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Der Nachteilsausgleich an weiterführenden Schulen im Rahmen der Inklusion (hier: Realschulen) Referentin: Claudia Bernhardt-Gramenz, BeRin gehalten am: 24.03.2014 (Nachdruck und Verwendung des Skripts nur nach vorheriger Genehmigung) Stand: März 2014

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Der Nachteilsausgleich an weiterführenden

Schulen im Rahmen der Inklusion (hier: Realschulen)

Referentin: Claudia Bernhardt-Gramenz, BeRin

gehalten am: 24.03.2014

(Nachdruck und Verwendung des Skripts nur nach vorheriger Genehmigung) Stand: März 2014

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Inhalt

1. Einleitung

2. Politischer Hintergrund und gesetzliche Regelungen in Bayern

3. Definition von Nachteilsausgleich

4. Beantragung des Nachteilsausgleiches am Beispiel im Aufsichtsbezirk Oberbayern - West für Realschulen)

5. Erstellung des Nachteilsausgleiches (am Beispiel

im Aufsichtsbezirk Oberbayern - West für Realschulen)

6. Möglichkeiten von Sondermaßnahmen (Fallbeispiel)

7. Einsatz des Schulbegleiter/ Schulbegleiterin

8. Beantragung von Budgetstunden

9. Ablehnung bzw. Einschränkung des Nachteilsausgleichs

10. Hinweise

11. Fallbeispiele 12. Anhang: Unterlagen zum Fallbeispiel, Checkliste

zum Nachteilsausgleich

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1. Einleitung

- Mein Thema ist heute der Nachteilsausgleich an weiterführenden Schulen

in Bayern, am Beispiel der Realschulen im Aufsichtsbezirk Oberbayern-West. In den letzten Jahren ist die Zahl der Nachteilsausgleiche in Bayern rasant gestiegen, derzeit bearbeite ich durchschnittlich pro Woche 3 bis 4.

- Das hängt auch u.a. mit der verabschiedeten UN-Konvention zusammen.

Deshalb möchte ich auf ein KMS von Herrn Minister Dr. Spaenle hinweisen, datiert vom 13.07.2011(KMS Nr. IV.6-5S 4306.5-7a.54317), in dem es um die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (=UN-BRK) geht; es wird festgestellt, dass ein „ wesentlicher Inhalt der Konvention das Thema Inklusion ist. Damit ist es Aufgabe das gemeinsame Lernen und Leben von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung in allen Schularten zu ermöglichen.“ Somit erging und ergeht der Auftrag an alle Schulen, die Inhalte der Konvention umzusetzen.

- Ein Teilaspekt, um diese Inklusion umzusetzen, ist der Nachteilsausgleich. Im Folgenden werde ich deshalb auf die Grundlagen und die Erstellung von Nachteilsausgleichen eingehen. Allerdings beschränke ich mich auf diese und gehe nicht auf die Thematik des Übertritts im Zusammenhang mit einem Nachteilsausgleich ein. Auch werde ich auf die Teilleistungsstörungen Legasthenie und LRS nur marginal eingehen.

- Ziel des Nachteilsausgleiches ist es, dass beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen mit zusätzlichen Maßnahmen ermöglicht wird am Unterricht teilzunehmen, Leistungen erbringen zu können und die Chance haben, den Schulabschluss (hier den Realschulabschluss) zu erreichen. Im Folgenden wird deshalb eingegangen auf: die Grundlagen, auf denen der Nachteilsausgleich basiert; das Procedere des Nachteilsausgleiches im Aufsichtsbezirk in Oberbayern-West; weiterführende Informationen

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2. Politischer Hintergrund und gesetzliche Regelungen in Deutschland und Bayern Politisch, historisch und gesetzlich gab und gibt es schon seit längerem Beschlüsse, Bestimmungen und Gesetze, die die Rechte der Menschen mit Behinderungen stärken, ein wesentlicher Schub kam jedoch durch die UN-Konvention. Deshalb hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Gesetze, Beschlüsse usw., die auch letztlich die Basis für einen Nachteilsausgleich im schulischen Bereich bilden.

