Der Informationsbrief für die Angehörigen der …...kammer Hamburg, 7. Dezember bei der 50....

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Ausgabe 1 / 2017 S teuerberatung : aktuell Ausgabe 1 / 2017 Private Internetnutzung am Arbeitsplatz = Arbeitszeitbetrug Für Steuerberater ist nicht jede Software gut genug Steuerbescheid muss nach Vorlage einer Nebenkostenabrechnung berichtigt werden Gültigkeit eines Flaschenpfand- Bons Ist die USt-Sollbesteuerung mit dem EU-Unionsrecht vereinbar? Eine elektronische Klageerhebung über das Elster-Portal ist unzulässig 6 % Nachzahlungszinsen sind verfassungsgemäß Nießbrauch statt Unterhalt = Steuern sparen Onlinehandel im Visier der Steuerfahnder Verstärkte Suche der Betriebsprüfer nach Fehlern in der Kassenführung Die sichere Steuerkanzlei Steuersoft GmbH - 34 Jahre Erfahrung in der Entwicklung von Veranlagungssoftware für die steuerberatenden Berufe Steuersoftware für alle Einkunftsarten Die Steuersoft GmbH - der Partner für Steuerberater Verschärfte Anforderungen durch das neue Geldwäschegesetz Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2018 1 2 3 3 3 3 4 4 4 4 5 5 5 6 6 6 Steuerberatung : aktuell 1 / 17 Der Informationsbrief für die Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe Fast jeder Arbeitnehmer besitzt ein Smartphone mit Internetzugang, hoher Auflösung und schneller Datenübertragung. Die stark zunehmende private Internet- nutzung führt dazu, dass die übertragene Arbeit nicht erledigt wird. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ist aber nur schwer möglich. Surft ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat im Internet oder versendet er private Nachrichten, wird durch ihn die Arbeitspflicht verletzt. Damit gilt die private Internetnutzung am Arbeitsplatz grundsätzlich als Arbeitszeitbetrug, denn durch die ungenutzte Arbeitszeit entstehen den Arbeitgebern immer jedes Jahr zusätzlich hohe Kosten. Es entstehen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei dieser Rechtsfrage immer häufiger Konflikte, da klare Regelungen fehlen. Das kann von der Abmahnung bis zur Kündigung führen. Die private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber eingeschränkt oder sogar ganz verboten werden. Dieses sollte Private Internetnutzung am Arbeitsplatz = Arbeitszeitbetrug durch eine schriftliche Vereinbarung oder eine Klausel im Arbeitsvertrag erfolgen. Damit keine Mißverständnisse später auftreten, sollten die Arbeitgeber den Umfang zeitlich und inhaltlich genau bestimmen. Es muss an dieser Stelle erwähnt werden, daß es problematisch werden kann, wenn vom Arbeitgeber die private Internetnutzung des Arbeitnehmers bereits über einen längeren Zeitraum geduldet wurde. Insofern sind immer schriftliche Vereinbarungen von vornherein empfehlenswert. Weiterhin können die Arbeitgeber auch bestimmen, welche Netzwerke die Arbeitnehmer verwenden dürfen. Es versteht sich von selbst, dass Besuche strafrechtlicher Seiten mit beispielsweise pornographischen oder rechtsradikalen Inhalten verboten sind. Verwenden Arbeitnehmer ein eigenes mobiles Endgerät, können die Arbeitgeber die Nutzungsdauer und Nutzungshäufigkeit schwieriger prüfen. Es bleibt aber dabei, Arbeitnehmer surfen privat am Arbeitsplatz im Internet weiter auf Seite 2

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Ausgabe 1 / 2017

Steuerberatung : aktuell

Ausgabe 1 / 2017

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz = Arbeitszeitbetrug Für Steuerberater ist nicht jede Software gut genug

Steuerbescheid muss nach Vorlage einer Nebenkostenabrechnung berichtigt werden

Gültigkeit eines Flaschenpfand-Bons

Ist die USt-Sollbesteuerung mit dem EU-Unionsrecht vereinbar?

