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Inhaltsverzeichnis
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit 3
Der Arbeitnehmerbegriff im Arbeits- und Lohnsteuerrecht 5
Der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff 7
Der Kriterienkatalog als Auslegungshilfe 12
Kriterien für eine abhängige Beschäftigung 13
Kriterien für eine selbständige Tätigkeit 17
Vertragsgestaltung 22
Die Folgen gescheiterter selbstständiger Vertragsgestaltungen 24
Rechtssicherheit durch Statusklärung? 26
Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV 31
Die Tücken einer Auftragsvergabe an Alleinunternehmer 36
Die Tücken einer Auftragsvergabe an Unternehmer mit eigenen Mitarbeitern 38
Die Auftraggeberhaftung nach Mindestlohngesetz 40
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Der Grundsatz der Vertragsfreiheit
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 311 BGB) besagt, dass
es bei (fast) jeder Tätigkeit denkbar ist, diese auch als freien Dienstvertrag (§ 611
BGB) - oder als Werkvertrag (§ 631 BGB) zu vereinbaren.
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Der Grundsatz der Vertragsfreiheit
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Bei persönlicher Leistungserbringung wird die Vertragsfreiheit jedoch
eingeschränkt durch
= unabdingbare Rechtsvorschriften
Jedes Rechtsgebiet hat seine eigenständige Definition, es besteht keine
übergreifende Feststellungswirkung.
Arbeitsrecht
Arbeitnehmer
Lohnsteuer
Arbeitnehmer
Sozialversicherung
Beschäftigte
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Der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
› Weisungsgebundenheit?
› Eingliederung in die Organisation?
Tatsächlich: Arbeitnehmer im
Sinne des Arbeitsrechts?
Gewollt: Freier Dienstvertrag/
Werkvertrag etc.
Wenn ja, kommt es auf die Papierform nicht an, es gelten alle arbeitsrechtlichen
Gesetze. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung.
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Prüfung nach den eigenständigen Kriterien des Lohnsteuerrechts;
ähnlicher Prüfmaßstab wie im Arbeitsrecht
Arbeitnehmer im Sinne des
Lohnsteuerrechts?
Der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Gewollt: Freier Dienstvertrag/
Werkvertrag etc.
Auch hier kommt es auf das Vereinbarte nicht an, es gelten die Vorschriften des
Steuerrechts.
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Prüfung nach den eigenständigen Kriterien der Sozialversicherung
Beschäftigter im Sinne der
Sozialversicherung?
Der sozialversicherungsrechtliche
Beschäftigungsbegriff
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Gewollt: Freier Dienstvertrag/
Werkvertrag etc.
Auch hier kommt es auf das Vereinbarte nicht an, es gelten die Vorschriften zur
SV-Pflicht von Beschäftigten.
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Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Beschäftigter im Sinne der
Sozialversicherung?
Der sozialversicherungsrechtliche
Beschäftigungsbegriff
§ 7 SGB IV:
„Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers.“
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„Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers.“
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
„Nageln Sie mal einen
Pudding an die Wand“
Gerhard Reinecke, ehemaliger Richter am BAG
Warum ist die gesetzliche Definition so schwierig zu handhaben?
Der sozialversicherungsrechtliche
Beschäftigungsbegriff
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Merkmale für eine selbstständige, unternehmerische Tätigkeit
Merkmale für eine abhängige Beschäftigung
Welche Merkmale überwiegen?
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Der sozialversicherungsrechtliche
Beschäftigungsbegriff
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1999 bis 2003 galt: Eine abhängige Beschäftigung wurde (widerlegbar) vermutet,
wenn mindestens drei von fünf der folgenden Merkmale vorliegen:
Scheinselbstständigkeit
Der untaugliche Versuch einer „Vermutungsregelung“
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
1. Die Person beschäftigt regelmäßig keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer;
2. sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende
Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
4. die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht
erkennen;
5. die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die
sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines
Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
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› In zahlreichen Urteilen hat das BSG zur
Abgrenzung von echter
Unternehmereigenschaft und bloßer
Scheinselbstständigkeit Kriterien entwickelt.
› Diese Grundsätze sind in
Verwaltungsanweisungen „verarbeitet“
worden.
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Der Kriterienkatalog als Auslegungshilfe
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Kriterien für eine abhängige
Beschäftigung
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
› Im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
› Tätigkeit für andere Auftraggeber verboten oder tatsächlich unmöglich
› Vorherige abhängige Beschäftigung beim gleichen Auftraggeber
› Kein Unternehmerrisiko (kein Einsatz von eigenem Kapital, verbunden mit dem
Risiko des Verlustes)
› Unternehmerische Gestaltung nicht möglich
› keine eigene Werbung, keine eigene Preiskalkulation, Rechnungslegung an
Kunden durch den Auftraggeber
› Kein eigenes, sondern Firmenemblem des Auftraggebers auf
› Geschäftswagen, Kleidung, Taschen usw.
