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Kurzinformation über die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen

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Kurzinformationüber die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen

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Kurzinformationüber die Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen

Bei der Kategorie der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) handelt es sich um unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.

Dabei erfolgt die Abgrenzung zwischen unbemann-ten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen1 ausschließ-lich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitge-staltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzungszweck verbunden (z. B. Bild-aufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem.

Diese Broschüre soll als Orientierung dienen und die wichtigsten Informationen zusammenfassen, die bei der Nutzung von unbemannten Luftfahrtsystemen zu beachten sind.

1 im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 9 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

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[umgangssprachlich Drohnen]

unbemannte Luftfahrtsysteme UAS

Remotely Piloted RPASAircraft Systems

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Regelungen zu dem Betrieb von unbemannten Luftfahrt-systemen

In Deutschland ist der Betrieb von unbemannten Luft-fahrtsystemen erlaubnispflichtig.2

Darüber hinaus ist der Betrieb von unbemannten Luft-fahrtgeräten außerhalb der Sichtweite des Steuerers oder mit einer Gesamtmasse von über 25 Kilogramm grundsätzlich verboten.3

Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis sind die Luftfahrtbehörden der Länder.4 Es kann eine Erlaub-nis (sog. Aufstiegserlaubnis) erteilt werden, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde festgestellt hat, dass die beabsichtigte Nutzung des unbemannten Luftfahrt-systems nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ord-nung führt.5

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit haben Bund und Län-der einheitliche Regelungen für die Harmonisierung des Verwaltungshandelns erarbeitet. Diese „Gemeinsa-men Grundsätze des Bundes und der Länder für die Er-teilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemann-ten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO“ wurden in den „Nachrichten für Luftfahrer“ (NfL I 281/13) veröffentlicht.

Die folgenden Informationen geben einen kurzen Ab-riss daraus wieder.

2 gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)3 gemäß § 15a Absatz 3 LuftVO4 gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 17 LuftVG in Verbindung mit § 16

LuftVO5 nach § 16 Absatz 4 der LuftVO

„(…) als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte ein-schließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).“

[ § 1 Absatz 2 Satz 3 LuftVG]

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Was ist vor dem Aufstieg zu beachten?[vom Antrag bis zum Aufstieg]

Hinsichtlich der Aufstiegserlaubnis kann eine allgemei-ne oder eine auf den Einzelfall bezogene Erlaubnis von der Behörde erteilt werden. Allerdings bestimmt dies die zuständige Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Er-messen. Wiegt das Fluggerät beispielsweise bis zu 5 kg (inklusive Nutzlast) und hat keinen Verbrennungsmo-tor als Antrieb, besteht in den meisten Bundesländern die Möglichkeit, dass eine allgemeine Erlaubnis erteilt wird. Diese kann bis zu 2 Jahre Gültigkeit haben.

Der Antrag auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis ist schriftlich bei der jeweiligen zuständigen Landesbehör-de zu stellen. Dafür können die entsprechenden An-tragsformulare auf den Internetseiten der zuständigen Landesbehörde genutzt werden. Die Kontaktadressen sind auf den Seiten 11 - 17 angegeben.

Die Anerkennung einer bereits nach den „Gemeinsa-men Grundsätzen“ erteilten Allgemeinerlaubnis einer anderen Landesluftfahrtbehörde ist möglich6 und kann unter Beifügung einer Kopie dieser Erlaubnis in der Re-gel formlos beantragt werden.

6 ausgenommen in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz

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Tabelle: Antragsunterlagen

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sollte folgende Angaben enthalten

Allg

emei

ner

laub

nis

Angaben des Antragstellers

Zweck des Betriebs des UAS

Angaben zum UAS

Nachweis einer ausreichenden Haftpflicht-versicherung

Erklärung zum Datenschutz

Ein

zele

rlau

bnis

Lageplan mit Eintrag des Aufstiegsortes und Flugraumes, Angabe der Aufstiegsstelle

Einverständniserklärung des Grundstücks-eigentümers der Aufstiegsstelle (bzw. sons-tigen Berechtigten)

Angaben zum Zeitraum (Datum und Zeit) und ggf. Anzahl und Dauer der Aufstiege.