2.1 UN-Konvention

Am 3.05.2008 trat das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft; 20 Mitgliedstaaten hatten somit unterschrieben, weltweit wurden so 650 Millionen behinderte Menschen in ihren Rechten gestärkt. In Deutschland trat diese Konvention am 26.03.2009 in Kraft. In 50 Artikeln und einem Fakultativprotokoll wird in deutscher Übersetzung sowie englischem und französischem Originaltext vieles festgehalten, was die Chancengleichheit und die Teilhabe in der Gesellschaft garantieren soll. Teilhabe bedeutet lebenslange Teilhabe und ist nicht nur auf den Bereich der Schule beschränkt. (Text, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion, 53107 Bonn, Stand: Januar 2010, als download verfügbar, im Anhang auch in leichter Sprache verfasst). 2.2 Umsetzung des Art. 24 der UN-BRK in Bayern (Die inklusive Schule) In Bayern wurde unverzüglich mit der Umsetzung begonnen, wie man an der Auflistung sieht: Am 26.03.2009 trat die UN-BRK in Kraft. Am 28.07.2009 gab es den Grundsatzbeschluss der Bayerischen Kabinetts zur Umsetzung der UN-BRK. Am 03.12.2009 wird eine interfraktionelle AG des Bildungsausschusses im Bayerischen Landtag gebildet. Am 22.01.2010 wird Dr. Spaenle Präsident der Kultusministerkonferenz. Am 15.04.2010 und 21.04.2010 finden Regionalkonferenzen in Nürnberg und München statt (eingeladen sind Verbände, Schulen, Elterngremien, Politiker etc.). Am 22.04.2010 gibt es einen Grundsatzbeschluss des Bayerischen Landtages mit dem Auftrag an die Staatsregierung , ein Konzept zur Umsetzung vorzulegen. Am 21.06.2010 findet eine Fachtagung der Kultusministerkonferenz zur UN-BRK statt. Am 07.07.2010 folgt ein Beschluss der Interfraktionellen AG. Am 03.08.2010 gibt es den Ministerratsbeschluss zum Konzept als

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Diskussionsgrundlage. Am 28.03. 2011 wird der gemeinsam erarbeitete Gesetzesentwurf (Bay-EUG-E) durch die interfraktionelle AG des Bayerischen Landtags vorgestellt; dies führte zur Änderung des BayEUG (s. 2.6). Diese interfraktionelle AG besteht weiterhin.

2.3 KMK-Beschluss (vom 18.11.2010)

Er enthält pädagogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006, ratifiziert am 03.05.2008. Die Behindertenkonvention ist verbindlich (Art. 24 begründet eine staatliche Verpflichtung für die schulische Bildung, Kinder mit Behinderung haben ein Recht auf Bildung, Ausbau des gemeinsamen Lernens von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung, Ausbau der sonderpädagogischen Förderung etc.)

2.4 Grundgesetz, die Grundrechte

In Deutschland ergibt sich das Grundrecht auf Grund des Grundgesetzes, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. (siehe Art. 3, Abs. 3 , Satz 2, GG).

2.5 Bayerische Verfassung

In Bayern garantiert Art 118a Folgendes: „ Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.“

2.6 Sozialrecht

Unter §126 SGB IX steht die Definition des Begriffes „Nachteilsausgleich“. § 35a SGB IIX (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ). Dieser Paragraph findet häufig Anwendung bei Teilleistungsstörungen (z.B. Legasthenie /LRS)

2.7 In den Bayerischen Schulordnungen finden sich ebenfalls entsprechende Verweise dazu: ( alte VSO § 44 (Bewertung von Leistungen ) ; Abs. 2 und Abs. 3

§45 (Nachteilsausgleich alte VSO-F § 52 (Nachteilsausgleich)) Da es jetzt zwei eigenständige Schularten gibt (siehe dazu Grundschulordung (BayEUG Art. 7) , Mittelschulordnung (BayEUG Art. 7a) ist die VSO ersetzt worden. Neu GrSO: § 39 ( Nachteilsausgleich und Förderplan)

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Neu MSO: § 48 (Nachteilsausgleich und Förderplan) RSO GSO §2 (Schulaufsicht) § 2 (Schulaufsicht); § 53 (Leistungsnachweise) Die Schulordnungen können heruntergeladen werden unter: www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichten.html BayEUG Art. 30a (Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen ) Art. 30 b ( Inklusive Schule ) Art. 41 (Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit längerfristiger Erkrankung) Gesetz zur Änderung der BayEUG vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313) (Es wurden wichtige Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen) 2.8 KMS etc. KMS vom 14.09.1999 ( Ausgleich von Prüfungsnachteilen aufgrund von dauernder Behinderung) KMS vom 18.10.2005 für Realschulen für hörgeschädigte Schüler ; KMS vom 08.12.2006 für Gymnasien (Nachteilsausgleich für hör-/ sehgeschädigte , körperlich behinderte Schülerinnen und Schüler ) KMS vom 30.01.2009 (Nachteilsausgleich an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung ) KMS vom 16.04.2007 ( Zusammenarbeit mit der Schule für Kranke, Ansprechpartner sind für die Gymnasien der MB Obb.-Ost, für die Realschulen der MB Obb.-West, für die FOS der MB Südbayern) KMS vom 30.06.2008 (Nachteilsausgleich wegen Gehörlosigkeit; hier: Bemerkung im Abschlusszeugnis) KWMBl Nr. 10/2011 S. 87 ff (Nachteilsausgleich für Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Berufsfachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen) KMS vom 11.05.2011 (Umsetzung von Inklusionsmaßnahmen an den Grund- und Haupt- / Mittelschulen im Schuljahr 2011/12) KMS vom 20.05.2011 (Verbesserung der Lernmittelversorgung für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sehen ab dem Schuljahr 2011/12) KMS vom 17.10.2011 (Inklusion an der Realschule) KMS vom 11.05.2012 (Ergänzende Vollzugshinweise zur Gewährung von Nachteilsausgleich bei Leistungserhebungen) KMS vom 23.08.2013 ( Zeugnisbemerkung bei Befreiung von Teilen der Abschlussprüfung an Realschulen) (Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; enthalten sind auch nicht die diversen KMS, die die Legasthenie und LRS betreffen.)