› Erstattung der Betriebskosten für Geschäftsräume durch Auftraggeber
› Es wird lediglich die Arbeitskraft fremdbestimmt zur Verfügung gestellt
› Einhalten von festen regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten
14 | Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
› Vergütung als Stunden- oder Stücklohn bzw. Pauschal- oder Monatslohn
› Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit
› Kein Stellen einer Ersatzkraft bei Urlaub oder Krankheit und Möglichkeit der
Rückgabe nicht erledigter Aufträge
› Anspruch auf (un-)bezahlten Urlaub
› Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers zu arbeiten
› Führen von Arbeits- und Anwesenheitsnachweisen
› Verpflichtung, bestimmte Tourenpläne oder Adresslisten abzuarbeiten (Neben
der Zuweisung eines abgegrenzten Gebietes ist der Auftragnehmer verpflichtet,
die vom Auftraggeber ausgehändigten Touren oder Adressen abzuarbeiten.)
› Uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu
leisten (d. h. umfassendere Einschränkungen als in Frage stellen)
Kriterien für eine abhängige
Beschäftigung
15 | Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
› Eingliederung in betrieblichen Arbeitsablauf des Auftraggebers, ähnlich wie ein
fest angestellter Mitarbeiter (darunter ist jede und nicht nur eine gewerbliche
Arbeitsorganisation – z. B. Zusammenarbeit mit beschäftigten Arbeitnehmern –
zu verstehen)
› Ausführen der gleichen Tätigkeiten wie fest angestellte Mitarbeiter
› Stetige Kontrolle der geleisteten Arbeit wie bei einem fest angestellten
Mitarbeiter z. B. über ein Betriebs- und Funksystem
› Detaillierte Berichtspflichten in kurzen Abständen
Kriterien für eine abhängige
Beschäftigung
16 | Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
› Vorhandensein eines Vorgesetzten, der das Arbeitsverfahren regelt
› Verpflichtung, die Arbeiten persönlich auszuführen, ohne Einsatz von
Hilfskräften
› Zustimmung des Auftraggebers bei Beschäftigung von Hilfskräften
› Verpflichtung zur Benutzung bestimmter Arbeitsmittel, die dem Auftraggeber
Kontrollmöglichkeiten einräumen (z. B. EDV Hard- und Software)
› Anspruch auf Lohn, Gehalt, Gratifikation oder sonstige Zuwendungen durch
Auftraggeber
Kriterien für eine abhängige
Beschäftigung
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› Tätigkeiten für eine Vielzahl von Auftraggebern
› Tätigkeit für andere Auftraggeber jederzeit möglich
› Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern
› Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers, wann und wie viel Betriebs-,
Transport-/Produktionsmittel angeschafft und wie finanziert werden
› Freie Gestaltung der Arbeitszeit
› Keine Verpflichtung, Arbeiten selbst auszuführen
› Keinen Weisungen unterworfen
› Eigene Beschaffung von Aufträgen
› Ablehnung von Aufträgen möglich
› Eigene Gestaltung von Preisen und Angeboten
› Vereinbarung einer Konventionalstrafe
Kriterien für eine selbstständige
Tätigkeit
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
18 | Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
› Unternehmerische Gestaltung möglich
› eigene Werbung
› eigene Kostenvoranschläge
› eigene Rechnungslegung
› eigenes Unternehmerrisiko (Einsatz eigenen Kapitals/eigener Arbeitsmittel) in
nicht unerheblicher Höhe
› eigene Betriebsstätte ohne Kostenersatz vom Auftraggeber
› kein Urlaubsanspruch
› eigene Hilfskräfte können eingesetzt werden
› Mitteilungen über Verhinderung nicht erforderlich
› Vergütung pro Auftrag
Kriterien für eine selbstständige
Tätigkeit
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Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit
ohne oder mit sehr geringem Gewicht
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
› Anmeldung eines Gewerbes
› Eintragung ins Handelsregister
› Zahlung von Gewerbe-, Umsatz-, und Einkommenssteuer an Stelle von
Lohnsteuer
› Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
› Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Altersversicherung durch den
Betroffenen
› Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung, die Verwendung eines
eigenen Briefkopfes, der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis
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Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit
ohne oder mit sehr geringem Gewicht
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit
Aufträge anzunehmen oder abzulehnen grundsätzlich als Indiz für das Vorliegen
einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden kann, weil der Auftragnehmer
damit den Umfang seiner Tätigkeit weitgehend selbst bestimmt. Nimmt der
Auftraggeber jedoch das angetragene Angebot an, übt er die Tätigkeit in
persönlicher Abhängigkeit aus und wird nicht allein wegen der grundsätzlich
bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen.
