Europäisches Übereinkommen (ADN) · Die dem ADN beigefügte Verordnung enthält Bestimmungen für...

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  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

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    Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000

    über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen

    (ADN)

    Enthält die

    Beigefügte Verordnung, gültig ab 1. Januar 2017 - offizielle deutsche Übersetzung -

    ADN 2017

    Zentralkommission für die Rheinschifffahrt 2 Place de la République 67082 Straßburg Cedex

    Frankreich

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    © Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), Straßburg, 2016

    ISBN: 979-10-90735-24-8 e-ISBN: 979-10-90735-25-5

    Alle Rechte vorbehalten.

    Kein Teil dieser Publikation darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Verkaufszwecken wiedergegeben, vervielfältigt, in Datenbanken gespeichert oder in irgendeiner Form elektronisch, elektrosta-

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    Herausgeber: Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

    2, Place de la République 67082 Straßburg Cedex, Frankreich

    Tel.: +33 (0)3 88 52 20 10 Fax: +33 (0)3 88 32 10 72

    www.ccr-zkr.org

    Titelfoto: H. Hübner, WSD-WEST, Münster

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    DIE ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT (ZKR) Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) ist eine internationale Organisation, die sich aus fünf Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und die Schweiz) zusammen-setzt. Ihre wesentliche Aufgabe besteht darin, Regelungen für die Rheinschifffahrt festzulegen. Sie wurde durch den Wiener Kongress (1815) gegründet und ist somit die älteste internationale Organisa-tion der Moderne. Ihre Aufgabe ist es, die freie Schifffahrt auf dem Rhein zu gewährleisten. Mit der Mannheimer Akte (1868) wurde sie mit der Förderung der Rheinschifffahrt sowie der Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit für die Schifffahrt und die Umwelt beauftragt und erhielt die Zustän-digkeit, einheitliche Regelungen für die Rheinschifffahrt zu erlassen. Die Zentralkommission arbeitet auf allen Gebieten der Binnenschifffahrt, wie Technik, Recht, Wirt-schaft, sozialen Aspekten und Umweltschutz. Sie strebt eine enge Zusammenarbeit mit anderen in-ternationalen Organisationen sowie mit Nichtregierungsorganisationen, die für die Binnenschifffahrt tätig sind, an und beteiligt ihre Beobachterstaaten Bulgarien, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumäni-en, Serbien, die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn, die Ukraine und das Vereinigte König-reich an ihren Tätigkeiten. Ihre Tätigkeiten sind darauf ausgerichtet, einen effizienten Schiffstransport auf dem Rhein, Sicherheit, gute soziale Bedingungen sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Nicht zuletzt wegen der überragenden verkehrlichen Bedeutung des Rheins wirken sich zahlreiche Tätigkeiten der Zentral-kommission auf die gesamte europäische Binnenschifffahrt aus. Dies gilt insbesondere für den Trans-port gefährlicher Güter: Heute werden auf dem Rhein in Tankschiffen und Containern nahezu 90 % der gefährlichen Güter, die in Europa durch Binnenschiffe befördert werden, transportiert. Die Zentralkommission hat erstmals 1838 spezifische Regeln für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Rhein aufgestellt und 1971 die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) eingeführt. Nachfolgende Fassungen dieser Verordnung ermöglichten die Harmonisierung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährli-cher Güter auf der Straße (ADR) und der Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID), die Einführung neuer Kriterien für die Gefährlichkeit der Güter für die aqua-tische Umwelt und die Gesundheit sowie den schrittweisen Übergang vom Einhüllen- zum Doppelhül-lenschiff. 1995 begann die Zentralkommission gemeinsam mit der Wirtschaftskommission der Vereinten Natio-nen für Europa (UNECE) das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) zu erarbeiten, das am 29. Februar 2008 in Kraft trat und dessen technische Regeln auf dem ADNR basieren. Die Zentralkommission entschied im Dezember 2009, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das ADN anstelle des ADNR auf dem Rhein gilt. Die Zentralkommission ist ein wichtiger Partner der UNECE und an der permanenten Anpassung die-ses Übereinkommens beteiligt. Die Zentralkommission stellt gemeinsam mit der UNECE das Sekreta-riat für den ADN-Verwaltungsausschuss, übersetzt die beigefügte Verordnung in die deutsche Spra-che und gewährleistet die Kompatibilität der dem ADN beigefügten Verordnung mit den Rheinschiff-fahrtsverordnungen und anderen Regelwerken der europäischen Binnenschifffahrt.

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    Einleitung

    Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), das am 26. Mai 2000 in Genf unter der Ägide der Wirtschaftskommissi-on der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) unterzeichnet wurde, trat am 29. Februar 2008 in Kraft. Das Übereinkommen und die ihm beigefügte Verordnung wurden in ihrer Ursprungsfassung 2001 unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/150 veröffentlicht. Diese Publikation enthält auch die Schluss-akte der diplomatischen Konferenz, die vom 22. bis 26. Mai 2000 in Genf stattfand und auf der das Übereinkommen verabschiedet wurde, sowie den Text der von dieser Konferenz angenommenen Resolution.

    Zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieser Publikation gehörten dem Übereinkommen achtzehn Vertrags-parteien an: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Öster-reich, Polen, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tsche-chische Republik, Ukraine und Ungarn. Weitere Mitgliedstaaten der UNECE, auf deren Gebiet sich Binnenwasserstraßen ohne Küstenstrecken befinden, können durch Beitritt zum ADN ebenfalls Ver-tragsparteien dieses Übereinkommens werden, sofern die betreffenden Wasserstraßen Bestandteil des Binnenschifffahrtsnetzes von internationaler Bedeutung im Sinne der Definition des Europäischen Übereinkommens über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) sind. Die dem ADN beigefügte Verordnung enthält Bestimmungen für gefährliche Stoffe und Gegenstände, ihre Beförderung in Versandstücken oder in loser Schüttung an Bord von Binnenschiffen oder Tank-schiffen sowie Bestimmungen für den Bau und Betrieb solcher Schiffe. Sie umfasst ferner Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, die Ausstellung der Zulassungszeugnisse, die Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Kontrollen sowie die Ausbildung und Prüfung von Sach-kundigen. Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, die sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens angewandt werden können, ist die beigefügte Verordnung zwölf Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens, d. h. am 28. Februar 2009, zur Anwendung gekommen (Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens). Vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens wurde die Ursprungsfassung der beigefügten Verordnung von einer gemeinsamen Expertentagung der UNECE und der ZKR regelmäßig aktualisiert. Diese Ak-tualisierungen wurden vom ADN-Verwaltungsausschuss in dessen erster Sitzung am 19. Juni 2008 in Genf angenommen (siehe Dokument ECE/ADN/2, Absätze 13 bis 16).