Eine elektronische Klageerhebung über das Elster-Portal ist unzulässig

6 % Nachzahlungszinsen sind verfassungsgemäß Nießbrauch statt Unterhalt = Steuern sparen

Onlinehandel im Visier der Steuerfahnder Verstärkte Suche der Betriebsprüfer nach Fehlern in der Kassenführung

Die sichere Steuerkanzlei

Steuersoft GmbH - 34 Jahre Erfahrung in der Entwicklung von Veranlagungssoftware für die steuerberatenden Berufe

Steuersoftware für alle Einkunftsarten

Die Steuersoft GmbH - der Partner für Steuerberater

Verschärfte Anforderungen durch das neue Geldwäschegesetz

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2018

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Der Informationsbrief für die Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe

Fast jeder Arbeitnehmer besitzt ein Smartphone mit Internetzugang, hoher Auflösung und schneller Datenübertragung. Die stark zunehmende private Internet-nutzung führt dazu, dass die übertragene Arbeit nicht erledigt wird. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ist aber nur schwer möglich. Surft ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat im Internet oder versendet er private Nachrichten, wird durch ihn die Arbeitspflicht verletzt. Damit gilt die private Internetnutzung am Arbeitsplatz grundsätzlich als Arbeitszeitbetrug, denn durch die ungenutzte Arbeitszeit entstehen den Arbeitgebern immer jedes Jahr zusätzlich hohe Kosten.

Es entstehen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei dieser Rechtsfrage immer häufiger Konflikte, da klare Regelungen fehlen. Das kann von der Abmahnung bis zur Kündigung führen. Die private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber eingeschränkt oder sogar ganz verboten werden. Dieses sollte

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz = Arbeitszeitbetrug

durch eine schriftliche Vereinbarung oder eine Klausel im Arbeitsvertrag erfolgen. Damit keine Mißverständnisse später auftreten, sollten die Arbeitgeber den Umfang zeitlich und inhaltlich genau bestimmen. Es muss an dieser Stelle erwähnt werden, daß es problematisch werden kann, wenn vom Arbeitgeber die private Internetnutzung des Arbeitnehmers bereits über einen längeren Zeitraum geduldet wurde. Insofern sind immer schriftliche Vereinbarungen von vornherein empfehlenswert.

Weiterhin können die Arbeitgeber auch bestimmen, welche Netzwerke die Arbeitnehmer verwenden dürfen. Es versteht sich von selbst, dass Besuche strafrechtlicherSeiten mit beispielsweise pornographischen oder rechtsradikalen Inhalten verboten sind. Verwenden Arbeitnehmer ein eigenes mobiles Endgerät, können die Arbeitgeber die Nutzungsdauer und Nutzungshäufigkeit schwieriger prüfen. Es bleibt aber dabei,

Arbeitnehmer surfen privat am Arbeitsplatz im Internet

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Im Gespräch erklärt der neue Steuersoft-Kanzleiberater Oliver Dürkop, dass Akzeptanz auf Augenhöhe nur möglich ist, wennman die Wünsche dieser Berufsbranche auch versteht

Seit 1994 ist Herr Dürkop erfolgreicher Ansprechpartner für Problemlösungen der Kanzlei-Organisation. Ab sofortarbeitet er bundesweit in Führungs-verantwortung für die Bereiche Vertrieb, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit bei der Steuersoft GmbH.

Sie waren ausschließlich für die voks GmbH aus Bremen tätig. Im Jahr 2015 wurde die voks GmbH liquidiert und die Kunden wechselten zu anderen Anbietern. Wie erlebten Sie diese Phase?Über 25 Jahre expandierte die voks GmbH überproportional. Für die Öffentlichkeit war ich das Gesicht der Firma und permanent auf Veranstaltungen und Kundenschulungen unterwegs. Das Ende war für alle ein Schock: Für unsere Kunden, ebenso für die Mitarbeiter. Diese Zäsur war ein Neubeginn mit Potential und Herausforderungen. Ich bin gespannt, wie sich meine Visionen in der temporeichen Digitalisierung bei Konzepten für Software und Kanzleien wiederspiegeln.

Wie ist Ihr Eindruck von der Steuersoft GmbH? Überaus positiv. Ein Familienunternehmen mit Unternehmerpersönlichkeiten und einer 34-jährigen Marktpräsens. Steuersoft besitzt eine Erfolgschronik und ist Komplettanbieter im Direktvertrieb sowie in Partnerkooperationen aktiv. Ich kenne die Produkte seit den 90iger Jahren, die mehr als eine Alternative im Alltag sind. Sie besitzen eine hohe Anwenderreputation. Spürbar ist die positive Stimmung unter den Anwendern über Software- sowie Supportleistung. Nach meiner voks-Zeit wechselten viele Kunden zu Steuersoft. Eine Freude für mich, Ehemalige wiederzusehen.

