswarenA 2.2.3. Territoriale BesonderheitenA 2.3. Innergemeinschaftlicher WarenverkehrA 2.3.1. IntrastatA 2.3.2. UmsatzsteuerregelungA 2.3.3. VerbrauchsteuerregelungA 2.4. LieferantenerklärungenA 2.4.1. Einzel- und LangzeiterklärungenA 2.4.2. Auskunftsblatt INF 4A 3. Warenverkehr mit Drittländern (Außenhandel)A 3.1. Ausfuhrverfahren: AusfuhranmeldungA 3.1.1. Ausfuhrverfahren: StandardzollanmeldungA 3.1.2. Ausfuhrverfahren: Vereinfachte VerfahrenA 3.1.3. Abschluss von offenen AusfuhrverfahrenA 3.2. Sicherheit im internationalen WarenverkehrA 3.3. Ausfuhr genehmigungspflichtiger GüterA 3.3.1. BAFA-ExportkontrolleA 3.3.2. Länder- und personenbezogene EmbargosA 3.3.3. EmbargoländerA 3.3.4. BAFA-Terrorismus-MerkblattA 3.3.5. Genehmigungspflichten/Ausfuhren

Begleitpapiere Inhaltsübersicht

1E 4/2017

Page 3: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

A 3.3.6. Ausfuhr-/VerbringungsgenehmigungA 3.3.7. Allgemeine GenehmigungenA 3.3.8. Betriebliche Umsetzung der ExportkontrolleA 3.4. Rechnungen und TransportdokumenteA 3.4.1. RechnungenA 3.4.2. TransportdokumenteA 3.5. VersandverfahrenA 3.5.1. Unionsversandverfahren/gemeinsame VersandverfahrenA 3.5.2. Versanddokument T2LA 3.5.3. Carnets TIRA 3.6. Präferenz- und FreiverkehrsdokumenteA 3.6.1. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1A 3.6.2. Warenverkehrsbescheinigung EUR-MEDA 3.6.3. UrsprungserklärungenA 3.6.4. Warenverkehrsbescheinigung A.TR.A 3.6.5. Vereinfachte Verfahren (ermächtigter Ausführer und REX)A 3.6.6. Formblatt EUR.2A 3.8. UrsprungszeugnisseA 3.8.1. Übersicht der MindestvorschriftenA 3.8.2. Beantragung und AusstellungA 3.8.3. „Made in …“-Warenmarkierung A 3.9. Carnets A.T.A./C.P.D.A 3.9.1. VordruckeA 3.9.2. Beantragung und AusstellungA 3.9.3. Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D.A 3.10. Andere Verfahren der vorübergehenden VerwendungA 4. Bescheinigungen, Beglaubigungen und LegalisierungA 5. Allgemeine Auskunfts- und Kontaktstellen für die Exportdokumentation

Inhaltsübersicht Begleitpapiere

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Page 4: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Begleitpapiere Inhaltsübersicht

3E 11/2016

B Länderblätter A-Z

Abu Dhabi (Abu Sabi) siehe Vereinigte Arabische Emirate

Adschman (Ajman)siehe Vereinigte Arabische Emirate

Ägypten, Arabische RepublikÄquatorialguinea, RepublikÄthiopien, Demokratische

BundesrepublikAfghanistan, Islamische RepublikAlbanien, RepublikAlgerien, Demokratische VolksrepublikAndorra, FürstentumAngola, RepublikAntigua und BarbudaArgentinien, Argentinische RepublikArmenien, RepublikAruba (autonomer Teil der Niederlande)Aserbaidschan, RepublikAustralien

Bahamas, Commonwealth derBahrain, KönigreichBangladesch, VolksrepublikBarbadosBelarus, Republik siehe WeißrusslandBelgien, KönigreichBelizeBenin, RepublikBermuda, Britische KronkolonieBhutan, Königreich siehe IndienBolivien, RepublikBosnien und HerzegowinaBotsuana, RepublikBrasilien, Föderative RepublikBrunei DarussalamBulgarien, RepublikBurkina Faso

Burma siehe MyanmarBurundi, Republik

Cabo Verde, RepublikCeuta und MelillaChile, RepublikChina, Republik siehe TaiwanChina, VolksrepublikCosta Rica, RepublikCôte d’Ivoire, Republik (ehem. Elfenbein-

küste)

Dänemark, Königreich (einschließlichFäröer und Grönland)

Dominica, CommonwealthDominikanische RepublikDschibuti, RepublikDubai siehe Vereinigte Arabische Emirate

Ecuador, RepublikEG siehe Europäische Union (EU)Elfenbeinküste siehe Côte d’IvoireEl Salvador, RepublikEritrea, StaatEstland, RepublikEuropäische Union (EU)EWG siehe Europäische Union (EU)

Färöer siehe DänemarkFalklandinseln, Britische KronkolonieFidschi, RepublikFinnland, RepublikFormosa siehe TaiwanFrankreich, Französische Republik

(einschließlich Fürstentum Monaco)Französische Departements in AmerikaFranzösische Übersee-TerritorienFudschaira (Fujairah)

siehe Vereinige Arabische Emirate

Page 5: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Gabun, Gabunische RepublikGambia, Islamische RepublikGeorgienGhana, RepublikGibraltar, Britische KronkolonieGrenadaGriechenland, Hellenische RepublikGrönland siehe DänemarkGroßbritannien, Vereinigtes Königreich

Großbritannien und NordirlandGuam siehe USAGuatemala, RepublikGuinea, RepublikGuinea-Bissau, RepublikGuyana, Kooperative Republik

Haiti, RepublikHonduras, RepublikHongkong, China

Indien, RepublikIndonesien, RepublikIrak, RepublikIran, Islamische RepublikIrlandIsland, RepublikIsrael, StaatItalien, Italienische Republik

JamaikaJapanJemen, RepublikJordanien, Haschemitisches KönigreichJungfern-Inseln siehe USA

Kambodscha, KönigreichKamerun, RepublikKanadaKanarische Inseln siehe SpanienKap Verde siehe Cabo VerdeKasachstan, RepublikKatar, StaatKenia, RepublikKirgisistan, RepublikKiribati/Salomonen/TuvaluKolumbien, RepublikKomoren, Islamische BundesrepublikKongo, Demokratische RepublikKongo, RepublikKorea (Nord-), Demokratische

Volksrepublik KoreaKorea (Süd-), Republik KoreaKosovo, RepublikKroatien, RepublikKuba, RepublikKuwait, Staat

Inhaltsübersicht Begleitpapiere

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Page 6: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Laos, Demokratische VolksrepublikLesotho, KönigreichLettland, RepublikLibanon, Libanesische RepublikLiberia, RepublikLibyenLiechtenstein, FürstentumLitauen, RepublikLuxemburg, Großherzogtum

Macau, ChinaMadagaskar, RepublikMalawi, RepublikMalaysiaMali, RepublikMalta, RepublikMarokko, KönigreichMauretanien, Islamische RepublikMauritius, RepublikMazedonien, Ehemalige jugoslawische

RepublikMelilla siehe Ceuta und MelillaMexiko, Vereinigte Mexikanische StaatenMoldau, RepublikMonaco siehe FrankreichMongoleiMontenegroMosambik, RepublikMyanmar, Republik der Union

Namibia, RepublikNauru, RepublikNepal, KönigreichNeukaledonien siehe Französische

Übersee-TerritorienNeuseelandNicaragua, RepublikNiederlande, KönigreichNiederländische AntillenNiger, RepublikNigeria, Bundesrepublik

Nordirland siehe GroßbritannienNord-Korea siehe Korea (Nord-)Norwegen, Königreich

Österreich, RepublikOman, Sultanat

Pakistan, Islamische RepublikPalästinensische GebietePanama, RepublikPanama-Kanalzone siehe USAPapua-Neuguinea, Unabhängiger StaatParaguay, RepublikPeru, RepublikPhilippinen, Republik derPolen, RepublikPortugal, Portugiesische Republik

(einschließlich Azoren- und Madeira-Archipel)

Príncipe siehe São Tomé und PríncipePuerto Rico siehe USA

Ras al Khaima siehe Vereinigte Arabische Emirate

Ruanda, RepublikRumänienRussland, Russische Föderation

Salomonen siehe Kiribati/Salomonen/Tuvalu

Sambia, RepublikSamoa, Unabhängiger StaatSamoa (Amerikanisch-) siehe USASão Tomé und Príncipe,

Demokratische RepublikSaudi-Arabien, KönigreichSchardscha (Sharjah)

siehe Vereinigte Arabische EmirateSchweden, KönigreichSchweiz, Schweizerische Eidgenossen-

schaftSenegal, Republik

Begleitpapiere Inhaltsübersicht

5E 9/2015

Page 7: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Serbien, RepublikSeychellen, RepublikSierra Leone, RepublikSimbabwe, RepublikSingapur, RepublikSlowakei, Slowakische RepublikSlowenien, RepublikSomalia, BundesrepublikSpanien, Königreich (einschließlich

Kanarische InselnSri Lanka, Demokratische Sozialistische

RepublikSt. Helena, Britische KronkolonieSt. Kitts und Nevis, Förderation 1)

St. Vincent und die GrenadinenSudan, RepublikSüdafrika, RepublikSüd-Korea siehe Korea (Süd-)Südsudan, RepublikSuriname, RepublikSwasiland, KönigreichSyrien, Arabische Republik

Tadschikistan, RepublikTaiwan, Republik ChinaTansania, Vereinigte RepublikThailand, KönigreichTobago siehe Trinidad und TobagoTogo, RepublikTonga, KönigreichTrinidad und Tobago, RepublikTschad, Republik

Tschechien, Tschechische RepublikTürkei, RepublikTunesien, Tunesische RepublikTurkmenistan, RepublikTuvalu siehe Kiribati/Salomonen/Tuvalu

Uganda, RepublikUkraineUmm al Kaiwain (Umm al Qaiwan)

siehe Vereinigte Arabische EmirateUngarnUNO-Treuhandgebiete im Pazifik

siehe USAUruguay, RepublikUSA, Vereinigte Staaten von AmerikaUsbekistan, Republik

Vanuatu, RepublikVatikanstadtVenezuela, Bolivarische RepublikVereinigte Arabische EmirateVereinigte Staaten von Amerika siehe

USAVietnam, Sozialistische RepublikVirgin Islands (amerikanischer Teil) siehe

USA

Wallis und Futuna siehe Französische Übersee-Territorien

Weißrussland (Belarus, Republik)Zentralafrikanische RepublikZypern, Republik

Inhaltsübersicht Begleitpapiere

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Anmerkung der Redaktion: Die in den Länderblättern aufgeführten Daten zu Handelsvoluminastammen aus der Außenhandelsdatenbank des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg.© Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, 2015.

1) Auch als St. Christoph und Nevis bezeichnet.

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C Rahmenbedingungen

C 1. Incoterms®

C 2. Zahlungsbedingungen im AußenwirtschaftsverkehrC 2.1. DokumentenakkreditivC 2.2. DokumenteninkassoC 3. MeldevorschriftenC 3.1. MeldevordruckeC 3.2. Gesetzliche GrundlagenC 4. VorversandkontrollenC 5. HolzverpackungenC 6. Boykott-Regelungen

D Adressen, Übersichten, Merkblätter

D 1. Verzeichnis der StaatennamenD 2. Länderverzeichnis für die AußenhandelsstatistikD 3. WährungsübersichtD 4. Auskunfts- und KontaktstellenD 4.1. Auskunfts- und Kontaktstellen im InlandD 4.2. Auskunfts- und Kontaktstellen im AuslandD 4.3. Anschriften der AuslandshandelskammernD 5. LänderlistenD 5.1. GATT/WTO-Anwender-/TeilnehmerstaatenD 5.2. APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-LänderlistenD 5.3. Anwenderstaaten des Harmonisierten Systems (HS)D 6. Harmonisiertes System und WarennomenklaturenD 7. DoppelbesteuerungsabkommenD 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)D 9. Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA)D 10. Merkblatt zu ZollanmeldungenD 11. Leitfaden zur IntrahandelsstatistikD 12. Fachbegriffe AußenwirtschaftD 13. AbkürzungsverzeichnisseD 13.1. Internationale OrganisationenD 13.2. Handelsübliche AbkürzungenD 13.3. Allgemeine Abkürzungen

Begleitpapiere Inhaltsübersicht

7E 7/2015

Page 9: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 11/2016

Zollunion der EU

Mit der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes zum 1.1.1993 und demInkrafttreten des einheitlichen europäischen Zollkodex am 1.1.1994 ist die Zoll-union der EU vollständig realisiert worden.

Eine Zollunion fasst mehrere Staaten zu einem Zollgebiet mit einem einheitli-chen Außenzoll, der sich in einem gemeinsamen Zolltarif ausdrückt, zusammen.Das bedeutet, dass es gleichgültig ist, über welchen Mitgliedstaat eine Ware ineine Zollunion eingeführt wird, es kommt immer derselbe Zollsatz zur Anwen-dung. Innerhalb einer Zollunion werden keine Zölle erhoben. Der Ursprung derWare spielt, im Gegensatz zu einer Freihandelszone, keine Rolle.

Handelspolitische Maßnahmen gelten ebenfalls einheitlich, d.h. Antidumping-und Antisubventionszölle werden einheitlich erhoben. Auch Mengenbeschrän-kungen gelten einheitlich. Verbote und Beschränkungen werden weitgehend ein-heitlich administriert.

Es gilt ein gemeinsames Zollrecht; Verfahren und Regeln sollen grundsätzlich inallen Mitgliedstaaten identisch sein. Der Zollkodex der Union (UZK) sowie derdelegierte Rechtsakt (DA), der Übergangsrechtsakt (TDA) und der Durchfüh-rungsrechtsakt (IA) bilden den gemeinsamen Rechtsrahmen für die 28 Zollver-waltungen der EU-Mitgliedstaaten und für die Unternehmen (Wirtschaftsbetei-ligte). In der Praxis ist es eine Daueraufgabe, einen einheitlichen Rechtsraum zuschaffen. Durch verschiedene, die Binnengrenzen überschreitende Projekte wirddies von der Europäischen Kommission gefördert. Unter anderem zählen dazueinheitliche elektronische Zollverfahren, verbindliche Zolltarif- und Ursprung-sauskünfte mit europaweiter Wirkung und Bewilligungen für vereinfachte Ver-fahren, die in mehreren EU-Staaten gelten (einzige Bewilligungen).

1

Zollunion der EU A 2.2.

Page 10: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 11/2016 1

Zollgebiet/Zolltarif/Unionszollkodex

Zollgebiet 1)

Seit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts zum 1.1.1993 wird derWarenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)nicht mehr von den Zollbehörden überwacht. Einfuhrabgaben wie Zölle, Ein-fuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuern werden an den Binnengrenzen nichtmehr erhoben. Gegenüber Drittländern – also Staaten, die nicht der EU angehö-ren – wenden alle Mitgliedstaaten gemeinsame Zollvorschriften an und erhebeneinheitliche Außenzölle (sog. Zollunion).

Das Zollgebiet entspricht dabei grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der zurzeit 28Mitgliedstaaten. Historische, wirtschaftliche oder geografische Besonderheitenführen jedoch bei einigen der 15 „alten“ Mitgliedstaaten zu Besonderheiten(siehe Art. 4 UZK).

Die Küstengewässer um das und der Luftraum über dem Zollgebiet werdenebenfalls dem Zollgebiet zugerechnet. Darüber hinaus gehören Zolllager undFreizonen trotz ihres Sonderstatus ebenfalls zum Zollgebiet der Union (Art. 237UZK).

Als zum Zollgebiet der Union gehörend gilt das Gebiet des Fürstentums Monaco(Art. 4 Abs. 2 UZK). Aufgrund eines entsprechenden Zollabkommens ist diefranzösische Zollbehörde auch für das monegassische Staatsgebiet zuständig.

Die EU hat mit Andorra, San Marino und der Türkei Übereinkommen über dieGründung einer Zollunion abgeschlossen. Trotzdem gehören die Gebiete dieserLänder nicht zum Zollgebiet der Union.

Artikel 4 UZK Zollgebiet

(1) Zum Zollgebiet der Union gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ih-rer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:— das Gebiet des Königreichs Belgien, das Gebiet der Republik Bulgarien,— das Gebiet der Tschechischen Republik,— das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grön-

lands,— das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgo-

land sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23.11.1964 zwischen derBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),

— das Gebiet der Republik Estland,

— das Gebiet Irlands,

Zollgebiet/Zolltarif/Unionszollkodex A 2.2.1.

1) VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Fest-legung des Zollkodex der Union, in der zurzeit gültigen Fassung.

Page 11: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

A 2.2.1. Zollgebiet/Zolltarif/Unionszollkodex

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— das Gebiet der Hellenischen Republik,— das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,— das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der französischen

überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil desAEUV Anwendung findet,

— das Gebiet der Republik Kroatien,— das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinden Livigno

und Campione d’Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teilsdes Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwi-schen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone,

— das Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003,— das Gebiet der Republik Lettland,— das Gebiet der Republik Litauen,— das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,— das Gebiet Ungarns,— das Gebiet Maltas,— das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,— das Gebiet der Republik Österreich,— das Gebiet der Republik Polen,— das Gebiet der Portugiesischen Republik,— das Gebiet Rumäniens,— das Gebiet der Republik Slowenien,— das Gebiet der Slowakischen Republik,— das Gebiet der Republik Finnland,— das Gebiet des Königreichs Schweden und— das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland so-

wie die Kanalinseln und die Insel Man.