    In der Folge wurden vom Sekretariat die konsolidierten Fassungen „ADN 2009“ unter dem Aktenzei-chen ECE/TRANS/203, „ADN 2011“ unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/220, „ADN 2013“ unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/231 und „ADN 2015“ unter dem Aktenzeichen ECE/TRANS/243 ver-öffentlicht.

    Bei seiner sechzehnten Sitzung (Genf, 29. Januar 2016) bat der ADN-Verwaltungsausschuss das Sekretariat um die Veröffentlichung einer neuen, konsolidierten ADN-Ausgabe („ADN 2017“), die alle vereinbarten Korrekturen und Änderungen enthält, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen.

    Die Korrekturen und Änderungen sind in den folgenden Dokumenten hinterlegt: CCNR-ZKR/ADN/36, CCNR-ZKR/ADN/36 add. 1, CCNR-ZKR/ADN/36 corr. 1, CCNR-ZKR/ADN/36 add. 1 corr. 1 (nur Deutsch), CCNR-ZKR/ADN/36 corr. 2 (nur Deutsch), CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2016/04 rev. 9 (betrifft nur die deutsche Übersetzung), CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/58, Anlagen II und III und CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/60, Anlage IV.

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    Die nunmehr vorliegende konsolidierte Fassung der beigefügten Verordnung berücksichtigt diese Aktualisierungen und gilt ab dem 1. Januar 2017. Gemäß Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Abweichung dafür sor-gen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die dem ADN beigefügte Verordnung sowie Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des Übereinkommens auf die innerstaatliche und internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen Anwendung finden. Informationsanfragen bezüglich der Anwendung des ADN sind an die jeweils zuständige Behörde zu richten. Weitere Informationen sind auf der Website der Abteilung Verkehr der UNECE erhältlich:

    http://www.unece.org/trans/danger/publi/adn/adn_e.html Diese Website wird fortlaufend aktualisiert. Über die Homepage sind folgende Informationen abrufbar: - ADN-Übereinkommen (ohne beigefügte Verordnung); - Korrekturen des ADN-Übereinkommens (ohne beigefügte Verordnung); - Stand des Übereinkommens; - Notifizierungen; - Länderinformationen (zuständige Behörden, Notifizierungen); - Multilaterale Übereinkommen; - Ausnahmegenehmigungen; - Abweichungen und Gleichwertigkeiten; - Klassifikationsgesellschaften; - Unfallberichte; Fragenkatalog; Muster der Schiffskontrolllisten ; - Publikationen (Berichtigungen); - ADN 2017 (Dateien); - Änderungen zu ADN 2015; - ADN 2015 (Dateien); - Vorhergehende Versionen des ADN; - Historische Informationen. Die offizielle deutschsprachige Übersetzung des ADN 2017 wird von der ZKR veröffentlicht. Sie kann von der Webseite (www.ccr-zkr.org) der ZKR kostenlos heruntergeladen werden. Auf der Webseite der ZKR sind ebenfalls weitergehende Informationen zum ADN in deutscher Spra-che verfügbar (z.B. Fragenkatalog 2017 für die ADN-Sachkundigenprüfung).

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    Inhaltsverzeichnis

    Seite EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDE-RUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN (ADN) ........... xv Teil 1 Allgemeine Vorschriften .......................................................................................... 1 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit .................................................................... 3 1.1.1 Aufbau ........................................................................................................................ 3 1.1.2 Geltungsbereich ......................................................................................................... 3 1.1.3 Freistellungen ............................................................................................................. 4 1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften .......................................................................... 8 1.1.5 Anwendung von Normen ............................................................................................. 9 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten ............................................................ 11 1.2.1 Begriffsbestimmungen ............................................................................................... 11 1.2.2 Maßeinheiten ............................................................................................................. 41 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter

    beteiligt sind ............................................................................................................. 45 1.3.1 Anwendungsbereich ................................................................................................... 45 1.3.2 Art der Unterweisung ................................................................................................. 45 1.3.3 Dokumentation ........................................................................................................... 46 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten ....................................................................... 47 1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge ................................................................................ 47 1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten .................................................................................... 47 1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter ....................................................................................... 49 1.5 Sonderregelungen, Abweichungen ........................................................................ 53 1.5.1 Bilaterale und multilaterale Abkommen ..................................................................... 53 1.5.2 Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen ............................... 53 1.5.3 Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN) .............................. 54 1.6 Übergangsvorschriften ............................................................................................ 55 1.6.1 Verschiedenes ........................................................................................................... 55 1.6.2 Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2 ................................................................. 57 1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetz-

    tanks/abnehmbare Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen .......................... 57 1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC .................................................... 57 1.6.5 Fahrzeuge .................................................................................................................. 58 1.6.6 Klasse 7 ..................................................................................................................... 58 1.6.7 Übergangsvorschriften für Schiffe .............................................................................. 58 1.6.8 Übergangsbestimmungen betreffend die Ausbildung der Besatzung ........................ 81 1.6.9 Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesell-

    schaften ....................................................................................................................... 81

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    Seite 1.7 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe .................................................... 83 1.7.1 Anwendungsbereich ................................................................................................... 83 1.7.2 Strahlenschutzprogramm ........................................................................................... 84 1.7.3 Managementsystem .................................................................................................... 85 1.7.4 Sondervereinbarung ................................................................................................... 85 1.7.5 Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften ..................................... 86 1.7.6 Nichteinhaltung .......................................................................................................... 86 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhal-

    tung der Sicherheitsvorschriften ........................................................................... 87 1.8.1 Einhaltung der Vorschriften ........................................................................................ 87 1.8.2 Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes ......................................... 88 1.8.3 Sicherheitsberater ...................................................................................................... 88 1.8.4 Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen .................... 93 1.8.5 Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern ................................................ 93 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden .................... 99 1.10 Vorschriften für die Sicherung ............................................................................... 101 1.10.1 Allgemeine Vorschriften ............................................................................................. 101 1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung .................................................................... 101 1.10.3 Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial ............................. 101 1.11 – 1.14 (bleibt offen) ............................................................................................................... 107 1.15 Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften ................................................. 109 1.15.1 Allgemeines ................................................................................................................ 109 1.15.2 Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften ................................. 109 1.15.3 Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei An-

    erkennung zu erfüllen sind ......................................................................................... 110 1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaft .............................................. 111 1.16 Verfahren für die Erteilung des Zulassungszeugnisses ...................................... 113 1.16.1 Zulassungszeugnisse ................................................................................................. 113 1.16.2 Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse ............................................. 115 1.16.3 Untersuchungsverfahren ............................................................................................ 116 1.16.4 Untersuchungsstelle ................................................................................................... 117 1.16.5 Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses .................................................... 117 1.16.6 Änderungen im Zulassungszeugnis ........................................................................... 117 1.16.7 Vorführung des Schiffes zur Untersuchung ............................................................... 118 1.16.8 Erstuntersuchung ....................................................................................................... 118 1.16.9 Sonderuntersuchung .................................................................................................. 118