Welchen Eindruck haben Sie von den Produkten und Dienstleistungen?Die Produkte überzeugen mich wegen ihrer Leistungstiefe, der komfortablen Bedienung sowie Flexibilität bei Änderungs- und Anpassungswünschen. Schnittstellen sorgen für einen reibungslosen Datenaustausch sowie Kompatibilität. Die frühzeitige Jahres-auslieferung der Updates und die Kompetenz der Mitarbeiter sorgen für Zufriedenheit.Optimal deckt Steuersoft die gesamte Palette der Steuerprogramme inkl. Honorar und Einnahmen-Überschuss-Rechnung ab.

Wie sieht Ihre Zukunft bei der Steuersoft GmbH aus?Ich setze das erfolgreich fort, womit ich aufgehört habe: Problemfelder analysieren, begeisternd beraten, effektiv kooperieren sowie mit dem Herz verkaufen. Die bisherige Bescheidenheit der Steuersoft GmbH in der öffentlichen Wahrnehmung sollte überwunden werden. Die Informationsbroschüre Steuer-beratung:Aktuell ist ein richtiger Schritt. Ferner präsentiere ich zukünftig die Software bei div. Fachveranstaltungen:3./4. November beim 23. Steueranwaltstag im Hotel Steigenberger am Kanzleramt in Berlin, 1. Dezember bei der 34. Hamburger Tagung zur internationalen Besteuerung in der Handels-kammer Hamburg, 7. Dezember bei der 50. Jahres-Arbeitstagung des DWS-Instituts im Grand Hotel Elysée in Hamburg.Außerdem können Besucher am Steuer-soft-Stand die aktuelle Steuerfachliteratur vom Erich Fleischer Verlag aus Achim in Augenschein nehmen sowie online unter www.verlagsliteratur.de erwerben. Weitere Veranstaltungsplanungen für das Jahr 2018 laufen auf Hochtouren. Die ersten Maßnahmen zeigen bereits Wirkung: Ab sofort erhalten Kanzleigründer sowie Umsteiger die Steuersoft-Programme im Paket per Nachweis „kostenlos“. Ferner bieten wir das „mein Steuersoft-Paket“ mit 6 Steuer-programm-Lizenzen für bis 50 Mandanten sowie bis 3-Netz-AP’s an. Der monatliche Preis beträgt 66,50 EUR netto. Programm-Schulungen können selbstverständlich zusätzlich gebucht werden. Social-Media-Aktivitäten unterstützen mich bezüglich der direkten Interaktion mit Interessenten sowie Kunden. Unsere zukünftigen Entscheidungen sind durchdacht und langfristig geplant.

Herr Dürkop, wie sind Sie erreichbar?Grundsätzlich über meine WebSite www.steuersoftware.de! Auswählbare Rubriken sind ein Bestellshop, Vollversionen zum Testen, die Newsletter-Anmeldung, Programm- und Preisinformationen, aktuelle Fachliteratur sowie die Termine 2017/2018. Bei Interesse kann mich jeder direkt per Email [email protected] oder per Telefon 0177-243 82 16 erreichen. Ich freue mich auf jede Kontaktaufnahme.

Vielen Dank für das Gespräch und viel Erfolg für Ihre Aktivitäten.

Für Steuerberater ist nicht jede Software gut genug

Kanzleiberater Oliver Dürkop im Gespräch mit der Redaktion von Steuerberatung : aktuell.Rechts GF Berthold Frankenreiter

dass es sich hierbei um eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten handelt, denn in dieser Zeit erfolgt keine Arbeitsleistung. Bei einem Verbot der Nutzung und bei einer Dokumentation des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, ist eine Abmahnung möglich.

