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Der Antrag wurde am eingereicht: Bezeichnung und Unterschrift der empfangenden Steuer- und Zolldirektion: ANTRAG zur Eintragung ins Registers der Zollbehörde zur Geltendmachung der Steuererstattung für gewerblich genutzte Gasöle NeuerAntrag Änderung Bezugsnummer bei Änderung: ………………….………… I. Angaben zur Person 1. Für Einzelunternehmer: 1.1. Zollidentifikationsnummer (falls er bereits darüber verfügt): 1.2. Name: 1.3. Geburtsort und -datum: 1.4. Name der Mutter: 1.5. Staatsangehörigkeit: 1.6. Ständiger Wohnsitz (Aufenthaltsort): 1.7. Sitz (wenn nicht verfügbar, dann Briefanschrift): 1.8. Personalausweis-Nr.: 1.9. Nummer, Ausstellungsdatum, und Ausstellbehörde des Unternehmerausweises: 1.10. Steuernummer (11 Ziffern): - - 1.11. Zahlungskonto- (Überweisungskonto-) Nr., sowie Bezeichnung, Filialen und Kontonummern der Finanzinstituten: 2. Für Rechtspersonen, Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit: 2.1. Zollidentifikationsnummer (falls sie bereits darüber verfügt): 2.2. Name (Bezeichnung): 2.3. Abgekürzte Bezeichnung: 2.4. Nummer und Datum der Eintragung ins Handelsregister: 2.5. Sitz (wenn nicht verfügbar, dann Niederlassung): 2.6. Steuernummer (11 Ziffern): - - 2.7. USt-IdNr. (wenn verfügbar): 2.8. Einheitlicher statistischer Code: 2.9. Zahlungskonto- (Überweisungskonto-) Nr., sowie Bezeichnung, Filialen und Kontonummern der Finanzinstituten: 2.10. Briefanschrift 2.11. AEO-Zertifikat-Nr. 2.12. Vertretungsberechtigte Person: 2.12.1. Name: 2.12.2. Geburtsdort und -datum: 2.12.3. Name der Mutter:

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Der Antrag wurde am eingereicht:

Bezeichnung und Unterschrift der

empfangenden Steuer- und

Zolldirektion:

ANTRAG

zur Eintragung ins Registers der Zollbehörde

zur Geltendmachung der Steuererstattung für gewerblich genutzte Gasöle

NeuerAntrag Änderung Bezugsnummer bei Änderung: ………………….…………

I. Angaben zur Person

1. Für Einzelunternehmer:

1.1. Zollidentifikationsnummer (falls er bereits

darüber verfügt):

1.2. Name:

1.3. Geburtsort und -datum:

1.4. Name der Mutter:

1.5. Staatsangehörigkeit:

1.6. Ständiger Wohnsitz (Aufenthaltsort):

1.7. Sitz (wenn nicht verfügbar, dann

Briefanschrift):

1.8. Personalausweis-Nr.:

1.9. Nummer, Ausstellungsdatum, und

Ausstellbehörde des Unternehmerausweises:

1.10. Steuernummer (11 Ziffern): - -

1.11. Zahlungskonto- (Überweisungskonto-) Nr.,

sowie Bezeichnung, Filialen und

Kontonummern der Finanzinstituten:

2. Für Rechtspersonen, Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit:

2.1. Zollidentifikationsnummer (falls sie bereits

darüber verfügt):

2.2. Name (Bezeichnung):

2.3. Abgekürzte Bezeichnung:

2.4. Nummer und Datum der Eintragung ins

Handelsregister:

2.5. Sitz (wenn nicht verfügbar, dann

Niederlassung):

2.6. Steuernummer (11 Ziffern): - -

2.7. USt-IdNr. (wenn verfügbar):

2.8. Einheitlicher statistischer Code:

2.9. Zahlungskonto- (Überweisungskonto-) Nr.,

sowie Bezeichnung, Filialen und

Kontonummern der Finanzinstituten:

2.10. Briefanschrift

2.11. AEO-Zertifikat-Nr.

2.12. Vertretungsberechtigte Person:

2.12.1. Name:

2.12.2. Geburtsdort und -datum:

2.12.3. Name der Mutter:

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2.12.4. Staatsangehörigkeit:

2.12.5. Fester Wohnsitz (Aufenthaltsort):

2.12.6. Personalausweis- (Reisepass-) Nr.:

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3. Für ausländische Unternehmer / Vertretungsberechtigten von Unternehmen in Finanzsachen:

2.1. Zollidentifikationsnummer (falls sie darüber

bereits verfügen):

2.2. Name (Bezeichnung):

2.3. Abgekürzte Name:

2.4. Nummer und Datum der Eintragung ins

Handelsregister:

2.5. Sitz (wenn nicht verfügbar, dann

Niederlassung):

2.6. Steuernummer:

2.7. Einheitliche statistische Code:

2.8. Zahlungskonto- (Überweisungskonto-) Nr.,

sowie Bezeichnung, Filialen und

Kontonummern der Finanzinstituten:

2.9. Briefanschrift:

2.10. Vertretungsberechtigte Person

2.10.1. Name:

2.10.2. Geburtsort und -datum:

2.10.3. Name der Mutter:

2.10.4. Staatsangehörigkeit:

2.10.5. Fester Wohnsitz (Aufenthaltsort):

2.10.6. Personalausweis- (Reisepass-) Nr.:

II. Angaben für die Nutzung der Tankkarte gemäß §57/C Absatz (1) Buchstabe a) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes

1. Name (Bezeichnung) des Tankkarte-Ausstellers:

III. Angaben zur Niederlassung gemäß §57/C Absatz (1) Buchstabe b) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes

1. Anschrift der Niederlassung:

2. Grundstücksnummer der Niederlassung:

3. Nutzungsrecht auf die Niederlassung:

3.1. Mietvertrag auf bestimmte Zeit (ab-bis):

3.2. Mietvertrag auf unbestimmte Zeit:

3.3. Im Falle eines eigenen Grundstücks

beträgt der Eigentumsanteil:

IV. Anzahl der beigelegten Dokumentenabschriften und Ergänzungsblätter:

Gesellschaftsvertrag (Gründungsurkunde, Satzung) oder Unternehmerausweis Stk.

Ein Dokument, das zur Feststellung des Nutzungsrechtes an der Niederlassung gemäß §57/C Absatz (1) Buchstabe

b) des ungarischen Verbrauchsteuergesetzes geeignet ist

Stk.

Zulassungsbescheinigung zu den gewerblich genutzten Fahrzeugen, für die das Recht auf Steuererstattung ausgeübt

wird, bei gewerblich genutzten Mietfahrzeugen der Mietvertrag

Stk.

Genehmigung für Güterbeförderung bzw. für Personenbeförderung im Straßenverkehr, im Falle einer Beförderung

mit eigener Rechnungsstellung Ausweis für die Güterbeförderung im Straßenverkehr oder für die

Personenbeförderung im Straßenverkehr

Stk

Vertrag über die Nutzung der Tankkarte (in den Fällen gemäß 57/C Absatz (1) Buchstabe a) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes)

Stk Falls ein Vertretungsberechtigter in Finanzsachen in Anspruch genommen wird, der mit dem

Vertretungsberechtigten in Finanzsachen abgeschlossene Vertrag

Stk Ergänzungsblatt Nr. I. (über die Angaben zur Niederlassung gemäß §57/C Absatz (1) Buchstabe b) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes)

Stk

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Ergänzungsblatt Nr. I. (über die Angaben zum/zu den gewerblich genutzten Fahrzeug/en)

Stk

Ausgestellt:

Unterschrift:……………………………………..

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Nummer..........

Ergänzungsblatt Nr. I

zur Eintragung ins Registers der Zollbehörde

zur Geltendmachung der Steuererstattung für gewerblich genutzte Gasöle

III. Angaben zur Niederlassung gemäß §57/C Absatz (1) Buchstabe b) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes

1. Anschrift der Niederlassung:

2. Grundstücksnummer der Niederlassung:

3. Nutzungsrecht an der Niederlassung:

3.1. Mietvertrag auf bestimmte Zeit (ab-bis):

3.2. Mietvertrag auf unbestimmte Zeit:

3.3. Im Falle eines eigenen Grundstücks

beträgt der Eigentumsanteil:

III. Angaben zur Niederlassung gemäß §57/C Absatz (1) Buchstabe b) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes

1. Anschrift der Niederlassung:

2. Grundstücksnummer der Niederlassung:

3. Nutzungsrecht auf die Niederlassung:

3.1. Mietvertrag auf bestimmte Zeit (ab-bis):

3.2. Mietvertrag auf unbestimmte Zeit:

3.3. Im Falle eines eigenen Grundstücks

beträgt der Eigentumsanteil:

III. Angaben zur Niederlassung gemäß §57/C Absatz (1) Buchstabe b) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes

1. Anschrift der Niederlassung:

2. Grundstücksnummer der Niederlassung:

3. Nutzungsrecht auf die Niederlassung:

3.1. Mietvertrag auf bestimmte Zeit (ab-bis):

3.2. Mietvertrag auf unbestimmte Zeit:

3.3. Im Falle eines eigenen Grundstücks

beträgt den Eigentumsanteil:

III. Angaben zur Niederlassung gemäß §57/C Absatz (1) Buchstabe b) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes

1. Anschrift der Niederlassung:

2. Grundstücksnummer der Niederlassung:

3. Nutzungsrecht auf die Niederlassung:

3.1. Mietvertrag auf bestimmte Zeit (ab-bis):

3.2. Mietvertrag auf unbestimmte Zeit:

3.3. Im Falle eines eigenen Grundstücks

beträgt der Eigentumsanteil:

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Nummer ..........

Ergänzungsblatt Nr. II

zur Eintragung ins Registers der Zollbehörde

zur Geltendmachung der Steuererstattung für gewerblich genutzte Gasöle

V. Angaben zum/zu den gewerblich genutzten Fahrzeug/en

Kennzeichen des gewerblich

genutzten Fahrzeugs

Halter des gewerblich genutzten Fahrzeugs, - bei einem

Mietwagen – Mieter

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Anleitung zum Ausfüllen

zum Vordruck

Eintragung ins Register der Zollbehörde

Geltendmachung der Steuererstattung für gewerblich genutzte Gasöle

Rechtlicher Rahmen:

Gemäß §57/C des ungarischen Gesetzes Nr. CXXVII vom 2003 über die Verbrauchsteuer

und besondere Vorschriften für den Vertrieb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren

(nachfolgend als Verbrauchsteuergesetz genannt) wird die Steuererstattung für gewerblich

genutzte Gasöle wir folgt geregelt:

§57/C (1) Von der bei der Beschaffung gezahlten Steuer sind für das Handelsgasöl, das

a) an der Tankstelle mit einer zum Autokennzeichen zugeordneten Tankkarte gekauft

wurde,

b) bei einer gemäß Absatz 2 zur Steuererstattung befugten Niederlassung in Ungarn aus

einem zur Lagerung von Betriebsstoffen vorgesehenen - mit einem Tankautomat

ausgerüsteten Behälter, wodurch sowie die getankte Menge als auch der

Kilometerstand des Fahrzeuges zum Autokennzeichen zugeordnet gespeichert werden

können, – über einen elektronischen Durchflusszähler getankt wurde, pro Liter

erstattungsfähig:

betroffener Zeitraum erstattungsfähige Steuer

(Forint/Liter)

01. Januar 2011 – 31. Oktober 2011 6,50

01. November 2011 – 31. Dezember 2011 19,50

01. Januar 2012 – 31. Dezember 2014 17

01. Januar 2015 – 31. Dezember 2015 11

ab 01. Januar 2016 7

(2) Zur Steuererstattung nach dem Absatz (1) – mit Rücksicht auch auf die Bestimmungen nach

dem Absatz (3) – sind Halter, bzw. – bei Mietwagen – Mieter eines unter §7 Punkt 51 bestimmten

Fahrzeugs oder Sattelzugs (nachfolgend gemeinsam als gewerblich genutztes Fahrzeug

genannt), die zu diesem Zweck ins Register des Zollbehörde eingetragen worden sind, befugt.

