Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung Schleswig-Holstein „Hemmt das Betreuungsrecht...

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Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung Schleswig-Holstein „Hemmt das Betreuungsrecht die Umsetzung der UN-BRK“ Vortrag am 8.10 beim Betreuungsverein Plön

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Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung Schleswig-Holstein

„Hemmt das Betreuungsrecht die Umsetzung der UN-BRK“

Vortrag am 8.10 beim Betreuungsverein Plön

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Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung Schleswig-Holstein

Geschichte des Betreuungsrecht

- bis 1992 Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft

für Erwachsene

- ersetzt durch die Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB

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Behindertenrechtskonvention (BRK) allgemein

- wurde 2009 von Deutschland ratifiziert - Leitbild ist Inklusion - formuliert die Pflichten des Staates - spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen

- erfasst Lebensbereiche wie Barrierefreiheit, persönliche Mobilität, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Rehabilitation, Teilhabe am politischen Leben, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

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Art. 12 Abs. I-III BRK Gleiche Anerkennung vor dem Recht

- Absatz I: Menschen mit Behinderungen (MmB) haben das Recht, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

- Absatz II: MmB genießen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit.

- Absatz III: Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um MmB Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts– und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

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Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung Schleswig-Holstein

Art. 12 Abs. IV BRK Gleiche Anerkennung vor dem Recht

- Absatz IV: Bei Maßnahmen die die Ausübung der Rechts-

undHandlungsfähigkeit betreffen, müssen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden,um Missbräuche zu verhindern.

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Zentrale Botschaften des Art. 12 BRK

- Alle Menschen haben die Fähigkeit zum rechtlichen Handeln! - Der Genuss der rechtlichen Freiheit steht Menschen mit Behinderung „gleichberechtigt mit anderen“ zu.

- Selbstbestimmtes Handeln durch entsprechende Unterstützung => Modell der assistierten Handlungsfähigkeit in rechtlichen Angelegenheiten

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Wie schätzt die Bundesregierung das

Betreuungsrecht ein?

- deutsche Betreuungsrecht ist konventionskonform => dadurch kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf

- Aber: „sind bei der Anwendung des Rechts alle Beteilig ten bestrebt, Potentiale zur Verbesserung zu nutzen“

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Wie schätzt die Monitoringstelle das

Betreuungsrecht ein? - Trotz Betreuung bleibt grundsätzlich die rechtliche

Handlungsfähigkeit in Form der Geschäftsfähigkeit nerhalte und die Betreuer sind dem Wohl des Betreuten verpflichtet.

- Die Bestellung einer Betreuung gegen den natürlichenWillen der Person

- Das Vergütungssystem der Berufsbetreuer ist problematisch,

da es Anreize gibt, die Unterstützungskomponente zu vernachlässigen.

- Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB)

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Wie schätzt die Monitoringstelle das

Betreuungsrecht ein?

- Recht und Praxis der gesetzlichen Betreuung einer systematischen Prüfung unterziehen

- Die Komponente der unterstützten Entscheidung, die in Recht und Praxis im Vertragsstaat angelegt ist, mit geeigneten Maßnahmen (etwa Rechtstatsachenforschung, Daten und Statistiken, Modell-Projekten zu Unterstützung und Entscheidung, Qualitätsstandards sowie Fortbildungsprogrammen für Berufsgruppen) zu stärken und weiterzuentwickeln.

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Wie schätzt der Fachausschuss das

Betreuungsrecht ein?

- Alle Formen der ersetzten Entscheidung abzuschaffen und ein System der unterstützten Entscheidung an ihre Stelle treten zu lassen.

- Entwicklung professioneller Qualitätsnormen für Mechanismen der unterstützten Entscheidung

- Sensibilisierung mit Menschen mit Behinderungen l auf lena Ebenen für alle Akteure: öffentlich Bedienstete, Richter, Sozialarbeiter, Fachkräfte im Gesundheits- und Sozialbereich und für die umfassendere Gemeinschaft Schulungen zu Art. 12 BRK 1 0

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Wie schätzt die BRK-Allianz das

Betreuungsrecht ein?

- Konzept des „supported decision making“ weiterentwickeln - Wissenschaftlich begleitete Modellprojekte müssen Programme der unterstützten Entscheidung erproben.

- Entwicklung und Etablierung von Qualitätskriterien diefür Unterstützung bei der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit

- § 104 Satz 2 BGB ist grundlegend zu überarbeiten - Leistungen zur Unterstützung müssen als eigenständiger Leistungsanspruch im Sozialrecht verankert werden.

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Entwicklungen auf Bundesebene - 2012 wurde eine Länderarbeitsgruppe „Strukturelle

Änderungen im Betreuungswesen – Möglichkeiten und Grenzen“ eingerichtet.

- Der Grundtenor aller Ideen zu strukturellen Änderugen ist: die Durchsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes zu stärken und vorhandene soziale Leistungs- und Unterstützungssysteme besser zu nutzen.