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    Seite 1.16.10 Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses .............. 118 1.16.11 Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung ................................. 118 1.16.12 Untersuchung von Amts wegen ................................................................................. 118 1.16.13 Einziehen, Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses .................... 119 1.16.14 Ersatzausfertigung ..................................................................................................... 119 1.16.15 Verzeichnis der Zulassungszeugnisse ....................................................................... 120 Teil 2 Klassifizierung .......................................................................................................... 121 2.1 Allgemeine Vorschriften .......................................................................................... 123 2.1.1 Einleitung ................................................................................................................... 123 2.1.2 Grundsätze der Klassifizierung .................................................................................. 124 2.1.3 Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen

    und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) ...................................... 125 2.1.4 Zuordnung von Proben .............................................................................................. 130 2.1.5 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt .............................................. 131 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen .............................................. 133 2.2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff ............................ 133 2.2.2 Klasse 2: Gase ...................................................................................................... 157 2.2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe ................................................................... 165 2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisie-

    rende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe .................... 170 2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe ...................................................................... 182 2.2.43 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwi-

    ckeln ...................................................................................................... 185 2.2.51 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ............................................. 188 2.2.52 Klasse 5.2: Organische Peroxide ............................................................................. 193 2.2.61 Klasse 6.1: Giftige Stoffe .......................................................................................... 211 2.2.62 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe .............................................................. 224 2.2.7 Klasse 7: Radioaktive Stoffe ................................................................................. 230 2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe ....................................................................................... 254 2.2.9 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände .............................. 260

    2.3 Prüfverfahren ............................................................................................................ 267 2.3.0 Allgemeines ................................................................................................................ 267 2.3.1 Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A ............................................ 267 2.3.2 Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 4.1 .................. 268 2.3.3 Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 .................... 270 2.3.4 Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens ............................................................ 272 2.3.5 Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3 .............................. 274

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    Seite 2.4 Kriterien für die aquatische Umwelt gefährdende Stoffe ...................................... 277 2.4.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen ............................................................................. 277 2.4.2 Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten ........................................... 278 2.4.3 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen ............................................. 279 2.4.4 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen ...................................... 283 Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellun-

    gen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen .................. 291 3.1 Allgemeines .............................................................................................................. 293 3.1.1 Einführung .................................................................................................................. 293 3.1.2 Offizielle Benennung für die Beförderung .................................................................. 293 3.1.3 Lösungen oder Gemische .......................................................................................... 295 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter ....................................................................... 297 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in numeri-

    scher Reihenfolge ...................................................................................................... 297 Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge .......... 301 3.2.2 Tabelle B: Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihen-

    folge ....................................................................................................... 443 3.2.3 Tabelle C: Verzeichnis der zur Beförderung in Tankschiffen zugelassenen

    gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge .................................... 509 3.2.4 Modalitäten für die Anwendung des Abschnitts 1.5.2 bezüglich Ausnahmege-

    nehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen .................................................... 583 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften ............ 595 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter ............................................ 641 3.4.7 Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten .................... 642 3.4.8 Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, ge-

    mäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO ................................. 643 3.4.11 Verwendung von Umverpackungen ............................................................................ 644 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter ......................................... 645 3.5.1 Freigestellte Mengen .................................................................................................. 645 3.5.2 Verpackungen ............................................................................................................ 646 3.5.3 Prüfungen für Versandstücke .................................................................................... 647 3.5.4 Kennzeichnung der Versandstücke ........................................................................... 647 3.5.5 Höchste Anzahl Versandstücke in einem Fahrzeug, Wagen oder Container ............ 648 3.5.6 Dokumentation ........................................................................................................... 648

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    Seite Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Tanks und CTU für

    die Beförderung in loser Schüttung ....................................................................... 649 4.1 Allgemeine Vorschriften .......................................................................................... 651 Teil 5 Vorschriften für den Versand ................................................................................. 653 5.1 Allgemeine Vorschriften .......................................................................................... 655 5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften ..................................................... 655 5.1.2 Verwendung von Umverpackungen ........................................................................... 655 5.1.3 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und

    Großverpackungen), Tanks MEMU, Fahrzeuge, Wagen und Container für Gü-ter in loser Schüttung ................................................................................................. 656

    5.1.4 Zusammenpackung .................................................................................................... 656 5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 ................................................................... 656 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung ........................................................................... 663 5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken ......................................................................... 663 5.2.2 Bezettelung von Versandstücken .............................................................................. 668 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeich-

    nung von Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Fahrzeugen und Wagen .............................................................................. 679

    5.3.1 Anbringen von Großzetteln (Placards) ....................................................................... 679 5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln ............................................................... 683 5.3.3 Kennzeichen für erwärmte Stoffe ............................................................................... 690 5.3.4 Kennzeichnung bei der Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebe-

    förderung beinhaltet ................................................................................................... 690 5.3.5 (bleibt offen) ............................................................................................................... 691 5.3.6 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe .............................................................. 691 5.4 Dokumentation ......................................................................................................... 693 5.4.0 Allgemeine Vorschriften .............................................................................................. 693 5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusam-

    menhängende Informationen ..................................................................................... 693 5.4.2 Container- oder Wagen-/Fahrzeugpackzertifikat ....................................................... 704 5.4.3 Schriftliche Weisungen ............................................................................................... 705 5.4.4 Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter ............. 710 5.4.5 Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter ......... 710 5.5 Sondervorschriften .................................................................................................. 713 5.5.1 (gestrichen) ................................................................................................................ 713 5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU)

    (UN-Nummer 3359) .................................................................................................... 713 5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit

    Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)) ................. 715

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    Seite Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen (einschließlich Großpack-

    mittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks und CTU für die Beförderung in loser Schüttung .................................................................................................... 719

    6.1 Allgemeine Vorschriften .......................................................................................... 721 Teil 7 Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handha-

    ben der Ladung ........................................................................................................ 723 7.1 Trockengüterschiffe ................................................................................................. 725 7.1.0 Allgemeine Vorschriften ............................................................................................. 725 7.1.1 Beförderungsart ......................................................................................................... 725 7.1.2 Anforderungen an die Schiffe .................................................................................... 726 7.1.3 Allgemeine Betriebsvorschriften ................................................................................ 727 7.1.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige

    Handhaben der Ladung ............................................................................................. 730 7.1.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe ................................................ 749 7.1.6 Zusätzliche Anforderungen ........................................................................................ 751

