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Inhaltsverzeichnis

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit 3

Der Arbeitnehmerbegriff im Arbeits- und Lohnsteuerrecht 5

Der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff 7

Der Kriterienkatalog als Auslegungshilfe 12

Kriterien für eine abhängige Beschäftigung 13

Kriterien für eine selbständige Tätigkeit 17

Vertragsgestaltung 22

Die Folgen gescheiterter selbstständiger Vertragsgestaltungen 24

Rechtssicherheit durch Statusklärung? 26

Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV 31

Die Tücken einer Auftragsvergabe an Alleinunternehmer 36

Die Tücken einer Auftragsvergabe an Unternehmer mit eigenen Mitarbeitern 38

Die Auftraggeberhaftung nach Mindestlohngesetz 40

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Der Grundsatz der Vertragsfreiheit

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 311 BGB) besagt, dass

es bei (fast) jeder Tätigkeit denkbar ist, diese auch als freien Dienstvertrag (§ 611

BGB) - oder als Werkvertrag (§ 631 BGB) zu vereinbaren.

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Der Grundsatz der Vertragsfreiheit

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

Bei persönlicher Leistungserbringung wird die Vertragsfreiheit jedoch

eingeschränkt durch

= unabdingbare Rechtsvorschriften

Jedes Rechtsgebiet hat seine eigenständige Definition, es besteht keine

übergreifende Feststellungswirkung.

Arbeitsrecht

Arbeitnehmer

Lohnsteuer

Arbeitnehmer

Sozialversicherung

Beschäftigte

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Der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

› Weisungsgebundenheit?

› Eingliederung in die Organisation?

Tatsächlich: Arbeitnehmer im

Sinne des Arbeitsrechts?

Gewollt: Freier Dienstvertrag/

Werkvertrag etc.

Wenn ja, kommt es auf die Papierform nicht an, es gelten alle arbeitsrechtlichen

Gesetze. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung.

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Prüfung nach den eigenständigen Kriterien des Lohnsteuerrechts;

ähnlicher Prüfmaßstab wie im Arbeitsrecht

Arbeitnehmer im Sinne des

Lohnsteuerrechts?

Der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

Gewollt: Freier Dienstvertrag/

Werkvertrag etc.

Auch hier kommt es auf das Vereinbarte nicht an, es gelten die Vorschriften des

Steuerrechts.

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Prüfung nach den eigenständigen Kriterien der Sozialversicherung

Beschäftigter im Sinne der

Sozialversicherung?

Der sozialversicherungsrechtliche

Beschäftigungsbegriff

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

Gewollt: Freier Dienstvertrag/

Werkvertrag etc.

Auch hier kommt es auf das Vereinbarte nicht an, es gelten die Vorschriften zur

SV-Pflicht von Beschäftigten.

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Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

Beschäftigter im Sinne der

Sozialversicherung?

Der sozialversicherungsrechtliche

Beschäftigungsbegriff

§ 7 SGB IV:

„Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem

Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach

Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des

Weisungsgebers.“

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„Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem

Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach

Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des

Weisungsgebers.“

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

„Nageln Sie mal einen

Pudding an die Wand“

Gerhard Reinecke, ehemaliger Richter am BAG

Warum ist die gesetzliche Definition so schwierig zu handhaben?

Der sozialversicherungsrechtliche

Beschäftigungsbegriff

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Merkmale für eine selbstständige, unternehmerische Tätigkeit

Merkmale für eine abhängige Beschäftigung

Welche Merkmale überwiegen?

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

Der sozialversicherungsrechtliche

Beschäftigungsbegriff

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1999 bis 2003 galt: Eine abhängige Beschäftigung wurde (widerlegbar) vermutet,

wenn mindestens drei von fünf der folgenden Merkmale vorliegen:

Scheinselbstständigkeit

Der untaugliche Versuch einer „Vermutungsregelung“

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

1. Die Person beschäftigt regelmäßig keinen versicherungspflichtigen

Arbeitnehmer;

2. sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;

3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende

Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;

4. die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht

erkennen;

5. die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die

sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines

Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

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› In zahlreichen Urteilen hat das BSG zur

Abgrenzung von echter

Unternehmereigenschaft und bloßer

Scheinselbstständigkeit Kriterien entwickelt.

› Diese Grundsätze sind in

Verwaltungsanweisungen „verarbeitet“

worden.