Die befugte Person hat den Eintragungsantrag mindestens 30 Tage vor der erstmaligen

Ausübung des Rechtes auf Steuererstattung bei der Zollbehörde einzureichen. Der Antrag hat

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Steuernummer, natürliche Identifizierungsdaten und Nummer des Identitätsdokuments des

Berechtigten zu enthalten. Der Berechtigte hat die Änderung in den ins Register eingetragenen

Daten spätestens 10 Tage nach deren Eintritt bei der Zollbehörde anzuzeigen.

(3) Die Bestimmungen dieses § Paragraphs können bei Personen ohne Sitz, Niederlassung oder

Zweigniederlassung in Ungarn, die ein gewerblich genutztes Fahrzeug halten, für Personen

angewendet werden, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat oder EFTA-Staat (d.h. in

Norwegen, in der Schweiz, in Liechtenstein oder Island) eingetragene und herausgestellte Lizenz

für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verfügen.

(4) Das Recht auf Steuererstattung kann

a) im Falle nach Absatz (1) Buchstabe a) über die Beschaffung der durch den zur

Steuererstattung berechtigten Person gekauften Gasöle durch Vorlage einer Rechnung,

die sowohl Kennzeichnen als auch Kilometerstand des gewerblich genutzten Fahrzeugs

beinhaltet, bzw.

b) im Falle nach Absatz (1) Buchstabe b) durch Dokumentierung der Auftanken in der

Niederlassung, in Form einer detaillierten Übersicht der Zeitpunkten, Mengen,

Autokennzeichen, Kilometerstand des gewerblich genutzten Fahrzeugs

ausgeübt werden.

Der Steuerzahler ist über das Vorangehende hinaus in dem Falle zur Geltendmachung der

Steuererstattung für das verwendete Handelsgasöl berechtigt, wenn er im Sinne der Verordnung

über die Gruppenfreistellung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni

2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem

Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags) nicht als eine in einer

schwierigen Lage befindliche Unternehmung gilt bzw. ihm gegenüber keine nicht geleistete

Rückzahlungsaufforderung infolge eines solchen früheren Beschlusses der Kommission gültig

ist, der irgendeine Beihilfe als rechtwidrig und mit dem Binnenmarkt als unvereinbar erklärt hat.

„Eine in einer schwierigen Lage befindliche Unternehmung“: ist eine derartige Unternehmung,

in deren Hinsicht zumindest eine der folgenden Bedingungen besteht:

a) im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (einschließlich einer

Aktiengesellschaft) (ausgenommen sind die seit weniger als drei Jahren existierenden KMU

bzw. die in Anwendung der Berechtigung zur Beihilfe zur Risikofinanzierung gerechnet von

dem ersten Handelsabsatz seit weniger als sieben Jahren aktiven solchen KMU, die nach einer

von dem ausgewählten Finanzvermittler durchgeführten Durchleuchtung zu einer

Risikofinanzierungsinvestition berechtigt sind) ist mehr als die Hälfte des gezeichneten

Aktienkapitals wegen der aufgelaufenen Verluste verloren. Das kommt in dem Fall vor, wenn

mit dem Abzug der aufgelaufenen Verluste aus den Rücklagen (und aus allen solchen

Elementen, die im Allgemeinen als Teil des Eigenkapitals der Gesellschaft gelten) ein negativer

aufgelaufener Betrag von mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entsteht. Das

„gezeichnete Kapital“ umfasst im gegebenen Fall auch jegliches Aktienkapital.

b) Im Falle einer solchen Gesellschaft, wo zumindest einzelne Gesellschafter hinsichtlich der

Schulden der Gesellschaft eine uneingeschränkte Haftung haben (Offene Handelsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft, gemeinsames Unternehmen, Vereinigung, individuelle Firma)

(ausgenommen sind die seit weniger als drei Jahren existierenden KMU bzw. die in Anwendung

der Berechtigung zur Beihilfe zur Risikofinanzierung gerechnet von dem ersten Handelsabsatz

seit weniger als sieben Jahren aktiven solchen KMU, die nach einer von dem ausgewählten

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Finanzvermittler durchgeführten Durchleuchtung zu einer Risikofinanzierungsinvestition

berechtigt sind), ist mehr als die Hälfte des in den Büchern der Gesellschaft ausgewiesenen

Kapitals wegen der aufgelaufenen Verluste nicht vorhanden.

