Gefahrgutrecht 2011 -2013 - frankfurt.de im Gefahrgutrecht 2012... · offiziellen Benennung für...

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Team: 36.23.1/Gefahrgutüberwachung Kurt-Schumacher-Straße 45, 60313 Frankfurt am Main, 069/212-43313, 40287 oder 42311, 069/212-45302 E-Mail: Straß[email protected] © Copyright: Straßenverkehrsamt –Gefahrgutüberwachung- Die Foliensammlung wurde mit Unterstützung von Jörg Holzhäuser, Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz erstellt Änderungsschwerpunkte Gefahrgutrecht 2011 - 2013

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Team: 36.23.1/GefahrgutüberwachungKurt-Schumacher-Straße 45, 60313 Frankfurt am Main,

� 069/212-43313, 40287 oder 42311, � 069/212-45302E-Mail: Straß[email protected]

© Copyright: Straßenverkehrsamt –Gefahrgutüberwachung-

Die Foliensammlung wurde mit Unterstützung von Jörg Holzhäuser, Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz erstellt

Änderungsschwerpunkte

Gefahrgutrecht 2011 - 2013

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Rückblick ADR 2011 � Unterweisungsverpflichtung

„KLARGESTELLT, ERGÄNZT, GEÄNDERT“

Kapitel 1.3 und 1.10 :

� Klarstellung, dass die nach Kapitel 1.3 vorgeschriebene Unterweisung vor der Übernahme der Aufgaben/Verantwortlichkeiten erfolgen muss oder nur unter der direkten Überwachung unterwiesener Personen Aufgaben wahrgenommen werden dürfen

� Ergänzung der Unterweisung durch Auffrischungskurse um den Vorschriften-änderungen Rechnung zu tragen nach den Unterabschnitten 1.3.2.4 und 1.10.2.3

� Die Dokumentation über durchgeführte Unterweisungen ist vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zustellen (Abschnitt 1.3.3 und Unterabschnitt 1.10.2.4

� Im IMDG-Code: Kapitel 1.3 und 1.4

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Rückblick ADR 2011

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� Verantwortlichkeiten:� „KLARGESTELLT, ERGÄNZT, GEÄNDERT, NEU“

� Neue Pflichten des Entladers nach Unterabschnitt 1.4 .3.7:� Prüfen, dass die richtigen Güter ausgeladen werden durch den Vergleich

von Beförderungspapier und Umschließung� Fracht auf Beschädigungen prüfen, wegen einer Gefahr beim Entlade-

vorgang� Entfernung gefährlicher Rückstände unmittelbar nach der Entladung� Sicherstellung, dass vorgeschrieben Reinigungen oder Entgiftungen

vorgenommen werden� Ggf. dafür sorgen, dass für die Entfernung der orangefarbenen

Warntafeln, Großzettel und Gefahrenkennzeichnungen gesorgt wird� Bei der Inanspruchnahme der Dienste anderer Beteiligter (Reiniger,

Entgiftungsstelle) muss der Entlader geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung der vorgenannten Sicherungspflichten ergreifen

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Rückblick ADR 2011

� Zuordnungskriterien von G ütern der Klasse 9

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2.1.1 Einstufung von Stoffen auf Basis von Kriterie nGrundlage für die Zuordnung eines Stoffes, einer Lösung oder eines Gemisches zu derEigenschaft umweltgefährdend (aquatische Umwelt) sind die Kriterien:• akute Toxizität für Fische,• akute Toxizität für Daphnien,• Hemmung des Algenwachstums,• biologische Abbaubarkeit und Bioakkumulationspotenzial.Aus dem GHS wurden die Klassifizierungskriterien für die Kategorien:• Akut Kategorie 1• Chronisch Kategorie 1• Chronisch Kategorie 2ins Gefahrgutrecht übernommen.Wenn eine oder mehrere dieser Kriterien erfüllt werden, so ist die Verpackungsgruppe III für die Umweltgefahr zuzuordnen. Wenn bereits eine Einstufung in die Klasse 1 – 9 erfolgt und dort einer anderen Packgruppe zugeordnet ist, so ist diese Packgruppe zu verwenden. Das heißt, die bestehende Gefahrguteinstufung wird nicht verändert, sondern durch die Nebengefahr „umweltgefährdend“ ergänzt

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Rückblick ADR 2011

� Änderungen im Kapitel 3.4:� Spalte 7 “NEUE KENNZEICHNUNG“

� Spalten (7a) und (7b) gemeinsame Spaltenüberschrift:

Spalte 7bSpalte 7a

Abschnitt 3.5.1 „freigestellte Mengen“Abschnitt 3.4.1 „begrenzte Mengen“

Spalte 7Begrenzte und freigestellte Mengen

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VERALTET MÖGLICHKEIT

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Rückblick ADR 2011

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� Änderungen im Kapitel 3.4:

� Spalte 7:� „ÄNDERUNG“ in der Spalte 7 a:

� Angaben in kg oder Liter. Weiterhin enthält diese Spalte die Höchstmenge des Stoffes je Innenverpackung oder Gegenstand für die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.4.

� Hinweis: „STREICHUNG“ des alphanumerischen Codes LQ an allen Stellen.

YYYY

LTD QTYÜbergangsregelung bis 30.06.2015

„KLARSTELLUNG “Gefahrgüter müssen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpackungen

eingesetzt sind. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden.

Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder «Gefäße, klein, mit Gas», ist die

Verwendung von Innenverpackungen jedoch nicht erforderlich

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Rückblick ADR 2011

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� Änderungen im Kapitel 3.4:

Übergangsregelung bis 30.06.2015

„KONKRETISIERUNG” für Trays in Dehn- oder Schrumpffolie:

zulässig als wenn 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 erfüllt: Außenverpackungen für Gegenstände Innenverpackungen mit gefährlichen GüternInnenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werdenkönnen, wie Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder gewissen Kunststoffen, müssen in geeignete Zwischenverpackungen eingesetzt werden

Voraussetzung: 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 und 6.1.4 sind erfüllt

Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenver-packung eingeschlossen sein

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Rückblick ADR 2011

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� Änderungen im Kapitel 3.4:

� Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein

� Witterungseinflüsse standhalten

� Mittlere Bereich muss weiß oder ein geeigneter kontrastierender

Hintergrund sein

� Mindestabmessungen 100 mm × 100 mm

� Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm

� Verkleinerung wenn es Größe des Versandstücks erfordert

auf 50 mm × 50 mm

� Kennzeichnung muss deutlich sichtbar bleiben

� Vor- und Nachlauf Luftverkehr reicht Zeichen Luftverkehr aus

Übergangsregelung bis 30.06.2015

ADR/RID/ADN (IMDG-Code)

ICAO-TI

Y

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Rückblick ADR 2011

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� Änderungen im Kapitel 3.4:Übergangsregelung bis 30.06.2015

„KLARSTELLUNG “ 3.4.11: Für Versandstücke in begrenzten Mengen in Umverpackung gilt 5.1.2. 5.1.2.1 a) (ii) und 5.2.1.4 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen

Güter

� „KONKRETISIERUNGK“ bei Umverpackungen� „Zusammenpackung“ erlaubt mit anderen gefährlichen Gütern

Umverpa

ckun

g

Umverpa

ckun

g

Umverpa

ckun

g

Umverpa

ckun

g

UN 1263UN 1263UN 1263UN 1263

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Rückblick ADR 2011

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� Änderungen im Kapitel 3.4:

Übergangsregelung bis 30.06.2015

„ÜBERARBEITET“ 3.4.12 (alt 3.4.9)Absender von in begrenzten Mengen verpackter gefährlicher Güter müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren

Bemerkung „NEU“Wenn eine Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.13 (RID) auf dem Wagen oder Großcontainer / (ADR) auf der Beförderungseinheit oder dem Container/ (ADN) auf der Beförderungseinheit, dem Wagen oder Container angebracht ist, ist eine Information über die gesamte Bruttomasse nicht erforderlich

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Rückblick ADR 2011

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� Änderungen im Kapitel 3.4:

Übergangsregelung bis 30.06.2015

Ausnahme:Kennzeichnung mit orange-farbenen Tafeln nach 5.3.2

250 X 250 mm

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Rückblick ADR 2011

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� Änderungen im Kapitel 3.4:

Übergangsregelung bis 30.06.2015

Ausnahme:Kennzeichnung mit orange-farbenen Tafeln nach 5.3.2

LTD QTY

LTD QTY

Auch noch gültig ! Auch noch gültig !