(2) Die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Ge-wässer und ihrer Lufträume, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten lie-gen, gelten unter Berücksichtigung der für sie geltenden Verträge und Überein-künfte als Teil des Zollgebiets der Union:

a) Frankreich das Gebiet des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18.5.1963 in Paris un-

terzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République fran-çaise (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27.9.1963, S. 8679);

b) Zypern das Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten König-

reichs im Sinne des am 16.8.1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zurGründung der Republik Zypern (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961)Cmnd. 1252).

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E 11/2016

Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung

Während bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten keine Zollformalitätenbeachtet werden müssen, sieht dies beim Export in Länder außerhalb der EU(Drittländer) anders aus. Exportsendungen müssen grundsätzlich zur Ausfuhrbei der Zollverwaltung angemeldet werden. Die Zollanmeldung kann für Sen-dungen, die die folgenden Kriterien erfüllen, mündlich abgegeben werden: — Warenwert unter 1.000 EUR (Gesamtzahl aller Sendungen an denselben Emp-

fänger auf Basis eines Ausfuhrvertrages)— Gewicht unter 1.000 kg — keine Genehmigungen erforderlich

Für alle anderen Sendungen ist eine elektronische Ausfuhranmeldung vorge-schrieben. Diese Anmeldung muss in Deutschland nicht (wie dies in den meistenanderen Ländern vorgeschrieben ist) durch einen Zollagenten erfolgen. JedesUnternehmen kann die Anmeldung selbst vornehmen, es ist lediglich eine Regis-trierung bei der Zollverwaltung erforderlich. Auf dieser Basis wird eine EORI-Nummer zugeteilt.

Die Ware muss in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren im Sinne des Unionszoll-kodex (UZK) überführt werden. Weitere Reglungen des Ausfuhrverfahrens be-finden sich in den Durchführungsrechtsakten zum UZK: im DA sowie im IA undden Bestimmungen des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und derAußenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie des Zollverwaltungsgesetzes.

Das Ausfuhrverfahren dient dazu, den Warenverkehr mit Drittländern zu über-wachen. Dieser ist zwar grundsätzlich frei, allerdings bestehen einige Beschrän-kungen (handelspolitische Maßnahmen), die einer Durchsetzung bedürfen. Dazugehört vor allem der Bereich der Exportkontrolle. Diese Beschränkungen erge-ben sich aus dem EU-Recht (z.B. aus der EG-Dual-use-Verordnung) oder demnationalen Recht.

Die Außenhandelsstatistik basiert auf den im Rahmen des Ausfuhrverfahrens er-fassten Daten und wertet die getätigten Ausfuhren aus. Sie wird unter Zustän-digkeit des Statistischen Bundesamtes auf der Grundlage der elektronischenAusfuhranmeldungen erstellt.

Zur Überführung in das Ausfuhrverfahren bedarf es – wie bei jedem anderenZollverfahren – einer Zollanmeldung, der Ausfuhranmeldung. Diese muss ge-mäß Art. 6 Abs. 1 UZK i.d.R. elektronisch abgegeben werden. In Deutschlanderfolgt dies im Zollsystem ATLAS.

Im Normalverfahren ist diese Anmeldung an die Binnenzollstelle (Ausfuhrzoll-stelle) zu adressieren. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und die dazugehörigeWare und fertigt die Ware zum Ausfuhrverfahren ab. Dabei wird das Ausfuhrbe-gleitdokument (ABD) mit einer Vorgangsnummer (MRN) und einem Barcode er-stellt. Das ABD begleitet die Ware zur Grenze. Dort überwacht die Grenzzoll-stelle (Ausgangszollstelle) den körperlichen Ausgang der Ware. Bei der Binnen-zollstelle erfolgt i.d.R. eine intensivere Überprüfung der Begleitdokumente und

1

Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung A 3.1.

Page 13: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

der Ware, was zu einer Beschleunigung der Grenzabfertigung führt. Die Ausfuhr-bestätigung der Ausgangszollstelle geht als elektronische Nachricht über die Aus-fuhrzollstelle an den Anmelder zurück.

Abweichend von diesem Verfahrensablauf sind (bei Vorliegen bestimmter Vo-raussetzungen) Vereinfachungen vorgesehen. Hierbei handelt es sich um:— Vereinfachte Zollanmeldung ohne Bewilligung (u.a. unvollständige und er-

gänzende Zollanmeldung)— Vereinfachte Zollanmeldung mit Bewilligung (ehemaliger Zugelassener Aus-

führer)— Anschreibung in der Buchführung— Zentrale Zollabwicklung— Eigenkontrolle— Vereinfachungen bei Waren mit einem Wert unter 3.000 EUR (praktisch

kaum relevant)

Die unterschiedlichen Verfahren werden in den Kapiteln A 3.1.1. und A 3.1.2. er-läutert.

Neben der Reglementierung durch gegebene Verfahrensschritte gibt es Waren,deren Ausfuhr zusätzlich an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. So sind beibestimmten Waren sog. handelspolitische Maßnahmen anzuwenden. In diesemFall bestehen entweder außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen (z.B. Embar-gos oder Genehmigungspflichten) oder marktordnungsrechtliche Beschränkun-gen (z.B. Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrlizenz).

Neben den handelspolitischen Maßnahmen sind auch sog. Verbote und Beschrän-kungen bei der Ausfuhr zu beachten. Dies gilt insbesondere beim Artenschutz,dem Schutz nationalen Kulturguts und dem Verbringen von Abfällen (rote undgrüne Liste).

Die für die Ausfuhranmeldung erforderlichen Daten ergeben sich aus Anhang Bdes DA. Die meisten Daten, beispielsweise zu den gewählten Zollverfahren, denvorzulegenden Dokumenten, den verwendeten Packstücken, den betroffenenZollstellen u.v.m. werden, auch um innerhalb der EU keine Sprachprobleme ent-stehen zu lassen, einheitlich in kodierter Form eingetragen. Für das Ausfüllen ei-ner Ausfuhranmeldung ist die Ausfüllanleitung des Bundesfinanzministeriums,das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wieder-ausfuhrmitteilungen“, verbindlich. Dieses Merkblatt ist im Abschnitt D 10. abge-druckt. Im Rahmen von europäischen Vorgaben hat jedes Land eigene Zollsys-teme entwickelt, die aber untereinander Daten austauschen. In Deutschlandkommt das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr zum Einsatz. Die verschiedenen Varian-ten werden in Abschnitt A 3.1.1. erläutert.

Für den Fall, dass aus technischen Gründen keine Ausfuhranmeldung mittelsATLAS erstellt werden kann, tritt das Notfallkonzept in Kraft. Bei wem dietechnische Störung liegt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass das exportie-rende Unternehmen entweder von seinem EDV-Dienstleister eine sog. Ticket-

2

A 3.1. Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung

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E 8/2016

9

Em

bargoländerA

3.3.3.Übersicht der länderbezogenen Embargos

Stand: 1.8.2016 1) 2) 3)

LandWaffen-embargo

Waffen-embargo-

land 4)

interne Repression

Sonstige Ausfuhr-/Lieferbeschränkun-

gen

Einfuhr-/Beförderungs-

beschränkungen

Dienstleistungen,Maklerdienstleistun-gen, technische Hilfe,

Finanzhilfen etc.

Finanzsanktionen (Einfrieren, Bereit-stellungsverbote)

Erfüllungs-verbot Sonstiges

Ägypten Art. 2 der VO (EU)Nr. 270/2011 i.d.F.der VO (EU) Nr.1099/2012

Zusammenarbeitmit BehördenArt. 9 der VO(EU) Nr. 270/2011

Armenien OSZE-Beschlussvom28.2.1992

x

Aserbai-dschan

OSZE-Beschlussvom28.2.1992

x

Burundi Art. 2 VO (EU)2015/1755

China(Volksrepu-blik) 5)

Gemein-same Er-klärung derAußenmi-nister derEU vom27.6.1989

Elfenbein-küste (Côted’Ivoire)

§§ 74ff.AWV inBezug aufGüter desTeils I Ab-schnitt Ader Aus-fuhrliste

Aufge-hoben mitBeschluss(GASP)2016/917

Aufge-hoben mitVO (EU)2016/907

Aufgehoben mit VO(EU) 2016/907

Aufgehoben mit VO(EU) 2016/907

Aufgehoben mitVO (EU)2016/907

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10 A3.3.3.

Em

bargoländerLand

Waffen-embargo

Waffen-embargo-

land 4)

interne Repression

Sonstige Ausfuhr-/Lieferbeschränkun-

gen

Einfuhr-/Beförderungs-

beschränkungen

Dienstleistungen,Maklerdienstleistun-gen, technische Hilfe,

Finanzhilfen etc.

Finanzsanktionen (Einfrieren, Bereit-stellungsverbote)

Erfüllungs-verbot Sonstiges

Eritrea §§ 74ff.AWV fürGüter desTeils I Ab-schnitt Ader Aus-fuhrliste

x § 77 AWV fürGüter des Teils IAbschnitt A derAusfuhrliste

Art. 2 und Art. 8i.V.m. Anhang I derVO (EU) Nr. 677/2010 i.d.F. der VO(EU) 942/2010

Art. 4 i.V.m. AnhangI der VO (EU) Nr.667/2010 (Anhang Iderzeit nicht gefüllt)

Guinea Aufge-hobendurch die3. Änder-ung zurAWV

Aufgeho-ben durchVO (EU)Nr. 380/2014

Aufgeho-ben durchVO (EU)Nr. 380/2014

Aufgehoben durchVO (EU) Nr. 380/2014

Art. 6 der VO (EU)Nr. 1284/2009 i.d.F.der VO (EU) Nr.269/2011

Zusammenarbeitmit Behörden Art. 12 der VO(EU) Nr. 1284/2009

Guinea-Bissau

Art. 2 i.V.m. AnhangI der VO (EU) Nr.377/2012, zuletztgeändert mit Durch-führungsVO (EU)Nr. 559/2013

Zusammenarbeitmit Behörden Art. 8 der VO(EG) Nr. 377/2012

Irak §§ 74ff.AWV inBezug aufGüter desTeils I Ab-schnitt Ader Aus-fuhrliste

x Beschränkungenfür KulturgüterArt. 3 i.V.m. An-hang II der VO(EG) Nr. 1210/2003

Art. 4 i.V.m. AnhangIV der VO (EG) Nr.1210/2003

Aktuelle Bereitstel-lungsverbote beste-hen gemäß Art. 4 derVO (EG) Nr. 1210/2003, zuletzt geän-dert mit VO (EU)Nr. 791/2014, nur fürdie in Anhang IVgenannten Personen.

VO (EG)Nr. 3541/92

Zusammenarbeitmit BehördenArt. 7, 8 derVO (EG) Nr.1210/2003 i.d.F.der VO (EG)Nr. 195/2008

Immunität ira-kischen Erdöls,irakischer Erd-ölproduktesowie irakischenErdgases vor Pfand-rechten usw.,Übertragungeingefrorener

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E 8/2016

Kurzmerkblatt für die Ausstellung von Carnets A.T.A. für

BRASILIEN (BR)

Im Hinblick auf die Ausstellung von Carnets A.T.A. für Brasilien sind grundsätz-lich folgende Hinweise zu beachten:

1. Carnets A.T.A. können im Rahmen internationaler Übereinkommen (Istan-bul-Konvention) für Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung, Warenzu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken sowie für weitere Verwen-dungszwecke verwendet werden. Dies sind die folgenden Anlagen der Istan-bul-Konvention:— B1 (Waren für Messen, Ausstellungen, Treffen oder ähnliche Gelegenheiten)— B2 (Berufsausrüstung)— B5 (Waren zur erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Verwendung)— B6 (persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden und zu Sportzwecken ein-

geführte Waren)

2. Als räumlicher Geltungsbereich für die Anwendung des Carnetverfahrensgilt das Zollgebiet Brasiliens.

3. In Brasilien dürfen Carnets in allen Zollämtern während der amtlichen Öff-nungszeiten abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten wurden noch nicht mit-geteilt.

4. Die Carnets dürfen in englischer oder portugiesischer Sprache ausgestelltwerden. Erfolgt die Ausstellung in einer anderen Sprache, kann eine Überset-zung verlangt werden, die vom Einführer oder seinem Vertreter vorzulegenist.

Carnets A.T.A., die in Brasilien z.B. für die vorübergehende Einfuhr in die EUeröffnet werden, werden von der National Confederation of Industry (CNI),SBN Quadra 1, Bloco C, Ed. Roberto Simonsen, 12° Andar, Brasília – DF – CEP:70040-903 (Website: www.portaldaindustria.org.br) ausgestellt.

Zollbürge ist ebenfalls die National Confederation of Industry.

1

Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D. A 3.9.3./Brasilien

Page 17: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Zu beachten:— Transitversand möglich— unbegleitete Carnets möglich, mit Vorlage des Frachtbriefs— Postversand ist nicht möglich — es wurden keine nationalen Besonderheiten vereinbart — ob Anschlusscarnets möglich sind, ist noch nicht bekannt

2

A 3.9.3./Brasilien Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D.

Page 18: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 4/2017

Republik Armenien(Armenien)

LänderdatenLändercode: AMBevölkerung: 3 Mio. EinwohnerFläche: 29.743 qkmBevölkerungsdichte: 101 Einwohner/qkmHauptstadt: Eriwan (Yerevan) (1,1 Mio. Einwohner)Häfen und Städte: Zollflughafen: YerevanGeschäftssprache: Russisch, Deutsch, EnglischWährung: 1 Dram = 100 Luma 1)

ISO-Währungscode: AMDMaße und Gewichte: Metrisches SystemZolltarif: Harmonisierte System (HS)

Wirtschaftsabkommen— Mitglied der WTO

— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EU gegenüberEntwicklungsländern (APS)

— Mitglied der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS)

— Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der EU

— Freihandelsabkommen mit Kasachstan, Kirgisistan, Georgien, Moldau,Russland, Turkmenistan und der Ukraine

— Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU)

— Freihandelsabkommen im Rahmen der EAWU mit Vietnam

Handel mit Deutschland 2014 2015 2016

Deutscher Import 106,7 138,3 115,7 (in Mio. EUR)

Deutscher Export 128,0 150,1 151,9 (in Mio. EUR)

1

Länderblatt Armenien

1) Kursverhältnis zum Euro siehe D 3.

Page 19: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Wichtige Exporthinweise

Allgemeine Importbestimmungen

Zum Erhalt einer Identifikationsnummer ist eine Unternehmensregistrierung imstaatlichen Register für juristische Personen vorgeschrieben. Innerhalb einesMonats nach der o.g. Registrierung müssen sich alle in Armenien tätigen Han-delsunternehmen bei der armenischen Steuerbehörde (Tax Service of Armenia)eintragen lassen, um eine Steuerzulassungsnummer zu erhalten.

Im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (Eurasian Economic Union –EAEU) bilden die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Zollunion, in deren Gebietfür eine Reihe von Waren einheitliche nichttarifäre Maßnahmen für die Einfuhrgelten. So einigte man sich im Rahmen der Zollunion auf eine Liste von Waren,für deren Einfuhr Importlizenzen benötigt werden. Je nach Warenart muss dieImportlizenz entweder zentral oder direkt bei der für die entsprechende Waren-art zuständigen Behörde beantragt werden. Zudem können Einfuhrlizenzen alsEinzellizenzen oder als Generallizenzen ausgestellt werden. Einzellizenzen be-rechtigen zur Einfuhr der Menge an Waren, die im Liefervertrag festgelegtwurde, während Generallizenzen für mehr als einen Einfuhrvertrag gelten, wo-bei die Menge in den ausgestellten Lizenzen festgehalten wird. Nicht alle Im-portlizenzen können als Generallizenzen ausgestellt werden. Lizenzen der Zoll-union gelten für alle Mitgliedstaaten der EAWU.

Das Naturschutzministerium (Ministry of Nature Protection) erteilt Lizenzen fürdie folgenden Warenarten: — Narkotika, psychotrope Substanzen oder deren Vorläuferstoffe— giftige Substanzen— ozonreduzierende Substanzen (ODS)— Gefahrmüll

Einfuhrlizenzen für die folgenden Produkte müssen direkt bei den technisch zu-ständigen Behörden beantragt werden:— menschliches Gewebe und Blut— Pflanzenschutzmittel— kryptografische Ausrüstung— elektronische Radiogeräte und Hochfrequenzeinheiten

Für Waren, die keiner Einfuhrlizenzpflicht unterstehen, können Genehmigungenerforderlich sein, wie etwa eine Einfuhrgenehmigung für Tiere. Bestimmte che-mikalische Erzeugnisse unterliegen Registrierungsbestimmungen, z.B. Pharma-zeutika und Medizinprodukte.

