Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG Informationsveranstaltung für...
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Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG
Informationsveranstaltung für
das allgemeine Universitätspersonal
24. September 2009
Genese des Kollektivvertrags (KV)
Warum KV?
Zustandekommen des KV
Wie sind die Rahmenbedingungen der Implementierung an der KUG?
Was haben wir bisher getan?
Grundstruktur & Eckpunkte des KV
Überleitung
Gehaltsschemata
Anrechnung von Vordienstzeiten
Pensionskasse
Betriebsvereinbarungen
Implementierung des KV an der KUG
Warum KV?
UG 2002 sieht KV vor:
§ 108 (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
anzuwenden.
§ 108 (2) Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der
Universitäten, in den das Rektorat jeder Universität eine Vertreterin oder einen
Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine
Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden.
§ 108 (3) Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf
Arbeitgeberseite „kollektivvertragsfähig“ im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein vom Dachverband
abgeschlossener „Kollektivvertrag“ gilt für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten.
Gründung des Dachverbands (DV)
Aus UG 2002:
§ 121 (20) Der Gründungskonvent jeder Universität hat bis spätestens
31. Dezember 2002 eine Vertreterin oder einen Vertreter in den „Dachverband“
der Universitäten zu entsenden. Die Funktionsperiode dieser Vertreterin oder
dieses Vertreters endet mit der Entsendung einer neuen Vertreterin oder eines
neuen Vertreters durch das Rektorat der betreffenden Universität (§ 108
Abs. 2).
Mitglied für die KUG seit der Gründung Dr. Becke, seit seiner Pensionierung
Rektor Schulz.
Zustandekommen des KV
Verhandlungen Dachverband – GÖD seit 2003
Paraphierung bereits April 2007
Mehrkostenberechnung durch Dachverband
Gemeinsames Bemühen um Finanzierung
Druck des BMWF/BMF auf Universitäten
Nachverhandlungen zum Übergangsrecht
Unterzeichnung: 5.5.2009
Inkrafttreten: 1.10.2009
Rahmenbedingungen für die Implementierung an der KUG
Zeitplan unendlich gedrängt
6 Monate zwischen Unterzeichnung und Implementierung waren
immer Minimalforderung.
Einführung schrittweise, z.B. Geld voraussichtlich erst im Dezember
Für die Bekanntgabe der Anrechnungen hätte die KUG ein Jahr Zeit, sie
findet sich aber bereits in den Überleitungsvereinbarungen.
Viele offene Fragen werden erst in Abstimmung der Universitäten
gelöst (DV 18.9.2009, 15.10.2009).
Die KUG kann durch den Abschluss von im KV vorgesehenen
Betriebsvereinbarungen den KV für ihre Bedürfnisse an einigen
Stellen durch konkretisieren.
Was wir bisher getan haben:
Verhandlungen mit den BetriebsrätInnen über Modalitäten besonders die
Betriebsvereinbarung (BV)
Ständige Abstimmung Rektor Schulz / Mag.a Schagowetz / UDin Wedenig
für die konkrete Ausformulierung von Dienstverträgen
Ab Juni 2009 Beginn der personenbezogenen Umsetzung
- VR Straub verhandelt in den Lehrbetrauungssitzungen mit den
StRiKos die Überleitung der Lehrenden und beauftragt diese,
die
Betroffenen zu informieren.
- VR Höldrich spricht mit fast allen Forschenden und Erschließenden
und den InstitutsvorständInnen.
- UDin Wedenig verhandelt mit Schulz die konkreten Auswirkungen
auf das administrative Personal.
Infoveranstaltungen
Grundstruktur & Eckpunkte des KV
KV ist eine generelle Regelung von (Mindest-)Arbeitsbedingungen
KV ersetzt zur Gänze VBG
KV ergänzt gesetzliches Arbeitsrecht (Angestelltengesetz,
Urlaubsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Universitätsgesetz)
KV kann durch die in ihm vorgesehenen BVs und durch die Einzelverträge
konkretisiert werden
Der KV gilt:
für alle, die ab 1.1.2004 angestellt wurden
für diejenigen, die vor dem 1.1.2004 angestellt wurden und in den
KV optieren (bis 30.9.2012 möglich)
Der KV gilt nicht:
für BeamtInnen
für Vertragsbedienstete des Bundes, die mit 1.1.2004 Angestellte
der KUG wurden
für Mitglieder des Rektorats
für freie DienstnehmerInnen
Überleitung
h2-5, v5, v4/1, v4/2 → KV I
h1, v4/3, v3/1, v3/2 → KV IIa
v3/3, v3/4 → KV IIb
v3/5, v2/1, v2/2 → KV IIIa
v2/3, v2/4 → KV IIIb
v2/5, v2/6, v1/1 → KV IVa
v1/2 → KV IVb
v1/3 → KV V
ab v1/4 → mindestens KV V,
sonst Einzelvertrag
Gehaltsschemata
§ 50 bis 54: Das allgemeine Universitätspersonal wird auf Grund von
Einreihungskriterien in Verwendungsgruppen eingestuft. Diese Kriterien
wurden beim Bewertungsprojekt mit dem BR bereits mitverhandelt.