Kennzeichnung LTD QTY vorne und hinten

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Rückblick ADR 2011

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� Änderungen im Kapitel 3.5:

Berichtigung

BGBl. 2009

Änderung 2011

Hinweis:rechteckig ist möglich

ADR – BGBl. 2010

Berichtigung 2009Einführung 2010

Kennzeichen für freigestellte Mengen Schraffierung und Symbol in derselben Farbe, schwarz oder rot, auf weißem oder geeignetem

kontrastreichem Grund

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Rückblick ADR 2011

� “KLARSTELLUNG ” der Befreiung von der Kennzeichnung bei umweltgefährdenden Stoffen

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Absatz 5.2.1.8.1 (UN):Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, müssen dauerhaft mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefähr-dende Stoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelver-packungen und zusammengesetzte Verpackungen, sofern diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen dieser zusammengesetzten Verpackungen für flüssige Stoffe eine Menge von höchstens 5 l haben oder für feste Stoffe eine Nettomasse von 5 kg haben

„ALT“

„NEU“

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Rückblick ADR 2011

� Kapitel 5.4 Anwendung elektronischer Verfahren bei der Mitgabe von Beförderungspapieren

� Unterabschnitt 5.4.0.2 (Bisher Bemerkung 2)Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) zur Unterstützung ...

� Unterabschnitt 5.4.0.3Informationensübermittlung dem Beförderer durch (EDV) oder (EDI) Absender muss in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben

� Abschnitt 5.4,4 „NEU“Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter

� Unterabschnitt 5.4.4.1 „NEU“Der Absender und der Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten aufbewahren.

� Unterabschnitt 5.4.4.2 „NEU “Bei elektronischer Speicherung oder Speicherung in der EDV-Anlage müssen Absender und Beförderer einen Ausdruck erstellen können

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Rückblick ADR 2011

� Angabe des Begriffes „Abfall NEU “ geregelt

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� Unterabschnitt 5.4.1.1.3“ABFÄLLE” im ersten Satz "der UN-Nummer“ streichen

RIDUN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II

Folge:

ADRUN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E)

Anpassung in SV 650 e)

Alt:ADRABFALL, UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E)

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Rückblick ADR 2011

� „KLARSTELLUNG“ Absatz 5.4.1.1.6.1 / ADR:

Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, muss vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 b) vorgeschriebenen offiziellen Benennung für die Beförderung vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und k) festgelegten Beschreibung der gefährlichen Güter. der Ausdruck «LEER, UNGEREINIGT»oder «RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES» angegeben werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung

Beispiel:LEER, UNGEREINIGT, UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), II, D/EoderUN 1230 METHANOL, 3 (6.1), II, D/E, RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES

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� “KLARSTELLUNG ” der Einträge bei ungereinigtenleeren Umschließungen

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Rückblick ADR 2011� Angabe des Begriffes „UMWELTGEFÄHRDEND “ im

Beförderungspapier

� Absatz „NEU“ 5.4.1.1.18:� Sondervorschriften für die Beförderung umweltgefährdender Stoffe

(aquatische Umwelt)Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien 2.2.9.1.10 entspricht, muss im Beförderungspapier der zusätzliche Ausdruck «UMWELTGEFÄHRDEND» angegeben sein.

� Dies gilt nicht für:UN-Nummern 3077 und 3082 und Ausnahmen in 5.2.1.8.1

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Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt:

Angabe «MEERESSCHADSTOFF» (gemäß Absatz 5.4.1.4.3 des IMDG-Codes)

ist zugelassen

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Rückblick ADR 2011� Zusätzliche Vorgaben für Feuerwerkskörper

� Absatz 5.4.1.2.1 g) „GEÄNDERT“

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Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336, und 0337 ist im Beförderungspapier zu vermerken:

„KLASSIFIZIERUNG VON FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON XX MIT DER REFERENZ FÜR

FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT“

Die Klassifizierungsbestätigung muss während der Beförderung nicht mitgeführt werden, ist jedoch vom Absender dem Beförderer oder den zuständigen Behörden bei Kontrollen zugänglich zu machen. Die Klassifizierungsbestätigung oder eine Kopie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch

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Rückblick ADR 2011

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� ADR: Bestehende Schriftliche Weisungen werden erneut inhaltlich überarbeitet

� Anmerkung: Durch WP.15 herausgestellt, dass Weisungen- In farbiger Ausfertigung mitgeführt werden müssen,

- Keine Zusatzinformation enthalten dürfen (ggf. nur auf Zusatzblatt!)

- Kleiner als A4 sein dürfen, soweit gut lesbar.� RID: Analoges Merkblatt (gleiche Form) vorgesehen;

� Triebwagenführer ist primärer Adressat

� Änderungen u.a.:

� 5.4.3 – Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter)

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Rückblick ADR 2011� Wesentlichen Inhalte für die “ÄNDERUNGEN” der Schulung des

Fahrzeugführers

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10. (Klasse oder UN-

Nummer(n)

9. (Klasse oder UN-

Nummer(n)

Ausgenommen TanksTanks

Gültig für Klasse(n) oder UN-Nummern

ADR-Schulungsbescheinigung für Fahrzeugführer

1.Bescheinigungsnummer

2.Nachname

3.Vorname(n)

4.Geburtsdatum

5.Nationalität

6.Unterschrift des

Fahrzeugführers

7.Ausstellende Behörde

8.Gültig bis:

� Anstelle der neuen Schulungsbescheinigung nach 8.2.2.8.5 dürfen weiterhin Schulungsbescheinigungen bis zum 31.12.2012 ausgestellt werden, die dem bis 31.12.2010 gültigen Muster nach 8.2.2.8.3 (ADR 2009) entsprechen. Diese Bescheinigungen dürfen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit verwendet werden

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GGVSEB 2012GGVSEB 2012� GGVSEB, neugefasst durch Bek. v.

16.12.2011 BGBl. I 2733

�Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (1. GGVSEBÄndV)

�Inkraftsetzung der 21. ADR-ÄnderungsVO, 16. RID-ÄnderungsVO, 2. ADN-ÄnderungsVO.

�Durchgängige Streichung des ADNR

�Umsetzung der Binnenland-Richtlinie 2008/68/EG

�Viele redaktionelle (sprachliche) Änderungen (z.B. „Anerkennung“ersetzt „Genehmigung“; „seit“ ersetzt „ab“; „Einschränkungen“ersetzt „Abweichungen“)

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� Aufhebung des sog. „Vertrauensgrundsatzes“ mit der Begründung, dass § 130 OWiG immer gilt

� Definiert die Pflichten der Aufbewahrung von Informationen und Dokumentation für mindestens drei Monate ab Ende der Beförderung (UA 5.4.4.1 ADR/RID/ADN)

� Verlader muss prüfen, dass an der Außenseite der Verpackungen keine Anhaftungen gefährlicher Rückstände vorhanden sind

� Verladerdefinition wird ergänzt (in oder auf ein Fahrzeug/Schiff verlädt)

� Die neu eingeführten Pflichten des Entladers werden in die GGVSEB übernommen

GGVSEB 2012GGVSEB 2012� GGVSEB, neugefasst durch Bek. v.

16.12.2011 BGBl. I 2733

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GGVSEB 2012GGVSEB 2012

3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten2. dafür zu sorgen, dass a) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt undb) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrtwerden.

5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 erfolgt und2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.

6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN unterwiesen sind.

� GGVSEB, (Schulungsregelungen) § 27 Pflichten mehrerer Beteiligter)

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GbV 2012GbV 2012

� Gefahrgutbeauftragter für den Verkehrsträger Luftverkehr ist entfallen� Der bisherige § 6 GbV ist ersatzlos entfallen, damit sind die Begriffe

der Beauftragten Personen und sonstigen verantwortlichen Personen sowie die Pflicht zur Schulung aus der neugefassten GbV verschwunden.

� Natürlich bleiben diese Rechtsfiguren faktisch erhalten, da es in der GGVSEB und GGVSee weiterhin Unternehmer- und Fahrzeugführerpflichten gibt. Auch ohne sie in der GbV ausdrücklich zu nennen, gibt es künftig beauftragte Personen (Regelung über OWiG).

� Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN.

� Jahresbericht: künftig auch Mengenerfassung für Eingangsmengen?� Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen

Überwachungsbehörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.

� Neue OWi-Tatbestände, nun auch für Schulungsveranstalter.

� GbV, vom 25.02.2011 in Kraft getreten 01.09.2011

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RSEB 2012RSEB 2012

� § 18 Absender und § 19 Beförderer –Aufbewahrungszeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung:

� Fristbeginn:� Nach Abschluss der sonstigen

gefahrgutrechtlichen Pflichten im Rahmen einer aktuellen Beförderung.

� RSEB, vom 29.04.2011

2012

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RSEB 2012RSEB 2012

� 5.4.1.1.18: � Im Beförderungspapier muss der zusätzliche Ausdruck

„UMWELTGEFÄHRDEND“ angegeben sein.

� 5.4.1.1.18:� Angaben nach 5.4.1.1.18 ausschließlich in englischer Sprache sind

nicht zu beanstanden.

� 7.5.7.1:� Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden,

dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt.

� Bei der Ladungssicherung sog. weicher Verpackungen (z.B. Säcke, Fässer aus Kunststoff) sind Verformungen zu akzeptieren, die für die jeweilige Verpackung unschädlich sind und zu keinem Gefahrgutaustritt führen.

� RSEB, vom 29.04.2011

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ADR 2013� Ein Blick in Richtung 2013

ST/SG/AC.10/38/Add. 2 vom 8. März 2011 6. überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter,Handbuch Prüfungen und Kriterien

”Amendments to the fifth revised edition of the Recommendations on the Transport ofDangerous Goods, Manual of Tests and Criteria (ST/SG/AC.10/11/Rev.5)”

ST/SG/AC.10/38/Add. 1 vom 25. Februar 2011 und -38/Corr.1 vom 15. April 2011 für den Transport gefährlicher Güter“Amendments to the sixteenth revised edition of the Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations (ST/SG/AC.10/1/Rev.16)”

ST/SG/AC.10/38/Add. 3 vom 21. Februar 2011 beinhaltet die mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.4 veröffentlichte vierte überarbeitete Ausgabe des Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von ChemikalienGHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals): “List of amendments to the third revised edition of the Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) (ST/SG/AC.10/30/Rev.3)”

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ADR 2013� Ein Blick in Richtung 2013

� Grundlagen und Beratungen:

ECE/TRANS/WP.15/AC.1/HAR/2011/1 vom 27. April 2011ECE/TRANS/WP.15/AC.1/HAR/2011/2 vom 10. Mai 2011ECE/TRANS/WP.15/AC.1/HAR/2011/3 vom 10. Mai 2011

OTIF/RID/RC/2011/30 Add. 1 undECE/TRANS/WP.15/AC.1/2011/30 /Add.1 vom 29. Juni 20 11

Beratungen GT II/2011, WP15 November 2011, RID-Fach ausschussNovember 2011 und ADN-Sicherheitsausschuss Januar 2 012

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ADR 2013� Ein Blick in Richtung 2013

� Grundlagen aus den drei Verkehrsträgern:

� ADR:ECE/TRANS/WP.15/213 vom 5. März 2012

� RID:OTIF/RID/CE/2011/9 vom 11.11.2011 und OTIF/RID/CE/2011-A vom 09.2.2012

� ADN:CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/20/INF14 vom 1. Dezember 2011CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/20/INF13 vom 30. November 2011ECE/TRANS/WP.15/AC.2/42 vom 17.02.2012

Gemeinsame Tagung März 2012 OTIF/RID/RC/2012 A

Änderungen sind möglich: WP15 und RID-Fachausschuss Mai 2012

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ADR 2013

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IAEO-

Empfehlungen

ADN

Binnenschiffs

-verkehr

ICAO TI

Luftverkehr

IMDG Code

Seeverkehr

RID

Eisenbahn-

verkehr

ADR

Straßen-

verkehr

ICAO GT

� Ein Blick in Richtung 2013

ECEOTIFIMO

UN-

Modellvorschriften

10.09.2012

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ADR 2013

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UN Modellvorschriften

17. Ausgabe

UN Modellvorschriften

18. Ausgabe

ADR/ADN/RID 2013

ICAO-TI 2013

IMDG-Code 36.

Arndt.

ADR/ADN/RID 2015

IMDG-Code 37.

Arndt.

ICAO-TI 2015

Zeitlicher Ablauf� Ein Blick in Richtung 2013

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ADR 2013 / TEIL 1

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� „ÄNDERUNG“ Absatz 1.1.3.6.3 (Chemikalien unter Druck):

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ADR 2013 / TEIL 1

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� „ÄNDERUNG“ Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen:

Netto-Explosivstoffmasse (NEM): (UN)

Die Gesamtmasse der explosiven Stoffe ohne Verpackungen, Gehäuse usw. = „Netto-Explosivstoffmenge“, „Netto-Explosivstoffinhalt“, „Netto-Explosivstoffgewicht“oder „Nettomasse des explosiven Inhalts“

Bergungsdruckgefäß: (UN)

Druckgefäß (ausgeliterter Fassungsraum < 1000 Liter) für beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße z.B. zur Wiederverwertung oder Entsorgung

Flüssiggas (LPG): (ADR/RID/ADN)

Unter geringem Druck verflüssigtes Gas, das aus einem oder mehreren leichten Kohlenwasserstoffen besteht, die nur der UN-Nummer 1011, 1075, 1965 oder 1978 zugeordnet sind und die hauptsächlich aus Propan, Propen, Butan, Butan-Isomeren und Buten mit Spuren anderer Kohlenwasserstoffgasen bestehen.

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ADR 2013 / TEIL 1� Kapitel 1.3 Unterweisung

„BEMERKUNGEN“1. Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe anstelle dieses Abschnitts

Abschnitt 1.8.32. Wegen der Ausbildung der Fahrzeugbesatzung siehe anstelle dieses Abschnitt Kapitel

8.2 /nur ADR.3. ……

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Klarstellung:

dass wenn Aufgaben wahrgenommen werden, die nicht den jeweiligen originären Aufgaben zum .Beispiel. als Fahrzeugführer entsprechen, eine Unterweisung natürlich stattfinden muss.

Zum .Beispiel, der Fahrzeugführer als Verpacker!

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ADR 2013 / TEIL 1

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� Kapitel 1.4 Verantwortlichkeiten:

� „KLARGESTELLT, ERGÄNZT, GEÄNDERT“

� Klarstellung in Absatz1.4.3.1.1 dass, der Absender gefährlicher Güter verpflichtet ist, eine den Vorschriften des ADR/RID/ADN entsprechende Sendung zur Beförderung übergeben.

� b) dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere ( … ) unter Berücksich-tigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der

Tabelle A des Kapitels 3.2 zu liefern

Der Absender

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ADR 2013 / TEIL 1

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� Kapitel 1.4 Verantwortlichkeiten:

� „GEÄNDERT“

� der Befüller hat nach Unterabschnitt 1.4.3.3 ADR/RID/ADN….

� f) hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen , dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit

auftritt.

Bemerkung: Absatz: 6.8.2.2.2 Verschlüsse bestehena) aus einer äußeren Absperreinrichtung und einer Verschlusseinrichtung oderb) aus einer inneren Absperreinrichtung, einer äußeren Absperreinrichtung und einer Verschlusseinrichtung.Ziel: Verhinderung von Tropfleckagen!!!

Der Befüller

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ADR 2013 / TEIL 1

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� Kapitel 1.4 Verantwortlichkeiten:

� „GEÄNDERT“

� der Befüller hat nach Unterabschnitt 1.4.3.3 ADR/RID/ADN….