Voraussetzung für den Marktzugang von Pflanzensorten wie auch Saatgut, isteine entsprechende Registrierung dieser Waren. Der Importeur, als offiziellerRepräsentant des Züchters, muss eine Aufnahme in die Liste der eingetragenenSorten (List of Registered Varieties) beantragen. Verantwortlich für diese Regis-trierung ist der o.g. Dienst.

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Armenien Länderblatt

Page 20: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 4/2017

Die Mitglieder der EAWU haben sich außerdem auf gemeinsame Veterinärkon-trollmaßnahmen geeinigt, wonach alle Züchter und Produzenten von Waren, diein Verkehr gebracht werden sollen, in einem gemeinsamen Register aufgeführtsein müssen. Zur praktischen Durchführung der Registrierung setzt sich die Be-hörde des Exportlandes, bei der der Ausführer gelistet ist, mit der Behörde desEinfuhrlandes – im Fall der Republik Armenien mit dem Landwirtschaftsminis-terium (Ministry of Agriculture) – in Verbindung. Dieselbe Behörde veranlasstEingangskontrollen an den zulässigen Zolleinfuhrstellen für Waren landwirt-schaftlichen Ursprungs.

Bedrohte Tier- und Pflanzenarten, die durch das Washingtoner Artenschutzab-kommen (CITES) geschützt werden, bedürfen einer Genehmigung der Agenturfür Bioressourcenmanagement (Bioresources Management Agency), um legalnach Armenien eingeführt werden zu können.

Für Lebensmittel gilt i.d.R. das Konzept der Gefahrenanalyse und kritischenKontrollpunkte („Hazard Analysis and Critical Control Points“ — HACCP), des-sen Einhaltung u.a. durch eine Zulassungsbescheinigung des ausländischen Her-stellers seitens seiner zuständigen Behörde belegt werden kann. Neu eingeführteLebensmittel und bestimmte Rohstoffe zur Lebensmittelherstellung unterliegenaußerdem einer gebührenpflichtigen Untersuchung hinsichtlich ihrer Hygiene.Der staatliche Dienst für Nahrungsmittelsicherheit ist für die Durchführung ver-antwortlich.

Arzneimittel unterliegen einer Registrierungspflicht. Hierfür müssen die Her-steller oder Importeure von Arzneimitteln sowohl für Human- als auch für Vete-rinärmedizin ihre Unterlagen beim Wissenschaftlichen Zentrum für Arzneimittelund medizintechnologische Expertise (Scientific Centre of Drug and MedicalTechnology Expertise) einreichen. Das Registrierungszertifikat wird im Fallevon Humanarznei vom Gesundheitsministerium (Ministry of Health) ausgestellt,im Falle von Veterinärarznei vom Landwirtschaftsministerium (Ministry of Agri-culture). Die Einfuhr von Medikamenten ist zudem genehmigungspflichtig. Zu-ständig sind die genannten Ministerien.

Die Mitgliedstaaten der EAWU haben sich ferner auf eine gemeinsame Liste derWaren mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-use-Güter) geeinigt. Die Proze-duren für solche Produkte, u.a. militärische Waffen und Codierungstechnologien,werden jedoch weiterhin in jedem einzelnen Mitgliedsland auf nationaler Basisdurchgeführt. In Armenien ist dafür die armenische Regierung zuständig.

Für die Einfuhr von pyrotechnischem Material sowie von Rohdiamanten wird eineEinfuhrlizenz des Finanzministeriums (Ministry of Finance) benötigt. Eine Aktivi-tätenlizenz für den Umgang mit den erwähnten Gütern von der jeweils zuständi-gen Behörde ist i.d.R. Voraussetzung für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung.

Zahlungsverkehr

Die Ausgabe der Nationalwährung Armenischer Dram (AMD) sowie die Kon-trolle der Devisenausgabe obliegen der armenischen Zentralbank (Central Bank

3

Länderblatt Armenien

Page 21: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

of Armenia). Der Kauf bzw. Verkauf von Fremdwährung ist nur autorisierten Kre-ditinstituten gestattet. Für Fremdwährungsgeschäfte ist die Antragstellung für einWährungskontrolldokument, den sog. „passport of deal(s)“, erforderlich.

Als Zahlungsbedingung ist die Vorauszahlung oder das un widerrufliche bestätigteAkkreditiv zu empfehlen. Weiterführende Auskünfte zum armenischen Zahlungs-verkehr können bei der armenischen Zentralbank eingeholt werden.

Export- und Begleitpapiere

Ausfuhranmeldung

Ausfuhrsendungen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft müssen ab einem Sen-dungswert von 1.000 EUR elektronisch angemeldet werden (in Deutschland: Zoll-system ATLAS-Ausfuhr). Bei technischen Problemen kann der Vordruck 033025verwendet werden. Die Anmeldung erfolgt bei der für den Ausführer zuständigenAusfuhrzollstelle.

Ausfuhrgenehmigung

Für sensible Güter wie Rüstungsgüter, Dual-use-Güter, Abfall- und Gefahrgütersind Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen bei den zuständigen Behördenauf den entsprechenden Vordrucken zu beantragen (z.B. Vordruck AG – Antragauf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung).

Handelsrechnung

Für die Verzollung sind 2 ordnungsgemäß unterschriebene Handelsrechnungenerforderlich. Diese können in armenischer, englischer oder russischer Spracheausgestellt werden. Die Handelsrechnungen müssen alle handelsüblichen Anga-ben enthalten, wie:— Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers— Rechnungsnummer und -datum— Anzahl, Art und Markierung der Packstücke— Angaben über Versandart und -weg— Warenmenge— Einzel- und Gesamtpreise— ggf. Importlizenznummer— Lieferbedingungen— Zahlungsbedingungen— Brutto- und Nettogewichte— genaue Warenbezeichnung— Angabe des Ursprungslands

Eine konsularische Legalisierung ist nicht erforderlich.

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Armenien Länderblatt

Page 22: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 12/2016

Republik Haiti(Haiti)

LänderdatenLändercode: HTBevölkerung: 10,7 Mio. EinwohnerFläche: 27.750 qkmBevölkerungsdichte: 386 Einwohner/qkmHauptstadt: Port-au-Prince (875.978 Einwohner)Häfen und Städte: Zollflughafen: Port-au-Prince Seehäfen: Cap-Haïtien, Gonaives, Jacmel, Port-au-PrinceGeschäftssprache: Französisch, EnglischWährung: 1 Gourde (Gde.) = 100 Centimes 1)

ISO-Währungscode: HTGMaße und Gewichte: Metrisches SystemZolltarif: Harmonisiertes System (HS)

Wirtschaftsabkommen— Mitglied der WTO

— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EU gegenüber Entwicklungsländern (APS)

— Mitglied des Gemeinsamen Karibischen Markts (CARICOM)

— Mitglied des karibischen Forums der afrikanischen, karibischen und pazifi-schen (AKP-)Staaten (CARIFORUM)

Handel mit Deutschland 2013 2014 2015

Deutscher Import 4,6 2,7 2,6 (in Mio. EUR)

Deutscher Export 19,0 19,2 31,2 (in Mio. EUR)

Wichtige Exporthinweise

Allgemeine Importbestimmungen

Die Wareneinfuhr nach Haiti ist weitgehend liberalisiert. Einfuhrbeschränkun-gen gibt es nur noch für Waren, die u.a. aus Sicherheits- oder Gesundheitsgrün-den eine Genehmigung staatlicher Behörden erfordern.

1

Länderblatt Haiti

1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.

Page 23: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Einfuhrgenehmigungen sind lediglich für Waren tierischen oder pflanzlichen Ur-sprungs, Pharmazeutika, Tierarzneimittel, Erdölprodukte, Ethylalkohol, Pflanzen-schutz- und Düngemittel, chemische Substanzen, landwirtschaftliche Geräte, Waf-fen und Abfall notwendig. Eingeführte Tiere und Pflanzen sowie Lebensmittel undFleischprodukte unterliegen einer Quarantäne am Einfuhrhafen und Importeuresind zudem verpflichtet, Gesundheitszertifikate von Behörden im Ursprungslandvorzulegen. Die Inspektionen werden vom Landwirtschaftsministerium und vomGesundheitsministerium durchgeführt.

Firmen, die in Haiti Handel betreiben, müssen im Handelsregister vermerkt sowiebei der Steuerbehörde (Direction Générale des Impôts – DGI), die dem Finanz-ministerium (Ministére de l’Economie et des Finances) unterstellt ist, erfasst sein.Letztere teilt dem Antragssteller eine Steueridentifikationsnummer (Numérod’Identification Fiscale – NIF) zu. Wer in Haiti als Einführer auftreten will, musssich zudem in die Liste der Importeure des Handelsministeriums (Ministère duCommerce et de l’Industrie) eintragen lassen und eine Identifikationskarte (Carted’Identité Professionnelle) erwerben. Durch die Erteilung einer steuerlichen Ent-lastung (Quitus Fiscal) sind Importeure automatisch beim Zollamt registriert. Daselektronische Single-Window-System (Guichet Unique Électronique – GUE), dasim Oktober 2014 vom Handelsministerium implementiert wurde, bietet Aktienge-sellschaften ein vereinfachtes und beschleunigtes Registrierungsmodul.

Für Einfuhren nach Haiti ist im Allgemeinen eine Vorversandkontrolle notwen-dig. Das Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt hat der SGS Ger-many GmbH 1) ein entsprechendes Mandat übertragen. Gegenstand der Vorver-sandkontrolle ist eine Überprüfung der Qualität und Quantität zu zollamtlichenZwecken. Weiterhin werden der Zollwert sowie die korrekte Tarifierung der Wa-ren kontrolliert. Zusätzlich wird überprüft, ob einem Import mögliche Verboteoder Beschränkungen entgegenstehen, ob Sendungen potenziell risikobehaftetsind und ob Container richtig versiegelt sind.

Der Importeur in Haiti veranlasst die Vorversandkontrolle durch die Abgabe ei-ner „Demande Préalable d’Importation“ (DPI). Die Inspektion muss grundsätz-lich im Verschiffungsland durchgeführt werden. Grundnahrungsmittel wie Reis,Weizen, Mehl, Zucker und andere Massengüter, z.B. Altspeisefett, Stahlstäbe, Ze-ment und Klinker-Gips, werden jedoch am Zielhafen inspiziert. Die Inspektionmuss innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung der DPI erfolgen.

Nach der Überprüfung übermittelt die SGS dem Importeur einen „Clean Reportof Findings (Attestation de Vérification), den dieser für die Zollabfertigung be-nötigt. Der Exporteur wird darüber von der SGS entsprechend informiert underhält ein „Security Label“ für die Handelsrechnung, sofern ein solches im Rah-men eines Akkreditivs notwendig ist.

Von der Vorversandkontrolle ausgenommen sind Sendungen mit einem FOB-Wert unter 5.000 USD. Dies gilt nicht für Vollcontainerverladungen (FCL-Sen-

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Haiti Länderblatt

1) Anschrift siehe C 4.

Page 24: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 12/2016

dungen). Teilsendungen sind nicht befreit, wenn der Gesamtwert des Auftragsüber diesem Schwellenwert liegt.

Folgende Warensendungen sind von einer Vorversandkontrolle befreit:— Edelsteine und -metalle— Kunstgegenstände— Explosivstoffe und pyrotechnische Ausrüstung— lebende Tiere— aktuelle Zeitungen und Zeitschriften— persönliche Gegenstände und Haushaltsartikel, einschließlich eines gebrauchten Kraft-

fahrzeugs im Falle eines internationalen Umzugs— Paketsendungen— Handelsmuster— Lieferungen an diplomatische und konsularische Vertretungen sowie UNO-abhängige

Behörden— Ausrüstungen und Maschinen für Unternehmen in Zollfreizonen, die vollständig von

der Steuer- und Zollpflicht befreit sind und ausschließlich für den ausländischen Marktproduzieren

— Erdölprodukte— Geschenke ausländischer Regierungen oder internationaler Organisationen an Stiftun-

gen, Wohltätigkeitsorganisationen und anerkannte humanitäre Organisationen— Waren, die in Industrieparks oder an für die aktive Veredelung bestimmte Orte gelie-

fert werden

Bestimmte Waren, die die öffentliche Gesundheit und Umwelt gefährden, unter-liegen einem allgemeinen Einfuhrverbot:— Gift- und Gefahrmüll— Maschinen zum Herstellen oder Drucken gefälschter Geldscheine— Lebensmittelverpackungen aus Polystyrol— Gegenstände für den einmaligen Gebrauch von Lebensmitteln (z.B. Teller, Becher, Fla-

schen) aus expandiertem Polystyrol (d.h. PSE, PS-Kristall oder Styropor)— Polyethylen-Beutel— radioaktive Produkte— spezifische Rohstoffe— Ethanol, wenn es für die Produktion von haitianischem Clairinlikör gedacht ist

Grundsätzlich ist zu beachten, dass herkunftsspezifische Einfuhrverbote im Fallevon phytosanitären oder veterinären Bedenken verhängt werden können, wiez.B. für Geflügel und Eier aus der Dominikanischen Republik.

Weitere Waren wie z.B. Drogen, psychotrope Substanzen, Ethanol, Waffen undExplosivstoffe unterliegen Einfuhrbeschränkungen und benötigen daher beson-dere Genehmigungen oder müssen besondere Auflagen erfüllen. Somit ist z.B.eine besondere Einfuhrgenehmigung für bestimmte biologische Erzeugnisse fürTierarzneimittel einzuholen, wenn diese aus Ländern stammen, die von hoch pa-

3

Länderblatt Haiti

Page 25: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

thogenen Krankheiten betroffen sind. Für die Zollfreigabe von chemischen Sub-stanzen, die für die pharmazeutische Industrie bestimmt sind (z.B. Prekursoren),wird zusätzlich eine Freigabebescheinigung benötigt.

Generell können die Voraussetzungen für die Einfuhr von Waren im gebrauch-ten Zustand von denen im Neuzustand abweichen. Zusätzliche Bescheinigungenkönnen aus diesem Grund erforderlich sein, z.B. im Fall von gebrauchten Baum-wollsäcken und Kleidung.

Gebrauchte Kraftfahrzeuge dürfen nur zum persönlichen Gebrauch beschränktauf ein Fahrzeug pro Jahr nach Haiti importiert werden.

Darüber hinaus bestehen Registrierungsvorschriften für Kfz und alkoholischeGetränke.

Verschiedene Warengruppen, wie z.B. Lebensmittel, Trinkwasser, Kosmetika,Arzneimittel und weitere Verbrauchsartikel, müssen den haitianischen Normenentsprechen, um für die Einfuhr zugelassen zu werden. Beispielsweise unterliegtjede einzuführende Weizenmehl-Produktcharge einer verbindlichen Quarantäneund Inspektion, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Kaliumbromat- undAzodicarbonamidmengen zu prüfen. Kontrollen in weiteren Stadien der Ver-triebskette (z.B. in Lager- oder Verteilseinrichtungen, Transportmitteln oder Ver-kaufspunkten) können außerdem nach der Einfuhr erforderlich sein, um die Er-füllung der guten Hygienebedingungen aus Verbraucherschutzgründen nachzu-prüfen. Lebensmittel und Pharmazeutika können nur eingeführt werden, wennnicht mehr als 50% der Produktlebensdauer abgelaufen sind. PharmazeutischeProdukte müssen außerdem in das Markenregister von Haiti eingetragen sein.

Da die lokale Wirtschaft im Falle von bestimmten Waren, z.B. Lebensmitteln undlandwirtschaftlichen Produkten wie Düngemitteln oder Maschinen, stark vonausländischen Anbietern abhängt, subventioniert die haitianische Regierung denErwerb solcher in Form von öffentlichen Aufträgen, um eine ausreichende Ver-sorgung zu gewährleisten.

Die Versicherung von Importwaren kann im Ursprungs-/Versendungsland erfol-gen, sodass Lieferungen nach Haiti auf CIF-Basis möglich sind. Einfuhrdoku-mente sollten in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein. In der Pra-xis bevorzugen jedoch die meisten Regierungsbehörden eine französische Doku-mentation.

Devisenvorschriften

Die Überwachung des Devisenmarkts unterliegt grundsätzlich der Zentralbankvon Haiti. Noten und Münzen in der Landeswährung dürfen bei der persönlichenEin- und Ausreise in angemessenen Mengen mitgeführt werden. Die Einfuhr vonFremdwährungen ist unbeschränkt erlaubt, allerdings sollte für Summen über10.000 USD eine Deklaration vorgenommen werden. USD werden überall ak-zeptiert und umgetauscht, während andere Fremdwährungen ungern und nurvon wenigen Banken zum Umtausch entgegengenommen werden.