Technische Angaben zum UAS und Anga-ben zur Nutzlast

Angaben zu bisherigen Kenntnissen und Erfahrungen bzw. Schulungsnachweis des Steuerers

Soweit nicht von der Erlaubnisbehörde ein-geholt:

  Unbedenklichkeitserklärung der zu-ständigen Ordnungsbehörde/Polizei-dienststelle,

  Innerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten: Gestattung oder Unbe-denklichkeitsbescheinigung

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[Datenschutz - ein wichtiges Anliegen]

Im Rahmen der Entscheidung über einen beantrag-ten Aufstieg prüft die Luftfahrtbehörde unter anderem auch, ob die einschlägigen datenschutzrechtlichen Be-stimmungen beachtet werden.

Mit Hilfe des unbemannten Luftfahrtsystems darf nicht in den Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden.

Dies bedeutet: Wenn bei der Antragsprüfung festge-stellt wird, dass Datenschutzvorschriften durch die be-absichtigte Nutzung verletzt werden, wird keine Er-laubnis erteilt.

Ebenso muss der Steuerer beim Einsatz des unbemann-ten Luftfahrtgerätes darauf achten, dass datenschutz-rechtliche Bestimmungen, Urheberrechte, Persönlich-keitsrechte u. a. nicht verletzt werden.

„Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, ins-besondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzen.“

[§ 16 Absatz 4 Satz 1 LuftVO]

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Was ist beim Aufstieg zu beachten?[Gut geplant ist sicher geflogen!]

Die zentralen Grundregeln beim Betrieb von unbe-mannten Luftfahrtsystemen sind:

  Betrieb in Sichtweite des Steuerers.

  Maximale Flughöhe von 100 Metern über Grund.

  Kein Betrieb über Menschen und Menschenan-sammlungen.

Die Genehmigung zum Aufstieg des unbemannten Luftfahrtsystems wird in einem Bescheid erteilt. Die darin aufgeführten Nebenbestimmungen und Be-schränkungen sind einzuhalten.

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Wie wird Sichtweite definiert?

„Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmit-tel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist.“

[vgl. § 15a Absatz 3 Satz 2 LuftVO]

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Die wichtigsten Nebenbestimmungen bei einer Allgemei-nerlaubnis sind zum Beispiel:

  Für die Vorbereitung des Betriebes sind alle wesent-lichen Informationen über die örtlichen Gegeben-heiten, die meteorologischen Bedingungen sowie die Luftraumverhältnisse einzuholen.

  Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die zu-ständige Ordnungsbehörde / Polizeidienststelle vorab zu informieren. Innerhalb von naturschutz-rechtlichen Schutzgebieten ist die zuständige Na-turschutzbehörde vorab zu informieren.

  Der Betrieb von UAS in einer Entfernung von we-niger als 1,5 Kilometer von der Begrenzung von Flugplätzen sowie auf Flugplätzen bedarf der Zu-stimmung der Luftaufsicht oder der Flugleitung. In-nerhalb eines kontrollierten Luftraums ist vor dem Betrieb des UAS eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle ein-zuholen.

  Starts und Landungen bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers. Der Start- und Landeplatz ist abzusichern.

  Das UAS ist so zu betreiben, dass die öffentliche Si-cherheit und Ordnung, insbesondere Personen und Sachen, nicht gefährdet oder gestört werden. Es muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zu drit-ten Personen sowie zu öffentlichen Verkehrswegen (darunter fallen z. B. auch Binnenwasserstraßen), Hochspannungsleitungen und anderen Hindernis-sen eingehalten werden.