� h) hat, hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebene orangefarbene Kennzeichnung und die vorgeschriebenen Gefahrzettel oder Großzettel (Placards) sowie die vorgeschriebenen Kennzeichen für erwärmte und für umweltgefährdende Stoffe vorschriftsgemäß an den Tanks, an den Fahrzeugen und an den Groß- und Kleincontainern für die Beförderung in loser Schüttung angebracht sind

Der Befüller

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ADR 2013 / TEIL 1

� Kapitel 1.6 Übergangsregelungen auf einen Blick:

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1.6.5.14

1.6.4.42 bis 1.6.4.461.6.4.35

16.3.431.6.4.34

1.6.3.421.6.4.17

1.6.5.41.6.3.411.6.3.37

1.6.3.81.6.3.271.6.3.35

1.6.2.111.6.2.121.6.3.25

1.6.1.231.6.1.271.6.3.15

1.6.1.211.6.1.261.6.2.8

1.6.1.71.6.1.251.6.2.7

1.6.1.11.6.1.241.6.2.2

GeändertNeuEnfällt

40

ADR 2013 / TEIL 1

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– ausreichende Schulung der betreffenden

Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich

der regelmäßigen Änderung der Vorschriften,

und Vermerk über diese Schulung in der

Personalakte;

Kapitel 1.8.3.3 Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten:

„ERGÄNZT“

41

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Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragsparteispätestens ein Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird.

� Kapitel 1.8.5.1 Festgelegter Zeitrahmen für einen Beri cht bei einem schwerem Unfall:

„ERGÄNZT“

Hinweis:Man will eine Verbesserung der Meldungen und der damit verbundenen Aus-wertung erreichen!

Im ADN war bereits eine Sechsmonatsfrist vorhanden! !!

2013

42

ADR 2013 / TEIL 1

� Anpassungen im Kapitel 1.9:

“GEÄNDERT“� Tunnelkategeorie E Absatz 1.9.5.2.2

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Beschränkungen für alle gefährlichen Güter mit Ausnahme der UN-Nummern 2919, 3291, 3331, 3359 und 3373 und für alle gefährlichen Güter, die nach Kapitel 3.4 befördert werden, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet.

Tunnelkategorie E

ÄnderungenTunnelkategorie

E

Folgeänderungen in 1.9.5.3.6, 8.6.3.3, 8.6.4

43

ADR 2013 / TEIL 1

� Änderungen im Kapitel 1.10:Definition gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

� Absatz 1.10.3.1.1 „NEU“� Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die

Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder insbesondere im Fall der Klasse 7 tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.

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44

ADR 2013 / TEIL 1� Änderungen im Kapitel 1.10:

� Absatz 1.10.3.1.3 „NEU“� 1.10.3.1.3 Bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 sind radioaktive Stoffe mit

hohem Gefahrenpotenzial solche mit einer Aktivität, die je Versandstück mindestens so groß ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3000 A2 (siehe auch Absatz 2.2.7.2.2.1), ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in nachstehender Tabelle 1.10.3.1.3 angegeben ist.

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45

� 1.10 - Vorschriften für die Sicherheit

� 1.10.3.1.5 Wenn radioaktive Stoffe Nebengefahren anderer Klassenaufweisen, müssen die Kriterien der Tabelle 1.10.3.1.2 ebenfalls berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 1.7.5).

� Weitere Änderungen siehe unter 1.10.3.2.1, 1.10.3.3, 1.10.5 und 1.10.6.

ADR 2013 / TEIL 1

46

Harmonisierung mit UN und Klarstellung, dass es keine Zuordnung

zur Klasse 3 mit inhalationstoxischen Eigenschaften geben kann.

� Absatz 2.1.3.5.3 Gefahrenvorrang „KLARGESTELLT“

ADR 2013 / TEIL 2

47

� Dritter Unterabsatz:Wenn jedoch auf der Grundlage der Kenntnisse über die Zusammensetzung des Abfalls und der physikalischen und chemischen Eigenschaften der festgestellten Bestandteile der Nachweis möglich ist, dass die Eigenschaften des Abfalls nicht den Eigenschaften der Verpackungsgruppe I entsprechen, darf der Abfall standardmäßig der am besten geeigneten n.a.g.-Eintragungder Verpackungsgruppe II zugeordnet werden.

Wenn jedoch bekannt ist, dass der Abfall nur umweltgefährdende Eigenschaften besitzt,

darf er der Verpackungsgruppe III der UN-Nummer 3077 oder 3082 zugeordnet werden.

Absatz 2.1.3.5.5 Abfall nicht genauer Zusammensetzu ng

ADR 2013 / TEIL 2

48

ADR 2013 / TEIL 2

2.1.3.8 Wasserverunreinigende Stoffe

Stoffe der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme von Stoffen der UN-Nummern

3077 (Umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G.) und 3082 (Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G.) ,

die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 (Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt))

entsprechen, gelten zusätzlich zu ihren Gefahren der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 als

umweltgefährdende Stoffe. Andere Stoffe, die den Kriterien keiner anderen Klasse,

aber den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, sind je nach Fall der UN-

Nummer 3077 oder der UN-Nummer 3082 zuzuordnen.

Was fehlt?Die Klasse 7!

49

ADR 2013 / TEIL 2� 2.2.1.1.8.1 Ausschluss von der Klasse 1

- Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

� Stoff oder Gegenstand darf auf der Grundlage von Prüfergebnissen und der Begriffsbestimmung der Klasse 1 mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden.

� Anerkennung von Genehmigung von Nicht-Vertragsstaaten ist möglich

� Festlegung der Prüfkriterien in 2.2.1.18.2

50

ADR 2013 / TEIL 2� Klasse 2 Gase

� Abschnitt 2.2.2 – 2.2.2.1.2 – M231

Ergänzung:8. Chemikalien unter Druck: flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die mit einem Treibmittel unter Druck gesetzt werden, das der Begriffsbestimmung fürverdichtetes oder verflüssigtes Gas entspricht und Gemische dieser Stoffe

Folgeänderungen:

� Festlegung von Einstufungskriterien in 2.2.2.1.3 und 2.2.2.1.7� Eintrag in Tabelle 2.2.2.3 neue UN 3500 – 3505� Einträge in Tabelle A und alphabetisches Verzeichnis� Änderungen in 4.1.6, 4.2.2, T 50. 6.2, 6.7

51

ADR 2013 / TEIL 2

� 2.2.2.1.7 „NEU“ (UN) Chemikalien unter Druck

Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500 bis 3505) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:

Die Klassifizierung ist abhängig von den Gefahreneigenschaften der Bestandteile in den verschiedenen Aggregatzuständen:

das Treibmittel der flüssige Stoff oder der feste Stoff

A

erstickend

TF

giftig,

entzündbar

FC

entzündbar,

ätzend

C

ätzend

T

giftig

F

entzündbar

Zuord-

nungs-

gruppe

52

ADR 2013 / TEIL 2� 2.2.2.1.7 „NEU“ (UN) Chemikalien unter Druck

Vier Bemerkungen zur Klarstellung der Zuordnungen:Vier Bemerkungen zur Klarstellung der Zuordnungen:

Einstufungskriterien nach Buchstaben a) bis e)

a) Zuordnung zur Gruppe A gemäß den Absätzen b) bis e) entspricht.b) Zuordnung zur Gruppe F

c) Zuordnung zur Gruppe T

d) Zuordnung zur Gruppe Ce) Zuordnung zur Gruppe FC bzw. TF, wenn die Kriterien zweier Gruppen

der Gruppen F, T und C erfüllt werden

53

ADR 2013 / TEIL 2� 2.2.2.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

� Am Ende der folgenden Tabelle wird hinzugefügt:

54

ADR 2013 / TEIL 2� Klasse 2

� 2.2.3.1.1 – Zugeordnete Güter

Möglichkeit der Freistellung auf alle entzündbaren flüssigen Stoffe wird erweitert (Anpassung an die UN-Modellvorschriften.)

55

ADR 2013 / TEIL 2

und Gegenstände, die solche Stoffe enthaltenohne Nebengefahr

Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr Entzündbare flüssige Stoffe

Neue FormulierungAlte Formulierung

„NEU“: F3 Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr enthalten

� 2.2.3.1.2 (UN) Unterteilung nach Eigenschaften

56

ADR 2013 / TEIL 2� Klasse 6.1 Giftige Stoffe

Wegen der inhaltlichen Gleichheit bezogen auf die Hauptgefahr zwischen 3488 und 3489 werden die UN 3492 und 3493 gestrichen.

57

ADR 2013 / TEIL 2� Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe

� 2.2.62.1.5.3 (ADR/RID/ADN) + (UN)Neu:Bem. Medizinische Geräte, denen freie Flüssigkeit entzogen wurde, gelten als den Vorschriften dieses Absatzes entsprechend und unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/ RID/ADN.