Bei einem firmeneigenen PC ist die Inter-netnutzung generell erlaubt, aber nur wenn diese firmenrelevant ist. Der Arbeitnehmer darf auch private, aber nur arbeitsbezogene E-Mails versenden. Unter Umständen darf der Arbeitgeber ohne Zustimmung auch den Verlauf des Browsers des Arbeitnehmers stichprobenartig kontrollieren, wenn die private Internetnutzung verboten ist und der Arbeitnehmer verdächtigt wird, dagegen verstoßen zu haben.

Zur Kündigung des Arbeitnehmers ist es erforderlich, dass grundsätzlich ein Verbot der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit vorliegen muss. Es ist natürlich vom Einzelfall abhängig, in wie weit eine Kündigung angemessen ist. Grundsätzlich sollte jedoch erst eine Abmahnung erfolgen. Wird das Internet vom Arbeitnehmer ausschweifend genutzt und besteht der Umgang mit strafbaren Inhalten, kann der Arbeitgeber sofort die Kündigung aussprechen. Auch eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliegt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

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Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 26.04.2017 (7 K 2792/14 AO) entschieden, dass eine Klage, die elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt übermittelt wird, unzulässig ist.

Der Kläger des Verfahrens erhob am letzten Tag der Klagefrist auf elektronischem Weg über das Elster-Portal beim Finanzamt Klage, welche dann an das Finanzgericht per E-Mail weitergeleitet wurde. Nach einem Hinweis des Gerichts beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, was er damit begründete, dass das Finanzamt ihm keinen Hinweis auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur erteilt habe.

Elster-Portal verwendet zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat und keine qualifizierte Signatur.

Eine elektronische Klageerhebung über das Elster-Portal ist unzulässig

Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre

Es passiert schon mal, dass nach der Abgabe der Pfandflaschen vergessen wird, den Pfandbon auch einzulösen? Der Bon verschwindet in der Jackentasche und schon gerät er in Vergessenheit. Entdeckt man den Pfandbon später wieder, stellt sich die Frage, ob der Bon überhaupt noch gültig ist. Es gab Fälle, in denen Supermärkte die Einlösung des Pfandbons 30 Tage nach der Abgabe der Flaschen mit dem Hinweis auf abrechnungstechnische Probleme ablehnten.

Die Gültigkeit eines Pfandbons richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach verjährt der Auszahlungsanspruch gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB erst drei Jahre nach Abgabe der Pfandflaschen. Diese Frist kann sich aber noch verlängern, denn die Verjährungsfrist fängt erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen an, in dem der Pfandbon ausgestellt wurde.

Wenn also zum Beispiel Pfandflaschen im Mai 2017 abgegeben wurden, kann der erhaltene Pfandbon noch bis zum 31.12.2020 eingelöst werden.

Gültigkeit eines Flaschenpfand-Bons

Bestandskräftiger Steuerbescheid ist zu ändern, wenn der Stpfl. die Nebenkostenabrechnung für seine Mietwohnung verspätet erhalten und nachgereicht hat

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige die Nebenkostenabrechnung für seine Mietwohnung verspätet erhalten und beantragte Änderung des Steuerbescheides. Das Finanzamt lehnte aber eine Änderung ab, da dem Steuerpflichtigen bekannt war, dass diese Abrechnung fehlte. Denn er hat auch in den Vorjahren diese Kosten als Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht.

Das Finanzgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Im Urteil ( 11 K 1319/16) wurde festgestellt, dass der Kläger erst nach dem Erhalt der Nebenkostenabrechnung feststellen konnte, ob und in welcher Höhe steuerbegünstigte Nebenkosten entstanden sind. Damit sei die Voraussetzung für den Steuerabzug erfüllt und auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ein Steuerbescheid auch nach Bestandskraft zu ändern.

Steuerbescheid muss nach Vorlage einer Nebenkostenabrechnung berichtigt werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel an der bislang uneingeschränkt angenommenen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den Unternehmer und ersuchte daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung. Der Ausgang dieses Verfahrens ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis.

Diese Sichtweise des Finanzamts entspricht einer jahrzehntelang geübten Besteuerungspraxis. Der BFH bezweifelt aber, ob diese Praxis mit den bindenden Vorgaben des Unionsrechts, der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, vereinbar ist. Auf Vorlage des BFH soll der EuGH insbesondere entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhält.