    7.2 Tankschiffe ............................................................................................................... 755 7.2.0 Allgemeine Vorschriften ............................................................................................. 755 7.2.1 Beförderungsart ......................................................................................................... 755 7.2.2 Anforderungen an die Schiffe .................................................................................... 756 7.2.3 Allgemeine Betriebsvorschriften ................................................................................ 757 7.2.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige

    Handhaben der Ladung ............................................................................................. 763 7.2.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe ................................................ 774 Teil 8 Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, den Betrieb und die

    Dokumentation ......................................................................................................... 777 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung ............................. 779 8.1.1 (bleibt offen) ............................................................................................................... 779 8.1.2 Dokumente ................................................................................................................. 779 8.1.3 (bleibt offen) ............................................................................................................... 781 8.1.4 Feuerlöscheinrichtungen ............................................................................................ 781 8.1.5 Besondere Ausrüstung ............................................................................................... 781 8.1.6 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung ............................................................... 781 8.1.7 Elektrische Einrichtungen ........................................................................................... 782 8.1.8 (gestrichen) ................................................................................................................. 782 8.1.9 (gestrichen) ................................................................................................................. 782 8.1.10 (gestrichen) ................................................................................................................ 782 8.1.11 Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203 ............................................... 782

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    8.2 Vorschriften für die Ausbildung ............................................................................. 783 8.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen ................................. 783 8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen .................................... 784 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten

    sind ............................................................................................................................ 795 8.3.1 Personen an Bord ...................................................................................................... 795 8.3.2 Tragbare Lampen ....................................................................................................... 795 8.3.3 Zutritt an Bord ............................................................................................................ 795 8.3.4 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht ................................................... 795 8.3.5 Gefahren bei Arbeiten an Bord .................................................................................. 795 8.4 (bleibt offen) ............................................................................................................. 797 8.5 (bleibt offen) ............................................................................................................. 799 8.6 Dokumente ................................................................................................................ 801 8.6.1 Zulassungszeugnis .................................................................................................... 801 8.6.2 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Unterabschnitt

    8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ....................................................................................... 812 8.6.3 Prüfliste ADN .............................................................................................................. 813 8.6.4 (gestrichen) ................................................................................................................ 818 Teil 9 Bauvorschriften ........................................................................................................ 819 9.1 Bauvorschriften für Trockengüterschiffe .............................................................. 821 9.1.0 Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften .............................................. 821 9.2 Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS 74 Kapi-

    tel II-2 Regel 19 oder SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 54 entsprechen .................... 835 9.3 Bauvorschriften für Tankschiffe ............................................................................. 841 9.3.1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G .............................................................. 841 9.3.2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C .............................................................. 868 9.3.3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N .............................................................. 899 9.3.4 Alternative Bauweisen ................................................................................................ 931

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    Europäisches Übereinkommen

    über die internationale Beförderung von

    gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen

    (ADN)

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    EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN

    AUF BINNENWASSERSTRASSEN (ADN)

    DIE VERTRAGSPARTEIEN,

    IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel: a) die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf

    Binnenwasserstraßen zu verstärken b) durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei

    solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und c) die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern, IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines

    Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten "Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen" in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt, haben folgendes VEREINBART:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen.

    2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern

    mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen, die zu den Binnenwasserstraßen gehören. 3. Dieses Übereinkommen findet weder auf die Beförderung von gefährlichen Gütern mit

    Kriegsschiffen oder Hilfskriegsschiffen noch auf sonstige einem Staat gehörende oder von diesem betriebene Schiffe Anwendung, solange dieser Staat sie ausschließlich zu staatlichen und nicht zu gewerblichen Zwecken einsetzt. Jede Partei hat jedoch durch Ergreifung geeigneter Maßnahmen, die die Aktionen oder die Einsatzfähigkeit der ihr gehörenden oder von ihr betriebenen Schiffe dieser Art nicht beeinträchtigen, sicherzustellen, dass deren Einsatz in einer mit diesem Übereinkommen verträglichen Weise erfolgt, sofern dies praktisch vertretbar ist.

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    Artikel 2

    Verordnung in der Anlage des Übereinkommens

    1. Die Verordnung in der Anlage dieses Übereinkommens ist fester Bestandteil dieses

    Übereinkommens. Jeder Hinweis auf dieses Übereinkommen bedeutet gleichzeitig einen Hinweis auf die in der Anlage beigefügte Verordnung.

    2. Die beigefügte Verordnung umfasst:

    a) Vorschriften über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen

    b) Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen

    c) Allgemeine Übergangsbestimmungen d) Zusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Übereinkommens bedeutet: a) "Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; b) "gefährliche Güter" die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung nach der

    beigefügten Verordnung verboten oder nur unter gewissen Auflagen gestattet ist; c) "internationale Beförderung von gefährlichen Gütern" jede Beförderung von gefährlichen Gütern

    mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien; d) "Binnenwasserstraßen" alle schiffbaren Binnengewässer, einschließlich der

    Seeschifffahrtsstraßen auf dem Gebiet einer Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht für die Befahrung mit Schiffen zugelassen sind;

    e) "Seeschifffahrtsstraßen" die Binnenwasserstraßen, die mit dem Meer verbunden sind, im wesentlichen dem Verkehr mit Seeschiffen dienen und durch das innerstaatliche Recht als solche bestimmt sind;

    f) "anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien der beigefügten Verordnung entspricht und von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Zulassungszeugnis erteilt wird, gemäß dieser Verordnung anerkannt worden ist;

    g) "zuständige Behörde" eine in jeder Vertragspartei oder für jeden einzelnen Fall in Verbindung mit den Vorschriften dieses Übereinkommens als solche bezeichnete oder anerkannte Behörde oder Stelle;

    h) "Untersuchungsstelle" eine von der Vertragspartei benannte oder anerkannte Stelle zur Untersuchung der Schiffe gemäß den Verfahren der beigefügten Verordnung.

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    KAPITEL II

    BESTIMMUNGEN TECHNISCHER ART

    Artikel 4

    Beförderungsverbote, Beförderungsbedingungen, Kontrollen 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung

    nach der beigefügten Verordnung ausgeschlossen ist, nicht Gegenstand einer internationalen Beförderung sein.

    2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 ist die internationale Beförderung der übrigen

    gefährlichen Güter gestattet, wenn die Bedingungen der beigefügten Verordnung erfüllt sind. 3. Die Einhaltung der Beförderungsverbote und Bedingungen nach Absatz 1 und 2 ist von den

    Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der beigefügten Verordnung zu überprüfen.