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Haiti Länderblatt

Page 26: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 1/2017

Libyen

LänderdatenLändercode: LYBevölkerung: 6,3 Mio. EinwohnerFläche: 1,78 Mio. qkmBevölkerungsdichte: 4 Einwohner/qkmHauptstadt: Tripolis (1,2 Mio. Einwohner)Häfen und Städte: Zollflughafen: Tripolis Seehäfen: Az-Zawiyah, Marsa al Burayqah, Ras Lanuf,

Tripolis Geschäftssprache: Arabisch, EnglischWährung: 1 Libyscher Dinar (LD.) = 1.000 Dirham 1)

ISO-Währungscode: LYDMaße und Gewichte: Metrisches SystemZolltarif: Harmonisiertes System (HS)

Wirtschaftsabkommen— WTO-Beobachterstatus

— Mitglied der Arabischen Liga (AL)

— Mitglied der Großen Arabischen Freihandelszone (GAFTA)

— Mitglied der Union des Arabischen Maghreb (UMA)

— Mitglied der Afrikanischen Union (AU)

— Mitglied des Gemeinsamen Markts für das östliche und südliche Afrika (COMESA)

— Mitglied der Organisation der Erdöl exportierenden Länder (OPEC) und Organisation der Arabischen Erdöl exportierenden Länder (OAPEC)

Handel mit Deutschland 2013 2014 2015

Deutscher Import 4,7 1,7 1,2 (in Mrd. EUR)

Deutscher Export 0,9 0,5 0,4 (in Mrd. EUR)

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Länderblatt Libyen

1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.

Page 27: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Wichtige Exporthinweise

Zur besonderen Beachtung

Das nach den Wahlen von 2012 neu gegründete libysche Parlament erhielt nichtdie landesweite Zustimmung der Bevölkerung, daher existierten bis Ende 2015konkurrierende Regierungen. Je nach Region waren dies die libysche Über-gangsregierung („Transitional Libyan Government“) und die Regierung der Na-tionalen Rettung („Government of National Salvation“). Mitte Dezember 2015wurde durch eine Übereinkunft (bekannt als „Libyan Political Agreement“ bzw.„Skhirat Agreement“) eine Regierung der nationalen Einheit („Government ofNational Accord“) geschaffen, die vom Sicherheitsrat der UN anerkannt ist.

Allgemeine Importbestimmungen

Alle Handeltreibenden in Libyen müssen eine Aktivitätenlizenz auf Grundlagedes Handelsaktivitätsgesetzes Nr. 23/2010 erlangen. Importeure benötigen darü-ber hinaus die libysche Staatsbürgerschaft und eine Importeursregistrierung. Ab-gesehen von wenigen einfuhrbeschränkten Warengruppen können alle Waren, dieim Handelsregisterauszug einer Firma aufgeführt werden, frei importiert werden.Für die Einfuhr von Gütern, die nicht zur üblichen Aktivität des Importeurs zäh-len und die nicht für den freien Warenverkehr gedacht sind, etwa Industrie- undBüroausrüstung, sind Sondergenehmigungen erforderlich. Staatliche Einfuhrmo-nopole sind über die letzten Jahre stufenweise abgebaut worden. Folgende Warenkönnen derzeit nur von staatlichen Unternehmen eingeführt werden:— Tabak und Tabakprodukte (General Tobacco Company)— Treibstoffe und Gaszylinder (Brega Petroleum Marketing Corporation)— Explosivstoffe und bestimmte Sicherheitsausstattungen (General Company for Safety

Equipment)

Die alte Ein- und Ausfuhrverordnung wurde durch den Beschluss Nr. 188 von2012 ersetzt, der Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Waren erlässt. Ergän-zend dazu enthält der Beschluss Nr. 199 von 2012 aktualisierte Listen der ein-und ausfuhrbeschränkten und -verbotenen Waren. Für die Einfuhr der meistenKonsumgüter, insbesondere bei langlebigen Waren wie Geräten oder Fahrzeu-gen, muss ein libyscher Agent beauftragt und ins Handelsregister eingetragenwerden. Ausländische Firmen können nur einen Vertreter pro Produkt engagie-ren, jedoch kann ein Hersteller unterschiedliche Agenten für jeweils andere Waren nominieren. Die Anzahl der Vertretungen, die ein libyscher Agent wahr-nehmen darf, richtet sich nach seiner Rechtsform: Personenfirmen können übli-cherweise bis zu 3, Gesellschaften bis zu 10 Vertretungen übernehmen. DemAgenten obliegt es, bei langlebigen Konsumgütern Ersatzteile, Zubehör undWartungsbedarf im Wert von mindestens 20% des ursprünglichen Warenwertsbereitzuhalten.

Natürliche oder juristische Personen können eine Eintragung ins Importeursre-gister jeweils nur für eine der folgenden 4 Warengruppen vornehmen lassen:

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Libyen Länderblatt

Page 28: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 1/2017

— Güter, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Schlachttiere, Pflan-zen, Lebensmittel, Kosmetika und Haushaltschemikalien, Textilien, Haushaltsgeräteund Möbel

— Fahrzeuge und Berufsausrüstung, einschließlich Güter für die landwirtschaftliche Pro-duktion und lebende Tiere zu Aufzuchtzwecken, Fischereibedarf, Rohmaterialien undBaubedarf

— Medikamente, Medizinprodukte und Prothesen, Artikel für Mütter und Kinder— Edelmetalle und -steine sowie daraus hergestellte Waren

Medikamente für den Human- und Veterinarbedarf, Pestizide und Säuglingsnah-rungsmittel sowie Medizinprodukte müssen in Libyen registriert sein. Für dieEinfuhr und den Vertrieb von Radio- und Telekommunikationsendgeräten sindentsprechende Lizenzen seitens des Kommunikations- und Informatikministeri-ums (Ministry of Communications and Informatics) erforderlich.

Der Import bestimmter Waren ist verboten. Deren Liste wird regelmäßig neuveröffentlicht. Derzeit sind u.a. folgende Waren vom Importverbot betroffen:— Schweine und Schweinefleisch— Tierprodukte, wie Fleisch oder Fette, die zum menschlichen Verzehr gedacht sind, so-

fern die Tiere nicht gemäß den islamischen Bestimmungen geschlachtet und verarbei-tet wurden 1)

— lebendes Hausgeflügel zum Schlachten— genetisch modifizierte Organismen und daraus hergestellte Waren sowie Saatgut fol-

gender Pflanzen: Paprika, Tomaten, Gurken, Melonen und Kürbisse— Gefahrmüll— bestimmte Chemikalien, wie etwa ozonreduzierende Substanzen (z.B. Fluorchlorkoh-

lenwasserstoffe)— Alkohol und alkoholhaltige Getränke— Kaliumbromat sowie Natrium- und Kaliumcarbonate— bestimmte fertig konfektionierte Kleidungsstücke und Accessoires— Gebrauchtwaren, insbesondere Kfz-Motoren, Rahmen und Ersatzteile aus zweiter

Hand, mit der Ausnahme bestimmter gebrauchter Kfz (z.B. nicht älter als 5 Jahre,wenn zur Beförderung von nicht mehr als 30 Personen gedacht), die eingeführt werdendürfen

— Fahrzeuge mit Rechtslenkung, mit Ausnahme von Transportfahrzeugen mit einer Zu-ladung von mindestens 1 t

In Einzelfällen kann die Einfuhr dennoch genehmigt werden. Ebenfalls einemEinfuhrverbot unterliegen Waren aus Israel. Eine Boykotterklärung des Herstel-lers bzw. ein Boykottschreiben des Frachtführers kann zu diesem Zweck von denlibyschen Behörden verlangt werden. Ferner existiert eine schwarze Liste derFirmen, die bekanntermaßen Handel mit Israel betreiben. Für bestimmte Wirt-schaftstransaktionen, wie etwa die Teilnahme an Ausschreibungen, muss ein sog.„Blacklist Certificate“ beim Boykottbüro des Zolls beantragt werden.

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Länderblatt Libyen

1) Siehe auch „Halal-Zertifikat“ unter „Weitere Begleitpapiere“.

Page 29: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Devisenvorschriften

Alle Devisenbestimmungen sowie die Abwicklung von Fremdwährungsgeschäf-ten werden von der Devisenkontrollabteilung der Libyschen Zentralbank (Cen-tral Bank of Libya – CBL) überwacht und koordiniert.

Seitens der CBL wurde im Mai 2015 Dekret Nr. 96 veröffentlicht, welches Zah-lungen per Dokumenteninkasso verbietet und Dokumentenakkreditive (letters ofcredit – LC) verpflichtend einführt. Dabei wird die Vorlage eines Prüfberichts ei-ner international anerkannten Inspektionsfirma 1) aus dem Exportland als eineder LC-Bedingungen verpflichtend eingeführt. Vorausgesetzt, dass der Bank alleerforderlichen Dokumente vorgelegt werden, kann die Zahlungsanweisung überdie CBL innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Hierbei darf die Frist von 2 Monatenfür den Beleg der erfolgten Einfuhr mittels der Zollerklärung nicht überschrittenwerden.

Außerdem verbietet Gesetz Nr. 147 desselben Monats die Einfuhr einer Reihevon Waren, insbesondere Güter des gehobenen Konsums wie u.a. Handys undKfz, per LC. Beide Maßnahmen sollen die Devisenflucht aus Libyen eindämmen.

Die Ein- und Ausfuhr von Landeswährung ist verboten; Devisen müssen bei derEinfuhr deklariert werden. Umtauschbelege sollten als Ausfuhrnachweis für Devisen aufbewahrt werden. Sämtliche Devisengeschäfte mit dem Ausland sindgenehmigungspflichtig. Die Transfergenehmigung für die Bezahlung von Waren-importen wurde in der Vergangenheit jedoch automatisch und problemlos erteilt.

Zahlungsverkehr

Es wird empfohlen, möglichst nur gegen unwiderrufliches bestätigtes Akkreditivnach Libyen zu liefern. Dokumenteninkasso ist lt. Dekret Nr. 96 von 2015 derCBL derzeit nicht mehr als Zahlungsmethode erlaubt, ebenso wie das übertrag-bare Akkreditiv. Im Zweifelsfall kann auch Vorkasse gewählt werden, insbeson-dere vor dem Hintergrund der unsicheren politischen Lage in Libyen.

Export- und Begleitpapiere

Besonderer Hinweis

Verordnung (EU) 2016/44 vom 18.1.2016 konsolidiert die Handelssanktionen,die durch VO (EU) Nr. 204/2011 und Änderungsbestimmungen in Kraft sind undfasst diese neu. Es sind u.a. die folgenden Punkte zu beachten:— Libyen ist ein Waffenembargoland; dies umfasst auch technische Unterstützung sowie

Hilfsmittel hierfür.— Die Ausfuhr von Gütern zur internen Repression und Dienstleistungen in Bezug auf

diese, sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Söldnernsind verboten.

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Libyen Länderblatt

1) Siehe unter „Weitere Begleitpapiere“.

Page 30: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 4/2017

Russische Föderation(Russland)

LänderdatenLändercode: RUBevölkerung: 144,1 Mio. EinwohnerFläche: 17,1 Mio. qkmBevölkerungsdichte: 8 Einwohner/qkmHauptstadt: Moskau (12,2 Mio. Einwohner)Häfen und Städte: Zollflughäfen: Moskau, Murmansk, St. Petersburg,

Vladivostok u.v.a. Seehäfen: Kaliningrad, Kavkaz, Nakhodka, Noworossijsk,

Primorsk, St. Petersburg, VostochnyyGeschäftssprachen: Russisch, Englisch, DeutschWährung: 1 Rubel (Rbl) = 100 Kopeken 1)

ISO-Währungscode: RUBMaße und Gewichte: Metrisches SystemZolltarif: Harmonisiertes System (HS)

Wirtschaftsabkommen— Mitglied der WTO

— Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) mit der EU

— Abkommen mit der EU über den Handel mit Textilwaren

— Mitglied der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS)

— Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC)

— Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU)

— Freihandelsabkommen im Rahmen der EAWU mit Vietnam

— Multilaterales Freihandelsabkommen zwischen den GUS-Staaten (in Kraftfür Armenien, Belarus, Kasachstan, Moldau, Russland und Ukraine)

— Bilaterale Freihandelsabkommen mit den GUS-Staaten sowie Georgien und Serbien

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Länderblatt Russland

1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.

Page 31: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Handel mit Deutschland 2014 2015 2016

Deutscher Import 38,6 30,4 26,6 (in Mrd. EUR)

Deutscher Export 29,3 21,6 21,6 (in Mrd. EUR)

Wichtige Exporthinweise

Allgemeine Importbestimmungen

Alle in Russland tätigen Handelsunternehmen müssen sich bei der zuständigenLokalstelle des föderalen Steuerdienstes (Federal Tax Service) registrieren las-sen, um eine Steuerzulassungsnummer (INN) zu erhalten. Ferner ist bei dersel-ben Stelle die Unternehmensregistrierung im staatlichen Register für juristischePersonen zum Erhalt einer Unternehmensidentifikationsnummer (OKPO) erfor-derlich. Beide Angaben werden häufig in Anträgen gefordert und sind generellauf Geschäftskorrespondenz anzugeben.

Im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion (Eurasian Economic Union –EAEU) bilden die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Zollunion, in deren Gebietfür eine Reihe von Waren einheitliche nichttarifäre Maßnahmen für die Einfuhrgelten. So einigte man sich im Rahmen der Zollunion auf eine Liste von Waren,für deren Einfuhr Importlizenzen benötigt werden. Je nach Warenart muss dieImportlizenz entweder bei der Zentralstelle des Industrie- und Handelsministeri-ums (Ministry of Industry and Trade) oder bei den zuständigen lokalen Bürosdes Ministeriums beantragt werden.

Die Zentralstelle des Industrie- und Handelsministeriums erteilt Lizenzen für diefolgenden Warenarten:— kryptografische Ausrüstung— Narkotika und psychotrope Substanzen sowie deren Vorläuferstoffe— giftige Chemikalien— technologische Spezialausrüstung für Zwecke der Geheiminformationsübermittlung— menschliches Gewebe und Blut

Die zuständigen lokalen Büros des Ministeriums sind die ausstellende Behördefür Einfuhrlizenzen für die folgenden Produkte:— Waffen und Munition für zivile Zwecke— Gefahrmüll— Fleisch und Fleischprodukte— ozonreduzierende Substanzen— Pflanzenschutzmittel— elektronische Radiogeräte und Hochfrequenzeinheiten

Alle Einfuhrlizenzen werden üblicherweise als Einzellizenzen gewährt, die zumImport der Menge an Waren berechtigt, die im Liefervertrag festgelegt wurde.Für Generallizenzen ist jeweils die Zustimmung der russischen Regierung erfor-

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Russland Länderblatt

Page 32: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 3/2017

derlich. Voraussetzung für den Erhalt der meisten Lizenzen ist eine Aktivitäten-lizenz der nationalen Regulierungsbehörde für diese Waren.

Für bestimmte der o.g. Lizenzen ist zunächst eine technische Einfuhrgenehmi-gung/-zustimmung seitens der zuständigen Behörde erforderlich, etwa vom föde-ralen Dienst für veterinäre und phytosanitäre Kontrolle (Federal SupervisoryNatural Resources Management Service), dem föderalen Sicherheitsdienst (Fe-deral Security Service – FSB) oder dem föderalen Dienst für die Verwaltung na-türlicher Ressourcen (Federal Service for Supervision of Natural Resources). Füreine Reihe von Waren besteht ein Einfuhrverbot, z.B. Asbest sowie Produkte da-raus und bestimmte gefährliche Abfälle.

Die Mitgliedstaaten der EAWU haben sich auf gemeinsame Veterinärkontroll-maßnahmen geeinigt, wonach alle Züchter und Produzenten von Waren, die inden Verkehr gebracht werden sollen, in einem gemeinsamen Register aufgeführtsein müssen. Zur praktischen Durchführung der Registrierung setzt sich die Be-hörde des Exportlandes, bei der der Ausführer gelistet ist, mit der Behörde desEinfuhrlandes (für Russland: FSVPS) in Verbindung. Dieselbe Behörde veran-lasst Eingangskontrollen an den zulässigen Zolleinfuhrstellen für Waren land-wirtschaftlichen Ursprungs. Die Einfuhr von Spezies, die unter das WashingtonerArtenschutzabkommen (CITES) fallen, muss vom föderalen Dienst für die Ver-waltung natürlicher Ressourcen (Federal Supervisory Natural Resources Ma-nagement Service) genehmigt werden.

Für Waren, die keiner Einfuhrlizenz unterliegen, sowie im Falle von Störfischar-ten und deren Nebenerzeugnisse ist eine Einfuhrgenehmigung der föderalen Fi-schereiaufsichtsbehörde (Federal Agency for Fishery) erforderlich. Bestimmtechemikalische Erzeugnisse unterliegen Registrierungsbestimmungen, wie etwaMedikamente und Pflanzenschutzmittel.

Importverbote

Als Reaktion auf verhängte Einreise- und Wirtschaftssanktionen seitens der Eu-ropäischen Union (EU) (bzgl. der Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheitder Ukraine), veranlasste Russlands Regierung Gegensanktionen, die die Ein-fuhr von bestimmten Gütern vorübergehend verbieten. Das Einführen u.a. vonMilch- und Fleischprodukten sowie bestimmten Obstsorten aus Albanien, Aus -tralien, der EU, Island, Kanada, Liechtenstein, Montenegro, Norwegen, Ukraineund den USA ist verboten.

Devisenvorschriften

Die russische Nationalwährung, der Rubel (RUB), wird von der russischen Zen-tralbank (Central Bank of Russia – CBR) herausgegeben. Gebühren können bis-weilen auch in Mindesteinkommenseinheiten (MROT) angegeben werden. Die-se Einheiten können regionale Einkommensunterschiede ausgleichen.