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

Der Kriterienkatalog als Auslegungshilfe

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Kriterien für eine abhängige

Beschäftigung

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

› Im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig

› Tätigkeit für andere Auftraggeber verboten oder tatsächlich unmöglich

› Vorherige abhängige Beschäftigung beim gleichen Auftraggeber

› Kein Unternehmerrisiko (kein Einsatz von eigenem Kapital, verbunden mit dem

Risiko des Verlustes)

› Unternehmerische Gestaltung nicht möglich

› keine eigene Werbung, keine eigene Preiskalkulation, Rechnungslegung an

Kunden durch den Auftraggeber

› Kein eigenes, sondern Firmenemblem des Auftraggebers auf

› Geschäftswagen, Kleidung, Taschen usw.

› Erstattung der Betriebskosten für Geschäftsräume durch Auftraggeber

› Es wird lediglich die Arbeitskraft fremdbestimmt zur Verfügung gestellt

› Einhalten von festen regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten

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14 | Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

› Vergütung als Stunden- oder Stücklohn bzw. Pauschal- oder Monatslohn

› Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit

› Kein Stellen einer Ersatzkraft bei Urlaub oder Krankheit und Möglichkeit der

Rückgabe nicht erledigter Aufträge

› Anspruch auf (un-)bezahlten Urlaub

› Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers zu arbeiten

› Führen von Arbeits- und Anwesenheitsnachweisen

› Verpflichtung, bestimmte Tourenpläne oder Adresslisten abzuarbeiten (Neben

der Zuweisung eines abgegrenzten Gebietes ist der Auftragnehmer verpflichtet,

die vom Auftraggeber ausgehändigten Touren oder Adressen abzuarbeiten.)

› Uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu

leisten (d. h. umfassendere Einschränkungen als in Frage stellen)

Kriterien für eine abhängige

Beschäftigung

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15 | Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

› Eingliederung in betrieblichen Arbeitsablauf des Auftraggebers, ähnlich wie ein

fest angestellter Mitarbeiter (darunter ist jede und nicht nur eine gewerbliche

Arbeitsorganisation – z. B. Zusammenarbeit mit beschäftigten Arbeitnehmern –

zu verstehen)

› Ausführen der gleichen Tätigkeiten wie fest angestellte Mitarbeiter

› Stetige Kontrolle der geleisteten Arbeit wie bei einem fest angestellten

Mitarbeiter z. B. über ein Betriebs- und Funksystem

› Detaillierte Berichtspflichten in kurzen Abständen

Kriterien für eine abhängige

Beschäftigung

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16 | Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

› Vorhandensein eines Vorgesetzten, der das Arbeitsverfahren regelt

› Verpflichtung, die Arbeiten persönlich auszuführen, ohne Einsatz von

Hilfskräften

› Zustimmung des Auftraggebers bei Beschäftigung von Hilfskräften

› Verpflichtung zur Benutzung bestimmter Arbeitsmittel, die dem Auftraggeber

Kontrollmöglichkeiten einräumen (z. B. EDV Hard- und Software)

› Anspruch auf Lohn, Gehalt, Gratifikation oder sonstige Zuwendungen durch

Auftraggeber

Kriterien für eine abhängige

Beschäftigung

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› Tätigkeiten für eine Vielzahl von Auftraggebern

› Tätigkeit für andere Auftraggeber jederzeit möglich

› Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern

› Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers, wann und wie viel Betriebs-,

Transport-/Produktionsmittel angeschafft und wie finanziert werden

› Freie Gestaltung der Arbeitszeit

› Keine Verpflichtung, Arbeiten selbst auszuführen

› Keinen Weisungen unterworfen

› Eigene Beschaffung von Aufträgen

› Ablehnung von Aufträgen möglich

› Eigene Gestaltung von Preisen und Angeboten

› Vereinbarung einer Konventionalstrafe

Kriterien für eine selbstständige

Tätigkeit

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

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18 | Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

› Unternehmerische Gestaltung möglich

› eigene Werbung

› eigene Kostenvoranschläge

› eigene Rechnungslegung

› eigenes Unternehmerrisiko (Einsatz eigenen Kapitals/eigener Arbeitsmittel) in

nicht unerheblicher Höhe

› eigene Betriebsstätte ohne Kostenersatz vom Auftraggeber

› kein Urlaubsanspruch

› eigene Hilfskräfte können eingesetzt werden

› Mitteilungen über Verhinderung nicht erforderlich

› Vergütung pro Auftrag

Kriterien für eine selbstständige

Tätigkeit

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Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit

ohne oder mit sehr geringem Gewicht

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

› Anmeldung eines Gewerbes

› Eintragung ins Handelsregister

› Zahlung von Gewerbe-, Umsatz-, und Einkommenssteuer an Stelle von

Lohnsteuer

› Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

› Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Altersversicherung durch den

Betroffenen

› Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung, die Verwendung eines

eigenen Briefkopfes, der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis

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Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit

ohne oder mit sehr geringem Gewicht

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit

Aufträge anzunehmen oder abzulehnen grundsätzlich als Indiz für das Vorliegen

einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden kann, weil der Auftragnehmer

damit den Umfang seiner Tätigkeit weitgehend selbst bestimmt. Nimmt der

Auftraggeber jedoch das angetragene Angebot an, übt er die Tätigkeit in

persönlicher Abhängigkeit aus und wird nicht allein wegen der grundsätzlich

bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen.