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3.Definition des Nachteilsausgleiches

Im Sozialrecht wird unter §126 SGB IX der Begriff „Nachteilsausgleich“ definiert als Sammelbegriff für Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile.

Welche Menschen sind nun berechtigt, einen Nachteilsausgleich in Anspruch zu nehmen? Aus der Vielzahl von Definitionen möchte ich nur zwei herausgreifen:

3.1 Definition der WHO (World Health Organization)

Drei Voraussetzungen müssen entweder einzeln oder insgesamt als Kriterien vorliegen: 1. Schädigung (Mängel oder Abnormitäten der anatomischen, psychischen

oder physiologischen Funktionen und Strukturen des Körpers) 2. Beeinträchtigung (Funktionsbeeinträchtigung oder – mängel aufgrund

von Schädigungen, die typische Alltagssituationen behindern oder unmöglich machen)

3. Behinderung (Nachteile einer Person aus einer Schädigung oder Beeinträchtigung ).

3.2 UN-Konvention

Hier wird der Begriff „Behinderung“ sehr weit gefasst und kann deshalb nur als dynamischer Begriff verstanden werden. „…in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht….“ (s. UN-BRK Präambel e. ). „Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristig körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können…“ (s. UN-BRK Art. 1 Zweck, 2. Abs.)

Aus den vorher aufgeführten Bestimmungen und Gesetzen ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich einer Schülerin/ eines Schülers, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein Nachteilsausgleich ist somit ein Verwaltungsakt. Das bedeutet auch, dass Rechtsmittel eingelegt werden können, wenn z. B. ein Nachteilsausgleich abgelehnt wird.

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4.Beantragung des Nachteilsausgleiches ( hier : am Beispiel des Aufsichtsbezirkes Oberbayern-West für die Realschulen)

Liegen nun die entsprechenden Voraussetzungen vor, so kann bei den weiterführenden Schulen ein Antrag an den zuständigen Ministerialbeauftragten / die zuständige Ministerialbeauftragte gestellt werden. (Ausgenommen sind die Anträge bei Legasthenie bzw. LRS, die von der Schulleitung selbst gewährt werden.)

Externe Teilnehmer/ -innen, die die Abschlussprüfung an einer staatlich anerkannten Realschule ablegen möchten, reichen die Unterlagen entweder über ihr Vorbereitungsinstitut oder direkt beim Ministerialbeauftragten ein. Um den Nachteilsausgleich erstellen zu können, ist oft eine eng vernetzte Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten, der Schule, Ärzten, Therapeuten, Sozialarbeitern und Jugendämtern nötig.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen und über die Schulleitung einzureichen:

• ein formloses Schreiben der Erziehungsberechtigen bzw. des volljährigen Schülers bzw. der volljährigen Schülerin;

( Beispieltext: Sehr geehrter Herr / Frau MB ….., hiermit möchten wir Antrag auf Nachteilsausgleich für unseren Sohn/ unsere Tochter, geb. am ….., Kl. …., stellen. Optional: Falls nötig, stimmen wir zu, dass die ärztliche Schweigepflicht und die Schweigepflicht der anderen beteiligten Therapeuten und Psychologen gegenüber dem Ministerialbeauftragten und den betreffenden Mitarbeitern aufgehoben wird. ) • ein formloses Schreiben der Schulleitung, dass dem

Nachteilsausgleich zugestimmt wird; • beiliegend oder in einem verschlossenen Kuvert : eine oder mehrere fachärztliche Stellungnahmen; darüber hinaus, wenn nötig: eine oder mehrere Stellungnahmen weiterer Therapeuten,

eine oder mehrere Stellungnahmen von Schulpsychologen; eine oder mehrere Stellungnahmen vom zuständigen MSD (= Mobiler Sonderpädagogischer Dienst) • wenn nötig Kopien der Beipackzettel von Medikamenten • wenn nötig: Kopie des Schwerbehindertenausweises • wenn nötig: Bescheid der Sozialbehörde • wenn nötig Kopien von Zeugnissen • gegebenenfalls Kopien bisheriger Nachteilsausgleiche • Angabe über bisher verwendete Hilfsmaßnahmen bzw. – medien • gegebenenfalls Genehmigung eines Schulbegleiters