Für alle Geschäftstransaktionen, die Entzollungsprozeduren über einen Vertrags-wert von 50.000 USD betreffen, wendet Russland Devisenkontrollen an. Für Trans-

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Länderblatt Russland

Page 33: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

aktionen ab diesem Schwellenwert muss vom Importeur bei einer für den Außen-handel lizenzierten Bank ein sog. „Passport of Deal“ beantragt werden. Zu diesemZweck müssen Importeure einen Satz Dokumente einreichen, der üblicherweiseden Liefervertrag, Dokumente zur Identitätsfeststellung des Antragstellers (z.B.Personalausweis, Handelsregistrierungsbescheinigung, Steuerregistrierung) und dieGenehmigung der zuständigen Devisenkontrollstelle enthält. Die akkreditiertenBanken sind für die Einhaltung der CBR-Bestimmungen verantwortlich.

Grundsätzlich können alle juristischen und natürlichen Personen bei bevoll-mächtigten Banken im Inland Devisenkonten eröffnen. Diese Regelung gilt auchfür nicht in Russland ansässige Personen und Unternehmen.

Zahlungsverkehr

Es empfiehlt sich, möglichst vor Ort Informationen über die Verhältnisse desrussischen Geschäftspartners einzuholen und sehr klare Abmachungen hinsicht-lich der Zahlungsbedingungen zu treffen. Obwohl die Zahlungsbedingungen zwi-schen den Vertragspartnern frei ausgehandelt werden können, ist von Lieferungenauf offene Rechnung abzuraten. Wenn Akkreditive nur schwer durchsetzbar sind,sollte als Zahlungsbedingung die Form der Vorauszahlung gewählt werden. ImFall der Vorauszahlung werden i.d.R. 35-45% des Vertragswerts bei Unterzeich-nung und der Rest bei Lieferung bezahlt.

Wenn bereits gute Erfahrungen mit dem russischen Geschäftspartner gemachtwurden, kann auf „Kasse gegen Dokumente“ übergegangen werden. Allerdingssollte in diesen Fällen das Restrisiko der Nichteinlösung berücksichtigt werden.

Export- und Begleitpapiere

Besonderer Hinweis

Bei Exporten nach Russland ist zu beachten, dass seitens der EU in Folge derMaßnahmen bzgl. der territorialen Unversehrtheit der Ukraine gemäß VO (EU)Nr. 833/2014 vom 31.7.2014 wirtschaftliche Sanktionen beschlossen wurden. Seitdem 1.8.2014 sind u.a. ein Waffenembargo und Beschränkungen für Dual-use-Gü-ter für EU-Exporte nach Russland in Kraft. Auch ist die Frage, wer Empfänger/Endverbraucher ist, von Bedeutung. Hierzu hat das Bundesamt für Wirtschaftund Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Endverbleibserklärung zur Ausfuhr von Gü-tern des Anhangs II der o.g. VO (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht. Ein Muster derEndverbleibserklärung steht auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung.

Ausfuhranmeldung

Ausfuhrsendungen aus dem Zollgebiet der Union müssen ab einem Sendungs-wert von 1.000 EUR elektronisch angemeldet werden (in Deutschland: ZollsystemATLAS-Ausfuhr). Bei technischen Problemen kann der Vordruck 033025 verwen-det werden. Die Anmeldung erfolgt bei der für den Ausführer zuständigen Aus-fuhrzollstelle. Vom russischen Zoll wird unter Umständen die Vorlage einer Aus-

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Russland Länderblatt

Page 34: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 7/2016

Zahlungsbedingungen im AußenwirtschaftsverkehrDieser Beitrag wurde für die EL 7/2016 vollständig überarbeitetvon RA Klaus Vorpeil (Bad Kreuznach – www.neusselmartin.de)

Die Zahlungsbedingungen eines Außenhandelsvertrags legen fest, unter welchenVoraussetzungen und Umständen der Kaufpreis für eine Ware zu entrichten ist.Praktisch bestimmen die vertraglichen Abreden im internationalen Handel mitder Wahl einer handelsüblichen Zahlungsklausel die Abwicklung des Geschäfts.Die Zahlungsbedingungen stellen einen wesentlichen Bestandteil des Lieferver-trags dar. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Zahlungsvereinbarung eines in-ternationalen Liefervertrags spielt die Verhandlungsposition der Vertragspar-teien eine wichtige Rolle. Je nach Marktmacht von Käufer oder Verkäuferspricht man von einem Käufer- oder Verkäufermarkt.

Berücksichtigung wirtschaftlicher und politischer RisikenDie Risiken im Außenwirtschaftsverkehr sind komplex und unterscheiden sichzum Teil von denen des Binnenhandels. Sie sollten bei der Wahl der Zahlungsbe-dingungen bedacht werden. Während bei Geschäften mit neuen Abnehmern mitSitz in bisher nicht belieferte Länder eine generelle Risikoanalyse erforderlichist, ist bei bestehenden Geschäftsverbindungen eine ständige Überprüfung derwirtschaftlichen und politischen Risiken notwendig.

Indikatoren, die im wirtschaftlichen Bereich evtl. zu einer Verschärfung der Zah-lungsbedingungen für künftige Geschäfte führen, sind u.a.: — Wunsch des Käufers nach längeren Zahlungszielen,— Prolongation von Zahlungsbedingungen,— Abkehr von Akkreditiven hin zum Dokumenteninkasso (kann auch ein Zei-

chen des Vertrauens sein),— Wechselproteste und — Ablehnung einer Indeckungnahme durch Euler Hermes.

Im politischen Bereich können u.a. folgende Anzeichen für sich verschlechterndeVerhältnisse sprechen: — Veränderung des Ratings des betreffenden Landes, — Zahlungsverzögerung infolge von Devisenbewirtschaftung,— Verlängerung der Zahlungsziele durch Dekret des Importlandes und— keine Bestätigungsübernahme bei Akkreditiven seitens der Banken bei ver-

schiedenen Ländern.

Exportgeschäfte sollten immer unter Risikoaspekten betrachtet werden, wobeidie Risiken umso größer werden, je länger die Zahlungsziele sind. Auch die Ver-einbarung eines Zahlungsorts ist von Bedeutung, wenn nicht im Wege von doku-mentären Zahlungsklauseln ohnehin eine Abrede darüber getroffen worden ist,welches Kreditinstitut als Zahlstelle fungiert.

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Zahlungsbedingungen im Außenwirtschaftsverkehr C 2.

Page 35: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 7/2016

Das DokumentenakkreditivDieser Beitrag wurde für die EL 7/2016 vollständig überarbeitetvon RA Klaus Vorpeil (Bad Kreuznach – www.neusselmartin.de)

Das Dokumentenakkreditiv ist im Außenhandel eines der wichtigsten Zahlungs-sicherungsinstrumente für Warenlieferungen. Es stellt eines der bedeutendstenInstrumente der Zahlungssicherung bei grenzüberschreitenden Warengeschäftendar. Das Akkreditiv eignet sich dazu, die im Außenhandel auftretenden Risiken,insbesondere hinsichtlich der Zahlung der Ware, auszuschalten. Es kommt demSicherheitsbedürfnis des Exporteurs entgegen, vor allem bei einer Lieferung inpolitisch instabile und wirtschaftlich schwache Länder. Um den Eingang derZahlung zu sichern, muss der Exporteur die Akkreditivbedingungen genau be-achten. Der Importeur darf nicht vergessen, dass das Grundgeschäft keinen Ein-f luss auf das abstrakte Zahlungsversprechen aus dem Akkreditiv hat. Das Weseneines Dokumentenakkreditivs besteht in der— Zusicherung einer Bank — unter eigener Haftung — unabhängig vom Grundgeschäft — innerhalb eines bestimmten Zeitraums — gegen Vorlage der in dem Akkreditiv verlangten Dokumente — eine Leistung durch Zahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptierung oder

Negoziierung gegenüber dem Begünstigten zu erbringen.

1

Dokumentenakkreditiv C 2.1.

Auftraggeber(Importeur)

Begünstigter(Exporteur)

Avisierende Bank(evtl. Hausbank des Exporteurs)

Akkreditivbank(Importeurbank)

1 Kaufvertrag

2 Akkreditiveröffnungsauf-trag des Importeurs

3 Akkreditiveröffnung derAkkreditivbank

4 Ausführungsanzeige derAkkreditivbank

5 Anzeige der avisierendenBank (evtl. Hausbank desExporteurs)(Avisierung/Bestätigung)

6 Empfangsbestätigung deravisierenden Bank

7 Warenversand

8 Dokumenteneinreichungbei der avisierenden Bank

9 Zahlung nach Dokumenten-prüfung (evtl. erst bei 11)

10 Dokumentenversand und Verrechnung an die/mitder Akkreditivbank

11 Dokumentenaushändigungund Belastung

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Page 36: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

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Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland

Stand: 20.2.2017 1)

Bezeichnung derKurzform Vollform Adjektiv Staatsangehörigen Codes

Afghanistan Islamische Republik afghanisch Afghane AF Afghanistan Afghanin AFG

Ägypten Arabische Republik ägyptisch Ägypter EG Ägypten Ägypterin EGY

Albanien Republik Albanien albanisch Albaner AL Albanerin ALB

Algerien Demokratische Volks- algerisch Algerier DZ republik Algerien Algerierin DZA

Andorra Fürstentum Andorra andorranisch Andorraner AD Andorranerin AND

Angola Republik Angola angolanisch Angolaner AO Angolanerin AGO

Antigua und Antigua und Barbuda antiguanisch Antiguaner AGBarbuda Antiguanerin ATG

Äquatorialguinea Republik Äquatorial- äquatorial- Äquatorialguineer GQ guinea guineisch Äquatorialguineerin GNQ

Argentinien Argentinische argentinisch Argentinier AR Republik Argentinierin ARG

Armenien Republik Armenien armenisch Armenier AM Armenierin ARM

Aserbaidschan Republik Aserbaid- aserbaidscha- Aserbaidschaner AZ schan nisch Aserbaidschanerin AZE

Äthiopien Demokratische Bun- äthiopisch Äthiopier ET desrepublik Äthiopien Äthiopierin ETH

Australien Australien australisch Australier AU Australierin AUS

Bahamas Commonwealth der bahamaisch Bahamaer BS Bahamas Bahamaerin BHS

Bahrain Königreich Bahrain bahrainisch Bahrainer BH Bahrainerin BHR

1

Verzeichnis der Staatennamen D 1.

1) Quelle: Auswärtiges Amt.

Page 37: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Bangladesch Volksrepublik bangladeschisch Bangladescher BD Bangladesch Bangladescherin BGD

Barbados Barbados barbadisch Barbadier BB Barbadierin BRB

Belarus 1) Republik Belarus belarussisch Belarusse BY Belarussin BLR

Belgien Königreich Belgien belgisch Belgier BE Belgierin BEL

Belize Belize belizisch Belizer BZ Belizerin BLZ

Benin Republik Benin beninisch Beniner BJ Beninerin BEN

Bhutan Königreich Bhutan bhutanisch Bhutaner BT Bhutanerin BTN

Bolivien, Pluri- Plurinationaler Staat bolivianisch Bolivianer BOnationaler Staat Bolivien Bolivianerin BOL

Bosnien und Bosnien und bosnisch- — BAHerzegowina Herzegowina herzegowinisch BIH

Botsuana Republik Botsuana botsuanisch Botsuaner BW Botsuanerin BWA

Brasilien Föderative Republik brasilianisch Brasilianer BR Brasilien Brasilianerin BRA

Brunei Brunei Darussalam bruneiisch Bruneier BNDarussalam Bruneierin BRN

Bulgarien Republik Bulgarien bulgarisch Bulgare BG Bulgarin BGR

Burkina Faso Burkina Faso burkinisch Burkiner BF Burkinerin BFA

Burundi Republik Burundi burundisch Burundier BI Burundierin BDI

Cabo Verde Republik Cabo Verde — — CV CPV

Chile Republik Chile chilenisch Chilene CL Chilenin CHL

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D 1. Verzeichnis der Staatennamen

Bezeichnung derKurzform Vollform Adjektiv Staatsangehörigen Codes

1) Für den innerstaatlichen Schriftverkehr sowie die Beschriftung von Landkarten gelten dietraditionellen Bezeichnungen „Republik Weißrussland“ mit ihren Ableitungen (siehe „Weiß-russland“). Im amtlichen zwischenstaatlichen Schriftverkehr (förmliche Dokumente u.Ä.)„Republik Belarus“.

Page 38: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 3/2017

China Volksrepublik China chinesisch Chinese CN Chinesin CHN

Cookinseln Cookinseln — — CK COK

Costa Rica Republik Costa Rica costa-ricanisch Costa-Ricaner CR Costa-Ricanerin CRI

Côte d’Ivoire Republik ivorisch Ivorer CI Côte d’Ivoire Ivorerin CIV

Dänemark Königreich dänisch Däne DK Dänemark Dänin DNK

Deutschland Bundesrepublik deutsch Deutscher DE Deutschland Deutsche DEU

Dominica Commonwealth dominicanisch Dominicaner DM Dominica Dominicanerin DMA

Dominikanische Dominikanische dominikanisch Dominikaner DORepublik Republik Dominikanerin DOM

Dschibuti Republik Dschibuti dschibutisch Dschibutier DJ Dschibutierin DJI

Ecuador Republik Ecuador ecuadorianisch Ecuadorianer EC Ecuadorianerin ECU

El Salvador Republik El Salvador salvadorianisch Salvadorianer SV Salvadorianerin SLV

Eritrea Staat Eritrea eritreisch Eritreer ER Eritreerin ERI

Estland Republik Estland estnisch Este EE Estin EST

Fidschi Republik Fidschi fidschianisch Fidschianer FJ Fidschianerin FJI

Finnland Republik Finnland finnisch Finne FI Finnin FIN

Frankreich Französische französisch Franzose FR Republik Französin FRA

Gabun Gabunische Republik gabunisch Gabuner GA Gabunerin GAB

Gambia Republik Gambia gambisch Gambier GM Gambierin GMB

3

Verzeichnis der Staatennamen D 1.

Bezeichnung derKurzform Vollform Adjektiv Staatsangehörigen Codes

Page 39: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Georgien Georgien georgisch Georgier GE Georgierin GEO

Ghana Republik Ghana ghanaisch Ghanaer GH Ghanaerin GHA

Grenada Grenada grenadisch Grenader GD Grenaderin GRD

Griechenland Hellenische Republik griechisch Grieche GR Griechin GRC

Guatemala Republik Guatemala guatemaltekisch Guatemalteke GT Guatemaltekin GTM

Guinea Republik Guinea guineisch Guineer GN Guineerin GIN

Guinea-Bissau Republik Guinea- guinea- Guinea-Bissauer GW Bissau bissauisch Guinea-Bissauerin GNB

Guyana Kooperative guyanisch Guyaner GY Republik Guyana Guyanerin GUY

Haiti Republik Haiti haitianisch Haitianer HT Haitianerin HTI

Heiliger Stuhl 1) Heiliger Stuhl — — VA VAT

Honduras Republik Honduras honduranisch Honduraner HN Honduranerin HND

Indien Republik Indien indisch Inder IN Inderin IND

Indonesien Republik Indonesien indonesisch Indonesier ID Indonesierin IDN

Irak Republik Irak irakisch Iraker IQ Irakerin IRQ

Iran, Islamische Islamische Republik iranisch Iraner IRRepublik Iran Iranerin IRN

Irland Irland irisch Ire IE Irin IRL

Island Republik Island isländisch Isländer IS Isländerin ISL

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D 1. Verzeichnis der Staatennamen

Bezeichnung derKurzform Vollform Adjektiv Staatsangehörigen Codes

1) Nichtstaatliche souveräne Macht, zu unterscheiden vom Staat Vatikanstadt, dem der Souve-ränität des Papstes unterstehenden Gebiet (siehe „Vatikanstadt“).

Page 40: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 1/2017

Brunei Darussalam

Bandar Seri Begawan(14.3.1985)Botschaft der Bundesrepublik DeutschlandL: Roland Grafe, a.o. und bev. BotschafterA: Unit 2.01, Block A, 2nd Floor, Complex Yayasan Sultan Haji Hassanal Bolkiah,Jalan Pretty, Bandar Seri Begawan BS 8711.PA: Embassy of the Federal Republic of Germany, P.O. Box 3050, Bandar Seri Be-gawan BS 8675, Brunei Darussalam. Tel.: +673 2 225547 Fax: +673 2 225583 E-Mail: [email protected]: www.bandar-seri-begawan.diplo.deAmtsbezirk: Brunei Darussalam.

Keine Wahrnehmung von Rechts- und Konsularaufgaben – nur Nothilfe. Keine Er-teilung von Visa. Siehe Hinweis bei der Botschaft Kuala Lumpur (Malaysia).

Behördensprachen: Malaiisch, Englisch als Korrespondenzsprache üblich.