Nicht aussagekräftig ist auch, dass der Auftragnehmer ein Gewerbe angemeldet

hat, da eine Überprüfung durch das Gewerbeamt hinsichtlich des Vorliegens

einer Beschäftigung nicht stattfindet. Dies gilt im Übrigen auch für die Abführung

der Mehrwertsteuer.

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Entscheidend ist die Schluss-

abwägung

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf

Selbstständigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Es

sind daher alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei auch stets

das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der

Verkehrsanschauung maßgebend ist.

Welche Merkmale überwiegen ?

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› Risikoabschätzung über Berufsgruppenkatalog und

Verwaltungsanweisungen

› Die richtige „Papierform“

› Die permanente „Überwachung“ des Vertragsverhältnisses

Tipp:

Infos zum Berufsgruppenkatalog unter

https://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/15542/Datei/117923/Arbeitnehme

r_oder_Selbststaendiger.pdf

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

„Wird meine Vertragsgestaltung einer

SV- Betriebsprüfung standhalten?“

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Auf den Einzelfall kommt es an, es gibt immer wieder Ausnahmen von der

pauschalen Berufsgruppenbetrachtung.

› BSG:Pilotenfall

› 28.5.2008

› B 12 KR 13/07

› LSG Bayern:

Busfahrerfall

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

„Wird meine Vertragsgestaltung einer

gerichtlichen Überprüfung standhalten?“

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Die Folgen gescheiterter selbstständiger

Vertragsgestaltungen

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

Gewollt: Freier Dienstvertrag

Gemacht: Arbeitsverhältnis

und/oder Beschäftigungsverhältnis

Arbeitsrecht

Arbeitnehmer

Lohnsteuer

Arbeitnehmer

Sozialversicherung

Beschäftigter

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Die Folgen gescheiterter selbstständiger

Vertragsgestaltungen im Arbeitsrecht

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Gewollt: Freier Dienstvertrag

Gemacht: Arbeitsverhältnis

› Mindestlohngesetz (MiLoG)

Achtung

› Urlaub

› Entgeltfortzahlung

› Kündigungsschutz

› Tarifbindung

› und weitere

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Rechtssicherheit durch arbeitsrechtliche

Statusklärung ?

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

„Kann ich mich eigentlich arbeitsrechtlich absichern?“

Ja: Statusklage Arbeitsgericht (muss streitig sein!)

Gewollt: Freier Dienstvertrag

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Die Folgen gescheiterter selbstständiger

Vertragsgestaltungen im Steuerrecht

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Lohnsteuerpflicht

Aber:

Geringes Risiko für eine Nacherhebung von Lohnsteuer, da

der Vertragspartner in der Regel Einkommensteuer entrichtet

hat.

Gewollt: Freier Dienstvertrag

Gemacht: Arbeitsverhältnis

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„Kann ich mich eigentlich steuerrechtlich absichern?“

Ja! § 42 e EStG

verbindliche Anrufungsauskunft in Lohnsteuerverfahren

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

Rechtssicherheit durch steuerrechtliche

Statusklärung ?

Gewollt: Freier Dienstvertrag

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Die Folgen gescheiterter selbstständiger

Vertragsgestaltungen im SV-Recht

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Verbeitragung für die Zukunft und gegebenenfalls für die

Vergangenheit.

Arbeitgeber ist Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Gemacht: Beschäftigungsverhältnis

Gewollt: Freier Dienstvertrag

› Arbeitnehmeranteils: nachträglicher Abzug nur bei den

nächsten drei Entgeltzahlungen

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„Kann ich mich eigentlich vor Vertragsbeginn

sozialversicherungsrechtlich absichern?“

Ja:

Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV

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Rechtssicherheit durch

sozialversicherungsrechtliche Statusklärung?

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„(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine

Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer

Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren

zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen

Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§

28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des

Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung ist. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h

Absatz 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund.“

Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV

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… ist die Behörde schon vor dem Erlass einer Entscheidung verpflichtet, „Farbe

zu bekennen“.

§ 7a Abs. 4 SGB IV:

„Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche

Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie

ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der

beabsichtigten Entscheidung zu äußern.“

Im Statusfeststellungsverfahren…..