Die dem EuGH in dieser Rechtssache vorgelegten Fragen dürften von erheblicher Bedeutung für die Praxis sein. Sie beziehen sich in erster Linie auf bedingte Vergütungsansprüche. Aber können auch bei befristeten Zahlungsansprüchen, wie etwa beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings von großer Bedeutung sein. Nach gegenwärtiger Praxis besteht auch hier für den der Sollbesteuerung unterliegenden Unternehmer die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abführen zu müssen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmt werden.

Ist die USt-Soll-besteuerung mit dem EU-Unionsrecht vereinbar? BFH ersucht den EuGH um eine Vorabentscheidung

Das Finanzgericht Münster hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger die Klage nicht innerhalb der Klagefrist in der vorgeschriebenen Schriftform erhoben hat.

Bei Schriftform ist grundsätzlich eigenhändige Unterschrift bzw. bei elektronischer Form eine entsprechende elektronische Signatur erforderlich

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Kein Gestaltungsmißbrauch, wenn Einkünfte auf Familienangehörige mit geringerem Steuersatz verlagert werden

Die Eltern können Steuern sparen, wenn sie ihrem Kind kein Barunterhalt gewähren, sondern ein Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück einräumen.

Die Mieteinnahmen kann das Kind für den eigenen Unterhalt verwenden“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Der Vorteil: „Ist der persönliche Einkommensteuersatz des Kindes geringer, so fallen bei ihm für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung weniger Steuern an.“

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 11 K2951/51) liegtin solchen Fällen kein Gestaltungsmißbrauchvor, da unter Angehörigen eine steuerlich möglichst günstige Ausrichtung ihrer Rechts-verhältnisse zulässig ist.

Nießbrauch statt Unterhalt = Steuern sparen

Steuerberatung : aktuell 1 / 17 Seite 4

Wegen Verdacht des Steuerbetrugs nehmen die Finanzbehörden zunehmend den Onlinehandel ins Visier

Der Online-Handel gewinnt zunehmend an Bedeutung. Er ist bequem und günstig. Vor allem der grenzüberschreitende Handel macht enorm hohe Umsätze, da Online-Kunden bei vermeintlichen Schnäppchen gern zugreifen. Die Finanzbehörden betrachten das allerdings mit weniger Wohlwollen, da viele Anbieter Möglichkeiten entdeckt haben, die Umsatzsteuer zu sparen.

Verstärkt versenden Onlinehändler aus dem Nicht-EU-Ausland die Waren zunächst in ein EU-Zwischenlager, etikettieren diese dann um und verkaufen die Waren dann über Online-Plattformen. Bereits bei der Einfuhr bedienen sich die Händler verschiedener Tricks. So enthalten die Waren bei der Einfuhr in die EU bereits falsche Wertangaben, die als Massenware mit niedrigem Preisniveau ausgeschrieben ist.

Daher ist der Nachweis dieser ausgewiesenen Massenprodukte bei der Zollbehörde nur mit großem Aufwand möglich und wird

Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 17.08.2017 (10 K 2472/16) entschieden, dass Nachzahlungszinsen von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß sind.

Im Streitfall klagten Eheleute, die für das Streitjahr 2011 im Dezember 2013 zur Einkommensteuer veranlagt wurden, nach-dem sie ihre Steuererklärung im Februar desselben Jahres abgegeben hatten. Für das Streitjahr 2010 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung im Januar 2016, nachdem ihm weitere Beteiligungseinkünfte des Klägers bekannt geworden waren.

Aus beiden Einkommensteuerbescheiden ergab sich eine Einkommensteuer-Nachzahlung, für die das Finanzamt für die Monate April 2012 bis Dezember 2015 (Nachzahlungs-)Zinsen festsetzte. Die Kläger legten gegen die Zinsfestsetzungen Einspruch ein und machten geltend, dass die Höhe der Verzinsung angesichts der andauernden Niedrigzinsphase fernab der Realität und

6 % Nachzahlungszinsen sind verfassungsgemäß

Kassenführungen werden häufig als nicht ordnungsgemäß angesehen

Anforderungen: Das Kassenbuch ist zur buchmäßigen Darstellung und Erfassung des gesamten Barverkehrs einschließlich der Bestände zu führen. Es erfüllt insofern die Grundbuchfunktion. Das Kassenbuch kann als Loseblattsammlung oder als fortlaufende Kassenberichte geführt werden.