  Der UAS darf nur innerhalb der Betriebsgrenzen der Betriebsanleitung bzw. der Gebrauchsanweisung des Herstellers betrieben werden. Ein an den Ein-

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satz angepasstes Notfallverfahren für das Notfalls-zenario „Funkausfall“ ist festzulegen.

  Der Steuerer muss jederzeit mit Hilfe der Funkfern-steuerung manuell und in Echtzeit eingreifen kön-nen.

  Beim Betrieb von UAS ist auf weiteren Flugverkehr zu achten. Das UAS hat bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Im Einsatzraum von Luftfahr-zeugen von Polizeien und Rettungsdiensten ist der Betrieb nicht erlaubt bzw. umgehend einzustellen.

  Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbe-trieb unverzüglich einzustellen und ist solange ein-zustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde.

  Der Erlaubnisinhaber hat einen Nachweis über den Einsatz des UAS zu führen (Aufzeichnungen über den jeweiligen Flugbetrieb).

  Unfälle mit Personen- oder schweren Sachschäden sowie sonstige nicht nur geringfügige Störungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erlaub-nis sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzu-zeigen.

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Kontakt zu den Landesluftfahrtbehörden

Landesluftfahrtbehörde Baden-Württemberg

Regierungspräsidium StuttgartAbteilung 4Referat 46Ruppmannstr. 2170507 StuttgartTelefon: +49 711 904-0Fax: +49 711 904-111E-Mail: [email protected]: www.rp-stuttgart.de

Regierungspräsidium KarlsruheAbteilung 4Referat 4676247 KarlsruheTelefon: +49 721 926-0Fax: +49 721 926-6211E-Mail: [email protected]: www.rp-karlsruhe.de

Regierungspräsidium FreiburgAbteilung 6Referat 6279083 Freiburg i. Br.Tel.: +49 761 208-0Fax: +49 761 208-394200E-Mail: [email protected]: www.rp-freiburg.de

Regierungspräsidium TübingenAbteilung 4Referat 46Konrad-Adenauer-Str. 2072072 Tübingen

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Telefon: +49 7071 757-0Fax: +49 7071 757-3190E-Mail: [email protected]: www.rp-tuebingen.de

Landesluftfahrtbehörde Bayern

Regierung von Oberbayern- Luftamt Südbayern -Postfach80534 MünchenTelefon: +49 89 2176-0Fax: +49 89 2176-2979E-Mail: [email protected]: www.regierung.oberbayern.bayern.de

Regierung von Mittelfranken- Luftamt Nordbayern -Flughafenstraße 11890411 NürnbergTelefon: +49 911 52700-0Fax: +49 911 364446E-Mail: [email protected]: www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Landesluftfahrtbehörde BerlinLandesluftfahrtbehörde Brandenburg

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-BrandenburgMittelstraße 912529 SchönefeldTel.: +49 3342 4266-4001Fax: +49 3342 4266-7612E.Mail: [email protected]: www.lbv.brandenburg.de/Luftfahrt.htm

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Landesluftfahrtbehörde Bremen

Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfender Freien Hansestadt BremenAbteilung 3Referat 33 Luftverkehr und FlugplätzeZweite Schlachtpforte 328195 BremenTelefon: +49 421 361-8446Fax: +49 421 496-8446E-Mail: [email protected] Internet: www.wirtschaft.bremen.de

Landesluftfahrtbehörde Hamburg

Behörde für Wirtschaft, Verkehr und InnovationReferat: Grundsatzfragen, Luftverkehrs- und Luft-sicherheitsrechtAlter Steinweg 420459 HamburgTelefon: +49 40 42841-0Fax: +49 40 427941-820 E-Mail: [email protected]: www.hamburg.de/bwvi/luftverkehr

Landesluftfahrtbehörde Hessen

Regierungspräsidium DarmstadtAbteilung IIIDezernat 33.3Luisenplatz 264278 DarmstadtTelefon: +49 6151 12-0Fax: +49 6151 12-3851E-Mail: [email protected]: www.rp-darmstadt.de