    Artikel 5

    Befreiungen Dieses Übereinkommen findet insoweit keine Anwendung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern, als deren Freistellung in der beigefügten Verordnung vorgesehen ist. Befreiungen können nur vorgesehen werden, wenn aufgrund der Menge der freigestellten Güter oder der Art der freigestellten Beförderungen oder der Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleistet ist.

    Artikel 6

    Rechte der Staaten Jede Vertragspartei behält das Recht, den Eingang von gefährlichen Gütern in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen, die nicht die Sicherheit während der Fahrt betreffen, zu regeln oder zu verbieten.

    Artikel 7

    Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen 1. Die Vertragsparteien behalten das Recht, für eine in der beigefügten Verordnung festgelegte

    befristete Dauer und sofern sich daraus keine Beeinträchtigung der Sicherheit ergibt, durch zweiseitige oder mehrseitige Sonderabkommen zu vereinbaren, a) dass die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen

    untersagt ist, unter gewissen Voraussetzungen Gegenstand internationaler Beförderungen auf ihren Binnenwasserstraßen sein können oder

    b) dass die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung nach diesem Übereinkommen nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, auf ihren Binnenwasserstraßen unter anderen Bedingungen als denjenigen, die nach der beigefügten Verordnung vorgesehen sind, alternativ Gegenstand internationaler Beförderungen sein können.

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    Die in diesem Absatz genannten zweiseitigen oder mehrseitigen Sonderabkommen werden dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa unverzüglich bekanntgegeben, der sie den Vertragsparteien, die Nichtunterzeichner dieser Abkommen sind, übermittelt.

    2. Jede Vertragspartei behält das Recht, unter Beachtung der in der beigefügten Verordnung

    aufgeführten Verfahren über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, Ausnahme-genehmigungen für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern in Tankschiffen zu erteilen, deren Beförderung in Tankschiffen nach den Beförderungsvorschriften der beigefügten Verordnung nicht gestattet ist.

    3. Die Vertragsparteien behalten das Recht, in folgenden Fällen die internationale Beförderung von

    gefährlichen Gütern auf einem Schiff zuzulassen, das den Anforderungen der beigefügten Verordnung nicht entspricht, sofern das in der beigefügten Verordnung festgelegte Verfahren beachtet wird: a) die Verwendung auf einem Schiff von anderen Werkstoffen, Einrichtungen oder

    Ausrüstungen oder die Anwendung von bestimmten baulichen Maßnahmen oder von bestimmten anderen Anordnungen als denjenigen, die nach der beigefügten Verordnung vorgeschrieben sind;

    b) ein Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen der beigefügten Verordnung abweichen.

    Artikel 8

    Übergangsbestimmungen 1. Die Zulassungszeugnisse und andere Urkunden, die gemäß den bis zum Zeitpunkt der

    Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 gültigen Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau (ADN-D) oder innerstaatlicher Verordnungen, welche die europäischen Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Fassung der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa oder in ihrer geänderten Fassung übernehmen, erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit gemäß der bis zum Zeitpunkt dieser Anwendung gültigen Rechtslage, insbesondere in Bezug auf ihre Anerkennung durch andere Vertragsparteien, bis zu ihrem Ablaufdatum. Darüber hinaus bleiben diese Zeugnisse für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gültig, wenn sie in dieser Zeit ablaufen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch in keinem Fall fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung überschreiten.

    2. Schiffe, die im Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1

    im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die Vorschriften der beigefügten Verordnung gegebenenfalls unter Inanspruchnahme ihrer allgemeinen Übergangsbestimmungen erfüllen, können ein ADN-Zulassungszeugnis gemäß dem Verfahren der beigefügten Verordnung erhalten.

    3. Für Schiffe gemäß Absatz 2, die ausschließlich zu Beförderungen auf Binnenwasserstraßen

    bestimmt sind, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefügten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht dem ADNR durch innerstaatliches Recht unterlagen, können zusätzlich zu den allgemeinen Übergangsbestimmungen die zusätzlichen Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstrassen gelten, in Anspruch genommen werden. Diese Schiffe erhalten ein ADN-Zulassungszeugnis, das auf alle vorgenannten Binnenwasserstraßen oder Teile davon beschränkt ist.

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    4. Bei Einführung neuer Bestimmungen in die beigefügte Verordnung können die Vertragsparteien

    neue allgemeine Übergangsbestimmungen vorsehen. Diese Übergangsbestimmungen enthalten die Angabe, für welche Schiffe und für welchen Zeitraum sie gelten.

    Artikel 9

    Anwendbarkeit anderer Verordnungen Beförderungen, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, unterliegen auch künftig den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 10

    Vertragsparteien 1. Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, auf deren Gebiet sich

    Binnenwasserstraßen ohne Küstenstrecken befinden, die Bestandteil des Binnenschifffahrts-netzes von internationaler Bedeutung sind, wie es im Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) definiert wird, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden: a) durch dessen endgültige Unterzeichnung b) durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, nachdem

    sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben

    c) durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde. 2. Das Übereinkommen liegt bis zum 31. Mai 2001 im Büro des Exekutivsekretärs der

    Wirtschaftskommission für Europa in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach ist es für den Beitritt offen.

    3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim

    Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

    Artikel 11

    Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zahl der in

    Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten, die es endgültig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sieben erreicht hat.

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    Die beigefügte Verordnung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zulassung der Klassifikationsgesellschaften, kommt jedoch erst zwölf Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zur Anwendung.

    2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt,

    genehmigt oder ihm beitritt, nachdem sieben der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten es endgültig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen einen Monat nach endgültiger Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

    Die beigefügte Verordnung ist zum gleichen Zeitpunkt anzuwenden. Falls die in Absatz 1 genannte Frist für die Anwendung der beigefügten Verordnung noch nicht abgelaufen ist, gilt der nach Absatz 1 festgelegte Zeitpunkt ihrer Anwendung.

    Artikel 12

    Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den

    Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. 2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem die schriftliche

    Notifikation beim Generalsekretär eingegangen ist.

    Artikel 13

    Erlöschen 1. Fällt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während eines

    Zeitraums von zwölf Monaten in Folge auf unter fünf, wird dieses Übereinkommen nach Ablauf dieses zwölfmonatigen Zeitraums unwirksam.

    2. Für den Fall, dass ein weltweites Übereinkommen zur Regelung der multimodalen

    Gefahrgutbeförderung geschlossen werden sollte, werden alle Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich die Binnenschifffahrt, den Bau und die Ausrüstung der Schiffe, die Massengutbeförderungen oder Beförderungen mit Tankschiffen betreffen, die mit einer der Bestimmungen dieses weltweiten Übereinkommens im Widerspruch stehen, in den Beziehungen zwischen den Parteien dieses Übereinkommens, die Parteien des weltweiten Übereinkommens geworden sind, am Tag des Inkrafttretens dieses weltweiten Übereinkommens automatisch aufgehoben und ipso facto durch die entsprechenden Bestimmungen des weltweiten Übereinkommens ersetzt.