Nicht aussagekräftig ist auch, dass der Auftragnehmer ein Gewerbe angemeldet
hat, da eine Überprüfung durch das Gewerbeamt hinsichtlich des Vorliegens
einer Beschäftigung nicht stattfindet. Dies gilt im Übrigen auch für die Abführung
der Mehrwertsteuer.
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Entscheidend ist die Schluss-
abwägung
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf
Selbstständigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Es
sind daher alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei auch stets
das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung maßgebend ist.
Welche Merkmale überwiegen ?
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› Risikoabschätzung über Berufsgruppenkatalog und
Verwaltungsanweisungen
› Die richtige „Papierform“
› Die permanente „Überwachung“ des Vertragsverhältnisses
Tipp:
Infos zum Berufsgruppenkatalog unter
https://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/15542/Datei/117923/Arbeitnehme
r_oder_Selbststaendiger.pdf
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
„Wird meine Vertragsgestaltung einer
SV- Betriebsprüfung standhalten?“
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Auf den Einzelfall kommt es an, es gibt immer wieder Ausnahmen von der
pauschalen Berufsgruppenbetrachtung.
› BSG:Pilotenfall
› 28.5.2008
› B 12 KR 13/07
› LSG Bayern:
Busfahrerfall
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
„Wird meine Vertragsgestaltung einer
gerichtlichen Überprüfung standhalten?“
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Die Folgen gescheiterter selbstständiger
Vertragsgestaltungen
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Gewollt: Freier Dienstvertrag
Gemacht: Arbeitsverhältnis
und/oder Beschäftigungsverhältnis
Arbeitsrecht
Arbeitnehmer
Lohnsteuer
Arbeitnehmer
Sozialversicherung
Beschäftigter
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Die Folgen gescheiterter selbstständiger
Vertragsgestaltungen im Arbeitsrecht
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Unbefristeter Arbeitsvertrag
Gewollt: Freier Dienstvertrag
Gemacht: Arbeitsverhältnis
› Mindestlohngesetz (MiLoG)
Achtung
› Urlaub
› Entgeltfortzahlung
› Kündigungsschutz
› Tarifbindung
› und weitere
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Rechtssicherheit durch arbeitsrechtliche
Statusklärung ?
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
„Kann ich mich eigentlich arbeitsrechtlich absichern?“
Ja: Statusklage Arbeitsgericht (muss streitig sein!)
Gewollt: Freier Dienstvertrag
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Die Folgen gescheiterter selbstständiger
Vertragsgestaltungen im Steuerrecht
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Lohnsteuerpflicht
Aber:
Geringes Risiko für eine Nacherhebung von Lohnsteuer, da
der Vertragspartner in der Regel Einkommensteuer entrichtet
hat.
Gewollt: Freier Dienstvertrag
Gemacht: Arbeitsverhältnis
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„Kann ich mich eigentlich steuerrechtlich absichern?“
Ja! § 42 e EStG
verbindliche Anrufungsauskunft in Lohnsteuerverfahren
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Rechtssicherheit durch steuerrechtliche
Statusklärung ?
Gewollt: Freier Dienstvertrag
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Die Folgen gescheiterter selbstständiger
Vertragsgestaltungen im SV-Recht
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Verbeitragung für die Zukunft und gegebenenfalls für die
Vergangenheit.
Arbeitgeber ist Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Gemacht: Beschäftigungsverhältnis
Gewollt: Freier Dienstvertrag
› Arbeitnehmeranteils: nachträglicher Abzug nur bei den
nächsten drei Entgeltzahlungen
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„Kann ich mich eigentlich vor Vertragsbeginn
sozialversicherungsrechtlich absichern?“
Ja:
Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Rechtssicherheit durch
sozialversicherungsrechtliche Statusklärung?
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„(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine
Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer
Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren
zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen
Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§
28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des
Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h
Absatz 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund.“
Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
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… ist die Behörde schon vor dem Erlass einer Entscheidung verpflichtet, „Farbe
zu bekennen“.
§ 7a Abs. 4 SGB IV:
„Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche
Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie
ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der
beabsichtigten Entscheidung zu äußern.“
Im Statusfeststellungsverfahren…..