Bulgarien

Sofia(19.10.1964 als HV, 21.12.1973 geschlossen, 21.12.1973 B)Botschaft der Bundesrepublik DeutschlandL: Detlef Lingemann, a.o. und bev. Botschafter A: Ulitsa Frederic-Joliot-Curie 25, 1113 Sofia.PA: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Postfach 869, 1000 Sofia, Bulgarien.Tel.: +359 2 918380 Fax: +359 2 9631658 E-Mail: [email protected]: www.sofia.diplo.deAmtsbezirk: Bulgarien.

Konsular- und Visastelle: Fax: +359 2 9634117

Behördensprache: Bulgarisch

Plovdiv(15.1.2010)Honorarkonsulat der Bundesrepublik DeutschlandL: Dr. Mariana Tcholakova, HonorarkonsulinA: Ulitsa Saborna 7, 4000 Plovdiv.PA: Honorarkonsulin der Bundersrepublik Deutschland, Ulitsa Saborna 7, 4000Plovdiv, Bulgarien.Tel./Fax: +359 32 650454E-Mail: [email protected]

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Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland D 4.2.

Page 41: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Amtsbezirk: Bezirke Plovdiv, Pasardschik, Haskovo, Stara Sagora, Kardschali, Smol-jan, Sliwen und Jambol.

Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Sofia.

Varna(20.1.2004)Honorarkonsulat der Bundesrepublik DeutschlandL: Nedyalko Nedelchev, HonorarkonsulA: Bul. 8-mi Primorski Polk 54, Etage 2, Office 2, 9000 Varna.PA: Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland, Bul. 8-mi Primorski Polk 54,Etage 2, Office 2, 9000 Varna, Bulgarien.Tel.: +359 52 693693Fax: +359 52 601930E-Mail: [email protected]: Gebiete Dobritsch, Varna und Burgas.

Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Sofia.

Burkina Faso

Ouagadougou(31.1.1963)Botschaft der Bundesrepublik DeutschlandL: Dr. Dr. Dietrich Pohl, a.o. und bev. Botschafter A: 14 Rue Kafando Romuald, La Rotonde, Ouagadougou.PA: Ambassade de la République fédérale d’Allemagne, 01 B.P. 600, Ouagadougou01, Burkina Faso. Tel.: +226 25306731Fax: +226 25313991 E-Mail: [email protected]: www.ouagadougou.diplo.deAmtsbezirk: Burkina Faso.

Die Vertretung unterstützt die Botschaft Niamey in Rechts- und Konsularangele-genheiten.

Behördensprache: Französisch

Burundi

Bujumbura(24.1.1963 als B, am 15.11.1999 geschlossen, am 30.8.2006 als B wieder eröffnet)Botschaft der Bundesrepublik DeutschlandL: Thomas Strieder, a.o. und bev. Botschafter A: 22, avenue du 18 Septembre, Bujumbura.PA: Ambassade de la République fédérale d’Allemagne, B.P. 480, Bujumbura, Bu-rundi. Tel.: +257 22257777Fax: +257 22221004

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D 4.2. Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland

Page 42: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 1/2017

E-Mail: [email protected]: Burundi.

Keine Wahrnehmung von Rechts- und Konsularaufgaben – nur Nothilfe. Keine Er-teilung von Visa. Siehe Hinweis bei der Botschaft Nairobi (Kenia).

Behördensprache: Französisch

Cabo Verde siehe Botschaft Dakar (Senegal)

Mindelo(8.10.2015)Honorarkonsulat der Bundesrepublik DeutschlandL: Carlos Ferreira Santos, HonorarkonsulA: Av. Dr. Alberto Leite, Prédio ‚Extra‘, 1° Andar, Mindelo.PA: Consul Honoraire de la République fédérale d'Allemagne, Av. Dr. AlbertoLeite, Prédio ‚Extra‘, 1° Andar, Mindelo, Cabo Verde.Tel.: +238 231 2725Fax: +238 231 2726E-Mail: [email protected]: Republik Cabo Verde.

Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Dakar.

Chile

Santiago de Chile(4.2.1952)Botschaft der Bundesrepublik DeutschlandL: Rolf Schulze, a.o. und bev. BotschafterA: Las Hualtatas 5677, Vitacura, Santiago de Chile.PA: Embajada de la República Federal de Alemania, Casilla 220, Correo 30, Santi-ago de Chile, Chile.Tel.: +56 2 24632500 Fax: +56 2 24632525 E-Mail: [email protected] Internet: www.santiago.diplo.deAmtsbezirk: Chile.

Behördensprache: Spanisch

Antofagasta(19.11.2012)Honorarkonsulat der Bundesrepublik DeutschlandL: Dr. Susana de Lourdes Stegen, HonorarkonsulinA: Universidad Católica del Norte, Dpto. de Quimica, Avda. Angamos 0610, Antofa-gasta.PA: Cónsul Honoraria de la República Federal de Alemania, Universidad Católicadel Norte, Dpto. de Quimica, Avda. Angamos 0610, Antofagasta, Chile.Tel.: +56 55 2355608

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Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland D 4.2.

Page 43: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Fax: +56 55 2355632E-Mail: [email protected]: Regionen Antofagasta und Atacama.

Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Santiago de Chile.

Concepción(14.10.1993)Honorarkonsulat der Bundesrepublik DeutschlandL: Christian Alfred Schmitz Vaccaro, HonorarkonsulA: Diagonal Pedro Aguirre Cerda 1151, Piso 2, Concepción.PA: Cónsul Honorario de la República Federal de Alemania, Diagonal PedroAguirre Cerda 1151, Piso 2, Concepción, Chile.Tel.: +56 41 3189532E-Mail: [email protected]: Region Bio-Bio.

Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Santiago de Chile.

La Serena(15.2.2006)Honorarkonsulat der Bundesrepublik DeutschlandL: Juan Alberto Samacoits, Honorarkonsul A: Matta 665, La Serena/IV Región.PA: Cónsul Honorario de la República Federal de Alemania, Matta 665, La Se-rena/IV Región, Chile. Tel./Fax: +56 51 211005E-Mail: [email protected]: Region Coquimbo.

Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Santiago de Chile.

Puerto Montt(10.12.2012)Honorarkonsulat der Bundesrepublik DeutschlandL: Georg Wammes, Honorarkonsul A: Chorrillos 1349, Puerto Montt.PA: Cónsul Honorario de la República Federal de Alemania, Chorrillos 1349, Pu-erto Montt, Chile.Tel.: +56 65 2252828Fax: +56 65 2270101E-Mail: [email protected]: X. Region (Región de Los Lagos) und XI. Region (Región Aysén delGeneral Carlos Ilbañez del Campo).

Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Santiago de Chile.

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D 4.2. Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland

Page 44: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 2/2017

Stand der Doppelbesteuerungsabkommenund anderer Abkommen im Steuerbereich

sowie der Abkommensverhandlungen am 1.1.2017 1)

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nachihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sindSteuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unter-zeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuld-ners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid an-zugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichnetenAbkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten deseinzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-wien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26.3.1987 wur-den geschlossen mit:

— Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II, S. 1196),

— Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien[BGBl. 1997 II, S. 961]),

— Republik Kosovo (BGBl. 2011 II, S. 748) und

— Montenegro (BGBl. 2011 II, S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24.11.1981wurden geschlossen mit:

— Republik Armenien (BGBl. 1993 II, S. 169),

— Republik Moldau (BGBl. 1996 II, S. 768) und

— Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11.8.1999 – Nr. 377/99).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzu-weisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der TschechoslowakischenSozialistischen Republik vom 19.12.1980 wurden mit der Slowakischen Republikund mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II, S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1.7.1997 ein besonderer Teil der VR China(Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VRChina gilt dort nicht. Damit sind die zwischen der Bundesrepublik Deutschlandund der VR China abgeschlossenen DBA vom 10.6.1985 und vom 28.3.2014 inHongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außerLuftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach

1

Doppelbesteuerungsabkommen D 7.

1) BMF-Schreiben vom 18.1.2017 (IV B 2-S 1301/07/10017-08).

Page 45: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

dessen Übergabe am 20.12.1999 an die VR China (Macau Special AdministrativeRegion).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuer-abkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Tai-peh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetzvom 2.10.2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28.12.2011 zwi-schen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bun-desrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Ver-hinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen undvom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. 2012 I, S. 2079; BStBl 2013 I, S. 20). DasAbkommen ist am 7.11.2012 in Kraft getreten (BGBl. 2012 I, S. 2461; BStBl 2013I, S. 33) und damit grundsätzlich ab 1.1.2013 anzuwenden.

2

D 7. Doppelbesteuerungsabkommen

Anmerkung des Verlags:

Wichtige Internetadressen

Eine Übersicht aller derzeit geltenden Doppelbesteuerungsabkommen sowielaufender Verhandlungen und künftiger Abkommen ist auf der Internetseite desBundesministeriums der Finanzen zu finden:

➔ www.bundesfinanzministerium.de

Page 46: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 2/2017

3

Doppelbesteuerungsabkom

men

D7.

I. Geltende Abkommen

1. Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Ägypten 08.12.1987 1990 278 1990 280 1991 1042 1992 7 01.01.1992

Albanien 06.04.2010 2011 1186 2012 292 2012 145 2012 305 01.01.2012

Algerien 12.11.2007 2008 1188 2009 382 2009 136 2009 396 01.01.2009

Argentinien 13.07.1978 1979 585 1979 326 1979 1332 1980 51 01.01.1976 16.09.1996 1998 18 1998 187 2001 694 2001 540 01.01.1996

Armenien 24.11.1981 1983 2 1983 90 1983 427 1983 352 01.01.1980(DBA mit UdSSR gilt fort, BGBl. 1993 II, S.169)

Aserbaidschan 25.08.2004 2005 1146 2006 291 2006 120 2006 304:1 01.01.2006

✗ Australien 24.11.1972 1974 337 1974 423 1975 216 1975 386 01.01.1971 12.11.2015 2016 1114 2017 48 01.01.2017

Bangladesch 1) 29.05.1990 1991 1410 1992 34 1993 847 1993 466 01.01.1990

Belarus (Weißrussland) 30.09.2005 2006 1042 2007 276 2007 287 2007 290 01.01.2007

Belgien 11.04.1967 1969 17 1969 38 1969 1465 1969 468 01.01.1966 05.11.2002 2003 1615 2005 346 2003 1744 2005 348 01.01.2004

Bolivien 30.09.1992 1994 1086 1994 575 1995 907 1995 758 01.01.1991

Bosnien und Herzegowina 26.03.1987 1988 744 1988 372 1988 1179 1989 35 01.01.1989(DBA mit SFR Jugoslawien gilt fort, BGBl. 1992 II, S.1196)

Bulgarien 02.06.1987 1988 770 1988 389 1988 1179 1989 34 01.01.1989 25.01.2010 2010 1286 2011 543 2011 584 2011 558 01.01.2011

Änderungen sind durch seitliche Kreuze (✗) gekennzeichnet.

Abkommen Fundstelle Inkrafttreten Anwendung BGBl. II BStBl. I BGBl. II BStBl. I grundsätzlich mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S. ab

Page 47: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

4 D7.

Doppelbesteuerungsabkom

men

✗ China (ohne Hongkong 10.06.1985 1986 446 1986 329 1986 731 1986 339 01.01.1985und Macau) 28.03.2014 2015 1647 2016 1130 2016 1005 2016 1144 01.01.2017

✗ Costa Rica 13.02.2014 2014 917 2016 1169 2016 1159 2016 1182 01.01.2017

Côte d’Ivoire 03.07.1979 1982 153 1982 357 1982 637 1982 628 01.01.1982

Dänemark 22.11.1995 1996 2565 1996 1219 1997 728 1997 624 01.01.1997

Ecuador 07.12.1982 1984 466 1984 339 1986 781 1986 358 01.01.1987

Estland 29.11.1996 1998 547 1998 543 1999 84 1999 269 01.01.1994

Finnland 05.07.1979 1981 1164 1982 201 1982 577 1982 587 01.01.1981

✗ Frankreich 21.07.1959 1961 397 1961 342 1961 1659 1961 712 01.01.1957 09.06.1969 1970 717 1970 900 1970 1189 1970 1072 01.01.1968 28.09.1989 1990 770 1990 413 1991 387 1991 93 01.01.1990 20.12.2001 2002 2370 2002 891 2003 542 2003 383 01.01.2002 31.03.2015 2015 1332 2016 515 2016 227 2016 526 01.01.2016

Georgien 01.06.2006 2007 1034 2008 482 2008 521 2008 494 01.01.2008 11.03.2014 2014 940 2015 177f. 2015 62 2015 181 01.01.2015

Ghana 12.08.2004 2006 1018 2008 467 2008 51 2008 481 01.01.2008

Griechenland 18.04.1966 1967 852 1967 50 1968 30 1968 296 01.01.1964

Indien 19.06.1995 1996 706 1996 599 1997 751 1997 363 01.01.1997

Indonesien 30.10.1990 1991 1086 1991 1001 1991 1401 1992 186 01.01.1992

Iran, Islamische Republik 20.12.1968 1969 2133 1970 768 1969 2288 1970 777 01.01.1970 1970 282

✗ Irland 17.10.1962 1964 266 1964 320 1964 632 1964 366 01.01.1959 25.05.2010 2011 250 2012 14 2011 741 2012 16 01.01.2011 30.03.2011 2011 1042 2013 471 2013 332 2013 487 01.01.2013 03.12.2014 2015 1322 2016 196 2016 135 2016 199 01.01.2016

Änderungen sind durch seitliche Kreuze (✗) gekennzeichnet.

Abkommen Fundstelle Inkrafttreten Anwendung BGBl. II BStBl. I BGBl. II BStBl. I grundsätzlich mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S. ab

Page 48: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 3/2017

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Die Einreihung einer Ware in den Zolltarif bestimmt darüber, welche Zoll- undSteuersätze angewendet werden, ob Kontingente oder bestimmte Verbote undBeschränkungen bei der Abfertigung zu beachten sind und ob Ein- bzw. Aus-fuhrgenehmigungen erforderlich sind. Die Ermittlung der Warennummer kannallerdings schwierig sein. Die Zollverwaltung erteilt Auskünfte über die Einrei-hung. Dabei wird zwischen unverbindlichen und verbindlichen Zolltarifauskünf-ten unterschieden.

Die zentrale Auskunft des Zolls erteilt mündlich oder auch schriftlich unverbind-lich Auskunft. Die Zollverwaltung ist allerdings nicht verpflichtet, sich bei Ab-fertigungen danach zu richten. So ist der Einführer nicht vor Nachforderungengeschützt, wenn eine Zollstelle die Ware einer anderen Position oder Unterposi-tion als der in der Auskunft erteilten zuweist. Der Zoll erteilt auch unverbindli-che Auskünfte zu Umsatzsteuerzwecken. Grund hierfür ist, dass die Waren, dieeinem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, im Umsatzsteuerrecht anhandder Warennummer definiert werden. Geregelt wird dies in der Vorschriften-sammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) ZT 0420.

Nur durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ist die Zollverwaltung andie erteilte Auskunft gebunden. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 22-25 und 33-37 UZK sowie Art. 16-23 IA; für die praktische Anwendung erläutertdurch die Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) ZT 0415,0416 und 0422.

Verbindliche Zolltarifauskünfte werden auf dem Vordruck 0307 beantragt undmit dem in Anhang 3 TDA aufgeführten Vordruck erteilt.

Anträge werden für jeweils nur einen Warentyp bei der zuständigen Zollbehördedes EU-Mitgliedstaats gestellt, in dem die Auskunft verwendet werden soll.

In Deutschland werden die vZTA vom Hauptzollamt Hannover für bestimmtePositionen oder Kapitel der Zollnomenklatur erteilt. Auf den folgenden Seitenfindet sich das Muster eines Antrags auf Erteilung einer vZTA mit allgemeinenHinweisen sowie einer konkreten Feld-Ausfüllhilfe.

Ebenfalls wird im Amtsblatt der Europäischen Union regelmäßig eine Liste pu-bliziert, die die Zuständigkeiten zur Erteilung von vZTAs für alle Mitgliedstaa-ten enthält. Die aktuelle Liste findet sich am Ende dieses Beitrags.

Im Antrag auf Erteilung sind folgende Angaben erforderlich:— Beschreibung der Ware unter Angabe der für die Einreihung in den Zoll tarif

maßgeblichen Merkmale— handelsübliche Bezeichnung— Beschaffenheit und sonstige Eigenarten der Ware— ggf. Ursprungs- und Herkunftsland

1

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) D 8.

Page 49: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Je nach Auskunft und Warenart sind Proben, Fachliteratur oder andere Unterlagen(Kataloge, Pläne u.a.m.) mit einzureichen.

Verbindliche Zolltarifauskünfte sind gebührenfrei, der Antragsteller hat jedochdie Kosten für die Unter suchung und den Versand der Proben nach der Zollkos-tenordnung (VSF SV 2052) zu tragen.

Die Bearbeitungsfrist für eine vZTA beträgt grundsätzlich 120 Tage, sie kann inbegründeten Fällen um 30 Tage verlängert werden. In der Auskunft wird nur die8-stellige Codenummer der Kombinierten Nomenklatur (KN), zu der die betref-fende Ware gehört, angegeben. Zollsätze und Maßnahmen können sich auch beieiner erteilten vZTA ändern.