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Regierungspräsidium KasselAbteilung IIDezernat 22 - Aufgabenbereich Luftverkehr -Steinweg 634117 KasselTelefon: +49 561 106-0Fax: +49 561 106-1641E-Mail: [email protected]: www.rp-kassel.de

Landesluftfahrtbehörde Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-VorpommernAbteilung 2Referat 210Schloßstraße 6 - 819053 SchwerinTelefon: +49 385 588-0Fax: +49 385 588-8099E-Mail: [email protected]: www.mv-regierung.de

Landesluftfahrtbehörde Niedersachsen

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und VerkehrGeschäftsbereich WolfenbüttelSophienstr. 538304 WolfenbüttelTelefon: +49 05331 8809-0Fax: +49 05331 8809-199E-Mail: [email protected]: www.luftverkehr.niedersachsen.de

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Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und VerkehrGeschäftsbereich OldenburgKaiserstr. 2726122 OldenburgTelefon: +49 441 2181-214/219Fax: +49 441 2181-222E-Mail: [email protected]: www.luftverkehr.niedersachsen.de

Landesluftfahrtbehörde Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierung DüsseldorfAbteilung 2Dezernat 26 Am Bonneshof 3540474 DüsseldorfTelefon: +49 211 475-0Fax: +49 211 475-3988E-Mail:[email protected]: www.brd.nrw.de/verkehr/ flugplaetze_flugbetrieb/

Bezirksregierung MünsterAbteilung 2Dezernat 26 Domplatz 1 - 348128 MünsterTelefon: +49 251 411-0Fax: +49 251 411-2525E-Mail: [email protected]: www.bezreg-muenster.nrw.de

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Landesluftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-PfalzFachgruppe LuftverkehrGebäude 89055483 Hahn FlughafenTelefon: +49 6543 50-8801Fax.: +49 6543 50-8800E-Mail: [email protected]: www.lbm.rlp.de

Landesluftfahrtbehörde Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und VerkehrReferat D/6 Luftfahrt Franz-Josef-Röder-Straße 1766119 SaarbrückenTelefon: +49 681 501-4249Fax: +49 681 501-4299E-Mail: [email protected]: www.saarland.de

Landesluftfahrtbehörde Sachsen

Landesdirektion SachsenReferat 36- Luftverkehrsamt Sachsen -Stauffenbergallee 201099 DresdenTelefon: +49 351 825-3600Fax: +49 351 825- 3690E-Mail: [email protected]: www.lds.sachsen.de/luftverkehr

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Landesluftfahrtbehörde Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt Sachsen-AnhaltReferat 307 VerkehrswesenErnst-Kamieth-Straße 206112 Halle (Saale)Telefon: +49 345 514-0Fax: +49 345 514-1444E-Mail: [email protected]: www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de

Landesluftfahrtbehörde Schleswig-Holstein

Landesbetrieb Straßenbauund Verkehr Schleswig-HolsteinLuftfahrtbehördeKönigsweg 5924114 KielTelefon: +49 431 383-2408 Fax: +49 431 383-2100E-Mail: [email protected]: www.lbv-sh.de

Landesluftfahrtbehörde Thüringen

Thüringer LandesverwaltungsamtAbteilung VReferat 520 Postfach 224999403 WeimarTelefon: +49 361 3770-0Fax: +49 361 3773-7190E-Mail: [email protected]: www.thueringen.de

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Impressum

HerausgeberBundesministerium für Verkehr und digitale InfrastrukturReferat LR 24Robert-Schuman-Platz 153175 Bonn

StandJanuar 2014

Gestaltung | DruckBundesministerium für Verkehr und digitale InfrastrukturReferat Z 25, Druckvorstufe | Hausdruckerei

Bildnachweis© frog - Fotolia.com© Scott Maxwell - Fotolia.com

Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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www.bmvi.de