� 2.2.62.1.5.7 – M 232

Wofür gilt diese Erleichterung nicht:a) medizinischer Abfall (UN 3291),b) medizinische Instrumente oder Geräte, die mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der

Kategorie A (UN 2814 oder UN 2900) kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten, und

c) medizinische Instrumenten oder Geräte, die mit gefährlichen Gütern, welche unter die Definition einer anderen Gefahrenklasse fallen, kontaminiert sind oder solche Güter enthalten

58

ADR 2013 / TEIL 2Erleichterung gibt es für:medizinische Instrumente oder Geräte, die möglicherweise mit ansteckungsgefährlichen Stoffen kontaminiert sind oder solche Stoffen enthalten und die zur Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder zur Beurteilung der Geräte befördert werden

Voraussetzungen:� Verwendung von Verpackungen die nicht unter normalen Beförderungsbedingungen zu

Bruch gehen, durchstoßen werden oder ihren Inhalt freisetzen können� Verpackungen entsprechen den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 oder 6.6.5� Verpackungen müssen den allgemeinen Verpackungsvorschriften 4.1.1.1 und 4.1.1.2

entsprechen� Verpackungen müssen in der Lage sein, nach einem Fall aus einer Höhe von 1,20 m die

medizinischen Instrumente und Geräte zurückzuhalten� Verpackungen müssen mit „GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES INSTRUMENT“ oder

„GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES GERÄT“ gekennzeichnet sein. � Gleiches gilt bei Verwendung von Umverpackungen

59

ADR 2013 / TEIL 2� Klasse 8 Ätzende Stoffe

2.2.8.1.2� C1 – C10 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr

„ÄNDERN“ C1 – C11 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten“.

� CT Ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten“

� „NEU“ „CT3 Gegenstände“ Folgeänderung UN 3506

� 2.2.8.1.6 Tabelle für die Zusammenfassung der Kriterien in Absatz 2.2.8.1.6

60

ADR 2013 / TEIL 2� 2.2.9.1.7 – LithiumbatterienAlt:2.2.9.1.7 Der Ausdruck «Lithiumbatterien» schließt alle Zellen und Batterien ein, die Lithium in irgendeiner Form enthalten. Sie dürfen der Klasse 9 zugeordnet werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 230 entsprechen. Sie unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 entsprechen. Sie sind in Übereinstimmung mit den Verfahren des Abschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zuzuordnen.

„Änderung“: Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen …

Text SV 230 Buchstaben a) bis d)

61

ADR 2013 / TEIL 2„ÄNDERUNGEN“:

e) Zellen und Batterien müssen unter einem Qualitätssicherungsprogramm

hergestellt werden, das Folgendes beinhaltet: …

„KLARSTELLUNG“:Bem.: UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder UN 3171 Batteriebetriebenes

Gerät gilt nur fürFahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch

Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im

eingebauten Zustand befördert werden.

62

ADR 2013 / TEIL 2� „KLARSTELLUNG“:

Geräte wie Rasenmäher, Reinigungsmaschinen mit eingebauten „Lithiumbatterien“UN 3091 oder UN 3481

Fahrzeuge“ als selbstfahrende Geräte für die Beförderung Personen oder Gütern wie PKW, Motorräder, ..

UN 3171

Elektrische Hybridfahrzeuge

UN 3166

63

ADR 2013 / TEIL 3� Änderungen in der Tabelle A

� „GESTRICHEN“: UN 1169, 1197, 1286, 1287 VG I

� „GEÄNDERT“ in der Tabelle A:

� UN 1792 IODMONOCHLORID

� UN 2381 DIMETHYLDISULFID

� UN 2308 QUECKSILBER

64

ADR 2013 / TEIL 3

274659

2.18F2CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G.3501

274659

2.28A2CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G.3500

3619M119KONDENSATOR, elektrische Doppelschicht (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)

3499

8IIC18IODMONOCHLORID, FLÜSSIG3498

3004.2IIIS24.2KRILLMEHL3497

3004.2IIS24.2KRILLMEHL3497

(6)(5)(4)(3b)(3a)(2)(1)

65

ADR 2013 / TEIL 3

3668+6.1

IIICT38QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN3506

274659

2.1+8

8FC2CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.

3505

274659

2.1+6.1

8TF2CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G.3504

274659

2.2+8

8C2CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G.3503

274659

2.2+6.1

8T2CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G.3502

(6)(5)(4)(3b)(3a)(2)(1)

66

ADR 2013 / TEIL 3� „ÄNDERUNG“ bei Sondervorschriften (SV)

� SV 188 „ÄNDERUNG“� b) Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält …

ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Batterien.� c) Jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.7

a) und e). � e) … (bisheriger Text)� Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der Beförderung

absichtlich aktiv sind (Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren, Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen.

„STREICHUNG“ SV 656

67

ADR 2013 / TEIL 3� SV 328Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt.

� „ERGÄNZUNG“:� Wenn Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien im Brennstoffzellen-

System enthalten sind, muss

� die Sendung unter dieser Eintragung und unter der jeweils geeigneten Eintragung UN 3091 LITHIUMMETALL-

� BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN versandt werden.

68

ADR 2013 / TEIL 3� SV 593 (UN 3158, 3136, 2591, 2187, 1977, 1970, 1963, 1951,

1913

Dieses Gas, das für die Kühlung von z.B. medizinischen oder biologischen Proben

verwendet wird, unterliegt mit Ausnahme des Abschnitts 5.5.3 nicht den Vorschriften

des ADR, wenn es in doppelwandigen Gefäßen, die den Vorschriften desUnterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 203 Vorschriften für offene Kryo-

Behälter Absatz (6)entsprechen, enthalten ist.

69

ADR 2013 / TEIL 3� SV 636

b) Bei der Beförderung bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen gebrauchte Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, die

lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung

aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, wenn

folgende Bedingungen erfüllt werden:

70

ADR 2013 / TEIL 3� SV 653

71

ADR 2013 / TEIL 3� „ERNEUERUNG“: SV 358 (UN)

Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin darf der Klasse 3 und der UN-Nummer 3064 zugeordnet werden, vorausgesetzt, alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 (ADN: des ADR) werden erfüllt.

„KLARGESTELLT“: Einstufung von UN 0144 nach UN 3064 möglich.

� „ERNEUERUNG“: SV 359 (UN)

Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin muss der Klasse 1 und der UN-Nummer 0144 zugeordnet werden, wenn nicht alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 (ADN: des ADR) erfüllt werden.

72

ADR 2013 / TEIL 3� SV 360 (UN) UN 3091, 3481

Fahrzeuge, die nur durch Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben

werden, müssen unter der UN-Nummer 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug zur

Beförderung aufgegeben werden.

Spezielle Regelung für Fahrzeuge, die nicht unter 2.2.9.1.7 Bem. befördert werden

73

ADR 2013 / TEIL 3� SV 363 (UN) (UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 34 75)

Diese Eintragung gilt auch für flüssige Brennstoffe, ausgenommen solche, die gemäßUnterabschnitt 1.1.3.3 a) oder b) befreit sind, in größeren als den in Kapitel 3.2 Tabelle

A Spalte (7a) angegebenen Mengen, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen

(z.B. Generatoren, Kompressoren, Heizvorrichtungen usw.) als Teil ihres ursprünglichen Baumusters sind, vorausgesetzt sie erfüllen folgende Vorschriften:

74

ADR 2013 / TEIL 3� SV 363 (UN) (UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 34 75)

� Bauvorschriften für Umschließungsmittel � Verschluss aller Ventile oder Öffnungen (z.B. Lüftungseinrichtungen) � Maschine oder Ausrüstung ist gegen unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher

Güter zu schützen

Kennzeichnung � Fassungsraum > 60 Liter, ≤ 450 Liter

Bezettelung nach 5.2.2� Fassungsraum > 450 Liter, ≤ 1500 Litern

Bezettelung nach 5.2.2 an allen vier Außenseiten� Fassungsraum > 1500 Litern

Großzettel an allen vier Außenseiten nach 5.3.1.1.1 Beförderungspapier nach 5.4.1 und «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363».