c) Eine derartige Unternehmung, gegen die ein kollektives Verfahren wegen

Zahlungsunfähigkeit eingeleitet wurde oder gegen die aufgrund des Gesetzes Nr. XLIX aus dem

Jahre 1991 über das Konkursverfahren und das Liquidationsverfahren auf einen Antrag der

Gläubiger ein kollektives Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden kann (die

unter einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren steht).

d) Falls das Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten hat und dennoch das Darlehen nicht

zurückgezahlt hat oder die Bürgschaftsübernahme eingestellt hat bzw. eine Beihilfe zur

Konstruktionsumgestaltung erhalten hat und noch immer unter die Wirkung des

Konstruktionsumgestaltungsplans fällt.

e) Mit Ausnahme der kleinen und mittleren Unternehmen eine derartige Unternehmung, in deren

Fall in den vorangehenden zwei Jahren das Verhältnis des Fremdkapitals und des Eigenkapitals

gemäß den Büchern 7,5 überschritten hat und die Zinsendeckungsrate gerechnet mit dem

Ergebnis vor den Zinsen, Steuern und der Wertminderungsabschreibung weniger als 1,0 war.

(5) Das Recht auf Steuererstattung entsteht am Tag der Beschaffung bzw. des Auftankens in der

Niederlassung und kann spätestens binnen auf dem Monat folgenden 12 Monaten ausgeübt

werden, als Beschaffung, bzw. Auftanken in der Niederlassung durchgeführt worden sind.

(6) Die zur Steuererstattung berechtigte Person kann die Steuererstattung – abweichend von

den Bestimmungen nach §48 Absatz (13) –für das bestimmte Jahr nach Wahl

a) jährlich, frühestens aber ab dem 20. Januar des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres,

b) vierteljährlich, frühestens aber ab dem 20. des auf das Bezugsvierteljahr folgenden

Monats, oder

c) monatlich, frühestens aber ab dem 20. des auf den Bezugsmonat folgenden Monats

beantragen.

(7) Aufgrund von Artikel 44 der Verordnung über die Gruppenfreistellung ist die

Rückbeanspruchung der Steuer eine gemäß der Richtlinie EG 2003/96 in Form einer

Umweltschutz-Steuerermäßigung zu erteilende Beihilfe.

Die Verordnung Nr. 8/2004 (10.03.) des ungarischen Finanzministeriums über die

Durchführung einzelner Bestimmungen des Verbrauchsteuergesetzes (nachfolgend als

Verbrauchsteuergesetz-Best. genannt) enthält folgende Teilvorschriften für die Eintragung

ins Register, sowie für die Erstattung:

§114/B. (1) Zur Eintragung ins Register gemäß §57/C Absatz (2) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes ist der Antrag mit dem Inhalt gemäß der Anlage Nr. 24/A. bei der

Zollbehörde einzureihen. Antragsteller ohne Sitz, Niederlassung oder Zweigniederlassung in

Ungarn können den Antrag auch in englischer, deutscher oder französischer Sprache einreichen.

(2) Dem Antrag nach Absatz (1) ist Folgendes beizufügen:

a) Gesellschaftsvertrag (Gründungsurkunde, Satzung) oder Unternehmerausweis;

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b) ein Dokument, das zur Feststellung des Nutzungsrechtes an der Niederlassung gemäß

§57/C Absatz (1) Buchstabe b) des ungarischen Verbrauchsteuergesetzes geeignet ist;

c) Zulassungsbescheinigung zu den gewerblich genutzten Fahrzeugen, für die das Recht auf

Steuererstattung ausgeübt wird, bei gewerblich genutzten Mietfahrzeugen der

Mietvertrag;

d) Genehmigung für Güterbeförderung im Straßenverkehr, bzw. für Personenbeförderung

im Landverkehr, beim Werkverkehr Zertifikat für Landesgüterverkehr oder

Landespersonenverkehr;

e) - in den Fällen gemäß 57/C Absatz (1) Buchstabe a) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes- Vertrag über die Nutzung der Tankkarte;

f) Falls ein Vertretungsberechtigter in Finanzsachen in Anspruch genommen wird, der mit

dem Vertretungsberechtigten in Finanzsachen abgeschlossene Vertrag.