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• zusätzliche Unterlagen auf Anforderung des Ministerialbeauftragten

Die Schulleitung schickt dann möglichst zeitnah die erforderlichen Unterlagen an den Ministerialbeauftragten / die Ministerialbeauftragte zur Bearbeitung. Manchmal schicken die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler/ -innen die vertraulichen Unterlagen auch direkt an die Dienststelle und stellen nur den Antrag auf Nachteilsausgleich über die Schule. Eine Checkliste zur Beantragung von Nachteilsausgleichen ist im Internet auf unserer Homepage zu finden (www.realschulebayern.de/bezirke/oberbayern-west , Verwaltung) 5.Erstellung des Nachteilsausgleichs (hier : am Beispiel des Aufsichtsbezirkes Oberbayern-West für die Realschulen)

Sobald die Unterlagen in der Dienststelle des Ministerialbeauftragten vorliegen bzw. nachdem u. U. noch klärende Telefonate geführt worden sind, wird zeitnah über einen möglichen Nachteilsausgleich entschieden. Im Aufsichtsbezirk Oberbayern-West für Realschulen hat sich folgender inhaltlicher Aufbau bewährt: • Empfänger des Schreibens ist der Schulleiter / die Schulleiterin • unter Betreff: Nennung des Zeitraums für den Nachteilsausgleich (z.B.

begrenzt auf ein Schuljahr oder mit einschließlich der Abschlussprüfung • Nennung aller schriftlicher Belege, die für den Nachteilsausgleich

relevant sind, • Nennung des Paragraphen (z. B. § 2 der RSO), der den Nachteilsausgleich

ermöglicht, • Aufzählung der Sondermaßnahmen • gegebenenfalls Hinweis auf die Zeugnisbemerkung bei: • z. B. Legasthenie (z. B. „ Auf Grund einer fachärztlich festgestellten

Legasthenie wurde die Rechtschreibung nicht gewertet. Bei den Fremdsprachen standen die mündlichen Leistungen stärker im Vordergrund als üblicherweise vorgesehen.“)

• bei Hörgeschädigten, wenn der Speaking –Test und/oder der Hörverständnistest entfällt (z. B. „ Der Schüler../ die Schülerin war vom Speaking-Test/ Hörverständnistest im Fach Englisch in der Abschlussprüfung befreit“; gegebenenfalls kommt die Bemerkung auch schon in den unteren Klassen ins Zeugnis, wenn die o. g. Tests eine Schulaufgabe ersetzen);

• bei Beeinträchtigungen, wenn die Rechtschreibung nicht bewertet wird („ Die Rechtschreibung wurde nicht bewertet.“)

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Begründung der Zeugnisbemerkung: Die Notenbildung unterliegt einem anderen Modus, wenn ein Teil einer Abschlussprüfung nicht bearbeitet wurde bzw. wenn die Rechtschreibung nicht gewertet wird.

• Bitte um Abdruck an die Erziehungsberechtigten bzw. bei Volljährigkeit an den Schüler / die Schülerin

Wichtig: Im Text wird die Beeinträchtigung etc. nicht genannt!!! Alle anderen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden im Zeugnis bei den Realschulen nicht erwähnt! Bitte beachten: In anderen Schularten gibt es andere Regelungen! (z.B. Besondere Regelung durch spezielles KMS; vergl. KWMBl Nr. 10/2011 S. 87 ff Nachteilsausgleich für Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Berufsfachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen) Bitte weisen Sie deshalb die Erziehungsberechtigten bei Übertritt an die Realschule auf die Unterschiede beim Nachteilsausgleich hin, wenn der Schüler /die Schülerin von einer anderen Schulart kommt. 6. Möglichkeiten von Sondermaßnahmen im Rahmen des Nachteilsausgleichs

• Schulorganisatorische Maßnahmen: ( bauliche Veränderungen, Hilfen durch Mitschüler, Klassenkonferenz, Budgetstunden, Hilfe durch den MSD, Arbeitszeitverlängerung, Bildung von kleineren Klassen, bestimmte Sitzplatzanordnung, Schulbegleiter usw.) • Unterstützung durch den MSD

(Beratung und Betreuung durch den MSD nach Art. 21 des BayEUG)

• Technische Hilfen ( z.B. Computer, Lesegeräte, geeignete Tische, besondere Unterrichtsmaterialien etc.)