Unverbindlich wird durch die Angabe der Codenummern des ElektronischenZolltarifs (EZT) auf Zollsätze, Verbrauchsteuern, die EUSt, Verbote und Be-schränkungen für den Warenverkehr über die Grenze (VuB), auf Warennum-mern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik und Bestimmungender Einfuhrliste hingewiesen.

Die vZTA-Nummer setzt sich wie folgt zusammen:DE = für Bundesrepublik Deutschland

00000 = laufende Nummer der vZTA, bis zu 5 Stellen/ = Schrägstrich als Trennzeichen

00 = die letzten 2 Stellen des laufenden Jahres- = Bindestrich als Trennzeichen

00 = laufende Nummer der vZTA, die aufgrund eines Antrags erteiltwurde

Beispiel: DE12345/16-02

Verbindliche Zolltarifauskünfte binden die EU-Zollbehörden nur gegenüber denberechtigten Personen (Inhabern), denen die Auskunft erteilt wurde. Auch die In-haber sind an die vZTA gebunden. Gegen eine vZTA kann innerhalb eines Monatsnach Erteilung Einspruch eingelegt werden.

Eine vZTA gilt in der gesamten EU für die Dauer von 3 Jahren nach Erteilung.Außerhalb der EU hat die vZTA keine Rechtswirkung.

Verbindliche Zolltarifauskünfte werden für die Ein- oder Ausfuhr erteilt. In Zoll-anmeldungen (Ein- und Ausfuhr) muss eine erteilte vZTA als Unterlage mit ihrervZTA-Nummer angemeldet werden (Code C626), dies ergibt sich aus Art. 20 IA.

Vor der Anwendbarkeit des neuen EU-Zollrechts galt eine vZTA 6 Jahre und warfür den Inhaber nicht bindend, sondern nur für die Zollverwaltung. Für vor dem1.5.2016 erteilte vZTAs gilt: Sie behalten ihre Gültigkeitsdauer von 6 Jahren. Aller-dings sind sie seit Mai 2016 für die berechtigte Person verbindlich.

Eine vZTA tritt generell außer Kraft, wenn die Entscheidungsgründe nicht mehrmit der Zolltarifnomenklatur vereinbar sind, z.B. durch:— Änderung der Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der Nomenklatur— Urteile des Europäischen Gerichtshofs

2

D 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Page 50: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 1/2017

Inhaltsübersicht

1. Allgemeine Hinweise

1.1 Zweck

1.2 Auskunftspflicht

1.3 Befreiungen

1.4 Anwendungsbereich

1.5 Bezugszeitraum

1.6 Übermittlung der Meldungen

1.7 Anmeldestelle

2. Meldeverfahren

2.1 Elektronische Meldeverfahren

2.2 Ausnahmen vom elektronischen Meldeverfahren

3. Erstellen der Anmeldungen

3.1 Allgemeines

3.2 Zusammenfassung mehrerer Warenverkehre

3.3 Berichtigungen

3.4 Fragen zum Erstellen der Anmeldungen

4. Kontrollverfahren in der Intrahandelsstatistik

4.1 Eingangskontrolle

4.2 Kontrolle der Einzeldaten

4.3 Kontrollen über die Daten der Finanzbehörden

4.4 Folgen von Verstößen gegen die Auskunftspflicht

5. Bemerkungen zu den einzelnen Feldern der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik

5.1 Versendung

5.2 Eingang

6. Hinweise für die Anmeldung von Teilsendungen

7. Vereinfachte Anmeldung für Waren verschiedener Art, die in einer Sendung beför-dert werden

8. Anmeldung vollständiger Fabrikationsanlagen

9. Beispiele und Sonderfälle

9.1 Auskunftspflicht (z.B. Privatpersonen, Dreiecksgeschäfte usw.)

9.2 Retouren und Gutschriften

9.3 Nachträgliche Vertragsänderungen

Leitfaden zur Intrahandelsstatistik D 11.

3

Page 51: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

9.4 Anmeldung von Software

9.5 Lohnveredelung

9.6 Reparaturen

Anhang 1 Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik

Anhang 2 Art des Geschäfts

Anhang 3 Beispiele für Online-Anmeldungen und Berichtigungen (Versendung und Ein-gang)

Anhang 4 Befreiungsliste

Anhang 5 Anwendung des Intrastat-Erhebungssystems

Anhang 6 Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz

Anhang 7 Auswahl wichtiger Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Internet-Seiten

D 11. Leitfaden zur Intrahandelsstatistik

4

Page 52: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Beispiel:

XVI | 85.16 BesondereWarenbezeichnung Warennummer Maßeinheit

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elek-trische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zuähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege(z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennsche-renwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügel-eisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt;elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche derPosition 85.45:– andere Elektrowärmegeräte:– – Kaffeemaschinen und Teemaschinen 8516 71 00 St– – Brotröster (Toaster) 8516 72 00 St– – andere: – – – Fritteusen 8516 79 20 St– – – andere 8516 79 70 St

Es werden 1.000 elektrische Haushaltskaffeemaschinen der Warennummer 851671 00 bezogen. Es muss also in Feld 17 der Wert „1000“ vermerkt werden.

Feld 18 – Rechnungsbetrag in vollen Euro

Als Rechnungsbetrag ist für die angemeldete Ware das in Rechnung gestellteEntgelt, d.h. die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage, anzugeben. Zuberücksichtigen sind hierbei auch evtl. berechnete Beförderungs- und Versiche-rungskosten sowie Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet werden (sie-he auch Erläuterungen zu Feld 19). Dies gilt auch im Fall eines Kommissions-/Konsignationsgeschäfts oder Wiedereingangs nach erfolgter Lohnveredelung.Gegebenenfalls im Rahmen einer „Unterwegsverzollung“ erhobene Zollabga-ben sind ebenfalls zu berücksichtigen. Im Falle einer Lohnveredelung müssenneben den Kosten für die Be- oder Verarbeitungsleistung auch in Rechnung ge-stellte Materialkosten berücksichtigt werden. Der Rechnungsbetrag ist in vollenEuro und ohne ggf. berechnete Umsatzsteuer einzutragen.

Lautet die Rechnung auf eine andere Währung, ist der Rechnungsbetrag in Euroumzurechnen. Zugrunde gelegt werden kann der im Zeitpunkt der Erstellungder Anmeldung bekannte amtliche Wechselkurs (z.B. der Umrechungskurs fürUmsatzsteuerzwecke, der Devisenkurs lt. Tagespresse) oder der für Zollzweckefestgelegte Wechselkurs (z.B. Briefkurs).

Wird die Rechnung später als im darauffolgenden Monat (siehe Ausführungen inNr. 1.5) ausgestellt, muss als Rechnungsbetrag das vereinbarte Entgelt angege-ben werden.

D 11. Leitfaden zur Intrahandelsstatistik

28

Page 53: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

E 2/2017

9. Beispiele und Sonderfälle

9.1 Auskunftspflicht

a) Sachverhalt Privatperson als Geschäftspartner

Ein deutsches Unternehmen D verkauft eine Ware an eine französische Privat -person F.

Fall 1: Das Versandhaus D versendet die Ware an F.

Fall 2: F holt die Ware beim Kaufhaus D ab und verbringt sie in eigener Ver-antwortung nach Frankreich.

Frage: Ist D auskunftspflichtig?

Antwort:

zu Fall 1: Das Versandhaus D ist als ein in Deutschland umsatzsteuerpflichtigesUnternehmen auskunftspflichtig, da es mit F einen Vertrag geschlos-sen hat, der zum Verbringen der Ware nach Frankreich geführt hat.Der Umstand, dass die Lieferung an eine (nicht auskunftspflichtige)Privatperson erfolgt, ist für die Beurteilung der Auskunftspflicht inDeutschland grundsätzlich nicht relevant.

Anmerkung: Überschreitet das Versandhaus im Bestimmungsmit-gliedstaat die umsatzsteuerrechtliche Lieferschwelle (sowie die Intra-stat-Meldeschwelle des Bestimmungsmitgliedstaats), ist D grundsätz-lich auch für den dortigen Wareneingang auskunftspflichtig.

zu Fall 2: Das Kaufhaus D ist nicht auskunftspflichtig, da weder ein Vertrag zurLieferung vorliegt noch die Versendung von D vorgenommen wird(„Geschäft über den Ladentisch“). F führt den Transport in eigenerRegie durch, ist aber als Privatperson ebenfalls nicht auskunftspflich-tig.

b) Sachverhalt Beförderung durch Erstverkäufer

Ein deutsches Unternehmen D1 kauft bei einem anderen deutschen Unterneh-men D2 eine Ware. D2 verbringt im Auftrag von D1 die Ware unmittelbar nachBelgien.

Frage: Wer ist auskunftspflichtig?

Antwort: D1 ist auskunftspflichtig, da er als Auftraggeber die Versendung ver-anlasst hat.

Hinweis: Hierbei wird vereinfachend unterstellt, dass D1 in der Praxisnur in Deutschland umsatzsteuerlich registriert ist, d.h. eine innerge-meinschaftliche Lieferung ausführt.

c) Sachverhalt Dreiecksgeschäft

Ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen kauft bei einem deutschen Unter-nehmen D eine Ware, wobei diese auftragsgemäß nach Italien verbracht wird.

Leitfaden zur Intrahandelsstatistik D 11.

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Page 54: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Frage: Ist eine Intrastat-Meldung abzugeben?

Antwort: Von D ist eine Intrastat-Meldung Versendung mit Bestimmungsmit-gliedstaat Italien abzugeben.

Hinweis: Hat der im Ausland ansässige Auftraggeber jedoch einedeutsche Umsatzsteuer-Identifikations-Nr., wird er sta tistisch als eininländisches Unternehmen betrachtet, d.h. der Auftraggeber ist selbstzur Abgabe einer Intrastat-Meldung in Deutschland verpflichtet.

d) Sachverhalt innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Ein deutsches Unternehmen D verkauft an ein belgisches Unternehmen Waren,die D in Frankreich erworben hat. Die Waren werden unmittelbar von Frank-reich nach Belgien verbracht.

Frage: Wo sind Intrastat-Meldungen abzugeben?

Antwort: In Frankreich (Versendung) und in Belgien (Eingang) ist jeweils eineIntrastat-Meldung abzugeben, in Deutschland hingegen nicht. Intra-stat-Meldungen sind grundsätzlich nur in den EU-Mitgliedstaatenabzu geben, die von der Warenbewegung körperlich als Versendungs-bzw. Eingangsmitgliedstaat betroffen sind.

e) Sachverhalt Durchfuhr

Ein deutsches Unternehmen D verkauft an ein dänisches Unternehmen DK Wa-ren, die D zuvor in Frankreich erworben hat. Die Waren werden von Frankreichüber Deutschland nach Dänemark befördert.

Frage: Ist der Vorgang in Deutschland statistisch zu erfassen?

Antwort:

a) Finden in Deutschland keine oder nur mit der Beförderung zusammenhän-gende Aufenthalte statt (z.B. Umladung von einem Beförderungsmittel aufdas andere mit durchgehendem Beförderungsvertrag), so ist keine Intrastat-Meldung abzugeben.

b) Finden in Deutschland hingegen andere als ausschließlich mit der Beförde-rung zusammenhängende Aufenthalte (z.B. Zwischenlagerung, Konfektionie-rung oder Umpacken der Ware) statt, so sind sowohl der Eingang als auch die(Wieder-)Versendung anzumelden; als Zwischenlagerung in diesem Sinnewird jedes Abstellen der Ware auf dem Betriebsgelände des beteiligten deut-schen Unternehmens oder seines Beauftragten angesehen, unabhängig da-von, ob das Abstellen Stunden oder Tage dauert.

c) Wird der Transport vom (dänischen) Empfänger durchgeführt bzw. in seinemAuftrag vorgenommen (Lieferbedingung „ab Werk“ Frankreich) oder vomfranzösischen Absender (Lieferbedingung „frei Haus“ Dänemark), so kannbezogen auf das beteiligte deutsche Unternehmen grundsätzlich von einer be-freiten Durchfuhr ausgegangen werden, es sei denn, das deutsche Unterneh-

D 11. Leitfaden zur Intrahandelsstatistik

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Page 55: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

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Firmenangaben Kunden-Nummer (falls vorhanden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Straße (kein Postfach) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

PLZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Telefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Preise für 1 Arbeitsplatz: Grundwerk: 89,00 EUR netto (105,91 EUR brutto – Verpflichtung zur Abnahme der Updates für 1 Jahr)Updates: ca. 10-12 im Jahr zum Seitenpreis von 0,26 EUR netto (0,31 EUR brutto)

Bruttopreise verstehen sich inkl. 19% MwSt. und zzgl. Versandkosten.

Weitere Lizenzen: Beim Bezug von bis zu 5 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf diese einen Rabatt von 25%.Beim Bezug von 6-10 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 35%.Beim Bezug von 11-15 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 45%.Beim Bezug von 16-20 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 55%.Benötigen Sie mehr als 20 Lizenzen, können wir Ihnen Preise auf Anfrage nennen.

Begleitpapierefür Ausfuhrsendungen

Page 56: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entge-genstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erken-nen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zuge-stimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender odervon unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Be-steller vorbehaltlos ausführen.(2) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung diesesVertrages sind schriftlich niederzulegen.(3) Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr enthalten,gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages inAusübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so-wie gegenüber einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Durch Ihre schriftliche Bestellung z.B. per Brief,Fax oder E-Mail geben Sie ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertragesab. In unserem Online-Shop wird die bindende Bestellung durch das Anklicken desButtons „Zahlungspflichtig bestellen“ ausgelöst.(2) Im Falle einer Online-Bestellung bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Bestellungumgehend per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung erfolgt automatisch und stellt keineVertragsannahme dar. Bitte prüfen Sie die Eingangsbestätigung auf Abweichungenzwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreib- und Rechenfeh-ler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten, sind Sie verpflichtet, uns diese unverzüglich mit-zuteilen.(3) Auf Ihre Bestellung senden wir Ihnen innerhalb von 15 Tagen eine schriftliche Auf-tragsbestätigung per Post zu. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt ein Kaufvertragzustande. Bitte prüfen Sie die Auftragsbestätigung auf Abweichungen zwischen Bestel-lung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler. Sofern Un-stimmigkeiten auftreten, sind Sie verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen.(4) Für den Fall, dass die bestellte Ware nicht lieferbar sein sollte, behalten wir uns denRücktritt vom Vertrag vor. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Fälle, in denen eine Nichtbelie-ferung von uns zu vertreten ist. Wir werden Sie über die Nichtverfügbarkeit der Wareunverzüglich in Kenntnis setzen und ggf. bereits geleistete Zahlungen werden umge-hend erstattet.

§ 3 Eingabefehler (Online-Shop)

(1) Sie können Ihre Eingaben vor Abgabe der Bestellung mit Hilfe der üblichen Tasta-turfunktionen (Korrektur der angegebenen Anzahl) korrigieren. Nach Anklicken desButtons „Weiter zur Bestellzusammenfassung“ erhalten Sie eine individuelle Zusam-menfassung Ihrer Bestellung. Vor Abgabe der Bestellung können Sie Ihre Bestellungmit Hilfe der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen (Zurück-Button des Browsers) aufder vorherigen Bestellseite in den entsprechenden Eingabefeldern korrigieren. NachAnklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ ist eine Korrektur nicht mehr mög-lich.

§ 4 Vertragssprache

Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

§ 5 Laufzeit des Vertrages: Bestellungen von Loseblattsammlungen, Fachmagazinen etc.

(1) Bei Bestellung von Publikationen mit Aktualisierungs- bzw. Update-Service (Lose-blatt und CD-ROM) wird mit Abschluss des Kaufvertrages gleichzeitig ein Abonnementauf Ergänzungslieferungen für mindestens 12 Monate – beginnend mit Rechnungstel-lung – geschlossen. Wird das Abonnement nicht spätestens einen Monat vor Ablaufder festen Bezugszeit in Textform gekündigt, verlängert es sich automatisch. Danachist die Kündigung in Textform mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsendemöglich.(2) Im Falle der Bestellung von Fachmagazinen (z.B. Foreign Trade) oder anderen Pu-blikationen im Abo (z.B. Konsulats- und Mustervorschriften (kurz: „K und M“) und Wa-renverzeichnis für die Außenhandelsstatistik) entnehmen Sie bitte die jeweilige Ver-tragslaufzeit und Kündigungsregelung der Produktbeschreibung, die Sie beispiels-weise auf den entsprechenden Unterseiten unter www.mendel-verlag.de einsehenkönnen.(3) Wir behalten uns das Recht vor, im Rahmen des Abonnements die Preise entspre-chend den eingetretenen Kostenänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir wer-den Ihnen eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 4 Wochen im Vor-aus schriftlich bekanntgeben. Bei Preiserhöhungen steht Ihnen ein Kündigungsrechtmit einer Frist von 2 Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisände-rung zu, auf das wir Sie im Rahmen unserer Mitteilung abermals hinweisen werden.