- Organisations- und Kostenverantwortung für sozialrechtliche

Hilfesysteme und rechtliche Betreuung in die Hand eines Verantwortungsträgers

- Das Bundesministerium war gegen eine grundlegende Strukturreform => Stärkung der Betreuungsbehörde 1 2

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Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

Die Funktionen der Betreuungsbehörde wurden sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren gestärkt, dieum Bestellung eines rechtlichen Betreuers soweit möglich zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung zu stärken, indem:

– zur Feststellung des Sachverhalts ist im betreuungs-

gerichtlichen Verfahren die Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers verpflichtend vorzusehen,

– gesetzliche Festlegung qualifizierter Kriterien für dnBericht der Betreuungsbehörde

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Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

- genaue Beschreibung der Aufgaben der Betreuungsbehörde - In der Regel sollen nur noch Fachkräfte in Betreuungsbehörden arbeiten.

- Umfassende Evaluation durch zwei rechtstatsächliche Studien

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Studien des BMJV - Qualität in der rechtlichen Betreuung

- Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte „andere Hilfen“ unter besonderer Berücksichtigung des am 1.7.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

- bisher liegen keine Ergebnisse vor 1 5

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Qualität der rechtlichen Betreuung - Überprüfung der Qualitätsstandards und ob es strukturelle Qualitätsdefizite gibt und auf welche Ursachen diese zurückzuführen sind.

- „Geeignetheit“ der Betreuer - Qualität und Effektivität der Einführung in ihre Aufgabe der ehrenamtlichen Betreuer und nach der Effizienz ihrer Fortbildung, Unterstützung und Beratung durch Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden

- Auswirkungen der pauschalierten Vergütung auf die Qualität - Entwicklung eines standardisierten Verfahrens zur Qualitätskontrolle 1 6

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Durchsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes

- „soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch nenei Bevollmächtigten (...) oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können“ (§ 1896 Abs. 2 BGB).

- andere Hilfen umfassen sämtliche individuell zugänglichen sozialen Ressourcen der Betroffenen

- Trotzdem kommt dem System der Sozialleistungen und den damit korrespondierenden Leistungsansprüchen bei der fallbezogenen Prüfung eine besondere Bedeutung zu.

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Durchsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes

- Die Betreuungsbehörden sollen im Bericht insbesondere r zu Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeignete r anderer Hilfe Stellung nehmen.

- Betreuungsbehörden müssen im Einzelfall sich über mögliche sozialrechtliche Leistungen informieren

- Vernetzung der Betreuungsbehörden mit den örtlichen Sozialhilfeträgern sowie Einbindung in das örtliche und regionale Hilfesystem

- Die Untersuchung soll daher auch die Wirksamkeit des Gesetzes erfassen und ggf. Grenzen und Hemmnisse benennen.

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Durchsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes

- Bestandsaufnahme der derzeitigen potentiell betreuungsvermeidenden anderen Hilfen insbesondere aus dem sozialrechtlichen Bereich

- Schließlich sollen Vorschläge und Ansätze für weitere Maßnahmen zur effektiveren Nutzung anderer Hilfen im Betreuungsverfahren erarbeitet werden.

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Charakteristika

Art. 12 Betreuungsrecht

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- Alle Menschen haben die Fähigkeit zum rechtlichen Handeln!

- Der Genuss der rechtlichen Freiheit steht Menschen mit Behinderung „gleichberechtigt mit anderen“ zu.

- Modell der assistierten Handlungsfähigkeit in rechtlichen Angelegenheiten

- Modell der ersetzten Entscheidung

- Vergütungssystem setzt Fehlanreize

- Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB)

- kein klares Berufsbild

- Zwangsunterbringung

- Zwangsbehandlung

- Sterilisation

- Einschränkung der Geschäftsfähigkeit

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Welche weiteren Probleme ergeben sich aus dem Betreuungsrecht?

- Art. 12 BRK Teilhabe am politischen und öffentlichenLeben - Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit

Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, also auch aktives und passives Wahlrecht

- Ausgeschlossen von Wahlen sind: Menschen mit einer Betreuung in allen Angelegenheitenoder wer sich im psychiatrischen Maßregelvollzug befindet.

- die § 13 Nrn. 2 und 3 BWG, § 6a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EuWG, § 7 LWahlG und § 4 GKWG sind ersatzlos zu streichen 2 1

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Studie Wahlrecht - Ziel: Untersuchung der tatsächlichen Situation der Mensch en mit Behinderung bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts und Entwicklung von Handlungsempfehlungen

- Wie viele Menschen sind von den Wahlrechtsaussschlüssen betroffen? Welche Personenkreise und in welchem Ausmaß sind betroffen?

- Sind die Wahlrechtsaussschlüsse in praktischer und rechtlicher Hinsicht erforderlich und gerechtfertigt?

- Der Innen- und Rechtsausschuss wartet auf das Ergebnis der Studie. Bis dahin ist die weitere Beratung zurückgestellt. 2 2

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!

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