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Das Statusfeststellungsverfahren
kann auch bei ungewolltem Ausgang vorteilhaft sein….,
§ 7a Abs. 6 SGB IV:
Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der
Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die
Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der
Beschäftigte zustimmt, und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der
Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle
Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach
den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen
Rentenversicherung entspricht.
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
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Das Statusfeststellungsverfahren
kann aber auch bei negativem Ausgang vorteilhaft sein….,
§ 7a Abs. 7 SGB IV:
Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt,
haben aufschiebende Wirkung.
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…kann daher, wenn es richtig und rechtzeitig angestoßen wird,
das Risiko der rückwirkenden Verbeitragung beseitigen!
Das Statusfeststellungsverfahren
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› „Hurra, das ist doch mal ein arbeitsrechtlich anerkannter
Freier Mitarbeiter-Vertrag.“
› „Ach herrjeh: Im Arbeitsrecht gibt es ja noch die
arbeitnehmerähnliche Person*“
Das heißt:
› Urlaubsanspruch nach § 2 Satz 2 BUrlG
› Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
› Tarifverträge für Selbstständige
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
*Immer mehr Gesetze (z. B. AGG und Pflegezeitgesetz) nennen neuerdings den Begriff
„Beschäftigter“. Damit werden auch arbeitnehmerähnliche Personen erfasst.
Die Tücken einer Auftragsvergabe an
Alleinunternehmer
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› „Hurra, ich bin anerkannter Selbstständiger“
› „Ach herrjeh: Ich muss selbst Beiträge in die
Rentenversicherung zahlen!“
Vorsicht Falle für den Alleinunternehmer
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
§ 2 SGB VI begründet für bestimmte Berufe und für
Alleinunternehmer, die nur für einen Auftraggeber
arbeiten, eine Versicherungspflicht als
Selbstständiger in der Rentenversicherung.
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Die Tücken einer Auftragsvergabe an
Unternehmer mit eigenen Mitarbeitern
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
1. Die im Betrieb tätigen Mitarbeiter der Fremdfirma könnten rechtlich (auch)
Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein.
2. Es könnte ein Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung vorliegen.
Fall 1:
Auftragnehmer verrichtet Tätigkeiten im Unternehmen des Auftraggebers und
schickt dazu immer dieselben Mitarbeiter. Diese sind in den Betriebsablauf
integriert und bekommen dort ihre Weisungen.
Folgen:
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Die Tücken einer Auftragsvergabe an
Unternehmer mit eigenen Mitarbeitern
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
1. Ein Unternehmer, der Aufträge an andere Unternehmer vergibt, haftet für
deren Mindestlohnpflichten „wie ein Bürge, der auf die Einrede der
Vorausklage verzichtet hat“.
(§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz)
2. Ein Unternehmer, der Aufträge an andere Unternehmer vergibt, haftet für
deren Mindestlohnpflichten „wie ein Bürge, der auf die Einrede der
Vorausklage verzichtet hat“.
(§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz)
Fall 2:
Auftragnehmer ist ein sogenannter „Subunternehmer“, an den der Auftraggeber
eigene Aufträge weiter gibt.
Folgen:
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Die Auftraggeberhaftung nach dem
Mindestlohngesetz
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
1. eine Garantiehaftung gegenüber den Arbeitnehmern des beauftragten
Unternehmens, gerichtet auf den Nettolohn in Höhe des Mindestlohns
2. öffentlich rechtliche, bußgeldbewehrte Verpflichtung bei der Beauftragung
Dritter, auf deren Mindestlohnverpflichtungen „ein Auge“ zu haben
§ 13 MiLoG enthält einen Verweis auf § 14 Arbeitnehmerentsendungsgesetz.
Damit haftet ein Unternehmer, der Aufträge an andere Unternehmer vergibt für
deren Mindestlohnpflichten „wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat“.
Folgen:
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Die Auftraggeberhaftung nach dem
Mindestlohngesetz
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig
zahlt oder
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer
tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht
rechtzeitig zahlt.
§ 21 Abs. 2 MiLoG:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem
Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer
beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der
Erfüllung dieses Auftrags
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Die Auftraggeberhaftung nach dem
Mindestlohngesetz
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Die Haftung in der Auftragskette am Beispiel Transportbranche:
Fa. „Logistik Komplett“ Mein Mindestlohn
ist sicher
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Kommt ein neues Werkvertragsgesetz ?
Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol
Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles:
„Noch in diesem Jahr soll ein Gesetz für mehr Transparenz und gegen
Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen erarbeitet werden.“
Techniker Krankenkasse
0800 – 285 85 87 60
Fax 040 – 85 50 60 56 66