Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG Informationsveranstaltung für...

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Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG Informationsveranstaltung für das allgemeine Universitätspersonal 24. September 2009

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Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG

Informationsveranstaltung für

das allgemeine Universitätspersonal

24. September 2009

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Genese des Kollektivvertrags (KV)

Warum KV?

Zustandekommen des KV

Wie sind die Rahmenbedingungen der Implementierung an der KUG?

Was haben wir bisher getan?

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Grundstruktur & Eckpunkte des KV

Überleitung

Gehaltsschemata

Anrechnung von Vordienstzeiten

Pensionskasse

Betriebsvereinbarungen

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Implementierung des KV an der KUG

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Warum KV?

UG 2002 sieht KV vor:

§ 108 (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht

anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

anzuwenden.

§ 108 (2)  Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der

Universitäten, in den das Rektorat jeder Universität eine Vertreterin oder einen

Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine

Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen

Vorsitzenden.

§ 108 (3)  Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf

Arbeitgeberseite „kollektivvertragsfähig“ im Sinne des

Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein vom Dachverband

abgeschlossener „Kollektivvertrag“ gilt für die Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten.

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Gründung des Dachverbands (DV)

Aus UG 2002:

§ 121 (20) Der Gründungskonvent jeder Universität hat bis spätestens

31. Dezember 2002 eine Vertreterin oder einen Vertreter in den „Dachverband“

der Universitäten zu entsenden. Die Funktionsperiode dieser Vertreterin oder

dieses Vertreters endet mit der Entsendung einer neuen Vertreterin oder eines

neuen Vertreters durch das Rektorat der betreffenden Universität (§ 108

Abs. 2).

Mitglied für die KUG seit der Gründung Dr. Becke, seit seiner Pensionierung

Rektor Schulz.

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Zustandekommen des KV

Verhandlungen Dachverband – GÖD seit 2003

Paraphierung bereits April 2007

Mehrkostenberechnung durch Dachverband

Gemeinsames Bemühen um Finanzierung

Druck des BMWF/BMF auf Universitäten

Nachverhandlungen zum Übergangsrecht

Unterzeichnung: 5.5.2009

Inkrafttreten: 1.10.2009

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Rahmenbedingungen für die Implementierung an der KUG

Zeitplan unendlich gedrängt

6 Monate zwischen Unterzeichnung und Implementierung waren

immer Minimalforderung.

Einführung schrittweise, z.B. Geld voraussichtlich erst im Dezember

Für die Bekanntgabe der Anrechnungen hätte die KUG ein Jahr Zeit, sie

findet sich aber bereits in den Überleitungsvereinbarungen.

Viele offene Fragen werden erst in Abstimmung der Universitäten

gelöst (DV 18.9.2009, 15.10.2009).

Die KUG kann durch den Abschluss von im KV vorgesehenen

Betriebsvereinbarungen den KV für ihre Bedürfnisse an einigen

Stellen durch konkretisieren.

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Was wir bisher getan haben:

Verhandlungen mit den BetriebsrätInnen über Modalitäten besonders die

Betriebsvereinbarung (BV)

Ständige Abstimmung Rektor Schulz / Mag.a Schagowetz / UDin Wedenig

für die konkrete Ausformulierung von Dienstverträgen

Ab Juni 2009 Beginn der personenbezogenen Umsetzung

- VR Straub verhandelt in den Lehrbetrauungssitzungen mit den

StRiKos die Überleitung der Lehrenden und beauftragt diese,

die

Betroffenen zu informieren.

- VR Höldrich spricht mit fast allen Forschenden und Erschließenden

und den InstitutsvorständInnen.

- UDin Wedenig verhandelt mit Schulz die konkreten Auswirkungen

auf das administrative Personal.

Infoveranstaltungen

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Grundstruktur & Eckpunkte des KV

KV ist eine generelle Regelung von (Mindest-)Arbeitsbedingungen

KV ersetzt zur Gänze VBG

KV ergänzt gesetzliches Arbeitsrecht (Angestelltengesetz,

Urlaubsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Universitätsgesetz)

KV kann durch die in ihm vorgesehenen BVs und durch die Einzelverträge

konkretisiert werden

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Der KV gilt:

für alle, die ab 1.1.2004 angestellt wurden

für diejenigen, die vor dem 1.1.2004 angestellt wurden und in den

KV optieren (bis 30.9.2012 möglich)

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Der KV gilt nicht:

für BeamtInnen

für Vertragsbedienstete des Bundes, die mit 1.1.2004 Angestellte

der KUG wurden

für Mitglieder des Rektorats

für freie DienstnehmerInnen

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Überleitung

h2-5, v5, v4/1, v4/2 → KV I

h1, v4/3, v3/1, v3/2 → KV IIa

v3/3, v3/4 → KV IIb

v3/5, v2/1, v2/2 → KV IIIa

v2/3, v2/4 → KV IIIb

v2/5, v2/6, v1/1 → KV IVa

v1/2 → KV IVb

v1/3 → KV V

ab v1/4 → mindestens KV V,

sonst Einzelvertrag

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Gehaltsschemata

§ 50 bis 54: Das allgemeine Universitätspersonal wird auf Grund von

Einreihungskriterien in Verwendungsgruppen eingestuft. Diese Kriterien

wurden beim Bewertungsprojekt mit dem BR bereits mitverhandelt.