• Didaktisch-methodische Maßnahmen (Verstärkte Visualisierung , einfache, artikulierte Sprache, Vergrößerungen von Kopien, strikte Einhaltung von Gesprächsregeln in der Klasse usw.)

• Nachteilsausgleich bei Leistungsfestellungen (Verwendung geeigneter Arbeitsvorlagen, Vorlesen der Aufgaben, Verlängerung der Arbeitszeit bis max. 50%, Verwendung technischer Hilfsmittel, Schreibhilfe, gesonderter Raum, zusätzliche Pausen usw.)

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Fazit: Jeder Nachteilsausgleich ist eine Einzelfallentscheidung.

(Im Schuljahr 2010/2011 wurden in Bayern im Realschulbereich 1855 Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen an staatlichen und privaten Realschulen unterrichtet, davon im Aufsichtsbezirk Oberbayern-West 438. Sie erhielten einen ganz individualisierten Nachteilsausgleich) In unserem Aufsichtsbezirk wurden in den Monaten Januar und Februar 2014 bereits 110 Nachteilsausgleiche gewährt. Die bloße Angabe von Zahlen sagt jedoch nichts aus über den tatsächlichen Aufwand bei der Bearbeitung des Nachteilsausgleiches. Die Bearbeitung kann schnell gehen oder sich über mehrere Monate hinziehen.

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Beispiele eines Nachteilausgleichs im Aufsichtsbezirk Oberbayern-West Realschulen :

Staatliche Realschule z. Hd. ........ Musterstr. 18 007 XYZ Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Aktenzeichen Tag Gewährung von Sonderregelungen bei Leistungserhebungen ab dem Schuljahr 2013/14 mit einschließlich der Abschlussprüfung hier: Schüler Musterjunge, geb....., Kl. .. Sehr geehrter Herr...., auf Grund

- des Antrags vom ...... - des Antrags der Erziehungsberechtigten vom ..... - des ärztlichen Attests vom .....(Dr. med....) - Stellungnahme des MSD vom ......(Herr StR FS ......)

wird für den Schüler Schüler Musterjunge, geb....., Kl. .. entsprechend § 2 Abs. 2 Realschulordnung (RSO) Folgendes genehmigt:

- Verlängerung der Arbeitszeit bei Leistungserhebungen einschließlich der Abschlussprüfung bei Bedarf bis zu 50 %;

- Befreiung von Diktaten, Alternativaufgaben sollen gegeben werden; - im Fach IT: Befreiung von Schnellschriften, Alternativaufgaben sollen gegeben werden; - bei Bedarf Ableistung der Leistungserhebungen in einem separaten Raum unter Aufsicht einer

Lehrkraft; - in den Fächern Deutsch und Englisch: bei der Bewertung der mündlichen Noten sollte der

pädagogische Rahmen ausgeschöpft werden. Weitere Empfehlungen:

- ein Sitzplatz in ruhiger Umgebung - bei Bedarf Kopien der Tafelanschriften und Hefteinträge.

Hinweis: Es wird empfohlen, weiterhin eng vernetzt mit dem MSD zusammen zu arbeiten, damit die Inklusion des Schülers – wie bisher schon – positiv verläuft. Innerhalb einer Klassenkonferenz sollte die Beeinträchtigung des Schülers besprochen werden, die Erste-Hilfe-Maßnahmen sollten bekannt sein. Wir wünschen dem Schüler viel Erfolg und alles Gute für seinen weiteren Lebensweg. Es wird gebeten, den Erziehungsberechtigten einen Abdruck dieses Schreibens zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Ltd. Realschuldirektor Ministerialbeauftragter

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Staatliche Realschule z. Hd. ......... Mustergasse 12 0000 Musterhausen Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Aktenzeichen Tag Gewährung von Sonderregelungen bei Leistungserhebungen ab dem Schuljahr 2013/14 mit einschließlich der Abschlussprüfung hier: Musterschüler, geb. ....., Kl. Sehr geehrter Herr ……., auf Grund

- des Antrags vom ....... - des Antrags der Erziehungsberechtigten vom ....... - des ärztlichen Attests vom ......(Dr. med. ....) - des ärztlichen Berichts vom ......( Prof. Dr. Dr. med.....) - des Nachteilsausgleichs vom ..... vom Gymnasium ( Ministerialbeauftragter......,

Aufsichtsbezirk........) - der Bescheinigung vom .......(Frau StRin......., Schulpsychologin) - der Bescheinigung vom ........(Frau........, Schulpsychologin) - der Stellungnahme des MSD vom .......(Frau StRin FS .....)

wird für den Schüler Musterschüler, geb. ....., Kl. entsprechend § 2 Abs. 2 Realschulordnung (RSO) Folgendes genehmigt:

- Verlängerung der Arbeitszeit bei Leistungserhebungen einschließlich der Abschlussprüfung bei Bedarf bis zu 50 %;

- Befreiung von Diktaten, Alternativaufgaben sollen gegeben werden - Im Fach IT: Befreiung von Schnellschriften, Alternativaufgaben sollen gegeben werden; - Im Fach Mathematik : Benutzung eines I-Pads; bei Leistungserhebungen ist darauf zu achten,

dass eine Vorteilsnahme vermieden wird; - Benutzung von Sehhilfen (z. B. Monokular und Lesestein)

Weitere Empfehlungen:

- ein vorderer Sitzplatz ( mittig vor der Tafel) - Gegenlicht und Blendung soll vermieden werden (z. B. durch Overheadprojector etc.) - Arbeitsblätter und Angaben in vergrößerten Kopien - gute Beleuchtung im Klassenzimmer - bei Bedarf Verbalisierung der Tafelanschriften - ruhige Arbeitsatmosphäre.

Hinweis: Es wird empfohlen, weiterhin eng vernetzt mit dem MSD zusammen zu arbeiten, damit die Inklusion des Schülers – wie bisher schon – positiv verläuft. Wir wünschen dem Schüler viel Erfolg und alles Gute für seinen weiteren Lebensweg. Es wird gebeten, den Erziehungsberechtigten einen Abdruck dieses Schreibens zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Ltd. Realschuldirektor Ministerialbeauftragter

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z. Hd. Herr/Frau RSD XY XY-Str. …. XY Musterstadt Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Aktenzeichen Tag Gewährung von Sonderregelungen bei Leistungserhebungen für das Schuljahr 20… mit einschließlich der Abschlussprüfung Hier: Sabrina Musterfrau, geb. ……, Kl. Sehr geehrter Herr …./ sehr geehrte Frau …, aufgrund

- Ihres Antrags vom …. - des Antrags der Erziehungsberechtigten vom …… - des ärztlichen Attests vom …. (Dr. med…..) - der Stellungnahme des MSD vom ….(Herr …….) - der Stellungnahme des MSD vom …. (Frau …..) - der Stellungnahme der Schulpsychologin vom …… ( Frau…….)

wird für die Schülerin Sabrina Musterfrau, geb. ……, Kl. entsprechend § 2 Abs. 2 Realschulordnung (RSO) Folgendes genehmigt:

- Verlängerung der Arbeitszeit bei allen schriftlichen und praktischen Leistungserhebungen bei Bedarf bis zu 20%;

- in allen Fächern dürfen Diktate und Hörverständnistests nur zur Übung, nicht aber als Leistungsnachweis durchgeführt werden;

- anstelle der Diktate bzw. des Hörverständnistests können alternative Aufgaben gestellt werden; - bei der Bewertung der Aussprache im Fach Englisch ist der pädagogische Rahmen auszuschöpfen; - in der Abschlussprüfung ist die Schülerin vom Hörverständnistest im Fach Englisch befreit, - beim Speaking-Test ist die Prüfung mit einer Lehrkraft durchzuführen, - die Bewertung des Aufsatzes soll sich vor allem auf den Inhalt beziehen, die Rechtschreibung und

Grammatik kann in den Hintergrund treten; weitere Empfehlungen:

- beim Diktieren von Hefteinträgen sollte der Schülerin eine Textvorlage gegeben werden, - grundsätzlich sollten Unterrichtsinhalte, die zu mündlichen oder schriftlichen Leistungserhebungen

herangezogen werden, für die Schülerin visualisiert werden, da sie rein akustische Informationen nicht immer sicher aufnehmen und somit auch nicht sicher speichern kann;

- ein Sitzplatz in der ersten Reihe, mehr in der Mitte - Hausaufgaben und Terminangaben sollten an der Tafel fixiert werden; - bei Leistungsfeststellungen ist auf eine einfache, klar strukturierte Sprache in der Aufgabenstellung zu

achten. In das Zeugnis bzw. das Abschlusszeugnis ist folgende Bemerkung aufzunehmen: „Die Schülerin war vom Hörverständnistest im Fach Englisch befreit.“ Wir wünschen der Schülerin viel Erfolg und alles Gute für ihren weiteren Lebensweg. Es wird gebeten, den Erziehungsberechtigten einen Abdruck dieses Schreibens zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen MB

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7. Einsatz des Schulbegleiters / der Schulbegleiterin

Am 04.05.2012 wurden per KMS überarbeitete Empfehlungen zum Einsatz von Schulbegleitern/ Schulbegleiterinnen herausgegeben. Auf Folgendes wird u.a. hingewiesen: 7.1 Voraussetzungen