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

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Das Statusfeststellungsverfahren

kann auch bei ungewolltem Ausgang vorteilhaft sein….,

§ 7a Abs. 6 SGB IV:

Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der

Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein

versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die

Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der

Beschäftigte zustimmt, und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der

Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle

Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach

den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen

Rentenversicherung entspricht.

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

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Das Statusfeststellungsverfahren

kann aber auch bei negativem Ausgang vorteilhaft sein….,

§ 7a Abs. 7 SGB IV:

Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt,

haben aufschiebende Wirkung.

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…kann daher, wenn es richtig und rechtzeitig angestoßen wird,

das Risiko der rückwirkenden Verbeitragung beseitigen!

Das Statusfeststellungsverfahren

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

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› „Hurra, das ist doch mal ein arbeitsrechtlich anerkannter

Freier Mitarbeiter-Vertrag.“

› „Ach herrjeh: Im Arbeitsrecht gibt es ja noch die

arbeitnehmerähnliche Person*“

Das heißt:

› Urlaubsanspruch nach § 2 Satz 2 BUrlG

› Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

› Tarifverträge für Selbstständige

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

*Immer mehr Gesetze (z. B. AGG und Pflegezeitgesetz) nennen neuerdings den Begriff

„Beschäftigter“. Damit werden auch arbeitnehmerähnliche Personen erfasst.

Die Tücken einer Auftragsvergabe an

Alleinunternehmer

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› „Hurra, ich bin anerkannter Selbstständiger“

› „Ach herrjeh: Ich muss selbst Beiträge in die

Rentenversicherung zahlen!“

Vorsicht Falle für den Alleinunternehmer

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

§ 2 SGB VI begründet für bestimmte Berufe und für

Alleinunternehmer, die nur für einen Auftraggeber

arbeiten, eine Versicherungspflicht als

Selbstständiger in der Rentenversicherung.

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Die Tücken einer Auftragsvergabe an

Unternehmer mit eigenen Mitarbeitern

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

1. Die im Betrieb tätigen Mitarbeiter der Fremdfirma könnten rechtlich (auch)

Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein.

2. Es könnte ein Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung vorliegen.

Fall 1:

Auftragnehmer verrichtet Tätigkeiten im Unternehmen des Auftraggebers und

schickt dazu immer dieselben Mitarbeiter. Diese sind in den Betriebsablauf

integriert und bekommen dort ihre Weisungen.

Folgen:

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Die Tücken einer Auftragsvergabe an

Unternehmer mit eigenen Mitarbeitern

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

1. Ein Unternehmer, der Aufträge an andere Unternehmer vergibt, haftet für

deren Mindestlohnpflichten „wie ein Bürge, der auf die Einrede der

Vorausklage verzichtet hat“.

(§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz)

2. Ein Unternehmer, der Aufträge an andere Unternehmer vergibt, haftet für

deren Mindestlohnpflichten „wie ein Bürge, der auf die Einrede der

Vorausklage verzichtet hat“.

(§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz)

Fall 2:

Auftragnehmer ist ein sogenannter „Subunternehmer“, an den der Auftraggeber

eigene Aufträge weiter gibt.

Folgen:

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Die Auftraggeberhaftung nach dem

Mindestlohngesetz

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

1. eine Garantiehaftung gegenüber den Arbeitnehmern des beauftragten

Unternehmens, gerichtet auf den Nettolohn in Höhe des Mindestlohns

2. öffentlich rechtliche, bußgeldbewehrte Verpflichtung bei der Beauftragung

Dritter, auf deren Mindestlohnverpflichtungen „ein Auge“ zu haben

§ 13 MiLoG enthält einen Verweis auf § 14 Arbeitnehmerentsendungsgesetz.

Damit haftet ein Unternehmer, der Aufträge an andere Unternehmer vergibt für

deren Mindestlohnpflichten „wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage

verzichtet hat“.

Folgen:

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Die Auftraggeberhaftung nach dem

Mindestlohngesetz

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig

zahlt oder

2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer

tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht

rechtzeitig zahlt.

§ 21 Abs. 2 MiLoG:

(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem

Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer

beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der

Erfüllung dieses Auftrags

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Die Auftraggeberhaftung nach dem

Mindestlohngesetz

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Die Haftung in der Auftragskette am Beispiel Transportbranche:

Fa. „Logistik Komplett“ Mein Mindestlohn

ist sicher

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Kommt ein neues Werkvertragsgesetz ?

Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol

Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles:

„Noch in diesem Jahr soll ein Gesetz für mehr Transparenz und gegen

Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen erarbeitet werden.“

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Page 45: Der neue TK-PowerPoint-Stylehat, da eine Überprüfung durch das Gewerbeamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nicht stattfindet. Dies gilt im Übrigen auch für die

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