(3) Es genügt, dass der Antragsteller – mit der Abweichung nach Absatz (4) – nur die Abschrift

der Dokumente nach Absatz (2) dem Antrag beilegt. Personen, ohne Sitz, Niederlassung oder

Zweigniederlassung in Ungarn, die ein gewerblich genutztes Fahrzeug halten, haben auch eine

beglaubigte Übersetzung der im Absatz (2) genannten Dokumente oder einen kurzen Auszug

davon in Ungarisch dem Antrag beizufügen, es sei denn, dass es sich um englisch-, deutsch- oder

französischsprachigen Dokumente geht.

(4) Der Antragsteller hat Dokumente nach Absatz (2) Buchstaben a), c)-d) nicht beizulegen,

wenn er über die Zertifikat „zugelassener Wirtschaftbeteiligter“ (nachfolgend als AEO-Zertifikat

genannt) gemäß Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992

zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verfügt. Im Antrag ist die AEO-Zertifikat-Nr.

anzugeben.

(5) Eine Änderung in den im Antrag angegebenen Daten ist mit dem Inhalt nach Anlage Nr. 24/A

bei der Zollbehörde anzuzeigen.

(6) Die Zollbehörde führt die Eintragung, bzw. Bestätigung der Änderungen binnen 15 Tagen

nach der Einreichung durch.

(7) In Fällen gemäß §57/C des ungarischen Verbrauchsteuergesetzes kann das Recht auf

Steuererstattung (Steuerabzug) im Besitz folgender Dokumente ausgeübt werden:

a) in den Fällen gemäß 57/C Absatz (1) Buchstabe a) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes eine Durchschrift der durch den Tankkarte-Aussteller

ausgestellten Rechnung über eine steuerpflichtige Gasölbeschaffung, unter Angabe von

Ort und Zeit,

b) in den Fällen gemäß 57/C Absatz (1) Buchstabe a) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes die da bestimmte Übersicht.

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Eintragung ins Register der Zollbehörde vor der Einreichung des

Erstattungsantrags:

Art, Ort und Zeitpunkt der Antragstellung:

Der Eintragungsantrag ist – nach der Ausfüllung des vorliegenden Vordrucks – per Post oder

persönlich – bei der nach dem Sitz des Erstattungsberechtigten örtlich zuständigen Steuer- und

Zolldirektion des Nationalen Steuer- und Zollamtes in einer Ausfertigung einzureichen.

Antragsteller ohne Sitz, Niederlassung oder Zweigniederlassung in der Republik Ungarn werden

von der Hervorgehobenen Steuer- und Zolldirektion des Nationalen Steuer- und Zollamtes ins

Register eingetragen.

Änderungen in den im Antrag aufgeführten Daten sind über den gleichen Vordruck anzumelden.

Beizufügende Dokumente:

Zum Antrag sind Durchschriften folgender Dokumente gemäß dem ungarischen

Verbrauchsteuergesetz vorzulegen:

a) Gesellschaftsvertrag (Gründungsurkunde, Satzung) oder Unternehmerausweis;

b) ein Dokument, das zur Feststellung des Nutzungsrechtes an der Niederlassung gemäß

§57/C Absatz (1) Buchstabe b) des ungarischen Verbrauchsteuergesetzes geeignet ist;

c) Zulassungsbescheinigung zu den gewerblich genutzten Fahrzeugen, für die das Recht auf

Steuererstattung ausgeübt wird, bei gewerblich genutzten Mietfahrzeugen der

Mietvertrag;

d) Genehmigung für Güterbeförderung im Straßenverkehr, bzw. für Personenbeförderung

im Landverkehr, beim Werkverkehr Zertifikat für Landesgüterverkehr oder

Landespersonenverkehr;

e) - in den Fällen gemäß 57/C Absatz (1) Buchstabe a) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes- Vertrag über die Nutzung der Tankkarte;

f) Falls ein Vertretungsberechtigter in Finanzsachen in Anspruch genommen wird, der mit

dem Vertretungsberechtigten in Finanzsachen abgeschlossene Vertrag.