Wichtig: 1. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchungen und sonstigen Aufzeichnungen 2. Vollständigkeit der Geschäftsvorfälle3. Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen 4. Ordnung und Einhaltung des Grundsatzes der Klarheit 5. Unveränderbarkeit der Buchungen und Aufzeichnungen6. Kassensturzfähigkeit zur Prüfung des Soll- und Istbestandes der Geschäftskasse 7. Vollständigkeit des Tagesendsummenbons

Verstärkte Suche der Betriebsprüfer nach Fehlern in der Kassenführung

Einspruch gegen Festsetzung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % war erfolglos

damit verfassungswidrig sei. Das Finanzamt hat die Einsprüche zurückgewiesen.

Die erhobene Klage hat das Finanzgericht Münster abgewiesen. Die gesetzliche Verzinsungsregelung ist verfassungsgemäß. Mit der Festlegung eines festen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen hat der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten. Die Marktzinsen haben sich in den Jahren 2012 bis 2015 auch nicht in einer Weise entwickelt, dass der Zinssatz nicht mehr als hinreichend realitätsgerecht anzusehen ist, denn in diesem Zeitraum hätten die Mittelwerte aus den Marktzinsen für Darlehen sowie für Anlagen zwischen 4,49 % und 3,66 % gelegen. Es handelt sich insofern um eine Typisierung über einen sehr langen Zeitraum: Der Gesetzgeber hat den Zinssatz seit seiner Einführung trotz erheblicher Zinsschwankungen in beide Richtungen auch nicht geändert.

Onlinehandel im Visier der Steuerfahnder

selten entdeckt. Außerdem sind Händler aus Drittländern in Deutschland nur selten steuerlich registriert und damit bleiben die Verkäufe über die Online-Portale an die Endkunden unversteuert. Vor allem Unternehmen aus China stehen im Visier der Steuerfahnder. Diese kassieren die Umsatzsteuer beim Verkauf eines Produktes, führen diese jedoch nicht an die Finanzbehörden ab.

Es gibt seit vergangenem Jahr vermehrt Anzeichen dafür, dass der Umsatzsteuer-Betrug bei Onlinehändlern stark zunimmt. Vor allem Händler aus Drittländern, nutzen die Möglichkeiten, die Abführung der Steuer zu umgehen. Der Steuerbetrug beim Onlinehandel kann zwar nicht auf einen Schlag eingedämmt werden, aber der Bund und die Länder gehen in die Offensive.

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Sofort nach Speicherung eines Falls auf dem PC in der Kanzlei wird dieser zusätzlich direkt in die Steuersoft-Cloud hochgeladen. Die Daten werden also auch außerhalb der Kanzlei auf speziellen Steuersoft-Cloud-Servern gesichert. Bei einem Ausfall der Kanzlei können in kürzester Zeit alle Daten auf einem Ersatzrechner oder Ersatznetzwerk wiederhergestellt werden. Alle Daten und Einstellungen der Steuersoft-Programme sind übernommen.

Die Cloud II bietet Ihnen die Möglichkeit, von jedem beliebigen Ort mit Interanschluss auf Ihre Mandanten und Falldaten zuzugreifen. Der Datenbestand in Ihrer Kanzlei wird immer automatisch aktualisiert. Ein Zugriff ist aber nur möglich, wenn dem Nutzer der private Schlüssel bekannt ist. Der Kanzlei-Inhaber kann diesen immer ändern, damit sichergestellt ist, dass bestimmte Mandanten auch nur von bestimmten Mitarbeitern bearbeitet werden können. Datensicherheit ist höchstes Gebot, denn alle Daten in der Cloud werden asymmetrisch verschlüsselt. Für den Einsatz der Cloud II muss die Version der Cloud I installiert sein.

Herr Frankenreiter, vielen Dank für das Interview.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 wird ein neuer Dienst den Steuer-beratern angeboten : Das Steuersoft-Cloud-System

Die Redaktion von Steuerberatung : Aktuell hat sich über diesen neuen Dienst mit dem Geschäftsführer der anbietenden Firma Steuersoft GmbH, Herrn Dipl.-Kfm. Berthold Frankenreiter, unterhalten.

Herr Frankenreiter, was ist unter diesem neuen Dienst zu verstehen ?