• eine spezielle Ausbildung ist derzeit nicht erforderlich; • nahe Verwandte kommen nicht in Frage; • empfehlenswert ist eine Beschäftigung durch private Träger,

ansonsten durch die Eltern; • die Genehmigung wird von der Schulleitung erteilt, bei privaten

Schulen auch durch den Schulträger; • ein polizeiliches Führungszeugnis muss der Schulleitung vorgelegt

werden; • eine schriftliche Erklärung zur Verschwiegenheit und Einhaltung

des Datenschutzes muss vom Schulbegleiter vor Antritt abgegeben werden;

• die Einweisung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten und die Schule;

• die Erziehungsberechtigten müssen Änderungen bzw. Beendigung der Tätigkeit des Schulbegleiters unverzüglich bei entsprechenden Behörden melden;

• der Schulbegleiter ist für jedes Schuljahr neu zu beantragen von den Erziehungsberechtigten.

7.2 Aufgaben: • Lebenspraktische Hilfestellungen (z. B. in den Pausen) • Pflegerische Tätigkeiten ( Toilettengang, Essenshilfe) • Mobilität ( Klassenzimmerwechsel) • Sozialer und emotionaler Bereich ( Lob, Kontakt zu anderen ) • Hilfe bei Krisen ( Abpuffern von Aggression, Auszeiten)

Unterstützung von verwendeten Medien

7.2 keine Zuständigkeit • für medizinisch-pflegerische bzw. heilpädagogische Maßnahmen • Verwendung als Zweitlehrkräfte, Nachhilfelehrer, • als Hausaufgabenbetreuer etc. • kein Einsatz als Hilfskraft der Schule für klassen- oder

schulbezogene Tätigkeiten

7.3 Kosten Diese werden bei berechtigtem Bedarf in der Regel von den entsprechenden Behörden im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen (für ein Schuljahr!).

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8. Beantragung von Budgetstunden bei staatlichen Realschulen Wenn eine Realschule Schüler / Schülerinnen aufgenommen hat, die einen erhöhten sonderpädagogischen Förderbedarf haben, so ist es möglich Budgetstunden bei der Dienststelle des Ministerialbeauftragten zu beantragen. Voraussetzung dafür ist im Aufsichtsbezirk Oberbayern-West für die Realschulen ein bereits gewährter Nachteilsausgleich. Zur Beantragung genügt ein formloses Schreiben der Schulleitung an den MB mit der Bitte um Gewährung von Budgetstunden; dem Schreiben beigefügt ist die Stellungnahme des zuständigen MSD, der auch die Anzahl der Budgetstunden vorschlägt. Diese Anzahl liegt im Realschulbereich derzeit bei maximal drei Budgetstunden pro Schüler /Schülerin. In der Regel wird der MB der Schule die Budgetstunden gewähren und einen Abdruck ans KM schicken. Ziel ist es, dass den betroffenen Schülerinnen und Schülern zusätzliche Fördermaßnahmen ermöglicht werden können. Diese sind oft als Vorschlag bereits in der Stellungnahme des MSD enthalten. Die Budgetstunden müssen für jedes Schuljahr neu beantragt werden.

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9. Ablehnung bzw. Einschränkung des Nachteilsausgleiches Im Aufsichtsbezirk Oberbayern-West gab es bisher einige wenige Ablehnungen bzw. Einschränkungen.

Da jeder Antrag auf Nachteilsausgleich eine Einzelfallentscheidung ist, sollen hier nur Gründe genannt werden, die zu einer Ablehnung führten:

• Weigerung der Erziehungsberechtigten ein ärztliches Attest

vorzulegen bzw. ein wenig aussagekräftiges ärztliches Attest, Verweigerung weiterer Atteste;

• keine Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten möglich;

• falsche Aussagen über den Gesundheitszustand des Schülers/ der Schülerin durch die Erziehungsberechtigten, um einen Nachteilsausgleich unbedingt durchzusetzen;

• überzogene Forderungen der Erziehungsberechtigten an den Sachaufwandsträger bzw. die Schule, angebotene Optionen werden nicht angenommen;

• Ablehnung der Erziehungsberechtigten mit dem MSD zusammen zu arbeiten;

• Übertritt in eine weiterführende Schule ist nicht gegeben (z. B. Eignung wird von der Grundschule nicht bestätigt, Probeunterricht nicht bestanden etc.), Nachteilsausgleich kann nicht erstellt werden.

Im Aufsichtsbezirk Oberbayern-West für die Realschulen ist es üblich, dass bei einer Ablehnung des Nachteilsausgleichs eine Rechtsbehelfsbelehrung im Anhang mitgeschickt wird. (s. unterer Beispieltext ).

Rechtsbehelfsbelehrung Wenn Sie gegen diesen Bescheid einen Rechtsbehelf ergreifen wollen, können Sie hiergegen innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe nach Ihrer Wahl entweder Widerspruch einlegen oder Klage erheben.