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    Artikel 14

    Erklärungen

    1. Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung

    seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das oder die in der Notifikation genannten Gebiete einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

    2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Übereinkommen auf ein Gebiet

    Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 12 kündigen.

    3. a) Außerdem kann jeder Staat bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder

    bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen für bestimmte Binnenwasser-straßen in seinem Gebiet nicht gelten soll, vorausgesetzt, diese Wasserstraßen sind nicht Bestandteil des Binnenschifffahrtsstraßennetzes von internationaler Bedeutung, wie es im AGN definiert wird. Wird eine solche Erklärung abgegeben, nachdem der Staat das Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, dann wird das Übereinkommen einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär auf den genannten Binnenwasserstraßen unwirksam.

    b) Jedoch kann jeder Staat, auf dessen Gebiet sich Binnenwasserstraßen befinden, die unter

    das AGN fallen, aber zum Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens einem völkerrechtlich verbindlichen Regime über die Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegen, erklären, dass die Geltung des Übereinkommens auf diesen Binnenwasserstraßen davon abhängig ist, dass die nach dem Statut dieses Regimes vorgeschriebenen Verfahrensregeln eingehalten werden. Eine solche Erklärung ist während der endgültigen Unterzeichnung des Übereinkommens oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abzugeben.

    4. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 3a) oder 3b) abgegeben hat, kann zu jedem

    späteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Übereinkommen ganz oder teilweise auf den in der nach Absatz 3a) oder 3b) abgegebenen Erklärung genannten Binnenwasserstraßen gilt. Das Übereinkommen wird für die in der Notifikation genannten Binnenwasserstraßen einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

    Artikel 15

    Streitigkeiten

    1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit im Wege von Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt.

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    2. Streitigkeiten, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden, können von den

    streitenden Vertragsparteien vor den Verwaltungsausschuss gebracht werden, der sie prüft und Empfehlungen für deren Beilegung ausspricht.

    3. Streitigkeiten, die nicht nach Absatz 1 oder 2 beigelegt werden, werden einem Schiedsgericht

    vorgetragen, wenn eine der streitenden Vertragsparteien dies beantragt, und infolgedessen an einen oder mehrere von den streitenden Parteien gemeinsam ausgewählte Schiedsrichter verwiesen. Gelingt es den streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach dem Schiedsgerichtsantrag nicht, sich auf einen oder mehrere Schiedsrichter zu einigen, kann eine dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu bezeichnen, an den die Streitigkeiten dann zur Entscheidung verwiesen werden.

    4. Der Schiedsspruch des oder der gemäß Absatz 3 bezeichneten Schiedsrichter ist für die

    streitenden Vertragsparteien verbindlich.

    Artikel 16

    Vorbehalte 1. Jeder Staat kann bei endgültiger Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung

    seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er Artikel 15 nicht als für ihn verbindlich betrachtet. Für die übrigen Vertragsparteien ist Artikel 15 gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht verbindlich.

    2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 eingelegt hat, kann diesen Vorbehalt

    jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen aufheben. 3. Andere als nach diesem Übereinkommen vorgesehene Vorbehalte sind nicht zulässig.

    Artikel 17

    Verwaltungsausschuss 1. Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, der die Umsetzung dieses Übereinkommens prüft,

    alle dazu vorgeschlagenen Änderungen untersucht und Maßnahmen für eine einheitliche Auslegung und Anwendung des genannten Übereinkommens erörtert.

    2. Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsausschuss

    kann beschließen, dass die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, andere Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa oder der Vereinten Nationen oder Vertreter internationaler zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen bei der Behandlung sie interessierender Fragen als Beobachter an seinen Sitzungen teilnehmen können.

    3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Generalsekretär der Zentralkommission für

    die Rheinschifffahrt leisten Sekretariatsdienste für den Verwaltungsausschuss. 4. Der Verwaltungsausschuss führt auf der ersten Sitzung in einem Jahr die Wahl seines (seiner)

    Vorsitzenden und seines (seiner) Stellvertretenden Vorsitzenden durch. 5. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa beruft alljährlich oder in anderen vom

    Ausschuss beschlossenen Zeitabständen sowie auf Antrag von mindestens fünf Vertragsparteien den Verwaltungsausschuss ein.

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    ADN 2017 © CCNR 2016 xxv

    6. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertragsparteien

    anwesend ist. 7. Vorschläge werden zur Abstimmung vorgelegt. Jede bei der Sitzung vertretene Vertragspartei

    verfügt über eine Stimme. Dabei gelten folgende Regeln: a) Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen und Beschlüsse hierzu werden gemäß

    den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 2 angenommen; b) Änderungsvorschläge zu der beigefügten Verordnung und Beschlüsse hierzu werden gemäß

    den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 4 angenommen; c) Vorschläge für Empfehlungen zur Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften oder für

    die Rücknahme solcher Empfehlungen und Beschlüsse hierzu werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 4 angenommen;

    d) Alle anderen als die in den Buchstaben a) bis c) genannten Vorschläge oder Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Ausschusses angenommen.

    8. Der Verwaltungsausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben

    für erforderlich hält. 9. Bei Fehlen einschlägiger Bestimmungen in diesem Übereinkommen kommt die Geschäfts-

    ordnung der Wirtschaftskommission für Europa zur Anwendung, es sei denn, der Verwaltungs-ausschuss beschließt etwas anderes.

    Artikel 18

    Sicherheitsausschuss Es wird ein Sicherheitsausschuss eingesetzt, der mit der Prüfung aller Änderungsvorschläge zu der beigefügten Verordnung beauftragt wird, insbesondere derjenigen, die die Sicherheit der Schifffahrt, den Bau, die Ausrüstung und die Besatzungen der Schiffe betreffen. Dieser Ausschuss arbeitet im Rahmen der Tätigkeit der Organe der Wirtschaftskommission für Europa, der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und der Donaukommission, die zuständig für den Bereich der Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen sind.

    Artikel 19

    Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens ausschließlich seiner beigefügten Verordnung

    1. Dieses Übereinkommen, ausschließlich seiner beigefügten Verordnung, kann auf Vorschlag einer

    Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden. 2. Jede vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens, ausschließlich seiner beigefügten

    Verordnung, wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Derartige Änderungen, die auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüft oder ausgearbeitet und vom Verwaltungsausschuss mit der Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen werden, werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt.