75

ADR 2013 / TEIL 3� SV 660 M 228Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einsatz in Kraftfahrzeugen ausgelegt sind und dieses Gas enthalten, müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 sowie der Kapitel 5.2, 5.4 und 6.2 des ADR/RID nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:

� Gasspeichersystem nach ECE� Gasspeichersystem dicht und unbeschädigt� Ventilsystem müssen dicht sein� Gasspeichersysteme – Sicherung beim Transport� Vorgaben 4.1.6.8 a), b), c), d) oder e) entsprechen� Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften beachten� Dokumentation

„UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR“.UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG“.

76

ADR 2013 / TEIL 3� SV 661 UN 3090, 3091, 3480, 3482

� Beförderung beschädigter Lithiumbatterien (keine Beförderungsmöglichkeit nach SV 636)

� Zulässig unter den von einer Behörde festgelegten Bedingungen

� Festlegung Verpackungsmethoden

� Festlegungsmöglichkeit Beförderungskategorie, Tunnelkatogerie

� Mitführpflicht der Genehmigung

� Unterrichtung von Sekretariat UN oder OTIF

„FOLGEÄNDERUNG“ in Tabelle A

77

ADR 2013 / TEIL 3� SV 661

� Zu beschädigten Lithiumbatterien zählen insbesondere

� Batterien, bei denen der Hersteller Defekte festgestellt hat, die die Sicherheit beeinträchtigen,

� Batterien mit beschädigten oder in erheblichem Maße verformten Gehäusen,

� auslaufende Batterien oder Batterien mit Gasaustritt oder

� Batterien mit Mängeln, die vor der Beförderung zum Ort der Analyse nicht diagnostiziert werden können.

78

ADR 2013 / TEIL 3� Kapitel 3.4

In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

� In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von:

� g) Teil 7 Kapitel 7.1 sowie Abschnitte 7.2.1, 7.2.2, 7.5.1 (mit Ausnahme von Unterabschnitt 7.5.1.4), Unterabschnitt 7.5.2.4 , 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.9,

� h) Unterabschnitt 8.6.3.3 und 8.6.4

79

ADR 2013 / TEIL 3� 3.4.2 Verwendung von Innenverpackungen

� Gefährliche Güter müssen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sind. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Darüber hinaus müssen für Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S die Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 vollständig erfüllt sein.

� 3.4.3 Trays in Dehn- oder Schrumpffolie

� Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S sind Trays in Dehn- oder

Schrumpffolie, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen, als zulässig.

80

ADR 2013 / TEIL 3� 3.4.13 Kennzeichnung von Beförderungseinheiten

81

ADR 2013 / TEIL 3

oder

oderund

82

ADR 2013 / TEIL 3� 3.4.13 Kennzeichnung von Beförderungseinheiten

83

ADR 2013 / TEIL 3

oder

oderund

84

ADR 2013 / TEIL 3� 3.5.1.4 „NEU“ Eine Kleinstmenge bei kleinsten Mengen

� Freigestellte Mengen gefährlicher Güter, die den Codes E 1, E 2, E 4 und E 5 zugeordnet sind, mit einer höchsten Nettomenge gefährlicher Güter, die für flü ssige Stoffe und Gase auf 1 ml und für feste Stoffe auf 1 g je Innenverpackung begrenzt ist, und einer höchsten Nettomenge gefährlicher Güter je Außenverpackung , die bei festen Stoffen nicht größer als 100 g und bei flüssigen Stoffen un d Gasen nicht größer als 100 ml ist,unterliegen nur:

� a )den Vorschriften des Abschnitts 3.5.2, mit der Ausnahme, dass eine � Zwischenverpackung nicht erforderlich ist, wenn die Innenverpackungen � mit Polstermaterial so in einer Außenverpackung verpackt sind, dass sie unter� normalen Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen oder durchstoßen

werden � können oder ihr Inhalt austreten kann, und wenn bei flüssigen gefährlichen

Stoffen � die Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthält, um den gesamten� Inhalt der Innenverpackungen aufzunehmen, und � b) den Vorschriften des Abschnitts 3.5.3.

85

ADR 2013 / TEIL 4� 4.1.1.20 „NEU“ Verwendung von Bergungsdruckgefäßen für

beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschr iften entsprechende Druckgefäße

� Verwendung als Umverpackung möglich� Druckgefäße in geeigneter Größe� Mehrere Druckgefäße möglich (keine gefährlichen Reaktionen)� Bewegungen innerhalb Bergungsdruckgefäß verhindern� Bergungsdruckgefäß muss 6.2.3.11 entsprechen� Kopie Zulassungsbescheinigung muss vorliegen� Kein gefährlicher Kontakt mit den gefährlichen Gütern � Druck und Volumen des Ladegut im Druckgefäßes muss angepasst zum

Bergungsdruckgefäß sein� Kennzeichnung � UN Nummer, offizielle Benennung, Gefahrzettel � Nach Verwendung Reinigung, Entgasung, Sichtprüfung alle fünf Jahre

(6.2.3.5) wiederkehrende Prüfung

86

ADR 2013 / TEIL 4� 4.1.1.20 „NEU“ Verwendung von Bergungsdruckgefäßen für

beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschr iften entsprechende Druckgefäße

� Verwendung als Umverpackung möglich� Druckgefäße in geeigneter Größe� Mehrere Druckgefäße möglich (keine gefährlichen Reaktionen)� Bewegungen innerhalb Bergungsdruckgefäß verhindern� Bergungsdruckgefäß muss 6.2.3.11 entsprechen� Kopie Zulassungsbescheinigung muss vorliegen� Kein gefährlicher Kontakt mit den gefährlichen Gütern

� Druck und Volumen des Ladegut im Druckgefäßes muss angepasst zum Bergungsdruckgefäß sein

� Kennzeichnung � UN Nummer, offizielle Benennung, Gefahrzettel

� Nach Verwendung Reinigung, Entgasung, Sichtprüfung alle fünf Jahre (6.2.3.5) wiederkehrende Prüfung

87

ADR 2013 / TEIL 4� 4.1.4.1 „GEÄNDERT“ Anweisungen für die Verwendung von

Verpackungen Generelle Änderungen in d en Verpackungsanweisungen

P110b (nur ADR), P111, P112a, P112b, P112c, P113, P114a, P114b, P115, P116, P130, P131, P132a, P132b, P133, P134, P135, P136, P137, P138, P139, P140, P141,

P142, P143 und P144

88

ADR 2013 / TEIL 4� 4.1.4.1 „GEÄNDERT“ Anweisungen für die Verwendung von

Verpackungen Generelle Änderungen in d en Verpackungsanweisungen

P110b (nur ADR), P111, P112a, P112b, P112c, P113, P114a, P114b, P115, P116, P130, P131, P132a, P132b, P133, P134,P135, P136, P137, P138, P139, P140, P141,

P142, P143 und P144

89

ADR 2013 / TEIL 4� Verpackungsanweisungen

P001, P002, P010, P111 bis P144, P400, P403, P410, P502, P503, P800

Fässeraus Stahl (1A1, 1A2)aus Aluminium (1B1, 1B2)aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2)aus Kunststoff (1H1, 1H2)aus Sperrholz (1D)aus Pappe (1G)

90

ADR 2013 / TEIL 4� Verpackungsanweisungen

P001, P002, P010, P111 bis P144, P400, P403, P410, P502, P503, P800

aus einem anderen Metall (4N) 400 kg

91

ADR 2013 / TEIL 4

� Verpackungsanweisungen

P111, 112a, 112c, 114a, 114b, 115, 132b, 137, 140, 143, 144

Eintrag: „Behälter aus Holz“Bei P 114 b zusätzlich Eintrag „Unterteilung aus Holz“

92

ADR 2013 / TEIL 4� Generelle „ÄNDERUNG“ in den Verpackungsanweisungen

Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften

� P 004, 201, 302, 401, 402, 407, 408, 411, 500, 621, 901, 902, 903

P 411 „NEU“

93

ADR 2013 / TEIL 4� Generelle „ÄNDERUNG“ in den Verpackungsanweisungen

Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften

P 004, 201, 302, 401, 402, 407, 408, 411, 500, 621, 901, 902, 903Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269.