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1. Wenn Sie Widerspruch einlegen: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Dienststelle des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Oberbayern-West, Bahnhofstr. 15, 82256 Fürstenfeldbruck einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. 2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.“ Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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10. Hinweise

Schulleitungen, Lehrkräfte, insbesondere Schulpsychologen/ -innen und Beratungslehrkräfte, sind wichtige Ansprechpartner/ -innen in Bezug auf den Nachteilsausgleich. Falls Eltern in Ihre Beratung kommen, hat es sich bewährt, wenn auf Folgendes geachtet wird:

• Aufklärung über das Procedere des Nachteilsausgleiches; (z. B. Checkliste für Nachteilsausgleich; im Aufsichtsbezirk Oberbayern-West für die Realschulen unter: www.realschulebayern.de/bezirke/oberbayern-west )

• Hinweis auf die Möglichkeit des Gesprächs mit der Schulleitung; • Hinweis auf die Möglichkeit eines Gespräches mit dem

entsprechenden Mitarbeiter/ einer Mitarbeiterin beim MB; (z.B. im Aufsichtsbezirk Oberbayern-West für die Realschulen unter: www.realschulebayern.de/bezirke/oberbayern-west )

• Hinweis auf den entsprechenden MSD in Ihrer Nähe; • Hinweis auf andere Schulberatungsstellen etc.; • Hinweis auf Adressen der Sachaufwandsträger • Hinweise auf die Infos und das Material des ISB (z. B. Autismus,

Broschüre zum Nachteilsausgleich Hören/Sehen/motorische Entwicklung) siehe Button der Startseite www.realschulebayern.de);

• Information über entsprechende seriöse Verbände; • Hinweis auf die entsprechenden Stellen im KM/ bei der Regierung

von Oberbayern/bei der Stadt München etc.

Aus eigener Erfahrung möchte ich einige Ratschläge an Sie weitergeben: • ein persönliches Netzwerk aufbauen; • an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen; • die eigene Beratungskompetenz realistisch einschätzen; • keine eigenen Diagnosen bzw. keine Interpretationen zu Diagnosen

geben; • Fachleute einbeziehen • achtsam mit sich selbst umzugehen und eigene Grenzen ziehen.

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11. Fallbeispiele

11.1 Junge, 7.Klasse Realschule, zurückhaltend, unauffällig schüchtern,

Eltern getrennt lebend; Migrationshintergrund (Vater Türke, Mutter Ungarin), hat noch einen jüngeren Bruder. Der Junge übergibt während einer Schulaufgabe der Lehrkraft ein ärztliches Zeugnis mit der Bitte, dass er bei der Schulaufgabe mehr Zeit zum Schreiben bekommt. Die Lehrkraft entscheidet auf Grund ihrer pädagogischen Kompetenz in diesem Fall großzügig, gibt das ärztliche Zeugnis an die Schulleitung weiter, diese schickt es an die MB–Dienststelle mit der Bitte um Prüfung auf Nachteilsausgleich. Die MB-Dienststelle telefoniert mit der Schulleitung und bittet um weitere Unterlagen, da das ärztliche Zeugnis zu wenig aussagekräftig ist und die Erziehungsberechtigten keinen Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt haben. Bei den Lehrkräften des Schülers wird nachgefragt, wie hoch der Zeitzuschlag gegebenenfalls sein soll. Nachdem die fehlenden Unterlagen beigebracht werden konnten, wurde dem Schüler ein Zeitzuschlag gewährt.

Fazit: In diesem Fall war es gut, dass die Lehrkraft pädagogisch sensibel reagiert hat, sie wusste auch über den Schüler Bescheid. Es stellte sich heraus, dass der Schüler eine ernsthafte Erkrankung hat. Die Eltern wussten nur nicht den richtigen Weg, wie man einen Nachteilsausgleich beantragen muss. Es gibt Sprachbarrieren und Ängste bei ihnen. Der Nachteilsausgleich führte dazu, dass der Schüler bei Schulaufgaben etc. ruhiger arbeiten kann. Konflikte, Frustrationen konnten so verringert werden.

11.2 Zum Nachdenken: Welche Maßnahmen könnten notwendig sein? Welche Schulfächer sind betroffen?

- Mädchen, 9. Kl.. Realschule, Sehstörung (kein räumliches Sehen):

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- Junge, 6. Kl. (Unfall, Verlust des rechten Daumens):

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- Junge, 8.Kl. (nach stationärem Aufenthalt, Chemotherapie , Z. n. OP)

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- Mädchen, 6. Kl. (Schulphobie)

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12. Anhang

Checkliste für den Nachteilsausgleich Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! C. Bernhardt-Gramenz