Aus dem Dienstalter ergeben sich Qualifikationsstufen

Werden Qualifikationskriterien erfüllt, die nicht typischerweise für die

Erfüllung des arbeitsvertraglich festgelegten Aufgabenbereichs

notwendig sind, kann der ExpertInnenstatus zuerkannt werden, der zu

einer Vorrückung und einem Vorrückungsbonus führt.

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KUG- Schemata

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Anrechnung von Vordienstzeiten

Neuanstellungen (Eintritt ab 1.10.2009):

Wahl des KUG-Schemas: § 51 (1) B. Z 2. Tätigkeitsspezifische Vorer-

fahrungen können zu einer Verkürzung der Grundstufe (dreijährig)

führen. An der KUG werden alle einschlägigen Vordienstzeiten

angerechnet (unbegrenzt, der §52 (1) B. Z 2. wird damit freiwillig

verbessert, dafür strenge Prüfung, ob Tätigkeit wirklich

tätigkeitsspezifisch war, geringfügige Beschäftigung wird nicht

berücksichtigt, BA unter 30%), gewünschte Vorerfahrung nach

Ausschreibung soll jedenfalls auch angerechnet werden können. Schul-

und Studienzeiten sind jedenfalls nicht anrechenbar.

Wahl des KV-Schemas: keine Anrechnung von Vordienstzeiten, keine

Sondervorrückung durch Absolvierung der Grundausbildung (in §52 (1)

B. Z 2. wird die „Möglichkeit“ nicht genutzt).

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Anrechnung von Vordienstzeiten

Überleitungen (Eintritt nach 31.12.2003)

Wahl des KUG-Schemas: alle einschlägigen Vordienstzeiten

außerhalb der KUG werden angerechnet (unbegrenzt, der §52 (1) B. Z

2. wird damit freiwillig verbessert, dafür strenge Prüfung, ob Tätigkeit

wirklich tätigkeitsspezifisch war, geringfügige Beschäftigung wird nicht

berücksichtigt, BA unter 30%), alle Zeiten einer vergleichbaren

Verwendung an der KUG werden angerechnet, Schul- und

Studienzeiten sind jedenfalls nicht anrechenbar.

Wahl des KV-Schemas: keine Anrechnung von Vordienstzeiten

außerhalb der KUG, alle Zeiten einer vergleichbaren Verwendung an

der KUG werden angerechnet, keine Sondervorrückung durch

Absolvierung der Grundausbildung (in §52 (1) B. Z 2. wird die

„Möglichkeit“ nicht genutzt).

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Anrechnung von Vordienstzeiten

OptantInnen (Eintritt vor dem 1.1.2004)

Wahl des KUG-Schemas: alle Dienstzeiten an der KUG werden

angerechnet (§ 126 Abs. 8 UG differenziert nicht zwischen Art der

Verwendung) - weitere Anrechnung von Vordienstzeiten außerhalb der

KUG nur bis zu den in der

§52 (1) B. Z 2. angeführten drei Jahren, mit der strengen Prüfung.

Wahl des KV-Schemas: alle Dienstzeiten an der KUG werden

angerechnet (§ 126 Abs. 8 UG), keine Anrechnung von

Vordienstzeiten außerhalb der KUG.

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Pensionskasse

Alle ArbeitnehmerInnen erhalten im KV eine Pensionskassenzusage

(§ 71 bis § 75)

Ausgenommen Personen unter 18 Jahren, Beschäftigungszeitraum

kürzer als 24 Monate ununterbrochen, geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge

Beiträge der KUG in den nächsten beiden Studienjahren:

2,18%, dann 3% (10% für Teile über Höchstbeitragsgrundlage)

KUG bezieht den Prozentsatz auf gesamtes Gehalt und nicht

nur auf KV-Mindestgehalt

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Weitere Betriebsvereinbarungen

§ 4 (19): Abgeltungen für Dienstreisen

Betriebsvereinbarung zur Pensionskassenzusage (ArbVG)

§ 4 (3): Bildungsurlaub

§ 4 (4): Sabbatical

§ 4 (10): Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes der

Normalarbeitszeit

§ 4 (15): Überprüfung einer Einreihung

§ 4 (16): Zusätzliche Qualifikationskriterien für den ExpertInnenstatus

§ 4 (21): Jubiläumszuwendungen

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Implementierung des KV an der KUG

Bestehende Arbeitsverträge bleiben inklusive ihrer möglichen Befristung

unberührt, werden allerdings nach § 76 übergeleitet, wenn sie zwingend in den

KV fallen.

Ist das derzeitige Gehalt höher als das nach KV gebührende, so wird

aufgesaugt (§ 76 (5)), d.h. das bisherige Gehalt wird weiter bezahlt und auch

entsprechend valorisiert. Erst wenn das Gehalt nach KV durch zeitabhängige

Vorrückungen höher ist, gilt dieses. Aufgesaugt wird immer nur auf ein Gehalt

bezogen auf das Beschäftigungsausmaß.

Alle Überzuleitenden erhalten einen Überleitungsvertrag. In diesem ist

eine entsprechende Vorrückung ausgehend vom aktenkundigen Material bereits

enthalten. Einsprüche bitte bis 15.10.2009 inklusive aller

Bestätigungen an die Personalrechtsabteilung.

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Sprechtag BR / Mag.Sprechtag BR / Mag.aa Schagowetz noch im Schagowetz noch im Oktober 2009Oktober 2009