Außenverpackungen:Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

94

ADR 2013 / TEIL 4� P 003

� „STREICHUNG“ bei UN 1950� „STREICHUNG“ PP 87

� „NEU“ bei UN 3499 und 3506

� „Streichung“ UN 1950 bei PP 17 und RR 6

95

ADR 2013 / TEIL 4� P 111

� PP 43 Für die UN-Nummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff

(1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden.

Sondervorschrift für die Verpackung

Für die UN-Nummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A2 oder 182) oder aus Kunststoff(1H2) als Außenverpackung verwendet werden.

PP 43

96

ADR 2013 / TEIL 4� P 201

(2):

Außenverpackungen:

Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

97

ADR 2013 / TEIL 4� „NEU“: P 206

98

ADR 2013 / TEIL 4� „Neu“: P 207 dafür „GESTRICHEN“ P 003

99

ADR 2013 / TEIL 4� Der Begriffsteil „… behälter(s)“ wird durch „… gefäß(es)“

„ERSETZT“

100

ADR 2013 / TEIL 4� P 903 UN 3090, 3091, 3480 und 3481

� Allgemeine Vorschriften 4.1.1 bis 4.13� Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G)

� Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2)

� Kanister (3A2, 3B2, 3H2)

� Schutz vor Beschädigung durch ggf. entstehenden Bewegung innerhalb der Verpackung

� Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen

Zellen und Batterien

101

ADR 2013 / TEIL 4� P 903 UN 3090, 3091, 3480 und 3481

� Zusätzlich für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kgmit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse sowie für Zusammenstellungen solcher Zellen oder

� Batterien:

� a) widerstandsfähige Außenverpackungen in Schutzumschließungen� b) Paletten oder andere Handhabungseinrichtungen.

� Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegung

� Keine Belastung der Pole mit Gewicht darüber gestapelter Elemente

� Verpackungen müssen 4.1.1.3 (Bauartkonformität) nicht entsprechen

Zellen und Batterien

102

ADR 2013 / TEIL 4� P 903 UN 3090, 3091, 3480 und 3481

� 1. Vorgaben nach Absatz 1 beachten und in eine Außenverpackung einsetzen� 2. Verpackungen, welche Zellen oder Batterien vollständig umschließen und

anschließend mit der Ausrüstung in eine Verpackung nach Absatz 1 einsetzen

� Schutz der Ausrüstung gegen Bewegungen

„KLARGESTELLT“: „Ausrüstung“ = Gerät, für dessen Betrieb die mit ihm verpackten Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien erforderlich sind.

Zellen und Batterien mit Ausrüstungen

103

ADR 2013 / TEIL 4� P 903 UN 3090, 3091, 3480 und 3481

� Widerstandsfähige Außenverpackungen� (geeigneter Werkstoff, ausreichender Stärke und Auslegung)

� Verhinderung unbeabsichtigter Inbetriebsetzung

� Verpackung muss 4.1.1.3 nicht entsprechen

� Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden Gleichwertiger Schutz durch die Ausrüstung

� Aktive Einrichtungen (wie Sender (RFID), Uhren, Messgeräte) ohne

Entwicklung gefährlicher Hitze dürfen in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden

Zellen und Batterien in Ausrüstungen

104

� Kapitel 4.2 ortsbewegliche Tanks

� 4.2.2 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase und Chemikalien unter Druck.

ADR 2013 / TEIL 4

� T 50 Anweisung für ortsbewegliche Tanks

Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase und für Chemikalien unter Druck (UN-Nummern: 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505).

Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitt 4.2.2 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.3 sind einzuhalten.

105

ADR 2013 / TEIL 4� Kapitel 4.3 Verwendung von festverbundenen Tanks (…)

� 4.3.2.2.1 Füllungsgrad

� „Lüftungseinrichtungen“ „ERSETZT DURCH“ „Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen“

� 4.3.4.1.1 Tankcodierung (ADR/RID/ADN)

� „Lüftungseinrichtungen“ „ERSETZT DURCH“ „Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen“

� „Flammendurchschlagsicherung“ „ERSETZT DURCH“ „Einrichtung zur Verhinderung einer Flammenausbreitung“

Änderung Lüftungseinrichtung auch in 6.8.2.2.3, 6.8.2.2.6, 6.8.2.4.3, Kapitel 6.12

106

ADR 2013 / TEIL 4� Kapitel 4.3 Verwendung von festverbundenen Tanks (…)

� 4.3.2.3.3 Tankcodierung (ADR/RID/ADN)

Die Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vom Befüller geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr von Tanks.

Nach dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass alle Verschlüsse der Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt. Dies gilt auch für die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr des Tanks.

„GEÄNDERT IN“

107

ADR 2013 / TEIL 4� Kapitel 4.3 Verwendung von festverbundenen Tanks (…)

� 4.3.3.3 Betrieb (ADR/RID/ADN)

� 4.3.3.3.4 „NEU“� Neue Vorschrift für geeignete Maßnahmen bei Tanks nach Entleerung zur

Verhinderung eines Unterdrucks insbesondere bei niedrigen Temperaturen.

� z.B. durch Befüllen mit Stickstoff oder einem anderen inerten Gas zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Drucks im Tank

108

ADR 2013 / TEIL 5

� „KLARSTELLUNG“:� 5.1.2.1 a): Aufnahme des Zeichens „umweltgefährdend“ bei Kennzeichnung

von Umverpackungen wie bei Versandstücken

� 5.2.1.1� Festlegung Zeichenhöhe (UN-Nummer und die Buchstaben «UN»)

� mindestens 12 mm

� Verpackungen < 30 Liter oder 30 kg mindestens 6 mm � Verpackungen< 5 Liter oder 5 kg angemessene Größe

� 5.2.1.8.3

� Bem.: Bezettelungsvorschriften von 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken.

Anwendung wie

109

ADR 2013 / TEIL 5� 5.2.1.9.2 Ausrichtungspfeile – Ausnahme

„GEANDERT“

Einheitliche Anwendung der Begriffsbestimmung Außenverpackung

110

ADR 2013 / TEIL 5� 5.2.2.2.1.2 (ADR/RID/ADN)

� Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln gleichartig sind, und gegebenenfalls mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, . . .

Firma

111

ADR 2013 / TEIL 5� 5.3.1.7.3 Tanks < 3² / Kleincontainer

� Für Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m³ und Kleincontainer dürfen die Großzettel (Placards) durch Gefahrzettel nach Unterabschnitt 5.2.2.2 ersetzt werden.

„ERGÄNZUNG“:

� Wenn diese Gefahrzettel außerhalb des Trägerfahrzeuges nicht sichtbar sind, müssen Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.7.1 auch an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden.

112

ADR 2013 / TEIL 5� „ERGÄNZUNGEN“:

� 5.3.2.1.1 Grundsatz: „ERGÄNZUNG“: Wenn ein Anhänger mit gefährlichen Gütern vom Motorfahrzeug während der Beförderung getrennt wird, muss die orangefarbene Tafel am Heck des Anhängers angebracht bleiben.

� 5.4.1.1.5 Sondervorschriften für Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße: „ERGÄNZUNG“: Beförderungspapier nach Beschreibung der Güter: «BERGUNGSVERPACKUNG» oder «BERGUNGSDRUCKGEFÄSS»

113

ADR 2013 / TEIL 5� 5.4.1.1.18 Sondervorschriften für die Beförderung

umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt)

� Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht, muss im Beförderungspapier der zusätzliche Ausdruck «UMWELTGEFÄHRDEND» oder«MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND»" angegeben sein.

� Diese zusätzliche Vorschrift gilt nicht für die UN-Nummern 3077 (fester Stoff) und 3082 (flüssiger Stoff) und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen.

114

ADR 2013 / TEIL 5� 5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke, Wagen und

Container/Fahrzeuge und Container/Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung für Kü hl-oderKonditionierungszwecke eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Sticksto ff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekü hlt, flüssig (UN 1951))

� Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendunggefährlicher Güter befördert werden.

� Gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen

� Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.

115

ADR 2013 / TEIL 5� 5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke, Wagen und

Container/Fahrzeuge und Container/Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung für Kü hl- oder Konditionierungszwecke eine Erstickungsgefahr darstell en können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefge kühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951))

� Anwendbar für Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die zu Kühl-oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden.