§ 6 Nutzungsrechte von elektronischen Publikationen, auch zur Fortsetzung, insb. CD-ROMs

(1) Mit dem Erwerb einer elektronischen Publikation (z.B. auf CD-ROM), auch als Fort-setzungswerk, erhalten Sie das einfache, nicht übertragbare Recht, die enthaltenen In-formationen im eigenen Haus gemäß der Anzahl Ihrer Lizenzen zu nutzen.(2) Damit ist kein Erwerb von Rechten an den enthaltenen Informationen verbunden.Die Weitergabe der Daten oder des Datenträgers an andere ist nicht gestattet. Nach-druck, Vervielfältigung und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten Informationen– auch auszugsweise – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des MendelVerlags.(3) Die gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Das Recht, dieseInformationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten Bedingungen verletztwird.(4) Die elektronischen Publikationen werden nach dem Stand der Technik sorgfältigentwickelt. Für fehlerfreie Arbeit sowie für die Verwendbarkeit der Daten oder des Da-tenträgers bei unterschiedlichen Rechnertypen oder Gerätekonfigurationen wird keineGewährleistung übernommen.

§ 7 Lieferung – Gefahrübergang

(1) Teillieferungen sind zulässig, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.(2) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin istausnahmsweise verbindlich zugesagt worden.(3) Der Versand der Ware erfolgt auf unsere Gefahr. Abweichend hiervon geht die Ge-fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im kauf-

männischen Verkehr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von unsdem Frachtführer übergeben wird. Im Verkehr mit Verbrauchern gelten für den Gefah-renübergang die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen, Versandkosten, Rücksendekosten

(1) Alle Preise sind in Euro angegeben. Die Preise sind als Endpreise zu verstehen,d.h. sie beinhalten sämtliche Preisbestandteile, einschließlich der gesetzlichen deut-schen Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die Versandkosten gemäß den Bestimmungenunter § 8 Abs. 4.

(2) Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware fällig. Abweichend hiervon wird der Kaufpreisim kaufmännischen Verkehr mit Absendung der Ware durch uns fällig. Der Abzug vonSkonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3) Die Zahlung erfolgt per Rechnung. Wir behalten uns vor, in Einzelfällen nur gegenVorkasse zu liefern. In diesem Fall wird das Produkt erst bei Eingang des vollständigenRechnungsbetrags zur Auslieferung gebracht.

(4) Wir erheben je Bestellung eine Versandkostenpauschale in Höhe von 3,80 EUR.Bei Bestellung der Publikation „K und M“ (Print oder CD-ROM) betragen die Versand-kosten für die Publikation sowie die Nachtragslieferungen über 2 Jahre 8,30 EUR. Beider Bestellung eines Abonnements für das Fachmagazin Foreign Trade betragen diejährlichen Versandkosten insgesamt 12,50 EUR. Sollten Sie zu den Publikationen „Kund M“ oder Foreign Trade noch andere Publikationen bestellen, fällt die reguläre Ver-sandkostenpauschale von 3,80 EUR zusätzlich an. Der Versand von kostenpflichtigenErgänzungslieferungen und Updates im Rahmen von Abonnements erfolgt i.d.R. alsBücher- oder Warensendung. Versandkosten für den Buchhandel und für Lieferungenins Ausland können abweichen. Fallen bei Lieferungen in Drittländer Zölle, Steuernoder sonstige Abgaben an, sind diese vom Besteller zu tragen und werden ggf. geson-dert in Rechnung gestellt.

(5) Falls Sie die Ware als Verbraucher bestellen, also zu einem Zweck, der überwie-gend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuge-rechnet werden kann, tragen Sie im Fall eines wirksamen Widerrufs der Vertragserklä-rung die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung in unserem Eigentum.

§ 10 Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht

(1) Sie sind nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn Ihre Gegenansprüche unbestritten,rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur befugt, wenn Ihr Gegen-anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Gewährleistung

(1) Ist die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet, stehen dem Kunden seine ge-setzlichen Mängelhaftungsrechte unbegrenzt zu. (2) Im kaufmännischen Verkehr setzen Mängelansprüche des Bestellers voraus, dassdieser seinen ggf. nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegen-heiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

§ 12 Haftung

(1) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchs-grundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur,soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahr-lässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Un-berührt bleibt die Haftung für die Nichteinhaltung gegebener Garantien sowie nachdem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Ver-letzung wesentlicher Vertragspflichten (= etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Ver-käufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und aufderen Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung istinsoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, ver-tragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil desBestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder einge-schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung un-serer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Sonstiges

(1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öf-fentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand und Er-füllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgerichtzu verklagen.(2) Unser Geschäftssitz ist weiterhin Gerichtsstand, wenn der Besteller keinen allge-meinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-haltsort nach Bestellung aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschlandverlegt. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers imZeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.(3) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach unserer vorherigenschriftlichen Zustimmung abgetreten werden.(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtsist ausgeschlossen. Sofern der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist undseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, bleiben zwingende Bestimmungendieses Staates unberührt.(5) Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischenden Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übri-gen Bestimmungen nicht berührt.

§ 14 Vertragsspeicherung (Online-Shop)

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Ihnen auch übersendet. Bitte si-chern Sie diese vorsorglich auch selbst, indem Sie über die Druckfunktion IhresBrowsers diese Seite ausdrucken.(2) Der Vertragstext ist für Sie nach Absenden der Bestellung nicht mehr zugänglich.Eine Speicherfunktion in wiedergabefähiger Form bieten wir nicht an. Diese müsstenSie daher selbst veranlassen (z.B. durch Screenshot des jeweiligen Angebots).

Stand: 1/2017

Page 57: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

1. SystemvoraussetzungenDie Anzeige der CD-ROM erfordert einen Computer mit dem BetriebssystemWindows XP oder neuer sowie einem CD-ROM Laufwerk.Sie benötigen außerdem eine Möglichkeit, PDF-Dateien anzuzeigen – wir emp-fehlen den Adobe Reader in der jeweils aktuellen Version (dieser ist unterhttp://get.adobe.com/de/reader erhältlich, Sie werden interaktiv durch die Instal-lation geleitet). Eine optimale Unterstützung aller Funktionen dieser CD-ROM istab Version 7 des Adobe Readers gewährleistet.Sollten Sie über mehrere Computer mit unterschiedlichen Windows-Versionenverfügen, empfehlen wir eine Registrierung auf dem Rechner mit dem aktuells-ten Betriebssystem.Ferner müssen Sie auf dem Rechner, auf dem Sie eine Registrierung durchführenmöchten, Administratorrechte besitzen. Falls Sie nicht über diese Rechte verfü-gen, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Administrator.

2. Grundwerk und LizenzenZusammen mit dem Grundwerk (auf CD-ROM) haben Sie Ihre Transaction ID(TID) erhalten, die für die Registrierung notwendig ist. Die einmalige Registrie-rung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzungder Inhalte der CD. Ihrer TID wurde die Anzahl von Lizenzen zugeordnet, die Sieerworben haben, d.h. mindestens eine. Bitte bewahren Sie diese TID gut auf, dasie der Identifikation Ihrer Lizenz(en) dient und im Falle von Rückfragen erforder-lich ist. Bitte beachten Sie ferner, dass eine Lizenz nur auf genau einem Compu-ter verwendet werden kann. Sollten Sie die Inhalte auf mehreren Rechnern nut-zen wollen, so benötigen Sie auch mehrere Lizenzen.Eine Bestellung zusätzlicher Lizenzen ist ganz leicht. Bitte beachten Sie dazu un-ser Bestellformular.

a) 1 Grundwerk mit 1 LizenzIn diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, die Inhalte der CD-ROM auf genau ei-nem Computer zu nutzen, den Sie dazu zunächst registrieren müssen. Sie müssenalso zuerst einen geeigneten Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM kön-nen Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren.Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgeru-fen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer aufden jeweiligen Speicherort zugreifen können.

b) 1 Grundwerk mit mehreren LizenzenFür den Fall, dass Sie mehrere Lizenzen erworben haben, haben Sie nur eine CD-ROM und eine TID bekommen, können die Inhalte der CD jedoch gemäß der An-zahl der Lizenzen auf einer entsprechenden Anzahl von Rechnern registrierenund damit nutzen. Sie müssen also zuerst geeignete Computer auswählen. DieDaten der CD-ROM können Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einenNetzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk be-findlichen CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihremregistrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können.

3. RegistrierungDie einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Vo-raussetzung zur Nutzung der Inhalte der CD.Bitte beachten Sie: Mit der Registrierung und Nutzung der CD-ROM stimmen Sieder Nutzungsvereinbarung sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.Wichtig ist, dass für die Registrierung und Nutzung der CD-ROM vorerst alle Pro-gramme zur Anzeige von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Der Registrie-rungsvorgang beginnt automatisch beim erstmaligen Einlegen der CD in Ihr CD-ROM Laufwerk. Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD be-findliche Startdatei mit der Endung „.exe“ aus. Sie können den Registrierungs-vorgang jederzeit beenden, indem Sie das zugehörige Fenster schließen.Am Beginn des Registrierungsvorgangs wird ein Auszug dieses Dokuments, derunter anderem Informationen zu Lizenzen und die Nutzungsbedingungen ent-hält, angezeigt.Die Registrierung kann entweder online (über das Internet) oder telefonisch(durch einen Anruf bei uns) erfolgen.Wir empfehlen Ihnen die Online-Registrierung, da diese nur wenige Augenblickedauert und nach der Eingabe Ihrer TID automatisch erfolgt. Bitte beachten Sie,dass Ihr Rechner hierzu mit dem Internet verbunden sein muss.Geben Sie zuerst Ihre TID ein und wählen sie dann die Art der Registrierung aus.

Haben Sie die Online-Registrierung ausgewählt, so erscheint kurz die Nachricht„Bitte warten …“ und der Registrierungsvorgang wird abgeschlossen. Es wirdautomatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseiteder CD-ROM angezeigt.Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen oder die telefonische Regis-trierung bevorzugen, so können Sie diese unter der Rufnummer +49 2302202930 innerhalb der folgenden Zeiten durchführen:Mo-Do 09:30-13:00 Uhr und 13:30-15:30 UhrFr 09:30-13:00 Uhr und 13:30-14:30 Uhr

Benutzerinformationen

Inhaltsverzeichnis1. Systemvoraussetzungen2. Grundwerk und Lizenzen

a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenzb) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen

3. Registrierung4. Zugriff auf die Daten5. Updates6. Nutzung der CD-ROM7. FAQ8. Nutzungsvereinbarung9. Kontakt

Mendel Verlag

Page 58: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

Dazu teilen Sie uns die angezeigte MID und Ihre TID mit und halten ferner bitteIhre Kundendaten bereit. Sie erhalten dann einen Zugangscode, den Sie bitte indas untere Feld eintragen. Achten Sie hierbei darauf, die Buchstaben groß zuschreiben. Wenn Sie nun Ihre Eingabe bestätigen, wird der Registrierungsvor-gang abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Rea-der gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt.

4. Zugriff auf die DatenBitte beachten Sie, dass für den Start der CD-ROM alle Programme zur Anzeigevon PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Sie können die Inhalte der CD-ROMentweder a) direkt von der CD nutzen oder aber b) auch auf Ihren Arbeitsplatz-rechner oder einen Netzwerkrechner kopieren.a) Falls Sie die Inhalte direkt von der CD benutzen möchten, so wird i.d.R. nach

dem Einlegen der CD in Ihr CD-ROM Laufwerk automatisch der auf Ihrem Sys-tem installierte Reader gestartet und die Startseite angezeigt. Sollte dies nichtder Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei mit der En-dung„.exe“ aus.

b) Falls Sie die Inhalte der CD auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netz-werkrechner speichern möchten, so können Sie die Inhalte der CD kopierenund unter einem beliebigen Pfad ablegen. Dabei müssen Sie allerdings die Da-teistruktur, wie sie sich auf der CD befindet, erhalten, da ansonsten die Ver-knüpfungen innerhalb der Publikation nicht mehr funktionieren. Führen Sienun die Startdatei mit der Endung „.exe“ aus. Der auf Ihrem System instal-lierte Reader wird gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt.

5. UpdatesWenn Sie ein neues Update erhalten haben, ist keine erneute Registrierung dereinzelnen Computer erforderlich. Falls Sie die Inhalte der CD-ROM allerdings aufIhrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner gespeichert haben, lö-schen Sie bitte jedoch zunächst die bestehenden Ordner des letzten Updates, be-vor Sie die aktuellen Daten dort ablegen.

6. Nutzung der CD-ROM Zur Navigation durch die CD können Sie entweder das Inhaltsverzeichnis oderdie Baumstruktur zur Linken des aktuell angezeigten Dokuments benutzen.

Sehr nützlich zur Navigation ist auch die Indexsuche. Hier können Sie eine Voll-textsuche über alle Dokumente in sehr kurzer Zeit durchführen. Im Adobe Readererreichen Sie die Indexsuche über den Menüpunkt „Bearbeiten“, Unterpunkt„Erweiterte Suche“. Nachdem Sie eine Suche ausgeführt haben, werden als Er-gebnis zunächst die Titel der Dokumente, die Treffer enthalten, in einer Baum-struktur dargestellt. Sie können sich nun die Ergebnisse der Suche innerhalb ei-nes Dokuments anzeigen lassen. Näheres zur Indexsuche erfahren Sie in der Hilfeihres Readers.

7. FAQ – Frequently Asked QuestionsBeachten Sie bitte, dass einige Funktionen wie „Kopieren“, „Kopie speichern...“oder „Email...“ des PDF-Readers nur eingeschränkt oder nicht unterstützt wer-den.

Warum startet die Startdatei mit der Endung „.exe“ nicht die CD-ROM?Sie müssen vor dem Ausführen der Datei zunächst alle Programme zur Anzeigevon PDF-Dateien beenden.

Warum erhalte ich am Ende des Registrierungsvorgangs eine Fehlermel-dung?Prüfen Sie, ob Sie einen PDF-Reader installiert haben. Wenn nicht, installieren Siedieses Programm bitte. Die Registrierung war i.d.R. trotzdem erfolgreich.

Warum kann ich die Indexsuche nicht nutzen?Vergewissern Sie sich, dass der auf Ihrem System installierte Reader diese Funk-tion unterstützt. Die Indexsuche ist zur Verwendung mit Adobe Reader ab derVersion 7 konzipiert.

Unterscheidet sich der Registrierungsvorgang für zusätzliche Lizenzenvon dem für die erste Lizenz?Nein. Die Registrierung läuft exakt ab wie oben beschrieben, da Sie auch für diezusätzlichen Lizenzen Ihre einmal erhaltene TID verwenden.

Warum habe ich eine neue TID erhalten, was muss ich tun?Wenn Sie aus technischen Gründen eine neue TID erhalten, wird eine erneute Re-gistrierung Ihres Rechners erforderlich. Die Registrierung funktioniert dabei wieoben beschrieben.

Warum meldet mein Antiviren-Programm ein verdächtiges/gefährlichesProgramm auf der CD-ROM?Zunächst einmal ist festzustellen, dass Ihre CD-ROM selbstverständlich frei vonViren, Würmern oder sonstigen gefährlichen Programmen ist. Bei einer solchenMeldung handelt es sich um einen sog. „false positive“, d.h. Ihr installiertes An-tiviren-Programm stuft eine Datei als potentiell gefährlich ein, weil es nicht inder Lage ist, den Inhalt korrekt zu analysieren.Leider tritt dieses Verhalten in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auf, ohnedass die Hersteller von Antiviren-Software eine generelle Lösungsmöglichkeit be-züglich dieses Problems anbieten würden. Die gängigste Lösungsmöglichkeit ist,die betreffenden Dateien zu den Ausnahmen in Ihrem Antiviren-Programm hinzu-zufügen.Wie Sie Dateien vom Scannen und der automatischen Erkennung Ihres Antiviren-Programms ausnehmen können, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Handbuchzu dem von Ihnen eingesetzten Produkt.

Page 59: Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

8. NutzungsvereinbarungMit dem Erwerb einer Lizenz für die vorliegende CD-ROM erhalten Sie das einfa-che, nicht übertragbare Recht, die auf diesem Medium gespeicherten Informatio-nen im eigenen Hause zu nutzen. Damit ist kein Erwerb von Rechten an den aufdieser CD-ROM gespeicherten Informationen verbunden.Die Weitergabe des Datenträgers an andere ist nicht gestattet. Nachdruck, Ver-vielfältigung und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten Informationen –auch auszugsweise – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung desMendel Verlags.Die auf dieser CD-ROM gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich ge-schützt. Das Recht, Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben ge-nannten Bedingungen verletzt wird.Die CD-ROM ist nach dem Stand der Technik sorgfältig entwickelt worden. Fürfehlerfreie Arbeit sowie für die Verwendbarkeit bei unterschiedlichen Rechnerty-pen oder Gerätekonfigurationen wird keine Haftung übernommen.Die Erstellung der enthaltenen Informationen erfolgt mit größtmöglicher Sorg-falt, jedoch wird für den Inhalt keine Haftung übernommen.

9. KontaktMendel Verlag GmbH & Co. KGWasserstr. 22344799 BochumDEUTSCHLANDTel.: +49 2302 202930Fax: +49 2302 2029311E-Mail: [email protected]: www.mendel-verlag.de