Frankenreiter Das will ich gerne erklären. Die Steuersoft-Cloud besteht aus zwei Modulen. Die Cloud I ist eine Echtzeitsicherung der Steuersoft-Programme auf einem gesicherten Server eines Rechenzentrums. Auch wenn die komplette Kanzlei physisch ausgefallen ist, können die Daten komplett wiederhergestellt werden. Also eine Datensicherung, die im besten Fall vielleicht niemals gebraucht wird, aber im Ernstfall den benötigten Rettungsanker bietet.

Es handelt sich um eine Datensicherung im Echtzeit-Format. Die Daten sind immer aktuell.

Die sichere Steuerkanzlei

Die neuen Steuersoft-Pakete helfen Steuerberatern bei einem Ein- oder Umstieg

Die Firma Steuersoft GmbH hat zwei neue Software-Pakete geschnürt:

Steuersoftware für alle Einkunftsarten

Mehr als 11.400 Anwender nutzen die Software für Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, G&E, Körperschaftsteuer, Erbschafts- und Schenkungsteuer. Mehr als 16,5 Mio. Steuererklärungen wurden bisher allein per ELSTER an die Finanzverwaltung übertragen

Eine Eingabe von Daten wird in allen Veranlagungsteilen direkt in die auf dem Bildschirm dargestellten amtlichen Formulare vorgenommen. Es kann nicht nur der jeweilige Veranlagungszeitraum bearbeitet werden, sondern auch Veranlagungszeiträume, die bis in das Jahr 1996 zurückreichen.

Die in einem Jahr eingegebenen Daten werden beim Vor- oder Rücktrag automatisch in die richtigen Formularpositionen eingetragen. Neue Eingabepositionen können direkt über die Zeilennummer, Stichwörter oder über den Navigator angesteuert werden, der auch die ausgefüllten Seiten anzeigt.

Neue Eingaben unterscheiden sich zu übernommenen Daten deutlich in der Schriftart und in der Schriftfarbe. Eingabe-Assistenten führen Sie zu den nächsten beschrifteten Eingabefeldern. Neben den Formularen stehen eine Vielzahl von Anlagen zur Verfügung, die vor allem bei komplizierten Sachverhalten zur genauen Berechnung und Dokumentation erforderlich sind.

Die eigentliche Eingabearbeit reduziert sich damit auf ein Minimum. Ein kurzer Überblick:

• Zentrale Datenerfassung/Mandantenakte• Formularbasierte Eingabe • VaSt – Einlesen aktuell bei der Finanzverwaltung gespeicherter Daten • Steuerberechnung• ELSTER und Formulardruck • Bescheiddaten-Rückübertragung/ Bescheidprüfung, Elektronischer Einspruch/ Fristenkontrolle

Ausführliche Informationen über alle Steuer-programme erhalten Sie auf der Website des Unternehmens: www.steuersoft-steuerberater.de

Steuersoft GmbH - 34 Jahre Erfahrung in der Entwicklung von Veranlagungssoftware für die steuerberatenden Berufe

1. Mein Gründer-Paket Für einen Zeitraum von 12 Monaten können alle Programme (ESt, G&E, USt, GewSt, KSt, ErbSt/SchenkSt) von Kanzlei-Gründern kostenlos genutzt werden.

2. Mein Umsteiger-Paket Bis zum Jahresende 2017 können alle Programme (ESt, G&E, USt, GewSt, KSt, ErbSt/SchenkSt) kostenlos genutzt werden.

Für alle Pakete gilt, dass nach Ablauf des kostenloses Nutzungszeitraums zu einem monatlichen Preis von 66,50 EUR netto mit den Programmen (bis zu 50 Mandanten und bis zu 3 Netzwerk-AP) weitergearbeitet werden kann.

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Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) liegt ab 01.01.2018 bei 6.500 EUR (2017: 6.350 EUR). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 5.800 EUR (2017: 5.700 EUR).

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozial-versicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst: Auf 8.000 EUR im Monat in den alten sowie 7.150 EUR im Monat in den neuen Bundesländern. Diese Werte ergeben sich, da die Löhne in den alten Bundesländern um 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,11 Prozent gestiegen sind.