� Unterweisung der befassten Personen

116

ADR 2013 / TEIL 5� Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmitte l

enthalten

� Anforderung nach P 203, P 620, P 650, P 800, P 901 oder P 904 erfüllen

� Verpackte gefährliche Gütern (Kühlung oder Konditionierung erforderlich) nach

anderen Verpackungsanweisungen müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen.� Versandstücke (enthalten Kühl- oder Konditionierungsmittel) Beförderung in gut

belüfteten Fahrzeugen, Wagen und Containern

117

ADR 2013 / TEIL 5� Kennzeichnung von Versandstücken, die ein Kühl- oder

Konditionsmittel enthalten

� Benennung der gefährlichen Güter für Kühlung oder Konditionierung

+� als « KÜHLMITTEL» bzw. als « KONDITIONIERUNGSMITTEL»

+Dauerhaft und lesbar

Angemessene Größe zur Größe Versandstück

Leicht sichtbar

ACHTUNG: Sprachregelung beachten!

118

ADR 2013 / TEIL 5� Fahrzeuge, Wagen und Container, die unverpacktes

Trockeneis enthalten

� Voraussetzungen:

� Kein direkter Kontakt mit dem Metallaufbau des Fahrzeugs, Wagens oder Containers

� Ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und dem Fahrzeug, Wagen oder Container

� Mindestabstand 30 mm durch Werkstoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit

� Verwendung Trockeneis um Versandstücke � Maßnahmen die sicherstellen, dass nach der Auflösung des

Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.

119

ADR 2013 / TEIL 5� Kennzeichnung der

Fahrzeuge, Wagen und Container

Wo:

An jedem

Zugang für Personen

Wie:

Warnkennzeichen

an leicht

einsehbaren Stellen

Größe:

Mindestens 150 mm

breit und

mindestens 250 mm

Entfernen:

Ausreichende Belüftung und

gekühlte oder konditionierte

Güter wurden entladen

Wann:

Wenn Kühlung oder

Konditionierung

enthalten sind

KennzeichnungAngabe

Benennung

des Gefahrgutes und

«ALS KÜHLMITTEL»

bzw.

«ALS KONDITIONIE-

RUNGSMITTEL»,

(Buchstabenhöhe mindestens 25 mm)

+

120

ADR 2013 / TEIL 5

CARBON DIOXIDE,

SOLID, AS COOLANT

� ACHTUNG Sprachregelung beachten !

KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL

121

ADR 2013 / TEIL 6� „GEÄNDERT“:

� 6.1.3.1 a) (i), 6.2.2.7.2, 6.2.2.9.2, 6.3.4.2, 6.5.2.1.1, 6.6.3.1, 6.7.2.20.1 c) (i), 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1

� Der Text der Fußnote erhält folgenden Wortlaut:

„x) Dieses Symbol wird auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Containerden Vorschriften des Kapitels 6.8 (Bau, Prüfung: Tanks/Umschließungen) der UN-Modellvorschriften entsprechen."

122

ADR 2013 / TEIL 6� 6.2.3.11 – Aufnahme der Vorschriften für Bergungsdru ckgefäße

� 6.2.3.11.1� Sichere Handhabung und Entsorgung erfordert Ausrüstung� wie flache Gefäßböden, Schnellöffnungseinrichtungen und Öffnungen im

zylindrischen Teil

� 6.2.3.11.2� Vorlage von Anweisungen für die sichere Handhabung � und Verwendung � Nachweis Werkstoffverträglichkeit über möglichen Kontakt mit � gefährlichen Gütern

� 6.2.3.11.3� Kopie Zulassungsbescheinigung vom Hersteller an Eigentümer

� 6.2.3.11.4� Kennzeichnung ist nach 6.2.3 in Verbindung mit 6.2.3.9 festzulegen

123

ADR 2013 / TEIL 6� 6.5.2.2.2 Piktogramm Stapellast „GEÄNDERT“

... kg max

◄Mindestabmessung 100 mm► ◄Mindestabmessung 100 mm►

Min

dest

abm

essu

ng 1

00 m

m ►

Min

dest

abm

essu

ng 1

00 m

m ►

alt

neu

124

ADR 2013 / TEIL 6� Kapitel 6.6 Großverpackungen –

6.6.3.1 Grundkennzeichnung „GEÄNDERT“

Grundkennzeichnung: Jede Großverpackung, die für eine Verwendung gemäßden Vorschriften des ADR gebaut und bestimmt ist, muss mit einer dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung mit Buchstaben, Ziffern und Symbolen mit einer Zeichenhöhe von mindestens 12 mm muss folgende Angaben umfassen:

UN 3082

125

ADR 2013 / TEIL 6� 6.6.3.3 Piktogramm „NEU“

... kg max

◄Mindestabmessung 100 mm► ◄Mindestabmessung 100 mm►

Min

dest

abm

essu

ng 1

00 m

m ►

Min

dest

abm

essu

ng 1

00 m

m ►

Großverpackung, die gestapelt werden kann

Großverpackung, die NICHT gestapelt werden kann

Übergangsregelung in 1.6.1.26

126

ADR 2013 / TEIL 6� 6.8.2.2.3 Vakuumventile „GEÄNDERT 2013“

127

ADR 2013 / TEIL 6� 6.8.2.5.2 Tanktafel (siehe auch: 6.8.3.5.6)

128

ADR 2013 / TEIL 6� 6.8.2.5.2 Tanktafel

� Folgende Angaben müssen auf dem Aufsetztank (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben sein:

� – Name des Eigentümers oder Betreibers;� – Angabe «Aufsetztank»;� – Eigenmasse des Tanks; � – höchstzulässige Bruttomasse des Tanks;� – für Stoffe gemäß Absatz 4.3.4.1.3 die offizielle Benennung für die

Beförderung des (der) zur Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe);� – Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.4.1.1 und� – für andere als die in Absatz 4.3.4.1.3 genannten Stoffe die

alphanumerischen Codes aller Sondervorschriften TC und TE, die in Kapitel3.2 Tabelle A Spalte 13 für die im Tank zu befördernden Stoffe aufgeführt sind.

„Wegfall“ der Regelung in GGVSEB zur Prüfbescheinigung bei Beförderer, Fahrzeugführer

129

ADR 2013 / TEIL 7� 7.5.2.4 „NEU“

� Die Zusammenladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern mit allen Arten von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff,

ausgenommen solcher der Unterklasse 1.4 und der UN-Nummer 0161 und 0499, ist verboten.

+ verboten

Auch „GEÄNDERT“ in 3.4.1 ADR/RID

130

ADR 2013 / TEIL 7� 7.5.7.1 „ ERGÄNZUNG“ – Ladungssicherung und Versandstücke

� Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195.1:2010 gesichert ist.

� 1) Fußnote - Vorschlag

«Recommendations on the stowage of dangerous goods can be found in the European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport published by the European Commission, in ЕN 12195-1:2010 Standard and in other guidelines which may be also available from competent authorities and industry bodies.»

131

ADR 2013 / TEIL 7� 7.5.7.4 „ ERGÄNZUNG“ – Ladungssicherung von Containern

auf Fahrzeugen

� Die Vorschriften 7.5.7.1 gelten auch für das Beladen und Verstauen von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGCs auf Fahrzeugensowie für das Entladen von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGCs von Fahrzeugen.

132

ADR 2013 / TEIL 8� 8.1.4.1 „NEU“ Tabelle über die Anzahl von Feuerlöschern

– Mindestausrüstung bei normaler Beförderung

133

ADR 2013 / TEIL 8� 8.6.3.3 Straßentunnelbeschränkungen

– Freigestellte Beförderung

� Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit 1.1.3 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen,

„NEU“: es sei denn, es ist eine Kennzeichnung nach 3.4.14 in Verbindungmit 3.4.13 erforderlich.

134

ADR 2013 / TEIL 8� 8.6.4 Beschränkungen für die Durchfahrt von

Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern durch Tunnel

� Die Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnels gelten bei� Beförderungseinheiten, für die eine Kennzeichnung nach 3.4.14*) in

Verbindung mit 3.4.13 erforderlich ist, durch Tunnels der Kategorie E.

� Beförderungseinheiten, für die orangefarbene Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 erforderlich ist und nachdem der der gesamten Ladung der Beförderungseinheit zuzuordnende Tunnelbeschränkungscode nach nachfolgender Tabelle bestimmt worden ist.

E

135