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    3. Jede Änderung, die gemäß Absatz 2 zur Annahme vorgelegt wird, tritt für alle Vertragsparteien

    sechs Monate nach Ablauf einer vierundzwanzigmonatigen Frist nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorlage erfolgt ist, wenn während dieser Frist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kein schriftlicher Einspruch gegen die entsprechende Änderung durch eine Vertragspartei eingelegt worden ist.

    Artikel 20

    Verfahren zur Änderung der beigefügten Verordnung 1. Die beigefügte Verordnung kann auf Vorschlag einer Vertragspartei geändert werden. Der

    Generalsekretär der Vereinten Nationen kann ebenfalls Änderungen vorschlagen, die zum Ziel haben, die beigefügte Verordnung mit den übrigen internationalen Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern oder den UN-Empfehlungen für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Einklang zu bringen, sowie Änderungen, die von einem für die Gefahrgutbeförderung zuständigen Hilfsorgan der Wirtschaftskommission für Europa vorgeschlagen wurden.

    2. Jede vorgeschlagene Änderung der beigefügten Verordnung wird grundsätzlich dem

    Sicherheitsausschuss unterbreitet, der die von ihm angenommenen provisorischen Änderungen an den Verwaltungsausschuss weiterleitet.

    3. Auf ausdrücklichen Wunsch einer Vertragspartei oder wenn das Sekretariat dies für sinnvoll

    erachtet, können Änderungen auch direkt dem Verwaltungsausschuss vorgeschlagen werden. Solche Vorschläge werden auf einer ersten Sitzung des Ausschusses und, wenn sie für annehmbar erachtet werden, auf der folgenden Sitzung des Ausschusses gleichzeitig mit etwaigen anderen hiermit zusammenhängenden Vorschlägen erneut erörtet werden, es sei denn, der Ausschuss beschließt etwas anderes.

    4. Entscheidungen über dem Verwaltungsausschuss nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegte

    provisorische Änderungen und Änderungsvorschläge werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen. Jedoch gilt ein Änderungsentwurf als nicht angenommen, wenn unmittelbar nach der Abstimmung fünf anwesende Mitglieder Einspruch gegen diese Änderung einlegen. Die angenommenen Änderungen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt.

    5. Jeder Änderungsentwurf zu der beigefügten Verordnung, der zur Annahme gemäß Absatz 4

    vorgelegt worden ist, gilt als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, schriftlich notifiziert, dass sie Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung einlegen. Gilt die Änderung als angenommen, tritt sie für alle Vertragsparteien nach einer neuen Frist von drei Monaten in Kraft, ausgenommen in folgenden Fällen: a) Falls vergleichbare Änderungen an anderen internationalen Übereinkommen über die

    Beförderung von gefährlichen Gütern bereits in Kraft getreten sind oder zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten werden, kann der Generalsekretär auf schriftlichen Antrag des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa beschließen, dass die Änderung nach einer Frist in Kraft tritt, die er so festsetzt, dass das Inkrafttreten dieser Änderung gleichzeitig mit der Änderung oder den Änderungen, die an diesen anderen Übereinkommen getroffen werden, erfolgt oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst rasch danach; die Frist darf jedoch einen Monat nicht unterschreiten.

    b) Der Verwaltungsausschuss kann bei der Annahme eines Änderungsentwurfs eine längere Frist als drei Monate für das Inkrafttreten der Änderung festsetzen, falls diese angenommen wird.

  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

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    Artikel 21

    Anträge, Mitteilungen und Einsprüche

    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten über alle Anträge, Mitteilungen oder Einsprüche nach Artikel 19 und 20, über die Annahme und den Tag des Inkrafttretens der Änderungen.

    Artikel 22

    Revisionskonferenz 1. Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 kann eine Vertragspartei durch

    schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zum Zwecke der Revision dieses Übereinkommens fordern.

    Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten eingeladen werden, wird vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa einberufen, wenn innerhalb einer sechsmonatigen Frist von dem Zeitpunkt an, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation übermittelt hat, mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag bekanntgegeben haben.

    2. Unabhängig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 wird eine Revisionskonferenz, zu der alle

    Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten eingeladen werden, vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa auch bei Notifikation eines entsprechenden Antrags des Verwaltungsausschusses einberufen. Der Verwaltungsausschuss entscheidet, ob Anlass besteht, einen solchen Antrag mit der Mehrheit der in dem Verwaltungsausschuss anwesenden und abstimmenden Mitglieder zu stellen.

    3. Wird in Anwendung des Absatzes 1 oder 2 eine Konferenz einberufen, fordert der

    Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die Vertragsparteien auf, in einem Zeitraum von drei Monaten die Vorschläge zu unterbreiten, deren Prüfung durch die Konferenz sie wünschen.

    4. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa veranlasst, dass allen

    Vertragsparteien und allen in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten mindestens sechs Monate vor Eröffnung der Konferenz die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie der Wortlaut dieser Vorschläge übermittelt wird.

  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

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    Artikel 23

    Verwahrer

    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Übereinkommens. ZU URKUND DESSEN haben die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Genf, am 26. Mai 2000, in einfacher Ausfertigung in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache für das eigentliche Übereinkommen und in französischer Sprache für die beigefügte Verordnung, wobei alle vier Wortlaute gleichermaßen für das eigentliche Übereinkommen maßgeblich sind. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird aufgefordert, eine Übersetzung der beigefügten Verordnung in die englische und russische Sprache zu veranlassen. Der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wird aufgefordert, eine Übersetzung der beigefügten Verordnung in die deutsche Sprache zu veranlassen.

  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften

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    Teil 1

    Allgemeine Vorschriften

  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften

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  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften

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    Kapitel 1.1

    Geltungsbereich und Anwendbarkeit

    1.1.1 Aufbau

    Die dem ADN beigefügte Verordnung ist in neun Teile gegliedert. Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis). Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z. B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 2 die Nummer „2.2.1“.

    1.1.2 Geltungsbereich

    1.1.2.1 Im Sinne von Artikel 2 Absatz 2a und von Artikel 4 des ADN legt die beigefügte Verordnung fest: a) die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung ausgeschlossen ist;

    b) die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung zulässig ist und die für diese Güter geltenden Vorschriften (einschließlich der Freistellungen), insbesondere hinsichtlich:

    - der Zuordnung (Klassifizierung) der Güter, einschließlich der Zuordnungskriterien und der diesbezüglichen Prüfverfahren;

    - der Verwendung von Verpackungen (einschließlich Zusammenpackung);

    - der Verwendung von Tanks (einschließlich ihrer Befüllung);

    - der Verfahren beim Versand (einschließlich der Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, das Anbringen von Großzetteln (Placards) auf verladenen Fahrzeugen oder Wagen und die Kennzeichnung der Schiffe sowie der Dokumente und der vorge-schriebenen Angaben und Vermerke);

    - der Vorschriften über den Bau, die Prüfung und Zulassung der Verpackungen und Tanks;

    - der Verwendung von Beförderungsmitteln (einschließlich der Beladung, Zusammenla-dung und Entladung).