Aus dem Dienstalter ergeben sich Qualifikationsstufen
Werden Qualifikationskriterien erfüllt, die nicht typischerweise für die
Erfüllung des arbeitsvertraglich festgelegten Aufgabenbereichs
notwendig sind, kann der ExpertInnenstatus zuerkannt werden, der zu
einer Vorrückung und einem Vorrückungsbonus führt.
KUG- Schemata
Anrechnung von Vordienstzeiten
Neuanstellungen (Eintritt ab 1.10.2009):
Wahl des KUG-Schemas: § 51 (1) B. Z 2. Tätigkeitsspezifische Vorer-
fahrungen können zu einer Verkürzung der Grundstufe (dreijährig)
führen. An der KUG werden alle einschlägigen Vordienstzeiten
angerechnet (unbegrenzt, der §52 (1) B. Z 2. wird damit freiwillig
verbessert, dafür strenge Prüfung, ob Tätigkeit wirklich
tätigkeitsspezifisch war, geringfügige Beschäftigung wird nicht
berücksichtigt, BA unter 30%), gewünschte Vorerfahrung nach
Ausschreibung soll jedenfalls auch angerechnet werden können. Schul-
und Studienzeiten sind jedenfalls nicht anrechenbar.
Wahl des KV-Schemas: keine Anrechnung von Vordienstzeiten, keine
Sondervorrückung durch Absolvierung der Grundausbildung (in §52 (1)
B. Z 2. wird die „Möglichkeit“ nicht genutzt).
Anrechnung von Vordienstzeiten
Überleitungen (Eintritt nach 31.12.2003)
Wahl des KUG-Schemas: alle einschlägigen Vordienstzeiten
außerhalb der KUG werden angerechnet (unbegrenzt, der §52 (1) B. Z
2. wird damit freiwillig verbessert, dafür strenge Prüfung, ob Tätigkeit
wirklich tätigkeitsspezifisch war, geringfügige Beschäftigung wird nicht
berücksichtigt, BA unter 30%), alle Zeiten einer vergleichbaren
Verwendung an der KUG werden angerechnet, Schul- und
Studienzeiten sind jedenfalls nicht anrechenbar.
Wahl des KV-Schemas: keine Anrechnung von Vordienstzeiten
außerhalb der KUG, alle Zeiten einer vergleichbaren Verwendung an
der KUG werden angerechnet, keine Sondervorrückung durch
Absolvierung der Grundausbildung (in §52 (1) B. Z 2. wird die
„Möglichkeit“ nicht genutzt).
Anrechnung von Vordienstzeiten
OptantInnen (Eintritt vor dem 1.1.2004)
Wahl des KUG-Schemas: alle Dienstzeiten an der KUG werden
angerechnet (§ 126 Abs. 8 UG differenziert nicht zwischen Art der
Verwendung) - weitere Anrechnung von Vordienstzeiten außerhalb der
KUG nur bis zu den in der
§52 (1) B. Z 2. angeführten drei Jahren, mit der strengen Prüfung.
Wahl des KV-Schemas: alle Dienstzeiten an der KUG werden
angerechnet (§ 126 Abs. 8 UG), keine Anrechnung von
Vordienstzeiten außerhalb der KUG.
Pensionskasse
Alle ArbeitnehmerInnen erhalten im KV eine Pensionskassenzusage
(§ 71 bis § 75)
Ausgenommen Personen unter 18 Jahren, Beschäftigungszeitraum
kürzer als 24 Monate ununterbrochen, geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge
Beiträge der KUG in den nächsten beiden Studienjahren:
2,18%, dann 3% (10% für Teile über Höchstbeitragsgrundlage)
KUG bezieht den Prozentsatz auf gesamtes Gehalt und nicht
nur auf KV-Mindestgehalt
Weitere Betriebsvereinbarungen
§ 4 (19): Abgeltungen für Dienstreisen
Betriebsvereinbarung zur Pensionskassenzusage (ArbVG)
§ 4 (3): Bildungsurlaub
§ 4 (4): Sabbatical
§ 4 (10): Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes der
Normalarbeitszeit
§ 4 (15): Überprüfung einer Einreihung
§ 4 (16): Zusätzliche Qualifikationskriterien für den ExpertInnenstatus
§ 4 (21): Jubiläumszuwendungen
Implementierung des KV an der KUG
Bestehende Arbeitsverträge bleiben inklusive ihrer möglichen Befristung
unberührt, werden allerdings nach § 76 übergeleitet, wenn sie zwingend in den
KV fallen.
Ist das derzeitige Gehalt höher als das nach KV gebührende, so wird
aufgesaugt (§ 76 (5)), d.h. das bisherige Gehalt wird weiter bezahlt und auch
entsprechend valorisiert. Erst wenn das Gehalt nach KV durch zeitabhängige
Vorrückungen höher ist, gilt dieses. Aufgesaugt wird immer nur auf ein Gehalt
bezogen auf das Beschäftigungsausmaß.
Alle Überzuleitenden erhalten einen Überleitungsvertrag. In diesem ist
eine entsprechende Vorrückung ausgehend vom aktenkundigen Material bereits
enthalten. Einsprüche bitte bis 15.10.2009 inklusive aller
Bestätigungen an die Personalrechtsabteilung.
Sprechtag BR / Mag.Sprechtag BR / Mag.aa Schagowetz noch im Schagowetz noch im Oktober 2009Oktober 2009