Grenze bei gesetzlicher Krankenversicherung angehoben

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 01.01.2018 59.400 EUR im Jahr (2017: 57.600 Euro). Die Beitragsbemessungs-grenze in der GKV erhöht sich von 52.200 EUR im Jahr (2017) auf 53.100 EUR im Jahr.

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2018

Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung festgelegt

Für viele Werte in der Sozialversicherung ist die Bezugsgröße ein wichtiger Faktor. Sie dient etwa für freiwillige Mitglieder der GKV oder für Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der Beitragsberechnung.

Für 2018 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.045 EUR in den alten und 2.695 EUR in den neuen Bundesländern.

Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder, sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie hoch der Beitrag für Selbstständige oder pflegende Angehörige ist.

2016 sind Löhne und Gehälter wieder gestiegen und deshalb wird 2018 die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung werden sich ändern

Was damals, im Jahr 1983 mit großem Pioniergeist, Mut und Entschlusskraft begann, wurde über die Jahre mit Beständigkeit, Zuverlässigkeit und Integrität fortgeführt. Heute ist das Unternehmen ein sehr geschätzter Partner der steuer-beratenden Berufe.

Knapp 10 Jahre später hatte sich das Einkommensteuer-Programm ESt-PLUS als ernstzunehmende Konkurrenz zur DATEV etabliert. Auch bei der Entwicklung der Programmversion ESt-PLUS-WIN für das neue WINDOWS-Betriebssystem hatte das

Unternehmen seinerzeit den Mut, frühzeitig in diese junge Technologie zu investieren.

Das Neue zu wagen, die Chancen zu sehen, Lösungen zu schaffen, die wirkungsvoll entlasten und bei der täglichen Arbeit unterstützen, macht bis heute den Geist des Unternehmens aus. Den rasanten techno-logischen Veränderungen des digitalen Zeitalters wird mit einer Erfahrung begegnet, die im Laufe der vergangenen drei Jahrzehnte gesammelt werden konnte: Pioniere altern nicht! Ein Besuch lohnt sich: www.steuersoft.de

Die Steuersoft GmbH - der Partner für Steuerberater

Nach mehr als drei Jahrzehnten Erfahrung in der Entwicklung von Steuerprogrammen gehört die Firma Steuersoft GmbH zu den führenden Unternehmen der Branche

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Impressum

Herausgeber des Informationsbriefes Steuerberatung : aktuell ist die Firma

Steuersoft GmbH Wallstraße 7 66740 Saarlouis Tel 06831-9411-0 Fax 06831-9411-11 [email protected]

Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Kfm. Berthold Frankenreiter

Für die Beiträge in diesem Informationsbrief übernimmt die Steuersoft GmbH keine Verantwortung für die Richtigkeit.

Steuerberater werden in die Pflicht genommen

Nachdem der Bundesrat am 02.06.2017 der vom Deutschen Bundestag bereits beschlossenen Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinie zugestimmt hat, ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) am 26.06.2017 in Kraft getreten (BGBl. I 2017 S. 1822). Das Gesetz setzt die Änderungen der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie in der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in nationales Recht um. Zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören nach § 2 GwG auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Im Vordergrund steht nach wie vor das bisherige Prinzip der Identifizierung des Vertragspartners, wird jedoch stärker am Geldwäscherisiko orientiert sein, als bisher. Wenn sie einen bestimmten Stellenwert überschreiten, werden Bargeldgeschäfte nach wie vor besonders sorgfältig behandelt. Diese Schwelle wurde gesenkt, und zwar von bisher 15.000 EUR auf nunmehr 10.000 EUR. Zukünftig wird auch eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet (§ 27 ff. GwG). Dort sind nach Maßgabe des § 43 GwG alle relevanten Sachverhalte zu melden und werden dann nach geldwäscherechtlichen Meldungen analysiert. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung werden die Sachverhalte an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Zukünftig werden nach § 18 GwG alle wirtschaftlich Berechtigten in einem zentralen elektronischen Transparenz-register erfasst. Es werden Informationen über Beteiligungen an Unternehmen und Vereinigungen sowie zu anderen firmenähnlichen Konstruktionen enthalten sein. Diese Informationen können vor allem Strafverfolgungs- oder Steuerbehörden, sowie die nach dem Gesetz Verpflichteten, sein.

Verschärfte Anforderungen durch das neue Geldwäschegesetz