Personen, ohne Sitz, Niederlassung oder Zweigniederlassung in Ungarn, die ein gewerblich

genutztes Fahrzeug halten, haben auch eine beglaubigte Übersetzung der im Absatz (2)

genannten Dokumente oder einen kurzen Auszug davon in Ungarisch dem Antrag beizufügen,

es sei denn, dass es sich um englisch-, deutsch- oder französischsprachigen Dokumente geht.

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Der Antragsteller hat Dokumente nach Absatz (2) Buchstaben a), c) und d) nicht beizulegen,

wenn er über die Zertifikat „zugelassener Wirtschaftbeteiligter“ (AEO-Zertifikat) gemäß Artikel

5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des

Zollkodex der Gemeinschaften verfügt. Im Antrag ist die AEO-Zertifikat-Nr. anzugeben.

Ausfüllung des Vordrucks zur Eintragung ins Register:

I. Angaben zur Person:

Verfügt der Antragsteller bereits über eine durch die Zollbehörde erlassene

Registrierungsnummer (nachfolgend als Zollidentifikationsnummer genannt) genügt es, bei den

„Angaben zur Person“ nur folgende Angaben einzutragen:

1. Für Einzelunternehmer:

1.1. Zollidentifikationsnummer:

1.2. Name:

1.7. Sitz (wenn nicht verfügbar, dann Briefanschrift):

2. Für Rechtspersonen, Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit

2.1. Zollidentifikationsnummer:

2.2. Name (Bezeichnung):

2.5. Sitz (wenn nicht verfügbar, dann Niederlassung):

2.10. AEO-Zertifikat-Nr.

2.11. Vertretungsberechtigter

2.11.1. Name:

2.11.2. Geburtsort- und Datum:

2.11.3. Name der Mutter:

2.11.4. Staatsangehörigkeit:

2.11.5. Ständiger Wohnsitz (Aufenthaltsort):

2.11.6. Personalausweis- (Reisepass-) Nr.:

3. Für ausländische Unternehmer / Vertretungsberechtigten von Unternehmen in Finanzsachen:

2.1. Zollidentifikationsnummer:

2.2. Name (Bezeichnung):

2.5. Sitz (wenn nicht verfügbar, dann Niederlassung):

2.10. Vertretungsberechtigte Person:

2.10.1. Name:

2.10.2. Geburtsort- und -datum:

2.10.3. Name der Mutter:

2.10.4. Staatsangehörigkeit:

2.10.5. Fester Wohnsitz (Aufenthaltsort):

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2.10.6. Personalausweis- (Reisepass-) Nr.:

Verfügt der Antragsteller über keine Zollidentifikationsnummer, hat er alle Angaben zur

Person anzugeben, auf deren Grundlage die örtlich zuständige Steuer- und Zolldirektion

die Zollidentifikationsnummer von Amts wegen ausgibt.

II. Angaben zur Nutzung der Tankkarten gemäß §57/C Absatz (1) Buchstabe a) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes

In diese Rubrik ist der Name des Wirtschaftsbeteiligten einzutragen, mit dem der dem Antrag

beigelegten Vertrag über die Nutzung der Tankkarte abgeschlossen worden ist.

III. Angaben zur Niederlassung gemäß §57/C Absatz (1) Buchstabe b) des ungarischen

Verbrauchsteuergesetzes

Nutzt der Steuererstattungsberechtige in seiner Niederlassung in Ungarn gewerblich genutzte

Gasöle, die von einem- mit einem Tankautomat, wodurch sowie getankte Menge, als auch

Kilometerstand zum Kennzeichen zugeordnet gespeichert werden, ausgerüsteten –, zur

Lagerung von Betriebsstoffen vorgesehenen Behälter, über einen elektronischen

Durchflusszähler getankt wird, sind ihre Angaben in diese Rubrik einzutragen. Auf dem

Ersatzblatt Nr. I können weitere Niederlassungen aufgeführt werden.

IV. Anzahl der beigelegten Dokumentenabschriften und Ergänzungsblätter:

Es sind Anzahl der in der Rubrik aufgezählten beigelegten Dokumentenabschriften und

Ergänzungsblätter einzutragen.

V. Angaben zum/zu den gewerblich genutzten Fahrzeug/en

Rubriken auf dem Ersatzblatt Nr. II dienen zur Eintragung der Angaben zu Fahrzeugen, für die

das Erstattungsrecht ausgeübt wird.