    1.1.2.2 Im Sinne von Artikel 5 des ADN legt Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung fest, in welchen Fällen die

    Beförderung von gefährlichen Gütern ganz oder teilweise von den Beförderungsbedingungen des ADN befreit sind.

    1.1.2.3 Im Sinne von Artikel 7 des ADN legt Kapitel 1.5 dieser Verordnung die Vorschriften für die in die-

    sem Artikel vorgesehenen Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen und Gleichwertigkeiten fest.

    1.1.2.4 Im Sinne von Artikel 8 des ADN legt Kapitel 1.6 dieser Verordnung die Übergangsvorschriften für

    die Anwendung der dem ADN beigefügten Verordnung fest. 1.1.2.5 Die Vorschriften des ADN gelten auch für die leeren oder entladenen Schiffe, solange die Lade-

    räume, die Ladetanks oder die an Bord zugelassenen Behälter nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen sind, sofern in Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung keine Freistellungen vorgesehen sind.

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    1.1.3 Freistellungen 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

    Die Vorschriften des ADN gelten nicht für:

    a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Ge-brauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen ge-troffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern beför-dert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je CTU nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpack-mitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

    b) Beförderungen von in dieser Verordnung nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vo-rausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;

    c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt wer-den, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchst-mengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7.

    Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

    d) Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere Be-förderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem sicheren Ort zu verbringen;

    e) Notfallbeförderungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden zur Rettung menschlichen Le-bens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig si-cheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen;

    f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingun-gen:

    - alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen;

    - es wurden Maßnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts zu verhindern, und

    - die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf dem Fahrzeug, im Container oder im Schiff befestigt, dass sie sich unter norma-len Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann.

    Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADN verboten ist, enthalten haben.

    Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4. 1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

    Die Vorschriften des ADN gelten nicht für die Beförderung von:

    a) (bleibt offen);

    b) (bleibt offen);

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    c) Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z. B. auch Maschinen- und Apparateteile;

    Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe Unterabschnitt 1.1.3.10.

    d) Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Schiffes (z. B. Feuerlöscher), einschließlich in Ersatzteilen;

    e) (bleibt offen);

    f) Gasen, die in Nahrungsmitteln (ausgenommen UN 1950) einschließlich mit Kohlensäure ver-setzten Getränken enthalten sind;

    g) Gasen, die in zur Sportausübung vorgesehenen Bällen enthalten sind, und

    h) (gestrichen) 1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern für den Antrieb der Schiffe oder

    der beförderten Fahrzeuge, Wagen oder mobilen Maschinen und Geräte, zum Betrieb ihrer besonderen Ausrüstung, für die Wartung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit Die Bestimmungen des ADN gelten nicht für gefährliche Güter, die

    - für den Antrieb der Schiffe oder der beförderten Fahrzeuge, Wagen oder mobilen Maschinen und Geräte1),

    - für die Wartung der Schiffe,

    - für den Betrieb oder die Wartung ihrer fest eingebauten besonderen Ausrüstung,

    - für den Betrieb oder die Wartung ihrer mobilen besonderen Ausrüstung, die während der Beför-derung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist, oder

    - für die Aufrechterhaltung der Sicherheit

    verwendet werden,

    und an Bord in den für diese Verwendung vorgesehenen Verpackungen, Behältern oder Tanks mit-geführt werden.

    1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder frei-gestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.

    1.1.3.4.1 Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels

    3.3 teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADN freigestellt. Diese Freistellung gilt, wenn unter der Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A Spal-te (6) die Sondervorschrift aufgeführt ist.

    1.1.3.4.2 Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften

    des Kapitels 3.4 werden erfüllt. 1.1.3.4.3 Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften

    des Kapitels 3.5 werden erfüllt.

    1) Für die Begriffsbestimmung von «mobilen Maschinen und Geräten» siehe Absatz 2.7 der Gesamtresolution über den Fahrzeugbau (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.3 der Vereinten Nationen) oder Arti-kel 2 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur An-gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschi-nen und Geräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 059 vom 27. Februar 1998).

  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung Teil 1 - von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Allgemeine Vorschriften

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    1.1.3.5 Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschlie-ßen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.

    1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit den an Bord von Schiffen beförderten Mengen 1.1.3.6.1 a) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken gelten die Vorschriften des

    ADN mit Ausnahme von Absatz 1.1.3.6.2 nicht, wenn die Bruttomasse aller beförderten ge-fährlichen Güter insgesamt 3 000 kg nicht überschreitet.

    Dies gilt nicht:

    (i) für Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1;

    (ii) für Stoffe der Klasse 2 Gruppe T, F, TF, TC, TO, TFC oder TOC gemäß Absatz 2.2.2.1.3 und für Druckgaspackungen der Gruppen C, CO, F, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC gemäß Absatz 2.2.2.1.6;

    (iii) für Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5) ein Gefahr-zettel nach Muster 1 vorgeschrieben ist;

    (iv) für Stoffe der Klasse 6.2 der Kategorie A;

    (v) für Stoffe der Klasse 7 mit Ausnahme der UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911;

    (vi) für Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, und

    (vii) für Stoffe, die in Tanks befördert werden.

    b) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken, ausgenommen Tanks, gel-ten die Vorschriften des ADN mit Ausnahme von Absatz 1.1.3.6.2 nicht, wenn

    - Stoffe der Klasse 2 Gruppe F gemäß Absatz 2.2.2.1.3 oder Druckgaspackungen der Gruppe F gemäß Absatz 2.2.2.1.6 und

    - Stoffe, die der Verpackungsgruppe I mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 6.1 zugeord-net sind,

    befördert werden und die Gesamtbruttomasse dieser Güter 300 kg nicht überschreitet.

    1.1.3.6.2 Bei der Beförderung von freigestellten Mengen nach Absatz 1.1.3.6.1 müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:

    a) Die in Abschnitt 1.8.5 vorgeschriebene Meldepflicht ist einzuhalten;

    b) Versandstücke, ausgenommen Fahrzeuge und Container (einschließlich Wechselbehälter), müssen den Vorschriften für Verpackungen der Teile 4 und 6 des ADR oder des RID entspre-chen; die Bestimmungen für die Kennzeichnung und Bezettelung gemäß Kapitel 5.2 sind einzu-halten;

    c) Folgende Dokumente müssen an Bord mitgeführt werden:

    - Beförderungspapiere (siehe Unterabschnitt 5.4.1.1); die Befö